Brüssel, den 30.7.2014

COM(2014) 500 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Jährliches Arbeitsprogramm 2015 der Union für europäische Normung


1.Einleitung

Europa ist bestrebt, auf intelligente, nachhaltige und integrative Weise für Wachstum und Beschäftigung im Rahmen der Strategie „Europa 2020 1 und ihrer Leitinitiativen zu sorgen. Die Bedeutung, die dem Aspekt der Normung in den Bereichen Beschäftigung, Wachstum und wirtschaftliche Erholung zukommt, wurde in der von Kommission vorgelegten Mitteilung zur Industriepolitik „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ 2 bekräftigt. Darin wurde hervorgehoben, dass das europäische Normungssystem seinen Beitrag zur Industriepolitik, Innovation und technologischen Entwicklung leisten muss. Ferner werden darin sechs rasch wachsende Bereiche mit vorrangigem Handlungsbedarf genannt: fortschrittliche Herstellungstechnologien, Schlüsseltechnologien, biobasierte Produkte, nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe, umweltfreundliche Fahrzeuge sowie intelligente Netze.

Die positiven Auswirkungen der Normung sind allgemein bekannt und unumstritten. Damit das europäische Normungssystem den Herausforderungen der modernen Welt aber auch tatsächlich gewachsen ist, hat die Kommission im Jahr 2011 ein Reformpaket 3 vorgelegt, das eine neue Verordnung über die europäische Normung beinhaltet, die am 1. Januar 2013 4 in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform sollte erreicht werden, dass das Normungssystem integrativer, schneller, reaktionsfähiger, transparenter und flexibler wird und sich künftig auf neue Bereiche erstreckt.

Eine der Neuerungen im Rahmen der Reform besteht in der für die Kommission eingeführten Verpflichtung zur Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung (im Folgenden UAP). Darin werden die strategischen Prioritäten für die europäische Normung auf der Grundlage der in der Planung der Kommission festgelegten Zielvorgaben aufgezeigt. Eine derartige Mitteilung wird in diesem Jahr bereits zum zweiten Mal angenommen; in ihr werden die vorrangigen Bereiche aufgezeigt, in denen die Kommission beabsichtigt, europäische Normen zur Unterstützung neuer oder bestehender Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union im Laufe des Jahres 2015 zu erlassen. Diese Absichtserklärungen können künftig den Anstoß für offizielle Normungsaufträge an die europäischen Normungsgremien CEN, Cenelec und ETSI geben, aber auch Raum für einschlägige Vorarbeiten und Zusatzaktivitäten lassen, die auf Ersuchen oder Initiative der Kommission ohne Normungsauftrag durchgeführt werden.

Aufgrund des nicht öffentlichen Charakters der europäischen Normung verbleibt bei all diesen Prioritäten und Maßnahmen die praktische Durchführung (d. h. die Normungstätigkeit) stets im Zuständigkeitsbereich der europäischen Normungsgremien und hängt von ihrer Bereitschaft und ihrem Ermessen ab. Die Rolle der Kommission wird auch künftig darin bestehen, durch Aufträge oder sonstige Maßnahmen europäische Normungsaktivitäten anzustoßen und – sofern diese den Prioritäten der Union förderlich sind – dafür EU-Mittel bereitzustellen.

Die Vorgaben des Arbeitsprogramms haben keinerlei über die bisherige Planung hinausgehenden Auswirkungen auf den Haushalt 2015. Die Verhandlungen über den EU-Finanzrahmen für 2014-2020 brachten erhebliche Streichungen im Haushalt der Kommission mit sich. Dies blieb nicht ohne Auswirkungen auf die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, 2014 wurde nämlich die Haushaltslinie für Normung gegenüber 2013 um 25,56 % gekürzt. Die Herausforderung besteht also darin, diese Einsparungen auf die verschiedenen Ausgabenarten und Organisationen unter Berücksichtigung der strategischen Ziele der Normungspolitik umzulegen.

Die Veröffentlichung des Arbeitsprogramms der Union trägt zu mehr Effizienz und Transparenz bei und erleichtert die Vorausplanung der Normungsarbeiten.

Die Kommission hat Ende 2013 die sogenannte unabhängige Überprüfung des europäischen Normungssystems in Auftrag gegeben. Die erste Phase des Berichts über die aktuelle Sachlage wurde im Juni abgeschlossen, während in der nächsten Phase daran gegangen wird, die Sachlage zu analysieren und Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Ergebnisse werden bis Jahresende vorliegen.

Die Kommission wird den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung in ihren Berichten Rechnung tragen, die sie gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung4 dem Europäischen Parlament und dem Rat 2015 vorliegen wird.

Einige Punkte des UAP 2014 wurden in dieses Dokument, in dem die Prioritäten für 2015 festgelegt werden, übernommen. Man verständigte sich auf diese Punkte in einem im Zeichen des Konsenses stehenden Diskussionsprozess mit den europäischen Normungsgremien, an dem auch andere Interessenträger beteiligt waren. Darüber hinaus steht bei einigen zur Unterstützung von EU-Rechtsvorschriften erstellten Normen die Verabschiedung der ihnen zugrunde liegenden Rechtsakte durch den Mitgesetzgeber noch aus. Die Kommission schlägt daher neue zeitliche Vorgaben für einige bereits im UAP 2014 enthaltene Punkte vor.

2.Strategische Prioritäten der europäischen Normung

Der Europäische Rat betonte auf seiner Tagung im März 2014 5 , dass sowohl in Bezug auf die Produktion als auch auf Investitionen eine starke und wettbewerbsfähige industrielle Basis als Haupttriebfeder für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung gebraucht wird. Die Mitteilung der Kommission „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“, in der die Hauptprioritäten der Kommission im Bereich der Industriepolitik erläutert werden, liefert nach Ansicht des Europäischen Rates dazu wertvolle Beiträge.

