31974L0061

Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 038 vom 11/02/1974 S. 0022 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0162


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . Dezember 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen

( 74/61/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es empfiehlt sich , im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 18 ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung " ) ( 4 ) erlassen hat ; diese Regelung ist dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20 . März 1958 als Anhang beigefügt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benützung von Fahrzeugen nicht wegen der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung verweigern oder untersagen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung eines der in Anhang I 2.2 genannten Bauteile oder Merkmale unterrichtet wird . Die zustandigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind .

Artikel 5

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Text der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen , mitgeteilt wird .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . NORGAARD

( 1 ) ABl . Nr . C 112 vom 27 . 10 . 1972 , S . 16 .

( 2 ) ABl . Nr . C 60 vom 26 . 7 . 1973 , S . 12 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Dokument E.C.F . aus Genf E/ECE/324 - E/ECE/TRANS 505 Rev . Add . 17 .

ANHANG I ( 1 )

VORHANDENSEIN , BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN , BESONDERE VORSCHRIFTEN

1 . VORHANDENSEIN

Jedes Fahrzeug der Klassen M1 und N1 ( die im Anhang I der Richtlinie vom 6 . Februar 1970 definiert sind ) , muß mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung ausgerüstet sein . Das Anbringen dieser Einrichtung auf Fahrzeugen der anderen Klassen ist fakultativ .

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten :

( 2.1 . )

2.2 . " Fahrzeugtyp " hinsichtlich der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf :

2.2.1 . Die Bezeichnung des Fahrzeugtyps durch den Hersteller ,

2.2.2 . die Anordnung und die Bauart des Teils oder der Teile des Fahrzeugs , auf den oder die die Sicherungseinrichtung wirkt ,

2.2.3 . den Typ der Sicherungseinrichtung .

2.3 . " Sicherungseinrichtung " die Gesamtheit der Teile zur Sicherung gegen unbefugte Benützung des Fahrzeugs . Die Sicherungseinrichtung besteht aus einer Einrichtung , die das Anlassen des Motors durch die normale Betätigungseinrichtung verhindert , und aus einer der nachstehend genannten Einrichtungen :

- Einrichtung , die auf die Lenkanlage wirkt ,

- Einrichtung , die auf den Gangschalthebel wirkt ,

- Einrichtung , die auf die Kraftübertragung wirkt ,

- Einrichtung , die das Laufen des Motors verhindert .

2.3.1 . Sicherungseinrichtungen , die nur ein Lösen der Fahrzeugbremsen verhindern , gelten nicht als " Sicherungseinrichtung " .

( 2.4 . )

2.5 . " Lenkanlage " die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage , die Lenksäule einschließlich zusätzlicher Verkleidung , die Lenkwelle , das Lenkgetriebe sowie alle anderen Teile , wie jene , die bei Stössen gegen das Lenkrad beitragen , Energie aufzunehmen .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

3.2.1 . eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betatigungseinrichtung oder des Teils , auf den die Sicherungseinrichtung wirkt ,

3.2.2 . genaue Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anbringung am Fahrzeug in geeignetem Maßstab ,

3.2.3 . eine technische Beschreibung dieser Einrichtung .

3.3 . Dem technischen Dienst , der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt , sind zur Verfügung zu stellen :

3.3.1 . ein Fahrzeug , das dem zu genehmigenden Typ entspricht ,

3.3.2 . auf Anforderung des technischen Dienstes die von ihm für die Prüfungen nach 5 und 6 für wesentlich gehaltenen Fahrzeugteile .

4 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

( 4.1 . )

( 4.2 . )

4.3 . Ein Formblatt , das dem Muster des Anhangs II entspricht , ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizufügen .

( 4.4 . )

( 4.4.1 . )

( 4.4.2 . )

( 4.5 . )

( 4.6 . )

5 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1 . Die Sicherungseinrichtung muß so beschaffen sein , daß sie ausser Betrieb gesetzt werden muß :

5.1.1 . zum Anlassen des Motors durch die normale Betätigungseinrichtung ,

5.1.2 . zum Führen oder zum Vorwärtsfahren des Fahrzeugs mit eigener Kraft .

