ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
16. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/261 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 765)  ( 1 )

6

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 766)

12

 

*

Beschluss (EU) 2017/265 der Kommission vom 14. Februar 2017 über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 757)

43

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau vom 6. Oktober 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/266]

45

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 84/16/COL vom 27. April 2016 über die hunderterste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung neuer Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen [2017/267]

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/261 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

337,2

MA

120,3

SN

359,5

TR

130,6

ZZ

236,9

0707 00 05

MA

64,9

TR

186,2

ZZ

125,6

0709 91 00

EG

128,6

ZZ

128,6

0709 93 10

MA

57,8

TR

183,0

ZZ

120,4

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

48,8

IL

69,5

MA

48,8

TN

49,3

TR

76,6

ZZ

58,6

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

93,2

IL

166,2

JM

122,7

MA

92,0

TR

87,8

ZZ

112,4

0805 22 00

IL

114,7

MA

103,2

TR

60,4

ZZ

92,8

0805 50 10

EG

82,4

TR

98,8

ZZ

90,6

0808 10 80

US

105,5

ZZ

105,5

0808 30 90

CL

121,2

CN

112,8

ZA

121,7

ZZ

118,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/4


BESCHLUSS (EU) 2017/262 DES RATES

vom 6. Februar 2017

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der wirksamen Personalverwaltung sollte der Generalsekretär über mehr Spielraum für die Übertragung seiner Befugnisse auf den Generaldirektor der Verwaltung verfügen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) handelt. Der Generalsekretär sollte außerdem ermächtigt werden, allen Generaldirektoren die Befugnis zu übertragen, entsprechend dem Personalbedarf ihrer jeweiligen Generaldirektion Entscheidungen über die interne Zuweisung neuer Aufgaben und interne Versetzungen zu treffen.

(3)

Der Beschluss 2013/811/EU des Rates (2) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

(2)   Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen handelt.

(3)   Der Generalsekretär kann allen Generaldirektoren die Befugnis übertragen, die Zuweisung neuer Aufgaben und Versetzungen nach dienstlichen Gesichtspunkten innerhalb ihrer jeweiligen Generaldirektion im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts vorzunehmen.

Artikel 2

Der Beschluss 2013/811/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/811/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 91).


16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/263 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2017

zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 765)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

In der Richtlinie 2005/94/EG sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, sowie bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza festgelegt.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG kann die Kommission darüber hinaus Durchführungsvorschriften erlassen, die infolge der Seuchenentwicklung über die in jener Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden.

(4)

Wildvögel, insbesondere wild lebende Wasserzugvögel, sind bekanntermaßen ein natürlicher Wirt für niedrigpathogene Viren der Aviären Influenza, die sie gewöhnlich ohne Anzeichen dieser Krankheit während ihrer jahreszeitlich bedingten Wanderungsbewegung in sich tragen. Seit Mitte des Jahres 2005 gilt es allerdings als erwiesen, dass ein Virusstamm der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 Wildvögel infizieren und über diese Vögel über weite Entfernungen verbreitet werden kann (4).

(5)

Das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza in Wildvögeln birgt die ständige Gefahr, dass diese Viren auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und sich dann von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten.

(6)

Nach der Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 aus Südostasien nach Europa infolge der Ausbreitung des Virus gen Westen im Jahr 2005 wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission (5) angenommen, um die bereits im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Risiken aufgrund der rasanten interkontinentalen Verbreitung dieses HPAI-Virus durch Wildvögel zu verstärken.

(7)

In der Entscheidung 2005/734/EG sind Biosicherheitsmaßnahmen und zusätzliche Risiko mindernde Maßnahmen festgelegt, um das Risiko einer Übertragung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel zu verringern, indem direkte und indirekte Kontakte zwischen diesen Populationen verhindert werden. Gemäß der Entscheidung 2005/734/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jene Gebiete ihres Hoheitsgebiets zu ermitteln, die als besonders gefährdet für die Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 in Betriebe, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, eingestuft wurden und dabei die Seuchenlage und die spezifischen Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bestimmte Risiko mindernde Maßnahmen in diesen Hochrisikogebieten anzuwenden und etwa sicherzustellen, dass das betroffene Geflügel in den Ställen verbleibt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Besitzern die Risiken der Übertragung und die Notwendigkeit von Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Betrieben stärker bewusst gemacht werden.

(8)

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2005/734/EG verpflichtet, Früherkennungssysteme einzurichten, damit die Besitzer jegliche Anzeichen einer Infektion mit Aviärer Influenza in Geflügelbeständen unverzüglich an das zuständige Veterinäramt mitteilen, das die spezifischen Parameter und geringfügige Änderungen der Produktionsdaten berücksichtigen sollte.

(9)

In dem Beschluss 2010/367/EU der Kommission (6) sind Richtlinien für die verpflichtende Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen an die Probenahmen und Laboruntersuchungen, festgelegt. In dem Beschluss ist auch vorgesehen, dass die zuständigen Behörden umgehend über jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche oder Sterblichkeitsraten in Wildvogelbeständen und insbesondere in wild lebenden Wasserzugvögeln benachrichtigt werden müssen.

(10)

In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 und zu Beginn des Jahres 2015 wurde das HPAI-Virus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in die Union eingeschleppt. Das Virus verursachte eine sehr geringe Sterblichkeit bei Wildvögeln, führte jedoch in mehreren Mitgliedstaaten zu schwerwiegenden Ausbrüchen bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln.

(11)

Seit Ende Oktober 2016 wurde ein ähnlicher HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N8 bei wild lebenden Zugvögeln festgestellt, die meist verendet in 20 Mitgliedstaaten aufgefunden wurden, nämlich in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie in Nachbarländern wie der Schweiz, Serbien und in der Ukraine. Die meisten Ausbrüche wurden in Frankreich, Ungarn und Bulgarien in bestimmten Gebieten mit vielen Betrieben, in denen Enten und Gänse gehalten werden, bestätigt.

(12)

Die aktuelle Seuchenlage ist sehr dynamisch und ändert sich ständig. Die Wanderungsbewegungen der Zugvögel dauern fort, und bei den anhaltenden Überwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten werden weiterhin HPAI-Viren des Subtyps H5N8 in Wildvögeln gefunden. Das Virus bleibt daher in den kommenden Monaten und höchstwahrscheinlich auch während weiterer jahreszeitlich bedingter Bewegungen von Zugvögeln eine Bedrohung für Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel in der Union, wobei das Risiko einer weiteren Übertragung des Virus zwischen Betrieben in bestimmten Gebieten mit einem hohen Übertragungsrisiko besteht.

(13)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) arbeitet derzeit an einer umfassenden wissenschaftlichen Stellungnahme über Aviäre Influenza, die bis September 2017 abgeschlossen sein sollte. In Anbetracht der derzeitigen Epidemie von HPAI des Subtyps H5N8 wurde die EFSA jedoch gebeten, eine rasche Bewertung der Seuchenlage und ein vorläufiges wissenschaftliches Gutachten über die Eignung der auf Unionsebene bestehenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Risiken vorzunehmen, die von mit HPAI des Subtyps H5N8 infizierten Wildvögeln ausgehen.

(14)

Am 20. Dezember 2016 veröffentlichte das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA die Stellungnahme „Urgent request on avian influenza“ (Dringende Anfrage zur Aviären Influenza) (7), in der bestätigt wurde, dass die strikte Anwendung der Biosicherheitsmaßnahmen und der Risiko mindernden Maßnahmen die wichtigsten Instrumente zur Verhütung der Einschleppung des HPAI-Virus des H5- und H7-Subtyps auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe mit Geflügel und in Gefangenschaft lebenden Vögeln durch Wildvögel sind. Biosicherheitsmaßnahmen sollten in solchen Betrieben eine Routine darstellen und bei erhöhtem Risiko verstärkt werden.

(15)

Die EFSA gelangte weiterhin zu dem Schluss, dass die passive Überwachung von Wildvögeln das wirksamste Mittel zur Früherkennung des Auftretens von HPAI-Viren in Wildvögeln darstellt, und empfiehlt, der Probenahme und Untersuchung von Wildvögeln besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dadurch gewisse Bestimmungen zu Wildvögeln in den Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza in Anhang II des Beschlusses 2010/367/EU zu verschärfen.

(16)

Die EFSA verweist auch auf die Bewertung (8) durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), aus der hervorgeht, dass bisher weltweit keine Infektionen mit dem derzeitigen HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Menschen verzeichnet wurden und dass eine eingehendere Charakterisierung des Virus zeigt, dass es sich dabei nach wie vor um ein Vogelvirus handelt, das keine besondere Affinität gegenüber Menschen aufweist.

(17)

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Flexibilität beibehalten werden sollte, um diese Maßnahmen an die Seuchenlage in dem jeweiligen Mitgliedstaat anpassen zu können.

(18)

Um gezielt die am stärksten gefährdeten Vogelpopulationen zu erreichen und um die Wirksamkeit der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, sollten bestimmte vorbeugende Maßnahmen auf Geflügelhaltungsbetriebe ausgerichtet werden.

(19)

Die in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen sollten daher überprüft und angepasst werden, wobei die derzeitige Seuchenlage bei Geflügel und bei Wildvögeln in den Mitgliedstaaten, die am 20. Dezember 2016 von der EFSA veröffentlichte Stellungnahme zur Aviären Influenza und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der genannten Entscheidung festgelegten Maßnahmen berücksichtigt werden sollten.