Zur Verwirklichung dieser Prioritäten gilt es:

   die Integration von Informations-, Energie- und Verkehrsnetzen abzuschließen;

   sich für einen stärker geöffneten und integrierten Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen einzusetzen;

   das Unternehmensumfeld, den Rechtsrahmen und die öffentliche Verwaltung in der EU zu verbessern;

   Anreize für Investitionen in Innovationen und neue Technologien zu geben;

   Produktivität und Ressourceneffizienz zu steigern sowie den Zugang zu erschwinglichem Produktionsinput zu erleichtern;

   Qualifikationen zu verbessern und den industriellen Wandel zu fördern;

   sich für kleinere und mittlere Unternehmen sowie das Unternehmertum einzusetzen;

   die Internationalisierung von Unternehmen in der EU, insbesondere von KMU, zu unterstützen.

Das europäische Normungssystem leistet insbesondere in den Bereichen Industriepolitik, Dienstleistungen, Innovation und technologische Entwicklung einen Beitrag zu den strategischen Zielen Europas.

Die Kommission hat geprüft, welche der in der Mitteilung beschriebenen Maßnahmen sich für die Ausarbeitung von Normen im Jahr 2015 anbieten.

In diesem Kontext hat die Kommission ermittelt, wo ihre strategischen Prioritäten für die europäische Normung in den nachstehenden Gebieten liegen, in denen sie die europäischen Normungsgremien um die Ausarbeitung von Normen ersuchen möchte.

2.1.Biobasierte Produkte einschließlich Biokraftstoffe

Die prä- und konormative Forschung zur Entwicklung von Prüfverfahren für die Messung biobasierter Inhalte, für Funktionsweisen sowie Umweltmerkmale und -profile biobasierter Produkte (wie Biopolymere, Schmierstoffe, Lösungsmittel und Tenside) muss im Sinne kohärenter und koordinierter Fortschritte auch Berücksichtigung finden.

Die Kommission untersucht ergänzend zu den laufenden Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Biokraftstoffe jene Bereiche, die mit biobasierten Produkten in Zusammenhang stehen und in denen in Sachen Bioenergie Bedarf an neuen technischen Spezifikationen und Prüfverfahren bestehen würde.

Im Zuge des als Teil von Horizont 2020 für 2014-2015 vorgesehenen Arbeitsprogramms „Sichere, saubere und effiziente Energie“ möchte die Kommission im ersten Quartal 2015 Normen über Algen und Algenprodukte in die Planung aufnehmen und entwickeln lassen.

Die Kommission ruft mit dem auch als Teil von Horizont 2020 vorgesehenen, aber den Themen „Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“ gewidmeten Arbeitsprogramm dazu auf, einheitliche funktions-/leistungsbezogene Umweltspezifikationen zu entwickeln und diesen zu größerer Verbreitung zu verhelfen; darunter fällt auch die Deckung des Bedarfs an genormten Mess- und Prüfverfahren, die für Netzwerke zur Vergabe öffentlicher Auftrage für innovative biobasierte Produkte eingesetzt werden können.

2.2.Bauprodukte und Bauwirtschaft

Die Entwicklung bestimmter neuer Produktnormen etwa für innovative Produkte und die Änderung bestehender, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nötiger Normen sollte abgeschlossen werden. Bestimmte regulierte Aspekte (Zugänglichkeit von Bauarbeiten, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen usw.) müssen in harmonisierte europäische Produktnormen einbezogen werden.

Die Arbeiten zur Entwicklung von Bewertungsmethoden für regulierte gefährliche Stoffe und die Emission von Strahlung müssen zum Abschluss gebracht und die neuen Bewertungsmethoden nach und nach in Produktnormen übernommen werden.

Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Bauunternehmen wird sich die Kommission für die Weiterentwicklung und internationale Akzeptanz von Eurocodes-Baunormen im Rahmen des Aktionsplans für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes 6 einsetzen.

Die Kommission prüft, welcher Normungsbedarf in Sachen geothermischer Energie besteht.

Was die Luftqualität in Innenräumen betrifft, so sollte die Normung der Radonmessungen in Wohnräumen ebenfalls erwogen werden. 7

Die Kommission möchte die Normungsaufträge im dritten Quartal 2015 erteilen.

2.3.Umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) und energieverbrauchsrelevante Produkte

Bezüglich der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ 8 festgelegt sind, müssen Normen für die Ressourceneffizienz (etwa Indices für Recyclingfähigkeit, Verwertbarkeit und Wiederverwendbarkeit) oder die Haltbarkeit von Produkten und ihren Hauptbestandteilen sowie sonstige Umweltparameter entwickelt werden, damit etwaige Ökodesign-Anforderungen in zusätzlichen Bereichen besser charakterisiert werden können.

Weitere Normungsaufträge zur besseren Durchführung von Verordnungen der Kommission zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (Lüftungssysteme, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter, vernetzter Bereitschaftsbetrieb für vernetzte Geräte und Netzausrüstungen usw.) werden als Einzelaufträge erteilt werden.

Rechnet die Kommission mit neuen Maßnahmen (d. h. Verordnungen der Kommission bzw. delegierte Verordnungen der Kommission) zu Ökodesign und/oder Energieverbrauchskennzeichnung für Produkte, die unter den Ökodesign-Arbeitsplan 2012-14 fallen, könnten neue einschlägige Normungsaufträge folgen.

Die Kommission möchte die Normungsaufträge im zweiten Quartal 2015 erteilen.

2.4.Abfallrecycling

Die Durchführung der in der Mitteilung der Kommission COM(2013) 561 (im Folgenden „jährliches Arbeitsprogramm der Kommission für 2014“) unter Nummer 2.1.4.4 genannten Maßnahmen ist bis auf den Bereich „Abfallcharakterisierung für die gefahrenrelevante Eigenschaft H 12 – Abscheidung eines sehr giftigen Gases der Kategorie 1, 2 oder 3“, für den ein Auftrag in Vorbereitung ist, nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Kommission möchte die Normungsaufträge im ersten Quartal 2015 erteilen.

2.5.Postdienste

Die Kommission möchte mit den im „Fahrplan für die Vollendung des Binnenmarkts für die Paketzustellung“ 9 festgelegten Maßnahmen die Entwicklung vor allem des elektronischen Handels durch bessere grenzüberschreitende Paketzustelldienste unterstützen. Bei der Paketzustellung soll mit einem Bündel von Maßnahmen mehr Interoperabilität erreicht werden. Die Kommission möchte im ersten Quartal 2015 einen Normungsauftrag zu den Besonderheiten von Paketzustelldiensten erteilen und könnte im Zuge dieses Auftrags bereits bestehende europäische Normen im Bereich der Postdienste erforderlichenfalls überarbeiten lassen.

