11985I/PRO/02

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 2 BETREFFEND DIE KANARISCHEN INSELN UND CEUTA UND MELILLA

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0400


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Protokoll Nr . 2

betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla

Artikel 1

( 1 ) Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla sowie Waren aus dritten Ländern , die nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt werden , gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Vekehr im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren , die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfuellen , oder als im Sinne des EGKS-Vertrags im freien Verkehr befindliche Erzeugnisse .

( 2 ) Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft .

( 3 ) Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen für den Aussenhandel gelten unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits , sofern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist .

( 4 ) Autonome oder vertragsmässige Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in der gemeinsamen Handelspolitik , die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind , gelten nicht für die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla , sofern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist .

( 5 ) Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln und mit Ceuta und Melilla bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber dritten Ländern an , sofern in der Beitrittsakte einschließlich dieses Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist .

Artikel 2

( 1 ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 sind Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit .

( 2 ) In dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens wird die Zollbefreiung nach Absatz 1 ab 1 . Januar 1986 gewährt .

Für das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Artikeln 30 , 31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen .

( 3 ) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist verarbeiteter Tabak der Tarifnummer 24.02 des Gemeinsamen Zolltarifs , dessen Verarbeitung auf den Kanarischen Inseln stattgefunden hat , im Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit .

Diese Kontingente werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eröffnet und aufgeteilt , wobei als Bezugsgrundlage der Durchschnittswert der drei besten Jahre unter den letzten fünf Jahren , für die Statistiken vorliegen , herangezogen wird . Der Rat beschließt so rechtzeitig , daß diese Kontingente zum 1 . Januar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden können .

Um zu verhindern , daß diese Regelung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt , weil eingeführter verarbeiteter Tabak in einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt wird , legt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fest .

Artikel 3

( 1 ) Für Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 03.01 , 03.02 , 03.03 , 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla gilt im Rahmen von Zollkontingenten , die je Erzeugnis auf der Basis des Durchschnittswertes der in den Jahren 1982 , 1983 und 1984 tatsächlich abgesetzten Mengen berechnet werden , die nachstehende Regelung , und zwar für Einfuhren in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung andererseits :

- Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens sind diese Erzeugnisse von Zöllen befreit . Sie können in diesem Teil Spaniens nicht als im freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-Vertrags angesehen werden , wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden .

- Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt für diese Erzeugnisse eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen wie in Artikel 173 der Beitrittsakte vorgesehen , sofern die Referenzpreise eingehalten werden .

( 2 ) Ab 1 . Januar 1993 sind die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse und ab 1 . Januar 1996 zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit ; diese Zollkontingente werden je Erzeugnis aufgrund der Durchschnittswerte der Mengen berechnet , die in den Jahren 1982 , 1983 und 1984 in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens abgesetzt oder in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführt wurden . Die im Rahmen der Zollkontingente in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse werden nur dann zum freien Verkehr abgefertigt , wenn die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind .

( 3 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jedes Jahr Bestimmungen zur Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 . Für das Jahr 1986 beschließt der Rat so rechtzeitig , daß das Kontingent zum 1 . Januar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden kann .

Artikel 4

( 1 ) Die in Anhang A aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln sind unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit ; diese Zollkontingente werden aufgrund des Durchschnittswertes der Mengen berechnet , die in den Jahren 1982 , 1983 und 1984 in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung andererseits abgesetzt wurden .

a ) Bis zum 31 . Dezember 1995 sind diejenigen dieser Erzeugnisse , die unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 fallen , und bis zum 31 . Dezember 1992 die übrigen Erzeugnisse

- in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens von Zöllen befreit , und zwar gegebenenfalls ohne Anwendung des Systems der Referenzpreise ;

- im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft ebenso zu behandeln wie die gleichen Erzeugnisse mit Herkunft aus dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens , sofern das System der Referenzpreise im Falle ihrer Anwendbarkeit eingehalten wird .

b ) Ab 1 . Januar 1996 sind diejenigen dieser Erzeugnisse , die unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 fallen , und ab 1 . Januar 1993 die übrigen Erzeugnisse im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit , sofern das System der Referenzpreise im Falle ihrer Anwendbarkeit eingehalten wird .

