19.12.2002 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
L 345/1 |
RICHTLINIE 2002/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. November 2002
über Lebensversicherungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und auf Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erste Richtlinie des Rates 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (4), die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (5) und die Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (6) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Die genannten Richtlinien sollten im Rahmen weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren. |
(3) |
Der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) muss unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. |
(4) |
Nach dem EG-Vertrag ist im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig. In den Genuss der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben. |
(5) |
Die vorliegende Richtlinie stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar; dieser Abschnitt muss durch weitere Gemeinschaftsabschnitte ergänzt werden und soll es allen Versicherungsnehmern ermöglichen, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist. |
(6) |
Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk im Bereich der Lebensversicherung ein, das auch die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Versicherungsunternehmen (7) umfasst. |
(7) |
Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. |
(8) |
Folglich hängt der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine Zulassung verlangen. |
(9) |
Die zuständigen Behörden sollten ein Versicherungsunternehmen nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Versicherungsunternehmen darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs „enge Verbindungen“ beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden Situationen zu erfassen. |
(11) |
Die Tatsache, dass ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich allein noch keine Beteiligung im Sinne einer „engen Verbindung“ dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflussnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet. |
(12) |
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Versicherungsunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Versicherungsunternehmen muss in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein Sitz befindet. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist. |
(13) |
Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des Versicherungsunternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, zu definieren. Deshalb muss auch die Verpflichtung definiert werden. Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeübte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübten Tätigkeit abzugrenzen. |
(14) |
Eine Einteilung nach Versicherungszweigen ist erforderlich, um insbesondere die Tätigkeiten zu bestimmen, die Gegenstand der vorgeschriebenen Zulassung sind. |
(15) |
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auszuschließen, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfassung besondere Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen und besondere finanzielle Garantien bieten. Ferner sind bestimmte Einrichtungen auszuschließen, deren Tätigkeit sich nur auf einen sehr kleinen Bereich erstreckt und satzungsgemäß begrenzt ist. |
(16) |
In jedem Mitgliedstaat unterliegt die Lebensversicherung der behördlichen Zulassung und Aufsicht. Die Voraussetzungen für Erteilung und Entzug dieser Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung. Ferner ist die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen über die Ablehnung oder den Entzug der Zulassung unumgänglich. |
(17) |
Es empfiehlt sich, die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden zu präzisieren. Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen. |
(18) |
Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte, sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrgenommen werden. |
(19) |
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muss der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. |
(20) |
Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Versicherungsunternehmen betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. |
(21) |
Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist. |
(22) |
Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen. |
(23) |
Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern schließen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise gewährleistet ist. |
(24) |
Zur verstärkten Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Versicherungsunternehmen ist vorzuschreiben, dass ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. |
(25) |
In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Versicherungsunternehmen hat. |
(26) |
Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Versicherungsunternehmen zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Nichtversicherungsunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben. |
(27) |
Die Durchführung der Verwaltung von Pensionsfonds darf keinesfalls eine Beeinträchtigung der Befugnisse beinhalten, die den zuständigen Behörden gegenüber den Einrichtungen eingeräumt wurden, welche die Vermögenswerte halten, auf die sich diese Verwaltung bezieht. |
(28) |
In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen. |
(29) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern. |
(30) |
Die Bestimmungen über die Bestandsübertragung sollten Bestimmungen enthalten, die speziell auf den Fall abzielen, dass der Bestand von im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen übertragen wird. |
(31) |
Die Vorschriften über die Bestandsübertragung müssen mit der rechtlichen Regelung der einheitlichen Zulassung, die die vorliegende Richtlinie vorsieht, übereinstimmen. |
(32) |
Unternehmen, die nach einem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Datum gegründet worden sind, sollte das gleichzeitige Betreiben von Lebensversicherung und Schadenversicherung nicht gestattet werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, Unternehmen, die zu einem der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkte in beiden Versicherungszweigen tätig waren, zu gestatten, ihre Tätigkeit fortzuführen, wenn sie für jeden Versicherungszweig eine getrennte Verwaltung einrichten, damit die jeweiligen Interessen der Lebensversicherten und der Schadenversicherten gewahrt und die aufgrund einer der Tätigkeiten entstehenden finanziellen Mindestverpflichtungen nicht durch die andere Tätigkeit getragen werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen, welche die Lebensversicherung und die Schadenversicherung zugleich betreiben, zu verlangen, dass sie diese Kumulierung beenden. Außerdem müssen die spezialisierten Unternehmen einer besonderen Aufsicht unterliegen, wenn ein Schadenversicherungsunternehmen demselben Konzern wie ein Lebensversicherungsunternehmen angehört. |
(33) |
Diese Richtlinie hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die Lebensversicherung und für die Schadenversicherung in zwei Unternehmen aufzuspalten. Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden stillen Reserven treffen können. |
(34) |
Mitgliedstaaten, die es wünschen, sollten die Möglichkeit erhalten, einem Unternehmen Zulassungen sowohl für die Versicherungszweige, die im Anhang I genannt sind, als auch für Versicherungsgeschäfte zu erteilen, die unter die im Anhang der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (8) genannten Versicherungszweige 1 und 2 fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung der Regeln über die Buchführung und die Liquidation betreffen. |
(35) |
Zum Schutz der Versicherten ist es erforderlich, dass jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstellungen bildet. Die Berechnung dieser Rückstellungen basiert im Wesentlichen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen. Um die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Aufsichtsvorschriften zu erleichtern, müssen die versicherungsmathematischen Grundsätze aufeinander abgestimmt werden. |
(36) |
Aus die Aufsicht betreffenden Erwägungen heraus sollte ein Mindestmaß an Koordinierung der Regeln für die Begrenzung des bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zinssatzes festgelegt werden. Da die derzeit für die Begrenzung verfügbaren Methoden alle gleichermaßen korrekt sind, den Anforderungen in Bezug auf die Aufsicht genügen sowie gleichwertig sind, dürfte es angemessen sein, den Mitgliedstaaten die freie Wahl der zu verwendenden Methode zu überlassen. |
(37) |
Es ist angebracht, die Vorschriften über die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vorschriften über die Streuung der sie bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung müssen die gemäß Artikel 56 EG-Vertrag zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft berücksichtigt werden. |
(38) |
Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind. |
(39) |
Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögensbestandteile gedeckte so genannte Solvabilitätsspanne verfügen, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil des Aufsichtsrechts im Hinblick auf den Schutz der Versicherten und der Versicherungsnehmer. Damit sich die diesbezüglichen Anforderungen auf objektive Kriterien stützen, die für Unternehmen gleicher Größenordnung gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, ist vorzusehen, dass sich diese Spanne nach den gesamten Verpflichtungen des Unternehmens und der Art und der Schwere der Risiken bemisst, die mit den verschiedenen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten verbunden sind. Diese Spanne muss folglich unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob es sich um das Anlagerisiko, das Sterblichkeitsrisiko oder lediglich das Betriebsrisiko handelt. Sie sollte daher nach Maßgabe der mathematischen Rückstellungen und des Risikokapitals des Unternehmens, der Beitragseinnahmen, ausschließlich nach Maßgabe der Rückstellungen oder nach Maßgabe des Vermögens der Tontinengemeinschaften festgesetzt werden. |
(40) |
Die Richtlinie 92/96/EWG enthielt eine provisorische Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes, solange eine Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die diese Begriffsbestimmung auf Gemeinschaftsebene harmonisieren würde, noch nicht angenommen war. Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (9) bietet eine Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes, schließt aber Lebensversicherungstätigkeiten von ihrem Anwendungsbereich aus. Es ist angebracht, den Begriff des geregelten Marktes auch auf den Bereich der Lebensversicherung anzuwenden. |
(41) |
Es ist angebracht, dass die Liste der Eigenmittel, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten berücksichtigt, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen bei den Arten der von den Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, die Verringerung der Solvabilitätsspanne unter bestimmten Umständen einzuschränken. Zur Verbesserung der Qualität der Solvabilitätsspanne sollte die Möglichkeit der Anrechnung der künftigen Gewinne auf die verfügbare Solvabilitätsspanne begrenzt und gewissen Bedingungen unterworfen werden und in jedem Fall nach 2009 entfallen. |
(42) |
Es ist ferner ein Garantiefonds vorzuschreiben, dessen Höhe und Zusammensetzung dergestalt sein müssen, dass die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung über angemessene Mittel verfügen und die Solvabilitätsspanne im Laufe der Geschäftstätigkeit nicht unter eine Mindestsicherheitsgrenze absinkt. Dieser Garantiefonds muss sich ganz oder zu einem bestimmten Teil aus expliziten Bestandteilen des Vermögens zusammensetzen. |
(43) |
Um künftig erhebliche abrupte Steigerungen des Mindestgarantiefonds zu vermeiden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das seine Anhebung gemäß der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes vorsieht. Mit dieser Richtlinie sollten Mindeststandards für die Berechnung der Solvabilitätsspannen festgelegt werden und die Herkunftsmitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften für die von ihren zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen festzulegen. |
(44) |
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden. |
(45) |
Bei Lebensversicherungsverträgen sollte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Vertrag zurückzutreten. |
(46) |
Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, dass er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die betreffenden Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und dass sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind. |
(47) |
Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass die angebotenen Versicherungsprodukte und die Vertragsdokumente, die zur Erfüllung der in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden, den besonderen gesetzlichen, zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarkts ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarkts besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. |
(48) |
Es sollte eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden. |
(49) |
Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt. |
(50) |
Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickelt, dass es ihm schwer fallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen, in denen die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die zuständigen Behörden den Versicherungsunternehmen jedoch gemäß den Grundsätzen einer korrekten Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für solche Aufsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Solange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt. |
(51) |
Es ist dem Herkunftsmitgliedstaat gestattet, zur Anwendung der dieser Richtlinie entsprechenden versicherungsmathematischen Grundsätze die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Vertragstarife und der technischen Rückstellungen verwendeten Grundlagen zu fordern; bei dieser Übermittlung der technischen Grundlagen ist die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen sowie die Mitteilung der Handelstarife des Unternehmens ausgeschlossen. |
(52) |
Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind. |
(53) |
Werbung für Versicherungsprodukte ist ein wesentliches Mittel, um die effektive Ausübung der Versicherungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Versicherungsunternehmen müssen daher alle normalen Mittel zur Werbung im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass ihre Regeln über die Form und den Inhalt der Werbung, die entweder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Werbung oder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften aus Gründen des allgemeinen Interesses verabschiedet wurden, respektiert werden. |
(54) |
Im Rahmen des Binnenmarkts ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu verbieten. |
(55) |
In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem die Verpflichtung eingegangen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann. |
(56) |
Es ist wichtig, auf dem Gebiet der Liquidation der Versicherungsunternehmen eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Bereits jetzt ist es von wesentlicher Bedeutung vorzusehen, dass im Falle der Liquidation eines Versicherungsunternehmens das in jedem Mitgliedstaat existierende Schutzsystem eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet, ohne dass ein Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder hinsichtlich der Art und Weise des Eingehens der Verpflichtung gemacht wird. |
(57) |
Die koordinierten Bestimmungen für die Ausübung der Direktversicherung innerhalb der Gemeinschaft sollten grundsätzlich für sämtliche auf dem Markt tätigen Unternehmen, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gelten. Hinsichtlich der Aufsicht enthält die vorliegende Richtlinie für diese Agenturen und Zweigniederlassungen Sondervorschriften, weil sich das Vermögen der Muttergesellschaften außerhalb der Gemeinschaft befindet. |
(58) |
Der Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern ist erforderlich, um eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen, wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muss, dass Agenturen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen. |
(59) |
Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Drittländern auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Finanzmärkte für die anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern vor. Als letztes Mittel sollten Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen durch Anwendung des in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (10) niedergelegten Regelungsverfahrens neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden können. |
(60) |
Die vorliegende Richtlinie sollte Bestimmungen über den Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, dass kein Konkurs erfolgt ist, enthalten. |
(61) |
Um klarzustellen, welche Rechtsvorschriften auf die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Lebensversicherungstätigkeiten anzuwenden sind, sollten einige Bestimmungen der Richtlinien 79/267/EWG, 90/619/EWG und 92/96/EWG angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten einige Bestimmungen über die Festlegung der Solvabilitätsspanne und die erworbenen Rechte von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die vor dem 1. Juli 1994 gegründet wurden, geändert werden. Außerdem sollte der Inhalt des Tätigkeitsplans von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten, die sich in der Gemeinschaft niederlassen, definiert werden. |
(62) |
Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates (11) eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um solche von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG handelt, sollten sie gemäß dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses niedergelegten Regelungsverfahren angenommen werden. |
(63) |
Im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht. |
(64) |
Die Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG gewährten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinien bereits bestanden, besondere Ausnahmen. Diese Unternehmen haben seitdem ihre Struktur geändert. Daher ist es nicht mehr erforderlich, ihnen diese besonderen Ausnahmen zu gewähren. |
(65) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der im Anhang V Teil B enthaltenen Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH | 10 |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen | 10 |
Artikel 2 |
Anwendungsbereich | 11 |
Artikel 3 |
Ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften | 11 |
TITEL II |
DIE AUFNAHME DES LEBENSVERSICHERUNGSGESCHÄFTES | 12 |
Artikel 4 |
Grundsatz der Zulassung | 12 |
Artikel 5 |
Umfang der Zulassung | 12 |
Artikel 6 |
Zulassungsvoraussetzungen | 12 |
Artikel 7 |
Tätigkeitsplan | 13 |
Artikel 8 |
Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen | 14 |
Artikel 9 |
Verweigerung der Zulassung | 14 |
TITEL III |
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT | 14 |
Kapitel 1 |
Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht | 14 |
Artikel 10 |
Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht | 14 |
Artikel 11 |
Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung | 14 |
Artikel 12 |
Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands | 14 |
Artikel 13 |
Interne Rechnungslegung: Aufsichtsbefugnisse | 14 |
Artikel 14 |
Übertragung von Vertragsbestand | 15 |
Artikel 15 |
Qualifizierte Beteiligung | 15 |
Artikel 16 |
Berufsgeheimnis | 16 |
Artikel 17 |
Pflichten des Wirtschaftsprüfers | 18 |
Artikel 18 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung | 18 |
Artikel 19 |
Getrennte Verwaltung von Lebens- und Schadenversicherung | 19 |
Kapitel 2 |
Versicherungstechnische Rückstellungen und ihre Bedeckung | 19 |
Artikel 20 |
Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen | 19 |
Artikel 21 |
Prämien für neue Geschäfte | 21 |
Artikel 22 |
Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen | 21 |
Artikel 23 |
Kategorien von zulässigen Vermögenswerten | 21 |
Artikel 24 |
Bestimmungen für die Streuung von Kapitalanlagen | 22 |
Artikel 25 |
An einen OGAW oder Aktienindex gebundene Verträge | 23 |
Artikel 26 |
Kongruenzvorschriften | 24 |
Kapitel 3 |
Solvabilitätsspanne und Garantiefonds | 24 |
Artikel 27 |
Verfügbare Solvabilitätsspanne | 24 |
Artikel 28 |
Geforderte Solvabilitätsspanne | 25 |
Artikel 29 |
Garantiefonds | 26 |
Artikel 30 |
Überprüfung des Betrags des Garantiefonds | 26 |
Artikel 31 |
Vermögenswerte, die nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen | 26 |
Kapitel 4 |
Vertragsrecht und Versicherungsbedingungen | 27 |
Artikel 32 |
Anwendbares Recht | 27 |
Artikel 33 |
Allgemeininteresse | 27 |
Artikel 34 |
Versicherungsbedingungen und Tarife | 27 |
Artikel 35 |
Rücktrittszeitraum | 27 |
Artikel 36 |
Angaben für den Versicherungsnehmer | 27 |
Kapitel 5 |
Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder einer regelwidrigen Lage | 28 |
Artikel 37 |
Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten | 28 |
Artikel 38 |
Finanzieller Sanierungsplan | 28 |
Artikel 39 |
Entzug der Zulassung | 29 |
TITEL IV |
FREIE NIEDERLASSUNG UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR | 29 |
Artikel 40 |
Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung | 29 |
Artikel 41 |
Dienstleistungsfreiheit: Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates | 30 |
Artikel 42 |
Dienstleistungsfreiheit: Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat | 30 |
Artikel 43 |
Dienstleistungsfreiheit: Änderung der Art der Verpflichtung | 30 |
Artikel 44 |
Sprache | 30 |
Artikel 45 |
Bestimmungen über Vertragsbedingungen und Tarife | 30 |
Artikel 46 |
Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen | 30 |
Artikel 47 |
Werbung | 31 |
Artikel 48 |
Liquidation | 31 |
Artikel 49 |
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten | 31 |
Artikel 50 |
Besteuerung von Prämien | 31 |
TITEL V |
IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGE AGENTUREN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT | 32 |
Artikel 51 |
Grundsätze und Zulassungsvoraussetzungen | 32 |
Artikel 52 |
Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern | 32 |
Artikel 53 |
Übertragung von Vertragsbestand | 33 |
Artikel 54 |
Versicherungstechnische Rückstellungen | 33 |
Artikel 55 |
Solvabilitätsspanne und Garantiefonds | 33 |
Artikel 56 |
Vorteile für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten | 34 |
Artikel 57 |
Abkommen mit Drittländern | 34 |
TITEL VI |
TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT, UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN | 34 |
Artikel 58 |
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission | 34 |
Artikel 59 |
Behandlung von Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer | 34 |
TITEL VII |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ANDERE BESTIMMUNGEN | 35 |
Artikel 60 |
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen | 35 |
Artikel 61 |
Zuverlässigkeitsnachweis | 35 |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 36 |
Artikel 62 |
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission | 36 |
Artikel 63 |
Berichterstattung über die Entwicklung des Marktes im freien Dienstleistungsverkehr | 36 |
Artikel 64 |
Technische Anpassungen | 36 |
Artikel 65 |
Ausschussverfahren | 36 |
Artikel 66 |
Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmenerworbene Rechte | 36 |
Artikel 67 |
Zugang zu den Gerichten | 37 |
Artikel 68 |
Prüfung der in Euro angegebenen Beträge | 37 |
Artikel 69 |
Durchführung der neuen Vorschriften | 37 |
Artikel 70 |
Mitteilung an die Kommission | 37 |
Artikel 71 |
Übergangszeitraum für Artikel 3 Absatz 6 und die Artikel 27, 28, 29, 30 sowie 38 | 37 |
Artikel 72 |
Aufgehobene Richtlinien und ihr Verhältnis zu dieser Richtlinie | 37 |
Artikel 73 |
Inkrafttreten | 38 |
Artikel 74 |
Adressaten | 38 |
Anhang I |
Versicherungszweige | 39 |
Anhang II |
Kongruenzvorschriften | 39 |
Anhang III |
Informationen für Versicherungsnehmer | 40 |
Anhang IV |
|
41 |
Anhang V |
|
45 |
Teil A |
Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 72) | 45 |
Teil B |
Fristen für die Umsetzung (gemäß Artikel 72) | 45 |
Anhang VI |
Entsprechungstabelle | 46 |
TITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) |
Versicherungsunternehmen: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 4 die behördliche Zulassung erhalten hat; |
b) |
Zweigniederlassung: jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln; |
c) |
Niederlassung: der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens; |
d) |
Verpflichtung: die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 2 genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt; |
e) |
Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; |
f) |
Mitgliedstaat der Zweigniederlassung: der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht; |
g) |
Mitgliedstaat der Verpflichtung: der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht; |
h) |
Mitgliedstaat der Dienstleistung: der Mitgliedstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eingegangen wird; |
i) |
Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (12) vorgesehen, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; |
j) |
qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie anderen in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (13) bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt; |
k) |
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; |
l) |
Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; |
m) |
geregelter Markt:
