ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/254 DER KOMMISSION
vom 30. November 2016
zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen bei der Durchführung der auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU angenommenen Verordnungen der Kommission haben gezeigt, dass die in den delegierten Rechtsakten festgelegten Prüftoleranzen, die ausschließlich von den Marktaufsichtsbehörden angewendet werden sollten, von einigen Lieferanten herangezogen wurden, um die Werte festzulegen, die in den technischen Unterlagen angegeben werden müssen, im Hinblick auf die Energiekennzeichnung eine bessere Einstufung zu erreichen oder auf andere Weise die Leistungsmerkmale ihrer Produkte positiver darzustellen. |
(2) |
Die Prüftoleranzen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei den Nachprüfungen zu Messabweichungen kommen kann, die auf die von Lieferanten und Aufsichtsbehörden in der Union eingesetzten unterschiedlichen Messausrüstungen zurückzuführen sind. Die Prüftoleranzen sollten jedoch von den Lieferanten nicht verwendet werden, um die Werte in den technischen Unterlagen festzulegen, diese Werte zwecks einer besseren Einstufung im Hinblick auf die Energiekennzeichnung zu interpretieren oder die Leistungskennwerte besser darzustellen, als sie tatsächlich gemessen und berechnet wurden. Die vom Lieferanten angegebenen oder veröffentlichten Parameter sollten für ihn nicht günstiger sein als die Werte in den technischen Unterlagen. |
(3) |
Damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist, die mit den Verordnungen angestrebten Energieeinsparungen auch tatsächlich erzielt werden und die Verbraucher genaue Informationen zur Energieeffizienz und zu den funktionellen Eigenschaften der Produkte erhalten, sollte klargestellt werden, dass die in den delegierten Rechtsakten angegebenen Prüftoleranzen nur von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Konformität verwendet werden dürfen. |
(4) |
Die Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010 (2), (EU) Nr. 1060/2010 (3), (EU) Nr. 1061/2010 (4), (EU) Nr. 1062/2010 (5), (EU) Nr. 626/2011 (6), (EU) Nr. 392/2012 (7), (EU) Nr. 874/2012 (8), (EU) Nr. 665/2013 (9), (EU) Nr. 811/2013 (10), (EU) Nr. 812/2013 (11), (EU) Nr. 65/2014 (12), (EU) Nr. 1254/2014 (13), (EU) 2015/1094 (14), (EU) 2015/1186 (15) und (EU) 2015/1187 (16) sind daher entsprechend zu ändern. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird gemäß Anhang I dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird gemäß Anhang III dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 4
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
Die Anhänge VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 werden gemäß Anhang IV dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 5
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird gemäß Anhang V dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 6
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird gemäß Anhang VI dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 7
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird gemäß Anhang VII dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 8
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013
Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 wird gemäß Anhang VIII dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 9
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 wird gemäß Anhang IX dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 10
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 wird gemäß Anhang X dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 11
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 wird gemäß Anhang XI dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 12
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 wird gemäß Anhang XII dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 13
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094
Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 wird gemäß Anhang XIII dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 14
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 wird gemäß Anhang XIV dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 15
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187
Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 wird gemäß Anhang XV dieser Delegierten Verordnung geändert.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).
(12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).
(13) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27).
(14) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20).
(16) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43).
ANHANG I
Änderungen des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
Anhang V erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch (AEC ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wasserverbrauch (Wt ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wt -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Trocknungseffizienzindex (ID ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen ID -Wert nicht um mehr als 19 % unterschreiten. |
Energieverbrauch (Et ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Programmdauer (Tt ) |
Der ermittelte Wert darf die angegebenen Tt -Werte nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl ) |
Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen |
Der ermittelte Wert muss dem angegebenen Wert entsprechen.“ |
ANHANG II
Änderungen des Anhangs VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
Anhang VII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VI und VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Bruttonutzinhalt |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Fassungsvermögen |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Sind die Rauminhalte des Kellerfachs und des Lagerfachs für frische Lebensmittel durch den Nutzer untereinander anpassbar, wird das Volumen bei der Einstellung des Kellerfachs auf den kleinsten Rauminhalt geprüft. |
Gefriervermögen |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Energieverbrauch |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert (E 24h) nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftfeuchtigkeit in Weinlagerschränken |
Der ermittelte Wert für die bei der Prüfung festgestellte relative Luftfeuchtigkeit darf den angegebenen Bereich in beide Richtungen nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen |
Der ermittelte Wert muss dem angegebenen Wert entsprechen.“ |
ANHANG III
Änderungen des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
Anhang V erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch (AEC ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Energieverbrauch (Et ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Programmdauer (Tt ) |
Der ermittelte Wert darf die angegebenen Tt -Werte nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wasserverbrauch (Wt ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wt -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Restfeuchte (D) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen D-Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Schleuderdrehzahl |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl ) |
Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen |
Der ermittelte Wert muss dem angegebenen Wert entsprechen.“ |
ANHANG IV
Änderungen der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
(1) |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VIII Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 2 Prüftoleranzen
|
ANHANG V
Änderungen des Anhangs VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VIII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Arbeitszahl im Heizbetrieb (SCOP) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb (COPrated ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Schallleistungspegel |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) übersteigen.“ |
ANHANG VI
Änderungen des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012
Anhang V erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswäschetrocknern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswäschetrocknern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Gewichteter Energieverbrauch (Et ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Gewichtete Kondensationseffizienz (Ct ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Ct -Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten. |
Gewichtete Programmdauer (Tt ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tt -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl ) |
Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 6 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Schallleistungspegel LWA |
Der ermittelte Wert darf den für LWA angegebenen Wert nicht überschreiten.“ |
ANHANG VII
Änderungen des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012
Anhang V erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1. PRÜFVERFAHREN FÜR ELEKTRISCHE LAMPEN UND LED-MODULE, DIE ALS EINZELPRODUKTE VERMARKTET WERDEN
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Lieferanten, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die der allgemein anerkannten derzeit besten Praxis entsprechen und sich durch Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit auszeichnen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die Prüftoleranz von 10 % und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
2. PRÜFVERFAHREN FÜR LEUCHTEN, DIE AN ENDNUTZER VERMARKTET WERDEN SOLLEN ODER VERMARKTET WERDEN
Von der Leuchte wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn ihr die geforderten Produktinformationen beigefügt sind, wenn sie für kompatibel mit allen Energieeffizienzklassen von Lampen erklärt wurde, mit denen sie kompatibel sein sollte, und wenn bei Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung festgestellt wird, dass sie kompatibel mit den Energieeffizienzklassen von Lampen ist, mit denen sie gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Ziffer IV Buchstaben a und b kompatibel sein soll.“
ANHANG VIII
Änderungen des Anhangs VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013
Anhang VII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Staubsauger aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 4 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VI beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 4 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 4
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Staubaufnahme — Teppich |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
Staubaufnahme — Hartböden |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten. |
Staubemission |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 % überschreiten. |
Schallleistungspegel |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten.“ |
ANHANG IX
Änderungen des Anhangs VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VIII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 16 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 16 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 16
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Raumheizungs-Energieeffizienz ηs |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Schallleistungspegel |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) übersteigen. |
Klasse des Temperaturreglers |
Die Klasse des Temperaturreglers entspricht der für das Gerät angegebenen Klasse. |
Kollektorwirkungsgrad ηcol |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Warmhalteverlust S |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Hilfsstromverbrauch Qaux |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.“ |
ANHANG X
Änderungen des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013
Anhang IX erhält folgende Fassung:
„ANHANG IX
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere andere gleichwertige Modelle herangezogen werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VII und VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 9
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Täglicher Stromverbrauch Qelec |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Schallleistungspegel LWA in Innenräumen und/oder im Freien |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. |
