URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

15. Januar 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Bestimmung des auf einen Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechts — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Anwendbarkeit — Beschäftigung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Konsulat eines Drittstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem er wohnt — Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen — Art. 71 Abs. 2 — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ständig Ansässigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewähren“

In der Rechtssache C‑179/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 9. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2013, in dem Verfahren

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

gegen

L. F. Evans

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most,

von Frau Evans, vertreten durch N. Matt, advocaat,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer, M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten im Beistand von Professor A. Silva Rocha,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 3 und/oder 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie, hilfsweise, des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (im Folgenden: Svb) und Frau Evans, einer britischen Staatsangehörigen, über die Berechnung der Rentenansprüche für den Zeitraum, in dem sie beim Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Amsterdam (Niederlande) beschäftigt war und einen Privilegiertenstatus genoss, infolge dessen sie insbesondere von sämtlichen Sozialversicherungsbeiträgen befreit war und daher nicht im niederländischen System der sozialen Sicherheit versichert war.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 24. April 1963 in Wien geschlossene Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 596, S. 261, im Folgenden: Wiener Übereinkommen von 1963) bestimmt in seinem Art. 1 Abs. 1 und 3:

„(1)   Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

der Ausdruck ‚konsularische Vertretung‘ bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

c)

der Ausdruck ‚Leiter der konsularischen Vertretung‘ bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

d)

der Ausdruck ‚Konsularbeamter‘ bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;

e)

der Ausdruck ‚Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals‘ bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

f)

der Ausdruck ‚Mitglied des dienstlichen Hauspersonals‘ bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

g)

der Ausdruck ‚Mitglieder der konsularischen Vertretung‘ bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

h)

der Ausdruck ‚Mitglieder des konsularischen Personals‘ bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

i)

der Ausdruck ‚Mitglied des Privatpersonals‘ bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

(3)   Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.“

4

Art. 48 („Befreiung vom System der sozialen Sicherheit“) des Übereinkommens lautet wie folgt:

„(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder der konsularischen Vertretung in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie

a)

weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und

b)

den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3)   Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaats über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.“

5

Art. 71 („Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind“) des Übereinkommens bestimmt:

„(1)   Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

(2)   Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienmitgliedern ... stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. …“

6

Das Königreich der Niederlande hat seine Ratifikationsurkunde zum Wiener Übereinkommen von 1963 am 17. Dezember 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; in der Folge trat das Übereinkommen für das Königreich der Niederlande am 16. Januar 1986 in Kraft.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1612/68

7

Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Verordnung Nr. 1408/71

8

Die Erwägungsgründe 5 und 8 der Verordnung Nr. 1408/71 lauten:

„Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.

...

Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.“

9

Gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als „Arbeitnehmer“ insbesondere jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

10

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“

11

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

12

In Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) sieht Art. 13 („Allgemeine Regelung“) der Verordnung Nr. 1408/71 vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

…“

13

Art. 16 („Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„(1)   Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen.

(2)   Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende Kraft.

…“

14

Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, und – Berichtigung – L 200, S. 1) aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

Niederländisches Recht

15

Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, Stb. 1956, Nr. 281, im Folgenden: AOW) bestimmt, dass insbesondere Personen, die in den Niederlanden wohnen, im niederländischen System der sozialen Sicherheit versichert sind. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass „[d]er Kreis der Versicherten … durch Verordnung oder aufgrund einer Verordnung abweichend von den Abs. 1 und 2 erweitert oder beschränkt werden [kann]“.

16

Auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der AOW erließen die niederländischen Behörden im Laufe der Jahre 1976, 1989 und 1998 mehrere Verordnungen zur Erweiterung und zur Beschränkung des Kreises der Sozialversicherten.

17

In Anwendung dieser Verordnungen zur Erweiterung und zur Beschränkung des Kreises der Sozialversicherten sind Bedienstete einer konsularischen Vertretung einschließlich der Mitglieder des Verwaltungspersonals nicht sozialversichert, sofern sie nicht niederländische Staatsangehörige oder, nach den ab dem 1. Juli 1989 geltenden Verordnungen, in den Niederlanden ständig ansässig sind.

