ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 12

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
17. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

*

Beschluss (Euratom) 2017/76 des Rates vom 21. November 2016 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

22

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/77 des Rates vom 16. Januar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme ( 1 )

26

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen ( 1 )

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/80 der Kommission vom 16. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

86

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/81 der Kommission vom 16. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

88

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/82 des Rates vom 16. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

90

 

*

Beschluss (GASP) 2017/83 des Rates vom 16. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

92

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/84 der Kommission vom 16. Januar 2017 über die Überwachung von Mineralölkohlenwasserstoffen in Lebensmitteln und Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


BESCHLUSS (EU) 2017/75 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1).

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommens durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über die Anpassung von Abkommen, die zwischen der Union bzw. der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen andererseits unterzeichnet oder abgeschlossen worden waren, im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union aufzunehmen.

(5)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert.

(6)

Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(7)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(8)

Das Protokoll sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung (2) bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)   ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/3


PROTOKOLL

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Europäische Union“,

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

andererseits —

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet und war vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2015 in Kraft.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(4)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

(5)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt Kroatiens zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zugestimmt.

(6)

Konsultationen nach Artikel 37 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Bosnien und Herzegowinas Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichneten SAA und nimmt das SAA sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

ABSCHNITT II

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

1.   In Artikel 27 Artikel 3 des SAA wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beträgt das jährliche Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 13 210 Tonnen (Nettogewicht).“

2.   In Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Zusätzlich zu Absatz 4 beseitigt Bosnien und Herzegowina ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIf aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.“

3.   Anhang I des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IIIf des SAA eingefügt.

Artikel 3

Fisch und Fischereierzeugnisse

1.   In Artikel 28 des SAA wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beseitigt die Union alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IVa aufgeführt sind. Die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.“

2.   In Artikel 28 des SAA wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eröffnet Bosnien und Herzegowina ein auf 75 Tonnen pro Jahr begrenztes Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von lebenden Karpfen der Position 0301 93 00 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren außerhalb des Kontingents unterliegen den Zöllen gemäß Anhang V des SAA.“

3.   Anhang II des vorliegenden Protokolls wird als Anhang IVa des SAA eingefügt.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Anhang III dieses Protokolls wird als Anhang III des Protokolls Nr. 1 zum SAA hinzugefügt.

Artikel 5

Weinabkommen

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung wird der in Artikel 27 Absatz 5 des SAA genannte Anhang I des Protokolls 7 zum SAA gemäß Anhang IV des vorliegenden Protokolls geändert.

ABSCHNITT III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 7

(1)   Das vorliegende Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von Bosnien und Herzegowina gemäß den eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll vorläufig angewandt. Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung ist der erste Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на петнадесети декември през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el quince de diciembre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne patnáctého prosince dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende december to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Dezember zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta detsembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the fifteenth day of December in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le quinze décembre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu petnaestog prosinca godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì quindici dicembre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada piecpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gruodžio penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év december havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, vijftien december tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego grudnia roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em quinze de dezembro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la cincisprezece decembrie două mii șaisprezece.

V Bruseli pätnásteho decembra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne petnajstega decembra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den femtonde december år tjugohundrasexton.

Sačinjeno u Briselu, dana petnaestog decembra dvije hiljade šesnaeste godine.

Састављено у Бриселу, дана петнаестог децембра двије хиљаде шеснаесте године.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Za Europsku uniju

За Европску унију

Image 1

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

Za države članice

За државе чланице

Image 2

За Европейската общност за атомна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominės energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atomienergiajärjestön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

Za Evropsku Zajednicu za Atomsku Energiju

За Европску заједницу за атомску енергију

Image 3

За Босна и Херцеговина

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien und Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Για τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie et Herzégovine

Za Bosnu i Hercegovinu

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosnijas un Hercegovinas vārdā –

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bożnja u Ħerzegovina

Voor Bosnië en Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Pentru Bosnia și Herțegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Image 4


ANHANG 1

„ANHANG IIIf

Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für Landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union

(Gemäß Artikel 27 Absatz 4a)

1.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden für folgende Erzeugnisse in den nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents die Zölle beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0102

Rinder, lebend:

 

 

Hausrinder:

 

0102 29

– –

andere:

 

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – –

Kühe:

 

0102 29 61

– – – – – –

zum Schlachten

1 935

 

– – – – –

andere:

 

0102 29 91

– – – – – –

zum Schlachten

190

0103

Schweine, lebend:

 

 

andere:

 

0103 92

– –

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

– – –

Hausschweine:

 

0103 92 11

– – – –

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

575

0103 92 19

– – – –

andere:

1 755

0103 92 90

– – –

andere

195

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

andere:

 

0105 94 00

– –

Hühner

1 455

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

von Hühnern:

 

0207 12

– –

unzerteilt, gefroren:

 

0207 12 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘; andere Angebotsformen

80

0207 13

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

– – –

Teile:

 

0207 13 10

– – – –

ohne Knochen

90

 

– – – –

mit Knochen:

 

0207 13 30

– – – – –

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

55

0207 13 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

320

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

0207 13 99

– – – –

andere

25

0207 14

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –

Teile:

 

 

– – – –

mit Knochen:

 

0207 14 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

30

0207 14 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

130

 

– – –

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

0207 14 99

– – – –

andere

50

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

0401 40

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

0401 40 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

0401 50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 50 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

30

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

 

0402 21

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 18

– – – –

andere

25

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 90

andere:

 

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –

andere

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 90 51

– – – – –

3 GHT oder weniger:

500

0403 90 53

– – – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

290

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

Butter:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

– – –

natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

160

0405 10 19

– – – –

andere

200

0406

Käse und Quark/Topfen:

 

0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

0406 10 30

– – –

Mozzarella, auch in Flüssigkeit

355

0406 10 50

– – –

andere

0406 10 80

– –

andere

165

0409 00 00

Natürlicher Honig

165

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

 

0701 90

andere:

 

 

– –

andere:

 

0701 90 50

– – –

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

50

0701 90 90

– – –

andere

1 265

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

 

0704 90

andere:

 

0704 90 10

– –

Weißkohl und Rotkohl

280

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

 

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

50

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

 

0806 10

frisch:

 

0806 10 10

– –

Tafeltrauben

45

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

 

 

Kirschen:

 

0809 21 00

– –

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

410

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

0811 90

andere:

 

 

– –

andere:

 

 

– – –

Kirschen:

 

0811 90 75

– – – –

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

70

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

andere:

 

1601 00 91

– –

Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

285

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

75

1602 20

aus Lebern aller Tierarten:

 

1602 20 90

– –

andere

140

 

von Geflügel der Position 0105 :

 

1602 31

– –

von Truthühnern:

 

 

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

 

1602 31 19

– – – –

andere

40

1602 32

– –

von Hühnern:

 

 

von Schweinen:

 

 

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

 

1602 32 11

– – – –

nicht gegart

130

1602 32 19

– – – –

andere

30

1602 32 30

– – –

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

170

1602 32 90

– – –

andere

230

1602 41

– –

Schinken und Teile davon:

 

1602 41 10

– – –

von Hausschweinen

360

1602 49

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – –

von Hausschweinen

 

 

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

1602 49 15

– – – – –

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

150

1602 49 30

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

445

1602 49 50

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

60

1602 50

von Rindern:

 

 

– –

andere:

 

1602 50 31

– – –

Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

70

1602 50 95

– – –

andere

295

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

andere:

 

1701 91 00

– –

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

55

1701 99

– –

andere:

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker

3 470

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons

265

2001 90

andere:

 

2001 90 70

– –

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

70

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

2005 99

– –

andere:

 

2005 99 50

– – –

Mischungen von Gemüsen

245

2005 99 60

– – –

Sauerkraut

40

2.

Zugeständnisse für Einfuhren folgender Erzeugnisse nach Bosnien und Herzegowina: Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Ab 1.1.2017

Ab 1.1.2018

Ab 1.1.2019

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

 

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

 

 

0401 20 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

5 432

9 506

13 580

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

 

 

0401 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

720

1 440

1 440

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

– – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

0403 10 11

– – – –

3 GHT oder weniger:

1 515

3 030

3 030

0403 10 13

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

1 520

3 040

3 040

0403 90

andere:

 

 

 

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

– – –

andere

 

 

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

0403 90 59

– – – – –

mehr als 6 GHT

1 762,5

3 525

3 525

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

 

 

andere:

 

 

 

1601 00 99

– –

andere

1 692,5

3 385

3 385 “


ANHANG II

„ANHANG IVa

Einfuhrzölle der Europäischen Union auf Ursprungserzeugnisse aus Bosnien und Herzegowina

(Gemäß Artikel 28 Absatz 1a)

1.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union gelten für Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union die nachstehenden Zugeständnisse. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls

KN-Code:

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Zollsatz innerhalb des Kontingents

Zollsatz außerhalb des Kontingents

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 14 10

0303 14 20

0303 14 90

0304 42 10

0304 42 50

0304 42 90

ex 0304 52 00

0304 82 10

0304 82 50

0304 82 90

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

500

0 %

70 % des Meistbegünstigungszollsatzes

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 52 00

ex 0305 69 80

Karpfen (Cyprinusspp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Megalobrama spp.) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

140

0 %

70 % des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 85 10

0303 89 50

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Zahnbrasse oder Seebrassen (Dentex dentex oder Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 % des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 84 10

0303 84 10

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Europäische Wolfsbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 % des Meistbegünstigungszollsatzes

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50

6 %

100 %

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

70

12,5 %

100 %

2.

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden auf 70 % des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.“

ANHANG III

„ANHANG III DES PROTOKOLLS 1

Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union

(Gemäß Artikel 25 des SAA)

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird der Einfuhrzoll für die nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 10

Joghurt:

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

480

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

130

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

25

0403 90

andere:

 

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

530

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

55

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

 

 

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905 31 19

– – – –

andere

365

 

– – –

andere

 

 

– – – –

andere

 

1905 31 99

– – – – –

andere:

600

1905 32

– –

Waffeln:

 

 

– – –

andere

 

 

– – – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905 32 19

– – – – –

andere

300

1905 90

andere:

 

 

– –

andere:

 

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

35

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 Vol.-%, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

2208 20 29

– – –

anderer

 

ex 2208 20 29

– – – –

Traubenbrand und Traubentresterbrand

85

ex 2208 20 29

– – – –

anderer

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

2402 20 90

– –

andere

3 200 “


ANHANG IV

„ÄNDERUNGEN VON ANHANG I DES PROTOKOLLS NR. 7

1.   

Die Tabelle unter Ziffer 1 des Anhangs I zu Protokoll Nr. 7 über die Einfuhr von Weinen in die Europäische Union wird durch folgende Tabelle ersetzt:

KN-Code

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 7)

Geltender Zollsatz

Menge

(hl)

Sonderbestimmungen

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

Frei

25 500

 (1)

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

ex 2204 22

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

frei

15 100

 (1)

2.   

Die Tabelle unter Ziffer 3 des Anhangs I des Protokolls Nr. 7 über die Einfuhr von Weinen nach Bosnien und Herzegowina wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Position des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7)

Geltender Zollsatz

Menge ab 1.1.2017

(hl)

Menge ab 1.1.2018

(hl)

Sonderbestimmungen

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

frei

13 765

19 530

 (2)

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben


(1)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 22 und ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen. Für das Jahr 2017 gelten die vollen Zollkontingente, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

(2)  Für das Jahr 2017 gilt die volle Menge der Kontingente, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.“


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/22


BESCHLUSS (Euratom) 2017/76 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1).

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum SAA durch den Abschluss eines Protokolls zum SAA durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum SAA einzuleiten.

(5)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert.

(6)

Das Protokoll betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(7)

Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(8)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)   ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


VERORDNUNGEN

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/77 DES RATES

vom 16. Januar 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/83 des Rates (2) sollten mehrere Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

(3)

Nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-182/13 (3), T-433/13 (4), T-158/13 (5), T-5/13 (6) und T-45/14 (7), werden Moallem Insurance Company, Petropars Operation & Management Company, Petropars Resources Engineering Ltd, Iran Aluminium Company, Iran Liquefied Natural Gas Co., Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH und Naser Bateni nicht in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(4)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-200/13 P (8) wird Bank Saderat Iran nicht in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Aus diesen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Eintrag betreffend die Bank Saderat PLC (London) in jenem Anhang gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/83 des Rates vom 16. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 92 dieses Amtsblatts).

(3)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014, Moallem Insurance Co. gegen Rat der Europäischen Union, T-182/13, ECLI:EU:T:2014:624.

(4)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015, Petropars Iran Co. u. a. gegen Rat der Europäischen Union, T-433/13, ECLI:EU:T:2015:255.

(5)  Urteil des Gerichts vom 15. September 2015, Iranian Aluminium Co. (Iralco) gegen Rat der Europäischen Union, T-158/13, ECLI:EU:T:2015:634.

(6)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2015, Iran Liquefied Natural Gas Co. gegen Rat der Europäischen Union, T-5/13, ECLI:EU:T:2015:644.

(7)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2015, HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und Naser Bateni gegen Rat der Europäischen Union, T-45/14, ECLI:EU:T:2015:650.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Rat der Europäischen Union gegen Bank Saderat Iran, C-200/13 P, ECLI:EU:C:2016:284.


ANHANG

Die Einträge zu folgenden Einrichtungen werden von der in Anhang IX Teil I Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen.

B.   Einrichtungen

„7.

a) Bank Saderat PLC (London)

48.

Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou)

65.

West Sun Trade GmbH

159.

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)“.

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/78 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2016

zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 13 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/758 ist die allgemeine Pflicht festgelegt, neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 ab dem 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission (2) sind die spezifischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein allgemeiner Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen, und die Rollen und Zuständigkeiten aller an den einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure wurden festgelegt. Darüber hinaus ist es angezeigt, die spezifischen Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen festzulegen, die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen ausgerüstet sind.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung zu gewährleisten und die Beantragung dieser Genehmigung zu vereinfachen, sollten ein standardisierter Satz von Beschreibungsbögen, Muster für EG-Typgenehmigungsbögen und Muster für das EG-Typgenehmigungszeichen festgelegt werden.

(5)

Die Hersteller sollten sicherstellen, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme im Normalbetrieb nicht für Kommunikationszwecke zur Verfügung stehen und dass die Daten in ihrem internen Speicher außerhalb der Systeme für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird. Darüber hinaus sollten die Hersteller angemessene Sicherungssysteme einführen, um die Sicherheit der Daten im internen Speicher des Systems vor unerlaubtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen.

(6)

Alle über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitete Daten müssen in Bezug auf den Zweck, zu dem diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, angemessen, relevant und verhältnismäßig sein.

(7)

Den Verbrauchern sollten umfassende und zuverlässige Informationen über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, insbesondere über die Art und Weise, wie die Daten durch dieses System verarbeitet werden und wie diese Daten geschützt werden. Die Verbraucher sollten ferner über die Merkmale und Eigenschaften etwaiger privater Notdienste oder anderer Mehrwertdienste informiert werden, sofern diese in das Fahrzeug eingebaut sind.

(8)

Ein konsistentes Konzept in Bezug auf die Informationen, die den Verbrauchern über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, setzt voraus, dass ein Muster für Verbraucherinformationen festgelegt wird, das die bereitzustellenden Mindestinformationen enthält, die mit den technischen Unterlagen des Fahrzeugs übergeben werden.

(9)

Den Fahrzeugherstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die technischen Anforderungen für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen anzupassen. Auch den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Notrufabfragestellen (Public Safety Answering Point — PSAP) einzurichten, die für den Eingang und die Bearbeitung von eCalls erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung derselbe sein wie der Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen nach der Verordnung (EU) 2015/758.

