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                   ISSN 1977-0642  | 
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                   Amtsblatt der Europäischen Union  | 
               
                   L 19  | 
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                   Ausgabe in deutscher Sprache  | 
               
                   Rechtsvorschriften  | 
               
                   61. Jahrgang  | 
            
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                   Inhalt  | 
               
                   
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                   II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter  | 
               
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                   Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs ( 1 )  | 
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                   (1) Text von Bedeutung für den EWR.  | 
            
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                   Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.  | 
            
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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                      24.1.2018  | 
                  
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                      L 19/1  | 
               
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/105 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko müssen die neuesten verfügbaren Informationen berücksichtigt werden, insbesondere die Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: on-going process“ sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.  | 
                        
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                               (3)  | 
                           
                               Die FATF hat festgestellt, dass Äthiopien in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen.  | 
                        
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                               (4)  | 
                           
                               Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission daher der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.  | 
                        
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                               (5)  | 
                           
                               Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Äthiopien als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Äthiopien hat sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben, und es hat mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Äthiopien sollte daher in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 (2) aufgenommen werden. Die Kommission wird den Status des Landes unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Verpflichtungen neu bewerten.  | 
                        
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                               (6)  | 
                           
                               Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —  | 
                        
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Tabelle unter Nummer I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird die folgende Zeile angefügt:
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                                  „10  | 
                              
                                  Äthiopien“  | 
                           
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).
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                      Amtsblatt der Europäischen Union  | 
                  
                      L 19/3  | 
               
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/106 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2018
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [„Saint-Nectaire“ (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1003 (3), eingetragen worden ist.  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 15. Februar 2017 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire“, der im Amtsblatt „Journal officiel de la République française“ vom 23. Februar 2017 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Saint-Nectaire“ mindestens während der fünf Jahre vor der Einreichung des Antrags rechtmäßig und ständig vermarktet haben, einen Einspruch in Bezug auf die Besatzdichte je Hektar Hauptfutterfläche der Betriebe mit einer Senkung von 1,4 auf 1,3 GVE/ha eingelegt. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC Noilhat, Noilhat 63690 Tauves und GAEC de l'Eau verte, Lamur, 63113 Picherande.  | 
                        
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                               (3)  | 
                           
                               Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4).  | 
                        
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                               (4)  | 
                           
                               Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —  | 
                        
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Saint-Nectaire“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 15. Februar 2017 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire“, der im Amtsblatt „Journal officiel de la République française“ vom 23. Februar 2017 veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1003 der Kommission vom 22. Juni 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Saint-Nectaire (g.U.)] (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 6).
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                      24.1.2018  | 
                  
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                      Amtsblatt der Europäischen Union  | 
                  
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/107 DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2018
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [„Jajca izpod Kamniških planin“ (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Der Antrag Sloweniens auf Eintragung des Namens „Jajca izpod Kamniških planin“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Jajca izpod Kamniških planin“ eingetragen werden —  | 
                        
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Jajca izpod Kamniških planin“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 296 vom 7.9.2017, S. 20.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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                      Amtsblatt der Europäischen Union  | 
                  
                      L 19/6  | 
               
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/108 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2018
über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Im Zeitraum August bis Oktober 2017 traten in Litauen, Lettland, Estland und Südfinnland starke Regenfälle auf, die zu Überschwemmungen auf einem erheblichen Teil der Ackerflächen dieser Mitgliedstaaten geführt haben. Die Gesamtregenmenge lag in der Zeit August bis Oktober 2017 weit über dem Durchschnitt. Solche ungewöhnlichen Regenfälle über einen längeren Zeitraum sind bisher noch nie aufgetreten. Zudem waren die Bedingungen für die Aussaat aufgrund des frühen Wintereinbruchs mit Schneefällen und niedrigen Temperaturen außerordentlich ungünstig. Aus diesem Grund konnte ein erheblicher Teil der laufenden und anstehenden Winteraussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahrs 2018/2019 nicht stattfinden.  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Die hierdurch entstehenden künftigen Einkommenseinbußen für Landwirte mit Betrieben in den betroffenen Gebieten aufgrund von Flächen, die für die Aussaat unzugänglich wurden oder auf denen die Aussaat bereits erfolgt war und wegen der starken Überschwemmungen verloren ist, werden bei der Ernte für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erhebliche und außergewöhnliche Schäden für die betroffenen Landwirte in Litauen, Lettland, Estland und Finnland zur Folge haben. Dies stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieses spezifische Problem lässt sich durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung nicht beheben, da es nicht unmittelbar mit einer bestehenden oder drohenden konkreten Marktstörung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Tierseuchen oder einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammenhängt.  | 
                        
