|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
* |
||
|
|
|
||
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
* |
Beschluss (EU) 2017/1959 der Kommission vom 18. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.34720-2015/C (ex 2013/N) Dänemarks zur Umstrukturierung der Vestjysk Bank (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4990) ( 1 ) |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1955 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
|
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisunterschiede zu ändern sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
107,5 |
0 |
AR |
|
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
102,1 172,4 |
5 0 |
AR BR |
|
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren |
243,1 212,5 296,9 229,1 |
17 26 1 21 |
AR BR CL TH |
|
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
340,6 401,7 |
0 0 |
BR CL |
|
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
352,1 |
0 |
AR |
|
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
197,9 |
27 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1956 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Saucisson d'Ardenne/Collier d'Ardenne/Pipe d'Ardenne (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Antrag aus Belgien auf Eintragung der Bezeichnung „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ (g.g.A.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
|
(2) |
Bei der Kommission gingen zwei Einsprüche ein, und zwar von Zurich Foodstuff Trading LLC (Vereinigte Arabische Emirate) am 17. August 2015 sowie von Rezos Brands SA (Griechenland) am 14. September 2015. |
|
(3) |
Die Kommission leitete den Einspruch von Zurich Foodstuff Trading LLC an Belgien weiter. Der Einspruch von Rezos Brands SA wurde nicht weitergeleitet. Nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, erheben. Rezos Brands SA war folglich nicht dazu berechtigt, direkt bei der Kommission Einspruch zu erheben. Außerdem war der Einspruch bei der Kommission nach Ablauf der in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für einen solchen Einspruch vorgesehenen Frist eingegangen. |
|
(4) |
Am 17. Oktober 2015 ging bei der Kommission eine Einspruchsbegründung der Zurich Foodstuff Trading LLC ein. |
|
(5) |
Wie aus der Einspruchsbegründung hervorging, war das Interesse der Einspruchserheberin nicht aktuell und unmittelbar, sondern mittelbar und hypothetisch. Zurich Foodstuff Trading LLC hatte somit kein berechtigtes Interesse, das Einspruchsverfahren wurde nicht fortgeführt. Dementsprechend wurde der Einspruch der Zurich Foodstuff Trading LLC als unzulässig eingestuft. |
|
(6) |
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 leiteten die belgischen Behörden einen Antrag des Unternehmens TerBeke-Pluma, das außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets der g.g.A. „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ niedergelassen ist und einen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zulässigen Einspruch erhoben hatte, an die Kommission weiter; das Unternehmen ersuchte um Gewährung eines Übergangszeitraums nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, in dem es die Bezeichnung „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ weiter verwenden dürfe. Die Informationen und Erläuterungen, die die Kommission benötigt, um über den beantragten Übergangszeitraum in voller Sachkenntnis zu entscheiden, wurden von den belgischen Behörden mit Schreiben vom 1. April 2015, 3. November 2016 und 3. April 2017 übermittelt. |
|
(7) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Bezeichnung „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ ab dem 8. Mai 2014, d. h. ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung bei der Kommission einging, ein übergangsweiser nationaler Schutz gewährt. In diesem Zusammenhang wurde dem Unternehmen TerBeke-Pluma auf nationaler Ebene ein Anpassungszeitraum von höchstens neun Monaten gewährt, in dem es die geschützten Bezeichnungen für Erzeugnisse, die der betreffenden Spezifikation nicht entsprechen, weiter verwenden durfte. Dieser Anpassungszeitraum begann am 8. Mai 2014 und endete neun Monate später. |
|
(8) |
Da das Unternehmen TerBeke-Pluma seine Erzeugnisse seit dem 8. Februar 2015 nicht mehr unter den Bezeichnungen „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ vermarkten darf, ist die Gewährung eines Übergangszeitraums nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht gerechtfertigt. Würde die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen für Erzeugnisse, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt werden, zugelassen, würde damit kein „Übergang“ ermöglicht, sondern es würde ein Zustand wiederhergestellt, der seit dem 8. Februar 2015 als unrechtmäßig zu betrachten ist. |
|
(9) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte die Bezeichnung „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Saucisson d'Ardenne“/„Collier d'Ardenne“/„Pipe d'Ardenne“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 182 vom 3.6.2015, S. 7.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1957 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2017
zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo (*1)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/355 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (2) (im Folgenden „SAA“) wurde am 27. Oktober 2015 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2016 in Kraft. |
|
(2) |
Artikel 31 des SAA und Anhang IV des SAA enthalten die Vorschriften, die die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen in die Union regeln. Nach diesen Vorschriften sind Einfuhren von Forellen und Karpfen mit Ursprung im Kosovo innerhalb bestimmter Zollkontingente von Zöllen befreit. |
|
(3) |
Zur Umsetzung der Vorschriften des SAA über Fisch und Fischereierzeugnisse ist es notwendig, die jährlichen Zollkontingente für Forellen und Karpfen für das Jahr 2016 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und zu verwalten. |
|
(4) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) sollte die Kommission die Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwalten. |
|
(5) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem Datum des Inkrafttretens des SAA gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unionszollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden gemäß dem Anhang eröffnet.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 59.
(2) ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung maßgebend.
Fische und Fischereierzeugnisse
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
TARIC-Unterpositionen |
Warenbezeichnung |
Jährliche Kontingents-menge (in Tonnen Nettogewicht) |
Zollsatz |
|
09.1506 |
0301 91 |
|
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Vom 1.4.2016 bis zum 31.12.2016: 15 Für folgende Jahre — vom 1.1 bis zum 31.12: 15 |
0 % |
|
0302 11 |
|
||||
|
0303 14 |
|
||||
|
0304 42 |
|
||||
|
0304 52 00 |
10 |
||||
|
0304 82 |
|
||||
|
0304 99 21 |
11, 12, 20 |
||||
|
0305 10 00 |
10 |
||||
|
0305 39 90 |
10 |
||||
|
0305 43 00 |
|
||||
|
0305 59 85 |
61 |
||||
|
0305 69 80 |
61 |
||||
|
09.1508 |
0301 93 00 |
|
Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Vom 1.4.2016 bis zum 31.12.2016: 20 Für folgende Jahre — vom 1.1. bis zum 31.12: 20 |
0 % |
|
0302 73 00 |
|
||||
|
0303 25 00 |
|
||||
|
0304 39 00 |
20 |
||||
|
0304 51 00 |
10 |
||||
|
0304 69 00 |
20 |
||||
|
0304 93 90 |
10 |
||||
|
0305 10 00 |
20 |
||||
|
0305 31 00 |
10 |
||||
|
0305 44 90 |
10 |
||||
|
0305 52 00 |
10 |
||||
|
0305 64 00 |
10 |
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1958 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2017
zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2017 eröffneten Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt. |
|
(2) |
Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen. |
|
(3) |
Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
|
(4) |
Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet. |
|
(5) |
Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2017 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen. |
|
(6) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2017 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2017 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2017 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2017
|
a) |
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
b) |
Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
c) |
Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
d) |
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
|
e) |
Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
(1) Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.
(2) Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.
BESCHLÜSSE
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/13 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1959 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2017
über die staatliche Beihilfe SA.34720-2015/C (ex 2013/N) Dänemarks zur Umstrukturierung der Vestjysk Bank
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4990)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
Nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Anfang 2012 trat Dänemark an die Kommission heran, um die Probleme zu erörtern, die zu diesem Zeitpunkt für die Vestjysk Bank A/S („Vestjysk Bank“ oder „die Bank“) bestanden. |
|
(2) |
Am 25. April 2012 nahm die Kommission in der Sache SA.34423 einen Beschluss (den „Rettungsbeihilfebeschluss“) (2) an, in dem festgestellt wurde, dass drei Maßnahmen zugunsten der Vestjysk Bank und der Aarhus Lokalbank (die infolge eines Zusammenschlusses am 30. März 2012 in der Vestjysk Bank aufging) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen und aus Gründen der finanziellen Stabilität vorläufig mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Maßnahmen wurden dementsprechend für vorerst sechs Monate genehmigt. Sollte Dänemark innerhalb von sechs Monaten ab dem Erlass des Beschlusses einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, würde die Genehmigung bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses der Kommission zu diesem Umstrukturierungsplan gelten. |
|
(3) |
