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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/635 DER KOMMISSION
vom 30. März 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine Ware in Form einer leeren zylindrischen Kartusche aus durchsichtigem Kunststoff, etwa 44 mm lang, die am unteren Ende mit einem abnehmbaren Verschluss aus Kunststoff als Schutzkappe verschlossen ist. Der obere Teil der Kartusche ist wie ein Mundstück geformt und hat ein kleines Loch, durch das Dampf inhaliert werden kann. Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem „E-Liquid“, dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wiederbefüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird. Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird. Siehe Abbildungen (*1) |
8543 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 s) zu Kapitel 39, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 und 8543 90 00 . Der Benutzer würde eine E-Zigarette nicht ohne Mundstück in den Mund nehmen, und der Dampfstrom würde ohne Aktivierung des Zerstäubers über das Mundstück nicht ausgelöst. Daher ist die Kartusche mit dem speziell geformten oberen Teil ein wesentliches Element für die Funktion der E-Zigarette und kein bloßer Kunststoffbehälter. Eine Einreihung in Position 3926 als Ware aus Kunststoffen ist daher ausgeschlossen. Nach dem Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8543 70 Nr. 5 ist eine vollständige E-Zigarette als andere Maschine, anderer Apparat oder anderes Gerät in Unterposition 8543 70 einzureihen. Folglich ist die Kartusche in den KN-Code 8543 90 00 als Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
(*1) Die Abbildungen dienen nur zur Information.
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/636 DER KOMMISSION
vom 30. März 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2017
Für die Kommission,
Im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein Paar Schnallen, zur Verwendung als Schließmechanismus für Sicherheitsgurte. Jede Schnalle besteht aus einem Schließmechanismus aus Metall, einem Kunststoffgehäuse, einem Band aus Spinnstoff, Verbindungselementen aus Metall und einem elektrischen Sensor, der ein akustisches Signal erzeugt, wenn die Sicherheitsgurte des Kraftfahrzeugs angelegt sein sollten, dies aber nicht sind. In der Gesamtzusammensetzung der Ware machen Kohlenstoffstahl 56 GHT, Kunststoffe 21 GHT, Spinnstoffe 13 GHT und andere Materialien 10 GHT aus. Die Ware ist ein Bestandteil eines Sicherheitsgurtsystems, beispielsweise für Sitze in einem Kraftfahrzeug. Siehe Abbildung (*1). |
8308 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b, 4 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8308 und 8308 90 00 . Die Ware hat die objektiven Merkmale einer Schnalle, da sie als Schließmechanismus fungiert. Eine Einreihung in die Position 8301 als ein Schloss aus unedlen Metallen ist ausgeschlossen, da die Ware weder eine Befestigungsvorrichtung ist, deren Mechanismus durch Schlüssel betätigt wird, noch durch eine Kombination von Ziffern oder Buchstaben kontrolliert wird, noch ein elektrisch zu betätigendes Schloss ist (siehe auch Erläuterungen zu Position 8301 des Harmonisierten Systems). Eine Einreihung in die Position 8302 als Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Karosserien, ist ausgeschlossen, da die Ware nicht ein Teil der Karosserie ist, sondern ein Teil des Sicherheitsgurtsystems. Eine Einreihung in die Position 8708 als ein Teil eines Sicherheitsgurts ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Position nur Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 aber keine Teile davon umfasst. Auch ein Einreihung in die Unterposition 8708 21 als unvollständige Sicherheitsgurte ist ausgeschlossen, da die Ware nur ein Element eines vollständigen Sicherheitsgurts (bestehend aus fünf Hauptbestandteilen: Schnalle, Aufrollmechanismus, Verankerung, Gurtband und Schlosszunge) darstellt und somit im vorliegenden Zustand nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware aufweist. Die Ware, die aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale nicht in eine spezifische Position eingereiht werden kann, ist dennoch aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale den Schnallen der Position 8308 am ähnlichsten. Sie ist daher in den KN-Code 8308 90 00 als Schnallen, aus unedlen Metallen einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/637 DER KOMMISSION
vom 4. April 2017
zur 265. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. März 2017 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhalten die der Identifizierung dienenden Angaben in dem Eintrag „Mujahidin Indonesian Timur (MIT) (auch a) Mujahidin of Eastern Indonesia, b) East Indonesia Mujahideen, c) Mujahidin Indonesia Timor, d) Mujahidin Indonesia Barat (MIB), e) Mujahidin of Western Indonesia) Anschrift: Indonesien; weitere Angaben: operiert in Java und Sulawesi, Indonesien, ist auch in den östlichen Provinzen Indonesiens aktiv. Führer ist Abu Wardah, alias Santoso (nicht in der Liste aufgeführt). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“ unter der Überschrift „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ folgende Fassung:
„Mujahidin Indonesian Timur (MIT) (auch a) Mujahidin of Eastern Indonesia, b) East Indonesia Mujahideen, c) Mujahidin Indonesia Timor, d) Mujahidin Indonesia Barat (MIB), e) Mujahidin of Western Indonesia) Anschrift: Indonesien; weitere Angaben: operiert in Java und Sulawesi, Indonesien, ist auch in den östlichen Provinzen Indonesiens aktiv. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/638 DER KOMMISSION
vom 4. April 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
EG |
350,6 |
|
MA |
122,2 |
|
|
SN |
284,4 |
|
|
TN |
214,0 |
|
|
TR |
112,5 |
|
|
ZZ |
216,7 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
151,9 |
|
ZZ |
151,9 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
51,3 |
|
TR |
155,7 |
|
|
ZZ |
103,5 |
|
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
57,0 |
|
IL |
75,3 |
|
|
MA |
49,9 |
|
|
TN |
59,7 |
|
|
TR |
78,6 |
|
|
ZZ |
64,1 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
69,0 |
|
ZZ |
69,0 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
111,0 |
|
CL |
116,7 |
|
|
CN |
161,4 |
|
|
US |
133,8 |
|
|
ZA |
116,3 |
|
|
ZZ |
127,8 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
125,6 |
|
CL |
151,0 |
|
|
CN |
84,1 |
|
|
ZA |
121,4 |
|
|
ZZ |
120,5 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/11 |
BESCHLUSS (EU) 2017/639 DER KOMMISSION
vom 30. September 2016
über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN
|
(1) |
Mit Schreiben vom 30. August 2002 reichten die Unternehmen Ludger Albers oHG, Reinhard Bittner, Elbert GmbH & Co. KG, Auto Fischer GmbH & Co. KG, Kalmer GmbH, Richters Reisen und Wessels Reisen (im Folgenden „die Beschwerdeführer“) bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“) eine Beschwerde ein, wonach die Emsländische Eisenbahn GmbH (im Folgenden: „EEB“) unzulässige staatliche Beihilfen erhalten habe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 unterrichteten die Beschwerdeführer die Kommission über eine Erweiterung ihrer Beschwerde und übermittelten mit Schreiben vom 22. November 2006 weitere Informationen. |
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(2) |
Im Anschluss an die Beschwerden ersuchte die Kommission die deutschen Behörden mehrmals (2) um Auskünfte, und die deutschen Behörden beantworteten diese Auskunftsersuchen (3). |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 28. November 2007 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“). Deutschland übermittelte am 24. April 2008 eine Stellungnahme. |
|
(4) |
Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden: „die Einleitungsentscheidung“) wurde am 9. Juli 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Beteiligten wurden von der Kommission um Stellungnahme gebeten. |
|
(5) |
Im Anschluss an die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, übermittelten die Beschwerdeführer am 21. Februar 2008 eine erste Reihe von Stellungnahmen. Nach der Veröffentlichung übermittelten die Beschwerdeführer am 25. August 2008 und am 29. August 2008 weitere Stellungnahmen. |
|
(6) |
Die Nahverkehrsberatung Südwest übermittelte am 29. Juli 2008 Stellungnahmen und übermittelte am 16. und 29. Oktober 2008 nicht vertrauliche Fassungen der Informationen. Ein weiterer Beteiligter, der anonym bleiben wollte, übermittelte am 23. Juli 2008 eine Stellungnahme. |
|
(7) |
Am 26. November 2008 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen der Beteiligten. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 ging bei der Kommission die Stellungnahme Deutschlands ein. |
|
(8) |
Am 9. Juli 2009 übermittelten die deutschen Behörden im Anschluss an ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 30. April 2009 weitere Informationen. |
|
(9) |
Die deutschen Behörden übermittelten am 16. Dezember 2009, am 4. August 2010 und am 23. Juni 2011 weitere Informationen. |
|
(10) |
Am 20. Oktober 2011 schrieb die Kommission den deutschen Behörden und erhielt am 10. November 2011 eine Antwort. |
|
(11) |
Weitere Informationen wurden der Kommission von den deutschen Behörden auf das Auskunftsersuchen der Kommission am 5. Juni 2012, am 6. Mai 2013 und am 21. November 2013 übermittelt. |
2. SACHVERHALT
2.1. BEIHILFEEMPFÄNGER
|
(12) |
Die Empfängerin der angeblich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die Emsländische Eisenbahn GmbH (5) (im Folgenden: „EEB“), wurde am 1. Januar 1997 gegründet. Sie ging aus dem gleichnamigen Eigenbetrieb (im Folgenden: „EE“) hervor. |
|
(13) |
Der Landkreis Emsland ist seit Gründung der EEB alleiniger Gesellschafter. Als solcher kann er den Geschäftsbetrieb der EEB umfassend kontrollieren. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags der EEB ernennt der Landkreis den Geschäftsführer der EEB und hat bei wichtigen Geschäftsentscheidungen (Jahresabschluss, Wirtschaftspläne usw.) das letzte Wort. |
|
(14) |
Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags obliegen der EEB folgende öffentliche Aufgaben zur Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs (im Folgenden: „ÖPNV“):
|
|
(15) |
Die EEB verfügt derzeit über mehrere Linienverkehrsgenehmigungen (im Folgenden: „LVG“) für Buslinien im Landkreis Emsland (7). Soweit die EEB Inhaberin dieser Genehmigungen war, übertrug sie die Betriebsführung für diese Linien (8) auf verschiedene Busunternehmen, so auch auf ihre Tochtergesellschaft EVG. |
|
(16) |
Ferner ist die EEB im Bereich Schienengüterverkehr tätig, insbesondere auf eigenen Gleisanlagen und im Infrastrukturmanagement für diese Gleisanlagen. |
2.2. MARKT FÜR DEN PERSONENNAHVERKEHR MIT BUSSEN IM LANDKREIS EMSLAND
|
(17) |
Seit 1. Januar 1996 sind gemäß dem Nahverkehrsgesetz des Landes Niedersachsen (im Folgenden: „NNVG“) die Städte und Landkreise dafür zuständig, sicherzustellen, dass angemessene öffentliche Personenverkehrsdienste angeboten werden. Der Landkreis Emsland musste daher sicherstellen, dass die Planung, die Organisation und die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis durchgeführt wurden. Der Landkreis betraute wiederum die EEB mit diesen Aufgaben, wie aus § 3 des Gesellschaftsvertrages der EEB (siehe Erwägungsgrund 14 oben) hervorgeht. |
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(18) |
Der öffentliche Busverkehr ist in vier Linien unterteilt, für die gemäß § 13 und § 42 des deutschen Personenbeförderungsgesetzes auf Wettbewerbsbasis LVG erteilt werden. Die meisten Unternehmen, die im Landkreis Emsland ÖPNV anbieten, sind im Landkreis selbst ansässig. |
|
(19) |
Der Markt für den Personennahverkehr mit Bussen im Landkreis Emsland ist in zwei große Gebiete aufgeteilt. Im südlichen Teil des Landkreises haben private Busunternehmen, darunter zwei der Beschwerdeführer (Reinhard Bittner und Kalmer) ihre Busdienste in einem Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft Emsland-Süd (im Folgenden: „VGE-Süd“), zusammengeschlossen. |
|
(20) |
Im mittleren und nördlichen Teil des Landkreises sind der Tarifverbund RegioNetz-Mitte (bestehend aus der EEB und drei privaten Busunternehmen) und die Tarifgemeinschaft Emsland Mitte/Nord (bestehend aus den übrigen Beschwerdeführern) die wichtigsten Nahverkehrsverbünde. |
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(21) |
Die EEB führt die Schülerbeförderung im gesamten Landkreis Emsland in integrierter oder nicht-integrierter Form durch. |
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(22) |
Die Schülerbeförderung kann in den Linienbusverkehr integriert sein. Die Betreiber der entsprechenden Buslinien erhalten von den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Vertrag, nach dem sie ihre Strecken an die Anforderungen für die Schülerbeförderung anpassen müssen. Die Schülerfahrkarten werden vom Landkreis Emsland über die EEB bezahlt. |
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(23) |
Für Schüler, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben, aber nicht an den Strecken der Buslinien wohnen, bietet die EEB die Schülerbeförderung in nicht integrierter Form (Schülerfreistellungsverkehr) an. Mit dieser Dienstleistung werden Busunternehmen beauftragt, die bestimmte Bedingungen einhalten müssen, insbesondere was den Streckenverlauf und die Fahrpläne betrifft. Der Landkreis Emsland erstattet der EEB die Beträge, die der EEB von den Betreibern in Rechnung gestellt werden. |
3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
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(24) |
Die Kommission hat in ihrer Einleitungsentscheidung (9) eine Tabelle erstellt, die sich auf die von den deutschen Behörden erteilten Auskünfte stützt und in der die Finanztransfers an die EEB dargestellt sind, die Gegenstand des Prüfverfahrens waren. Nachstehend werden die Spalten 1 bis 6 dieser Tabelle wiedergegeben (10). Die Spalten 7 bis 9 der Tabelle wurden herausgenommen, weil die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung entschieden hat, keine Einwände gegen diese Zahlungen vorzubringen. Tabelle 1 In der Einleitungsentscheidung untersuchte einschlägige Maßnahmen
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(25) |
In den folgenden Abschnitten werden Sachinformationen auf der Grundlage der Unterlagen zusammengefasst, die von Deutschland und von den Beschwerdeführern vor und nach der Einleitungsentscheidung übermittelt worden sind. |
3.1. KAPITALAUSSTATTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN (SPALTE 1)
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(26) |
Der Landkreis Emsland brachte in die EEB genehmigtes Kapital in Höhe von 800 000 DM (ca. 410 000 EUR) ein, als der ehemalige Eigenbetrieb EE und dessen Vermögen ausgegliedert wurden und im Jahr 1997 die EEB gegründet wurde. Darüber hinaus wurde die EEB mit Aktien der Gesellschaft RWE (16) ausgestattet. |
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(27) |
Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung war nicht klar, ob die Übertragung von Aktien Teil der Anfangskapitalausstattung der EEB oder eine bei der Gründung der EEB nicht vorhergesehene Kapitalzuführung darstellte. Deutschland stellte klar, dass der Großteil der Aktien, 280 310 RWE-Aktien mit einem Marktwert von 9 686 523,78 EUR, einen Teil der Anfangskapitalausstattung darstellte. Diese Aktien waren vor der Gründung der EEB an den Eigenbetrieb EE übertragen worden. |
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(28) |
Allerdings wurden 37 630 Aktien mit einem Marktwert in Höhe von 1 689 264,40 EUR erst am 12. Oktober 1998, also mehr als fünf Jahre nach der Eingliederung, der EEB übertragen. |
3.2. INTEGRIERTE SCHÜLERBEFÖRDERUNG IN EMSLAND SÜD BIS ZUM 31. Dezember 2005 (SPALTEN 2 UND 3) (17)
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(29) |
Die unter der Spalte 2 (Dividenden) aufgeführten Beträge und die unter Spalte 3 (in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 67.500 Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen) aufgeführten Beträge wurden für die Erstattungen der EEB an die VGE-Süd verwendet, im Gegenzug für deren integrierte Schülerbeförderungsdienste in Emsland Süd. |