(10)

Zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Europäische Datenschutzbeauftragte angehört.

(11)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie von für solche Fahrzeuge ausgelegten und gebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt.

Ferner werden einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/758 hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre und der Daten der Benutzer von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen festgelegt.

Artikel 2

EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen bezüglich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs bezüglich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird anhand eines in Anhang I Teil 1 enthaltenen Musters erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

(5)   Der Hersteller stellt in der Betriebsanleitung Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung und hält sich dabei an das in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung enthaltene Muster.

Artikel 3

EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs für einen Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder einen Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird nach dem in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen technischen Anforderungen in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich Bauteilen und Artikel 7 hinsichtlich selbstständiger technischer Einheiten erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist.

Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils zuteilen.

(4)   Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

Artikel 4

EG-Typgenehmigungszeichen

Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das/die einem Typ entspricht, für den die jeweilige EG-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt worden ist, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 3 tragen.

Artikel 5

Privatsphäre und Datenschutz

(1)   Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit nicht verfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Darüber hinaus stellt der Hersteller sicher, dass die Daten im internen Speicher dieses Systems oder dieser selbstständigen technischen Einheit automatisch und kontinuierlich entfernt werden und außerhalb des bordeigenen Systems oder der bordeigenen selbstständigen technischen Einheit für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird.

(2)   Der Hersteller unterrichtet den Fahrzeughalter von den gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/758 ergriffenen Maßnahmen und verwendet dazu das Muster in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung.

(3)   Der Hersteller ergreift angemessene Sicherungsmaßnahmen (etwa die Verwendung von Verschlüsselungstechniken) zum Schutz der Sicherheit persönlicher Daten im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit und zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch. Derartige Maßnahmen müssen dem vorgesehenen Zweck entsprechend angemessen, absolut verhältnismäßig und notwendig sein.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind hinreichend detaillierte Zeichnungen in geeignetem Maßstab auf A4-Papierbogen oder in einer Mappe im Format A4 beizufügen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEIN

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE KONSTRUKTIONSMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus (4): …

9.10.   Innenausstattung:

9.10.2.   Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

9.10.2.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen der Anordnung von Symbolen und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern, die insbesondere das Symbol und die Lage der Kontrollleuchte/des Anzeigers (sofern vorhanden) zeigen oder eine Beschreibung anderer Vorrichtungen zur Warnung der Fahrzeuginsassen im Falle eines kritischen Versagens, das dazu führen würde, dass das System keinen auf dem 112-Notruf basierenden eCall absetzen kann: …

9.12.2.   Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

Vorderer Airbag

Seitlicher Airbag

Gurtstrammer

Erste Sitzreihe

L

M

R

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweite Sitzreihe (*1)

L

M

R

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.12.4.   Kurzbeschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …

12.   VERSCHIEDENES

12.8.   eCall-System

12.8.1.   Vorhanden: ja/nein (3).

12.8.2.   Technische Beschreibung und/oder Schemazeichnungen: …

12.8.3.   Typgenehmigungsnummer (falls vorhanden) der bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit: …

12.8.4.   Für nicht als selbstständige technische Einheit genehmigtes eCall-System:

12.8.4.1.   Genaue Beschreibung, Fotografien und/oder Zeichnungen des eCall-Systems und seiner Lage im Fahrzeug: …

12.8.4.2.   Liste der Hauptbauteile des eCall-Systems: …

12.8.4.3.   Schema aller elektrischen Verbindungen: …

12.8.5.   TPS-eCall-System vorhanden: ja/nein (3).

12.8.6.   Andere Dienste mit Zusatznutzen vorhanden: ja/nein (3).

12.8.7.   Konformitätserklärung mit den in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Normen vorhanden: ja/nein (3).

Datum, Unterschrift

Erläuterungen

(1)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(2)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Unter Angabe der Codes gemäß Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG.

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

EC type-approval (1)

extension of EC type-approval (1)

refusal of EC type-approval (1)

withdrawal of EC type-approval (1)

of a type of vehicle with regard to the installation of 112-based eCall in-vehicle systems

in Bezug auf die Verordnung (EU) 2015/758, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/…

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen:

1.

Beschreibungsunterlagen

2.

Prüfbericht

Erläuterungen

(1)

Streichen, falls unzutreffend.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(3)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurze Beschreibung des am Fahrzeug angebrachten eCall-Systems: …

1.2.   Anbringungsstelle des eCall-Systems: …

1.3.   Auslösen des eCall-Systems: …

1.4.   Stromversorgung des eCall-Systems: …

1.5.   TPS-eCall-System am Fahrzeug vorhanden: ja/nein (1).

1.6.   Andere Dienste mit Zusatznutzen vorhanden: ja/nein (1).

2.   Typgenehmigungsnummer einer selbstständigen technischen Einheit/eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System (1), die/das in das Fahrzeug eingebaut ist (falls vorhanden), gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 und ihren Durchführungsrechtsakten: …

3.   Bemerkungen (soweit vorhanden): …

TEIL 3

Muster für Benutzerinformationen

Die mit dem Fahrzeug übergebenen technischen Unterlagen (Betriebsanleitung) müssen klare, umfassende und leicht zugängliche Informationen über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Fahrzeugs und seine Funktionsweise sowie zu eCall-Systemen über Drittanbieter-Dienste (TPS-System) oder andere in das Fahrzeug eingebaute Dienste mit Zusatznutzen und ihre zusätzlichen Funktionen enthalten.

Unterschiede zwischen der Datenverarbeitung über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und das TPS-System oder einen anderen Dienst mit Zusatznutzen, soweit vorhanden, müssen klar aufgezeigt werden.

Die Informationen zum Schutz der Privatsphäre und der Daten müssen für das auf dem 112-Notruf basierende System und das TPS-System vor deren Nutzung separat vorgelegt werden, um Missverständnisse in Bezug auf den Zweck und den Mehrwert der Datenverarbeitung zu vermeiden.

In diesem Muster wird festgelegt, welche Informationen dem Benutzer mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen; sie können durch weitere zweckdienliche Informationen über die spezifischen Gegebenheiten der Datensammlung oder -verarbeitung vervollständigt werden.

1.   BESCHREIBUNG DES BORDEIGENEN ECALL-SYSTEMS

1.1.   Übersicht über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System, seinen Betrieb und seine Funktionen: …

1.2.   Der auf dem 112-Notruf basierende eCall-Dienst ist ein öffentlicher Dienst von allgemeinem Interesse und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

1.3.   Im Falle eines schweren Unfalls wird das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System über bordeigene Sensoren standardmäßig automatisch aktiviert. Darüber hinaus wird es automatisch ausgelöst, wenn das Fahrzeug mit einem TPS-System ausgerüstet ist, das im Falle eines schweren Unfalls nicht funktioniert.

1.4.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System kann im Bedarfsfall auch manuell ausgelöst werden. Anleitungen für die manuelle Aktivierung des Systems: …

1.5.   Im Falle eines kritischen Systemversagens, durch das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System außer Betrieb gesetzt würde, erhalten die Fahrzeuginsassen folgende Warnung: …

2.   INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG

2.1.   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen und muss insbesondere auf der Notwendigkeit der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person nach Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG beruhen (4).

2.2.   Die Verarbeitung derartiger Daten ist streng auf den Zweck begrenzt, die eCall-Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 zu bedienen.

2.3.   Datentypen und ihre Empfänger

2.3.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System darf nur folgende Daten sammeln und verarbeiten:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Fahrzeugtyp (Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug)

Art des Fahrzeugantriebs (Benzin/Diesel/CNG/LPG/elektrisch/Wasserstoff)

letzte drei Standorte des Fahrzeugs und Fahrtrichtung

Protokolldatei der automatischen Aktivierung des Systems und deren Zeitstempel

weitere Daten (falls zutreffend): …

2.3.2.   Die Empfänger von Daten, die über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitet werden, sind die einschlägigen Notrufabfragestellen, die von den betreffenden Behörden des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, dazu bestimmt werden, eCalls an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 als Erste anzunehmen und zu bearbeiten.

Weitere Informationen (falls zutreffend): …

2.4.   Ausgestaltung der Datenverarbeitung

2.4.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die im Systemspeicher enthaltenen Daten außerhalb des Systems vor Auslösen eines eCalls nicht zugänglich sind.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.4.2.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass es nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.4.3.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.

2.4.3.1.   Die Daten zum Standort des Fahrzeugs werden im internen Speicher des Systems kontinuierlich überschrieben, damit stets höchstens die letzten drei für die normale Funktionsweise des Systems erforderlichen aktuellen Standorte des Fahrzeugs zur Verfügung stehen.

2.4.3.2.   Das Protokoll der Tätigkeitsdaten des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems wird höchstens so lange aufbewahrt, wie es erforderlich ist, um den Zweck der Handhabung des eCall-Notrufs zu erfüllen, und auf keinen Fall mehr als 13 Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem ein eCall-Notruf ausgelöst wurde.

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …

2.5.   Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

2.5.1.   Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person (der Fahrzeughalter) hat das Recht auf Zugang zu den Daten und kann gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verlangen, die ihn oder sie betreffen und deren Verarbeitung nicht den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Jede gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Berichtigung, Löschung oder Sperrung muss den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt werden, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist und kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.

2.5.2.   Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, sollte sie der Auffassung sein, dass durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen ihre Rechte verstoßen wurde.

2.5.3.   Zuständige Kontaktstelle für die Bearbeitung von Zugangsrechten (falls zutreffend): …

3.   INFORMATIONEN ÜBER DRITTANBIETER-DIENSTE UND ANDERE DIENSTE MIT ZUSATZNUTZEN (FALLS EINGEBAUT)

3.1.   Beschreibung des Betriebs und der Funktionen des TPS-Systems/der Dienste mit Zusatznutzen: …

3.2.   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch das TPS-System/durch andere Dienste mit Zusatznutzen muss den Vorschriften der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen.

3.2.1.   Rechtsgrundlage für die Verwendung des TPS-Systems und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen und für die Verarbeitung von Daten durch das System/die Dienste: …

3.3.   Das TPS-System und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen darf/dürfen personenbezogene Daten nur auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person (des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalter) verarbeiten.

3.4.   Modalitäten für die Datenverarbeitung durch TPS-Systeme und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen, einschließlich aller erforderlichen zusätzlichen Informationen über die Rückverfolgbarkeit, Verfolgung und Verarbeitung personenbezogener Daten: …

3.5.   Der Halter eines Fahrzeugs, das mit einem TPS eCall-System und/oder einem anderen Dienst mit Zusatznutzen neben dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet ist, hat das Recht, das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System anstelle des TPS-eCall-Systems und des anderen Dienstes mit Zusatznutzen zu verwenden.

3.5.1.   Kontaktadresse für die Bearbeitung von Deaktivierungsanträgen für TPS-eCall-Systeme: …


(*1)  Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)

(4)  Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018.


ANHANG II

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme (3).

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind ausreichend detaillierte Zeichnungen in geeignetem Maßstab auf A4-Papierbogen oder in einer Mappe im Format A4 beizufügen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEIN

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Im Falle einer selbstständigen technischen Einheit, bestimmt für Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Stelle und Methode der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

12.8.   eCall-System

12.8.2.   Technische Beschreibung und/oder Schemazeichnungen: …

12.8.3.1.   Ausreichend detaillierte Fotografien und/oder Zeichnungen in einem Maßstab, der das Erkennen der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils ermöglicht. Die Zeichnungen müssen die vorgesehene Anbringungsstelle der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils im Fahrzeug sowie die Stelle, an der das EG-Typgenehmigungszeichen der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils angebracht werden soll, zeigen. …

12.8.3.1.1.   Anleitung für den Einbau in das Fahrzeug einschließlich der Lage und der Ausrichtung des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System …

12.8.3.1.2.   Stelle und Methode der Anbringung der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit im Fahrzeug: …

12.8.3.2.   Liste der Hauptbauteile der selbstständigen technischen Einheit oder des Bauteils: …

12.8.7.   Konformitätserklärung mit den in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Normen: ja/nein (3).

Erläuterungen

(1)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(2)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

EC type-approval (1)

extension of EC type-approval (1)

refusal of EC type-approval (1)

withdrawal of EC type-approval (1)

of 112-based eCall in-vehicle STU/ 112-based eCall in-vehicle system component (1)

betreffend Verordnung (EU) 2015/758

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: ….

ABSCHNITT I

0.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit/dem Bauteil vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Im Falle einer selbstständigen technischen Einheit, bestimmt für Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Stelle und Methode der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen:

1.

Beschreibungsunterlagen

2.

Prüfbericht

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurzbeschreibung der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit/des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System (3): …

1.1.1.   Anleitung für den Einbau in das Fahrzeug einschließlich der Lage und der Ausrichtung des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System: …

1.1.2.   Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen auf der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit/dem Bauteil für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System (3): …

1.2.   Stelle und Methode der Anbringung der selbstständigen technischen eCall-Einheit im Fahrzeug …

1.3.   Mittel zum Auslösen: …

1.4.   Stromversorgung: …

2.   Das Bauteil für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System entspricht den technischen Anforderungen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79. Darüber hinaus entspricht es den technischen Anforderungen gemäß

2.1.   Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

2.2.   Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

2.3.   Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79: ja/nein (3).

3.   Bemerkungen (falls zutreffend): …

TEIL 3

EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und Bauteile

1.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.   einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1

für Deutschland

12

für Österreich

26

für Slowenien

2

für Frankreich

13

für Luxemburg

27

für die Slowakei

3

für Italien

17

für Finnland

29

für Estland

4

für die Niederlande

18

für Dänemark

32

für Lettland

5

für Schweden

19

für Rumänien

34

für Bulgarien

6

für Belgien

20

für Polen

36

für Litauen

7

für Ungarn

21

für Portugal

49

für Zypern

8

für die Tschechische Republik

23

für Griechenland

50

für Malta

9

für Spanien

24

für Irland

 

 

11

für das Vereinigte Königreich

25

für Kroatien

 

 

1.2.   der „Basis-Genehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00“.

1.3.   Im Falle einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit sind der laufenden Nummer in der Nähe des Rechtecks die Buchstaben „ECALL“ voranzustellen.

2.   Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Teil der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder des Bauteils für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System unauslöschlich sowie deutlich und einfach lesbar anzubringen.

3.   Abbildung 1 und Abbildung 2 enthalten Beispiele von EG-Typgenehmigungszeichen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische Einheiten und für Bauteile für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme.

Abbildung 1

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheiten

Image 5

Erläuterung

Legende:

Die EG-Typgenehmigung wurde von Bulgarien unter der Nummer 0046 erteilt. Die ersten beiden Ziffern „00“ bedeuten, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Abbildung 2

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für Bauteile für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Image 6

Erläuterung

Legende:

Die EG-Typgenehmigung wurde von Deutschland unter der Nummer 00026 erteilt. Die ersten beiden Ziffern „00“ bedeuten, dass das Bauteil nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(3)  Nichtzutreffendes streichen.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/44


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/79 DER KOMMISSION

vom 12. September 2016

zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/758 enthält die Verpflichtung, dass neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 bis zum 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten sind.

(2)

Es ist erforderlich, die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme festzulegen. Die Prüfverfahren ermöglichen auch die Prüfung und Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die in Kraftfahrzeuge oder auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme eingebaut werden sollen.

(3)

Prüfungen sollten von technischen Diensten in ihrer in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenen Eigenschaft durchgeführt werden, in der der allgemeine Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und die Rollen und Zuständigkeiten der auf verschiedenen Stufen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure festgelegt sind.