Am 18. April 2012 legte Dänemark eine vorläufige Fassung des Umstrukturierungsplans für die Vestjysk Bank vor, der Entwürfe für eine Reihe von Verpflichtungen enthielt, die den Ausgangspunkt für Gespräche zum Umstrukturierungsplan bilden sollten. |
|
(4) |
Zwischen April 2012 und Dezember 2015 tauschten sich die Kommission und Dänemark in einer Reihe von Sitzungen, Telefonkonferenzen und schriftlichen Mitteilungen über den Umstrukturierungsplan aus, der mehrfach aktualisiert wurde. Zwischen August 2013 und April 2014 versuchte Dänemark, seine Beteiligung an der Bank zu verkaufen. Infolgedessen wurden in diesem Zeitraum die Gespräche zum Umstrukturierungsplan ausgesetzt. Der Versuch scheiterte mangels interessierter Bieter. |
|
(5) |
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 hat die Kommission Dänemark von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (der „Einleitungsbeschluss“). |
|
(6) |
Am 7. Januar 2016 ging die Stellungnahme von Dänemark zum Einleitungsbeschluss bei der Kommission ein. |
|
(7) |
Im April 2016 eröffnete Dänemark ein neues offenes, bedingungsfreies und transparentes Verkaufsverfahren, um seine Anteile an der Bank zu veräußern. |
|
(8) |
Der Einleitungsbeschluss wurde am 17. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten. |
|
(9) |
Nachdem sich im Rahmen des Verkaufsverfahrens keine Bieter für die Bank fanden, setzte Dänemark die Kommission am 23. November 2016 darüber in Kenntnis, dass die dänische Bank Nykredit daran interessiert sei, ein Konsortium aus Investoren zu bilden, bei denen es sich nicht um Banken handele, um die Vestjysk Bank zu erwerben und zu rekapitalisieren. Diese Transaktion würde — in Kombination mit weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen — nach Ansicht Dänemarks die langfristige Rentabilität der Bank wiederherstellen. |
|
(10) |
Zwischen dem 23. November 2016 und Anfang Juni 2017 tauschten sich die Kommission und Dänemark in einer Reihe von Sitzungen, Telefonkonferenzen und schriftlichen Mitteilungen über den neuen Umstrukturierungsplan aus. |
|
(11) |
Am 14. Juni 2017 reichte Dänemark die endgültige Version des neuen Umstrukturierungsplans sowie die unterzeichnete Vereinbarung mit dem privaten Investorenkonsortium zum Erwerb der Anteile der Bank ein. Das Investorenkonsortium unterbreitete anschließend ein öffentliches Übernahmeangebot für die verbleibenden Anteile der Bank (die sich im Besitz privater Anleger befanden). Die Frist für dieses Angebot endete am 18. Juli 2017. |
|
(12) |
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 verzichtete Dänemark auf seine Rechte aus Artikel 342 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (4) und erklärte sich mit der Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. |
2. HINTERGRUND
2.1. Aktuelle Situation der Vestjysk Bank
|
(13) |
Die 1874 gegründete Vestjysk Bank wurde von der dänischen Finanzaufsichtsbehörde als nicht systemrelevantes Finanzinstitut eingestuft und nimmt derzeit in Bezug auf ihre Größe mit einem Marktanteil von weniger als 0,3 % den 15. Platz unter den dänischen Banken ein. Den aktuellsten verfügbaren Daten (vom 31. März 2017) zufolge beläuft sich die Bilanzsumme der Bank auf 19,5 Mrd. DKK (2,6 Mrd. EUR). Sie verfügt über Einlagen in Höhe von 14 Mrd. DKK (1,9 Mrd. EUR), hat Kredite in Höhe von insgesamt 12,4 Mrd. DKK (1,7 Mrd. EUR) ausgegeben und beschäftigt 438 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent, „VZÄ“) in 15 Niederlassungen. |
|
(14) |
Der dänische Staat ist der Mehrheitsaktionär der Bank und kontrolliert 81,47 % des Stammkapitals und der Stimmrechte der Vestjysk Bank. Die Vestjysk Bank ist an der Kopenhagener Börse notiert. |
|
(15) |
Das Geschäftsmodell der Bank kombiniert das lokale Kreditgeschäft mit Privatkunden mit einem umfangreichen Engagement im Agrarsektor und im gewerblichen Immobiliengeschäft. Die Bank ist hauptsächlich in der dänischen Region Jütland aktiv. |
2.2. Die im Rettungsbeihilfebeschluss einstweilig genehmigten Beihilfen
|
(16) |
Im Jahr 2012 erhielt die Vestjysk Bank staatliche Beihilfen für den Zusammenschluss mit der Aarhus Lokalbank, einer weiteren in Jütland aktiven dänischen Regionalbank. Ende 2011 wies die Vestjysk Bank eine Bilanzsumme von 29,2 Mrd. DKK (3,9 Mrd. EUR) und die Aarhus Lokalbank eine Bilanzsumme von 4,4 Mrd. DKK (600 Mio. EUR) aus. |
|
(17) |
Im Jahr 2009 hatten sowohl die Vestjysk Bank als auch die Aarhus Lokalbank Beihilfen nach der dänischen Rekapitalisierungsregelung erhalten. Die der Bank gewährte Beihilfe wurde in Form von Hybridkapital in Höhe von 1 438 Mio. DKK (5) und 177,8 Mio. DKK (6), insgesamt 1 615,8 Mio. DKK (rund 216 Mio. EUR), zur Verfügung gestellt und entsprach 6,2 % der risikogewichteten Vermögenswerte. Dadurch war der dänische Staat bereits vor dem Zusammenschluss der Mehrheitsaktionär beider Banken (er hielt 53,1 % der Anteile der Vestjysk Bank und 45,2 % der Anteile der Aarhus Lokalbank) (7). |
|
(18) |
Am 28. Februar 2012 unterrichtete Dänemark die Kommission darüber, dass die Vestjysk Bank und die Aarhus Lokalbank kurz vor einem Zusammenschluss stünden, da sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, zu notleidenden Banken zu werden. Der Zusammenschluss der beiden Banken sollte dazu beitragen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Banken zu bewältigen. Zu diesem Zweck sollte ein einziges fortbestehendes Institut geschaffen werden, das stärker als regionale Bank positioniert sein sollte: die Vestjysk Bank. |
|
(19) |
Um den Zusammenschluss durchzuführen, meldete Dänemark die folgenden Maßnahmen für die Vestjysk Bank bei der Kommission an:
|
|
(20) |
Am 25. April 2012 genehmigte die Kommission die Maßnahmen 1, 3 und 4 als einstweilige Rettungsbeihilfen für einen Zeitraum von sechs Monaten. Sollte Dänemark innerhalb von sechs Monaten ab dem Erlass des Beschlusses einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, würde die Genehmigung bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses der Kommission zu diesem Umstrukturierungsplan gelten. Maßnahme 2 wurde vollständig von privaten Kapitalgebern finanziert und daher nicht als staatliche Beihilfe eingestuft. |
|
(21) |
Am 28. Juni 2012 erhielt die Vestjysk Bank eine endgültige bindende Zusage der dänischen Einrichtung zur Gewährleistung der Finanzstabilität (8) bezüglich Maßnahme 4, welche die staatlichen Garantien für Verbindlichkeiten auf einen Betrag von 6,8 Mrd. DKK (914 Mio. EUR) begrenzte. |
|
(22) |
Der Bruttoerlös aus Maßnahme 1 belief sich auf einen Betrag von 318,7 Mio. DKK (Nettoerlös: 300 Mio. DKK) und die Beteiligung des Staats auf 166 Mio. DKK (22 Mio. EUR). Maßnahme 3 führte zu einem Kapitalentlastungseffekt von 0,60 %, indem die risikogewichteten Vermögenswerte der Bank reduziert wurden. |
|
(23) |
Der endgültige Betrag der Unterstützung, der sich aus der Umsetzung der drei im Rettungsbeihilfebeschluss beschriebenen Maßnahmen ergab, belief sich auf 7 293,7 Mio. DKK (979 Mio. EUR). |
2.3. Fehlen eines soliden Umstrukturierungsplans und Einleitungsbeschluss
|
(24) |
Am 18. April 2012 legte Dänemark eine vorläufige Fassung des Umstrukturierungsplans für die Vestjysk Bank vor, die als eigenständiges Institut weitergeführt werden sollte. Der Plan enthielt ebenfalls einen Entwurf für ein Term Sheet für mögliche Verpflichtungen. Auf die Einreichung dieser vorläufigen Fassung folgten zahlreiche Aktualisierungen und Nachträge, durch die zusätzliche Maßnahmen vorbereitet werden sollten, um die langfristige Rentabilität der Bank wiederherzustellen, da es dieser nicht gelang, die prognostizierten Gewinne zu erzielen. |
|
(25) |
Im August 2013 unterrichte Dänemark die Kommission über den geplanten Verkauf der Vestjysk Bank. Die Gespräche über die Umstrukturierung der Bank, die als eigenständiges Institut weitergeführt werden sollte, wurden danach ausgesetzt. |
|
(26) |
Im April 2014 setzte Dänemark die Kommission darüber in Kenntnis, dass der Verkauf der Bank abgebrochen worden sei, da keiner der potenziellen Käufer ein Angebot vorgelegt hatte. Die Gespräche über die Umstrukturierung der Bank, die als eigenständiges Institut weitergeführt werden sollte, wurden daher wieder aufgenommen. Allerdings führten diese Gespräche nicht zu einem endgültigen und soliden Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der Rentabilität sicherstellen konnte, und die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. |
2.4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
|
(27) |
In ihrem Einleitungsbeschluss vom 4. Dezember 2015 äußerte die Kommission Zweifel
|
3. DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN
3.1. Antwort Dänemarks auf den Einleitungsbeschluss
3.1.1. Vorliegen von Beihilfen in den Maßnahmen 1 und 3
|
(28) |
In seiner Antwort gab Dänemark an, die Einstufung von Maßnahme 4 als staatliche Beihilfe anzuerkennen, bekräftigte jedoch auch die zum Zeitpunkt des Rettungsbeihilfebeschlusses dargelegte Position und widersprach der Einstufung der Maßnahmen 1 und 3 als staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags. Konkret bezog Dänemark wie folgt Stellung:
|
3.1.2. Rentabilität
|
(29) |
Dänemark gab an, dass es sich bei der Vestjysk Bank um eine tragfähige, jedoch zu diesem Zeitpunkt gefährdete Bank handele. Nach Ansicht Dänemarks befinde sich die Bank bereits am Ende der Umstrukturierungsphase und stehe kurz vor dem Eintritt in eine Phase der Stabilisierung. |
|
(30) |
Des Weiteren behauptete Dänemark in seiner Vorlage, dass die Bank eine stabile Grundlage für einen fortlaufenden Kerngewinn habe, jedoch aufgrund der niedrigen Kapitalreserve anfällig gegenüber äußeren makroökonomischen Faktoren sei. Dabei handele es sich um hauptsächlich um Faktoren, die den Agrarsektor betreffen und die sich aufgrund der Konzentration auf diesen Bereich besonders stark auswirken. |
3.1.3. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
|
(31) |
Dänemark ist der Ansicht, dass die Bank aktiv daran gearbeitet habe, den Umfang ihres Geschäfts zu reduzieren, indem sie ihre Bilanzsumme und den Umfang ihrer Bruttoausleihungen gesenkt und sich stärker auf ihre Kernregion konzentriert habe, d. h. auf bestimmte Gegenden in Jütland. Des Weiteren habe die Bank die Anzahl ihrer Niederlassungen und die ihrer Vollzeitmitarbeiter deutlich verringert und insgesamt die Betriebskosten gesenkt. |
|
(32) |