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                               (3)  | 
                           
                               Zum Ausgleich künftiger wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsjahr 2018/2019 sollte als außergewöhnliche Maßnahme ein finanzieller Ausgleich für die beihilfefähigen Flächen in den betreffenden Gebieten vorgesehen werden.  | 
                        
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                               (4)  | 
                           
                               Aus Sicht der Stabilität des Unionsmarkts liegt es im Interesse der Union, dass diese Maßnahme nur für diejenigen Landwirte gilt, die infolge der Verluste von Winteraussaatflächen Einkommenseinbußen erleiden werden. Außerdem sollte die Beihilfe auf die am stärksten betroffenen Landwirte begrenzt werden. Ein Landwirt sollte als am stärksten betroffen gelten, wenn der Anteil der Verluste an Winteraussaatflächen in einem Mitgliedstaat mindestens 30 % seiner gesamten Winteraussaatfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat beträgt. Zur Vermeidung von Überkompensation sollte die Beihilfe je beihilfefähigem Hektar, der aufgrund von Überschwemmung nicht für die Winteraussaat genutzt werden kann, begrenzt werden. Aus diesem Grund sollte der Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats über den Betrag der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar den Durchschnittsbetrag der im Kalenderjahr 2017 in diesem Mitgliedstaat getätigten Direktzahlungen je Hektar nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe und die Gesamtmittelausstattung sollten sich daher nach den Informationen der betreffenden Mitgliedstaaten über die von den Überschwemmungen und starken Regenfällen betroffene Anzahl Hektar richten.  | 
                        
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                               (5)  | 
                           
                               Zur Vermeidung von Doppelfinanzierung sollte der betreffende Verlust an beihilfefähigen Flächen nicht bereits durch eine nationale Beihilfe oder durch eine Versicherung ausgeglichen worden sein; außerdem sollte die Beihilfe auf die beihilfefähigen Flächen begrenzt werden, für die die Union noch keinen anderen finanziellen Beitrag für dieselben Einbußen geleistet hat.  | 
                        
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                               (6)  | 
                           
                               Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Fristen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.  | 
                        
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                               (7)  | 
                           
                               Eine Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn ein Antrag im Einklang mit den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht wurde.  | 
                        
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                               (8)  | 
                           
                               Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, alle vorgesehenen Kontrollen durchführen und die Kommission entsprechend informieren. Die Kontrollen sollten insbesondere die Prüfung der Beihilfefähigkeit und der Vorschriftsmäßigkeit des Beihilfeantrags umfassen. Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar sollte unter Heranziehung aller den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Betriebskontrollen vor Ort, überprüft werden.  | 
                        
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                               (9)  | 
                           
                               Die Dringlichkeitsmaßnahme sollte auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden.  | 
                        
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                               (10)  | 
                           
                               Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel für diese Maßnahme sowie der zeitnahen Zahlung an die Landwirte sollten nur die Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten an die Begünstigten, die bis spätestens 30. September 2018 getätigt wurden, für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (2) sollte nicht zur Anwendung kommen.  | 
                        
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                               (11)  | 
                           
                               Damit die Union die Effizienz dieser Dringlichkeitsmaßnahme überwachen kann, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission genaue Informationen über deren Durchführung übermitteln. Damit die Union die Finanzkontrolle durchführen kann, sollten diese Mitgliedstaaten der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.  | 
                        
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                               (12)  | 
                           
                               Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —  | 
                        
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen der in den Artikeln 2 und 5 festgelegten Obergrenzen wird für landwirtschaftliche Flächen in Litauen, Lettland, Estland und Finnland, die aufgrund der starken Regenfälle und Überschwemmungen von August bis Oktober 2017 in diesen Mitgliedstaaten nicht für die Winteraussaat genutzt werden können oder auf denen der Verlust der Aussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2018/2019 aufgetreten ist, eine Unionsbeihilfe bereitgestellt, sofern
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                                  (a)  | 
                              
