ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1558 der Kommission vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über die Einstufung des Stoffs Bromelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge ( 1 ) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1559 der Kommission vom 14.September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Alarelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
BESCHLÜSSE
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. September 2017
zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitrau 2020 bis 2033
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, die Fülle und die Vielfalt der Kulturen in Europa zu wahren und zu fördern und ihre Gemeinsamkeiten hervorzuheben, dabei gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern und so zu gegenseitigem Verständnis und interkulturellem Dialog anzuregen und das gemeinsame kulturelle Erbe zu betonen. Außerdem soll der Beschluss den Beitrag der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, in die auch ihr Umland eingebunden sein kann, entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten fördern, damit intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum begünstigt wird. |
(2) |
Kulturhauptstädte Europas leisten einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Werte der Union. |
(3) |
Die Vernetzung von Städten, denen der Titel Kulturhauptstadt Europas bereits verliehen wurde oder die ihn derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt innehaben, sollte stärker unterstützt werden, damit der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren gefördert wird. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 445/2014/EU können nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder, unter den in dem Beschluss festgelegten Bedingungen, einem Beitrittsland an der Aktion der Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) teilnehmen. |
(5) |
Um die kulturellen Beziehungen zwischen den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) sind („EFTA-/EWR-Staaten“), und der Union zu stärken, sollte die Aktion unter bestimmten Bedingungen gemäß dem Abkommen auch Städten aus diesen Ländern offenstehen. |
(6) |
Im Interesse der Gleichbehandlung mit den an der Aktion teilnehmenden Städten in den Mitgliedstaaten sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem von dem Beschluss Nr. 445/2014/EU abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, jedoch nur einmal an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jeder EFTA-/EWR-Staat — ebenso wie jedes Kandidatenland und jedes potenzielle Kandidatenland — die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen. |
(7) |
Da die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr veröffentlicht werden müssen, sollte der Titel der Kulturhauptstadt Europas statt im Jahr 2027 im Jahr 2028 an eine Stadt in einem Kandidatenland, einem potenziellen Kandidatenland oder einem EFTA-/EWR-Staat verliehen werden, um diesen Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Teilnahme an dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 auszuhandeln. |
(8) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.“; |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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5. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.
(2) Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
ANHANG
„ZEITPLAN
2020 |
Kroatien |
Irland |
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2021 |
Rumänien |
Griechenland |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2022 |
Litauen |
Luxemburg |
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2023 |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
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2024 |
Estland |
Österreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland (1) |
2025 |
Slowenien |
Deutschland |
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2026 |
Slowakei |
Finnland |
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2027 |
Lettland |
Portugal |
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2028 |
Tschechische Republik |
Frankreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2029 |
Polen |
Schweden |
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2030 |
Zypern |
Belgien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2031 |
Malta |
Spanien |
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2032 |
Bulgarien |
Dänemark |
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2033 |
Niederlande |
Italien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
(1) Vorausgesetzt, dieser Beschluss tritt in Kraft, bevor die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für den Wettbewerb 2024 veröffentlicht werden muss, d. h. sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr.“
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/5 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1546 DES RATES
vom 29. September 2016
über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 zweiter Unterabsatz,
auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Oktober 2011 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Australien über ein Rahmenabkommen, das an die Stelle des Partnerschaftsrahmens EU-Australien von 2008 treten sollte. |
(2) |
Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 5. März 2015 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist Ausdruck sowohl der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien als auch ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern. |
(3) |
Artikel 61 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Australien einige Bestimmungen des Abkommens, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können. |
(4) |
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 61 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Australien vorläufig angewendet (1), jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
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Artikel 3 („Politischer Dialog“), |
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Artikel 10 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“), |
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Artikel 56 („Gemischter Ausschuss“) mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h, |
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Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 61 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gemäß der ersten drei Gedankenstriche sicherzustellen. |
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Der Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 2 genannten Bestimmungen des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/7 |
RAHMENABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
einerseits und
AUSTRALIEN
andererseits,
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,
IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer langjährigen, für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen durch die Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 26. Juni 1997 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Australien sowie im Zuge der Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit von 2003 erzielt wurden,
IN ANERKENNUNG der Neubelebung des Engagements und der Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union auf der Grundlage des am 29. Oktober 2008 angenommenen Partnerschaftsrahmens Australien-Europäische Union,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN),
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,
UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
UNTER BEKUNDUNG ihres Eintretens für die Schaffung von Rahmenbedingungen, die der Steigerung des bilateralen Handels und der Investitionen förderlich sind,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Willens, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren,
IN ANERKENNUNG des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung und Innovation,
UNTER BEKUNDUNG ihres Willens, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,
AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Australien geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Wissenschaft, Luftverkehrsdienste, Wein, Sicherheit von Verschlusssachen, Konformitätsbewertungsverfahren für industrielle Erzeugnisse und Austausch von Fluggastdaten,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Australien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1) Zweck dieses Abkommens ist es,
a) |
eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen, |
b) |
einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und |
c) |
die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln. |
(2) In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu intensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehungen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.
Artikel 2
Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehungen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten zum Ausdruck kommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.
(5) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz auf der Grundlage dieses Abkommens.
