3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Dioxine gehören zu einer Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 toxikologisch relevant sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 verschiedenen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Kongenere besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als „dioxinähnliche PCB“ („DL-PCB“ — dioxin-like PCBs) bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein völlig anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt, und werden daher als „nicht dioxinähnliche PCB“ („NDL-PCB“ — non dioxin-like PCBs) bezeichnet.

(3)

Kongenere aus der Gruppe der Dioxine und der DL-PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen addieren zu können, wurde der Begriff der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt, was Risikobewertungen und Kontrollen erleichtert. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als „TCDD-Toxizitäts-Äquivalent“ (TEQ) bezeichnet wird.

(4)

Vom 28. bis 30. Juni 2005 hielt die Weltgesundheitsorganisation („WHO“) einen Experten-Workshop zu den 1998 von der WHO aufgestellten TEF-Werten ab. Einige TEF-Werte wurden geändert, insbesondere die der PCB, octachlorierten Kongenere und der Pentachlorfurane. Daten zur Auswirkung der neuen TEF-Werte sowie die jüngsten Vorkommensdaten können dem wissenschaftlichen Bericht „Results of the monitoring of dioxin levels in food and feed“ (3) (Ergebnisse der Überwachung der Dioxingehalte in Lebens- und Futtermitteln) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entnommen werden. Daher sollten die Höchstgehalte für PCB unter Berücksichtigung dieser neuen Daten überprüft werden.

(5)

Das Wissenschaftliche Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette hat auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich des Vorkommens von NDL-PCB in Futter- und Lebensmitteln (4) abgegeben.

(6)

Die Summe von sechs Marker- oder Indikator-PCB (PCB 28, 52, 101, 138, 153 und 180) macht ungefähr die Hälfte der insgesamt in Futter- und Lebensmitteln vorkommenden NDL-PCB aus. Diese Summe wird als geeigneter Marker für das Vorkommen von NDL-PCB und die Exposition des Menschen diesen gegenüber betrachtet und sollte daher als Höchstgehalt festgelegt werden.

(7)

Die Höchstgehalte wurden unter Berücksichtigung neuester Vorkommensdaten festgelegt, die in dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA „Results of the monitoring of non dioxin-like PCBs in food and feed“ (5) (Ergebnisse der Überwachung von nicht dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln) zusammengestellt wurden. Obwohl es möglich ist, geringere Bestimmungsgrenzen (LOQ) zu erreichen, ist zu beobachten, dass eine beträchtliche Anzahl von Laboratorien eine LOQ von 1 μg/kg Fett oder sogar von 2 μg/kg Fett verwendet. Würden die Ergebnisse der Analysen als Obergrenze ausgedrückt, würde dies in einigen Fällen dazu führen, dass, falls sehr strenge Höchstgehalte festgelegt werden, der Gehalt dicht am Höchstgehalt liegt, obwohl keine PCB quantifiziert wurden. Es wurde auch festgestellt, dass für einige Lebensmittelkategorien nur wenig Datenmaterial vorliegt. Daher sollten die Höchstgehalte in drei Jahren auf der Grundlage von mehr Datenmaterial überprüft werden, das mit einem Analyseverfahren gewonnen wurde, das empfindlich genug ist, dass damit auch niedrige Gehalte quantifiziert werden können.

(8)

Im Rahmen einer Ausnahmeregelung ist es Finnland und Schweden gestattet, Fisch aus dem Ostseeraum, der zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die für Dioxine, die Summe von Dioxinen und für DL-PCB in Fisch festgelegten Höchstgehalte aufweist, in Verkehr zu bringen. Diese Mitgliedstaaten haben die Bedingungen hinsichtlich der Information der Verbraucher über Ernährungsempfehlungen erfüllt. Sie teilen der Kommission jedes Jahr die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Dioxingehalts in Fisch aus dem Ostseeraum mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Belastung der Menschen durch Dioxine in Fisch aus dem Ostseeraum zu senken.

(9)

Aus den Ergebnissen der von Schweden und Finnland durchgeführten Überwachung des Dioxin- und DL-PCB-Gehalts ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung auf bestimmte Fischarten beschränkt werden könnte. Da Dioxine und PCB in der Umwelt und daher auch in Fisch weiterhin vorkommen werden, sollte die Ausnahmeregelung keiner Befristung unterliegen.

(10)

Lettland hat für Wildlachs eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die Finnland und Schweden zugestandene beantragt. Lettland hat dafür nachgewiesen, dass die Exposition des Menschen gegenüber Dioxinen und DL-PCB auf seinem Hoheitsgebiet nicht höher ist als der höchste Durchschnittswert in den anderen Mitgliedstaaten und dass es über ein System verfügt, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend darüber informiert sind, dass bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zur Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren eine Beschränkung des Verzehrs von Ostseefisch empfohlen wird. Ferner sollten Kontrollen des Gehalts an Dioxinen und DL-PCB in Fisch aus dem Ostseeraum durchgeführt und der Kommission jährlich die Ergebnisse sowie die zur Senkung der Belastung der Menschen durch Dioxine und DL-PCB durch Fisch aus dem Ostseeraum ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt werden. Es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, durch die gewährleistet ist, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, bei denen die zulässigen EU-Höchstgehalte für PCB nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

(11)

Da die Belastung von Fisch aus dem Ostseeraum mit NDL-PCB der Belastung mit Dioxinen und DL-PCB ähnelt, und da auch NDL-PCB weiterhin in der Umwelt vorkommen werden, sollten ähnliche Ausnahmeregelungen wie für Dioxine und DL-PCB in Fisch aus dem Ostseeraum auch für NDL-PCB zugestanden werden.