Täglicher Brennstoffverbrauch Qfuel |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Speichervolumen V |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Kollektor-Aperturfläche Asol |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme der Pumpe solpump |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Warmhalteverluste S |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.“ |
ANHANG XI
Änderungen des Anhangs VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VIII
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Masse des Backofens M |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Volumen des Garraums des Backofens V |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
ECelectric cavity , ECgas cavity |
Der ermittelte Wert darf den für ECelectric cavity und ECgas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
WBEP , WL |
Die ermittelten Werte dürfen die für WBEP und WL angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
QBEP , PBEP |
Die ermittelten Werte dürfen die für QBEP und PBEP angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Qmax |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert für Qmax nicht um mehr als 8 % überschreiten. |
Emiddle |
Der ermittelte Wert darf den für Emiddle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
GFEhood |
Der ermittelte Wert darf den für GFEhood angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Po , Ps |
Die ermittelten Werte für die Leistungsaufnahme Po und Ps dürfen die angegebenen Werte nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Ps bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Ps nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Schallleistungspegel LWA |
Der ermittelte Wert darf den für LWA angegebenen Wert nicht überschreiten.“ |
ANHANG XII
Änderungen des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
Anhang IX erhält folgende Fassung:
„ANHANG IX
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere andere gleichwertige Modelle herangezogen werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
SEL |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 1,07-Fache überschreiten. |
Thermischer Übertragungsgrad von WLG |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 0,93-Fache unterschreiten. |
Schallleistungspegel |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten.“ |
ANHANG XIII
Änderungen des Anhangs X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094
Anhang X erhält folgende Fassung:
„ANHANG X
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 4 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VIII und IX beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 4 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 4
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Nutzinhalt |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten. |
Energieverbrauch (E24h ) |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.“ |
ANHANG XIV
Änderungen des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186
Anhang IX erhält folgende Fassung:
„ANHANG IX
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Toleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranz |
Energieeffizienzindex |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.“ |
ANHANG XV
Änderungen des Anhangs X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187
Anhang X erhält folgende Fassung:
„ANHANG X
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
(2) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
|
(3) |
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(4) |
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. |
(5) |
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 5 angegebenen Prüftoleranzen liegt. |
(6) |
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung. |
(7) |
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VIII und IX beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 5 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 5
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranz |
Energieeffizienzindex |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten.“ |
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/255 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2017
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lucques du Languedoc (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lucques du Languedoc“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lucques du Languedoc“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Lucques du Languedoc“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 374 vom 13.10.2016, S. 7.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/256 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, c und e,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) wird der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die fünf Haushaltsjahre 2014 bis 2018 eingereicht. Damit die Kontinuität zwischen den Stützungsprogrammen gewährleistet ist, sollte ein neuer Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 aufgestellt werden. Da der gegenwärtige mehrjährige Finanzrahmen die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bis 2020 gewährleistet, ist es erforderlich, einen Vorbehalt zur Verfügbarkeit von Mitteln ab dem Jahr 2021 vorzusehen. Aus Gründen der Kohärenz sind Muster für die Vorlage der nationalen Stützungsprogramme für den Zeitraum 2019 bis 2023 zu erstellen. |
(2) |
Es ist angebracht, in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 den Begriff „Begünstigter“ durch den Begriff „Antragsteller“ zu ersetzen, da sich diese Bestimmungen auf das Antragsverfahren beziehen. Außerdem sollte letzterer Begriff in Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen werden, da diese Bestimmungen unter anderem Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Fördermittel betreffen. |
(3) |
Ferner ist es angebracht, die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 zu ändern, um die Bezeichnungen der Maßnahmen an die Formulierung im verfügenden Teil der Verordnung anzupassen und in Bezug auf die Absatzförderungsmaßnahme die Angaben zu präzisieren, die von den Mitgliedstaaten auch für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2018 verlangt werden. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrifft die folgenden Fünfjahreszeiträume:
(1a) Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2018. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang Ia auf elektronischem Wege zugänglich. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Mittelzuweisung für den Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang IIa auf elektronischem Wege zugänglich.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I bzw. Anhang Ia mit folgenden Angaben vorzulegen ist:
|
3. |
Artikel 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Antragsteller, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Antragsteller, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.“ |
6. |
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Höhe der Unterstützung und des Ausgleichs der Kosten für die Sammlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fest. Sie geben bei Verwendung der Muster in den Anhängen I, Ia, III, IV und IVa der vorliegenden Verordnung beide Beträge unter den entsprechenden Punkten an.“ |
7. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten geben an, ob staatliche Beihilfen gewährt werden, und tragen die entsprechenden Beträge unter den jeweiligen Punkten der Muster in den Anhängen I, Ia, III, IV, IVa und V ein.“ |
9. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Die Anhänge I bis V erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
ANHANG
„ANHANG I
Nationales Stützungsprogramm 2014-2018
Haushaltsjahre 2014-2018 |
Mitgliedstaat (1) : |
Datum der Mitteilung (2) : |
Revision Nr.: |
Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3) |
A. Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele
1. |
|
2. |
|
3. |
Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
4. |
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
5. |
Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
6. |
Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
7. |
Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
8. |
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):
|
B. Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen:
C. Gesamtstrategie:
D. Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen:
E. Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen:
F. Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer):
G. Strategische Ziele, Indikatoren und quantifizierte Zielvorgaben für die Begleitung und Bewertung:
H. Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms:
I. Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen:
J. Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind:
„ANHANG Ia
Nationales Stützungsprogramm 2019-2023
Haushaltsjahre 2019-2023 |
Mitgliedstaat (4) : |
Datum der Mitteilung (5) : |
Revision Nr.: |
Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (6) |
A. Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele
1. |
|
2. |
|
3. |
Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
4. |
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
5. |
Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
6. |
Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
7. |
Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen:
|
8. |
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein — wenn ja: Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):
|
B. Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen:
C. Gesamtstrategie:
D. Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen:
E. Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen:
F. Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer):
G. Strategische Ziele, Indikatoren und quantifizierte Zielvorgaben für die Begleitung und Bewertung:
H. Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms:
I. Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen:
J. Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind:
„ANHANG II
Mittelzuweisung für das nationale Stützungsprogramm 2014-2018 (7)
(in 1000 EUR) |
||||||||||
Mitgliedstaat (*1) : |
||||||||||
Datum der Mitteilung (*2) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
|||||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (*3) |
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|
|
Haushaltsjahr |
|
|||||||
Maßnahmen |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Insgesamt |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b, d |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 47 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 48 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 49 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 51 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 52 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
INSGESAMT |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
|||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
„ANHANG IIa
Mittelzuweisung für das nationale Stützungsprogramm 2019-2023 (8)
(in 1000 EUR) |
||||||||||
Mitgliedstaat (*4) : |
||||||||||
Datum der Mitteilung (*5) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
|||||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: Grund: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (*6) |
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|
|
Haushaltsjahr |
|
|||||||
Maßnahmen |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Insgesamt |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben a, b, d |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 47 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 48 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 49 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 51 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 52 |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
||
Geänderter Betrag |
|
|
|
|
|
|
||||
INSGESAMT |
Letzte Mitteilung |
|
|
|
|
|
|
|||
Geänderter Betrag |
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|
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„ANHANG III
Berichterstattung über die Durchführung des nationalen Stützungsprogramms
Haushaltsjahr: |
||
Datum der Mitteilung: |
Revision Nr.: |
Mitgliedstaat (9) : |