(6) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Politischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog zu verstärken.
(2) Der politische Dialog zielt darauf ab,
a) |
die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und |
b) |
gemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln. |
(3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbesondere in folgenden Formen geführt:
a) |
Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, |
b) |
Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, einschließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren, |
c) |
regelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik, internationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden, |
d) |
sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und |
e) |
gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem australischen Parlament und dem Europäischen Parlament. |
Artikel 4
Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) |
Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, |
b) |
gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und |
c) |
eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen. |
Artikel 5
Krisenbewältigung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.
(2) Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.
Artikel 6
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) |
alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern, |
b) |
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, |
c) |
die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, |
d) |
in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, |
e) |
bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und |
f) |
gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. |
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 7
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte, die von Australien und von der Union und/oder von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden oder denen sie jeweils beigetreten sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, sich darum zu bemühen, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags miteinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu gewährleisten, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und die wirksame Durchsetzung der vom VN-Sicherheitsrat im Einklang mit der VN-Charta verhängten Waffenembargos zu gewährleisten.
Artikel 8
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Ziele des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten und vereinbaren zu diesem Zweck,
a) |
weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts zu ergreifen und die Ratifizierung und Umsetzung der damit zusammenhängenden Instrumente (wie des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs) zu erwägen, |
b) |
weiterhin den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut zu fördern, unter anderem durch einen Erfahrungsaustausch mit anderen Ländern über die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen Maßnahmen und |
c) |
die Integrität des Römischen Statuts durch den Schutz seiner Grundprinzipien zu wahren, auch durch den Verzicht auf den Abschluss von Nichtüberstellungsabkommen (sogenannter „Artikel-98-Abkommen“) mit Drittstaaten, und andere dazu anzuhalten, ebenfalls darauf zu verzichten. |
Artikel 9
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich der VN-Charta, internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.
(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den Überprüfungen der Umsetzung dieser Strategie kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, insbesondere durch:
a) |
Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, |
b) |
Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention, |
c) |
Ermittlung von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit, unter anderem bei der Verhinderung der Rekrutierung und der Radikalisierung und bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie im Rahmen von Partnerschaften mit Drittstaaten, |
d) |
soweit möglich und angebracht Unterstützung von regionalen Initiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage der uneingeschränkten Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, |
e) |
Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, |
f) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln und |
g) |
Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit gegebenenfalls zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Arbeitsgruppen eng zusammenzuarbeiten.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Beamtenebene einen regelmäßigen Dialog über Terrorismusbekämpfung zu führen.
Artikel 10
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Organisationen und Gremien einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustausch sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte zusammenzuarbeiten.
Artikel 11
Internationale Sicherheit und Cyberraum
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE
Artikel 12
Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länderebene.
(2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern.
(3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
a) |
einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit zu führen, |
b) |
einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern, |
c) |
Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um durch die Förderung von Synergien zwischen ihren Programmen stärker zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen, eine bessere Arbeitsteilung zu fördern und die Wirksamkeit vor Ort zu steigern und |
d) |
auf der Grundlage einvernehmlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien gegebenenfalls im Namen der jeweils anderen Seite Maßnahmen der delegierten Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen. |
Artikel 13
Humanitäre Hilfe
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN
Artikel 14
Wirtschaftspolitischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.
Artikel 15
Dialog und Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und Investitionen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit auf hoher Ebene in handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, nichttarifäre Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, die Transparenz zu erhöhen und das multilaterale Handelssystem zu fördern.
(3) Der Dialog über Handels- und Investitionsfragen umfasst
a) |
einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird, |
b) |
Dialoge über den Handel mit Agrarprodukten und deren Vermarktung sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und |
c) |
einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen. |
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, über Investitionen und handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken, einschließlich über Regulierungsfragen mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen.
(5) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen aus. Nach diesem Abkommen sind die künftige Aushandlung und der Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien, das die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Abkommens ergänzt und erweitert, weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.
(6) Die Vertragspartien erkennen die Bedeutung der Handelsliberalisierung als Motor des weltweiten Wirtschaftswachstums sowie die Notwendigkeit zur Fortsetzung der Handelsliberalisierung im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf WTO-Ebene zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.
Artikel 16
Investitionen
Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:
a) |
Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen, |
b) |
Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und |
c) |
Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen. |
Artikel 17
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.
Artikel 18
Technische Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Handels zentrale Bedeutung hat.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen zusammenzuarbeiten.
Artikel 19
Gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und Tierschutzfragen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) zu intensivieren, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).
(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des SPS-Übereinkommens und der einschlägigen internationalen Normen des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen aus, um ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem sie
a) |
in von den Vertragsparteien festzulegenden geeigneten Gremien regelmäßig zusammentreffen, um einen Meinungsaustausch über SPS- und tierschutzrelevante Rechtsvorschriften, die Umsetzungs-, Kontroll- und Zertifizierungssysteme und Überwachungsverfahren zu führen und sich aus der Anwendung der SPS-Maßnahmen ergebende Fragen zu behandeln, |
b) |
bestrebt sind, Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei anzuwenden, einschließlich durch die Anwendung der Grundsätze der Regionalisierung, |
c) |
im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen
|
d) |
Informationen über SPS- und Tierschutzfragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, wie Sofortmaßnahmen und neu auftretende Krankheiten und Schädlinge, sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse austauschen. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Tierschutzfragen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei SPS- und Tierschutzfragen auch auf Ebene der einschlägigen multilateralen Rahmen zusammen, wie der WTO, der Codex-Alimentarius-Kommission, dem IPPC und der OIE.
