Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2007 – Kommission/Schweden
(Rechtssache C‑333/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Luftbeförderung – Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Festlegung von Sanktionen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen – Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen |
Tenor
1. |
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen Art. 14 dieser Verordnung festgelegt hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Schweden trägt die Kosten. |