|
n) |
zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben; |
o) |
Kongruenz: die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Vermögenswerte, deren Wert in der gleichen Währung ausgedrückt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind; |
p) |
Belegenheit der Vermögenswerte: das Vorhandensein beweglicher oder nichtbeweglicher Vermögenswerte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Vermögenswerte und ohne dass für die nichtbeweglichen Vermögenswerte restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden; Vermögenswerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind; |
q) |
Risikokapital: das gesamte im Todesfall zahlbare Kapital, abzüglich der mathematischen Rückstellungen des Hauptrisikos; |
r) |
enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. |
(2) So oft in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab 31. Dezember jedes Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, soweit es geht um:
1. |
folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
|
2. |
folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Verwaltungsbehörden unterliegen:
|
3. |
die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Versicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden. |
Artikel 3
Ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften
Diese Richtlinie betrifft nicht:
1. |
vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c) die im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweige; |
2. |
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen; |
3. |
die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind; |
4. |
vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 3 die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen; |
5. |
Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden; |
6. |
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zugleich folgende Bedingungen erfüllen:
Die Bestimmungen dieser Nummer hindern jedoch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Lizenz zu beantragen oder zu behalten; |
7. |
in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird; |
8. |
die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern
|
TITEL II
DIE AUFNAHME DES LEBENSVERSICHERUNGSGESCHÄFTES
Artikel 4
Grundsatz der Zulassung
Die Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muss bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von
a) |
Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, |
b) |
Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen. |
Artikel 5
Umfang der Zulassung
(1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Versicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
(2) Die Zulassung wird für jeden in Anhang I näher definierten Zweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 7 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten beschränken.
Jeder Mitgliedstaat kann die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige erteilen, sofern das nationale Recht die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.
Artikel 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,
a) |
eine der folgenden Formen annehmen:
Das Versicherungsunternehmen kann ferner die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft annehmen, wenn diese geschaffen wird. Ferner können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen; |
b) |
ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen; |
c) |
einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 7 vorlegen; |
d) |
über den Mindestbetrag für den Garantiefonds nach Artikel 29 Absatz 2 verfügen; |
e) |
wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung besitzen. |
(2) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Versicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen des vorliegenden Absatzes auf Dauer erfüllt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich bei Versicherungsunternehmen die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie ihr Sitz.
(4) Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 7 vorlegen.
Es muss außerdem nachweisen, dass es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 28 und den Garantiefonds nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 verfügt.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder einführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
Spätestens am 1. Juli 1999 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.
(6) In den Vorschriften, die in den Absätzen 1 bis 5 genannt werden, darf nicht vorgesehen werden, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird.
Artikel 7
Tätigkeitsplan
Der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 4 genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) |
der Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will; |
b) |
den Grundzügen der Rückversicherungspolitik; |
c) |
der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds; |
d) |
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln. |
Er muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu
e) |
einem Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen; |
f) |
der voraussichtlichen Liquiditätslage; |
g) |
den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen. |
Artikel 8
Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.
Diese Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.
Artikel 9
Verweigerung der Zulassung
Jede ablehnende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen bekannt gegeben werden.
Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.
Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.
TITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE UND METHODEN DER FINANZAUFSICHT
Artikel 10
Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht
(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.
(2) Die Finanzaufsicht umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.
Artikel 11
Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung
Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen.
Artikel 12
Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands
Die Mitgliedstaaten dürfen die Versicherungsunternehmen nicht verpflichten, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliche Vorschriften bestimmte Einrichtungen abzutreten.
Artikel 13
Interne Rechnungslegung: Aufsichtsbefugnisse
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet — einschließlich der außerhalb dieses Gebiets ausgeübten Tätigkeiten — gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind.
Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben,
a) |
sich eingehend über die Lage des Versicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere
|
b) |
gegenüber dem Versicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan — sofern er weiter verbindlich ist — in Einklang bleibt und dass Missstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden; |
c) |
die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte. |
Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen.
Artikel 14
Übertragung von Vertragsbestand
(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.
(2) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung konsultiert werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 genehmigen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem übertragenden Versicherungsunternehmen die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung.
(4) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.
(5) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen
Artikel 15
Qualifizierte Beteiligung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart erhöhen will, dass die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H. oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die betreffende Absicht verwirklicht werden muss.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart senken will, dass die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.
Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts aus den Aktien oder Anteilen der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter umfassen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 16
Berufsgeheimnis
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, dass vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
In Fällen, in denen für ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.
(3) Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition der Absätze 5 und 6 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(4) Die zuständige Behörde, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
— |
zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder |
— |
zur Verhängung von Sanktionen oder |
— |
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder |
— |
im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 67 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. |
(5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar
— |
mit den im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie mit den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden, |
— |
mit den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, |
— |
mit den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen, |
damit sie den ihnen übertragenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben nachkommen können. Des Weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, dass an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und
— |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, oder |
— |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt, oder |
— |
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung über diese Versicherungsmathematiker betrauten Stellen. |
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
— |
Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungs- oder Aufsichtsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt. |
— |
Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. |
— |
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
(7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
— |
Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt. |
— |
Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. |
— |
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. |
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes.
(8) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen,
— |
den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, |
— |
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, |
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln, und können diese staatlichen Behörden oder Einrichtungen ermächtigen, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.
(9) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitutionen, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.
Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Versicherungsaufsicht als erforderlich erweist.
Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 11 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
Artikel 17
Pflichten des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass
a) |
jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (14) zugelassene Person, die bei einem Versicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (15), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates (16) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die
|
b) |
die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen erfüllt, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungsunternehmen hat, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt. |
(2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.
Artikel 18
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 7 darf kein Unternehmen gleichzeitig aufgrund der vorliegenden Richtlinie und aufgrund der Richtlinie 73/239/EWG zugelassen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
— |
die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG auch für die unter die Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können; |
— |
Unternehmen, die aufgrund von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG nur für die unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung aufgrund der vorliegenden Richtlinie erhalten können. |
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 können die in Absatz 2 genannten Unternehmen sowie Unternehmen, die
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am 1. Januar 1981 in Griechenland, |
— |
am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal, |
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am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden und |
— |
am 15. März 1979 in allen anderen Fällen |
zugelassen waren und die unter die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten zugleich ausübten, diese Tätigkeiten auch weiterhin zugleich ausüben, sofern sie gemäß Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die die in Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG ausüben.
