21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH/Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-369/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Richtlinie 2002/96/EG - Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB - Richtlinie 2012/19/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II - Begriffe „Elektro- und Elektronikgeräte“ und „elektrische und elektronische Werkzeuge“ - Garagentorantriebe))
(2015/C 311/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH
Beklagte: Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte andererseits sind dahin auszulegen, dass Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 festgelegten Übergangsfrist in deren Geltungsbereich fallen.