2.6.Luftqualität und Industrieemissionen

Die Richtlinie über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 schreibt die Überwachung polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) vor. Für eine bessere Vergleichbarkeit der Daten sind validierte genormte Methoden für PAK erforderlich.

Aufgrund der Richtlinie über Industrieemissionen 11 kann die Kommission die kontinuierliche Überwachung polychlorierter Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) aus Abfallverbrennungsanlagen einführen, sobald geeignete Messverfahren verfügbar sind. Die Kommission wird den europäischen Normungsgremien voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 einen Auftrag für den Abschluss der Validierung der einschlägigen technischen Spezifikationen übermitteln.

3.Normungsbedarf auf anderen Gebieten

3.1.Innovation und neue Technologien

3.1.1.Fortschrittliche Herstellungstechnologien

Die Kommission wird eng mit den europäischen Normungsgremien zusammenarbeiten, um die Ergebnisse von Screenings und Projektionen im Bereich der fortschrittlichen Herstellungstechnologien im Rahmen ihres Arbeitsprogramms systematisch aufzuarbeiten und weitere Lücken im Normungsbereich aufzuzeigen und zu schließen. Sie berücksichtigt dabei die Arbeiten der Taskforce der Kommission für fortschrittliche Herstellungstechnologien zur umweltfreundlichen Produktion.

3.1.2.Schlüsseltechnologien (Key enabling technologies, KET)

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.1.2 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.1.3.Nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe

3.1.3.1.Stahl

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.1.4.2 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.1.3.2.Nicht energetische, nicht landwirtschaftliche Rohstoffe

Die Kommission hat in ihrem strategischen Durchführungsplan 12 auf eine Reihe von Bereichen hingewiesen, in denen Normungsbedarf besteht.

Die Europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe 13 wird sich mit gemeinsamen Normen für Abfallrecycling und für die Bereitstellung von Daten über Exploration, Abbau, Handel, Reserven und Ressourcen befassen.

3.1.4.Umweltfreundliche Fahrzeuge und Schiffe

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.1.5 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.1.5.Intelligente Netze und intelligente Verbrauchsmessung

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.1.6 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Europäische Innovationspartnerschaft für intelligente Städte wird als Ergänzung zu dem bereits erteilten Normungsauftrag M/490 zur Unterstützung der Verwirklichung intelligenter Stromnetze in Europa ein gemeinsames Umfeld und ein strategisches Programm für einschlägige Normen entwickeln.

3.2.Konsolidierung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

3.2.1.Rolle europäischer Normen als Teil des Rechtsrahmens

Europäische Normen, die zur Anwendung von Rechtsvorschriften der Union aufgrund von Aufträgen der Kommission erlassen werden, sind bereits ein wesentlicher Bestandteil des für Produkte geltenden Rechtsrahmens. Die neuen Vorschriften der Normungsverordnung aus dem Jahr 2012 müssen kohärent und nach einem komplett revidierten Konzept umgesetzt werden, damit europäische Normen und insbesondere harmonisierte Normen weiterhin als anerkannter Maßstab gelten, wenn es um die Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union für Produkte und auch für Dienstleistungen geht. Die Kommission wird dafür ihre Anleitungen zur Abfassung, Annahme und Ausführung von Normungsaufträgen überarbeiten und dabei besonderes Augenmerk auf die „KMU-Freundlichkeit“, die Transparenz, Qualität und Klarheit von harmonisierten Normen legen. Zusätzlich plant die Kommission, den Auftrag M/417 über Normen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungstätigkeiten zu aktualisieren, damit diese Normen auch künftig für die Akkreditierung von – unter anderem im Rahmen von EUHarmonisierungsvorschriften tätigen – Konformitätsbewertungsstellen maßgeblich bleiben.

3.2.2.Sicherheit von Kindern

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.1 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Kommission könnte die Ausarbeitung von europäischen Normen für Bekleidung und Accessoires sowie Schuhe für Kinder in Auftrag geben.

3.2.3.Sicherheit anderer Konsumgüter

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.2 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Kommission könnte die Ausarbeitung von europäischen Normen für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen, für Rollschuhe (und ähnliche Ausrüstungen) sowie für Ausrüstungen für das Gleitschirmfliegen in Auftrag geben.

3.2.4.Lebens- und Futtermittelqualität und -sicherheit

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.3 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Im Sinne eines fairen Handels und eines hohes Sicherheitsniveaus ist es von größter Bedeutung, dass bei der Nutzung von Alternativen zu internationalen ISO-Normen die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen, von denen die Gleichwertigkeit beurteilt wird, und an die auszustellenden Zertifikate eindeutig festgelegt sind.

3.2.5.Tabakerzeugnisse

Im Rahmen der am 19. Mai 2014 in Kraft getretenen Richtlinie über Tabakerzeugnisse 14 erwägt die Kommission die Ausarbeitung technischer Normen für elektronische Zigaretten und insbesondere deren Nachfüllmechanismus.

3.2.6.Kosmetika

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.4 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.7.Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

Die Kommission kann nach der Textilverordnung 15 und der REACH-Verordnung 16 Normungstätigkeiten für fertige Textilien in Auftrag geben, die vor allem Bereiche wie die zerstörungsfreie Identifizierung von Textilfasern, die Verwendung von nichttextilen Elementen, die Feststellung der Entflammbarkeit sowie den Nachweis von allergenen Stoffen (oder ihres Nichtvorhandenseins) betreffen.

3.2.8.Düngemittel

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.6 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.9.Sicherheit von Offshore-Ausrüstungen

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.7 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.10.Landverkehr

Im Zuge der Errichtung eines europäischen elektronischen Mautdienstes 17 wäre mit folgenden Normungsvorhaben ein Nutzen verbunden: Prüfnormen für die sichere Überwachung von elektronischen Mautsystemen und für Profile für den Informationsaustausch zwischen Diensterbringung und Gebühreneinzug, ferner mit der Überarbeitung der Prüfnormen, die die Grundlage satellitengestützter elektronischer Mautsysteme bilden, und mit der Profilnorm für die auf die dedizierte Nahbereichskommunikation (DSRC) gestützte elektronische Mauterhebung.

