02006R1082 — DE — 22.06.2014 — 001.004


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 347

303

20.12.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S.  5 (Nr. 1302/2013)




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juli 2006

über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)



Artikel 1

Natur des EVTZ

▼M1

(1)  
Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "EVTZ") kann auf dem Gebiet der Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.
(2)  
Der EVTZ hat zum Ziel, insbesondere die territoriale Zusammenarbeit, einschließlich einer oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit, zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken.

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(3)  
Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.
(4)  
Der EVTZ verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann er bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen sowie vor Gericht auftreten.

▼M1

(5)  
Der Sitz eines EVTZ befindet sich in einem Mitgliedstaat, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt.

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Artikel 2

Anwendbares Recht

▼M1

(1)  

Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen

a) 

dieser Verordnung;

b) 

der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie

c) 

in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.

▼M1

(1a)  
Die Tätigkeiten eines EVTZ im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb der Union unterliegen dem anwendbaren Unionsrecht und dem in der Übereinkunft nach Artikel 8 bestimmten nationalen Recht.

Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein.

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(2)  
Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.

Artikel 3

Zusammensetzung des EVTZ

▼M1

(1)  

Folgende Körperschaften können Mitglieder eines EVTZ werden:

a) 

Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;

b) 

regionale Gebietskörperschaften;

c) 

lokale Gebietskörperschaften;

d) 

öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

e) 

Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;

▼C1

f) 

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.

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Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.

▼M1

(2)  
Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 3a Absätze 2 und 5.

▼M1

Artikel 3a

Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

(1)  
Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren an mindestens einen dieser Mitgliedstaaten – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage –angrenzenden Drittländern bestehen, wenn diese Mitgliedstaaten und Drittländer gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Union unterstützte Programme durchführen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Drittländer oder ÜLG als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzend, wenn das Drittland oder das ÜLG und dieser Mitgliedstaat eine gemeinsame Landgrenze aufweisen oder wenn sowohl das Drittland oder ÜLG und der Mitgliedstaat für ein gemeinsames Programm für die grenzübergreifende oder transnationale maritime Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territorialen Zusammenarbeit" oder für ein anderes grenzübergreifendes Kooperationsprogramm für Seeverbindungen oder ein Meeresbeckenkooperationsprogramm, auch wenn sie durch internationale Gewässer getrennt sind, in Betracht kommen.

(2)  
Ein EVTZ kann aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats und aus einem oder mehreren an diesen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzenden Drittländern bestehen, wenn der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der EVTZ den Zielen seiner territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der grenzübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit oder seiner bilateralen Beziehungen mit den betreffenden Drittländern entspricht.
(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten auch über Seegrenzen verbundene Länder als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzende Drittländer.
(4)  
Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.
(5)  
Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.
(6)  
Ein EVTZ darf nicht nur aus Mitgliedern aus einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren zu diesem Mitgliedstaat gehörenden ÜLG gebildet werden.

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Artikel 4

Gründung des EVTZ

(1)  
Der Beschluss zur Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner potenziellen Mitglieder gefasst.
(2)  

Jedes potenzielle Mitglied

a) 

teilt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und

b) 

übermittelt diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und Satzung.

▼M1

(3)  

Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Übereinkunft, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist der Ansicht

a) 

die Teilnahme oder die Übereinkunft stehen im Widerspruch zu

i) 

dieser Verordnung,

ii) 

sonstigen Unionsrechtsvorschriften für die Handlungen und Tätigkeiten des EVTZ,

iii) 

nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Befugnisse und Kompetenzen des potenziellen Mitglieds;

b) 

die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; oder

c) 

die Satzung ist nicht mit der Übereinkunft vereinbar.

Im Fall der Nichtgenehmigung gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung an und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Übereinkunft vor.

Der Mitgliedstaat entscheidet hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung gemäß Absatz 2. Erhebt der Mitgliedstaat, bei dem die Mitteilung eingegangen ist, innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände, so gelten die Teilnahme des potentiellen Mitglieds und die Übereinkunft als angenommen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll, die Übereinkunft förmlich genehmigen, damit der EVTZ gegründet werden kann.

Fordert der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen von dem potentiellen Mitglied an, so wird die Frist gemäß Unterabsatz 3 unterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mitgliedstaat dem potenziellen Mitglied seine Anmerkungen übermittelt hat, und dauert so lange, bis das potenzielle Mitglied darauf reagiert hat.

Eine Unterbrechung der Frist gemäß Unterabsatz 3 tritt jedoch nicht ein, wenn das potenzielle Mitglied innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn des Zeitraums der Unterbrechung eine Antwort auf die Anmerkungen des Mitgliedstaats übermittelt hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds an einem EVTZ ihre nationalen Regelungen anwenden.

