ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
1. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/303 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/304 der Kommission vom 27. Februar 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 955)

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/305 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/927 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2016 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1095)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/303 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2018

zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 3. November 2011 von dem Unternehmen Marrone Bio Innovations einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis.

(2)

Am 21. März 2012 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten und am 11. Mai 2012 die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung für die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung geprüft. Am 22. Juli 2014 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 31. August 2015 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für den Wirkstoff Extrakt aus Reynoutria sachalinensis (2) vor.

(6)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 zog Marrone Bio Innovations seinen Antrag auf Genehmigung von Extrakt aus Reynoutria sachalinensis zurück. Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine Genehmigung für Extrakt aus Reynoutria sachalinensis erteilt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Extrakt aus Reynoutria sachalinensis wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA, 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Reynoutria sachalinensis extract. EFSA Journal 2015;13(9):4221, 73 S. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal


BESCHLÜSSE

1.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/304 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2018

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 955)

(Nur der dänische, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und seit dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht (3).

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. Dezember 2017 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Ares(2018)693441.


ANHANG

Beschluss: 56

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen: 1. „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller“ und 2. „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 401 667,45

0,00

– 1 401 667,45

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen: 1. „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller“ und 2. „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 048 613,14

0,00

– 3 048 613,14

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen: 1. „Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller“ und 2. „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 454 962,80

0,00

– 454 962,80

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 4 905 243,39

0,00

– 4 905 243,39

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CY

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Zulässigkeit der Beihilfe, bei Anzahl und Qualität von Vor-Ort-Kontrollen und bei Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich der Anwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 743 559,01

– 5 021,96

– 738 537,05

 

Cross-Compliance

2015

Einforderung des Betrags der sich überschneidenden Berichtigungen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

0,00

743,15

– 743,15

 

 

 

 

 

CY insgesamt:

EUR

– 743 559,01

– 4 278,81

– 739 280,20

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Fehlen einer Schlüsselkontrolle: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers (Änderungen) – operationelles Programm 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 77 482,99

0,00

– 77 482,99

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Fehlen einer Schlüsselkontrolle: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers (Änderungen) – operationelles Programm 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 004,19

0,00

– 1 004,19

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Fehlen einer Schlüsselkontrolle: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers (Änderungen) – operationelles Programm 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 50 929,21

0,00

– 50 929,21

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Fehlen einer Schlüsselkontrolle: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers (Änderungen) – operationelles Programm 2015

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 33 919,75

0,00

– 33 919,75

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Fehlen einer Schlüsselkontrolle: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers (Änderungen) – operationelles Programm 2016

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 746,21

0,00

– 3 746,21

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mangel bei Schlüsselkontrollen: Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller (Genehmigungen) und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – operationelles Programm 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 148 588,55

0,00

– 148 588,55

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Mangel bei Schlüsselkontrollen: Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller (Genehmigungen) und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – operationelles Programm 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 203 788,65

0,00

– 203 788,65

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Mangel bei Schlüsselkontrollen: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller (Genehmigungen) und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – operationelles Programm 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 93 947,04

0,00

– 93 947,04

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mangel bei Schlüsselkontrollen: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller (Genehmigungen) und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – operationelles Programm 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 69 031,56

0,00

– 69 031,56

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mangel bei Schlüsselkontrollen: Kontrolle zur Feststellung der Förderfähigkeit der Antragsteller (Genehmigungen) und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl – operationelles Programm 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 894,66

0,00

– 894,66

 

 

 

 

 

DK insgesamt:

EUR

– 683 332,81

0,00

– 683 332,81

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EE

Cross-Compliance

2014

GAB1 und GAB5 außerhalb des Natura-2000-Gebiets nicht kontrolliert und keine wirksame Kontrolle des GLÖZ-Standards für die Fruchtfolge, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 165 629,58

– 8,70

– 165 620,88

 

Cross-Compliance

2015

Keine wirksame Kontrolle des GLÖZ-Standards für die Fruchtfolge, Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 222 292,54

– 48,45

– 222 244,09

 

Cross-Compliance

2014

Mängel im Bewertungsraster für die veterinärrechtlichen Anforderungen, nicht ordnungsgemäßes Vorgehen bzgl. wiederholter Verstöße und Toleranzgrenzen bei fehlenden Ohrmarken, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 199,82

0,00

– 5 199,82

 

Cross-Compliance

2015

Mängel im Bewertungsraster für die veterinärrechtlichen Anforderungen, nicht ordnungsgemäßes Vorgehen bzgl. wiederholter Verstöße und Toleranzgrenzen bei fehlenden Ohrmarken, Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 685,66