Zudem habe die Bank seit Mitte des Jahres 2012 eine Reihe von Verhaltensmaßnahmen und Corporate-Governance-Vorschriften umgesetzt, die Dänemark im Kontext des in Erwägungsgrund 24 genannten Entwurfs des Umstrukturierungsplans vorgeschlagen hätte, um die Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
|
(33) |
Daher kommt Dänemark zu dem Schluss, dass die bereits unternommenen Schritte mehr als ausreichend seien, um die von der staatlichen Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
3.1.4. Lastenteilung
|
(34) |
Dänemark erklärt, dass während des Umstrukturierungsvorhabens die Lastenteilung richtig umgesetzt worden sei. Dänemark erhielt einen Nachlass auf den Bezugspreis, wodurch eine angemessene Vergütung für die dänische Beteiligung an der Kapitalerhöhung sichergestellt wurde, sowie eine risikobasierte Garantieprovision für die staatliche Garantie. Damit waren die Vorgaben der Verlängerungsmitteilung 2011 (10) mehr als erfüllt. |
|
(35) |
In Bezug auf eine von mehreren seit dem Jahr 2012 durchgeführten Maßnahmen des Passiv-Managements (Liability Management Exercises), in deren Rahmen ein Preis über dem theoretischen Höchstpreis für den Rückkauf von Nachrangkapital gezahlt wurde, stellt Dänemark fest, dass der Betrag dieser Überzahlung zugunsten des Gläubigers (und nicht der Bank) rund 2 % des Darlehensbetrags in Höhe von 800 000 NOK (rund 108 000 EUR) betrüge. Infolgedessen habe die Bank einen entsprechenden Betrag an Dänemark gezahlt, um so eine etwaige unzureichende Lastenteilung auszugleichen, die dieser relativ kleine Betrag ausgelöst haben könnte. Der Betrag sei Anfang des Jahres 2014 vollständig bezahlt worden. |
3.2. Stresstest 2016 und neues Verkaufsverfahren
|
(36) |
Auf Ersuchen der Kommission unterzog die dänische Finanzaufsichtsbehörde die Bank im März 2016 einem Stresstest. Der Stresstest wurde unverzüglich und im Einklang mit den Standards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführt. Er ergab, dass eine Stresssituation bei der Vestjysk Bank zu einem Verstoß gegen die eigenen Solvabilitätsvorschriften führen könnte. |
|
(37) |
Im Mai 2016 unterrichtete Dänemark die Kommission davon, dass in Zusammenarbeit mit dem Finanzberater Dänemarks (SEB) ein Verfahren zum Verkauf der Bank eingeleitet worden sei. Ursprünglich sollte das Verfahren im Spätsommer 2016 abgeschlossen sein, doch es lief bis zum Spätherbst 2016 (siehe Erwägungsgrund 52). Während dieses Verfahrens wurden die Gespräche zum Umstrukturierungsplan ausgesetzt, da in einem solchen Plan die Vorhaben eines potenziellen Käufers der Bank berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Dänemark in Erwägung zog, die Bank entweder an eine andere Bank (die sie vermutlich in ihren eigenen Geschäftsbetrieb integriert hätte) oder an einen Finanzinvestor (der sie vermutlich als eigenständiges Institut erhalten hätte) zu veräußern. Die Form des Umstrukturierungsplans hing also auch vom Käufertyp ab. |
4. DER NEUE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN — EIN VON DER DÄNISCHEN BANK NYKREDIT KOORDINIERTES INVESTORENKONSORTIUM FÜR DEN ERWERB UND DIE REKAPITALISIERUNG DER VESTJYSK BANK
|
(38) |
Am 23. November 2016 setzte Dänemark die Kommission darüber in Kenntnis, dass die dänische Bank Nykredit daran interessiert sei, ein Konsortium aus Investoren zu bilden, bei denen es sich nicht um Banken handele, um die Vestjysk Bank zu erwerben und zu rekapitalisieren. |
|
(39) |
Nach einem längeren Austauschprozess ab November 2016 unterrichtete Dänemark die Kommission am 29. April 2017 darüber, dass die Nykredit genügend feste Zusagen von einer Reihe von Investoren erhalten habe, um den neuen Umstrukturierungsplan umzusetzen. Am 14. Juni 2017 reichte Dänemark bei der Kommissioneine unwiderrufliche Vereinbarung über den Verkauf des staatlichen Anteils der Vestjysk Bank ein, die von Dänemark und einem Konsortium von Privatinvestoren unterzeichnet worden war. Diese Vereinbarung würde jedoch nur gelten, wenn vor dem 18. Juli 2017 keine besseren Angebote anderer potenzieller Käufer eingehen würden. |
|
(40) |
Die Nykredit erarbeitete zusammen mit der Vestjysk Bank einen neuen Entwurf für einen Umstrukturierungsplan, den Dänemark der Kommission vorlegte (der „Nykredit-Plan“). Dieser Plan soll eine Deckung des Kapitalbedarfs sowie die langfristige Rentabilität der Bank sicherstellen. Die wichtigsten Elemente des Nykredit-Plans sind:
|
|
(41) |
Der Geschäftsplan der Bank, in dem die Kostensenkungen aufgeführt sind, auf die in Erwägungsgrund 40 Buchstabe e verwiesen wird, enthält unter anderem die folgenden Prognosen für die Jahre 2017, 2018 und 2019: Tabelle 1 Geschäftsplan für den Zeitraum 2017-2019 und tatsächliche Zahlen für 2012 und 2016
|
|
(42) |
Am 12. Juni 2017 wurden die in den Buchstaben a bis d von Erwägungsgrund 40 beschriebenen vorgeschlagenen Transaktionen dem Markt und den Aktionären der Bank verkündet. Am selben Tag gab der dänische Staat bekannt, das freiwillige Angebot des Konsortiums für die dänische Beteiligung von 81,47 % an der Bank mit Auflagen akzeptiert zu haben. Dritte haben noch bis zum Ende der Annahmefrist des Angebots des Konsortiums (also bis zum 18. Juli 2017) Gelegenheit, ein finanziell günstigeres Angebot abzugeben (siehe auch Erwägungsgrund 57). Eine förmliche Angebotsunterlage mit Details zu den einzelnen Elementen des Vorschlags und einem Zeitplan wurde allen Aktionären der Bank am 19. Juni 2017 vorgestellt. Es wird erwartet, dass die Aktienausgabe und die Refinanzierung des zusätzlichen Kernkapitals im Herbst 2017 abgeschlossen werden können. |
|
(43) |
Am 13. Juni 2017 teilte Dänemark auf Ersuchen der Kommission in einem Schreiben mit, dass die vorgeschlagene Transaktion keine neuen Maßnahmen (zum Beispiel Garantien) enthalte, die eine staatliche Beihilfe beinhalten könnten, und reichte die Vereinbarung mit dem Konsortium bei der Kommission ein. Auf Nachfrage der Kommission bestätigte die dänische Finanzaufsichtsbehörde am selben Tag in einem Schreiben, dass die Kreditrisikopolitik der Vestjysk Bank den bewährten Verfahren ähnlicher Banken entspreche. Insbesondere kam die dänische Finanzaufsichtsbehörde auf der Grundlage ihrer laufenden Überprüfungen der Bank — darunter vier Prüfungen des Kreditrisikomanagements der Bank seit dem Jahr 2012 — zu dem Schluss, dass die Vestjysk Bank in ihrer Kreditrisikopolitik die dänische Durchführungsverordnung zur Verwaltung und Kontrolle von Banken (13) umsetze. |
5. VERPFLICHTUNGEN DÄNEMARKS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES NYKREDIT-PLANS
|
(44) |
Um die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank zu fördern und mögliche Wettbewerbsverzerrungen weiter einzuschränken, hat Dänemark eine Reihe von Verpflichtungen abgegeben, die in den Buchstaben a bis j zusammengefasst sind (der vollständige Text der Verpflichtungen ist in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt):
|
6. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
6.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
|
(45) |
Die Kommission muss prüfen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags vorliegt. Dieser Artikel legt fest, dass jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
|
(46) |
Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt folglich voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: sie muss dem Staat zurechenbar sein und von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert worden sein, sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial aufweisen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
|
(47) |
In den Erwägungsgründen 47 bis 67 des Rettungsbeihilfebeschlusses und in Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die Maßnahmen bereits eingehend geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den Maßnahmen 1, 3 und 4 um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags handelt. |
|
(48) |
Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Dänemark im Vergleich zu 2012 keine neuen Argumente vorgebracht. Die Beurteilung und Schlussfolgerung der Kommission aus dem Rettungsbeihilfebeschluss, denen zufolge es sich bei den Maßnahmen 1, 3 und 4 (wie in Erwägungsgrund 19 des Rettungsbeihilfebeschlusses beschrieben) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags handelt, bleiben daher unverändert. |
|
(49) |
Zudem bewertete die Kommission die von Dänemark eingereichten Unterlagen, insbesondere die in Erwägungsgrund 39 genannte unwiderrufliche Vereinbarung. Diese Unterlagen enthalten keine Hinweise auf die Verwendung öffentlicher Mittel (z. B. Kapitalhilfen oder staatliche Sicherheiten) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien. |
6.2. Beihilfeempfänger
|
(50) |
Der Verkauf eines unterstützten Kreditinstituts kann eine staatliche Beihilfe für die Käufer enthalten, sofern der Verkauf nicht über ein offenes, nichtdiskriminierendes und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren erfolgt, bei dem die Vermögenswerte an den Höchstbietenden veräußert werden (14). Deswegen muss die Kommission beurteilen (15), ob (a) das Verkaufsverfahren offen, bedingungsfrei und nichtdiskriminierend ist; (b) der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgt; und (c) das Kreditinstitut oder die Regierung — je nach gewählter Form — den maximalen Verkaufspreis anstrebt. |
|
(51) |
Im vierten Quartal 2013 versuchte Dänemark, seine Beteiligung an der Vestjysk Bank zu verkaufen. Dänemark prüfte auch die Möglichkeit, einen Käufer für das Geschäft der Bank in der Region Aarhus zu finden. Trotz anfänglichen Interesses mehrerer dänischer Banken (16) konnte die Transaktion nicht abgeschlossen werden, was hauptsächlich daran lag, dass die potenziellen Käufer — auf der Grundlage ihrer Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte der Bank — zusätzliche signifikante Abschreibungen nach einer Übernahme erwarteten. |
|
(52) |