5.2 . Wenn die Sicherungseinrichtung in Betrieb ist , dürfen ihre zur Erfuellung der Bedingungen nach 5.1.2 notwendigen Teile nicht durch einfache Mittel unwirksam gemacht werden können .

5.3 . Das Anlassen des Motors und die Erfuellung der Vorschriften nach 5.1 dürfen nur durch die Einwirkung eines einzigen Schlüssels auf ein einziges Schloß möglich sein ; ausser in dem unter 6.1.6 vorgesehenen Fall darf der Schlüssel nicht vollständig abgezogen werden können , ohne daß die Sicherungseinrichtung nach 5.1 wirksam geworden oder wirkungsbereit ist .

5.4 . Die Sicherungseinrichtung nach 5.1 muß so beschaffen sein , daß es unmöglich ist , sie schnell und unauffällig zu öffnen , betriebsunfähig zu machen oder zu zerstören .

5.5 . Die Sicherungseinrichtung nach 5.1 muß als eine ständige Ausrüstung am Fahrzeug angebracht sein . Sie muß so befestigt sein , daß sie in verriegeltem Zustand - auch bei abgenommener Verkleidung - nur mit Spezialwerkzeugen ausgebaut werden kann . Kann die Sicherungseinrichtung durch Entfernen von Schrauben unwirksam gemacht werden , so müssen diese Schrauben - sofern sie abnehmbar sind - durch Teile der verriegelten Sicherungseinrichtung verdeckt sein .

5.6 . Das Schloß muß mit der Sicherungseinrichtung fest verbunden sein .

5.7 . Die verwendeten Schlösser müssen mindestens 1 000 verschiedene Schließmöglichkeiten umfassen , das heisst , daß ein einer bestimmten Schließmöglichkeit entsprechender Schlüssel im Durchschnitt nicht mehr als ein Schloß von 1 000 zu offnen vermag . Für denselben Fahrzeugtyp muß die Verwendungshäufigkeit einer bestimmten Schließmöglichkeit ungefähr im Verhältnis von 1 zu 1 000 stehen .

5.8 . Die Sicherungseinrichtungen müssen so beschaffen sem , daß wahrend der Fahrt kein unbeabsichtigtes Blockieren auftreten kann , das die Verkehrssicherheit gefährdet .

5.9 . Wenn das Funktionieren der Sicherungseinrichtung den Finsatz einer anderen Energie als der des Führers erfordert , so darf diese Energie nur zum Ver - und Entriegeln der Einrichtung dienen . Die Einhaltung der Verriegelungsstellung muß durch rein mechanische Mittel gewährleistet werden .

5.10 . Die Sicherungseinrichtung darf eine zusätzliche Einrichtung für nach aussen wirksame akustische Alarmzeichen aufweisen , die wirksam wird , wenn versucht wird , die Einrichtung zu öffnen , sie mit Hilfe eines anderen Mittels als dem normalerweise dafür vorgesehenen Schlüssel unwirksam zu machen oder sie zu zerstören ; die abgegebenen Zolchen müssen kurz sein und spätestens nach 30 Sekunden selbsttätig aussetzen und sie dürfen erst nach einer neuen Betätigung wieder einsetzen . Ferner darf das akustische Signal nur von der am Fahrzeug normalerweise vorhandenen Warnvorrichtung abgegeben werden .

( 5.10.1 . )

( 5.10.2 . )

6 . BESONDERE VORSCHRIFTEN

Wenn es sich um eine Sicherungseinrichtung handelt , die auf die Lenkanlage , das Getriebe oder den Gangschalthebel wirkt , muß diese neben den allgemeinen Vorschriften nach 5 den folgenden für diese Bauarten vorgesehenen besonderen Vorschriften entsprechen .

6.1 . Auf die Lenkanlage wirkende Sicherungseinrichtung

6.1.1 . Die auf die Lenkanlage wirkende Sicherungseinrichtung muß diese blockieren .