(4)

Prüfungen und Anforderungen sollten so gestaltet werden, dass doppelte Prüfungen vermieden werden. Darüber hinaus ist in Bezug auf Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die nach der Richtlinie 2007/46/EG in mehreren Stufen gebaut werden, einige Flexibilität erforderlich, da sie von den Anforderungen bezüglich Frontal- und Seitenaufprall nach den UNECE-Regelungen 94 und 95 ausgenommen sind. Aus diesem Grund sollte die auf einer früheren Stufe des Verfahrens für das Basisfahrzeug hinsichtlich des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erteilte Genehmigung ihre Gültigkeit behalten, außer, wenn das System oder seine Sensoren nach der Genehmigung geändert wurden.

(5)

Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fahrzeugklassen aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten, den eCall-auslösenden Mechanismus ausgestattet werden können; sie sollten von den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 ausgenommen werden. Im Anschluss an eine von der Kommission durchgeführte Kosten-Nutzen-Bewertung, bei der die einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte berücksichtigt wurden, werden diese Fahrzeugklassen ermittelt und in eine in Anhang IX enthaltene Liste aufgenommen.

(6)

Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss nach einem schweren Unfall funktionsfähig bleiben. Ein automatischer eCall ist am wirkungsvollsten bei schweren Zusammenstößen, wenn das Risiko, dass die Fahrzeuginsassen verletzt und nicht mehr in der Lage sind, ohne eCall-System Hilfe zu rufen, am höchsten ist. Die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und selbstständigen technischen Einheiten sollten daher geprüft werden, um ihre nachhaltige Funktionsfähigkeit zu überprüfen, nachdem sie Trägheitskräften ähnlich denen, die bei einem schweren Unfall auftreten können, ausgesetzt wurden.

(7)

Das Funktionieren und automatische Auslösen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sollte auch auf der Fahrzeugebene gewährleistet sein. Daher sollte ein vollständiges Aufprallprüfverfahren eingeführt werden, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug so konstruiert ist, dass sein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System in seiner ursprünglichen Montagestellung und -konfiguration einen Frontal- und Seitenaufprall übersteht.

(8)

Zu den Kernfunktionen eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gehört nicht nur die Unterrichtung der Notrufabfragestelle (PSAP), sondern auch die Einrichtung einer Sprechverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Notrufmitarbeiter. Die Audioausrüstung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sollte daher nach der vollständigen Aufprallprüfung geprüft werden, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verringerung der Lautstärke oder Verzerrungen kommt, die eine Sprechverbindung unmöglich machen würden.

(9)

Wird ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System zur Verwendung in Verbindung mit einem System für Drittanbieter-Dienste (TPS) genehmigt, dann sollte sichergestellt werden, dass jeweils nur eines dieser Systeme aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, wenn das TPS-System nicht funktioniert. Der Hersteller von Fahrzeugen, die mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind, sollte das in das TPS-System eingebaute Notfallverfahren erläutern und die Grundsätze des Umstellmechanismus zwischen dem TPS-System und dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System beschreiben.

(10)

Um sicherzustellen, dass genaue und zuverlässige Positionsdaten übermittelt werden, sollte das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System in der Lage sein, die von den Galileo- und EGNOS-Systemen erbrachten Ortungsdienste nutzen zu können.

(11)

Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System sollte die Fahrzeuginsassen warnen, falls das System nicht in der Lage ist, einen Notruf abzusetzen. Daher sollte ein Verfahren für die Überprüfung des Selbsttests des Systems und seiner Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Funktionsstörungen eingerichtet werden.

(12)

Die Hersteller sollten sicherstellen, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme nicht rückverfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung stattfindet. Zu diesem Zweck sollte ein Prüfverfahren eingeführt werden, um vor Auslösen des eCalls sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht für die Kommunikation mit dem PSAP zur Verfügung steht.

(13)

Alle über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeiteten Daten müssen in Bezug auf den Zweck, zu dem diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, angemessen, relevant und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Daten im internen Speicher der Systeme automatisch und kontinuierlich gelöscht werden und nicht länger als für die Bearbeitung des Notrufs erforderlich aufbewahrt werden.

(14)

Die Fassungen der anzuwendenden Normen, auf denen die Anforderungen für eCall-Systeme beruhen, sollten aktualisiert werden.

(15)

Den Fahrzeugherstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die technischen Anforderungen für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen anzupassen. Auch den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Notrufabfragestellen (Public Safety Answering Point — PSAP) einzurichten, die für den korrekten Empfang und die Bearbeitung von eCalls erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung derselbe sein wie der Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen nach der Verordnung (EU) 2015/758 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Fahrzeuge in Bezug auf ihre auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie auf dem 112-Notruf basierende selbstständige technische eCall-Einheiten und Bauteile festgelegt.

Artikel 2

Fahrzeugklassen, die nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen

Die Fahrzeugklassen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten eCall-Auslösemechanismus ausgerüstet werden können und die deshalb nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen, sind in Anhang IX aufgeführt.

Artikel 3

Mehrstufen-Genehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung der in Anhang II Teil A Abschnitt 5.1 und 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung behalten die auf einer früheren Stufe hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in das (Grund-)Fahrzeug erteilten Typgenehmigungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die einschlägigen Sensoren nicht verändert werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Fahrzeugtyp in Bezug auf den Einbau eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems“ Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den Merkmalen des Einbaus im Fahrzeug sowie der Funktionsweise und Leistung der wesentlichen Ausrüstungsteile für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs nicht voneinander unterscheiden;

(2)

„Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit“ eine Kombination spezifischer Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs, wenn sie in ein Kraftfahrzeug eingebaut sind, nicht voneinander unterscheiden;

(3)

„Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System“ spezifische Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung zur Erleichterung der Auslösung eines bordeigenen Notrufs bei Einbau in eine auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit oder ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System nicht voneinander unterscheiden;

(4)

„repräsentative Anordnung der Teile“ alle Teile eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, die erforderlich sind, um einen bordeigenen Notruf mit Erfolg zu dem minimalen Datensatz (MSD) zu ergänzen und zu übermitteln, der in der Norm EN 15722:2015 „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ genannt wird; dazu gehören das Steuergerät, die Stromversorgung, das Mobilfunknetz-Kommunikationsmodul, der Empfänger für das globale Satellitennavigationssystem und die externe Antenne für das globale Satellitennavigationssystem sowie deren Verbindungen und Leitungen;

(5)

„Steuergerät“ ein Bauteil des bordeigenen eCall-Systems, das die kombinierte Funktionsweise aller Module, Bauteile und Merkmale des Systems gewährleisten soll;

(6)

„Stromversorgung“ das Bauteil, das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System mit Strom versorgt, ggf. auch eine Reserveversorgung, die das System nach der in Anhang I Abschnitt 2.3 aufgeführten Prüfung mit Strom versorgt;

(7)

„eCall-Protokolldatei“ jede Aufzeichnung, die zum Zeitpunkt einer automatischen oder manuellen Auslösung eines eCalls entsteht, die im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gespeichert wird und nur aus dem MSD besteht;

(8)

„globales Satellitennavigationssystem (GNSS)“ eine Infrastruktur, die aus einer Satellitenkonstellation und einem Netz von Bodenstationen besteht, die Nutzer, die über einen geeigneten Empfänger verfügen, mit genauen zeitlichen und Geolokalisierungsdaten versorgt;

(9)

„satellitengestütztes Erweiterungssystem (SBAS)“ ein regionales Satellitennavigationssystem zur Überwachung und Korrektur von Signalen, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden und den Nutzern eine bessere Leistung in Bezug auf Genauigkeit und Integrität bieten;

(10)

„Kaltstartmodus“ den Zustand eines GNSS-Empfängers, wenn Positions-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten nicht im Empfänger gespeichert werden und die Navigationslösung deshalb mithilfe einer Full-Sky-Suche berechnet werden;

(11)

„aktueller Standort“ die letzte bekannte Fahrzeugposition zum letztmöglichen Zeitpunkt vor der Erstellung des MSD.

Artikel 5

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

1.   Die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems setzt voraus, dass das Fahrzeug und sein System die in den Anhängen I bis VIII festgelegten Prüfungen besteht und den einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entspricht.

2.   Wenn das Kraftfahrzeug mit einem Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit ausgerüstet ist, die gemäß Artikel 7 typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen II, III und V durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entsprechen.

3.   Wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Kraftfahrzeugs ein oder mehrere Bauteil(e) umfasst, die gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurden, müssen das Kraftfahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen I bis VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob das System diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Prüfungen beruhen.

Artikel 6

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

1.   Die EG-Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System setzt voraus, dass das Bauteil die in Anhang I festgelegten Prüfungen durchläuft und den einschlägigen Anforderungen in diesem Anhang entspricht.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt nur das Prüfverfahren in Anhang I Abschnitt 2.8., nachdem die einzelnen Teile der Prüfung gemäß Abschnitt 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden.

3.   Auf Antrag des Herstellers kann ein Bauteil zusätzlich von dem technischen Dienst auf Einhaltung der Anforderungen in den Anhängen IV, VI und VII geprüft werden, die für die Funktionsweise des Bauteils relevant sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird auf der Typgenehmigungsbescheinigung angegeben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission (3) ausgestellt wird.

Artikel 7

Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten

1.   Die EG-Typgenehmigung einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit setzt voraus, dass die selbstständige technische Einheit die in den Anhängen I, IV, VI, VII und VIII festgelegten Prüfungen durchläuft und den in diesen Anhängen enthaltenen einschlägigen Anforderungen entspricht.

2.   Wenn die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit ein oder mehrere Bauteile umfasst, das (die) gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurde(n), so muss die selbstständige technische Einheit die Prüfungen gemäß der Anhänge I, IV, VI, VII und VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob die selbstständige technische Einheit diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 beruhen.

Artikel 8

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von EG-Typgenehmigungen für neue Kraftfahrzeugtypen, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/758 erhält folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Prüfungen müssen sich auf die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen sowie gegebenenfalls auf die verfügbaren Normen für eCalls stützen, einschließlich:

a)

EN 16072:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen‘;

b)

EN 16062:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Anforderungen an High-Level-Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)‘;

c)

EN 16454:2015 ‚Intelligente Verkehrssysteme — ESicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘;

d)

EN 15722:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall‘;

e)

EN 16102:2011 ‚Intelligente Verkehrssysteme — Notruf — Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte‘;

f)

etwaige zusätzliche europäische Normen in Bezug auf das eCall-System, die in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-Regelungen) über eCall-Systeme, denen die Union beigetreten ist, angenommen wurden.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).


INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I — Technische Anforderungen und Verfahren für die Prüfung der Widerstandsfähigkeit von bordeigenen eCall-Systemen bei schweren Unfällen (Prüfung der gravierenden Verzögerung) 51
ANHANG II — Bewertungen der vollständigen Aufprallprüfung 58
ANHANG III — Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen 60
ANHANG IV — Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen 65
ANHANG V — Automatischer Auslösemechanismus 67
ANHANG VI — Technische Anforderungen zur Kompatibilität von bordeigenen eCall-Systemen mit den Ortungsdiensten der Galileo- und EGNOS-Systeme 68
ANHANG VII — Selbsttest des bordeigenen Systems 80
ANHANG VIII — Technische Anforderungen und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz 82
ANHANG IX — In Artikel 2 genannte Fahrzeugklassen 86

ANHANG I

Technische Anforderungen und Verfahren für die Prüfung der Widerstandsfähigkeit von bordeigenen eCall-Systemen bei schweren Unfällen (Prüfung der gravierenden Verzögerung)

1.   Anforderungen

1.1.   Leistungsanforderungen

1.1.1.   Die Prüfung der gravierenden Verzögerung von bordeigenen eCall-Systemen, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die gemäß Abschnitt 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach der Verzögerung/Beschleunigung nachgewiesen werden.

1.1.2.   MSD-Sendung und -Kodierung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln.

1.1.3.   Bestimmung des Zeitpunkts des Vorfalls: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, einem eCall-Vorfall einen aktuellen Zeitstempel zuzuordnen.

1.1.4.   Positionsbestimmung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen.

1.1.5.   Anbindung ans Mobilfunknetz: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, über das Mobilfunknetz eine Verbindung herzustellen und Daten zu übermitteln.

2.   Prüfverfahren

2.1.   Zweck des Prüfverfahrens der gravierenden Verzögerung

Mit dieser Prüfung soll kontrolliert werden, ob das auf dem 112-Notruf basierende eCall-System nach Einwirkung von Trägheitskräften, die bei einem schweren Unfall auftreten können, noch funktioniert.

2.2.   Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen.

2.2.1.   Zu einer repräsentativen Anordnung gehören alle Teile, die erforderlich sind, damit das eCall-System mit Erfolg den MSD für einen eCall vervollständigen und übermitteln kann.

2.2.2.   Dazu gehören das Steuergerät und die Stromversorgung sowie andere für die Durchführung des Test-eCalls erforderliche Teile.

2.2.3.   Dazu gehört die externe Mobilfunkantenne.

2.2.4.   Der Kabelbaum kann durch die einschlägigen Steckverbinder (an die geprüften Bauteile angeschlossen) und ein Stück Kabel repräsentiert werden. Die Länge des Kabelbaums und ggf. seine Befestigung können vom Hersteller in Abstimmung mit dem in Artikel 3 Absatz 31 der Richtlinie 2007/46/EG genannten technischen Dienst festgelegt werden, damit es für die unterschiedlichen Montagekonfigurationen des eCall-Systems repräsentativ ist.

2.3.   Verzögerungs-/Beschleunigungsverfahren

2.3.1.   Es gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Prüfung wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 ± 10 °C durchgeführt.

b)

Zu Beginn der Prüfung muss die Stromversorgung ausreichend geladen sein, um die Durchführung der nachfolgenden Überprüfungen zu ermöglichen.

2.3.2.   Die Prüfteile dürfen nur mit den für die Anbringung am Fahrzeug vorgesehenen Vorrichtungen mit der Prüfhalterung verbunden werden. Sind die vorgesehenen Vorrichtungen der Stromversorgung eigens so konstruiert, dass sie brechen, um bei einem Aufprall die Stromversorgung freizugeben, so sind sie nicht in die Prüfung einzubeziehen. Der technische Dienst überprüft, dass diese Freigabe im Falle eines echten gravierenden Unfalls die Funktionsfähigkeit des Systems nicht beeinträchtigt (z. B. keine Trennung von der Stromversorgung).

2.3.3.   Werden zusätzliche Klemmen oder Befestigungen als Teil der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung verwendet, so müssen diese eine ausreichend starre Verbindung mit der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung aufweisen, um das Ergebnis der Prüfung nicht zu beeinflussen.

2.3.4.   Das eCall-System wird entsprechend dem in der Tabelle und der Abbildung dargestellten Testverlauf verzögert oder beschleunigt. Die Verzögerung/Beschleunigung wird an einem starren Teil der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung gemessen und bei CFC-60 gefiltert.

2.3.5.   Der Prüfimpuls muss zwischen den in der Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstwerten liegen. Die maximale Geschwindigkeitsänderung ΔV beträgt 70 km/h [+ 0/– 2 km/h]. Wurde die Prüfung jedoch mit Zustimmung des Herstellers bei stärkerer Beschleunigung oder Verzögerung durchgeführt, ist eine höhere ΔV und/oder längere Prüfungsdauer als zufriedenstellend anzusehen.

2.3.6.   Die in Abschnitt 2.2 genannten Teile sind in der schlechtesten Konfiguration zu prüfen. Ihre Position und ihre Ausrichtung auf dem Schlitten entsprechen den Montageempfehlungen des Herstellers und sind in der Typgenehmigungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 anzugeben.