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission so rechtzeitig , daß die Eröffnung und Aufteilung dieser Zollkontingente zum 1 . Januar 1986 möglich ist .

( 2 ) a ) Abweichend von Absatz 1 sind Bananen der Tarifnummer 08.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens von Zöllen befreit . Nach dieser Regelung eingeführte Bananen können nicht als in dem genannten Teil Spaniens im freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-Vertrags angesehen werden , wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden .

b ) Bis zum 31 . Dezember 1995 kann das Königreich Spanien für die unter Buchstabe a ) genannten Bananen bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten die mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung beibehalten , die es bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung angewandt hat .

Bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für dieses Erzeugnis kann das Königreich Spanien abweichend von Artikel 76 Absatz 2 der Beitrittsakte für die unter Buchstabe a ) genannten Bananen mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten , soweit dies für die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist .

Artikel 5

( 1 ) Sollte die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Regelung zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla führen , so daß die Erzeuger der Gemeinschaft geschädigt werden könnten , so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission besondere Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Gemeinschaft festlegen .

( 2 ) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla eine ernste Schädigung einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die Gefahr einer solchen Schädigung , weil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht auf die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla angewandt werden , so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 6

( 1 ) Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla von Zöllen und von Abgaben gleicher Wirkung befreit .

( 2 ) Die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Melilla bestehenden Zölle und die auf den Kanarischen Inseln bestehende , " arbitrio insular - tarifa general " genannte Abgabe werden gegenüber Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft schrittweise in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Artikeln 30 , 31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen .

( 3 ) Die " arbitrio insular - tarifa especial " genannte Abgabe der Kanarischen Inseln wird gegenüber Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft zum 1 . März 1986 abgeschafft .

Diese Abgabe kann jedoch für die Einfuhr der Waren , die in der Liste des Anhangs B aufgeführt sind , in Höhe von 90 v . H . des Satzes , der in dieser Liste bei jeder dieser Waren angegeben ist , unter der Voraussetzung beibehalten werden , daß dieser verminderte Satz einheitlich auf alle Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird . Die Abgabe wird spätestens am 1 . Januar 1993 abgeschafft , es sei denn , daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den Kanarischen Inseln bei den einzelnen Waren eine Verlängerung beschließt .

Die Abgabe darf zu keiner Zeit die Höhe des spanischen Zolltarifs in seiner zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs geänderten Fassung übersteigen .

Artikel 7

Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von Waren aus einem dritten Land nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen , welche die Gemeinschaft entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen gegenüber diesem dritten Land anwendet , sofern das betreffende dritte Land die Einfuhren von den Kanarischen Inseln und aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt wie die Einfuhren aus der Gemeinschaft . Die Regelung für die Einfuhr von Waren aus diesem dritten Land nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft .

Artikel 8

Die Regelung für den Warenverkehr zwischen den Kanarischen Inseln einerseits und Ceuta und Melilla andererseits ist mindestens ebenso günstig wie die nach Artikel 6 anwendbare Regelung .

Artikel 9

( 1 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis zum 1 . März 1986 die Vorschriften zur Anwendung dieses Protokolls und insbesondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikel 2 , 3 , 4 , 6 und 8 , einschließlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle .

Diese Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren , über die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen und über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung des Warenursprungs enthalten .

( 2 ) Bis zum 28 . Februar 1986 gelten weiterhin

- für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung einerseits und den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits die Ursprungsregeln des Abkommens von 1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien ;

- für den Warenverkehr zwischen dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und den Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits die Ursprungsregeln der am 31 . Dezember 1985 geltenden innerstaatlichen Bestimmungen .

