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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2188 DER KOMMISSION
vom 11. August 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Freistellung bestimmter gedeckter Schuldverschreibungen von den Eigenmittelanforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 503 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen bis zum 31. Dezember 2017 von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der genannten Verordnung genannten 10 %-Schwelle freistellen. |
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(2) |
Artikel 503 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet die Kommission, die Angemessenheit dieser Möglichkeit für die zuständigen Behörden zu überprüfen und zu entscheiden, ob diese Möglichkeit dauerhaft eingeführt werden sollte. Die Kommission hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in dieser Sache um fachlichen Rat ersucht. Diesem Ersuchen kam die EBA mit ihrem „Report on EU Covered Bond Frameworks and Capital Treatment“ nach. Gestützt auf diesen Bericht nahm die Kommission eine weitere Beurteilung der für gedeckte Schuldverschreibungen geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften vor und legte dem Europäischen Parlament und dem Rat in der Folge einen Bericht nach Artikel 503 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor. |
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(3) |
Aus diesem Bericht ging hervor, dass nur eine begrenzte Anzahl der nationalen Rahmenvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen die Einbeziehung von Wertpapieren, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilienhypotheken besichert sind, oder gruppeninternen Pool-Strukturen zulassen. Da einige Institute sich in ihren Geschäftsmodellen jedoch auf die von den zuständigen Behörden gewährte Ausnahmeregelung stützen, sollte den zuständigen Behörden aus Gründen der Rechtssicherheit gestattet werden, die in Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahmeregelung über das dort genannte Datum hinaus zu verlängern. Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte deshalb geändert werden, um das in dieser Bestimmung genannte Datum aufzuheben, wobei allerdings festzuhalten ist, dass die Möglichkeit der zuständigen Behörden zur Gewährung einer Ausnahmeregelung im Kontext eines künftigen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen gegebenenfalls einer erneuten Prüfung unterzogen werden muss. |
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(4) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine dauerhafte Ausnahmeregelung gewährt werden, die am Tag nach dem Auslaufen der derzeitigen Ausnahmeregelung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2189 DER KOMMISSION
vom 24. November 2017
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es besteht die Notwendigkeit, ein kohärentes Meldewesen zu erleichtern und die Qualität der den Aufsichtsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (2) übermittelten Angaben zu verbessern. |
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(2) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffen allesamt die Übermittlung von Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden und sind deshalb eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
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(3) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde. |
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(4) |
Die EIOPA ist bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Verfahren gefolgt, hat zu dem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Einige geringfügige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Meldebögen sollten ebenfalls berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigungsbestimmungen
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
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1. |
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
1.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
In den Meldebögen S.01.02.01 und S.01.02.04 wird nach der Zeile R0080 „Berichtsübermittlungsdatum“ folgende Zeile R0081 angefügt:
“; |
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b) |
In Meldebogen S.19.01.01 erhält die Überschrift der Spalten C0560, C1160 und C1760 folgende Fassung: „Jahresende (abgezinste Daten)“; |
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c) |
In Meldebogen S.23.01.04 erhält die Zeile R0440 folgende Fassung:
“; |
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d) |
In den Meldebögen S.26.01.01, S. 26.01.04 und SR.26.01.01 erhält die Zeile R0600 folgende Fassung:
“; |
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e) |
In den Meldebögen S.30.01.01 und S.30.02.01 wird in der jeweils zweiten Tabelle (Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft) „Z0010“ durch „Z0020“ ersetzt; |
2.
