ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/310 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2017
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf europäischer Ebene zur Verfügung stehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 werden in jedem Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifikation der sekundären Zielgebiete und -variablen verabschiedet, die in dem Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher müssen Durchführungsmaßnahmen für die Spezifikation der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot verabschiedet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste mit den sekundären Zielvariablen und ihren Identifikatoren für das Modul 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, wird im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
Die sekundären Zielvariablen und ihre Identifikatoren für das Modul 2018 zur materiellen Deprivation, zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot, Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, werden wie folgt festgelegt:
1. Einheiten
Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Einheiten:
Die Angaben zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot werden für jedes derzeitige Haushaltsmitglied oder, falls zutreffend, für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 16 Jahren und älter gemacht.
Die Angaben zur materiellen Deprivation gelten für die Haushaltsebene und betreffen den gesamten Haushalt.
Unter Alter ist das Alter bei Ablauf des Einkommensbezugszeitraums zu verstehen.
2. Datenerhebungsmodus
Der Datenerhebungsmodus für Variablen auf Haushaltsebene ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.
Der Datenerhebungsmodus für Variablen auf der Ebene der Einzelpersonen ist die persönliche Befragung aller derzeitigen Haushaltsmitglieder im Alter ab 16 Jahren oder, falls zutreffend, jeder ausgewählten Auskunftsperson.
Aufgrund der Art der zu erhebenden Daten sind bei Variablen zur materiellen Deprivation nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten).
Proxy-Interviews sind für Variablen zum Wohlbefinden und zur Wohnungsnot nicht zulässig.
3. Bezugszeitraum
Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Bezugszeiträumen:
Aktueller Bezugszeitraum für die Variablen zur materiellen Deprivation.
Aktueller Bezugszeitraum für die Variablen zum Wohlbefinden, mit Ausnahme der fünf Variablen zum emotionalen Wohlbefinden und einer Variablen zur Einsamkeit, für die der Zeitraum der letzten vier Wochen gilt.
Bezugszeitraum für Erfahrungen der Wohnungsnot in der Vergangenheit ist die gesamte Lebensdauer.
4. Datenübermittlung
Die sekundären Zielvariablen werden der Kommission (Eurostat) in der Datei für Haushaltsdaten (H-Datei) und in der persönlichen Datei (P-Datei) nach den primären Zielvariablen übermittelt.
Identifikator der Variablen |
Zielvariable |
Materielle Deprivation |
|
HS070 |
Besitzen Sie ein Telefon (einschließlich Mobiltelefon)? Ja Nein — ist zu teuer Nein — sonstiger Grund |
HS070_F |
Ausgefüllt Fehlt |
HS080 |
Besitzen Sie ein Farbfernsehgerät? Ja Nein — ist zu teuer Nein — sonstiger Grund |
HS080_F |
Ausgefüllt Fehlt |
HS100 |
Besitzen Sie eine Waschmaschine? Ja Nein — ist zu teuer Nein — sonstiger Grund |
HS100_F |
Ausgefüllt Fehlt |
Wohlbefinden |
|
PW010T |
Zufriedenheit mit dem eigenen Leben insgesamt Von 0 (Überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (Vollkommen zufrieden) Weiß nicht |
PW010T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW240T |
Erfahrung der sozialen Ausgrenzung Von 0 (Überhaupt nicht ausgegrenzt) bis 10 (Vollkommen ausgegrenzt) Weiß nicht |
PW240T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW040T |
Materielle Hilfe Ja Nein |
PW040T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW110T |
Nicht-materielle Hilfe Ja Nein |
PW110T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW030T |
Zufriedenheit mit der finanziellen Situation Von 0 (Überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (Vollkommen zufrieden) Weiß nicht |
PW030T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW160T |
Zufriedenheit mit persönlichen Beziehungen Von 0 (Überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (Vollkommen zufrieden) Weiß nicht |
PW160T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW120T |
Zufriedenheit mit der Zeitverwendung (Freizeit) Von 0 (Überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (Vollkommen zufrieden) Weiß nicht |
PW120T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW100T |
Zufriedenheit mit der Arbeit Von 0 (Überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (Vollkommen zufrieden) Weiß nicht |
PW100T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PL031 nicht = 1, 2, 3 oder 4) Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW190T |
Vertrauen in andere Von 0 (Überhaupt kein Vertrauen) bis 10 (Vollkommenes Vertrauen) Weiß nicht |
PW190T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW230T |
Gefühl der Einsamkeit Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW230T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW050T |
Sehr nervös Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW050T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW060T |
Niedergeschlagen Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW060T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW070T |
Ruhig und gelassen Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW070T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW080T |
Entmutigt oder traurig Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW080T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PW090T |
Glücklich Ständig Meistens Manchmal Selten Nie Weiß nicht |
PW090T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
Wohnungsnot (FAKULTATIV) |
|
PHD01T |
