1970L0157 — DE — 01.07.2013 — 017.001
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RICHTLINIE DES RATES vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 042, 23.2.1970, p.16) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
page |
date |
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L 321 |
33 |
22.11.1973 |
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L 66 |
33 |
12.3.1977 |
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L 131 |
6 |
18.5.1981 |
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L 196 |
47 |
26.7.1984 |
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L 238 |
31 |
6.9.1984 |
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L 192 |
43 |
11.7.1987 |
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L 238 |
43 |
15.8.1989 |
||
L 371 |
1 |
19.12.1992 |
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RICHTLINIE 96/20/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. März 1996 |
L 92 |
23 |
13.4.1996 |
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RICHTLINIE 1999/101/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Dezember 1999 |
L 334 |
41 |
28.12.1999 |
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L 363 |
81 |
20.12.2006 |
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RICHTLINIE 2007/34/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Juni 2007 |
L 155 |
49 |
15.6.2007 |
|
L 158 |
172 |
10.6.2013 |
Geändert durch:
L 73 |
14 |
27.3.1972 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
.. |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
RICHTLINIE DES RATES
vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(70/157/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von ►M9 Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und fahrbaren Maschinen ◄ — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die nationale Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Schalldämpferanlage oder für Teile davon als technische Einheit verweigern,
— wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht;
— Wenn die Schalldämpferanlage oder der als technische Einheit im Sinne des ►M9 Artikels 2 ◄ der Richtlinie 70/156/EWG betrachtete Teil den Vorschriften des Anhangs II entspricht.
Artikel 2a
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder den Erwerb noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Benutzung von Fahrzeugen verweigern oder untersagen, wenn der Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem Geräuschpegel und der Schalldämpferanlage zusammenhängen, das Inverkehrbringen einer Schalldämpferanlage oder von Teilen davon als technische Einheit im Sinne des ►M9 Artikels 2 ◄ der Richtlinie 70/156/EWG nicht untersagen, wenn diese Anlage beziehungsweise ihre Teile im Sinne des Artikels 2 einem Typ entsprechen, für den die Genehmigung erteilt worden ist.
Artikel 3
Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen ►M9 der Anhänge ◄ — außer denjenigen der Punkte ►M3 5.2.2.1 und 5.2.2.5 des Anhangs I ◄ . — dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erlassen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Verzeichnis der Anhänge
ANHANG I: |
Vorschriften für die eg-typgenehmigung für einen kraftfahrzeugtyp hinsichtlich des geräuschpegels Anlage 1: Beschreibungsbogen Nr. gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG) Anlage 2: Muster Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen: über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG |
ANHANG II: |
Verwaltungsvorschriften für die eg-typgenehmigung für schalldämpferanlagen als technische einheit (austauschschalldämpferanlagen) Anlage 1: Beschreibungsbogen Anlage 2: Muster Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen: Betreffend die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG Anlage 3: Beispiel des Eg-Typgenehmigungszeichens |
ANHANG III: |
Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion |
(1) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen. |
ANHANG I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERÄUSCHPEGELS
1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
1.1. |
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen. |
1.2. |
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten. |
1.3. |
Der Fahrzeughersteller hat dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. |
1.4. |
Dem Technischen Dienst sind außerdem auf Anforderung ein Muster der Auspuffanlage sowie ein Motor zur Verfügung zu stellen, der mindestens den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung wie der Motor aufweist, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird. |
2. FAHRGERÄUSCH
2.1. Grenzwerte
Der gemäß den Bestimmungen von Anhang III gemessene Geräuschpegel darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeugklasse |
Wert in dB(A) (Dezibel (A)) |
2.1.1. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz |
74 |
2.1.2. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: |
|
2.1.2.1. mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW |
78 |
2.1.2.2. mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr |
80 |
2.1.3. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz Fahrzeuge für die Güterbeförderung: |
|
2.1.3.1. mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t |
76 |
2.1.3.2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t |
77 |
2.1.4. Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: |
|
2.1.4.1. mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW |
77 |
2.1.4.2. mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW |
78 |
2.1.4.3. mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr |
80 |
Jedoch
— werden für Fahrzeuge der Klassen 2.1.1 und 2.1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
— werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;
— bei Fahrzeugen der Klasse 2.1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB' im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.