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden wie folgt berichtigt:|
a) |
In Meldebogen S.01.01.Z0020 wird Absatz 2 gestrichen; |
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b) |
In Meldebogen S.01.01.C0010 wird bei den Hinweisen in den Zeilen R0260 und R0270 vor der Option 0 „Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“ die Option 18 „Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft“ eingefügt; |
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c) |
In Meldebogen S.01.01.C0010/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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d) |
In Meldebogen S.01.01.C0010 erhält in den Zeilen R0140, R0150, R0170 und R0180 der Hinweise die Option „7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)“ folgende Fassung: „7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)“; |
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e) |
In den Meldebögen S.01.01.C0010/R0460 und C0010/R0840 wird die Option „2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112“ aus den Hinweisen gestrichen und nach der Option „9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells“ die Option „16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG“ eingefügt; |
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f) |
In den Meldebögen S.01.01.C0010/R0500 bis R0560 und C0010/R0870 bis R0930 werden in den Hinweisen vor der Option „0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“ die Optionen „16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG“ und „17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt“ eingefügt; |
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g) |
In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0360 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“; |
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h) |
In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0370 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“; |
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i) |
In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0810 wird der Zusatz „(L20)“ gelöscht; |
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j) |
In den Meldebögen S.02.01, S. 25.01, S. 25.02, S. 25.03, S. 26.01, S. 26.02, S. 26.03, S. 26.04, S. 26.05, S. 26.06, S. 26.07 und S.27.01 wird unter Z0030 Absatz 2 gestrichen; |
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k) |
In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0820 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen). Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind). Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“; |
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l) |
In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0830 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung: „An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“; |
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m) |
In den Meldebögen S.05.01 und S.05.02 wird „Geschäftsjahr“ durchgängig durch „Berichtszeitraum“ ersetzt; |
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n) |
In Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0120 in den Zeilen R0410, R0420, in Meldebogen S.05.01.C0130 bis C0160 in Zeile R0430, in Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0160 in Zeile R0500, in Meldebogen S.05.01.C0210 bis C0280 in den Zeilen R1710 und R1800, in Meldebogen S.05.02.C0080 bis C0140 in den Zeilen R0410, R0420, R0430 und R0500 und in Meldebogen S.05.02.C0220 bis C0280 in den Zeilen R1710 und R1800 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt: „Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“; |
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o) |
In Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0160/R0440 und C0210 bis C0280/1720 und in Meldebogen S.05.02.C0080 bis C0140/R0440 und C0220 bis C0280/R1720 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt: „Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“; |
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p) |
In Meldebogen S.05.02 wird in den allgemeinen Bemerkungen in Absatz 1 nach Satz 1 Folgendes angefügt: „Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen.“; |
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q) |
In Meldebogen S.06.02.C0170 erhält der zweite Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung: „entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus ‚Menge‘ und ‚Solvabilität-II-Preis je Einheit‘ (zuzüglich ‚Aufgelaufener Zinsen‘, falls relevant)“; |
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r) |
In Meldebogen S.06.02.C0180 wird in Satz 1 der Hinweise das Wort „Wertpapiere“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt; |
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s) |
In Meldebogen S.06.02.C0050 wird in der englischen Fassung die Option 7 der erschöpfenden Liste „7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)+“ durch „7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)“ ersetzt; (betrifft nicht die deutsche Fassung) |
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t) |
In Meldebogen S.06.02.C0050 wird in der englischen Fassung am Ende des letzten Satzes der Hinweise „9/1“ durch „99/1“ ersetzt; (betrifft nicht die deutsche Fassung) |
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u) |
In Meldebogen S.06.02.C0320 erhalten die Absätze 1-3 der Hinweise folgende Fassung: „Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen.“; |
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v) |
In Meldebogen S.06.02.C0340 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.“; |
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w) |
In Meldebogen S.06.02.C0350 wird Satz 1 der Hinweise gestrichen und erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.“ |
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x) |