18

Was diesen Status als ständig Ansässiger betrifft, vertraten die niederländischen Behörden ursprünglich die Auffassung, dass die Bediensteten einer konsularischen Vertretung im Sinne des Art. 1 Buchst. e des Wiener Übereinkommens von 1963, die in den Niederlanden ansässig, jedoch ausländische Staatsangehörige waren, nicht als ständig ansässig im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Art. 71 des Wiener Übereinkommens von 1963 angesehen werden könnten und dass sie folglich die Sonderstellung nach Art. 48 dieses Übereinkommens genössen.

19

Ab dem 1. August 1987 änderten die niederländischen Behörden ihre Beurteilung und vertraten die Auffassung, dass die Mitglieder des örtlichen Personals, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mehr als einem Jahr in den Niederlanden ansässig waren, als ständig ansässig angesehen werden müssten und somit nicht die im Wiener Übereinkommen von 1963 vorgesehene Sonderstellung genössen. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung erworbener Rechte entschieden die Behörden, dass sich diese Änderung nicht auf Personen auswirkt, die bereits vor dem 1. August 1987 bei einer konsularischen Vertretung beschäftigt waren. Im Laufe des Jahres 1999 räumte das niederländische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten allerdings Personen, die bereits vor dem 1. August 1987 bei einem Konsulat oder einer Botschaft in den Niederlanden beschäftigt waren, die Möglichkeit ein, bis zum 15. Dezember 1999 für eine Versicherung im niederländischen Sozialversicherungssystem zu optieren.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Frau Evans, eine britische Staatsangehörige, ging in den Jahren 1972 bis 1973 einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich nach. Im Jahr 1973 verlegte sie sodann ihren Wohnsitz in die Niederlande, wo sie zunächst bei mehreren Unternehmen und dann, bis April 1980, beim britischen Generalkonsulat in Rotterdam (Niederlande) beschäftigt war.

21

Seit dem 17. November 1980 ist sie beim Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Amsterdam als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Wiener Übereinkommens von 1963 beschäftigt und verfügt seit dem Beginn ihrer Tätigkeit über eine von ihrem Arbeitgeber bei einem privaten niederländischen Versicherer abgeschlossene Krankenversicherung.

22

Da das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Auffassung vertrat, dass Frau Evans nicht als in den Niederlanden ständig ansässig im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens von 1963 angesehen werden könne, verlieh es ihr anlässlich des Beginns ihrer Tätigkeit den im Wiener Übereinkommen von 1963 vorgesehenen Sonderstatus, aufgrund dessen sie insbesondere von der Zahlung der meisten Steuern und Sozialbeiträge befreit war. Frau Evans gehörte daher seit diesem Zeitpunkt keinem Zweig der sozialen Sicherheit an.

23

Im Laufe des Jahres 1999 wurde Frau Evans von den niederländischen Behörden aufgefordert, die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannte Wahl zwischen der Aufrechterhaltung ihres Sonderstatus und einem Beitritt – für die Zukunft – zum allgemeinen niederländischen System der sozialen Sicherheit zu treffen. Am 5. Dezember 1999 optierte sie mit folgenden Worten für die Aufrechterhaltung des Sonderstatus: „Ich wünsche, meinen Privilegiertenstatus beizubehalten, was bedeutet, dass ich nicht im niederländischen Sozialversicherungssystem versichert bin und dass ich daher keinen Anspruch auf die daraus gewährten Leistungen habe.“

24

Im Laufe des Jahres 2008 ersuchte Frau Evans die Svb, ihr für die Berechnung ihrer zukünftigen Altersrente einen Überblick über ihre nach dem AOW zurückgelegten Versicherungszeiten zu geben. Am 27. März 2008 erklärte die Svb, zu berücksichtigen, dass Frau Evans im Zeitraum von 1973 bis 1980 bei ihr versichert gewesen sei, nicht aber während des Zeitraums ihrer Tätigkeit für das Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Svb begründete dies damit, dass die Verordnung Nr. 1408/71 insoweit nicht anwendbar sei, da die Vereinigten Staaten von Amerika kein Mitgliedstaat der Europäischen Union seien, und dass die Bediensteten und die Mitglieder des Verwaltungspersonals einer konsularischen Vertretung nach der in einem solchen Fall allein maßgeblichen niederländische Regelung nicht sozialversichert seien, sofern sie nicht die niederländische Staatsangehörigkeit hätten.