Im zweiten Quartal 2016 stieß Dänemark nach Kontaktaufnahme durch den dänischen Finanzinvestor […] ein zweites Verkaufsverfahren an. Der Vorschlag von […] (siehe auch Erwägungsgrund 55) beinhaltete jedoch eine Ausschließlichkeitsklausel. Dänemark beschloss daher, zuerst allen anderen relevanten potenziellen Käufern (17) Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots zu geben. Dänemark beauftragte einen professionellen Anlageberater, SEB, mit der Leitung des Verfahrens. Das Verfahren wurde im zweiten und dritten Quartal 2016 durchgeführt. Schließlich gab aufgrund der erwarteten zusätzlichen signifikanten Abschreibungen keiner der kontaktierten Käufer (18) ein Angebot ab. […], dessen Ausschließlichkeitsklausel dann de facto erfüllt war, begann seine Due-Diligence-Prüfung im Oktober 2016, beendete das Verfahren jedoch im November desselben Jahres, ohne ein Angebot abzugeben. |
|
(53) |
Sowohl 2013 als auch 2016 war das Verkaufsverfahren wie folgt aufgebaut:
|
|
(54) |
Die Nykredit wurde in beiden Verkaufsverfahren kontaktiert. Im Jahr 2013 zeigte sie anfänglich als Teil eines Konsortiums Interesse an der gesamten Bank, doch das Konsortium war nicht in der Lage, ein Angebot abzugeben. Anschließend interessierte sich die Nykredit für den Kauf eines Teils der Bank (Region Aarhus), gab jedoch nach der Due-Diligence-Prüfung kein Angebot ab. Im zweiten Quartal 2016 zeigte die Nykredit Interesse an der Leitung eines Konsortiums, beteiligte sich jedoch nicht am Verfahren. Im Oktober 2016 legte die Nykredit jedoch vorläufige Erwägungen zu einer Rahmenregelung für die Rekapitalisierung der Vestjysk Bank vor. Im November 2016 wurde die Nykredit schließlich von der Vestjysk Bank damit beauftragt, das Potenzial für die Beschaffung von Kapital durch externe Kapitalgeber auszuloten. Aus diesen Bemühungen entstanden der Nykredit-Plan, das Angebot des Konsortiums und die in Erwägungsgrund 40 beschriebenen Transaktionen. |
|
(55) |
Das Konsortium hat angeboten, den gesamten staatlichen Anteil von 81,47 % zu einem Preis von 1 DKK pro Aktie zu erwerben. Als das Angebot am 12. Juni 2017 bekannt gegeben wurde, lag der Preis für eine Aktie der Bank an der Kopenhagener Börse bei 14,90 DKK (20). Da jedoch im Rahmen der beiden offenen Verkaufsverfahren keine weiteren Angebote vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Konsortium gebotenen Preis um den höchsten Preis handelt, der in der aktuellen Situation möglich ist. Diese Schlussfolgerung wurde auch durch die Bewertung eines alternativen Vorschlags (siehe auch Erwägungsgrund 52) gestützt, den […] im Februar 2016 informell prüfte. Der Investor zog anfänglich in Erwägung, durch den Kauf neu ausgegebener Aktien zu einem Preis von je 1 DKK die Kontrolle über die Vestjysk Bank zu übernehmen, und bekräftigte diesen Vorschlag im September 2016 (21). Allerdings kam dieser alternative Vorschlag nicht zum Tragen, da […] sich nach Beginn der Due Diligence im Oktober 2016 zurückzog. Dies bietet einen zusätzlichen Vergleichswert (ebenfalls 1 DKK je Aktie) und lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Angebot des Konsortiums um das Angebot mit dem höchstmöglichen Kaufpreis handelt und dass die Transaktion zu Marktkonditionen erfolgen wird. |
|
(56) |
Dänemark reichte auch eine Fairness Opinion ein, die ein unabhängiger Sachverständiger auf Antrag Dänemarks erstellt hatte. In der Fairness Opinion kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Angebotspreis von 1 DKK je Aktie zu diesem Zeitpunkt der bestmögliche Marktpreis ist, der erzielt werden kann. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte er aufgrund unter anderem der Informationen aus den beiden früheren Verkaufsverfahren, der derzeitigen Kapitalsituation der Bank und der Unsicherheit bezüglich der staatlichen Beihilfe, deren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. |
|
(57) |
Schließlich hatte der dänische Staat im Rahmen der Vereinbarung mit dem Konsortium die Möglichkeit, ein günstigeres konkurrierendes Angebot (22) von einem gutgläubigen Dritten anzunehmen. Ein solches konkurrierendes Angebot muss es realistisch ermöglichen, die früheren Probleme mit staatlichen Beihilfen zu bewältigen. Zudem muss es zu einer Erstattung des aus staatlichen Mitteln finanzierten zusätzlichen Kernkapitals führen und es darf keine weitere staatliche Beihilfe beinhalten. In anderen Worten: Ein konkurrierendes Angebot muss im Hinblick auf die Wiederherstellung der Solvabilität und Rentabilität der Bank mindestens vergleichbar mit dem Angebot des Konsortiums sein. Wird ein konkurrierendes Angebot abgegeben, erhält das Konsortium Gelegenheit, sein Angebot anzupassen. Folglich steht jeder Partei, die sich zu einem höheren Preis an der Bank beteiligen will, die Möglichkeit offen, dies zu tun. Der Rechtsakt, der es dem Finanzministerium ermöglicht, den Verkauf an das Konsortium vorzunehmen, enthält die Möglichkeit zur Abgabe konkurrierender Angebote während der Angebotsfrist. Dass es diese Möglichkeit gab, war öffentlich bekannt (23). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies weiter bekräftigt, dass Dänemark alles unternommen hat, um den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen, und dass Dänemark allen Beteiligten Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots gegeben hat. Angesichts des ausbleibenden Erfolgs bei den früheren Versuchen, die Bank zu verkaufen, scheint es jedoch höchst unwahrscheinlich, dass ein konkurrierendes Angebot abgegeben wird. |
|
(58) |
Auf der Grundlage dieser Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verfahren zum Verkauf der staatlichen Beteiligung Dänemarks an der Vestjysk Bank offen, nichtdiskriminierend und bedingungsfrei war und so der höchstmögliche Verkaufspreis für den dänischen Staat erzielt wurde. Trotz mehrerer Gelegenheiten (im Jahr 2013 und im Jahr 2016) wurde kein Angebot abgegeben, durch das ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden können und das es dem Staat ermöglicht hätte, sich vollständig aus der Bank zurückzuziehen. Daher hat die Kommission keinen Anlass zu der Vermutung, dass das abgegebene Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis der Bank widerspiegeln. Es kann folglich festgestellt werden, dass der private Käufer der staatlichen Anteile an der Vestjysk Bank kein Empfänger der Beihilfe ist und dementsprechend keine Beihilfen erhält. |
|
(59) |
Einziger Empfänger der Beihilfen ist also die Vestjysk Bank. |
|
(60) |
Insgesamt ist festzustellen — wie auch in den Erwägungsgründen 49 und 59 dargelegt —, dass in diesem Beschluss lediglich geprüft werden sollte, ob die Maßnahmen, die dem Unternehmen Vestjysk Bank im Jahr 2012 gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
6.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
6.3.1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit
|
(61) |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ermächtigt die Kommission dazu, die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festzustellen, wenn die Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beitragen sollen. Die Kommission hat anerkannt, dass die globale Finanzkrise beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken zur Behebung dieser Störungen beitragen können. Diese Haltung wurde in den sieben Krisenmitteilungen (24) schrittweise ausgeführt und weiterentwickelt. |
|
(62) |
Im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz tempus regit actum, demzufolge ein Gesetz nicht rückwirkend gelten darf, und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union muss die Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe vor dem Hintergrund der Gesetze erfolgen, die zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung galten. Randnummer 90 der Bankenmitteilung 2013 legt zudem fest, dass „[v]or dem 1. August 2013 bei der Kommission registrierte Anmeldungen […] anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft [werden].“ |
|
(63) |
Die Maßnahmen wurden am 13. April 2012 angemeldet. Daher sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund des neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, unter Berücksichtigung der Umstrukturierungsmitteilung, der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilungen 2010 und 2011. |
6.3.2. Lastenteilung
|
(64) |
Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Ansicht, dass ein am 13. Juni 2013 durchgeführtes Pensionsgeschäft nicht dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen Lastenteilung aus der Umstrukturierungsmitteilung (25) entsprach. Dieses Geschäft erfolgte zu einem durchschnittlichen Preis von 62 % des Darlehensbetrags, d. h. zwei Prozentpunkte über dem Marktpreis von 50 % zuzüglich der Prämie von 10 %. Die Vestjysk Bank zahlte daher den Eigentümern der nachrangigen Schuldtitel einen im Vergleich zum Darlehensbetrag um 2 % (oder 800 000 NOK, rund 108 000 EUR) zu hohen Betrag. |
|
(65) |
In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss gab Dänemark an, dass die Bank dem dänischen Staat diese geleistete Überzahlung zu Beginn des Jahres 2014 erstattet und so jegliche unangemessene Lastenteilung, die durch diesen relativ kleinen Betrag verursacht worden wäre, ausgeglichen habe. |
|
(66) |
Die Kommission stellt fest, dass die von der Bank gegenüber dem Staat geleistete Erstattung der Überzahlung allein keinen Ausgleich einer unangemessenen Lastenteilung darstellen kann. Die Überzahlung betrifft die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank und den Gläubigern (im Kontext der Lastenteilung), und nicht die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank und dem Staat (durch die die Höhe der staatlichen Beihilfe bestimmt wird). Dennoch gelangt die Kommission angesichts dieses Umstands und vor dem Hintergrund weiterer Umstände des vorliegenden Falls zu dem Schluss, dass eine angemessene Lastenteilung vorlag. Diese anderen Umstände betreffen die Tatsache, dass der Betrag der Überzahlung gering war (lediglich 108 000 EUR) und dass die Schwelle von 60 % nicht konkret in der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen war — diese ist nämlich eher flexibel formuliert (26) —, sondern in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (27). |
|
(67) |
Angesichts der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zur Lastenteilung vollständig ausgeräumt werden können. |
6.3.3. Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
|
(68) |