Erfahrung der Wohnungsnot in der Vergangenheit (FAKULTATIV) Ja, vorübergehender Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten Ja, Aufenthalt in einer Notunterkunft oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft Ja, Aufenthalt in einer Wohnung, die nicht als Dauerwohnstätte dient Ja, obdachlos bzw. auf der Straße Nein |
PHD01T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PHD02T |
Dauer der letzten Erfahrung der Wohnungsnot (FAKULTATIV) Dauer |
PHD02T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PHD01T = NO) Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PHD03T |
Hauptursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit (FAKULTATIV) Beziehungs- oder Familienprobleme Gesundheitliche Probleme Arbeitslosigkeit Ende des Mietvertrags Unbewohnbare Unterkunft Nach einem längerem Aufenthalt in einer Einrichtung entlassen und kein Zuhause Finanzielle Probleme/Unzureichendes Einkommen Sonstiges |
PHD03T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PHD01T = NO) Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PHD04T |
Sonstige Ursache für die Wohnungsnot in der Vergangenheit (FAKULTATIV) Beziehungs- oder Familienprobleme Gesundheitliche Probleme Arbeitslosigkeit Ende des Mietvertrags Unbewohnbare Unterkunft Nach einem längerem Aufenthalt in einer Einrichtung entlassen und kein Zuhause Finanzielle Probleme/Unzureichendes Einkommen Sonstiges Keine sonstige Ursache |
PHD04T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PHD01T = NO) Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
PHD05T |
Behebung der Wohnungsnot (FAKULTATIV) Bestehende, neue oder erneut eingegangene Familien- oder Partnerbeziehung Gesundheitliche Probleme behoben Beschäftigung gefunden Einzug in eine Sozialwohnung oder subventionierte Wohnung Sonstiges Wohnungsnot besteht fort |
PHD05T_F |
Ausgefüllt Fehlt Nicht ausgewählte Auskunftsperson Nicht anwendbar (PHD01T = NO) Nicht anwendbar (PB010≠2018) |
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/311 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
75,4 |
MA |
103,8 |
|
TN |
194,0 |
|
TR |
102,9 |
|
ZZ |
119,0 |
|
0707 00 05 |
MA |
86,6 |
TR |
186,3 |
|
ZZ |
136,5 |
|
0709 91 00 |
EG |
113,1 |
ZZ |
113,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
54,9 |
TR |
173,3 |
|
ZZ |
114,1 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
47,0 |
IL |
75,0 |
|
MA |
45,6 |
|
TN |
55,8 |
|
TR |
73,8 |
|
ZA |
196,8 |
|
ZZ |
82,3 |
|
0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00 |
EG |
88,5 |
IL |
133,7 |
|
JM |
120,8 |
|
MA |
102,4 |
|
TR |
87,0 |
|
ZZ |
106,5 |
|
0805 22 00 |
IL |
112,1 |
MA |
102,3 |
|
ZZ |
107,2 |
|
0805 50 10 |
EG |
82,4 |
TR |
71,2 |
|
ZZ |
76,8 |
|
0808 10 80 |
CN |
128,2 |
US |
115,7 |
|
ZZ |
122,0 |
|
0808 30 90 |
CL |
160,8 |
CN |
84,8 |
|
ZA |
113,3 |
|
ZZ |
119,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/12 |
BESCHLUSS (EU) 2017/312 DES RATES
vom 17. Februar 2017
zur Ernennung von zwei von der Slowakischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei von der Slowakischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der slowakischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Vladimír BAJAN und Herrn Peter CHUDÍK sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Radoslav ČUHA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Infolge der Ernennung von Herrn Ján FERENČÁK zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:
a) |
zu Mitgliedern:
|
b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. BARTOLO
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/14 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN Nr. 2/2016/SC
vom 2. Juni 2016
zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 4/2004/SC über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus [2017/313]
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),
gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
gestützt auf das Protokoll 38c über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021), das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 in das EWR-Abkommen übernommen wurde,
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2015/SC vom 24. September 2015 zur Einrichtung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 1 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung: Der Ausschuss wird den EWR-Finanzierungsmechanismus 2004-2009, den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 und den EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 verwalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Juni 2016
Für den Ständigen Ausschuss
Kurt JÄGER
Vorsitzender
Kristinn F. ÁRNASON
Generalsekretär
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/16 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN Nr. 3/2016/SC
vom 2. Juni 2016
zur Erweiterung der Aufgaben des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus [2017/314]
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
gestützt auf das Protokoll 38c über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021), das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 in das EWR-Abkommen übernommen wurde,
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
unter Hinweis darauf, dass Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC dem Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus ein Mandat zur Verwaltung der Finanzierungsmechanismen für den Zeitraum 2004-2009 erteilt und Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 6/2010/SC vom 9. Dezember 2010 das Mandat des oben genannten Amts lediglich auf die Verwaltung der Finanzierungsmechanismen 2009-2014 ausdehnt,
in Anbetracht der Notwendigkeit eines Sekretariats zur Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus und des norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das durch den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC eingerichtete Amt für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus erhält hiermit die zusätzliche Aufgabe, als Sekretariat an der Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 und des norwegischen Finanzierungsmechanismus 2014-2021 mitzuwirken.