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(30) |
Die Dividenden in Spalte 2 sind die Dividenden, welche die EEB aus den oben genannten RWE-Aktien erhalten hat. |
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(31) |
In Emsland Süd wurde die Schülerbeförderung hauptsächlich in integrierter Form von der VGE-Süd auf der Grundlage eines Vertrags durchgeführt, der zwischen der VGE-Süd und der EE geschlossen worden war. Bei der Gründung der EEB im Jahr 1997 wurde dieser Vertrag durch einen identischen Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd ersetzt. Zum 31. Dezember 2005 wurde der Vertrag durch die EEB gekündigt. |
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(32) |
Der ursprüngliche Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd sah einen Pauschalausgleich in Höhe von 1 705 362,94 EUR jährlich vor. Dieser Betrag wurde am 1. November 2000 um 10 % auf 1 839 116,88 EUR erhöht. |
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(33) |
Die Spalten 2 und 3 ergeben gemeinsam den Pauschalbetrag, der zwischen der EEB und der VGE-Süd vereinbart worden war. Der Landkreis Emsland zog den Wert der Dividenden (Spalte 2) von dem Gesamtbetrag ab, welcher der VGE-Süd für ihre Leistungen bezahlt werden musste, und übertrug den Rest (Spalte 3) an die EEB. Dies kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden, die auf zusätzlichen Zahlen basiert, die von Deutschland nach der Einleitungsentscheidung übermittelt wurden. Tabelle 2 Zahlungen an die VGE-Süd für integrierte Schülerbeförderungsleistungen
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(34) |
Da der Vertrag zwischen der EEB und der VGE-Süd im Jahr 2005 endete, zahlte die EEB den Wert der Dividenden aus 2006 an den Landkreis Emsland zurück. |
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(35) |
Die Beschwerdeführer übermittelten der Kommission die nachstehende Tabelle sämtlicher von der VGE-Süd bis zum 31. Dezember 2005 erhaltenen Zahlungen, die sich von den oben aufgeführten Zahlen unterscheidet. Tabelle 3 Zahlungen an die VGE-Süd für alle Leistungen
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(36) |
Die deutschen Behörden erklärten, dass die Differenz zwischen dem Betrag, den die VGE-Süd den Beschwerdeführern zufolge erhalten hat, und der Summe der Spalten 2 und 3 aus der Tatsache herrühre, dass die VGE-Süd nicht nur integrierte Schülerbeförderungen durchgeführt habe, die in den Spalten 2 und 3 erfasst seien, sondern gelegentlich auch Schülerfreistellungsverkehr, der ebenfalls vom Landkreis Emsland über die EEB bezahlt worden sei. |
3.3. „ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG“ (SPALTE 4)
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(37) |
Der in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 67.510 „Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung“ aufgeführte Zuschuss war dazu bestimmt, den Aufwand der EEB für die Organisation der Schülerbeförderung in Emsland Mitte und Emsland Nord (19) sowie — nach Beendigung des Vertrags mit VGE-Süd am 31. Dezember 2005 — auch in Emsland Süd zu ersetzen. Dieser Aufwand umfasste sowohl Schülerbeförderung in integrierter als auch in nicht-integrierter Form. |
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(38) |
Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission keinerlei Informationen vor, mit denen festgestellt werden konnte, ob die von der EEB erhaltenen Finanzmittel für die Bezahlung der Busunternehmen für die Durchführung dieser Schülerbeförderungen auch den tatsächlichen Zahlungen entsprachen, die von der EEB an diese Unternehmen geleistet wurden. |
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(39) |
Die deutschen Behörden übermittelten weitere Erläuterungen und Unterlagen, aus denen hervorging, dass die EEB für die integrierte Schülerbeförderung, die unter Spalte 4 fällt, von den Busunternehmen Fahrkarten für Schüler kaufte, die mit den normalen Buslinien fuhren. Durch jährliche Abrechnungen mit dem Landkreis wurde sichergestellt, dass die an die EEB gezahlten Beträge den Beträgen entsprachen, die von der EEB an die Busunternehmen überwiesen wurden. Die Zahlungen wurden über ein Verrechnungskonto geleistet. Der Landkreis Emsland stellte die erforderlichen Beträge zur Verfügung, und die EEB leitete sie im Namen des Landkreises weiter. Das Verrechnungskonto wurde jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft, um festzustellen, ob Einnahmen und Ausgaben übereinstimmten. |
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(40) |
Die deutschen Behörden erläuterten zudem, dass das wirtschaftliche Ergebnis der EEB Einnahmen aus integrierten Schülerbeförderungen, die von Dritten auf Linien durchgeführt worden seien, für die die EEB über die LVGs verfüge, und Einnahmen aus Schülerfreistellungsverkehren enthalte. Die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Finanzbuchungen seien ebenfalls jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Teil des Jahresabschlussberichts der EEB geprüft worden. |
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(41) |
Die deutschen Behörden legten darüber hinaus eine aktualisierte und berichtigte Übersicht über die jährlichen Zahlungen an die EEB für die Koordinierung der Schülerbeförderung vor. Tabelle 4 Überblick über die tatsächlichen Zahlungen für die Schülerbeförderung
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3.4. FINANZHILFEN FÜR VERWALTUNGSKOSTEN DES ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHRS AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 4 NNVG (SPALTE 5)
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(42) |
Die in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 71.510 „Zuwendungen an die Emsländische Eisenbahn aus dem Verwaltungskostenanteil des Landes“ aufgeführte Finanzhilfe war zum Ausgleich der Kosten bestimmt, die der EEB bei der Wahrnehmung der ihr vom Landkreis Emsland übertragenen öffentlichen Aufgaben entstanden sind. |
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(43) |
Zu diesen Aufgaben zählt die Aufstellung des NVP (20). Der Sachaufwand für den NVP, der alle fünf Jahre ausgearbeitet wird, belief sich 1997 auf 11 248,42 EUR, 2002 auf 25 000,00 EUR und 2003 auf 8 793,00 EUR. |
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(44) |
Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der gesamte Betrag unter Spalte 5 für die Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des NVP verwendet wurde oder ob die Zahlungen nicht auch für die Finanzierung anderer (Wirtschafts-)Tätigkeiten verwendet wurden und ob die Erstattung der Verwaltungskosten für die Einrichtung und den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland (MZE) ebenfalls unter Spalte 5 fielen. |
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(45) |
Die deutschen Behörden erläuterten, dass die in Spalte 5 aufgeführten Kosten den Personal- und Sachaufwand für die Planung des öffentlichen Personennahverkehrs, die MZE (bis Ende 2004) und die Koordinierung der Schülerbeförderung enthielten. |
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(46) |
Bis Ende 2004 war die Finanzierung der MZE nicht von den anderen Kosten, welche unter Spalte 5 fallen, getrennt. Ab 2005 wurde im Anschluss an die Änderung des NNVG eine Trennung eingeführt, und die für die MZE bestimmten Beträge wurden in die unter Spalte 6 erfasste neue Haushaltslinie „Zuschüsse gemäß NNVG“ überführt. |
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(47) |
Die MZE bot kostenlose Informationen zum ÖPNV an. Das Angebot bezog sich auf Bus- und Bahndienste im Landkreis Emsland unabhängig von den Betreibern des Dienstes. Die MZE wurde im Juli 1995 vom Kreisausschuss eingerichtet. Damals hatte der Landkreis die fehlenden Informationen zum öffentlichen Verkehrsangebot als schwerwiegendes Defizit der öffentlichen Verkehrspolitik erkannt. |
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(48) |
Bei der Gründung der EEB im Jahr 1997 lagerte der Landkreis die Tätigkeiten der MZE zur EEB aus. In § 3 des Gesellschaftsvertrags wurde der EEB die Verwaltung der MZE als Teil ihrer Aufgaben im Bereich der Organisation und Koordinierung des Verkehrs übertragen. Bürgerinnen und Bürger können bei der MZE telefonisch Reiseauskünfte einholen, und seit 1999 hat die MZE einen Schalter im Bahnhof Meppen neben dem Schalter der Deutschen Bahn AG. |
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(49) |
Die 1998 zwischen der EEB und dem Landkreis vereinbarte Pauschalzahlung in Höhe von 3 558,65 EUR für die Organisation und die finanzielle Abrechnung der Schülerbeförderung wurde ebenfalls in Spalte 5 erfasst. Diese jährliche Pauschalzahlung diente als Ausgleich für die Buchhaltungskosten im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Deutsche Bahn AG und die Linienbusunternehmen in Emsland Nord und Emsland Mitte. |
3.5. FINANZHILFEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 5 NNVG (SPALTE 6)
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(50) |
Die in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Position 71.500 „Zuwendungen nach dem NNVG“ (21) aufgeführte Finanzhilfe wurde im Anschluss an die letzte Anpassung des NNVG gewährt, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass sich die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs auf nationaler Ebene geändert hatte. Der pro Einwohner gewährte Betrag wurde leicht reduziert, was aber durch Regionalisierungsmittel teilweise ausgeglichen wurde, um das Funktionieren des öffentlichen Verkehrs zu verbessern, was in Spalte 6 widergespiegelt wird. |
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(51) |
Die Mittel in Spalte 6 wurden für den Betrieb der MZE und für den Erwerb von Fahrzeugen für ein Rufbussystem verwendet. Zu den in Spalte 6 aufgeführten Zahlungen gehörten auch andere Kosten, bei denen die Kommission in der Einleitungsentscheidung zu dem Schluss gelangt war, dass diese keine staatlichen Beihilfen darstellten (22). |
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(52) |
Wie oben beschrieben, wurde die MZE bis 2004 unter Spalte 5 und ab 2005 unter Spalte 6 finanziert. Die deutschen Behörden erläuterten, dass sich die Beträge, die die EEB für die MZE unter Spalte 6 erhielt, im Jahr 2005 auf 85 000,00 EUR, im Jahr 2006 auf 98 000,00 EUR und im Jahr 2007 auf 93 460,87 EUR beliefen. |
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(53) |
Der Landkreis Emsland entschied außerdem, einen Teil der Mittel in Spalte 6, die für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zweckgebunden waren, zur Erweiterung seines Rufbussystems zu verwenden. Bei diesem Rufbussystem verkehrt ein Bus auf einer bestimmten Strecke nur dann, wenn potenzielle Fahrgäste der Mobilitätszentrale Emsland zuvor telefonisch mitgeteilt haben, dass sie den Bus zu einer bestimmten Zeit nutzen möchten. Die Einführung von Rufbussen zielte darauf ab, die Verbindung zwischen den Bahnhöfen und den verschiedenen Bezirken auf effiziente Weise zu verbessern und Leerfahrten zu vermeiden. |
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(54) |
Die deutschen Behörden haben erläutert, dass der Landkreis Emsland die Anschaffung fünf neuer Busse durch die EEB für insgesamt 685 513,46 EUR finanziert habe. (520 989,05 EUR für vier Busse im Jahr 2006 und 164 524,42 EUR für einen fünften Bus im Jahr 2007). |
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(55) |
Die EEB bot den Busunternehmen die Rufbusse zu gleichen Bedingungen an, die vom Landkreis Emsland festgelegt worden waren. Die Busse wurden auf der Grundlage eines Standardvertrags geleast, der vorsah, dass die Busunternehmen die Kosten für den Betrieb und die Fahrzeugunterhaltung übernehmen mussten, jedoch keine Mietzahlungen leisteten. Die Busse wurden von Subunternehmern auf den Strecken der EEB und von anderen Busunternehmen auf ihren eigenen Strecken eingesetzt. Die Busse blieben im Eigentum der EEB, damit der Landkreis Emsland die Kontrolle über sie behalten konnte. |
3.6. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(56) |
In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass das Vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf die folgenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann (siehe auch Tabelle 1 dieses Beschlusses):
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(57) |
Für den Fall, dass diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen sein sollten, wurden in der Einleitungsentscheidung Zweifel bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geäußert. |
3.6.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE
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(58) |
In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass sämtliche Mittel vom Landkreis Emsland unmittelbar der EEB gewährt worden waren und dass es sich bei der EEB zumindest teilweise um ein Unternehmen handelt, das Wirtschaftstätigkeiten ausübt. Weiterhin hieß es in der Entscheidung, dass hinsichtlich der Übertragung von Aktien, der Finanzhilfen für Rufbusse und der MZE vonseiten der EEB keine Gegenleistung vorlag. In Bezug auf die Schülerbeförderung wurden in der Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert, ob die Zahlungen in vollem Umfang den der EEB entstandenen Kosten entsprachen. Insbesondere hinsichtlich der pauschalen Finanzhilfe konnte eine Überkompensation nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass zumindest die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. |
3.6.2. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
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(59) |
In der Einleitungsentscheidung wurde dargelegt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, um festzustellen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen als öffentliche Dienstleistungen oder als Beitrag zur Koordinierung des Verkehrs angesehen werden können und ob Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (zum damaligen Zeitpunkt Artikel. 73 EG-Vertrag) die Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeitsprüfung darstellt. In diesem Fall hätte die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (23) oder der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (24) geprüft werden müssen. Andernfalls hätte die Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV (zum damaligen Zeitpunkt Art. 87 EG-Vertrag) geprüft werden müssen. |
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(60) |
Hinsichtlich der Übertragung der Aktien wurden in der Einleitungsentscheidung insbesondere bezüglich ihrer Anreizwirkung und Angemessenheit Zweifel geäußert. |
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(61) |
Bezüglich der Finanzhilfe für die Schülerbeförderung war nicht bekannt, ob die Mittel in vollem Umfang an andere Betreiber für erbrachte Schülerbeförderungsleistungen weitergegeben wurden oder ob ein Teil der Mittel von der EEB einbehalten wurde. Im Falle einer teilweisen Einbehaltung der Mittel seitens der EEB stellt sich die Frage, ob diese Mittel für Tätigkeiten wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur verwendet wurden und ob die EEB womöglich für die von ihr erbrachten Schülerbeförderungsleistungen eine Überkompensation erhielt. |
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(62) |
In Bezug auf die Verwaltung des Personennahverkehrs (NVP und MZE) konnte die Kommission eine Überkompensation nicht ausschließen. |
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(63) |
Im Hinblick auf die Rufbusse bestand nach Ansicht der Kommission die Frage, ob diese von der EEB auf ihren eigenen, gewerblich betriebenen Strecken eingesetzt wurden, wofür es gemäß dem EG-Vertrag keine Rechtfertigung gäbe. |
4. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
4.1. KAPITALAUSSTATTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN DER RWE (SPALTE 1)
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(64) |