Artikel 20
Zoll
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.
Artikel 21
Geistiges Eigentum
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch geeignete Formen der Zusammenarbeit Informationen und Erfahrungen über Fragen der Verwaltung, des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auszutauschen.
Artikel 22
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
Artikel 23
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulierungsrahmen zu fördern.
Artikel 24
Finanzdienstleistungen
Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
Artikel 25
Steuern
(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an — einschließlich Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken — und verpflichten sich, diese anzuwenden.
(2) Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der guten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich in den zuständigen internationalen Gremien, um die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.
Artikel 26
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie nach Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und kommen zu diesem Zweck überein, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken, um die Regelungsqualität und -effizienz und die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis zu fördern.
Artikel 27
Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung und -nutzung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in Rohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.
(3) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
a) |
Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen, |
b) |
den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und |
c) |
bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren. |
(4) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen zusammen.
Artikel 28
Handel und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Ausbau der internationalen Handels- und Investitionsströme auf eine Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und sind bestrebt zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass sie davon absehen sollten, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, einschließlich mit Blick auf in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.
Artikel 29
Unternehmenszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.
(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Förderung des Technologietransfers, |
b) |
Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln, |
c) |
Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und |
d) |
Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.
Artikel 30
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.
Artikel 31
Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union und Australien zu fördern.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 32
Rechtliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem internationalen Privatrecht und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Förderung eines Umfelds zukommt, das den internationalen Handel, internationale Investitionen und die Mobilität der Menschen erleichtert. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit unter anderem durch die Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung internationaler Übereinkünfte wie derjenigen zu intensivieren, die im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung internationaler zivilrechtlicher und privater handelsrechtlicher Streitigkeiten gegebenenfalls im Einklang mit den geltenden internationalen Instrumenten zu erleichtern und zu unterstützen.
(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu könnten gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen australischen Behörden und Eurojust gehören.
Artikel 33
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien leisten. Diese Zusammenarbeit kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
Artikel 34
Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
(3) Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service an.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und effizienter Überprüfungsmechanismen ein.
(5) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungsmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.
Artikel 35
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Minimierung der Schäden für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften zu gewährleisten, die von illegalen Drogen angerichtet werden. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an, den Handel mit und die Nachfrage nach illegalen Drogen zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, die Erholung von der Drogensucht zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei der wirksamen Bekämpfung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, fortzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Hinblick auf neue psychoaktive Substanzen zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen.
Artikel 36
Bekämpfung der Cyberkriminalität
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.
(3) Die Vertragsparteien fördern die Anwendung des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität als weltweiter Norm bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf allen geeigneten Ebenen.
Artikel 37
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) entsprechen.
Artikel 38
Migration und Asyl
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl, Partizipation und Diversität zu intensivieren.
(2) Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von Informationen über Handlungsansätze in Bezug auf irreguläre Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Migranten, Grenzmanagement, Visa, Biometrie und Dokumentensicherheit einschließen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
a) |
rückübernimmt Australien seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen, |
b) |
rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Australiens aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen, und |
c) |
versehen die Mitgliedstaaten und Australien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. |
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommen zwischen Australien und der Europäischen Union. Dazu gehört auch die Prüfung geeigneter Vorkehrungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.
Artikel 39
Konsularischer Schutz
(1) Australien stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Australien vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Australien konsularischen Schutz (1) ausüben können.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Australiens konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaats ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Australiens in der Union an Orten, an denen Australien oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.
Artikel 40
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, im Einklang steht.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Informationssicherheit und Privatsphäre oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT
Artikel 41
Wissenschaft, Forschung und Innovation
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation unterstützend oder ergänzend zum Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu verstärken.
(2) Durch die verstärkte Zusammenarbeit wird unter anderem Folgendes angestrebt:
a) |
Bewältigung wichtiger gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen für Australien und die Union, wie sie vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss für Wissenschaft und Technik nach Artikel 5 des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geprüft und vereinbart werden, |
b) |
Einbeziehung eines breiten Spektrums öffentlicher und privatwirtschaftlicher Innovationsakteure, einschließlich KMU, mit dem Ziel, die Nutzung der Ergebnisse der kooperativen Forschung zum beiderseitigen kommerziellen und/oder gesellschaftlichen Nutzen zu fördern, |
c) |
weitere Stärkung der Möglichkeiten für die Teilnahme von Forschern aus Australien und der Union an Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei, unter anderem durch:
|
d) |
Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union bei der Initiierung regionaler und internationaler Kooperationsvorhaben im Bereich Forschung und Innovationen und bei der Teilnahme daran. |
(3) Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften die Beteiligung des privaten und des öffentlichen Sektors sowie der Zivilgesellschaft in ihren jeweiligen Gebieten an Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit.
