20.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 420/2


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/21/2018

Programm Erasmus+, Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen

Soziale Eingliederung und gemeinsame Werte: der Beitrag in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung

(2018/C 420/02)

1.   ZIELE

Im Zuge dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden länderübergreifende Kooperationsprojekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung unterstützt.

Jeder Antrag muss auf ein allgemeines Ziel sowie eines der Einzelziele ausgerichtet sein. Sowohl das allgemeine Ziel als auch die Einzelziele der Aufforderung sind erschöpfend: Vorschläge, bei denen ihnen nicht Rechnung getragen wird, werden nicht berücksichtigt.

Allgemeine Ziele

Die Vorschläge müssen auf eines der beiden nachfolgend dargelegten Ziele ausgerichtet sein:

1.

Verbreitung und/oder Ausweitung bewährter Verfahrensweisen — insbesondere auf lokaler Ebene — für integratives Lernen und zur Förderung gemeinsamer Werte. Im Sinne dieser Aufforderung bedeutet Ausweitung, bewährte Verfahrensweisen auf breiterer Ebene anzuwenden/auf einen anderen Kontext zu übertragen oder auf einer höheren/systemischen Ebene einzuführen;

oder

2.

Entwicklung und Umsetzung innovativer Methoden und Verfahren zur Förderung von integrativem Lernen und von gemeinsamen Werten.

Konkrete Ziele

Die Vorschläge müssen auf eines der beiden folgenden Einzelziele ausgerichtet sein:

Verbesserung des Erwerbs von sozialer Kompetenz und Bürgerkompetenz, Förderung von Wissen, Verständnis und Eigenverantwortung im Bereich der Werte und der Grundrechte;

Förderung einer inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Förderung der Bildung von benachteiligten Lernenden, unter anderem durch die Unterstützung von pädagogischem Personal bei Fragen der Vielfalt und der Förderung von Vielfalt unter dem pädagogischen Personal;

Verbesserung des kritischen Denkens sowie der Medienkompetenz von Lernenden, Eltern und pädagogischem Personal;

Unterstützung der Integration neu angekommener Migranten in eine qualitativ hochwertige Bildung, unter anderem durch die Bewertung vorhandener Kenntnisse und die Validierung früher erworbener Kenntnisse;

Förderung der digitalen Kompetenz und der Kompetenzen von Gruppen, die von der digitalen Entwicklung ausgeschlossen sind (unter anderem älteren Menschen, Migranten und benachteiligten jungen Menschen) durch Partnerschaften zwischen Schulen, Unternehmen und dem nicht formalen Sektor, einschließlich öffentlicher Büchereien.

Die Projekte sollten gegebenenfalls Rollenmodelle in ihre Aktivitäten einbinden.

2.   FÖRDERFÄHIGKEIT

2.1.   Förderfähige Antragsteller

Für eine Förderung kommen öffentliche und private Organisationen in Betracht, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend oder in anderen sozioökonomischen Feldern tätig sind, bzw. Organisationen mit sektorübergreifenden Aktivitäten (z. B. Kultureinrichtungen, Zivilgesellschaft, Sportverbände, Anerkennungsstellen, Handelskammern, Handelsorganisationen).

Für eine Förderung kommen nur juristische Personen mit Sitz in den folgenden Programmländern in Betracht:

den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1);

den EFTA/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen;

den EU-Kandidatenländern: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei und Serbien (2).

Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist, dass sich die Partnerschaft aus vier förderfähigen Organisationen aus vier verschiedenen Programmländern zusammensetzt.

Bei einer Beteiligung von Netzwerken an dem Projekt müssen dem Konsortium mindestens zwei Organisationen angehören, die nicht Mitglied des Netzwerks bzw. der Netzwerke sind; zudem müssen im Konsortium mindestens vier förderfähige Länder vertreten sein.

2.2.   Förderfähige Aktivitäten und Projektlaufzeit

Nur Aktivitäten, die in Programmländern stattfinden (siehe Abschnitt 2.1), kommen für eine Förderung in Betracht. Ausgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten, die außerhalb dieser Länder oder von Organisationen durchgeführt werden, die ihren Sitz nicht in den Programmländern haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Ausnahmsweise und nach Prüfung des individuellen Falles können Aktivitäten, an denen andere Länder als die Programmländer beteiligt sind, bei der Förderung berücksichtigt werden; hierzu ist jedoch die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Exekutivagentur erforderlich.

Die Aktivitäten müssen am 1. November 2019, am 1. Dezember 2019 oder am 15. Januar 2020 beginnen.

Die Projektdauer muss entweder 24 Monate oder 36 Monate betragen.

3.   ERWARTETE ERGEBNISSE

Projekte sollten zu Ergebnissen wie beispielsweise den Folgenden führen:

Verstärkte Sensibilisierung für bewährte Verfahrensweisen, mehr Wissen und Verständnis in Bezug auf diese Verfahrensweisen in den entsprechenden Bildungseinrichtungen und -gemeinschaften;

verstärkte Anwendung von modernsten innovativen Ansätzen in Politik und Praxis;

verstärkte Sensibilisierung, Motivation und Kompetenz von pädagogischen Führungskräften und Lehrkräften in Bezug auf Ansätze für integrative Bildung und auf die Förderung gemeinsamer Werte;

aktives Engagement von Familien und lokalen Gemeinschaften bei der Förderung von Ansätzen für integrative Bildung und bei der Förderung gemeinsamer Werte;

breiterer und wirksamerer Einsatz von Instrumenten für die Unterstützung von Einrichtungen für allgemeine und berufliche Bildung und von Bildungsanbietern bei der Anwendung von Ansätzen für integrative Bildung und bei der Förderung gemeinsamer Werte.

4.   MITTELAUSSTATTUNG:

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 10 000 000 EUR zur Verfügung.

Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf maximal 500 000 EUR.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   VERGABEKRITERIEN

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

1.

Relevanz des Projekts (30 %)

2.

Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (20 %)

3.

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (20 %)

4.

Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (30 %)

6.   EINREICHUNGSVERFAHREN UND FRIST

Einreichungsfrist: 26. Februar 2019-12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel).

Die Antragsteller werden gebeten, alle Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/2018 und über das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die obligatorischen Unterlagen zu verwenden, die unter folgender Internetadresse abgerufen werden können:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de (Bezugsnummer der Aufforderung: EACEA/21/2018)

Der Antrag und die zugehörigen obligatorischen Anhänge sind unter Verwendung des vorgesehenen elektronischen Formulars (eForm) online einzureichen.

7.   INFORMATIONEN ZUR AUFFORDERUNG

Alle Informationen zu der Aufforderung EACEA/21/2018 können von folgender Website abgerufen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de (Bezugsnummer der Aufforderung: EACEA/21/2018)

Kontakt per E-Mail: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu


(1)  Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit des Projekts erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit des Projekts aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II. 16.3.1 (a) der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

(2)  Die Haushaltsanpassungen infolge der Einbeziehung Serbiens als Programmland in das Programm Erasmus+ erlangen vom 1. Januar 2019 an Wirksamkeit, vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung (der Änderung) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Teilnahme der Republik Serbien am Programm „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, ab dem 1. Januar 2019.