Die deutschen Behörden haben nachgewiesen, dass bei der Gründung der EEB das gesamte Vermögen des ehemaligen Eigenbetriebs EE auf die EEB übertragen wurde. Dazu gehörte die Kapitalausstattung in Höhe von ca. 410 000 EUR und 280 310 RWE-Aktien. Deutschland macht daher geltend, dass weder die Kapitalausstattung noch die Aktien staatliche Beihilfen darstellten. Darüber hinaus merken die deutschen Behörden an, dass die Kapitalausstattung und die erstmalige Übertragung von RWE-Aktien vor dem 13. März 1997 stattgefunden haben und somit nicht zurückgefordert werden könnten. |
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(65) |
Im Hinblick auf die 37 630 RWE-Aktien, die im Jahr 1998 übertragen wurden, erklärten die deutschen Behörden, dass die Übertragung nach einer Änderung der Stimmrechte bezüglich der RWE-Aktien stattgefunden habe, nach der bestimmte Leistungen entfielen. Sie bestätigten ferner, dass sich diese Aktien immer noch im Besitz der EEB befinden. |
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(66) |
Deutschland machte geltend, dass der Landkreis Emsland sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalte, der versuche, seine Steuerstruktur zu optimieren, und dass dem Landkreis Emsland keine Einnahmeverluste entstanden seien, da die EEB bis 2005 sämtliche Dividenden für die Bezahlung der Schülerbeförderung aufwenden und nach 2005 die Dividenden an den Landkreis Emsland abtreten musste. |
4.2. FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 2, 3 UND 4)
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(67) |
Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB laut § 3 ihres Gesellschaftsvertrags für die Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland verantwortlich ist (siehe auch Erwägungsgrund 14) und dass die EEB die Zahlungen des Landkreises an die Unternehmen weitergegeben hat, die Schülerbeförderungsleistungen erbringen. Damit machen die deutschen Behörden geltend, dass diese Übertragungen keine staatliche Beihilfen an die EEB darstellten, wie dies in Erwägungsgrund 137 der Einleitungsentscheidung angedeutet wurde. |
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(68) |
Die EEB erhielt von allen Schulen Schülerlisten und stellte fest, welche Schüler Anspruch auf öffentliche Schülerbeförderung hatten. Für jene Schüler, die mit den regulären Buslinien (integrierter Schülerverkehr) nicht befördert werden konnten, organisierte die EEB die Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr. Sowohl für die integrierte Schülerbeförderung als auch für den Schülerfreistellungsverkehr erhielten die Busunternehmen, darunter auch die Beschwerdeführer, monatliche Zahlungen von der EEB. Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB in diesem Zusammenhang den gesamten Betrag ausgegeben habe, der vom Landkreis Emsland für die Schülerbeförderung bereitgestellt wurde. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 beschrieben, wurden das Verrechnungskonto und das Konto der EEB jährlich von Wirtschaftsprüfern geprüft, um sicherzustellen, dass Einnahmen und Ausgaben übereinstimmen. |
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(69) |
In Bezug auf die Spalten 2, 3 und 4 erklärten die deutschen Behörden, dass in diesen Spalten die gesamte Schülerbeförderung im Emsland (im integrierten Verkehr und im Freistellungsverkehr) erfasst wird. |
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(70) |
Für die Spalten 2 und 3 übermittelten die deutschen Behörden fehlende Zahlen und erklärten, dass diese Mittel dazu verwendet worden seien, der VGE-Süd einen Pauschalbetrag für die Leistungen zu bezahlen, die sie in Emsland Süd bis 2005 durchgeführt hatte (siehe auch Erwägungsgründe 29 f.). |
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(71) |
Zu den Fragen der Kommission zu dem mit 3 934 481,47 EUR angegebenen Pauschalbetrag für den Schülerfreistellungsverkehr im Jahr 1997 (25) erklärten die deutschen Behörden, dass zu Beginn eines jeden Jahres eine Schätzung durchgeführt werde, auf deren Grundlage die monatlichen Zahlungen geleistet würden. Am Ende eines jeden Jahres würden dann die tatsächlichen Kosten ermittelt und die entsprechenden Abrechnungen durchgeführt. Die EEB habe die Zahlungen des Landkreises lediglich an die Busunternehmen weitergeleitet. Gelegentlich überhöhte Zahlungen wurden als Verbindlichkeiten gegenüber dem Landkreis Emsland verbucht und von der Ausgleichszahlung des folgenden Jahres abgezogen. Die Ende 1997 ermittelten tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 3 755 618,14 EUR. |
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(72) |
Die deutschen Behörden erklärten, dass die in Spalte 4 beschriebenen Zahlungen auch Zahlungen für den Kauf von Schülerfahrkarten von der Deutschen Bahn AG enthielten. |
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(73) |
Die deutschen Behörden erklärten, dass die steigenden Beträge in Spalte 4 den Tariferhöhungen der Busunternehmen selbst sowie der Tatsache geschuldet seien, dass der Landkreis den Busunternehmen, darunter auch den Beschwerdeführern, für die Schülerfreistellungsbeförderung im Jahr 2000 eine Erhöhung zwischen 6 bis 10 % gewährt habe. |
4.3. VERWALTUNG DES ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHRS (SPALTE 5)
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(74) |
Die deutschen Behörden gaben an, dass die Mobilitätszentrale Emsland vom Landkreis Emsland am 31. Juli 1995, d. h. vor der Gründung der EEB, eingerichtet worden sei. Die MZE bietet Fahrplanauskünfte für alle Busunternehmen und die Deutsche Bahn AG an. Sie aktualisiert die Fahrpläne im öffentlichen Informationssystem und erteilt Fahrgästen montags bis samstags Auskünfte am Auskunftsschalter. |
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(75) |
Die deutschen Behörden machten geltend, dass die MZE keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, da ein wirtschaftliches Unternehmen keinen Grund dafür hätte, eine Mobilitätszentrale einzurichten, in der kostenlos Auskünfte im Namen von Busunternehmen und der Deutschen Bahn AG erteilt werden. Die MZE sei als öffentliche Aufgabe des Landkreises Emsland anzusehen, und die EEB sei lediglich mit ihrem Betrieb beauftragt worden. |
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(76) |
Gemäß den Erklärungen in Erwägungsgrund 46 war die Finanzierung der MZE bis zum Jahr 2004 in der von Spalte 5 wiedergegebenen Haushaltslinie enthalten und wurde danach von der in Spalte 6 angegebenen neuen Haushaltslinie finanziert. |
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(77) |
Den deutschen Behörden zufolge wurden die folgenden drei Aufgaben von vier Mitarbeitern ausgeübt: Organisation des ÖPNV der Region (einschließlich der Aufstellung des NVP), Schülerbeförderung und Betrieb der MZE. Aus einem Vergleich mit den Standardgehältern für die betroffenen Gehaltsstufen (bereitgestellt von der kommunalen Gemeinschaftsstelle) geht hervor, dass die EEB für den Personal- und Sachaufwand 169 312,26 EUR anstelle von 138 015,11 EUR hätte verlangen können. Die deutschen Behörden machten außerdem geltend, dass lediglich der Sach- und Personalaufwand abgedeckt worden sei und dass keine Gewinnspanne hinzugefügt worden sei. |
4.4. FINANZHILFEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR AUS BUNDESMITTELN GEMÄSS § 7 ABSATZ 5 NNVG (SPALTE 6)
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(78) |
Spalte 6 enthält Zahlungen an die Mobilitätszentrale Emsland und die Finanzierung von Fahrzeugen für das Rufbussystem, wie unter den Erwägungsgründen 50 f. erläutert. Die deutschen Behörden wiesen darauf hin, dass die Zahlungen den tatsächlichen Kosten entsprächen, die der EEB für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entstanden sind. |
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(79) |
Im Hinblick auf das Rufbussystem erklärten die deutschen Behörden, dass der Landkreis Emsland die Busunternehmen im November 2005 aufgefordert habe, Vorschläge für die Erweiterung des Rufbussystems einzureichen. |
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(80) |
Auf Anweisung des Landkreises erwarb die EEB im Frühjahr 2006 vier Rufbusse. Diese Busse wurden allen Unternehmen auf der Grundlage der folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt:
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(81) |
Im Herbst 2007 wurde ein zusätzlicher Bus angeschafft, der dem Busunternehmen Wessels in Geeste zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurde. |
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(82) |
Die deutschen Behörden machten geltend, dass die EEB mit dem Rufbussystem keinerlei Gewinne erwirtschaften kann, und übermittelten der Kommission die Kopie eines Schreibens vom 16. Februar 2007 an die im Landkreis tätigen Busunternehmen, das zeigte, dass alle Unternehmen zu denselben Bedingungen Zugriff auf die Busse hatten. |
5. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
5.1. DIE BESCHWERDEFÜHRER
5.1.1. FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4)
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(83) |
Die Beschwerdeführer bestritten, dass die EEB lediglich die vom Landkreis erhaltenen Beträge an die Unternehmen weiterleiten würden, die Schülerbeförderung durchführten. Sie waren der Auffassung, dass die EEB einen Pauschalbetrag erhält und die Schülerbeförderungen so organisiert, dass sie ihren eigenen Gewinn maximiert. |
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(84) |
Die Beschwerdeführer bestritten, dass die EEB bei der Organisation der Schülerbeförderung öffentliche Aufgaben wahrnehme, und vertraten die Auffassung, dass die EEB in eigenem Namen und nicht im Namen des Landkreises Emsland handele. Wenn bestimmte Tätigkeiten der EEB als öffentlich angesehen werden, dann sollten über diese Aufgaben getrennte Konten geführt werden. Sie brachten vor, dass die EEB ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vermische. |
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(85) |
Im Hinblick auf die Schülerbeförderung in Emsland Süd machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Verträge zwischen der VGE-Süd und der EEB stets leistungsbasiert gewesen seien, und übermittelten eine Tabelle, in der die von der VGE-Süd erhaltenen Zahlungen aufgeführt waren (siehe auch Erwägungsgründe 29 f.). |
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(86) |
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass wenn die Summe aus den Spalten 3 und 4 die Gesamtzahlungen an Unternehmen für Schülerbeförderung darstellen sollte, der plötzliche Rückgang zwischen 2005 und 2006 auf eine zuvor bestehende Überkompensation hindeute. |
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(87) |
Den Beschwerdeführern zufolge hatten sich die Kosten für die Schülerbeförderung durch die VGE-Süd zwischen 1997 und 2007 nur leicht (ca. 6 %) verändert. Sie hatten keine Erklärung für die Verdoppelung der in Spalte 4 über denselben Zeitraum aufgeführten Beträge. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass es zwischen 1997 und 2006 zu keinen Tariferhöhungen von mehr als 10 % gekommen sei. |
5.1.2. AUFSTELLUNG DES NVP (SPALTE 5)
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(88) |
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die EEB den NVP ihrem Eigeninteresse entsprechend aufgestellt habe und dass dies der EEB bezüglich der Verteilung der Liniengenehmigungsanträge einen Vorteil verschafft habe. Außerdem seien ihre Standpunkte bei der Ausarbeitung des NVP nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dabei hinzugezogen worden seien. |
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(89) |
Die Beschwerdeführer bestritten auch die Schlussfolgerung der Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass die Aufstellung des NVP keine wirtschaftliche Tätigkeit sei. Der einzige öffentliche Beschluss, der in diesem Zusammenhang ihrer Ansicht nach getroffen worden sei, sei die Bewertung und Annahme des NVP durch den Landkreis. Die von der EEB durchgeführte Vorbereitung stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die auch von einem Beratungsunternehmen hätte durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie ebenfalls über das nötige Know-how zur Durchführung dieser Aufgaben verfügten. |
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(90) |
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Kauf der DIVA-Software nicht speziell mit der Aufstellung des NVP zusammenhänge, sondern dass die Software auch für andere Zwecke verwendet werden könne, wie zum Beispiel zur Optimierung des Verkehrsangebots durch ein Busunternehmen. Die EEB habe nach Ansicht der Beschwerdeführer durch den kostenlosen Erhalt der DIVA-Software einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. |
5.1.3. FINANZIERUNG VON FAHRZEUGEN FÜR EIN RUFBUSSYSTEM (ENTHALTEN IN SPALTE 6)
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(91) |
Im Hinblick auf die Rufbusse bestritten die Beschwerdeführer, dass die Busse allen im Landkreis Emsland tätigen Busunternehmen angeboten worden sind. Die EEB habe die Busse lediglich denjenigen Unternehmen angeboten, die ihre Fahrten über die Mobilitätszentrale Emsland anmeldeten. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Busunternehmen dadurch dazu gezwungen würden, ihrer Wettbewerberin EEB wirtschaftlich sensible Daten zu den Fahrgastbeförderungen zu übermitteln. Des Weiteren habe die EEB die Busse den Beschwerdeführern zufolge nicht nur auf den Rufbusstrecken, sondern auch im Linienverkehr (z. B. auf der Strecke Haselünne-Meppen) eingesetzt. |
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(92) |
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass keiner von ihnen einen Rufbus erhalten habe. Insbesondere die Beschwerdeführer Albers und Elbert machten geltend, dass sie einen Nachteil im Genehmigungswettbewerb erlitten hätten, weil sie angeblich keinen Zugang zum Rufbussystem hatten. |
5.2. NAHVERKEHRSBERATUNG SÜDWEST
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(93) |
Die Nahverkehrsberatung Südwest bestritt die Schlussfolgerung der Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass Zahlungen gemäß § 45a PBefG ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen seien und die Altmark-Kriterien erfüllten. Die Nahverkehrsberatung Südwest machte geltend, dass in § 45a PBefG der Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ nicht bestimmt sei, dass es keine Überwachung zur Verhinderung von Überkompensation gebe und dass der Vergleich mit einem repräsentativen wirtschaftlichen und effizient arbeitendem Unternehmen falsch sei. |
5.3. ANONYME STELLUNGNAHME
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(94) |
Eine anonym Stellung nehmende Partei brachte Zweifel darüber zum Ausdruck, ob die in Spalte 3 der Tabelle oben aufgeführten Beträge mit den Zahlungen für die Schülerbeförderung übereinstimmten. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um direkte Zuschüsse für Busunternehmen handle, um andere Vorteile zu erhalten (Einfluss auf Fahrpläne, Mitgliedschaft der EEB in der VGE-Süd, bessere Fahrpläne für Fahrgäste, die keine Schüler sind, Unteraufträge für Unternehmen, die ursprünglich im Schülerfreistellungsverkehr tätig waren). |
6. STELLUNGNAHMEN DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
6.1. FINANZHILFEN FÜR DIE SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4)
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(95) |
Die deutschen Behörden machten geltend, dass die rückläufigen Zahlungen für die Schülerbeförderung (Spalten 3 und 4) zwischen 2005 und 2006 nicht auf eine Überkompensation vor 2006 hindeute, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Sie erklärten den Rückgang folgendermaßen:
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(96) |
Im Hinblick auf die Erhöhungen der Gesamtkosten zwischen 1997 und 2006 warnten die deutschen Behörden, dass Spalte 4 kein präzises Bild der wirklichen Kostenentwicklung aufzeige, weil die Zahlen für die einzelnen Jahre auch Vorschüsse für die Folgejahre enthielten. |
