ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/207 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2016
über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Kommission das Monitoring und die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der in Artikel 2 genannten spezifischen Verordnungen zu erleichtern und eine integrierte Analyse auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte dem Monitoring und der Evaluierung durch die Mitgliedstaaten eine soweit als möglich einheitliche Vorgehensweise zugrunde liegen. |
(2) |
Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben gemeinsam mit der Kommission gemeinsame Ergebnis- und Wirkungsindikatoren entwickelt, die zur Bewertung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2104 und der spezifischen Verordnungen herangezogen werden sollten. Diese Indikatoren ergänzen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten Listen gemeinsamer Indikatoren. |
(3) |
Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten arbeiteten gemeinsam mit der Kommission an der Weiterentwicklung von gemeinsamen Evaluierungsfragen zur Bewertung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Programme. Die Evaluierungsfragen erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch die vorliegende Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend. |
(5) |
Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist, und legt dessen Aufgaben fest.
Die Koordinatoren für Monitoring und Evaluierung haben die Aufgabe, über die von der Kommission unterstützten Netze
a) |
Fachwissen zu bewährten Verfahren für das Monitoring und die Evaluierung auszutauschen; |
b) |
zur Umsetzung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — beizutragen; |
c) |
die Evaluierung der Umsetzung der nationalen Programme gemäß den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — zu erleichtern und |
d) |
in Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zur Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu erarbeiten. |
Artikel 2
1. Die Evaluierungsberichte gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind auf der Grundlage des von der Kommission zu entwickelnden Musters zu erstellen, das den Evaluierungsfragen in den Anhängen I und II dieser Verordnung Rechnung trägt.
2. In dem Evaluierungsbericht sind die in den Anhängen III und IV aufgeführten Indikatoren zu verwenden. Die Kommission legt die Definition, Quelle und Bezugswerte der Indikatoren fest, die in den Anhängen III und IV der Leitlinien für die Durchführung der Evaluierungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführt werden.
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Evaluierungsberichte über das gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 (5) eingerichtete elektronische Datenaustauschsystem („SFC2014“).
4. Gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 konsultiert die zuständige Behörde den Monitoringausschuss zu den jährlichen Durchführungsberichten und den Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungsberichte, bevor diese Dokumente an die Kommission übermittelt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
(2) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
(3) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(4) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).
ANHANG I
Fragenkatalog zur Erstellung der Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission — für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds — im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Effektivität
(1) |
Inwieweit wurden die in der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 festgelegten Ziele durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) erreicht?
|
Effizienz (Wurden die allgemeinen Ziele des Fonds mit einem vertretbaren Kostenaufwand erzielt?)
(2) |
Inwieweit wurden die Ergebnisse des Fonds hinsichtlich der eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen in einem vertretbaren Kostenrahmen erzielt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Betrugsfälle und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, zu ermitteln, zu melden und ihnen nachzugehen, und wie gut waren diese Maßnahmen? |
Relevanz (Entsprachen die Ziele der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen?)
(3) |
Entsprachen die von dem Mitgliedstaat im nationalen Programm festgelegten Ziele dem ermittelten Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Maßnahmen der Union) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Soforthilfemaßnahmen) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Welche Maßnahmen unternahm der Mitgliedstaat zur Bewältigung des sich verändernden Bedarfs? |
Kohärenz (Standen die im nationalen Programm des Fonds festgelegten Ziele im Einklang mit den Zielen anderer EU-finanzierter Programme, die in ähnlichen Bereichen zur Anwendung kommen?) Wurde diese Kohärenz auch bei der Durchführung des Fonds sichergestellt?)
(4) |
Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt? Standen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen im Einklang mit anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und nicht im Widerspruch dazu? |
Komplementarität (Ergänzten die im nationalen Programm festgelegten Ziele und die durchgeführten Maßnahmen die Maßnahmen anderer Politikbereiche, insbesondere die der Mitgliedstaaten)?