A. Allgemeine Bewertung:
B. Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (10)
1. |
|
2. |
|
3. |
Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse, einschließlich der Entwicklung der Bestände: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: |
4. |
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: |
5. |
Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Anzahl an versicherten Hektar im Weinsektor im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Flächen: Art der finanzierten Versicherung: Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Art der Versicherung: Anzahl der Begünstigten nach Art der Versicherung: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe: |
6. |
Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: Staatliche Beihilfe: |
7. |
Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung: Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: |
8. |
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung): Ergebnisse: Verwirklichung der Ziele des Stützungsprogramms: |
C. Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)
„ANHANG IV
Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm 2014-2018 (12)
(Beträge in 1000 EUR) |
||||||||||
Mitgliedstaat (*7) : |
||||||||||
Datum der Mitteilung (*8) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
|||||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: |
||||||||||
|
|
|
Haushaltsjahr |
|
||||||
Maßnahmen |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2014-2018 |
||
|
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Insgesamt Ausführung + Planung |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
|
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|
|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
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|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
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|
||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
|
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|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 47 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
|
|
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|
|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 48 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
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Anzahl neuer Fonds |
|
|
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Fonds |
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||||
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Artikel 49 |
Gesamtausgaben der Union |
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|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
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||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl der geförderten Versicherungsverträge |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Versicherungsvertrag |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
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|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
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|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
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|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
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|
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|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
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||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
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||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
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|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
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|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
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||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe c |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
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|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe d |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
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|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 51 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
|
|
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|
|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 52 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Anzahl Begünstigter (Destillerien) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
||||
Weintrub: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/hl) |
|
|
|
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||||
Trester: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/t) |
|
|
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||||
Hl destillierter Weintrub |
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||||
Tonnen destillierter Trester |
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||||
Mio. hl gewonnener Alkohol |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag/hl gewonnener Alkohol |
|
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|
„ANHANG IVa
Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm 2019-2023 (13)
(Beträge in 1000 EUR) |
||||||||||
Mitgliedstaat (*9) : |
||||||||||
Datum der Mitteilung (*10) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
|||||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: |
||||||||||
|
|
|
Haushaltsjahr |
|
||||||
Maßnahmen |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2019-2023 |
||
|
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Ausführung/Planung |
Insgesamt Ausführung + Planung |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
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|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
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|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
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|
|
|
||||
|
Artikel 46 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
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||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
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||||
|
Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c |
Gesamtausgaben der Union |
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|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
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|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
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||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
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|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
|
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|
|
|
|
||||
|
Artikel 47 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten, falls zutreffend |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
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|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
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|
||||
Betroffene Gesamtfläche (ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag (EUR/ha) |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 48 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Anzahl neuer Fonds |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Fonds |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 49 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
|
|
|
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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|
||||
Anzahl der geförderten Versicherungsverträge |
|
|
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|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Versicherungsvertrag |
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|
|
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|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
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||||
|
Artikel 50 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
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|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
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|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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|
||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
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|
|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
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|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
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|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
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|
||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe c |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
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||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
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||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
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||||
|
Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe d |
Gesamtausgaben der Union |
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||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
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||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
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||||
Anzahl Vorhaben |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
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|
||||
Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 51 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
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|
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|
||
Gesamtausgaben der Begünstigten |
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl Begünstigter |
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||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
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||||
Anzahl Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Vorhaben |
|
|
|
|
|
|
||||
|
Artikel 52 |
Gesamtausgaben der Union |
|
|
|
|
|
|
||
Anzahl Begünstigter (Destillerien) |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag je Begünstigter |
|
|
|
|
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|
||||
Weintrub: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/hl) |
|
|
|
|
|
|
||||
Trester: Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/%vol/t) |
|
|
|
|
|
|
||||
Hl destillierter Weintrub |
|
|
|
|
|
|
||||
Tonnen destillierter Trester |
|
|
|
|
|
|
||||
Mio. hl gewonnener Alkohol |
|
|
|
|
|
|
||||
Durchschnittlicher Unionsbeitrag/hl gewonnener Alkohol |
|
|
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|
„ANHANG V
Mitteilung zur Absatzförderungsmaßnahme
Haushaltsjahr:
1. Information in den Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat: |
|||||||
Planung/Ausführung (*11) |
|||||||
Datum der Mitteilung (*12) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: |
|||||||
Begünstigte |
Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) |
Beschreibung (*13) |
Zielmarkt |
Zeitraum |
Zuschussfähige Ausgaben (EUR) |
davon Unionsbeitrag (EUR) |
davon ggf. andere öffentliche Unterstützung (EUR) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
… |
|
|
|
|
|
|
|
2. Absatzförderung in Drittländern
Mitgliedstaat: |
|||||||
Planung/Ausführung (*14) |
|||||||
Datum der Mitteilung (*15) : |
Datum der letzten Mitteilung: |
||||||
Nr. dieser geänderten Tabelle: |
|||||||
Begünstigte |
Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) |
Beschreibung (*16) |
Zielmarkt |
Zeitraum |
Zuschussfähige Ausgaben (EUR) |
davon Unionsbeitrag (EUR) |
davon ggf. andere öffentliche Unterstützung (EUR) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
… |
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|
|
|
|
|
|
(1) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(2) Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(5) Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.