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(97) |
2007 stiegen die Kosten im Anschluss an erhebliche Erhöhungen der Tarife für Schülerfahrkarten auf den regulären Buslinien der VGE-Süd deutlich an. Die Behörden übermittelten Zahlen zur Entwicklung der Tarife in dem von der VGE-Süd bedienten Gebiet, die Erhöhungen von bis zu 45 % aufzeigten. Sie erklärten außerdem, dass die Zahl der förderungsberechtigten Schüler von 1997 bis 2003 um etwa 20 % gestiegen sei (von 15 429 auf 18 454). Unter Berücksichtigung dieses Anstiegs sei insgesamt eigentlich ein Rückgang der Schülerbeförderungskosten festzustellen, hauptsächlich aufgrund der Integration der Schülerbeförderung in den Buslinienverkehr. |
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(98) |
Die deutschen Behörden bestritten nicht, dass die EEB wirtschaftliche Tätigkeiten ausführte, bestanden aber darauf, dass die EEB im Hinblick auf die Zahlungen für die Schülerbeförderung, die in den Spalten 3 und 4 zusammengefasst sind, nicht als Unternehmen handelte, sondern öffentliche Aufgaben gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrags wahrnahm (siehe auch Erwägungsgrund 14). Die EEB habe die vom Landkreis Emsland erhaltenen Zahlungen lediglich an die Busunternehmen für Schülerbeförderung weitergeleitet. In regelmäßigen Abständen sei abgerechnet worden, um sicherzustellen, dass den Unternehmen kein zu hoher oder zu niedriger Ausgleich gewährt worden sei. |
6.2. AUFSTELLUNG DES NVP (SPALTE 5)
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(99) |
Den deutschen Behörden zufolge ist die Behauptung, die Beschwerdeführer wären bei der Ausarbeitung des NVP nicht hinreichend zu Rate gezogen worden und der NVP sei zum Vorteil der EEB angepasst worden, nicht korrekt. Im Jahr 1996 wurden die Busunternehmen eingeladen, sich an einer Arbeitsgruppe zu beteiligen, um den NVP zu besprechen. Die Busunternehmen beteiligten sich an dieser Arbeitsgruppe. Im Jahr 2002 lehnten die Unternehmen Kalmer, Bittner, Elbert, Wessels, Fischer und Richers-Reisen jedoch die Teilnahme an einer ähnlichen Arbeitsgruppe ab und übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen wurden zusammengefasst und in den Gremien des Landkreises Emsland erörtert. Der Kommission wurden diesbezügliche Unterlagen übermittelt. |
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(100) |
Die deutschen Behörden erklärten weiter, dass der NVP keine konkreten Informationen über die Frequenz einzelner Linien oder über den Streckenverlauf der Linien enthalte (eine Kopie des NVP ist der Kommission übermittelt worden). Den deutschen Behörden war nicht klar, inwieweit die Aufstellung des NVP einen Wettbewerbsnachteil für die Busunternehmen verursachen könnte. |
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(101) |
Die deutschen Behörden bestritten außerdem die Behauptung der Beschwerdeführer, dass ein Teil der Aufstellung des NVP eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Sie bekräftigten, dass der NVP Teil der öffentlichen Aufgaben des Landkreises Emsland ist. Der Gesellschaftervertrag erlege der EEB ausdrücklich die Verpflichtung zur Aufstellung des NVP auf. |
6.3. FINANZIERUNG VON FAHRZEUGEN FÜR EIN RUFBUSSYSTEM (ENTHALTEN IN SPALTE 6)
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(102) |
In Bezug auf das Rufbussystem wiesen die deutschen Behörden darauf hin, dass die Busse allen Unternehmen im Emsland zu denselben Bedingungen angeboten worden seien, wie ein zusätzliches Schreiben vom 16. Februar 2007 an die Busunternehmen beweist. Für die deutschen Behörden war es nicht nachvollziehbar, wie der verbindliche Anruf über die Mobilitätszentrale Emsland zur Übermittlung wirtschaftlich sensibler Daten führen könnte. |
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(103) |
Die Behörden bestritten, dass den Unternehmen Albers und Elbert kein Zugang zu diesen Bussen gewährt worden sei. Sie machten geltend, dass sich bei Besprechungen mit dem Unternehmen Elbert gezeigt habe, dass das Unternehmen mit den Nutzungsbedingungen der Busse nicht einverstanden sei. |
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(104) |
Im Hinblick auf die Rufbusse sind die deutschen Behörden der Ansicht, dass die EEB öffentliche Aufgaben wahrgenommen habe. Im Anschluss an die Entscheidung vom 8. Februar 2006 wies der Kreistag des Landkreises Emsland die EEB an, die Busse anzuschaffen und das Rufbussystem auszubauen. Indem die Busse im Eigentum der EEB belassen wurden, wollte der Landkreis sicherstellen, dass er die Verfügungsgewalt über die Busse behielt. |
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(105) |
Die deutschen Behörden erklärten, dass der Betrieb eines Rufbusses anderen interessierten Unternehmen angeboten werde, wenn ein Unternehmen kein Interesse mehr daran hat. Wenn kein Interessent gefunden werde, entscheide der Landkreis Emsland über die Verwendung der Busse. Der Betrieb eines dieser fünf Rufbusse wurde im August 2012 eingestellt, und die deutschen Behörden erklärten, dass dieser Bus verkauft und der Verkaufserlös an den Landkreis Emsland abgeführt werde. Dies zeige, dass der Landkreis die Verfügungsgewalt über die Busse behalten habe. Das Gleiche würde passieren, wenn der Betrieb anderer Busse eingestellt würde. |
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(106) |
Die deutschen Behörden bestätigten, dass die Busse teilweise außerhalb des Rufbussystems eingesetzt wurden, konkret für die Schülerbeförderung. Laut den deutschen Behörden geschah dies in Abstimmung mit dem Landkreis Emsland. Die Tochtergesellschaften der EEB und Drittunternehmen nutzten die Rufbusse zu 3,9 % bis 24,1 % der Zeit zu Zwecken der Schülerbeförderung. |
7. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN
7.1. GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES
7.1.1. GELTUNGSBEREICH GEMÄSS DER EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG
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(107) |
In der Einleitungsentscheidung wurde festgestellt, dass die EEB im Zeitraum von 1997 bis 2007 möglicherweise eine Reihe staatlicher Beihilfen erhalten hat, die in den Spalten 1 bis 6 in Tabelle 1 des vorliegenden Beschlusses erfasst sind. |
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(108) |
Die Kommission kam in der Einleitungsentscheidung zudem zu dem Schluss, dass bestimmte, in diesen Spalten erfasste Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV umfassten. Diese Maßnahmen sind nicht Teil des vorliegenden Beschlusses, da die Kommission zu ihnen bereits endgültig Stellung genommen hat. |
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(109) |
Die Stellungnahmen der Nahverkehrsberatung Südwest beziehen sich auf Zahlungen gemäß § 45a PBefG, für welche die Kommission festgestellt hatte, dass sie keine staatlichen Beihilfen waren. Diese Feststellung wurde vor den Gerichten der Union nicht angefochten und ist daher endgültig geworden. Die Kommission wird diese Stellungnahmen daher nicht weiter prüfen. |
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(110) |
Ein Teil der Stellungnahmen der Beschwerdeführer bezieht sich auf einige der in Spalte 6 enthaltenen Zahlungen, für die die Kommission bereits festgestellt hatte, dass sie keine staatliche Beihilfen darstellten, nämlich Zahlungen für den Kauf der Software DIVA-Geo, die Aufstellung eines Bushaltestellenregisters, für Bushaltestellen und für Software zur Planung des Personennahverkehrs. Diese Feststellung wurde vor den Gerichten der Union nicht angefochten und ist daher endgültig geworden. Daher wird die Kommission wird diese Stellungnahmen nicht weiter prüfen. |
7.1.2. MASSNAHMEN, DIE NICHT GEGENSTAND EINER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER UND UNVEREINBARER STAATLICHER BEIHILFEN SIND
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(111) |
Die Kommission stellt hinsichtlich Spalte 1 fest, dass die Anfangskapitalausstattung und der Großteil der RWE-Aktien (26) dem Unternehmen bereits innerhalb des am 1. Januar 1997 übernommenen Eigenbetriebs (EE) zur Verfügung standen. Wie von den deutschen Behörden dargelegt, fanden die Kapitalausstattung und die Übertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tag statt, an dem das erste Auskunftsersuchen bezüglich dieser Übertragungen an Deutschland gerichtet wurde (27). Daher können diese Maßnahmen nicht mehr Gegenstand der Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (28) sein. Aus den unter Abschnitt 7.2.1 angeführten Gründen handelt es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Beihilfe um eine bereits bestehende Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 (29) handelt. |
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(112) |
Ein kleinerer Teil der RWE-Aktien (30) wurde erst am 12. Oktober 1998 („die Aktien aus dem Jahr 1998“) übertragen, was weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das erste Auskunftsersuchen bezüglich der Übertragung an Deutschland gerichtet wurde. Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 stellt daher eine neue Beihilfe dar. |
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(113) |
Der vorliegende Beschluss behandelt daher nicht die Vereinbarkeit der Kapitalausstattung und des Großteils der RWE-Aktien, sondern beschränkt sich auf die 1998 übertragenen Aktien. |
7.1.3. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES
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(114) |
Vor dem Hintergrund der vorangehenden Feststellungen wird im Rahmen dieses Beschlusses überprüft, ob die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten hat, und wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe im Hinblick auf folgende Maßnahmen als vereinbar angesehen werden kann:
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7.2. VORLIEGEN EINER BEIHILFE
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(115) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, es sei denn in den Verträgen ist etwas anderes bestimmt. |
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(116) |
Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien müssen alle erfüllt sein. Um festzustellen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen also alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sein. Die finanzielle Unterstützung muss:
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7.2.1. DIE RWE-AKTIEN AUS DEM JAHR 1998 UND DIE ENTSPRECHENDEN DIVIDENDEN
7.2.1.1. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen
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(117) |
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB vor dem Hintergrund der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 und der entsprechenden Dividenden als Unternehmen betrachtet werden kann. |
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(118) |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (31). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 16 beschrieben, geht die EEB einer Vielzahl von Tätigkeiten nach. In einigen Bereichen handelt die EEB im öffentlichen Auftrag und leitet lediglich im Namen des Landkreises Zahlungen an Wirtschaftsteilnehmer weiter; in anderen Bereichen übt die EEB Tätigkeiten aus, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen. Die EEB geht außerdem wirtschaftlichen Tätigkeiten nach; sie verfügt über LVG, die auf Wettbewerbsbasis vergeben werden, und bietet Dienste im Schienengüterverkehr an. |
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(119) |
Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen erfolgt immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (32). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Landkreis die Übertragung der Aktien nicht an Bedingungen geknüpft hatte. Vielmehr wurden sie als Geschenk ohne Gegenleistung entgegengenommen. |
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(120) |
Im Hinblick auf die Dividenden stellt die Kommission jedoch fest, dass Deutschland nachgewiesen hat, dass der Gesamtbetrag der Dividenden, welche die EEB aus den übertragenen Aktien erhielt, bis 2005 zur Finanzierung der Schülerbeförderung verwendet und ab 2006 an den Landkreis Emsland zurückgezahlt wurde (siehe auch Erwägungsgründe 29 f). Deutschland hat somit nachgewiesen, dass die Dividenden während des Untersuchungszeitraums nicht für andere Tätigkeiten der EEB hätten genutzt werden können, auch nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. |
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(121) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Deutschland der EEB durch die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 einen Vorteil verschafft hat, da die Vermögenswerte der EEB ohne jegliche Vergütung oder Gegenleistung erhöht wurden. |
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(122) |
Darüber hinaus konnte die EEB die Aktien für die Verbesserung ihrer finanziellen Lage und insbesondere als Sicherheit für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzen. |
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(123) |
Anders ist die Lage bei den Dividenden aus den Aktien, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden. Mit Ausnahme der entsprechenden Dividenden gilt die EEB im Hinblick auf die RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 daher als Unternehmen. |
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(124) |
Da die EEB im Hinblick auf die RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 (mit Ausnahme der Dividenden) als Unternehmen gilt, muss geprüft werden, ob ihr die Übertragung der Aktien einen Vorteil verschafft haben könnte. Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (33). |
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(125) |
Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Einrichtungen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) verschaffen der Gegenpartei keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie unter normalen Marktbedingungen vorgenommen werden (34). In diesem Zusammenhang haben die Gerichte der Union den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ aufgestellt. Um festzustellen, ob die wirtschaftliche Transaktion der öffentlichen Stelle eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe, der unter normalen Bedingungen in einer Marktwirtschaft tätig ist, unter ähnlichen Umständen dazu hätte bewegt werden können, die in Rede stehende Investition zu tätigen (35). |
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(126) |
Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, trug Deutschland vor, dass der Landkreis Emsland als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall übertrug der Landkreis die Aktien unentgeltlich, ohne ausdrücklich einen Empfänger festzulegen, was unter normalen Marktbedingungen nicht geschehen würde. Deutschland hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Nutzen der Steueroptimierung, die der Landkreis angeblich anstrebte, größer war als der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998. Der aus der Steueroptimierung erwachsende Vorteil käme ohnehin nicht dem Landkreis, sondern der EEB zugute. |
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(127) |
Der Landkreis übertrug die 37 630 RWE-Aktien im Wert von ca. 1 689 264,40 EUR und erwartete, dass diese bei einer Dividendenausschüttung von 1,60 DM (ca. 0,80 EUR) pro Aktie jährliche Erlöse in Höhe von ca. 34 000 DM (ca. 17 000 EUR) einbringen würden. |
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(128) |
Der Landkreis stützte sich bei dieser Übertragung von Vermögenswerten auf keinen Geschäftsplan, dem zufolge eine für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbare Rendite vorhersehbar gewesen wäre (36). Die Aktien wurden vielmehr unentgeltlich übertragen. |
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(129) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 nicht gemäß den normalen Marktbedingungen durchgeführt wurde und somit nicht mit dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ im Einklang stand. |
