ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
8. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/207 der Kommission vom 3. Oktober 2016 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV) ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EU) 2017/212 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/213 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/207 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2016

über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um der Kommission das Monitoring und die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der in Artikel 2 genannten spezifischen Verordnungen zu erleichtern und eine integrierte Analyse auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte dem Monitoring und der Evaluierung durch die Mitgliedstaaten eine soweit als möglich einheitliche Vorgehensweise zugrunde liegen.

(2)

Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben gemeinsam mit der Kommission gemeinsame Ergebnis- und Wirkungsindikatoren entwickelt, die zur Bewertung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2104 und der spezifischen Verordnungen herangezogen werden sollten. Diese Indikatoren ergänzen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten Listen gemeinsamer Indikatoren.

(3)

Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten arbeiteten gemeinsam mit der Kommission an der Weiterentwicklung von gemeinsamen Evaluierungsfragen zur Bewertung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Programme. Die Evaluierungsfragen erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch die vorliegende Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend.

(5)

Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist, und legt dessen Aufgaben fest.

Die Koordinatoren für Monitoring und Evaluierung haben die Aufgabe, über die von der Kommission unterstützten Netze

a)

Fachwissen zu bewährten Verfahren für das Monitoring und die Evaluierung auszutauschen;

b)

zur Umsetzung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — beizutragen;

c)

die Evaluierung der Umsetzung der nationalen Programme gemäß den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — zu erleichtern und

d)

in Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zur Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu erarbeiten.

Artikel 2

1.   Die Evaluierungsberichte gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind auf der Grundlage des von der Kommission zu entwickelnden Musters zu erstellen, das den Evaluierungsfragen in den Anhängen I und II dieser Verordnung Rechnung trägt.

2.   In dem Evaluierungsbericht sind die in den Anhängen III und IV aufgeführten Indikatoren zu verwenden. Die Kommission legt die Definition, Quelle und Bezugswerte der Indikatoren fest, die in den Anhängen III und IV der Leitlinien für die Durchführung der Evaluierungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Evaluierungsberichte über das gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 (5) eingerichtete elektronische Datenaustauschsystem („SFC2014“).

4.   Gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 konsultiert die zuständige Behörde den Monitoringausschuss zu den jährlichen Durchführungsberichten und den Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungsberichte, bevor diese Dokumente an die Kommission übermittelt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).


ANHANG I

Fragenkatalog zur Erstellung der Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission — für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds — im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Effektivität

(1)

Inwieweit wurden die in der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 festgelegten Ziele durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) erreicht?

a)

Wie trug der Fonds dazu bei, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension, gestärkt und weiterentwickelt wurde?

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Stärkung und Weiterentwicklung der Asylverfahren erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Stärkung und Weiterentwicklung der Aufnahmebedingungen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der erfolgreichen Umsetzung des Rechtsrahmens der Anerkennungsrichtlinie (und ihrer anschließenden Änderungen) erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden beim Ausbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

v)

Welche Fortschritte wurden bei der Einführung, dem Ausbau und der Durchführung nationaler Neuansiedlungsprogramme und -strategien und anderer humanitärer Aufnahmeprogramme erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

b)

Wie trug der Fonds dazu bei, dass die legale Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf — unter Wahrung der Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten — erleichtert und die Integration Drittstaatsangehöriger gefördert wurde?

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden beim Ausbau der Kapazitäten zur Integration und legalen Zuwanderung innerhalb der Mitgliedstaaten erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

c)

Wie trug der Fonds zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten bei, die auf eine Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern, abzielen?

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Förderung der Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückkehr-/Rückführungsverfahren erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der wirksamen Durchführung von Maßnahmen zur Rückkehr und Rückführung erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder mit Behörden von Drittstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Rückkehr/Rückführung gemacht, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden beim Aufbau von Rückführungskapazitäten erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

d)

Wie trug der Fonds zur Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit, bei?

i)

Wie trug der Fonds zur Überstellung von Asylsuchenden (Umsiedlung gemäß den Beschlüssen des Rates (EU) 2015/1523 (1) und (EU) 2015/1601 (2)) bei?

ii)

Wie trug der Fonds zur Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen den Mitgliedstaaten bei?

e)

Wie trug der Fonds zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Notlagen bei, die sofortiges Handeln erforderten?

(i)

Welche Art von Sofortmaßnahmen wurde durchgeführt?

ii)

Wie trugen die im Rahmen des Fonds durchgeführten Sofortmaßnahmen dazu bei, den dringendsten Bedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden?

iii)

Welche zentralen Ergebnisse wurden mit den Sofortmaßnahmen erreicht?

Effizienz (Wurden die allgemeinen Ziele des Fonds mit einem vertretbaren Kostenaufwand erzielt?)