(5) Ist ein Unternehmen, das die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten ausübt, in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausübt, so achten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Unternehmen ihren Sitz haben, darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat im Licht der künftigen Harmonisierung der Liquidationsvorschriften und auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 1999 überprüft.
Artikel 19
Getrennte Verwaltung von Lebens- und Schadenversicherung
(1) Die getrennte Verwaltung nach Artikel 18 Absatz 3 ist so einzurichten, dass die unter diese Richtlinie und die unter die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten getrennt sind, damit
— |
die jeweiligen Interessen der Lebens- und Schadensversicherten nicht geschädigt werden und insbesondere die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde; |
— |
die finanziellen Mindestverpflichtungen, insbesondere die Solvabilitätsspannen, die in Bezug auf eine der Tätigkeiten entweder nach dieser Richtlinie oder nach der Richtlinie 73/239/EWG bestehen, nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden. |
Sobald jedoch die finanziellen Mindestverpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt sind, kann das Unternehmen vorbehaltlich der Benachrichtigung der zuständigen Behörde hiervon die noch zur Verfügung stehenden expliziten Bestandteile der Solvabilitätsspanne für die eine oder andere Tätigkeit verwenden.
Die zuständigen Behörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse der beiden Tätigkeiten die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.
(2) |
|
(3) Bei Unzulänglichkeit einer der Solvabilitätsspannen wenden die zuständigen Behörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch die entsprechende Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.
KAPITEL 2
VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN UND IHRE BEDECKUNG
Artikel 20
Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass jedes Versicherungsunternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, für seine gesamten Tätigkeiten bildet.
Der Betrag dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
A. |
|
B. |
Der verwendete Zinssatz muss vorsichtig angesetzt werden. Er wird nach den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend den folgenden Grundsätzen festgesetzt:
|
C. |
Die Elemente der statistischen Grundlagen und der Ansatz der Kosten müssen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorsichtig gewählt werden. Sie müssen den Staat der Verpflichtung, den Policentyp und die erwarteten Verwaltungskosten und Provisionen berücksichtigen. |
D. |
Im Fall von Verträgen mit Gewinnbeteiligung kann die Methode zur Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen zukünftige Überschussanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Gewinnverteilungsmethode vereinbar ist. |
E. |
Zukünftige Kosten können implizit berücksichtigt werden, z. B. durch den Ansatz von künftigen Prämien unter Ausschluss der Verwaltungskostenzuschläge. Jedoch darf insgesamt, implizit oder explizit, der angesetzte Betrag nicht geringer sein als ein vorsichtiger Schätzwert der maßgeblichen zukünftigen Kosten. |
F. |
Die Berechnungsmethode der versicherungstechnischen Rückstellungen darf nicht von Jahr zu Jahr Variationen unterworfen sein, die sich aufgrund willkürlicher Änderungen der Bewertungsgrundlagen ergeben, und muss die Beteiligung am Gewinn in angemessener Weise über die Laufzeit jeder Police berücksichtigen. |
(2) Das Versicherungsunternehmen muss die zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der Rückstellungen für Überschussanteile verwendeten Grundlagen und Methoden, der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäß Artikel 26 zu decken. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft sind diese Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft zu belegen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.
(4) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. In diesem Fall darf er die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.
Artikel 21
Prämien für neue Geschäfte
Die Prämien für die neuen Geschäfte müssen — von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend — hoch genug sein, damit das Versicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.
Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer eingebracht werden, was langfristig die Solvenz dieses Unternehmens gefährden könnte.
Artikel 22
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
Bei den Vermögenswerten, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahin gehend Rechnung zu tragen, dass die Sicherheit, der Ertrag und die Realisierbarkeit der Anlagen gewährleistet sind und das Unternehmen für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt.
Artikel 23
Kategorien von zulässigen Vermögenswerten
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann es jedem Versicherungsunternehmen gestatten, die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten zu bedecken:
A. |
Kapitalanlagen
|
B. |
Forderungen
|
C. |
Übrige
|
(2) Bei der „Lloyd's“ genannten Vereinigung von Einzelversicherern umfassen die Kategorien von Vermögenswerten auch die Garantien und Kreditbriefe von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) bzw. von Versicherungsunternehmen sowie die nachprüfbaren Beträge aus Lebensversicherungspolicen, soweit es sich um Gelder von Mitgliedern handelt.
(3) Die Erwähnung eines Vermögenswerts oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der in Absatz 1 aufgeführten Liste bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssten. Der Herkunftsmitgliedstaat wird genauere Regelungen erlassen, mit denen die Bedingungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte festgelegt werden; diesbezüglich kann er dingliche Sicherheiten oder Garantien insbesondere für die Forderungen an Rückversicherer verlangen.
Bei der Festsetzung und Anwendung der von ihm erlassenen Regelungen stellt der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:
i) |
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen werden abzüglich der Schulden, die beim Erwerb dieser Vermögenswerte entstanden sind, bewertet. |
ii) |
Die Bewertung aller Forderungen muss nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als die Bewertung aufgrund der Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht erfolgt. |
iii) |
Darlehen an Unternehmen, an Staaten, internationale Institutionen, örtliche oder regionale Gebietskörperschaften oder an natürliche Personen dürfen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen nur zugelassen werden, wenn ausreichende Sicherheiten vorliegen, sei es aufgrund des Status des Darlehensnehmers, aufgrund von Grundpfandrechten, Garantien durch Banken oder Versicherungsunternehmen oder anderer Sicherheiten. |
iv) |
Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, können insoweit herangezogen werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen bzw. eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestands erlauben. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden. |
v) |
Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen nicht mit einem höheren Wert für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden als demjenigen, der ihnen für den Fall einer kurzfristigen Veräußerung zukommt, es sei denn, es handelt sich um Anteilspapiere von Kreditinstituten, von Lebensversicherungsunternehmen — in dem von Artikel 6 zugelassenen Rahmen — und von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wertpapierfirmen. |
vi) |
Forderungen an einen Dritten können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten zugelassen werden. |
vii) |
Die Bewertung aller Forderungen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen sind, muss nach dem Grundsatz der Vorsicht unter entsprechender Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und dem Rückversicherungsgeschäft nur zugelassen, wenn der Fälligkeitstermin tatsächlich erst weniger als drei Monate zurückliegt. |
viii) |
Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln. |
ix) |
Abgegrenzte Abschlusskosten werden zur Bedeckung der mathematischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als dies mit der Berechnung der Beitragsüberträge im Einklang steht. |
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und unter Berücksichtigung des Artikels 22 andere Kategorien von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.