▼M1

(3a)  

Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das jedes Drittland die Teilnahme des potenziellen Mitglieds genehmigt und dabei Folgendes zugrunde gelegt hat:

a) 

Bedingungen und Verfahren, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, oder

b) 

eine Vereinbarung, die zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt, und diesem Drittstaat getroffen wurde.

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(4)  
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Mitteilungen und Unterlagen nach Absatz 2 zuständig sind.

▼M1

(5)  
Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Einklang steht.
(6)  
Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Absatz 6a Buchstabe a, erfordert die Zustimmung dieser Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels.

▼M1

(6a)  

Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:

a) 

Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren genehmigt und dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, mitgeteilt werden.

b) 

Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, ist das in Absatz 6 festgelegte Verfahren anzuwenden.

c) 

Der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Drittland zu einem bestehenden EVTZ muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Absatz 3a festgelegten Verfahren geprüft werden.

Artikel 4a

Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG

Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, dass die Bedingungen des Artikels 3a erfüllt sind, und geht anschließend unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem ÜLG wie folgt vor:

a) 

Er genehmigt die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß Artikel 4 Absatz 3, oder

b) 

er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

▼M1

Artikel 5

Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

(1)  
Die Übereinkunft und die Satzung sowie jede spätere Änderung wird in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende EVTZ seinen Sitz hat, gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag der Registrierung oder Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung oder die Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung.
(2)  
Der EVTZ stellt sicher, dass beim Ausschuss der Regionen innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung oder der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung ein Antrag nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung eingeht. Anschließend übermittelt der Ausschuss der Regionen diesen Antrag an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unter Angabe der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Details.

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Artikel 6

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1)  
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, führen die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch. Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, bestimmt die für diese Aufgabe zuständige Behörde, bevor er seine Genehmigung zur Teilnahme an dem EVTZ gemäß Artikel 4 erteilt.
(2)  
Besteht nach dem nationalen Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Anforderung, so treffen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, Vorkehrungen für die von den zuständigen Behörden in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet durchzuführende Kontrolle der dortigen Tätigkeiten des EVTZ und für einen Austausch aller einschlägigen Informationen.
(3)  
Alle Kontrollen erfolgen gemäß den international anerkannten Prüfstandards.

▼M1

(4)  
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der von der Union bereitgestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Maßnahmen umfassen, die von der Union kofinanziert werden.

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(5)  
Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über jegliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen.

Artikel 7

Aufgaben

(1)  
Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden. Seine Aufgaben werden in der Übereinkunft festgelegt, auf die sich seine Mitglieder gemäß den Artikeln 4 und 8 verständigen.

▼M1

(2)  
Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt. Jede Aufgabe wird von seinen Mitgliedern in der Weise festgelegt, dass sie in den Zuständigkeitsbereich jedes Mitglieds fallen, es sei denn, der Mitgliedstaat oder das Drittland genehmigt die Teilnahme eines seinem Recht unterliegenden Mitglieds, selbst wenn dieses nicht über die erforderliche Kompetenz für alle in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben verfügt.
(3)  
Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Unterstützung der Union durchführen.

In erster Linie können die Aufgaben des EVTZ die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teilen davon bzw. die Umsetzung von Projekten umfassen, die durch die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die die EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Union ausführen können, einschränken. ►C1  Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden. ◄

▼B

(4)  
Die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik betreffen.

▼M1

Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des geltenden Unions- und nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen, zu denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, bestimmen, einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren.

▼B

(5)  
Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen.

Artikel 8

Übereinkunft

(1)  
Der EVTZ unterliegt einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Artikel 4 einstimmig schließen.

▼M1

(2)  

In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:

a) 

die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,

b) 

der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,

c) 

das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,

d) 

die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,

e) 

die Liste der Mitglieder des EVTZ,

f) 

die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,

g) 

die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,

h) 

die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,

i) 

die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,

j) 

die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,

k) 

die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,

l) 

die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,

m) 

die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und

n) 

die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

(3)  
Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder betrifft ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw. entsprechende Netze, so sind die unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben nicht erforderlich.

Artikel 9

Satzung

(1)  
Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.
(2)  

Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:

a) 

die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,

b) 

seine Entscheidungsverfahren;

c) 

seine Arbeitssprache(n),

d) 

die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,

e) 

seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,

f) 

die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,

g) 

die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,

h) 

die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und

i) 

die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

▼B

Artikel 10

Aufbau des EVTZ

(1)  

Der EVTZ hat zumindest folgende Organe:

a) 

eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht;

b) 

einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt.

(2)  
Die Satzung kann weitere Organe mit eindeutig festgelegten Befugnissen vorsehen.
(3)  
Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören.

