ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
30. März 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/504]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/505]

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/506]

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/507]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/508]

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/509]

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/510]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/511]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/512]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/513]

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 207/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/514]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/515]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 209/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/516]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/517]

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 211/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/518]

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 212/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/519]

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/520]

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/521]

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/522]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/523]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/524]

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/525]

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens [2017/526]

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/527]

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/528]

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/529]

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/530]

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/531]

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/532]

49

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/533]

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/534]

51

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/535]

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/536]

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/537]

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/538]

58

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2015 vom 25. September 2015 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/539]

59

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 197/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/504]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 790/2010 der Kommission vom 7. September 2010 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1063/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 555/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina (6), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(9)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden die Verordnungen (EG) Nr. 811/2003 (9), (EG) Nr. 878/2004 (10), (EG) Nr. 79/2005 (11), (EG) Nr. 92/2005 (12), (EG) Nr. 181/2006 (13), (EG) Nr. 197/2006 (14), (EG) Nr. 1192/2006 (15), (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (16) sowie die Entscheidungen 2003/322/EG (17), 2003/324/EG (18) und 2004/407/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(10)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(11)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 erhält der Text von Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32009 R 1069: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das in Artikel 55 genannte Datum ist der Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in das EWR-Abkommen.

b)

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung.“

2.

In Teil 7.1 wird nach Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„9c.

32011 R 0142: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1),

geändert durch:

32011 R 0749: Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 3).

32012 R 1063: Verordnung (EU) Nr. 1063/2012 der Kommission vom 13. November 2012 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 5).

32013 R 0555: Verordnung (EU) Nr. 555/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 11).

32014 R 0592: Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

In den Mustergesundheitsbescheinigungen in Anhang XV werden nach den Worten ‚für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat‘ die Worte ‚oder für Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c werden nach den Worten ‚Tabelle 2‘ die Worte ‚oder Svalbard‘ eingefügt.

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 790/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 749/2011, (EU) Nr. 1063/2012, (EU) Nr. 555/2013 und (EU) Nr. 592/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 237 vom 8.9.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(4)   ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 3.

(5)   ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 5.

(6)   ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 11.

(7)   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33.

(8)   ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(9)   ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14.

(10)   ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 62.

(11)   ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 46.

(12)   ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27.

(13)   ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31.

(14)   ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 13.

(15)   ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 10.

(16)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98.

(17)   ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32.

(18)   ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37.

(19)   ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in das EWR-Abkommen

„Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission betreffen die Ausfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Verordnungen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 198/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/505]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (1), berichtigt in ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0294: Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 (ABl. L 98 vom 6.4.2013, S. 1), berichtigt in ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 44.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 294/2013, berichtigt in ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 44. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 98 vom 6.4.2013, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 199/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/506]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) Nr. 717/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bezüglich der das Tierwohl betreffenden Eintragungen in bestimmten Muster-Veterinärbescheinigungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0717: Verordnung (EU) Nr. 717/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 31).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 717/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 31.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 200/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/507]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0009: Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/9 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 201/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/508]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zu Schutzmaßnahmen gegen die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, in die Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„9d.

32014 R 0483: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zu Schutzmaßnahmen gegen die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, in die Union (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 52).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2015 vom 25. September 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 52.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 202/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/509]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0186: Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/186 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 203/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/510]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/662 der Kommission vom 28. April 2015 über die Zulassung von L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Zulassung von Biotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/724 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (5), berichtigt in ABl. L 130 vom 28.5.2015, S. 19, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(7)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 130 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/518 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„131.

32015 R 0661: Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1).

132.

32015 R 0662: Durchführungsverordnung (EU) 2015/662 der Kommission vom 28. April 2015 über die Zulassung von L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 5).

133.

32015 R 0722: Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 18).

134.

32015 R 0723: Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Zulassung von Biotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 22).

135.

32015 R 0724: Durchführungsverordnung (EU) 2015/724 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 25), berichtigt in ABl. L 130 vom 28.5.2015, S. 19.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/662, (EU) 2015/722, (EU) 2015/723 und (EU) 2015/724, berichtigt in ABl. L 130 vom 28.5.2015, S. 19, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 5.

(3)   ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 18.

(4)   ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 22.

(5)   ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 25.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 204/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/511]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0165: Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 1).

32015 R 0401: Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 114).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0165: Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 1).

32015 R 0401: Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 114).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/165 und (EU) 2015/401 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 114.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 205/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/512]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/399 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,3-Dichlorpropen, Bifenox, Dimethenamid-P, Prohexadion, Tolylfluanid und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3), berichtigt in ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 8. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0399: Verordnung (EU) 2015/399 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 1).

32015 R 0400: Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 56).

32015 R 0552: Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 20), berichtigt in ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 8.“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0399: Verordnung (EU) 2015/399 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 1).

32015 R 0400: Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 56).

32015 R 0552: Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 20), berichtigt in ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 8.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/399, (EU) 2015/400 und (EU) 2015/552, berichtigt in ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 56.