(2)

Inwieweit wurden die Ergebnisse des Fonds hinsichtlich der eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen in einem vertretbaren Kostenrahmen erzielt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Betrugsfälle und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, zu ermitteln, zu melden und ihnen nachzugehen, und wie gut waren diese Maßnahmen?

Relevanz (Entsprachen die Ziele der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen?)

(3)

Entsprachen die von dem Mitgliedstaat im nationalen Programm festgelegten Ziele dem ermittelten Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Maßnahmen der Union) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Soforthilfemaßnahmen) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Welche Maßnahmen unternahm der Mitgliedstaat zur Bewältigung des sich verändernden Bedarfs?

Kohärenz (Standen die im nationalen Programm des Fonds festgelegten Ziele im Einklang mit den Zielen anderer EU-finanzierter Programme, die in ähnlichen Bereichen zur Anwendung kommen?) Wurde diese Kohärenz auch bei der Durchführung des Fonds sichergestellt?)

(4)

Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt? Standen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen im Einklang mit anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und nicht im Widerspruch dazu?

Komplementarität (Ergänzten die im nationalen Programm festgelegten Ziele und die durchgeführten Maßnahmen die Maßnahmen anderer Politikbereiche, insbesondere die der Mitgliedstaaten)?

(5)

Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ergänzenden Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt, um deren Komplementarität für den Durchführungszeitraum sicherzustellen? Wurden Mechanismen eingerichtet, um zu verhindern, dass Finanzierungsinstrumente sich überschneiden?

EU-Mehrwert (Konnte durch die EU-Förderung ein Mehrwert geschaffen werden?)

(6)

Welche Art von Mehrwert wurde durch die Fonds-Förderung hauptsächlich erzielt (Volumen, Umfang, Rolle, Prozess)? Hätte der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Maßnahmen in Bereichen des Fonds ohne die finanzielle Unterstützung des Fonds durchgeführt? Welche wahrscheinlichen Folgen hätte eine Unterbrechung der Förderung aus dem Fonds? Inwieweit führten die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zu einem Nutzen auf Unionsebene?

Nachhaltigkeit (Handelt es sich bei den positiven Auswirkungen der aus dem Fonds geförderten Projekte um langfristige Auswirkungen, die wahrscheinlich über die Dauer der Förderung aus dem Fonds hinausgehen werden?)

(7)

Welches waren die wichtigsten Maßnahmen, die der Mitgliedstaat eingeleitet hat, um die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der aus dem Fonds geförderten Projekte sicherzustellen (sowohl in der Phase der Programmplanung als auch der Durchführung)? Wurden Vorkehrungen getroffen, um eine Prüfung der Nachhaltigkeit in der Phase der Programmplanung und der Durchführung sicherzustellen? Inwieweit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse/der Nutzen der aus dem Fonds geförderten Maßnahmen nach Auslaufen der Förderung fortbestehen werden?

Verfahrensvereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands (Wurden die Verwaltungsverfahren des Fonds vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für seine Begünstigten verringert?)

(8)

Führten die durch den Fonds eingeführten innovativen Verfahren (vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung, nationale Regeln für die Förderfähigkeit, umfangreichere und flexible nationale Programme) zu einer Vereinfachung für die Begünstigten des Fonds?

(1)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).


ANHANG II

Fragenkatalog zur Erstellung der Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission — für den Fonds für die innere Sicherheit — im Sinne der Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Effektivität

(1)

Wie trug der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) dazu bei, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden?

a)

Wie trug der Fonds dazu bei, dass die folgenden spezifischen Ziele erreicht wurden?

 

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung des legalen Reiseverkehrs;

 

Anbieten einer hohen Dienstleistungsqualität für Visumantragsteller;

 

Sicherstellung einer gerechten und gleichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen und

 

Unterbindung illegaler Einwanderung?

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik erzielt, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Gewährleistung einer besseren konsularischen Präsenz und von harmonisierten Verfahren bei der Visumerteilung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der Sicherstellung der Anwendung des Besitzstands der Union im Visumbereich erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden bei der Verbesserung des Beitrags der Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, einschließlich der Verhinderung und der Bekämpfung von illegaler Einwanderung, sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

v)

Welche Fortschritte wurden bei der Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik durch die Einrichtung und den Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausrüstung erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

vi)

Wie trug die operative Unterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 dazu bei, dass das spezifische Ziel in Bezug auf eine gemeinsame Visumpolitik erreicht wurde?

b)

Wie trug der Fonds zu den folgenden spezifischen Zielen bei?