(2) In Bezug auf den EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 erstattet das Amt dem Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.
(3) In Bezug auf den norwegischen Finanzierungsmechanismus 2014-2021 erstattet das Amt dem norwegischen Außenministerium Bericht.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Juni 2016
Für den Ständigen Ausschuss
Kurt JÄGER
Vorsitz
Kristinn F. ÁRNASON
Generalsekretariat
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/18 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN Nr. 5/2016/SC
vom 22. September 2016
über das Audit der Programme und Vorhaben im Rahmen des Finanzierungsmechanismus (2014-2021) [2017/315]
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),
gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
gestützt auf das Protokoll 38c über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021), das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 in das EWR-Abkommen übernommen wurde,
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2016/SC vom 2. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2016/SC vom 2. Juni 2016 zur Erweiterung der Aufgaben des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf den Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 5/2002 vom 23. Oktober 2002 über das Mandat des EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des EWR-Finanzierungsmechanismus (im Folgenden „EWR-Finanzierungsmechanismus“) 2014-2021 und von damit finanzierten Programmen und Vorhaben. Dazu zählen das Audit von Programmen und in den Empfängerländern, der Verwaltung der Programme und Vorhaben durch die Empfängerländer und der Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus. Der Ausschuss der Rechnungsprüfer darf auch die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus durch das Büro für den Finanzierungsmechanismus prüfen.
Artikel 2
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind; die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.
Artikel 3
Bei den Mitgliedern des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, handelt es sich um die gleichen Personen wie die, die im Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 9, 10, 11 vom 12. Dezember 2013 über die Ernennung der Mitglieder EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) für die darin vorgesehene Amtszeit ernannt wurden. Nach Ablauf der Amtszeit dieser Mitglieder werden die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, durch Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof ernannt.
Artikel 4
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Artikel 5
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer arbeiten eng mit der Person oder den Personen zusammen, die gemäß dem norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 bei Audits von Tätigkeiten, die beide Finanzierungsmechanismen betreffen, mit den entsprechenden Audits beauftragt sind.
Artikel 6
Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits gemäß Artikel 1 werden aus dem Verwaltungshaushalt des EWR-Finanzierungsmechanismus bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer und einer Empfehlung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus (im Folgenden „Financial Mechanism Committee“/FMC) beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereitzustellenden Betrag.
Artikel 7
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer und wie sie der Kooperationspflicht gemäß Artikel 5 nachkommen.
Artikel 8
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer informiert den Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus und berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit gemäß Artikel 1. Er kann Maßnahmen vorschlagen.
Artikel 9
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Leistungsbeschreibungen für das Audit gemäß Artikel 1 und legt sie nach Anhörung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt unmittelbar in Kraft.
Artikel 11
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 22. September 2016
Für den Ständigen Ausschuss
Bergdis ELLERTSDÓTTIR
Vorsitz
Kristinn F. ÁRNASON
Generalsekretariat
Berichtigungen
23.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/20 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/2143 des Rates vom 1. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei zu vertretenden Standpunkt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 332 vom 7. Dezember 2016 )
Seite 21, Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii
Anstatt:
„ii) |
Beaufsichtigung aller künftigen Änderungen der Bestimmungen des Abkommens …“ |
muss es heißen:
„ii) |
Beaufsichtigung aller Weiterentwicklungen der Bestimmungen des Abkommens …“. |