0,00

– 23 685,66

 

Cross-Compliance

2016

Mängel im Bewertungsraster für die veterinärrechtlichen Anforderungen, nicht ordnungsgemäßes Vorgehen bzgl. wiederholter Verstöße und Toleranzgrenzen bei fehlenden Ohrmarken, Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 745,83

0,00

– 11 745,83

 

 

 

 

 

EE insgesamt:

EUR

– 428 553,43

– 57,15

– 428 496,28

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mangel bei der Kontrolle zur Feststellung der Zulässigkeit der Beihilfe – Autonome Gemeinschaft Valencia

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 899 575,15

0,00

– 899 575,15

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mangel bei der Kontrolle zur Feststellung der Zulässigkeit der Beihilfe – Autonome Gemeinschaft Valencia

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 772 727,27

0,00

– 772 727,27

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Mangel bei der Kontrolle zur Feststellung der Zulässigkeit der Beihilfe – Autonome Gemeinschaft Valencia

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 005 671,79

0,00

– 1 005 671,79

 

Bescheinigung

2015

Bekannte Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL im HJ 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 949,69

0,00

– 38 949,69

 

Cross-Compliance

2016

Fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17 (Schweine und Kälber)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 300 289,12

0,00

– 300 289,12

 

Cross-Compliance

2013

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen: unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 571,41

0,00

– 4 571,41

 

Cross-Compliance

2014

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen: unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 817 690,48

– 6 308,46

– 811 382,02

 

Cross-Compliance

2015

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen: unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 795 478,95

0,00

– 795 478,95

 

Cross-Compliance

2014

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen:

ordnungsgemäße Anwendung von Verwaltungssanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 305 781,24

– 9 506,08

– 296 275,16

 

Cross-Compliance

2015

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen:

ordnungsgemäße Anwendung von Verwaltungssanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 326 996,52

0,00

– 326 996,52

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Spezifische Kosten – Umweltmaßnahmen – Spanien

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 354 959,99

– 37 337,46

– 2 317 622,53

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Spezifische Kosten – Umweltmaßnahmen – Spanien

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 410 165,94

0,00

– 1 410 165,94

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Spezifische Kosten – Umweltmaßnahmen – Spanien

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 226 301,84

0,00

– 1 226 301,84

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 10 259 159,39

– 53 152,00

– 10 206 007,39

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2015

Nicht an den Begünstigten ausgezahlte Beträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 582,52

0,00

– 3 582,52

 

Prüfung von Vorgängen

2015

Auffälligkeiten bei einer Kontrolle trotz unzureichender Nachweise in der Antwort des Begünstigten nicht weiterverfolgt

PUNKTUELL

 

EUR

– 315 360,32

0,00

– 315 360,32

 

Bescheinigung

2015

Obergrenze bei einer Ausgabe im Rahmen eines Absatzförderungsprogramms nicht angewendet

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 205,52

0,00

– 1 205,52

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2015

Nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 43,23

0,00

– 43,23

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2016

Nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 307,64

0,00

– 2 307,64

 

Bescheinigung

2015

Fehler in der Beihilfeberechnung

PUNKTUELL

 

EUR

– 26,04

0,00

– 26,04

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2011

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 12 847,81

0,00

– 12 847,81

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2012

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 28 531,03

0,00

– 28 531,03

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2013

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 30 952,82

0,00

– 30 952,82

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2014

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 36 623,83

0,00

– 36 623,83

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2015

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 33 421,85

0,00

– 33 421,85

 

Absatzförderungs-maßnahmen

2016

Öffentliche Ausschreibung

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 33 285,15

0,00

– 33 285,15

 

Prüfung von Vorgängen

2015

Erneute Prüfungen – Differenzen bei den berechneten Beträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 22,15

0,00

– 22,15

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 498 209,91

0,00

– 498 209,91

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Prüfung von Vorgängen

2011

Mängel bei den Ex-Post-Kontrollen für das HJ 2011

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 119 748,86

0,00

– 119 748,86

 

Prüfung von Vorgängen

2012

Mängel bei den Ex-Post-Kontrollen für das HJ 2012

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 204 033,17

0,00

– 204 033,17

 

Prüfung von Vorgängen

2013

Mängel bei den Ex-Post-Kontrollen für das HJ 2013

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 166 301,76

0,00

– 166 301,76

 