2.3.7.   Beschreibung des Prüfimpulses

Abbildung

Minimale und maximale Kurve des Prüfimpulses (Testverlauf)

Image 7

Zeit[ms]

Beschleunigung/Verzögerung [G]

Tabelle

Beschleunigungs-/Verzögerungswerte der minimalen und der maximalen Kurve des Prüfimpulses

Punkt

Zeit (ms)

Beschleunigung/Verzögerung (g)

A

10

0

B

34

65

C

38

65

D

46

0

E

0

16

F

25

77

G

47

77

H

60

0

2.4.   Prüfverfahren

2.4.1.   Überprüfen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.

2.4.2.   Die Leistungsanforderungen werden überprüft, indem ein Testnotruf unter Nutzung der Stromversorgung, die der gravierenden Verzögerung ausgesetzt ist, durchgeführt wird.

2.4.3.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

das eCall-System in einem Maß (echte oder simulierte) GNSS-Signale empfängt, das guten Sichtverhältnissen entspricht;

b)

das eCall-System in geladenem Zustand ausreichend Zeit hatte, eine GNSS-Positionsbestimmung durchzuführen;

c)

eines der in Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testnotrufe verwendet wird;

d)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

e)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann und

f)

gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.

2.4.4.   Ausführen eines Testnotrufs (im Push-Modus) durch Senden eines Auslösesignals gemäß den Anweisungen des Herstellers.

2.4.5.   Überprüfung folgender Punkte:

a)

Überprüfen, ob der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies wird überprüft anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die zeigt, dass ein MSD, der von dem eCall-System im Anschluss an die Auslösung gesendet wurde, empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.

b)

Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht. Die Übertragung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.

c)

Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts überprüft anhand eines Prüfprotokolls, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem Standort des bordeigenen Systems (IVS-Standort) und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird.

2.4.6.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.5.   Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung

2.5.1.   Die anhaltende Funktionsfähigkeit der GNSS-Bauteile wird überprüft durch Vergleich der eingehenden Standortdaten mit den ausgehenden Standortdaten des Systems.

2.5.2.   Der „IVS-Standort“ (φIVS, λIVS) ist: Der Standort, der in einem an einen PSAP-Prüfpunkt übermittelten MSD enthalten ist; die GNSS-Antenne unterliegt dabei (echten oder simulierten) guten Sichtverhältnissen.

2.5.3.   Der „tatsächliche Standort“(φtrue, λtrue) ist:

a)

der tatsächliche Standort der GNSS-Antenne (bekannter Standort oder Standort mit anderen Mitteln als dem eCall-System bestimmt), bei Verwendung echter GNSS-Signale; oder

b)

der simulierte Standort, bei Verwendung von simulierten GNSS-Signalen.

2.5.4.   Die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, dIVS wird anhand folgender Gleichungen berechnet:

 

Δφ = φIVS – φtrue

 

Δλ = λIVS – λtrue

 

Formula

 

Formula

dabei ist:

Δφ: Unterschied beim Breitengrad (in Radiant)

Δλ: Unterschied beim Längengrad (in Radiant)

Note:

Formula
; 1 mas = 4,8481368 · 10– 9 rad

φm : Mittlere Breite (in einer für die Kosinus-Berechnung geeigneten Einheit)

R: Radius der Erde (Mittel) = 6 371 009 Meter

2.5.5.   Das Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.

2.6.   Verfahren für die Antennenprüfung

2.6.1.   Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach dem Verzögerungsvorgang entsprechend dem folgenden Verfahren überprüft wird.

2.6.2.   Messung des Stehwellenverhältnisses der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne.

2.6.2.1.   Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt.

2.6.2.2.   Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

dabei ist:

Pf : gemessene Vorwärtsleistung

Pr : gemessene reflektierte Leistung

2.6.3.   Überprüfen, dass den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht.

2.7.   Verbindungsverfahren

2.7.1.   Simuliertes Mobilfunknetz-Verfahren

2.7.1.1.   Es muss sichergestellt werden, dass ein TS12-Notruf, der von dem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.1.2.   Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.

2.7.1.3.   Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein TS11-Notruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.1.4.   Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder einer echten TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).

2.7.1.5.   Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen.

2.7.2.   Öffentliches Mobilfunknetz-Verfahren

2.7.2.1.   Es muss sichergestellt werden, dass ein TS11-Notruf an eine lange Nummer von dem auf dem 112-Notruf basierenden System (anstelle eines TS12-Notrufs) abgegeben und auf dem Luftweg über ein öffentliches Mobilfunknetz an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.2.2.   Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.

2.7.2.3.   Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein TS11-Notruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines öffentlichen Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.2.4.   Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).

2.7.2.5.   Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen.

2.7.3.   Verfahren der leitungsgebundenen Übertragung

2.7.3.1.   Es muss sichergestellt werden, dass ein von einem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegebener TS12-Notruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.3.2.   Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.

2.7.3.3.   Gegebenenfalls ist sicherzustellen, dass ein von einem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegebener TS11-Notruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.

2.7.3.4.   Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).

2.8.   Überprüfungsverfahren für Bauteile

2.8.1.   Diese Verfahren gelten für die Zwecke der Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System gemäß Artikel 5 dieser Verordnung.

2.8.1.1.   Diese Verfahren werden durchgeführt, nachdem die einzelnen Teile der Verzögerungsprüfung gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden.

2.8.2.   Steuergerät einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.2.1.   Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.

2.8.2.2.   Die Leistungsanforderungen werden durch Absetzen eines Testnotrufs überprüft.

2.8.2.3.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

das eCall-System (echte oder simulierte) GNSS-Signale in einer Qualität empfängt, die wolkenlosen Witterungsverhältnissen entspricht;

b)

das eCall-System in geladenem Zustand ausreichend Zeit hatte, um eine GNSS-Positionsbestimmung durchzuführen;

c)

eines der in Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

d)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

e)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann und

f)

gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.

2.8.2.4.   Ausführen eines Testnotrufs (im Push-Modus) durch Senden eines Auslösesignals gemäß den Anweisungen des Herstellers.

2.8.2.5.   Überprüfung folgender Punkte:

a)

Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies wird überprüft anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die zeigt, dass ein MSD, der von dem eCall-System im Anschluss an die Auslösung gesendet wurde, empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.

b)

Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht. Die Übertragung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.

c)

Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts anhand eines Prüfprotokolls überprüft, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, dIVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird.

2.8.2.6.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.8.3.   Mobilfunkantenne einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.3.1.   Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.

2.8.3.2.   Messung des Stehwellenverhältnisses (VSWR) der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne.

2.8.3.3.   Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt.

2.8.3.4.   Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird das Stehwellenverhältnis anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

dabei ist:

Pf : gemessene Vorwärtsleistung

Pr : gemessene Rückwärts-/reflektierte Leistung

2.8.3.5.   Überprüfen, dass das Stehwellenverhältnis den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht.

2.8.4.   Stromversorgung (sofern nicht Teil des Steuergeräts) einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.4.1.   Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.

2.8.4.2.   Messung, ob die Spannung den Vorgaben des Herstellers entspricht.


ANHANG II

Bewertung der vollständigen Aufprallprüfung

1.   Anforderungen

1.1.   Leistungsanforderungen

1.1.1.   Die vollständige Aufprallprüfung von Fahrzeugen mit bordeigenen eCall-Systemen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden.

1.1.2.   Automatisches Auslösen: Das eCall-System setzt nach einem Aufprall gemäß der UN-Regelung Nr. 94 (Anhang 3) sowie ggf. der UN-Regelung Nr. 95 (Anhang 4) automatisch einen eCall ab.

1.1.3.   Angabe zum Notrufstatus: Das eCall-System informiert die Insassen über den aktuellen Stand des eCalls (Statusangabe) mithilfe eines optischen und/oder akustischen Signals.

1.1.4.   MSD Sendung und Kodierung: Das eCall-System ist in der Lage, über das Mobilfunknetz mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln.

1.1.5.   Bestimmung der fahrzeugspezifischen Daten: Das eCall-System ist in der Lage, die obligatorischen fahrzeugspezifischen Datenfelder des MSD genau auszufüllen.

1.1.6.   Positionsbestimmung: Das eCall-System ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen.

2.   Prüfverfahren

2.1.   Zweck der vollständigen Aufprallprüfung

Zweck dieser Prüfung ist die Überprüfung der automatischen Auslösefunktion und der anhaltenden Funktionsfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen, die einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgesetzt werden.

2.2.   Folgende Prüfungen werden an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System ausgeführt.

2.3.   Verfahren für die Aufprallprüfung

2.3.1.   Aufprallprüfungen werden gemäß den in der UN-Regelung Nr. 94 Anhang 3 für den Frontalaufprall bzw. der UN-Regelung Nr. 95, Anhang 4 für den Seitenaufprall festgelegten Prüfungen durchgeführt.

2.3.2.   Es gelten die in der UN-Regelung Nr. 94 oder der UN-Regelung Nr. 95 festgelegten Prüfbedingungen.

2.3.3.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

die bordeigene Stromquelle, falls für die Prüfungen eingebaut, entsprechend den Angaben des Herstellers zu Beginn der Prüfung geladen wird, damit die anschließenden Prüfungen durchgeführt werden können;

b)

der automatische eCall aktiviert und einsatzbereit ist und die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet ist;

c)

eines der in Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und der Hersteller für alle Testnotrufe verwendet wird;

d)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

e)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP nicht über das aktive Netzwerk durchgeführt werden kann und

f)

gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.

2.4.   Prüfverfahren

2.4.1.   Die Leistungsanforderungen werden überprüft, indem aus dem Fahrzeug nach dem Unfall über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ein Testnotruf abgesetzt wird: ein automatisch ausgelöster eCall im Anschluss an den Aufprall.

2.4.2.   Durchführung eines Testnotrufs (Push-Modus) durch Verwendung eines automatischen Auslösers.

2.4.3.   Überprüfung der folgenden Punkte bei mindestens einem der Testnotrufe:

a)

Sicherstellen, dass durch den vollständigen Aufprall automatisch ein eCall ausgelöst wurde. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die zeigt, dass dieser nach dem Aufprall ein Auslösesignal für einen eCall empfangen hat und dass der MSD-Kontrollanzeiger auf „automatisch ausgelöster eCall“ stand.

b)

Sicherstellen, dass die eCall-Zustandsanzeige im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung eine eCall-Sequenz anzeigte. Dies ist anhand einer Aufzeichnung zu überprüfen, die belegt, dass eine Anzeigesequenz von allen in der Dokumentation des Herstellers genannten Sensoren (optisch und/oder akustisch) ausgeführt wurde.

c)

Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass ein von dem Fahrzeug im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung gesendeter MSD empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.

d)

Sicherstellen, dass der MSD genaue fahrzeugspezifische Daten enthielt. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass die in den Feldern betreffend den Fahrzeugtyp, die Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) und die Art des Fahrzeugantriebs enthaltenen Informationen nicht von den im Typgenehmigungsantrag angegebenen Informationen abweichen.

e)

Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies ist entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts anhand eines Prüfprotokolls zu überprüfen, das belegt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig“ signalisiert wird. Sind am Ort der Aufprallprüfung keine GNSS-Signale verfügbar, so kann das Fahrzeug an einen geeigneten Ort gebracht werden, bevor der Testnotruf durchgeführt wird.

2.4.4.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.4.5.   Konnte der automatische Testnotruf aufgrund von Faktoren außerhalb des Fahrzeugs nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist es zulässig, die automatische Auslösung nach dem Aufprall anhand der internen Aufzeichnungsfunktion des bordeigenen Systems zu überprüfen. Diese Aufzeichnung muss in der Lage sein, empfangene Auslösesignale in einem nichtflüchtigen Speicher zu speichern. Der Prüfingenieur hat Zugang zu den im bordeigenen System gespeicherten Daten und überprüft, dass keine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals vor dem Aufprall gespeichert wird und dass eine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals nach dem Aufprall gespeichert wird.

2.4.6.   Wurde der Testnotruf durchgeführt, als das Fahrzeug mit einer Stromversorgung außerhalb des Fahrzeugs verbunden war (in Fällen, in denen die Aufprallprüfung durchgeführt wurde, ohne dass die Standardstromversorgung des Fahrzeugs eingebaut war), ist zu überprüfen, dass das bordeigene elektrische System, das das bordeigene eCall-System versorgt, intakt blieb. Dies ist durch den Bericht eines Prüfingenieurs zu überprüfen, der bestätigt, dass eine erfolgreiche Prüfung der Integrität des bordeigenen elektrischen Systems einschließlich der bordeigenen Scheinstromversorgung (Sichtprüfung auf mechanische Schäden an der Montagehalterung der Stromversorgung oder deren Befestigungskonstruktion) und der Verbindungen über deren Endpunkte durchgeführt wurde.

2.5.   Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung

Es gilt das in Anhang I Absatz 2.5 dieser Verordnung aufgeführte Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung.

2.6.   Verfahren für die Antennenprüfung

2.6.1.   Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg (Anhang I Absatz 2.7.3 dieser Verordnung) übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach der vollständigen Aufprallprüfung gemäß dem Verfahren in Anhang I Absatz 2.6 dieser Verordnung geprüft wird. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass es nicht zu einem Kabelbruch oder Kurzschluss der Antennenversorgungsleitung gekommen ist, indem der elektrische Widerstand zwischen den Endpunkten des Kabels und zwischen dem Kabel und dem Fahrzeugboden geprüft wird.

2.7.   Verbindungsverfahren

Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.


ANHANG III

Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen

1.   Anforderungen

1.1.   Leistungsanforderungen

1.1.1.   Die Bewertung der Aufprallfestigkeit der eCall-Audioausrüstungen von Fahrzeugen mit eingebauten bordeigenen eCall-Systemen, durchgeführt gemäß Absatz 2, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden (für den Frontalaufprall sowie ggf. für den Seitenaufprall).

1.1.2.   Wiedereinschalten der Audioausrüstung: Das eCall-System verbindet die Lautsprecher und Mikrofone nach einer Unterbrechung der Verbindung während eines eCalls für die Übermittlung des MSD erneut.

1.1.3.   Sprechverbindungen: Das eCall-System ermöglicht eine ausreichend verständliche Sprechverbindung über eine Freisprechanlage (Senden und Empfangen) zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Mitarbeiter der Notrufzentrale.

2.   Prüfverfahren

2.1.   Zweck des Verfahrens zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen

Zweck dieser Prüfung ist es, sicherzustellen, dass Lautsprecher und Mikrofon(e) nach dem Abschalten zur MSD-Übermittlung erfolgreich wiedereingeschaltet werden und dass die Audioausrüstung weiter funktionstüchtig ist, nachdem das Fahrzeug der Frontal- oder Seitenaufprallprüfung unterzogen wurde.

2.2.   Die folgende Überprüfung wird an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System durchgeführt, das einer vollständigen Aufprallprüfung nach Anhang 3 der Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) oder Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall), wie in Absatz 1.1.1 festgelegt, unterzogen wurde.

2.3.   Überblick über das Prüfverfahren

2.3.1.   Die anhaltende Funktionsfähigkeit der Audioausrüstung wird überprüft, indem nach der Aufprallprüfung ein Testnotruf abgesetzt wird, wobei der Sprechverbindungskanal zwischen dem Fahrzeug und dem PSAP-Prüfpunkt benutzt wird.

2.3.2.   Zwei Prüfingenieure, die sich in dem Fahrzeug (Prüfer am Anfangspunkt) bzw. am PSAP-Prüfpunkt (Prüfer am Endpunkt) befinden, übermitteln (lesen und hören) erfolgreich zuvor festgelegte, phonetisch ausgewogene Sätze im Single Mode.