(5) |
Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ergänzenden Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt, um deren Komplementarität für den Durchführungszeitraum sicherzustellen? Wurden Mechanismen eingerichtet, um zu verhindern, dass Finanzierungsinstrumente sich überschneiden? |
EU-Mehrwert (Konnte durch die EU-Förderung ein Mehrwert geschaffen werden?)
(6) |
Welche Art von Mehrwert wurde durch die Fonds-Förderung hauptsächlich erzielt (Volumen, Umfang, Rolle, Prozess)? Hätte der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Maßnahmen in Bereichen des Fonds ohne die finanzielle Unterstützung des Fonds durchgeführt? Welche wahrscheinlichen Folgen hätte eine Unterbrechung der Förderung aus dem Fonds? Inwieweit führten die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zu einem Nutzen auf Unionsebene? |
Nachhaltigkeit (Handelt es sich bei den positiven Auswirkungen der aus dem Fonds geförderten Projekte um langfristige Auswirkungen, die wahrscheinlich über die Dauer der Förderung aus dem Fonds hinausgehen werden?)
(7) |
Welches waren die wichtigsten Maßnahmen, die der Mitgliedstaat eingeleitet hat, um die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der aus dem Fonds geförderten Projekte sicherzustellen (sowohl in der Phase der Programmplanung als auch der Durchführung)? Wurden Vorkehrungen getroffen, um eine Prüfung der Nachhaltigkeit in der Phase der Programmplanung und der Durchführung sicherzustellen? Inwieweit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse/der Nutzen der aus dem Fonds geförderten Maßnahmen nach Auslaufen der Förderung fortbestehen werden? |
Verfahrensvereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands (Wurden die Verwaltungsverfahren des Fonds vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für seine Begünstigten verringert?)
(8) |
Führten die durch den Fonds eingeführten innovativen Verfahren (vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung, nationale Regeln für die Förderfähigkeit, umfangreichere und flexible nationale Programme) zu einer Vereinfachung für die Begünstigten des Fonds? |
(1) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(2) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).
ANHANG II
Fragenkatalog zur Erstellung der Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission — für den Fonds für die innere Sicherheit — im Sinne der Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Effektivität
(1) |
Wie trug der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) dazu bei, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden?
|
(2) |
Wie trug der Fonds dazu bei, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden?
|
Effizienz (Wurden die Ergebnisse des Fonds mit einem vertretbaren Kostenaufwand erzielt?)
(3) |
Inwieweit wurden die erwarteten Ergebnisse des Fonds hinsichtlich der eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen in einem vertretbaren Kostenrahmen erzielt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Betrugsfälle und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, zu ermitteln, zu melden und ihnen nachzugehen, und wie gut waren diese Maßnahmen? |
Relevanz (Entsprachen die Ziele der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen?)
(4) |
Entsprachen die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen festgelegten Ziele dem ermittelten Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Maßnahmen der Union) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Soforthilfemaßnahmen) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Welche Maßnahmen unternahm der Mitgliedstaat zur Bewältigung des sich verändernden Bedarfs? |
Kohärenz (Standen die im nationalen Programm festgelegten Ziele im Einklang mit den Zielen anderer EU-finanzierter Programme, die in ähnlichen Bereichen zur Anwendung kommen?) Wurde die Kohärenz auch bei der Durchführung des Fonds sichergestellt?)
(5) |
Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt? Standen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen im Einklang mit anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und nicht im Widerspruch dazu? |
Komplementarität (Ergänzten die im nationalen Programm festgelegten Ziele und die durchgeführten Maßnahmen die Maßnahmen anderer Politikbereiche, insbesondere die der Mitgliedstaaten)?
(6) |
Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ergänzenden Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt, um deren Komplementarität für den Durchführungszeitraum sicherzustellen? Wurden Mechanismen eingerichtet, um zu verhindern, dass Finanzierungsinstrumente sich überschneiden? |
EU-Mehrwert (Konnte durch die EU-Förderung ein Mehrwert geschaffen werden?)
