7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Tanja Borger/Tiroler Gebietskrankenkasse

(Rechtssache C-516/09) (1)

(Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz)

2011/C 139/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tanja Borger

Beklagte: Tiroler Gebietskrankenkasse

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder — Persönlicher Geltungsbereich — Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ — Person, die in der Schweiz wohnt und mit ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber wegen der Geburt eines Kindes eine längere als die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene zweijährige Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart

Tenor

Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung ist einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes zuzuerkennen, vorausgesetzt, diese Person ist in dieser Zeit auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.