2.3.3.   Die Prüfer müssen bewerten, ob sie in der Lage waren, die Bedeutung der Übertragung in der Sende- und Empfangsrichtung zu verstehen.

2.4.   Positionierung der Prüfer

2.4.1.   Die Prüfung wird in einer ruhigen Umgebung mit einem Hintergrundgeräuschpegel von nicht mehr als 50 dB(A) durchgeführt, die frei von allen Lärmquellen ist, die die Prüfungen sonst stören könnten.

2.4.2.   Der Prüfer am Anfangspunkt wird so positioniert, dass seine Kopfhaltung annähernd der einer normalen Sitzposition auf dem Fahrersitz des verunglückten Fahrzeugs entspricht. Der Prüfer benutzt die bordeigene Audioausrüstung in der Originalanordnung.

2.4.3.   Der Prüfer am Endpunkt wird in genügender Entfernung von dem Fahrzeug positioniert, sodass das, was der eine Prüfer in normaler Lautstärke sagt, nicht ohne Hilfsmittel von dem anderen Prüfer verstanden werden kann.

2.5.   Prüfaufbau

2.5.1.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

b)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

c)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann;

d)

gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet und

e)

die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.5.2.   Wenn die Lautstärkeregelung angepasst werden kann, ist die Höchstlautstärke in Sende- und Empfangsrichtung am Anfangs- und am Endpunkt zu wählen. Die Lautstärke am Endpunkt kann während der Prüfung reduziert werden, wenn dies für das bessere Verständnis erforderlich ist.

2.5.3.   Wenn möglich, sollten keine mobilen Netzwerke, die sich auf die Freisprecheinrichtung auswirken (z. B. Echo, automatische Verstärkungsregelung, Lärmminderung) für die Verbindung gewählt werden. Für simulierte Netzwerke sollte, wenn möglich, DTX ausgeschaltet sein, der Fullrate-Codec ist einzusetzen (für GSM-Standard) und die höchste Bit-Rate von 12,2 kbit/s. ist zu verwenden (für AMR-Codecs).

2.6.   Testnotruf

2.6.1.   Durchführen eines Testnotrufs (Push-Modus) durch manuelles Auslösen über die Benutzerschnittstelle des Fahrzeugs und Warten, bis der (die) Lautsprecher und das (die) Mikrofon(e) nach vollendeter MSD-Übermittlung wieder für eine Sprechverbindung angeschlossen sind.

2.6.2.   Austausch von Prüfnachrichten

2.6.2.1.   Richtung „Empfang“

2.6.2.1.1.   Der Prüfer am Endpunkt wählt ein Satzpaar aus der im Anhang enthaltenen Liste aus und liest es vor. Der Prüfer liest die Sätze in normaler Lautstärke wie bei einem Telefongespräch.

2.6.2.1.2.   Der Prüfer am Anfangspunkt bewertet, ob die Sprachübermittlung in der Richtung „Empfang“ verständlich war: Die Prüfung in Richtung „Empfang“ ist bestanden, wenn der Prüfer am Anfangspunkt in seiner ursprünglichen Sitzposition unter allen erdenklichen Anstrengungen in der Lage war, den Inhalt der Übertragung voll zu erfassen.

2.6.2.1.3.   Falls für die Bewertung erforderlich kann der Prüfer am Anfangspunkt den Prüfer am Endpunkt auffordern, weitere Satzpaare zu übermitteln.

2.6.2.2.   Richtung „Senden“

2.6.2.2.1.   Der Prüfer am Anfangspunkt wählt ein Satzpaar aus der im Anhang enthaltenen Liste aus und liest es unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Sitzposition vor. Der Prüfer liest die Sätze in normaler Lautstärke wie bei einem Telefongespräch.

2.6.2.2.2.   Der Prüfer am Endpunkt bewertet, ob die Sprachübermittlung in der Richtung „Senden“ verständlich war: Die Prüfung in Richtung „Senden“ ist bestanden, wenn der Prüfer am Endpunkt unter allen erdenklichen Anstrengungen in der Lage war, den Inhalt der Übertragung voll zu erfassen.

2.6.2.2.3.   Falls für die Bewertung erforderlich kann der Prüfer am Endpunkt den Prüfer am Anfangspunkt auffordern, weitere Satzpaare zu übermitteln.

2.6.3.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.6.4.   Können die Anforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch die PSAP-Prüfstelle oder das Übertragungsmedium entstanden sind, nicht erfüllt werden, so kann der Testnotruf wiederholt werden, erforderlichenfalls in einer angepassten Prüfanordnung.

2.7.   Verbindungsverfahren

2.7.1.   Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.

Anlage

Prüfsätze

1.   Die folgenden Satzpaare für die Prüfung, gemäß der Definition in ITU-T.P.501 Anhang B sind für den Austausch von Prüfnachrichten in den Richtungen „Senden“ und „Empfangen“ zu verwenden.

2.   Satzpaare für die Prüfung in den von den Prüfern am häufigsten gesprochenen Sprachen sind aus der nachfolgenden Liste auszuwählen. Sind die Prüfer mit keiner der Sprachen vertraut, so sind Alternativsätze in einer bekannten Sprache, vorzugsweise phonetisch ausgewogen, zu verwenden.

3.   Satzpaare für die Prüfung

3.1.   Niederländisch

a)

Dit product kent nauwelijks concurrentie.

Hij kende zijn grens niet.

b)

Ik zal iets over mijn carrière vertellen.

Zijn auto was alweer kapot.

c)

Zij kunnen de besluiten nemen.

De meeste mensen hadden het wel door.

d)

Ik zou liever gaan lopen.

Willem gaat telkens naar buiten.

3.2.   Englisch

a)

These days a chicken leg is a rare dish.

The hogs were fed with chopped corn and garbage.

b)

Rice is often served in round bowls.

A large size in stockings is hard to sell.

c)

The juice of lemons makes fine punch.

Four hours of steady work faced us.

d)

The birch canoe slid on smooth planks.

Glue the sheet to the dark blue background.

3.3.   Finnisch

a)

Ole ääneti tai sano sellaista, joka on parempaa kuin vaikeneminen.

Suuret sydämet ovat kuin valtameret, ne eivät koskaan jäädy.

b)

Jos olet vasara, lyö kovaa. Jos olet naula, pidä pääsi pystyssä.

Onni tulee eläen, ei ostaen.

c)

Rakkaus ei omista mitään, eikä kukaan voi sitä omistaa.

Naisen mieli on puhtaampi, hän vaihtaa sitä useammin.

d)

Sydämellä on syynsä, joita järki ei tunne.

On opittava kärsimään voidakseen elää.

3.4.   Französisch

a)

On entend les gazouillis d'un oiseau dans le jardin.

La barque du pêcheur a été emportée par une tempête.

b)

Le client s'attend à ce que vous fassiez une réduction.

Chaque fois que je me lève ma plaie me tire.

c)

Vous avez du plaisir à jouer avec ceux qui ont un bon caractère.

Le chevrier a corné pour rassembler ses moutons.

d)

Ma mère et moi faisons de courtes promenades.

La poupée fait la joie de cette très jeune fille.

3.5.   Deutsch

a)

Zarter Blumenduft erfüllt den Saal.

Wisch den Tisch doch später ab.

b)

Sekunden entscheiden über Leben.

Flieder lockt nicht nur die Bienen.

c)

Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen.

Alles wurde wieder abgesagt.

d)

Überquere die Straße vorsichtig.

Die drei Männer sind begeistert.

3.6.   Italienisch

a)

Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente. Tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo.

Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto, ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo.

b)

Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra.

Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro. Aveva a cuore il bene della società.

c)

Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo.

Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo.

d)

Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra.

Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro, aveva a cuore il bene della società.

3.7.   Polnisch

a)

Pielęgniarki były cierpliwe.

Przebiegał szybko przez ulicę.

b)

Ona była jego sekretarką od lat.

Dzieci często płaczą kiedy są głodne.

c)

On był czarującą osobą.

Lato wreszcie nadeszło.

d)

Większość dróg było niezmiernie zatłoczonych.

Mamy bardzo entuzjastyczny zespół.

3.8.   Spanisch

a)

No arroje basura a la calle.

Ellos quieren dos manzanas rojas.

b)

No cocinaban tan bien.

Mi afeitadora afeita al ras.

c)

Ve y siéntate en la cama.

El libro trata sobre trampas.

d)

El trapeador se puso amarillo.

El fuego consumió el papel.


ANHANG IV

Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

1.   Anforderungen

1.1.   Die folgenden Anforderungen gelten für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme, selbstständige technische eCall-Einheiten und (fakultativ) Bauteile, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind.

1.2.   Leistungsanforderungen

1.2.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene System wird deaktiviert, solange das TPS-System aktiv ist und funktioniert.

1.2.2.   Das auf dem 112-Notruf basierende System wird automatisch ausgelöst, falls das TPS-System ausgelöst wird, aber nicht funktioniert.

1.3.   Dokumentationsanforderungen

1.3.1.   Der Hersteller stellt dem technischen Dienst eine Erläuterung der in das TPS-System eingebauten Vorschriften zur Verfügung, die sicherstellen sollen, dass das auf dem 112-Notruf basierende System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert („Notfallverfahren“). Diese Dokumentation beschreibt die Grundsätze des Umstellmechanismus.

1.3.2.   Die Dokumentation wird ergänzt durch eine Analyse, in der die Hardware- und Software-Ausfallbedingungen allgemein dargestellt sind, die dazu führen würden, dass das TPS-System nicht in der Lage wäre, einen Notruf erfolgreich abzusetzen und zeigt, wie das TPS-System sich bei einem Auftreten dieser Bedingungen verhalten würde.

Dazu können die Ergebnisse einer Fehler-Möglichkeits- und -Einfluss-Analyse (FMEA), einer Fehlerbaumanalyse (FTA) oder eines vergleichbaren Verfahrens nach Absprache zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller dargestellt werden.

Die gewählten analytischen Ansätze sind vom Hersteller festzulegen und zu aktualisieren und zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zur Prüfung durch den technischen Dienst offenzulegen.

2.   Prüfverfahren

2.1.   Zweck des Prüfverfahrens der Koexistenz von TPS

Zweck dieses Prüfverfahrens ist sicherzustellen, dass bei bordeigenen eCall-Systemen, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System verwendet werden sollen, nur jeweils ein System aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert.

2.2.   Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt.

2.3.   Durch einen manuell ausgelösten Testnotruf wird überprüft, ob das auf dem 112-Notruf basierende System deaktiviert ist, während das TPS-System aktiv ist.

2.3.1.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

b)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

c)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

d)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und

e)

die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.3.2.   Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus).

2.3.3.   Überprüfen:

a)

dass ein Notruf beim TPSP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des TPSP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem TPSP-Prüfpunkt; und

b)

dass nicht versucht wurde, einen eCall abzusetzen oder kein eCall beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist.

2.3.4.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.3.5.   Scheitert der Notrufversuch des TPS-Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden.

2.4.   Das Notfallverfahren wird überprüft durch einen manuell ausgelösten Testnotruf an einen spezifischen PSAP-Prüfpunkt bei nicht funktionierendem TPS-System.

2.4.1.   Änderung des TPS-Systems, um ein Versagen zu simulieren, ausgewählt nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde, was zu einem Notfallverfahren auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation führen soll.

2.4.2.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

b)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

c)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und

d)

die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.4.3.   Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus).

2.4.4.   Sicherstellen, dass von dem auf dem 112-Notruf basierenden System versucht wurde, einen eCall abzusetzen, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein eCall-Auslösesignal eingegangen ist.

2.4.5.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.5.   Verbindungsverfahren

Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.


ANHANG V

Automatischer Auslösemechanismus

1.   Anforderungen

1.1.   Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System.

1.2.   Dokumentationsanforderungen

1.2.1.   Der Hersteller gibt eine Erklärung ab und bestätigt darin, dass die zum Auslösen eines automatischen eCalls ausgewählte Strategie sicherstellt, dass auch in Unfallkonfigurationen, die von den in den geltenden vollständigen Aufprallprüfungen in UN-Regelung Nr. 94 und UN-Regelung Nr. 95 simulierten Unfällen abweichen und/oder weniger gravierend sind, Notrufe ausgelöst werden.

1.2.2.   Der Hersteller wählt den Typ und die Schwere des Unfalls aus und weist nach, dass dieser sich deutlich von den vollständigen Aufprallprüfungen unterscheidet.

1.2.3.   Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung und technische Unterlagen zur Verfügung, die allgemein darlegen, wie dies erreicht wird.

1.2.3.1.   Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde zeigen, dass die Aktivierung von ergänzenden Rückhaltesystemen (SRS) und der Schweregrad, ausgewählt nach Ermessen der Herstellers, auch einen automatischen eCall auslösen, gelten als zufriedenstellend.

1.2.3.2.   Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Strategie zur Vermeidung ungerechtfertigter eCalls im Falle eines Aufpralls eines Schweregrads, der nicht als gravierender Unfall gilt, aufzeigen. Darüber hinaus ist eine Ausfallanalyse vorzulegen, die zeigt, dass Hardware- oder Software-Ausfälle nicht zur automatischen Auslösung eines eCalls führen.

1.2.3.3.   Zeichnungen mit Einzelheiten der Airbagsteuereinheit, Anmerkungen zu den Spezifikationsdaten, Zeichnungen zur Empfindlichkeit, relevante Schaltbilder oder ähnliche Unterlagen, die von der Typgenehmigungsbehörde als gleichwertig eingestuft werden, wären geeignete Mittel zum Nachweis dieser Verbindung.

1.2.3.4.   Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen.


ANHANG VI

Technische Anforderungen zur Kompatibilität von bordeigenen eCall-Systemen mit den Ortungsdiensten der Galileo- und EGNOS-Systeme

1.   Anforderungen

1.1.   Anforderungen an die Kompatibilität

1.1.1.   Die „Kompatibilität mit dem Galileo-System“ bedeutet: Empfang und Verarbeitung von Signalen des offenen Dienstes von Galileo und deren Nutzung bei der Berechnung der letzten Position.

1.1.2.    „Kompatibilität mit dem EGNOS-System“ bedeutet: Empfang der Korrekturen des offenen Dienstes von EGNOS und deren Anwendung auf die GNSS-Signale, insbesondere GPS.

1.1.3.   Die Kompatibilität des bordeigenen eCall-Systems mit den von den Galileo- und EGNOS-Systemen erbrachten Ortungsdiensten besteht in Bezug auf die Ortungsfähigkeiten in Absatz 1.1 und wird nachgewiesen durch Durchführung der Prüfverfahren in Absatz 2.

1.1.4.   Die Prüfverfahren in Absatz 2.2 können entweder an der eCall-Einheit einschließlich der Nachbehandlungsfähigkeit durchgeführt werden oder direkt am GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist.

1.2.   Leistungsanforderungen

1.2.1.   Der GNSS-Empfänger muss in der Lage sein, die Navigationsdaten in einem NMEA-0183-Protokollformat (RMC-, GGA-, VTG-, GSA- und GSV-Datensatz) auszugeben. Der eCall-Verbindungsaufbau für NMEA-0183-Datensätze wird im Betriebshandbuch beschrieben.

1.2.2.   Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, einzelne GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten.

1.2.3.   Der GNSS- Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, kombinierte GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten; und SBAS.

1.2.4.   Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, Positionsangaben im WGS-84-Koordinatensystem bereitzustellen.

1.2.5.   Die Ungenauigkeit bei der horizontalen Positionsbestimmung darf nicht mehr sein als

bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen: 15 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 2,0 bis 2,5;

bei Straßenschlucht-Bedingungen: 40 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 3,5 bis 4,0;

1.2.6.   Die festgelegten Anforderungen für die Genauigkeit gelten

in einem Geschwindigkeitsbereich von 0 bis [140] km/h;

in einem linearen Beschleunigungsbereich von 0 bis [2] G.