Die Bank hat den Umfang ihres Geschäfts reduziert, indem sie im Vergleich zu den Angaben, die Dänemark in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss eingereicht hatte, drei weitere Niederlassungen geschlossen hat. Seit der Rettungsbeihilfe wurden also neun Niederlassungen geschlossen (im Jahr 2012 verfügte die Bank über 24 Niederlassungen, im Jahr 2015 noch über 18 und ab Ende des Jahres 2016 über 15, was insgesamt einem Abbau seit 2012 von 37,5 % entspricht). Dieser Rückbau der Niederlassungen verringert im Zusammenspiel mit den Merkmalen des dänischen Bankensektors die Möglichkeiten der Bank, neue Geschäfte abzuschließen und neue Einlagen zu generieren. Dies trägt zu einer Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen bei. |
|
(69) |
Der Nykredit-Plan sieht zudem einen stärkeren Personalabbau innerhalb der Bank vor (eine Reduzierung um [30-40] % bis 2017 und eine Reduzierung um [35-45] % bis 2018) als die Prognosen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (eine Reduzierung um [20-30] % bis 2017). Diese stärkere Reduzierung ist ein Ergebnis der Bemühungen der Bank um eine wirksamere Kostensenkung sowie um eine Verbesserung der Effizienz, die sich aus dem Rückbau des Netzwerks der Niederlassungen ergibt. |
|
(70) |
Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (siehe Erwägungsgrund 98 dieses Beschlusses) wusste die Kommission nur von einer Reduzierung der Niederlassungen um [10-20] % (von 24 Niederlassungen auf [18-22]) und der Mitarbeiter um [20-30] %. Angesichts des großen Volumens der Beihilfe, die die Bank erhielt, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungen der Niederlassungen und Mitarbeiter zwischen den Jahren 2012 und 2017 die Wettbewerbsverzerrungen ausreichend begrenzen würden. Unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bank wichtige zusätzliche Anstrengungen unternommen hat, um den Umfang ihres Geschäfts weiter zu verringern und ihre Effizienz zu steigern. Tabelle 2 zeigt die tatsächliche Situation in den Jahren 2012 und 2016, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses bekannten Vorschläge und die aktuellen Pläne für die kommenden Jahre. Tabelle 2 Entwicklung bezüglich Abbau von Niederlassungen und VZÄ und Kosten-Ertrags-Verhältnis
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(71) |
Die Vestjysk Bank war seit Erhalt der Rettungsbeihilfe aufgrund ihrer schlechten Performance nicht in der Lage, ihr Geschäft auszubauen. Die Bilanzsumme der Bank ist in den letzten fünf Jahren stetig gesunken, nämlich von 32 865 Mio. DKK zum Ende des Jahres 2012 auf 19 895 Mio. DKK zum Ende des Jahres 2016, d. h. um 39,5 %. Der Blick auf den Darlehensbestand bietet dasselbe Bild: Die Bruttoausleihungen sanken im selben Zeitraum um 36 %. Dabei sanken die Bruttoausleihungen im Agrarsektor um 26 %, während die Bruttoausleihungen im Bau- und Immobiliensektor um 48 % bzw. 44 % zurückgingen. |
|
(72) |
Die risikogewichteten Vermögenswerte sanken ebenfalls, und zwar von 25 600 Mio. DKK zu Ende 2012 auf 16 081 Mio. DKK zu Ende 2016 (– 37 %). Im selben Zeitraum sank die Anzahl der Mitarbeiter der Bank von 621 auf 459 VZÄ (– 26 %). |
|
(73) |
Sämtliche in den Erwägungsgründen 71 und 72 aufgeführten Zahlen zeigen, dass der Geschäftsumfang der Bank in den letzten fünf Jahren bereits abgenommen hat, teilweise aus der Not heraus. Allerdings erhielt die Bank im Jahr 2012 im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Vermögenswerten einen beträchtlichen Beihilfebetrag (8,1 %). Daher müssen konkrete Maßnahmen getroffen werden, um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Bank die Anzahl ihrer Mitarbeiter bis Ende des Jahres 2017 um fast [30-40] % reduzieren wird und die Anzahl der Niederlassungen zu Ende 2016 bereits um 37,5 % gesenkt hat. |
|
(74) |
Zusätzlich zu den Maßnahmen, die vor der Annahme dieses Beschlusses umgesetzt wurden, bot Dänemark Verpflichtungen an (siehe Erwägungsgrund 44), welche die Wettbewerbsverzerrungen während der Umstrukturierungsphase weiter begrenzen sollen. |
|
(75) |
Zunächst wird die Bilanzsumme der Bank für das Jahr 2017 auf den Wert des Vorjahres begrenzt. Im Jahr 2018 beträgt die Obergrenze 20 300 Mio. DKK und im Jahr 2019 ggf. 21 000 Mio. DKK. Diese Begrenzungen schränken die Möglichkeiten der Bank zur Schaffung neuer Einlagen und zur Vergabe neuer Kredite während der Umstrukturierungsphase ausdrücklich ein. Die Möglichkeit der Bank, zulasten ihrer Mitbewerber Marktanteile zu gewinnen, ist daher so eingeschränkt, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. |
|
(76) |
Des Weiteren wird die Bank keine neuen Kredite außerhalb von Dänemark vergeben. Neue Kredite außerhalb der Region Jütland dürfen nur vergeben werden, wenn der Kunde mindestens [35-45 %] der beantragten Summe aufbringt und der Kredit besichert wird. Diese Verpflichtung bremst die Bank wirksam in ihren Möglichkeiten, ihr Geschäft außerhalb ihrer Kernregion auszubauen, in der sie auch ihre historischen Wurzeln hat. So werden andere Marktteilnehmer vor einem potenziell aggressiven Verhalten der Bank geschützt. |
|
(77) |
Abschließend unterliegt die Bank einem Übernahmeverbot. Übernahmen sind für Marktteilnehmer ein normaler Weg zur Erschließung neuer Tätigkeitsfelder, Produkte oder Geschäftsbereiche. Das Verbot, Anteile an anderen Unternehmen zu übernehmen, begrenzt daher eindeutig das Expansionspotenzial der Bank. Der Bank ist es außerdem verboten, die Beihilfemaßnahmen zu Werbezwecken zu nutzen. Auch dies schützt die Mitbewerber. |
|
(78) |
Wie in den Erwägungsgründen 68 bis 70 erläutert und in Tabelle 2 zusammengefasst, hat die Bank erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen (im Vergleich zu denjenigen, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geplant waren), um den Umfang ihres Geschäfts weiter zu reduzieren und zu einem kleinen lokalen Wirtschaftsteilnehmer zu werden sowie um ihre Effizienz zu steigern. Auf diese Weise wird das Risiko für Wettbewerbsverzerrungen bis zum Ende des Jahres 2017 ausreichend begrenzt. Dennoch hat die Bank durch die Verpflichtungen von Dänemark für den Rest der Umstrukturierungsphase, die spätestens Ende 2019 abgeschlossen wird, wesentliche zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen ausreichend beseitigt wurden. |
6.3.4. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
|
(79) |
In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Entwurf des Umstrukturierungsplans ausreichend sei, um die Überlebensfähigkeit der Bank innerhalb der Umstrukturierungsphase sicherzustellen. Insbesondere stellte die Kommission einige der Annahmen infrage, die dem Umstrukturierungsplan zugrunde lagen, und gab zu bedenken, dass immer noch wesentliche Unsicherheitsfaktoren bestünden. Abschließend bezweifelte die Kommission, dass die Eigenkapitalposition der Bank ausreichend stark sei, um zusätzliche Wertminderungen aufzufangen. |
|
(80) |
Am 1. Januar 2017 verfügte die Bank über eine Gesamtkapitalquote von 13,1 %. Aufgrund der Anforderung zur schrittweisen Einführung des Kapitalerhaltungspuffers ist der gesamte Kapitalbedarf der Bank auf 13,8 % gestiegen, was zu einer Kapitallücke von 0,7 % oder 116 Mio. DKK (rund 15,6 Mio. EUR) führte. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, würde die Kapitallücke der Bank auch am 1. Januar 2018 weiter bestehen (auch wenn sie mit 0,4 % der Gesamtkapitalquote oder 63 Mio. DKK kleiner ausfallen würde). Nach der Aktienausgabe und der Refinanzierung der nachrangigen Kapitalinstrumente wird die Bank keine Kapitallücke mehr aufweisen. Insbesondere erwartet die Bank für den 1. Januar 2018 einen Kapitalüberschuss von rund 667 Mio. DKK (rund 90 Mio. EUR) oder einen Puffer von 4,3 % über ihrem Gesamtkapitalbedarf. Darüber hinaus verpflichtete sich Dänemark dazu (siehe Erwägungsgrund 44), dass die Bank einen bestimmten Betrag überschüssigen Kapitals zurückbehalten wird, der über dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt. |
|
(81) |
Des Weiteren überprüfte die Bank ihre Strategie und wird ihre Betriebskosten weiter senken (siehe auch Tabelle 1). So reduzierte die Bank insbesondere die Anzahl ihrer Niederlassungen von 24 im Jahr 2012 auf nur 15 zum Ende des Jahres 2016. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte die Bank lediglich geplant, die Anzahl der Niederlassungen auf [18-22] zu senken. In demselben Zeitraum sank die Belegschaft von 621 VZÄ auf [460-490] VZÄ (– [20-30] %). Bis Ende des Jahres 2017 wird diese Zahl weiter auf [374-425] VZÄ (– [30-40] %) gesenkt. Ziel ist es, bis Ende 2018 auf eine Anzahl von [340-390] VZÄ (fast – [30-40] %) zu kommen. Im Umstrukturierungsplan der Bank war zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses eine Belegschaft von [460-490] VZÄ für das Ende des Jahres 2017 vorgesehen (was im Vergleich zu 2012 lediglich einer Verringerung um [20-30] % entsprochen hätte). Diese signifikanten zusätzlichen kostensenkenden Maßnahmen spiegeln sich imKosten-Ertrags-Verhältnis der Bank, das von 55,3 % im Jahr 2012 auf 50,3 % im Jahr 2016 sank. Es wird erwartet, dass dieser Wert weiter abnimmt und Ende 2017 bei [45-55] % und Ende 2018 sogar nur noch bei [40-50] % liegt. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses peilte die Bank noch ein Kosten-Ertrags-Verhältnis von [50-60] % im Jahr 2017 an. Somit wird klar, dass die Bank im Vergleich zu den Plänen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses wichtige zusätzliche Bemühungen zur Einsparung von Kosten unternommen hat. Diese zusätzlichen Bemühungen werden zur Rentabilität der Bank und dadurch zu ihrer Überlebensfähigkeit beitragen. Die in den Verpflichtungen enthaltenen konkreten Ziele zu den Betriebskosten werden dazu beitragen, dass die Bank die verbleibenden Kosteneinsparungen wie geplant umsetzt, um ihre Überlebensfähigkeit zu sichern. |
|
(82) |
Die Bank plant zudem, ihren Zinsaufwand (der bereits von 727 Mio. DKK im Jahr 2012 auf 185 Mio. DKK im Jahr 2016 sank) weiter zu reduzieren. Geplant ist eine Verringerung um [35-50] % bis zum Ende des Jahres 2017 und sogar um [45-60] % bis Ende 2018. Diese signifikante Verringerung soll erreicht werden, indem auslaufendeTermineinlagen mit einem durchschnittlichen Zinssatz von [0-5] % durch neue Einlagen mit einem Satz von lediglich [0-5] % ersetzt werden. Die Refinanzierung des nachrangigen Eigenkapitals der Bank im Rahmen des Umstrukturierungsplans (siehe Erwägungsgrund 40) soll zu weiteren Zinseinsparungen führen. Die Bank legte Nachweise vor, die belegen, dass diese Einsparungen realistisch sind und auch positive Auswirkungen auf die Rentabilität und Überlebensfähigkeit der Bank haben werden. Die Bank kann auch den Zinssatz auf ihre Einlagen einfach senken, ohne ihre Mittel zu erschöpfen, da sie über einen signifikanten Einlagenüberhang (28) verfügt. Trotz der signifikant niedrigeren Erträge aus den Einlagen rechnet die Bank mit keiner deutlichen Verringerung ihres Einlagenüberhangs, da erwartet wird, dass der Rückgang der Einlagen niedriger ausfällt als der Rückgang des Darlehensbestands. |