In Meldebogen S.06.03 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: „Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.“; |
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y) |
In Meldebogen S.06.03.C0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.“; |
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z) |
In Meldebogen S.07.01.C0160 wird am Ende der Hinweise folgender Satz angefügt: „Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.“; |
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(aa) |
In Meldebogen S.07.01.C0170 wird in Absatz 1 der Hinweise der Zusatz „d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05“ gestrichen; |
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(bb) |
In Meldebogen S.08.01.C0090 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich wie folgt geändert: „ ‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“; |
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(cc) |
In Meldebogen S.08.01.C0140 wird in Satz 1 der Hinweise folgender Zusatz gestrichen: „(Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).“; |
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(dd) |
In Meldebogen S.08.01.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.“; |
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(ee) |
In Meldebogen S.08.01.C0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.“; |
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(ff) |
In Meldebogen S.08.01.C0290 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.“; |
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(gg) |
In Meldebogen S.08.01.C0290 wird nach Absatz 2 der Hinweise Folgendes eingefügt: „Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen.“; |
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(hh) |
In Meldebogen S.08.02 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung: „Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist.“; |
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ii) |
In Meldebogen S.08.02.C0090 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Hinweise wie folgt geändert: „ ‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“; |
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(jj) |
In Meldebogen S.08.02.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.“; |
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(kk) |
In Meldebogen S.08.02.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.“; |
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(ll) |
In Meldebogen S.08.02.C0160 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.“; |
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(mm) |
In Meldebogen S.09.01.C0100 und C0110 erhält der letzte Satz der Hinweise folgende Fassung: „Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.“; |
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(nn) |
In Meldebogen S.22.01 wird „Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen“ durchgängig durch „Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto)“ ersetzt; |
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(oo) |
In Meldebogen S.22.01 wird „Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen“ durchgängig durch „Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto)“ ersetzt; |
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(pp) |
In Meldebogen S.22.01.C0020 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.“; |
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(qq) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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(rr) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.“; |
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(ss) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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(tt) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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(uu) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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vv) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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(ww) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
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xx) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.“; |
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(yy) |
In Meldebogen S.22.01.C0040 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.“; |
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(zz) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(aaa) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(bbb) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(ccc) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(ddd) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(eee) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(fff) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(ggg) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(hhh) |
In Meldebogen S.22.01.C0060 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.“; |
|
iii) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(jjj) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(kkk) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(lll) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(mmm) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(nnn) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(ooo) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(ppp) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(qqq) |
In Meldebogen S.22.01.C0080 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.“; |
|
(rrr) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(sss) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(ttt) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(uuu) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