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(130) |
Die Übertragung stellt daher einen Vorteil dar. Der bloße Besitz von Aktien kann zur Verbesserung der finanziellen Lage der EBB beitragen (die Aktien können verkauft oder als Sicherheiten verwendet werden). |
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(131) |
Durch die Übertragung der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 hat der Landkreis tatsächlich auf potenzielle Einnahmen verzichtet, die ihm aus dem Verkauf der Aktien oder ihrer Verwendung als Sicherheiten erwachsen wären, und übertrug diese der EEB (wenngleich diese während des untersuchten Zeitraums keinerlei Dividenden aus diesen Aktien einbehalten hat). Da die Aktien aus dem Jahr 1998 in der Bilanz der EEB als Vermögenswert aufgeführt sind, kann die EEB frei über sie verfügen oder sie als Sicherheit einsetzen. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Landkreis keine ausdrücklichen Bedingungen an die Übertragung der Aktien geknüpft hatte, wie etwa dass die Aktien nicht verkauft oder als Sicherheiten verwendet werden dürfen. |
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(132) |
Da die Übertragung und das Eigentum der Aktien aus dem Jahr 1998 den wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB zugute kommen können, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der EEB als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit Ausnahme der Dividenden dadurch ein selektiver Vorteil entstand. |
7.2.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat
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(133) |
Bei den Aktien aus dem Jahr 1998 handelte es sich um einen Vermögenswert, über den zuvor der Landkreis, der als Gebietskörperschaft der öffentlichen Verwaltung angehört, vollständig verfügen konnte. Sie stellen somit staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Ihre Übertragung an die EEB war das Ergebnis einer Entscheidung des Landkreises und ist somit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zuzurechnen. |
7.2.1.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
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(134) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben 1995 begonnen, bestimmte Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, weshalb einige Unternehmen ihre städtischen, Nahverkehrs- oder regionalen Verkehrsdienste bereits in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ursprungsland anbieten (37). Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, werden LVG den deutschen Rechtsvorschriften zufolge auf Wettbewerbsbasis vergeben, und die EEB verfügt über solche LVG. Der Besitz der RWE-Aktien aus dem Jahr 1998 ist geeignet, den Wettbewerb für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten mittels Bussen zu verzerren, da dadurch die allgemeine finanzielle Lage der EEB verbessert wird. |
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(135) |
Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offen steht, in der Regel von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. So muss, wenn „eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt], […] dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (38). Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 sollte daher als geeignet angesehen werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die Marktstellung der EEB stärkten und diese somit bessere Chancen hatte, sich erfolgreich um LVG zu bewerben. |
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(136) |
Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 führte daher wahrscheinlich zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtigte den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB. |
7.2.1.4. Schlussfolgerung
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(137) |
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 an die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
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(138) |
Die Dividenden aus den der EEB übertragenen RWE-Aktien stellen hingegen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
7.2.2. SCHÜLERBEFÖRDERUNG (SPALTEN 3 UND 4)
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(139) |
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB im Rahmen der Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland als Unternehmen angesehen werden kann. Wie bereits in Erwägungsgrund 119 ausgeführt, umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (39). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. |
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(140) |
Falls eine Einheit mehreren verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die teils als wirtschaftlich und teils als nichtwirtschaftlich anzusehen sind, so muss — falls die Tätigkeiten voneinander getrennt werden können — jede Tätigkeit separat betrachtet werden. (40) Die Tatsache, dass ein Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es im Hinblick auf all ihre Tätigkeiten als Unternehmen betrachtet werden muss. |
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(141) |
Die deutschen Behörden erklärten, dass die EEB die Beträge, die sie vom Landkreis Emsland erhielt, lediglich an die Busunternehmen weiterleitete, die sowohl integrierte Schülerbeförderung als auch Schülerfreistellungsverkehr bereitstellten. Aus einer Gesamtschau der jährlichen Zahlungen des Landkreises an die EEB sowie der Zahlungen der EEB in Verbindung mit einem von Deutschland vorgelegten Schreiben eines Wirtschaftsprüfers geht in der Tat hervor, dass die Konten der EEB geprüft wurden und die ein- und ausgehenden Zahlungen für die Schülerbeförderung sich die Waage hielten. Die EEB ging daher nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, sondern wirkte nur als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung bzw. als verlängerter Arm des Staates. |
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(142) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die EEB in Bezug auf die Organisation der Schülerbeförderung im Landkreis Emsland nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV tätig war. Da sämtliche in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sein müssen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Spalten 3 und 4 aufgeführte Finanzierung der Organisation der Schülerbeförderung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
7.2.3. FINANZHILFEN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES NVP (IN SPALTE 5)
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(143) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass die Erstellung des NVP-Entwurfs durch die EEB zur Annahme durch den Kreistag keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. |
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(144) |
Die von den Beschwerdeführern übermittelten zusätzlichen Informationen ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Tatsächlich handelt es sich gemäß § 2 Absatz 2 und § 6 NNVG bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe. Die Art und Weise, wie diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Der NVP ist daher ein wesentlicher Bestandteil der politischen Aufgaben des Landkreises, die der EEB übertragen wurden. |
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(145) |
In der Einleitungsentscheidung wurden auch Zweifel dahingehend geäußert, ob für die Kosten im Zusammenhang mit dem NVP ein ordnungsgemäßer Ausgleich geleistet wurde. Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Beträge, die vom Landkreis für die Finanzierung des NVP übertragen wurden, auf die Erstattung des entstandenen Sachaufwandes beschränkten (siehe auch Erwägungsgrund 43) und dass es sich dabei um eine der Aufgaben des EEB-Personals handelte und keine zusätzlichen Personalkosten erstattet wurden. |
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(146) |
Die Kommission bestätigt daher, dass die EEB im Hinblick auf die Aufstellung des NVP nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV tätig war. Da sämtliche in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sein müssen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Spalte 5 aufgeführten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
7.2.4. FINANZIERUNG DER MOBILITÄTSZENTRALE EMSLAND (IN DEN SPALTEN 5 UND 6 ERFASST)
7.2.4.1. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen
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(147) |
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB hinsichtlich der Finanzierung der MZE als Unternehmen angesehen werden kann. Wie bereits in Erwägungsgrund 119 ausgeführt, umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (41). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. |
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(148) |
Zum Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung war nicht klar, dass die MZE lange vor der Gründung der EEB eingerichtet worden war und dass das Land Niedersachsen diesen Informationsdienst im Rahmen seiner Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs bereitgestellt hatte. Der Landkreis beschloss am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug diese Aufgabe der EEB lediglich, als diese am 1. Januar 1997 gegründet wurde. Dies ist im Gesellschaftsvertrag der EEB ausdrücklich festgelegt. |
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(149) |
Aus § 2 Absatz 2 und § 6 NNVG geht hervor, dass es sich bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe handelt. Die Art und Weise, in der diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Im NVP des Landkreises Emsland wird die Ansicht vertreten, dass die Verfügbarkeit von umfassenden und aktuellen Informationen über öffentliche Verkehrsleistungen, die von der MZE bereitgestellt werden, ein wesentlicher und integraler Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabe ist. |
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(150) |
Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 47), weist die Kommission darauf hin, dass die MZE kostenlos Informationen anbot und ihr lediglich der entstandene Sach- und Personalaufwand erstattet wurde, den sie vorab finanzieren musste. Es war keine Gewinnspanne vorgesehen. Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer die Informationsdienste kaum in der Art und Weise bereitstellen würde, wie sie von der Mobilitätszentrale bereitgestellt werden. |
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(151) |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich herausgestellt hat, dass die Situation der MZE eine andere ist als jene in der Sache N 604/05, Landkreis Wittenberg, K(2005) 1847 endg., die in der Einleitungsentscheidung erwähnt wurde. In der Sache Wittenberg waren die Busunternehmen die Empfänger öffentlicher Mittel, die für eine Mobilitätszentrale auf Ebene des Landkreises vorgesehen waren. Die Busunternehmen zahlten für eine Mobilitätszentrale im Landkreis Wittenberg. Die öffentliche Finanzierung befreite die Busunternehmen somit von Kosten, die sie normalerweise tragen müssten, und stellte somit einen Vorteil für die Busunternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Im vorliegenden Fall liegt die MZE innerhalb der finanziellen Zuständigkeit der EEB als Einheit, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, welche zuvor intern im Rahmen der öffentlichen Verwaltung ausgeführt wurden. |
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(152) |
Es kann jedoch aufgrund der Art der Tätigkeit der MZE nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass diese Tätigkeit zumindest nicht grundsätzlich von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann. |
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(153) |
Auf der Grundlage der Informationen, die von Deutschland und Dritten nach der Einleitungsentscheidung vorgelegt wurden, ist die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Betrieb der MZE im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und die EEB somit bei der Erbringung dieser Dienstleistungen als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehandelt hat. |
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(154) |
Sollte die EEB als Unternehmen gehandelt haben, wäre ihr durch die für diese Dienstleistungen bereitgestellten öffentlichen Mittel ein Vorteil entstanden, wenn das Land sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte, was unwahrscheinlich erscheint. |
7.2.4.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat
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(155) |
Es wurde festgestellt, dass der Landkreis die Finanzierung der MZE beschlossen hat. Die MZE wird von der EEB daher aus öffentlichen Geldern finanziert und die diesbezügliche Entscheidung ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AUEV dem Staat zuzurechnen. |
7.2.4.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
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(156) |
Wenn die MZE tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachginge, wäre die EEB auf dem Markt der Bereitstellung von Informationen über öffentliche Verkehrsdienste in der Region tätig, der grundsätzlich dem Wettbewerb offen steht. Auf der Grundlage der verfügbaren Information und angesichts des ortsgebundenen Charakters der Dienstleistung, die von der MZE angeboten wird, ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die Finanzierung der MZE den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu beeinträchtigen geeignet ist. |
7.2.4.4. Schlussfolgerung
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(157) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass auf Grundlage der Untersuchung keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage möglich ist, ob die Finanzierung der MZE eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Aus den nachstehenden Gründen vertritt die Kommission jedoch in jedem Fall die Ansicht, dass wenn die Finanzierung der MZE eine staatliche Beihilfe darstellte, diese mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. |
7.2.5. FINANZIERUNG DES ERWERBS VON FAHRZEUGEN (IN SPALTE 6 ERFASST)
7.2.5.1. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen
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(158) |
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die EEB hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs von Fahrzeugen als Unternehmen angesehen werden kann (siehe Erwägungsgrund 117 oben). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die EEB die Fahrzeuge im Auftrag des Landkreises kaufte, und zwar im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, im Emsland einen Rufbusdienst einzuführen. Die EEB stellte diese Busse Dritten auf der Grundlage von Verträgen und unter transparenten Bedingungen, die vom Landkreis Emsland festgelegt wurden, zur Verfügung. Die Busse wurden von Dritten und nicht von der EEB selbst genutzt. Die EEB wirkte daher für einen öffentlichen Verkehrsdienst als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung. Sie koordinierte den Rufbusdienst im Rahmen ihrer im Gesellschaftsvertrag niedergeschriebenen Pflichten im Bereich des öffentlichen Verkehrs (siehe Erwägungsgrund 14). |
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(159) |
Man könnte daher zu dem Schluss kommen, dass die EEB keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachging und in diesem Zusammenhang kein Unternehmen darstellte, jedoch hat der Landkreis Emsland der EEB kostenlos Vermögenswerte zur Verfügung gestellt und nichts hindert die EEB ausdrücklich daran, diese Vermögenswerte für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. Die EEB erwarb fünf Busse mit einem Marktwert von 685 513,46 EUR, ohne die Kosten dafür zu tragen zu müssen. Diese Busse sind in der Bilanz der EEB als Vermögenswerte aufgeführt und können von der EEB grundsätzlich frei zum Zweck ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Obwohl der Landkreis die EEB mit dem Erwerb der Busse für einen bestimmten Zweck beauftragte, nämlich die Ausweitung des Rufbussystems, gab es für die EEB keine ausdrückliche Einschränkung bezüglich der ausschließlichen Verwendung der Busse im Rahmen des Rufbussystems. |