(20)

Die mit der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen wurden mehrfach abgeändert und verlängert und gelten bis zum 31. Dezember 2017. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2005/734/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(21)

Die in der genannten Entscheidung festgelegten Maßnahmen sollten ggf. mit Blick auf das Endergebnis der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA über Aviäre Influenza, die bis September 2017 abgeschlossen sein sollte, überarbeitet werden.

(22)

Die mit diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten bis zum 30. Juni 2018 gelten.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Risiko mindernde Maßnahmen und Früherkennungssysteme in Bezug auf das von Wildvögeln ausgehende Risiko der Einschleppung der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betriebe sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Besitzer zu diesen Risiken und zu der Notwendigkeit, in ihren Betrieben Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen oder zu verstärken, festgelegt.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 3

Ermittlung von Hochrisikogebieten im Hinblick auf die Einschleppung von HPAI-Viren

Die Mitgliedstaaten ermitteln und überprüfen die Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die im Hinblick auf die Einschleppung von HPAI-Viren in Betriebe einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind (im Folgenden „Hochrisikogebiete“), sowie den Zeitraum, in dem derartige Risiken bestehen, und berücksichtigen dabei

a)

die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer, insbesondere in Bezug auf

i)

das Auftreten von HPAI-Viren in Wildvögeln oder in ihren Fäkalien;

ii)

Ausbrüche von HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und die wahrscheinlich auf das Auftreten der HPAI-Viren gemäß Ziffer i zurückzuführen sind;

iii)

das vorherige Auftreten der HPAI-Viren gemäß den Ziffern i und ii sowie das Risiko eines erneuten Auftretens;

b)

die Risikofaktoren für die Einschleppung der HPAI-Viren in Betriebe, insbesondere in Bezug auf

i)

die Lage der Betriebe entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Zentral- und Ostasien, den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer, dem Nahen Osten und Afrika;

ii)

den Abstand zwischen dem Betrieb und Feuchtgebieten, Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Zugvögel, insbesondere solche der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes, sammeln können;

iii)

die Lage der Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasservögeln;

iv)

Geflügel in Freilandhaltung, bei dem der Kontakt zu Wildvögeln nicht ausreichend verhindert werden kann;

c)

zusätzliche Risikofaktoren für die Ausbreitung der HPAI-Viren innerhalb von und zwischen diesen Betrieben, insbesondere wenn:

i)

sich in der Nähe des Betriebs viele weitere Betriebe befinden;

ii)

zahlreiche Verbringungen von Geflügel, Fahrzeugen und Personen innerhalb von und aus Betrieben sowie andere direkte und indirekte Kontakte zwischen Betrieben stattfinden;

d)

Risikobewertungen zur Relevanz der Übertragung der HPAI-Viren durch Wildvögel durch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie durch nationale und internationale Risikobewertungsgremien;

e)

die Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 4

Risiko mindernde Maßnahmen

(1)   In Abhängigkeit von der jeweiligen Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete und praktikable Maßnahmen für einen angemessenen Zeitraum, um das Risiko der Übertragung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel in Hochrisikogebieten zu verringern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere der Verhinderung des direkten oder indirekten Kontakts von Wildvögeln — insbesondere wild lebenden Wasserzugvögeln — mit Geflügel — insbesondere Enten und Gänsen.

(3)   In den Hochrisikogebieten verbieten die Mitgliedstaaten

a)

die Freilandhaltung von Geflügel;

b)

die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken für Geflügel;

c)

die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang haben;

d)

die Lagerung von Geflügelfutter, das nicht vor Wildvögeln oder anderen Tieren geschützt ist.

(4)   Im Rahmen von weiteren Risiko mindernden Maßnahmen verbieten die Mitgliedstaaten

a)

die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen;

b)

den Einsatz von Lockvögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die von ihnen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergriffenen Maßnahmen, um diese entsprechend der Seuchenlage, einschließlich der von Wildvögeln ausgehenden Risiken, anzupassen.

Artikel 5

Sensibilisierungs- und Biosicherheitsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in Kraft sind, um die im Geflügelsektor tätigen Interessenträger zu den Risiken der HPAI zu sensibilisieren und ihnen über geeignete Kanäle die relevantesten Informationen über Biosicherheitsmaßnahmen und insbesondere über Maßnahmen, die in Hochrisikogebieten umgesetzt werden müssen, zu übermitteln.

Artikel 6

Abweichungen von den Risiko mindernden Maßnahmen gemäß Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 und sofern Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft sind, um dem Risiko einer Übertragung von HPAI-Viren vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten Folgendes zulassen:

a)

Die Freilandhaltung von Geflügel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Geflügel ist durch Netze, Dächer oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt, oder

ii)

das Geflügel wird zumindest im Stall oder unter einem Unterstand, der das Landen von Wildvögeln ausreichend verhindert, mit Futter und Wasser versorgt, sodass Wildvögel nicht mit dem für das Geflügel bestimmten Futter und Wasser in Berührung kommen;

b)

die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken, wenn dies für bestimmte Geflügelarten aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist und die Becken ausreichend gegen wild lebende Wasservögel abgeschirmt sind;

c)

die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen wild lebende Wasservögel Zugang haben, sofern das Wasser so behandelt wurde, dass Viren der Aviären Influenza wirksam abgetötet wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 und sofern Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft sind, können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung des Risikos der Übertragung der HPAI-Viren Folgendes zulassen:

a)

Die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen;

b)

die Verwendung von Lockvögeln

i)

im Rahmen eines Überwachungsprogramms zur Aviären Influenza gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG oder im Rahmen von Forschungsprojekten, ornithologischen Studien und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Aktivitäten oder

ii)

in Übereinstimmung mit angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen und Vorschriften, durch die die Übertragung des HPAI-Virus auf Geflügel verhindert werden soll.

Artikel 7

Früherkennungssysteme für Geflügelbestände

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Früherkennungssysteme ein oder verstärken diese, damit die Besitzer den zuständigen Behörden jegliche Anzeichen der Aviären Influenza in Geflügelbeständen, die in Betrieben in Hochrisikogebieten gehalten werden, rasch melden.

(2)   Im Rahmen dieser Systeme gemäß Absatz 1 sind mindestens ein erheblicher Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme und der Eierproduktion, die festgestellte Sterblichkeitsrate und alle klinischen Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf das Vorhandensein des HPAI-Virus hindeuten, zu berücksichtigen und dabei die Variation dieser Parameter bei verschiedenen Geflügel- und Produktionsarten zu beachten.

Artikel 8

Verstärkte Überwachung von Wildvögeln

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine verstärkte passive Überwachung von Wildvogelpopulationen und eine weitere Beobachtung auf tote oder kranke Vögel gemäß den Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza in Anhang II der Beschlusses 2010/367/EU durchgeführt werden und dass dabei insbesondere die in dem Beschluss festgelegte Liste der Wildvogelarten, die Probenahmen und Laboruntersuchungen zu unterziehen sind sowie das Wissen um andere wild lebende Vogelarten, die mit dem HPAI-Virus infiziert werden können, berücksichtigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann gezielte Probenahmen und Laboruntersuchung von Wildvögeln bei Arten und in Gebieten vornehmen, die bisher nicht von der HPAI betroffen waren.

Artikel 9

Einhaltungs- und Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie zur Einhaltung des vorliegenden Beschlusses ergreifen, und teilen mit, wenn Abweichungen gemäß Artikel 6 gewährt werden.

Artikel 10

Aufhebung

Der Beschluss 2005/734/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  Scientific Opinion of the Panel on Animal Health and Welfare of the European Food Safety Authority on a request from the European Commission on Animal health and welfare aspects of avian influenza and the risk of its introduction into the EU poultry holdings (The EFSA Journal (2008) 715, S. 1-161).

(5)  Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105).

(6)  Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).

(7)   EFSA Journal 2017;15(1):4687, 32 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4687.

(8)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), 2016, RAPID RISK ASSESSMENT: of highly pathogenic avian influenza A(H5N8) in Europe: http://ecdc.europa.eu/en/publications/Publications/risk-assessment-avian-influenza-H5N8-europe.pdf.


16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/264 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2017

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 766)

(Nur der bulgarische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, polnische, portugiesische, schwedische, slowenische, spanische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (3) zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Dezember 2016 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2017

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Ares(2017) 555605, 1. Februar 2017.


