ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
20. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/81 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/82 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/83 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid ( 1 )

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/85 der Kommission vom 18. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 92)

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/86 der Kommission vom 19. Januar 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 422)  ( 1 )

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziierungsrates der EU-Republik Moldau vom 4. August 2017 über die Assoziierungsagenda der EU-Republik Moldau [2017/1489] ( ABl. L 215 vom 19.8.2017 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/81 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2018

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie mit zwei Lasern unterschiedlicher Wellenlänge (755 und 1 064 nm). Die Abmessungen des Geräts betragen etwa 104 × 38 × 64 cm und es wiegt 82 kg.

Die Behandlungen, für die dieses Gerät gestellt wird, sind Haarentfernung, kosmetische Hautverjüngung, Behandlung von Äderchen im Gesicht und Beinvenen, Behandlung von Pigmentflecken (zum Beispiel sonnenbedingten Flecken) und anderen vaskulären und gutartigen, pigmentierten Hautläsionen.

Das Gerät ist für die Verwendung in Schönheitssalons ohne die Handhabung durch einen Arzt sowie in zugelassenen medizinischen Zentren unter der Aufsicht von Ärzten bestimmt.

Siehe Abbildung (*1).

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 .

Der Umstand, dass das Gerät in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglicht und außerhalb eines medizinischen Rahmens (in einem Schönheitssalon) ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden kann, weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht für medizinische Zwecke bestimmt ist. Da das Gerät auch für Behandlungen einer oder verschiedener Erkrankungen verwendet werden kann, die jedoch auch außerhalb eines medizinischen Rahmens durchgeführt werden können, kann nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass das Gerät für medizinische Zwecke bestimmt ist (siehe Rechtssache C-547/13, Oliver Medical, ECLI:EU:C:2015:139). Eine Einreihung in die Position 9018 als ein Gerät für medizinische Zwecke ist somit ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher als elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8543 70 90 einzureihen.

Image 1


(*1)  Diese Abbildung dient nur der Information.


20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/82 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2018

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1085 der Kommission (2) wurde Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 (3) gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (4) (im Folgenden das „Abkommen“) geändert und das Kontingent für Brasilien erhöht. Das zusätzliche Kontingent beläuft sich auf 19 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 und auf 78 000 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 2017/2018 bis 2022/2023. Für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 beläuft sich das zusätzliche Kontingent auf 58 500 Tonnen. Das zusätzliche Kontingent wird unter zwei neuen laufenden Nummern (09.4329 und 09.4330) verwaltet, die gegenüber der zuvor zugeteilten Menge mit der laufenden Nummer 09.4318 für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien einen anderen Kontingentzollsatz haben.

(2)

Irrtümlicherweise wurden die beiden neuen laufenden Nummern und Kontingentzollsätze für Brasilien im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 nicht hinzugefügt, obwohl alle Zuckermengen aus diesem Kontingent die gleichen Bedingungen erfüllen müssen, insbesondere was die Einfuhrlizenzanträge und die Ursprungsnachweise betrifft. Es ist daher erforderlich, diese Fehler zu berichtigen, indem die beiden neuen laufenden Nummern und Kontingentzollsätze im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eingefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das aufgestockte Kontingent für Brasilien seit seiner Erhöhung sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 8 das Ursprungsland.

Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 und für Balkanzucker wird in Feld 8 „ja“ angekreuzt. Einfuhrlizenzen sind gebunden an die Verpflichtung, aus dem betreffenden Land einzuführen;“.

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 muss den Einfuhrlizenzanträgen die Verpflichtung des Antragstellers beigefügt sein, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Einfuhrlizenz abläuft.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Überführung der Kontingente Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Vorlage eines Ursprungsnachweises, der von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde.

Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330, bei dem der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Zollsatz von 98 EUR bzw. 11 EUR und 54 EUR je Tonne für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1085 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 19).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(4)   ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 3.


20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/83 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie die Liste der Drittländer, aus denen die entsprechenden Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, festgelegt.

(2)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union verbracht werden dürfen, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Behandlung. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen, Büffeln oder, soweit in Anhang I der genannten Verordnung ausdrücklich zugelassen, von Kamelen der Art Camelus dromedarius hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern genehmigen, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche (MKS) bergen und in Spalte C des genannten Anhangs aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung gemäß dem genannten Artikel unterzogen wurde(n).

(3)

Das Emirat Abu Dhabi der Vereinigten Arabischen Emirate, ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit nicht als MKS-frei aufgeführt wird, hat sein Interesse bekundet, aus Rohmilch von Dromedaren hergestellte Milcherzeugnisse in die Union auszuführen, die einer physikalischen oder chemischen Behandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 unterzogen wurden.

(4)

Die Genehmigung zur Ausfuhr von Dromedarmilcherzeugnissen war dem Emirat Dubai bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2013 der Kommission (4) erteilt worden. Die in Abu Dhabi bestehenden Kontrollsysteme gleichen denen in Dubai. Das Emirat Abu Dhabi hat dem Inspektionsdienst der Kommission die relevanten Informationen über die bestehenden Systeme und Kontrollen für die Herstellung von Dromedarmilcherzeugnissen übermittelt.

(5)

Die genannten Informationen erlauben den Schluss, dass das Emirat Abu Dhabi ausreichende Garantien dafür bieten kann, dass Milcherzeugnisse, die im Emirat Abu Dhabi aus Rohmilch von Dromedaren hergestellt werden, den einschlägigen Tiergesundheits- und Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union von Milcherzeugnissen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die ein MKS-Risiko bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, genügen.