(6) Nichtzutreffendes streichen.
(7) Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen des vorangegangenen Fünfjahresprogramms 2009-2013 eingeleitet wurden und für die eine Zahlung im Laufe des dritten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt wird.
(*1) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(*2) Termin für die Mitteilung: 30. Juni.
(*3) Nichtzutreffendes streichen.
(8) Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen des vorangegangenen Fünfjahresprogramms 2014-2018 eingeleitet wurden und für die eine Zahlung im Laufe des dritten Fünfjahresprogramms 2019-2023 getätigt wird.
(*4) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(*5) Termin für die Mitteilung: 30. Juni.
(*6) Nichtzutreffendes streichen.
(9) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(10) Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.
(11) Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.
(12) Für die Haushaltsjahre, für die die Ausgaben bereits getätigt wurden, Ausführungsdaten und für das laufende Haushaltjahr und die kommenden Haushaltsjahre Vorausschätzungen einfügen.
(*7) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(*8) Termin für die Mitteilung: 1. März.
(13) Für die Haushaltsjahre, für die die Ausgaben bereits getätigt wurden, Ausführungsdaten und für das laufende Haushaltjahr und die kommenden Haushaltsjahre Vorausschätzungen einfügen.
(*9) Kürzel des Amts für Veröffentlichungen.
(*10) Termin für die Mitteilung: 1. März.
(*11) Nichtzutreffendes streichen.
(*12) Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.
(*13) Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.
(*14) Nichtzutreffendes streichen.
(*15) Termin für die Mitteilung: jährlich 1. März.
(*16) Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/257 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
337,2 |
MA |
116,9 |
|
SN |
359,5 |
|
TR |
133,0 |
|
ZZ |
236,7 |
|
0707 00 05 |
MA |
79,2 |
TR |
177,0 |
|
ZZ |
128,1 |
|
0709 91 00 |
EG |
128,6 |
ZZ |
128,6 |
|
0709 93 10 |
MA |
61,8 |
TR |
176,3 |
|
ZZ |
119,1 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
41,0 |
IL |
74,9 |
|
MA |
47,5 |
|
TN |
56,5 |
|
TR |
78,0 |
|
ZZ |
59,6 |
|
0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00 |
EG |
93,2 |
IL |
139,3 |
|
MA |
91,0 |
|
TR |
89,8 |
|
ZZ |
103,3 |
|
0805 22 00 |
IL |
121,9 |
MA |
103,3 |
|
TR |
60,4 |
|
ZZ |
95,2 |
|
0805 50 10 |
EG |
82,4 |
TR |
79,4 |
|
ZZ |
80,9 |
|
0808 30 90 |
CL |
225,1 |
CN |
112,8 |
|
ZA |
107,5 |
|
ZZ |
148,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/258 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2017
bezüglich der überarbeiteten Leistungsziele und angemessenen Maßnahmen in den von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 728)
(Nur der französische, der deutsche und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d zu bewerten hat. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 niedergelegt. |
(2) |
Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (4) angenommen. |
(3) |
Am 30. Juni 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 (5) betreffend die Inkohärenz bestimmter von der Schweiz vorgelegter Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz. |
(4) |
Am 2. Juli 2015 legte die Schweiz einen geänderten nationalen Plan oder Plan für den funktionalen Luftraumblock mit überarbeiteten Leistungszielen vor. |
(5) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 15. Oktober 2015 seinen Bewertungsbericht vor. |
(6) |
Die Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele in Bezug auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen erfolgte anhand derselben Kriterien und Methoden, die zur Bewertung der ursprünglich vorgelegten Leistungsziele herangezogen wurden, sowie unter Berücksichtigung der angemessenen Maßnahmen, die von der Schweiz zur Gewährleistung der Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen ergriffen wurden. |
(7) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der überarbeiteten Ziele, die die Schweiz gemäß dem FABEC-Leistungsplan für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hat, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele nicht mit den jeweiligen Referenzwerten und damit nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. Zudem sind die angemessenen Maßnahmen der Schweiz unzureichend, da sie keine konkreten Fristen mit genauen Zwischenzielen vorsehen und somit im Hinblick auf die Überarbeitung der zu erreichenden Ziele nicht zweckdienlich sind. |
(8) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von der Schweiz gemäß dem FABEC-Leistungsplan vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass die überarbeiteten Ziele aus den unten angeführten Gründen noch immer nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. Zudem sind die angemessenen Maßnahmen der Schweiz unzureichend, da sie keine konkreten Fristen mit genauen Zwischenzielen vorsehen und somit im Hinblick auf die Überarbeitung der zu erreichenden Ziele nicht zweckdienlich sind. |
(9) |
Die überarbeiteten Ziele der Schweiz beruhen auf einer geplanten Senkung ihrer festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 1,4 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,8 % gegenüber – 1,7 %). Das Ziel für 2019 beruht auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2019, die wesentlich (+ 28,1 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie die Schweiz und rund 38 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen. Darüber hinaus liegen die geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2015 um 4,1 % über den tatsächlichen Kosten im Jahr 2014. Außerdem hat die Schweiz bei der Überarbeitung ihrer Ziele ihre festgestellten streckenbezogenen Kosten nicht nach unten korrigiert und nur die in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen nach oben korrigiert. |