ANHANG A

Liste zu Artikel 4 Absatz 1

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

06.01 * Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstöcke , ruhend , im Wachstum oder in Blüte : *

* ex A . ruhend : *

* - andere als Hyazinthen , Narzissen , Tulpen und Gladiolen *

06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser : *

* A . Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser : *

* II . andere *

* ex D . andere : *

* - Rosen ( alle Arten der Gattung Rosa ) , unveredelt : *

* - mit einem Wurzelhalsdurchmesser von 10 mm oder weniger *

* - andere *

* - andere als Pilzmyzel ( Champignonweiß ) , Rhododendron ( Azaleen ) und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen *

* - Freilandpflanzen : *

* - Bäume und Sträucher , andere als Obstgehölze und Forstgehölze *

* - bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen *

* - andere *

* - andere : *

* - Freilandstauden *

* - andere *

* - Zimmerpflanzen : *

* - bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen ( ausgenommen Kakteen ) *

* - andere als Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten ( ausgenommen Kakteen ) *

06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : *

* A . frisch : *

* I . vom 1 . Juni bis 31 . Oktober : *

* - Rosen *

* - Nelken *

* - Orchideen *

* - Gladiolen *

* - Chrysanthemen *

* - andere *

* II . vom 1 . November bis 31 . Mai : *

* - Rosen *

* - Nelken *

* - Orchideen *

* - Gladiolen *

* - Chrysanthemen *

* - andere *

07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : *

* A . Kartoffeln : *

* II . Frühkartoffeln *

* F . Hülsengemüse , auch ausgelöst : *

* II . Bohnen ( Phaseolus-Arten ) *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

07.01 ( Fortsetzung ) * ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : *

* - Speisezwiebeln *

* M . Tomaten *

* P . Gurken und Cornichons : *

* I . Gurken *

* S . Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack *

* T . andere : *

* II . Auberginen *

08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocadofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : *

* D . Avocadofrüchte *

ANHANG B

Liste zu Artikel 6 Absatz 3

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * *

* A . Fleisch : * *

* II . von Rindern : * *

* a ) frisch oder gekühlt * 20 *

* III . von Schweinen : * *

* a ) von Hausschweinen : * *

* ex 1 . ganze oder halbe Tierkörper : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* ex 2 . Schinken , auch Teile davon : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* ex 3 . Vorderteile oder Schultern , auch Teile davon : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* ex 4 . Kotelettstränge , auch Teile davon : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* ex 5 . Bäuche , auch Teile davon : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* 6 . anderes : * *

* bb ) anderes : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

* ex b ) anderes : * *

* - frisch oder gekühlt * 20 *

04.01 * Milch und Rahm , frisch , weder eingedickt noch gezuckert : * *

* A . mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger : * *

* I . Joghurt , Kefir , saure Milch , Molke , Buttermilch und andere fermentierte oder gesäuerte Milch : * *

* ex a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger : * *

* - Joghurt * 12,5 *

04.05 * Vogeleier und Eigelb , frisch , getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht , auch gezuckert : * *

* A . Eier in der Schale , frisch oder haltbar gemacht : * *

* I . Eier von Hausgefluegel : * *

* ex b ) andere : * *

* - von Hühnern * 9 *

09.01 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : * *

* A . Kaffee : * *

* II . geröstet : * *

* a ) nicht entkoffeiniert * 19 *

19.03 * Teigwaren : * *

* B . andere * 12 *

20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *

* ex C . Tomaten : * *

* - Tomatenmark mit einem Trockenstoffgehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen , in dicht abgeschlossenen Behältnissen * 10 *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

21.04 * Würzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * *

* B . Würzsossen auf der Grundlage von Tomatenmark * 9 *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

* D . zubereitetes Joghurt ; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch : * *

* I . zubereitetes Joghurt : * *

* b ) anderes * 12,5 *

22.09 * Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere Spirituosen ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * *

* C . Spirituosen : * *

* I . Rum , Taffia , Arrak , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

* ex a ) von 2 Liter oder weniger : * *

* - Rum * 39,1 Ptas/l *

* ex b ) von mehr als 2 Liter : * *

* - Rum * 39,1 Ptas/l *

39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * *

* C . andere : * *

* ex IV . Polypropylen : * *

* - in Bändern , mit einer Stärke von mehr als 0,1 mm * 10,5 *

* VII . Polyvinylchlorid : * *

* ex b ) in anderen Formen : * *

* - in Rohren oder Schläuchen * 10,5 *

39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : * *

* B . andere : * *

* V . aus anderen Stoffen : * *

* ex d ) andere : * *

* - Teller mit einem Durchmesser von 17 bis 21 cm , und Gläser , aus Polystyrol * 15 *