(7) |
Welche Art von Mehrwert wurde durch die Förderung aus dem Fonds hauptsächlich erzielt (Volumen, Umfang, Rolle, Prozess)? Hätte der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Maßnahmen in Bereichen des Fonds ohne die finanzielle Unterstützung des Fonds durchgeführt? Welche wahrscheinlichen Folgen hätte eine Unterbrechung der Förderung aus dem Fonds? Inwieweit führten die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zu einem Nutzen auf Unionsebene? Welcher Mehrwert wurde mit der operativen Unterstützung erzielt? |
Nachhaltigkeit (Handelt es sich bei den positiven Auswirkungen der aus dem Fonds geförderten Projekte um langfristige Auswirkungen, die wahrscheinlich über die Dauer der Förderung aus dem Fonds hinausgehen werden?)
(8) |
Welches waren die wichtigsten Maßnahmen, die der Mitgliedstaat eingeleitet hat, um die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der aus dem Fonds geförderten Projekte sicherzustellen (sowohl in der Phase der Programmplanung als auch der Durchführung)? Wurden Vorkehrungen getroffen, um eine Prüfung der Nachhaltigkeit in der Phase der Programmplanung und der Durchführung sicherzustellen? Inwieweit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse/der Nutzen der aus dem Fonds geförderten Maßnahmen nach Auslaufen der Förderung fortbestehen werden? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Kontinuität der mit der operativen Unterstützung durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten? |
Verfahrensvereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands (Wurden die Verwaltungsverfahren des Fonds vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für seine Begünstigten verringert?)
(9) |
Führten die durch den Fonds eingeführten innovativen Verfahren (vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung, nationale Regeln für die Förderfähigkeit, umfangreichere und flexible nationale Programme, operative Unterstützung und Transit-Sonderregelung der Republik Litauen) zu einer Vereinfachung für die Begünstigten des Fonds? |
ANHANG III
Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung für die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Indikatoren für die Evaluierung der spezifischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
1. Indikatoren nach spezifischen Zielen
a) |
zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension:
|
b) |
zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger:
|
c) |
zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern:
|
2. Indikatoren zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
d) |
zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit:
|
ANHANG IV
Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung für die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Indikatoren für die Evaluierung der spezifischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
1. Indikatoren nach spezifischen Zielen
a) |
zur Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten und die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Migration zu unterbinden:
|
b) |
zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Frontex“), damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird:
|
c) |
zur Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie besseren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen:
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d) |
Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.
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2. Indikatoren zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
e) |
zur Messung und Bewertung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit:
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8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/14 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/208 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf ihre Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden. Da auf den Aspekt der Wesentlichkeit abgestellt wird, besteht die dringende Notwendigkeit zur Spezifizierung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für die Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, während die Wesentlichkeit der Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte eines Instituts benötigt werden, in einem nächsten Schritt betrachtet wird. |
(2) |
Da Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sich auf den Bedarf an Sicherheiten bezieht, sollten die einzuführenden Bestimmungen auf besicherte Derivatgeschäfte beschränkt sein, einschließlich solcher, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. |
(3) |
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute und Derivatemärkte zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des Historischen Rückschauansatzes für Änderungen der Marktbewertung berechnet werden, den der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) entwickelt hat und dem zufolge diese zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des höchsten aggregierten kumulativen Nettoab- bzw. -zuflusses für Sicherheiten ermittelt werden, der am Ende jeder 30-Tageperiode während der letzten 24 Monate auf Portfolio-Ebene realisiert wurde. |
(4) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) hat der Kommission einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vorgelegt. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission die EBA jedoch über ihre Absicht informiert, diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht zu billigen, und die Gründe für ihre Ablehnung dargelegt. Die EBA hat den Entwurf technischer Regulierungsstandards in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorgelegt und den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, der sich streng an dem vom Basler Ausschuss entwickelten Historischen Rückschauansatz orientiert, akzeptiert. |
(5) |
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission neu vorgelegt hat. |
(6) |
Die EBA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Wesentlichkeit der Derivatgeschäfte eines Instituts
(1) Die Derivatgeschäfte eines Instituts gelten für die Zwecke von Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich, wenn die Summe der Nominalbeträge dieser Geschäfte 10 % der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zwei Jahre überschritten hat.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden die Netto-Liquiditätsabflüsse ohne Berücksichtigung des in Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Liquiditätsabflusses berechnet.