Artikel 24
Bestimmungen für die Streuung von Kapitalanlagen
(1) Soweit es die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrifft, fordert der Herkunftsmitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, nicht mehr anzulegen als
a) |
10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in einem einzigen Grundstück oder Gebäude oder mehreren Grundstücken oder Gebäuden in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind; |
b) |
5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen, wenn es sich dabei um andere als solche Darlehen handelt, die einer staatlichen Stelle, einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft oder einer internationalen Organisation, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, gewährt werden. Diese Grenze kann auf 10 v. H. erhöht werden, wenn nicht mehr als 40 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Versicherungsunternehmens in Darlehen oder Wertpapieren von Emittenten und Darlehensnehmern bestehen, in die es mehr als 5 v. H. seiner Vermögenswerte anlegt; |
c) |
5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in nicht gesicherten Darlehen an andere Darlehensnehmer als Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen — soweit nach Artikel 6 zulässig — und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das einzelne ungesicherte Darlehen 1 v. H. des genannten Betrages nicht übersteigen darf; die Obergrenzen können auf Beschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Fall zu Fall auf 8 v. H. bzw. 2 v. H. angehoben werden; |
d) |
3 v. H. des Gesamtbetrags der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen als Kassenbestand; |
e) |
10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden. |
(2) Das Fehlen einer Beschränkung in Absatz 1 für die Kapitalanlage in einer bestimmten Kategorie bedeutet nicht, dass Vermögenswerte in dieser Kategorie ohne Beschränkung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt nähere Regelungen, die die Bedingungen für die Heranziehung der zulässigen Vermögenswerte festlegen. Insbesondere stellt er bei der Festsetzung und Anwendung dieser Regelungen sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:
i) |
Durch Mischung und Streuung der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist sicherzustellen, dass keine übermäßige Abhängigkeit von einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, von einem bestimmten Kapitalanlagemarkt oder von einer bestimmten Anlage vorliegt. |
ii) |
Die Kapitalanlagen in bestimmte Vermögensarten, die entweder im Hinblick auf die Art des Vermögenswertes oder die Bonität des Ausstellers oder Schuldners ein hohes Risiko aufweisen, sind auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. |
iii) |
Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten haben die Behandlung der Rückversicherung bei der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
iv) |
Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Vermögenswerte ebenso behandeln. |
v) |
Der Prozentsatz der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, mit denen nichtliquide Anlagen getätigt wurden, ist auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. |
vi) |
Gehören zu den Vermögenswerten Darlehen an bestimmte Kreditinstitute oder von diesen begebene Anleihen, so kann der Herkunftsmitgliedstaat bei der Durchführung der Regeln und Grundsätze dieses Artikels die zugrunde liegenden Vermögenswerte, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, berücksichtigen. Diese Behandlung ist nur insoweit zulässig, als das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sich im ausschließlichen Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats und/oder seiner örtlichen Gebietskörperschaften befindet und seine satzungsgemäße Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Vermittlertätigkeit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften Darlehen oder von diesen garantierte Darlehen zu gewähren oder eng mit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften verbundenen Stellen Darlehen zu gewähren. |
(3) Im Rahmen der detaillierten Regelung, in der die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögensgegenstände festgelegt werden, behandeln die Mitgliedstaaten Folgendes einschränkender:
— |
Die Darlehen, für die weder eine Bankgarantie noch eine Garantie von Versicherungsunternehmen, ein Grundpfandrecht oder eine andere Art von Sicherheit vorliegt, gegenüber den Darlehen, bei denen dies der Fall ist; |
— |
die nichtkoordinierten OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und die übrigen Investmentfonds gegenüber den im Sinne derselben Richtlinie koordinierten OGAW; |
— |
die nicht auf einem geregelten Markt gehandelten Wertpapiere gegenüber denen, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden; |
— |
Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts, die nicht von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen der Zone A im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG oder die von internationalen Organisationen begeben werden, denen keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gegenüber denselben Finanzinstrumenten, deren Emittenten diese Eigenschaften aufweisen. |
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzte Grenze auf 40 v. H. erhöhen, sofern es sich um bestimmte Anleihen handelt, die von einem Kreditinstitut ausgegeben sind, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die den Schutz des Inhabers der Anleihe beabsichtigt. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Beträge dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmten Vermögenswerten verpflichten.
(6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und vorbehaltlich des Artikels 22 Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) aufgestellten Regelungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.
Artikel 25
An einen OGAW oder Aktienindex gebundene Verträge
(1) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von dem Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden.
(2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht.
(3) Die Artikel 22 und 24 gelten nicht für Vermögenswerte zur Bedeckung von Verpflichtungen, die unmittelbar an Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gebunden sind. Bei Bezugnahmen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 24 sind versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der sich auf diese Art von Verpflichtungen beziehenden Rückstellungen gemeint.
(4) Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so finden die Artikel 22, 23 und 24 auf die entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung.
Artikel 26
Kongruenzvorschriften
(1) Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 3 und des Artikels 54 richten sich die Mitgliedstaaten bezüglich der Kongruenzvorschriften nach Anhang II.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 25 genannten Verpflichtungen.
KAPITEL 3
SOLVABILITÄTSSPANNE UND GARANTIEFONDS
Artikel 27
Verfügbare Solvabilitätsspanne
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte; dazu gehören
a) |
das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
|
b) |
die gesetzlichen und freien Rücklagen; |
c) |
der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; |
d) |
in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer noch keine Deklarierung erfolgt ist. |
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.
(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:
a) |
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
b) |
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a) genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a) genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
|
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:
a) |
bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der künftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den in Artikel 2 Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind. Die zuständigen Behörden können der Berücksichtigung eines solchen Betrags bei der Berechnung der verfügbaren Solvabilitätsspanne nur zustimmen:
|
b) |
dem Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde. Dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit „Leben“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen; |
c) |
den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben; |
d) |
der Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne. |
(5) Änderungen der Absätze 2, 3 und 4 zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 vorgenommen.
Artikel 28
Geforderte Mindestsolvabilitätsspanne
(1) Vorbehaltlich des Artikels 29 bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne für die betriebenen Versicherungszweige gemäß den Absätzen 2 bis 7.
(2) Bei den Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) außer fondsgebundenen Versicherungen sowie den Geschäften nach Artikel 2 Nummer 3 ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
a) |
Erstes Ergebnis: Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 % sein. |
b) |
Zweites Ergebnis:
|
(3) Bei den Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der nach Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG geforderten Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet.
(4) Bei den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) genannten unwiderruflichen langfristigen Krankenversicherungen („permanent health insurance“) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne
a) |
einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird, zuzüglich |
b) |
der für Schadenversicherungsunternehmen geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet. Die in Artikel 16a in Absatz 6 Buchstabe b) jener Richtlinie enthaltene Bedingung im Zusammenhang mit der Bildung einer Alterungsrückstellung kann jedoch durch die Bedingung ersetzt werden, dass das Versicherungsgeschäft auf Gruppenbasis betrieben wird. |
(5) Bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird.
(6) Bei den Tontinengeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.
(7) Bei den fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) und bei den in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c), d) und e) genannten Geschäften entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
a) |
sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; |
b) |
sofern das Unternehmen zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; |
c) |
sofern das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr; |
d) |
sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels berechnet wird. |
Artikel 29
Garantiefonds
(1) Ein Drittel der gemäß Artikel 28 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 27 Absatz 2, Absatz 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat — Absatz 4 Buchstabe c) genannten Bestandteilen.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.
Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Versicherungsgesellschaften, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip arbeiten, und bei Tontinengesellschaften um ein Viertel vorsehen.
Artikel 30
Überprüfung des Betrags des Garantiefonds
(1) Der in Artikel 29 Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 20. September 2003, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 20. März 2002 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleibt der Betrag unverändert.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.
Artikel 31
Vermögenswerte, die nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Vermögenswerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 20 dienen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 37 Absätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Versicherungsunternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist.
KAPITEL 4
VERTRAGSRECHT UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 32
Anwendbares Recht
(1) Das Recht, das auf die Verträge über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten anwendbar ist, ist das Recht des Mitgliedstaats der Verpflichtung. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen.
(2) Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien das Recht des Mitgliedstaats wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.
(3) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dieser Richtlinie jede Gebietseinheit als Staat anzusehen.
Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzen, ist nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Streitfälle zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Sieht das Recht eines Mitgliedstaats dies vor, so können die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats der Verpflichtung angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 wenden die Mitgliedstaaten auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge ihre allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse an.
Artikel 33
Allgemeininteresse
Der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 4 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht.
Artikel 34
Versicherungsbedingungen und Tarife
Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Spätestens bis zum 1. Juli 1999 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmungen vor.
Artikel 35
Rücktrittszeitraum
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.
(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt.
Artikel 36
Angaben für den Versicherungsnehmer
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang III Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.
KAPITEL 5
VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN ODER EINER REGELWIDRIGEN LAGE
Artikel 37
Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten
(1) Kommt ein Versicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 20 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung von ihrer Absicht unterrichtet hat.
(2) Von einem Versicherungsunternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 28 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat.
(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 29 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Versicherungsunternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.
(4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.
Artikel 38
Finanzieller Sanierungsplan
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Der finanzielle Sanierungsplan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
a) |
Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; |
b) |
eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; |
c) |
eine Bilanzprognose; |
d) |
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen; |
e) |
die Rückversicherungspolitik insgesamt. |
(2) Wenn die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Versicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfüllen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, insbesondere wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 28 bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn
a) |
sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat; |
b) |
es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt. |
(5) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) gefährdet sind.
Artikel 39
Entzug der Zulassung
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses
a) |
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; |
b) |
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; |
c) |
sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 37 vorsieht; |
d) |
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen. |
Bei Entzug oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2.
(2) Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.
TITEL IV
FREIE NIEDERLASSUNG UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 40
Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Jedes Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:
a) |
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte; |
b) |
einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; |
c) |
die Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert werden können; dies ist auch die Anschrift, an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden; |
d) |
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung zu vertreten. Im Fall von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Ermächtigung umfassen, in dieser Eigenschaft verklagt zu werden und für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's Verpflichtungen einzugehen. |
(3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Zuverlässigkeit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung der verantwortlichen Führungskräfte und des Hauptbevollmächtigten anzuzweifeln, übermittelt sie die in Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und teilt dies dem betroffenen Unternehmen mit.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt ferner, dass das Versicherungsunternehmen über den gemäß den Artikeln 28 und 29 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt.
Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung, so nennt sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
(4) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(6) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllen können.
Artikel 41
Dienstleistungsfreiheit: Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates
Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.