 

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

Sicherstellung einerseits eines einheitlichen und hohen Maßes an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits eines reibungslosen Überschreitens der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand und gleichzeitig Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Förderung der Entwicklung, der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien erzielt, um die Abschaffung sämtlicher Personenkontrollen beim Überschreiten der Binnengrenzen sicherzustellen, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Durchführung von Personenkontrollen und der wirksamen Überwachung des Überschreitens der Außengrenzen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der schrittweisen Einführung eines auf Solidarität und Verantwortung fußenden integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden bei der Sicherstellung der Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzmanagement erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

v)

Welche Fortschritte wurden bei der Erhöhung des Lagebewusstseins an den Außengrenzen und den Reaktionsfähigkeiten der Mitgliedstaaten erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

vi)

Welche Fortschritte wurden bei der Einrichtung und dem Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausrüstung erzielt, mit denen die Grenzkontrollen und die Überwachung an den Außengrenzen unterstützt werden, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

vii)

Welche Fortschritte wurden bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Notlagen erzielt, die sofortiges Handeln an den Außengrenzen erforderten, und wie trugen die Soforthilfemaßnahmen zu diesen Fortschritten bei? Welche Art von Sofortmaßnahmen wurde durchgeführt? Wie trugen die im Rahmen des Fonds durchgeführten Sofortmaßnahmen dazu bei, den dringendsten Bedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden? Welche zentralen Ergebnisse wurden mit den Sofortmaßnahmen erreicht?

viii)

Wie trug die operative Unterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 dazu bei, dass das spezifische Ziel in Bezug auf das Grenzmanagement erreicht wurde?

(2)

Wie trug der Fonds dazu bei, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden?

a)

Wie trug der Fonds dazu bei, dass die folgenden spezifischen Ziele erreicht wurden?

 

Prävention grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich Terrorismus

 

Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittstaaten und internationalen Organisationen

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Erreichung der erwarteten Ergebnisse zur Verbesserung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, sowie einer besseren gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Entwicklung der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Europol und anderen zuständigen Stellen der Union und gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der Entwicklung von Ausbildungsprogrammen erzielt, wie beispielsweise zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iv)

Welche Fortschritte wurden bei der Einführung von Maßnahmen, Schutzmechanismen und bewährten Verfahren zur Ermittlung und Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten, darunter Opfern von Terrorismus, erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

b)

Wie trug der Fonds zur Verbesserung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten bei, Sicherheitsrisiken und Krisen effektiv zu bewältigen und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor Terroranschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen zu schützen?

i)

Welche Fortschritte wurden bei der Verbesserung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erzielt, kritische Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren zu schützen, unter anderem durch öffentlich-private Partnerschaften und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Weitergabe von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittstaaten, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

ii)

Welche Fortschritte wurden bei der Einrichtung einer sicheren Vernetzung und effektiven Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen auf Unions- und nationaler Ebene erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

iii)

Welche Fortschritte wurden bei der Stärkung verwaltungstechnischer und operativer Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen erzielt, und wie trug der Fonds zu diesen Fortschritten bei?

Effizienz (Wurden die Ergebnisse des Fonds mit einem vertretbaren Kostenaufwand erzielt?)

(3)

Inwieweit wurden die erwarteten Ergebnisse des Fonds hinsichtlich der eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen in einem vertretbaren Kostenrahmen erzielt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Betrugsfälle und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, zu ermitteln, zu melden und ihnen nachzugehen, und wie gut waren diese Maßnahmen?

Relevanz (Entsprachen die Ziele der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen?)

(4)

Entsprachen die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen festgelegten Ziele dem ermittelten Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Maßnahmen der Union) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Entsprachen die im Jahresarbeitsprogramm (Soforthilfemaßnahmen) festgelegten Ziele dem tatsächlichen Bedarf? Welche Maßnahmen unternahm der Mitgliedstaat zur Bewältigung des sich verändernden Bedarfs?

Kohärenz (Standen die im nationalen Programm festgelegten Ziele im Einklang mit den Zielen anderer EU-finanzierter Programme, die in ähnlichen Bereichen zur Anwendung kommen?) Wurde die Kohärenz auch bei der Durchführung des Fonds sichergestellt?)

(5)

Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt? Standen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen im Einklang mit anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und nicht im Widerspruch dazu?

Komplementarität (Ergänzten die im nationalen Programm festgelegten Ziele und die durchgeführten Maßnahmen die Maßnahmen anderer Politikbereiche, insbesondere die der Mitgliedstaaten)?

(6)

Erfolgte eine Bewertung anderer Maßnahmen mit ergänzenden Zielen und wurde dieser bei der Programmplanung Rechnung getragen? Wurden für den Durchführungszeitraum Koordinierungsmechanismen zwischen dem Fonds und anderen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen festgelegt, um deren Komplementarität für den Durchführungszeitraum sicherzustellen? Wurden Mechanismen eingerichtet, um zu verhindern, dass Finanzierungsinstrumente sich überschneiden?

