21994A0308(01)

Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1994 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0109


PROTOKOLL über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

Die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft, welche als eine Vertragspartei auftreten, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und die Russische Föderation, nachstehend als "Unterzeichnerparteien" bezeichnet,

in Anerkenntnis der Bedeutung des am 27. November 1992 in Moskau unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums, nachstehend als "Übereinkommen" bezeichnet,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

(1) Das Übereinkommen wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Unterzeichnerpartei notifiziert, daß sie die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat, von den Unterzeichnerparteien gemäß seinem Wortlaut vorläufig angewendet.

(2) Das Übereinkommen wird vorläufig angewendet, bis es gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel II

Das Übereinkommen wird von den Vertragsparteien unbeschadet des Artikels XV Buchstabe A des Übereinkommens zwei Jahre nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens überprüft.

Artikel III

Jede Vertragspartei kann von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie dies den anderen Vertragsparteien sechs Monate vorher schriftlich mitteilt.

Artikel IV

(1) Jeder Staat, der gemäß Artikel XIII des Übereinkommens - nach Erfuellung der in jenem Artikel enthaltenen Bedingungen und nach Abschluß der für den Beitritt zu dem Übereinkommen erforderlichen innerstaatlichen Verfahren - Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, notifiziert den Vertragsparteien, daß er das Übereinkommen entsprechend diesem Protokoll vorläufig anzuwenden beabsichtigt.

(2) Die vorläufige Anwendung beginnt für diesen Staat ab dem Zeitpunkt der Notifizierung nach Absatz 1.

Geschehen zu Moskau am 27. Dezember 1993 in englischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für

Die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft

Die Vereinigten Staaten von Amerika

Japan

Die Russische Föderation