(10) |
Die Kommission sollte daher einen Beschluss zu der Notwendigkeit von Behebungsmaßnahmen fassen, die die betroffenen Mitgliedstaaten anzunehmen haben, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele vorschlagen, mit denen die noch bestehenden und im vorliegenden Beschluss festgestellten Inkohärenzen behoben werden. Für den Bereich der Kosteneffizienz sollte gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unter Berücksichtigung der Gründe für die festgestellten Mängel und der einschlägigen für die gesamte Union geltenden Leistungsziele ein Vorschlag für solche Behebungsmaßnahmen festgelegt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sollte die Schweiz zusätzlich zu der Annahme von Behebungsmaßnahmen der Kommission die Elemente mitteilen, die belegen, dass diese Maßnahmen mit dem vorliegenden Beschluss im Einklang stehen. Beides sollte der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mitgeteilt werden. |
(11) |
Um die Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität zu beseitigen, sollte sichergestellt werden, dass die Behebungsmaßnahmen zu überarbeiteten Leistungszielen führen, die mit den im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten für die Kapazität im Einklang stehen. |
(12) |
Um die Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz zu beseitigen, sollte sichergestellt werden, dass die Behebungsmaßnahmen zu überarbeiteten Leistungszielen führen. |
(13) |
Die Kommission hat die Schweiz gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens konsultiert. |
(14) |
Der Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Ziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sowie die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen übernommen, von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplan enthaltenen angemessenen Maßnahmen sind hinsichtlich der im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen.
Artikel 2
In Bezug auf FABEC ergreift die Schweiz Behebungsmaßnahmen bezüglich ihrer Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz und berücksichtigt dabei den Vorschlag in Anhang II.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
Brüssel, den 13. Februar 2017
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission vom 30. Juni 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 18).
ANHANG I
In den von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die hinsichtlich der unionsweit geltenden Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen sind
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL |
||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
[Belgien/Luxemburg] |
FABEC |
0,48 |
0,49 |
0,48 |
0,47 |
Vereinbar (0,43) |
(Frankreich) |
||||||
(Deutschland) |
||||||
[Niederlande] |
||||||
Schweiz |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Legende:
Kennung |
Posten |
Einheiten |
(A) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(als Nominalwert und in Landeswährung) |
(B) |
Inflationsrate |
(%) |
(C) |
Inflationsindex |
(100 = 2009) |
(D) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
(E) |
Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt |
(TSU, Total En-route Services Units) |
(F) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC) |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
FABEC
Gebührenzone: Schweiz — Währung: CHF
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
158 188 309 |
156 222 383 |
157 901 505 |
157 939 446 |
159 353 943 |
(B) |
– 1,00 % |
0,00 % |
0,50 % |
1,00 % |
1,00 % |
(C) |
99,1 |
99,1 |
99,6 |
100,6 |
101,6 |
(D) |
159 633 416 |
157 649 529 |
158 551 235 |
157 019 140 |
156 856 827 |
(E) |
1 452 683 |
1 470 066 |
1 490 591 |
1 512 889 |
1 537 031 |
(F) |
109,89 |
107,24 |
106,37 |
103,79 |
102,05 |
ANHANG II
VORSCHLAG FÜR BEHEBUNGSMASSNAHMEN
Der folgende Vorschlag für Behebungsmaßnahmen im Bereich Kosteneffizienz kann kurzfristig umgesetzt werden, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit den verbleibenden wesentlichen Leistungsbereichen und den Investitionsfähigkeiten.
Vorschlag für Behebungsmaßnahmen:
Verkehr: Bereits im Juli 2015 hat die Schweiz den geplanten Verkehr im zweiten Bezugszeitraum im Vergleich zu den Angaben im ursprünglichen Leistungsplan nach oben korrigiert (um durchschnittlich + 3,5 %), womit die Verkehrsprognosen zwischen dem Szenario Low-Case und dem Szenario Base-Case STATFOR Februar 2015 liegen. Auf der Grundlage des tatsächlichen Verkehrs 2015 und der neuesten STATFOR-Prognose (Februar 2016) wird allerdings vorgeschlagen, den geplanten Verkehr weiter nach oben zu korrigieren, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen.
Die Anpassung des geplanten Verkehrs für 2018 und 2019 würde bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum einen Trend von – 2,3 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweiten Trend (– 3,3 % pro Jahr) liegt, und bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) einen Trend von – 1,4 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweit geltenden Ziel (– 1,7 % pro Jahr) liegt.