ANHANG

Beschluss: 53

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Bescheinigung

2013

Vorzeitig für uneinbringlich erklärte Forderungen, ELER

PUNKTUELL

 

EUR

1 214,10

0,00

1 214,10

 

 

 

 

 

SI insgesamt:

EUR

1 214,10

0,00

1 214,10


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

1 214,10

0,00

1 214,10

Haushaltsposten: 05070107

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Finanzprüfung — verspätete Zahlungen und Zahlungsfristen

2012

Berichtigung aufgrund verspäteter Zahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 341 058,21

– 613 918,73

272 860,52

 

Finanzprüfung — Überschreitung

2012

Berichtigung aufgrund Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 249 991,75

– 2 249 991,75

0,00

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 2 591 049,96

– 2 863 910,48

272 860,52

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler EGFL — IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

285,33

0,00

285,33

 

 

 

 

 

SI insgesamt:

EUR

285,33

0,00

285,33


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 2 590 764,63

– 2 863 910,48

273 145,85

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Bescheinigung

2014

Rechnungsabschluss Haushaltsjahr 2008

PUNKTUELL

 

EUR

– 827 514,15

0,00

– 827 514,15

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 827 514,15

0,00

– 827 514,15

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Bescheinigung

2013

Rückforderung von EGFL-Beträgen aufgrund von Verwaltungsfehlern

PUNKTUELL

 

EUR

– 808 946,28

0,00

– 808 946,28

 

Bescheinigung

2014

Bekannter Fehler EGFL — IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 513,30

0,00

– 23 513,30

 

Bescheinigung

2013

Überbewertungen EGFL — IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 12 839,99

0,00

– 12 839,99

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 845 299,57

0,00

– 845 299,57

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CY

Cross-Compliance

2014

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — Direktbeihilfen — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 516 617,16

0,00

– 516 617,16

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — Direktbeihilfen — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 503 559,05

– 8 178,75

– 495 380,30

 

Cross-Compliance

2013

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — Wein — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 29 474,10

0,00

– 29 474,10

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — Wein — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 023,66

0,00

– 2 023,66

 

 

 

 

 

CY insgesamt

EUR

– 1 051 673,97

– 8 178,75

– 1 043 495,22

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Cross-Compliance

2013

Fehlerhafte Bewertung von Tieren mit zwei fehlenden Ohrmarken (GAB 7 und 8) — Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 456,61

0,00

– 38 456,61

 

Cross-Compliance

2014

Fehlerhafte Bewertung von Tieren mit zwei fehlenden Ohrmarken (GAB 7 und 8) — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 45 384,43

0,00

– 45 384,43

 

Cross-Compliance

2015

Fehlerhafte Bewertung von Tieren mit zwei fehlenden Ohrmarken (GAB 7 und 8) — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 95 307,89

0,00

– 95 307,89

 

Bescheinigung

2011

Umstrukturierung der Zuckerindustrie — nicht förderfähige Beträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 17 137,39

0,00

– 17 137,39

 

Bescheinigung

2012

Umstrukturierung der Zuckerindustrie — nicht förderfähige Beträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 731 625,19

0,00

– 1 731 625,19

 

Unregelmäßigkeiten

2010

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 964 861,71

0,00

– 1 964 861,71

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 3 892 773,22

0,00

– 3 892 773,22

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt

PUNKTUELL

 

EUR

– 33 191,89

– 10 156,42

– 23 035,47

 

Prüfung von Maßnahmen

2010

Verspätete Prüfungen in La Rioja und Andalusien

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 146 150,05

0,00

– 146 150,05

 

Prüfung von Maßnahmen

2011

Verspätete Prüfungen in La Rioja und Andalusien

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 93 858,26

0,00

– 93 858,26

 

Prüfung von Maßnahmen

2012

Verspätete Prüfungen in La Rioja und Andalusien

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 35 460,70

0,00

– 35 460,70

 

Prüfung von Maßnahmen

2010

Verspätete Prüfung — La Rioja

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 2 995,48

0,00

– 2 995,48

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Andalusien

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 531 131,62

– 9 722,69

– 1 521 408,93

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Andalusien

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 159 599,27

– 41 333,00

– 2 118 266,27

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Andalusien

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 456 751,54

– 36 337,16

– 1 420 414,38

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Andalusien

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 499 753,12

– 14 200,84

– 1 485 552,28

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Andalusien

PUNKTUELL

 

EUR

– 896 215,57

– 2 557,15

– 893 658,42

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Aragonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 679,88

– 55,12

– 8 624,76

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Aragonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 681,51

– 534,08

– 10 147,43

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Aragonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 978,00

– 175,03

– 28 802,97

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Aragonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 84 663,69

0,00

– 84 663,69

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Aragonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 84 019,25

0,00

– 84 019,25

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Balearen

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 860,02

– 75,32

– 11 784,70

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Balearen

PUNKTUELL

 

EUR

– 14 278,97

– 86,25

– 14 192,72

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Balearen

PUNKTUELL

 

EUR

– 233 449,16

– 2 262,89

– 231 186,27

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Balearen

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 983,26

– 79,24

– 13 904,02

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Balearen

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 720,47

– 113,07

– 8 607,40

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kanaren

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 767,51

– 798,11

– 21 969,40

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kanaren

PUNKTUELL

 

EUR

– 54 144,30

– 15 229,33

– 38 914,97

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kanaren

PUNKTUELL

 

EUR

– 83 110,99

– 4 155,55

– 78 955,44

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kanaren

PUNKTUELL

 

EUR

– 127 228,11

– 1 732,48

– 125 495,63

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kanaren

PUNKTUELL

 

EUR

– 114 108,33

– 1 463,88

– 112 644,45

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien-La Mancha

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 883,50

– 1 712,30

– 25 171,20

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien-La Mancha

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 731,99

– 95,02

– 15 636,97

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien-La Mancha

PUNKTUELL

 

EUR

– 37 119,79

– 224,21

– 36 895,58

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien-La Mancha

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 217,50

0,00

– 16 217,50

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien-La Mancha

PUNKTUELL

 

EUR

– 29 443,87

0,00

– 29 443,87

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien und León

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 234,89

– 166,59

– 26 068,30

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien und León

PUNKTUELL

 

EUR

– 151 821,60

– 917,00

– 150 904,60

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien und León

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 932,79

– 138,58

– 22 794,21

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien und León

PUNKTUELL

 

EUR

– 32 744,91

0,00

– 32 744,91

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Kastilien und León

PUNKTUELL

 

EUR

– 68 357,82

0,00

– 68 357,82

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Katalonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 225 773,04

0,00

– 225 773,04

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Katalonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 170 694,03

– 8 534,70

– 162 159,33

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Katalonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 181 248,30

– 9 062,42

– 172 185,88

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Katalonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 192 820,93

0,00

– 192 820,93

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Katalonien

PUNKTUELL

 

EUR

– 254 597,71

0,00

– 254 597,71

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Comunidad Valenciana

PUNKTUELL

 

EUR

– 146 386,75

0,00

– 146 386,75

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Comunidad Valenciana

PUNKTUELL

 

EUR

– 200 166,03

– 31 147,05

– 169 018,98

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Comunidad Valenciana

PUNKTUELL

 

EUR

– 170 287,72

0,00

– 170 287,72

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Comunidad Valenciana

PUNKTUELL

 

EUR

– 168 918,35

– 3 707,16

– 165 211,19

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Comunidad Valenciana

PUNKTUELL

 

EUR

– 153 236,13

– 3 351,18

– 149 884,95

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Extremadura

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 573,50

– 4 869,44

– 2 704,06

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Extremadura

PUNKTUELL

 

EUR

– 41 935,82

– 253,29

– 41 682,53

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Extremadura

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 398,76

– 38,65

– 6 360,11

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Extremadura

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 379,93

0,00

– 8 379,93

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Extremadura

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 382,72

0,00

– 4 382,72

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — La Rioja

PUNKTUELL

 

EUR

– 127 765,77

– 9 710,55

– 118 055,22

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — La Rioja

PUNKTUELL

 

EUR

– 185 478,26

– 2 132,67

– 183 345,59

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — La Rioja

PUNKTUELL

 

EUR

– 282 683,90

– 1 707,41

– 280 976,49

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — La Rioja

PUNKTUELL

 

EUR

– 284 838,08

– 28,74

– 284 809,34

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — La Rioja

PUNKTUELL

 

EUR

– 139 011,79

0,00

– 139 011,79

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Murcia

PUNKTUELL

 

EUR

– 259 156,57

– 1 645,65

– 257 510,92

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Murcia

PUNKTUELL

 

EUR

– 416 517,97

– 113 614,89

– 302 903,08

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Murcia

PUNKTUELL

 

EUR

– 521 156,18

– 3 147,78

– 518 008,40

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Murcia

PUNKTUELL

 

EUR

– 401 418,38

0,00

– 401 418,38

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Murcia

PUNKTUELL

 

EUR

– 283 457,53

0,00

– 283 457,53

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Navarra

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 774,57

– 100,17

– 15 674,40

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Navarra

PUNKTUELL

 

EUR

– 44 467,97

– 268,59

– 44 199,38

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Navarra

PUNKTUELL

 

EUR

– 215 685,94

– 1 302,74

– 214 383,20

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Navarra

PUNKTUELL

 

EUR

– 241 224,50

0,00

– 241 224,50

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Navarra

PUNKTUELL

 

EUR

– 72 761,39

0,00

– 72 761,39

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Baskenland

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Baskenland

PUNKTUELL

 

EUR

– 46 466,16

– 280,65

– 46 185,51

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Baskenland

PUNKTUELL

 

EUR

– 37 334,18

– 225,49

– 37 108,69

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Baskenland

PUNKTUELL

 

EUR

– 18 369,50

0,00

– 18 369,50

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nicht förderfähige Ausgaben — Umweltmaßnahmen — Baskenland

PUNKTUELL

 

EUR

– 18 173,37

0,00

– 18 173,37

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Programmgenehmigung und Zuverlässigkeit von Schätzungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 471 338,23