vvv) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(www) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
xxx) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(yyy) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(zzz) |
In Meldebogen S.26.06.R0100/C0020 wird am Ende von Satz 1 der Hinweise „ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen“ eingefügt; |
|
(aaaa) |
In Meldebogen S.26.06.R0200/C0020 und R0230/C0020 wird in den Hinweisen nach „Lebensversicherungsverpflichtungen“ der Zusatz „(ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen)“ eingefügt; |
|
(bbbb) |
In Meldebogen S.31.01.C0150 wird nach Satz 1 der Hinweise folgender neuer Satz angefügt: „Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.“; |
|
(cccc) |
In Meldebogen S.31.01.C0210 werden am Ende der Hinweise die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: „Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter ‚9 — kein Rating verfügbar‘ auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.“; |
|
(dddd) |
In Meldebogen S.31.02.C0270 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde. Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter ‚9 — kein Rating verfügbar‘ auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.“; |
|
(eeee) |
In Meldebogen S.36.02.C0180 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich wie folgt berichtigt: „ ‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“; |
|
(ffff) |
In Meldebogen S.36.02.C0190 wird am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Zu Derivaten, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt, müssen hier keine Angaben gemacht werden.“. |
3.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
In Meldebogen S.01.01.C0010 wird bei den Hinweisen in den Zeilen R0100, R0300 und R0330-R0360 vor der Option 0 „Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“ die Option 18 „Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft“ eingefügt; |
|
b) |
In Meldebogen S.04.01.C0060 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Gesamtheit der Geschäfte, die das Unternehmen und sämtliche EWR-Zweigniederlassungen in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig sind, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnet haben, ohne die von Zweigniederlassungen im Herkunftsland des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichneten Geschäfte. Dies ist die Summe des Elements C0100 für alle Zweigniederlassungen.“; |
|
c) |
In Meldebogen S.12.01.C0020, C0100/R0240 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabfluss, künftige garantierte Leistungen“; |
|
d) |
In Meldebogen S.12.01 erhalten die Hinweise zum Element C0020, C0100/R0240 folgende Fassung: „Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen. In Bezug auf C0020/R0240, Geschäftsbereich im Sinne von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, ist ‚Versicherung mit Überschussbeteiligung‘ anzugeben. In Bezug auf C0100/R0240 sind unabhängig vom Geschäftsbereich alle künftigen garantierten Leistungen aus in Rückdeckung übernommenen Geschäften anzugeben.“; |
|
e) |
In Meldebogen S.12.01.C0150/R0320 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)“; |
|
f) |
In Meldebogen S.12.01.C0210/R0320 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)“; |
|
g) |
In den Meldebögen S.12.01 und S.17.01 wird in Element Z0030 Absatz 2 gestrichen; |
|
h) |
In Meldebogen S.12.02 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 1 folgende Fassung: „Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.“; |
|
i) |
In Meldebogen S.12.02 wird in den allgemeinen Bemerkungen in Absatz 3 die Aufzählung „e“ bis „j“ in „a“ bis „f“ umgeändert; |
|
j) |
In Meldebogen S.12.02 wird in den allgemeinen Bemerkungen in Absatz 4 die Aufzählung „k“ bis „n“ in „a“ bis „d“ umgeändert; |
|
k) |
In Meldebogen S.14.01.C0010 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt: „Muss ein und dasselbe Produkt in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 (und C0090) folgendem Muster folgen: {ID-Code des Produkts}/+/{Nummer der Fassung}. Zum Beispiel ‚AB222/+/3‘.“; |
|
l) |
In Meldebogen S.14.01.C0040 wird am Ende der Hinweise folgender Satz angefügt: „Bei Produkten, die über mehr als eine Zeile verteilt, d. h. entbündelt werden, geben Sie bitte in jeder ausgefüllten Zeile die Vertragsnummer an.“; |
|
m) |
In Meldebogen S.16.01 erhalten in den allgemeinen Bemerkungen die Buchstaben b und c des Absatzes 4 Ziffer i folgende Fassung:
|
|
n) |
In Meldebogen S.16.01.C0020/R0040-R0190 wird Satz 2 aus den Hinweisen gestrichen; |
|
o) |
In Meldebogen S.16.01.C0030/R0040-R0190 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt: „Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N).“; |
|
p) |
In Meldebogen S.17.02 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 1 folgende Fassung: „Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.“; |
|
q) |
In Meldebogen S.19.01 erhalten in den allgemeinen Bemerkungen die Buchstaben b und c des Absatzes 4 Ziffer ii folgende Fassung:
|
|
r) |
In Meldebogen S.19.01.C0170/R0100 bis R0260, C0360/R0100 bis R0260 und C0560/R0100 bis R0260 wird in den Hinweisen der Verweis auf „R0110“ durch den Verweis auf „R0100“ ersetzt; |
|
s) |
In Meldebogen S.19.01.C0560/R0100 bis R0260 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.“; |
|
t) |
In Meldebogen S.19.01.C0600 bis C0750/R0300 bis R0450 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck“; |
|
u) |
In Meldebogen S.19.01.C0600 bis C0750/R0300 bis R0450 erhalten die Absätze 1 und 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr), für die im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags Zahlungen geleistet wurden (von Rückversicherern regulierte Schäden plus der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge), die unter ‚Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)‘ ausgewiesen werden. Die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind zu berücksichtigen, nachdem die Anpassung um das Gegenparteiausfallrisiko vorgenommen wurde.“; |