EU-Mehrwert (Konnte durch die EU-Förderung ein Mehrwert geschaffen werden?)

(7)

Welche Art von Mehrwert wurde durch die Förderung aus dem Fonds hauptsächlich erzielt (Volumen, Umfang, Rolle, Prozess)? Hätte der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Maßnahmen in Bereichen des Fonds ohne die finanzielle Unterstützung des Fonds durchgeführt? Welche wahrscheinlichen Folgen hätte eine Unterbrechung der Förderung aus dem Fonds? Inwieweit führten die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zu einem Nutzen auf Unionsebene? Welcher Mehrwert wurde mit der operativen Unterstützung erzielt?

Nachhaltigkeit (Handelt es sich bei den positiven Auswirkungen der aus dem Fonds geförderten Projekte um langfristige Auswirkungen, die wahrscheinlich über die Dauer der Förderung aus dem Fonds hinausgehen werden?)

(8)

Welches waren die wichtigsten Maßnahmen, die der Mitgliedstaat eingeleitet hat, um die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der aus dem Fonds geförderten Projekte sicherzustellen (sowohl in der Phase der Programmplanung als auch der Durchführung)? Wurden Vorkehrungen getroffen, um eine Prüfung der Nachhaltigkeit in der Phase der Programmplanung und der Durchführung sicherzustellen? Inwieweit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse/der Nutzen der aus dem Fonds geförderten Maßnahmen nach Auslaufen der Förderung fortbestehen werden? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Kontinuität der mit der operativen Unterstützung durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten?

Verfahrensvereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands (Wurden die Verwaltungsverfahren des Fonds vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für seine Begünstigten verringert?)

(9)

Führten die durch den Fonds eingeführten innovativen Verfahren (vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung, nationale Regeln für die Förderfähigkeit, umfangreichere und flexible nationale Programme, operative Unterstützung und Transit-Sonderregelung der Republik Litauen) zu einer Vereinfachung für die Begünstigten des Fonds?

ANHANG III

Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung für die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Indikatoren für die Evaluierung der spezifischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 516/2014

1.   Indikatoren nach spezifischen Zielen

a)

zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension:

i)

Zahl der für unbegleitete Minderjährige ausgerichteten Plätze, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds („Fonds“) gefördert wurden, im Vergleich zu der Gesamtzahl von Plätzen für unbegleitete Minderjährige;

ii)

anhängige erstinstanzliche Verfahren, nach Dauer;

iii)

Anteil positiver Entscheidungen in der Berufungsphase;

iv)

Zahl der Personen im Aufnahmesystem (Zahl am Ende des Berichtszeitraums);

v)

Zahl der Personen im Aufnahmesystem im Vergleich zur Zahl der Asylsuchenden;

vi)

Zahl der Unterbringungsplätze für unbegleitete Minderjährige im Vergleich zur Zahl der unbegleiteten Minderjährigen;

vii)

Konvergenz erstinstanzlicher/letztinstanzlicher Anerkennungsraten durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf Asylsuchende desselben Drittstaats.

b)

zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger:

i)

Anteil der Drittstaatsangehörigen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erhalten haben, an der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen;

ii)

Beschäftigungsquote: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

iii)

Arbeitslosenquote: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

iv)

Erwerbsquote: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

v)

Anteil der frühzeitigen Schul- und Ausbildungsabgänger: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

vi)

Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit tertiärem Bildungsabschluss: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

vii)

Anteil der Bevölkerung, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist: Unterschied zwischen Drittstaatsangehörigen und Inländern;

c)

zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern:

i)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Abschiebungen im Vergleich zur Gesamtanzahl der Rückführungen aufgrund einer Ausreiseanordnung;

ii)

Zahl der Personen, die im Rahmen von aus dem Fonds finanzierten gemeinsamen Rückführungsaktionen rückgeführt wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Rückführungen, die durch den Fonds unterstützt wurden;

iii)

Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach ihrer Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Reintegration erhalten haben, im Vergleich zur Gesamtzahl der aus dem Fonds geförderten freiwilligen Rückkehrer;

iv)

Zahl der Plätze in den Hafteinrichtungen, deren Einrichtung/Renovierung aus dem Fonds finanziert wurde, im Vergleich zur Gesamtzahl der Plätze in den Hafteinrichtungen;

v)

Zahl der aufgrund einer Ausreiseanordung rückgeführten Personen im Vergleich zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen gegen die eine Ausreiseanordnung ergangen ist;

vi)

Rückführungsentscheidungen gegen abgelehnte Asylbewerber;

vii)

Zahl der tatsächlichen Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern.