– 410 946,34

– 2 060 391,89

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Programmgenehmigung und Zuverlässigkeit von Schätzungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 458 742,85

– 487 812,57

– 1 970 930,28

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Programmgenehmigung und Zuverlässigkeit von Schätzungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 824 856,16

– 409 515,20

– 2 415 340,96

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Programmgenehmigung und Zuverlässigkeit von Schätzungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 64 228,60

– 753,71

– 63 474,89

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Programmgenehmigung und Zuverlässigkeit von Schätzungen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 355,01

0,00

– 4 355,01

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PUNKTUELL

 

EUR

– 183 847,65

– 9 192,38

– 174 655,27

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2009

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 922 888,80

– 2 042 758,51

– 1 880 130,29

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 4 917 485,69

– 2 566 722,82

– 2 350 762,87

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und operationelle Programme

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 440 969,18

– 220 484,59

– 220 484,59

 

Andere Direktbeihilfen — POSEI (ab 2014)

2015

Das Zentralregister (RIIA) enthält Fehler, durch die die Korrektheit der umfassenden administrative Gegenkontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 180/2014 beeinträchtigt wird.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 82 894,34

0,00

– 82 894,34

 

Andere Direktbeihilfen — POSEI

2013

Das Zentralregister (RIIA) enthält Fehler, durch die die Korrektheit der umfassenden administrative Gegenkontrollen gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EG) Nr. 793/2006 beeinträchtigt wird.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 280 114,91

– 14 005,75

– 266 109,16

 

Andere Direktbeihilfen — POSEI (ab 2014)

2014

Das Zentralregister (RIIA) enthält Fehler, durch die die Korrektheit der umfassenden administrative Gegenkontrollen gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EG) Nr. 793/2006 beeinträchtigt wird.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 234 195,06

0,00

– 234 195,06

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 32 613 727,82

– 6 501 642,40

– 26 112 085,42

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Schlüsselkontrolle: Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (Produktivität)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 297 619,43

0,00

– 1 297 619,43

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Schlüsselkontrolle: Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, zur Feststellung der Beihilfefähigkeit (Produktivität)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 043 712,69

0,00

– 2 043 712,69

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Schlüsselkontrolle: Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich der Anwendung von Verwaltungssanktionen (Differenz > 50 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 369 979,82

0,00

– 369 979,82

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Schlüsselkontrolle: Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich der Anwendung von Verwaltungssanktionen (Differenz > 50 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 393 123,12

0,00

– 393 123,12

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 4 104 435,06

0,00

– 4 104 435,06

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 %iger Ausschluss von 10 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 233 654,04

0,00

– 1 233 654,04

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 %iger Ausschluss von 10 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 776 039,39

0,00

– 1 776 039,39

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 %iger Ausschluss von 10 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 327,82

0,00

– 2 327,82

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 %iger Ausschluss von 10 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 050 108,51

0,00

– 1 050 108,51

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 905 862,05

0,00

– 2 905 862,05

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 362 953,03

0,00

– 3 362 953,03

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 253,20

0,00

– 7 253,20

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 446 492,31

0,00

– 446 492,31

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 789 356,47

– 413 951,61

– 375 404,86

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 877 758,79

– 513 899,25

– 363 859,54

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 432,06

– 958,11

– 473,95

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 178 835,64

– 149 660,08

– 29 175,56

 

Bescheinigung

2006

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 406 257,93

0,00

– 406 257,93

 

Unregelmäßigkeiten

2007

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 698,64

0,00

– 698,64

 

Unregelmäßigkeiten

2008

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 595,20

0,00

– 9 595,20

 

Unregelmäßigkeiten

2009

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 892,62

0,00

– 1 892,62

 

Unregelmäßigkeiten

2010

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 195,28

0,00

– 195,28

 

Unregelmäßigkeiten

2011

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 291,27

0,00

– 1 291,27

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 880,44

0,00

– 1 880,44

 

Unregelmäßigkeiten

2013

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 127,59

0,00

– 2 127,59

 

Unregelmäßigkeiten

2014

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PUNKTUELL

 

EUR

– 462,29

0,00

– 462,29

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 13 056 474,57

– 1 078 469,05

– 11 978 005,52

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Bescheinigung

2013

Von der bescheinigenden Stelle bei der Prüfung der Vollständigkeit der Tabelle gemäß Anhang III festgestellte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 131 353,03

0,00

– 131 353,03

 

Bescheinigung

2014

Von der bescheinigenden Stelle festgestellter bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 875,16

0,00

– 11 875,16

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 143 228,19

0,00

– 143 228,19

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2013

Erzeugergruppierungen — Mangel bei der Schlüsselkontrolle für das operationelle Programm 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 57 894,35

0,00

– 57 894,35

 

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2014

Erzeugergruppierungen — Mangel bei der Schlüsselkontrolle für das operationelle Programm 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 504 307,84

0,00

– 504 307,84

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Erzeugerorganisationen — Mängel bei den operationellen Programmen 2012 und 2013, Haushaltsjahr 2014

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 199 419,79

0,00

– 199 419,79

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Erzeugerorganisationen — Mangel bei der Schlüsselkontrolle für die operationellen Programme 2012 und 2013, Haushaltsjahr 2013

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 66 339,25

– 47 385,18

– 18 954,07

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 827 961,23

– 47 385,18

– 780 576,05

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von GAB1 und GAB5, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems und Anwendung von Toleranzen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 655 096,22

– 1 048,74

– 654 047,48

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von GAB1 und GAB5, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems und Anwendung von Toleranzen, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 666 277,37

0,00

– 666 277,37

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrolle von GAB1, GAB3, GAB5 und Mindestanforderungen für Düngemittel, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 752 819,71

0,00

– 752 819,71

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von GAB1, GAB3, GAB5 und Mindestanforderungen für Düngemittel, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 483 713,21

– 774,38

– 482 938,83

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von GAB1, GAB3, GAB5 und Mindestanforderungen für Düngemittel, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 523 645,95

0,00

– 523 645,95

 

Bescheinigung

2012

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

– 210 365,00

0,00

– 210 365,00

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2010

Nichteinhaltung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 197 563,28

0,00

– 1 197 563,28

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2011

Nichteinhaltung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 573 837,72

0,00

– 4 573 837,72

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2011 — Haushaltsjahre 2011–2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 122 952,77

0,00

– 1 122 952,77

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2011 — Haushaltsjahre 2011–2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 580 398,29

0,00

– 3 580 398,29

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2011 — Haushaltsjahre 2011–2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 853,07

0,00

– 3 853,07

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2011 — Haushaltsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

6 043,13

0,00

6 043,13

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2012

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2012 — Haushaltsjahre 2012 und 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 464 814,60

0,00

– 464 814,60

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2012 — Haushaltsjahre 2012 und 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 407 604,32

0,00

– 1 407 604,32

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mängel bei der Prüfung der Anerkennung von EO: OP 2012 — Haushaltsjahr 2014

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

1 101,64

0,00

1 101,64

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 15 635 796,74

– 1 823,12

– 15 633 973,62

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LV

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule I — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 189 485,56

0,00

– 189 485,56

 

Cross-Compliance

2015

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule I — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 210 598,79

0,00

– 210 598,79

 

 

 

 

 

LV insgesamt:

EUR

– 400 084,35

0,00

– 400 084,35

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Bescheinigung

2014

Bei der Übereinstimmungsprüfung der Vor-Ort-Kontrollen festgestellter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 165,39

0,00

– 7 165,39

 

Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2011

Falsche Flächen-/Produktionserträge

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 377 055,48

– 669 020,35

– 25 708 035,13

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2010

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Planungsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 873 784,07

0,00

– 1 873 784,07

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2011

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Planungsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 27 609,40

0,00

– 27 609,40

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2011

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Planungsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 442 500,04

0,00

– 1 442 500,04

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2012

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Planungsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 18 723,79

0,00

– 18 723,79

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2012

Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Planungsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 329 465,32

0,00

– 329 465,32

 

Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2011

Mängel bei den Mitteilungen und Ex-ante-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 937 813,75

– 547 965,83

– 389 847,92

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 31 014 117,24

– 1 216 986,18

– 29 797 131,06


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 104 413 086,11

– 8 854 484,68

– 95 558 601,43

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Bescheinigung

2014

Bekannter Fehler ELER IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 930,63

0,00

– 9 930,63

 

Bescheinigung

2013

Bekannter Fehler und Übererklärung ELER IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 186 798,27

0,00

– 186 798,27

 

Bescheinigung

2014

Bekannter Fehler ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 581 320,04

0,00

– 581 320,04

 

Bescheinigung

2013

Wahrscheinlichster Fehler ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 797 022,09

0,00

– 1 797 022,09

 

Bescheinigung

2014

Finanzielle Fehler im Rahmen der Maßnahmen 121 und 123

PUNKTUELL

 

EUR

– 125 203,54

0,00

– 125 203,54

 

Bescheinigung

2013

Maßnahme 123 — Probleme im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss

PUNKTUELL

 

EUR

– 41 588,29

0,00

– 41 588,29

 

Bescheinigung

2014

Andere ELER-Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 380,50

0,00

– 11 380,50

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 2 753 243,36

0,00

– 2 753 243,36

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CY

Cross-Compliance

2013

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — ländliche Entwicklung — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 482,85