25

Frau Evans legte daraufhin gegen die Entscheidung der Svb Widerspruch ein, der für unbegründet erklärt wurde, woraufhin sie Klage bei der Rechtbank Amsterdam erhob. Mit Urteil vom 15. März 2011 entschied dieses Gericht unter Berufung auf das Urteil Boukhalfa (C‑214/94, EU:C:1996:174), dass Frau Evans für den Zeitraum vom 18. November 1980 bis zum 12. März 2008 als nach der AOW versichert angesehen werden müsse, da Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichstellung ihrer britischen Staatsangehörigkeit mit der niederländischen Staatsangehörigkeit gebiete. Dieses Gericht war darüber hinaus der Auffassung, dass Frau Evans als ständig ansässig angesehen werden müsse und dass ihr Privilegiertenstatus insoweit nicht von Belang sei.

26

Die Svb legte gegen dieses Urteil Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein.

27

Da sich der Centrale Raad van Beroep die Frage stellt, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt und, hilfsweise, ob eine mittelbare Diskriminierung, sollte eine solche vorliegen, gerechtfertigt wäre, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 2 und/oder 16 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass eine Person wie Frau Evans, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist, ihr Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgeübt hat, den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlag und anschließend eine Beschäftigung als Mitglied des Geschäftspersonals beim Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in den Niederlanden aufgenommen hat, von Beginn dieser Tätigkeiten an nicht mehr in den persönlichen Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt?

Falls nein:

2.

a)

Ist Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und/oder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, dass die Anwendung des Privilegiertenstatus auf Frau Evans, der im vorliegenden Fall u. a. aus der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht, als ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit anzusehen ist?

b)

Welche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Tatsache beizumessen, dass Frau Evans im Dezember 1999 auf Nachfrage für die Aufrechterhaltung des Privilegiertenstatus optiert hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 16 dieser Verordnung dahin ausgelegt werden kann, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats für den Zeitraum, in dem er bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, aber in dessen Gebiet er wohnt, von diesem Mitgliedstaat als Person angesehen werden kann, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung unterliegt und deswegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

29

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für Arbeitnehmer gilt, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

30

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Frau Evans Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und dass sie, was den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft, seit Beginn ihrer Tätigkeit beim Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in keinem Zweig der sozialen Sicherheit versichert war.

31

Mithin ist zu prüfen, ob eine Person in einer Situation wie der von Frau Evans, nämlich eine Person, die bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, aber in dessen Gebiet sie wohnt, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.

32

Dabei ist festzustellen, dass sich eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der, die dem vom vorlegenden Gericht genannten Urteil Boukhalfa (EU:C:1996:174) zugrunde lag, insoweit unterscheidet, als es in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ging, der bei der Botschaft eines Mitgliedstaats im Gebiet eines Drittstaats beschäftigt war.

33

Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit grundsätzlich unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene ist es grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats, in seinem Recht die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Pommeren Bourgondiën, C‑227/03, EU:C:2005:431, Rn. 33, und Bakker, C‑106/11, EU:C:2012:328, Rn. 32).

35

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht im Licht der einschlägigen Normen des Völkerrechts auszulegen ist, das Bestandteil der Rechtsordnung der Union und für deren Organe bindend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Racke, C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 45 und 46, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291).

36

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Begriff der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht der einschlägigen Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Salemink, C‑347/10, EU:C:2012:17, Rn. 31), d. h. des Wiener Übereinkommens von 1963, das das Recht der konsularischen Beziehungen kodifiziert und Grundsätze und Regeln festlegt, die für die Wahrung friedlicher Beziehungen zwischen Staaten wesentlich und weltweit von Nationen aller Bekenntnisse, Kulturen und politischen Anschauungen anerkannt sind (vgl. das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 24. Mai 1980 in einer Rechtssache, die das diplomatische und konsularische Personal der Vereinigten Staaten in Teheran betraf [Vereinigte Staaten von Amerika/Iran], Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders 1980, S. 3, Nr. 45).

37

Hinsichtlich der auf das konsularische Personal anwendbaren Vorschriften über die soziale Sicherheit sieht das Wiener Übereinkommen von 1963 in Art. 48 vor, dass die Mitglieder der konsularischen Vertretung in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit grundsätzlich befreit sind, wobei jedoch in Art. 71 Abs. 2 anerkannt wird, dass den Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zustehen.

