ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
23. Februar 2017


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/276]

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/277]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/278]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/279]

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/280]

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/281]

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/282]

48

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/283]

53

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 198/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„31f.

32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

c)

In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚c)

die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums;

d)

ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäß den Buchstaben c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.‘

d)

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

‚i)

je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise — im Falles Liechtensteins — des Finanzministeriums; Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.‘

e)

In Artikel 15 Absatz 2 werden folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.‘

f)

In Artikel 16 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚EAS‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt; in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚den Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

h)

Artikel 17 Absatz 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen.

i)

In Artikel 18 Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. 198/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nur eine begrenzte Teilnahme am Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorsieht. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird die EU prüfen, ob den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ein Recht auf Teilnahme gewährt werden könnte, das dem Recht der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Teilnahme an den drei in den Beschlüssen Nr. 199/2016, Nr. 200/2016 und Nr. 201/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Europäischen Aufsichtsbehörde entspricht.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 199/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/276]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (3) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.

(4)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(5)

Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(6)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31f (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„31g.

32010 R 1093: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), geändert durch

32013 R 1022: Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dienstag, 22. Oktober 2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschließlich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.

Unbeschadet der Artikel 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäß diesem Abkommen wahrnimmt.

Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde — sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten — an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäß diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und Finanzinstituten der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzinstitute.

d)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

e)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.

f)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 1 Absatz 4 folgende Fassung:

‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäß Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘

g)

Artikel 9 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten wird in Unterabsatz 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

h)

In Artikel 16 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚,den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚,des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

‚(4)   Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

vii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

viii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

ix)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 folgende Fassung:

‚(8)   Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und welche Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

j)

Artikel 18 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.

k)

Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

l)

In Artikel 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Sind ausschließlich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäß Artikel 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘

m)

In Artikel 21 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 22 Absatz 1a und in Artikel 31 Buchstabe d werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

o)

In Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

p)

Artikel 32 Absatz 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Die Wörter ‚Sie kann die zuständigen Behörden auffordern‘ werden durch die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden auffordern‘ ersetzt.

ii)

Nach den Wörtern ‚Teilnahme der Behörde‘ werden die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚Die Aufforderungen der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz erfolgen unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe.‘

q)

In Artikel 35 Absatz 5 gelten die Wörter ‚an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.

r)

In Artikel 36 Absatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

Artikel 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

iii)

Nach Absatz 2 Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

v)

Nach Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

vi)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.

Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

t)

Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘

ii)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

u)

Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt angepasst:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates, die mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheinen,‘

ii)

Unter Buchstabe f werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚,bereitet Entwürfe für die die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚,der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

w)

Artikel 44 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘

ii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute berechtigt.‘

x)

In Artikel 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:

‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘

y)

In Artikel 60 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Artikel 19 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 — im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘

z)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.

Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:

Island: 2

Liechtenstein: 1

Norwegen: 7‘

za)

In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘

zb)

In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

zc)

In Artikel 72 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1022/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. 198/2016, Nr. 200/2016 und Nr. 201/2016 spätestens bis Ende des Jahres 2021 geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(2)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5.

(3)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. 199/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — im Folgenden „Behörde“) unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 200/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/277]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (2) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.

(3)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(4)

Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(5)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(6)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„31h.

32010 R 1094: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschließlich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.

Unbeschadet der Artikel 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäß diesem Abkommen wahrnimmt.

Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde — sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten — an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäß diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und den Finanzinstituten der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzinstitute.

d)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

e)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.

f)

Artikel 1 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäß Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘

g)

Artikel 9 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten wird in Unterabsatz 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

h)

In Artikel 16 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚,den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚,des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

‚(4)   Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

vii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

viii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

ix)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 folgende Fassung:

‚(8)   Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

j)

Artikel 18 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.

k)

Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

l)

In Artikel 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Sind ausschließlich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäß Artikel 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘

m)

In Artikel 21 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

o)

In Artikel 35 Absatz 5 gelten die Wörter ‚an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.

p)

Artikel 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

iii)

Nach Absatz 2 Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

v)

Nach Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

vi)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.

Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

q)

Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘

ii)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

r)

Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt angepasst:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates, die mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheinen,‘

ii)

Unter Buchstabe e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚,bereitet Entwürfe für die die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚,der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

t)

Artikel 44 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘

ii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute berechtigt.‘

u)

In Artikel 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:

‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘

v)

In Artikel 60 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Artikel 19 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 — im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘

w)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.

Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:

Island: 2

Liechtenstein: 1

Norwegen: 7‘.

x)

In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘

y)

In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

z)

In Artikel 72 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. 198/2016, Nr. 199/2016 und Nr. 201/2016 spätestens bis Ende des Jahres 2021 geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. 200/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in das EWR-Abkommen

Nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — im Folgenden „Behörde“) unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/278]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (2) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.

(3)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(4)

Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(5)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(6)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„31i.

32010 R 1095: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschließlich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.

Unbeschadet der Artikel 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäß diesem Abkommen wahrnimmt.

Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde — sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten — an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäß diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und den Finanzmarktteilnehmern der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzmarktteilnehmer.

d)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

e)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.

f)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 1 Absatz 4 folgende Fassung:

‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäß Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘

g)

Artikel 9 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten wird in Unterabsatz 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

h)

In Artikel 16 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚,den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚,des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

‚(4)   Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

vii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

viii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

ix)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 folgende Fassung:

‚(8)   Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

j)

Artikel 18 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.

k)

Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

l)

In Artikel 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Sind ausschließlich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), sofern angebracht, führen gemäß Artikel 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘

m)

In Artikel 21 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

o)

In Artikel 35 Absatz 5 gelten die Wörter ‚an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.

p)

Artikel 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

iii)

Nach Absatz 2 Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

iv)

Nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

v)

Nach Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘

vi)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.

Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

q)

Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘

ii)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

r)

Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt angepasst:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates, die mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheinen,‘

ii)

Unter Buchstabe e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚,bereitet Entwürfe für die die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚,der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

t)

Artikel 44 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘

ii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer berechtigt.‘

u)

In Artikel 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:

‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘

v)

In Artikel 60 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Artikel 19 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 — im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘

w)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.

Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzmarktteilnehmer zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:

Island: 2

Liechtenstein: 1

Norwegen: 7‘.

x)

In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘

y)

In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

z)

In Artikel 72 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. 198/2016, Nr. 199/2016 und Nr. 200/2016 spätestens bis Ende des Jahres 2021 geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. 201/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in das EWR-Abkommen

Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — im Folgenden „Behörde“) unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/279]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU (EU-ESA) werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber Marktteilnehmern in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den EU-ESA und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(8)

In der Richtlinie 2011/61/EU werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 31i des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 widerspiegelt.

(9)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„31bb.

32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

b)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Richtlinie zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

c)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

d)

In den Fälle gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

e)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe an folgende Fassung:

‚ ‚Verbriefungszweckgesellschaften‘ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet ‚Verbriefung‘ eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:

a)

eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;

b)

das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;

c)

ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.

Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘

f)

In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die ESMA nimmt in das in Unterabsatz 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden IFM zuständige Behörde auf.‘

g)

In Artikel 9 Absatz 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort, EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b, Absatz 7 und Absatz 17 Buchstabe b werden die Wörter ‚den Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

h)

In Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚21. Juli 2011‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

i)

Artikel 43 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚Rechtsakte der Union‘ durch die Wörter ‚gemäß dem EWR-Abkommen anwendbarer Rechtsakte‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 22. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

j)

Artikel 47 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Absätzen 2, 8 und 10 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘

k)

Artikel 50 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚einander‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

l)

In Absatz 61 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚22. Juli 2013‘ und ‚22. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚Tag 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

31bba.

32013 R 0231: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden der ‚EU‘ oder ‚Union‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden ein.

b)

In Artikel 15 werden die Wörter ‚dem Unions- oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in den Artikeln 84 und 86 werden die Wörter ‚die Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 99 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

c)

In Artikel 55 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 1. Januar 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ und die Worte ‚dem 31. Dezember 2014‘ durch die Worte ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

d)

In Artikel 114 Absatz 3 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt.