Zur Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften über digitale Fahrtenschreiber sowie über Gewichte und Abmessungen 18 ist eine zusätzliche DSRC-Norm für die Übertragung von Daten nötig, die von einem fahrenden Fahrzeug an einen im Straßenverkehr eingesetzten Vollzugsbeamten der Polizei über die DSRCSchnittstelle erfolgt.

Eine weiteres Thema sind die integrierten Wiegesysteme für Lastkraftwagen, bei denen Zugfahrzeuge und Anhänger von unterschiedlichen Anbietern ausgerüstet werden können. Die einzelnen Anbieter brauchen eine gültige Schnittstellennorm, damit gewährleistet ist, dass der im Zugfahrzeug integrierte Wiegecomputer die Achslast für jedes Anhängerfahrzeug empfangen und speichern und damit das gesamte Fahrzeuggewicht berechnen kann. Diese Norm könnte auf der Norm ISO 11992 aufbauen.

3.2.11.e-Freight (elektronischer Güterverkehr) 19

Die Kommission möchte im Zuge der e-Freight-Initiative die Logistikakteure entlang der gesamten Lieferkette elektronisch verbinden und den Informationsfluss sowie den Zugang zu den Informationen und deren Nutzung erleichtern. Auf diese Weise sollen im Güterverkehr Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen erzielt werden.

Die Kommission kann in diesem Rahmen Normungstätigkeiten in Auftrag geben.

3.2.12.Verkehr auf Wasserwegen

Auf dem Gebiet des Verkehrs auf Wasserwegen beruhen technische Lösungen und Normen sowohl auf europäischen als auch auf internationalen Vorschriften. Die Kommission erwägt, bei den europäischen Normungsgremien eine Norm in Auftrag zu geben, die Folgendes zum Gegenstand haben: Austausch von Seeverkehrsinformationen zur Unterstützung der e-Maritime-Initiative bzw. der sogenannten nationalen einzigen Fenster 20 sowie die elektronische Übertragung von Daten an andere relevante Systeme, insbesondere SafeSeaNet, das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch 21 . In diesem Kontext wird ein enger Zusammenhang mit den Initiativen e-Freight, e-Customs und e-Navigation hergestellt werden.

3.2.13.Luftverkehr

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.8 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Hinsichtlich der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes werden die europäischen Normungsgremien ersucht werden, die existierenden Normen und deren weitere Nutzung zu überprüfen und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (Eurocae) und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) mögliche künftige Aktivitäten und die relevanten notwendigen europäischen Normen zu entwickeln, die im europäischen Masterplan für Luftverkehrsmanagement (ATM Master Plan) und in den gemeinsamen Projekten zur Förderung von dessen Umsetzung genannt sind.

Die Kommission hat im Einklang mit ihrer Mitteilung über eine sichere und nachhaltige Nutzung ferngesteuerter Luftfahrtsysteme (RPAS) 22 darauf hingewiesen, dass eine RPAS-Strategie auf europäischer Ebene entwickelt werden muss. Dafür gilt es auch einen geeigneten Rechtsrahmen festzulegen, für den wiederum die europäischen Normungsgremien oder internationale Normungsorganisationen Normen in Zusammenarbeit mit Eurocae und EASA erstellen könnten.

3.2.14.Schienenverkehr

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.9 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen, wobei noch für folgende Bereiche europäische Normen erstellt werden sollen:

Harmonisierte Kommunikation Fahrzeug/Bodenfläche zur Schließung von Lücken bei den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI);

Entwicklung einer universellen Oberleitung gemäß den Ergebnissen der eigens dafür von der Europäischen Eisenbahnagentur in Auftrag gegebenen Studie;

Entwicklung einschlägiger europäischer Normen, unter anderem für ein Bahnnetz mit Spurweite von 1520 mm nach Maßgabe der russischen zwischenstaatlichen Normen (GOST) und unter besonderer Berücksichtigung von Zweck und Geltungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie.

3.2.15.Alternative Kraftstoffe und diesbezügliche Infrastruktur

Für die Durchführung des Pakets „Saubere Energie für den Verkehr“, das die europäischen Strategie für alternative Kraftstoffe und den Vorschlag für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 23 umfasst, sind neue Normen unerlässlich.

Darüber hinaus wird sich die Kommission besonders dafür engagieren, dass die Markteinführung fortschrittlicher Konzepte durch die Harmonisierung und Entwicklung von technischen Normen für die Fotovoltaik beschleunigt wird. Die Kommission prüft, auf welchen Gebieten noch weiterer einschlägiger Normungsbedarf besteht.

3.2.16.Sicherheit der Infrastruktur 24

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.11 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.17.Drahtlose Kommunikation

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.12 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen; folgende Punkte werden hinzugefügt:

(1)Zubehör, das mit Funkausrüstungen kompatibel ist, insbesondere eine gemeinsame Ladeschnittstelle für mobile und sonstige tragbare elektronische Geräte;

(2)Zugang zu Galileo-Diensten für Mobiltelefone und sonstige tragbare Funkausrüstungen;

(3)verpflichtende Einführung von Systemen, die sicherstellen, dass eine bestimmte Funktionen unterstützende Software garantiert nur dann in die Funkausrüstung geladen werden kann, wenn die Kompatibilität der Kombination aus beiden nachgewiesen wurde;

(4)Erbringung mobiler Kommunikationsdienste im 700 MHz-Band und im unteren UHF-Band auf eine Weise, die die Koexistenz mit folgenden anderen Anwendungen und elektronischen Geräten gewährleistet: Dienste der drahtlosen Breitbandkommunikation im UHF-Band (470-790 MHz), die eine Koexistenz mit anderen Anwendungen, einschließlich Geräten, die keine Funkausrüstungen sind, und elektronischen Geräten, zulassen.

3.2.18.Weltraum im Dienste der Bürger

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.13 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.19.Sicherheit

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.14 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.20.Nukleare Sicherheit und Sicherung

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.15 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.21.Chemikalien

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.16 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Kommission plant im Kontext der Wasserrahmenrichtlinie 25 und damit eng zusammenhängender Rechtsvorschriften 26 die Ausarbeitung von Normen, die Analysemethoden für Wasserschadstoffe und bestimmte biologische und mikrobiologische Parameter betreffen.