Artikel 11

Haushalt

(1)  
Der EVTZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von der Versammlung verabschiedet wird und der insbesondere einen Teil betreffend die laufenden Kosten sowie erforderlichenfalls einen operativen Teil enthält.

▼M1

(2)  
Die Erstellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Jahresabschlusses erfolgen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

▼B

Artikel 12

Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Haftung

(1)  
Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes vorgesehen ist, gelten bezüglich der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungseinstellung und vergleichbarer Verfahren für einen EVTZ die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

▼M1

Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden.

▼M1

(2)  
Reichen unbeschadet des Absatzes 3 die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder für seine Schulden, unabhängig von der Art dieser Schulden; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag festgelegt. Die Bestimmungen über diese Finanzbeiträge werden in der Satzung festgelegt.

Die Mitglieder des EVTZ können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben.

(2a)  
Ist die Haftung mindestens eines EVTZ-Mitglieds aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken, sofern dies nach den nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gestattet ist.

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz "mit beschränkter Haftung" aufgenommen.

Die Veröffentlichungsanforderungen in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die für andere juristische Personen mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit seinen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließt oder Gegenstand einer Garantie ist, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird.

▼B

(3)  
Unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten bezüglich der dem EVTZ zur Verfügung gestellten Struktur- und/oder Kohäsionsmittel unterliegen die Mitgliedstaaten in Bezug auf einen EVTZ, dem sie nicht als Mitglied angehören, keiner finanziellen Haftung aufgrund dieser Verordnung.

Artikel 13

Öffentliches Interesse

Führt ein EVTZ Tätigkeiten durch, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen, so kann eine zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder die Mitglieder, die seinem Recht unterliegen, verpflichten, aus dem EVTZ auszutreten, es sei denn, der EVTZ stellt die fragliche Tätigkeit ein.

Diese Verbote dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder verschleierten Beschränkung der territorialen Zusammenarbeit zwischen den EVTZ-Mitgliedern sein. Die Entscheidung dieser zuständigen Stelle kann durch eine gerichtliche Instanz überprüft werden.

Artikel 14

Auflösung

(1)  
Unbeschadet der in der Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen über eine Auflösung ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es bzw. sie feststellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 2 oder des Artikels 7 erfüllt, insbesondere bei Feststellung, dass der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Artikel 7 fallen. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde unterrichtet alle Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder unterliegen, über einen Antrag auf Auflösung eines EVTZ.
(2)  
Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde kann dem EVTZ Zeit zugestehen, um die Situation zu bereinigen. Gelingt dies dem EVTZ innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Auflösung des EVTZ an.

Artikel 15

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)  
Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, haben das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einzuklagen.

▼M1

(2)  
Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen ein EVTZ beteiligt ist, die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

▼B

Für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Artikel 4 Absätze 3 oder 6 oder Artikel 13 sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird.

(3)  

Durch diese Verordnung sind die Bürger nicht gehindert, ihre nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines EVTZ sind, Rechtsmittel einzulegen in Bezug auf

a) 

Verwaltungsentscheidungen, die von dem EVTZ durchgeführte Tätigkeiten betreffen,

b) 

Zugang zu Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache und

c) 

Zugang zu Informationen.

In diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln erwächst.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

▼M1

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden, die in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vereinbarungen für das Genehmigungsverfahren verantwortlich sind.

Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich, kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die Mitglieder eines nach seinem Recht gegründeten EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits haben, was die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat anbelangt.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Bestimmungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erlassen hat, sowie die entsprechenden Änderungen. Die Kommission leitet diese Bestimmungen an die anderen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen weiter.

▼M1

(1a)  
Sofern die in Absatz 1 genannten Bestimmungen einen Mitgliedstaat betreffen, zu dem ein ÜLG gehört, stellen sie in Anbetracht der Beziehungen des Mitgliedstaats zu diesem ÜLG auch die wirksame Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf dieses ÜLG, das an andere Mitgliedstaaten oder deren Gebiete in äußerster Randlage angrenzt, sicher.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im Zusammenhang mit der Registrierung der Übereinkunft und der Satzung Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren dürfen jedoch die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

▼M1

Artikel 17

Bericht

Bis zum 1. August 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung evaluiert.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Liste mit Indikatoren zu erlassen.

▼M1

Artikel 17a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. December 2013 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

▼B

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens ab dem 1. August 2007, mit Ausnahme des Artikels 16, der ab dem 1. August 2006 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼C1




ANHANG

Muster für zu übermittelnde Informationen nach Artikel 5 Absatz 2

GRÜNDUNG EINES EUROPÄISCHEN VERBUNDS FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT (EVTZ)

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz„mit beschränkter Haftung“ aufgenommen (Artikel 12 Absatz 2a).

Das Sternchen* kennzeichnet ein Pflichtfeld.

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( 1 ) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

►C1  ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). ◄