31bbb.

32013 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1).

31bbc.

32013 R 0448: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3).

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

31bbd.

32014 R 0694: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18).

31bbe.

32015 R 0514: Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.“

Artikel 2

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“

2.

Unter Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 231/2013, (EU) Nr. 694/2014 und (EU) 2015/514 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 447/2013 und (EU) Nr. 448/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016 (9), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18.

(4)   ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5.

(5)   ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1.

(6)   ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(8)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(9)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 203/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/280]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (3), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.

(4)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(5)

Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Ratingagenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten.

(6)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32011 R 0513: Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30).

32013 R 0462: Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚sektorale zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden und sektorale zuständige Behörden.

b)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäß Buchstabe d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt.

Unbeschadet des Artikels 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

c)

Die in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken gelten nicht für Liechtenstein.

d)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 20, Artikel 23b Absatz 1, Artikel 23c Absatz 3, Artikel 23d Absatz 4, Artikel 23e Absatz 5, Artikel 24 Absätze 1 und 4, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 36a Absatz 1 und Artikel 36b Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.

e)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden Bezugnahmen auf die ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

f)

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:

i)

Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

‚Im Fall einer Gruppe von Ratingagenturen, die aus mindestens einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat und mindestens einer Ratingagentur mit satzungsmäßigem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat besteht, sorgen die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde gemeinsam dafür, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen der Nummern 2, 5 und 6 des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unterrichten einander über alle Entwicklungen, die für den Erlass von Rechtsakten nach diesem Absatz relevant sind.‘

g)

In Artikel 8b Absatz 2 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

h)

In Artikel 8d Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Die ESMA nimmt in diese Liste auch registrierte Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat auf.‘

i)

In Artikel 9 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 10 Absatz 6 und in Anhang III Abschnitt I Nummer 52 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)

In Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

‚Die ESMA veröffentlicht die Informationen, die von Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat nach diesem Artikel vorgelegt werden.‘

l)

Artikel 14 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 2 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

Artikel 15 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls sie eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat bevollmächtigen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 16 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)

Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1, 2 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, für jede Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

p)

Artikel 18 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 einander, der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.‘

q)

Dem Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚In Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage erhoben wie die Gebühren, die andere Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission entrichten müssen.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

r)

Artikel 20 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.

s)

Artikel 21 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 5 wird Folgendes angefügt:

‚Der Bericht erstreckt sich auch auf die EFTA-Ratingagenturen, die gemäß einem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung registriert sind.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 folgende Fassung:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde legt jährlich dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die EFTA-Überwachungsbehörde verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgeldern, vor.‘

t)

In Artikel 23 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

u)

In Artikel 23a werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)

Artikel 23b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 5 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung:

‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

iv)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

w)

Artikel 23c wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in Absatz 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die nach Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

v)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vi)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Satz 4 folgende Fassung:

‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

x)

Artikel 23d wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer juristischen Person mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2 bis 7 sowie in Absatz 9 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, voraussichtliches Datum ihres Beginns und die in Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 9 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 9 Satz 4 folgende Fassung:

‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

y)

Artikel 23e wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ durch die Wörter ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 2, 3 und 4 nach den Wörtern ‚dem Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Wörter ‚die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat‘ durch die Wörter ‚die die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen haben‘ ersetzt.

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 nach den Wörtern ‚unterworfen waren,‘ folgende Fassung:

‚beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 24 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 36a.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

vi)

In Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚des Rates der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 8 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

z)

Artikel 24 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 2 und 4 die Wörter ‚der Rat der Aufseher der ESMA‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Beschlusses der ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der betreffenden Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die ESMA, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde nach Unterabsatz 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘

za)

Artikel 25 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 24 Absatz 1 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses vom Rat der Aufseher der ESMA angehört zu werden.‘

ii)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚Dossier der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zb)

In Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zc)

In Artikel 27 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zd)

Artikel 30 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 2, 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(5)   Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘

ze)