3.2.22.Sicherheit spezifischer Dienstleistungen

Dieser Arbeitspunkt ist abhängig vom Ergebnis der vorläufig für das zweite Halbjahr 2014 anberaumten, breit angelegten Interessenträger-Konsultation. Falls die Beiträge der betroffenen Interessenträger darauf schließen lassen, dass sich breite Unterstützung für neue Dienstleistungsnormen auf dem Gebiet der Verbrauchersicherheit, etwa beim Brandschutz in Hotels, abzeichnet, sollte diese Option offengelassen werden.

3.2.23.Gesundheitsdienstleistungen 27

Sichere Dienstleistungen von hoher Qualität sind die Voraussetzung dafür, dass die Patienten den Gesundheitssystemen in ganz Europa Vertrauen entgegenbringen. Mediziner, Angehörige der Regulierungsbehörden und Vertreter aus Forschung und Entwicklung sowie von Akkreditierungs- und Normungsorganisationen sollten ihre Erfahrung und ihr Wissen für die Ausarbeitung europäischer Normen bündeln. Im Sinne einer kohärenten Verwaltung komplexer Gesundheitssysteme könnten für bestimmte bereichsübergreifende Aspekte Normungsaufträge an das CEN erteilt werden, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union in Einklang stehen.

3.2.24.Barrierefreiheit

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.2.20 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.2.25.Medizinprodukte

Sobald die Verordnung über Medizinprodukte 28 und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika30 durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen sind, werden CEN und Cenelec im Auftrag der Europäischen Kommission überprüfen, in welchem Umfang den wesentlichen Anforderungen und anderen in den geplanten Verordnungen enthaltenen Anforderungen durch Normen Rechnung getragen wird.

3.2.26.Messgeräte

Die Kommission könnte im Rahmen der Messgeräterichtlinie 29 die europäischen Normungsgremien mit der Ausarbeitung von Normen beauftragen, die dem aktuellen Stand der internationalen Normung und den Anforderungen des Markts Rechnung tragen. Davon wären Instrumente betroffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und für die es nach deren letzter Änderung 30 keine vollkommen harmonisierte Norm bzw. aufgrund technologischer Innovationen nur unvollständige und/oder veraltete harmonisierte Normen gibt.

3.2.27.Druckgeräte

Mit weiteren Maßnahmen zugunsten der Sichtbarkeit und Akzeptanz der wichtigsten Normen für Druckbehälter, Rohrleitungen und Kessel soll dafür gesorgt werden, dass sich europäische harmonisierte Normen in der Druckgerätebranche stärker und dauerhaft durchsetzen können.

3.2.28.Elektro- und Elektronikgeräte

Für folgende Punkte könnten spezifische Normungsaufträge vergeben werden:

(1)in den aktuellen harmonisierten Normen zur Einhaltung der Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie 31 unberücksichtigte Aspekte und etwaige Unzulänglichkeiten dieser Normen;

(2)Sicherheitsaspekte von Elektrogeräten, die aufgrund ihrer Merkmale (z. B. Attraktivität für Kinder) für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen unter Umständen nicht sicher sind.

3.2.29.Schifffahrt – Sportboote

Da die Sportboote-Richtlinie 32 kürzlich überarbeitet wurde, sollte ein neuer Auftrag für die Entwicklung und Aktualisierung von harmonisierten Normen erteilt werden.

Für folgende Punkte könnten spezifische Normungsaufträge oder, falls nötig, neue Aufträge vergeben werden:

(3)Sportboote — Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung — Messung der gasförmigen Emission und der Partikelemission auf dem Prüfstand;

(4)Sicherheitsaspekte von Stromkreisen in Bezug auf elektrische oder hybride Antriebssysteme;

(5)in den aktuellen harmonisierten Normen zur Einhaltung der Sicherheitsziele der Sportboote-Richtlinie 33 unberücksichtigte Aspekte und etwaige Unzulänglichkeiten dieser Normen.

Die Kommission kann Prüf- und Zertifizierungsverfahren für den Flammschutz bei Verbundstoffen, die auf Schiffen zu verwenden sind, entwickeln lassen, damit die Akzeptanz für diese Stoffe bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation steigt. Dies könnte zu spezifischen Normungsmaßnahmen führen.

3.2.30.Sicherheit am Arbeitsplatz

Mit der Umsetzung der Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) 34 wird die Richtlinie 2004/40/EG aufgehoben.

Die Kommission plant, entweder den bestehenden Normungsauftrag M/351 abzuändern oder den europäischen Normungsgremien einen neuen Auftrag zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für die Richtlinie 2013/35/EU zu erteilen.

3.2.31.Verteidigung

In der kürzlich verabschiedeten Mitteilung 35 über den Verteidigungs- und Sicherheitssektor wurde hervorgehoben, dass gemeinsame Verteidigungsnormen die Kooperation und Interoperabilität erheblich verbessern und die europäische Verteidigungsbranche bei den neu entstehenden Technologien konkurrenzfähiger machen. Der Europäische Rat unterstützte diesen Ansatz in seinen Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vom 19. Dezember 2013. Die Kommission wird gemeinsam mit der Europäischen Verteidigungsagentur Möglichkeiten zur Förderung des Einsatzes gemeinsamer Normen im Verteidigungssektor und in anderen in der Mitteilung genannten Bereichen prüfen. Es würde dabei zu keiner Überschneidung zwischen den auf diesem Gebiet durchgeführten Arbeiten und den Aktivitäten der NATO kommen.

3.2.32.Maritime Angelegenheiten

Die Kommission wird sich mit Möglichkeiten zur Förderung des Einsatzes gemeinsamer Normen im Bereich der maritimen Angelegenheiten befassen. Damit wird unter anderem die Initiative des gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU 36 und insbesondere die militärisch-zivile Zusammenarbeit unterstützt.

Dabei kommt es besonders darauf an, dass der Informationsaustausch bei bestimmen Funktionen sektorübergreifend, und zwar vor allem zwischen dem Verteidigungssektor und anderen Bereichen dadurch intensiviert wird, dass die Systeme für die Meeresüberwachung dank gemeinsamer Normen interoperabel werden.