(3)   ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 206/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/513]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0603: Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 10).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0603: Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 10).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/603 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 207/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/514]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 1322: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“

2.

Nach Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„40a.

32014 R 1322: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2015 vom 25. Februar 2015 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 208/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/515]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2015/254 wird die Richtlinie 93/5/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens erhält Nummer 54g (Richtlinie 93/5/EWG des Rates) folgende Fassung:

„54 g.

32015 L 0254: Richtlinie (EU) 2015/254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 209/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/516]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/639 der Kommission vom 23. April 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (E 1209) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/648 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffs N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid aus der Unionsliste (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/649 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf L-Leucin zur Verwendung als Trägerstoff für Tafelsüßen in Tablettenform (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0639: Verordnung (EU) 2015/639 der Kommission vom 23. April 2015 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 16).

32015 R 0647: Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1).

32015 R 0649: Verordnung (EU) 2015/649 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 17).“

2.

Unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0648: Verordnung (EU) 2015/648 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 15).“

3.

Unter Nummer 69 (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0649: Verordnung (EU) 2015/649 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/639, (EU) 2015/647, (EU) 2015/648 und (EU) 2015/649 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 16.

(2)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1.

(3)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 15.

(4)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 17.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 210/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/517]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/539 der Kommission vom 31. März 2015 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzzzp (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0539: Verordnung (EU) 2015/539 der Kommission vom 31. März 2015 (ABl. L 88 vom 1.4.2015, S. 7).“

2.

Nach Nummer 98 (Verordnung (EU) 2015/402 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„99.

32015 R 0539: Verordnung (EU) 2015/539 der Kommission vom 31. März 2015 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (ABl. L 88 vom 1.4.2015, S. 7).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/539 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 88 vom 1.4.2015, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 211/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/518]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Bariumselenat“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0446: Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 der Kommission vom 17. März 2015 (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 212/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/519]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15z (Richtlinie 2006/86/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 L 0565: Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43)“

2.

Nach Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„17.

32015 L 0566: Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/565 und (EU) 2015/566 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43.

(2)   ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 213/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/520]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist; die Streichung sollte sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai 2016 wirksam werden.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 17 (Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„18.

32014 R 0536: Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1)“

2.

Der Text von Nummer 15o (Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen; die Streichung wird sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai 2016 wirksam.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(2)   ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 214/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/521]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnc (Durchführungsbeschluss 2014/402/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12nnd.

32015 D 0646: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 79).

12nne.

32015 D 0655: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 75).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/646 und (EU) 2015/655 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 79.

(2)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 75.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 215/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/522]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 0863: Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 216/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/523]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2013/56/EU wird die Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32013 L 0056: Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 17 gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Der Text der Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5.

(2)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 217/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/524]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzs (Durchführungsverordnung (EU) 2015/553 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzt.

32015 R 0408: Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 218/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2017/525]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen,

(2)

Die Empfehlung 2013/473/EU der Kommission vom 24. September 2013 zu den Audits und Bewertungen, die von benannten Stellen im Bereich der Medizinprodukte durchgeführt werden (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 9 (Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„10.

32013 R 0920: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8)“

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 1 (Empfehlung 2013/172/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„2.

32013 H 0473: Empfehlung 2013/473/EU der Kommission vom 24. September 2013 zu den Audits und Bewertungen, die von benannten Stellen im Bereich der Medizinprodukte durchgeführt werden (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 27)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 und der Empfehlung 2013/473/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8.

(2)   ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 219/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens [2017/526]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang V des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:

„8.

32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf ‚Unionsbürger‘ beziehungsweise ‚Bürger der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

b)

Bezugnahmen auf ‚Arbeitnehmer der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

c)

In den Artikeln 1 und 3 wird die Angabe ‚Artikel 45 AEUV‘ durch die Angabe ‚Artikel 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.''

d)

In Artikel 4 werden die Worte ‚des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit‘ durch die Worte ‚der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

e)

In Artikel 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

f)

In Artikel 7 finden die Wörter ‚Artikel 21 AEUV und‘ keine Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/54/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 220/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2017/527]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czj (Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5czk.

32015 D 0750: Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 221/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/528]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 D 0974: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974 der Kommission vom 17. Juni 2015 (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 53)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/974 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 53.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 222/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/529]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 0653: Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/653 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 223/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/530]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 37ac (Entscheidung 2008/217/EG der Kommission) und 37dg (Beschluss 2011/275/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1299: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1)“

2.

Nach Nummer 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„37o.

32014 R 1299: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Im Anhang wird nach Abschnitt 7.7.19.11 Folgendes eingefügt:

7.7.20.   Besonderheiten des norwegischen Netzes

7.7.20.1.   Bahnsteigabstand (4.2.9.3)

P-Fälle

Wie in Abschnitt 4.2.9.3(1) ausgeführt, ist der Abstand zwischen Gleismitte und Bahnsteigkante parallel zur Schienenoberkante (bq ) wie in Kapitel 13 der Norm EN 15273-3:2013 definiert mit den folgenden Werten für die zulässige zusätzliche Ausladung (Skin ) zu berechnen:

a)

auf der Bogeninnenseite: Skin = 40,5/R

b)

auf der Bogenaußenseite: Skin = 31,5/R“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 224/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/531]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0302: Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/302 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 225/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/532]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 37m (Entscheidung 2008/164/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1300: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“

2.