Artikel 31 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Betrifft der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, konsultiert die ESMA unverzüglich die EFTA-Überwachungsbehörde.‘

zf)

Artikel 32 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚,bei der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 1 werden nach der dritten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zg)

In Artikel 35a Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zh)

Artikel 36a wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ und nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

zi)

Artikel 36b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zj)

Artikel 36c wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘

ii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zk)

Artikel 36d wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung der Geldbußen und Zwangsgelder durch die ESMA gelten.‘

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 3 die Wörter ‚Gerichtshof der Europäischen Union‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘

zl)

Artikel 40a gilt nicht für die EFTA-Staaten.

zm)

In Anhang IV wird in Abschnitt I Nummer 7 und in Abschnitt II Nummer 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.

(2)   ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1.

(3)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. 203/2016 zur Aufnahme der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in das Abkommen

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013, regelt insbesondere die Nutzung von Ratings von Drittlandratingagenturen für aufsichtsrechtliche Zwecke, enthält die Voraussetzungen, unter denen die Kommission den Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung anerkennen kann, und sieht die Möglichkeit für Unternehmen von Drittländern vor, von der ESMA zertifiziert zu werden, um die Nutzung ihrer Ratings zu erleichtern. Die Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/281]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und des EWR/der EFTA hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU (EU-ESA) werden dafür zuständig sein, auch gegenüber den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Maßnahmen unverbindlicher Natur durchzuführen. Den auf beiden Seiten ergriffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(8)

In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 3li des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 widerspiegelt.

(9)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„29f.

32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

b)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

c)

In Artikel 23 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

d)

Artikel 28 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 Unterabsatz 2, in den Absätzen 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Absatz 7 Buchstabe b wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA das in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt.‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘

v)

In Absatz 7 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt.

vi)

In Absatz 7 werden nach den Wörtern ‚Absatz 1‘ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlicht‘

vii)

In Absatz 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMA‘ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 31 werden nach dem Wort ‚Behörden‘ die Wörter ‚,des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

f)

In Artikel 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

h)

In Artikel 37 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Absatz 1 gilt nicht.

ii)

In Absatz 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

29fa.

32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1).

29fb.

32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11).

29fc.

32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch

32015 R 0097: Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22).

29fd.

32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 826/2012, (EU) Nr. 918/2012, (EU) Nr. 919/2012 und (EU) 2015/97 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016 (9), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11.

(4)   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1.

(5)   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16.

(6)   ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(8)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(9)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 205/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/282]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (4), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:

„31ebe.

32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65).

31ebf.

32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68).

31ebg.

32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71).

31ebh.

32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73).

31ebi.

32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76).

31ebj.

32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

In Artikel 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:

i)

In Unterabsatz 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.‘

d)

Artikel 6 Absatz 7 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.‘

e)

Artikel 9 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚Lediglich die ESMA‘ durch die Wörter ‚Lediglich die ESMA oder — bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten — die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

31ebk.

32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2).

31ebl.

32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14).

31ebm.

32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17).

31ebn.

32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

31ebo.

32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23).

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

b)

In Artikel 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

Artikel 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 werden die Wörter ‚leitet es sie‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter ‚beschließt das Aufsichtsorgan,‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt unverzüglich,‘ ersetzt; in Absatz 4 werden die Wörter ‚übermittelt es‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚informiert es‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‚Das ESMA-Aufsichtsorgan ist‘ die Wörter ‚vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)

In Absatz 6 werden die Wörter ‚das ESMA-Aufsichtsorgan‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

d)

Artikel 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Unterabsatz 1 werden Bezugnahmen auf das ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ und das ‚Aufsichtsorgan‘ durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

Artikel 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Das Wort ‚vom Aufsichtsorgan‘ wird durch die Wörter ‚von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

f)

Artikel 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird das Wort ‚ESMA-Befugnisse‘ durch die Wörter ‚Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Absatz 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In den Absätzen 3 und 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 5 werden die Wörter ‚der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.

g)

Artikel 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Bezugnahmen auf die ‚ESMA‘ werden durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

in Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter ‚der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2016 vom 30. September 2016 (12), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6.