38

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die niederländischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum vor dem 1. August 1987 vorsahen, dass die Konsularbeamten und die Bediensteten einer konsularischen Vertretung, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit hatten, nicht sozialversichert waren, und für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt, dass die Konsularbeamten und die Bediensteten einer konsularischen Vertretung, die in den Niederlanden ständig ansässig waren, dort versichert waren, wobei gleichzeitig für Personen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. August 1987 aufgenommen hatten, eine Optionsregelung vorgesehen war, auf deren Grundlage sie die Möglichkeit hatten, weiterhin nicht im niederländischen System der sozialen Sicherheit versichert zu sein, eine Regelung, für die Frau Evans optierte.

39

Daraus folgt, dass das Königreich der Niederlande damit von der ihm mit Art. 71 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens von 1963 eingeräumten Möglichkeit, gewisse Bedienstete konsularischer Vertretungen – wie Frau Evans – vom niederländischen System der sozialen Sicherheit auszunehmen, Gebrauch machen wollte.

40

Nach alledem ist daher festzustellen, dass ein Mitglied des Personals einer konsularischen Vertretung in einer Situation wie der von Frau Evans für den Zeitraum, in dem es bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats beschäftigt ist, nicht den Vorschriften des betroffenen Mitgliedstaats über die soziale Sicherheit im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst wird.

41

Diese Schlussfolgerung kann durch Art. 16 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgelegt im Licht der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens von 1963, nicht in Frage gestellt werden.

42

Frau Evans trägt insoweit vor, dass sie gemäß Abs. 1 dieses Artikels, wonach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung auch für Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen gilt, den niederländischen Rechtsvorschriften unterliege.

43

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen festlegen soll, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss. Wie sich aus der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen in seinem Recht festzulegen (vgl. Urteile Kits van Heijningen, C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 19, sowie Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung der Bedingungen für die Versicherung in ihren Systemen der sozialen Sicherheit zuständig sind, müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten. Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit nicht bewirken dürfen, dass die Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. Urteile Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 40, und Bakker, EU:C:2012:328, Rn. 33). Deshalb bewirkt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 45, sowie Bakker, EU:C:2012:328, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht zur Folge haben, dass der Anschluss eines Arbeitnehmers an ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 unabhängig von den Vorschriften des nationalen Rechts, die diesen Anschluss regeln, autonom von dieser Verordnung bestimmt wird.

46

Was insbesondere die in Art. 16 der Verordnung Nr. 1408/71 angeführten Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen betrifft, ist festzustellen, dass sich dieser Artikel, wie aus seinem Wortlaut und aus dem Titel von Abschnitt II dieser Verordnung eindeutig hervorgeht, ebenso wie Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung auf die Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften beschränkt. Hingegen legt Art. 16 nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss, diese sind, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats im Licht des anwendbaren Völkerrechts zu bestimmen.

47

Somit führt weder Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 noch ihr Art. 16 dazu, Angehörigen von Mitgliedstaaten, die in konsularischen Vertretungen von Drittstaaten beschäftigt sind und, wie Frau Evans, nicht im Sinne des Art. 2 dieser Verordnung den Vorschriften über die soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegen, ein Recht zu verleihen oder die Pflicht aufzuerlegen, dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats beizutreten.

48

Da das Wiener Übereinkommen von 1963 für Mitglieder der konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat ständig ansässig sind, keine Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit in diesem Staat verlangt, steht eine solche Auslegung im Einklang mit den Anforderungen dieses Übereinkommens.

49

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 16 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats für den Zeitraum, in dem er bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, aber in dessen Gebiet er wohnt, nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, wenn dieser Staatsangehörige nach den gemäß Art. 71 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens von 1963 erlassenen Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaats nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

Zur zweiten Frage

50

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

51

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom18. Dezember 2006 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 16 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats für den Zeitraum, in dem er bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, aber in dessen Gebiet er wohnt, nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, wenn dieser Staatsangehörige nach den gemäß Art. 71 Abs. 2 des am 24. April 1963 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen erlassenen Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaats nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.