Artikel 2
Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigte Sicherheiten
(1) Der zusätzliche Liquiditätsabfluss für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf diejenigen Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, die nach Maßgabe von Artikel 1 als wesentlich gelten, entspricht dem höchsten absoluten Netto-Fluss für Sicherheiten innerhalb eines 30 Tage-Zeitraums während der 24 Monate vor dem Datum der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013..
(2) Institute dürfen Zu- und Abflüsse von Geschäften nur dann auf Nettobasis behandeln, wenn sie auf der Grundlage derselben Netting-Rahmenvereinbarung ausgeführt werden. Der absolute Netto-Fluss für Sicherheiten wird auf der Grundlage der realisierten Zu- und Abflüsse unter Netting auf Portfolio-Ebene des Instituts berechnet.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/209 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||
Drei Artikel sind zusammen für den Einzelverkauf verpackt:
(Siehe Abbildung) (*1). |
4820 10 30 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) und nach dem Wortlaut der KN-Codes 4820 , 4820 10 und 4820 10 30 . Bei dem Artikel handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Der Notizblock spielt bei der Benutzung der Warenzusammenstellung die wesentliche Rolle, die darin besteht, Schreibpapier für kurze Notizen oder Mitteilungen zur Verfügung zu stellen. Das Mäppchen dient lediglich als eine Art Umschlag zum Schutz des Notizblocks vor Schmutz und Beschädigung. Angesichts seiner objektiven Merkmale (Größe, Design und Wert) stellt der Kugelschreiber aus Kunststoff keinen wesentlichen Bestandteil der Zusammenstellung dar. Zum Schreiben auf dem Notizblock könnte auch jeder andere Stift verwendet werden. Daher verleiht der Notizblock der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. Der Notizblock wird in die Position 4820 eingereiht, zu der Merkbücher und Notizblöcke aller Art gehören (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 4820 , erster Absatz, Nr. 1)). Folglich wird die Zusammenstellung in den KN-Code 4820 10 30 als „Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher“ eingereiht. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/210 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2017
zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen. |
(4) |
Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission (2) für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission (3) für Masttruthühner und Zuchttruthühner für zehn Jahre zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung von Legehennen verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 39).
(4) EFSA Journal 2016; 14(6):4510.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||||
4a22 |
Adisseo France S.A.S. |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, mit folgender Mindestaktivität:
Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702. Analysemethode (2) Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:
Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
|
Legehennen |
— |
Endo-1,4-beta-Xylanase 1 100 VU Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 760 VU |
— |
|
28. Februar 2027 |
(1) 1 VU (viskosimetrische Einheit) ist die Menge an Enzym, die das Substrat (Gerstenbetaglucan bzw. Weizenarabinoxylan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/211 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2017
zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (3), für entwöhnte Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (4), für Mastschweine und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission (5) sowie für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission (6). In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Verwendung dieser Zubereitung durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission (7) für die Dauer von zehn Jahren auch bei Enten zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016 (8) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung bei Masthühnern, Legehennen, entwöhnten Ferkeln und Mastschweinen wirksam sein kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Junghennen und Zuchthennen ausgeweitet werden. Nach Dafürhalten der Behörde können die Schlussfolgerungen bezüglich der Wirksamkeit auf Mast-, Zucht- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Behörde zog zudem den Schluss, dass in zwei Studien bei Masttruthühnern eine positive Auswirkung auf das endgültige Körpergewicht und auf die Futterverwertung nachgewiesen wurde. Eine dritte Studie, in der eine deutlich höhere Futterverwertung nachgewiesen wurde, wie bereits in der vorangegangenen Bewertung im Zusammenhang mit der Zulassung festgestellt und anerkannt, wurde von der Behörde als unerheblich erachtet. Da diese Erkenntnisse — neben der langen Verwendungshistorie — als maßgeblicher Indikator für die Verbesserung der zootechnischen Parameter gesehen wurden, wurde die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Daten die Bedingungen für den Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs bei Masttruthühnern erfüllen. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sollten entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 sollte aufgehoben werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 wird der Eintrag zu E 1606, Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 322/2009
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 322/2009 wird gestrichen.