2.   Indikatoren zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

d)

zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit:

i)

Zahl der Vollzeitäquivalente in der zuständigen Behörde, der delegierten Behörde und der Prüfbehörde, die an der Umsetzung des AMIF arbeiten und durch die technische Hilfe oder aus dem nationalen Haushalt finanziert werden im Vergleich zur Anzahl der umgesetzten Projekte und der Mittel, die für das Haushaltsjahr beantragt wurden;

ii)

technische Hilfe plus (indirekte) Verwaltungskosten im Vergleich zu den für das Haushaltsjahr beantragten Mittel;

iii)

Ausschöpfungsrate des Fonds.


ANHANG IV

Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung für die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Indikatoren für die Evaluierung der spezifischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

1.   Indikatoren nach spezifischen Zielen

a)

zur Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten und die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Migration zu unterbinden:

i)

Zahl der mit Unterstützung des Fonds für die innere Sicherheit („Fonds“) im Bereich Visa durchgeführten Schengen-Evaluierungen;

ii)

Zahl der Empfehlungen aus der Schengen-Evaluierung im Bereich Visa, denen mit Unterstützung des Fonds Folge geleistet wurde, im Vergleich zur Gesamtanzahl der abgegebenen Empfehlungen;

iii)

Zahl der Personen mit gefälschten Reisedokumenten, die in aus dem Fonds geförderten Konsulaten aufgegriffen wurden;

iv)

Zahl der Visumantragsteller, die außerhalb ihres Wohnsitzlandes ein Schengen-Visum beantragen müssen;

v)

Zahl der visumpflichtigen Staaten in der Welt, in denen die Zahl der dort vertretenen Mitgliedstaaten angestiegen ist.

b)

zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Frontex“), damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird:

i)

Zahl der mit Unterstützung des Fonds im Bereich Grenzmanagement durchgeführten Schengen-Evaluierungen;

ii)

Zahl der Empfehlungen aus der Schengen-Evaluierung im Bereich Grenzmanagement, denen mit Unterstützung des Fonds Folge geleistet wurde, im Vergleich zur Gesamtanzahl der abgegebenen Empfehlungen;

iii)

Zahl der Ausrüstungsgegenstände, die bei koordinierten Operationen von Frontex verwendet und mit Mitteln des Fonds erworben wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Ausrüstungsgegenstände, die für koordinierte Operationen von Frontex verwendet wurden;

iv)

Zahl der an EU-Außengrenzen ermittelten irregulären Grenzübertritte a) zwischen Grenzübergangsstellen; b) an Grenzübergangsstellen;

v)

Zahl der Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS) II;

vi)

Zahl der an Grenzübergangsstellen aufgegriffenen Personen mit gefälschten Reisedokumenten.

c)

zur Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie besseren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen:

i)

Ergebnisse der aus dem Fonds finanzierten Polizeimaßnahmen, die zur Zerschlagung organisierter krimineller Vereinigungen führten;

ii)

Zahl/Wert der eingefrorenen, beschlagnahmten und eingezogenen Erträge aus Straftaten aufgrund von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 fallen;

iii)

Zahl der polizeilich registrierten Straftaten, Verdächtigen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen aufgrund von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 fallen;

iv)

Menge der Drogen, die im Rahmen von Fonds-finanzierten Maßnahmen gegen das organisierte Verbrechen beschlagnahmt wurden;

v)

Zahl der geschützten oder unterstützen Opfer von Kriminalität;

vi)

Volumen der im Prüm-Rahmen ausgetauschten Informationen (auf der Grundlage der Gesamtzahl der DNA-Abgleiche pro Jahr; Gesamtzahl der Fingerabdruck-Abgleiche pro Jahr; Gesamtzahl der Fahrzeugzulassungsdaten-Abgleiche pro Jahr);

vii)

Volumen der im Rahmen der Europol-Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) ausgetauschten Informationen (auf der Grundlage der Zahl der von den Mitgliedstaaten, Europol und von Dritten eingeleiteten SIENA-Fälle pro Jahr; der von den Mitgliedstaaten, Europol und von Dritten ausgetauschten SIENA-Nachrichten);

viii)

Volumen der im Rahmen des Europol-Informationssystems (EIS) ausgetauschten Daten (auf der Grundlage der Zahl der Personen und Gegenstände, die von den Mitgliedstaaten jedes Jahr in das EIS eingegeben werden; Zahl der in das EIS von den Mitgliedstaaten jedes Jahr eingegebenen Personen und Gegenstände (Verdächtige, Verurteilte); Zahl der von den Mitgliedstaaten durchgeführten EIS-Abfragen pro Jahr);

d)

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

i)

Zahl der Terroranschläge (auf der Grundlage der fehlgeschlagenen, verhinderten und ausgeführten Terroranschläge; Zahl der Opfer durch Terroranschläge).