1.2.7.   Kaltstartzeit bis zur ersten Positionsbestimmung beträgt nicht mehr als

60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm;

300 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 140 dBm;

1.2.8.   Die Zeit für die Wiedererfassung des GNSS-Signals nach Ausblenden von 60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm beträgt nicht mehr als 20 Sekunden nach Wiederherstellen der Sichtbarkeit des Navigationssatelliten.

1.2.9.   Die Eingangsempfindlichkeit des Empfängers liegt bei

GNSS-Signalerfassung (Kaltstart) nicht mehr als 3 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 144 dBm;

GNSS-Signalverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten verfügbar für mindestens 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 155 dBm;

Wiedererfassung des GNSS-Signals und Berechnung der Navigationsdaten ist möglich und beträgt nicht mehr als 60 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 150 dBm.

1.2.10.   Der GNSS-Empfänger ist in der Lage, mindestens einmal pro Sekunde eine Positionsbestimmung durchzuführen.

2.   Prüfverfahren

2.1.   Prüfbedingungen

2.1.1.   Prüfgegenstand ist der eCall, der einen GNSS-Empfänger und eine GNSS-Antenne umfasst und Navigationsmerkmale und -eigenschaften des geprüften Systems spezifiziert.

2.1.2.   Die Zahl der eCall-Prüfmuster beträgt mindestens 3 Exemplare, die parallel geprüft werden können.

2.1.3.   Der eCall ist für die Prüfung mit der eingebauten SIM-Karte, dem Betriebshandbuch und der Software (auf elektronischen Speichermedien) ausgestattet.

2.1.4.   Die beigefügten Unterlagen enthalten folgende Daten:

Seriennummer des Geräts;

Hardwareversion;

Softwareversion;

Identifikationsnummer des Gerätelieferanten;

einschlägige technische Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen.

2.1.5.   Die Prüfungen werden bei normalen Klimabedingungen gemäß der Norm ISO 16750-1:2006 durchgeführt:

Lufttemperatur 23 (± 5) °C;

relative Luftfeuchtigkeit 25 % bis 75 %.

2.1.6.   Prüfungen des eCalls in Bezug auf seinen GNSS-Empfänger werden mit dem in Tabelle 1 aufgeführten Prüf- und Hilfsausrüstung durchgeführt.

Tabelle 1

Verzeichnis der empfohlenen Messinstrumente, Prüf- und Hilfsausrüstungen

Name der Ausrüstung

Erforderliche technische Merkmale der Prüfausrüstung

Messbereich

Messgenauigkeit

Simulator eines globalen Satellitennavigationssystems für Galileo- und GPS-Signale

Zahl der simulierten Signale: mindestens 12

Die Genauigkeit definiert als die mittlere quadratische Abweichung der Zufallskomponente der Pseudoentfernung von Galileo- und GPS-Satelliten beträgt nicht mehr als:

stadiometrische Codephase: 0,1 Meter;

Trägerphase der Kommunikation: 0,001 Meter;

Pseudogeschwindigkeit: 0,005 Meter/Sekunde.

Digitale Stoppuhr

Maximaler Messumfang: 9 Stunden 59 Minuten 59,99 Sekunden

Tägliche Abweichung bei 25 (± 5)°С nicht mehr als 1,0 Sekunden.

Zeitdiskretheit 0,01 Sekunden.

Vektorieller Netzwerkanalysator

Frequenzspektrum: 300 kHz .. 4 000 kHz

Dynamikbereich:

(minus 85 .. 40) dB

Genauigkeit F = ± 1 · 10– 6 kHz

Genauigkeit D = (0,1 .. 0,5) dB

Geräuscharmer Verstärker

Frequenzspektrum: 1 200 .. 1 700 MHz

Geräuschkoeffizient: nicht mehr als 2,0 dB

Verstärkungskoeffizient: 24 dB

 

Dämpfungsglied 1

Dynamikbereich: (0 .. 11) dB

Genauigkeit ± 0,5 dB

Dämpfungsglied 2

Dynamikbereich: (0 .. 110) dB

Genauigkeit ± 0,5 dB

Stromversorgung

Spannungsbereich bei Gleichstrom: von 0,1 bis 30 Volt

Genauigkeit V = ± 3 %

Stromstärke der Ausgangsspannung: mindestens 3 Ampere

Genauigkeit A = ± 1 %

Anmerkung: Es ist zulässig, andere ähnliche Ausrüstungstypen zu verwenden, die die Bestimmung der Merkmale mit der erforderlichen Genauigkeit ermöglichen.

2.1.7.   Sofern nicht anders angegeben befolgt die Simulation des GNSS-Signals das in Abbildung 1 gezeigte Muster bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen.

Abbildung 1

Definition wolkenloser Witterungsverhältnisse

Gebiet

Elevationsbereich (Grad)

Azimutbereich (Grad)

A

0-5

0-360

Hintergrund

Bereich aus Gebiet A

Image 8

Rückwärts

Links

Rechts

Vorwärts

Dämpfung: x1 dB

Dämpfung x2 dB

2.1.8.   Diagramm wolkenloser Witterungsverhältnisse — Dämpfung:

 

0 dB

A

– 100 dB oder Signal ausgeschaltet

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.   Prüfung der Erstellung von NMEA-0183-Datensätzen.

2.2.1.1.   Verbindungen gemäß Abbildung 2 herstellen.

Abbildung 2

Diagramm des Prüfstands

Image 9

Stromversorgung Adapter

Signal- simulator

eCall

PC

2.2.1.2.   Vorbereiten und Einschalten des eCall. Einrichten des GNSS-Empfängers mithilfe des Betriebshandbuchs und der Entwicklersoftware für den Empfang von Signalen von Galileo, GPS und SBAS. Einrichten des GNSS-Empfängers für das Senden von NMEA-0183-Datensätzen (RMC-, GGA-, VTG-, GSA- und GSV-Datensätze).

2.2.1.3.   Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo-, GPS- und SBAS-Signale.

Tabelle 2

Wichtigste Parameter des Simulationsskripts für statisches Szenario

Simulierter Parameter

Wert

Prüfdauer, Std.:Min.:Sek.

01:00:00

Ausgangsfrequenz

1 Hertz

eCall-Standort

Jeder spezifizierte Landpunkt zwischen 80 °N und 80 °S im Koordinatensystem WGS-84

Troposphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

Ionosphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

PDOP-Wert im Prüfintervall

2,0 ≤ PDOP ≤ 2,5

Simulierte Signale

Galileo (E1-Frequenzband OS);

GPS (L1-Frequenzband C/A -Code);

kombiniert Galileo/GPS/SBAS.

Signalstärke:

 

GNSS Galileo;

minus 135 dBm;

GNSS GPS.

minus 138,5 dBm;

Zahl der simulierten Satelliten:

mindestens 6 Galileo-Satelliten;

mindestens 6 GPS-Satelliten;

mindestens 2 SBAS-Satelliten;

2.2.1.4.   Mittels einer entsprechenden seriellen Schnittstelle die Verbindung zwischen dem eCall und dem PC herstellen. Kontrolle der Möglichkeit, Navigationsangaben über das NMEA-0183-Protokoll zu empfangen. Der Wert von Feld 6 des GGA-Datensatzes wird auf „2“ gesetzt.

2.2.1.5.   Prüfergebnisse gelten als gelungen, wenn Navigationsangaben über das NMEA-0183-Protokoll von allen eCall-Prüfstücken empfangen werden.

2.2.1.6.   Die Prüfung der NMEA-0183-Datensätze und die Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem statischem Modus kann kombiniert werden.

2.2.2.   Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem statischem Modus.

2.2.2.1.   Verbindungen gemäß Abbildung 2 herstellen.

2.2.2.2.   Vorbereiten und Einschalten des eCall. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo-, GPS- und SBAS-Signalen eingerichtet ist. Einrichten des GNSS-Empfängers für die Wiedergabe von Datensätzen nach dem NMEA-0183-Protokoll (GGA-, RMC-, VTG-, GSA- und GSV-Datensätze).

2.2.2.3.   Einrichten des Simulators gemäß dem Benutzerhandbuch. Beginn der Simulation von kombinierten Galileo-, GPS- und SBAS-Signalskripten mit den festgelegten Parametern in Tabelle 2.

2.2.2.4.   Einrichten der Aufnahme von NMEA-0183-Datensätzen nach Empfang der Navigationsdaten. Bis das Simulationsskript vollständig ist, werden die NMEA-0183-Datensätze vom GNSS-Empfänger in einer Datei abgelegt.

2.2.2.5.   Nach Empfang der Navigationsdaten Einrichten der Aufnahme von NMEA-0183-Datensätzen, die vom GNSS-Empfänger bis zur Fertigstellung des Simulationsskripts in einer Datei abgelegt wurden.

2.2.2.6.   Koordinaten extrahieren: Breitengrad (B) und Längengrad (L), die in GGA-(RMC-)Datensätzen enthalten sind.

2.2.2.7.   Berechnung der systematischen Ungenauigkeit der Koordinatenbestimmung bei stationären Intervallen nach Formel (1) und (2), z. B. für die Breitengradkoordinate (B):

(1)

ΔB(j) = B(j) – Btruej ,

(2)

Formula

,

Btruej ist der tatsächliche Wert der Koordinate B zum Zeitpunkt j in Bogensekunden.

B(j) ist der vom GNSS-Empfänger bestimmte Wert der Koordinate B zum Zeitpunkt j in Bogensekunden.

N ist die Zahl der GGA- (RMC-)Datensätze, die während der Prüfung des GNSS-Empfängers empfangen wurden.

2.2.2.8.   Auf diese Weise wird auch die systematische Ungenauigkeit der Koordinate L (Längengrad) berechnet.

2.2.2.9.   Berechnung des Werts der Standardabweichung (SD) nach Formel (3) für Koordinate B:

(3)

Formula

,

2.2.2.10.   Auf diese Weise wird auch der SD-Wert der Koordinate L (Längengrad) berechnet.

2.2.2.11.   Umrechnung der berechneten Koordinaten und SD-Werte der Längen- und Breitengradbestimmung von Bogensekunden in Meter nach den Formeln (4) — (5).

2.2.2.12.   Für den Breitengrad:

(4-1)

Formula

,

(4-2)

Formula

,

2.2.2.13.   Für den Längengrad:

(5-1)

Formula

,

(5-2)

Formula

,

—   а— Große Halbachse der Ellipse, Meter

—   e— erste Exzentrizität, [0-1]

—   φ— bestimmter Wert des Längengrads, Radiant.

2.2.2.14.   Berechnung des Fehlers bei der horizontalen Position nach Formel (6):

(6)

Formula

,

2.2.2.15.   Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.14 für GNSS-Galileo-Signale mit Simulationsparametern gemäß Tabelle 2.

2.2.2.16.   Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.14 für GPS-GNSS-Signale mit Simulationsparametern gemäß Tabelle 2.

2.2.2.17.   Wiederholung der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.2.3-2.2.2.16 mit anderen eCall-Prüfstücken, die für die Prüfung bereitgestellt werden.

2.2.2.18.   Bestimmung der für alle eCall-Prüfstücke erhaltenen Durchschnittswerte nach (6).

2.2.2.19.   Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position nach der Definition in Formel (6), die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 15 Meter bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit für alle Simulationsskripts nicht überschreiten.

2.2.3.   Bewertung der Positionsgenauigkeit in autonomem dynamischem Modus.

2.2.3.1.   Wiederholung der Prüfverfahren in Absatz 2.2.2; Absätze 2.2.2.15-2.2.2.16 jedoch mit Simulationsskript für Manövrierbewegungen gemäß Tabelle 3.

Tabelle 3

Wichtigste Parameter des Simulationsskripts für Manövrierbewegung

Simulierter Parameter

Wert

Prüfdauer, Std.:Min.:Sek.

01:00:00

Ausgangsfrequenz

1 Hertz

eCall-Standort

Jeder spezifizierte Landpunkt zwischen den Breitengraden 80 °N und 80 °S im Koordinatensystem WGS-84

Bewegungsmodell:

Manövrierbewegung

Geschwindigkeit, km/h

140

Wendekreis, Meter

500

Beschleunigung im Wendekreis, Meter/Sekunde2

0,2

Troposphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

Ionosphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

PDOP-Wert im Prüfintervall

2,0 ≤ PDOP ≤ 2,5

Simulierte Signale

Kombiniert Galileo/GPS/SBAS.

Signalstärke:

 

GNSS Galileo;

minus 135 dBm;

GNSS GPS.

minus 138,5 dBm.

Zahl der simulierten Satelliten:

mindestens 6 Galileo-Satelliten;

mindestens 6 GPS-Satelliten;

mindestens 2 SBAS-Satelliten.

2.2.3.2.   Bestimmung der für alle eCall-Prüfstücke erhaltenen Durchschnittswerte nach (6).

2.2.3.3.   Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position, die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 15 Meter bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten.

2.2.4.   Bewegung in Schattenbereichen, Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen und Straßenschluchten.

2.2.4.1.   Wiederholung der in Absatz 2.2.3 beschriebenen Prüfverfahren für das Simulationsskript für Bewegung in Schattenbereichen und Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen (nach Tabelle 4) mit einem Signalmuster entsprechend einer Straßenschlucht nach Abbildung 3.

Tabelle 4

Wichtigste Parameter der Bewegung in Schattenbereichen und Bereichen mit periodischem Empfang von Navigationssignalen

Simulierter Parameter

Wert

Prüfdauer, Std.:Min.:Sek.

01:00:00

Ausgangsfrequenz

1 Hertz

eCall-Standort

Jeder spezifizierte Landpunkt zwischen den Breitengraden 80 °N und 80 °S im Koordinatensystem WGS-84

Bewegungsmodell:

Manövrierbewegung

Geschwindigkeit, km/h

140

Wendekreis, Meter

500

Beschleunigung im Wendekreis, Meter/Sekunde2

0,2

Sichtbarkeit von Satelliten:

 

Intervalle der Sichtbarkeit von Signalen, in Sekunden;

300

Intervalle des Fehlens von Signalen, in Sekunden;

600

Troposphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

Ionosphäre:

Vom GNSS-Simulator vorgegebenes Standardmodell

PDOP-Wert im Prüfintervall

3,5 ≤ PDOP ≤ 4,0

Simulierte Signale

Kombiniert Galileo/GPS/SBAS.

Signalstärke:

 

GNSS Galileo;

minus 135 dBm;

GNSS GPS.

minus 138,5 dBm;

Zahl der simulierten Satelliten:

mindestens 6 Galileo-Satelliten;

mindestens 6 GPS-Satelliten;

mindestens 2 SBAS-Satelliten.

Abbildung 3

Definition der Straßenschlucht

Gebiet

Elevationsbereich (Grad)

Azimutbereich (Grad)

A

0-5

0-360

B

5-30

210-330

C

5-30

30-150

Hintergrund

Bereich aus Gebiet A, B, C

Image 10

Rückwärts

Rechts

Links

Dämpfung: x3 dB

Vorwärts

Dämpfung: x1 dB

Dämpfung x2 dB

2.2.4.2.   Diagramm der Straßenschlucht — Dämpfung:

 

0 dB

B

– 40 dB

C

– 40 dB

A

– 100 dB oder Signal ausgeschaltet

2.2.4.3.   Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Fehler bei der horizontalen Position, die mit eCall-Prüfstücken erzielt werden, 40 Meter bei Straßenschluchtbedingungen bei Konfidenzniveau 0,95 Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten.