                                  diese Flächen mindestens 30 % der gesamten Winteraussaatfläche des Landwirts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen;  | 
                           
| 
                                  (b)  | 
                              
                                  die Landwirte nicht für dieselben Verluste bereits eine nationale Beihilfe, eine Versicherung oder eine andere als die in dieser Verordnung vorgesehene durch einen Unionsbeitrag finanzierte Beihilfe erhalten haben.  | 
                           
(2) Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar je Landwirt wird von den betreffenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen von Absatz 1 festgelegt.
Artikel 2
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 4 über die Höhe der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar.
(2) Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens
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                                  (a)  | 
                              
                                  9 120 000 EUR für Litauen;  | 
                           
| 
                                  (b)  | 
                              
                                  3 460 000 EUR für Lettland;  | 
                           
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                                  (c)  | 
                              
                                  1 340 000 EUR für Estland;  | 
                           
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                                  (d)  | 
                              
                                  1 080 000 EUR für Finnland.  | 
                           
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine zusätzliche Unterstützung von höchstens 100 % des Betrags gewähren, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlossen wurde.
Die betreffenden Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2018.
(4) Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 3 dieses Artikels beläuft sich für jeden Mitgliedstaat auf höchstens den Betrag der Direktzahlungen, der sich ergibt, wenn der nationale Mittelrahmen im Kalenderjahr 2017 für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektar, die im Kalenderjahr 2017 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gemeldet wurden, geteilt wird.
Artikel 3
Die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt, den die Landwirte unter Angabe der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht haben.
Artikel 4
Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten vor Gewährung der Beihilfe Folgendes durch:
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                               (a)  | 
                           
                               Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, einschließlich der 
 
 
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                               b)  | 
                           
                               Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller.  | 
                        
Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen mindestens 5 % der gesamten beantragten Beihilfe.
Artikel 5
(1) Die Ausgaben für Zahlungen nach dieser Verordnung kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union infrage, wenn die betreffenden Beträge bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten gezahlt wurden.
(2) Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission kommt nicht zur Anwendung.
Artikel 6
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Artikel 4 zu treffenden Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(2) Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich Angaben zur Durchführung der getroffenen Maßnahmen und zu den gemäß Artikel 4 vorgenommenen Kontrollen.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
BESCHLÜSSE
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                      24.1.2018  | 
                  
                      DE  | 
                  
                      Amtsblatt der Europäischen Union  | 
                  
                      L 19/10  | 
               
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/109 DES RATES
vom 22. Januar 2018
zur Ernennung von sechs Mitgliedern des Rechnungshofs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Vorschläge der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und der Republik Finnland,
nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Die Amtszeit von Frau Bettina Michelle JAKOBSEN, Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Herrn Pietro RUSSO, Herrn João FIGUEIREDO und Herrn Ville ITÄLÄ läuft am 28. Februar 2018 ab.  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Die Amtszeit von Frau Iliana IVANOVA läuft am 31. Dezember 2018 ab.  | 
                        
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                               (3)  | 
                           
                               Ihre Ämter sollten daher neu besetzt werden —  | 
                        
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:
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                               a)  | 
                           
                               für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 29. Februar 2024: 
 
 
 
 
  | 
                        
| 
                               b)  | 
                           
                               für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024: 
  | 
                        
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Stellungnahme vom 14. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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                      24.1.2018  | 
                  
                      DE  | 
                  
                      Amtsblatt der Europäischen Union  | 
                  
                      L 19/11  | 
               
BESCHLUSS (EU) 2018/110 DES RATES
vom 22. Januar 2018
zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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                               (1)  | 
                           
                               Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 15. Juni 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/947 des Rates (4) Herr Mário Sérgio Quaresma GONÇALVES MARQUES als Nachfolger von Herrn João CUNHA E SILVA zum stellvertretenden Mitglied ernannt.  | 
                        
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                               (2)  | 
                           
                               Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Mário Sérgio Quaresma GONÇALVES MARQUES ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —  | 
                        
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
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                               —  | 
                           
                               Frau Paula Cristina DE ARAÚJO DIAS CABAÇO DA SILVA, Secretária Regional do Turismo e Cultura da Região Autónoma da Madeira.  | 
                        
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
(4) Beschluss (EU) 2015/947 des Rates vom 15. Juni 2015 zur Ernennung von zwei portugiesischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und eines portugiesischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 14).