2.   Indikatoren zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

e)

zur Messung und Bewertung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit:

i)

Zahl der Vollzeitäquivalente in der zuständigen Behörde, der delegierten Behörde und der Prüfbehörde, die an der Durchführung des Fonds arbeiten und die durch die technische Hilfe oder aus dem nationalen Haushalt finanziert werden, im Vergleich zur Zahl der durchgeführten Projekte und der für das Haushaltsjahr beantragten Mittel;

ii)

technische Hilfe plus (indirekte) Verwaltungskosten im Vergleich zu den für das Haushaltsjahr beantragten Mittel;

iii)

Ausschöpfungsrate des Fonds;

iv)

Zahl der Ausrüstungsgegenstände, die zwei Jahre nach Erwerb noch in Gebrauch sind/Zahl der aus dem Fonds erworbenen Ausrüstungsgegenstände (> als 10 000 EUR);

v)

Anteil der Wartungskosten für aus dem Fonds erworbene Ausrüstungsgegenstände am Gesamtbeitrag der Union zu aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/208 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf ihre Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden. Da auf den Aspekt der Wesentlichkeit abgestellt wird, besteht die dringende Notwendigkeit zur Spezifizierung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für die Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, während die Wesentlichkeit der Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte eines Instituts benötigt werden, in einem nächsten Schritt betrachtet wird.

(2)

Da Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sich auf den Bedarf an Sicherheiten bezieht, sollten die einzuführenden Bestimmungen auf besicherte Derivatgeschäfte beschränkt sein, einschließlich solcher, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.

(3)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute und Derivatemärkte zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des Historischen Rückschauansatzes für Änderungen der Marktbewertung berechnet werden, den der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) entwickelt hat und dem zufolge diese zusätzlichen Abflüsse für Sicherheiten anhand des höchsten aggregierten kumulativen Nettoab- bzw. -zuflusses für Sicherheiten ermittelt werden, der am Ende jeder 30-Tageperiode während der letzten 24 Monate auf Portfolio-Ebene realisiert wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) hat der Kommission einen Entwurf technischer Regulierungsstandards vorgelegt. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission die EBA jedoch über ihre Absicht informiert, diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht zu billigen, und die Gründe für ihre Ablehnung dargelegt. Die EBA hat den Entwurf technischer Regulierungsstandards in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorgelegt und den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, der sich streng an dem vom Basler Ausschuss entwickelten Historischen Rückschauansatz orientiert, akzeptiert.

(5)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission neu vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wesentlichkeit der Derivatgeschäfte eines Instituts

(1)   Die Derivatgeschäfte eines Instituts gelten für die Zwecke von Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich, wenn die Summe der Nominalbeträge dieser Geschäfte 10 % der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zwei Jahre überschritten hat.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden die Netto-Liquiditätsabflüsse ohne Berücksichtigung des in Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Liquiditätsabflusses berechnet.

Artikel 2

Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigte Sicherheiten

(1)   Der zusätzliche Liquiditätsabfluss für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf diejenigen Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, die nach Maßgabe von Artikel 1 als wesentlich gelten, entspricht dem höchsten absoluten Netto-Fluss für Sicherheiten innerhalb eines 30 Tage-Zeitraums während der 24 Monate vor dem Datum der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013..

(2)   Institute dürfen Zu- und Abflüsse von Geschäften nur dann auf Nettobasis behandeln, wenn sie auf der Grundlage derselben Netting-Rahmenvereinbarung ausgeführt werden. Der absolute Netto-Fluss für Sicherheiten wird auf der Grundlage der realisierten Zu- und Abflüsse unter Netting auf Portfolio-Ebene des Instituts berechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/209 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Drei Artikel sind zusammen für den Einzelverkauf verpackt:

a)

ein Notizblock, bestehend aus etwa 75 leeren Blättern Papier (das letzte Blatt enthält Angaben dazu, wo Ersatzblöcke erhältlich sind) mit Abmessungen von etwa 8 × 14 cm. Die Blätter sind oben verleimt und perforiert, sodass einzelne Blätter abgerissen werden können. Die Rückseite und ein kleiner Teil der Vorderseite bestehen aus Pappe;

b)

ein Mäppchen mit Abmessungen von etwa 32 × 10 cm, aus Kunstofffolie mit Innenverstärkung aus Pappe. Der Pappteil des Notizblocks wird in eine Schlitzöffnung im Mäppchen eingeschoben. Das Mäppchen, das zugeklappt werden kann, sodass der Notizblock abgedeckt ist, enthält auch ein Einsteckfach aus klarsichtiger Kunststofffolie im oberen Teil und eine Schlaufe aus gummielastischem Spinnstoff, die einen Kugelschreiber halten kann;

c)

ein dünner Kugelschreiber aus Kunstoff von etwa 10 cm Länge, der in die Schlaufe aus Spinnstoff eingesteckt ist.