(6)

Damit die Einfuhr in die Union von Milcherzeugnissen aus Milch von Dromedaren aus bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets des Emirats Abu Dhabi zugelassen werden kann, sollte das Emirat Abu Dhabi in die Liste von Drittländern oder Gebieten von Drittländern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden, mit der Anmerkung, dass die in Spalte C der Liste vorgesehene Zulassung nur für Milcherzeugnisse gilt, die aus Milch der genannten Art hergestellt wurden.

(7)

Montenegro hat die Kommission um eine Genehmigung zur Ausfuhr von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union ersucht. Montenegro ist ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit als MKS-frei ohne Impfung aufgeführt wird.

(8)

Die Kommission führt Veterinärkontrollen in Montenegro durch. Diese Kontrollen haben gewisse Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in den Betrieben, zutage gefördert. Die zuständigen montenegrinischen Behörden nehmen sich dieser Mängel derzeit an.

(9)

Angesichts der günstigen Tiergesundheitslage hinsichtlich der MKS in Montenegro sollte das Land dennoch in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden. Diese Hinzufügung zur Liste in Anhang I sollte die Verpflichtungen unberührt lassen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und des Inverkehrbringens in der Union ergeben, insbesondere aus den Bestimmungen für die Aufführung von Betrieben in Listen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Vereinigten Arabischen Emirate erhält folgende Fassung:

„AE

Die Emirate Abu Dhabi und Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate (1)

0

0

+ (2)“

b)

Nach dem Eintrag für „Marokko“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ME

Montenegro

+

+

+“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2013 der Kommission vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 71).


20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/84 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mecoprop-P, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb und Metiram wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

(5)

Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Kupferverbindungen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2014 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diesen Stoff läuft am 31. Januar 2018 aus.

(6)

Für die in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) gestellt.

(7)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie bestrebt sein, den Geltungsbeginn entsprechend den gegebenen Umständen auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Da die Genehmigungen für die Wirkstoffe am 31. Januar 2018 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 34).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Kupferverbindungen (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 34).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 54 zu Propineb wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 55 zu Propyzamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 58 zu Propiconazol wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 77 zu Zoxamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 121 zu Clothianidin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 122 zu Pethoxamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 277 zu Kupferverbindungen wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt.


BESCHLÜSSE

20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/85 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 92)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgelegt.

(2)

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16 der Richtlinie 2000/29/EG sind besondere Anforderungen an das Verbringen in die und innerhalb der Union von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden festgelegt.

(3)

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission (2) wurde Nummer 16.4 in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG um Buchstabe e ergänzt. Darin sind Maßnahmen zum Schutz gegen den Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in Bezug auf Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden die „spezifizierten Früchte“), die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, festgelegt.

(4)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (3) sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt, die für diejenigen spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay gelten.

(5)

Die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, sollten weiterhin gemäß den spezifischen Anforderungen in Kapitel III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 und abweichend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Pflanzen im Unionsgebiet weiterhin gegen die Einschleppung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa auf spezifizierten Früchten mit Ursprung in den genannten Drittländern geschützt sind.

(6)

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 wurde Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG um Nummer 16.6 ergänzt. Darin sind Maßnahmen zum Schutz gegen Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in Bezug auf Früchte bestimmter Arten von Citrus L. mit Ursprung auf dem afrikanischen Kontinent festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Pflanzen im Unionsgebiet gegen die Einschleppung des Schadorganismus Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) geschützt sind, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 ungeachtet dieser Bestimmungen gelten.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 der Richtlinie 2000/29/EG.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

(1)   Abweichend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 der Richtlinie 2000/29/EG.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 33).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).


20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/86 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2018

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 422)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4)

Rumänien hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewandt werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission (4) wurde als Reaktion auf diese Fälle erlassen.

(6)

Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen die Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Rumänien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 sollte durch diesen Beschluss aufgehoben und ersetzt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission vom12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 20).


ANHANG

Rumänien

Gebiete gemäß Artikel 1

Gültig bis

Schutzzone

Micula locality, Micula commune

Micula Noua locality, Micula commune

31. März 2018

Überwachungszone

Cidreag locality, Halmeu commune

Porumbesti locality, Halmeu commune

Halmeu locality

Dorobolt locality, Halmeu commune

Mesteacan locality, Halmeu commune

Turulung locality, Turulung commune

Draguseni locality, Turulung commune

Agris locality, Agris commune

Ciuperceni locality, Agris commune

Dumbrava locality, Livada commune

Vanatoresti locality, Odoreu commune

Botiz locality, Odoreu commune

Lazuri locality, Lazuri commune

Noroieni locality, Lazuri commune

Peles locality, Lazuri commune

Pelisor locality, Lazuri commune

Nisipeni locality, Lazuri commune

Bercu locality, Lazuri commune

Bercu Nou locality, Micula commune

31. März 2018


Berichtigungen

20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/16


Berichtigung der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziierungsrates der EU-Republik Moldau vom 4. August 2017 über die Assoziierungsagenda der EU-Republik Moldau [2017/1489]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 215 vom 19. August 2017 )

Im Anhang im Inhaltsverzeichnis auf Seite 6 unter Nummer 2.6 und auf Seite 36 in der Überschrift und im ersten Satz:

Anstatt:

„Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe“

muss es heißen:

„Bergbau und Rohstoffe“.