(4) Die verstärkte Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle Bereiche der zivilen Forschung und Innovation einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
a) |
Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse und Förderung von Schlüsseltechnologien, einschließlich der Weltraumforschung, |
b) |
Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) und Austausch von Informationen über Fragen wie Zugang, Management, Finanzierung und Priorisierung von Forschungsinfrastrukturen und |
c) |
Stärkung der Mobilität von Forschern zwischen Australien und der Union. |
Artikel 42
Informationsgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
a) |
Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden, |
b) |
Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene, |
c) |
Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien, |
d) |
Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien, sowie Informationsaustausch und |
e) |
Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren, unter anderem als nichttarifäres Handelshemmnis. |
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR
Artikel 43
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in einer wissensgestützten Wirtschaft leistet und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und in damit verbundenen Fragen der Jugendpolitik haben.
(2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur Fortsetzung des Dialogs über die allgemeine und berufliche Bildung zwischen der EU und Australien und zur Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Diese Zusammenarbeit betrifft sämtliche Bildungssektoren und kann unter anderem in folgender Form erfolgen:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen, Lehrkräften und Jugendarbeitern, |
b) |
gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Australien im Hinblick auf die Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal, |
c) |
institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how sowie wirksamer Verbindungen zwischen Bildung, Forschung und Innovation und |
d) |
Unterstützung politischer Reformen durch Dialog, Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die Transparenzinstrumente der Union. |
Artikel 44
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und Kunstwerken zwischen Australien und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus den Vertragsparteien.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.
(6) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des ASEM insbesondere durch die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) zu fördern.
TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR
Artikel 45
Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf
a) |
Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene, |
b) |
Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren, |
c) |
Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und |
d) |
Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie
|
Artikel 46
Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:
a) |
Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, |
b) |
Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen, |
c) |
Austausch von Fachwissen und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen, |
d) |
Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums, |
e) |
gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien, |
f) |
gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und |
g) |
Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens. |
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegen.
Artikel 47
Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenbewältigung als Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele.
Artikel 48
Energie
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarkts bei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Wirtschaftswachstum an, tragen zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele bei, arbeiten bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima zusammen und sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Berecih mit folgenden Zielen zu verstärken:
a) |
Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicherheit, |
b) |
Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, |
c) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, |
d) |
Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte, |
e) |
Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen der bestehenden multilateralen Energieforen, |
f) |
Förderung der Entwicklung und Nutzung sauberer, diversifizierter, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietechnologien, unter anderem erneuerbare und emissionsarme Energietechnologien, |
g) |
Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -endverbrauch und |
h) |
Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energieexploration und -erzeugung. |
Artikel 49
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) |
Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken, |
b) |
Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Ausweitung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie mit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement, |
c) |
Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis, |
d) |
Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene Verkehrsfragen, |
e) |
Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen und |
f) |
Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien. |
Artikel 50
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern.
(2) Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.
Artikel 51
Nachhaltige Forstwirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor ihre Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.
Artikel 52
Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zu fördern, im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Regelungen sowie multilateraler Gremien wie der Ernährungs- und Landwirtschafts-organisation der Vereinten Nationen Informationen auszutauschen, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu unterstützen, das Konzept des ökosystembasierten Bewirtschaftung umzusetzen und die Forschung-szusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Meeresnutzung und Fischereiwirtschaft zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit den folgenden Zielen zusammen:
a) |
Förderung der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung wirksamer Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter der Zuständigkeit der RFO oder Regelungen, deren Vertragsparteien sie sind, |
b) |
Sicherstellung der multilateralen Bewirtschaftung — innerhalb der jeweiligen RFO — von weit wandernden Fischbeständen in ihrem gesamten Lebensraum, |
c) |
Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene und |
d) |
Unterstützung — nach besten Kräften — des Beitritts zu regionalen Fischereiorganisationen in den Fällen, in denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei kooperierende Nichtvertragspartei ist. |
(3) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog in Verbindung mit anderen Treffen auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.
Artikel 53
Beschäftigung und Soziales
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann einen Austausch in folgenden Bereichen umfassen: Beschäftigungspolitik, regionaler und sozialer Zusammenhalt, soziale Integration, Systeme der sozialen Sicherheit, Arbeitsbeziehungen, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Förderung der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form einvernehmlich vereinbarter spezifischer Programme, Projekte und Initiativen sowie eines Dialogs zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
Artikel 54
Gesundheit
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.
TITEL IX
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 55
Andere Abkommen oder Vereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen.
(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund für die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umständen halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestimmungen dieser anderen Abkommen.
Artikel 56
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.
(3) Der Gemischte Ausschuss
a) |
fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens, |
b) |
verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien, |
c) |
ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte, |
d) |
führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel, |
e) |
legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest, |
f) |
sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, |
g) |
bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 57, |
h) |
prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen und |
i) |
fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens. |
(4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz tätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.
Artikel 57
Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit, der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommt, ergreifen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei so rasch wie möglich Konsultationen über Meinungsverschiedenheiten aufzunehmen, die bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vorlegen. Zum Zwecke der zügigen und gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheit legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhaltes erforderlich sind.