(Siehe Abbildung) (*1).

4820 10 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) und nach dem Wortlaut der KN-Codes 4820 , 4820 10 und 4820 10 30 .

Bei dem Artikel handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Der Notizblock spielt bei der Benutzung der Warenzusammenstellung die wesentliche Rolle, die darin besteht, Schreibpapier für kurze Notizen oder Mitteilungen zur Verfügung zu stellen. Das Mäppchen dient lediglich als eine Art Umschlag zum Schutz des Notizblocks vor Schmutz und Beschädigung. Angesichts seiner objektiven Merkmale (Größe, Design und Wert) stellt der Kugelschreiber aus Kunststoff keinen wesentlichen Bestandteil der Zusammenstellung dar. Zum Schreiben auf dem Notizblock könnte auch jeder andere Stift verwendet werden. Daher verleiht der Notizblock der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter.

Der Notizblock wird in die Position 4820 eingereiht, zu der Merkbücher und Notizblöcke aller Art gehören (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 4820 , erster Absatz, Nr. 1)).

Folglich wird die Zusammenstellung in den KN-Code 4820 10 30 als „Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher“ eingereiht.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/210 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen.

(4)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission (2) für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission (3) für Masttruthühner und Zuchttruthühner für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung von Legehennen verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 39).

(4)   EFSA Journal 2016; 14(6):4510.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a22

Adisseo France S.A.S.

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

und

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, mit folgender Mindestaktivität:

fest: Endo-1,4-beta-Xylanase 22 000 VU/g und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 15 200 VU (1)/g;

flüssig: Endo-1,4-beta-Xylanase 5 500 VU/ml und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 3 800 VU/ml.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702.

Analysemethode  (2)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizenarabinoxylan).

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in glucanhaltigem Substrat (Gersten-Beta-Glucan) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 30 °C.

Legehennen

Endo-1,4-beta-Xylanase 1 100 VU

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 760 VU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atem- und Hautschutz.

28. Februar 2027


(1)  1 VU (viskosimetrische Einheit) ist die Menge an Enzym, die das Substrat (Gerstenbetaglucan bzw. Weizenarabinoxylan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/211 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 516/2007 (Zulassungsinhaber: Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (3), für entwöhnte Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (4), für Mastschweine und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission (5) sowie für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission (6). In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Verwendung dieser Zubereitung durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission (7) für die Dauer von zehn Jahren auch bei Enten zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016 (8) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung bei Masthühnern, Legehennen, entwöhnten Ferkeln und Mastschweinen wirksam sein kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Junghennen und Zuchthennen ausgeweitet werden. Nach Dafürhalten der Behörde können die Schlussfolgerungen bezüglich der Wirksamkeit auf Mast-, Zucht- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Behörde zog zudem den Schluss, dass in zwei Studien bei Masttruthühnern eine positive Auswirkung auf das endgültige Körpergewicht und auf die Futterverwertung nachgewiesen wurde. Eine dritte Studie, in der eine deutlich höhere Futterverwertung nachgewiesen wurde, wie bereits in der vorangegangenen Bewertung im Zusammenhang mit der Zulassung festgestellt und anerkannt, wurde von der Behörde als unerheblich erachtet. Da diese Erkenntnisse — neben der langen Verwendungshistorie — als maßgeblicher Indikator für die Verbesserung der zootechnischen Parameter gesehen wurden, wurde die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Daten die Bedingungen für den Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs bei Masttruthühnern erfüllen.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 322/2009 sollten entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 sollte aufgehoben werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 wird der Eintrag zu E 1606, Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 322/2009

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 322/2009 wird gestrichen.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 wird aufgehoben.

Artikel 6

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 28. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 28. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission vom 10. Mai 2007 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 22).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1).

(8)  EFSA Journal 2016;14(9):4562.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1606i

Beldem, ein Unternehmen von Puratos NV

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis LMG-S 15136, mit einer Mindestaktivität von 400 IU (1)/g.

Fest und flüssig.

Geflügel

10 IU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg Körpergewicht.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

28. Februar 2027

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Bacillus subtilis LMG-S 15136

Entwöhnte Ferkel

10 IU

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung der Xylanase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung reduzierender Zucker, die durch die Aktivität von Xylanase in Birkenholz-Xylansubstrat in Anwesenheit von 3,5-Dinitrosalicylsäure (DNS) freigesetzt werden.