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(160) |
Der Besitz der Busse hätte den wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB zugutekommen können, da dadurch die finanzielle Lage der EEB verbessert wurde. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzierung dieses Erwerbs der EEB als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einen selektiven Vorteil verschaffte. |
7.2.5.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat
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(161) |
Der Erwerb wurde aus den Mitteln des Landkreises finanziert, der als Gebietskörperschaft der öffentlichen Verwaltung angehört. Daher wurde der Erwerb aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV finanziert. Die Finanzierung des Erwerbs war eindeutig eine Entscheidung des Landkreises und ist somit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dem Staat zuzurechnen. |
7.2.5.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
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(162) |
Wie bereits erwähnt, wurde der EEB durch die Finanzierung des Erwerbs der fünf Busse insofern ein selektiver Vorteil verschafft, als die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB davon hätten profitieren können. Abgesehen von ihren öffentlichen Aufgaben geht die EEB auch wirtschaftlichen Tätigkeiten nach (siehe auch Erwägungsgrund 118). |
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(163) |
Durch die Verbesserung ihrer allgemeinen finanziellen Lage könnte der Besitz von Fahrzeugen der EEB die Möglichkeit geben, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf wirtschaftliche Tätigkeiten der EEB zu beeinträchtigen, die dem Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten geöffnet sind. |
7.2.5.4. Schlussfolgerung
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(164) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzierung des Erwerbs von fünf Bussen durch die EEB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
7.2.6. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE UND IHRER RECHTMÄSSIGKEIT
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(165) |
Aus den angeführten Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die 1998 übertragenen RWE-Aktien, die für die MZE und die Rufbusse bereitgestellte Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
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(166) |
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten und dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, außer wenn die in Rede stehende Beihilfe von der Anmeldepflicht ausgenommen ist. Die Kommission stellt wie in früheren Fällen fest, dass der Nah- und Regionalverkehr mit Bussen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 durch Deutschland ausgenommen wurde, womit von einer Option dieser Verordnung Gebrauch gemacht (42) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 anwendbar wird. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anwendbar ist, konnten die in Rede stehenden Maßnahmen nicht nach dieser Verordnung freigestellt werden. |
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(167) |
Soweit die obengenannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland die Anforderungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten hat (43). |
7.3. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
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(168) |
Da es sich bei den im Jahr 1998 übertragenen RWE-Aktien um eine staatliche Beihilfe handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für die MZE und die Rufbusse bereitgestellte Förderung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission in einem nächsten Schritt feststellen, ob die in Rede stehende Beihilfe auf Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass alle untersuchten in Rede stehenden Maßnahmen die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, darstellen. |
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(169) |
Artikel 93 AEUV sieht Folgendes vor: „Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ Dieser Artikel ist eine lex specialis in Bezug auf Artikel 106 und 107 AEUV. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (44) können Beihilfen für den Landverkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Union nicht abträglich sind, auf der Grundlage von Artikel 93 AEUV für vereinbar erklärt werden. |
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(170) |
Deutschland hat keine Gründe für die Vereinbarkeit angeführt, da es der Ansicht ist, dass keine der Maßnahmen eine staatliche Beihilfe umfasst. In der Einleitungsentscheidung wurden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sowie auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geäußert. Da die in Rede stehenden Maßnahmen sich auf die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen beziehen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, fallen sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70; Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ermöglicht die Prüfung der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, an ein Verkehrsunternehmen oder in Bezug auf Tätigkeiten, für die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht gilt. Sowohl die Verordnung Nr. 1191/69 als auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) aufgehoben. Während Beihilfen, die vormals unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fielen, nun im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geprüft werden, können Beihilfen oder die Vereinbarkeit von Beihilfen für bestimmte, mit dem Begriff des öffentlichen Verkehrs zusammenhängende Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, nun unmittelbar im Rahmen von Artikel 93 AEUV geprüft werden. |
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(171) |
Der Vollständigkeit halber wird die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen sowohl nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften als auch nach den zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel geltenden Vorschriften geprüft. Aus diesem Grund wird die Vereinbarkeit nach Artikel 93 AEUV sowie nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 geprüft, wie in den Erwägungsgründen 172 f. und 212 f. erläutert. |
7.3.1. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 93 AEUV
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(172) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden in Artikel 93 Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft nicht abträglich sind, für mit dem AEUV vereinbar erklärt. Der in Artikel 93 AEUV verwendete Begriff „Koordinierung des Verkehrs“ geht in seiner Bedeutung über die einfache Förderung der Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit hinaus. Er setzt zusätzlich voraus, dass der Staat in die Entwicklung des Verkehrssektors im Interesse der Allgemeinheit lenkend eingreift. |
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(173) |
Im Verkehrssektor können wirtschaftliche Probleme bei der „Koordinierung“ auftreten, etwa bei der Verknüpfung verschiedener Verkehrsnetze. Die Kommission hat auf dieser Grundlage bereits staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 AEUV genehmigt. (46) |
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(174) |
Im vorliegenden Fall wurden die RWE-Aktien an die EEB übertragen, damit diese öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahrnehmen kann. Zu diesen Aufgaben, die in § 3 des Gesellschaftsvertrages der EEB aufgeführt sind (siehe auch Erwägungsgrund 14), zählen die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, der Betrieb der MZE sowie die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Leistungen tragen zur Koordinierung des Verkehrs bei. |
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(175) |
Soweit die Finanzierung der MZE als staatliche Beihilfe angesehen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass das Ziel der Maßnahme die Koordinierung der Informationen über öffentliche Verkehrsmittel ist. |
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(176) |
Hinsichtlich der Rufbusse stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme den Kauf von Fahrzeugen betrifft, und zwar im Hinblick darauf, diese den eigentlichen Betreibern von Verkehrsdiensten zur Verfügung zu stellen. Die EEB hat einen Verkehrsdienst eingerichtet und koordiniert und den Verkehrsdienst nicht selbst betrieben. |
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(177) |
Die Kommission stellt fest, dass all diese Maßnahmen das Ziel hatten, die EEB in die Lage zu versetzen, bestimmte Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs wahrzunehmen, die zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung ausgeführt worden waren. Das Ziel einer Maßnahme ist zwar für die Überprüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 (wenn die Wirkung der Maßnahme entscheidend ist) nicht relevant, muss aber bei der Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt berücksichtigt werden. |
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(178) |
Der gängigen Entscheidungspraxis entsprechend, werden Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs gemäß Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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7.3.1.1. Klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse
7.3.1.1.1 Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(179) |
Wie oben beschrieben, wurden die RWE-Aktien im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, den Betrieb EE zu übernehmen, der EEB übertragen. Der Betrieb EE nahm zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung öffentliche Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahr. Damit die EEB tätig werden konnte, musste sie mit einer Eröffnungsbilanz ausgestattet werden. Gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrages umfassen die Aufgaben der EEB die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, den Betrieb der MZE und die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Aufgaben können als Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis und folglich als für die Koordinierung des Verkehrs notwendig angesehen werden. |
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(180) |
Die Kommission weist in ihrer Schlussfolgerung jedoch darauf hin, dass die Übertragung und der Besitz der Aktien aus dem Jahr 1998 rechtlich in keinem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat nachgewiesen, dass die Aktien bislang de facto nicht für andere Tätigkeiten verwendet wurden. |
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(181) |
Es besteht jedoch die Gefahr, dass die EEB diese Aktien veräußert und aus dem Verkaufserlös oder der Verwendung der Aktien als Sicherheit in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Tätigkeiten in anderen Bereichen finanziert. |
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(182) |
Da die EEB noch immer im Besitz der Aktien ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Verkaufserlös im Untersuchungszeitraum für die Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurde. |
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(183) |
Sollte die EEB die Aktien aus dem Jahr 1998 künftig für solche Zwecke einsetzen, könnte geltend gemacht werden, dass die Übertragung dieser Aktien nicht mehr ausschließlich einen Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs darstellt. Die erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 93 AEUV ist daher nur dann gegeben, wenn die EEB die Aktien aus dem Jahr 1998 nicht zur Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten außerhalb ihrer öffentlichen Aufgaben verwendet. Die Kommission muss daher als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt Bedingungen an die Verwendung dieser Aktien knüpfen (siehe unten). |
7.3.1.1.2 Mobilitätszentrale Emsland
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(184) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, beschloss der Landkreis am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug der EEB bei deren Gründung am 1. Januar 1997 diese Aufgabe. Der Betrieb der MZE ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs, die der EEB im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrags ausdrücklich zugeordnet ist. |
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(185) |
Gemäß § 2 Absatz 2 und § 6 des NNVG handelt es sich bei der Bereitstellung von öffentlichen Verkehrsdiensten um eine öffentliche Aufgabe. Die Art und Weise, wie diese öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist in einem NVP festzulegen. Im NVP des Landkreises Emsland wird die Ansicht vertreten, dass die Verfügbarkeit von umfassenden und aktuellen Informationen über öffentliche Verkehrsleistungen, die von der MZE bereitgestellt werden, ein wesentlicher und integraler Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabe ist. |
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(186) |
Der Betrieb der MZE trägt zur effizienten und reibungslosen Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel bei und leistet somit einen Beitrag zu einen Ziel von gemeinsamem Interesse. |
7.3.1.1.3 Rufbusse
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(187) |
Der Landkreis Emsland beschloss die Ausweitung des Rufbussystems im Bezirk aus zwei verschiedenen Gründen (47):
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(188) |
Die Rufbusse werden zu Nebenverkehrszeiten auf Strecken des öffentlichen Verkehrs eingesetzt, um das öffentliche Verkehrsangebot zu diesen Zeiten zu verbessern. Die Rufbusse sind rollstuhl- und kinderwagenfreundlich. |
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(189) |
Die Kommission hat in den letzten Jahren in einer Reihe von Strategiepapieren stets betont, wie wichtig bessere intermodale Verbindungen sind. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) vorgesehenen Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 2013legen die optimale Integration und gegenseitige Anbindung aller Verkehrsträger als eines ihrer wichtigsten Ziele fest. Auch die intermodale Anbindung innerhalb der Städte und Dörfer führt zu einem effizienteren Verkehrssystem. Eine höhere Frequenz der potenziell verfügbaren, übergreifenden Angebote des öffentlichen Verkehrs ist im Interesse der Bevölkerung des Landkreises Emsland, zumal es sich dabei um eines der weniger dicht besiedelten Gebiete Deutschlands handelt. Die Koordinierung der Ausweitung des Rufbussystems kann daher als Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse eingestuft werden. |
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(190) |
Ähnlich wie für die Aktien aus dem Jahr 1998 gilt auch für den Besitz der Rufbusse, dass wenn dieser der EBB in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten einen Vorteil verschaffen könnte, die Finanzierung dieser Busse nicht mehr ausschließlich einen Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs darstellen würde. Die erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Beihilfen unter Artikel 93 AEUV ist daher nur erfüllt, wenn die EEB die Rufbusse nicht für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzt. In der Stellungnahme vom 5. November 2012 hat Deutschland bestätigt, dass die Rufbusse im Untersuchungszeitraum hauptsächlich für den Rufbusdienst verwendet wurden und die EEB den Erlös aus dem Verkauf eines der Busse dem Landkreis übertrug. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die gleichen Grundsätze für die Zukunft gelten würden. Aufgrund dieser Zusage vonseiten Deutschlands stellt die Kommission fest, dass die Finanzierung der Rufbusse lediglich dem Ziel der Koordinierung des Verkehrs diente. |
7.3.1.2. Erforderlichkeit der Beihilfe und Anreizeffekt
7.3.1.2.1 Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(191) |
Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 (gemeinsam mit anderen Maßnahmen wie etwa der ursprünglichen Kapitaleinlage — nicht Gegenstand dieses Beschlusses) ermöglichte überhaupt das Bestehen der EEB. Ohne diese Maßnahme wäre die EEB nicht in der Lage gewesen, ihre öffentlichen Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahrzunehmen. Die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 ist daher erforderlich, um das oben beschriebene Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen, und hat einen Anreizeffekt. |
7.3.1.2.2 Mobilitätszentrale Emsland
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(192) |
Der Kreisausschuss hatte bei der Gründung der MZE im Juli 1995 festgestellt, dass das Fehlen von leicht zugänglichen Informationen zu Reisemöglichkeiten einen der größten Mängel beim öffentlichen Verkehr im Landkreis Emsland darstellte. Auf dem Markt wurden im Landkreis Emsland keine solchen umfassenden Dienstleistungen erbracht. Die Bürgerinnen und Bürger mussten bei der MZE nichts für die Bereitstellung der Informationen bezahlen, weshalb der EEB aus dieser Tätigkeit auch keine Einnahmen erwuchsen, aus denen sie die entsprechenden Betriebskosten hätte abdecken können. Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilfe für den Betrieb der MZE erforderlich war und einen Anreizeffekt hatte. |
7.3.1.2.3 Rufbusse
|
(193) |
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit und des Anreizeffekts der Beihilfe berücksichtigt die Kommission die Tatsache, dass das Projekt ohne die Bereitstellung der Rufbusse finanziell nicht tragfähig gewesen wäre. Auf der Kreistagssitzung vom 8. Februar 2006 wurde ausdrücklich erklärt, dass die Ausweitung des Rufbussystems sich nicht auf die bereits bestehenden Rufbussysteme auswirken sollte. Das Rufbussystem sollte nur in Gegenden eingeführt werden, in denen andere Systeme wirtschaftlich nicht tragfähig wären. |
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(194) |
Die EEB erwarb die Busse im Namen des Landkreises und stellte sie Dritten auf der Grundlage von Verträgen und unter transparenten Bedingungen, die vom Landkreis Emsland festgelegt wurden, zur Verfügung. Dritte erhielten die Busse kostenlos und die EEB erhielt keine Mieteinnahmen oder sonstigen Erträge für die Bereitstellung der Busse, aus denen sie den Erwerb der Busse hätte finanzieren können. Die Busse wurden von Unterauftragnehmern und Dritten, jedoch nicht von der EEB selbst verwendet., Der EEB verbuchte also abermals keine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Nutzung der Rufbusse. Die EEB wirkte für einen öffentlichen Verkehrsdienst als zwischengeschaltete Stelle in der Verwaltung. Sie koordinierte den Rufbusdienst im Rahmen ihrer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichten im Bereich des öffentlichen Verkehrs (siehe Erwägungsgrund 14). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfe für die EEB zur Entwicklung des Rufbussystems erforderlich war und einen Anreizeffekt hatte. |
7.3.1.3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe
7.3.1.3.1 Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(195) |
Die Kommission erinnert daran, dass die Dividenden, die sich aus dem Besitz der Aktien aus dem Jahr 1998 ergaben, von der EEB nicht einbehalten wurden. Sie wurden entweder verwendet, um die Schülerbeförderung zu begleichen (und wurden somit anstelle von Mitteln des Landkreises eingesetzt), oder dem Landkreis übertragen. Daher ist davon auszugehen, dass der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998 verringert ist, solange weiterhin die Verpflichtung besteht, die Dividenden an den Landkreis auszubezahlen, da der wirtschaftliche Wert dieser Aktien durch diese Verpflichtung reduziert wird. |
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(196) |
Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass sich die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, damit die EEB ihre öffentlichen Aufgaben im Bereich der Koordinierung des Verkehrs wahrnehmen kann, und daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel steht. |
7.3.1.3.2 Mobilitätszentrale Emsland
|
(197) |
Wie bereits dargelegt (siehe Erwägungsgrund 77), erstattete der Landkreis die der EEB tatsächlich entstandenen Kosten in Bezug auf den Betrieb der MZE, und eine Gewinnspanne war nicht vorgesehen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die infolge der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe verhältnismäßig ist. |
7.3.1.3.3 Rufbusse
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(198) |
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
|
|
(199) |
Auf der Grundlage dieser Aspekte ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe zur Finanzierung von Rufbussen verhältnismäßig ist. |
7.3.1.4. Die Beihilfe bzw. die geförderte Tätigkeit steht allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung.
7.3.1.4.1 Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(200) |
Bei den Leistungen der EEB im Bereich der Koordinierung des Verkehrs handelt es sich um öffentliche Aufgaben, und diese Tätigkeiten stehen per Definition allen diskriminierungsfrei offen. |
7.3.1.4.2 Mobilitätszentrale Emsland
|
(201) |
Die MZE stellt allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern kostenlos Informationen zur Verfügung. Zudem sammelt sie Daten von allen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste, die diese Daten bereitstellen wollen. Die Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste müssen der MZE nichts dafür bezahlen, dass sie Informationen über die von ihnen erbrachten Dienstleistungen bereitstellt. |
|
(202) |
Daraus folgt, dass der Zugang zu der fraglichen Dienstleistung allen Nutzern diskriminierungsfrei offen steht. |
7.3.1.4.3 Rufbusse
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(203) |
Die EEB bot die Rufbusse allen Busunternehmen im Landkreis, die öffentliche Verkehrsdienste betreiben, zu gleichen Bedingungen an. Diese Bedingungen wurden vom Landkreis Emsland festgelegt. Der Landkreis richtete ein Schreiben an die Busunternehmen, aus dem die Bedingungen hervorgingen, unter denen die Rufbusse bereitgestellt wurden, und ersuchte sie darin, ihr Interesse zu bekunden. |
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(204) |
Sie wurden auf der Grundlage eines Standardvertrages (siehe auch Erwägungsgrund 80) vermietet, in dem festgelegt war, dass die Verkehrsunternehmen die Betriebs- und Instandhaltungskosten tragen, aber keine Miete zu zahlen haben. Die Busse wurden von Subunternehmern auf den Strecken der EEB und von anderen Busunternehmen auf ihren eigenen Strecken eingesetzt. |
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(205) |
Nach Absprache mit dem Landkreis wurden die Busse zum Teil auch im Rahmen der Schülerbeförderung eingesetzt. Dies gilt für alle fünf Rufbusse. |
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(206) |
Daraus folgt, dass der Zugang zu der fraglichen Infrastruktur allen Nutzern diskriminierungsfrei offen stand. |
7.3.1.5. Die Beihilfe bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
7.3.1.5.1 Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(207) |
Die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 ermöglichte — in finanzieller Hinsicht — lediglich die Schaffung des Unternehmens EEB, das vorrangig öffentliche Aufgaben im Bereich der Koordinierung des Verkehrs wahrnimmt. Die Maßnahme führt daher nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. |
7.3.1.5.2 Mobilitätszentrale Emsland
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(208) |
Wie bereits erwähnt, sammelt die MZE zu gleichen Bedingungen Daten von allen im Landkreis Emsland tätigen Verkehrsunternehmen und stellt den Bürgerinnen und Bürgern diese Daten kostenlos zur Verfügung. Sie bewirkt daher keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. |
7.3.1.5.3 Rufbusse
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(209) |
Wie bereits erwähnt, ordnete der Landkreis Emsland die Ausweitung des Rufbussystems unter der Bedingung an, dass sie sich nicht auf die bereits bestehenden Rufbussysteme auswirkt und auf Strecken vorgenommen wird, die unrentabel wären. Da sie allen Interessenten zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht damit zu rechnen, dass die Einführung dieser zusätzlichen Strecken Wettbewerbsverzerrungen bewirkt hat, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. |
7.3.1.6. Schlussfolgerung und Voraussetzung
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(210) |
Aus den oben angeführten Gründen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in Form von Aktien aus dem Jahr 1998 gewährte Beihilfe sowie die Rufbusse und die MZE einen Beitrag zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen, dass sie erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen und dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einem Maße beeinträchtigt wird, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(211) |
Wie in den Erwägungsgründen 178 f. erwähnt, kann die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 nicht als ausschließlicher Beitrag zum Ziel der Koordinierung des Verkehrs angesehen werden, da der EEB aus dem Besitz dieser Aktien und der Möglichkeit, frei über sie zu verfügen, ein potenzieller Vorteil im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten entsteht, die nicht unbedingt der Koordinierung des Verkehrs dienen. Damit diese Maßnahme der ersten Vereinbarkeitsvoraussetzung entspricht, darf die EEB weder Dividenden oder Erlöse aus einem etwaigen Verkauf der Aktien aus dem Jahr 1998 einbehalten noch diese Aktien als Sicherheit verwenden, um von Dritten Finanzmittel für wirtschaftliche Tätigkeiten zu erhalten. Die Kommission wird dies als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt festsetzen. |
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(212) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit Artikel 93 AEUV vereinbar sind, vorbehaltlich der Voraussetzung bezüglich der Verwendung der Aktien aus dem Jahr 1998. |
7.3.2. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1107/70
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(213) |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 ermöglicht die Prüfung der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, bei einem Verkehrsunternehmen oder in Bezug auf Tätigkeiten, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht gilt. |
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(214) |
Wie in früheren Fällen wird davon ausgegangen, dass der Nah- und Regionalverkehr mit Bussen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (49) ausgenommen ist und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 anwendbar ist. Nach dieser Verordnung können die Zahlungen des Landkreises Emsland für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie nicht mehr als die Kosten für die Erbringung der bestimmten öffentlichen Aufgabe durch die EEB abdecken. Im Folgenden soll daher geprüft werden, ob die EEB einen angemessenen Ausgleich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat. |
7.3.2.1. Die Aktien aus dem Jahr 1998
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(215) |
Wie oben beschrieben, wurden die RWE-Aktien im Rahmen der Entscheidung des Landkreises, den Betrieb EE zu übernehmen, der EEB übertragen. Dieser Betrieb nahm zuvor im Rahmen der Landkreisverwaltung öffentliche Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahr. Damit die EEB tätig werden konnte, musste sie mit einer Eröffnungsbilanz ausgestattet werden. Gemäß § 3 ihres Gesellschaftsvertrages umfassen die Aufgaben der EEB die Aufstellung des NVP für den Landkreis Emsland, den Betrieb der MZE und die Organisation der Schülerbeförderung. All diese Aufgaben können als Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis angesehen werden. |
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(216) |
Ohne die Einnahmen aus den Dividenden verringert sich der Marktwert der Aktien aus dem Jahr 1998 auf den wirtschaftlichen Wert dieser Aktien in der Bilanz der EEB. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die Beihilfe in Form der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 auf das Minimum beschränkt, das erforderlich ist, damit die EEB ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen kann, und daher keine Überkompensation vorliegt. |
7.3.2.2. Mobilitätszentrale Emsland
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(217) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, beschloss der Landkreis am 31. Juli 1995 den Betrieb einer Mobilitätszentrale, um der Öffentlichkeit einen Informationsdienst über den öffentlichen Verkehr anzubieten. Der Landkreis übertrug der EEB bei deren Gründung am 1. Januar 1997 diese Aufgabe. Der Betrieb der MZE ist eine der Aufgaben, die der EEB im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugeteilt wurde. |
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(218) |
Wie bereits dargelegt (siehe Erwägungsgrund 77), erstattete der Landkreis die der EEB tatsächlich entstandenen Kosten in Bezug auf den Betrieb der MZE, und eine Gewinnspanne war nicht vorgesehen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die infolge der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe nicht dazu führt, dass die EBB eine Überkompensation erhält. |
7.3.2.3. Rufbusse
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(219) |
Wie bereits dargelegt, beschloss der Landkreis Emsland die Ausweitung des Rufbussystems im Bezirk aus zwei verschiedenen Gründen (50):
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(220) |
Die Rufbusse werden zu Nebenverkehrszeiten auf Strecken des öffentlichen Verkehrs eingesetzt, um das öffentliche Verkehrsangebot zu diesen Zeiten zu verbessern. Die Rufbusse sind rollstuhl- und kinderwagenfreundlich. |
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(221) |
Deutschland hat bestätigt, dass die Rufbusse in erster Linie nur für den Rufbusdienst eingesetzt werden können. Sollte die EEB die Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, den Verkaufserlös dem Landkreis zu übertragen (wie das bereits in einem Fall geschehen ist). |
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(222) |
Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass keine Überkompensation vorliegt:
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7.3.2.4. Schlussfolgerung und Vorbehalt
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(223) |
In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Form von Aktien aus dem Jahr 1998 gewährte Beihilfe sowie die Rufbusse und die MZE keine Überkompensation für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben darstellen, die die EEB für den Landkreis Emsland wahrnimmt. |
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(224) |
Wie oben in den Erwägungsgründen 117 f. erwähnt, kann die Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 nicht als ausschließlicher Beitrag zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB angesehen werden, da der EEB aus dem Besitz dieser Aktien und der Möglichkeit, frei über sie zu verfügen, ein potenzieller Vorteil im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten entsteht. Damit diese Maßnahme der ersten Vereinbarkeitsvoraussetzung entspricht, darf die EEB weder Dividenden oder Erlöse aus einem etwaigen Verkauf der Aktien aus dem Jahr 1998 einbehalten noch diese Aktien als Sicherheit verwenden, um von Dritten Finanzmittel für wirtschaftliche Tätigkeiten zu erhalten. Die Kommission wird die Vereinbarkeit der Übertragung der Aktien aus dem Jahr 1998 mit dem Binnenmarkt unter den Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzung stellen. |
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(225) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, vorbehaltlich der Voraussetzung bezüglich der Verwendung der Aktien aus dem Jahr 1998 — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anfangskapitalausstattung und die 280 310 Aktien des Energiekonzerns RWE stellen eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 des Rates (51) dar.