Nach Nummer 37m (Entscheidung 2008/164/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„37ma.

32014 R 1300: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU (2) in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Wird noch im Amtsblatt veröffentlicht.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 226/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/533]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32015 R 1329: Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1329 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 227/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/534]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32015 R 1088: Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1088 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 228/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/535]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„66wo.

32010 R 0073: Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6), geändert durch:

32014 R 1029: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014 (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6.

(2)   ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 229/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/536]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), berichtigt in ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (3), berichtigt in ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 27, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/134/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2012/135/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2013/163/EU der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (11), berichtigt in ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (12), berichtigt in ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien zu übermitteln haben (13), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Richtlinien 89/369/EWG (14), 89/429/EWG (15) und 94/67/EG (16) des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden durch die in das EWR-Abkommen aufgenommene Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) aufgehoben, und daher sollten die Bezugnahmen auf die Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(15)

Mit der Richtlinie 2010/75/EU werden die Richtlinien 78/176/EWG (18), 82/883/EWG (19), 92/112/EWG (20) und 1999/13/EG (21) des Rates und die Richtlinien 2000/76/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2011/631/EU der Kommission (23), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(17)

Die Richtlinie 2010/75/EU hebt mit Wirkung ab 1. Januar 2016 die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aus diesem zu streichen ist.

(18)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) bis 1fd (Durchführungsbeschluss 2011/631/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:

„1f.

32010 L 0075: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), berichtigt in ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Richtlinie in das Abkommen sind keine Großfeuerungs-, Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen oder Titandioxid produzierenden Anlagen gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Richtlinie in Liechtenstein in Betrieb. Werden derartige Anlagen in Betrieb genommen, wird Liechtenstein die entsprechenden Bestimmungen einhalten.

1fa.

32012 D 0115: Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12).

1fb.

32012 D 0119: Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1), berichtigt in ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 27.

1fc.

32012 D 0134: Durchführungsbeschluss 2012/134/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung (ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 1).

1fd.

32012 D 0135: Durchführungsbeschluss 2012/135/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 63).

1fe.

32012 D 0249: Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 44).

1ff.

32012 D 0795: Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 57).

1fg.

32013 D 0084: Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13).

1fh.

32013 D 0163: Durchführungsbeschluss 2013/163/EU der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (ABl. L 100 vom 9.4.2013, S. 1).

1fi.

32013 D 0732: Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

1fj.

32014 D 0687: Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 76), berichtigt in ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 30.

1fk.

32014 D 0738: Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38), berichtigt in ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 35.

1fl.

32014 D 0768: Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien zu übermitteln haben (ABl. L 315 vom 1.11.2014, S. 15)“.

2.

Der Text der Nummern 20 (Richtlinie 89/369/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 89/429/EWG des Rates), 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates), 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates), 28 (Richtlinie 78/176/EWG des Rates), 30 (Richtlinie 82/883/EWG des Rates), 32b (Richtlinie 92/112/EWG des Rates) und 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) sowie der Text der Anlage werden gestrichen.

3.

Der Text von Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU, berichtigt in ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25, und der Durchführungsbeschlüsse 2012/115/EU, 2012/119/EU, berichtigt in ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 27, 2012/134/EU, 2012/135/EU, 2012/249/EU, 2012/795/EU, 2013/84/EU, 2013/163/EU, 2013/732/EU, 2014/687/EU, berichtigt in ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 30, 2014/738/EU, berichtigt in ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 35, sowie 2014/768/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)   ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 12.

(3)   ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 1.

(5)   ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 63.

(6)   ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 44.

(7)   ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 57.

(8)   ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13.

(9)   ABl. L 100 vom 9.4.2013, S. 1.

(10)   ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34.

(11)   ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 76.

(12)   ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38.

(13)   ABl. L 315 vom 1.11.2014, S. 15.

(14)   ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32.

(15)   ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50.

(16)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

(17)   ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(18)   ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.

(19)   ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.

(20)   ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.

(21)   ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(22)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(23)   ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 47.

(24)   ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 230/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/537]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Anhänge IIIB, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32014 R 0660: Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 135).

32014 R 1234: Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 der Kommission vom 18. November 2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 660/2014 und (EU) Nr. 1234/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 135.

(2)   ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 231/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/538]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18at (Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18au.

32015 R 0459: Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 232/2015

vom 25. September 2015

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2017/539]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2016 zum Zugang zu Dienstleistungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18id (Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18ie.

32015 R 0245: Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2016 zum Zugang zu Dienstleistungen (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/245 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Ingrid SCHULERUD


(1)   ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.