|
(83) |
Der zentrale Faktor für die Überlebensfähigkeit und Rentabilität der Bank wird ihre Wertminderungsquote in den kommenden Jahren sein. Die Bank geht derzeit davon aus, dass ihre Rückstellungen für Kreditrisiken von 416 Mio. DKK im Jahr 2016 auf [200-300] Mio. DKK im Jahr 2017 bzw. [200-300] Mio. DKK im Jahr 2018 sinken werden. Hauptgrund für diesen deutlichen Rückgang der erwarteten Rückstellungen ist die Erwartung der Bank, dass mit dem Agrarportfolio — das in den vergangenen Jahren am stärksten für die Wertminderungen verantwortlich war (29) — künftig höhere Erträge erwirtschaftet werden. Diese Erwartung basiert auf der Annahme, dass die Preise für wichtige Agrarerzeugnisse (wie etwa Milch und Schweinefleisch) nach einem Einbruch in den Jahren 2015 und 2016 erneut steigen werden und dass sich dieser Trend in den kommenden Jahren nicht wieder umkehrt. Die eigenen Prognosen der Kommission (30) deuten darauf hin, dass die Preise für Agrarerzeugnisse sich nach einem Einbruch in den Jahren 2015 bis 2016 tatsächlich erholten, jedoch ab 2017 mehr oder weniger auf demselben Niveau bleiben werden. Die Bank erwartet des Weiteren einen leichten Rückgang der Wertminderungen im Immobiliensektor, während für die anderen Sektoren insgesamt ein moderater Anstieg prognostiziert wird. |
|
(84) |
Sollten sich die Annahmen der Bank als begründet erweisen, wird sich die Rentabilität in den kommenden Jahren deutlich verbessern. So wird insbesondere die Eigenkapitalrentabilität nach Steuern (31) von 5,4 % im Jahr 2016 auf [7-11] % im Jahr 2017 bzw. [7-11] % im Jahr 2018 steigen (siehe auch Tabelle 1). Grund für diesen deutlichen Rentabilitätszuwachs der Bank sind vor allem die Kosteneinsparungen und die niedrigeren Kreditausfälle. Tatsächlich wird das Kerneinkommen der Bank (in erster Linie Zinsen und Gebühren) mehr oder weniger auf demselben Niveau bleiben (siehe Tabelle 1). Die Kommission ist der Ansicht, dass die prognostizierten Einsparungen beim Zinsaufwand sowie bei den Personal- und Verwaltungskosten unter normalen Umständen innerhalb des geplanten Zeitrahmens von der Bank erreicht werden können. |
|
(85) |
Im Hinblick auf den Rückgang der Rückstellungen für Kreditrisiken ist die Kommission der Meinung, dass die Prognosen der Bank auf optimistischen Annahmen basieren. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Bank nach mehreren Prüfungen durch die dänische Finanzaufsichtsbehörde ihre Kreditrisikopolitik an die bewährten Vorgehensweisen ähnlicher Banken angepasst hat. Dies wurde der Kommission von der dänischen Finanzaufsichtsbehörde mitgeteilt (siehe Erwägungsgrund 43). |
|
(86) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Bank in den Gesprächen mit der Nykredit eine von Deloitte Ende 2016 durchgeführte Due Diligence akzeptierte, die dazu führte, dass zusätzliche Wertminderungen in Höhe von rund [50-150] Mio. DKK gebucht wurden (32). Dies sollte Unsicherheiten in Bezug auf den Bedarf an anstehenden Rückstellungen aus der Welt schaffen. |
|
(87) |
Dennoch hängt der erwartete Rückgang der Kreditausfälle in großem Maße von den makroökonomischen Bedingungen und insbesondere von der Performance des Agrarsektors ab. Angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bank im Agrarsektor und der starken Auswirkungen der Rückstellungen für Kreditrisiken auf die Rentabilität der Bank in der Vergangenheit hat die Kommission eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt, in der die Rückstellungen für Kreditrisiken auf vorsichtigere Niveaus verändert werden. In dieser Analyse liegen die Rückstellungen für Kreditrisiken 20 % über den entsprechenden, für die Jahre 2017 und 2018 angesetzten Beträgen. Diesen angepassten Annahmen zufolge würde die Eigenkapitalrentabilität der Bank in den Jahren 2017 und 2018 um [0-5] % bzw. [0-5] % fallen. Die Rentabilität der Bank würde jedoch auf einem Niveau bleiben, das es der Bank ermöglichen sollte, bei Bedarf auf dem Markt weiteres Kapital zu beschaffen. Allerdings wäre der komfortable Kapitalpuffer der Bank (siehe Erwägungsgrund 80) ausreichend, um zusätzliche Kreditausfälle oder andere Nachteile auszugleichen und die Bank solvent zu halten. Aus diesem Grund scheint es unwahrscheinlich, dass die Bank in den kommenden Jahren neues Kapital oder eine staatliche Beihilfe benötigt. |
|
(88) |
Selbst unter einem von der dänischen Finanzaufsichtsbehörde entwickelten Stressszenario hätte die Bank nach der Eigenkapitalzufuhr durch die privaten Kapitalgeber einen ausreichend hohen Kapitalpuffer. Das Szenario der dänischen Finanzaufsichtsbehörde geht im Vergleich zu den ursprünglichen Prognosen für die Jahre 2018 und 2019 unter anderem von niedrigeren Zinseinkünften, höheren Tilgungen und insgesamt [400-600] Mio. DKK an zusätzlichen Wertminderungen aus. Auch wenn die Bank in diesen beiden Jahren rote Zahlen schreiben würde, würden ihre Solvabilitätskoeffizienten mühelos über dem Niveau der gesetzlichen Anforderungen liegen. Anders ausgedrückt, könnten die tatsächlichen Wertminderungsquoten noch höher liegen, ohne dass in den kommenden Jahren ein Solvabilitätsproblem für die Bank entstünde. Daher würde die Bank selbst in einem Stressszenario vermutlich kein neues Kapital bzw. keine staatliche Beihilfe benötigen, um ihre Solvabilität sicherzustellen. |
|
(89) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die für das Jahr 2017 prognostizierte RoE der Bank ausreichend wäre, um ihre Rentabilität wiederherzustellen. Die Bank würde also die Anforderungen aus Randnummer 15 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllen, denen zufolge eine Umstrukturierung höchstens fünf Jahre dauern sollte. Angesichts der Anfälligkeit der Bank für makroökonomische Schocks (insbesondere im Agrarsektor) und der Tatsache, dass die Bank selbst weitere Umstrukturierungsmaßnahmen plant, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die bis Ende des Jahres 2018 geltenden Verpflichtungen seitens des dänischen Staats (die bei Bedarf um ein Jahr verlängert werden können) angemessen und sinnvoll sind. |
|
(90) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Dänemark abgegebenen Verpflichtungen (siehe Erwägungsgrund 44) einen zusätzlichen Schutz für die langfristige Überlebensfähigkeit der Bank darstellen. Sollte es der Bank nämlich nicht gelingen, bis 2018 eine RoE von [7-11] % zu erzielen, wird die Umstrukturierungsphase um ein Jahr verlängert und es werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die langfristige Überlebensfähigkeit der Bank sicherzustellen. Des Weiteren wäre die Bank im Falle einer solchen Verlängerung der Umstrukturierungsphase gezwungen, für jede Kundenbeziehung (mit einigen wenigen Ausnahmen) einen (neuen) Preis festzusetzen, um vordefinierte Rentabilitätsziele je Kunde (33) zu erreichen. Auf diese Weise steigert die Bank ihre Einkünfte für den Fall, dass sie in Bezug auf ihre RoE bis 2018 nicht das Ziel von [7-11] % erreicht. Da die Bank bereits Maßnahmen auf den Weg gebracht hat, die auf signifikante Kosteneinsparungen abzielen, scheint diese Maßnahme geeignet, um die Rentabilität der Bank bei Bedarf zu stärken — selbst wenn die Bank das Niveau der Kreditausfälle (deren Umfang von makroökonomischen Bedingungen abhängt) nicht vollends kontrollieren kann. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die Verpflichtungen eine zusätzliche Sicherheit für die langfristige Überlebensfähigkeit der Bank darstellen. |
|
(91) |
Auf dieser Grundlage zweifelt die Kommission nicht länger an der Angemessenheit der langfristigen Überlebensfähigkeit der Bank. So wird die Bank insbesondere nach der Kapitalerhöhung über einen komfortablen Puffer verfügen, der über den gesetzlichen Kapitalanforderungen liegt, und wird folglich in der Lage sein, bei Bedarf zusätzliche Wertminderungen aufzufangen, ohne gegen diese gesetzlichen Anforderungen zu verstoßen. Daneben werden die zusätzlichen Kosteneinsparungen (Verringerung des Zinsaufwands und der Betriebskosten) weiter zu einer besseren Rentabilität der Bank beitragen. Insgesamt wird die Rentabilität der Bank durch die Umsetzung der in diesem Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen soweit ansteigen, dass es ihr bei Bedarf möglich sein wird, sich auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Schließlich werden die Verpflichtungen sicherstellen, dass dieübrigen Maßnahmen für Kosteneinsparungen umgesetzt werden, dass geeignete Kapitalpuffer erhalten bleiben und dass die Einkünfte gesteigert werden, falls die Rentabilität der Bank das Eigenkapitalrentabilitätsziel von [7-11] % verfehlt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der jüngste Umstrukturierungsplan der Bank zur Sicherung der Überlebensfähigkeit der Bank ausreichend ist und die Zweifel aus dem Einleitungsbeschluss beseitigt wurden. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(92) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Beurteilung konnten die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt werden. Die staatliche Beihilfe in dieser Sache sollte daher gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Dänemark zugunsten der Vestjysk Bank gewährt hat, ist — vorbehaltlich der in der Anlage enthaltenen Verpflichtungen — mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2017
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 220 vom 17.6.2016, S. 23.
(2) Beschluss der Kommission in der Sache SA.34423 (ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 2).
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Verordnung des Rates Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(5) Im Jahr 2012 wurden 287,6 Mio. DKK (39 Mio. EUR) zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 8,7 Mio. DKK (1,2 Mio. EUR) in Aktien umgewandelt.
(6) Im Jahr 2012 wurden 142,2 Mio. DKK (19 Mio. EUR) zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 5 Mio. DKK (0,7 Mio. EUR) in Aktien umgewandelt.