(2)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2.

(3)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14.

(4)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17.

(5)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32.

(6)   ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23.

(7)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65.

(8)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68.

(9)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71.

(10)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73.

(11)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(12)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.


23.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 206/2016

vom 30. September 2016

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/283]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (2), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.

(3)

Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.

(4)

Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Transaktionsregister durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten.

(5)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(6)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„31bc.

32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäß Buchstabe d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt.

Unbeschadet des Artikels 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

c)

Mit den Ausdrücken ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ wird neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen, mit Ausnahme Liechtensteins, für das diese Bezugnahmen nicht gelten.

d)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 56 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.

e)

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absätze 6 und 10 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ‚Clearingpflicht‘ die Wörter ‚in der Union und — sofern der Zeitpunkt ein anderer ist — in den EFTA-Staaten‘ eingefügt.

g)

In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. August 2012‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

h)

In Artikel 12 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚Bis zum 17. Februar 2013‘ durch die Angabe ‚Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

i)

Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 4 und in Absatz 5 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 5 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.

j)

In den Artikeln 18 und 25 werden Bezugnahmen auf die ‚Unionswährungen‘ durch Bezugnahmen auf die ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

k)

In Artikel 55 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

l)

Artikel 56 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

In Artikel 57 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 58 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)

Artikel 59 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.‘

p)

In Artikel 60 werden die Wörter ‚der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen‘ durch die Wörter ‚der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde oder ihren Bediensteten oder sonstigen von der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde bevollmächtigten Personen‘ ersetzt.

q)

Artikel 61 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregistern beziehungsweise mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 2, 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung:

‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

iv)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

r)

Artikel 62 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in Absatz 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 66 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

v)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vi)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Satz 4 folgende Fassung:

‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

s)

Artikel 63 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer in einem EFTA-Staat niedergelassenen juristischen Person, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2 bis 7 sowie in Absatz 9 Sätze 1, 2 und 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 66 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 9 Satz 4 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 9 Satz 5 folgende Fassung:

‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

t)

Artikel 64 wird wie folgt angepasst:

i)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch die Wörter ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘

iii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 nach den Wörtern ‚die Gegenstand der Untersuchungen waren,‘ folgende Fassung:

‚entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 73 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 65.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

v)

In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

vi)

In Absatz 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

u)

Artikel 65 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

v)

Artikel 66 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls das Transaktionsregister oder die betreffende Person in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

w)

Artikel 67 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 65 und 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 65 und 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.‘

ii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

x)

Artikel 68 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 3 und 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 3 die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat‘ durch die Wörter ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 4 das Wort ‚Gerichtshof‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.

v)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘

y)

Artikel 71 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.

z)

Dem Artikel 72 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

za)

Artikel 73 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund von Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Unterabsatz 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘

zb)

Artikel 74 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 2 bis 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘

zc)

Artikel 75 Absätze 2 und 3 und Artikel 76 finden keine Anwendung.

zd)

Artikel 81 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Unter Buchstabe f werden die Wörter ‚nach Artikel 75 mit der Union‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen‘ ersetzt.

ii)

Unter Buchstabe i werden die Wörter ‚nach Artikel 76 mit der ESMA‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden EFTA-Staat erfasst sind,‘ ersetzt.

iii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

‚der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, vorbehaltlich des Inhalts und des Inkrafttretens eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Beschlusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,‘.

zf)

In Artikel 83 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zg)

In Artikel 84 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

zh)

In Artikel 87 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 17. August 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.

zi)

Artikel 89 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von in einem EFTA-Staat errichteten Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.‘

ii)

In den Absätzen 3, 5, 6 und 8 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚von der Kommission erlassen wurden‘ die Wörter ‚und im EWR Anwendung fanden‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt.

iv)

In den Absätzen 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Tag des Inkrafttretens der‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt.

zj)

In Anhang I Abschnitt IV Buchstaben a und c und in Anhang II Abschnitt I Buchstabe g und Abschnitt II Buchstabe c wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.