|
v) |
In Meldebogen S.19.01.C0760/R0300 bis R0460, C0960/R0300 bis R0460 und C1160/R0300 bis R0460 wird in den Hinweisen der Verweis auf „R0310“ durch den Verweis auf „R0300“ ersetzt; |
|
w) |
In Meldebogen S.19.01.C1160/R0300 bis R0460 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende (abgezinste Daten)“; |
|
x) |
In Meldebogen S.19.01.C1160/R0300 bis R0460 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Die Summe in ‚Jahresende‘ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0300 bis R0450 wider.“; |
|
y) |
In Meldebogen S.19.01.C1360/R0500 bis R0660, C1560/R0500 bis R0660 und C1760/R0500 bis R0660 wird in den Hinweisen der Verweis auf „R0510“ durch den Verweis auf „R0500“ ersetzt; |
|
z) |
In Meldebogen S.19.01.C1560/R0500 bis R0660 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Die Summe in ‚Jahresende‘ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.“; |
|
(aa) |
In Meldebogen S.19.01.C1760/R0500 bis R0660 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende (abgezinste Daten)“; |
|
(bb) |
In Meldebogen S.19.01.C1760/R0500 bis R0660 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Die Summe in ‚Jahresende‘ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.“; |
|
(cc) |
In Meldebogen S.20.01 wird in den allgemeinen Bemerkungen in Absatz 3 am Ende von Satz 2 Folgendes angefügt: „(nach Geschäftsbereichen)“; |
|
(dd) |
In Meldebogen S.22.01 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: „Zu diesem Zweck ist kumulativ Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herauszunehmen, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.“; |
|
(ee) |
In Meldebogen S.22.01.C0020 wird in den Zeilen R0100 bis R0110 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.“; |
|
(ff) |
In Meldebogen S.22.01.C0040 wird in den Zeilen R0100 bis R0110 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.“; |
|
(gg) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0100 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“; |
|
(hh) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0100 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
ii) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0100 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(jj) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0100 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“; |
|
(kk) |
In Meldebogen S.22.01.C0030/R0110 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der MRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.“; |
|
(ll) |
In Meldebogen S.22.01.C0050/R0110 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der MRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(mm) |
In Meldebogen S.22.01.C0070/R0110 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(nn) |
In Meldebogen S.22.01.C0090/R0110 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“; |
|
(oo) |
In Meldebogen S.22.01.C0060 wird in den Zeilen R0100 bis R0110 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.“; |
|
(pp) |
In Meldebogen S.22.01.C0070 werden in den Zeilen R0100 bis R0110 alle Stellen mit „dem Höchstwert unter“ und „C0010, C0020 und“ gestrichen; |
|
(qq) |
In Meldebogen S.22.01.C0080 wird in den Zeilen R0100 bis R0110 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.“; |
|
(rr) |
In Meldebogen S.22.01.C0090 werden in den Zeilen R0100 bis R0110 alle Stellen mit „dem Höchstwert unter“ und „C0010, C0020, C0040 und“ gestrichen; |
|
(ss) |
In Meldebogen S.22.05.C0010/R0010 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).“; |
|
(tt) |
In Meldebogen S.22.05.C0010/R0020 wird Absatz 2 der Hinweise gestrichen; |
|
(uu) |
In Meldebogen S.22.05.C0010/R0030 und C0010/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).“; |
|
vv) |
In Meldebogen S.22.05.C0010/R0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neubewertungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.“; |
|
(ww) |
In Meldebogen S.22.05.C0010/R0070 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Sofern relevant, Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG. Gibt es keine Begrenzung, ist der gleiche Betrag anzugeben wie unter R0060.“; |
|
xx) |
In Meldebogen S.27.01.C0890/R2750 wird in der Spalte „Element“ in der englischen Fassung das Wort „follwoing“ durch „following“ ersetzt (betrifft nicht die deutsche Fassung); |
|
(yy) |
In Meldebogen S.28.02.C0130/R0350 wird in den Hinweisen vor „berechnet“ Folgendes eingefügt: „und Artikel 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35“; |
|
(zz) |
In Meldebogen S.28.02.C0140/R0550 und C0150/R0550 wird am Satzende der Hinweise Folgendes angefügt: „vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35“; |
|
(aaa) |
In Meldebogen S.29.03.C0100-C0110/R0320 und C0100-C0110/R0330 wird in den Hinweisen „im besten Schätzwert“ durch „im besten Schätzwert (Schlusswert)“ ersetzt; |
|
(bbb) |
In Meldebogen S.29.04 wird in den allgemeinen Bemerkungen am Anfang des Absatzes 2 in der englischen Fassung das zweite „shall“ gestrichen (betrifft nicht die deutsche Fassung); |
|
(ccc) |
In Meldebogen S.29.04 wird in den allgemeinen Bemerkungen nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt: „Die Unternehmen müssen ihre Daten gemäß allen etwaigen Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres übermitteln. Hat die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen je nach Führung der Geschäftsbereiche das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, sofern auf gleicher Basis berichtet wird wie im Vorjahr.“; |
|
(ddd) |
In Meldebogen S.29.04.Z0010 erhalten in den Hinweisen die letzten beiden Punkte der erschöpfenden Liste folgende Fassung: „37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 30, 31, 32, 34 und 36). 38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich der Geschäftsbereiche 29, 33 und 35)“; |