0,00

– 1 482,85

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — ländliche Entwicklung — Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 117 859,18

0,00

– 117 859,18

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — ländliche Entwicklung — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 150,09

0,00

– 150,09

 

Cross-Compliance

2015

Mängel bei allen 4 Schlüsselkontrollen und bei 2 Zusatzkontrollen (Kontrollstatistiken, Überwachung) — ländliche Entwicklung — Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 115 046,28

0,00

– 115 046,28

 

 

 

 

 

CY insgesamt

EUR

– 234 538,40

0,00

– 234 538,40

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Cross-Compliance

2015

Fehlerhafte Bewertung von Tieren mit zwei fehlenden Ohrmarken (GAB 7 und 8) — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 291,68

0,00

– 291,68

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 291,68

0,00

– 291,68

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2013

Aktionsplan Maßnahmen 122, 223 und 226, Gerichtsurteil (nicht ausreichend belegt)

PUNKTUELL

 

EUR

– 33 557,18

0,00

– 33 557,18

 

Bescheinigung

2012

Fehler aus früheren Jahren, für die keine Wiedereinziehung veranlasst wurde

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 463,58

0,00

– 5 463,58

 

Bescheinigung

2011

Fehlender Nachweis für die Begleichung einer Rechnung

PUNKTUELL

 

EUR

– 35,99

0,00

– 35,99

 

Bescheinigung

2012

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 347 412,15

0,00

– 347 412,15

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 386 468,90

0,00

– 386 468,90

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 214: Überprüfung von Förderfähigkeitskriterien für den ökologischen/biologischen Landbau und Bewertung des rückwirkenden Charakters eines Verstoßes

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 548,82

0,00

– 2 548,82

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 214: Überprüfung von Förderfähigkeitskriterien für den ökologischen/biologischen Landbau und Bewertung des rückwirkenden Charakters eines Verstoßes

PUNKTUELL

 

EUR

– 54 037,45

0,00

– 54 037,45

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2015

Maßnahme 214: Überprüfung von Förderfähigkeitskriterien für den ökologischen/biologischen Landbau und Bewertung des rückwirkenden Charakters eines Verstoßes

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 246,38

0,00

– 28 246,38

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 215: Angemessene Überprüfung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Beweidung/Zugang zu Auslauf im Freien und Bewertung des rückwirkenden Charakters eines Verstoßes

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 301,03

0,00

– 38 301,03

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2015

Maßnahme 215: Angemessene Überprüfung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Beweidung/Zugang zu Auslauf im Freien und Bewertung des rückwirkenden Charakters eines Verstoßes

PUNKTUELL

 

EUR

– 31 769,21

0,00

– 31 769,21

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

– 154 902,89

0,00

– 154 902,89

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Vor-Ort-Kontrollen nach der endgültigen Zahlung durchgeführt)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 258 058,85

– 884 557,22

– 373 501,63

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Vor-Ort-Kontrollen nach der endgültigen Zahlung durchgeführt)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 539 396,19

0,00

– 1 539 396,19

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Vor-Ort-Kontrollen nach der endgültigen Zahlung durchgeführt)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 381 195,39

0,00

– 381 195,39

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Vor-Ort-Kontrollen nach der endgültigen Zahlung durchgeführt)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 681 851,57

0,00

– 1 681 851,57

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 4 860 502,00

– 884 557,22

– 3 975 944,78

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 790 207,07

– 482,39

– 16 789 724,68

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 092 054,10

0,00

– 4 092 054,10

 

Bescheinigung

2013

Von der bescheinigenden Stelle bei der Prüfung der Vollständigkeit der Tabelle gemäß Anhang III festgestellte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 80 114,44

0,00

– 80 114,44

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) — unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Maßnahmen 211 und 212: Fehlende Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 075 014,04

0,00

– 2 075 014,04

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 23 037 389,65

– 482,39

– 23 036 907,26

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013)

2014

Mängel bei der Auswahl der Projekte im Rahmen der dritten Antragsrunde

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 042 124,67

0,00

– 2 042 124,67

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013)

2015

Mängel bei der Auswahl der Projekte im Rahmen der dritten Antragsrunde

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 664 147,37

0,00

– 1 664 147,37

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 3 706 272,04

0,00

– 3 706 272,04

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahmen 216 und 226: Angemessener Prüfpfad (Aufzeichnungen der durchgeführten Kontrollen) für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15 494,80

0,00

– 15 494,80

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahmen 216 und 226: Angemessener Prüfpfad (Aufzeichnungen der durchgeführten Kontrollen) für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 56 911,92

0,00

– 56 911,92

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) forstwirtschaftliche Maßnahmen

2015

Maßnahmen 216 und 226: Angemessener Prüfpfad (Aufzeichnungen der durchgeführten Kontrollen) für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 42 742,25

0,00

– 42 742,25

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) Investitionen — private Begünstigte

2015

Maßnahmen 216 und 226: Angemessener Prüfpfad (Aufzeichnungen der durchgeführten Kontrollen) für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 353,14

0,00

– 1 353,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Maßnahmen 216 und 226: Angemessener Prüfpfad (Aufzeichnungen der durchgeführten Kontrollen) für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (Zusatzkontrolle)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 739,03

0,00

– 1 739,03

 

Bescheinigung

2012

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 006 487,10

– 5 006 487,10

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2015

Die italienischen Behörden haben die verschiedenen verfügbaren Datenbanken nicht hinreichend abgeglichen, um mögliche Doppelfinanzierungen von Solarpaneelen feststellen zu können.

PUNKTUELL

 

EUR

– 216 521,27

0,00

– 216 521,27

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 5 341 249,51

– 5 006 487,10

– 334 762,41

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LV

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule II — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 125 376,52

0,00

– 125 376,52

 

Cross-Compliance

2015

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule II — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 253,18

0,00

– 3 253,18

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule II — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 83 384,34

0,00

– 83 384,34

 

Cross-Compliance

2015

Unzureichende Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen für GAB7 und 8, unzulängliche Kontrollen der Meldungen über Tierverbringungen — Säule II — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 163,59

0,00

– 2 163,59

 

 

 

 

 

LV insgesamt:

EUR

– 214 177,63

0,00

– 214 177,63

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Bescheinigung

2014

Bei der Übereinstimmungsprüfung der Vor-Ort-Kontrollen festgestellter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 125,27

0,00

– 1 125,27

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 1 125,27

0,00

– 1 125,27

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Maßnahme 216 — geeignete Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines Vergleichs verschiedener Angebote

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 17 893,40

0,00

– 17 893,40

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 216 — geeignete Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines Vergleichs verschiedener Angebote

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 207 835,80

– 207 835,80

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) Investitionen — private Begünstigte

2015

Maßnahme 216 — geeignete Bewertung der Plausibilität der Kosten anhand eines Vergleichs verschiedener Angebote

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 242 832,60

0,00

– 242 832,60

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Maßnahme 227 — Mängel bei der Überprüfung des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 525,20

– 3 525,20

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER (2014-2020) forstwirtschaftliche Maßnahmen

2015

Maßnahme 227 — Mängel bei der Überprüfung des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 039,15

0,00

– 4 039,15

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 476 126,15

– 211 361,00

– 264 765,15


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 41 166 287,48

– 6 102 887,71

– 35 063 399,77


16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/43


BESCHLUSS (EU) 2017/265 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2017

über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 757)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einhaltung der Bedingungen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Robbenerzeugnisse von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden.

(2)

In Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 sind die Anforderungen aufgelistet, die Stellen erfüllen müssen, damit sie in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 aufgenommen werden können.

(3)

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 eingehalten wurden.

(4)

Die Europäische Kommission hat am 22. November 2016 einen Antrag der Regierung der Nordwest-Territorien erhalten, in dem um deren Anerkennung als anerkannte Stelle für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ersucht wird. Die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erforderlichen Nachweisdokumente lagen dem Antrag bei.

(5)

Die Kommission hat anhand der eingereichten Nachweisdokumente geprüft, ob die Regierung der Nordwest-Territorien die Anforderungen für die Anerkennung als anerkannte Stelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erfüllt.

(6)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regierung der Nordwest-Territorien alle Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erfüllt und dass die Regierung der Nordwest-Territorien in die Liste der anerkannten Stellen aufgenommen werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierung der Nordwest-Territorien wird als anerkannte Stelle für die Zwecke von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 anerkannt.

Artikel 2

Der Inhalt dieses Beschlusses wird unverzüglich auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/45


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU

vom 6. Oktober 2016

zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/266]

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU-REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 144 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. II des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. II“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union und der Republik Moldau vorsieht.

(2)

Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. II kann der mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(4)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 (3) eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(6)

Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

(7)

Das Protokoll Nr. II sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2016.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2016.

Für den Unterausschuss „Zoll“

Der Vorsitzende

P. KOVACS

Sekretäre

O. ZIKUNA

N. CALENIC


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)   ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.


ANHANG

„PROTOKOLL Nr. II

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

1.   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.