15.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/76 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/259 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2017
bezüglich bestimmter überarbeiteter Leistungsziele und geeigneter Maßnahmen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 729)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der maltesische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d zu bewerten hat. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 niedergelegt. |
(2) |
Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (3) angenommen. |
(3) |
Am 2. März 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 (4) betreffend die Inkohärenz bestimmter in den ursprünglichen Leistungsplänen enthaltener Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Dieser Beschluss war an Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet und machte die Überarbeitungen der Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und/oder Kosteneffizienz erforderlich. |
(4) |
Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik legten bis zum 2. Juli 2015 überarbeitete nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke, einschließlich überarbeiteter Leistungsziele vor. Spanien und Portugal legten am 4. Februar 2016 eine Änderung des Plans für funktionale Luftraumblöcke mit weiter überarbeiteten Leistungszielen vor. |
(5) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 15. Oktober 2015 seinen Bewertungsbericht vor. |
(6) |
Die Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele in Bezug auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen erfolgte anhand derselben Kriterien und Methoden, die zur Bewertung der ursprünglich vorgelegten Leistungsziele herangezogen wurden, sowie unter Berücksichtigung der geeigneten Maßnahmen, sofern zutreffend, der betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Kohärenz der Leistungsziele mit den unionsweiten Leistungszielen. |
(7) |
Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der überarbeiteten Ziele, die die Mitgliedstaaten für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hatten, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden für FABEC sowie von Zypern, Griechenland, Italien und Malta für BLUE MED FAB vorgelegten Ziele nicht überarbeitet wurden und nicht den jeweiligen Referenzwerten entsprechen, sodass sie nicht mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. Darüber hinaus sind die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten unzureichend, da sie keinen konkreten Zeitplan mit genauen Zwischenzielen umfassen und somit hinsichtlich der Überarbeitung der zu erreichenden Ziele nicht angemessen sind. |
(8) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Frankreich, Deutschland und den Niederlanden für FABEC vorgelegten überarbeiteten Ziele noch immer nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen, und zwar aus den nachstehenden Gründen. Darüber hinaus sind die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten unzureichend, da sie keinen konkreten Zeitplan mit genauen Zwischenzielen umfassen und somit hinsichtlich der Überarbeitung der zu erreichenden Ziele nicht angemessen sind. |
(9) |
Frankreichs überarbeitete Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 1,1 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,4 % gegenüber – 1,7 %). Das überarbeitete Ziel für 2019 beruht auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die gleich den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Frankreich sind, doch liegen diese rund 22 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel. Darüber hinaus liegen die geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2015 um 7,9 % über den tatsächlichen Kosten im Jahr 2014. Außerdem hat Frankreich bei der Überarbeitung seiner Ziele seine festgestellten streckenbezogenen Kosten nicht nach unten korrigiert und nur die in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen nach oben korrigiert. |
(10) |
Deutschlands überarbeitete Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3,5 % pro Jahr. Dieser Wert liegt leicht über der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Jedoch sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,8 % gegenüber – 1,7 %). Das Ziel für 2019 beruht auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2019, die wesentlich (+ 12,6 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Deutschland, und rund 34 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen. Darüber hinaus liegen die geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2015 um 3,9 % über den tatsächlichen Kosten im Jahr 2014. |
(11) |
Die überarbeiteten Ziele der Niederlande beruhen auf einer geplanten Senkung ihrer festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich nur 0,4 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,2 % gegenüber – 1,7 %). Das überarbeitete Ziel für 2019 beruht auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die leicht (+ 1,3 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie die Niederlande, und rund 19 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen. Darüber hinaus liegen die geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2015 um 3,4 % über den tatsächlichen Kosten im Jahr 2014. Außerdem haben die Niederlande bei der Überarbeitung ihrer Ziele ihre festgestellten streckenbezogenen Kosten nicht nach unten korrigiert, noch die in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen revidiert. |
(12) |
Es ist daher angezeigt, dass die Kommission einen Beschluss zu den erforderlichen Behebungsmaßnahmen erlässt, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele vorschlagen, mit denen die noch bestehenden und im vorliegenden Beschluss festgestellten Inkohärenzen behoben werden. Vorschläge für solche Behebungsmaßnahmen sollten gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unter Berücksichtigung der Gründe für die festgestellten Mängel und der einschlägigen für die gesamte Union geltenden Leistungsziele gemacht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sollten die betreffenden Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Annahme von Behebungsmaßnahmen der Kommission die Elemente mitteilen, die belegen, dass diese Maßnahmen mit dem vorliegenden Beschluss im Einklang stehen. Beides sollte der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses mitgeteilt werden. |
(13) |
Um die Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität zu beseitigen, sollte sichergestellt werden, dass die Behebungsmaßnahmen zu überarbeiteten Leistungszielen führen, die mit den im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten für die Kapazität im Einklang stehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bezirkskontrollstellen (ACC): Maastricht UAC (Deutschland, Belgien, Luxemburg, Niederlande), Bordeaux, Brest, Marseille und Reims (Frankreich) in Bezug auf FABEC, Nikosia (Zypern), Athen und Makedonia (Griechenland) in Bezug auf BLUE MED FAB. |
(14) |
Um die Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz zu beseitigen, sollte sichergestellt werden, dass die Behebungsmaßnahmen zu überarbeiteten Leistungszielen führen. |
(15) |
Der Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Leistungsziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sowie die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplänen enthaltenen angemessenen Maßnahmen sind hinsichtlich der im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen.
Artikel 2
In Bezug auf FABEC ergreifen Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und die Niederlande und in Bezug auf BLUE MED FAB ergreifen Zypern, Italien, Griechenland und Malta Behebungsmaßnahmen bezüglich ihrer Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität und berücksichtigen dabei die Vorschläge in Anhang II Teil A.
Artikel 3
In Bezug auf FABEC ergreifen Frankreich, Deutschland und die Niederlande Behebungsmaßnahmen bezüglich ihrer Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz und berücksichtigen dabei die Vorschläge in Anhang II Teil B.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 13. Februar 2017
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).
ANHANG I
In den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die hinsichtlich der unionsweit geltenden Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen sind
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL |
||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
Belgien/Luxemburg |
FABEC |
0,48 |
0,49 |
0,48 |
0,47 |
Vereinbar (0,43) |
Frankreich |
||||||
Deutschland |
||||||
Niederlande |
||||||
[Schweiz] |
||||||
Zypern |
BLUE MED |
0,35 |
0,36 |
0,37 |
0,37 |
0,38 |
Griechenland |
||||||
Italien |
||||||
Malta |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Legende:
Kennung |
Posten |
Einheiten |
(A) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(als Nominalwert und in Landeswährung) |
(B) |
Inflationsrate |
(%) |
(C) |
Inflationsindex |
(100 = 2009) |
(D) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
(E) |
Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt |
(TSU, Total En-route Services Units) |
(F) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC) |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
FABEC
Gebührenzone: Frankreich — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
1 290 640 175 |
1 296 576 851 |
1 328 676 964 |
1 340 098 296 |
1 343 820 915 |
(B) |
0,1 % |
0,8 % |
1,1 % |
1,2 % |
1,5 % |
(C) |
108,2 |
109,1 |
110,3 |
111,7 |
113,3 |
(D) |
1 192 625 922 |
1 188 249 284 |
1 204 538 004 |
1 200 012 085 |
1 186 146 439 |
(E) |
18 662 000 |
19 177 000 |
19 300 000 |
19 526 000 |
19 759 000 |
(F) |
63,91 |
61,96 |
62,41 |
61,46 |
60,03 |
Gebührenzone: Deutschland — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
1 069 142 223 |
1 039 589 465 |
1 036 418 901 |
1 036 540 416 |
1 035 149 924 |
(B) |
1,4 % |
1,6 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
(C) |
109,9 |
111,7 |
113,6 |
115,5 |
117,5 |
(D) |
972 517 385 |
930 743 590 |
912 394 284 |
897 248 041 |
881 066 280 |
(E) |
12 801 000 |
13 057 000 |
13 122 000 |
13 242 000 |
13 365 000 |
(F) |
75,97 |
71,28 |
69,53 |
67,76 |
65,92 |
Gebührenzone: Niederlande — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
184 921 748 |
184 103 594 |
187 392 113 |
194 163 267 |
198 569 117 |
(B) |
1,00 % |
1,24 % |
1,44 % |
1,49 % |
1,51 % |
(C) |
110,6 |
112,0 |
113,6 |
115,3 |
117,0 |
(D) |
167 178 324 |
164 400 112 |
164 961 239 |
168 412 538 |
169 672 018 |
(E) |
2 806 192 |
2 825 835 |
2 845 616 |
2 874 072 |
2 902 813 |
(F) |
59,57 |
58,18 |
57,97 |
58,60 |
58,45 |
ANHANG II
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
A. Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
Im Folgenden werden Vorschläge für Behebungsmaßnahmen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität auf Ebene einer Bezirkskontrollstelle (ACC) gemacht, um den zugrunde liegenden Ursachen für den Mangel an Kapazität abzuhelfen.