Artikel 42
Dienstleistungsfreiheit: Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 41 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über
a) |
eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 und 29 verfügt; |
b) |
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf; |
c) |
die Natur der Risiken, die das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will. |
Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Versicherungsunternehmen.
(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.
(3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Artikel 43
Dienstleistungsfreiheit: Änderung der Art der Verpflichtung
Für jede Änderung der in Artikel 41 bezeichneten Angaben, die das Versicherungsunternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 41 und 42 vorgesehene Verfahren einzuhalten.
Artikel 44
Sprache
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, dass ihnen über die Tätigkeit der in diesem Staat tätigen Versicherungsunternehmen die Angaben, die sie gemäß dieser Richtlinie anfordern dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates gemacht werden.
Artikel 45
Bestimmungen über Vertragsbestimmungen und Tarife
Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Druckstücke verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Artikel 46
Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätigt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und/oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.
(2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.
(3) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung. Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt. Die Art dieser Maßnahmen wird den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.
(4) Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiterhin die in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.
(6) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.
(7) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.
(8) Nach den Absätzen 3 bis 7 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.
(9) Die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ablehnung im Sinne von Artikel 40 oder von Artikel 42 erfolgte oder Maßnahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln.
Artikel 47
Werbung
Diese Richtlinie hindert Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht, im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder im Mitgliedstaat der Dienstleistung mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen zu werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.
Artikel 48
Liquidation
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.
Artikel 49
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Jedes Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge — ohne Abzug der Rückversicherung — pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig I bis IX gemäß der Definition im Anhang I mitteilen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefasst mit.
Artikel 50
Besteuerung von Prämien
(1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.
(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbare Recht nicht berührt.
(3) Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.
TITEL V
IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGE AGENTUREN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT
Artikel 51
Grundsätze und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der in Artikel 2 bezeichneten Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer behördlichen Zulassung abhängig.
(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) |
es ist nach dem für ihn geltenden nationalen Recht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 2 befugt; |
b) |
es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; |
c) |
es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die dort ausgeübte Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten; |
d) |
es benennt mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Hauptbevollmächtigten; |
e) |
es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution; |
f) |
es verpflichtet sich, über die vorgesehene Solvabilitätsspanne nach Artikel 55 zu verfügen; |
g) |
es legt einen Tätigkeitsplan in Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes 3 vor. |
(3) Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe g) muss folgende Angaben oder Nachweise enthalten:
a) |
die Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will; |
b) |
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik; |
c) |
die Zusammensetzung der Solvabilitätsspanne und des Garantiefonds des Unternehmens gemäß Artikel 55; |
d) |
die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel; |
für die ersten drei Geschäftsjahre muss er zusätzlich enthalten:
e) |
eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; |
f) |
eine Bilanzprognose; |
g) |
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die Solvabilitätsspanne gedeckt werden sollen. |
(4) Ein Mitgliedstaat kann die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Artikel 52
Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
(1) |
|
(2) Die Artikel 13 und 37 sind auf die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen entsprechend anzuwenden.
Für die Anwendung des Artikels 37 wird die zuständige Behörde, die die Gesamtsolvabilität dieser Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der zuständigen Behörde des Sitzmitgliedstaats gleichgestellt.
(3) Bei Entzug der Zulassung durch die in Artikel 56 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen. Wird der Entzug damit begründet, dass die nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a) berechnete Solvabilitätsspanne unzureichend ist, so entziehen auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die von ihnen erteilte Zulassung.
Artikel 53
Übertragung von Vertragsbestand
(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 56 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.
(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter diesen Titel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter diesen Titel fallende Agentur oder Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die zuständigen Behörden des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 56 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt, das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht und dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.
(5) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.
(6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.
Artikel 54
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende Rückstellungen im Sinne des Artikels 20 zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. Sie wachen darüber, dass die Agentur oder Zweigniederlassung diese Rückstellungen durch gleichwertige und im Sinne von Anhang II kongruente Vermögenswerte bedeckt.
Für die Berechnung dieser Rückstellungen, die Bestimmung der Anlagearten, die Bewertung der Vermögenswerte und gegebenenfalls die Bestimmung des Umfangs, in dem diese zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassen sind, ist das Recht des betreffenden Mitgliedstaats maßgebend.
Der betreffende Mitgliedstaat verlangt, dass die zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte in seinem Hoheitsgebiet belegen sind. Artikel 20 Absatz 4 ist jedoch anzuwenden.
Artikel 55
Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Agenturen oder Zweigniederlassungen, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich aus den in Artikel 27 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzt. Die Mindestsolvabilitätsspanne bestimmt sich nach Artikel 28. Der Berechnung werden lediglich die Geschäfte der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
(2) Ein Drittel der Mindestsolvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.
Der Betrag dieses Fonds muss jedoch mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e) hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
Der Garantiefonds und der Mindestgarantiefonds werden nach Maßgabe des Artikels 29 gebildet.
(3) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestsolvabilitätsspanne bilden, müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Tätigkeitsmitgliedstaat und der Rest in der Gemeinschaft belegen sein.
Artikel 56
Vorteile für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten
(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Vorteile beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:
a) |
Die Solvabilitätsspanne nach Artikel 55 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben; in diesem Fall werden nur die Geschäfte aller Agenturen oder Zweigniederlassungen, die innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, bei der Berechnung zugrunde gelegt. |
b) |
Die Kaution nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e) braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden. |
c) |
Die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, sind in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen. |
(2) Der Antrag auf Gewährung der Vorteile nach Absatz 1 ist bei den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen. Die Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.
(3) Die Vorteile nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Sie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte zuständige Behörde gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen zu übernehmen.
Die gewählte zuständige Behörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung der Gesamtsolvabilität notwendigen Auskünfte über die in deren Hoheitsgebiet ansässigen Agenturen und Zweigniederlassungen.
(4) Die nach diesem Artikel gewährten Vorteile sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.
Artikel 57
Abkommen mit Drittländern
Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem EG-Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Titel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
TITEL VI
TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT, UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN
Artikel 58
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission
a) |
jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 65 Absatz 1 genannten Ausschuss; |
b) |
jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird bzw. das Mutterunternehmen die Kontrolle über das Tochterunternehmen übernimmt. Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 65 Absatz 1 genannten Ausschuss. |
Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.
Artikel 59
Behandlung von Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.
(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Versicherungsunternehmen in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Versicherungsgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.
(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland den Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.
(4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Versicherungsunternehmen, und dass die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:
— |
Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und |
— |
Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen durch dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegende Mutterunternehmen. |
Die Laufzeit dieser Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.
Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.
Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Versicherungsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch solche Unternehmen oder Tochterunternehmen zulässig.
(5) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 3 oder 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit:
a) |
jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt; |
b) |
jede Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Unternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen des letzteren würde. |
Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.
(6) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen ergeben.
TITEL VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 60
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen
(1) Die im Vereinigten Königreich „by Royal Charter“ oder „by private Act“ oder „by special Public Act“ gegründeten Unternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste dieser Unternehmen auf und übermitteln sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2) Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies Acts“ registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck am 15. März 1979 ausgeübt haben.
Artikel 61
Zuverlässigkeitsnachweis
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, dass sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. Die Erklärung, dass kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband dieses Mitgliedstaats abgegeben werden.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungsaufsicht und die sich auf diese Richtlinie beziehenden Versicherungsarten und Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass Versicherungstätigkeiten auf Kosten der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen in anormalem Umfang auf in angrenzenden Hoheitsgebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden.
Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge.
Artikel 63
Berichterstattung über die Entwicklung des Marktes im freien Dienstleistungsverkehr
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, und zwar erstmals am 20. November 1995, einen Bericht über die Entwicklung des Versicherungsmarktes und der im freien Dienstleistungsverkehr getätigten Geschäfte vor.
Artikel 64
Technische Anpassungen
Die folgenden technischen Anpassungen in der vorliegenden Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 erlassen:
— |
Erweiterung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Rechtsformen; |
— |
Änderungen der Liste im Anhang I oder Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versicherungsmärkte zu berücksichtigen; |
— |
Klarstellung der in Artikel 27 aufgezählten, die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen; |
— |
Änderung des in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Mindestbetrags für den Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen; |
— |
Änderung der in Artikel 23 vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregel, die in Artikel 24 festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente; |
— |
Änderung der in Anhang II vorgesehenen Lockerungen des Kongruenzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen; |
— |
Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird; |
— |
erforderliche technische Anpassungen der Regeln für die Festsetzung der Höchstzinssätze nach Artikel 20 der Fassung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere zur Berücksichtigung der Fortschritte der Wirtschafts- und Währungsunion. |
Artikel 65
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 66
Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte
(1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.
Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt den Artikeln 13, 20, 37, 39 und 46.
(2) Die Artikel 41 und 42 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.