Prüfung von Vorgängen

2014

Mängel bei den Ex-Post-Kontrollen für das HJ 2014

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 98 019,80

0,00

– 98 019,80

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 588 103,59

0,00

– 588 103,59

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Cross-Compliance

2015

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 29 114,62

– 65,77

– 29 048,85

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 267,75

0,00

– 267,75

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 39 163,32

0,00

– 39 163,32

 

Cross-Compliance

2017

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 679,35

0,00

– 679,35

 

Milch – Schulmilch

2014

Unvollständige Vor-Ort-Kontrollen: Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (Schlüsselkontrolle); keine Prüfung (bei den Vor-Ort-Kontrollen) des Vorhandenseins, des Inhalts und des Ortes der Anbringung des Europäischen Schulmilchposters (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 88 557,31

0,00

– 88 557,31

 

Milch – Schulmilch

2015

Unvollständige Vor-Ort-Kontrollen: Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (Schlüsselkontrolle); keine Prüfung (bei den Vor-Ort-Kontrollen) des Vorhandenseins, des Inhalts und des Ortes der Anbringung des Europäischen Schulmilchposters (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 105 852,81

0,00

– 105 852,81

 

Milch – Schulmilch

2016

Unvollständige Vor-Ort-Kontrollen: Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (Schlüsselkontrolle); keine Prüfung (bei den Vor-Ort-Kontrollen) des Vorhandenseins, des Inhalts und des Ortes der Anbringung des Europäischen Schulmilchposters (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 84 911,30

0,00

– 84 911,30

 

Bienenzucht

2014

Keine Überwachung der an regionale Verwaltungen und Ministerien übertragenen Aufgaben: keine angemessene Überwachung des Verfahrens (Zusatzkontrolle) und keine Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 55 066,50

0,00

– 55 066,50

 

Bienenzucht

2015

Keine Überwachung der an regionale Verwaltungen und Ministerien übertragenen Aufgaben: keine angemessene Überwachung des Verfahrens (Zusatzkontrolle) und keine Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 54 104,65

0,00

– 54 104,65

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 457 717,61

– 65,77

– 457 651,84

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Unregelmäßigkeiten

2014

Forderungen in den Tabellen gemäß Anhang III falsch ausgewiesen, dadurch keine Anwendung der 50/50-Regel

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 052 101,05

0,00

– 1 052 101,05

 

Unregelmäßigkeiten

2014

Verzögerte Wiedereinziehungen in Fällen, die die Zahlstelle IFAP von einer früheren Zahlstelle übernommen hat

PUNKTUELL

 

EUR

– 741 737,97

0,00

– 741 737,97

 

Unregelmäßigkeiten

2014

Verzögerte Wiedereinziehungen in Einzelfällen

PUNKTUELL

 

EUR

– 104 962,96

0,00

– 104 962,96

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 242 209,73

0,00

– 3 242 209,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 715,50

0,00

– 3 715,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 884 717,49

0,00

– 884 717,49

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 590 150,34

0,00

– 3 590 150,34

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 9 619 595,04

0,00

– 9 619 595,04


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 28 183 474,18

– 57 553,73

– 28 125 920,45

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EE

Cross-Compliance

2014

GAB1 und GAB5 außerhalb des Natura-2000-Gebiets nicht kontrolliert und keine wirksame Kontrolle des GLÖZ-Standards für die Fruchtfolge, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 77 416,43

0,00

– 77 416,43

 

Cross-Compliance

2015

Keine wirksame Kontrolle des GLÖZ-Standards für die Fruchtfolge, Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 19 774,20

0,00

– 19 774,20

 

 

 

 

 

EE insgesamt:

EUR

– 97 190,63

0,00

– 97 190,63

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2015

Berichtigung im Zusammenhang mit dem wahrscheinlichsten Fehler beim ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 668 699,81

0,00

– 668 699,81

 

Bescheinigung

2015

Finanzielle Berichtigung für den bekannten Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER für HJ 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 440,01

0,00

– 11 440,01

 

Bescheinigung

2015

Finanzielle Berichtigung für die Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER für HJ 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 113 175,10

0,00

– 113 175,10

 

Cross-Compliance

2016

Fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17 (Schweine und Kälber)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 21 343,86

0,00

– 21 343,86

 

Cross-Compliance

2013

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: Unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen Unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: Zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 762,38

0,00

– 762,38

 

Cross-Compliance

2014

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: Unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen Unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: Zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 62 486,64

0,00

– 62 486,64

 

Cross-Compliance

2015

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: Unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen Unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: Zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 59 547,37

0,00

– 59 547,37

 