2.2. Auswertung der Ergebnisse
2.2.1. |
Bei Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis. |
2.2.2. |
Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen den auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. |
2.2.3. |
Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Fahrzeugklasse um 1 dB(A), so sind zwei weitere Messreihen bei der entsprechenden Mikrophonstellung durchzuführen. Drei der vier bei dieser Stellung erzielten Messergebnisse müssen innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen. |
3. AUFSCHRIFTEN
3.1. |
Schalldämpferanlagen und ihre Teile müssen mit Ausnahme der Befestigungsteile und der Rohre mit folgenden Aufschriften versehen sein:
|
3.2. |
Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein. |
4. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS
4.1. |
Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. |
4.2. |
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten. |
4.3. |
Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen. |
5. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
5.1. |
Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. |
6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1. |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. |
6.2. |
Besondere Vorschriften:
|
Anlage 1
Beschreibungsbogen Nr. … gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( 4 ) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. Allgemeines
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):
|
0.4. |
Fahrzeugklasse (c): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.1. |
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: |
|
1.6. |
Lage und Anordnung des Motors: |
2. Massen und Abmessungen (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.4. |
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
|
2.6. |
Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert): |
3. Antriebsmaschine (q)
3.1. |
Hersteller:
|
3.2. |
Verbrennungsmotor
|
3.3. |
Elektromotor
|
3.4. |
Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente): |
4. Kraftübertragung (v)
4.2. |
Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): |
4.6. |
Übersetzungsverhältnisse
|
4.7. |
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w): |
6. Aussetzung
6.6. |
Bereifung und Räder
|
9. Aufbau (gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1)
9.1. |
Art des Aufbaus: |
9.2. |
Werkstoffe und Bauart: |
12. Sonstiges
12.5. |
Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): |
Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge
1.3. |
Anzahl der Achsen und Räder: |
|
2.15. |
Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug): Prozent |
4.9. |
Differentialsperre: ja/nein/fakultativ (5) |
Datum, Datei
Anlage 2
MUSTER
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
Mitteilung über die
— die Typgenehmigung ( 6 )
— die Erweiterung der Typgenehmigung (6)
— die Verweigerung der Typgenehmigung (6)
— den Entzug der Typgenehmigung (6)
des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/ einer selbstständigen technischen Einheit (6) in Bezug auf die Richtlinie …/…/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG.
Typgenehmigungsnummer.
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit) (6) ( 7 ) vorhanden:
|
0.4. |
Fahrzeugklasse ( 8 ): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
ABSCHNITT II
1. |
Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum |
2. |
Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: |
3. |
Datum des Prüfberichts: |
4. |
Nummer des Prüfberichts: |
5. |
Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum |
6. |
Ort: |
7. |
Datum: |
8. |
Unterschrift: |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt. |
Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG
1. |
Weitere Angaben:
|
5. |
Bemerkungen: |
ANHANG II
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR SCHALLDÄMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN)
1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
1.1. |
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Ersatzauspuffanlage oder ein Bauteil davon als selbständige technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der betreffenden selbständigen technischen Einheit zu stellen. |
1.2. |
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten. |
1.3. |
Der Antragsteller hat auf Anforderung des Technischen Dienstes
|
2. AUFSCHRIFTEN
2.4.1. |
Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen
|
2.4.2. |
Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein. |
3. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
3.1. |
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. |
3.2. |
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten. |
3.3. |
Jedem als selbständige technische Einheit genehmigten Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gibt die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie an, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs galt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon zuteilen. |
4. EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
4.1. |
Jede einem genehmigten Typ entsprechende Ersatzauspuffeinrichtung oder jedes Bauteil davon, mit Ausnahme der Befestigungsteile und Rohre, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. |
4.2. |
Das Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat: „1“ für Deutschland, „2“ für Frankreich, „3“ für Italien, „4“ für die Niederlande, „5“ für Schweden, „6“ für Belgien, „7“ für Ungarn, „8“ für die Tschechische Republik, „9“ für Spanien, „11“ für das Vereinigte Königreich, „12“ für Österreich, „13“ für Luxemburg, „17“ für Finnland, „18“ für Dänemark, „19“ für Rumänien, „20“ für Polen, „21“ für Portugal, „23“ für Griechenland, „24“ für Irland, „25“ für Kroatien, „26“ für Slowenien, „27“ für die Slowakei, „29“ für Estland, „32“ für Lettland, „34“ für Bulgarien, „36“ für Litauen, „49“ für Zypern, „50“ für Malta. Ferner umfasst es in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer“, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer aufgeführt wird, auf die in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/157/EWG angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung galt. Für die Richtlinie 70/157/EWG ist die laufende Nummer 00; für die Richtlinie 77/212/EWG ist die laufende Nummer 01; für die Richtlinie 84/424/EWG ist die laufende Nummer 02; für die Richtlinie 92/97/EWG und für diese Richtlinie ist die laufende Nummer 03. Die laufende Nummer03 steht auch für die technischen Anforderungen der Änderungsserie 00 der UN/ECE-Regelung Nr. 59. |