(7) Nach einer Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung im Jahr 2009 und nach Umwandlung der Kapitalzuführung in Stammkapital am 20. Februar 2012. Die Vestjysk Bank nahm staatliches hybrides Kernkapital mit einem ursprünglichen Darlehensbetrag von 1,44 Mrd. DKK (194 Mio. EUR) auf, wovon 287,6 Mio. DKK (39 Mio. EUR) zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von rund 8,7 Mio. DKK (1,2 Mio. EUR) in Aktien der Vestjysk Bank umgewandelt wurden. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 zahlte die Vestjysk Bank Kupons in Höhe von insgesamt 312,8 Mio. DKK (42 Mio. EUR) an den dänischen Staat aus. Die Zinssätze für die Kupons wurden auf 9,69 % und 10,19 % per annum festgelegt, je nachdem, ob sie die Gebühr für die Tauschoption beinhalteten. Die Aarhus Lokalbank nahm staatliches hybrides Kernkapital mit einem ursprünglichen Darlehensbetrag von 177,8 Mrd. DKK (24 Mio. EUR) auf, wovon 142,2 Mio. DKK (19 Mio. EUR) zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 5 Mio. DKK (0,7 Mio. EUR) anschließend in Aktien der Aarhus Lokalbank umgewandelt wurden. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 zahlte die Aarhus Lokalbank Kupons in Höhe von insgesamt 25,9 Mio. DKK (3,5 Mio. EUR) an den dänischen Staat aus. Die Zinssätze für die Kupons wurden auf 10,92 % und 11,42 % per annum festgelegt, je nachdem, ob sie die Gebühr für die Tauschoption beinhalteten.
(8) Die staatseigene Einrichtung zur Überwachung von staatlichen Beihilfen, die im Zuge der Finanzkrise in Dänemark eingeführt wurden.
(9) Das besagte Pensionsgeschäft betraf nachrangige Schuldtitel mit einem Nennwert von 40 Mio. NOK (rund 5,2 Mio. EUR). Dieses Geschäft wurde am 13. Juni 2013 abgeschlossen und erfolgte zu einem durchschnittlichen Preis von 62 % des Darlehensbetrags, d. h. zwei Prozentpunkte über dem Marktpreis von 50 % zuzüglich der Prämie von 10 %. Die Vestjysk Bank zahlte daher den Eigentümern der nachrangigen Schuldtitel einen im Vergleich zum Darlehensbetrag um 2 % zu hohen Betrag.
(10) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(11) Das Konsortium besteht aus: Nykredit, Maj Invest (im Auftrag der Kunden), Arbejdernes Landsbank, AP Pension, Novo A/S, der C.L. David Foundation and Collection, ISP Pension und Vestjylland Forsikring. Das Konsortium betrachtet seine Investition in die Vestjysk Bank als rein finanzielle Beteiligung. Keines der Konsortiumsmitglieder erhält Kontrolle über die Vestjysk Bank (die größte individuelle Beteiligung beträgt weniger als 20 % der Aktien der Bank) oder plant, die Tätigkeiten der Bank mit den eigenen zu kombinieren.
(12) Der Rückzahlungskurs beträgt 110 % des Darlehensbetrags, d. h. die Erstattung wird sich auf rund 316 Mio. DKK belaufen.
(*1) Vertrauliche Angabe
(13) Diese Durchführungsverordnung dient zur Umsetzung der EBA-Leitlinien zur internen Unternehmensführung.
(14) Siehe Randnummern 84 und 89-96 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe.
(15) Siehe Randnummer 80 der Bankenmitteilung 2013.
(16) Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mindestens neun Banken kontaktiert, von denen anfänglich sieben Interesse an (Teilen) der Bank zeigten. Nach der Due-Diligence-Prüfung gab jedoch keine dieser Banken ein Angebot ab.
(17) Es wurden insbesondere alle relevanten Käufer mit strategischen Beweggründen und signifikanten Synergien kontaktiert sowie ein potenzieller Finanzinvestor (neben […]), der im Laufe des Verfahrens Interesse bekundet hatte.
(18) Im zweiten Verfahren wurden mindestens sieben Banken und ein Finanzinvestor kontaktiert, von denen drei anfänglich Interesse bekundeten. Lediglich zwei begannen die Due Diligence, doch keiner der Kandidaten gab ein Angebot ab.
(19) Alle potenziellen Wettbewerber, selbst wenn diese nicht förmlich eingeladen waren, konnten sich am laufenden Ausschreibungsverfahren beteiligen. Der Markt wurde von der Investitionsberatung SEB, die von Dänemark beauftragt worden war, einen Käufer für den staatlichen Anteil der Bank zu finden und das Verkaufsverfahren zu organisieren (siehe Fußnote 17), darauf hingewiesen, dass ein Käufer gesucht wurde.
(20) Hier ist zu beachten, dass die Aktie seit der Ankündigung mehr als ein Drittel ihres Werts verloren hat. Entsprechend lag der Preis für eine Aktie am 28. Juni 2017 bei nur 9 DKK. Des Weiteren scheinen die rund 40 000 privaten Kleinanleger einen großen Einfluss auf die Aktienkursentwicklung auszuüben. Dies könnte erklären, warum die Aktienkursentwicklung der Bank die tatsächliche Performance nicht widerspiegelt. Zudem sind die Aktien illiquide (nur 6 % des Stammkapitals wurden im vergangenen Jahr gehandelt), und auch der Anteil der Aktien im Streubesitz ist begrenzt (nur 18,52 %). Dies macht es noch unwahrscheinlicher, dass es sich bei dem Aktienpreis um einen verlässlichen Indikator für den tatsächlichen Wert der Bank handelt.
(21) In diesem Szenario hätte der Staat seine Vestjysk-Aktien nicht verkauft; stattdessen wäre der Umfang der staatlichen Beteiligung nach der Aktienausgabe von 81 % auf 23 % gesunken. Das gesamte Nachrangkapital, darunter auch das vom Staat gehaltene Hybridkapital, wäre vorzeitig zum Nennwert zurückgezahlt worden. Schließlich wären neue Aktien ausgegeben und gleichzeitig das Ergänzungskapital auf 275 Mio. DKK aufgestockt worden.
(22) Die Frist für ein solches konkurrierendes Angebot endet am 18. Juli 2017 um 16:00 Uhr.
(23) Folketingstidende E, Aktstykke 114, 29. Juni 2017. Dies wurde auch in den entsprechenden Pressemitteilungen am 12. Juni 2017 (https://www.fm.dk/nyheder/pressemeddelelser/2017/06/staten-indgaar-aftale-om-salg-af-sine-aktier-i-vestjysk-bank) und am 19. Juni 2017 (https://www.fm.dk/nyheder/pressemeddelelser/2017/06/officielt-tilbud-paa-statens-aktier-i-vestjysk-bank-er-nu-fremsat) erwähnt.
(24) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Impaired-Assets-Mitteilung“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung 2013“) (ABl. C 216, 30.7.2013, S. 1).
(25) Hier ist zu beachten, dass die Vorschriften zur Lastenteilung, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahmen galten, keine Abschreibung oder Umwandlung nachrangiger Forderungen vorsahen. Dies wurde erst mit Inkrafttreten der Bankenmitteilung 2013 am 1. August 2013 erforderlich.
(26) Siehe Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung.
(27) Erläuterung von Bediensteten der Generaldirektion Wettbewerb vom 13. Juni 2012 zum Rückkauf von hybriden Wertpapieren durch Banken, die staatliche Beihilfe erhalten.
(28) Die Bank hatte Ende des Jahres 2016 ein Kredit-Einlagen-Verhältnis von 74 %. Es wird erwartet, dass dieses Verhältnis im Jahr 2018 bei rund 73 % liegt.
(29) Die Bruttowertminderungen im Agrar- und Fischereiportfolio machten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils 57 %, 68 % bzw. 78 % der gesamten Bruttowertminderungen aus.
(30) Siehe https://ec.europa.eu/agriculture/markets-and-prices/medium-term-outlook_de (auf Englisch).
(31) Diese Zahlen berücksichtigen die geplante Kapitalerhöhung in Höhe von 745 Mio. DKK.
(32) Deloitte prüfte 135 der Kreditengagements der Bank, was 25 % aller gewerblichen Kreditengagements und 40 % aller Kreditengagements entspricht, für die es nachweislich Wertminderungen gibt. Die Bank führte anhand der Ergebnisse dieser Due Diligence eine Hochrechnung durch und kam auf der Grundlage verschiedener Annahmen zu den zusätzlichen Wertminderungen, die für ihr gesamtes Portfolio zu berücksichtigen sind.
(33) Diese Ziele werden für Privatkunden auf Portfoliobasis angewendet, während sie für Geschäftskunden auf der Ebene der individuellen Kundenbeziehung angewendet werden.
ANLAGE
TERM SHEET (SACHE SA.34720) DÄNEMARK — UMSTRUKTURIERUNGSPLAN DER VESTJYSK BANK
1. HINTERGRUND
Das Königreich Dänemark („Dänemark“) muss sicherstellen, dass die Vestjysk Bank A/S („Vestjysk Bank“ oder die „Bank“) den am 14. Juni 2017 eingereichten Umstrukturierungsplan umsetzt.
Dänemark geht hiermit die folgenden Verpflichtungen ein (die „Verpflichtungen“), die Bestandteil des genannten Umstrukturierungsplans sind.
Die Verpflichtungen treten am Tag der Annahme des Beschlusses der Europäischen Kommission (die „Kommission“) zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans („Beschluss“) in Kraft.
Der Text der Verpflichtungen ist vor dem Hintergrund des Beschlusses und des allgemeinen Rahmens des Unionsrechts sowie unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) auszulegen.
Dänemark muss sicherstellen, dass die Vestjysk Bank die erforderlichen Maßnahmen korrekt umsetzt und bis zum Ende der Umstrukturierungsphase die vorliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Für die Zwecke dieser Verpflichtungen umfassen Begriffe, die in der Einzahl verwendet werden, auch die Mehrzahl (und umgekehrt), sofern die Verpflichtungen nichts anderes vorsehen.