3.3.Digitale Agenda für Europa 37

Mit den Normen steht und fällt die Interoperabilität von IKT-Produkten, -Dienstleistungen, -Anwendungen und digitalen Inhalten und damit auch der Aufbau einer funktionierenden digitalen Gesellschaft. Angesichts des globalen Charakters des IKT-Markts müssen die europäischen Normungsgremien und die einschlägigen Foren und Konsortien zusammen darauf hinarbeiten, die stetig wachsende Nachfrage nach Interoperabilitätsnormen in diesem rasch wachsenden Bereich zu decken.

Weitere Einzelheiten zu Themengebieten, in denen Normen potenziell unterstützend zur Verwirklichung politischer IKT-Zielsetzungen eingesetzt werden können – unter anderem durch komplementäre Interoperabilitätstests und akzeptanzfördernde Maßnahmen – sind im fortlaufenden Plan für die Normung im IKT-Bereich 38 zu finden.

3.3.1.Elektronische Gesundheitsdienste (eHealth)

Studien belegen, dass europäische und internationale Normen häufig zu unspezifisch sind, um die Interoperabilität von IKT-Lösungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste gewährleisten zu können. Mithilfe der Unterstützung bzw. Beratung durch die einschlägigen Netzwerke und Gruppen (eHealth Network und eHealth Stakeholders Group) werden genauere Spezifikationen sowie Leitlinien für Interoperabilitätstests und Systeme für Qualitätsmanagement für den länderübergreifenden Austausch von Daten (u. a. von Patientenakten oder für die elektronische Verschreibung) festgelegt, die etwa bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind und einen Beitrag zum Interoperabilitätsrahmen für elektronische Gesundheitsdienste darstellen sollen.

Die Kommission schlägt vor, die Interoperabilität durch die Weiterentwicklung und Validierung von Spezifikationen und Komponenten sowie gegebenenfalls durch Normungsaufträge zu fördern.

3.3.2.Radiofrequenz-Identifikation (RFID)

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.2 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.3.3.Digitale Kompetenzen (eSkills) und E-Learning

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.3 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.3.4.Online-Streitbeilegung im elektronischen Handel (E-Commerce) 39

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.6 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.3.5.Das Internet der Dinge (Internet of Things, IoT)

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.7 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.3.6.Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste einschließlich elektronische Signaturen

Der Rat wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2014 eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt 40 annehmen. Sie tritt an die Stelle der Richtlinie über elektronische Signaturen 41 und wird über deren Anwendungsbereich hinaus auch elektronische Identifikation, Signaturen, Siegel, Zeitstempel, Zustelldienste, Dokumente und Zertifikate für die Website-Authentifizierung regeln. Unter Umständen ist ein neuer Normungsauftrag zur Unterstützung ihrer Durchführung erforderlich.

3.3.7.Karten-, Internet- und mobile Zahlungen

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.9 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.3.8.Intelligente Verkehrssysteme (IVS) 42

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.4.10 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

Die Kommission erwägt die Erteilung eines Auftrags zur Ausarbeitung von Normen für die neue Generation von eCall-Diensten, bei dem die Entwicklung von Mobilfunknetzen und der IP-Umgebung ebenso berücksichtigt wird wie eine größere Bandbreite von Fahrzeugtypen und Diensten (schwere Nutzfahrzeuge, Krafträder oder Gefahrengutverfolgung).

3.3.9.Kartierung von Breitbandinfrastrukturen

Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten kürzlich die Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. In diesem Kontext sollten Informationen über die im Ausbaugebiet tatsächlich vorhandenen Infrastrukturen bereitgestellt werden.

Die Kommission könnte einen Normungsauftrag für eine einheitliche Sprache erteilen, die für Regulierungsbehörden, Ministerien und Betreibern/Versorgungsunternehmen bestimmt wäre und eine Reihe genormter Genehmigungs-, Genauigkeits- und Typebenen (Dienst-, Infrastruktur-, Nachfrage-, Investitionskarten usw.) aufnehmen lassen. In diese Norm für die Kartierung von Breitbandinfrastrukturen sollte möglichst viel aus dem Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance) 43 für die Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 44 übernommen werden.

3.3.10.Elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge 45 /elektronische Kataloge (E-Kataloge)

Interoperable und genormte Technologien für die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge sind das Mittel der Wahl, wenn es darum geht, technische Hemmnisse oder zusätzliche Kosten für jene Bieter zu beseitigen, die über die verschiedensten Systeme um Angebote abgeben. In einem echten Binnenmarkt sollten bietende Unternehmen und KMU idealerweise auf den unterschiedlichsten Märkten mit diversen Systemen über ihr bevorzugtes oder über ein einheitliches System kommunizieren und an Vergabeverfahren teilnehmen können. Die Expertengruppe für die elektronische Vergabe (eTendering Expert Group – eTEG) hat in ihrem Bericht vom Februar 2013, in dem eine Reihe möglichst rasch umzusetzender Normungsmaßnahmen genannt wurde, nachdrücklich auf die Bedeutung der Normung für den Bereich der elektronischen Vergabe hingewiesen.

3.3.11.Online-Glücksspieldienste

Die Kommission prüft, wie sie in der Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ 46 angekündigt hat, die mit der Normung von Glücksspielgeräten verbundenen Vorteile. Üblicherweise wird in Anträgen auf Erteilung einer Glücksspiellizenz von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zertifizierung von Online-Glücksspielgeräten sowie Glücksspielsoftware vorgeschrieben. Mit einem im Bereich des Online-Glücksspiels EU-weit vergleichbaren Sicherheitsniveau soll auch der unnötige Verwaltungsaufwand verringert werden, der mit den unterschiedlichen nationalen Zertifizierungsverfahren verbunden ist. Dazu wird die Kommission im Rahmen der Gruppe der Sachverständigen für Glückspieldienste mit den Mitgliedstaaten und Branchenvertretern zusammenarbeiten sowie Akkreditierungs- und Normungsorganisationen einbinden, um vom Fachwissen und der Erfahrung aller Beteiligten profitieren zu können.