Artikel 67
Zugang zu den Gerichten
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 68
Prüfung der in Euro angegebenen Beträge
(1) Die Kommission legt dem Rat vor dem 15. März 1985 einen Bericht darüber vor, wie sich die finanziellen Anforderungen der Richtlinie auf die Situation der Versicherungsmärkte der Mitgliedstaaten auswirken.
(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission alle zwei Jahre eine Prüfung und gegebenenfalls eine Änderung der in der vorliegenden Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge vor und trägt dabei der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungslage in der Gemeinschaft Rechnung.
Artikel 69
Durchführung der neuen Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m), Artikel 18 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe g), Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 spätestens am 19. Juni 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 16 Absatz 3 spätestens am 17. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden vor diesem Zeitpunkt die in Anhang IV Nummer 1 genannte Vorschrift an.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 20. September 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummer 6 und den Artikeln 27, 28, 29, 30 sowie 38 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2004 oder während des entsprechenden Kalenderjahres beginnen, Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden vor diesem Zeitpunkt die in Anhang IV Nummer 2 und Nummer 3 genannten Vorschriften an.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Spätestens am 1. Januar 2007 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3 Nummer 6 und der Artikel 27, 28, 29, 30 sowie 38 und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Dieser Bericht soll darüber Aufschluss geben, wie die Mitgliedstaaten die in diesen Artikeln gebotenen Möglichkeiten umgesetzt haben, sowie vor allem darüber, ob durch den den nationalen Aufsichtsbehörden gegebenen Ermessensspielraum große Unterschiede in der Aufsicht auf dem Gemeinschaftsmarkt geschaffen wurden.
Artikel 70
Mitteilung an die Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 71
Übergangszeitraum für Artikel 3 Nummer 6 und die Artikel 27, 28, 29, 30 sowie 38
(1) Die Mitgliedstaaten können den Lebensversicherungsunternehmen, die am 20. März 2002 einen oder mehrere der unter Anhang I fallenden Versicherungszweige in ihrem Gebiet betrieben, eine Frist von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt gewähren, um den in Artikel 3 Nummer 6 und in den Artikeln 27, 28, 29, 30 sowie 38 enthaltenen Anforderungen nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem in Absatz 1 genannten Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 37 den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt hat.
Artikel 72
Aufgehobene Richtlinien und ihr Verhältnis zu dieser Richtlinie
(1) Die in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Durchführungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 73
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
Artikel 74
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. PEDERSEN
(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 1.
(2) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 24.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2001 (ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. C 170 E vom 16.7.2002, S. 45) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11).
(5) ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).
(6) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).
(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
(8) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).
(9) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(11) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.
(12) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
(13) ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
(14) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.
(15) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
(16) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).
(17) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).
ANHANG I
Versicherungszweige
I. |
Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) mit Ausnahme der Versicherungen nach den Anhängen II und III |
II. |
Heiratsversicherung, Geburtenversicherung |
III. |
Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) |
IV. |
„permanent health insurance“ nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) |
V. |
Tontinengeschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) |
VI. |
Kapitalisierungsgeschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) |
VII. |
Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) |
VIII. |
Geschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e) |
IX. |
Geschäfte nach Artikel 2 Nummer 3 |
ANHANG II
Kongruenzvorschriften
Die Währung, in der die Verpflichtungen des Versicherers fällig sind, wird nach folgenden Vorschriften festgelegt:
1. |
Werden die Garantieleistungen eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in dieser Währung fällig. |
2. |
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Versicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere ihre mathematischen Rückstellungen, nicht durch kongruente Vermögenswerte bedecken, wenn sich aus der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergibt, dass das Unternehmen zur Einhaltung des Kongruenzgrundsatzes in einer Währung Vermögenswerte von höchstens 7 v. H. seiner Vermögenswerte in anderen Währungen im Besitz haben müsste. |
3. |
Die Mitgliedstaaten können die Versicherungsunternehmen von der Anwendung des Kongruenzgrundsatzes freistellen, wenn die Verpflichtungen in einer anderen Währung als der eines der Mitgliedstaaten fällig sind, wenn die Investitionen in dieser Währung reglementiert sind, wenn diese Währung Transferbeschränkungen unterliegt oder wenn sie aus ähnlichen Gründen nicht für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet ist. |
4. |
Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, bis zu 20 v. H. ihrer auf eine Währung lautenden Verpflichtungen nicht durch kongruente Vermögenswerte zu bedecken. Die gesamten Vermögenswerte müssen jedoch — alle Währungen zusammengenommen — mindestens die Gesamthöhe der Verpflichtungen — alle Währungen zusammengenommen — erreichen. |
5. |
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass dann, wenn nach den vorgenannten Bestimmungen die Verpflichtungen durch auf die Währung eines Mitgliedstaats lautende Vermögenswerte bedeckt werden müssen, diese Voraussetzung auch als eingehalten gilt, wenn die Vermögenswerte auf Euro lauten. |
ANHANG III
Informationen für Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.
A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
Informationen über das Versicherungsunternehmen |
Informationen über die Versicherungspolicen |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
B. Während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilende Informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer die folgenden Informationen während der Laufzeit des Vertrages erhalten:
Informationen über das Versicherungsunternehmen |
Informationen über die Versicherungspolicen |
||||||
|
|
ANHANG IV
1. Berufsgeheimnis
Die Mitgliedstaaten können bis zum 17. November 2002 Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 16 dieser Richtlinie.
2. Von dieser Richtlinie ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften
Bis zum 1. Januar 2004 betrifft diese Richtlinie nicht Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, bei denen
— |
die Satzung die Möglichkeit vorsieht, Beiträge nachzufordern, die Leistungen herabzusetzen oder die Hilfe anderer Personen in Anspruch zu nehmen, die eine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen sind, |
— |
das jährliche Beitragsaufkommen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten in drei aufeinander folgenden Jahren nicht den Betrag von 500 000 EUR übersteigt. Wird dieser Betrag in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, so findet diese Richtlinie vom vierten Jahr an Anwendung. |
3. Bis zum 1. Januar 2004 wenden die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen an:
A. Solvabilitätsspanne
Jeder Mitgliedstaat schreibt Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Solvabilitätsspanne vor.