FAB BLUE MED
Zypern (ACC Nicosia)
Gründe für fehlende Kapazität: Unflexibler Personaleinsatz, geringe Sektorkapazitäten, mangelnde Flexibilität von Sektorkonfigurationen, mangelnde Flexibilität bei der Öffnungsregelung, unvollständige Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung gemäß der Planung im Kapazitätsplan.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
beschleunigte Aufstellung einer neuen Flugsicherungsorganisation; |
2. |
Neuplanung der Leistung zur Erbringung der nötigen Kapazität unter Berücksichtigung:
|
3. |
Durchführung von:
|
4. |
verbesserte Techniken des Flugverkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements (ATFCM); |
In seinem Leistungsplan gab Zypern an, dass Verbesserungen der Gesamtleistung nicht vor der Durchführung der institutionellen Veränderungen zu erwarten seien, die für die Aufstellung einer neuen Flugsicherungsorganisation erforderlich sind; daher wird vorgeschlagen, dass Zypern diese Änderungen so schnell wie möglich vornimmt.
Griechenland (ACC Athens und Makedonia)
Gründe für fehlende Kapazität: Mangelnde Investitionen in die Flugverkehrskontrolle, unzureichende Rekrutierung von Fluglotsen.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung durch eine mögliche Trennung von Flugsicherungsorganisation und Staat; |
2. |
Neuorganisation der Flugsicherungsorganisation, um eine rasche Entwicklung und Umsetzung von Betriebsplänen und die Einstellung von Personal zu ermöglichen; |
3. |
Ausarbeitung eines umfassenden Umstrukturierungsplans für den Einsatz neuer Techniken zur Verbesserung der Flexibilität, saisonale Konfigurationsänderungen und flexible Dienstpläne. |
FABEC
Deutschland, Belgien, Luxemburg, Niederlande (ACC Maastricht UAC)
Gründe für fehlende Kapazität: Fehlende Kapazitäten auf Sektorgruppenebene nach unerwarteten Veränderungen der Verkehrsmuster im Jahr 2015, Kapazitätsgewinne aufgrund von FABEC-Luftraumvorhaben sind während des Planungszeitraums nicht zu erwarten.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
Verbesserte Fluglotsenschulung (Cross Training), die eine bessere Abstimmung zwischen der Verkehrsnachfrage und Sektoröffnungszeiten auf Sektorgruppenebene ermöglicht; |
2. |
Ausarbeitung und Umsetzung von Vorschlägen für eine neue Sektoreinteilung; |
3. |
Umsetzung der geplanten Verbesserungen des ATM-Systems. |
Frankreich (ACC Bordeaux)
Gründe für fehlende Kapazität: Schulung und Einführung eines neuen ATM-Systems — ERATO.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
verbesserte ATFCM-Techniken; |
2. |
flexibler Übergangsplan für das neue ATM-System, in Abstimmung mit dem Netzmanager, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen zur Verminderung von Störungen. |
Frankreich (ACC Brest)
Gründe für fehlende Kapazität: Schulung und Einführung eines neuen ATM-Systems — ERATO, Sektoreinteilung und Sektoröffnungsregelungen könnten der Verkehrsnachfrage besser angepasst werden.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
der Umsetzung von Vorschlägen für eine neue Sektoreinteilung; |
2. |
flexiblen Dienstplänen, die eine bessere Abstimmung zwischen der Verkehrsnachfrage und Sektoröffnungszeiten ermöglichen; |
3. |
flexible Konfigurationsöffnung je nach Verkehrsflüssen; |
4. |
verbesserte ATFCM-Techniken. |
Frankreich (ACC Marseille)
Gründe für fehlende Kapazität: Fehlende Kapazitäten an Wochenenden aufgrund nicht angepasster Sektoröffnungsregelungen, Schulung und Umsetzung eines neuen ATM-Systems — 4Flight (2017-2019).
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
flexible Dienstpläne, die eine bessere Abstimmung zwischen der Verkehrsnachfrage und Sektoröffnungszeiten, insbesondere an Wochenenden, ermöglichen; |
2. |
flexible Konfigurationsöffnung je nach Verkehrsflüssen; |
3. |
verbesserte ATFCM-Techniken; |
4. |
Maßnahmen zur Streckengestaltung und Sektoreinteilung, mit Schwerpunkt auf der Schnittstelle mit Barcelona ACC; |
5. |
flexibler Übergangsplan für das neue ATM-System, in Abstimmung mit dem Netzmanager, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen. |
Frankreich (ACC Reims)
Gründe für fehlende Kapazität: Schulung und Einführung eines neuen ATM-Systems — 4Flight (2017-2019), Verkehrsverteilung mit höherer Verkehrsnachfrage auf den kürzesten Strecken, mangelnde Vorhersehbarkeit der Verkehrsnachfrage in bestimmten Sektoren.