Artikel 2
Die Dividenden, die die Emsländische Eisenbahn GmbH aus den Aktien erhielt, sowie der Ausgleich für die Koordinierung der Schülerbeförderung und für die Erstellung des Nahverkehrsplans stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 3
Was den Ausgleich betrifft, den die Emsländische Eisenbahn GmbH für den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland erhielt, so ist diese etwaige Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vereinbar.
Artikel 4
1. Soweit die der Emsländischen Eisenbahnen GmbH übertragenen Busse eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar, vorbehaltlich der Verpflichtung Deutschlands gemäß Absatz 2.
2. Die Rufbusse werden für den Rufbusdienst verwendet. Sollte die EEB einen der Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, dem Landkreis Emsland den Erlös zukommen zu lassen.
Artikel 5
Die Beihilfe, die Deutschland der Emsländischen Eisenbahn GmbH durch die Übertragung von 37 630 RWE-Aktien im Jahr 1998 gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Artikel 6
1. Die Aktien dürfen nicht verkauft oder als Sicherheit verwendet werden, außer wenn die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet die Emsländische Eisenbahn GmbH eine Vereinbarung mit dem Landkreis Emsland in Bezug auf die RWE-Aktien. Mit der Vereinbarung muss Folgendes bestätigt werden:
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— |
Die RWE-Aktien dürfen nicht als Sicherheiten oder in irgendeiner anderen Form, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB begünstigen würde, verwendet werden. |
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— |
Die EEB tritt sämtliche Dividenden aus den RWE-Aktien an den Landkreis Emsland ab. |
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— |
Alle etwaigen Erlöse, welche die EEB aus dem Verkauf der RWE-Aktienerzielt, werden an den Landkreis Emsland abgetreten. |
Artikel 7
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2016
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 174 vom 9.7.2008, S. 13.
(2) Am 3. Oktober 2006, am 27. November 2006 und am 13. März 2007.
(3) Am 24. Oktober 2006, am 26. Januar 2007 und am 19. Juni 2007.
(4) Siehe Fußnote [1].
(5) http://www.eeb-online.de/
(6) Nds. GVBl. 1998, S. 137, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007, Nds. GVBl Nr. 22/2007, S. 339 — VORIS 22410 01.
(7) Gemäß dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (im Folgenden: „PBefG“).
(8) § 3 Abs. 2 Nr. 3 PBefG.
(9) Siehe Fußnote. [1].
(10) Alle Zahlenangaben sind in Euro (EUR). Für den Zeitraum 1997 bis 2001 wurden die auf Deutsche Mark (DM) lautenden Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen in EUR, gestützt auf einen Umrechnungskurs von 1:1,9558 (EUR:DM) angegeben. Geringfügige Abweichungen zwischen den in den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen angegebenen Zahlungen und den von Deutschland vorgelegten Zahlen sind auf die Umrechnung zurückzuführen; die Kommission stützt ihre Bewertung auf die von Deutschland vorgelegten Zahlen. „—“ steht für „keine Angaben“ und „0“ bedeutet, dass keine finanzielle Unterstützung gewährt wurde.
(11) Diese Zahlen sind den Haushaltsvorausschätzungen und -berichtigungen des Landkreises Emsland unter der Nr. 67.500 „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“ entnommen.
(12) Das NNVG vom 28. Juni 1995, geändert am 16. Dezember 2004, wurde angenommen auf der Grundlage des Regionalisierungsgesetzes des Bundes vom 27. Dezember 1993.
(13) Mit der Änderung des NNVG vom 16. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs auf Bundesebene geändert hatte. Der pro Einwohner gewährte Betrag wurde leicht reduziert, aber dafür kamen Regionalisierungsmittel hinzu, um das Funktionieren des öffentlichen Verkehrs zu verbessern, wie Spalte 6 zeigt.
(14) In dem Betrag sind das ursprünglich genehmigte Kapital in Höhe von 410 000,00 EUR zuzüglich der übertragenen Aktien an zwei Aktiengesellschaften im Wert von 11 248 593,93 EUR erfasst.
(15) Dieser Betrag umfasst folgende Kategorien: Förderung der Vermarktung und der Verbesserung der Fahrgastinformationen, einschließlich laufender Kosten der Mobilitätszentrale Emsland (116 876,09 EUR), Kauf der Software DIVA-Geo als Kartengrundlage für die Mobilitätszentrale (17 402,90 EUR), Aufstellung eines Bushaltestellenregisters (28 815,34 EUR), Fahrzeuge (Rufbus) (520 989,05 EUR), Bushaltestellen (59 376,46 EUR) sowie Software zur Planung des Personennahverkehrs (37 000,00 EUR).
(16) RWE ist ein führendes deutsches Energieunternehmen.
(17) Dividenden und „Verlustausgleich für ÖPNV-Leistungen“.
(18) Die deutschen Behörden gaben für diese Zelle ursprünglich die Zahl 3 160 667,25 EUR an. Später erklärten die deutschen Behörden, dass Spalte 3 für das Jahr 1997 nicht nur die Zahlungen an die VGE-
(19) Der VGE-Süd wurden im Rahmen dieser Haushaltslinie ebenfalls die Kosten erstattet.
(20) In Erwägungsgrund 53 der Einleitungsentscheidung war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Aufstellung des NVP eine Aufgabe ist, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fällt.
(21) Deutschland unterrichtete die Kommission darüber, dass die Beschreibung der Kategorie Nr. 71.500 in der Haushaltsvorausschätzung für 2006 „Zuwendungen an die Emsländische Eisenbahn nach dem NNVG“ falsch gewesen sei, weil der aufgeführte Betrag der Zuschüsse nicht nur der EEB gewährt worden sei. Die Kategorie wurde daher in der Haushaltsvorausschätzung für 2007 in die empfängerneutrale Bezeichnung „Zuwendungen nach dem NNVG“ umbenannt.
(22) In Erwägungsgrund 107 der Einleitungsentscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Kauf der Software DIVA-Geo, die Aufstellung eines Bushaltestellenregisters und der Erwerb einer Software zur Planung des Personennahverkehrs alle mit der Ausarbeitung des NVP verbunden waren und somit öffentliche Aufgaben darstellten.
(23) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).
(24) Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1).
(25) Siehe Erwägungsgrund 50 der Einleitungsentscheidung.
(26) 280 310 RWE-Aktien mit einem Marktwert von ca. 9 686 523,78 EUR (s. o. Erwägungsgrund 27).
(27) Die Europäische Kommission verschickte dieses Auskunftsersuchen am 13. März 2007.
(28) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Dies steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 143 der Einleitungsentscheidung.
(29) Siehe auch Erwägungsgrund 148 der Einleitungsentscheidung.
(30) 37 630 Aktien mit einem Marktwert von ca. 1 689 264,40 EUR.
(31) Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.
(32) Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108.
(33) Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(34) Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., siehe Fußnote 27, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61.
(35) Siehe z. B. Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (Tubemeuse), C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 29; Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 18 und 19; Urteil vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51; Urteil vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104; Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245.
(36) Siehe Erwägungsgrund 89 der Einleitungsentscheidung.
(37) Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.
(38) Urteil vom 4. April 2001, Friuli-Venezia Giulia, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41.
(39) Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.
(40) Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft mbH/Europäische Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt (Eurocontrol), C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 19 ff.; Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben angeführt in Fußnote 32, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 112 ff.
(41) Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.
(42) Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 604/2005 — öffentliche Busverkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg, Erwägungsgründe 72 bis 77.
(43) Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, ECLI:EU:T:2004:4.
(44) Urteil vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien, 156/77, ECLI:EU:C:1978:180, Rn. 10.
(45) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(46) Siehe beispielsweise den Beschuss der Kommission vom 20. Januar 2010 in der Sache N 490/2010, Vlaamse regeling voor publiek -private samenwerking voor de bouw van laad- en losinstallaties (ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 2); siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 in der Sache C17/2010, Firmin Srl (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28).
(47) Beschluss des Kreistages des Landkreises Emsland vom 20. Februar 2006.
(48) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(49) Siehe Fußnote 36.
(50) Siehe Fußnote 41.
(51) Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 Über Besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
Berichtigungen
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/40 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 49 vom 25. Februar 2017 )
Seite 31, Buchstabe c des Anhangs:
Anstatt:
„Ghalib Adbullah al-Zaidi (auch: a) Ghalib Abdallah al-Zaydi, b) Ghalib Abdallah Ali al-Zaydi, c) Ghalib al Zaydi). Geburtsdatum: a) 1975, b) 1970. Geburtsort: Region Raqqah, Bezirk Marib, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“
muss es heißen:
„Ghalib Abdullah al-Zaidi (auch: a) Ghalib Abdallah al-Zaydi, b) Ghalib Abdallah Ali al-Zaydi, c) Ghalib al Zaydi). Geburtsdatum: a) 1975, b) 1970. Geburtsort: Region Raqqah, Bezirk Marib, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/40 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
( Amtsblatt der Europäischen Union L 297 vom 4. November 2016 )
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1. |
Seite 7, Artikel 10 Absätze 1 und 2: |
Anstatt:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 25. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.“
muss es heißen:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 5. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 5. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.“
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2. |
Seite 8, Artikel 12 Absatz 1: |
Anstatt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 25. Mai 2019 nachzukommen.“
muss es heißen:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 5. Mai 2019 nachzukommen.“
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5.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/41 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 19. Februar 2015 )
Seite 3, Artikel 2:
Anstatt:
„Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.“
muss es heißen:
„Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.“
Seite 6, Artikel 14 Absatz 3:
Anstatt:
„Übermittelt der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Fristen gemäß Artikel 10 Absatz 3, so wird die Pauschalvergütung um 5 EUR angehoben, es sei denn, die 80- %-Schwelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in einem INLB-Gebiet oder in dem Mitgliedstaat nicht erreicht.“
muss es heißen:
„Übermittelt ein Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3, so wird die Pauschalvergütung um 5 EUR angehoben, es sei denn, die 80- %-Schwelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in einem INLB-Gebiet oder in dem Mitgliedstaat nicht erreicht.“
Seite 9, Anhang II, Griechenland betreffende Spalten der Tabelle:
Anstatt:
|
|
„GRIECHENLAND |
|
|
450 |
Μακεδονία- Θράκη (Makedonia-Thraki) |
2 000 |
|
460 |
Ήπειρος-Πελοπόννησος-Νησιά Ιονίου (Ipiros-Peloponnisos-Nissia Ioniou) |
1 350 |
|
470 |
Θεσσαλία (Thessalia) |
700 |
|
480 |
Ηπειρωτική Ελλάδα, Νησιά Αιγαίου, Κρήτη (Ipirotiki Ellada, Nissia Egaeou, Kriti) |
1 450 “ |
muss es heißen:
|
|
„GRIECHENLAND |
|
|
450 |
Μακεδονία-Θράκη (Makedonien-Thrakien) |
2 000 |
|
460 |
Ήπειρος-Πελοπόννησος-Νήσοι Ιονίου (Epiros-Peloponnes-Ionische Inseln) |
1 350 |
|
470 |
Θεσσαλία (Thessalien) |
700 |
|
480 |
Στερεά Ελλάς-Νήσοι Αιγαίου-Κρήτη (Sterea Ellas, Ägäische Inseln, Kreta) |
1 450 “ |
Seite 54, Anhang VIII, Code A.CL.151.C Absatz 1 letzter Satz:
Anstatt:
„Wenn der Betrieb einige durch eine g.U. oder g.g.A. oder die Bezeichnung g.t.S. oder ‚Bergerzeugnis‘ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. oder durch die Bezeichnung g.t.S. bzw. ‚Bergerzeugnis‘ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors betrifft, so ist der Code ‚entfällt‘ zu verwenden.“
muss es heißen:
„Wenn der Betrieb einige durch eine g.U. oder g.g.A. oder die Bezeichnung g.t.S. oder ‚Bergerzeugnis‘ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. oder durch die Bezeichnung g.t.S. oder ‚Bergerzeugnis‘ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung des betreffenden Sektors betrifft, so ist der Code ‚entfällt‘ zu verwenden.“
Seite 60, Anhang VIII, Buchstabe b:
Anstatt:
|
„b) |
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020‚Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen‘ in Tabelle H) eingetragen.“ |
muss es heißen:
|
„b) |
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Kategorie in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Kategorie 1020‚Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen‘ in Tabelle H) eingetragen.“ |
Seite 102, Anhang VIII, Tabelle M:
Anstatt:
|
|
|
Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
|
|
|
„2810 |
S |
Entschädigungen bei Naturkatastrophen |
|
|
— |
|
2890 |
S |
Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
|
— |
|
2900 |
S |
Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt |
|
|
—“ |
muss es heißen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
|
|
|
„2810 |
S |
Entschädigungen bei Naturkatastrophen |
|
|
— |
|
2890 |
S |
Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
|
|
2900 |
S |
Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt |
|
|
—“ |