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21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/4 |
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend Abkommen), das mit Beschluss 2006/325/EG des Rates (2) genehmigt wurde, teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) wurde am 12. Dezember 2012 erlassen.
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf die Beziehungen zwischen der Union und Dänemark Anwendung finden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu.
In Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens kann die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in Dänemark im Wege der Änderung geltender Rechtsvorschriften durch Beschluss des dänischen Parlaments umgesetzt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens teilt Dänemark der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
(2) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.