2.2.5.   Kaltstartzeit bis zur ersten Positionsbestimmung.

2.2.5.1.   Vorbereiten und Einschalten des eCall. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist.

2.2.5.2.   Löschen aller Standort-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten aus dem GNSS-Empfänger.

2.2.5.3.   Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo- und GPS- Signale mit Signalpegel minus 130 dBm.

2.2.5.4.   Messung des Zeitintervalls zwischen dem Beginn der Signalsimulation und den ersten Navigationsdaten mithilfe einer Stoppuhr.

2.2.5.5.   Die Prüfverfahren nach Absatz 2.2.5.2-2.2.5.4 mindestens zehnmal durchführen.

2.2.5.6.   Berechnung der durchschnittlich benötigten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung im Kaltstartmodus auf der Grundlage von Messungen für alle für die Prüfung bereitgestellten eCall-Prüfstücke.

2.2.5.7.   Die Prüfergebnisse gelten als positiv, wenn die Durchschnittswerte der nach Absatz 2.2.5.6 berechneten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung für Signalpegel bis minus 130 dBm für alle simulierten Signale 60 Sekunden nicht überschreiten.

2.2.5.8.   Wiederholung des Prüfverfahrens nach Absatz 2.2.5.1-2.2.5.5 mit Signalpegel minus 140 dBm.

2.2.5.9.   Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.5.8 gelten als positiv, wenn die Durchschnittswerte der nach Absatz 2.2.5.6 berechneten Zeit bis zur ersten Positionsbestimmung für Signalpegel bis minus 140 dBm für alle simulierten Signale 300 Sekunden nicht überschreiten.

2.2.6.   Prüfung des Wiederempfangs von Verfolgungssignalen nach Ausblenden von 60 Sekunden Dauer.

2.2.6.1.   Vorbereitung und Einschalten des eCalls nach dem Betriebshandbuch. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von kombinierten Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist.

2.2.6.2.   Einrichten des Simulators gemäß dem Simulator-Benutzerhandbuch. Initialisieren des Simulatorskripts mit den Parametern in Tabelle 2 für Galileo- und GPS- Signale mit Signalpegel minus 130 dBm.

2.2.6.3.   15 Minuten warten und sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger die eCall-Position berechnet hat.

2.2.6.4.   Trennen des GNSS-Antennenkabels von dem eCall und nach 60 Sekunden wieder anschließen. Bestimmung der Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Anschlusses des Kabels und der Wiederherstellung der Satellitenverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten.

2.2.6.5.   Das Prüfverfahren nach Absatz 2.2.6.4 mindestens zehnmal wiederholen.

2.2.6.6.   Berechnung des Durchschnittswertes der Dauer der Wiederherstellung der Satellitensignale durch den eCall für alle durchgeführten Messungen und alle für die Prüfung bereitgestellten eCall-Prüfstücke.

2.2.6.7.   Das Prüfergebnis gilt als positiv, wenn die Durchschnittswerte der Wiederherstellungszeit nach dem 60 Sekunden dauernden Ausblenden, gemessen nach Absatz 2.2.6.6, 20 Sekunden nicht überschreiten.

2.2.7.   Prüfung der GNSS-Empfangsempfindlichkeit im Kaltstartmodus, Verfolgungsmodus und Wiederherstellungsszenario.

2.2.7.1.   Einschalten des vektoriellen Netzwerkanalysators. Kalibrieren des vektoriellen Netzwerksanalysators nach dessen Betriebshandbuch.

2.2.7.2.   Erstellen des Diagramms nach Abbildung 4.

Abbildung 4

Diagramm der Pfadkalibrierung

Image 11

Dämpfer 2

0…110 dB

Rauscharmer Verstärker

Dämpfer 1

0…110 dB

Vektoriller Netzwerkanalysator

2.2.7.3.   Signalpfaddämpfung an den Dämpfern auf null einstellen. Messung des Frequenzgangs für einen gegebenen Signalpfad des E1/L1-Bands von Galileo bzw. GPS. Aufzeichnung des durchschnittlichen Pfadübertragungsfaktors in [dB] in diesem Frequenzband.

2.2.7.4.   Errichten des in Abbildung 5 gezeigten Kreislaufs.

Abbildung 5

Anordnung für die Bewertung der Empfindlichkeit des GNSS-Moduls

Image 12

Signal- simulator

eCall

Stromversorgung

Personal Computer

Rauscharmer Verstärker

Dämpfer 2

0…110 dB

Dämpfer 1

0…11 dB

2.2.7.5.   Vorbereitung und Einschalten des eCalls nach dem Betriebshandbuch. Mithilfe von Entwicklersoftware sicherstellen, dass der GNSS-Empfänger für den Empfang von Galileo- und GPS-Signalen eingerichtet ist. Bereinigen der RAM des GNSS-Empfängers, sodass der „Kaltstart“-Modus des GNSS-Empfängers des eCall hergestellt wird. Prüfen, dass die Positions-, Geschwindigkeits- und Zeitdaten zurückgesetzt sind.

2.2.7.6.   Vorbereiten des GNSS-Signal-Simulators nach dessen Betriebshandbuch. Starten des Galileo- und GPS-Signal-Simulationsskripts mit den in Tabelle 2 enthaltenen Parametern. Ausgangsleistungspegel des Simulators auf minus 144 dBm einstellen.

2.2.7.7.   Messung des Zeitintervalls zwischen dem Beginn der Signalsimulation und dem ersten Ergebnis für Navigationsdaten mithilfe einer Stoppuhr.

2.2.7.8.   Signaldämpfung an den Dämpfern so einstellen, dass das Signal am eCall-Antenneneingang minus 155 dBm entspricht.

2.2.7.9.   Mithilfe einer Stoppuhr überprüfen, dass eCall mindestens 600 Sekunden lang noch Navigationsdaten bereitstellt.

2.2.7.10.   Signalpfaddämpfung an den Dämpfern so einstellen, dass das Signal am eCall-Antenneneingang minus 150 dBm entspricht.

2.2.7.11.   Trennen des GNSS-Antennenkabels von dem eCall und nach 20 Sekunden wieder anschließen.

2.2.7.12.   Bestimmung der Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Anschlusses des Kabels und der Wiederherstellung der Satellitenverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten.

2.2.7.13.   Das Prüfergebnis gilt als positiv, wenn

der Zeitwert bis zur ersten Positionsbestimmung in „Kaltstartmodus“, gemessen nach Absatz 2.2.7.7, 3 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 144 dBm bei allen eCall-Prüfstücken nicht überschreitet;

die GNSS-Navigationsdaten mindestens 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 155 dBm, gemessen nach Absatz 2.2.7.9 bei allen eCall-Prüfstücken zur Verfügung stehen;

und die Wiederherstellung von GNSS-Signalen und die Berechnung der Navigationsdaten bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 150 dBm möglich ist und das in Absatz 2.2.7.12 gemessene Zeitintervall 60 Sekunden bei allen eCall-Prüfstücken nicht überschreitet.


ANHANG VII

Selbsttest des bordeigenen Systems

1.   Anforderungen

1.1.   Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und (fakultativ) für Bauteile.

1.2.   Leistungsanforderungen

1.2.1.   Das eCall-System führt bei jedem Systemstart einen Selbsttest durch.

1.2.2.   Die Selbsttestfunktion überprüft mindestens die in der Tabelle aufgeführten Punkte.

1.2.3.   Eine Warnung in Form einer Kontrollleuchte oder eines Warnhinweises in einem gemeinsamen Feld hat bei einer von der Selbsttestfunktion festgestellten Störung zu erfolgen.

1.2.3.1.   Die Anzeige muss so lange aufrechterhalten werden, wie die Störung besteht.

1.2.3.2.   Sie kann vorübergehend ausgeschaltet werden, wird aber bei jedem Einschalten der Zündung oder des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs wiederholt.

1.3.   Dokumentationsanforderungen

1.3.1.   Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde Unterlagen gemäß der Tabelle zur Verfügung, die für jeden Punkt das zu dessen Überprüfung angewandte technische Prinzip angibt.

Tabelle

Dokumentvorlage für Selbsttestfunktion

Punkt

Technische Grundsätze für die Überwachung

Elektronisches Steuergerät des eCall-Systems ist in funktionsfähigem Zustand (z. B. kein internes Hardwareversagen, Prozessor/Speicher ist bereit, Logikfunktion im erwarteten Standardzustand)

 

Externe Mobilfunkantenne ist angeschlossen

 

Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung ist in funktionsfähigem Zustand (kein internes Hardwareversagen, reagiert)

 

Externe GNSS-Antenne ist angeschlossen

 

GNSS-Empfänger ist funktionsfähig (kein internes Hardwareversagen, Ergebnisse im erwarteten Bereich)

 

Aufprall-Steuereinheit ist angeschlossen

 

Keine Kommunikationsausfälle (Busverbindungsausfall) einschlägiger Bauteile in dieser Tabelle

 

SIM-Karte ist vorhanden (dieser Punkt trifft nur zu, wenn eine auswechselbare SIM-Karte benutzt wird)

 

Stromversorgung ist angeschlossen

 

Stromversorgung ist ausreichend geladen (Schwelle im Ermessen des Herstellers)

 

2.   Prüfverfahren

2.1.   Selbsttest-Funktionsüberprüfung

2.1.1.   Folgende Prüfung wird an dem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System gemäß Artikel 4, an der selbstständigen technischen Einheit gemäß Artikel 6 oder (optional) dem Bauteil, das für die Zwecke der Prüfung Teil eines vollständigen Systems wird, gemäß Artikel 5 durchgeführt.

2.1.2.   Simulieren einer Störung des eCall-Systems durch Einführen eines kritischen Versagens in einem oder mehreren der Punkte, die von der Selbsttestfunktion überwacht werden, nach den technischen Unterlagen des Herstellers. Der (die) Punkt(e) wird (werden) nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde ausgewählt.

2.1.3.   Einschalten des eCall-Systems (z. B. durch Einschalten der Zündung oder ggf. Betätigen des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte kurz danach aufleuchtet.

2.1.4.   Ausschalten des eCall-Systems (z. B. durch Ausschalten der Zündung oder ggf. des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs) und Wiederherstellen des normalen Betriebs.

2.1.5.   Einschalten des eCall-Systems und sicherstellen, dass die Störungs-Kontrollleuchte nicht aufleuchtet oder erlischt kurz nachdem sie aufgeleuchtet war.

3.   Änderung des Typs des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit

3.1.   Stellt der Hersteller einen Antrag auf Überprüfung oder Erweiterung einer geltenden Typgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer alternativen GNSS-Antenne, eines elektronischen Steuergeräts, einer Mobilfunknetzantenne und/oder eines Bauteils für die Stromversorgung, so ist keine erneute Prüfung von Bauteilen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erforderlich. um den Anforderungen dieses Anhangs zu entsprechen, vorausgesetzt, diese typgenehmigten Bauteile weisen mindestens die gleichen Funktionsmerkmale auf und fallen gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter diesen Anhang.


ANHANG VIII

Technische Anforderungen und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz

TEIL I

Verfahren zur Überprüfung der mangelnden Rückverfolgbarkeit eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen eCall-Einheit

1.   Gegenstand

1.1.   Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder eine selbstständige technische eCall-Einheit nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.

2.   Anforderungen

2.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit steht für eine Kommunikation mit dem PSAP nicht zur Verfügung, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Kommunikation einleitet.

2.2.   Gelingt es nicht, die Verbindung herzustellen, so kann dies daran liegen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht im Netzwerk registriert ist.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen.

3.2.   Diese Prüfung wird nach erfolgreicher Verbindung des bordeigenen eCall-Systems mit dem Netzwerk und Registrierung der Vorrichtung durchgeführt, um die Übertragung des MSD zu erleichtern.

3.2.1.   Der ursprüngliche Notruf muss vor dieser Prüfung „abgeschaltet“ und aus dem Netzwerk ausgetragen worden sein (z. B. durch Auflegen), sonst wird der PSAP-Prüfpunkt in die Lage versetzt, die Verbindung herzustellen.

3.2.2.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

e)

eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

f)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

g)

die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist;

h)

alle TPS- oder Mehrwertsysteme deaktiviert sind.

3.2.3.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System eingeschaltet lassen.

3.2.4.   Über den PSAP-Prüfpunkt versuchen, eine Verbindung zu dem auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System herzustellen.

4.   Bewertung

4.1.   Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht für eine Kommunikation mit dem PSAP zur Verfügung steht, wenn der PSAP-Prüfpunkt versucht, die Verbindung herzustellen.

4.2.   Die Herstellung der Verbindung mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System gilt als Versagen, wenn der PSAP-Prüfpunkt die Verbindung einleitet.

TEIL II

Verfahren zur Überprüfung der Dauer der Speicherung einer eCall-Protokolldatei durch das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische eCall-Einheit

1.   Gegenstand

1.1.   Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 verarbeitet werden, nicht länger als für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation erforderlich von dem bordeigenen eCall-System gespeichert und vollständig gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden.

1.2.   Ziel ist, die automatische Löschung nachzuweisen, indem belegt wird, dass eCall-Protokolldateien nicht mehr als 13 Stunden nach dem Einleiten eines eCalls aufbewahrt werden.

2.   Anforderungen

2.1.   Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit in ihrem Speicher die Aufzeichnung eines eCalls nicht länger als 13 Stunden, nachdem ein eCall eingeleitet wurde, enthalten.

3.   Prüfbedingungen

3.1.   Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System aufbewahrt werden.

3.2.   Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen.

4.   Prüfverfahren

4.1.   Die Prüfungen nach Anhang I Absatz 2.7 werden durchgeführt. Sie erfordern, dass ein Testnotruf abgesetzt wird, damit Funktionalitätsprüfungen durchgeführt werden können.

4.2.   13 Stunden nach Absetzen eines Testnotrufs erhält der Prüfer des technischen Dienstes erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien im bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann.

5.   Bewertung

5.1.   Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind.

5.2.   Das Vorhandensein einer Protokolldatei in Bezug auf einen eCall, der mehr als 13 Stunden vorher abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar.

TEIL III

Verfahren zur Überprüfung der automatischen und kontinuierlichen Löschung von Daten im internen Speicher eines bordeigenen eCall-Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit

1.   Gegenstand

1.1.   Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke der Handhabung der Notfallsituation benutzt werden und automatisch und kontinuierlich aus dem internen Speicher des bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit gelöscht werden.

1.2.   Dies ist nachzuweisen, indem belegt wird, dass im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der selbstständigen technischen Einheit höchstens drei Standort des Fahrzeugs gespeichert werden.

2.   Anforderungen

2.1.   Bei Abfrage darf das bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit nicht mehr als drei rezente Standorte des Fahrzeugs speichern.

3.   Prüfbedingungen

3.1.   Der technische Dienst erhält erleichterten Zugang zu dem Teil des Systems, in dem die Fahrzeugstandortdaten in dem bordeigenen System gespeichert werden.

3.2.   Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen vorzunehmen.

4.   Prüfverfahren

4.1.   Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die Fahrzeugstandortdaten im internen Speicher des bordeigenen Systems aufbewahrt werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle gespeicherten Standorte herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann.

5.   Bewertung

5.1.   Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn höchstens drei Standorte im Speicher des bordeigenen eCall-Systems vorhanden sind.

5.2.   Sind mehr als drei Standorte vorhanden, so gilt dies als Fehler.

TEIL IV

Verfahren zur Überprüfung des Nicht-Austauschs von personenbezogenen Daten zwischen einem bordeigenen eCall-System oder einer selbstständigen technischen Einheit und Drittanbietersystemen

1.   Gegenstand

1.1.   Mit diesem Prüfverfahren soll sichergestellt werden, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit oder jede zusätzliche Systemfunktion, die TPS-eCall-Dienste oder einen Mehrwertdienst erbringt, so konzipiert sind, dass ein Austausch personenbezogener Daten zwischen ihnen zu keiner Zeit möglich ist.