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
Maßnahmen für die Streckengestaltung und Sektoreinteilung; |
2. |
flexible Dienstpläne, die eine bessere Abstimmung zwischen der Verkehrsnachfrage und Sektoröffnungszeiten ermöglichen; |
3. |
flexible Konfigurationsöffnung je nach Verkehrsflüssen; |
4. |
verbesserte ATFCM-Techniken; |
5. |
flexibler Übergangsplan für das neue ATM-System, in Abstimmung mit dem Netzmanager, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen. |
Die ATM-Systemupgrades in Frankreich sind für die langfristige Verbesserung erforderlich, weshalb vorgeschlagen wird, dass Frankreich die Leistung durch eine bessere Planung der schrittweisen Einführung des neuen Systems verbessert.
B. Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Im Folgenden werden Vorschläge für Behebungsmaßnahmen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gemacht, die kurzfristig umgesetzt werden können, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit den verbleibenden wesentlichen Leistungsbereichen sowie maßgeblichen Investitionsfähigkeiten auf Systemebene. Die Vorschläge konzentrieren sich auf drei Gesichtspunkte für Verbesserungen, nämlich die Verkehrsprognose, die Eigenkapitalrendite und den Zinssatz für Verbindlichkeiten.
Frankreich
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
Verkehr: Bereits im Juli 2015 hat Frankreich den geplanten Verkehr im zweiten Bezugszeitraum im Vergleich zu den Angaben im ursprünglichen Leistungsplan nach oben korrigiert (um durchschnittlich + 2,9 %), womit die Verkehrsprognosen dem Szenario Low-Case STATFOR Februar 2015 angepasst wurden. Auf der Grundlage des tatsächlichen Verkehrs 2015 und der neuesten STATFOR-Prognose vom Februar 2016 wird vorgeschlagen, den geplanten Verkehr weiter nach oben zu korrigieren, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen. |
2. |
Zinssatz für Verbindlichkeiten: Frankreich hat einen Zinssatz für Verbindlichkeiten von 2,7 % für seine Flugsicherungsorganisation (DSNA) im zweiten Bezugszeitraum zugrunde gelegt. Die monetären Bedingungen haben sich jedoch wesentlich verändert. Derzeit befinden sich die Zinssätze für langfristige „risikofreie“ Staatsanleihen für Frankreich auf einem historischen Tiefpunkt; auf der Grundlage von Daten der Europäischen Zentralbank liegt der harmonisierte langfristige Zinssatz unter 1 %. Die DSNA ist darüber hinaus kein Unternehmen und seine Schulden (und die damit verbundene Risikoprämie) sind eher dem langfristigen Benchmark-Satz für Staatsschulden zu unterziehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass Frankreich einen niedrigeren Zinssatz für die Berechnung der Kapitalkosten der DSNA zugrunde legt. |
Die Anpassung des geplanten Verkehrs für 2018 und 2019 und eine Obergrenze für den Zinssatz für Verbindlichkeiten, beispielsweise von 1,5 % für die Jahre 2018 und 2019, würde bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum einen Trend von – 2,2 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweiten Trend (– 3,3 % pro Jahr) liegt, und bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) einen Trend von – 1,1 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweit geltenden Ziel (– 1,7 % pro Jahr) liegt.
Deutschland
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
Verkehr: Bereits im Juli 2015 hat Deutschland den geplanten Verkehr im zweiten Bezugszeitraum im Vergleich zu den Angaben im ursprünglichen Leistungsplan nach oben korrigiert (um durchschnittlich + 2,7 %), womit die Verkehrsprognosen dem Szenario Low-Case STATFOR Februar 2015 angepasst wurden. Auf der Grundlage des tatsächlichen Verkehrs 2015 und der neuesten STATFOR-Prognose (Februar 2016) wird vorgeschlagen, den geplanten Verkehr weiter nach oben zu korrigieren, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen.
Abgesehen von dieser kurzfristigen Maßnahme wird anerkannt, dass Deutschland für den zweiten Bezugszeitraum erhebliche Reinvestitionen in seine Flugsicherungsorganisationen vorgenommen hat. Es besteht jedoch das Risiko nennenswerter Kostensteigerungen am Ende des zweiten Bezugszeitraums, weshalb vorgeschlagen wird, dass Deutschland langfristige Maßnahmen in Erwägung zieht, um die zugrunde liegenden Kostenbasisprobleme anzugehen, was zum Beispiel bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) einen Trend von – 1,5 % pro Jahr bewirken würde, was dem unionsweit geltenden Ziel (– 1,7 % pro Jahr) näher käme.
Niederlande
Vorschläge für Behebungsmaßnahmen
1. |
Verkehr: Im Juli 2015 hatten die Niederlande die Angaben zur geplanten Verkehrszunahme im zweiten Bezugszeitraum im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsplan nicht überarbeitet, die auf dem Szenario Low-Case STATFOR Februar 2015 beruhten. Auf der Grundlage des tatsächlichen Verkehrs 2015 und der neuesten STATFOR-Prognose (Februar 2016) wird vorgeschlagen, den geplanten Verkehr weiter nach oben zu korrigieren, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen. |
2. |
Zinssatz für Verbindlichkeiten: Die Niederlande haben einen Zinssatz für Verbindlichkeiten von 3,2 % für ihre Flugsicherungsorganisation (LVNL) für 2019 zugrunde gelegt. Die monetären Bedingungen haben sich jedoch wesentlich verändert. Derzeit befinden sich die langfristigen Zinssätze für die Niederlande auf einem historischen Tiefpunkt; auf der Grundlage von Daten der Europäischen Zentralbank liegt der harmonisierte langfristige Zinssatz unter 1 %. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Niederlande einen geringfügig niedrigeren Zinssatz für die Berechnung der Kapitalkosten von LVNL zugrunde legen. |
Die Anpassung des geplanten Verkehrs für 2018 und 2019 und eine Obergrenze für den Zinssatz für Verbindlichkeiten, beispielsweise von 3,0 % für das Jahr 2019, würde bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum einen Trend von – 2,5 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweiten Trend (– 3,3 % pro Jahr) liegt, und bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) einen Trend von – 1,5 % pro Jahr bewirken, der näher am unionsweit geltenden Ziel (– 1,7 % pro Jahr) liegt.