3.4.Klimawandel und ressourceneffizientes Europa 47

3.4.1.Fluorierte Treibhausgase

Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase werden weitreichende Änderungen eingeführt, damit künftig weniger fluorierte Gase für Klima- und Kälteanlagen, Schäume, Brandschutzeinrichtungen und Aerosole eingesetzt werden. Die Kommission plant daher folgende Maßnahmen:

Erfassung bestehender Normen und ihrer Relevanz für die unter die neue Verordnung über fluorierte Gase fallenden Typen von Anlagen und Einrichtungen;

Formulierung von Empfehlungen für eine Überprüfung, Aktualisierung und etwaige Harmonisierung dieser Normen auf der Grundlage des technischen Fortschritts im Hinblick auf einen sicheren Einsatz klimafreundlicher Alternativen und die Beseitigung von unnötigen Hindernissen für deren Markteinführung;

Einleitung eines Überprüfungsprozesses in Bereichen, in denen dies für notwendig erachtet wird.

3.4.2.Grüne Infrastruktur

In der Strategie für eine grüne Infrastruktur (GI) 48 wird darauf hingewiesen, dass Normen zur Steigerung der Marktchancen für GI-Lösungen beitragen könnten. Die Kommission wird prüfen, wie technische Normen, vor allem solche für physische Gebäudemodule und Verfahren, die Errichtung von GI-Infrastrukturen ankurbeln könnten. Mithilfe der Rückmeldungen der Interessenträger und Mitgliedstaaten sowie durch die Vergabe des Auftrags für eine Studie, deren endgültige Ergebnisse 2015 vorliegen sollen, sollte es leichter abzuschätzen sein, ob ein Auftrag zur weiteren Harmonisierung und zur Ausarbeitung von Normen im Bereich GI-Infrastrukturen erteilt werden muss.

3.4.3.Nachhaltige Lebensmittel

Die Umsetzung der Maßnahme, die unter Nummer 2.5.5 des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für 2014 genannt wird, ist nach wie vor als Teil dieses UAP anzusehen.

3.4.4.Nachhaltige Verwendung von Phosphor

Die Kommission hat aufgrund der im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa 49 eingegangenen Verpflichtung im Jahr 2013 eine Konsultative Mitteilung zur nachhaltigen Verwendung von Phosphor 50 veröffentlicht. Die im Anschluss an die Konsultation durchgeführten Aktivitäten und Maßnahmen könnten den Anstoß zu Normungstätigkeiten geben.

4.Internationale Dimension der europäischen Normung

Das übergeordnete Ziel besteht darin, die globale Präsenz und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern. Die Anwendung gemeinsam erarbeiteter oder technisch abgestimmter Normen kommt dem Austausch von Waren und Dienstleistungen zugute, weil dadurch die Interoperabilität auf globaler Ebene erhöht wird. Eine stärkere Harmonisierung der Normen zur Messung der Umweltauswirkungen trägt zu faireren Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaft bei. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass

eine größtmögliche Kohärenz zwischen internationalen und europäischen Normen angestrebt wird (Primat der internationalen Normung, wobei die europäische Normung in zahlreichen Sektoren federführend ist);

die technische Angleichung an internationale oder europäische Normen (oder deren Annahme) außerhalb der EU gefördert wird, wenn immer dies möglich ist, um technische Handelshemmnisse abzubauen;

die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten Forschung und Innovation in den Dienst der internationalen Angleichung von technischen Spezifikationen und Anforderungen gestellt wird;

besonders herausgestellt wird, welche Vorteile die europäische Normung als in sich stimmiges, regionales System bringt, das dennoch in die internationale Normung und multilaterale Vorschriften eingebunden ist bzw. diese voll unterstützt. Insbesondere soll ein Wissens- und Erfahrungstransfer über das gut funktionierende europäische Modell freiwilliger Normen als Unterstützung von Vorschriften, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Konformitätsbewertung und Überwachungstätigkeiten informieren;

Beiträge zu bilateralen regulatorischen/politischen Dialogen zwischen der EU und Drittländern sowie zu den einschlägigen Kapiteln bei den Verhandlungen über Freihandelsabkommen beigesteuert werden. Aktuelle Schwerpunktländer sind – in der Reihenfolge ihrer Bedeutung – die USA (direkte Beteiligung an den Verhandlungen zu einer transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft), China (Strategische Agenda 2020 für die Zusammenarbeit zwischen der EU und China, Dialog über Rechtsvorschriften und Industriepolitik, Dialog über die Zusammenarbeit bei der Innovation), Russland (Förderung der Modernisierungspartnerschaft in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst), Indien und Japan. Der Dialog mit Lateinamerika (vor allem mit Brasilien), mit Korea und den ASEAN-Staaten wird ebenfalls aufmerksam beobachtet;

der Binnenmarkt ausgeweitet wird, und zwar insbesondere durch den Prozess der EU-Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie durch Verhandlungen zu Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte, die mit Drittländern geführt werden, die auf EN-Normen beruhende europäische Produktsicherheitsvorschriften übernehmen.

Strategische Maßnahmen in vorrangigen Ländern:

Abordnung von Sachverständigen für europäische Normung nach Indien und China (Neuauflage des Projekts), die das europäische Normungssystem vor Ort vertreten und für den Informationsfluss über den Zugang zu diesen Schlüsselmärkten sorgen; Brasilien würde als neuer Partner für ein Projekt in Frage kommen, das auf die Mercosur-Region ausgeweitet werden könnte;

internetgestützte Normen-Informationsplattformen mit China 51 – im Mittelpunkt steht die Fortführung des Projekts und dessen Ausweitung über den aktuellen Geltungsbereich hinaus – sowie möglicherweise künftig auch mit den USA, auf denen die jeweilige Normungsumgebung einschließlich der unmittelbar mit der Normung zusammenhängenden Marktzugangsaspekte abgebildet wird;

Förderung der afrikanischen Normungskapazitäten gemäß mit dem gemeinsamen Aktionsplan EU-Afrika und dem Fahrplan für den Zeitraum 2014-17, insbesondere durch einen technischen und politischen Dialog mit einschlägigen afrikanischen Normungs- und Regionalorganisationen (wie z. B. der kürzlich eingerichteten panafrikanischen Qualitätsinfrastruktur (PAQI) der Afrikanischen Union).