(3) In einem besonders dringenden Fall befasst eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit und legt sämtliche zur gründlichen Prüfung der Situation notwendigen Informationen vor, um eine zügige und für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Ist der Gemischte Ausschuss auf der Ebene hoher Beamter nicht in der Lage, die Angelegenheit innerhalb von bis zu 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses zu regeln, so wird die Angelegenheit den Ministern zur dringlichen Prüfung während eines weiteren Zeitraums von 15 Tagen vorgelegt.
(4) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird, kann eine Vertragspartei beschließen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Abkommen, einschließlich der Aussetzung oder Kündigung des Abkommens, zu ergreifen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall auch als Grund für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen außerhalb dieses Abkommens im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder nach dem allgemeinen Völkerrecht dienen kann. In der Union wäre für den Aussetzungsbeschluss Einstimmigkeit erforderlich. In Australien würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens gefasst werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass jeder Beschluss über geeignete Maßnahmen nach Absatz 4 hinreichend begründet sein muss. Der Beschluss wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und mit Artikel 55 Absatz 2 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang stehen müssen.
(6) Wird eine Maßnahme nach Absatz 4 ergriffen, so wird sie aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung beseitigt wurden. Die Vertragspartei, die Absatz 4 anwendet, überprüft laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für den Beschluss war, und nimmt die Maßnahme zurück, sobald dies angebracht ist.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens der Begriff „besonders dringender Fall“ einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 durch eine der Vertragsparteien bedeutet, der zu einer Situation führt, die eine sofortige Reaktion der anderen Vertragspartei erfordert. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 um einen Verstoß ausgewöhnlicher Art handeln müsste, der eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt.
(8) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall als gleichwertig angesehen werden könnte, so bemühen sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.
TITEL Х
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 58
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.
Artikel 59
Finanzielle Zusammenarbeit
(1) Bei der Durchführung von Hilfsprogrammen im Rahmen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu verhindern und zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden der Union und Australiens Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften aus und führen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen australischen Behörden können eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.
Artikel 60
Offenlegung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung
a) |
Folgendes beeinträchtigen:
|
b) |
in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. |
(3) Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Artikel 61
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Australien und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Australien und die Union einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommen notwendig sind.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
Artikel 62
Notifikationen
Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.
Artikel 63
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Australiens andererseits.
Artikel 64
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Манила на седми август две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Manila el siete de agosto de dos mil diecisiete.
V Manile dne sedmého srpna roku dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Manilla den syvende august to tusind og sytten.
Geschehen zu Manila am siebten August zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta augustikuu seitsmendal päeval Manilas.
Έγινε στη Μανίλα, στις επτά Αυγούστου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Manila on the seventh day of August in the year two thousand and seventeen.
Fait à Manille, le sept août deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Manili sedmog dana kolovoza dvije tisuće sedamnaeste godine.
Fatto a Manila, addì sette agosto duemiladiciassette.
Manilā, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada septītajā augustā.
Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų rugpjūčio septintą dieną Maniloje.
Kelt Manilában, a kétezer-tizenhetedik év augusztus havának hetedik napján.
Magħmul f'Manila fis-seba' jum ta' Awwissu fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Manilla, zeven augustus tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Manili dnia siódmego sierpnia roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Manila, em sete de agosto de dois mil e dezassete.
Întocmit la Manila la șapte august două mii șaptesprezece.
V Manile sedemnásteho augusta dvetisíc sedemnásť.
V Manili, dne sedmega avgusta leta dva tisoč sedemnajst.
Tehty Manilassa seitsemäntenä päivänä elokuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Som skedde i Manila den sjunde augusti år tjugohundrasjutton.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour la Grand-Duché de Luxembourg
Magyarország részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For Australia
(1) Australien kann der Verwendung des Begriffs „konsularischer Schutz“ anstelle des Begriffes „konsularische Aufgaben“ in diesem Artikel zustimmen, vorausgesetzt, dass der erstgenannte Begriff die Aufgaben gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG abdeckt und dass diese Aufgaben auch die Bereitstellung von Pässen und/oder Reisedokumenten in Notfällen umfassen.
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/36 |
Mitteilung der Europäischen Union an den Gemischten Sektorausschuss nach Artikel 7 des Sektoralen Anhangs über Gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung
DIE EUROPÄISCHE UNION —
gestützt auf das im Jahr 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 des Sektoralen Anhangs über Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (im Folgenden „GMP-Anhang“) in der geänderten Fassung vom 1. März 2017 —
TEILT DEM GEMISCHTEN SEKTORAUSSCHUSS FOLGENDES MIT:
Die Europäische Union hat festgestellt, dass die Food and Drug Administration der Vereinigten Staaten von Amerika für die von Artikel 4 und Anlage 3 zum GMP-Anhang erfassten Produkte über die Kompetenz, Kapazität und Verfahren verfügt, um GMP-Inspektionen durchzuführen, die denen der EU gleichwertig sind, und die Konformität mit der Guten Herstellungspraxis durchzusetzen, und daher in die Liste der anerkannten Behörden des GMP-Anhangs aufgenommen wird.