4.3. |
Das Zeichen muß selbst nach dem Einbau der Ersatzauspuffeinrichtung oder des Bauteils davon in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft sein. |
4.4. |
Anlage 3 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens. |
5. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNG DER TYPGENEHMIGUNG
5.1. |
Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. |
6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1. |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. |
6.2. |
Besondere Vorschriften:
|
Anlage 1
Beschreibungsbogen Nr. … betreffend die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. Allgemeines
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1. Beschreibung des Fahrzeugs, für das die Einrichtung bestimmt ist (ist die Einrichtung für den Einbau in mehr als einen Fahrzeugtyp bestimmt, sind die unter dieser Nummer verlangten Angaben für jeden einzelnen betroffenen Typ aufzuführen)
1.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
1.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
1.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: |
1.4. |
Fahrzeugklasse: |
1.5. |
EG-Typgenehmigungsnummer in Bezug auf den Geräuschpegel: |
1.6. |
Alle unter den Nummern 1.1 bis 1.5 des Typgenehmigungsbogens betreffend das Fahrzeug (Anhang I Anlage 2 dieser Richtlinie) aufgeführten Angaben: |
2. Beschreibung der Einrichtung
2.1. |
Beschreibung der Austauschschalldämpferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung: |
2.2. |
Ausführliche Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Teil, so dass sie und ihre Anordnung leicht zu erkennen sind. In den Zeichnungen ist der Platz für das vorgeschriebene EG-Betriebserlaubniszeichen anzugeben. |
Datum, Datei
Anlage 2
MUSTER
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))
Mitteilung über die
— die Erteilung der Typgenehmigung ( 10 )
— die Erweiterung der Typgenehmigung (10)
— die Verweigerung der Typgenehmigung (10)
— den Entzug der Typgenehmigung (10)
des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (10) in Bezug auf die Richtlinie …/…EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG.
Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en). |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (10) ( 11 ) vorhanden:
|
0.4. |
Fahrzeugklasse ( 12 ): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
ABSCHNITT II
1. |
Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum |
2. |
Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: |
3. |
Datum des Prüfberichts: |
4. |
Nummer des Prüfberichts: |
5. |
Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum |
6. |
Ort: |
7. |
Datum: |
8. |
Unterschrift |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt. |
Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
betreffend die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG
1. |
Weitere Angaben
|
2. |
Anmerkungen: |
Anlage 3
Beispiel des Eg-Typgenehmigungszeichens
Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Spanien (e 9) gemäß der Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0148 genehmigt.
Die Zahlen sind nur als Beispiel angegeben.
▼M9 —————
ANHANG III
1. Es gelten die technischen Anforderungen der
a) Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 ( 14 );
b) Nummern 2 und 6 sowie die Anhänge 3 bis 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 ( 15 ).
2. Für die Anwendung der unter Nummer 1 genannten Vorschriften gilt Folgendes:
a) „Unbeladenes Fahrzeug“ bedeutet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit einer Masse gemäß 2.6 der Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie, jedoch ohne Fahrer;
b) unter dem Begriff „Mitteilungsblatt“ ist der Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 der Anhänge I und II zu verstehen;
c) unter „Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen“ sind die Mitgliedstaaten zu verstehen;
d) bezugnahmen auf die Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG zu verstehen;
e) die Fußnote 1 in Nummer 2.2.6 ist wie folgt zu verstehen: „Die Definition der Klassen ist in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG enthalten.“
▼M12 —————
( 1 ) ABl. Nr. C 160 vom 18. 12. 1969, S. 7.
( 2 ) ABl. Nr. C 48 vom 16. 4. 1969, S. 16.
( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
( 4 ) Die Nummern der Abschnitte und Fußnoten, die im vorliegenden Beschreibungsbogen verwendet werden, entsprechen denen, die im Anhabg 1 der Richtlinie 70/156/EWG verwendet werden. Abschnitte, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht erforderlich sind, sind weggelassen.
( 5 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 6 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 7 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?“ (z. B. ABC??123??) dargestellt.
( 8 ) Gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG.
( 9 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 10 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 11 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?“ (z. B. ABC??123??).
( 12 ) Gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG.
( 13 ) Sind mehrere Fahrzeugtypen angegeben, so sind die Nummern 1.3 bis einschlieβlich 1.10 für jeden Typ auszufüllen.
( 14 ) ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 68.
( 15 ) ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 43.