5.Konkrete strategische Maßnahmen

5.1.Finanzielle Unterstützung für europäische Interessenträgerverbände

Die Kommission wird im dritten Quartal 2014 KMU sowie Verbraucher-, Umwelt- und Sozialverbände über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf europäischer Ebene stärker in die Normungsarbeit einbeziehen. Die KMU erhalten so zum einen durch eine finanzielle Förderung Anreize, sich in die Normung einzubringen. Zum anderen wird die Kommission aber auch spezielle Projekte fördern, die eine Erleichterung des Zugangs von KMU zur Normung und ihre aktive Beteiligung an der Normungsarbeit zum Ziel haben.

5.2.Rechte des geistigen Eigentums in der Normung

Die Kommission wird sich weiterhin bei den europäischen Normungsgremien für eine Präzisierung der Vorschriften über die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) in der Normung einsetzen. Voraussichtlich werden die europäischen Normungsgremien eine Plattform entwickeln, durch die die Nutzung von Patenten und neuen Technologien bei der Ausarbeitung von Normen ermöglicht bzw. erleichtert wird.

5.3.Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung

Die Kommission wird mit der Multi-Stakeholder-Plattform – einer der Neuerungen des Normungspakets von 2011 – ihre Tätigkeit im Bereich IKT-Normung fortsetzen. In der kurzen Zeit seit der Einrichtung der Plattform hat sich der ständige Dialog zwischen Behörden, Interessenträgern und Normungsorganisationen (einschließlich globaler Foren und Konsortien) als geeignetes Instrument erwiesen, um mit der rasanten Entwicklung auf diesem Gebiet Schritt zu halten. In einem in Zusammenarbeit mit der Multi-Stakeholder-Plattform entwickelten fortlaufenden Plan für die Normung im IKT-Bereich wird auf das Regelungsumfeld und die diesbezüglichen Normungsaktivitäten ausführlich eingegangen.

5.4.Horizont 2020

Die Entwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Innovationsplänen – auch im Wege von Normungstätigkeiten – ist ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen von Horizont 2020 wird künftig viel dafür getan, dass sich Innovationen auf dem Markt durchsetzen können, indem insbesondere Normungsvorhaben durch die Forschung unterstützt und wissenschaftliche Erkenntnisse in Normen übernommen werden. Normungsaktivitäten tragen ganz wesentlich dazu bei, dass Forschungsergebnisse den Markt erreichen und Innovationen Verbreitung finden.

5.5.Im Rahmen alter Aufträge in Auftrag gegebene Arbeitsprogramme

Seit Ende der 1980er-Jahre hat die Kommission den europäischen Normungsgremien eine ganze Reihe von Aufträgen zur Ausarbeitung von europäischen Normen oder zur Durchführung sonstiger mit der Normung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erteilt. Einige dieser Aufträge betreffen einmalige Maßnahmen (etwa Studien), andere wiederum die Ausarbeitung von europäischen Normen sowie deren Pflege durch eine regelmäßige Überarbeitung.

Da die Normungsaufträge im Laufe der Jahre verschiedene rechtliche Formate aufweisen und es sich dabei jetzt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 um Durchführungsrechtakte handelt, muss unbedingt über folgende Fragen Konsens herrschen: (i) Welche alten Aufträge haben noch Gültigkeit für die Ausarbeitung neuer europäischer Normen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union und (ii) welche Aufträge sollten als abgeschlossen oder abgelaufen angesehen werden? Die Kommission wird sich zusammen mit den europäischen Normungsgremien einen Überblick über die Situation verschaffen, um eine gemeinsame Grundlage für alle in Auftrag gegebenen Normungstätigkeiten zu erarbeiten und vor allem sicherzustellen, dass die europäischen Normungsgremien die Grundsätze zur Ausarbeitung harmonisierter Normen auf die gleiche Weise anwenden.

(1) KOM(20102020 endg.
(2) COM(201414.
(3) KOM(2011311 endg.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
(5) Dok. EUCO 7/1/14 REV 1.
(6) COM(2012433 final.
(7) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates.
(8) KOM(2011571 endg.
(9) COM(2013886.
(10) 2004/107/EG.
(11) 2010/75/EU.
(12) https://ec.europa.eu/eip/raw-materials/en/content/about-sip
(13) COM(201282 final.
(14) Richtlinie 2014/40/EU.
(15) Verordnung (EU) Nr. 1007/2011.
(16) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(17) Richtlinie 2004/52/EG.
(18) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und überarbeitete Richtlinie 96/53/EG.
(19) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/planned_ia/docs/2013_move_001_e_freight.pdf  
(20) Richtlinie 2010/65/EU.
(21) Richtlinie 2002/59/EG.
(22) COM(2014207 final vom 8.4.2014.
(23) COM(201318.
(24) KOM(2010560.
(25) Richtlinie 2000/60/EG.
(26) Richtlinie 98/83/EG und Richtlinie 2006/7/EG.
(27) Richtlinie 2011/24/EU, Empfehlung 2009/C 151/01 des Rates.
(28) http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/revision/index_en.htm
(29) Richtlinie 2004/22/EG.
(30) ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7.
(31) Richtlinie 2006/95/EG.
(32) 2013/53/EU.
(33) Richtlinie 2003/44/EG.
(34) 2013/35/EU.
(35) COM(2013542.
(36) KOM(2009538 endg. und KOM(2010584 endg.
(37) KOM(2010245.
(38) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/ict/files/ict-policies/2010-2013_ict_standardisation_work_programme_2nd_update_en.pdf  
(39) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.
(40) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=CELEX:52012PC0238
(41) 1999/93/EG.
(42) Richtlinie 2010/40/EU, KOM(2008886 endg.
(43) http://inspire.ec.europa.eu/documents/Data_Specifications/INSPIRE_DataSpecification_US_v3.0.pdf
(44) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:331:0001:0267:DE:PDF
(45) COM(2013453.
(46) COM(2012596 final.
(47) KOM(201121.
(48) COM(2013249.
(49) KOM(2011571.
(50) COM(2013517.
(51) http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=6271&lang=en