|
(eee) |
In Meldebogen S.29.04.C0020/R0040 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung: „Veränderung des besten Schätzwerts“ (betrifft nicht die deutsche Fassung); |
|
(fff) |
In Meldebogen S.29.04.C0030/R0110 wird in den Hinweisen in Absatz 1 am Ende von Satz 1 Folgendes angefügt: „wenn die Analyse in S.29.03 auf Geschäftsbereichsbasis erfolgt.“; |
|
(ggg) |
In Meldebogen S.29.04.C0040/R0110 wird in den Hinweisen in Absatz 2 am Ende des Satzes Folgendes angefügt: „wenn die Analyse in S.29.03 auf Geschäftsbereichsbasis erfolgt.“; |
|
(hhh) |
In Meldebogen S.29.04.C0050/R0110 wird in der Spalte „Element“ in der englischen Fassung der Teilsatz „due to year N projected in and out flows“ gelöscht (betrifft nicht die deutsche Fassung); |
|
iii) |
In den Meldebögen S.30.01 und S.30.02 wird in der jeweils zweiten Tabelle (Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft) „Z0010“ durch „Z0020“ ersetzt; |
|
(jjj) |
In den Meldebögen S.30.01.C0030, S. 30.01.C0200, S. 30.02.C0030 und S.30.02.C0160 werden am Ende der Hinweise folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht. Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.“; |
|
(kkk) |
In Meldebogen S.30.01.C0130 wird am Ende der Hinweise folgender Absatz 2 angefügt: „Bei unbegrenzter Versicherungssumme ist als ‚Versicherungssumme‘ eine Schätzung des erwarteten möglichen Verlusts anzugeben (der anhand der gleichen Methoden berechnet wird wie die Prämie, wobei die Schätzung die tatsächliche Risikoposition widerspiegeln muss).“; |
|
(lll) |
In Meldebogen S.30.02 wird in den allgemeinen Bemerkungen am Ende des Absatzes 4 Folgendes angefügt: „Bezieht sich eine in Meldebogen S.30.01 angegebene fakultative Deckung auf mehr als ein Rückversicherungsunternehmen, sind im vorliegenden Meldebogen so viele Zeilen auszufüllen wie Rückversicherungsunternehmen an der speziellen fakultativen Deckung beteiligt sind.“; |
|
(mmm) |
In Meldebogen S.30.02.C0050 werden am Ende der Hinweise die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: „Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss dieser für den spezifischen Rückversicherer oder Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden.“; |
|
(nnn) |
In Meldebogen S.30.02.C0330 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.“; |
|
(ooo) |
In Meldebogen S.30.03.C0170 und C0180 erhält der erste Teilsatz des letzten Satzes folgende Fassung: „Sofern relevant, ist dieses Element nur zu übermitteln,“; |
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(ppp) |
In Meldebogen S.30.03.C0370 werden in den Hinweisen am Ende des ersten Satzes die Worte „oder“ NA „für nicht anwendbar“ gelöscht; |
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(qqq) |
In Meldebogen S.30.04.C0230 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung: „Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.“; |
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(rrr) |
In Meldebogen S.30.04.C0230 wird in den Hinweisen nach Absatz 1 der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.“. |
4.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
In Meldebogen S.01.01.C0010 Zeilen R0150, R0160 und R0200 erhält die Option „6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8“ folgende Fassung: „6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2“; |
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b) |
In Meldebogen S.03.01 wird in den Hinweisen unmittelbar nach dem Element C0010/R0010 folgendes Element C0020/R0010 eingefügt:
|
|
c) |
In Meldebogen S.03.01 wird in den Hinweisen unmittelbar nach dem Element C0010/R0030 folgendes Element C0020/R0030 eingefügt:
|
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d) |
In Meldebogen S.05.02 wird Absatz 3 („Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum von Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin.“) gestrichen; |
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e) |
In Meldebogen S.22.01 wird in den allgemeinen Hinweisen am Ende von Absatz 3 Folgendes angefügt: „Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können.“; |
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f) |
In Meldebogen S.25.01.R0220/C0100 und Meldebogen S.25.02.R0220/C0100 wird am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550).“; |
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g) |
In Meldebögen S.25.01.R0500/C0100, S. 25.02.R0500/C0100 und S.25.03.R0500/C0100 wird in den Hinweisen nach Absatz 1 folgender neuer Absatz angefügt: „Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht.“; |
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h) |
In Meldebogen S.25.01.R0570/C0100 und Meldebogen S.25.02.R0570/C0100 wird am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt: „Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht.“; |
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i) |
In Meldebogen S.25.02 wird die zweite Zeile R0220/C0100 gestrichen. |
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2190 DER KOMMISSION
vom 24. November 2017
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist erforderlich, eine kohärente Berichterstattung zu fördern und die Qualität der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (2) übermittelten Informationen zu verbessern. |
|
(2) |
Die Bestimmungen der Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
|
(3) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde. |
|
(4) |
Die EIOPA hat gemäß dem Verfahren zur Entwicklung technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Zudem sollte einige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen der Verordnung (EU) 2015/2452 berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigungsbestimmungen
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
1.