Die Solvabilitätsspanne besteht
1. |
aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte. Dieses Kapital umfasst insbesondere:
|
2. |
in dem Maße in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt: aus den in der Bilanz erscheinenden Gewinnreserven, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versicherten noch keine Deklarierung erfolgt ist; |
3. |
auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, sowie mit der Zustimmung dieser Behörde:
|
B. Mindestsolvabilitätsspanne
Vorbehaltlich des Abschnitts C bestimmt sich die Mindestsolvabilitätsspanne für die betriebenen Versicherungszweige wie folgt:
a) |
Bei den Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) dieser Richtlinie außer fondsgebundenen Versicherungen sowie den Geschäften nach Artikel 2 Nummer 3 dieser Richtlinie muss sie gleich der Summe der beiden folgenden Ergebnisse sein:
|
b) |
Bei den Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) dieser Richtlinie muss er gleich dem Ergebnis der folgenden Berechnung sein:
Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe, die bis 10 Mio. EUR reicht, und eine zweite Stufe für den 10 Mio. EUR übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 18 v. H. und 16 v. H. auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert. Die so errechnete Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung oder Retrozession und seiner Bruttoschadensbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 v. H. sein. Im Fall der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern sind bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne die Nettobeitragseinnahmen maßgebend; diese werden mit einem pauschalen Prozentsatz multipliziert, der jährlich festgestellt und von der zuständigen Behörde des Sitzmitgliedstaats bestimmt wird. Dieser pauschale Prozentsatz ist anhand der jüngsten statistischen Angaben, insbesondere über die gezahlten Provisionen, zu berechnen. Diese Angaben sowie die vorgenommene Berechnung werden den zuständigen Behörden der Länder mitgeteilt, in deren Hoheitsgebiet Lloyd's niedergelassen ist. |
c) |
Bei den unwiderruflichen langfristigen Krankenversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) dieser Richtlinie und bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) dieser Richtlinie muss sie gleich sein einem Betrag von 4 v. H. der mathematischen Rückstellungen, der nach Buchstabe a), erstes Ergebnis, berechnet wird. |
d) |
Bei den Tontinengeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) dieser Richtlinie muss sie gleich 1 v. H. des Vermögens der Gemeinschaften sein. |
e) |
Bei den fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) und bei den in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c), d) und e) dieser Richtlinie genannten Geschäften muss sie sein gleich:
|
C. Garantiefonds
1. |
Ein Drittel der in Abschnitt B vorgesehenen Mindestsolvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Er setzt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Abschnitts zu mindestens 50 v. H. aus den in Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten Bestandteilen zusammen. |
2. |
|
3. |
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Geschäftsbereich im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 oder von Artikel 40 dieser Richtlinie ausdehnen möchten, können dies nur dann tun, wenn sie den Erfordernissen des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Abschnitts sofort entsprechen. |
ANHANG V
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 72)
Richtlinie 79/267/EWG des Rates
|
Richtlinie 90/619/EWG des Rates |
|
Richtlinie 92/96/EWG des Rates |
|
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nur Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Richtlinie 79/267/EWG) |
|
Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates
Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates
Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates
|
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nur Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 und Artikel 5 dritter Gedankenstrich hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/96/EWG) |
|
Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 2 hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/96/EWG) |
|
Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 2) |
TEIL B
Fristen für die Durchführung
(gemäß Artikel 72)
Richtlinie |
Termin der Umsetzung |
Termin der Anwendung |
79/267/EWG |
15. September 1980 |
15. September 1981 |
90/619/EWG |
20. November 1992 |
20. Mai 1993 |
92/96/EWG |
31. Dezember 1993 |
1. Juli 1994 |
95/26/EG |
18. Juli 1996 |
18. Juli 1996 |
2000/64/EG |
17. November 2002 |
17. November 2002 |
2002/12/EG |
20. September 2003 |
1. Januar 2004 |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Vorliegende Richtlinie |
Richtlinie 79/267/EWG |
Richtlinie 90/619/EWG |
Richtlinie 92/96/EWG |
Richtlinie 95/26/EG |
Andere Rechtsakte |
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
|
|
Artikel 1 Buchstabe a) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
|
Artikel 3 |
Artikel 1 Buchstabe b) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) |
|
Artikel 2 Buchstabe c) |
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) |
|
|
Artikel 1 Buchstabe c) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) |
|
|
Artikel 1 Buchstabe d) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) |
|
|
Artikel 1 Buchstabe e) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) |
|
Artikel 2 Buchstabe e) |
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h) bis l) |
|
|
Artikel 1 Buchstaben f) bis j) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m) |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n) |
|
|
Artikel 1 Buchstabe l) |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben o), p) und q) |
Artikel 5 Buchstaben b), c) und d) |
|
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r) |
|
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 5 Buchstabe a) zweiter Satz |
|
|
|
|
|
Artikel 2 |
Artikel 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Nummern 1 bis 4 |
Artikel 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Nummern 5 und 6 |
Artikel 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Nummer 7 |
Artikel 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Nummer 8 |
|
|
|
|
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS |
|
Artikel 4 |
Artikel 6 |
|
|
|
|
|
Artikel 5 |
Artikel 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 letzte drei Unterabsätze |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 7 |
Artikel 9 |
|
|
|
|
|
Artikel 8 |
|
|
Artikel 7 |
|
|
|
Artikel 9 |
Artikel 12 |
|
|
|
|
|
Artikel 10 |
Artikel 15 |
|
|
|
|
|
Artikel 11 |
Artikel 16 |
|
|
|
|
|
Artikel 12 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 13 |
Artikel 23 |
|
|
|
|
|
Artikel 14 Absätze 1 bis 5 |
|
|
Artikel 11 Absätze 2 bis 6 |
|
|
|
Artikel 15 |
|
|
Artikel 14 |
|
|
|
Artikel 16 Absätze 1 bis 5 |
|
|
Artikel 15 Absätze 1 bis 5 |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 6 |
|
|
Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 7 |
|
|
Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b) |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 8 |
|
|
Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c) |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 9 |
|
|
Artikel 15 Absatz 6 |
|
|
|
Artikel 17 |
|
|
Artikel 15 Buchstabe a) |
|
|
|
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 18 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 13 Absätze 3 bis 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 19 |
Artikel 14 |
|
|
|
|
|
Artikel 20 |
Artikel 17 |
|
|
|
|
|
Artikel 21 |
|
|
Artikel 19 |
|
|
|
Artikel 22 |
|
|
Artikel 20 |
|
|
|
Artikel 23 Absatz 1 |
|
|
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
|
Artikel 23 Absatz 2 |
|
|
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
|
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
|
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
|
|
Artikel 23 Absatz 4 |
|
|
Artikel 21 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 24 |
|
|
Artikel 22 |
|
|
|
Artikel 25 |
|
|
Artikel 23 |
|
|
|
Artikel 26 |
|
|
Artikel 24 |
|
|
|
Artikel 27 |
Artikel 18 |
|
|
|
|
|
Artikel 28 |
Artikel 19 |
|
|
|
|
|
Artikel 29 |
Artikel 20 |
|
|
|
|
|
Artikel 30 |
Artikel 20a |
|
|
|
|
|
Artikel 31 |
Artikel 21 |
|
|
|
|
|
Artikel 32 |
|
Artikel 4 |
|
|
|
|
Artikel 33 |
|
|
Artikel 28 |
|
|
|
Artikel 34 |
|
|
Artikel 29 |
|
|
|
Artikel 35 |
|
Artikel 15 |
|
|
|
|
Artikel 36 |
|
|
Artikel 31 |
|
|
|
Artikel 37 |
Artikel 24 |
|
|
|
|
|
Artikel 38 |
Artikel 24a |
|
|
|
|
|
Artikel 39 |
Artikel 26 |
|
|
|
|
|
Artikel 40 |
Artikel 10 |
|
|
|
|
|
Artikel 41 |
|
Artikel 11 |
|
|
|
|
Artikel 42 |
|
Artikel 14 |
|
|
|
|
Artikel 43 |
|
Artikel 17 |
|
|
|
|
Artikel 44 |
|
|
Artikel 38 |
|
|
|
Artikel 45 |
|
|
Artikel 39 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 46 Absätze 1 bis 9 |
|
|
Artikel 40 Absätze 2 bis 10 |
|
|
|
Artikel 47 |
|
|
Artikel 41 |
|
|
|
Artikel 48 |
|
|
Artikel 42 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 49 |
|
|
Artikel 43 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 1 |
|
|
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 2 |
|
|
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 3 |
|
|
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
|
Artikel 51 Absätze 1 bis 2 Buchstabe f) |
Artikel 27 Absätze 1 bis 2 Buchstabe f) |
|
|
|
|
|
Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe g) |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 51 Absätze 3 und 4 |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 52 |
Artikel 31 |
|
|
|
|
|
Artikel 53 |
Artikel 31a |
|
|
|
|
|
Artikel 54 |
Artikel 28 |
|
|
|
|
|
Artikel 55 |
Artikel 29 |
|
|
|
|
|
Artikel 56 |
Artikel 30 |
|
|
|
|
|
Artikel 57 |
Artikel 32 |
|
|
|
|
|
Artikel 58 |
Artikel 32a |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 32b Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 32b Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 3 |
Artikel 32b Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 4 |
Artikel 32b Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 5 |
Artikel 32b Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Artikel 59 Absatz 6 |
Artikel 32b Absatz 7 |
|
|
|
|
|
Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 60 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 61 |
Artikel 37 |
|
|
|
|
|
Artikel 62 Unterabsatz 1 |
Artikel 38 |
Artikel 28 Unterabsatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 62 Unterabsätze 2 bis 4 |
|
Artikel 28 Unterabsätze 2 bis 4 |
|
|
|
|
Artikel 63 |
|
Artikel 29 |
|
|
|
|
Artikel 64 |
|
|
Artikel 47 |
|
|
|
Artikel 65 |
|
|
Artikel 47 |
|
|
|
Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 48 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 66 Absatz 2 |
|
|
Artikel 48 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 67 |
|
|
Artikel 50 |
|
|
|
Artikel 68 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 68 Absatz 2 |
Artikel 39 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 69 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Neu |
Artikel 69 Absatz 2 |
|
|
|
|
Richtlinie 2000/64/EG Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 69 Absatz 3 |
|
|
|
|
Richtlinie 2002/12/EG Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Richtlinie 2000/64/EG Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 69 Absatz 4 |
|
|
|
|
Richtlinie 2000/64/EG Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Richtlinie 2002/12/EG Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 69 Absatz 5 |
|
|
|
|
Richtlinie 2002/12/EG Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 70 |
Artikel 41 |
Artikel 31 |
Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Richtlinie 2000/64/EG Artikel 3 Absatz 2 und Richtlinie 2002/12/EG Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 71 |
|
|
|
|
Richtlinie 2002/12/EG Artikel 2 |
|
Artikel 72 |
|
|
|
|
|
|
Artikel 73 |
|
|
|
|
|
|
Artikel 74 |
|
|
|
|
|
|
Anhang I |
Anhang |
|
|
|
|
|
Anhang II |
|
|
Anhang I |
|
|
|
Anhang III |
|
|
Anhang II |
|
|
|
Anhang IV |
|
|
|
|
|
|
Anhang V |
|
|
|
|
|
|
Anhang VI |
|
|
|
|
|
|