2.   Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

1.   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

2.   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

1.   Sofern die Europäische Union oder die Republik Moldau dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Moldau unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

2.   Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/49


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 84/16/COL

vom 27. April 2016

über die hunderterste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung neuer Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen [2017/267]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (IM FOLGENDEN „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b —

In Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens zu staatlichen Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 20. Juni 2014 erließ die Europäische Kommission eine Mitteilung, in der „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“  (1) dargelegt werden. Diese Mitteilung gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Mitteilung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 9 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden mit Schreiben vom 25. Januar 2016 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung neuer Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen geändert. Die beigefügten neuen Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Vorsitzender

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)   ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4.


ANHANG

Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen  (1)

INHALT

1.

Einleitung

2.

Anwendungsbereich

3.

Förderkriterien

3.1.

Definition eines Vorhabens

3.2.

Gemeinsames europäisches Interesse

3.2.1.

Allgemeine kumulative Kriterien

3.2.2.

Allgemeine positive Indikatoren

3.2.3.

Besondere Kriterien

3.3.

Bedeutung des Vorhabens

4.

Vereinbarkeitskriterien

4.1.

Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe

4.2.

Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung

4.3.

Transparenz

5.

Schlussbestimmungen

5.1.

Anmeldepflicht

5.2.

Ex-post-Evaluierung und Berichterstattung

5.3.

Inkrafttreten, Gültigkeit und Überarbeitung

Beihilfefähige Kosten

1.   Einleitung

1.

Dieses Kapitel der Leitlinien enthält Anhaltspunkte für die Würdigung der staatlichen Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Projects of Common European Interest“ — im Folgenden „IPCEI“) nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

2.

IPCEI können aufgrund ihrer positiven Spill-over-Effekte auf den Binnenmarkt und die Gesellschaft einen sehr wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Wirtschaft des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) leisten.

3.

Im Rahmen von IPCEI können Wissen, Know-how, finanzielle Mittel und Wirtschaftsbeteiligte aus dem gesamten EWR zusammengeführt werden, um schwerwiegende Marktstörungen oder systemische Ausfälle zu beheben und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, die ansonsten nicht gelöst werden könnten. Sie sind so ausgestaltet, dass der öffentliche Sektor und private Sektoren gemeinsam groß angelegte Vorhaben durchführen, die bedeutende Vorteile für den EWR und die Bürger der Vertragsparteien hervorbringen.

4.

IPCEI können für alle Politikbereiche und Maßnahmen, die gemeinsame europäische Ziele verfolgen, relevant sein. Dies gilt insbesondere für die Ziele der Strategie Europa 2020 (2), die Leitinitiativen der Europäischen Union sowie Schlüsselbereiche für das Wirtschaftswachstum wie die Schlüsseltechnologien (3) (Key Enabling Technologies — KET).

5.

Die Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation Initiative — im Folgenden „SAM-Initiative“) (4) sieht vor, dass staatliche Beihilfen im Einklang mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 auf Ziele von gemeinsamem europäischem Interesse ausgerichtet werden sollten, um so Marktversagen oder andere bedeutende systemische Mängel anzugehen, die die Förderung von Wachstum und Beschäftigung und die Entwicklung eines integrierten und dynamischen sowie wettbewerbsfähigen Binnenmarktes behindern. IPCEI erfordern häufig eine erhebliche Beteiligung der Behörden, da der Markt derartige Vorhaben nicht finanzieren würde. In dieser Mitteilung sind die einschlägigen Vorschriften beschrieben, die einzuhalten sind, wenn die staatliche Finanzierung derartiger Vorhaben eine staatliche Beihilfe darstellt, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet werden.

6.

Die SAM-Initiative bietet eine gute Gelegenheit, die bestehenden Leitlinien in einem einzigen Dokument zu aktualisieren und zusammenzufassen, um sie so mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und den SAM-Zielen in Einklang zu bringen und sie auf weitere Bereiche auszudehnen, in denen das Konzept der IPCEI Anwendung finden könnte. Diese Leitlinien ersetzen daher alle früheren Bestimmungen über IPCEI. Sie bieten den Vertragsparteien gezielte und bereichsübergreifende Hinweise zur Förderung der Entwicklung wichtiger Kooperationsvorhaben, die dem gemeinsamen europäischen Interesse förderlich sind.

7.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden“. Dementsprechend wird in diesen Leitlinien dargelegt, welche Kriterien die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) bei der Würdigung staatlicher Beihilfen zur Förderung von IPCEI zugrunde legen wird. Zunächst werden der Anwendungsbereich abgesteckt und die Kriterien erläutert, die die Überwachungsbehörde bei der Würdigung der Art und der Bedeutung dieser Vorhaben zwecks Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen zugrunde legen wird. Ferner wird in den Leitlinien beschrieben, wie die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit staatlicher Finanzierungen von IPCEI nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen prüfen wird.

8.

Diese Leitlinien schließen nicht die Möglichkeit aus, dass Beihilfen zur Förderung der Durchführung von IPCEI auch auf der Grundlage anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können. Der Rahmen für staatliche Beihilfen ist modernisiert worden, um den Vertragsparteien mehr Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung wichtiger Vorhaben zu geben, die Marktversagen und Kohäsionsdefizite in unterschiedlichen Bereichen beheben, um nachhaltiges Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Da diese Vorschriften jedoch unter Umständen nicht die Relevanz, Besonderheiten und Merkmale der IPCEI vollumfänglich abdecken, enthalten diese Leitlinien spezifische Vorschriften zur Förderfähigkeit, Vereinbarkeit und entsprechenden Verfahren für IPCEI.

2.   Anwendungsbereich

9.

Diese Leitlinien gelten für IPCEI in allen Wirtschaftszweigen.

10.

Diese Leitlinien gelten nicht für

a)

Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (5) oder etwaiger Folgeleitlinien in geänderter oder neuer Fassung;

b)

Maßnahmen, die Beihilfen für Unternehmen beinhalten, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen sind;

c)

Beihilfemaßnahmen, die als solche aufgrund der mit ihnen verbundenen Bedingungen oder aufgrund ihrer Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das EWR-Recht führen, (6) insbesondere:

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in der betreffenden Vertragspartei hat oder überwiegend in dieser Vertragspartei niedergelassen ist;

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Vertragsparteien nutzen.

3.   Förderkriterien

11.

Bei der Bestimmung, ob ein Vorhaben unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens fällt, gelten die folgenden Kriterien.

3.1.   Definition eines Vorhabens

12.

Der Beihilfevorschlag enthält eine präzise Beschreibung der Ziele und Durchführungsbedingungen des Vorhabens, einschließlich der Teilnehmer und der Finanzierung (7).

13.

Die Überwachungsbehörde kann ferner ein „integriertes Vorhaben“ als beihilfefähig ansehen. Hierbei handelt es sich um eine Gruppe einzelner Vorhaben, die Teil einer gemeinsamen Struktur, eines „Fahrplans“ oder eines Programms und auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind und sich auf einen kohärenten systematischen Ansatz gründen. Die einzelnen Bestandteile des integrierten Vorhabens können sich auf verschiedene Stufen der Wertschöpfungskette beziehen, müssen einander aber ergänzen und für die Erreichung des wichtigen europäischen Ziels erforderlich sein (8).

3.2.   Gemeinsames europäisches Interesse

3.2.1.   Allgemeine kumulative Kriterien

14.

Das Vorhaben muss in konkreter, klarer und erkennbarer Weise zu einem oder mehreren gemeinsamen europäischen Zielen beitragen und signifikante Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des EWR, auf das nachhaltige Wachstum, die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen oder die Wertschöpfung im gesamten EWR haben.

15.

Das Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zu den gemeinsamen europäischen Zielen leisten. Zum Beispiel muss es von großer Bedeutung für die Europa 2020-Strategie, den Europäischen Forschungsraum, die Europäische Strategie für KET (9), die Europäische Energiestrategie (10), den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (11), die Europäische Energiesicherheitsstrategie (12), die Strategie der EU für den Elektroniksektor, die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr und Energie, die Leitinitiativen der Union wie die Innovationsunion (13), die Digitale Agenda für Europa (14), das Ressourcenschonende Europa (15) oder die Integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung (16) sein.

16.

An dem Vorhaben muss in der Regel mehr als eine Vertragspartei (17) beteiligt sein, und es darf nicht nur den Vertragsparteien, die die Finanzierung übernehmen, sondern muss auch zu einem wesentlichen Teil dem EWR zugutekommen. Die Vorteile des Vorhabens müssen klar und auf eine konkrete und erkennbare Art und Weise definiert sein (18).

17.

Die Vorteile des Vorhabens dürfen nicht auf die Unternehmen oder den betreffenden Sektor beschränkt werden, sondern sollten von größerer Relevanz sein und durch positive Spill-over-Effekte breitere Verwendung in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft haben (z. B. systemrelevante Auswirkungen auf mehreren Ebenen der Wertschöpfungskette oder der vor- bzw. nachgelagerten Märkte, alternative Verwendung in anderen Wirtschaftszweigen oder Maßnahmen zur Verlagerung auf alternative Verkehrsträger), die klar und auf eine konkrete und erkennbare Art und Weise definiert sind.

18.

Das Vorhaben muss eine Kofinanzierung durch den Empfänger umfassen.

19.

Das Vorhaben muss den Grundsatz der stufenweisen Einstellung umweltschädlicher Subventionen beachten, auf den im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (19) verwiesen wurde.

3.2.2.   Allgemeine positive Indikatoren

20.