* - Säcke , Beutel und ähnliche Waren aus Polystyrol * 10,5 *

* - andere Behälter aus Flaschen , Ballons und Flakons , aus Polystyrol * 15 *

* - Rohrformstücke , Rohrverbindungsstücke und Rohrverschlußstücke , aus Polyvinylchlorid * 10,5 *

42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser , Schmuck , Flakons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse , aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunststoffolien , Pappe oder Geweben : * *

* ex A . aus Kunststoffolien : * *

* - Taschen aus Polyäthylen * 10,5 *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen : * *

* A . Papier und Pappe , gewellt * 14 *

* ex B . andere : * *

* - Haushaltspapier , gekreppt , mit einem Quadratmetergewicht von 15 g bis weniger als 50 g * 12,5 *

ex 48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren : * *

* - Briefblöcke * 15 *

48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : * *

* ex B . andere : * *

* - Toilettenpapier , in Rollen * 12 *

* - Papierstreifen für Büromaschinen und ähnliche Geräte , auch aufgerollt * 12 *

48.16 * Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art : * *

* ex A : Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier und Pappe : * *

* - Schachteln aus Wellpapier oder Wellpappe * 15 *

* - Säcke , Beutel und Tüten , aus Kraftpapier * 11 *

* - Zigarren - und Zigarettenschachteln * 14 *

ex 48.18 * Register , Hefte , Quittungsbücher und dergleichen ; Merkbücher , Notizblöcke , Notiz - und Tagebücher , auch mit Kalendarium ( z . B . Terminkalender ) , Schreibunterlagen , Ordner , Einbände ( für Lose-Blatt-Systeme oder andere ) und andere Waren des Papierhandels , aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen , aus Papier oder Pappe : * *

* - Notizblöcke und Hefte * 13 *

ex 48.19 * Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe , mit oder ohne Aufdruck oder Bilder , auch gummiert : * *

* - Etiketten aller Art , ausgenommen Zigarrenbauchbinden * 14,5 *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * *

* B . Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder : * *

* ex I . nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf : * *

* - aus Zellstoffwatte * 14 *

* ex II . andere : * *

* - aus Zellstoffwatte * 14 *

* ex D . Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege ( einschließlich Abschminktücher und Taschentücher ) und andere Haushaltswäsche ; Leibwäsche und andere Kleidung : * *

* - Handtücher und Tischservietten * 14 *

* ex E . hygienische Binden und Tampons : * *

* - hygienische Binden und Zellstoffwatte * 14 *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

48.21 ( Fortsetzung ) * F . andere : * *

* ex I . für chirurgische , medizinische oder hygienische Zwecke , nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf : * *

* - Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke , aus Zellstoffwatte * 14 *

* ex II . andere : * *

* - Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke , aus Zellstoffwatte * 14 *

70.10 * Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas : * *

* - ausgenommen Behältnisse zu Transport - oder Verpakkungszwecken , hergestellt aus Glasröhren mit einer Wandstärke von weniger als 1 mm , sowie Stopfen , Dekkel und andere Verschlüsse * 9 *

ex 76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium : * *

* - Tore , Türen , einschließlich Zargen , Fenster * 8,4 *

* - zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminiumlegierungen 8,4 *

94.03 * Andere Möbel ; Teile davon : * *

* ex B . andere : * *

* - Betten aus unedlen Metallen * 13 *

* - Regale und Teile davon , aus unedlen Metallen * 11,5 *

94.04 * Sprungrahmen ; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art , z . B . Auflegematratzen , Deckbetten , Steppdecken , Kissen , Schlummerrollen , Kopfkissen , einschließlich solcher aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkautschuk oder -kunststoff , auch überzogen : * *

* A . Bettausstattungen und ähnliche Waren , aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkunststoff , auch überzogen * 12 *

* ex B . andere : * *

* - Sprungrahmen , Auflegematratzen und Kopfkissen * 13