Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2006 – Kommission/Italien

(Rechtssache C-487/04)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission − Milch und Milcherzeugnisse − System der Rückverfolgbarkeit von Magermilchpulver“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke − Verordnung Nr. 2799/1999 – Voraussetzungen für die Gewährung (Verordnung Nr. 2799/1999 der Kommission) (vgl. Randnrn. 29-30)

2.                     Vertragsverletzungsverfahren − Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof − Maßgebende Lage − Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 31)

3.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 33)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160, S. 48) und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, S. 3) – Einführung eines Systems der Kennzeichnung von Milchpulver, das in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen ist

Tenor

 

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers verstoßen, dass sie einseitig ein System der Rückverfolgbarkeit von Magermilchpulver für bestimmte Verwendungen eingeführt hat, das nicht in dem für den Sektor geltenden vollständig harmonisierten Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

 

Die Italienische Republik trägt die Kosten.