Sofern alle kumulativen Kriterien von Abschnitt 3.2.1 erfüllt sind, wird die Überwachungsbehörde das Vorhaben positiver bewerten, wenn

a)

das Vorhaben so konzipiert wurde, dass alle interessierten Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens, seiner Zielsetzung und seines Finanzierungsbedarfs daran teilnehmen können;

b)

an der Ausgestaltung des Vorhabens die Europäische Kommission oder juristische Personen beteiligt sind, auf die die Europäische Kommission ihre Befugnisse übertragen hat, beispielsweise die Europäische Investitionsbank;

c)

an der Auswahl der Vorhaben die Europäische Kommission oder juristische Personen beteiligt sind, auf die die Europäische Kommission ihre Befugnisse übertragen hat, sofern diese nur zu diesem Zweck als Durchführungsstruktur agiert;

d)

in der Governance-Struktur des Vorhabens die Europäische Kommission — oder juristische Personen, auf die die Europäische Kommission ihre Befugnisse übertragen hat — sowie mehrere Vertragsparteien beteiligt sind;

e)

sich das Vorhaben durch ein hohes Maß an Zusammenarbeit in Bezug auf die Anzahl der Partner, die Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Sektoren oder die Einbindung von Unternehmen verschiedener Größe auszeichnet;

f)

das Vorhaben eine Kofinanzierung durch einen Fonds der EFTA oder der Europäischen Union (20) beinhaltet.

3.2.3.   Besondere Kriterien

21.

FuEuI-Vorhaben müssen von bedeutender innovativer Natur sein oder einen wichtigen Mehrwert für FuEuI unter Berücksichtigung des Stands der Technik in dem betreffenden Sektor darstellen.

22.

Vorhaben, die industriell genutzt werden sollen, müssen die Entwicklung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung mit hohem Forschungs- und Innovationsgehalt und/oder die Einführung eines grundlegend innovativen Produktionsprozesses ermöglichen. Regelmäßige Aktualisierungen ohne eine innovative Dimension der vorhandenen Einrichtungen und die Entwicklung neuer Versionen bereits bestehender Produkte kommen nicht als IPCEI in Betracht.

23.

Umwelt-, Energie- oder Verkehrsvorhaben müssen entweder von großer Bedeutung für die Umwelt, die Energie (einschließlich der Energieversorgungssicherheit) oder für die Verkehrsstrategie der Union sein oder aber einen signifikanten Beitrag zum Binnenmarkt leisten (einschließlich aber nicht beschränkt auf diese spezifischen Sektoren).

3.3.   Bedeutung des Vorhabens

24.

Um als IPCEI in Frage zu kommen, muss ein Vorhaben sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutend sein. So sollte es entweder in Bezug auf seinen Umfang oder Anwendungsbereich besonders groß und/oder mit einem hohen Risiko oder finanziellen Engagement verbunden sein.

4.   Vereinbarkeitskriterien

25.

Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe zur Förderung eines IPCEI nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die folgenden Kriterien (21).

26.

Im Rahmen der Abwägungsprüfung untersucht die Überwachungsbehörde, ob die zu erwartenden positiven Auswirkungen die möglichen negativen Effekte wie unten dargestellt überwiegen.

27.

In Anbetracht der Art des Vorhabens kann die Überwachungsbehörde die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen eines Marktversagens oder anderer wichtiger systemischer Mängel sowie der Beitrag zu einem gemeinsamen europäischem Interesse angenommen werden können, wenn das Vorhaben die in Abschnitt 3 angegebenen Förderkriterien erfüllt.

4.1.   Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe

28.

Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. In diesem besonderen Fall wäre die Durchführung des Vorhabens nicht möglich oder sie müsste in einem kleineren Umfang und Anwendungsbereich oder auf andere Art und Weise erfolgen, die den zu erwartenden Nutzen erheblich einschränken würde. (22) Beihilfen gelten nur dann als angemessen, wenn ausgeschlossen ist, dass dasselbe Ergebnis auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte.

29.

Die Vertragspartei muss der Überwachungsbehörde geeignete Angaben zum geförderten Vorhaben sowie eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation übermitteln, die dem Fall entspricht, dass keine Vertragspartei eine Beihilfe gewährt. Die kontrafaktische Fallkonstellation kann in dem Fehlen eines alternativen Vorhabens oder eines klar definierten und ausreichend vorhersehbaren alternativen Vorhabens bestehen, das der Beihilfeempfänger bei seiner internen Beschlussfassung berücksichtigt, und kann möglicherweise mit einem alternativen Vorhaben in Verbindung stehen, das ganz oder teilweise außerhalb des EWR durchgeführt wird.

30.

Wenn es kein alternatives Vorhaben gibt, versichert sich die Überwachungsbehörde, dass die Höhe der Beihilfe nicht das Minimum übersteigt, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten: So sollte beispielsweise sichergestellt sein, dass der interne Zinsfuß auf einem Niveau oberhalb der branchen- oder unternehmensspezifischen Benchmark oder Hurdle-Rate liegt. Normale Renditesätze, die der Beihilfeempfänger bei ähnlichen Vorhaben zugrunde legt, seine Gesamtkapitalkosten oder in der jeweiligen Branche übliche Renditen können ebenfalls für diese Zwecke verwendet werden. Alle relevanten Kosten und Gewinne müssen für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden.

31.

Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten. Sollte es die Analyse der Finanzierungslücke rechtfertigen, könnte die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken für erforderlich hält. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang aufgeführt (23).

32.

Wenn zum Beispiel durch interne Unternehmensunterlagen nachgewiesen wird, dass der Beihilfeempfänger klar die Wahl hat, sich für ein gefördertes Vorhaben oder eine Alternative ohne Beihilfeförderung zu entscheiden, wird die Überwachungsbehörde die erwarteten Nettogegenwartswerte der Investition in das geförderte Vorhaben und in das kontrafaktische Vorhaben unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarien vergleichen.

33.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Überwachungsbehörde folgende Aspekte:

a)

Konkrete Angaben zur beabsichtigten Verhaltensänderung

:

Die Vertragspartei hat zu präzisieren, welche Verhaltensänderung infolge der staatlichen Beihilfe erwartet wird, d. h., ob ein neues Vorhaben ermöglicht oder ein bestehendes ausgeweitet oder beschleunigt werden soll. Die Verhaltensänderung muss näher ausgeführt werden, indem die Ergebnisse und der Umfang der beabsichtigten Tätigkeit, die mit Beihilfe und ohne Beihilfe zu erwarten wären, verglichen werden. Der Unterschied zwischen den beiden Szenarios entspricht der Auswirkung der Beihilfemaßnahme und ihrem Anreizeffekt.

b)

Rentabilität

:

Wenn ein Vorhaben für ein privatwirtschaftliches Unternehmen nicht rentabel, aber von erheblichem Nutzen für die Gesellschaft wäre, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

34.

Um tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Handels zu vermeiden, kann die Überwachungsbehörde der Tatsache Rechnung tragen, dass Wettbewerber außerhalb des EWR (in den vergangenen drei Jahren) für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität für ähnliche Vorhaben erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt die betreffende Vertragspartei der Überwachungsbehörde ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage — und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen — beurteilen kann. Liegen der Überwachungsbehörde keine Fakten über die gewährte oder geplante Beihilfe vor, kann sie sich bei ihrer Entscheidung auch auf Indizienbeweise stützen.

35.

Bei der Beweiserhebung kann die Überwachungsbehörde ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben (24).

36.

Die Wahl des Beihilfeinstruments muss mit Blick auf das Marktversagen oder andere wichtige systemische Mängel erfolgen, die es zu beheben gilt. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Problem um einen mangelnden Zugang zu Finanzmitteln, sollten die Vertragsparteien in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien zurückgreifen (25). Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung für das Unternehmen erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das geeignete Instrument sein. Rückzahlbare Beihilfeinstrumente werden im Allgemeinen als positiver Indikator angesehen.

37.

Dem Ziel der Energieversorgungssicherheit und dem Ziel der Energieeffizienz muss bei der Analyse Rechnung getragen werden.

38.

Die Überwachungsbehörde wird Vorhaben, die einen erheblichen Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers oder unabhängiger privater Investoren umfassen, vorrangig berücksichtigen. Beiträge in Form von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie von Grundstücken sind zum Marktpreis auszuweisen.

39.

Die Auswahl der Beihilfeempfänger im Wege einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung wird als positiver Indikator betrachtet.

4.2.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung

40.

Die Vertragspartei muss nachweisen, dass die geplante Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung des Ziels des Vorhabens darstellt. Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte.

41.

Staatliche Beihilfen gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Vertragsparteien — begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse — überwogen werden.

42.

Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert sich die Überwachungsbehörde auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in den betreffenden Produktmärkten, einschließlich vor- oder nachgelagerter Märkte, und auf das Risiko der Überkapazität.

43.

Die Überwachungsbehörde bewertet das Risiko einer Marktabschottung und Marktbeherrschung, insbesondere im Falle nicht vorhandener oder begrenzt verbreiteter Forschungsergebnisse. Vorhaben, die den Bau einer Infrastruktur (26) umfassen, müssen einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur und eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung (27) gewährleisten.

44.

Die Überwachungsbehörde prüft das Vorhaben auf mögliche negative Auswirkungen auf den Handel und das Risiko eines Subventionswettlaufs zwischen den Vertragsparteien, das sich insbesondere im Hinblick auf die Auswahl eines Standorts ergeben kann.

