ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
26. September 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 319/01

Mitteilung an die Marktteilnehmer im Zuckersektor über die Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Zucker im Wirtschaftsjahr 2017/2018

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 319/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 319/03

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 319/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8628 — Eneco/Renault/Jedlix) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4

2017/C 319/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8646 — Platinum/Pattonair) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


Mitteilung an die Marktteilnehmer im Zuckersektor über die Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Zucker im Wirtschaftsjahr 2017/2018

(2017/C 319/01)

1.

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker in den ersten drei Monaten jedes Wirtschaftsjahrs nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen der in Absatz 1 des Artikels genannten exklusiven Einfuhrkapazität für Vollzeitraffinerien überschreiten. Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde Vollzeitraffinerien nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 eine exklusive Einfuhrkapazität gewährt.

2.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 dürfen nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker mit einem Laufzeitbeginn während der ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahres beantragen.

3.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 mussten Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 vom 8. bis zum 14. Tag des Monats September 2017 gestellt werden.

4.

Aus Gründen der Rechtssicherheit bezüglich des Rechts anderer Marktteilnehmer als Vollzeitraffinerien, Anträge auf Einfuhrlizenzen für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 zu stellen, wird die Kommission vor dem 1. Oktober 2017 eine Durchführungsverordnung veröffentlichen, die Folgendes vorsieht:

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen.

Die Antragsfrist für den ersten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2017/2018 wird bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, verlängert.

Der Zeitraum für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und der Zeitraum für die Mitteilung der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge werden entsprechend angepasst.

Die Antragsteller können Anträge, die vom 8. bis zum 14. September 2017 bereits gestellt wurden, bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, zurückziehen, falls sie ihren Antrag überdenken oder einen geänderten Antrag stellen wollen.

5.

Alle vom 8. September bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingereichten Anträge werden gleichzeitig geprüft.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/2


Euro-Wechselkurs (1)

25. September 2017

(2017/C 319/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1867

JPY

Japanischer Yen

133,19

DKK

Dänische Krone

7,4402

GBP

Pfund Sterling

0,87938

SEK

Schwedische Krone

9,5325

CHF

Schweizer Franken

1,1562

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2725

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,033

HUF

Ungarischer Forint

310,25

PLN

Polnischer Zloty

4,2681

RON

Rumänischer Leu

4,5988

TRY

Türkische Lira

4,1803

AUD

Australischer Dollar

1,4917

CAD

Kanadischer Dollar

1,4630

HKD

Hongkong-Dollar

9,2738

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6302

SGD

Singapur-Dollar

1,6031

KRW

Südkoreanischer Won

1 343,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7539

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8599

HRK

Kroatische Kuna

7,4902

IDR

Indonesische Rupiah

15 803,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9817

PHP

Philippinischer Peso

60,154

RUB

Russischer Rubel

68,0714

THB

Thailändischer Baht

39,292

BRL

Brasilianischer Real

3,7128

MXN

Mexikanischer Peso

21,1283

INR

Indische Rupie

77,2635


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/3


Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (1) notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

(2017/C 319/03)

Name des Systems

eID-Mittel im Rahmen des notifizierten Systems

Notifizierender Mitgliedstaat

Sicherheitsniveau

Für das System zuständige Stelle

Online-Ausweisfunktion basierend auf Extended Access Control (elektronischer Identitätsnachweis — eID)

Nationaler Personalausweis

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Bundesrepublik Deutschland

Hoch

Bundesministerium des Innern

Alt-Moabit 140

10557 Berlin

Deutschland

ITI4@bmi.bund.de

+49 30186810


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8628 — Eneco/Renault/Jedlix)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 319/04)

1.

Am 18. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Renault Venture Capital SAS (Frankreich), Teil von Renault SAS (Teil der Renault-Gruppe),

Eneco Smart Energy BV (Niederlande), Teil der Eneco Group NV,

Jedlix BV (Niederlande), kontrolliert von Eneco Smart Energy BV.

Renault Venture Capital SAS und Eneco Smart Energy BV übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über Jedlix.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Renault Venture Capital SAS ist eine Investmentsparte von Renault SAS. Die Renault-Gruppe ist in erster Linie in der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und der Wartung von Kraftfahrzeugprodukten tätig;

Eneco Smart Energy BV hat sich auf die Entwicklung von Innovationen im Energiebereich spezialisiert. Die Eneco-Gruppe ist als Energieerzeuger und -versorger in den Niederlanden tätig;

Jedlix BV bietet intelligente Ladedienste für Elektrofahrzeuge an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8628 — Eneco/Renault/Jedlix

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8646 — Platinum/Pattonair)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 319/05)

1.

Am 19. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Platinum Equity Group (USA),

Pattonair Holdings Limited (Vereinigtes Königreich).

Platinum Equity Group („Platinum“) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Pattonair Holdings Limited („Pattonair“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Platinum ist spezialisiert auf Zusammenschlüsse, Übernahmen und die Führung von Unternehmen, die Dienstleistungen und Lösungen in breit gefächerten Bereichen wie Informationstechnologie, Telekommunikation, Logistik, Metalldienstleistungen, Herstellung und Vertrieb anbieten;

Pattonair ist ein weltweit tätiger Anbieter von Teilen für die Luft- und Raumfahrtindustrie mit umfassenden Kapazitäten in der Lieferkettenverwaltung. Zu den Tätigkeiten gehören der Vertrieb von Flugzeugteilen, erweiterte Logistikdienste und Leistungen der Lieferkettenverwaltung. Wichtiger Schwerpunkt sind Bauteile der C-Klasse für Motoren und Flugsysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8646 — Platinum/Pattonair

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.