Diese Feststellung gilt unbeschadet künftiger Beschlüsse des Gemischten Sektorausschusses im Hinblick auf die Einbeziehung von Humanimpfstoffen, Plasmaderivaten, Prüfpräparaten und veterinärmedizinischen Produkten in den operationellen Geltungsbereich des GMP-Anhangs.
Diese Mitteilung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Unterzeichnet in Brüssel am 11. August 2017.
Für die Europäische Union
Vytenis ANDRIUKAITIS
VERORDNUNGEN
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/37 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1547 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind. |
(2) |
Am 14. September 2017 nahm der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 (3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 an, mit dem „Seehandelshäfen Krim“ in die Liste der benannten Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde. |
(3) |
Am 14. September 2017 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1561 (4) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASPzwecks Aufnahme einer Ausnahmeregelung für Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal-Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, an. |
(4) |
Für die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 und des Beschlusses (GASP) 2017/1561 ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal- Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigen.“ |
2. |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates vom 14. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
(4) Beschluss (GASP) 2017/1561 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 72 dieses Amtsblatts).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/39 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1548 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 5. August 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2371 (2017), in der er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Raketen zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Jene Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat. Unter anderem verhängte der VN-Sicherheitsrat neue Verbote in Bezug auf die Ausfuhr von Fisch und Meeresfrüchten sowie Blei und Bleierz aus der DVRK und verschärfte die bestehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Transport, den Handel mit Kohle und Eisen und die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen mit Personen der DVRK. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1562 (3) des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2371 (2017) verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt: „In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.“ |
3. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Artikel 16b Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“ |
4. |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Abweichend von dem Verbot nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.“ |
6. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.“ |
7. |
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1. Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:“ |
8. |
In Artikel 40 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „2. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat. 3. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.“ |
9. |
Artikel 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.“ |
11. |
In Artikel 46 Buchstabe b werden die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI“ durch die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV, V, VI und VII und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa und XIb“ ersetzt. |
12. |
Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhang II Teile VI und VII angefügt. |
13. |
Der Wortlaut in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhänge XIa bzw. XIb angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 86 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
„TEIL VI
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
TEIL VII
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.“
ANHANG II
„ANHANG XIa
Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
ex 1603 |
Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
1902 20 10 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ex 1902 20 30 |
Andere gefüllte Teigwaren, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ANHANG III
„ANHANG XIb
Blei und Bleierz gemäß Artikel 16c
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
||||||||||||||||||||||
7801 |
Blei in Rohform |
||||||||||||||||||||||
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
||||||||||||||||||||||
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
||||||||||||||||||||||
ex 7806 00 00 |
Andere Waren aus Blei |
||||||||||||||||||||||
7806 00 10 |
|
||||||||||||||||||||||
ex 7806 00 80 |
|
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1549 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und
Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu bestimmten Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert und sollten die Einträge zu vier verstorbenen Personen gestrichen werden. |
(3) |
Aufgrund von Änderungen in der Eigentumsstruktur von drei Einrichtungen sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert werden, damit die bestehenden Maßnahmen gegen diese Einrichtungen fortgeführt werden können. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden gestrichen: Personen
|
2. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden gestrichen: Einrichtungen
|
3. |
Die nachstehende Einrichtung wird aufgenommen: Einrichtungen
|
4. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt: Personen
Einrichtungen
|
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/57 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1550 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2017
zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1076 enthält Durchführungsbestimmungen zu den Marktzugangsregelungen für Waren mit Ursprung in denjenigen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP), die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führende Abkommen mit der EU geschlossen haben. |
(2) |
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „SADC-WPA“) wird seit dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt. |
(3) |
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1076 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die dieser Verordnung ein Anhang angefügt wird, in dem die Marktzugangsregelungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika in die Europäische Union festgelegt werden, da die relevanten Handelsbestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit („TDCA“) nun durch entsprechende Bestimmungen des SADC-WPA abgelöst worden sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verordnung (EU) 2016/1076 wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Anhang V angefügt, in dem die für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika in die EU geltenden Marktzugangsregelungen festgelegt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
„ANHANG V
EINFUHRZÖLLE DER EU AUF WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDAFRIKA
Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU gemäß Artikel 24 Absatz 2 des SADC-WPA die in Anhang I des SADC-WPA für Südafrika festgelegte Behandlung.
Die Artikel 9 bis 20 dieser Verordnung finden auf Südafrika Anwendung.
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/59 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1551 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2017
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Liste der Länder, für welche die Regelungen über den Zugang zum Markt der EU nach der Verordnung (EU) 2016/1076 gelten, wird mit Anhang I der Verordnung festgelegt. Mit der Verordnung wird außerdem ein Verfahren für die Anwendung von Schutzmaßnahmen durch die Europäische Union in Bezug auf Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Ländern festgelegt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1076 wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Verordnung zu erlassen, damit Staaten der AKP-Staatengruppe, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, in den Anhang aufgenommen werden können. |
(3) |
Die WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrikas (im Folgenden „SADC“), die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten schlossen am 15. Juli 2014 die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab. Die SADC-WPA-Staaten, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten unterzeichneten das Abkommen am 10. Juni 2016 (2). |
(4) |
Lesotho hat das WPA am 16. September 2016 ratifiziert. |
(5) |
Mosambik hat das WPA am 28. April 2017 ratifiziert. |
(6) |
Das Europäische Parlament hat das WPA am 30. September 2016 gebilligt. |
(7) |
Daher wird das WPA seit dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet. |
(8) |
Folglich sollten Lesotho und Mosambik ebenfalls in den genannten Anhang I aufgenommen werden, damit die vollständige Anwendung des WPA durch die EU erleichtert wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Lesotho und die Republik Mosambik werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.