3. ALLGEMEINES
|
3.1. |
Dänemark stellt sicher, dass die Verpflichtungen während der Umsetzung der Umstrukturierungsphase vollständig erfüllt werden. |
|
3.2. |
Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2018, sofern die Vestjysk Bank eine RoE von [7-11] % auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses für 2018 erzielt. Wird diese RoE im Jahr 2018 nicht erreicht, endet die Umstrukturierungsphase am 31. Dezember 2019, basierend auf einem Abschlussbericht des Überwachungstreuhänders bezüglich der für dieses Jahr geltenden Verpflichtungen. Die Verpflichtungen gelten für die Umstrukturierungsphase, sofern nichts anderes vorgesehen ist. |
4. UMSTRUKTURIERUNG DER VESTJYSK BANK: KAPITALISIERUNG UND AUSGLEICH DES DARLEHENSBESTANDS
|
4.1. |
Die Vestjysk Bank muss während der Umstrukturierungsphase ein Kapitalniveau halten, das — je nachdem, welcher Betrag höher ist — mindestens (i) 2 % über dem Gesamtbetrag ihrer Risikoexposition oder (ii) 325 Mio. DKK über dem Solvabilitätsbedarf und den kombinierten Pufferanforderungen nach geltenden Gesetzen und Verordnungen liegt. |
|
4.2. |
Die Vestjysk Bank muss während der Umstrukturierungsphase die folgenden Liquiditätsanforderungen erfüllen:
|
|
4.3. |
Die Bilanzsumme der Vestjysk Bank darf im Jahr 2017 nicht über der des Jahres 2016 liegen und im Jahr 2018 maximal 20 300 Mio. DKK bzw. im Jahr 2019 maximal 21 000 Mio. DKK (sofern anwendbar) betragen. |
|
4.4. |
Die Vestjysk Bank muss ihre Kreditgewährung in der Umstrukturierungsphase wie folgt ausgleichen:
|
|
4.5. |
Die Nettokreditgewährung gemessen als Nettokreditgewährung pro Jahr für den Agrar-, Jagd-, Forst- und Fischereisektor darf zum 31. Dezember jedes Jahres nicht über dem Anteil an der gesamten Nettokreditgewährung zum 31. Dezember 2016 liegen (d. h. 20 % der gesamten Kredite, wie oben definiert), wenn eine solche überschüssige Nettokreditgewährung das Ergebnis einer Kreditgewährung an neue Kunden oder eines Anstiegs der Kreditgewährung an bestehende Kunden ist. |
|
4.6. |
Die Vestjysk Bank darf keine neuen Kredite an Kunden außerhalb der Kernregion vergeben, wenn der Kunde nicht mindestens [35-45 %] der beantragten Summe aufbringt und der Kredit besichert wird. Die Vestjysk Bank darf keine neuen Kredite für Vermögenswerte außerhalb Dänemarks vergeben. |
|
4.7. |
Große finanzielle Verpflichtungen:
Die Vestjysk Bank darf keine finanziellen Verpflichtungen mit neuen Kunden eingehen, wenn eine solche Verpflichtung zum jeweiligen Zeitpunkt allein mehr als 10 % des Gesamtkapitals betragen würde. |
5. VERHALTENSMAẞNAHMEN UND CORPORATE GOVERNANCE
|
5.1. |
Übernahmeverbot: Die Vestjysk Bank darf sich an keinem Unternehmen beteiligen, weder durch die Übertragung von Vermögenswerten noch durch die Übertragung von Anteilen. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft haben, als auch auf alle Vermögensbestände, die ein Geschäft bilden.
|
|
5.2. |
Werbung: Die Vestjysk Bank darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht zu Werbezwecken nutzen. |
6. UMSTRUKTURIERUNG DES RISIKOMANAGEMENTS DER VESTJYSK BANK
|
6.1. |
Die Bank wird das Risikomanagement für ihre größten Kunden weiter verbessern und zentralisieren, indem sie eine zentrale Abteilung für Geschäftskunden schafft. |
|
6.2. |
Die gesamten wiederkehrenden Kosten (Personalaufwendungen, Niederlassungen, Verwaltungs- und andere Betriebskosten) und die Abschreibungskosten der Vestjysk Bank dürfen im Jahr 2017 maximal [435-475] Mio. DKK, im Jahr 2018 maximal [420-460] Mio. DKK und im Jahr 2019 (sofern anwendbar) maximal [405-445] Mio. DKK betragen (diese Zahlen sind um sämtliche Beträge zu erhöhen, die aus zusätzlichen, der Vestjysk Bank nach geltenden Gesetzen oder Verordnungen auferlegten Auflagen resultieren, unter anderem ohne Begrenzung um die Lohnsummensteuer (Dänisch lønsumsafgift)). |
7. RÜCKZAHLUNG AN DEN STAAT
|
7.1. |
Die Vestjysk Bank muss ihre staatlichen Hybridanleihen zum Nennwert mit sämtlichen aufgelaufenen Zinsen im Einklang mit geltenden Gesetzen und Verordnungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens vollständig zurückzahlen. |
8. VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF KREDITRISIKO- UND PREISPOLITIK
|
8.1. |
Die Vestjysk Bank verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen:
|
9. ANPASSUNGSMECHANISMUS
|
9.1. |
Falls die in Abschnitt 4.3 genannten Ziele in einem bestimmten Jahr aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Bank liegen, nicht erreicht werden, und falls die Differenz zwischen den tatsächlichen Ergebnissen und den Zielen mehr als 7 % beträgt, muss Dänemark der Kommission einen Vorschlag vorlegen, der eine Begründung sowie Abhilfemaßnahmen enthält, die eine künftige Einhaltung der Ziele oder einen angemessenen Ausgleich sicherstellen sollen, oder alternative Maßnahmen, die denselben Zweck erfüllen sollen wie die ursprünglichen, nicht erreichten Ziele. |
10. BERICHTERSTATTUNG
|
10.1. |
Dänemark muss sicherstellen, dass die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige und korrekte Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Term Sheet laufend überwacht werden. |
|
10.2. |
Ein Überwachungstreuhänder muss der Kommission bis zum Ende der Umstrukturierungsphase alle sechs Monate über das Voranschreiten des Umstrukturierungsplans und der vorstehend genannten Verpflichtungen Bericht erstatten. Die Stichtage für die halbjährlichen Berichte sind der 31. Dezember und der 30. Juni. Die halbjährlichen Berichte sind während der Umstrukturierungsphase innerhalb von zwei Monaten ab den Abschlussstichtagen weiterzuleiten. Der Abschlussbericht mit Stichtag 31. Dezember 2019 (falls zutreffend) muss das gesamte Jahr 2019 abdecken. |
11. ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
|
11.1. |
Dänemark ernennt einen Überwachungstreuhänder, dessen Funktion darin besteht, der Kommission über die Erfüllung der Verpflichtungen durch Dänemark und die Bank Bericht zu erstatten. |
|
11.2. |
Der Überwachungstreuhänder muss unabhängig von der Bank sein und die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um seine Aufgabe wahrzunehmen, z. B. als Investmentbanker, Berater oder Rechnungsprüfer, und er darf bei der Ausübung seines Mandats keinen Interessenkonflikten unterliegen. |
|
11.3. |
Der Treuhänder wird von der Bank auf eine Weise vergütet, welche die unabhängige und effektive Wahrnehmung seiner Aufgabe nicht beeinträchtigt. |
Ernennung des Überwachungstreuhänders
|
11.4. |
Spätestens vier Wochen nach dem Datum des Inkrafttretens muss Dänemark der Kommission eine Liste zur Genehmigung vorlegen, die zwei oder mehr Personen umfasst, die Dänemark als Überwachungstreuhänder vorschlägt, wobei der von Dänemark bevorzugte Treuhänder hervorzuheben ist. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen enthalten, die es der Kommission ermöglichen, nachzuvollziehen, ob der vorgeschlagene Treuhänder die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt. Zudem muss der Vorschlag Folgendes enthalten:
|
|
11.5. |
Es steht der Kommission frei, die vorgeschlagenen Treuhänder zu bestätigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich sämtlicher Änderungen, die nach Ansicht der Kommission erforderlich sind, damit der Treuhänder seine Pflichten erfüllen kann, zu bestätigen. Falls nur ein Name bestätigt wird, muss Dänemark die betroffene Person oder Institution im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Treuhänder ernennen oder ihre Ernennung veranlassen. Falls mehr als ein Name bestätigt wird, steht es Dänemark frei, aus den bestätigten Namen den zu ernennenden Treuhänder auszuwählen. Der Treuhänder ist innerhalb einer Woche ab Genehmigung durch die Kommission und im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zu ernennen. |
|
11.6. |
Falls alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt werden, muss Dänemark innerhalb von einer Woche ab Benachrichtigung über die Ablehnung die Namen mindestens zweier neuer Personen oder Institutionen einreichen. |
|
11.7. |
Falls alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder von der Kommission abgelehnt werden, ernennt die Kommission einen Treuhänder, den Dänemark im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernennen oder dessen Ernennung Dänemark veranlassen muss. |
Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders
|
11.8. |
Der Treuhänder übernimmt seine klar definierten Aufgaben, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder Dänemarks oder der Bank dem Treuhänder Aufgaben übertragen oder Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die Bank und Dänemark sind nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. |
|
11.9. |
Der Überwachungstreuhänder hat folgende Aufgaben:
|
Aufgaben und Pflichten Dänemarks bzw. der Bank
|
11.10. |
Die Bank muss mit dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeiten und ihm sämtliche Unterstützung — seitens der Geschäftsführung und der Verwaltung — sowie alle Informationen zukommen lassen, die der Überwachungstreuhänder zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt; die Bank muss außerdem ihre Berater anweisen, dies ebenfalls zu tun. |
Ersatz, Entlassung und erneute Ernennung des Treuhänders
|
11.11. |
Falls der Treuhänder seinen Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen nicht nachkommt oder falls andere triftige Gründe vorliegen, wie etwa Interessenkonflikte, |
|
11.12. |
ist die Kommission berechtigt, nach Anhörung des Überwachungstreuhänders von Dänemark zu verlangen, den Treuhänder zu ersetzen, oder |
|
11.13. |
kann Dänemark — nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission — den Treuhänder ersetzen. |
|
11.14. |
Falls der Treuhänder entlassen wird, kann er dazu verpflichtet werden, bis zum Arbeitsbeginn eines neuen Treuhänders, dem er alle relevanten Informationen in ausreichend detaillierter Form übergeben hat, seine Aufgaben weiter wahrzunehmen. Der neue Überwachungstreuhänder wird im Einklang mit dem in den Klauseln 11.4 bis 11.7 beschriebenen Verfahren ernannt. |
|
11.15. |
Außer im Falle einer Entlassung endet die Tätigkeit des Treuhänders erst dann, wenn die Kommission ihn von seinen Pflichten entbunden hat, nachdem alle Verpflichtungen, mit denen der Treuhänder betraut wurde, umgesetzt wurden. Allerdings kann die Kommission zu jedem Zeitpunkt die erneute Ernennung des Treuhänders fordern, wenn in der Folge ersichtlich wird, dass die relevanten Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wurden. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(2) Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieser Verpflichtung entspricht das Volumen der Bilanzsumme den gesamten Vermögenswerten der Vestjysk Bank.
(3) Zur Klarstellung: Falls die Kommission einer Aufhebung des Übernahmeverbots zustimmt, wird die Bilanzsumme der Vestjysk Bank zum Zeitpunkt des Datums des Inkrafttretens der Verpflichtungen unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte der erworbenen Unternehmen oder der erworbenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Anschaffung berechnet.
Berichtigungen
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/34 |
Berichtigung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 20. Oktober 2010 )
Seite 78 Anhang VIII Abschnitt III Buchstabe m Ziffer vii
Anstatt:
|
„vii) |
Offener Feldversuch (Open Field Test)“ |
muss es heißen:
|
„vii) |
Offenfeld-Versuch (Open Field Test)“. |