2.   Anforderungen

2.1.   Die folgenden Anforderungen gelten für bordeigene eCall-Systeme oder selbstständige technische eCall-Einheiten, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind.

2.2.   Leistungsanforderungen

2.2.1.   Es findet kein Austausch personenbezogener Daten zwischen dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System oder der selbstständigen technischen Einheit und jeder zusätzlichen Systemfunktion, die TPS-eCall-Dienste oder einen Mehrwertdienst erbringt, statt.

2.2.2.   Im Anschluss an einen eCall über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die selbstständige technische Einheit darf kein Protokoll dieses eCalls im Speicher des TPS-eCall- oder Mehrwertsystems enthalten sein.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt.

3.2.   Das TPS-System wird für die Dauer des Testnotrufs ausgeschaltet.

3.2.1.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass

a)

eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;

b)

der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;

c)

ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und

d)

die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

3.2.2.   Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung (Push-Modus) bei ausgeschaltetem TPS.

3.2.3.   Sicherstellen, dass ein Notruf beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Einleitungssignal für einen Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem PSAP-Prüfpunkt;

3.2.4.    „Abschalten“ des Testnotrufs unter Nutzung des entsprechenden PSAP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

3.2.5.   Scheitert der Notrufversuch des auf dem 112-Notruf basierenden Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden.

3.3.   Das Nichtvorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System wird überprüft durch den Zugang zu dem Teil des Systems, in dem eCall-Protokolldateien gespeichert werden.

3.3.1.   Der Prüfer des technischen Dienstes erhält erleichterten Zugang zu der Stelle, an der die eCall-Protokolldateien in dem bordeigenen System gespeichert werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, aus dem bordeigenen System alle Protokolldateien herunterzuladen, damit der Prüfer diese ansehen kann.

3.3.2.   Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn keine Protokolldateien im Speicher des bordeigenen TPS-Systems vorhanden sind.

3.3.3.   Das Vorhandensein einer Protokolldatei im TPS-System in Bezug auf einen eCall, der über das auf dem 112-Notruf basierende System abgesetzt wurde, stellt einen Fehler dar.

3.4.   Verbindungsverfahren

Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.


ANHANG IX

In Artikel 2 genannte Fahrzeugklassen

Beschussgeschützte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG, ausgerüstet mit Sicherheitssonderverglasung der Klasse BR 7 gemäß der Klassifikation in der Europäischen Norm EN 1063:2000 (Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss) und mit Bauteilen, die der Europäischen Norm EN 1522:1999 (Fenster, Türen, Abschlüsse — Durchschusshemmung), wenn diese Fahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Verwendung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 und dieser Verordnung nicht erfüllen können.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/80 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 17. Dezember 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1718 (2006) eingerichtet wurde, entschieden, dass fünf der nach Ziffer 23 der Resolution 2270 (2016) in Anhang III der Resolution aufgeführten Schiffe keine von Ocean Maritime Management kontrollierten oder betriebenen wirtschaftlichen Ressourcen sind und daher nicht dem Einfrieren von Vermögenswerten nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) unterliegen.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird folgender Eintrag unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“: „Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: a) Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRK; b) Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit; c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Dawnlight 9110236, e) Ever Bright 88 (J Star) 8914934, f) Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402, g) Hoe Ryong 9041552, h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, j) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, k) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, l) Mi Rim 8713471, m) Mi Rim 2 9361407, n) Rang (Po Thong Gang) 8829555, o) Orion Star (Richocean) 9333589, p) Ra Nam 2 8625545, q) Ra Nam 3 9314650, r) Ryo Myong 8987333, s) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, t) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, u) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, v) South Hill 2 8412467, w) South Hill 5 9138680, x) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, y) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, z) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, aa) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014 “ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: a) Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRK; b) Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit; c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Hoe Ryong 9041552, e) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, f) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, g) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, h) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, i) Mi Rim 8713471, j) Mi Rim 2 9361407, k) Rang (Po Thong Gang) 8829555, l) Ra Nam 2 8625545, m) Ra Nam 3 9314650, n) Ryo Myong 8987333, o) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, p) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, q) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, r) South Hill 2 8412467, s) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, t) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, u) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, v) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014 “.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/88


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/81 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

162,4

MA

132,4

SN

190,2

TR

122,3

ZZ

151,8

0707 00 05

MA

79,2

TR

186,2

ZZ

132,7

0709 93 10

MA

280,6

TR

257,1

ZZ

268,9

0805 10 20

EG

47,7

IL

126,4

MA

57,3

TR

76,5

ZZ

77,0

0805 20 10

IL

155,4

MA

72,5

ZZ

114,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

EG

97,9

IL

112,5

JM

99,3

MA

93,5

TR

75,6

ZZ

95,8

0805 50 10

TR

73,1

ZZ

73,1

0808 10 80

CN

119,1

US

137,0

ZZ

128,1

0808 30 90

CL

307,7

CN

79,6

TR

133,1

ZZ

173,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/90


BESCHLUSS (GASP) 2017/82 DES RATES

vom 16. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 17. Dezember 2016 hat der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Namen von fünf Schiffen aus der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Die Schiffe mit den nachstehend angegebenen IMO-Nummern werden aus der in Anhang I Teil B (Einrichtungen) Eintrag 20 des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates enthaltenen Liste gestrichen:

d)

Dawnlight 9110236

e)

Ever Bright 88 (J Star) 8914934

f)

Gold Star 3 (benevolence) 8405402

o)

Orion Star (Richocean) 9333589

w)

South Hill 5 9138680


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/92


BESCHLUSS (GASP) 2017/83 DES RATES

vom 16. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3)

Mehrere Einrichtungen sollten von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

(4)

Nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-182/13 (2), T-433/13 (3), T-158/13 (4), T-5/13 (5), T-45/14 (6) und T-539/14 (7) und den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14 (8) werden Moallem Insurance Company, Petropars Operation & Management Company, Petropars Resources Engineering Ltd, Iran Aluminium Company, Iran Liquefied Natural Gas Co., Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH, Naser Bateni, North Drilling Company und Good Luck Shipping Company LLC nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(5)

Nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-176/13 (9) und C-200/13 P (10) werden Bank Mellat und Bank Saderat Iran nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Aus diesen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Eintrag betreffend die Bank Saderat PLC (London) in jenem Anhang gestrichen werden.

(6)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014, Moallem Insurance Co. gegen Rat der Europäischen Union, T-182/13, ECLI:EU.T.2014:624.

(3)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015, Petropars Iran Co u. a. gegen Rat der Europäischen Union, T-433/13, ECLI:EU:T:2015:255.

(4)  Urteil des Gerichts vom 15. September 2015, Iranian Aluminium Co. (Iralco) gegen Rat der Europäischen Union, T-158/13, ECLI:EU:T:2015:634.

(5)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2015, Iran Liquefied Natural Gas Co. gegen Rat der Europäischen Union, T-5/13, ECLI:EU:T:2015:644.

(6)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2015, HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und Naser Bateni gegen Rat der Europäischen Union, T-45/14, ECLI:EU:T:2015:650.

(7)  Urteil des Gerichts vom 19. November 2015, Rechtssache T-539/14, North Drilling Co. gegen Rat der Europäischen Union, T-539/14, ECLI:EU:T:2015:871.

(8)  Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping LLC gegen Rat der Europäischen Union, T-423/13 und T-64/14, ECLI:EU:T:2016:308.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 2016, Rat der Europäischen Union gegen Bank Mellat, C-176/13 P, ECLI:EU:C:2016:96.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Rat der Europäischen Union gegen Bank Saderat Iran, C-200/13 P, ECLI:EU:C:2016:284.


ANHANG

Die Einträge zu folgenden Einrichtungen werden von der in Anhang II Teil I Buchstabe B des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen.

B.   Einrichtungen

„7.

a) Bank Saderat PLC (London)

48.

Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou)

65.

West Sun Trade GmbH

159.

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)“.

EMPFEHLUNGEN

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/95


EMPFEHLUNG (EU) 2017/84 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2017

über die Überwachung von Mineralölkohlenwasserstoffen in Lebensmitteln und Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind chemische Verbindungen, die überwiegend aus Rohöl gewonnen werden, aber auch synthetisch aus Kohle, Erdgas und Biomassen hergestellt werden. MKW können durch Umweltkontamination, über Schmierstoffe in Maschinen, die bei der Ernte oder der Lebensmittelproduktion eingesetzt werden, Verarbeitungshilfsstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien in Lebensmittel gelangen. MKW-haltige Produkte, die Lebensmittelqualität haben sollen, werden einer Behandlung unterzogen, die den Gehalt an aromatischen MKW minimiert.

(2)

Im Jahr 2012 gelangte das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die potenziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Stoffgruppen der MKW auf die Gesundheit des Menschen stark variieren (1). Aromatische MKW können als genotoxische Karzinogene wirken, während einige gesättigte MKW sich im menschlichen Gewebe anreichern und zu Nebenwirkungen in der Leber führen können. Da einige aromatische MKW als mutagen und karzinogen gelten, ist es wichtig, für eine Überwachung von MKW zu sorgen, um die relative Belastung von Lebensmitteln mit gesättigten und aromatischen MKW, die stark zur Exposition über die Ernährung beitragen, besser zu verstehen.

(3)

Da vermutet wird, dass die Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien wie Papier und Pappe in hohem Maße zur Gesamtexposition beiträgt, sollte sich die Überwachung auch auf vorverpackte Lebensmittel, das Verpackungsmaterial und das Vorhandensein funktioneller Barrieren sowie die Anlagen für Lagerung und Verarbeitung erstrecken. Bestimmte Parameter können unter Umständen die Migration von MKW aus der Verpackung in die Lebensmittel erhöhen, etwa Lagerdauer und -bedingungen. Da MKW in hohen Mengen leichter nachzuweisen sind, sollte die Beprobungsstrategie solche Parameter berücksichtigen, wenn die Migration am höchsten ist.

(4)

Um die Zuverlässigkeit der Analysedaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine geeignete Analyseausrüstung zur Verfügung steht und dass vor dem Generieren von Analyseergebnissen hinreichend Erfahrung mit der Analyse von MKW in Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien gesammelt wird.

(5)

Um die einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen, sollte das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Lebensmittelkontaktmaterialien (EU-RL) den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen weitere Orientierungshilfe geben, auch in Bezug auf Informationen, die bei Untersuchungen erhoben werden könnten, sowie Beprobungs- und Analysemethoden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   

Die Mitgliedstaaten sollten 2017 und 2018 unter aktiver Beteiligung von Lebensmittelunternehmern sowie von Herstellern, Verarbeitern und Vertreibern von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie anderen interessierten Kreisen, das Vorhandensein von MKW in Lebensmitteln überwachen. Die Überwachung sollte sich auf tierische Fette, Brot und Kleingebäck, Feinbackwaren, Frühstückscerealien, Süßwaren (einschließlich Schokolade) und Kakao, Fischfleisch, Fischprodukte (Fischkonserven), Körner für den menschlichen Verzehr, Speiseeis und Süßspeisen, Ölsaaten, Teigwaren, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Wurst, Schalenfrüchte, pflanzliche Öle sowie für diese Produkte verwendete Lebensmittelkontaktmaterialien erstrecken.

2.   

Damit eine einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung gewährleistet ist und zuverlässige, vergleichbare Überwachungsergebnisse erzielt werden, sollten spezifische Leitlinien, die das EU-RL im Zusammenhang mit dieser Empfehlung erarbeitet (im Folgenden die „Leitlinien“), befolgt werden. Da es noch keine solchen Leitlinien gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Leitlinien entsprechend ihrem Bedarf an Aufbau von Analysekompetenz gemeinsam mit dem EU-RL ausarbeiten.

3.   

Die Mitgliedstaaten sollten die Lebensmittelbeprobung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) vornehmen. Die Probenahme sollte eine angemessene Zahl vorverpackter Lebensmittel umfassen. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien sollte die Beprobung nach der in den Leitlinien festgehaltenen bewährten Praxis für spezifische Materialien oder Artikel erfolgen. Weitere mögliche MKW-Quellen aufgrund der Verwendung anderer Lebensmittelkontaktmaterialien in der Lieferkette, etwa während der Lagerung oder der Verarbeitung, sollten geprüft werden, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie zum Vorhandensein von MKW beitragen. Die Beprobung vorverpackter Lebensmittel sollte sich auf Waren konzentrieren, die sich dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nähern, und sie sollte dort vorgenommen werden, wo die Lagerung oder Verarbeitung bei relativ warmen Temperaturen erfolgt.

4.   

Die Proben sollten in der handelsüblichen Form analysiert werden. Für vorverpackte Lebensmittel sollte der Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen sowohl im Lebensmittel als auch im Lebensmittelkontaktmaterial ermittelt werden, wenn dieses die vermutete Quelle festgestellter MKW ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Unterschieden zwischen gesättigten und aromatischen MKW gelten sowie der Auswertung der Analyseergebnisse, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der generierten Daten gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien auf gesättigte und aromatische MKW zu untersuchen, können für die Lebensmittelkontaktmaterialien das EU-RL um Unterstützung bitten.

5.   

Wenn MKW in Lebensmitteln nachgewiesen werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Untersuchungen in den Lebensmittelbetrieben vornehmen, um die mögliche(n) Quelle(n) zu ermitteln. Die Untersuchungen sollten wo immer möglich diejenigen Systeme des Lebensmittelunternehmers umfassen, die die Kontaminierung beeinflussen oder ihr entgegenwirken könnten (z. B. Produktions- und Verarbeitungsverfahren, Systeme der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) oder ähnliche Systeme oder Maßnahmen, die eingesetzt werden, um eine solche Belastung zu vermeiden).

6.   

Wird festgestellt, dass MKW in Lebensmittelkontaktmaterialien enthalten sind oder dass sie aus diesen Materialien stammen, sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Leitlinien Daten über das Lebensmittelkontaktmaterial erheben (z. B. Art und Zusammensetzung des Verpackungsmaterials, Vorhandensein funktioneller Barrieren, Lagerbeständigkeit des vorverpackten Lebensmittels) und weitere Untersuchungen in den Betrieben der Hersteller, Verarbeiter und Vertreiber der Lebensmittelkontaktmaterialien durchführen, um zu ermitteln, welche Systeme die betreffenden Unternehmen verwenden (z. B. Produktions- und Verarbeitungsmethoden für Lebensmittelkontaktmaterialien und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission (3) erforderliche Unterlagen über gute Herstellungspraxis).

7.   

Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer, Hersteller, Verarbeiter und Vertreiber von Lebensmittelkontaktmaterialien und andere interessierte Kreise sollten der EFSA die auf das Gesamtgewicht bezogenen Überwachungsdaten mit den Informationen und in dem elektronischen Berichtsformat übermitteln, das die EFSA für die Zusammenstellung in einer einzigen Datenbank vorgegeben hat. Sie sollten die Überwachungsdaten nach Möglichkeit bis 1. Oktober 2017 und im Folgejahr bis 1. Oktober 2018 übermitteln. Die letzten Ergebnisse sollten bis 28. Februar 2019 übermittelt werden. Etwa verfügbare Daten aus dem Jahr 2016 über das Vorhandensein der fraglichen Stoffe, die noch nicht übermittelt wurden, sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach denselben Modalitäten übermittelt werden.

Brüssel, den 16. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Mineral Oil Hydrocarbons in Food. EFSA Journal 2012;10(6):2704, 185 S., doi:10.2903/j.efsa.2012.2704.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).