Zur Quantifizierung der Xylanase-Aktivität in Vormischungen und Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird.

Mastschweine

10 IU


(1)  1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/27


VERORDNUNG (EU) 2017/212 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer. EU-Referenzlaboratorien sollten in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und Tiergesundheit bei Bedarf präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse liefern. Bei Ausbrüchen der Pest der kleinen Wiederkäuer werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt.

(3)

Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement“ sollte als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt werden.

(4)

Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden. Diese betreffen insbesondere die Verbindung zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, die Unterstützung bei deren Arbeit und die Bereitstellung optimaler Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer.

(5)

Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)“ in Montpellier, Frankreich, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt.

Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.

Artikel 2

In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 20 angefügt:

„20.

EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer

Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)

TA A-15/G,

Campus International Baillarguet

34398 Montpellier Cedex

France“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer

Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:

1.

Es fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und stellt optimale Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR) in Viehbeständen bereit, insbesondere durch

a)

Typisierung und vollständige Antigen- und Genomcharakterisierung, phylogenetische Untersuchung (Verwandtschaft mit anderen Stämmen desselben Virus) von Viren sowie Lagerung von PPR-Viren für diagnostische Dienste in der Union und gegebenen- und erforderlichenfalls für ein epidemiologisches Follow-up und die Verifizierung von Diagnosen;

b)

Aufbau und Pflege einer aktuellen Sammlung von Stämmen und Isolaten von PPR-Viren sowie — sofern oder sobald verfügbar — von spezifischen Seren und sonstigen Reagenzien gegen Erreger dieser Seuche;

c)

Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Union durch regelmäßige Organisation und Durchführung von Vergleichstests und externen Qualitätssicherungsprogrammen für die Diagnose dieser Seuche auf Unionsebene sowie regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse solcher Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen Labors;

d)

Sammlung von Kenntnissen über diese Seuche, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen, vor allem mit anderen relevanten Viruserkrankungen;

e)

Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den für die Seuche benannten nationalen Labors und in Abstimmung mit der Kommission;

f)

Beratung der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der PPR und insbesondere der Selektion und Verwendung von Impfstämmen für PPR-Viren.

2.

Es unterstützt die für die Diagnose der PPR benannten nationalen Labors, insbesondere durch

a)

Lagerung und Abgabe von standardisierten Seren und anderen Referenzreagenzien wie Virusmaterial, inaktivierten Antigenen oder Zelllinien an diese Labors, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Diagnosetests und Reagenzien zu standardisieren, wenn Krankheitserreger identifiziert oder serologische Tests durchgeführt werden müssen;

b)

aktive Unterstützung bei der Diagnose von Erkrankungen bei Verdacht oder Bestätigung von Ausbrüchen in Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Isolaten von PPR-Viren zur Bestätigung der Diagnose, Viruscharakterisierung und Mithilfe bei epidemiologischen Ermittlungen und Untersuchungen. Es teilt der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Labors unverzüglich die Ergebnisse dieser Tätigkeiten mit.

3.

Es stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch

a)

Angebot von Schulungen, Auffrischungskursen und Workshops für die nationalen Referenzlabors, die für die Diagnose der PPR benannt wurden, und für Experten für Labordiagnostik, mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken für diese Seuche in der gesamten Union;

b)

Teilnahme an internationalen Foren, vor allem wenn sie die Standardisierung von Untersuchungsmethoden für diese Seuche und deren Anwendung betreffen;

c)

Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Labors in Drittländern mit einer Prävalenz dieser Seuche bei den Diagnosemethoden für PPR;

d)

Prüfung der einschlägigen Empfehlungen für Untersuchungen im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) anlässlich des Jahrestreffens der für die Diagnose der PPR benannten nationalen Referenzlabors;

e)

Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthaltenen Empfehlungen des OIE;

f)

Einholen der neuesten Informationen über Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der PPR.


8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/213 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

125,6

TN

311,6

TR

151,5

ZZ

196,2

0707 00 05

MA

81,3

TR

187,9

ZZ

134,6

0709 91 00

EG

181,2

ZZ

181,2

0709 93 10

MA

109,8

TR

223,6

ZZ

166,7

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

40,2

IL

80,7

MA

48,4

TN

56,6

TR

77,1

ZZ

60,6

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

91,5

IL

133,7

JM

112,4

MA

89,6

TR

83,0

ZZ

102,0

0805 22 00

IL

88,5

MA

96,1

ZZ

92,3

0805 50 10

EG

85,5

TR

89,1

ZZ

87,3

0808 10 80

CN

139,4

US

205,0

ZZ

172,2

0808 30 90

CL

181,7

CN

112,8

TR

154,0

ZA

98,4

ZZ

136,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.