Cross-Compliance

2016

Umfang und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen: Unzureichende Abdeckung von GAB11 – fehlende Elemente bei GAB16 und GAB17

Berichterstattung über die Prüffeststellungen Unzureichende Kontrollberichte für die GLÖZ-Standards sowie GAB1 + GAB5

Ordnungsgemäße Anwendung von Sanktionen: Zu milde Sanktionen bei GAB7 + GAB8

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 921,49

0,00

– 921,49

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 938 376,66

0,00

– 938 376,66

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

Mängel bei der Durchführung von 5 Schlüsselkontrollen und Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 027 152,90

0,00

– 2 027 152,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

Mängel bei der Durchführung von 5 Schlüsselkontrollen und Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 8 656 384,25

0,00

– 8 656 384,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

Mängel bei der Durchführung von 5 Schlüsselkontrollen und Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 4 018 872,63

0,00

– 4 018 872,63

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 14 702 409,78

0,00

– 14 702 409,78

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Bescheinigung

2015

Rechnungsabschluss ELER im letzten Jahr der Ausführung Q1–Q5 – festgestellter „bekannter Fehler“

PUNKTUELL

 

EUR

– 213 546,87

0,00

– 213 546,87

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 213 546,87

0,00

– 213 546,87

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Mangel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 120 897,57

0,00

– 120 897,57

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Mangel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 303 292,01

0,00

– 303 292,01

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2014

Mangel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 553 152,71

0,00

– 553 152,71

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2015

Mangel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 437 893,87

0,00

– 437 893,87

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2016

Mangel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 822 852,07

0,00

– 822 852,07

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2010

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 30 749,91

0,00

– 30 749,91

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2011

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 49 826,52

0,00

– 49 826,52

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 119 551,88

0,00

– 119 551,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 201 254,10

0,00

– 201 254,10

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionsmaßnahmen – öffentliche Begünstigte

2014

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 830 312,29

0,00

– 830 312,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionsmaßnahmen – öffentliche Begünstigte

2014

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 136 480,21

0,00

– 6 136 480,21

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014-2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 703 301,49

0,00

– 703 301,49

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014-2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 155 409,32

0,00

– 2 155 409,32

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2010

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 554 055,15

– 487 979,28

– 66 075,87

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2011

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 220 515,76

– 656 150,49

– 564 365,27

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 828 268,31

– 996 721,66

– 831 546,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Ungeeignete Verfahren für die Auswahl von Vorhaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 801 318,58

– 871 203,34

– 930 115,24

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 17 869 131,75

– 3 012 054,77

– 14 857 076,98

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2014

Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit der Ausgaben und Plausibilität der Kosten – Ausgaben für das Sekretariat des Nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 628,57

0,00

– 9 628,57

 

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2015

Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit der Ausgaben und Plausibilität der Kosten – Ausgaben für das Sekretariat des Nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 58 417,95

0,00

– 58 417,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit der Ausgaben und Plausibilität der Kosten – Ausgaben für das Sekretariat des Nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 21 014,37

0,00

– 21 014,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionsmaßnahmen – öffentliche Begünstigte

2014

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 1 689 987,98

0,00

– 1 689 987,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 159 748,42

0,00

– 159 748,42

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 1 369 614,85

0,00

– 1 369 614,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 934 232,55

0,00

– 934 232,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 25 148,56

0,00

– 25 148,56

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 335 499,23

0,00

– 335 499,23

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge“

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 108 319,82

0,00

– 108 319,82

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Mangel bei der Überprüfung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 049 828,99

0,00

– 1 049 828,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Mangel bei der Überprüfung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 107 770,83

0,00

– 2 107 770,83

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2014

Mangel bei der Überprüfung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 591 328,19

0,00

– 3 591 328,19

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2015

Mangel bei der Überprüfung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 760 449,18

0,00

– 3 760 449,18

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Nicht förderfähige Ausgaben – „Rehabilitationszahlung“

PUNKTUELL

 

EUR

– 78 404,09

0,00

– 78 404,09

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 15 299 393,58

0,00

– 15 299 393,58

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

M121 – Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 050,85

0,00

– 1 050,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

M121 & M311 – Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 44 795,62

0,00

– 44 795,62

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2014

M121 & M311 – Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 683 051,22

0,00

– 683 051,22

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

M123 – Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 69 906,41

0,00

– 69 906,41

 

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2014

M123 – Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 187 357,16

0,00

– 187 357,16

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014-2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Maßnahme 10 – unzureichende Angaben in den Berichten über die Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 372 560,23

0,00

– 372 560,23

 

Cross-Compliance

2015

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 424,78

0,00

– 424,78

 