(12)

Die EFSA wurde um ein wissenschaftliches Gutachten zum Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Schafs- und Hirschleber sowie dazu ersucht, ob es geraten erscheint, die Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Leber und deren Verarbeitungserzeugnissen für das Erzeugnis an sich und nicht für dessen Fettgehalt festzulegen, wie dies derzeit der Fall ist. Daher sollten die Bestimmungen für Leber und deren Verarbeitungserzeugnisse — und insbesondere die Bestimmungen für Schafs- und Hirschleber — überprüft werden, sobald das EFSA-Gutachten vorliegt. In der Zwischenzeit sollten die Höchstgehalte für Dioxine und PCB auf Grundlage des Fettgehalts festgelegt werden.

(13)

Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten, waren bisher von den Höchstgehalten für Dioxine und DL-PCB befreit, da diese Lebensmittel im Allgemeinen nur geringfügig zur menschlichen Exposition beitragen. Es gibt jedoch Fälle, in denen Lebensmittel mit weniger als 1 % Fett sehr hohe Gehalte an Dioxin und DL-PCB aufweisen. Daher sollten die Höchstgehalte auch für solche Lebensmittel gelten, allerdings bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Da für bestimmte Lebensmittel mit geringem Fettgehalt bereits Höchstgehalte bezogen auf das gesamte Erzeugnis festgelegt werden, sollten auf das gesamte Erzeugnis bezogene Höchstgehalte für alle Lebensmittel mit weniger als 2 % Fett gelten.

(14)

Aus den Überwachungsdaten für Dioxine und DL-PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder ergibt sich, dass besondere, niedrigere Höchstgehalte für Dioxine und DL-PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt werden sollten. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung hat die EFSA speziell ersucht, die von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder für diese ausgehenden Risiken zu bewerten. Daher sollten die für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder geltenden Bestimmungen überprüft werden, sobald das EFSA-Gutachten vorliegt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel werden die Worte „befristete Ausnahmeregelungen“ durch das Wort „Ausnahmeregelungen“ ersetzt.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland, Schweden und Lettland gestatten, dass Wildlachs (Salmo salar) aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland und Schweden gestatten, dass Wildheringe (Clupea harengus), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge (Salvelinus spp), wild gefangene Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) aus dem Ostseeraum sowie deren Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte and Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, von Wildsaiblingen, von wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen aus dem Ostseeraum sowie von deren Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  EFSA-Journal 2010; 8(3):1385, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1385.pdf

(4)  EFSA-Journal (2005) 284, S. 1, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/284.pdf

(5)  EFSA-Journal 2010; 8(7):1701, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1701.pdf


ANHANG

Abschnitt 5: Dioxine und PCB, des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 5: Dioxine und PCB, erhält folgende Fassung:

Abschnitt 5:   Dioxine und PCB (31)

Erzeugnis

Höchstgehalte

Summe aus dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (32)

Summe aus dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (32)

Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES — 6) (32)

5.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von (6):

 

 

 

Rindern und Schafen

2,5 pg/g Fett (33)

4,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

Geflügel

1,75 pg/g Fett (33)

3,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

Schweinen

1,0 pg/g Fett (33)

1,25 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.2

Aus den unter 5.1. (6) aufgeführten an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

4,5 pg/g Fett (33)

10,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.3

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse (25) (34) mit Ausnahme von:

Wildaal

Wild gefangenem Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten

Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse

Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

75 ng/g Frischgewicht

5.4

Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen (25)

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

125 ng/g Frischgewicht

5.5

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g Frischgewicht

10,0 pg/g Frischgewicht

300 ng/g Frischgewicht

5.6

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7

20,0 pg/g Frischgewicht (38)

200 ng/g Frischgewicht (38)

5.7

Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind)

1,75 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

200 ng/g Fett

5.8

Rohmilch (6) und Milcherzeugnisse (6), einschließlich Butterfett

2,5 pg/g Fett (33)

5,5 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.9

Hühnereier und Eierzeugnisse (6)

2,5 pg/g Fett (33)

5,0 pg/g Fett (33)

40 ng/g Fett (33)

5.10

Fett von:

 

 

 

Rindern und Schafen

2,5 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Geflügel

1,75 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.11

Gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

2,50 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.12

Pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

5.13

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (4)

0,1 pg/g Frischgewicht

0,2 pg/g Frischgewicht

1,0 ng/g Frischgewicht“

b)

Fußnote 31 erhält folgende Fassung:

„(31)

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

Dibenzofurane („PCDF“)

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

Non-ortho PCB

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0003

PCB 126

0,1

PCB 169

0,03

Mono-ortho PCB

PCB 105

0,00003

PCB 114

0,00003

PCB 118

0,00003

PCB 123

0,00003

PCB 156

0,00003

PCB 157

0,00003

PCB 167

0,00003

PCB 189

0,00003

Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlorodibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.“

c)

Fußnote 33 erhält folgende Fassung:

„(33)

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02“.