(2) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/61 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1552 DER KOMMISSION
vom 5. September 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Porc noir de Bigorre (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Porc noir de Bigorre“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Porc noir de Bigorre“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Porc noir de Bigorre“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 150 vom 13.5.2017, S. 8.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1553 DER KOMMISSION
vom 5. September 2017
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chasselas de Moissac (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chasselas de Moissac“, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2008 der Kommission (3) geändert wurde, geprüft. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erhoben wurde, ist die Änderung der Produktspezifikation zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Chasselas de Moissac“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1030/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chasselas de Moissac (g.U.)), ABl. L 278 vom 21.10.2008, S. 7).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1554 DER KOMMISSION
vom 5. September 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jambon noir de Bigorre (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Jambon noir de Bigorre“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jambon noir de Bigorre“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Jambon noir de Bigorre“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 148 vom 12.5.2017, S. 6.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/64 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1555 DER KOMMISSION
vom 12. September 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης (Pefkothymaromelo Kritis) (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης“ (Pefkothymaromelo Kritis) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης“ (Pefkothymaromelo Kritis) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης“ (Pefkothymaromelo Kritis) (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4 „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 108 vom 6.4.2017, S. 20.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1556 DER KOMMISSION
vom 12. September 2017
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ternera de Extremadura (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ternera de Extremadura“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1437/2004 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ternera de Extremadura“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1437/2004 der Kommission vom 11. August 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Valençay“, „Scottish Farmed Salmon“, „Ternera de Extremadura“ und „Aceite de Mallorca“ oder „Aceite mallorquín“ oder „Oli de Mallorca“ oder „Oli mallorquí“) (ABl. L 265 vom 12.8.2004, S. 3).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/66 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1557 DER KOMMISSION
vom 12. September 2017
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Coco de Paimpol (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Coco de Paimpol“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/1999 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Coco de Paimpol“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1645/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 7).
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/67 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1558 DER KOMMISSION
vom 14. September 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über die Einstufung des Stoffs Bromelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Stoff Bromelin wird nicht in dieser Tabelle geführt. |
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Bromelin bei Schweinen vor. |
(5) |
Die EMA ist auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel zu dem Schluss gelangt, dass es zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Rückstandshöchstmenge für Bromelin bei Schweinen festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen. |
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist es aufgrund unzureichender Daten derzeit nicht angezeigt, die Einstufung „keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Bromelin von Schweinen auf andere Tierarten zu extrapolieren. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird in alphabetischer Reihenfolge ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Bromelin |
NICHT ZUTREFFEND |
Schweine |
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich |
NICHT ZUTREFFEND |
KEIN EINTRAG |
Antidiarrhoika“ |
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1559 DER KOMMISSION
vom 14.September 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Alarelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Stoff Alarelin ist in dieser Tabelle nicht aufgeführt. |
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Alarelin bei Kaninchen vor. |
(5) |
Die EMA ist auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel zu dem Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch biologisch relevanten Mengen von Alarelin nach Ingestion von Gewebe von Kaninchen ausgesetzt ist, äußerst gering ist; sie hat sich dahin gehend ausgesprochen, dass es zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Rückstandshöchstmenge für Alarelin bei Kaninchen festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. |
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist die Extrapolation der Einstufung „keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Alarelin von Kaninchen auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten angemessen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Alarelin |
NICHT ZUTREFFEND |
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten |
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich |
NICHT ZUTREFFEND |
KEIN EINTRAG |
Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken“ |
BESCHLÜSSE
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/71 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1560 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (1),
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen. |
(2) |
Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 genannten restriktiven Maßnahmen gelten bis zum 23. September 2017. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2018 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:
„(5) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2018.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/72 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1561 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen. |
(2) |
Am 13. März 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/445 (2) angenommen, mit dem die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert wurden. |
(3) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(4) |
Der Rat hat die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft und beschlossen, die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen zu ändern. |
(5) |
Die Einträge zu vier verstorbenen Personen sollten aus der Liste der benannten Personen und Organisationen gestrichen werden. |
(6) |
Aufgrund von Änderungen in der Eigentumsstruktur von drei Organisationen sollte der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP geändert werden, damit die bestehenden Maßnahmen gegen diese Organisationen fortgeführt werden können. |