Cross-Compliance

2016

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 664,44

0,00

– 11 664,44

 

Cross-Compliance

2017

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6,64

0,00

– 6,64

 

Cross-Compliance

2016

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 22 843,51

0,00

– 22 843,51

 

Cross-Compliance

2017

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – fehlende Kontrollen von GAB12 – unzureichende Kontrollen von GAB11

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 984,28

0,00

– 2 984,28

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 1 396 645,14

0,00

– 1 396 645,14

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 216 – Haushaltsjahr 2014: Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit nationalen und EU-Rechtsvorschriften

PUNKTUELL

 

EUR

– 73 468,75

0,00

– 73 468,75

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014-2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Maßnahme 216 – Haushaltsjahr 2015: Überprüfung der Konformität der Vergabeverfahren mit nationalen und EU-Rechtsvorschriften

PUNKTUELL

 

EUR

– 41 982,05

0,00

– 41 982,05

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 115 450,80

0,00

– 115 450,80

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2013

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Beschaffungskosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 611 934,31

0,00

– 611 934,31

 

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2014

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Beschaffungskosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 225 106,61

0,00

– 225 106,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Beschaffungskosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 452 711,75

0,00

– 452 711,75

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Beschaffungskosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 24 793,37

0,00

– 24 793,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2013

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Personalkosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 364 619,66

0,00

– 364 619,66

 

Ländliche Entwicklung – ELER – technische Hilfe (2007–2013)

2014

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Personalkosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 268 615,21

0,00

– 1 268 615,21

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Personalkosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 998 547,68

0,00

– 998 547,68

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mängel bei den von Polen durchgeführten Verwaltungskontrollen bezüglich der technischen Hilfe im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013 (Personalkosten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 806 758,57

0,00

– 806 758,57

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 4 753 087,16

0,00

– 4 753 087,16


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 55 385 232,37

– 3 012 054,77

– 52 373 177,60


1.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/305 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/927 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2016 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1095)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/927 der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2016 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der österreichischen Zahlstelle „Zollamt Salzburg“ der bulgarischen Zahlstelle „Staatlicher Fonds für Landwirtschaft“, der zyprischen Zahlstelle „Organisation für Agrarzahlungen Zyperns“, der dänischen Zahlstelle „Dänische Agentur AgriFish“, der französischen Zahlstelle „FranceAgriMer“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der maltesischen Zahlstelle „Agentur für Landwirtschaft und Zahlungen für den ländlichen Bereich“ abgeschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vermerken die Mitgliedstaaten in den Jahresrechnungen die gemäß Absatz 2 desselben Artikels zu ihren Lasten gehenden Beträge. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (3) regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der im Jahr 2016 wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(3)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Nach Maßgabe von Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthalten die Jahresrechnungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.

(4)

Die in Anhang I (Spalte e) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/927 aufgeführten Kürzungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beziehen sich nur auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL).

(5)

Den Mitgliedstaaten sind noch weitere Beträge in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierte befristete Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) (4) anzulasten.

(6)

Um einen Gesamtüberblick über die Beträge zu erhalten, die den Mitgliedstaaten für das TRDI anzulasten sind, sowie aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/927 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/927 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß diesem Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in den Anhängen I und III dieses Beschlusses aufgeführt.“

2.

Der Text im Anhang dieses Beschlusses wird als Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/927 angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/927 der Kommission vom 29. Mai 2017 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2016 finanzierten Ausgaben (ABl. L 140 vom 31.5.2017, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).


ANHANG

„ANHANG III

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2016 — EGFL

Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013  (*1)

Mitgliedstaat

Währung

in Landeswährung

in EUR

AT (*2)

EUR

BE

EUR

BG (*2)

BGN

CY (*2)

EUR

CZ

CZK

921 575,65

DE

EUR

DK (*2)

DKK

EE

EUR

ES

EUR

FI

EUR

FR (*2)

EUR

UK

GBP

EL

EUR

HR

HRK

HU

HUF

16 220 213,00

IE

EUR

IT (*2)

EUR

LT

EUR

LU

EUR

LV

EUR

79 564,29

MT (*2)

EUR

NL

EUR

PL

PLN

613 728,36

PT

EUR

RO

RON

SE

SEK

SI

EUR

7 533,56

SK

EUR

77 341,87


(*1)  Nur die Berichtigungen im Zusammenhang mit dem TRDI werden in diesem Anhang mitgeteilt.

(*2)  Bei den Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden, wird die Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 vorgenommen, sobald die Rechnungen für den Abschluss vorgeschlagen sind.