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt geändert:|
a) |
In Abschnitt S.05.01, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
2.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:|
a) |
In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
3.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:|
a) |
In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Der Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
ANHANG II
1.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
In Meldebogen S.19.01.21 erhält Zeile Z0010 folgende Fassung:
“; |
|
b) |
In Meldebogen S.23.01.01 erhält Zeile R0230 folgende Fassung:
“; |
|
c) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0220 folgende Fassung:
“; |
|
d) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0240 folgende Fassung:
“; |
|
e) |
In Meldebogen S.23.01.22 wird nach Zeile R0320 folgende Zeile R0330 eingefügt:
“; |
|
f) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhalten die Zeilen R0340 und R0350 folgende Fassungen:
“; |
|
g) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0410 folgende Fassung:
“; |
|
h) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0440 folgende Fassung:
“; |
|
i) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0770 folgende Fassung:
“; |
|
j) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0780 folgende Fassung:
“; |
|
k) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0790 folgende Fassung:
“; |
|
l) |
In Meldebogen S.25.01.21 wird „C0100“ Vereinfachungen ersetzt durch „C0120“; |
|
m) |
In den Meldebögen S.25.01.22, S. 25.02.21 und S.25.02.22 wird C0080 ersetzt durch C0090 und C0090 ersetzt durch C0120; |
|
n) |
In den Meldebögen S.25.02.21, S. 25.02.22, S. 25.03.21 und S.25.03.22 erhält Zeile R0420 folgende Fassung:
“; |
|
o) |
Im Meldebogen S.25.02.22 werden vor „Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, R0470“ folgende Zeilen gelöscht:
|
|
p) |
In Meldebogen S.25.03.22 werden vor „Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, R0510“ folgende Zeilen gelöscht:
|
2.
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt berichtigt:|
a) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0410 folgende Fassung:
|
|
b) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0420 folgende Fassung:
|
|
c) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0130 bis C0160/R0430 folgende Fassung:
|
|
d) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0440 folgende Fassung:
|
|
e) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0500 folgende Fassung:
|
|
f) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
|
|
g) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
|
|
h) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
|
|
i) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0410 folgende Fassung:
|
|
j) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0420 folgende Fassung:
|
|
k) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0430 folgende Fassung:
|
|
l) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0440 folgende Fassung:
|
|
m) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0500 folgende Fassung:
|
|
n) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
|
|
o) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
|
|
p) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
|
|
q) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0010/R0010 folgende Fassung:
|
|
r) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0030/R0010 folgende Fassung:
|
|
s) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0010 folgende Fassung:
|
|
t) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0010 folgende Fassung:
|
|
u) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0010 folgende Fassung:
|
|
v) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0020 folgende Fassung:
|
|
w) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0020 folgende Fassung:
|
|
x) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0020 folgende Fassung:
|
|
y) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0050 folgende Fassung:
|
|
z) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0050 folgende Fassung:
|
|
aa) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0050 folgende Fassung:
|
|
bb) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0090 folgende Fassung:
|
|
cc) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0090 folgende Fassung:
|
|
dd) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0090 folgende Fassung:
|
|
ee) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0100 folgende Fassung:
|
|
ff) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0100 folgende Fassung:
|
|
gg) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0100 folgende Fassung:
|
|
hh) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0110 folgende Fassung:
|
|
ii) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0110 folgende Fassung:
|
|
jj) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0110 folgende Fassung:
|
|
kk) |
In den Meldebögen S.25.01 und S.25.02 wird „C0080“ durchgängig durch „C0090“ und „C0090“ durchgängig durch „C0120“ ersetzt; |
|
ll) |
Im Meldebogen S.25.02. erhält Zeile C0030 folgende Fassung:
|
3.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0170/R0100 bis R0260 folgende Fassung:
|
|
b) |
Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0360/R0100 bis R0260 folgende Fassung:
|
|
c) |
In Abschnitt S.12.01, Unterabschnitt „Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen“, erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“; |
|
d) |
In Meldebogen S.17.01. Zeilen C0020 bis C0170/R0290, C0180/R0290, C0020 bis C0170/R0300, C0180/R0300, C0020 bis C0170/R0310 und C0180/R0310 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“; |
|
e) |
In Meldebogen S.23.01.01. wird nach Zeile R0230/C0040 folgende Zeile eingefügt:
|
4.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:|
a) |
In Meldebogen S.23.01. wird nach Zeile R0440/C0040 folgende Zeile eingefügt:
|
|
b) |
Im Meldebogen S.23.01 erhält Zeile R0680/C0010 folgende Fassung:
|
|
c) |
Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:
|
|
d) |
Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:
|
|
e) |
In Meldebogen S.25.01. erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:
|
|
f) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:
|
|
g) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:
|
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h) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2191 DER KOMMISSION
vom 24. November 2017
zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 im Zuckersektor eröffneten Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) hat jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet. |
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(2) |
Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1917 der Kommission (3) ab dem 20. Oktober 2017 ausgesetzt. |
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(3) |
Nach Mitteilung der nicht verwendeten oder nur teilweise verwendeten Lizenzen stehen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 aufgehoben werden. |
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(4) |
Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1917 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1917 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die bis 9. Oktober 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 27).