(7) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Zahlungen an die ‚Seehandelshäfen Krim‘ für Dienstleistungen gestatten, die an den Häfen ‚Fischereihafen Kerch‘, ‚Handelshafen Yalta‘ und ‚Handelshafen Evpatoria‘ bzw. durch ‚Gosgidrografiya‘ und die Hafenterminal-Zweigstellen der ‚Seehandelshäfen Krim‘ erbracht werden.“ |
2. |
In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2018.“ |
Artikel 2
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Beschluss (GASP) 2017/445 des Rates vom 13. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 88).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden gestrichen: Personen
|
2. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Organisationen werden gestrichen: Organisationen
|
3. |
Die nachstehende Organisation wird aufgenommen: Organisationen
|
4. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden durch die folgenden Einträge ersetzt: Personen
Organisationen
|
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/86 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1562 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, in der er seine tiefste Besorgnis über die am 3. und 28. Juli 2017 von der DVRK durchgeführten Tests ballistischer Flugkörper äußerte und feststellte, dass alle derartigen Aktivitäten zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch die DVRK beitragen und die Spannungen in der Region und darüber hinaus verstärken. |
(3) |
Durch die Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats werden das Einfuhrverbot für bestimmte Waren aus der DVRK sowie die Beschränkungen für Finanztransaktionen und für Schiffe aus der DVRK ausgeweitet. |
(4) |
Durch die Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats wird außerdem die Zahl der Arbeitsgenehmigungen, die für Staatsangehörige der DVRK ausgestellt werden können, eingeschränkt. |
(5) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen. |
(6) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind. (4) Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (5) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden.“ |
2. |
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 9a (1) Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.“ |
3. |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 13 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 13a Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.“ |
6. |
Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach Völkerrecht entspricht.“ |
7. |
In Artikel 18a werden die folgenden Absätze angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten verbieten einem durch den Sanktionsausschuss benannten Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist. (7) In Anhang VI werden die Schiffe aufgeführt, auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird und die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 6 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“ |
8. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen, Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern, einschließlich des Charterns solcher Schiffe.“ |
9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a (1) Die Mitgliedstaaten dürfen an keinem Tag nach dem 5. August 2017 die Gesamtzahl der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet am 5. August 2017 bestehenden und gültigen Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK überschreiten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus bestätigt hat, dass die Beschäftigung zusätzlicher Staatsangehöriger der DVRK über die Zahl der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats am 5. August 2017 bestehenden Arbeitsgenehmigungen hinaus für die Erbringung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“ |
10. |
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Rat ändert die Anhänge I, IV und VI entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.“ |
11. |
Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung: „Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 5“. |
12. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG VI Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 7 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
Berichtigungen
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/89 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
Seite 14, Artikel 15 Absatz 4 Satz 2
Anstatt:
„Ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 5 enthält dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 7 eingegangenen Informationen.“
muss es heißen:
„Ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 enthält dieser Sicherheitsbericht eine Auswertung aller gemäß Artikel 10 eingegangenen Informationen.“
Seite 15, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe k
Anstatt:
„k) |
Die Agentur erstellt in Bezug auf Luftfahrzeuge, für die eine Fluggenehmigung erteilt werden soll, Lufttüchtigkeitsstandards und -verfahren zur Einhaltung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a.“ |
muss es heißen:
„k) |
Die Agentur erstellt in Bezug auf Luftfahrzeuge, für die eine Fluggenehmigung erteilt werden soll, Lufttüchtigkeitsstandards und -verfahren zur Einhaltung des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a.“ |
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/90 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 31. Dezember 2015 )
Auf Seite 36, Anhang I Meldebogen S.02.01.01 Tabelle Reihe 8 (R0060) Spalte 1; Seite 39, Anhang I Meldebogen S.02.01.02 Tabelle Reihe 8 (R0060) Spalte 1; Seite 42, Anhang I Meldebogen SR.02.01.01 Tabelle Reihe 10 (R0060) Spalte 1; Seite 45, Anhang I Meldebogen S.02.02.01 Tabelle Reihe 7 (R0030) Spalte 1; Seite 427, Anhang II Abschnitt S.02.01 Tabelle Reihe 7 (C0010-C0020/R0060) Spalte 2; Seite 440, Anhang II Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 7 (C0020/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 440, Anhang II Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 8 (C0030/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 441, Anhang II Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 2 (C0040/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 441, Anhang II Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 3 (C0050/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 879, Anhang III Abschnitt S.02.01 Tabelle Reihe 10 (C0010–C0020/R0060) Spalte 2; Seite 893, Anhang III Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 4 (C0020/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 893, Anhang III Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 5 (C0030/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 893, Anhang III Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 6 (C0040/R0030) Spalten 2 und 3; Seite 894, Anhang III Abschnitt S.02.02 Tabelle Reihe 2 (C0050/R0030) Spalten 2 und 3:
Anstatt:
„Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf“
muss es heißen:
„Sachanlagen für den Eigenbedarf“.
Auf Seite 825, Anhang II Abschnitt S.30.03 Allgemeine Bemerkungen Absatz 2; Seite 832, Anhang II Abschnitt S.30.04 Allgemeine Bemerkungen Absatz 2:
Anstatt:
„Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, das die Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools umfasst, fakultative Deckungen ausgeschlossen.“
muss es heißen:
„Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen.“
Auf Seite 1208, Anhang IV Tabelle Reihe Nr. 9 Spalte 3; Seite 1219, Anhang VI Tabelle Reihe Nr. 9 Spalte 3:
Anstatt:
„Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut)“
muss es heißen:
„Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen“.