4.3.   Transparenz

45.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

b)

Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n);

c)

Identität der einzelnen Empfänger, Art und Höhe der Beihilfen für die einzelnen Empfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU oder Großunternehmen); Region, in der der Empfänger ansässig ist (auf der Ebene von NUTS II); Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (28).

46.

Für Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR müssen diese Angaben nicht gemacht werden. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein (29). Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die genannten Informationen vor dem 1. Juli 2016 bereitzustellen.

5.   Schlussbestimmungen

5.1.   Anmeldepflicht

47.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs müssen die Vertragsparteien die Überwachungsbehörde vorab von jeder beabsichtigten Gewährung oder Änderung einer staatlichen Beihilfe, einschließlich für IPCEI, unterrichten.

48.

Vertragsparteien, die an derselben IPCEI beteiligt sind, werden gebeten, der Überwachungsbehörde eine gemeinsame Anmeldung zu übermitteln, sofern dies möglich ist.

5.2.   Ex-post-Evaluierung und Berichterstattung

49.

Die Durchführung des Vorhabens unterliegt einer regelmäßigen Berichterstattung. Gegebenenfalls kann die Überwachungsbehörde beantragen, dass eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt wird.

5.3.   Inkrafttreten, Gültigkeit und Überarbeitung

50.

Diese Leitlinien gelten ab dem Datum der Annahme bis zum 31. Dezember 2020.

51.

Die Überwachungsbehörde wird die Grundsätze dieser Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach Veröffentlichung der Leitlinien auf der Website der Überwachungsbehörde zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Vorhaben vor diesem Datum angemeldet wurden.

52.

Gemäß dem Kapitel über die anzuwendenden Vorschriften für die Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen in Teil II des Leitfadens für staatliche Beihilfen (30) wird die Überwachungsbehörde im Falle nicht angemeldeter Beihilfen diese Leitlinien anwenden, wenn die Beihilfe nach ihrem Inkrafttreten gewährt wurde, und in allen anderen Fällen die Vorschriften zugrunde legen, die zu der Zeit in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde.

53.

Die Überwachungsbehörde kann beschließen, diese Leitlinien zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche und internationaler Verpflichtungen, Entwicklungen auf den Märkten oder aus einem sonstigen gerechtfertigten Grund als erforderlich erweist.

(1)  Diese Leitlinien entsprechen der am 20. Juni 2014 veröffentlichten Mitteilung der Europäischen Kommission zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(2)  Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020 endgültig vom 3. März 2010).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26. Juni 2012).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“ (COM(2012) 209 final vom 8. Mai 2012).

(5)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die durch die Entscheidung Nr. 321/14/KOL angenommen wurden (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 35. und EWR-Beilage Nr. 62 vom 15.10.2015, S. 1). Wie dort unter Randnummer 23 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

(6)  Vgl. zum Beispiel Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 94-116.

(7)  Wenn auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, sind sie als ein einziges Vorhaben zu betrachten. Eine Beihilfe für ein Vorhaben, die lediglich zu einer Änderung des Standorts des Vorhabens innerhalb des EWR ohne Änderung der Art, des Umfangs und des Anwendungsbereichs des Vorhabens führt, ist nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

(8)  Im Folgenden werden Einzelvorhaben und integrierte Vorhaben als „Vorhaben“ bezeichnet.

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26. Juni 2012).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Energie 2020 — Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (COM(2010) 639 final vom 10. November 2010).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014) 15 final vom 22. Januar 2014).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ (COM(2014) 330 final vom 28. Mai 2014).

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (COM(2010) 546 final vom 6. Oktober 2010).

(14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010) 245 final vom 26. August 2010), wie sie in der Entschließung der 37. Sitzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses am 26. Oktober 2011 angenommen wurde.

(15)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011) 21 vom 26. Januar 2011).

(16)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“, (COM(2010) 614 final vom 28. Oktober 2010).

(17)  Mit Ausnahme von miteinander verbundenen Forschungsinfrastrukturen und TEN-V-Vorhaben, die von grundsätzlich grenzübergreifender Bedeutung sind, da sie Teil eines physisch verbundenen grenzübergreifenden Netzes oder von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung des grenzübergreifenden Verkehrsmanagements oder der Interoperabilität sind.

(18)  Der alleinige Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern durchgeführt wird oder dass die Forschungsinfrastruktur anschließend von in verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR niedergelassenen Unternehmen genutzt wird, reicht nicht aus, um als IPCEI in Betracht zu kommen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Vorhaben als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beschrieben werden kann, wenn es Teil eines transnationalen europäischen Programms ist, das gemeinsam von einer Reihe von Regierungen der EWR-Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das Ergebnis einer konzertierten Aktion einer Reihe von EWR-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung einer gemeinsamen Bedrohung ist. Urteil Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, verbundene Rechtssachen C-62/87 und 72/87, EU:C:1988:132, Rn. 22-23.

(19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011) 571 final vom 20. September 2011).

(20)  Mittel der EFTA oder der Europäischen Union, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen des EWR oder der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Vertragsparteien unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar.

(21)  Der ständigen Rechtsprechung zufolge verfügt die Überwachungsbehörde bei der Würdigung der Vereinbarkeit von IPCEI über einen Ermessensspielraum. Urteil Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, verbundene Rechtssachen C-62/87 und 72/87, EU:C:1988:132, Rn. 21.

(22)  Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden; dies ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

(23)  Im Falle eines integrierten Vorhabens müssen die beihilfefähigen Kosten in Bezug auf jeden einzelnen Bestandteil detailliert festgelegt werden.

(24)  Siehe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15). Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien wurde die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 in Bezug auf ihre Aufnahme in das EWR-Abkommen geprüft. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 164/2001 (ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 46. und EWR-Beilage Nr. 13 vom 7.3.2002, S. 26) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(25)  Beihilfen in Form von Garantien müssen zeitlich befristet sein, und Beihilfen in Form von Krediten müssen für die Dauer der Rückzahlung festgelegt werden.

(26)  Zur Klarstellung: Pilotanlagen gelten nicht als Infrastrukturen.

(27)  Vorhaben, die eine Energieinfrastruktur umfassen, unterliegen der Tarif- und Zugangsregulierung sowie den Entflechtungsanforderungen gemäß den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt.

(28)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend gerechtfertigten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Überwachungsbehörde (Kapitel über das Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen, Beschluss Nr. 15/04/KOL (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27. und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1).

(29)  Diese Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Informationen nachträglich, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Entscheidung der Überwachungsbehörde sicherzustellen. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(30)  Entscheidung Nr. 154/07/KOL (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23. und EWR-Beilage Nr. 15 vom 19.3.2009, S. 1).

Anhang

Beihilfefähige Kosten

a)

Durchführbarkeitsstudien, einschließlich vorbereitender technischer Studien, sowie Kosten für den Erhalt von Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (einschließlich Anlagen und Transportmittel), sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.

c)

Kosten für den Erwerb (oder Bau) von Gebäuden, Infrastruktur und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. In Fällen, in denen diese Kosten im Hinblick auf den Wert des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten im Gegensatz zur Wertminderung bestimmt werden, sollte der Restwert des Grundstücks, der Gebäude oder der Infrastruktur von der Finanzierungslücke entweder ex ante oder ex post abgezogen werden.

d)

Kosten für sonstige Materialien, Bedarfsmittel und dergleichen, die für das Vorhaben erforderlich sind.

e)

Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen zu marktüblichen Bedingungen erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das unterstützte Vorhaben verwendet werden.

f)

Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten), die für die FuEuI-Tätigkeiten unmittelbar anfallen, einschließlich der FuEuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ersten gewerblichen Nutzung (1) oder im Falle eines Infrastrukturvorhabens beim Bau der Infrastruktur angefallene Kosten.

g)

Bei Beihilfen für Vorhaben der ersten gewerblichen Nutzung: die Investitionsaufwendungen (CAPEX) und Betriebskosten (OPEX), sofern die gewerbliche Nutzung ein Ergebnis von FuEuI-Tätigkeiten ist (2) und selbst eine sehr wichtige FuEuI-Komponente umfasst, die ein integraler und notwendiger Faktor für die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens ist. Die Betriebskosten müssen zu einer derartigen Komponente des Vorhabens in Bezug stehen.

h)

Sonstige Kosten, sofern sie gerechtfertigt und mit der Realisierung des Vorhabens untrennbar verbunden sind, mit Ausnahme der nicht von Buchstabe g abgedeckten Betriebskosten.


(1)  Der Begriff erste gewerbliche Nutzung bezieht sich auf die Weiterentwicklung von Pilotanlagen oder neuartige Ausrüstungen und Einrichtungen. Er deckt die auf die Pilotphase folgenden Schritte (einschließlich der Testphase) ab, nicht aber die Massenproduktion oder kommerzielle Tätigkeiten.

(2)  Die erste gewerbliche Nutzung muss nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das die FuEuI-Tätigkeit ausgeführt hat, solange letzteres die Rechte auf Nutzung der Ergebnisse des ersteren erwirbt und die FuEuI-Tätigkeit sowie die erste gewerbliche Nutzung vom Vorhaben abgedeckt sind und zusammen angemeldet werden.