Artikel 5
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 wird aufgehoben.
Artikel 6
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 28. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 28. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12).
(5) Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission vom 10. Mai 2007 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 22).
(6) Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1).
(8) EFSA Journal 2016;14(9):4562.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||
4a1606i |
Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV |
Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis LMG-S 15136, mit einer Mindestaktivität von 400 IU (1)/g. Fest und flüssig. |
Geflügel |
— |
10 IU |
— |
|
28. Februar 2027 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs: Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis LMG-S 15136 |
Entwöhnte Ferkel |
— |
10 IU |
— |
|||||||||||
Analysemethode (2) Zur Quantifizierung der Xylanase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung der Xylanase-Aktivität in Vormischungen und Futtermitteln:
|
Mastschweine |
— |
10 IU |
— |
(1) 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/27 |
VERORDNUNG (EU) 2017/212 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2017
zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer. EU-Referenzlaboratorien sollten in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und Tiergesundheit bei Bedarf präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse liefern. Bei Ausbrüchen der Pest der kleinen Wiederkäuer werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt. |
(3) |
Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement“ sollte als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt werden. |
(4) |
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden. Diese betreffen insbesondere die Verbindung zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, die Unterstützung bei deren Arbeit und die Bereitstellung optimaler Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer. |
(5) |
Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)“ in Montpellier, Frankreich, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt.
Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.
Artikel 2
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 20 angefügt:
„20. |
EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:
1. |
Es fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und stellt optimale Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR) in Viehbeständen bereit, insbesondere durch
|
2. |
Es unterstützt die für die Diagnose der PPR benannten nationalen Labors, insbesondere durch
|
3. |
Es stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch
|
8.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/213 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
125,6 |
TN |
311,6 |
|
TR |
151,5 |
|
ZZ |
196,2 |
|
0707 00 05 |
MA |
81,3 |
TR |
187,9 |
|
ZZ |
134,6 |
|
0709 91 00 |
EG |
181,2 |
ZZ |
181,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
109,8 |
TR |
223,6 |
|
ZZ |
166,7 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
40,2 |
IL |
80,7 |
|
MA |
48,4 |
|
TN |
56,6 |
|
TR |
77,1 |
|
ZZ |
60,6 |
|
0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00 |
EG |
91,5 |
IL |
133,7 |
|
JM |
112,4 |
|
MA |
89,6 |
|
TR |
83,0 |
|
ZZ |
102,0 |
|
0805 22 00 |
IL |
88,5 |
MA |
96,1 |
|
ZZ |
92,3 |
|
0805 50 10 |
EG |
85,5 |
TR |
89,1 |
|
ZZ |
87,3 |
|
0808 10 80 |
CN |
139,4 |
US |
205,0 |
|
ZZ |
172,2 |
|
0808 30 90 |
CL |
181,7 |
CN |
112,8 |
|
TR |
154,0 |
|
ZA |
98,4 |
|
ZZ |
136,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.