BESCHLÜSSE
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/47 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. November 2017
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Italiens — EGF/2017/004 IT/Almaviva
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
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(2) |
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
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(3) |
Am 9. Mai 2017 reichte Italien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei der Almaviva Contact SpA in Italien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF. |
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(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 347 370 EUR für den Antrag Italiens bereitgestellt werden kann. |
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(5) |
Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 347 370 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 15. November 2017.
Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
LEITLINIEN
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25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/49 |
LEITLINIE (EU) 2017/2193 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/280 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2017/31)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3 sowie Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) (1) eröffnet für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und die im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieser Leitlinie Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei sind, die Möglichkeit zur Gründung einer selbstständigen juristischen Person für die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufträge, insbesondere die Produktion von Euro-Banknoten. In Artikel 1 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2015/280 sind die von der selbständigen juristischen Person zu erfüllenden Bedingungen enthalten, damit sie als eigene Druckerei eingestuft wird. Eine Bedingung ist unter anderem, dass die NZBen über die betreffende juristische Person gemeinsam Kontrolle ausüben. Derzeit ist die Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle durch eine andere gemeinsam kontrollierte juristische Person, gegebenenfalls gemeinsam mit einer oder mehreren NZBen, nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Möglichkeit einer solchen mittelbaren gemeinsamen Kontrolle sollte in den Rechtsrahmen eingebunden werden, um den NZBen die Wahl der von ihnen als angemessen erachteten und mit den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Einklang stehenden Rechtsform für die Kooperation zu überlassen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) sowie Erwägungsgrund 7 der Leitlinie bleibt eine NZB, die ihre ehemalige eigene Druckerei geschlossen hat und zur Verwendung einer anderen als selbstständige juristische Person organisierten Druckerei durch Ausübung der mittelbaren Kontrolle über diese übergeht, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei. |
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(2) |
Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) eröffnet NZBen, die Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei sind, zudem die Möglichkeit der Gründung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufträge. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte im Rechtsrahmen vorgesehen sein, dass eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei bleiben kann, indem sie eine solche horizontale Kooperation eingeht, sofern sie die betreffenden Anforderungen erfüllt. So hat eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, die Wahl, entweder im Sinne des Artikels 3 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen zu werden, oder eine horizontale Kooperation einzugehen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) überprüft der EZB-Rat die Leitlinie alle zwei Jahre. Es sollte im alleinigen Ermessen des EZB-Rates stehen, ob und wann eine Überprüfung der Leitlinie notwendig ist. |
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(4) |
Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Kontrolle über eine eigene Druckerei, die als selbstständige juristische Person organisiert ist, kann auch, gegebenenfalls gemeinsam mit einer oder mehreren NZBen, durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, über die im Sinne des vorangegangenen Absatzes eine gemeinsame Kontrolle durch NZBen ausgeübt wird.“ |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Die NZBen, die weder eine eigene Druckerei verwenden noch an einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 teilnehmen, sind Teil der Gruppe (NZBen mit eigener Druckerei).“ |
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3. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unbeschadet des geltenden Unionsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe kann eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, entscheiden, ob sie unter der Voraussetzung, dass sie eine nichtinstitutionalisierte, horizontale Kooperation auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung im Sinne des Artikels 8 eingeht, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei bleibt.“ |
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4. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben muss die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei a) die Gründung einer selbständigen juristischen Person, welche aus ihrer eigenen Druckerei besteht oder eine Beteiligung an ihrer eigenen Druckerei hält, oder b) die Einführung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung prüfen.“ |
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5. |
Artikel 12 wird gestrichen. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2017.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).