6.1.2 . Es darf kein unbeabsichtigtes Blockieren der Lenkanlage eintreten , wenn sich der Schlüssel im Schloß der Sicherungseinrichtung befindet , und zwar auch dann nicht , wenn die Einrichtung , die das Anlassen des Motors verhindert , wirksam ist oder wirkungsbereit geworden ist .

6.1.3 . Bei Fahrzeugen mit Motor mit Fremdzuendung darf die Zuendung und bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das Anlassen durch die übliche Betätigungseinrichtung nur nach Entriegelung der auf die Lenkanlage wirkenden Sperre erfolgen können .

6.1.4 . Wenn die Sicherungseinrichtung entsichert ist , darf es auf keinen Fall möglich sem , das Einrasten der Sperre zu verhindern .

6.1.5 . Die Eindringtiefe der Sperre muß so groß sein , daß die Wirksamkeit der Sicherungseinrichtung auch nach einer gewissen Abnutzung gewährleistet ist .

6.1.6 . Wenn die Sicherungseinrichtung noch eine andere Stellung als die hat , in der die Sperrung der Lenkanlage gewährleistet ist , und auch in dieser anderen Stellung der Schlüssel abgezogen werden kann , muß die Sicherungsvorrichtung so beschaffen sein , daß diese Einstellung und das Abziehen des Schlüssels nicht unbeabsichtigt erfolgen können .

6.1.7 . Die Sicherungseinrichtung muß ohne jede die Verkehrssicherheit gefährdende Beschädigung der Lenkanlage einem Moment von 19,6 mdaN um die Lenkwellenachse , in beiden Richtungen unter statischen Bedingungen standhalten .

6.2 . Auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung

Die auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung muß das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern .

6.3 . Auf den Gangschalthebel wirkende Sicherungseinrichtung

6.3.1 . Die auf den Gangschalthebel wirkende Sicherungseinrichtung muß jeden Gangwechsel verhindern .

6.3.2 . Bei Handschaltgetrieben darf der Gangschalthebel nur in folgenden Stellungen gesperrt werden können : Rückwärtsgang einschließlich Leerlauf oder Rückwärtsgang allein .

6.3.3 . Bei automatischen Getrieben darf die Sperrung nur in der Stellung " Parken " erfolgen ; eine zusätzliche Sperrung in der " Neutral " -Stellung ist zulässig .

( 7 . )

( 8 . )

( 9 . )

( 10 . )

( 11 . )

( 1 ) Der Wortlaut des Anhangs entspricht im wesentlichen dem der Regelung Nr . 18 der UN-Wirtschaftskommission für Europa ; insbesondere ist die Gliederung in Absätzen die gleiche ; entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 18 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

ANHANG II

Bezeichnung der Behörde

MUSTER

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS

( oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Sicherung gegen unbefugte Benützung )

Nr . der Betriebserlaubnis ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Kraftfahrzeugs : ...

2 . Fahrzeugtyp : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Kurzgefasste Beschreibung der Sicherungseinrichtung , ihrer Anbringung sowie des Fahrzeugteils oder der Funktion , abgesehen vom Anlassen des Motors , auf den die sie wirkt ( Lenkanlage/Gangschalthebel/Kraftübertragung/Verhinderung des Laufens des Motors ( 1 ) : ...

6 . Das Fahrzeug ist mit einer zusätzlichen Einrichtung für akustische Alarmzeichen der nachstehend beschriebenen Bauart ausgerüstet : ...

7 . Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am : ...

8 . Prüfstelle : ...

9 . Datum des Prüfberichts der Prüfstelle : ...

10 . Nummer des Prüfberichts der Prüfstelle : ...

11 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Sicherung gegen unbefugte Benutzung wird erteilt/versagt ( 1 )

12 . Ort : ...

13 . Datum : ...

14 . Unterschrift : ...

15 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , beigefügt :

... Zeichnungen , Skizzen und Pläne der Sicherungseinrichtung , ihrer Anbringung und der Teile des Fahrzeugs , auf die sie wirkt .

... Fotografien der Sicherungseinrichtung und der sonstigen Teile , die die Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Benützung betreffen .

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .