ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
14. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

1

 

*

Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

3

 

*

Erklärungen für das Ratsprotokoll

9

 

 

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

23

 

*

Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

1080

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


BESCHLUSS (EU) 2017/37 DES RATES

vom 28. Oktober 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte im Namen der Union — vorbehaltlich des Abschlusses der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet werden.

(3)

Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens sowie das Gemeinsame Auslegungsinstrument und die dazugehörigen Erklärungen sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

1.   Präambel

a)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada legen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) das nachstehende Gemeinsame Auslegungsinstrument fest.

b)

Das CETA verkörpert das gemeinsame Engagement Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für freien und fairen Handel in einer dynamischen und auf die Zukunft ausgerichteten Gesellschaft. Es ist ein modernes und fortschrittliches Handelsabkommen, das dazu beitragen wird, dem Handel und der Wirtschaftstätigkeit neue Impulse zu verleihen, und zugleich unsere gemeinsamen Werte und Standpunkte hinsichtlich der Rolle der Regierung in der Gesellschaft fördern und schützen wird.

c)

Das CETA schafft neue Handels- und Investitionsmöglichkeiten für Europäer und Kanadier; das mit ihm erzielte Ergebnis spiegelt die Stärke und Tiefe der Beziehung zwischen der EU und Kanada sowie die beiden Seiten so wichtigen Grundwerte wider. Wir möchten insbesondere darauf hinweisen, dass

die Einbindung in die Weltwirtschaft eine Quelle des Wohlstands für unsere Bürgerinnen und Bürger ist;

wir uns nachdrücklich für freien und fairen Handel engagieren, dessen Nutzen möglichst breiten Gesellschaftsschichten zugute kommen muss;

der Hauptzweck des Handels in der Steigerung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger durch die Förderung von Arbeitsplätzen und die Schaffung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums besteht;

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Bedeutung des Rechts, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, anerkennen und dies im Abkommen zum Ausdruck gebracht haben;

die Wirtschaftstätigkeit im Rahmen einer von den staatlichen Stellen festgelegten klaren und transparenten Regulierung ausgeübt werden muss.

d)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada werden deshalb die Fähigkeit behalten, die von ihren demokratischen Institutionen vorgegebenen berechtigten politischen Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Schutz von Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen. Das CETA wird auch unsere jeweiligen Standards und Vorschriften im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Gesundheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz nicht absenken. Eingeführte Waren, Dienstleistungserbringer und Investoren müssen weiterhin den innerstaatlichen Anforderungen einschließlich der Vorschriften und Regelungen genügen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bekräftigen ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorsorge, die sie im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind.

e)

Mit diesem Auslegungsinstrument wird im Sinne von Artikel 31 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, worauf sich Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit einigen Bestimmungen des CETA, die Gegenstand öffentlicher Debatten und Bedenken waren, geeinigt haben und wie sie diese Bestimmungen einvernehmlich auslegen. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen des CETA auf die Fähigkeit der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, sowie die Bestimmungen über Investitionsschutz und Streitbeilegung sowie über nachhaltige Entwicklung, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz.

2.   Regelungsrecht

Das CETA wahrt die Fähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas, ihre eigenen Gesetze und Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Wirtschaftstätigkeit regulieren, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in Bereichen wie etwa Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz oder Verbraucherschutz, Schutz von Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erlassen und anzuwenden.

3.   Regulierungszusammenarbeit

Das CETA bietet Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten eine Plattform zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden mit dem Ziel, eine bessere Qualität der Regulierung und eine effizientere Nutzung der administrativen Ressourcen zu erreichen. Diese Zusammenarbeit wird freiwillig sein: Die Regulierungsbehörden können freiwillig zusammenarbeiten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, und sie sind auch nicht dazu verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit umzusetzen.

4.   Öffentliche Dienstleistungen

a)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bekräftigen und anerkennen das Recht der Regierungen — auf allen Ebenen — auf Erbringung und Unterstützung der Erbringung von Dienstleistungen, die sie als öffentliche Dienstleistungen betrachten, auch in Bereichen wie öffentliche Gesundheit und öffentliches Bildungswesen, Sozialdienstleistungen und Wohnungswesen sowie Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser.

b)

Das CETA hindert die Regierungen nicht daran, die Erbringung dieser Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu definieren und zu regulieren. Das CETA wird die Regierungen nicht dazu zwingen, dass sie Dienstleistungen privatisieren, noch hindert es sie daran, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern.

c)

Das CETA wird die Regierungen nicht daran hindern, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, die zuvor von privaten Dienstleistern erbracht wurden, oder Dienstleistungen, zu deren Privatisierung die Regierungen sich entschlossen hatten, wieder unter öffentliche Kontrolle zu bringen. Das CETA bedeutet nicht, dass die Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung an private Erbringer diese Dienstleistung unwiderruflich zu einem Teil des gewerblichen Sektors macht.

5.   Soziale Sicherheit oder Sozialversicherung

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie der sozialen Sicherheit und der Sozialversicherung im öffentlichen Interesse regulieren. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada bestätigen, dass verpflichtende Systeme der sozialen Sicherheit und Sozialversicherung gemäß Artikel 13.2 Absatz 5 von dem Abkommen ausgenommen sind oder auf der Grundlage der Vorbehalte, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada im Bereich der Sozial- und Gesundheitsdienste eingelegt haben, von den Liberalisierungsverpflichtungen des Abkommens ausgenommen sind.

6.   Investitionsschutz

a)

Das CETA enthält moderne Investitionsvorschriften, nach denen die Regierungen weiterhin das Recht haben, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, auch wenn sich diese Regelungen auf eine ausländische Investition auswirken, wobei es gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für Investitionen und eine faire und transparente Streitbeilegung garantiert. Das CETA wird nicht dazu führen, dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden. Das CETA privilegiert nicht die Anrufung der mit dem Abkommen eingerichteten Investitionsgerichtsbarkeit. Die Investoren können sich stattdessen dafür entscheiden, die verfügbaren Rechtsbehelfe vor inländischen Gerichten einzulegen.

b)

Im CETA wird klargestellt, dass die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt. Überdies wird darin klargestellt, dass eine etwaige Entschädigung, die einem Investor zu zahlen ist, vom Gericht nach objektiven Kriterien festgelegt wird und den vom Investor erlittenen Verlust nicht übersteigen darf.

c)

Das CETA enthält klare Investitionsschutzstandards, wozu auch eine gerechte und billige Behandlung und Enteignung zählt, sowie eindeutige Vorgaben für die Schiedsgerichte, wie diese Standards anzuwenden sind.

d)

Das CETA schreibt vor, dass eine echte Verbindung zur Wirtschaft Kanadas oder zur Wirtschaft der Europäischen Union bestehen muss, damit ein Unternehmen von dem Abkommen profitieren kann, um zu verhindern, dass von Investoren aus Drittstaaten in Kanada oder der Europäischen Union eingerichtete Briefkastenfirmen Ansprüche gegen Kanada oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten geltend machen können. Die Europäische Union und Kanada sind gehalten, den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihren Absichten (auch denen, die in dieser Erklärung dargelegt sind) entspricht und nicht weiter ausgelegt werden kann, als von ihnen beabsichtigt.

e)

Um zu gewährleisten, dass die Gerichte die Absicht der Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt ist, unter allen Umständen achten, enthält das CETA Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien bindende Auslegungen festlegen können. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, um eine etwaige Fehlinterpretation des CETA durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren.

f)

Das CETA weicht entschieden vom traditionellen Konzept der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ab und sieht die Errichtung unabhängiger, unparteilicher und ständiger Investitionsgerichte vor, geleitet von den Grundsätzen öffentlicher Rechtssysteme in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und in Kanada sowie von den Grundsätzen internationaler Gerichte wie dem Internationalen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dementsprechend wird es sich bei den Mitgliedern dieser Gerichte um Personen handeln, die in ihren jeweiligen Ländern die zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen und von der Europäischen Union und Kanada für eine bestimmte Amtszeit ernannt werden. Mit den Rechtssachen werden jeweils drei nach dem Zufallsprinzip ernannte Mitglieder befasst. Für diese Personen wurden strikte Ethikregeln festgelegt, um sicherzustellen, dass sie unabhängig und unparteilich sind, und Interessenkonflikte, Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit auszuschließen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada haben vereinbart, unverzüglich die weiteren Arbeiten an einem Verhaltenskodex, der die Unparteilichkeit der Mitglieder der Gerichte zusätzlich sicherstellen soll, an der Art und Höhe ihrer Vergütung und an dem Verfahren für ihre Auswahl aufzunehmen. Das gemeinsame Ziel ist es, die betreffenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten des CETA abzuschließen.

g)

Das CETA ist das erste Abkommen, das ein Rechtsmittelverfahren vorsieht, sodass Fehler berichtigt werden können und eine einheitliche Rechtsprechung durch die erstinstanzlichen Gerichte gewährleistet ist.

h)

Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, die konkrete Anwendung all dieser Investitionsvorschriften laufend zu überwachen, etwaige Defizite gegebenenfalls unverzüglich zu beheben und nach Möglichkeiten zu suchen, um die Anwendung der Vorschriften im Laufe der Zeit kontinuierlich zu verbessern.

i)

Somit bedeutet das CETA einen wichtigen, radikalen Wandel der Investitionsvorschriften und Streitbeilegung. Es bildet die Grundlage für multilaterale Bemühungen um eine Weiterentwicklung dieses neuen Konzepts für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu einem multilateralen Investitionsgerichtshof. Die EU und Kanada werden zügig auf die Errichtung des multilateralen Investitionsgerichtshofs hinarbeiten. Er sollte errichtet werden, sobald eine kritische Mindestmasse an Teilnehmern erreicht ist, und unverzüglich bilaterale Systeme wie das im CETA ersetzen; er sollte jedem Land, das sich zu den dem Gericht zugrunde liegenden Grundsätzen bekennt, uneingeschränkt zum Beitritt offenstehen.

7.   Handel und nachhaltige Entwicklung

a)

Das CETA bekräftigt das langfristige Engagement Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für nachhaltige Entwicklung und soll den Beitrag des Handels zu dieser Zielsetzung fördern.

b)

Dementsprechend umfasst das CETA unter anderem auch bindende Zusagen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada legen größten Wert darauf, zu gewährleisten, dass das CETA in diesen Bereichen konkrete Ergebnisse liefert, um einen optimalen Nutzen des Abkommens für die Arbeitnehmer und die Umwelt zu bewirken.

8.   Arbeitsschutz

a)

Das CETA verpflichtet Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern, um ein hohes Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten. Das CETA sieht vor, dass sie ihr Arbeitsrecht nicht lockern können, um dem Handel Impulse zu verleihen oder Investitionen anzuziehen, und die Regierungen können im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Abhilfe schaffen, ungeachtet der Frage, ob dadurch die Erwartungen oder die Gewinne der Investoren negativ beeinflusst werden. Das CETA ändert nicht die Rechte der Arbeitnehmer auf Aushandlung, Abschluss und Durchsetzung von Kollektivverträgen und auf Durchführung kollektiver Maßnahmen.

b)

Das CETA verpflichtet die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Kanada hat sieben der grundlegenden Übereinkommen ratifiziert und hat das Verfahren zur Ratifizierung des verbleibenden Übereinkommens (Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98)) eingeleitet.

c)

Das CETA schafft auch einen Rahmen für Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in handelsbezogenen arbeitsrechtlichen Fragen von gemeinsamem Interesse, auch unter Einbeziehung der ILO und durch einen kontinuierlichen Dialog mit der Zivilgesellschaft, um zu gewährleisten, dass das CETA den Handel in einer Weise voranbringt, die den Arbeitnehmern zugute kommt und Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterstützt.

9.   Umweltschutz

a)

Das CETA verpflichtet die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

b)

Das CETA erkennt ausdrücklich das Recht Kanadas und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an, im Umweltbereich ihre eigenen Prioritäten zu setzen, das Niveau des Umweltschutzes selbst zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern, unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen, einschließlich jener aus multilateralen Umweltübereinkünften. Gleichzeitig sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada im CETA übereingekommen, das Niveau beim Umweltschutz nicht zu verringern, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, und die Regierungen können im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Abhilfe schaffen, ungeachtet der Frage, ob dadurch die Erwartungen oder die Gewinne der Investoren negativ beeinflusst werden.

c)

Das CETA enthält Verpflichtungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und ein nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement. Es umfasst ferner Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Umweltfragen von gemeinsamem Interesse wie Klimawandel, wo die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eine wichtige gemeinsame Verantwortung für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada darstellen wird.

10.   Überprüfung und Konsultationen der Interessenträger

a)

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Handel und nachhaltiger Entwicklung, Handel und Arbeit sowie Handel und Umwelt unterliegen speziellen und bindenden Bewertungs- und Überprüfungsmechanismen. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, diese Mechanismen während der gesamten Geltungsdauer des Abkommens effektiv zu nutzen. Ferner sind sie entschlossen, eine frühzeitige Überprüfung der betreffenden Bestimmungen einzuleiten, auch im Hinblick auf die effektive Durchsetzbarkeit der im CETA enthaltenen Bestimmungen über Handel und Arbeit sowie Handel und Umwelt.

b)

Die Interessenträger, darunter Arbeitgeber, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen und Unternehmensverbände sowie Umweltverbände spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der effektiven Umsetzung des CETA. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Kanada verpflichten sich, regelmäßig die Empfehlungen der Interessenträger einzuholen, um die Umsetzung des CETA zu bewerten. Sie setzen sich für deren aktive Einbindung ein, auch durch die Einrichtung eines Zivilgesellschaftlichen Forums im Rahmen des CETA.

11.   Wasser

Das CETA verpflichtet weder Kanada noch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben, wenn sie dies nicht wünschen. Das CETA wahrt vollständig ihre Fähigkeit, über die Art der Nutzung und des Schutzes der Wasserressourcen zu entscheiden. Ferner wird das CETA nicht verhindern, dass eine Entscheidung, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben, rückgängig gemacht wird.

12.   Öffentliches Beschaffungswesen

Das CETA wahrt die Fähigkeit der Beschaffungsstellen innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen anzuwenden. Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, bei der Beschaffung diese Kriterien so anzuwenden, dass sie nicht diskriminierend wirken und kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel darstellen. Sie werden auch im Rahmen des CETA weiter so verfahren können.

13.   Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen

Das CETA bringt außerdem Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die es eine kontinuierliche Herausforderung ist, den Kostenanforderungen der Verbraucher gerecht zu werden. Das CETA löst diese Frage durch Folgendes: nahezu alle Fertigungsgüter können zollfrei ausgeführt werden; die Abfertigungszeiten an der Grenze werden kürzer und Warenbewegungen werden billiger, schneller, vorhersehbarer und effizienter; die Regelungshürden werden verringert, insbesondere mit der Möglichkeit, Erzeugnisse innerhalb der EU testen und nach kanadischen Standards und auch umgekehrt zertifizieren zu lassen; die Bewegungen von Dienstleistungsanbietern wie Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden werden erleichtert, sodass KMU leichter mit ihren Kunden zusammentreffen und Kundendienst anbieten können; der Zugang für KMU zu öffentlichen Aufträgen wird auf zentraler, subzentraler und lokaler Regierungsebene erheblich ausgeweitet. Kleine Landwirtschaftsbetriebe werden ebenfalls von einem leichteren Zugang zu Märkten und besseren Absatzmöglichkeiten einschließlich für besondere Qualitätserzeugnisse profitieren.

14.   Vorzugsbehandlung für die indigenen Völker Kanadas

Kanada hat Ausnahme- und Sonderregelungen ins CETA aufgenommen, um seine Fähigkeit sicherzustellen, Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Vorzugsregelungen für die indigenen Völker zu erlassen. Kanada bekennt sich zu einem aktiven Dialog mit den indigenen Partnern, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der laufenden Umsetzung des CETA weiterhin ihren Interessen Rechnung getragen wird.

Entsprechungstabelle — Gemeinsames Auslegungsinstrument im Vergleich zum CETA-Text

Mit dieser Tabelle soll die Auslegung des CETA erleichtert werden, indem die Absichtserklärung der Parteien in diesem Text in Bezug zu den entsprechenden CETA-Vorschriften gesetzt wird. Das nachstehende Verzeichnis der Entsprechungen soll möglichst vollständig sein, ist jedoch nicht erschöpfend.

Gliederungspunkt im Gemeinsamen Auslegungsinstrument

Bezug im CETA-Text

1.

Präambel

 

1.c) und d)

CETA-Präambel, Art. 5.4, Art. 6.1.5, Art. 21.2.1, Art. 21.2.2, Art. 22.1, Art 23.3, Art. 23.4, Art. 24.3, Art. 24.4, Art. 24.5 und Art. 28.3

2.

Regelungsrecht

CETA-Präambel, Art. 5.4, Art. 6.1.5, Art. 8.9, Anhang 8-A, Art. 21.2.1, Art. 21.2.2, Art. 22.1, Art. 23.3, Art. 23.4, Art. 24.3, Art. 24.4, Art. 24.5 und Art. 28.3

3.

Regulierungszusammenarbeit

Art. 21.2.6

4.

Öffentliche Dienstleistungen

Art. 8.2.2 (b), Art. 8.9, Art. 8.15, Art. 9.2.2 (a) (b)(f) und (g), Art. 9.7, Art. 13.2.5, Art. 13.10, Art.13.16, Art. 13.17, Art. 28.3, Anhang I Vorbehalte und Anhang II Vorbehalte

5.

Soziale Sicherheit oder Sozialversicherung

Art. 13.2.5, Art. 13.10, Art. 28.3 Anhang I Vorbehalte und Anhang II Vorbehalte

6.

Investitionsschutz

 

6. a)

Präambel, Art. 8.2.2 (b), Art. 8.36, Art. 8.6, Art. 8.9, Anhang 8-A, Art. 8.22.1 (f, g) und Art. 28.3

6. b)

Art. 8.9.1, 8.12, Anhang 8- A und Art. 8.39.3

6. c)

Art. 8.9, Art. 8.10, Art. 8.11, Art. 8.12 und Anhang 8- A

6. d)

Art. 8.1 und Art. 8.18.3,

6. e)

Art 8.31.3

6. f)

Art. 8.27, Art. 8.28, Art. 8.30 und Art. 8.44

6. g)

Art. 8.28

6. h)

Art. 8.31.3 und Art.8.44.3

6. i)

Art. 8.29

7. b)

Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 22.1, Kapitel 23 und 24

8.

Arbeitsschutz

 

8. a)

Art. 23.2, Art. 23.3.1, Art. 23.4.2, Art. 23.4.3

8. b)

Art. 23.3.4

8. c)

Art. 23.7 und Art. 23.8

9.

Umweltschutz

 

9. a)

Art. 24.3

9. b)

Art. 24.3 und Art. 24.5

9. c)

Art. 24.10, Art. 24.11 und Art. 24.12

10.

Überprüfung und Konsultationen der Interessenträger

 

10. a)

Art. 22.3.3, Art. 22.4, Art. 23.8, Art. 23.9, Art. 23.10 und Art. 23.11

10. b)

Art. 22.1.3, Art. 22.4.3, Art. 22.4.4, Art. 23.6, Art. 23.8.4, Art. 24.13, Art. 24.14, Art. 24.15, Art. 24.16 und Art. 24.7,

11.

Wasser

Art. 1.9

12.

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 19.9.6 und Art. 19.3.2

13.

Vorteile für KMU

Anhang 2- A, Kapitel 4, Kapitel 6, Kapitel 19, Kapitel 20-Unterabschnitt C

14.

Vorzugsbehandlung für die indigenen Völker Kanadas

Art. 12.2.2 und einschlägige kanadische Vorbehalte


14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/9


Erklärungen für das Ratsprotokoll

Inhaltsverzeichnis

1.

Erklärung des Rates zu Artikel 20.12„Camcording“ (strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums). 11

2.

Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des Artikels 20.7„Schutzgewährung“ (Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch die Berner Übereinkunft geschützte Persönlichkeitsrechte). 11

3.

Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von Bestimmungen über Verkehr und Verkehrsdienstleistungen (betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten). 11

4.

Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24:„Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Handel und Arbeit“ und „Handel und Umwelt“ (betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten). 11

5.

Erklärung des Rates zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 912/2014 zur „finanziellen Verantwortung“ bei der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. 11

6.

Erklärung der Kommission zum Schutz geografischer Angaben. 11

7.

Erklärung der Kommission zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes im CETA. 12

8.

Erklärung der Kommission zu Wasser. 12

9.

Erklärung der Kommission zum Inhalt der Rechtsgrundlagen, die vom Rat hinzugefügt wurden. 12

10.

Erklärung Irlands (zum Dritten Teil Titel V AEUV). 13

11.

Erklärung des Vereinigten Königreichs (zum Dritten Teil Titel V AEUV). 13

12.

Erklärung Ungarns (zur vorläufigen Anwendung des CETA). 13

13.

Erklärung Portugals (zur vorläufigen Anwendung des CETA und zur Entscheidungsfreiheit in Angelegenheiten in nationaler Zuständigkeit). 13

14.

Erklärung Griechenlands (zum Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Feta“ im CETA). 13

15.

Erklärung des Rates zum Umfang der vorläufigen Anwendung des CETA. 14

16.

Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Aufteilung der Zuständigkeiten). 14

17.

Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des Arbeitnehmerschutzes (Aufteilung der Zuständigkeiten). 14

18.

Erklärung der Kommission zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses. 15

19.

Erklärung des Rates und der Mitgliedstaaten zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses. 15

20.

Erklärung des Rates zur Beendigung der vorläufigen Anwendung des CETA. 15

21.

Erklärung Deutschlands und Österreichs zur Beendigung der vorläufigen Anwendung des CETA. 15

22.

Erklärung Polens zur Beendigung der vorläufigen Anwendung des CETA. 15

23.

Erklärung Sloweniens (zur bilateralen Investitionsgerichtsbarkeit und verschiedenen anderen Fragen). 15

24.

Erklärung Österreichs (zu den Standpunkten, die im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten sind). 16

25.

Erklärung Polens (zum Umfang der nationalen Zuständigkeit und verschiedenen anderen Fragen). 16

26.

Erklärung der Kommission über die Fortführung des Verbots von Stoffen mit hormonaler Wirkung zur Wachstumsförderung bei Nutztieren (wie hormonbehandeltes Rindfleisch). 17

27.

Erklärung der Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe. 17

28.

Erklärung der Kommission zu dem belgischen System der Pflichtversicherung und den auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften nach belgischem Recht. 17

29.

Erklärung der Kommission zu öffentlichen Dienstleistungen. 18

30.

Erklärung der Kommission zur Weiterführung der EU-Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Erzeugnisse in Bezug auf Lebens- und Futtermittel sowie den Anbau. 18

31.

Erklärung der Kommission zur Bedeutung des Begriffs „wesentliche Geschäftstätigkeiten“ in Artikel 8.1 des Abkommens („Definitionen“ des Begriffs Investition). 18

32.

Erklärung des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft im Rahmen des CETA. 18

33.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Verwirklichung der vollständigen Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit mit Kanada für rumänische und bulgarische Staatsangehörige. 19

34.

Erklärung Bulgariens (zum visumfreien Reiseverkehr). 19

35.

Erklärung Rumäniens (zum visumfreien Reiseverkehr). 19

36.

Erklärung der Kommission und des Rates zum Investitionsschutz und zum Investitionsgerichtshof. 20

37.

Erklärung des Königreichs Belgien zu den Bedingungen für die Ermächtigung seitens des Föderalstaates und der föderierten Einheiten zur Unterzeichnung des CETA. 21

38.

Erklärung des Juristischen Dienstes des Rates zur Rechtsnatur des Gemeinsamen Auslegungsinstruments. 22

ERKLÄRUNGEN:

Die folgenden Erklärungen sind integraler Bestandteil des Kontextes, in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union annimmt. Sie werden bei dieser Gelegenheit in das Ratsprotokoll aufgenommen.

1.   Erklärung des Rates zu Artikel 20.12:

Der Rat erklärt, dass das von den Mitgliedstaaten erzielte Einvernehmen über die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums keinen Präzedenzfall für künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern darstellt.

2.   Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des Artikels 20.7:

Der Rat erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung des Artikels 20.7 durch die EU vorsieht, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf durch die Berner Übereinkunft geschützte Persönlichkeitsrechte nicht berührt.

3.   Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von Bestimmungen über Verkehr und Verkehrsdienstleistungen:

Der Rat der Europäischen Union erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen im Bereich der Verkehrsdienstleistungen durch die EU vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland im Bereich der in diese Zuständigkeit fallenden Verkehrsdienstleistungen auszuüben.

4.   Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24:

Der Rat der Europäischen Union erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen der Kapitel 22, 23 und 24 durch die EU vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland auszuüben.

5.   Erklärung des Rates zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 912/2014:

Der Rat weist darauf hin, dass für alle Klagen und Streitigkeiten, die sich gemäß Kapitel 8 Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des CETA gegen die EU oder ihre Mitgliedstaaten richten, die Verordnung (EU) Nr. 912/2014 vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist, Anwendung findet.

6.   Erklärung der Kommission zum Schutz geografischer Angaben:

1.

Die Kommission wird während der laufenden oder künftigen Verhandlungen über geografische Angaben, darunter g.U. und g.g.A., im Wege der verfügbaren Konsultationsstrukturen engen Kontakt zum jeweiligen interessierten Mitgliedstaat halten und Ad-hoc-Anträge auf weitere Konsultationen begrüßen.

2.

Sie hat sich verpflichtet, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen über Handelsabkommen unter Berücksichtigung der Marktlage in den einzelnen Handelspartnerländern und der Interessen der Mitgliedstaaten den bestmöglichen Schutz von in der Union eingetragenen geografischen Angaben zu erreichen.

3.

Sie nimmt Kenntnis von den Bedenken Griechenlands, was die Ergebnisse in Bezug auf den Schutz bestimmter geografischer Angaben im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits und insbesondere die geschützte Ursprungsbezeichnung Feta anbelangt. Die Kommission erkennt an, dass die Ergebnisse, die hinsichtlich der in Artikel 20.21 des CETA erfassten Benennungen, einschließlich FETA erzielt wurden, für ein Schutzniveau sorgen, durch das kein Präzedenzfall für laufende oder künftige Verhandlungen geschaffen wird.

4.

Die Kommission bekräftigt, dass sie im Hinblick auf das CETA dafür Sorge tragen will, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz der geografischen Angaben, unter anderem die Bestimmungen des Abkommens über die Anwendung der Verwaltungsvorschriften, strikt durchgesetzt wird, auch in Bezug auf die zur Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß Artikel 20.21 berechtigten Einrichtungen.

5.

Die Kommission sagt zu, die Mechanismen des gemäß Artikel 26.2 des Abkommens eingerichteten CETA-Ausschusses für geografische Angaben in vollem Umfang zu nutzen, um sicherzustellen, dass die kanadischen Verbraucher angemessen über die besondere Qualität und die besonderen Eigenschaften der unter Artikel 20.21 des CETA erfassten Erzeugnisse unterrichtet sind.

6.

Die Kommission sagt zu, spätestens innerhalb von fünf Jahren die im CETA vorgesehenen geeigneten Mechanismen anzuwenden, mit dem Ziel, für alle in Anhang 20-A des Abkommens aufgeführten geografischen Angaben der EU, einschließlich Feta, dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten.

7.

Die Kommission sagt zu, die Verfahren des CETA über geografische Angaben (g.A.), die in Artikel 26.2 festgelegt sind, uneingeschränkt anzuwenden, um auf Antrag eines EU-Mitgliedstaats neue geografische Angaben in das Abkommen aufzunehmen.

8.

In Anbetracht der Möglichkeiten, die sich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern bieten, wird die Kommission den Mitgliedstaaten ebenso wie den Erzeugern und Ausführern von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, insbesondere den schwächsten unter ihnen, weiterhin Unterstützung bei der Förderung des Absatzes von Erzeugnissen mit geografischen Angaben bieten.

7.   Erklärung der Kommission zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes im CETA:

Die Kommission bestätigt, dass die Fähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, die fundamentalen Grundsätze ihrer Regulierungstätigkeiten anzuwenden, durch CETA gewahrt wird. Für die Europäische Union gehören zu diesen Grundsätzen die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Vorsorge, der in Artikel 191 genannt und in Artikel 168 Absatz 1 und Artikel 169 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union seinen Niederschlag findet.

Folglich bestätigt die Kommission, dass CETA keine Bestimmungen enthält, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in der Europäischen Union, wie er im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, verhindern.

8.   Erklärung der Kommission zu Wasser:

Die Kommission bekräftigt, dass CETA keine Bestimmungen enthält, die das Recht eines Mitgliedstaats, eigenständig über die Art der Verwendung und des Schutzes seiner Wasserressourcen zu beschließen, beeinträchtigen. In Artikel 1.9 des CETA wird bekräftigt, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthält, welche die Europäische Union verpflichten, die kommerzielle Nutzung von Wasser gleich zu welchem Zweck zu erlauben. CETA würde in diesem Sektor nur dann anwendbar sein, wenn die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten eigenständig beschließen, die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben.

Selbst wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union beschließt, eine kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben, wird die für jeden Mitgliedstaat bestehende Möglichkeit, seine diesbezüglichen Beschlüsse rückgängig zu machen, ebenso wie das Recht, die kommerzielle Nutzung von Wasser für Gemeinwohlzwecke zu erlauben, durch CETA in vollem Umfang gewahrt.

9.   Erklärung der Kommission zum Inhalt der Rechtsgrundlagen:

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die materiellen Rechtsgrundlagen, die von der Kommission für den „Beschluss über die Unterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ vorgeschlagen wurden, um Artikel 43 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV ergänzt hat. Nach Auffassung der Kommission ist diese Änderung nicht gerechtfertigt, weil alle betroffenen Angelegenheiten vollständig in den Geltungsbereich von Artikel 207 AEUV fallen.

10.   Erklärung Irlands:

Sollte die Durchführung des Abkommens durch die Europäische Union Maßnahmen gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich machen, so werden die Bestimmungen des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts uneingeschränkt geachtet.

11.   Erklärung des Vereinigten Königreichs:

Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

Es ist jedoch der Ansicht, dass das Abkommen Bestimmungen über die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken und Rückübernahmen nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Das Vereinigte Königreich erinnert daran, dass nach Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar sind, es sei denn, es teilt nach Artikel 3 des Protokolls seine Absicht mit, dass es sich an der Annahme und Anwendung einer vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchte.

Dementsprechend hat das Vereinigte Königreich nach Artikel 3 des Protokolls (Nr. 21) dem Präsidenten des Rates mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an den Beschlüssen des Rates zu beteiligen, sofern sie sich auf die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken beziehen.

12.   Erklärung Ungarns zur vorläufigen Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits:

Für den Fall, dass es erforderlich sein sollte, für die vorläufige Anwendung — durch die Europäische Union — derjenigen Teile des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, für die die geteilte Zuständigkeit gilt, die ungarischen Rechtsvorschriften zu ändern, erklärt Ungarn, dass diese Änderungen aufgrund der Rechtsordnung Ungarns in Verbindung mit dem innerstaatlichen Ratifikationsprozess, den Ungarn rechtzeitig einleiten wird, vorgenommen werden.

13.   Erklärung Portugals:

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem in den Verträgen verankerten Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten berühren die Beschlüsse des Rates über den Abschluss, die Unterzeichnung bzw. die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits nicht die Entscheidungsfreiheit Portugals in Angelegenheiten in seiner nationalen Zuständigkeit; die Entscheidung Portugals, durch das Abkommen gebunden zu sein, hängt im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften vom Abschluss der nationalen Ratifikationsverfahren und dem Inkrafttreten des Abkommens in der internationalen Rechtsordnung ab.

14.   Erklärung Griechenlands:

Griechenland stellt fest, dass die Ergebnisse, die im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf den Schutz des „Feta“, eines griechischen Käses mit Anrecht auf besonderen Schutz gemäß den Rechtsvorschriften der EU über Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), erzielt wurden, nur ein Mindestmaß an Schutz bieten und als solche keinen Präzedenzfall für künftige Handelsabkommen der EU mit Drittländern darstellen.

Nach Auffassung Griechenlands sollte die g.U. „Feta“ als eine der wichtigsten geografischen Angaben der EU das gleiche Maß an Schutz wie die geografischen Angaben der EU von ähnlicher Bedeutung erhalten. Überdies leistet der Schutz der g.U. „Feta“ sowie anderer geografischer Angaben nach Auffassung Griechenlands einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der regionalen Entwicklung, zum Wachstum und zur Beschäftigung innerhalb der Europäischen Union. Die Ergebnisse, die im Rahmen des CETA hinsichtlich des Schutzes der g.U. „Feta“ erzielt wurden, lassen das oben genannte Ziel völlig außer Acht und gewährleisten somit nicht ihren umfassenden Schutz innerhalb des kanadischen Marktes.

In diesem Zusammenhang nimmt Griechenland die Zusage der Europäischen Kommission umfassend zur Kenntnis, a) bei den laufenden und künftigen Verhandlungen über Handelsabkommen mit Drittländern das bestmögliche Schutzniveau für alle in der EU eingetragenen geografischen Angaben (g.A.), einschließlich der g.U. „Feta“, unter hinreichender Berücksichtigung des oben genannten Ziels zu erreichen und b) alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der g.U. „Feta“ nicht nur innerhalb der EU, sondern auch auf den Märkten von Drittländern zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung unlauterer Praktiken, die zur Falschinformation der Verbraucher führen.

In diesem Zusammenhang begrüßt Griechenland die Erklärung der Europäischen Kommission hinsichtlich 1. der Zusage der Kommission, bei laufenden und künftigen Verhandlungen über geografische Angaben (g.A.) engen Kontakt zu den jeweiligen interessierten Mitgliedstaaten zu halten, 2. ihrer Zusage, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen mit Drittländern den bestmöglichen Schutz für g.A. zu erreichen, 3. ihrer Absicht, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen kanadischen Behörden den im CETA vorgesehenen Schutz strikt durchzusetzen, insbesondere die Einrichtung ordnungsgemäßer interner kanadischer Mechanismen und Verfahren für die Anwendung der Verwaltungsvorschriften, um den kanadischen Binnenmarkt an die CETA-Bestimmungen anzupassen, sowie die Registrierung kanadischer Einrichtungen, die zur Inanspruchnahme der Ausnahmen gemäß Artikel 20.21 berechtigt sind, 4. ihrer Zusage, die Mechanismen des CETA-Ausschusses für geografische Angaben in vollem Umfang zu nutzen, um sicherzustellen, dass die kanadischen Verbraucher angemessen über die besondere Qualität und die besonderen Eigenschaften der unter Artikel 20.21 des CETA erfassten Erzeugnisse unterrichtet sind, 5. ihrer Zusage, innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten des CETA die geeigneten Mechanismen anzuwenden, mit dem Ziel, für alle darin aufgeführten geografischen Angaben der EU, einschließlich der geschützten Ursprungsbezeichnung g.U. „Feta“, dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten, und 6. ihrer Absicht, Griechenland bei seinen Bemühungen zu unterstützen, den Absatz von g.A.-Erzeugnissen durch die Nutzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gebotenen Möglichkeiten zu fördern.

Griechenland beabsichtigt, die oben genannten Punkte weiterzuverfolgen, und geht davon aus, dass sie Bestandteil der Umsetzung nach Treu und Glauben des CETA sind.

Bei der Abgabe dieser Erklärung hat Griechenland der strategischen politischen und wirtschaftlichen Dimension des CETA umfassend Rechnung getragen.

Zum Umfang der vorläufigen Anwendung des CETA:

15.   Erklärung des Rates:

Der Rat der Europäischen Union bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen.

16.   Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen:

Der Rat der Europäischen Union erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die EU vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada oder einem anderen Drittland in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.

17.   Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des Arbeitnehmerschutzes:

Der Rat der Europäischen Union erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes durch die EU vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber Kanada oder einem anderen Drittland in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.

Zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses:

18.   Erklärung der Kommission:

Es sei festgehalten, dass es unwahrscheinlich ist, dass in naher Zukunft ein Beschluss zur Änderung des CETA und eine vom Gemischten CETA-Ausschuss anzunehmende bindende Auslegung des CETA erforderlich sein werden. Daher beabsichtigt die Kommission nicht, gemäß Artikel 218 Absatz 9 einen Vorschlag zur Änderung des CETA oder zur Annahme einer bindenden Auslegung des CETA vorzulegen, bevor das Hauptverfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht abgeschlossen ist.

19.   Erklärung des Rates und der Kommission:

Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass der von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemischten CETA-Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss dieses Ausschusses, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einvernehmlich festgelegt wird.

Zur Beendigung der vorläufigen Anwendung des CETA:

20.   Erklärung des Rates:

Falls aufgrund der Entscheidung eines Verfassungsgerichts oder nach Abschluss anderer Verfassungsverfahren und förmlicher Notifizierung durch die Regierung des betreffenden Staates die Ratifizierung des CETA auf Dauer und endgültig scheitert, muss und wird die vorläufige Anwendung beendet werden. Die erforderlichen Schritte werden gemäß den EU-Verfahren unternommen werden.

21.   Erklärung Deutschlands und Österreichs:

Deutschland und Österreich erklären, dass sie als Vertragsparteien des CETA ihre Rechte aufgrund Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c des CETA ausüben können. Die erforderlichen Schritte werden gemäß den EU-Verfahren unternommen werden.

22.   Erklärung Polens:

Polen erklärt, dass es als Vertragspartei des CETA seine Rechte aufgrund von Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c des CETA ausüben kann. Alle erforderlichen Schritte werden gemäß den EU-Verfahren unternommen werden.

23.   Erklärung Sloweniens:

Die Republik Slowenien weist auf die äußerst heikle Natur des Kapitels über Investitionen hin, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Zustimmung zur Unterzeichnung des CETA den grundsätzlichen Standpunkt der Republik Slowenien zum System der bilateralen Investitionsgerichtsbarkeit nicht berührt. In Anbetracht der verschiedenen Bedenken, die in den Verhandlungen bezüglich der Bestimmungen über das System der Investitionsgerichtsbarkeit vorgebracht wurden, erwartet die Republik Slowenien, dass dieses System im Einklang mit der Gemeinsamen Auslegungserklärung und dem Unionsrecht kontinuierlich weiterentwickelt wird und die entsprechenden CETA-Bestimmungen angepasst werden, damit die Verbesserungen bereits vorgenommen werden, bevor der multilaterale Investitionsgerichtshof und die Berufungsinstanz für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten errichtet werden.

Aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen berührt der Beschluss des Rates, mit dem die vorläufige Anwendung des CETA zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits genehmigt wird, nicht die Entscheidungsfreiheit Sloweniens in der Frage, ob es in Angelegenheiten, die in seine nationale Zuständigkeit fallen, durch das CETA gebunden ist. Dies bedeutet, dass in diesem Abkommen enthaltene Bezugnahmen auf die für seine vorläufige Anwendung erforderlichen internen Voraussetzungen und Verfahren im Fall der Republik Slowenien so zu verstehen sind, dass der Abschluss der Ratifizierungsverfahren gemeint ist.

Die Republik Slowenien geht davon aus, dass das CETA die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. Kanadas über die Zulassung, das Inverkehrbringen, den Anbau und die Etikettierung von GVO sowie durch neue Zuchtmethoden gewonnenen Produkten und insbesondere die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berührt, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken oder zu verbieten. Des Weiteren geht die Republik Slowenien davon aus, dass das CETA keine Bestimmungen enthält, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in der Europäischen Union, wie er im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, verhindern.

In Bezug auf Wasser geht die Republik Slowenien davon aus, dass dieses Abkommen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, über das EU-Recht hinauszugehen, oder das Recht jeder Partei einschränkt, Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zum Schutz und zur Erhaltung seiner Wasserressourcen (sei es für kommerzielle Zwecke, zur Nutzung als Trinkwasser, zur gemischten oder einer anderen Verwendung) zu ergreifen oder beizubehalten, wozu auch das Recht jeder Partei gehört, die gewährten Wasserrechte zu beschränken oder zu entziehen. Die Republik Slowenien geht auch davon aus, dass für die Trinkwasserversorgung genutzte Wasserressourcen (einschließlich der sowohl für die Trinkwasserversorgung als auch für andere Zwecke verwendeten Wasserressourcen) nicht unter Artikel 1.9 Absatz 3 fallen.

24.   Erklärung Österreichs:

Die Republik Österreich hält fest, dass eine inter-institutionelle Vereinbarung angestrebt wird, durch welche sichergestellt werden soll, dass Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV im durch das Abkommen eingerichteten Gemischten Ausschuss zu vertreten sind, einer entsprechenden Einbindung der Mitgliedstaaten durch den Rat der Europäischen Union unterliegen. Zur Sicherstellung der Mitwirkung des Nationalrates an derartigen Beschlüssen wird auf Art. 23e B-VG verwiesen.

25.   Erklärung Polens:

In Anbetracht der in den Verträgen niedergelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ist festzustellen, dass die Beschlüsse des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung, der vorläufigen Anwendung und des Abschlusses des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits nicht die Entscheidungsfreiheit der Republik Polen in Bezug auf die in ihre nationale Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten berühren, deren Beschluss über den Abschluss des Abkommens gemäß den Grundsätzen und Verfassungsbestimmungen vom Abschluss der internen Ratifizierungsverfahren abhängt.

Das Abkommen enthält eine weit gefasste Definition des Begriffs „Investitionen“. Um Zweifel über die vereinbarte Formulierung der Definition von „Investitionen“ zu vermeiden, erklärt die Republik Polen, dass sie davon ausgeht, dass mit diesem Begriff nur „echte“ Investitionen in den Rechtsschutz aufgenommen werden. Als gemäß dem CETA geschützte „echte“ Investition betrachtet die Republik Polen erstens Investitionen in der Phase nach der Niederlassung, die als Phase verstanden wird, in der der Investor eine Verwaltungsentscheidung (die endgültig/vollstreckbar ist, d. h. ermöglicht, das mit dieser Entscheidung verliehene Recht zu verwirklichen) oder andere gesetzlich erforderliche endgültige/vollstreckbare Zustimmungen erhält, wenn eine derartige Entscheidung bzw. Zustimmung für die Investition gesetzlich vorgeschrieben sind. Zweitens muss eine derartige Entscheidung bzw. Zustimmung vom Investor umgesetzt worden sein. Drittens bedarf es nach Auffassung der Republik Polen für den Nachweis, dass es sich um eine „echte“ Investition handelt, der tatsächlichen Einbeziehung von Kapital oder anderen Vermögenswerten bei deren Umsetzung.

Mit dem CETA wird das System der Investitionsgerichtsbarkeit eingeführt. Die Republik Polen wird anstreben, ausführliche Regeln für die Auswahl der Richter festzulegen, damit die Zusammensetzung der Gerichte die Vielfalt der Rechtssysteme in der Europäischen Union widerspiegelt und der geografischen Ausgewogenheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Ideal wäre die Auswahl eines Richters mit gründlicher Kenntnis des polnischen Rechtssystems.

Das CETA räumt seinen Vertragsparteien das Recht ein, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Rechtsvorschriften einzuführen, um legitime politische Ziele zu erreichen. Die Republik Polen erklärt, dass sie insbesondere Rechtsvorschriften für gerechtfertigt hält, mit denen ein weitreichender Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sichergestellt werden soll, was faire arbeitsrechtliche Bestimmungen, den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, einen weitreichenden Pflanzen- und Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und -qualität, Umwelt- und Verbraucherschutz, auch in so empfindlichen Bereichen wie der effektiven Kontrolle und der Verwendung genetisch veränderter Organismen (GVO) einschließt. In Bezug auf GVO berührt das CETA nach Ansicht der Republik Polen nicht die bestehenden EU-Vorschriften und garantiert es den Schutz der EU-Märkte und des polnischen Markts vor der unerwünschten Einfuhr genetisch veränderter Erzeugnisse.

Die Republik Polen ist überzeugt, dass das CETA durch die Beseitigung von Handelshemmnissen und die Senkung der Handelskosten Vorteile für breiteste Kreise unserer Gesellschaft und für kleine und mittlere Unternehmen erbringen wird. Das CETA wird zur Verbesserung der Lebensqualität der polnischen Bürger beitragen und zugleich die EU-Standards wahren.

26.   Erklärung der Kommission über die Fortführung des Verbots von Stoffen mit hormonaler Wirkung zur Wachstumsförderung bei Nutztieren (wie hormonbehandeltes Rindfleisch):

Die Kommission bestätigt, dass es durch CETA keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über hormonbehandeltes Rindfleisch gibt. Insbesondere enthält CETA keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Europäische Union in Bezug auf die Einfuhr von hormonbehandeltem Rindfleisch. Der Europäischen Union wird es daher weiterhin freistehen, ihre geltenden Rechtsvorschriften über das Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung zur Wachstumsförderung bei Nutztieren anzuwenden (Richtlinie 96/22/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG), die es ihr ermöglichen, weiterhin die Herstellung oder Einfuhr von Fleisch und Erzeugnissen von Tieren, die mit solchen Stoffen behandelt wurden, zu verbieten.

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass Drittländer, die Fleisch in die EU ausführen dürfen und die den Einsatz von Wachstumsförderern für den Binnenverbrauch zulassen, über getrennte Produktionssysteme verfügen müssen, damit sichergestellt ist, dass in dem in die EU ausgeführten Fleisch keine verbotenen Stoffe enthalten sind. Diese Systeme müssen gemäß den Rechtsvorschriften der EU (Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen) überwacht werden. Mit dem CETA wird keines dieser Erfordernisse geändert.

Fleisch und frisches Fleisch aus Drittländern, einschließlich Kanadas, darf nur dann in die Europäische Union eingeführt werden, wenn es sämtlichen Einfuhrbedingungen der Europäischen Union genügt und dies in einer Gesundheitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes nachgewiesen wird, wobei die Kommission förmlich anerkannt hat, dass diese Behörde die Einhaltung der Einfuhrbedingungen der Europäischen Union zuverlässig bescheinigen kann.

27.   Erklärung der Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe:

Die Kommission bestätigt, dass Beschaffungsstellen beider Vertragsparteien umweltbezogene, soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren Vergabeverfahren anwenden können. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die in der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014, insbesondere Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 70) vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen können, solche Kriterien und Bedingungen anzuwenden. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass für subzentrale Beschaffungsstellen beispielsweise auf Ebene der Regionen, der Gemeinden und anderer lokaler Stellen das Kapitel über die öffentliche Auftragsvergabe nur für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gilt, die einen Schwellenwert von 200 000 SZR überschreiten (siehe Anlage 19-2). In diesem Zusammenhang gehen die Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen von CETA nicht über die WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement — GPA) hinaus, weil die in CETA festgelegten Schwellenwerte für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen den Schwellenwerten im Rahmen des GPA entsprechen. Zudem sind die CETA-Schwellenwerte höher als diejenigen im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Union über die öffentliche Auftragsvergabe.

28.   Erklärung der Kommission zu dem belgischen System der Pflichtversicherung und den auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften nach belgischem Recht:

Die Europäische Kommission und die belgische Regierung sind der Auffassung, dass keine Bestimmung des Abkommens Belgien dazu verpflichten wird, das bestehende System der Pflichtversicherung zu ändern.

Die Europäische Kommission und die belgische Regierung bestätigen ihre Auffassung, dass die Maßnahmen, die die im Rahmen des belgischen Systems der Pflichtversicherung erbrachten Leistungen der auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden belgischen Versicherungsgesellschaften betreffen, als eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse aufgrund von Artikel 13.2 Absatz 5 vom Kapitel 13 (Finanzdienstleistungen) des Abkommens ausgeschlossen sind. Zudem sind sie der Auffassung, dass — falls einige dieser Leistungen nicht als Finanzdienstleistungen eingestuft sind — diese Leistungen unter die EU-Vorbehalte zu den Sozialdienstleistungen fallen würden, in denen es heißt: „Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sämtlicher Sozialdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und in Bezug auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit einzuführen oder aufrechtzuerhalten.“

Darüber hinaus enthält das Abkommen keine zusätzlichen Pflichten oder Disziplinen hinsichtlich der privaten Krankenversicherung im Vergleich zum EU-Recht und zu den geltenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und Belgiens, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (GATS).

29.   Erklärung der Kommission zu öffentlichen Dienstleistungen:

Das Übereinkommen enthält keine Bestimmungen, welche die Fähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, öffentliche Dienstleistungen einschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren und zu erbringen, beeinträchtigen.

Das Abkommen enthält keine Bestimmung, durch die das Funktionieren von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die gemäß den Artikeln 14 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem Protokoll Nr. 26 zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erbracht werden, verhindert oder beeinträchtigt wird. Insoweit es sich bei derartigen Dienstleistungen nicht um in Ausübung der Regierungsgewalt erbrachte Dienstleistungen handelt, wird insbesondere davon ausgegangen, dass die von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf den Marktzugang in den Artikeln 8.4, 9.6 und 13.6 des Abkommens) und die von ihnen eingelegten Vorbehalte in Bezug auf derartige Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheit und sozialer Dienste, gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem EU-Recht nach eigenem Ermessen weiterhin Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterhalten dürfen. Es sei festgehalten, dass das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht für Bestimmungen über den Marktzugang gilt.

30.   Erklärung der Kommission zur Weiterführung der EU-Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Erzeugnisse in Bezug auf Lebens- und Futtermittel sowie den Anbau:

Die Kommission bestätigt, dass das CETA nicht mit einer Änderung der EU-Rechtsvorschriften hinsichtlich der Risikobewertung und Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EG des Rates verbunden ist. Hinsichtlich genetisch veränderter Organismen für den Anbau gilt nach wie vor das in der Richtlinie 2001/18/EG niedergelegte Zulassungsverfahren der EU, und die Mitgliedstaaten haben nach wie vor die Möglichkeit, den Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet unter den Bedingungen einzuschränken oder zu untersagen, die in der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt sind.

31.   Erklärung der Kommission zur Bedeutung des Begriffs „wesentliche Geschäftstätigkeiten“ in Artikel 8.1 des Abkommens:

Der Begriff „wesentliche Geschäftstätigkeiten“ im CETA ist in demselben Sinne zu verstehen wie der Begriff der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ in den Artikeln V(6) und XXVIII(m) des Allgemeinen Übereinkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen. Die EU hat der WTO (1) förmlich notifiziert, dass sie diesen Begriff als gleichbedeutend mit dem Begriff „echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft“ auslegt, der im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verwendet wird, das vom Rat am 15. Januar 1962 gemäß Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wurde (2).

Infolgedessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein kanadisches Unternehmen, das nicht Eigentum von kanadischen Staatsangehörigen ist, nur dann gemäß Kapitel 8 Abschnitt F des Abkommens einen Streitfall vorbringen kann, wenn es nachweisen kann, dass es in Kanada in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, die eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der kanadischen Wirtschaft aufweisen, im Sinne der Niederlassung gemäß dem EU-Vertrag. Dies wird die Grundlage für die Haltung der Kommission bezüglich der Umsetzung des CETA bilden.

32.   Erklärung des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft im Rahmen des CETA:

Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den Handelsverhandlungen der Europäischen Union mit Drittländern, insbesondere mit einem wichtigen Exporteur landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Kanada, ein sensibles Thema darstellt.

Der Rat und die Kommission halten fest, dass die Europäische Union im CETA den Markt für bestimmte empfindliche Erzeugnisse wie Rind- und Schweinefleisch geöffnet hat, was durch Marktöffnungen Kanadas aufgewogen wird, mit denen wichtigen europäischen Exportinteressen z. B. bei Käse, Wein und Spirituosen, Obst und Gemüse, verarbeiteten Erzeugnissen und geografischen Angaben entsprochen wird.

Zugleich halten der Rat und die Kommission fest, dass die Europäische Union im CETA das Niveau der zolltariflichen Behandlung beibehalten hat, das über die mengenmäßig beschränkten Zugeständnisse hinaus für empfindliche Waren gilt. Außerdem kann die Europäische Union auch weiterhin alle Schutzmaßnahmen treffen, die für den vollständigen Schutz jedes empfindlichen Agrarerzeugnisses in der Union im Einklang mit diesen WTO-Verpflichtungen erforderlich sind. Zu den Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zählen die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Einfuhrregelung und Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, denen zufolge die Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags eines Mitgliedstaats tätig werden muss.

Die Kommission überwacht aufmerksam die Entwicklungen im Handel mit empfindlichen Agrarerzeugnissen, insbesondere mit Kanada, u. a. im Rahmen der in Anhang 2-A „Zollabbau“ und in Anhang 2-B „Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente“ des CETA vorgesehenen Verfahren und wird die oben genannten Maßnahmen in vollem Umfang ergreifen, wann immer dies erforderlich ist. Der Rat wird diese Angelegenheit weiter verfolgen.

Besteht bei einem Agrarprodukt in einem beliebigen Sektor ein Marktungleichgewicht, verpflichtet sich die Kommission, unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 5 Werktagen, im Rahmen der geltenden EU-Regelung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Marktgleichgewicht wieder herzustellen.

Die Kommission bestätigt, dass das CETA keine Auswirkungen auf die Instrumente zur Stützung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß dem EU-Recht hat, die im Einklang mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO stehen.

33.   Erklärung der Europäischen Kommission zur Verwirklichung der vollständigen Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit mit Kanada für rumänische und bulgarische Staatsangehörige:

Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist ein Grundsatz der gemeinsamen Visumpolitik der Europäischen Union, und die Europäische Kommission verfolgt dieses Ziel proaktiv in ihren Beziehungen zu Drittländern.

Bulgarien und Rumänien haben auch konsequent darauf hingewiesen, welche Bedeutung dem Zustand der Nicht-Gegenseitigkeit zwischen Kanada und der Europäischen Union im Bereich der Visumpolitik sowohl im Hinblick auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada als auch im Hinblick auf die Vorbereitung der Unterzeichnung und Ratifizierung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen der EU und Kanada zukommt.

Im Zuge des Prozesses, der den Abschluss des CETA zum Ziel hat, wird die Europäische Kommission alle notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass Kanada die vollständige Abschaffung der Visumpflicht für rumänische und bulgarische Staatsangehörige innerhalb eines für alle Seiten zufriedenstellenden Zeitrahmens, spätestens aber bis Ende 2017 bestätigt.

34.   Erklärung Bulgariens:

Bulgarien betont, wie wichtig es ist, den visumfreien Reiseverkehr zwischen der EU und Kanada zu gewährleisten, sodass ihre Bürger gleichermaßen von den Chancen in den Bereichen Handel und Wirtschaft, die das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen bietet, profitieren können.

Bulgarien erinnert an die rechtliche Verpflichtung beider Seiten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um so bald wie möglich den visumfreien Reiseverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten für alle Bürger mit einem gültigen Reisepass zu erreichen, wie im Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen Kanada einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen.

Bulgarien erklärt, dass der Abschluss seiner internen Verfahren, die für das Inkrafttreten des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens gemäß dessen Artikel 30.7 Absatz 2 erforderlich sind, davon abhängt, dass alle bulgarischen Bürger vollständig von der Visumpflicht befreit sind.

35.   Erklärung Rumäniens:

Rumänien weist auf die Bedeutung einer verstärkten Mobilität hin, unter anderem durch visafreies Reisen zwischen der Europäischen Union und Kanada für alle unsere jeweiligen Bürger, wie im Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen Kanada und der EU vorgesehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass die mit Kanada erzielte Einigung über die Aufhebung der Visumpflicht für alle rumänischen Bürger ab 1. Dezember 2017 uneingeschränkt und rasch umgesetzt wird; dies wird die starken bestehenden kulturellen, bildungsbezogenen, familiären und geschäftlichen Beziehungen zwischen Kanada und Europa noch weiter erleichtern. Die uneingeschränkte und rasche Umsetzung dieser Einigung wird weiter dazu beitragen, dass gute Fortschritte bei den internen Verfahren erzielt werden, die für die Ratifizierung sowohl des CETA als auch des SPA auf nationaler Ebene erforderlich sind.

36.   Erklärung der Kommission und des Rates zum Investitionsschutz und zum Investitionsgerichtshof:

Das CETA zielt auf eine bedeutende Reform der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ab, die sich auf die gemeinsamen Grundsätze der Gerichte der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas sowie internationaler Gerichte, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Kanada anerkannt werden, wie des Internationalen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, stützt, als Schritt zur Verbesserung der Achtung der Rechtsnorm. Die Europäische Kommission und der Rat sind der Ansicht, dass dieser auf Grundlage der vorliegenden Erklärung überarbeitete Mechanismus einen Schritt zur Schaffung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs darstellt, der letztendlich das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zuständige Gericht sein wird.

Da alle diese Bestimmungen vom Umfang der vorläufigen Anwendung des CETA ausgenommen sind, bestätigen die Europäische Kommission und der Rat, dass sie nicht in Kraft treten werden, bevor alle Mitgliedstaaten das CETA gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert haben.

Die Kommission verpflichtet sich, die Überarbeitung des Streitbeilegungsmechanismus (Investitionsgerichtshof) unverzüglich und so fristgerecht fortzusetzen, dass die Mitgliedstaaten sie bei ihren Ratifizierungsverfahren berücksichtigen können; dabei verfährt sie nach den folgenden Grundsätzen:

 

Die Auswahl sämtlicher Richter des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz erfolgt unter der Kontrolle der europäischen Organe und der Mitgliedstaaten in strenger Weise mit dem Ziel, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die höchste Kompetenz der Richter zu gewährleisten. Was insbesondere die europäischen Richter anbelangt, so ist bei der Auswahl auch darauf zu achten, dass vor allem auf lange Sicht die Vielfalt der europäischen Rechtstraditionen vertreten ist. Dabei gilt Folgendes:

Die Kandidaten für das Amt eines europäischen Richters werden von den Mitgliedstaaten benannt, die auch an der Bewertung der Kandidaten teilnehmen.

Unbeschadet der in Artikel 8.27.4 des CETA genannten sonstigen Bedingungen müssen die Mitgliedstaaten Kandidaten vorschlagen, die die in Artikel 253 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien erfüllen.

Die Kommission sorgt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und mit Kanada dafür, dass eine gleichermaßen strenge Bewertung der Bewerbungen der übrigen Richter des Gerichts erfolgt.

 

Die Richter werden von der Europäischen Union und von Kanada dauerhaft vergütet. Es ist darauf hinzuarbeiten, dass die Richter ihre Tätigkeit vollzeitlich ausüben.

 

Die ethischen Anforderungen an die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz, die bereits im CETA vorgesehen sind, werden so rasch wie möglich und so zeitig in einem verbindlichen und zwingenden Verhaltenskodex im Einzelnen festgelegt (was ebenfalls bereits im CETA vorgesehen ist), dass die Mitgliedstaaten sie bei ihren Ratifizierungsverfahren berücksichtigen können. Dieser Kodex enthält insbesondere Folgendes:

klare Verhaltensregeln für die Kandidaten für das Amt eines Mitglieds des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz, vor allem bezüglich der Offenlegung ihrer früheren oder gegenwärtigen Tätigkeiten, die ihre Ernennung oder die Ausübung ihres Amtes beeinflussen könnten;

klare Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz während ihrer Amtszeit gelten;

klare Verhaltensregeln, die für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz nach Ablauf ihrer Amtszeit gelten, einschließlich des Verbots, gewisse Ämter oder Berufe während eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf ihrer Amtszeit auszuüben;

einen Sanktionsmechanismus für Verstöße gegen diese Verhaltensregeln, der wirksam ist und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit uneingeschränkt achtet.

 

Der Zugang zu dieser neuen Gerichtsbarkeit für die schwächsten Parteien, das heißt für KMU und Privatpersonen, wird verbessert und erleichtert. Zu diesem Zweck geschieht Folgendes:

Die Annahme ergänzender Vorschriften durch den gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8.39.6 des CETA zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, wird vorangetrieben, sodass diese ergänzenden Vorschriften so rasch wie möglich angenommen werden können.

Unabhängig vom Ausgang der Gespräche im gemischten Ausschuss wird die Kommission angemessene Maßnahmen zur öffentlichen (Ko-)finanzierung von Klagen kleiner und mittlerer Unternehmen vor dieser Gerichtsbarkeit sowie die Bereitstellung technischer Hilfe vorschlagen.

 

Das in Artikel 8.28 des CETA vorgesehene Rechtsmittelverfahren wird so organisiert und verbessert, dass es geeignet ist, die Kohärenz der in erster Instanz ergangenen Entscheidungen zu gewährleisten und damit zur Rechtssicherheit beizutragen. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

Die Zusammensetzung der Rechtsbehelfsinstanz wird so organisiert, dass eine größtmögliche Dienstbereitschaft gewährleistet ist.

Es wird vorgesehen, dass jedes Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz verpflichtet ist, sich laufend über die Entscheidungen der Kammern der Rechtsbehelfsinstanz, denen es nicht angehört, zu informieren.

Die Rechtsbehelfsinstanz muss die Möglichkeit haben, in Angelegenheiten, in denen es um wichtige Grundsatzfragen geht oder in denen ihre Kammern unterschiedlicher Meinung sind, als „Große Kammer“ zu tagen.

Der Rat unterstützt im Übrigen die Europäische Kommission in ihren Bestrebungen, darauf hinzuwirken, dass ein multilateraler Investitionsgerichtshof errichtet wird, der, sobald er errichtet ist, gemäß dem im CETA vorgesehenen Verfahren an die Stelle des mit dem CETA eingeführten bilateralen Systems treten wird.

37.   Erklärung des Königreichs Belgien zu den Bedingungen für die Ermächtigung seitens des Föderalstaates und der föderierten Einheiten zur Unterzeichnung des CETA:

A.

Belgien präzisiert, dass nach seinem Verfassungsrecht die Feststellung, dass die Ratifizierung des CETA im Sinne der Erklärung des Rates vom 18.10.2016 dauerhaft und endgültig fehlgeschlagen ist, das Ergebnis der Zustimmungsverfahren sein kann, die sowohl auf Ebene des föderalen Parlaments als auch auf Ebene jeder der parlamentarischen Versammlungen der Regionen und Gemeinschaften eingeleitet wurden.

Die betroffenen Behörden werden in den jeweils sie betreffenden Bereichen regelmäßig eine Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der vorläufigen Anwendung des CETA vornehmen.

Sollte eine der föderierten Einheiten dem Föderalstaat mitteilen, dass sie endgültig und dauerhaft beschlossen hat, das CETA nicht zu ratifizieren, so unterrichtet der Föderalstaat den Rat spätestens ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der betreffenden Einheit, dass Belgien endgültig und dauerhaft nicht in der Lage ist, das CETA zu ratifizieren. Die erforderlichen Schritte werden gemäß den EU-Verfahren unternommen werden.

B.

Belgien hat zur Kenntnis genommen, dass einige Bestimmungen des CETA, insbesondere über den Investitionsschutz und die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Investitionsgerichtshof), gemäß dem Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des CETA von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen sind. Es hat ferner zur Kenntnis genommen, dass jede Vertragspartei berechtigt ist, die vorläufige Anwendung des CETA gemäß Artikel 30.7 zu beenden.

Belgien wird den Gerichtshof der Europäischen Union um ein Gutachten bezüglich der Vereinbarkeit des Investitionsgerichtshofs mit den europäischen Verträgen, insbesondere im Lichte des Gutachtens A-2/15, ersuchen.

Sofern ihre Parlamente nichts anderes beschließen, beabsichtigen die Wallonische Region, die Französische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Kommission der französischsprachigen Gemeinschaft und die Region Brüssel-Hauptstadt nicht, das CETA auf Grundlage des Systems für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien, wie es in Kapitel 8 des CETA in der am Tag der Unterzeichnung des CETA vorliegenden Fassung vorgesehen ist, zu ratifizieren.

Die Flämische Region, die Flämische Gemeinschaft und die Region Brüssel-Hauptstadt begrüßen insbesondere die gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union zum System des Investitionsgerichtshofs.

C.

Durch die Erklärung des Rates und der Mitgliedstaaten zu den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses des CETA über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird bestätigt, dass diese Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen des Rates und seiner Mitgliedstaaten getroffen werden müssen.

In diesem Zusammenhang erklären die Regierungen der föderierten Einheiten, dass sie beabsichtigen, soweit es um Angelegenheiten geht, die in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit im Rahmen des belgischen Verfassungssystems fallen, ihrem Parlament jede Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zur vorherigen Zustimmung zu unterbreiten und über jede sich daraus ergebende Regulierungsentscheidung zu informieren.

D.

Der Föderalstaat oder eine für den Bereich Landwirtschaft zuständige föderierte Einheit behält sich das Recht vor, im Falle eines Marktungleichgewichts die Schutzklausel zu aktivieren, auch wenn dieses Ungleichgewicht nur für ein einziges Erzeugnis festgestellt wird. Innerhalb von zwölf Monaten ab der Unterzeichnung des CETA werden konkrete Schwellenwerte festgelegt, um zu bestimmen, was unter einem Marktungleichgewicht zu verstehen ist. Belgien wird die auf diese Weise festgelegten Schwellenwerte im Rahmen des europäischen Beschlussfassungsprozesses verteidigen.

Belgien bekräftigt, dass das CETA die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bezüglich der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Anpflanzung und der Kennzeichnung von GVO und der mittels der neuen Züchtungstechnologien gewonnenen Erzeugnisse und insbesondere die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken oder zu untersagen, nicht beeinträchtigen darf. Außerdem bekräftigt Belgien, dass das CETA nicht verhindert, dass die Anwendung des Vorsorgeprinzips in der Europäischen Union, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert ist, und insbesondere des Grundsatzes der Vorsorge, der in Artikel 191 AEUV genannt und in Artikel 168 Absatz 1 sowie Artikel 169 Absätze 1 und 2 AEUV weiter ausgeführt ist, garantiert wird.

Die föderale Regierung verpflichtet sich, ein von einer der föderierten Einheiten gestelltes Ersuchen bezüglich der geografischen Angaben (g.U. und g.g.A.) unverzüglich an die Europäische Union weiterzuleiten.

38.   Erklärung des Juristischen Dienstes des Rates zur Rechtsnatur des Gemeinsamen Auslegungsinstruments

Der Juristische Dienst des Rates bestätigt hiermit, dass nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge das Gemeinsame Auslegungsinstrument, das von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung des CETA angenommen werden soll und das den Kontext des CETA bildet, ein Bezugsdokument darstellt, das heranzuziehen ist, wenn bei der Umsetzung des CETA Probleme im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten. Deshalb hat es Rechtskraft und verbindlichen Charakter.


(1)  WT/REG39/1 vom 24. April 1998.

(2)  ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 32.


14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/23


UMFASSENDES WIRTSCHAFTS- UND HANDELSABKOMMEN (CETA)

zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

KANADA

einerseits, und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

und

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“.

Die Vertragsparteien beschließen Folgendes:

WEITERE Stärkung ihrer engen Wirtschaftsbeziehungen und Aufbau auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,

SCHAFFUNG eines erweiterten und sicheren Marktes für ihre Waren und Dienstleistungen durch den Abbau oder die Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen,

AUFSTELLUNG klarer, transparenter, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen,

UND

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer starken Verbundenheit mit der Demokratie und mit den Grundrechten, wie sie in der am 10. Dezember 1948 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, und in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der internationalen Sicherheit, der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit für die Entwicklung des internationalen Handels und der Wirtschaftszusammenarbeit,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens den Vertragsparteien das Recht zugestehen, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und dass sie die Flexibilität der Vertragsparteien wahren, berechtigte politische Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des am 20. Oktober 2005 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und in der Anerkenntnis, dass die Staaten das Recht haben, ihre Kulturpolitik beizubehalten, zu entwickeln und umzusetzen, ihre Kulturwirtschaft zwecks Stärkung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und ihre kulturelle Identität zu wahren, unter anderem durch Regulierungsmaßnahmen und finanzielle Unterstützung,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitionen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regelnd tätig zu werden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des internationalen Handels in einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt,

IN ERMUTIGUNG von Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, darunter die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, zu beachten und bewährte Verfahren im Bereich des verantwortungsvollen unternehmerischen Geschäftsgebahrens anzuwenden,

UNTER UMSETZUNG dieses Abkommens in einer Weise, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen,

IN ANERKENNUNG des engen Zusammenhangs zwischen Innovation und Handel und der Bedeutung von Innovation für künftiges Wirtschaftswachstum sowie in Bekräftigung ihres Engagements für verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Innovation und den damit verbundenen Bereichen Forschung und Entwicklung wie auch Wissenschaft und Technik und ihres Engagements für verstärkte Beteiligung einschlägiger Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Sektors,

SIND SIE WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS

Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen

Abschnitt A

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 1.1

Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

 

Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung eine Verwaltungsentscheidung oder Auslegung, die für alle allgemein in ihren Anwendungsbereich fallenden Personen und Sachverhalte gilt und die eine Verhaltensnorm aufstellt, nicht aber

a)

eine Feststellung oder Entscheidung in einem Verwaltungs- oder gerichtsähnlichen Verfahren, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung der anderen Vertragspartei gilt, oder

b)

eine Entscheidung in Bezug auf eine bestimmte Handlung oder Praxis,

 

Übereinkommen über die Landwirtschaft das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

landwirtschaftliches Erzeugnis ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,

 

Antidumping-Übereinkommen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

CETA-Kontaktstellen die nach Artikel 26.5 (CETA-Kontaktstellen) eingerichteten Anlaufstellen,

 

Gemischter CETA-Ausschuss den nach Artikel 26.1 (Gemischter CETA-Ausschuss) eingesetzten Ausschuss,

 

CPC (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung,

 

Kulturwirtschaft Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

Veröffentlichung, Vertrieb oder Verkauf von Büchern, Magazinen, Zeitschriften oder Zeitungen in gedruckter oder maschinenlesbarer Form, außer wenn die Tätigkeit ausschließlich im Drucken oder Schriftsetzen der vorstehend genannten Waren besteht,

b)

Herstellung, Vertrieb, Verkauf oder Vorführung von Film- oder Videoaufzeichnungen,

c)

Herstellung, Vertrieb, Verkauf oder Vorführung von Audio- oder Videoaufzeichnungen von Musik,

d)

Veröffentlichung, Vertrieb oder Verkauf von Musik in gedruckter oder maschinenlesbarer Form oder

e)

Funkkommunikation zum Direktempfang durch die breite Öffentlichkeit, ferner alle Hörfunk-, Fernseh- und Kabelübertragungsunternehmungen sowie alle Satellitenprogramm- und -übertragungsnetzdienste,

 

Zoll einen Zoll oder eine Abgabe jeglicher Art — auch in Form einer Ergänzungsabgabe oder eines Zuschlags –, der beziehungsweise die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben wird, ausgenommen jedoch

a)

eine einer inländischen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) erhoben wird,

b)

eine Maßnahme, die im Einklang mit den Artikeln VI und XIX GATT 1994, mit dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen oder mit Artikel 22 DSU angewendet wird, oder

c)

eine Gebühr oder sonstige Abgabe, die im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird,

 

Zollwert-Übereinkommen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

Tage Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage,

 

DSU (Dispute Settlement Understanding) die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens,

 

Unternehmen eine nach anwendbarem Recht gegründete oder organisierte Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle befindet; dabei kann es sich unter anderem um eine Kapitalgesellschaft, eine treuhänderisch tätige Einrichtung, eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, ein Joint Venture oder eine sonstige Vereinigung handeln,

 

bestehend am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam,

 

GATS (General Agreement on Trade in Services) das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,

 

GATT 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

Waren einer Vertragspartei inländische Waren im Sinne des GATT 1994 oder Waren, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben; dies schließt Ursprungswaren der betreffenden Vertragspartei ein,

 

Harmonisiertes System (HS) das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen,

 

Position eine vierstellige Zahl oder die ersten vier Ziffern einer Zahl, die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems verwendet wird,

 

Maßnahme ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, einen Beschluss, Verwaltungshandeln, eine Auflage, eine Praxis oder jede andere Form von Maßnahme einer Vertragspartei,

 

Staatsangehöriger eine natürliche Person, die Bürger im Sinne des Artikels 1.2 oder ein dauerhaft Gebietsansässiger einer Vertragspartei ist,

 

mit Ursprung in (auch Ursprungs...) die Tatsache, dass die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind,

 

Vertragsparteien die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden „EU-Vertragspartei“) einerseits und Kanada andererseits,

 

Person eine natürliche Person oder ein Unternehmen,

 

Person einer Vertragspartei einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen einer Vertragspartei,

 

Zollpräferenzbehandlung den Umstand, dass der nach diesem Abkommen geltende Zollsatz entsprechend dem Stufenplan für den Zollabbau auf eine Ursprungsware angewandt wird,

 

Schutzmaßnahmen-Übereinkommen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme eine Maßnahme nach Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens,

 

Subventionsübereinkommen das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

Dienstleister eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt,

 

SPS-Übereinkommen (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

Staatsunternehmen ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht,

 

Unterposition eine sechsstellige Zahl oder die ersten sechs Ziffern einer Zahl, die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems verwendet wird,

 

Zolltarifeinreihung die Einreihung einer Ware oder eines Vormaterials unter ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder eine bestimmte Unterposition des Harmonisierten Systems,

 

Stufenplan für den Zollabbau den Anhang 2-A (Zollabbau),

 

TBT-Übereinkommen (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

 

Gebiet das Gebiet, in dem dieses Abkommen nach Artikel 1.3 Anwendung findet,

 

Drittland ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens,

 

TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,

 

Wiener Vertragsrechtsübereinkommen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969,

 

WTO (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation und

 

WTO-Übereinkommen das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 1.2

Vertragsparteispezifische Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

 

Bürger

a)

im Falle Kanadas eine natürliche Person, die nach kanadischem Recht Staatsbürger Kanadas ist,

b)

im Falle der EU-Vertragspartei eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und

 

Zentralregierung

a)

im Falle Kanadas die Regierung von Kanada und

b)

im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Union oder die Regierungen ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 1.3

Räumlicher Geltungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen

a)

im Falle Kanadas

i)

für das Landgebiet, den Luftraum, die inneren Gewässer und das Küstenmeer Kanadas,

ii)

für die ausschließliche Wirtschaftszone Kanadas nach kanadischem Recht im Einklang mit Teil V des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“), und

iii)

für den Festlandsockel Kanadas nach kanadischem Recht im Einklang mit Teil VI SRÜ,

b)

im Falle der Europäischen Union für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden. Was die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die nicht von Satz 1 dieses Buchstabens erfassten Teile des Zollgebiets der Europäischen Union.

Abschnitt B

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1.4

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

Artikel 1.5

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen Übereinkünften

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

Artikel 1.6

Bezugnahme auf andere Übereinkünfte

Nimmt dieses Abkommen Bezug auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente oder werden diese mittels Bezugnahme ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so erstrecken sich diese Bezugnahmen auch auf

a)

zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und

b)

Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte durch die Bezugnahme bekräftigt werden.

Artikel 1.7

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Nimmt dieses Abkommen Bezug auf Rechtsvorschriften, entweder ganz allgemein oder durch Verweis auf ein bestimmtes Gesetz, eine bestimme Verordnung oder eine bestimmte Richtlinie, so ist die Bezugnahme, sofern nicht anders angegeben, als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften in ihrer gegebenenfalls geänderten Form zu verstehen.

Artikel 1.8

Umfang der Pflichten

(1)   Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die zum Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind, und dass sie auf allen Zuständigkeitsebenen beachtet werden.

Artikel 1.9

Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Wasser in seinem natürlichen Vorkommen, einschließlich des Wassers von Seen, Flüssen und Stauseen, Grundwasserleitern und Wassereinzugsgebieten, weder eine Ware noch ein Erzeugnis ist. Daher sind lediglich die Kapitel zweiundzwanzig (Handel und nachhaltige Entwicklung) und vierundzwanzig (Handel und Umwelt) auf derartiges Wasser anwendbar.

(2)   Jede Vertragspartei hat das Recht, ihre natürlichen Wasserressourcen zu schützen und zu erhalten. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die kommerzielle Nutzung von Wasser gleich zu welchem Zweck, einschließlich Entnahme, Förderung oder Ableitung zum Zwecke der Ausfuhr in nicht abgefülltem Zustand, zu erlauben.

(3)   Erlaubt eine Vertragspartei die kommerzielle Nutzung eines bestimmten Wasservorkommens, so verfährt sie dabei in einer mit diesem Abkommen vereinbaren Weise.

Artikel 1.10

Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse im Einklang mit den Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.

KAPITEL ZWEI

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Artikel 2.1

Ziel

Die Vertragsparteien liberalisieren während eines Übergangszeitraums, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2.2

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Waren einer Vertragspartei im Sinne des Kapitels 1 (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen), sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

Artikel 2.3

Inländerbehandlung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Inländerbehandlung nach Absatz 1 bedeutet in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, welche die betreffende Regierung gleichartigen, unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Waren Kanadas beziehungsweise des Mitgliedstaats gewährt.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, einschließlich der Fortführung, umgehenden Erneuerung oder Änderung von Maßnahmen, in Bezug auf die kanadischen Verbrauchsteuern auf reinen Alkohol, wie unter Zolltarifposition 2207 10 90 in Kanadas Liste der Zugeständnisse (Liste V) im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 vom 15. April 1994 (im Folgenden „Protokoll von Marrakesch“) aufgeführt, der im Einklang mit den Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Excise Act, 2001, S.C. 2002, c. 22) bei der Herstellung verwendet wird.

Artikel 2.4

Abbau und Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1)   Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind.

(2)   Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang 2-A genannte Satz.

(3)   Bei Waren, für die Zollpräferenzen nach Maßgabe des in Anhang 2-A enthaltenen Stufenplans einer Vertragspartei für den Zollabbau gelten, wenden die Vertragsparteien auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei den Zollsatz an, der sich aus der Berechnung nach dem Stufenplan der betreffenden Vertragspartei ergibt, oder ihren Meistbegünstigungszollsatz– je nachdem, welcher Zollsatz der niedrigere ist.

(4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen führen, um eine Beschleunigung und einen erweiterten Umfang des Abbaus der Zölle auf die Einfuhren zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Ein Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses über einen beschleunigten Abbau oder die Beseitigung eines Warenzolls ersetzt den Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach dem Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2-A für die entsprechende Ware festgelegt wurde, sofern jede Vertragspartei dem im Einklang mit ihren geltenden Rechtsverfahren zugestimmt haben.

Artikel 2.5

Beschränkungen in Bezug auf Zollrückerstattungs-, Zollstundungs- und Zollaussetzungsregelungen

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 darf eine Vertragspartei einen entrichteten oder zu entrichtenden Zoll auf eine Ware ohne Ursprungseigenschaft nicht erstatten, stunden oder aussetzen, wenn die betreffende Ware unter der ausdrücklichen Bedingung in ihr Gebiet eingeführt wurde, dass sie oder eine identische, gleichwertige oder ähnliche Ersatzware als Vormaterial für die Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, die anschließend unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Regelungen einer Vertragspartei, welche die — dauerhafte oder vorübergehende — Senkung, Aussetzung oder Aufhebung eines Zolls vorsehen, sofern die Senkung, Aussetzung oder Aufhebung nicht ausdrücklich an die Bedingung der Ausfuhr einer Ware geknüpft wird.

(3)   Absatz 1 findet erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.

Artikel 2.6

Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben

Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstigen Gebühren und Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder interne Steuern, Gebühren oder Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben hinausgehen, welche auf die betreffenden Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verkauf bestimmt wären.

Artikel 2.7

Stillhalteregelung

(1)   Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die Vertragsparteien weder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits bestehenden Zölle auf Ursprungswaren der Vertragsparteien erhöhen noch dürfen sie neue Zölle auf solche Waren einführen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei

a)

einen nicht unter dieses Abkommen fallenden Zoll auf eine Ware, für die keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen geltend gemacht wird, abändern,

b)

einen Zoll nach einem einseitigen Abbau wieder auf die in ihrem Stufenplan in Anhang 2-A vorgesehene Höhe anheben oder

c)

einen nach diesem Abkommen oder einer sonstigen Vereinbarung im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Zoll aufrechterhalten oder erhöhen.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf nur Kanada eine besondere Schutzklausel nach Artikel 5 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft anwenden. Eine besondere Schutzklausel darf nur in Bezug auf Waren angewendet werden, die in Kanadas Stufenplan in Anhang 2-A in Positionen mit der Kennzeichnung „SSG“ eingereiht sind. Der Rückgriff auf diese besondere Schutzklausel ist auf Einfuhren beschränkt, für die keine Zollpräferenz gilt, und im Falle von Einfuhren, die einem Zollkontingent unterliegen, auf die über die Marktzugangsverpflichtung hinausgehenden Einfuhren.

Artikel 2.8

Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung

(1)   Im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 darf eine Vertragspartei die nach diesem Abkommen gewährte Zollpräferenzbehandlung, die eine von einer Person der anderen Vertragspartei ausgeführte oder hergestellte Ware betrifft, vorübergehend aussetzen, sofern die erstgenannte Vertragspartei

a)

als Ergebnis einer Untersuchung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen feststellt, dass die betreffende Person der anderen Vertragspartei systematisch gegen das Zollrecht verstößt, um eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu erhalten, oder

b)

feststellt, dass die andere Vertragspartei systematisch und ungerechtfertigterweise die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nach Artikel 6.13 (Zusammenarbeit) Absatz 4 verweigert, und die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen um Zusammenarbeit ersucht, hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Person der anderen Vertragspartei systematisch gegen das Zollrecht verstößt, um eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu erhalten.

(2)   Eine Vertragspartei, die eine Feststellung im Sinne des Absatzes 1 getroffen hat,

a)

teilt dies der Zollbehörde der anderen Vertragspartei unter Vorlage der Informationen und Nachweise, auf die sich die Feststellung gründet, mit,

b)

nimmt mit den Behörden der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung der Probleme zu gelangen, die Gegenstand der Feststellung sind, und

c)

übermittelt der betreffenden Person der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, welche die der Feststellung zugrunde liegenden Informationen enthält.

(3)   Gelangen die Behörden nicht binnen 30 Tagen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, befasst die Vertragspartei, welche die Feststellung getroffen hat, den Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich mit der Angelegenheit.

(4)   Findet der Gemischte Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich binnen 60 Tagen keine Lösung, darf die Vertragspartei, welche die Feststellung getroffen hat, die nach diesem Abkommen gewährte Zollpräferenzbehandlung für die in Rede stehende Ware der betreffenden Person der anderen Vertragspartei vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung gilt nicht für Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens der vorübergehenden Aussetzung bereits im Transit zwischen den Vertragsparteien befinden.

(5)   Die Vertragspartei, welche von der vorübergehenden Aussetzung nach Absatz 1 Gebrauch macht, wendet sie nur während eines Zeitraums an, der den Auswirkungen der nach Absatz 1 festgestellten Situation auf die finanziellen Interessen dieser Vertragspartei angemessen ist, höchstens jedoch während 90 Tagen. Hat die betreffende Vertragspartei — auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen — berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt hatten, nach Ablauf des Zeitraums von 90 Tagen nicht geändert haben, kann die betreffende Vertragspartei die Aussetzung um einen weiteren Zeitraum von höchstens 90 Tagen verlängern. Die ursprüngliche Aussetzung und etwaige Verlängerungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 2.9

Gebühren und sonstige Abgaben

(1)   Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 darf eine Vertragspartei keine Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware einer Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen stehen oder die einen mittelbaren Schutz für heimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

(2)   Zur Klarstellung: Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht daran, einen Zoll oder eine Abgabe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) Buchstaben a bis c zu erheben.

Artikel 2.10

Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Ausbesserung oder Änderung jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Waren wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Waren nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnten. Ausbesserung oder Änderung umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

a)

die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

b)

ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

c)

die Funktion einer Ware wesentlich verändert wird.

(2)   Außer in den in Fußnote 1 genannten Fällen darf eine Vertragspartei keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, vorgenommen werden könnte. (1)  (2)

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

(4)   Eine Vertragspartei erhebt keinen Zoll auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs –, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden. (3)

Artikel 2.11

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen im Einklang mit Artikel XI GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland oder der Ausfuhr einer Ware in ein Drittland einführt oder aufrechterhält, kann die betreffende Vertragspartei

a)

die Einfuhr einer Ware des betreffenden Drittlands aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten oder

b)

die Ausfuhr einer Ware in das betreffende Drittland durch das Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten.

(3)   Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland einführt oder aufrechterhält, können die Vertragsparteien auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gespräche miteinander aufnehmen mit dem Ziel, ungerechtfertigte Eingriffe in oder Verzerrungen bei Preisbildungs-, Vermarktungs- oder Vertriebsmechanismen der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, einschließlich der Fortführung, umgehenden Erneuerung oder Änderung von Maßnahmen, in Bezug auf

a)

die Ausfuhr von Holz jedweder Art. Verzichtet eine Vertragspartei darauf, weiterhin Ausfuhrgenehmigungen für Holz zu verlangen, das für ein Drittland bestimmt ist, verzichtet die betreffende Partei damit dauerhaft darauf, Ausfuhrgenehmigungen für Holz zu verlangen, das für die andere Vertragspartei bestimmt ist,

b)

die Ausfuhr von unverarbeitetem Fisch nach den geltenden Rechtsvorschriften Neufundlands und Labradors, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens,

c)

die kanadischen Verbrauchsteuern auf reinen Alkohol, wie unter Zolltarifposition 2207 10 90 in Kanadas Liste der Zugeständnisse (Liste V) im Anhang des Protokolls von Marrakesch aufgeführt, der im Einklang mit den Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Excise Act, 2001, S.C. 2002, c. 22) bei der Herstellung verwendet wird, und

d)

die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen nach Kanada, die nicht den kanadischen Sicherheits- und Umweltanforderungen genügen.

Artikel 2.12

Sonstige Bestimmungen im Bereich des Warenhandels

Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine Ware der anderen Vertragspartei, das in das Gebiet der einführenden Vertragspartei eingeführt und dort an einem beliebigen Ort rechtmäßig verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, im gesamten Gebiet der einführenden Vertragspartei verkauft oder zum Verkauf angeboten werden kann.

Artikel 2.13

Ausschuss für Warenhandel

(1)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss für Warenhandel hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

er fördert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung des Zollabbaus im Rahmen dieses Übereinkommens sowie gegebenenfalls über andere Fragen,

b)

er empfiehlt dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen oder Ergänzungen von Bestimmungen dieses Abkommens, die das Harmonisierte System betreffen, und

c)

er befasst sich unverzüglich mit Fragen, welche die Beförderung von Waren durch die Eingangshäfen der Vertragsparteien betreffen.

(2)   Der Ausschuss für Warenhandel kann dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zum beschleunigten Abbau oder zur Beseitigung des auf eine Ware erhobenen Zolls vorlegen.

(3)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Landwirtschaftsausschuss

a)

kommt auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 90 Tagen zusammen,

b)

dient den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, und

c)

befasst den Ausschuss für Warenhandel mit unter Buchstabe b genannten Fragen, für die keine Lösung gefunden wurde.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch in Landwirtschaftsfragen im Rahmen des jährlichen Landwirtschaftsdialogs zwischen Kanada und der Europäischen Union stattfindet, der mit dem Briefwechsel vom 14. Juli 2008 ins Leben gerufen wurde. Der Landwirtschaftsdialog kann gegebenenfalls für die Zwecke des Absatzes 3 genutzt werden.

KAPITEL DREI

Handelspolitische Schutzmassnahmen

Abschnitt A

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 3.1

Allgemeine Bestimmungen über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 sowie aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.

(2)   Das Protokoll über die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt nicht für Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

Artikel 3.2

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen unter Einhaltung der einschlägigen WTO-Vorschriften und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen und auf jeden Fall vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Dies gilt unbeschadet des Artikels 6.5 Antidumping-Übereinkommen und des Artikels 12.4 Subventionsübereinkommen.

(3)   Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung (4) in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen.

Artikel 3.3

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und Regel des niedrigeren Zolls

(1)   Die Behörden jeder Vertragspartei prüfen anhand von Informationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei bereitgestellt wurden, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

(2)   Nach Würdigung der in Absatz 1 erwähnten Informationen können die Behörden der Vertragspartei nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumping- oder Ausgleichszoll in voller Dumping- oder Subventionshöhe oder niedriger festgesetzt wird.

Abschnitt B

Generelle Schutzmaßnahmen

Artikel 3.4

Allgemeine Bestimmungen über generelle Schutzmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten bezüglich genereller Schutzmaßnahmen aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

(2)   Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt nicht für generelle Schutzmaßnahmen.

Artikel 3.5

Transparenz

(1)   Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder vorläufige oder endgültige generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich Folgendes vor:

a)

die in Artikel 12.2 Schutzmaßnahmen-Übereinkommen genannten Informationen in dem vom WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen vorgeschriebenen Format,

b)

soweit relevant die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung des Antrags des heimischen Wirtschaftszweigs und

c)

einen öffentlichen Bericht mit den Feststellungen und den mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, denen bei der Schutzmaßnahmenuntersuchung Rechnung getragen wurde. Der öffentliche Bericht hat eine Analyse zu enthalten, aus der sich ergibt, dass die Schädigung auf die ursächlichen Faktoren zurückzuführen ist, ferner ist darzulegen, welcher Methodik gefolgt wurde, um die generellen Schutzmaßnahmen festzulegen.

(2)   Werden Informationen nach diesem Artikel vorgelegt, so bietet die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen an, die der Prüfung der bereitgestellten Informationen dienen.

Artikel 3.6

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)   Eine Vertragspartei, die generelle Schutzmaßnahmen ergreift, ist bestrebt, diese so zu gestalten, dass sie den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)   Die Einfuhrvertragspartei bietet der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen an, die der Prüfung der Angelegenheit nach Absatz 1 dienen. Die Einfuhrvertragspartei ergreift die Maßnahmen frühestens 30 Tage nach ihrem Konsultationsangebot.

Abschnitt C

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3.7

Ausschluss von der Streitbeilegung

Dieses Kapitel unterliegt nicht dem Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung).

KAPITEL VIER

Technische Handelshemmnisse

Artikel 4.1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht

a)

für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, oder

b)

für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens.

(3)   Mit Ausnahme der Stellen, an denen dieses Abkommen, einschließlich der nach Artikel 4.2 übernommenen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens, eine Definition oder Begriffsbestimmung enthält, haben die allgemeinen Begriffe für die Normungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in der Regel die Bedeutung, die sie nach dem System der Vereinten Nationen sowie von internationalen Normungsorganisationen erhalten haben, unter Berücksichtigung ihres Kontextes und im Lichte von Ziel und Zweck dieses Kapitels.

(4)   Bezugnahmen auf technische Regelungen, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren umfassen auch Änderungen daran sowie Ergänzungen der jeweiligen Vorschriften oder des jeweiligen Geltungsbereichs, mit Ausnahme von unerheblichen Änderungen und Ergänzungen.

(5)   Artikel 1.8. (Umfang der Pflichten) Absatz 2 gilt nicht für die Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 des TBT-Übereinkommens in der in dieses Abkommen übernommenen Form.

Artikel 4.2

Übernahme des TBT-Übereinkommens

(1)   Folgende Bestimmungen des TBT-Übereinkommens werden Bestandteil dieses Abkommens:

a)

Artikel 2 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung),

b)

Artikel 3 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen),

c)

Artikel 4 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen),

d)

Artikel 5 (Verfahren zur Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung),

e)

Artikel 6 (Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung) ohne Beschränkung der Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei nach dem Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und nach dem Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse,

f)

Artikel 7 (Verfahren zur Konformitätsbewertung durch lokale Regierungsstellen),

g)

Artikel 8 (Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch nichtstaatliche Stellen),

h)

Artikel 9 (Internationale und regionale Systeme),

i)

Anhang 1 (Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Übereinkommens) und

j)

Anhang 3 (Kodex des guten Verhaltens für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen).

(2)   Der Begriff „Mitglieder“ in den übernommenen Vorschriften hat in diesem Abkommen dieselbe Bedeutung wie im TBT-Übereinkommen.

(3)   Im Hinblick auf Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 des TBT-Übereinkommens kann in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse in Bezug auf die genannten Artikel erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich betroffen sind, Kapitel Neunundzwanzig (Streitbeilegung) in Anspruch genommen werden. In dieser Hinsicht sind diese Ergebnisse den betreffenden Ergebnissen gleichwertig, so als wäre die betreffende Stelle eine Vertragspartei.

Artikel 4.3

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Konformitätsbewertungsverfahren, Marktüberwachung oder -beobachtung und Durchsetzungsmaßnahmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien nach Kapitel Einundzwanzig (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) zu erleichtern. Dies kann auch die Förderung oder Anregung einer Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien umfassen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, Marktüberwachung oder -beobachtung und Durchsetzungsmaßnahmen zuständig sind, insbesondere jedoch die Ermunterung ihrer Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsstellen, sich an Kooperationsvereinbarungen zur Förderung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu beteiligen.

Artikel 4.4

Technische Vorschriften

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre technischen Vorschriften miteinander vereinbar sind. Äußert eine Vertragspartei Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift, deren Erfassungsbereich gleich oder ähnlich dem einer bestehenden oder bei der anderen Vertragspartei gerade in Entwicklung begriffenen Vorschrift ist, so legt diese andere Vertragspartei zu diesem Zweck der ersten Vertragspartei — soweit praktisch möglich — auf Ersuchen die einschlägigen Informationen, Studien und Daten vor, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat, unabhängig davon, ob die technische Vorschrift bereits angenommen wurde oder sich noch im Entwicklungsstadium befindet. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es erforderlich sein kann, den Umfang eines bestimmten Ersuchens zu klären und sich darüber zu einigen, und dass vertrauliche Informationen zurückgehalten werden dürfen.

(2)   Eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer — vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweisenden — technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, kann darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Die Vertragspartei legt das Ersuchen schriftlich vor und begründet im Einzelnen, auch in Bezug auf den Produktbezug, weshalb die technische Vorschrift als gleichwertig angesehen werden sollte. Die Vertragspartei, die nicht der Auffassung ist, dass die technische Vorschrift gleichwertig ist, nennt der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung.

Artikel 4.5

Konformitätsbewertung

Die Vertragsparteien halten sich an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse.

Artikel 4.6

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Transparenzverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sind.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.

(4)   Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.

(5)   Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten Konformitätsbewertungsverfahrens.

(6)   Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

(7)   Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.

(9)   Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.

Artikel 4.7

Verwaltung des Kapitels

(1)   Die Vertragsparteien kooperieren in Fragen, die unter dieses Kapitel fallen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss für Warenhandel

a)

die Durchführung dieses Kapitels verwaltet,

b)

sich unverzüglich mit einer Frage befasst, welche eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Verabschiedung, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt,

c)

auf Ersuchen einer Vertragspartei die Erörterung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Risiko- oder Gefahrenbewertung erleichtert,

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien und Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien fördert,

e)

Informationen über Normen, technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, auch denen von Dritten oder internationalen Einrichtungen, weitergibt, wenn ein beiderseitiges Interesse daran besteht,

f)

dieses Kapitel im Lichte von Entwicklungen im Rahmen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse oder des TBT-Übereinkommens überarbeitet und erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an diesem Kapitel erarbeitet, die vom Gemischten CETA-Ausschuss geprüft werden,

g)

andere Schritte ergreift, die nach Ansicht der Vertragsparteien hilfreich sind, um diese bei der Umsetzung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens zu unterstützen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, und

h)

dem Gemischten CETA-Ausschuss soweit angezeigt Bericht über die Durchführung dieses Kapitels erstattet.

(2)   Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, eine unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit durch den Ausschuss für Warenhandel zu lösen, so kann der Gemischte CETA-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Facharbeitsgruppe einsetzen, die Lösungen zur Erleichterung des Handels finden soll. Stimmt eine Vertragspartei dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Einsetzung einer Facharbeitsgruppe nicht zu, so muss sie auf Ersuchen die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Die Vertragsparteien leiten die Facharbeitsgruppe.

(3)   Hat eine Vertragspartei um Informationen ersucht, so stellt die andere Vertragspartei die Informationen entsprechend den Vorschriften dieses Kapitels in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung. Die Vertragspartei bemüht sich, jedes Informationsersuchen innerhalb von 60 Tagen zu beantworten.

KAPITEL FÜNF

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 5.1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens,

b)

die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

c)

die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

d)

die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

e)

Schutzgebiet hinsichtlich eines geregelten Schadorganismus bezeichnet ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der Europäischen Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Teilen der Europäischen Union auftritt, trotz günstiger Ansiedlungs- und Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist, und

f)

zuständige Behörde einer Vertragspartei bezeichnet eine in Anhang 5-A aufgelistete Behörde.

(2)   Über Absatz 1 hinausgehend sind bei Widersprüchen zwischen den vom Codex, von der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend.

Artikel 5.2

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen und gleichzeitig den Handel zu erleichtern,

b)

sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse schaffen, und

c)

die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern.

Artikel 5.3

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Artikel 5.4

Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.

Artikel 5.5

Anpassung an regionale Bedingungen

(1)   In Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte gilt Folgendes:

a)

die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Zonenabgrenzung an und haben beschlossen, dieses Konzept auf die in Anhang 5-B aufgeführten Seuchen anzuwenden,

b)

beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien zum Zwecke der Anerkennung regionaler Bedingungen, so nehmen sie sie in Anhang 5-C auf,

c)

für die Zwecke des Buchstabens a stützt die Einfuhrvertragspartei ihre gesundheitspolizeiliche Maßnahme, die für die Ausfuhrvertragspartei gilt, deren Gebiet von einer in Anhang 5-B aufgeführten Seuche betroffen ist, auf den Zonenabgrenzungsbeschluss der Ausfuhrvertragspartei, sofern die Einfuhrvertragspartei davon überzeugt ist, dass der Zonenabgrenzungsbeschluss der Ausfuhrvertragspartei im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien steht, welche die Vertragsparteien in Anhang 5-C dargelegt haben, und auf einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen beruht. Die Einfuhrvertragspartei kann zur Erreichung ihres angemessenen gesundheitspolizeilichen Schutzniveaus zusätzliche Maßnahmen anwenden,

d)

beansprucht eine Vertragspartei in Bezug auf eine bestimmte Krankheit, die nicht in Anhang 5-B aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhrvertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere, tierischer Erzeugnisse und tierischer Nebenprodukte zusätzliche Garantien verlangen, die in Bezug auf den vereinbarten und von der Einfuhrvertragspartei anerkannten Status zweckdienlich sind, dazu zählen auch die in Anhang 5-E aufgeführten besonderen Bestimmungen, und

e)

die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Kompartimentierung an und kommen überein, in dieser Angelegenheit zusammenzuarbeiten.

(2)   In Bezug auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gilt Folgendes:

a)

ergreift die Einfuhrvertragspartei eine pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme oder behält sie eine solche bei, so berücksichtigt sie unter anderem den von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Schädlingsstatus eines Gebietes, z. B. schadorganismusfreies Gebiet, schadorganismusfreier Produktionsort, schadorganismusfreie Produktionsstätte, Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiet, und

b)

beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien zum Zwecke der Anerkennung regionaler Bedingungen, so nehmen sie sie in Anhang 5-C auf.

Artikel 5.6

Gleichwertigkeit

(1)   Die Einfuhrvertragspartei erkennt die SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.

(2)   Anhang 5-D enthält die Grundsätze und Leitlinien zur Feststellung, Anerkennung und Wahrung der Gleichwertigkeit.

(3)   In Anhang 5-E ist Folgendes aufgeführt:

a)

das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei und ihre eigene gleichwertig sind, und

b)

das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass mit der Erfüllung der spezifizierten Sonderbedingung in Kombination mit der SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 1.7 (Bezugnahme auf Rechtsvorschriften) vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs 5-D sowie der Allgemeinen Anmerkungen in Anhang 5-E.

Artikel 5.7

Handelsbedingungen

(1)   Die Einfuhrvertragspartei stellt ihre allgemeinen SPS-Einfuhrbestimmungen für alle Waren bereit. Stufen die Vertragsparteien eine Ware gemeinsam als Priorität ein, so stellt die Einfuhrvertragspartei spezifische SPS-Einfuhrbestimmungen für diese Ware auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Bei der Feststellung, welche Waren vorrangig sind, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine effiziente Verwaltung ihrer verfügbaren Ressourcen zu gewährleisten. Die spezifischen Einfuhrbestimmungen sollten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei gelten.

(2)   Nach Absatz 1 leitet die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung das Verfahren ein, das zur Aufstellung spezifischer SPS-Einfuhrbestimmungen für die als vorrangig eingestufte Ware erforderlich ist. Nach Aufstellung dieser spezifischen Einfuhrbestimmungen ergreift die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Schritte, damit der Handel auf der Grundlage dieser Einfuhrbestimmungen möglichen wird.

(3)   Zwecks Aufstellung der spezifischen SPS-Einfuhrbestimmungen verpflichtet sich die Ausfuhrvertragspartei, auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei

a)

alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereitzustellen und

b)

der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang zu gewähren, damit sie sonstige einschlägige Verfahren einsehen, testen, prüfen und durchführen kann.

(4)   Führt die Einfuhrvertragspartei eine Liste der zur Einfuhr einer Ware autorisierten Betriebe oder Einrichtungen, so erkennt sie einen Betrieb oder eine Einrichtung im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ohne vorherige Kontrolle dieses Betriebs oder dieser Einrichtung an,

a)

sofern die Ausfuhrvertragspartei die Genehmigung des Betriebs oder der Einrichtung beantragt und dem Antrag zweckdienliche Garantien beigefügt hat und

b)

sofern die in Anhang 5-F aufgeführten Bedingungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen sind.

(5)   Über Absatz 4 hinausgehend macht die Einfuhrvertragspartei ihre Liste autorisierten Betriebe oder Einrichtungen öffentlich bekannt.

(6)   In der Regel akzeptiert eine Vertragspartei die Sendung einer geregelten Ware, ohne dass eine vorgezogene Warenabfertigung der einzelnen Sendungen stattfindet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

(7)   Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die jeweils zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei den objektiven Nachweis zur Zufriedenheit der Einfuhrvertragspartei erbringt, dass die Einfuhrbestimmungen erfüllt sind oder erfüllt werden können.

(8)   Die Vertragsparteien sollten das in Anhang 5-G dargelegte Verfahren bezüglich der spezifischen Einfuhrbestimmungen für Pflanzengesundheit einhalten.

Artikel 5.8

Audit und Überprüfung

(1)   Zur Wahrung des Vertrauens in die Umsetzung dieses Kapitels kann eine Vertragspartei das Kontrollprogramm der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise einem Audit oder einer Überprüfung oder beidem unterziehen. Die Vertragspartei trägt die mit dem Audit oder der Überprüfung verbundenen Kosten selbst.

(2)   Beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien für die Durchführung eines Audits oder einer Überprüfung, so nehmen sie diese in Anhang 5-H auf. Führt eine Vertragspartei ein Audit oder eine Überprüfung durch, so tut sie dies nach den Grundsätzen und Leitlinien in Anhang 5-H.

Artikel 5.9

Ausfuhrbescheinigung

(1)   Ist für die Einfuhr einer Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse eine amtliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich und hat die einführende Vertragspartei anerkannt, dass die SPS-Maßnahme der ausführenden Vertragspartei und ihre eigene in Bezug auf diese Tiere oder tierischen Erzeugnisse gleichwertig sind, so verwenden die Vertragsparteien für diese Bescheinigung die vorgeschriebene Mustergesundheitsbescheinigung nach Anhang 5-I, sofern sie nichts anderes beschließen. Die Vertragsparteien können auch für andere Erzeugnisse eine Musterbescheinigung verwenden, falls sie dies beschließen.

(2)   Anhang 5-I enthält Grundsätze und Leitlinien für Ausfuhrbescheinigungen, die sich auch auf Fragen erstrecken wie elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung von Bescheinigungen, Sprachregelungen und Musterbescheinigungen.

Artikel 5.10

Einfuhrkontrollen und Gebühren

(1)   Anhang 5-J enthält Grundsätze und Leitlinien für Einfuhrkontrollen und Gebühren, einschließlich der Häufigkeitsrate von Einfuhrkontrollen.

(2)   Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrvorschriften nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen, außerdem darf sie den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

(3)   Wann immer dies möglich ist, teilt die Einfuhrvertragspartei dem Einführer einer unvorschriftsmäßigen Sendung beziehungsweise seinem Vertreter den Grund für die Unvorschriftsmäßigkeit mit und räumt ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägige Informationen, die für die Zwecke der Überprüfung übermittelt werden.

(4)   Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung von Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

Artikel 5.11

Benachrichtigungen und Informationsaustausch

(1)   Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:

a)

eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, zum Beispiel das Auftreten und die Entwicklung einer in Anhang 5-B aufgeführten Seuche,

b)

eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine nicht in Anhang 5-B aufgeführte Tierseuche oder eine neue Krankheit und

c)

eine wichtige Frage der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnis.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, auch Informationen über andere sachdienliche Themen auszutauschen, zum Beispiel:

a)

über eine Änderung der SPS-Maßnahme einer Vertragspartei,

b)

über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei,

c)

auf Anfrage, über die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und über einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft,

d)

über die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle nach Artikel 5.10 im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung und

e)

auf Anfrage, über eine Risikoanalyse oder ein wissenschaftliches Gutachten, die beziehungsweise das von einer Vertragspartei vorgelegte wurde und für dieses Kapital relevant ist.

(3)   Sofern der Gemischte Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt, gilt Folgendes: Wurden die Informationen nach Absatz 1 oder 2 an das zentrale Notifikationsregister der WTO oder an das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften übermittelt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.

Artikel 5.12

Technische Konsultationen

Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, sollte ohne ungebührliche Verzögerung darauf reagieren. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Artikel 5.13

SPS-Notmaßnahmen

(1)   Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei eine SPS-Notmaßnahme binnen 24 Stunden nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme mit. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen.

(2)   Die Einfuhrvertragspartei würdigt die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über eine Sendung fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet.

Artikel 5.14

Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)   Der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe d eingesetzte Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „Gemischter Verwaltungsausschuss“) umfasst Vertreter der Regulierungs- und der Handelsseite jeder Vertragspartei mit Zuständigkeit für SPS-Maßnahmen.

(2)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a)

die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen und sich mit allen Fragen zu befassen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und sich aus seiner Durchführung ergeben,

b)

Orientierung bei der Ermittlung, Priorisierung, Behandlung und Lösung von Fragen zu geben,

c)

sich mit dem Ersuchen einer Vertragspartei um Änderung einer Einfuhrkontrolle zu befassen,

d)

mindestens einmal jährlich die Anhänge dieses Kapitels zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen erzielt wurden. Nach der Überprüfung kann der Gemischte Verwaltungsausschuss beschließen, die Anhänge dieses Kapitels zu ändern. Die Vertragsparteien können den Beschluss des Gemischten Verwaltungsausschusses genehmigen, und zwar im Einklang mit ihren jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderung erforderlichen Verfahren. Der Beschluss tritt an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft,

e)

die Umsetzung eines Beschlusses nach Buchstabe d und den Vollzug von Maßnahmen nach Buchstabe d zu überwachen,

f)

eine ständige Plattform anzubieten, auf der Informationen über das Regulierungssystem jeder Vertragspartei ausgetauscht werden können, unter Einschluss der Wissenschafts- und Risikobewertungsgrundlage für eine SPS-Maßnahme, und

g)

ein Dokument zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten, in welchem der genaue Stand der Erörterungen zwischen den Vertragsparteien über ihre Arbeiten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen festgehalten ist.

(3)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann unter anderem

a)

Möglichkeiten für eine stärkere bilaterale Zusammenarbeit und engere Beziehungen ergründen, wozu auch ein Beamtenaustausch zählen kann,

b)

frühzeitig eine Änderung oder einen Vorschlag zur Änderung einer in Erwägung befindlichen SPS-Maßnahme erörtern,

c)

das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien für die Durchführung des SPS-Übereinkommens erleichtern und verbessern und soweit angebracht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in SPS-Fragen fördern, die in multilateralen Foren wie dem WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und internationalen Normungsgremien erörtert werden, oder

d)

frühzeitig Vorhaben ermitteln und erörtern, die eine SPS-Komponente aufweisen und bei denen eine Zusammenarbeit von Vorteil wäre.

(4)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen aus Sachverständigen der Vertragsparteien einsetzen, die sich mit bestimmten SPS-Fragen befassen.

(5)   Eine Vertragspartei kann den Gemischten Verwaltungsausschuss mit SPS-Fragen befassen. Der Gemischte Verwaltungsausschuss sollte die Frage so zügig wie möglich behandeln.

(6)   Kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Frage nicht zügig behandeln, so erstattet er dem Gemischten CETA-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei umgehend Bericht.

(7)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tritt der Gemischte Verwaltungsausschuss spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und legt sein Arbeitsprogramm fest; seine Geschäftsordnung gibt er sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(8)   Nach seiner Eröffnungssitzung tritt der Gemischte Verwaltungsausschuss nach Bedarf zusammen, in der Regel jährlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann beschließen, Sitzungen per Videokonferenz oder Telekonferenz abzuhalten; ferner kann er Fragen außerhalb der Sitzungen auch im schriftlichen Verfahren behandeln.

(9)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstattet dem Gemischten CETA-Ausschuss jährlich Bericht über seine Tätigkeit und sein Arbeitsprogramm.

(10)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich eine Anlaufstelle bekannt, welche die Aufgabe hat, die Agenda des Gemischten Verwaltungsausschusses zu koordinieren und die Kommunikation in SPS-Angelegenheiten zu erleichtern.

KAPITEL SECHS

Zoll und Handelserleichterungen

Artikel 6.1

Ziele und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bereiche Zoll- und Handelserleichertung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind.

(2)   Soweit möglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen Informationen aus, unter anderem Informationen über bewährte Verfahren, um die Anwendung und Einhaltung der Maßnahmen zur Handelserleichterung dieses Abkommens zu fördern.

(3)   Maßnahmen zur Handelserleichterung dürfen keine Mechanismen behindern, die dem Schutz einer Person mittels wirksamer Durchsetzung und Einhaltung des Rechtes einer Vertragspartei dienen.

(4)   Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr dürfen verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein als zur Erreichung eines legitimen Zieles erforderlich.

(5)   Geltende internationale Handels- und Zollübereinkünfte und -normen bilden die Grundlage für Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften und -verfahren, es sei denn, sie wären zur Erreichung der angestrebten legitimen Ziele ungeeignet oder ineffektiv.

Artikel 6.2

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungspolitiken bezüglich der Voraussetzungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren oder macht sie der Öffentlichkeit auf andere Weise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, zugänglich.

(2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, Entwürfe von Vorschriften und Verwaltungspolitiken im Zusammenhang mit Zollfragen zu veröffentlichen, gegebenenfalls auch im Internet, und räumt betroffenen Personen die Möglichkeit ein, zu der betreffenden Maßnahme vor deren Annahme Stellung zu nehmen.

(3)   Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Kontaktstelle ein oder behält sie bei, an die sich betroffene Personen mit Anfragen im Zollbereich wenden können, ferner stellt sie im Internet Informationen bereit, wie solche Anfragen zu stellen sind.

Artikel 6.3

Überlassung der Waren

(1)   Jede Vertragspartei führt vereinfachte Zollverfahren für die effiziente Überlassung der Waren ein oder behält sie bei, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern sowie die Kosten für die Ein- und Ausführer zu senken.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese vereinfachten Verfahren

a)

die Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer Gesetze erforderlich,

b)

die Überlassung von Waren am ersten Ankunftsort ermöglichen; dies gilt nach Möglichkeit auch für Waren, die einer Kontrolle oder Regelung unterliegen,

c)

von dem Bestreben geprägt sind, Waren zügig zu überlassen, die mit hoher Dringlichkeit abgefertigt werden müssen,

d)

einem Einführer oder seinem Agenten ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern und Gebühren und ihrer Entrichtung aus der Zollkontrolle zu entnehmen. Vor der Überlassung von Waren darf eine Vertragspartei verlangen, dass ein Einführer ausreichende Sicherheiten in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen geeigneten Mittels stellt, und

e)

im Einklang mit ihren Gesetzen vereinfachte Nachweisanforderungen für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert, wie sie von jeder Vertragspartei definiert sind, vorsehen.

(3)   Jede Vertragspartei darf im Rahmen ihrer vereinfachten Verfahren verlangen, dass bei der nachträglichen Prüfung von Geschäftsunterlagen und sonstigen Überprüfungen soweit angezeigt ausführlicherer Informationen vorgelegt werden.

(4)   Jede Vertragspartei ermöglicht die beschleunigte Überlassung von Waren; soweit möglich und zutreffend sorgt sie außerdem dafür,

a)

dass, sofern keine Gefahr festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt werden müssen, die vorgezogene elektronische Anmeldung und Datenverarbeitung bereits vor der physischen Ankunft der Waren erfolgen kann, damit die Waren bei ihrer Ankunft bereits überlassen werden können, und

b)

dass zur Abfertigung bestimmter Waren möglichst wenig Unterlagen erforderlich sind.

(5)   Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass ihre an Grenz- oder sonstigen Ein- und Ausfuhrkontrollen beteiligten Behörden und Stellen zwecks Erleichterung des Handels kooperieren und ihre Tätigkeiten koordinieren, indem sie unter anderem ihre Anforderungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrdaten und der Unterlagen einander angleichen und eine einzige Anlaufstelle schaffen, bei der die Sendungen selbst und die zugehörigen Unterlagen einmalig geprüft werden.

(6)   Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass ihre Warenein- und -ausfuhranforderungen zwecks Erleichterung des Handels koordiniert werden, unabhängig davon, ob diese Anforderungen von einer Stelle oder im Namen dieser Stelle von der Zollverwaltung verwaltet werden.

Artikel 6.4

Zollwertermittlung

(1)   Die im gegenseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien geltende Zollwertermittlung unterliegt dem Zollwertübereinkommen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Artikel 6.5

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel 6.6

Gebühren und Abgaben

Jede Vertragspartei veröffentlicht Angaben über Gebühren und Abgaben, die von einer Zollverwaltung dieser Vertragspartei erhoben werden, oder sie stellt sie in anderer Weise zur Verfügung, beispielsweise in elektronischer Form. Diese Angaben enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die besonderen Gründe für die Gebühr oder Abgabe, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart. Eine Vertragspartei darf Gebühren und Abgaben erst einführen oder ändern, wenn sie die Angaben veröffentlicht oder in anderer Weise zugänglich gemacht hat.

Artikel 6.7

Risikomanagement

(1)   Jede Vertragspartei stützt ihre Prüfungs- und Überlassungsverfahren sowie ihre Verfahren zur nachträglichen Überprüfung auf Risikobewertungsgrundsätze, anstatt zu verlangen, dass jede zur Einfuhr gestellte Warensendung eingehend auf die Einhaltung aller Einfuhrvorschriften hin geprüft wird.

(2)   Jede Vertragspartei stützt sich bei der Ein- und Durchführung von Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf Risikomanagementgrundsätze und konzentriert Vollzugsmaßnahmen auf Geschäftsvorgänge, die entsprechende Aufmerksamkeit verdienen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei Qualitätskontrollen und Vollzugsprüfungen durchführt, die weitergehende Untersuchungen erfordern können.

Artikel 6.8

Automatisierung

(1)   Jede Vertragspartei setzt Informationstechnik ein, um die Verfahren zur Überlassung von Waren zwecks Erleichterung des Handels, auch zwischen den Vertragsparteien, zu beschleunigen.

(2)   Jede Vertragspartei

a)

ist bestrebt, Zollformulare, die für die Ein- oder Ausfuhr von Waren erforderlich sind, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen,

b)

ermöglicht, soweit es ihre Gesetze erlauben, diese Zollformulare in elektronischer Form vorzulegen und

c)

schafft, sofern dies möglich ist, über ihre Zollverwaltung die Voraussetzungen für den elektronischen Informationsaustausch mit ihren Handelsbeteiligten.

(3)   Jede Vertragspartei ist bestrebt,

a)

voll vernetzte „Single Window“ Systeme zu entwickeln oder beizubehalten, welche die einmalige elektronische Übermittlung der nach den Zollvorschriften und anderen Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr erforderlichen Informationen erleichtern, und

b)

einen Satz von Datenelementen und -prozessen nach dem Zolldatenmodell der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) und damit zusammenhängenden WZO-Empfehlungen und -Leitlinien zu entwickeln.

(4)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Entwicklung von voll kompatiblen elektronischen Systemen zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten und dabei auch die Arbeit der WZO zu berücksichtigen.

Artikel 6.9

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)   Jede Vertragspartei erteilt auf schriftliches Ersuchen verbindliche Vorabauskünfte zur Zolltarifeinreihung im Einklang mit ihren Gesetzen.

(2)   Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen veröffentlicht jede Vertragspartei Informationen über verbindliche Vorabauskünfte zur Zolltarifeinreihung, beispielsweise im Internet, die zum Verständnis und zur Anwendung der Zolltarifeinreihungsregeln von Bedeutung sind.

(3)   Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertragsparteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die Änderungen ihrer jeweiligen Gesetze und Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2.

Artikel 6.10

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungshandelnoder amtliche Entscheidung in Bezug auf die Einfuhr von Waren unverzüglich von gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder administrativen Instanzen oder in Verwaltungsverfahren überprüft werden kann.

(2)   Die Instanz oder der Beamte, die / der nach diesen Verwaltungsverfahren tätig ist, muss unabhängig von dem Beamten oder der Stelle sein, welcher / welche die Entscheidung erlassen hat, und befugt sein, die Entscheidung nach den Gesetzen der Vertragspartei aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Person die Möglichkeit auf Rechtsbehelf oder Überprüfung auf einer Verwaltungsebene hat, die unabhängig ist von dem Beamten oder der Stelle, welcher / welche die ursprüngliche Maßnahme oder Entscheidungen erlassen hat, bevor von dieser Person verlangt wird, Abhilfe auf einer offizielleren oder gerichtlichen Ebene zu erwirken.

(4)   Jede Vertragspartei gewährt einer Person, der von ihrer Zollverwaltung eine verbindliche Vorabauskunft nach Artikel 6.9 erteilt wurde, im Wesentlichen dieselben Überprüfungs- und Rechtsbehelfsrechte gegenüber den Feststellungen in derartigen Vorabauskünften wie den Einführern in ihrem Gebiet.

Artikel 6.11

Sanktionen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Zollrecht vorsieht, dass Sanktionen für Verstöße angemessen und diskriminierungsfrei sind und dass die Anwendung dieser Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt.

Artikel 6.12

Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei behandelt im Einklang mit ihrem Recht alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Basis übermittelt wurden, streng vertraulich und schützt diese Informationen vor einer Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der übermittelnden Person beeinträchtigen könnte.

(2)   Ist die Vertragspartei, welche Informationen nach Absatz 1 erhält oder erlangt, nach ihrem Recht verpflichtet, die Informationen offenzulegen, so benachrichtigt diese Vertragspartei die Vertragspartei oder Person, welche die Informationen übermittelt hat.

(3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen nur für die Zwecke der Verwaltung und Durchsetzung der Zollangelegenheiten verwendet werden, es sei denn die Vertragspartei oder Person, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, erteilt die Erlaubnis dazu.

(4)   Eine Vertragspartei darf die Erlaubnis erteilen, nach diesem Kapitel eingeholte Informationen in Verfahren vor administrativen, gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Instanzen zu verwenden, die wegen Nichtbeachtung zollbezogener Gesetze zur Umsetzung dieses Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die Vertragspartei oder Person, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von dieser Verwendung in Kenntnis.

Artikel 6.13

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in internationalen Gremien wie der WZO zusammen, um beiderseits anerkannte Ziele zu verwirklichen; dazu zählen auch die Ziele des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels.

(2)   Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig einschlägige internationale Vorhaben zur Handelserleichterung, darunter das gemeinsam von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erarbeitete Kompendium von Empfehlungen für die Erleichterung des Handels (Compendium of Trade Facilitation Recommendations), um Bereiche ausfindig zu machen, in denen weitere gemeinsame Maßnahmen den Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtern und gemeinsame multilaterale Ziele fördern würden.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten nach dem am 4. Dezember 1997 in Ottawa unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen“) zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich nach dem Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen, auch in Fällen einer mutmaßlichen wie in diesem Abkommen definierten Verletzung der Zollvorschriften einer Vertragspartei und in Fragen der Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 6.14

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der als Sonderausschuss nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe c ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, stellt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels, des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen sowie des Artikels 20.43 (Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen) und des Artikels 2.8 (Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung) sicher. Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich geht allen Fragen nach, die sich aus ihrer Anwendung im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens ergeben.

(2)   Für von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten setzt sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem Ermessen jeder Vertragspartei aus Vertretern von Zoll-, Handels- oder anderen zuständigen Behörden zusammen.

(3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vertreter im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich über die Sachkenntnisse verfügen, die für die jeweiligen Tagesordnungspunkte erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich darf zur Behandlung von Fragen der Ursprungsregeln oder der Ursprungsbestimmungen in einer Sonderkonfiguration zusammentreten, und zwar entweder als Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Ursprungsregeln) oder als Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Ursprungsbestimmungen).

(4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich darf Entschließungen verabschieden, Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben sowie dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe vorlegen, die ihm zum Erreichen der gemeinsamen Ziele und zum reibungslosen Funktionieren der mit diesem Kapitel, dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen sowie Artikel 20.43 (Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen) und Artikel 2.8 (Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung) notwendig erscheinen.

KAPITEL SIEBEN

Subventionen

Artikel 7.1

Begriffsbestimmung

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Subvention eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Warenhandel, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind.

(2)   Subventionen unterliegen diesem Kapitel nur, wenn sie spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.

Artikel 7.2

Transparenz

(1)   Jede Vertragspartei legt der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre folgende Angaben zu allen in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen vor:

a)

Rechtsgrundlage der Subvention,

b)

Form der Subvention und

c)

Höhe der Subvention beziehungsweise Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist.

(2)   Mit einer Notifikation an die WTO nach Artikel 25.1 des Subventionsübereinkommens gilt die Anforderung des Absatzes 1 als erfüllt.

(3)   Eine Vertragspartei erteilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei umgehend Auskunft über konkrete Fälle einer öffentlichen Unterstützung, die den Handel mit in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen betrifft, und beantwortet diesbezügliche Fragen.

Artikel 7.3

Konsultationen über Subventionen und öffentliche Unterstützung in anderen Sektoren als der Landwirtschaft und der Fischerei

(1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder eine konkrete von der anderen Vertragspartei gewährte den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung ihre Interessen beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.

(2)   Im Laufe der Konsultationen kann eine Vertragspartei zusätzliche Auskünfte über eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder eine konkrete von der anderen Vertragspartei gewährte den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung anfordern, insbesondere Angaben zum damit angestrebten politischen Ziel, zur Höhe der Subvention beziehungsweise Unterstützung und zu etwaigen Maßnahmen, mit denen potenzielle Handelsverzerrungen begrenzt werden sollen.

(3)   Auf der Grundlage der Konsultationen bemüht sich die ersuchte Partei, etwaige nachteilige Auswirkungen, welche die Subvention oder die den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung auf die Interessen der ersuchenden Partei haben könnte, zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen und lässt die Artikel 7.4 und 7.5 unberührt.

Artikel 7.4

Konsultationen über Subventionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, im Wege der Zusammenarbeit zu einer Einigung zu gelangen im Hinblick auf

a)

eine weitere Verbesserung multilateraler Disziplinen und Regeln für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der WTO und

b)

die Förderung der Entwicklung einer globalen, multilateralen Lösung im Bereich der Fischereisubventionen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder öffentliche Unterstützung ihre Interessen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen.

(3)   Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen umfassend und wohlwollend und bemüht sich nach besten Kräften, die nachteiligen Auswirkungen, welche die Subvention oder öffentliche Unterstützung auf die Interessen der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse hat, zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

Artikel 7.5

Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

Ausfuhrsubvention eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft und

b)

vollständige Beseitigung eines Zolls im Falle des Bestehens von Zollkontingenten die Aufhebung des Kontingentzollsatzes oder des Zollsatzes für über das Kontingent hinausgehende Mengen.

(2)   Eine Vertragspartei kann keine Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden oder bei der Herstellung eines dorthin auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, einführen oder aufrechterhalten, nachdem die andere Vertragspartei den Zoll auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis — unverzüglich oder nach Ablauf des Übergangszeitraums — im Einklang mit Anhang 2-A (Zollabbau) und den darin enthaltenen Stufenplänen vollständig beseitigt hat.

Artikel 7.6

Vertraulichkeit

Bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Kapitel ist eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet.

Artikel 7.7

Ausschluss von Subventionen und öffentlichen Unterstützungen für audiovisuelle Dienstleistungen und für die Kulturwirtschaft

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten nicht für Subventionen oder öffentliche Unterstützungen, die im Falle der Europäischen Union audiovisuelle Dienstleistungen und im Falle Kanadas die Kulturwirtschaft betreffen.

Artikel 7.8

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, aus dem Subventionsübereinkommen und aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft.

Artikel 7.9

Streitbeilegung

Die Artikel 7.3 und 7.4 dieses Kapitels unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.

KAPITEL ACHT

Investitionen

Abschnitt A

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 8.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeiten Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden,

 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen Arbeiten an einem aus dem Verkehr genommenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, mit Ausnahme der Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

 

Flughafenbetriebsleistungen den Betrieb oder die Verwaltung — auf Gebühren- oder vertraglicher Basis — der Flughafeninfrastruktur, einschließlich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninternen Transportsystemen. Zur Klarstellung: Flughafenbetriebsleistungen schließen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in Flughäfen oder Flughafengelände noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schließen keine Flugsicherungsdienste ein,

 

Sicherungsbeschlagnahme die Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Streitpartei zur Sicherstellung oder Gewährleistung der Erfüllung eines Urteilsspruchs,

 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe computergestützter Systeme, die Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und die Vornahme von Buchungen oder die Ausstellung von Flugtickets ermöglichen,

 

vertrauliche oder geschützte Informationen

a)

vertrauliche Geschäftsinformationen oder

b)

Informationen, die vor einer Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit geschützt sind, und zwar

i)

im Falle von Informationen des Beklagten: nach dem Recht des Beklagten,

ii)

im Falle sonstiger Informationen: nach den Rechtsvorschriften oder Regeln, die vom Gericht für die Offenlegung dieser Informationen als anwendbar bestimmt werden,

 

erfasste Investition in Bezug auf eine Vertragspartei eine Investition

a)

in ihrem Gebiet,

b)

die im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Tätigung der Investition anwendbaren Recht getätigt wird,

c)

direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei steht und

d)

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach getätigt oder erworben wird,

 

Streitpartei den Investor, der ein Verfahren nach Abschnitt F anstrengt oder den Beklagten. Für die Zwecke des Abschnitts F und unbeschadet des Artikels 8.14 fällt eine Vertragspartei nicht unter den Begriff des Investors,

 

Streitparteien sowohl den Investor als auch den Beklagten,

 

untersagen einen Beschluss zum Verbot oder zur Beschränkung einer Maßnahme,

 

Unternehmen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) sowie eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens,

 

Bodenabfertigungsdienste die Erbringung von Dienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis in folgenden Bereichen: administrative Abfertigung am Boden und Überwachung, einschließlich Kontrolle der Verladung und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste sowie Reinigungsdienste und Luftfahrzeugservice, Betankungsdienste, Stationswartungsdienste sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden, Bordverpflegungsdienste (Catering). Bodenabfertigungsdienste umfassen keine Sicherheitsdienste oder den Betrieb oder die Verwaltung der zentralisierten Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Gepäckbeförderungssystemen, Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen oder flughafeninternen Transportsystemen,

 

ICSID das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten,

 

ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung die Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten,

 

ICSID-Übereinkommen das am 18. März 1965 in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten,

 

Rechte des geistigen Eigentums Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Markenrechte, Rechte an geografischen Angaben, Rechte an gewerblichen Mustern, Patentrechte, Rechte am Layout-Design integrierter Schaltkreise, Rechte in Bezug auf den Schutz nicht offengelegter Informationen, Sortenschutzrechte und, sofern solche Rechte nach dem Recht einer Vertragspartei vorgesehen sind, Gebrauchsmusterrechte. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann durch einen Beschluss weitere Kategorien von geistigem Eigentum in diese Begriffsbestimmung aufnehmen,

 

Investition Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören eine gewisse Dauer und andere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn oder die Übernahme von Risiken. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:

a)

ein Unternehmen,

b)

Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,

c)

besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie sonstige Schuldtitel eines Unternehmens,

d)

ein Darlehen an ein Unternehmen,

e)

jede andere Art der Beteiligung an einem Unternehmen,

f)

ein Interesse, das sich ergibt aus

i)

einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,

ii)

Verträgen über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Produktions- oder Einnahmeaufteilungsverträgen oder

iii)

sonstigen ähnlichen Verträgen,

g)

Rechte des geistigen Eigentums,

h)

sonstige bewegliche Vermögensgegenstände materieller oder immaterieller Art oder unbewegliche Vermögensgegenstände und damit verbundene Rechte,

i)

Ansprüche auf Geld oder auf Leistungen aus einem Vertrag.

 

Es wird klargestellt, dass Folgendes nicht zu Ansprüchen auf Geld zählt:

a)

Ansprüche auf Geld, die sich lediglich aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei ergeben,

b)

die heimische Finanzierung solcher Verträge oder

c)

Beschlüsse, Urteile oder Schiedssprüche in Bezug auf die Buchstaben a oder b.

Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt,

 

Investor eine Vertragspartei, eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei — ausgenommen Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen –, die oder das eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen möchte, tätigt oder getätigt hat,

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet der Ausdruck Unternehmen einer Vertragspartei

a)

ein nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäftstätigkeiten unterhält, oder

b)

ein nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person dieser Vertragspartei oder eines Unternehmens nach Buchstabe a steht,

 

gebietsansässiges Unternehmen eine nach dem Recht des Beklagten gegründete oder organisierte juristische Person, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei steht,

 

natürliche Person

a)

im Falle Kanadas eine natürliche Person, bei der es sich um einen Bürger oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) Kanadas handelt, und

b)

im Falle der EU-Vertragspartei eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dessen jeweiligen Gesetzen besitzt und im Falle Lettlands auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.

Eine natürliche Person, bei der es sich um einen Bürger Kanadas handelt, der gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, gilt als natürliche Person ausschließlich derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ihre vorherrschende und effektive Staatsangehörigkeit ist.

Eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt oder ein Bürger Kanadas ist und bei der es sich darüber hinaus um einen dauerhaft Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei handelt, gilt als natürliche Person ausschließlich derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatsbürgerschaft sie besitzt,

 

New Yorker Übereinkommen das am 10. Juni 1958 in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards),

 

nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei entweder Kanada, falls die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte ist, oder die Europäische Union, falls Kanada der Beklagte ist,

 

Beklagter Kanada oder im Falle der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8.21 entweder den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union,

 

Erträge sämtliche Beträge, die von einer Investition oder Reinvestition abgeworfen werden, beispielsweise Gewinne, Lizenzgebühren und Zinsen sowie sonstige Entgelte und Sachleistungen,

 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen,

 

Finanzierung durch Dritte die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die Finanzierung durch eine Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung oder gegen ein vom Ausgang des Rechtsstreits abhängiges Entgelt erfolgen kann,

 

Gericht das nach Artikel 8.27eingesetzte Gericht,

 

UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung die Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) und

 

UNCITRAL-Transparenzregeln die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen (UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration).

Artikel 8.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet (5) eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen

a)

in Bezug auf einen Investor der anderen Vertragspartei,

b)

in Bezug auf eine erfasste Investition und,

c)

was Artikel 8.5 anbetrifft, in Bezug auf sämtliche Investitionen in ihrem Gebiet.

(2)   Was die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten Investition anbelangt (6), so gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf

a)

Flugdienste oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdiensten sowie sonstige mit Hilfe von Luftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen (7), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS),

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

v)

Flughafenbetriebsleistungen oder

b)

in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeiten.

(3)   Für die EU-Vertragspartei gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen. Für Kanada gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf die Kulturwirtschaft.

(4)   Klagen können im Rahmen dieses Kapitels von einem Investor nur im Einklang mit Artikel 8.18 und gemäß den Verfahren des Abschnitts F eingereicht werden. Klagen, die sich auf Verpflichtungen nach Abschnitt B beziehen, sind vom Geltungsbereich des Abschnitts F ausgenommen. Klagen im Rahmen des Abschnitts C in Bezug auf die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten Investition sind vom Geltungsbereich des Abschnitts F ausgenommen. Abschnitt D gilt nur für erfasste Investitionen und für Investoren in Bezug auf ihre erfassten Investitionen.

(5)   Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

Artikel 8.3

Verhältnis zu anderen Kapiteln

(1)   Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen für Investoren oder ihre Investitionene gelten, die von Kapitel dreizehn (Finanzdienstleistungen) erfasst sind.

(2)   Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine Bürgschaft oder eine andere Finanzsicherheit stellt, so findet dieses Kapitel nicht allein deshalb auf die von der Vertragspartei eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser grenzüberschreitenden Dienstleistung Anwendung. Dieses Kapitel gilt für die von der Vertragspartei in Bezug auf die gestellte Bürgschaft oder Finanzsicherheit eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, soweit es sich bei dieser Bürgschaft oder Finanzsicherheit um eine erfasste Investition handelt.

Abschnitt B

Niederlassung von Investitionen

Artikel 8.4

Marktzugang

(1)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und

a)

folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)

Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Anbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)

Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iii)

Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, (8)

iv)

Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v)

Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch ein Unternehmen auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

(2)   Es wird klargestellt, dass Folgendes mit Absatz 1 vereinbar ist:

a)

Maßnahmen in Bezug auf Bebauungs- und Planungsvorschriften, die sich auf die Flächenerschließung oder die Bodennutzung auswirken, oder ähnliche Maßnahmen,

b)

Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mit Hilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

c)

zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration,

d)

Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

e)

Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektrum und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder

f)

Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

Artikel 8.5

Leistungsanforderungen

(1)   Im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, dem Betrieb und der Verwaltung von Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon ab, die im Folgenden genannten Anforderungen aufzuerlegen oder durchzusetzen oder die Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzen:

a)

Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware oder Dienstleistung,

b)

Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,

c)

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung oder Erwerb einer Ware oder Dienstleistung von natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

d)

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse,

e)

Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden,

f)

Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an eine natürliche Person oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet oder

g)

Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf.

(2)   Eine Vertragspartei macht im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung oder dem Betrieb von Investitionen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängig, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a)

Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,

b)

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller in ihrem Gebiet,

c)

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse oder

d)

Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden.

(3)   Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Zusammenhang mit einer Investition in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Auflage zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

(4)   Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Einhaltung der Verpflichtung oder der Zusage durchsetzt, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben.

(5)   Die Bestimmungen

a)

des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c sowie des Absatzes 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die eine Ware oder eine Dienstleistung erfüllen muss, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme in Frage kommt,

b)

dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht.

(6)   Zur Klarstellung: Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente in Frage kommt.

(7)   Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

Abschnitt C

Diskriminierungsfreie Behandlung

Artikel 8.6

Inländerbehandlung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

(2)   Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren Kanadas in ihrem Gebiet sowie den Investitionen dieser Investoren gewährt.

(3)   Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren der EU in ihrem Gebiet sowie den Investitionen dieser Investoren gewährt.

Artikel 8.7

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

(2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlands in ihrem Gebiet sowie deren Investitionen gewährt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden.

(4)   Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Behandlung“ im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine Maßnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.

Artikel 8.8

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Unternehmen dieser Vertragspartei, bei dem es sich gleichzeitig um eine erfasste Investition handelt, Positionen im höheren Management oder im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

Abschnitt D

Investitionsschutz

Artikel 8.9

Investitionen und Regulierungsmaßnahmen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

(2)   Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei — auch durch Änderung ihrer Gesetze — Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.

(3)   Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt,

a)

sofern keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention besteht oder

b)

sofern dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Erneuerung oder Aufrechterhaltung der Subvention zu erfüllenden Bedingungen erfolgt,

keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts dar.

(4)   Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt ist weder dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention (9) zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme erforderlich ist, um internationalen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien nachzukommen, oder von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde (10) angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.

Artikel 8.10

Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen

(1)   Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei sowie Investoren in Bezug auf ihre erfassten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit.

(2)   Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt:

a)

eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren,

b)

eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens, einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren,

c)

offenkundige Willkür,

d)

gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung,

e)

missbräuchliche Behandlung von Investoren wie Nötigung, Zwang und Schikane oder

f)

einen Verstoß gegen etwaige weitere von den Vertragsparteien nach Absatz 3 festgelegte Bestandteile der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung.

(3)   Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig oder auf Ersuchen einer Vertragspartei den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung. Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe b eingesetzte Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann diesbezügliche Empfehlungen erarbeiten und sie dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Beschlussfassung vorlegen.

(4)   Bei Anwendung der oben dargelegten Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung kann das Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor, eine spezifische Erklärung abgegeben hat, um ihn zur Vornahme einer erfassten Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei der Entscheidung gestützt hat, die erfasste Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.

(5)   Zur Klarstellung: Der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ bezieht sich auf die Pflichten der Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit der Investoren und erfassten Investitionen.

(6)   Zur Klarstellung: Ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder einer gesonderten internationalen Übereinkunft bedeutet nicht, dass ein Verstoß gegen diesen Artikel vorliegt.

(7)   Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Maßnahme gegen innerstaatliches Recht verstößt, bedeutet nicht per se einen Verstoß gegen diesen Artikel. Um festzustellen, ob die Maßnahme gegen diesen Artikel verstößt, muss das Gericht prüfen, ob eine Vertragspartei gegen die in Absatz 1 festgelegten Pflichten verstoßen hat.

Artikel 8.11

Entschädigung für Verluste

Ungeachtet des Artikels 8.15 Absatz 5 Buchstabe b gewährt jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei, bei deren erfassten Investitionen aufgrund von bewaffneten Konflikten, Unruhen, einem Notstandsfall oder einer Naturkatastrophe in ihrem Gebiet Verluste entstehen, hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

Artikel 8.12

Enteignung

(1)   Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht

a)

zu einem öffentlichen Zweck,

b)

nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,

c)

diskriminierungsfrei und

d)

gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung.

Es wird klargestellt, dass dieser Absatz im Einklang mit Anhang 8-A auszulegen ist.

(2)   Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des fairen Marktwerts geeignete Kriterien.

(3)   Die Entschädigung muss darüber hinaus Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung zu beinhalten und muss, damit sie für den Investor tatsächlich verwertbar ist, unverzüglich in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger der Investor ist, oder in einer vom Investor akzeptierten frei konvertierbaren Währung gezahlt werden und in das vom Investor bestimmte Land transferierbar sein.

(4)   Der betroffene Investor muss nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei dazu berechtigt sein, seinen Anspruch und die Bewertung seiner Investition nach den Grundsätzen dieses Artikels von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unverzüglich überprüfen zu lassen.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist.

(6)   Zur Klarstellung: Der Widerruf, die Einschränkung oder die Schaffung von Rechten des geistigen Eigentums stellt keine Enteignung dar, sofern die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen und mit Kapitel zwanzig (Geistiges Eigentum) stehen. Im Übrigen begründet eine Feststellung, dass diese Maßnahmen unvereinbar mit dem TRIPS-Übereinkommen oder Kapitel zwanzig (Geistiges Eigentum) sind, keine Enteignung.

Artikel 8.13

Transfers

(1)   Die Vertragsparteien gestatten, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:

a)

die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der Investition,

b)

Gewinne, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Managemententgelte, Entgelt für technische Hilfe oder sonstige Entgelte oder andere Arten von Erträgen oder Geldern, die von der erfassten Investition herrühren,

c)

der Erlös aus der teilweisen oder vollständigen Veräußerung oder Liquidation der erfassten Investition,

d)

Zahlungen, die im Rahmen eines vom Investor oder von der erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen,

e)

aufgrund der Artikel 8.11 und 8.12 geleistete Zahlungen,

f)

der Verdienst und sonstige Vergütungen von ausländischem Personal, das im Zusammenhang mit einer Investition tätig ist und

g)

Zahlungen von Schadensersatz aufgrund eines nach Abschnitt F ergangenen Urteilsspruchs.

(2)   Eine Vertragspartei darf weder verlangen, dass ihre Investoren die Einnahmen, Einkünfte, Gewinne oder sonstigen Gelder, die von Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei herrühren oder diesen zuzurechnen sind, transferieren, noch sie dafür bestrafen, wenn sie dies nicht tun.

(3)   Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in billiger und diskriminierungsfreier Art und Weise und ohne dass dies eine verschleierte Transferbeschränkung darstellt, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze anzuwenden:

a)

Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

b)

Emission von oder Handel mit Wertpapieren,

c)

strafbare Handlungen,

d)

finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, und

e)

Erfüllung von Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind.

Artikel 8.14

Übergang von Rechten

Leistet eine Vertragspartei oder eine Stelle einer Vertragspartei aufgrund einer von ihr übernommenen Abfindungsverpflichtung oder Garantie oder eines von ihr eingegangenen Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition, die durch einen ihrer Investoren im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung, so erkennt die andere Vertragspartei an, dass der Vertragspartei oder ihrer Stelle bezüglich der Investition in allen Fällen dieselben Rechte zustehen wie dem Investor. Diese Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle der Vertragspartei oder, wenn die Vertragspartei oder die betreffende Stelle der Vertragspartei dies gestattet, von dem Investor ausgeübt werden.

Abschnitt E

Vorbehalte und Ausnahmen

Artikel 8.15

Vorbehalte und Ausnahmen

(1)   Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)

auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

ii)

auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

iii)

auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

iv)

auf lokaler Ebene,

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.4 bis 8.8, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf einen Sektor, einen Teilsektor oder eine Tätigkeit gemäß ihrer dem Anhang II beigefügten Liste.

(3)   Unbeschadet der Artikel 8.10 und 8.12 führt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen ein, die von ihrer dem Anhang II beigefügten Liste erfasst ist und nach der ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet ist, eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen bereits bestehende Investition zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

(4)   Was die Rechte des geistigen Eigentums anbelangt, so können die Vertragsparteien von Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe f sowie von den Artikeln 8.6 und 8.7 abweichen, sofern dies nach dem TRIPS-Übereinkommen einschließlich seiner etwaigen für beide Vertragsparteien geltenden Änderungen oder aufgrund von gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf das TRIPS-Übereinkommen zulässig ist.

(5)   Die Artikel 8.4, 8.6, 8.7 und 8.8 gelten nicht für

a)

Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht, oder

b)

von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

Artikel 8.16

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn

a)

das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittlands steht und

b)

die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

i)

die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dient und

ii)

die Geschäfte mit dem Unternehmen verbietet oder die verletzt oder umgangen würde, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem Unternehmen oder seinen Investitionen gewährt würden.

Artikel 8.17

Formale Anforderungen

Ungeachtet der Artikel 8.6 und 8.7 kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seiner erfassten Investition verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Routineinformationen über die betreffende Investition bereitzustellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und stellen keine unzumutbare Belastung dar. Die Vertragspartei schützt vertrauliche oder geschützte Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder der erfassten Investition beeinträchtigen würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.

Abschnitt F

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

Artikel 8.18

Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) kann ein Investor einer Vertragspartei bei dem nach diesem Abschnitt eingesetzten Gericht Klage gegen die andere Vertragspartei einreichen wegen Verletzung einer Pflicht

a)

nach Abschnitt C: in Bezug auf die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf seiner erfassten Investition oder die Verfügung darüber oder

b)

nach Abschnitt D,

wenn der Investor geltend macht, infolge des vorgeblichen Verstoßes einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben.

(2)   Klagen nach Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf die Ausweitung einer erfassten Investition können nur insoweit eingereicht werden, als die in Rede stehende Maßnahme den bestehenden Geschäftsbetrieb einer erfassten Investition betrifft und der Investor infolge der Maßnahme einen Verlust oder Schaden hinsichtlich der erfassten Investition erlitten hat.

(3)   Zur Klarstellung: Ein Investor darf keine Klage nach diesem Abschnitt einreichen, wenn die Investition mit einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrensmissbrauch darstellt, einhergeht.

(4)   Eine Klage, welche die Restrukturierung der von einer Vertragspartei begebenen Schuldtitel betrifft, kann nach diesem Abschnitt nur im Einklang mit Anhang 8-B eingereicht werden.

(5)   Das nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht entscheidet nicht über Klagen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Artikels liegen.

Artikel 8.19

Konsultationen

(1)   Streitigkeiten sollten so weit wie möglich gütlich beigelegt werden. Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23. Sofern die Streitparteien keine längere Frist vereinbaren, finden Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach Absatz 4 statt.

(2)   Ort der Konsultationen ist, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,

a)

Ottawa, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um Maßnahmen Kanadas handelt,

b)

Brüssel, wenn die angefochtenen Maßnahmen eine Maßnahme der Europäischen Union beinhalten, oder

c)

die Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen dieses Mitgliedstaats handelt.

(3)   Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

(4)   Der Investor übermittelt der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen, das folgende Angaben enthält:

a)

Name und Anschrift des Investors, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens gestellt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens,

b)

falls es sich um mehr als einen Investor handelt, Name und Anschrift der jeweiligen Investoren und, falls es sich um mehr als ein gebietsansässiges Unternehmen handelt, Name, Anschrift und Gründungssitz der jeweiligen gebietsansässigen Unternehmen,

c)

die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die vorgeblich verstoßen wurde,

d)

Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Klage, insbesondere zu den in Rede stehenden Maßnahmen, und

e)

das Klagebegehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes.

Das Konsultationsersuchen muss Nachweise enthalten, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Investor um einen Investor der anderen Vertragspartei handelt und dass die Investition in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, gegebenenfalls auch, dass das gebietsansässige Unternehmen, in dessen Namen das Ersuchen übermittelt wird, in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Anforderungen an das Konsultationsersuchen sind mit hinreichender Genauigkeit zu erfüllen, damit es dem Beklagten möglich ist, tatsächlich Konsultationen aufzunehmen und seine Verteidigung vorzubereiten.

(6)   Ersuchen um Konsultationen sind innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

a)

innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von dem vorgeblichen Verstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie davon, dass der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen dadurch einen Verlust oder Schaden erlitten hat, oder

b)

innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen seine Bemühungen, nach dem Recht einer Vertragspartei auf dem Gerichtsweg Ansprüche geltend zu machen oder ein Verfahren anzustrengen, eingestellt hat oder wenn ein solches Verfahren auf andere Weise beendet wird, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von dem vorgeblichen Verstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie davon, dass der Investor dadurch einen Verlust oder Schaden erlitten hat.

(7)   Ein Konsultationsersuchen, das einen vorgeblichen Verstoß seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft, ist an die Europäische Union zu richten.

(8)   Hat der Investor innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Konsultationsersuchens keine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht, so wird unterstellt, dass er sein Konsultationsersuchen und gegebenenfalls sein Ersuchen um Feststellung des Beklagten zurückgezogen hat, und er darf in Bezug auf dieselben Maßnahmen keine Klage nach diesem Abschnitt mehr einreichen. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

Artikel 8.20

Mediation

(1)   Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

(2)   Die Inanspruchnahme einer Mediation berührt nicht die rechtliche Stellung oder die Rechte der Streitparteien nach diesem Kapitel und erfolgt nach den von den Streitparteien vereinbarten Regeln, einschließlich, sofern vorhanden, der vom Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Mediationsregeln.

(3)   Der Mediator wird einvernehmlich von den Streitparteien bestellt. Die Streitparteien können auch darum ersuchen, dass der Generalsekretär des ICSID den Mediator ernennt.

(4)   Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer Lösung zu gelangen.

(5)   Einigen sich die Streitparteien darauf, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so findet Artikel 8.19 Absätze 6 und 8 keine Anwendung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitparteien die Inanspruchnahme einer Mediation vereinbart haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation zu beenden. Vom Beschluss einer Streitpartei, die Mediation zu beenden, werden der Mediator und die andere Streitpartei durch ein entsprechendes Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Artikel 8.21

Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten

(1)   Wenn die Streitigkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen beigelegt werden kann, das Ersuchen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft und der Investor beabsichtigt, ein Klage nach Artikel 8.23 einzureichen, so übermittelt der Investor der Europäischen Union ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten.

(2)   In dem Ersuchen nach Absatz 1 sind die Maßnahmen anzugeben, in Bezug auf die der Investor eine Klage anzustrengen beabsichtigt.

(3)   Die Europäische Union stellt den Beklagten fest und teilt dem Investor mit, ob es sich bei dem Beklagten um die Europäische Union oder um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

(4)   Wird dem Investor nicht innerhalb von 50 Tagen nach seinem Ersuchen um Feststellung des Beklagten mitgeteilt, wer als Beklagter ermittelt wurde, gilt Folgendes:

a)

Handelt es sich bei den im Ersuchen genannten Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so ist dieser Mitgliedstaat der Beklagte,

b)

umfassen die in dem Ersuchen genannten Maßnahmen auch Maßnahmen der Europäischen Union, so ist die Europäische Union der Beklagte.

(5)   Der Investor kann auf der Grundlage der Feststellung des Beklagten nach Absatz 3 und, falls er keine Mitteilung über die Feststellung des Beklagten erhalten hat, in Anwendung des Absatzes 4 eine Klage nach Artikel 8.23 einreichen.

(6)   Handelt es sich bei dem nach Absatz 3 festgestellten beziehungsweise nach Absatz 4 bestimmten Beklagten um die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kann weder die Europäische Union noch der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union — unter Berufung darauf, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 festgestellt oder in Anwendung des Absatzes 4 bestimmt worden sei — die Unzulässigkeit einer Klage oder die Unzuständigkeit des Gerichts geltend machen oder eine sonstige Einwendung gegen die Klage oder den Urteilsspruch erheben.

(7)   Das Gericht ist an die Feststellung nach Absatz 3 und, sofern eine solche Feststellung dem Investor nicht mitgeteilt wurde, an die Anwendung des Absatzes 4 gebunden.

Artikel 8.22

Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage beim Gericht

(1)   Ein Investor kann nur dann eine Klage nach Artikel 8.23 einreichen, wenn er

a)

dem Beklagten mit der Einreichung der Klage seine Zustimmung dazu erteilt, die Streitigkeit nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren durch das Gericht beilegen zu lassen,

b)

eine Frist von mindestens 180 Tagen ab Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen und mindestens 90 Tagen ab der etwaigen Übermittlung eines Ersuchens um Feststellung des Beklagten einräumt,

c)

die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Feststellung des Beklagten erfüllt,

d)

die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsersuchen erfüllt,

e)

in seiner Klage keine Maßnahme anführt, die nicht im Konsultationsersuchen angeführt wurde,

f)

etwaige bereits nach innerstaatlichem oder internationalem Recht angestrengte Klagen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, zurücknimmt beziehungsweise einstellt, und

g)

auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, eine Klage oder ein Gerichtsverfahren nach innerstaatlichem oder internationalem Recht anzustrengen.

(2)   Betrifft die nach Artikel 8.23 eingereichte Klage einen Verlust oder Schaden, der einem gebietsansässigen Unternehmen oder in Bezug auf eine Beteiligung an einem gebietsansässigen Unternehmen entstanden ist, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle des Investors steht, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben f und g sowohl für den Investor als auch für das gebietsansässige Unternehmen.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben f und g und Absatz 2 genannten Anforderungen gelten in Bezug auf ein gebietsansässiges Unternehmen nicht, wenn der Beklagte oder der Gaststaat des Investors dem Investor die Kontrolle über das gebietsansässige Unternehmen entzogen hat oder das gebietsansässige Unternehmen auf andere Weise daran gehindert hat, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen.

(4)   Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen eine der Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5)   Ein Rechtsverzicht nach Absatz 1 Buchstabe g beziehungsweise Absatz 2 wird unwirksam,

a)

wenn das Gericht die Klage mit der Begründung, dass die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, oder aus sonstigen verfahrenstechnischen Gründen oder Gründen der Zuständigkeit zurückweist,

b)

wenn das Gericht die Klage nach Artikel 8.32 oder Artikel 8.33 abweist oder

c)

wenn der Investor seine Klage im Einklang mit den im jeweiligen Fall anwendbaren Regeln gemäß Artikel 8.23 Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Bildung der Kammer des Gerichts zurückzieht.

Artikel 8.23

Einreichung einer Klage beim Gericht

(1)   Wurde eine Streitigkeit nicht im Wege von Konsultationen beigelegt, kann nach diesem Abschnitt Klage eingereicht werden von

a)

einem Investor einer Vertragspartei in eigenem Namen oder

b)

einem Investor einer Vertragspartei im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

(2)   Eine Klage kann eingereicht werden auf der Grundlage folgender Regeln:

a)

des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Schiedsordnung,

b)

der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, sofern die Voraussetzungen für Verfahren nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,

c)

der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder

d)

etwaiger sonstiger von den Streitparteien einvernehmlich festgelegter Regeln.

(3)   Schlägt der Investor Regeln nach Absatz 2 Buchstabe d vor, übermittelt der Beklagte seine Antwort auf den Vorschlag des Investors innerhalb von 20 Tagen nach dessen Erhalt. Erzielen die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung eine Einigung, kann der Investor eine Klage nach den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen.

(4)   Zur Klarstellung: Eine Klage nach Absatz 1 Buchstabe b genügt den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens.

(5)   Der Investor kann bei Einreichung seiner Klage vorschlagen, dass nur ein einziges Mitglied des Gerichts mit dem Fall befasst wird. Der Beklagte prüft einen solchen Vorschlag wohlwollend, insbesondere wenn es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind.

(6)   Bei den nach Absatz 2 anwendbaren Regeln handelt es sich um diejenigen Regeln, die jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Klage beziehungsweise die Klagen nach diesem Abschnitt beim Gericht eingereicht wurden, vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln und ergänzt durch nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Regeln.

(7)   Eine Klage zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abschnitt gilt als eingereicht, wenn

a)

das Begehren nach Artikel 36 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens beim Generalsekretär des ICSID eingeht,

b)

das Begehren nach Anhang C Artikel 2 der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung beim ICSID-Sekretariat eingeht,

c)

die Benachrichtigung nach Artikel 3 der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung beim Beklagten eingeht oder

d)

der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß den nach Absatz 2 Buchstabe d vereinbarten Regeln beim Beklagten eingeht.

(8)   Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Ort der Zustellung der von den Investoren nach diesem Abschnitt übermittelten Mitteilungen und sonstigen Dokumente mit. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 8.24

Verfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte

Wird eine Klage nach diesem Abschnitt und nach einer anderen internationalen Übereinkunft eingereicht und

a)

besteht die Gefahr sich überschneidender Entschädigungen oder

b)

könnte die andere internationale Klage erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang der nach diesem Abschnitt angestrengten Klage haben,

so setzt das Gericht so bald wie möglich nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aus oder gewährleistet auf andere Weise, dass dem aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleiteten Verfahren in seiner Entscheidung, seinem Beschluss oder seinem Urteilsspruch Rechnung getragen wird.

Artikel 8.25

Zustimmung zur Streitbeilegung durch das Gericht

(1)   Der Beklagte stimmt einer Beilegung der Streitigkeit durch das Gericht nach dem in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zu.

(2)   Die Zustimmung nach Absatz 1 und die Einreichung einer Klage beim Gericht nach diesem Abschnitt erfüllen die Anforderungen

a)

des Artikels 25 des ICSID-Übereinkommens und von Anhang C Kapitel II der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien und

b)

des Artikels II des New Yorker Übereinkommens hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 8.26

Finanzierung durch Dritte

(1)   Im Falle einer Finanzierung durch Dritte legt die Streitpartei, die in den Genuss dieser Finanzierung kommt, der anderen Streitpartei und dem Gericht den Namen und die Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten offen.

(2)   Die Offenlegung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder, wenn die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, die Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung nach der Klageeinreichung erfolgt, unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung beziehungsweise nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen Unterstützung.

Artikel 8.27

Einsetzung des Gerichts

(1)   Das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht entscheidet im Falle von Klagen, die nach Artikel 8.23 eingereicht werden.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemischte CETA-Ausschuss fünfzehn Mitglieder des Gerichts. Fünf Mitglieder des Gerichts müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, fünf Mitglieder Staatsangehörige Kanadas (11) und fünf Mitglieder Staatsangehörige von Drittländern.

(3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder des Gerichts um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

(4)   Die Mitglieder des Gerichts müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein. Sie müssen über nachweisliches Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über Fachwissen insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen.

(5)   Die nach diesem Abschnitt ernannten Mitglieder des Gerichts werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Amtszeit von sieben der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten 15 Personen wird jedoch auf sechs Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Grundsätzlich kann ein Mitglied des Gerichts, das einer Gerichtskammer angehört, bei Ablauf seiner Amtszeit seine Funktion innerhalb der Kammer so lange weiter ausüben, bis ein endgültiger Urteilsspruch ergangen ist.

(6)   Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder des Gerichts angehören, und zwar ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, ein Staatsangehöriger Kanadas und ein Staatsangehöriger eines Drittlands. Den Vorsitz einer Kammer führt dasjenige Mitglied des Gerichts, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist.

(7)   Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23 ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder des Gerichts, die der mit dem Fall zu befassenden Kammer angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder des Gerichts dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.

(8)   Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts sind für organisatorische Fragen zuständig; sie werden für einen Zweijahreszeitraum ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der Mitglieder des Gerichts ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

(9)   Ungeachtet des Absatzes 6 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein einziges Mitglied des Gerichts befasst wird, das nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis der Staatsangehörigen eines Drittlandss ernannt wird. Das Ersuchen eines Klägers um Befassung eines einzigen Mitglieds des Gerichts wird vom Beklagten wohlwollend geprüft, insbesondere dann, wenn es sich beim Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen muss vor der Bildung der Gerichtskammer eingereicht werden.

(10)   Das Gericht kann seine Arbeitsverfahren selbst festlegen.

(11)   Die Mitglieder des Gerichts tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(12)   Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern des Gerichts eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe vom Gemischten CETA-Ausschuss festgesetzt wird.

(13)   Die Grundvergütung nach Absatz 12 wird von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände einer Vertragspartei bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe.

(14)   Sofern der Gemischte CETA-Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, fallen — über die in Absatz 12 genannten Kosten hinaus — für Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gerichts, die in eine mit einem Fall zu befassende Kammer berufen werden, Kosten in einer Höhe an, die nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Fassung festgesetzt und vom Gericht im Einklang mit Artikel 8.39 Absatz 5 unter den Streitparteien aufgeteilt werden.

(15)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann im Wege eines Beschlusses die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagen in ein reguläres Gehalt umwandeln und die jeweiligen Modalitäten und Bedingungen festlegen.

(16)   Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung.

(17)   Sind innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage zum Zwecke der Streitbeilegung keine Ernennungen nach Absatz 2 durch den Gemischten CETA-Ausschuss erfolgt, beruft der ICSID-Generalsekretär auf Ersuchen einer der Streitparteien eine aus drei Mitgliedern des Gerichts bestehende Kammer, es sei denn, die Streitparteien haben vereinbart, dass nur ein einziges Mitglied des Gerichts mit dem Fall befasst werden soll. Der ICSID-Generalsekretär nimmt die Ernennungen aufgrund einer Zufallsauswahl aus den vorliegenden Nominierungen vor. Als Vorsitzenden darf der ICSID-Generalsekretär keinen Staatsangehörigen Kanadas oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ernennen, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

Artikel 8.28

Rechtsbehelfsinstanz

(1)   Es wird eine Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, der die Überprüfung von nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilssprüchen obliegt.

(2)   Die Rechtsbehelfsinstanz kann einen Urteilsspruch des Gerichts bestätigen oder ihn abändern oder aufheben

a)

aufgrund von Fehlern bei der Anwendung oder Auslegung des anwendbaren Rechts,

b)

aufgrund von offenkundigen Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung relevanter Vorschriften des innerstaatlichen Rechts,

c)

aus den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis e des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind.

(3)   Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses ernannt, der gleichzeitig mit dem Beschluss nach Absatz 7 ergeht.

(4)   Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen die Anforderungen des Artikels 8.27 Absatz 4 erfüllen und die des Artikels 8.30 beachten.

(5)   Die für Rechtsbehelfe gebildete Kammer der Rechtsbehelfsinstanz besteht aus drei nach dem Zufallsprinzip ernannten Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz.

(6)   Die Artikel 8.36 und 8.38 finden auf das Verfahren vor der Rechtsbehelfsinstanz Anwendung.

(7)   Der Gemischte CETA-Ausschuss fasst umgehend einen Beschluss, in dem folgende administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden:

a)

administrative Unterstützung,

b)

Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Rechtsbehelfen sowie Verfahren für etwaige Zurückverweisungen an das Gericht zwecks Anpassung des Urteilsspruchs,

c)

Verfahren zur Besetzung von Vakanzen in der Rechtsbehelfsinstanz und in einer für einen Fall gebildeten Kammer der Rechtsbehelfsinstanz,

d)

Vergütung der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz,

e)

Bestimmungen zu den Kosten von Rechtsbehelfen,

f)

Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und

g)

sonstige Aspekte, die er für das wirksame Funktionieren der Rechtsbehelfsinstanz für erforderlich erachtet.

(8)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft in regelmäßigen Abständen die Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz und kann einschlägige Empfehlungen an den Gemischten CETA-Ausschuss richten. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann den nach Absatz 7 gefassten Beschluss erforderlichenfalls abändern.

(9)   Mit Annahme des Beschlusses nach Absatz 7 gilt Folgendes:

a)

Eine Streitpartei kann gegen einen nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Verkündung einen Rechtsbehelf beim der Rechtsbehelfsinstanz einlegen,

b)

eine Streitpartei darf im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt nicht die Überprüfung, Aufhebung, Nichtigerklärung, Änderung oder Einleitung eines ähnlichen Verfahrens anstreben,

c)

ein nach Artikel 8.39 ergangener Urteilsspruch ist nicht als endgültig zu betrachten und die Vollstreckung eines Urteilsspruchs darf nicht betrieben werden, bevor

i)

90 Tage nach der Verkündung des Urteilsspruchs durch das Gericht verstrichen sind, ohne dass ein Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz eingelegt wurde,

ii)

ein bei der Rechtsbehelfsinstanz eingelegter Rechtsbehelf zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde oder

iii)

90 Tage nach einem Urteilsspruch der Rechtsbehelfsinstanz verstrichen sind, ohne dass die Rechtsbehelfsinstanz die Angelegenheit an das Gericht zurückverwiesen hat,

d)

ein endgültiger Urteilsspruch der Rechtsbehelfsinstanz ist als endgültiger Urteilsspruch für die Zwecke des Artikels 8.41 zu betrachten, und

e)

Artikel 8.41 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Artikel 8.29

Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz

Die Vertragsparteien streben für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemeinsam mit anderen Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Bei Errichtung eines solchen multilateralen Mechanismus erlässt der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge Entscheidungen in von diesem Abschnitt erfassten Investitionsstreitigkeiten in Anwendung des multilateralen Mechanismus getroffen werden, und legt geeignete Übergangsregelungen fest.

Artikel 8.30

Ethikregeln

(1)   Die Mitglieder des Gerichts müssen unabhängig sein. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen. (12) Sie dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Sie müssen die Leitlinien des internationalen Anwaltsverbands „International Bar Association“ zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder etwaige nach Artikel 8.44 Absatz 2 angenommene ergänzende Vorschriften einhalten. Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden.

(2)   Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass sich ein Mitglied des Gerichts in einem Interessenkonflikt befindet, so kann sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, eine Entscheidung über die Ablehnung der Ernennung des betreffenden Mitglieds zu treffen. Etwaige Mitteilungen über die Ablehnung einer Ernennung sind dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der Gerichtskammer unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

(3)   Hat sich das abgelehnte Mitglied des Gerichts innerhalb von 15 Tagen nach der Ablehnungsmitteilung entschieden, sich nicht aus der Kammer zurückzuziehen, so kann der Präsident des Internationalen Gerichtshofs, nachdem ihm entsprechende Mitteilungen der Streitparteien zugegangen sind und nachdem das betreffende Mitglied des Gerichts die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, eine Entscheidung über die Ablehnung treffen. Der Präsident des Internationalen Gerichtshofs bemüht sich, die Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung zu treffen und den Streitparteien sowie den übrigen Mitgliedern der Kammer mitzuteilen. Eine infolge des Ausschlusses oder des Rücktritts eines Mitglieds des Gerichts frei gewordene Stelle wird umgehend neu besetzt.

(4)   Auf begründete Empfehlung des Präsidenten des Gerichts oder auf ihre gemeinsame Initiative hin können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses ein Mitglied vom Gericht ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht unvereinbar ist.

Artikel 8.31

Anwendbares Recht und Auslegung

(1)   Das nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht wendet bei seinen Entscheidungen dieses Abkommen so an, wie es nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist.

(2)   Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Zur Klarstellung: Bei seiner Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen steht, kann das Gericht das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen. Dabei folgt das Gericht der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist.

(3)   Bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

Artikel 8.32

Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen

(1)   Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung der Kammer des Gerichts, in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer einwenden, eine Klage sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden.

(2)   Eine Einwendung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Beklagte eine Einwendung nach Artikel 8.33 erhoben hat.

(3)   Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen.

(4)   Wird eine Einwendung nach diesem Artikel erhoben, so setzt das Gericht das Verfahren in der Hauptsache aus und stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit dem von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht.

(5)   Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt sodann in seiner ersten Sitzung oder umgehend danach eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der vorgebliche Sachverhalt zutrifft.

(6)   Dieser Artikel lässt die Befugnis des Gerichts unberührt, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, ebenso wie das Recht des Beklagten, im Laufe des Verfahrens die Einwendung zu erheben, dass eine Klage jeglichen Rechtsgrunds entbehre.

Artikel 8.33

Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen

(1)   Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine nach Artikel 8.23 angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers nach diesem Abschnitt führen könne, selbst wenn der vorgebliche Sachverhalt zutreffen sollte.

(2)   Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht spätestens bei Ablauf der Frist zu übermitteln, die das Gericht dem Beklagten für die Vorlage seiner Klageerwiderung setzt.

(3)   Wurde eine Einwendung nach Artikel 8.32 erhoben, kann es das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände dieser Einwendung ablehnen, nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eine Einwendung nach Absatz 1 zu behandeln.

(4)   Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, gegebenenfalls nach einer Entscheidung nach Absatz 3, das Verfahren in der Hauptsacheaus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch.

Artikel 8.34

Einstweilige Schutzmaßnahmen

Das Gericht kann einstweilige Schutzmaßnahmen beschließen mit dem Ziel, die Rechte einer Streitpartei zu wahren oder der Zuständigkeit des Gerichts in vollem Umfang Geltung zu verschaffen; so kann es einen Beschluss über die Sicherung von Beweisen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Streitpartei befinden, oder einen Beschluss über Maßnahmen zur Sicherung der Zuständigkeit des Gerichts fassen. Das Gericht darf weder eine Sicherungsbeschlagnahme anordnen noch die Anwendung der Maßnahme untersagen, die vorgeblich einen Verstoß im Sinne des Artikels 8.23 darstellt. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beschluss“ auch Empfehlungen ein.

Artikel 8.35

Einstellung des Verfahrens

Sollte der Investor nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen oder während eines zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums keine Verfahrensschritte eingeleitet haben, wird unterstellt, dass er seine Klage zurückgezogen hat und dass das Verfahren eingestellt wird. Auf Antrag des Beklagten erlässt das Gericht nach entsprechender Benachrichtigung der Streitparteien einen Beschluss, in dem es die Einstellung des Verfahrens feststellt. Mit diesem Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Gerichts.

Artikel 8.36

Transparenz der Verfahren

(1)   Im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Abschnitt gelten die UNCITRAL-Transparenzregeln mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Änderungen.

(2)   Das Ersuchen um Konsultationen, das Ersuchen um Feststellung des Beklagten, die Mitteilung über die Feststellung des Beklagten, die Mediationsvereinbarung, die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts, die Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts und der Antrag auf Verbindung mehrerer Verfahren werden in die Liste der Schriftstücke aufgenommen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(3)   Anlagen werden in die Liste der Schriftstücke aufgenommen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(4)   Ungeachtet des Artikels 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln machen Kanada beziehungsweise die Europäische Union vor der Einsetzung des Gerichts relevante Schriftstücke, wie sie in Absatz 2 aufgeführt sind, zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich, wobei vertrauliche oder geschützte Informationen zu schwärzen sind. Entsprechende Schriftstücke können durch Übermittlung an den Verwahrer öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5)   Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Das Gericht trifft im Benehmen mit den Streitparteien geeignete logistische Vorkehrungen, um den öffentlichen Zugang zu diesen Verhandlungen zu erleichtern. Stellt das Gericht fest, dass es vertrauliche oder geschützte Informationen zu schützen gilt, so trifft es geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Teile der Verhandlungen, bei denen ein entsprechender Schutz erforderlich ist, nichtöffentlich geführt werden.

(6)   Mit diesem Kapitel wird ein Beklagter nicht dazu verpflichtet, gegenüber der Öffentlichkeit Informationen zurückzuhalten, zu deren Offenlegung er aufgrund der für ihn geltenden Gesetze verpflichtet ist. Der Beklagte sollte bei der Anwendung entsprechender Gesetze dafür Sorge tragen, dass als vertraulich oder geschützt eingestufte Informationen nicht veröffentlicht werden.

Artikel 8.37

Informationsaustausch

(1)   Eine Streitpartei kann im Zusammenhang mit dem Verfahren anderen Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständigen, entsprechende Schriftstücke ungeschwärzt offenlegen, soweit sie dies im Zuge eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für erforderlich erachtet. Die betreffende Streitpartei muss jedoch sicherstellen, dass die betreffenden Personen die in den Schriftstücken enthaltenen vertraulichen oder geschützten Informationen vertraulich behandeln.

(2)   Dieses Abkommen hindert einen Beklagten nicht daran, Beamten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise von Regierungen auf subnationaler Ebene entsprechende Schriftstücke in ungeschwärzter Form offenzulegen, soweit er dies im Zuge eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für erforderlich erachtet. Der Beklagte muss jedoch sicherstellen, dass die betreffenden Beamten die in den Schriftstücken enthaltenen vertraulichen oder geschützten Informationen vertraulich behandeln.

Artikel 8.38

Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

(1)   Der Beklagte legt der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei folgende Schriftstücke innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt oder unmittelbar nach Beilegung einer Streitigkeit im Zusammenhang mit vertraulichen oder geschützten Informationen vor:

a)

ein Ersuchen um Konsultationen, ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten, eine Mitteilung über die Feststellung des Beklagten, eine nach Artikel 8.23 eingereichte Klage, einen Antrag auf Verbindung mehrerer Verfahren sowie etwaige weitere Schriftstücke, die solchen Schriftstücken beigefügt sind,

b)

auf Anfrage:

i)

Schriftsätze, Sachvorträge, Informationen, Anträge und sonstige Schriftstücke, die dem Gericht von einer Streitpartei übermittelt wurden,

ii)

schriftliche Stellungnahmen, die beim Gericht nach Artikel 4 der UNCITRAL-Transparenzregeln eingereicht wurden,

iii)

Protokolle oder Niederschriften der mündlichen Verhandlungen des Gerichts, soweit verfügbar, und

iv)

Beschlüsse, Urteilssprüche und Entscheidungen des Gerichts und

c)

auf Antrag und auf Kosten der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei alle oder einen Teil der dem Gericht vorgelegten Beweise, sofern die verlangten Beweise nicht öffentlich zugänglich sind.

(2)   Das Gericht nimmt mündliche oder schriftliche Stellungnahmen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu Fragen der Auslegung dieses Abkommens entgegen oder kann diese Vertragspartei nach Konsultation der Streitparteien zur Stellungnahme auffordern. Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann an nach diesem Abschnitt stattfindenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

(3)   Das Gericht zieht keinerlei Schlussfolgerungen aus dem Ausbleiben von Stellungnahmen nach Absatz 2.

(4)   Das Gericht stellt sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu Stellungnahmen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei dieses Abkommens zu äußern.

Artikel 8.39

Endgültiger Urteilsspruch

(1)   Erlässt das Gericht einen endgültigen Urteilsspruch gegen den Beklagten, so kann es nur Folgendes — einzeln oder in Kombination — zusprechen:

a)

Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen,

b)

Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass der Beklagte anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld leisten kann, und zwar in einer Höhe, die dem im Einklang mit Artikel 8.12 bestimmten fairen Marktwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — entspricht, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 5 gilt für Klagen nach Artikel 8.23 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)

bei Zuerkennung von Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, sieht der Urteilsspruch vor, dass der Betrag an das gebietsansässige Unternehmen gezahlt wird,

b)

bei Zuerkennung einer Rückerstattung von Vermögenswerten sieht der Urteilsspruch vor, dass die Rückerstattung an das gebietsansässige Unternehmen erfolgt,

c)

bei einem Kostenentscheid zugunsten des Investors sieht der Urteilsspruch vor, dass die Erstattung der Kosten an den Investor erfolgt, und

d)

der Urteilsspruch sieht vor, dass er etwaige Rechte, die andere Personen als diejenigen, die einen Rechtsverzicht nach Artikel 8.22 erklärt haben, nach dem Recht einer Vertragspartei in Bezug auf die Zuerkennung von Schadensersatz in Geld oder die Rückerstattung von Vermögenswerten haben könnten, unberührt lässt.

(3)   Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Investor oder gegebenenfalls vom gebietsansässigen Unternehmen erlittenen Verlust, abzüglich bereits geleisteter Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Bei der Berechnung des in Geld bemessenen Schadensersatzes nimmt das Gericht ferner Kürzungen vor, um einer etwaigen Rückerstattung von Vermögenswerten oder einer Aufhebung oder Änderung der Maßnahme Rechnung zu tragen.

(4)   Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz.

(5)   Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen festgesetzt.

(6)   Der Gemischte CETA-Ausschuss prüft die Einführung ergänzender Vorschriften zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Mit entsprechenden ergänzenden Vorschriften kann insbesondere den finanziellen Ressourcen solcher Kläger und der Höhe des geforderten Schadensersatzes Rechnung getragen werden.

(7)   Das Gericht und die Streitparteien unternehmen alle Anstrengungen, um eine zeitnahe Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu gewährleisten. Das Gericht verkündet seinen endgültigen Urteilsspruch innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag der Klageeinreichung nach Artikel 8.23. Benötigt das Gericht mehr Zeit, um seinen endgültigen Urteilsspruch zu verkünden, teilt es den Streitparteien die Gründe für die Verzögerung mit.

Artikel 8.40

Abfindung oder sonstige Entschädigung

Ein Beklagter darf nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder als ähnliches Vorbringen geltend machen, dass ein Investor oder gegebenenfalls ein gebietsansässiges Unternehmen aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem Abschnitt eingeleiteten Streitsache eine Entschädigung beansprucht wird, eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung erhalten habe oder erhalten werde; das Gericht gibt einem solchen Vorbringen nicht statt.

Artikel 8.41

Vollstreckung von Urteilssprüchen

(1)   Ein nach diesem Abschnitt verkündeter Urteilsspruch ist für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 erkennen die Streitparteien den Urteilsspruch an und kommen ihm unverzüglich nach.

(3)   Eine Streitpartei kann die Vollstreckung eines endgültigen Urteilsspruchs erst dann betreiben, wenn

a)

im Falle eines nach dem ICSID-Übereinkommen verkündeten endgültigen Urteilsspruchs

i)

seit dem Tag, an dem der Urteilsspruch ergangen ist, 120 Tage verstrichen sind, ohne dass eine Streitpartei ein Wiederaufnahmeverfahren oder die Nichtigerklärung des Urteilsspruchs beantragt hat, oder

ii)

die Vollstreckung des Urteilsspruchs ausgesetzt wurde und ein Wiederaufnahme- oder Nichtigerklärungsverfahren abgeschlossen ist,

b)

im Falle eines nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder nach sonstigen aufgrund von Artikel 8.23 Absatz 2 Buchstabe d anwendbaren Regeln verkündeten endgültigen Urteilsspruchs

i)

seit dem Tag, an dem der Urteilsspruch ergangen ist, 90 Tage verstrichen sind, ohne dass eine Streitpartei ein Änderungs-, Aufhebungs- oder Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet hat, oder

ii)

die Vollstreckung des Urteilsspruchs ausgesetzt wurde und ein Gericht einen Änderungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsantrag abgewiesen oder zugelassen hat und keine weitere Einlegung von Rechtsbehelfen möglich ist.

(4)   Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen.

(5)   Ein nach diesem Abschnitt ergangener endgültiger Urteilsspruch gilt als Schiedsspruch zur Regelung von aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels 1 des New Yorker Übereinkommens entstandenen Ansprüchen.

(6)   Zur Klarstellung: Wurde eine Klage nach Artikel 8.23 Absatz 2 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem Abschnitt ergangener endgültiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IVAbschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens.

Artikel 8.42

Rolle der Vertragsparteien

(1)   Eine Vertragspartei darf in Bezug auf eine nach Artikel 8.23 eingereichte Klage keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt.

(2)   Absatz 1 schließt bei einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nicht die Möglichkeit einer Streitbeilegung nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) aus, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des Artikels 8.38.

(3)   Absatz 1 steht einem informellen Austausch, der dem alleinigen Zweck dient, eine Streitbeilegung zu erleichtern, nicht entgegen.

Artikel 8.43

Verbindung mehrerer Verfahren

(1)   Haben zwei oder mehrere getrennt eingereichte Klagen nach Artikel 8.23 eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so können die Streitparteien — allein oder gemeinsam — nach diesem Artikel um Bildung einer separaten Kammer beim Gericht ersuchen und beantragen, dass diese Kammer die Verbindung der Verfahren anordnet (im Folgenden „Verbindungsantrag“).

(2)   Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den anderen Streitparteien, die von dem Beschluss betroffen sein sollen, eine Mitteilung zusenden.

(3)   Sind die nach Absatz 2 benachrichtigten Streitparteien zu einer Einigung über den Verbindungsantrag gelangt, können sie einen gemeinsamen Antrag auf Bildung einer separaten Gerichtskammer und auf einen Verbindungsbeschluss nach diesem Artikel stellen. Sind die nach Absatz 2 benachrichtigten Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zu einer Einigung über den Verbindungsantrag gelangt, so kann auch eine Streitpartei allein einen Antrag auf Bildung einer separaten Kammer des Gerichts und auf einen Verbindungsbeschluss nach diesem Artikel stellen.

(4)   Der Antrag ist dem Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss umfasst sein sollen, schriftlich zu übermitteln und hat Folgendes zu enthalten:

a)

Name und Anschrift der Streitparteien, die von dem Beschluss umfasst sein sollen,

b)

die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss umfasst sein sollen, und

c)

die Gründe für den Verbindungsantrag.

(5)   Ein Verbindungsantrag, der mehr als einen Beklagten betrifft, erfordert die Zustimmung aller betroffenen Beklagten.

(6)   Die für Verfahren nach diesem Artikel geltenden Vorschriften werden wie folgt bestimmt:

a)

Wurden alle Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nach denselben in Artikel 8.23 genannten Regeln eingereicht, gelten diese Regeln;

b)

wurden die Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nicht nach denselben Regeln eingereicht,

i)

können die Investoren gemeinsam vereinbaren, welche der in Artikel 8.23 Absatz 2 genannten Regeln zugrunde gelegt werden sollen, oder

ii)

findet, wenn die Investoren sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Verbindungsantrags beim Präsidenten des Gerichts über die anzuwendenden Regeln einigen können, die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

(7)   Nach Eingang eines Verbindungsantrags bildet der Präsident des Gerichts im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8.27 Absatz 7 innerhalb des Gerichts eine neue Kammer (im Folgenden „Verbindungskammer“), die für einige oder alle Klagen, die Gegenstand des gemeinsamen Verbindungsantrags sind, in Teilen oder in Gänze zuständig ist.

(8)   Befindet die Verbindungskammer nach Anhörung der Streitparteien, dass die nach Artikel 8.23 eingereichten Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben und dass eine Verbindung der Klagen im Interesse einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen wäre, insbesondere im Interesse der Konsistenz der Urteilssprüche, kann sich die Verbindungskammer des Gerichts im Wege eines Beschlusses für einige oder alle Klagen in Teilen oder in Gänze für zuständig erklären.

(9)   Hat sich eine Verbindungskammer des Gerichts nach Absatz 8 für zuständig erklärt, kann ein Investor, der eine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht hat und dessen Klage nicht Gegenstand des Verbindungsbeschlusses war, beim Gericht schriftlich beantragen, in den Beschluss einbezogen zu werden, sofern der Antrag den Anforderungen des Absatzes 4 genügt. Die Verbindungskammer des Gerichts kann einen entsprechenden Beschluss fassen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind und dass dadurch, dass sie einem solchen Antrag stattgibt, keine der Streitparteien über Gebühr belastet oder in unangemessener Weise benachteiligt wird und dass das Verfahren nicht übermäßig lange unterbrochen wird. Bevor die Verbindungskammer des Gerichts einen entsprechenden Beschluss erlässt, führt sie Konsultationen mit den Streitparteien.

(10)   Auf Antrag einer Streitpartei kann eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts, solange sie ihre Entscheidung nach Absatz 8 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass das Verfahren der nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzten Kammer des Gerichts ausgesetzt wird, es sei denn, das betreffende Gericht hat das Verfahren bereits vertagt.

(11)   Die nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzte Kammer des Gerichts tritt die Zuständigkeit für Klagen oder Teile von Klagen, für die sich eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts für zuständig erklärt hat, ab.

(12)   Der Urteilsspruch, den eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts zu Klagen oder Teilen von Klagen erlässt, für die sie sich für zuständig erklärt hat, ist, was diese Klagen oder Teile von Klagen betrifft, für die nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzte Kammer des Gerichts bindend.

(13)   Ein Investor kann eine nach diesem Abschnitt eingereichte und in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage zurückziehen; die Klage darf nicht erneut nach Artikel 8.23 eingereicht werden. Tut er dies spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung über die Verbindung der Verfahren, hindert seine vorherige Klageeinreichung ihn nicht daran, einen anderen Streitbeilegungsmechanismus als den in diesem Abschnitt vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

(14)   Auf Ersuchen eines Investors kann eine Verbindungskammer des Gerichts alles ihr nötig Erscheinende tun, damit diesen Investor betreffende vertrauliche oder geschützte Informationen gegenüber anderen Investoren geschützt werden. Unter anderem kann sie vorsehen, dass den anderen Investoren geschwärzte Fassungen von Unterlagen mit vertraulichen oder geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der mündlichen Verhandlungen nichtöffentlich geführt werden.

Artikel 8.44

Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

(1)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dient den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, unter anderem

a)

von etwaigen Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Kapitels ergeben,

b)

von möglichen Verbesserungen dieses Kapitels, insbesondere im Lichte der Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer von den Vertragsparteien getroffener Übereinkünfte.

(2)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen legt im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Gerichts fest, der bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel Anwendung findet, die geltenden Vorschriften ersetzen oder ergänzen kann und unter anderem folgende Aspekte betreffen kann:

a)

Offenlegungspflichten,

b)

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichts und

c)

Vertraulichkeit.

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften um eine Festlegung des Verhaltenskodexes bis spätestens zum ersten Tag der vorläufigen Anwendung beziehungsweise des Inkrafttretens dieses Abkommens, in jedem Fall aber bis spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

(3)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben,

a)

dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.31 Absatz 3 die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen,

b)

Regeln zur Ergänzung der geltenden Streitbeilegungsregeln annehmen und ändern und die geltenden Transparenzregeln ändern. Diese Regeln und Änderungen sind für das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht bindend,

c)

Mediationsregeln festlegen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 anzuwenden sind,

d)

dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.10 Absatz 3 die Festlegung etwaiger weiterer Bestandteile der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung empfehlen und

e)

nach Artikel 8.28 Absatz 8 Empfehlungen zur Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz an den Gemischten CETA-Ausschuss richten.

Artikel 8.45

Ausschluss

Die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts und des Kapitels neunundzwanzig (Streitbeilegung) gelten nicht für die in Anhang 8-C genannten Angelegenheiten.

KAPITEL NEUN

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Artikel 9.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen Arbeiten an einem aus dem Verkehr genommenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, mit Ausnahme der Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

 

Flughafenbetriebsleistungen den Betrieb oder die Verwaltung — auf Gebühren- oder vertraglicher Basis — der Flughafeninfrastruktur, einschließlich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninternen Transportsystemen. Zur Klarstellung: Flughafenbetriebsleistungen schließen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in Flughäfen oder Flughafengelände noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schließen keine Flugsicherungsdienste ein,

 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe computergestützter Systeme, die Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und die Vornahme von Buchungen oder die Ausstellung von Flugtickets ermöglichen,

 

grenzüberschreitender Dienstleistungshandel oder grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen

a)

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

b)

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,

wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei durch eine Person der anderen Vertragspartei nicht eingeschlossen ist,

 

Bodenabfertigungsdienste die Erbringung von Dienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis in folgenden Bereichen: administrative Abfertigung am Boden und Überwachung, einschließlich Kontrolle der Verladung und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste sowie Reinigungsdienste und Luftfahrzeugservice, Betankungsdienste, Stationswartungsdienste sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden, Bordverpflegungsdienste (Catering). Bodenabfertigungsdienste umfassen keine Sicherheitsdienste oder den Betrieb oder die Verwaltung der zentralisierten Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Gepäckbeförderungssystemen, Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen oder flughafeninternen Transportsystemen,

 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen, und

 

in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen jede Art von Dienstleistung, die nicht zu kommerziellen Zwecken oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.

Artikel 9.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel eines Dienstleisters der anderen Vertragspartei auswirken, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)

die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung,

b)

den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung und

c)

im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen.

2.   Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)

in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen,

b)

in der Europäischen Union: audiovisuelle Dienstleistungen,

c)

in Kanada: Kulturwirtschaft,

d)

Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 13.1 (Begriffsbestimmungen),

e)

Flugdienste, verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdiensten sowie sonstige mit Hilfe von Luftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen (13), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)

Luftfahrzeugreparatur- und –wartungsdienstleistungen,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS),

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

v)

Flughafenbetriebsleistungen,

f)

Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) Absatz 2 handelt oder nicht,

g)

von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder sonstige öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Dienstleistungshandel.

(3)   Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

(4)   Dieses Kapitel erlegt den Vertragsparteien keinerlei Pflichten in Bezug auf Gebietsangehörige der jeweils anderen Vertragspartei auf, die den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt oder eine dauerhafte Beschäftigung in ihrem Gebiet anstreben, und erkennt den betreffenden Personen keinerlei Rechte in Bezug auf einen solchen Zugang oder eine solche Beschäftigung zu.

Artikel 9.3

Inländerbehandlung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistern und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt.

(2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt.

Artikel 9.4

Formale Anforderungen

Artikel 9.3 hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Festlegung formaler Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Art und Weise der Anwendung solcher Anforderungen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung beinhaltet. Entsprechende Maßnahmen können folgende Anforderungen vorsehen:

a)

Zulassung, Registrierung, Zertifizierung oder Genehmigung als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung oder für die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, zum Beispiel Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation oder zur Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds für Mitglieder einer Berufsorganisation,

b)

Verpflichtung für Dienstleister, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen,

c)

Beherrschung einer Landessprache oder Besitz eines Führerscheins oder

d)

Verpflichtung des Dienstleisters

i)

zur Hinterlegung einer Bürgschaft oder anderen Finanzsicherheit,

ii)

zur Einrichtung eines Treuhandkontos oder Leistung einer Zahlung auf ein Treuhandkonto,

iii)

zum Abschluss einer bestimmten Art von Versicherung über eine bestimmte Versicherungssumme,

iv)

zur Bereitstellung anderer, vergleichbarer Garantien oder

v)

zur Gewährleistung des Zugangs zu Aufzeichnungen.

Artikel 9.5

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistern und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistern und Dienstleistungen eines Drittlands gewährt.

(2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in ihrem Gebiet in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen oder Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei im Rahmen einer bestehenden oder künftigen Maßnahme gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden.

Artikel 9.6

Marktzugang

Die Vertragsparteien führen keine Maßnahmen ein und erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

a)

Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

c)

Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Artikel 9.7

Vorbehalte

(1)   Die Artikel 9.3, 9.5 und 9.6 gelten nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)

auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

ii)

auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

iii)

auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

iv)

auf lokaler Ebene,

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 9.3, 9.5 und 9.6, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Artikel 9.3, 9.5 und 9.6 gelten nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei für Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer dem Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind.

Artikel 9.8

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile einem Dienstleister der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und den von diesem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen verweigern, wenn

a)

das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Dienstleisters eines Drittlands steht und

b)

die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

i)

die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dient und

ii)

die Geschäfte mit dem Unternehmen verbietet oder die verletzt oder umgangen würde, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem Unternehmen gewährt würden.

KAPITEL ZEHN

Vorübergehende einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen

Artikel 10.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen natürliche Personen, die bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt sind, das im Gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung hat und mit einem Verbraucher dieser anderen Vertragspartei (und nicht über eine Agentur im Sinne des CPC 872) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz seiner Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist,

 

Unternehmen ein „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

 

Freiberufler natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung haben und mit einem Verbraucher dieser anderen Vertragspartei (und nicht über eine Agentur im Sinne des CPC 872) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen haben, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz der natürlichen Person im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist,

 

Personal in Schlüsselpositionen Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, Investoren oder unternehmensintern transferierte Personen:

a)

Der Ausdruck Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende bezeichnet natürliche Personen, die in einer leitenden Position oder als Spezialist tätig und für die Errichtung eines Unternehmens zuständig sind, jedoch keine Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit tätigen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten,

b)

der Ausdruck Investoren bezeichnet natürliche Personen, die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion eine Investition niederlassen, ausbauen oder ihren Betrieb verwalten, wobei diese Personen oder das Unternehmen, das diese Personen beschäftigt, im Rahmen dieser Investition einen beträchtlichen Kapitalbetrag binden oder gebunden haben, und

c)

der Ausdruck unternehmensintern transferierte Personen bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihm beteiligt sind und vorübergehend in ein Unternehmen (sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft des Unternehmens der Vertragspartei) im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

i)

Führungspersonal, wobei dieser Ausdruck natürliche Personen in Führungspositionen in einem Unternehmen bezeichnet, die

A)

in erster Linie für die Leitung der Führungskräfte des Unternehmens oder für die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen verantwortlich sind und

B)

bei der Entscheidungsfindung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, wozu auch die Befugnis gehören kann, persönlich Einstellungen oder Entlassungen vorzunehmen oder sonstige Personalentscheidungen (beispielsweise über Beförderungen oder die Genehmigung von Urlaubsanträgen) zu treffen, und

I)

nur der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegen oder

II)

die Tätigkeit anderer Aufsichts-, Fach- und Führungskräfte überwachen und kontrollieren und im Tagesgeschäft über einen Ermessensspielraum verfügen, oder

ii)

Spezialisten, wobei dieser Ausdruck in einem Unternehmen tätige natürliche Personen bezeichnet, die über Folgendes verfügen:

A)

außergewöhnliche Kenntnisse über die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens und ihren Einsatz auf internationalen Märkten oder

B)

ein hohes Maß an Fachwissen oder Kenntnissen über die Prozesse und Verfahren des Unternehmens wie seine Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken oder Verwaltung.

Bei der Bewertung dieses Fachwissens oder dieser Kenntnisse berücksichtigen die Vertragsparteien Fähigkeiten, die außergewöhnlich sind, sich von den im Allgemeinen in einer bestimmten Branche anzutreffenden Fähigkeiten unterscheiden und sich kurzfristig nicht ohne Weiteres an eine andere natürliche Person weitergeben lassen. Solche Fähigkeiten werden durch spezifische akademische Qualifikationen oder umfassende Erfahrungen im Rahmen des Unternehmens erworben; oder

iii)

Trainees mit Abschluss, wobei dieser Ausdruck natürliche Personen bezeichnet, die

A)

über einen Hochschulabschluss verfügen und

B)

für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden; und

 

der Ausdruck Geschäftszwecke verfolgende natürliche Personen bezeichnet Personal in Schlüsselpositionen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler oder für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, die Bürger einer Vertragspartei sind.

Artikel 10.2

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel trägt den begünstigten Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie dem gemeinsamen Ziel Rechnung, den Dienstleistungshandel und die Investitionstätigkeit zu erleichtern, indem Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet und transparente Verfahren gewährleistet werden.

(2)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf die vorübergehende Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden in ihr Gebiet und den vorübergehenden Aufenthalt dieser Personen in diesem Gebiet. Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(3)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel.

(4)   Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle anderen Anforderungen, die sich aus den Gesetzen der Vertragsparteien für die Einreise und den Aufenthalt ergeben, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Bestimmungen, ihre Gültigkeit.

(5)   Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Gesetzen der Vertragsparteien vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

(6)   Dieses Kapitel gilt nicht für Fälle, in denen durch die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10.3

Allgemeine Pflichten

(1)   Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Einreise Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die ansonsten die Anforderungen der für die vorübergehende Einreise geltenden die Einwanderung betreffenden Maßnahmen der Vertragspartei erfüllen, im Einklang mit diesem Kapitel.

(2)   Jede Vertragspartei wendet ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang mit Artikel 10.2 Absatz 1 an; insbesondere wendet sie sie so an, dass dabei der Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Durchführung von Investitionen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf vorübergehende Einreise angemessen sind und den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen.

Artikel 10.4

Bereitstellung von Informationen

(1)   Ergänzend zu Kapitel siebenundzwanzig (Transparenz) und in Anerkennung der Bedeutung, welche die Transparenz von Informationen über die vorübergehende Einreise für die Vertragsparteien hat, stellt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die vorübergehende Einreise nach diesem Kapitel zur Verfügung, die es Geschäftsleuten der anderen Vertragspartei ermöglichen, sich mit diesen Voraussetzungen vertraut zu machen.

(2)   Wenn eine Vertragspartei nach Kategorien von Geschäftsleuten aufgeschlüsselte Daten über die vorübergehende Einreise nach diesem Kapitel erhebt und vorhält, so stellt sie diese Daten im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz auf Anfrage der anderen Vertragspartei zur Verfügung.

Artikel 10.5

Kontaktstellen

(1)   Die Vertragsparteien legen folgende Kontaktstellen fest:

a)

im Falle Kanadas:

Director

Temporary Resident Policy

Immigration Branch

Citizenship and Immigration Canada

b)

im Falle der Europäischen Union:

Generaldirektor

Generaldirektion Handel

Europäische Kommission

c)

im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anhang 10-A aufgeführten Kontaktstellen oder deren jeweilige Nachfolgestellen.

(2)   Die Kontaktstellen für Kanada und die Europäische Union sowie gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union tauschen Informationen nach Artikel 10.4 aus und kommen nach Bedarf zusammen, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel zu erörtern, die beispielsweise Folgendes betreffen:

a)

die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels, insbesondere auch die Praxis der Vertragsparteien in Bezug auf die Gestattung der vorübergehenden Einreise,

b)

die Ausarbeitung und Annahme gemeinsamer Kriterien und Auslegungen für die Durchführung dieses Kapitels,

c)

die Entwicklung von Maßnahmen zur weiteren Erleichterung der vorübergehenden Einreise von Geschäftsleuten und

d)

an den Gemischten CETA-Ausschuss gerichtete Empfehlungen zu diesem Kapitel.

Artikel 10.6

In anderen Kapiteln festgelegte Pflichten

(1)   Soweit in diesem Kapitel und in Kapitel siebenundzwanzig (Transparenz) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre die Einwanderung betreffenden Maßnahmen auferlegt.

(2)   Unbeschadet jedweder Entscheidung über die Erlaubnis der vorübergehenden Einreise für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich der nach dieser Erlaubnis zulässigen Aufenthaltsdauer, gilt Folgendes:

a)

Die Artikel 9.3 (Inländerbehandlung) und 9.6 (Marktzugang) werden vorbehaltlich der Artikel 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.2 (Geltungsbereich), jedoch nicht des Artikels 9.2 Absatz 2 Buchstabe d, als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i)

Personal in Schlüsselpositionen und

ii)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler, und zwar für alle in Anhang 10-E aufgeführten Sektoren, und

b)

Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) wird vorbehaltlich der Artikel 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.2 (Geltungsbereich), jedoch nicht des Artikels 9.2 Absatz 2 Buchstabe d, als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i)

Personal in Schlüsselpositionen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler und

ii)

für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gemäß Artikel 10.9.

(3)   Zur Klarstellung: Absatz 2 gilt für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter die betreffenden Kategorien fallen und die Finanzdienstleistungen im Sinne des Kapitels dreizehn (Finanzdienstleistungen) Artikel 13.1 (Begriffsbestimmungen) erbringen. Absatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der vorübergehenden Einreise natürlicher Personen einer Vertragspartei oder eines Drittlands.

(4)   Hat eine Vertragspartei in ihrer dem Anhang I, II oder III beigefügten Liste einen Vorbehalt angebracht, so stellt dieser Vorbehalt auch einen Vorbehalt in Bezug auf Absatz 2 dar, soweit die in dem Vorbehalt aufgeführte oder aufgrund des Vorbehalts zulässige Maßnahme sich auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.

Artikel 10.7

Personal in Schlüsselpositionen

(1)   Unter den Vorbehalten und abgesehen von den Ausnahmen, die in Anhang 10-B aufgeführt sind, gestattet jede Vertragspartei die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen der anderen Vertragspartei.

(2)   Die Vertragsparteien führen für Personal in Schlüsselpositionen der jeweils anderen Vertragspartei keine Beschränkungen der Gesamtzahl der Personen, die vorübergehend einreisen dürfen, in Form einer zahlenmäßigen Beschränkung oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ein und erhalten auch keine solchen Beschränkungen aufrecht.

(3)   Die Vertragsparteien gestatten die vorübergehende Einreise von Investitionszwecke verfolgenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

(4)   Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Beschäftigung von unternehmensintern transferierten Personen und Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(5)   Die zulässige Aufenthaltsdauer von Personal in Schlüsselpositionen beträgt

a)

bei unternehmensintern transferierten Personen, bei denen es sich um Spezialisten oder Führungspersonal handelt: drei Jahre oder die Dauer der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei, welche die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gewährt, eine Verlängerung um bis zu 18 Monate möglich ist, (14)

b)

bei unternehmensintern transferierten Personen, bei denen es sich um Trainees mit Abschluss handelt: ein Jahr oder die Dauer der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,

c)

bei Investoren: ein Jahr, wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei, welche die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gewährt, Verlängerungen möglich sind,

d)

bei Investitionszwecke verfolgenden Geschäftsreisenden: 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. (15)

Artikel 10.8

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

(1)   Unter folgenden Bedingungen gestattet jede Vertragspartei im Einklang mit Anhang 10-E die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei:

a)

Die betreffenden natürlichen Personen müssen als Beschäftigte eines Unternehmens, das einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung erbringen. Ist die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags länger als 12 Monate, so gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen nur für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit,

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab Beantragung der Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei, als Beschäftigte des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens anbieten und müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (16) in dem Tätigkeitsbereich verfügen, auf den sich der Vertrag erstreckt,

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (17) und

ii)

eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

d)

die natürlichen Personen dürfen während ihres Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung durch das Unternehmen, das die Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beschäftigt,

e)

die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt, die nach diesem Artikel gewährt werden, beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung einer Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu verwenden, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 11.1 (Begriffsbestimmungen) unter Rückgriff auf ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement — MRA) oder auf andere Weise gewährt werden; und

f)

der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird. (18)

(2)   Unter folgenden Bedingungen gestattet jede Vertragspartei im Einklang mit Anhang 10-E die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Freiberuflern der anderen Vertragspartei:

a)

Die betreffenden natürlichen Personen müssen als in der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen haben. Ist die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags länger als 12 Monate, so gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen nur für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit,

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen,

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (19) und

ii)

eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

d)

die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt, die nach diesem Artikel gewährt werden, beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung einer Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu verwenden, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 11.1 (Begriffsbestimmungen) unter Rückgriff auf ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung oder auf andere Weise gewährt werden und

e)

der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

(3)   Sofern in Anhang 10-E nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die vorübergehend einreisen dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

(4)   Die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt — wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei Verlängerungen möglich sind — oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Artikel 10.9

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

(1)   Im Einklang mit Anhang 10-B gestattet eine Vertragspartei die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung der in Anhang 10-D aufgeführten Tätigkeiten, vorausgesetzt, die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden

a)

verkaufen keine Waren oder Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit,

b)

erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der Vertragspartei, in der sich die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden vorübergehend aufhalten, und

c)

erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen, das im Gebiet der Vertragspartei, in der sich die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden vorübergehend aufhalten, über keine kommerzielle Präsenz verfügt, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 10-D ist etwas anderes vorgesehen.

(2)   Die Vertragsparteien gestatten die vorübergehende Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

(3)   Die Aufenthaltsdauer ist bei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden auf höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum begrenzt. (20)

Artikel 10.10

Überprüfung der Verpflichtungen

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den Artikeln 10.7 bis 10.9 aktualisiert werden sollten.

KAPITEL ELF

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Artikel 11.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Zuständigkeitsgebiet das Gebiet Kanadas und jeder seiner Provinzen sowie jedes seiner Territorien, oder das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieses Abkommen in diesen Gebieten nach Artikel 1.3 (Räumlicher Geltungsbereich) gilt,

 

Verhandlungsinstanz eine Person oder eine Stelle einer Vertragspartei, die dazu berechtigt oder ermächtigt ist, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (agreement on the mutual recognition of professional qualifications, im Folgenden „Abkommen über gegenseitige Anerkennung“ oder „MRA“) auszuhandeln,

 

Berufserfahrung die tatsächliche und rechtmäßige Erbringung einer Dienstleistung,

 

Berufsqualifikationen die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,

 

zuständige Behörde eine Behörde oder Stelle, die nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung von Qualifikationen und die Genehmigung der Ausübung eines Berufs in einem Zuständigkeitsgebiet benannt wurde, und

 

reglementierter Beruf eine Dienstleistung, deren Erbringung, einschließlich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist.

Artikel 11.2

Ziele und Geltungsbereich

(1)   In diesem Kapitel werden ein Rahmen zur Erleichterung einer gerechten, übersichtlichen und einheitlichen Regelung für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen seitens der Vertragsparteien geschaffen und die allgemeinen Bedingungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung festgelegt.

(2)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf Berufe, die in jeder Vertragspartei, darunter in allen oder einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in allen oder einigen Provinzen und Territorien Kanadas, reglementiert sind.

(3)   Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Kriterien für die Erteilung einer Genehmigung für einen Dienstleister oder für seine Zulassung oder Zertifizierung zu Diskriminierung führen würde oder die eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde.

(4)   Ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung nach diesem Kapitel gilt für sämtliche Gebiete der Europäischen Union und Kanadas.

Artikel 11.3

Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung

(1)   Die Vertragsparteien halten ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Berufsorganisationen dazu an, gemeinsame Empfehlungen zu vorgeschlagenen Abkommen über gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und dem nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“) zu unterbreiten.

(2)   Eine Empfehlung enthält eine Bewertung des potenziellen Nutzens eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung, und zwar auf der Grundlage von Kriterien wie dem bestehenden Grad der Marktöffnung, dem Bedarf des Wirtschaftszweigs und den Geschäftsmöglichkeiten — beispielsweise der Zahl der Angehörigen eines Berufs, die von dem Abkommen profitieren dürften –, dem Bestehen weiterer Abkommen über gegenseitige Anerkennung im betreffenden Sektor und den erwarteten Vorteilen für die Wirtschafts- und Unternehmensentwicklung. Sie enthält zudem eine Bewertung der Vereinbarkeit der Zulassungs- und Qualifikationsregelungen der Vertragsparteien und des geplanten Ansatzes für die Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung.

(3)   Innerhalb einer angemessenen Frist prüft der MRA-Ausschuss die Empfehlung, um sicherzustellen, dass sie mit den Anforderungen dieses Kapitels vereinbar ist. Sind diese Anforderungen erfüllt, legt der MRA-Ausschuss die Schritte fest, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich sind, und jede Vertragspartei unterrichtet ihre jeweils zuständigen Behörden über diese Schritte.

(4)   Im Anschluss führen die Verhandlungsinstanzen die Verhandlungen und legen dem MRA-Ausschuss einen Entwurf für das Abkommen über gegenseitige Anerkennung vor.

(5)   Der MRA-Ausschuss prüft daraufhin den MRA-Entwurf, um seine Vereinbarkeit mit diesem Abkommen zu gewährleisten.

(6)   Ist nach Auffassung des MRA-Ausschusses das Abkommen über gegenseitige Anerkennung mit diesem Abkommen vereinbar, so nimmt der MRA-Ausschuss das Abkommen über gegenseitige Anerkennung durch einen Beschluss an, der an die Bedingung geknüpft ist, dass jede Vertragspartei dem MRA-Ausschuss anschließend die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen meldet. Mit der Meldung jeder Vertragspartei an den MRA-Ausschuss wird der Beschluss für die Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 11.4

Anerkennung

(1)   Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung ermöglicht dem Dienstleister die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme nach den in dem Abkommen (MRA) festgelegten Bedingungen.

(2)   Werden die Berufsqualifikationen eines Dienstleisters einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei aufgrund eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung anerkannt, so gewähren die zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme diesem Dienstleister eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen einem gleichen Dienstleister gewährt wird, dessen Berufsqualifikationen im jeweiligen eigenen Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder bescheinigt wurden.

(3)   Die Anerkennung im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung kann nicht davon abhängig gemacht werden

a)

dass ein Dienstleister Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit gleich welcher Art erfüllt oder

b)

dass ein Dienstleister seine allgemeine Bildung, Berufserfahrung oder berufliche Bildung im jeweiligen eigenen Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei erworben hat.

Artikel 11.5

Gemischter Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Der für die Durchführung des Artikels 11.3 zuständige MRA-Ausschuss

a)

setzt sich zusammen aus Vertretern Kanadas und der Europäischen Union und wird im gemeinsamen Vorsitz von ihnen geführt; bei den Vertretern darf es sich nicht um die zuständigen Behörden oder Berufsorganisationen nach Artikel 11.3 Absatz 1 handeln. Eine Liste dieser Vertreter wird per Briefwechsel bestätigt,

b)

tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach nach Bedarf oder wie beschlossen zusammen,

c)

gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,

d)

erleichtert den Austausch von Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen und das Vorgehen in Bezug auf Normen oder Kriterien für die Genehmigung, Zulassung oder Zertifizierung reglementierter Berufe,

e)

macht Informationen über die Aushandlung und Umsetzung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung öffentlich zugänglich,

f)

erstattet dem Gemischten CETA-Ausschuss Bericht über die Fortschritte bei der Aushandlung und der Umsetzung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung und

g)

stellt Informationen bereit und ergänzt die Leitlinien in Anhang 11-A, soweit dies angezeigt ist.

Artikel 11.6

Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung

Als Teil des Rahmens zur Erzielung einer gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen legen die Vertragsparteien in Anhang 11-A unverbindliche Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung fest.

Artikel 11.7

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Kontaktstellen für die Verwaltung dieses Kapitels ein.

KAPITEL ZWÖLF

Innerstaatliche Regulierung

Artikel 12.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Genehmigung die einer Person erteilte Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit,

 

zuständige Behörde eine Regierungsstelle einer Vertragspartei oder eine nichtstaatliche Stelle in Ausübung der ihr von einer Regierungsstelle einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse, die eine Genehmigung erteilt,

 

Zulassungsverfahren Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, auch für die Änderung oder Erneuerung einer Zulassung, die für den Nachweis, dass die Zulassungserfordernisse erfüllt sind, eingehalten werden müssen,

 

Zulassungserfordernisse andere materiellrechtliche Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die für den Erhalt, die Änderung oder die Verlängerung einer Genehmigung erfüllt sein müssen,

 

Qualifikationsverfahren Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, die für den Nachweis, dass die Qualifikationserfordernisse erfüllt sind, eingehalten werden müssen, und

 

Qualifikationserfordernisse materiellrechtliche Kompetenzanforderungen, die für den Erhalt, die Änderung oder die Verlängerung einer Genehmigung erfüllt sein müssen.

Artikel 12.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen oder -verfahren oder Qualifikationserfordernissen oder -verfahren, die sich auswirken auf

a)

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 9.1 (Begriffsbestimmungen),

b)

die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit über eine kommerzielle Präsenz im Gebiet der anderen Vertragspartei, einschließlich der Errichtung einer solchen kommerziellen Präsenz, und

c)

die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet einer Vertragspartei mittels Präsenz einer natürlichen Person der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 10.6 (In anderen Kapiteln festgelegte Pflichten) Absatz 2.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren oder Qualifikationserfordernisse und -verfahren

a)

aufgrund einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die von einer Vertragspartei gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste aufrechterhalten wird, oder

b)

in Bezug auf einen der folgenden Sektoren oder eine der folgenden Tätigkeiten:

i)

im Falle Kanadas die Kulturwirtschaft und — nach Maßgabe der dem Anhang II beigefügten Liste Kanadas — Sozialdienstleistungen, Aboriginal affairs (indigene Angelegenheiten), Minority affairs (Minderheiten betreffende Angelegenheiten), Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens sowie die Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser und

ii)

im Falle der EU-Vertragspartei audiovisuelle Dienstleistungen und — nach Maßgabe der dem Anhang II beigefügten Liste der EU-Vertragspartei — Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Soziales, Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (21) sowie die Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser.

Artikel 12.3

Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse sowie die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die sie einführt oder aufrechterhält, auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a)

klar und transparent sein,

b)

objektiv sein und

c)

im Voraus festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ausübung des einem Minister gesetzlich eingeräumten Ermessens in Bezug auf eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Interesse nicht im Widerspruch zu Absatz 2 Buchstabe c steht, sofern es im Einklang mit dem Ziel des anwendbaren Gesetzes und nicht willkürlich ausgeübt wird und seine Ausübung auch sonst nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen steht.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse in Bezug auf freiberufliche Dienstleistungen.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Genehmigung erteilt wird, sobald die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.

(6)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen) oder eines betroffenen Dienstleisters im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) eine umgehende Überprüfung von die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Stelle durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren so angewandt werden, dass eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleistet ist.

(7)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr eingeführten oder aufrechterhaltenen Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren so einfach wie möglich sind und die Dienstleistungserbringung beziehungsweise die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.

(8)   Etwaige vom Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Genehmigungsantrag zu entrichtende Genehmigungsgebühren müssen angemessen sein und den entstandenen Kosten entsprechen und dürfen nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.

(9)   Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen, Zahlungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Förderabgaben, Zahlungen bei Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Vergabe von Konzessionen sowie Pflichtbeiträge zur Finanzierung von Universaldiensten.

(10)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren der zuständigen Behörde und die von der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidungen unabhängig treffen und insbesondere gegenüber Personen, die eine Dienstleistung erbringen oder eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für welche die Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(11)   Sind bestimmte Fristen für die Genehmigung der Anträge vorgesehen, ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags einzuräumen. Die zuständige Behörde leitet die Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung ein. Nach Möglichkeit sollten elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe ähnlicher Echtheitskriterien akzeptiert werden wie Anträge in Papierform.

(12)   Gegebenenfalls sollten an Stelle der Originaldokumente beglaubigte Kopien akzeptiert werden.

(13)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei sollte den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festlegen.

(14)   Die zuständige Behörde einer Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.

(15)   Wird ein Antrag als unvollständig erachtet, so unterrichtet die zuständige Behörde einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller, teilt ihm mit, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und gibt ihm Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(16)   Lehnt die zuständige Behörde einer Vertragspartei einen Antrag ab, so teilt sie dies dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Auf Anfrage des Antragstellers unterrichtet die zuständige Behörde der Vertragspartei den Antragsteller auch über die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie über die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs oder zur Beantragung einer Überprüfung der Entscheidung. Ein Antragsteller sollte im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.

KAPITEL DREIZEHN

Finanzdienstleistungen

Artikel 13.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister einer Vertragspartei eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist und eine Finanzdienstleistung durch grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte,

 

grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen oder grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen die Erbringung einer Finanzdienstleistung

a)

von dem Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

b)

im Gebiet der einen Vertragspartei durch eine Person dieser Vertragspartei für eine Person der anderen Vertragspartei,

wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei durch eine Investition in diesem Gebiet nicht eingeschlossen ist,

 

Finanzinstitut einen Anbieter, der eine oder mehrere der in diesem Artikel als Finanzdienstleistungen definierten Geschäftsaktivitäten ausübt, sofern der Anbieter der Regulierung oder Aufsicht unterliegt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet er angesiedelt ist, für die Erbringung dieser Dienstleistungen als Finanzinstitut vorgesehen ist; der Ausdruck umfasst auch Zweigniederlassungen im Gebiet der Vertragspartei dieses Finanzdienstleisters, deren Hauptsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei liegt,

 

Finanzinstitut der anderen Vertragspartei ein Finanzinstitut, einschließlich einer Zweigniederlassung, im Gebiet einer Vertragspartei, das von einer Person der anderen Vertragspartei kontrolliert wird,

 

Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogener Dienstleistungen, Bank- und sonstiger Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) und Neben- oder Hilfsleistungen für eine Dienstleistung finanzieller Art. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

a)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

i)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

A)

Lebensversicherung oder

B)

Nichtlebensversicherung,

ii)

Rückversicherung und Retrozession,

iii)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen oder

iv)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

b)

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

i)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

ii)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

iii)

Finanzleasing,

iv)

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

v)

Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

vi)

Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

A)

Geldmarktinstrumente (einschließlich Schecks, Wechseln oder Einlagenzertifikaten),

B)

Devisen,

C)

derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

D)

Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

E)

übertragbaren Wertpapieren oder

F)

sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

vii)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

viii)

Geldmaklergeschäfte,

ix)

Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

x)

Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

xi)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software oder

xii)

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern i bis xi aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien,

 

Finanzdienstleister eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist, wobei jedoch öffentliche Stellen nicht eingeschlossen sind,

 

Investition eine „Investition“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen), wobei für die Zwecke dieses Kapitels in Bezug auf die in jenem Artikel genannten „Darlehen“ und „Schuldtitel“ Folgendes gilt:

a)

Ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder ein von einem Finanzinstitut begebener Schuldtitel ist nur dann eine Investition in dieses Finanzinstitut, wenn das Darlehen oder der Schuldtitel von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das Finanzinstitut befindet, als aufsichtsrechtliche Eigenmittel behandelt wird, und

b)

ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen oder ein Schuldtitel im Eigentum eines Finanzinstituts, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen Schuldtitel eines Finanzinstituts im Sinne des Buchstaben a handelt, gilt nicht als Investition;

zur Klarstellung:

c)

Soweit ein Darlehen oder ein Schuldtitel nicht von diesem Kapitel erfasst ist, gilt Kapitel acht (Investitionen) für dieses Darlehen oder diesen Schuldtitel, und

d)

ein von einem grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister gewährtes Darlehen oder ein in dessen Eigentum stehender Schuldtitel, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen von einem Finanzinstitut begebenen Schuldtitel handelt, ist für die Zwecke des Kapitels acht (Investitionen) eine Investition, wenn das betreffende Darlehen oder der betreffende Schuldtitel die Kriterien für Investitionen nach Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) erfüllt,

 

Investor einen „Investor“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

 

neue Finanzdienstleistung eine Finanzdienstleistung, die im Gebiet der einen Vertragspartei nicht erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird, einschließlich jeder neuen Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder des Verkaufs eines Finanzprodukts, das im Gebiet der einen Vertragspartei nicht verkauft wird,

 

Person einer Vertragspartei eine „Person einer Vertragspartei“ im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen); es wird klargestellt, dass Zweigniederlassungen von Unternehmen eines Drittlands nicht eingeschlossen sind,

 

öffentliche Stelle

a)

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

b)

eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt, und

 

Selbstregulierungsorganisation eine nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber Finanzdienstleistern oder Finanzinstituten eigene oder ihr übertragene Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt.

Artikel 13.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

a)

Finanzinstitute der anderen Vertragspartei,

b)

Investoren der anderen Vertragspartei und die von ihnen getätigten Investitionen in Finanzinstitute im Gebiet der Vertragspartei und

c)

den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen.

(2)   Zur Klarstellung: Die Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen) finden Anwendung auf

a)

Maßnahmen, die Investoren einer Vertragspartei betreffen und Investitionen dieser Investoren in Finanzdienstleister, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und

b)

nicht die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffende Maßnahmen in Bezug auf Investoren einer Vertragspartei oder die Investitionen dieser Investoren in Finanzinstitute.

(3)   Die Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers), 8.14 (Übergang von Rechten), 8.16 (Verweigerung von Vorteilen) und 8.17 (Formale Anforderungen) werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.

(4)   Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen, allerdings ausschließlich für Klagen wegen eines Verstoßes einer Vertragspartei gegen Artikel 13.3 oder 13.4 in Bezug auf die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Finanzinstituts oder einer Investition in ein Finanzinstitut oder die Verfügung darüber oder gegen Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers) oder 8.16 (Verweigerung von Vorteilen).

(5)   Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

a)

Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder

b)

Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die für Rechnung der betreffenden Vertragspartei oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt beziehungsweise erbracht werden;

hingegen findet dieses Kapitel Anwendung, soweit eine Vertragspartei gestattet, dass die unter Buchstabe a oder b genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von ihren Finanzinstituten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzinstitut ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.

(6)   Das Kapitel zwölf (Innerstaatliche Regulierung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen. Es wird klargestellt, dass Artikel 12.3 (Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren) auf die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch die Finanzregulierungsbehörden der Vertragsparteien Anwendung findet.

(7)   Die nach Absatz 6 in dieses Kapitel übernommenen Bestimmungen des Kapitels zwölf (Innerstaatliche Regulierung) gelten nicht für Zulassungserfordernisse oder -verfahren oder Qualifikationserfordernisse oder -verfahren

a)

aufgrund einer nichtkonformen Maßnahme, die von Kanada gemäß seiner dem Anhang III-A beigefügten Liste aufrechterhalten wird,

b)

aufgrund einer nichtkonformen Maßnahme, die von der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste aufrechterhalten wird, soweit sich diese Maßnahme auf Finanzdienstleistungen bezieht, und

c)

nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) Absatz 2 Buchstabe b, soweit die betreffende Maßnahme sich auf Finanzdienstleistungen bezieht.

Artikel 13.3

Inländerbehandlung

(1)   Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von Finanzinstituten und Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.

(2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei ihren eigenen Investoren und den Investitionen ihrer eigenen Investoren nach Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzinstituten und den Investitionen ihrer eigenen Investoren in Finanzinstitute gewährt.

Artikel 13.4

Meistbegünstigung

(1)   Artikel 8.7 (Meistbegünstigung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von Finanzinstituten und Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.

(2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittlands und den Investitionen von Investoren eines Drittlands nach Artikel 8.7 (Meistbegünstigung) Absätze 1 und 2 gewährt, ist die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzinstituten eines Drittlands und in Finanzinstitute getätigten Investitionen von Investoren eines Drittlands gewährt.

Artikel 13.5

Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen

(1)   Eine Vertragspartei kann bei der Anwendung einer von diesem Kapitel erfassten Maßnahme aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines Drittlands anerkennen. Diese Anerkennung kann

a)

einseitig gewährt werden,

b)

durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden oder

c)

auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem Drittland beruhen.

(2)   Eine Vertragspartei, die eine aufsichtsrechtliche Maßnahme anerkennt, bietet der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass Bedingungen herrschen, unter denen eine gleichwertige Regulierung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung der Regulierung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gegeben sind oder sein werden.

(3)   Erkennt eine Vertragspartei eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c an und herrschen die in Absatz 2 beschriebenen Bedingungen, so bietet die Vertragspartei der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, über den Beitritt zu der Übereinkunft oder Vereinbarung oder den Abschluss einer vergleichbaren Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln.

Artikel 13.6

Marktzugang

(1)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei oder den Marktzugang durch Niederlassung eines Finanzinstituts seitens eines Investors der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und

a)

folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)

Beschränkung der Anzahl der Finanzinstitute in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)

Beschränkung des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iii)

Beschränkung der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Finanzdienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iv)

Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen an Finanzinstituten oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen in Finanzinstitute oder

v)

Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzinstitut beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch ein Finanzinstitut auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

(2)   Artikel 8.4 (Marktzugang) Absatz 2 wird als Bestandteil in diesen Artikel übernommen.

(3)   Zur Klarstellung:

a)

Eine Vertragspartei kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer kommerziellen Präsenz festlegen, sofern dadurch nicht die Verpflichtung der Vertragspartei aus Absatz 1 umgangen wird und die Bedingungen und Verfahren mit den anderen Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind und

b)

dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzuschreiben, dass ein Finanzinstitut bestimmte Finanzdienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss, sofern nach dem Recht der Vertragspartei das Angebot an Finanzdienstleistungen, die das Finanzinstitut erbringt, nicht in seiner Gesamtheit von einer einzelnen Einheit erbracht werden darf.

Artikel 13.7

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

(1)   Die Artikel 9.3 (Inländerbehandlung), 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.6 (Marktzugang) werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern, welche die in Anhang 13-A aufgeführten Finanzdienstleistungen erbringen.

(2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.3 (Inländerbehandlung) Absatz 2 ihren eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzdienstleistern und Finanzdienstleistungen gewährt.

(3)   Unter den Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.6 (Marktzugang) in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei nicht einführen oder aufrechterhalten darf, sind im Rahmen dieses Kapitels Maßnahmen zu verstehen, die sich auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei beziehen, die Finanzdienstleistungen erbringen.

(4)   Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei.

(5)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) den Dienstleistern und Dienstleistungen eines Drittlands gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzdienstleistern eines Drittlands und Finanzdienstleistungen eines Drittlands gewährt.

(6)   Jede Vertragspartei gestattet es Personen, die sich in ihrem Gebiet befinden, und eigenen Staatsangehörigen — unabhängig davon, wo diese sich befinden –, Finanzdienstleistungen von einem sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei zu erwerben. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Vertragspartei es solchen Anbietern erlauben muss, in ihrem Gebiet tätig zu werden oder Kundenakquise zu betreiben. Jede Vertragspartei kann die Begriffe „tätig werden“ und „Kundenakquise“ für die Zwecke dieses Artikels im Einklang mit Absatz 1 definieren.

(7)   Was die in Anhang 13-A aufgeführten Finanzdienstleistungen anbelangt, so gestattet jede Vertragspartei einem grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegebenenfalls auf Antrag oder nach Meldung an die zuständige Regulierungsstelle, eine Finanzdienstleistung in jeder neuen Erbringungsform zu erbringen oder ein Finanzprodukt, das im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei nicht verkauft wird, zu verkaufen, sofern die erstgenannte Vertragspartei es ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem Recht in vergleichbaren Situationen gestattet, eine solche Dienstleistung zu erbringen oder ein solches Produkt zu verkaufen.

Artikel 13.8

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei Positionen im höheren Management oder im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

Artikel 13.9

Leistungsanforderungen

(1)   Die Vertragsparteien handeln für Investitionen in Finanzinstitute Disziplinen für Leistungsanforderungen wie die in Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) enthaltenen aus.

(2)   Sofern die Vertragsparteien drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens noch keine solchen Disziplinen vereinbart haben, wird Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) auf Antrag einer Vertragspartei mit Geltung für Investitionen in Finanzinstitute als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen. Zu diesem Zweck bezeichnet der Ausdruck „Investitionen“ in Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) „Investitionen in ein Finanzinstitut in ihrem Gebiet“.

(3)   Binnen 180 Tagen, nachdem die Vertragsparteien die Verhandlungen über die Leistungsanforderungsdisziplinen nach Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben beziehungsweise nachdem eine Vertragspartei nach Absatz 2 einen Antrag auf Übernahme des Artikels 8.5 (Leistungsanforderungen) in dieses Kapitel gestellt hat, kann jede Vertragspartei ihre Liste bei Bedarf ändern. Etwaige Änderungen müssen sich auf die Aufführung der Vorbehalte für bestehende Maßnahmen, die mit der Verpflichtung in Bezug auf Leistungsanforderungen nach diesem Kapitel nicht im Einklang stehen, beschränken, und zwar im Falle Kanadas auf die Aufführung dieser Vorbehalte in Abschnitt A seiner dem Anhang III beigefügten Liste und im Falle der Europäischen Union auf die Aufführung dieser Vorbehalte in ihrer dem Anhang I beigefügten Liste. Artikel 13.10 Absatz 1 gilt für diese Maßnahmen in Bezug auf die nach Absatz 1 ausgehandelten Leistungsanforderungsdisziplinen beziehungsweise in Bezug auf Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen), wie er gegebenenfalls nach Absatz 2 in dieses Kapitel übernommen wurde.

Artikel 13.10

Vorbehalte und Ausnahmen

(1)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6 und 13.8 gelten nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)

auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

ii)

auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union,

iii)

auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union oder

iv)

auf lokaler Ebene,

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 13.3, 13.4, 13.6 oder 13.8, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)   Artikel 13.7 gilt nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)

auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

ii)

auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union,

iii)

auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union oder

iv)

auf lokaler Ebene,

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 13.7, wie sie bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestand, nicht beeinträchtigt.

(3)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7 und 13.8 gelten nicht für von Kanada eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen gemäß Abschnitt B der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas oder für von der Europäischen Union eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen gemäß der dem Anhang II beigefügten Liste der Europäischen Union.

(4)   Hat eine Vertragspartei in ihrer dem Anhang I oder II beigefügten Liste einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 8.4 (Marktzugang), 8.5 (Leistungsanforderungen), 8.6 (Inländerbehandlung), 8.7 (Meistbegünstigung), 8.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane), 9.3 (Inländerbehandlung), 9.5 (Meistbegünstigung) oder 9.6 (Marktzugang) aufgeführt, so stellt der Vorbehalt auch einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7 oder 13.8 oder in Bezug auf jede Disziplin für Leistungsanforderungen, die aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 1 ausgehandelt beziehungsweise aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 2 in dieses Kapitel übernommen wurde, dar, soweit die Maßnahme, der Sektor, Teilsektor oder die Tätigkeit, die beziehungsweise der in dem Vorbehalt aufgeführt ist, von diesem Kapitel erfasst ist.

(5)   Eine Vertragspartei führt nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen ein, die von Abschnitt B der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas oder von der dem Anhang II beigefügten Liste der Europäischen Union erfasst ist und nach der ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet ist, eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen bereits bestehende Investition zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

(6)   Was die Rechte des geistigen Eigentums anbelangt, so kann eine Vertragspartei sowohl von den Artikeln 13.3 und 13.4 abweichen als auch von jeder aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 1 ausgehandelten beziehungsweise aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 2 in dieses Kapitel übernommenen Disziplin für den Technologietransfer im Zusammenhang mit Leistungsanforderungen, sofern die Abweichung nach dem TRIPS-Übereinkommen einschließlich gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährter Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf das TRIPS-Übereinkommen zulässig ist.

(7)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7, 13.8 und 13.9 gelten nicht für

a)

Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht, oder

b)

von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

Artikel 13.11

Wirksame und transparente Regulierung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, für die dieses Kapitel gilt, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Kapitel erfasste Angelegenheiten betreffen, umgehend veröffentlicht oder so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, und die andere Vertragspartei sich damit vertraut machen können. Im Rahmen des Möglichen gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

a)

Sie veröffentlicht einschlägige Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, im Voraus,

b)

sie räumt Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, sowie der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit ein, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen und

c)

sie sieht eine angemessene Zeitspanne vor zwischen der endgültigen Veröffentlichung der Maßnahmen und dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden.

Für die Zwecke dieses Kapitels ersetzen diese Anforderungen die des Artikels 27.1 (Veröffentlichung).

(3)   Jede Vertragspartei behält geeignete Mechanismen bei oder richtet solche Mechanismen ein, um Anfragen interessierter Personen zu von diesem Kapitel erfassten Maßnahmen mit allgemeiner Geltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums beantworten zu können.

(4)   Eine Regulierungsbehörde erlässt eine Verwaltungsentscheidung über einen vollständigen Antrag eines in ein Finanzinstitut investierenden Investors, eines grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters oder eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die Komplexität des Antrags und die normale, für die Antragsbearbeitung festgelegte Frist gerechtfertigt ist. Im Falle Kanadas beträgt eine solche angemessene Frist 120 Tage. Die Regulierungsbehörde unterrichtet den Antragsteller umgehend über die Entscheidung. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen, so teilt die Regulierungsbehörde dies dem Antragsteller umgehend mit und bemüht sich, so bald wie möglich zu einer Entscheidung zu gelangen. Zur Klarstellung: Ein Antrag gilt erst dann als vollständig, wenn alle einschlägigen Anhörungen stattgefunden haben und alle erforderlichen Informationen bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind.

Artikel 13.12

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in ihrem Gebiet oder für ihr Gebiet, dass ein Finanzinstitut oder ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist oder daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, oder gewährt sie Vorrechte oder Vorteile, wenn eine Finanzdienstleistung über eine Selbstregulierungsorganisation erbracht wird, so stellt die Vertragspartei, die dies verlangt, sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten nachkommt.

Artikel 13.13

Zahlungs- und Clearingsysteme

Unter Bedingungen, mit denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei einem Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei, der in ihrem Gebiet niedergelassen ist, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von einer Vertragspartei oder von einer Stelle betrieben werden, welche die ihr von einer Vertragspartei übertragene hoheitliche Gewalt ausübt, sowie Zugang zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.

Artikel 13.14

Neue Finanzdienstleistungen

(1)   Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzinstitut der anderen Vertragspartei — gegebenenfalls auf Antrag oder nach Meldung an die zuständige Regulierungsstelle –, die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzinstituten in vergleichbaren Situationen nach ihrem Recht gestatten würde.

(2)   Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.

(3)   Dieser Artikel hindert ein Finanzinstitut einer Vertragspartei nicht daran, bei der anderen Vertragspartei zu beantragen, dass sie die Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung in Betracht zieht, die weder im Gebiet der einen noch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag eingeht, und unterliegt nicht den Verpflichtungen dieses Artikels.

Artikel 13.15

Übermittlung und Verarbeitung von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei gestattet es Finanzinstituten oder grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern die Verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Finanzinstituts oder des grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2)   Jede Vertragspartei erhält angemessene Maßnahmen aufrecht, um die Privatsphäre zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Informationen. Wenn die Übermittlung von Finanzinformationen auch personenbezogene Informationen umfasst, müssen solche Übermittlungen mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Informationen des Gebiets der Vertragspartei im Einklang stehen, aus dem die Informationen übermittelt werden.

Artikel 13.16

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a)

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzinstitut, ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister oder ein anderer Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,

b)

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortlichkeit eines Finanzinstituts, grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters oder eines anderen Finanzdienstleisters oder

c)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)   Unbeschadet anderer Formen aufsichtlicher Regulierung bezüglich des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 13.3 und 13.4 kann eine Vertragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine bestimmte Finanzdienstleistung oder -tätigkeit verbieten. Ein solches Verbot darf nicht für sämtliche Finanzdienstleistungen oder für einen ganzen Finanzdienstleistungs-Teilsektor wie das Bankwesen gelten.

Artikel 13.17

Besondere Ausnahmen

(1)   Dieses Abkommen gilt nicht für Maßnahmen einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. Dieser Absatz lässt die Pflichten einer Vertragspartei aus den Artikeln 8.5 (Leistungsanforderungen), 8.13 (Transfers) oder 13.9 unberührt.

(2)   Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher, grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister oder von Finanzinstituten zu übermitteln oder zugänglich zu machen, ebenso wenig vertrauliche Informationen, deren Offenlegung bei spezifischen Fragen der Regulierung, der Aufsicht oder der Rechtsdurchsetzung zu Problemen führen würde oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen schädigen würde.

Artikel 13.18

Ausschuss für Finanzdienstleistungen

(1)   Dem nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe f eingesetzten Ausschuss für Finanzdienstleistungen gehören Vertreter der für Finanzdienstleistungspolitik zuständigen Behörden mit Fachkenntnissen auf dem von diesem Kapitel erfassten Gebiet an. Im Falle Kanadas ist der Ausschussvertreter ein Beamter des Department of Finance Canada beziehungsweise von dessen Rechtsnachfolger.

(2)   Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen entscheidet einvernehmlich.

(3)   Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen tritt einmal jährlich oder gemäß anderslautender, von ihm getroffener Vereinbarung zusammen und

a)

überwacht die Durchführung dieses Kapitels,

b)

führt einen Dialog über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors, um die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern und bei der Entwicklung internationaler Standards zusammenzuarbeiten, wie dies in der Vereinbarung über den Dialog über die Regelung des Sektors Finanzdienstleistungen in Anhang 13-C zum Ausdruck kommt, und

c)

führt Artikel 13.21 durch.

Artikel 13.19

Konsultationen

(1)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Finanzdienstleistungen betreffenden Fragen ersuchen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation bei Konsultationen nach Absatz 1 Beamte mit einschlägiger Fachkompetenz in dem von diesem Kapitel erfassten Bereich angehören. Im Falle Kanadas sind damit Beamte des Department of Finance Canada beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgers gemeint.

Artikel 13.20

Streitbeilegung

(1)   Für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, gilt Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) in der durch diesen Artikel geänderten Form.

(2)   Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, das für die Zwecke einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Streitigkeit eingesetzt wird, so findet Artikel 29.7 (Zusammensetzung des Schiedspanels) Anwendung. Sämtliche Bezugnahmen auf die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 29.8 (Liste der Schiedsrichter) sind jedoch als Bezugnahmen auf die nach diesem Artikel erstellte Liste der Schiedsrichter zu verstehen.

(3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann eine Liste mit mindestens 15 Personen erstellen, die aufgrund ihrer Objektivität, Zuverlässigkeit und ihres guten Urteilsvermögens ausgewählt wurden und die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann die Liste jederzeit überarbeiten und stellt sicher, dass sie diesem Artikel entspricht.

(4)   Die Schiedsrichter auf der Liste müssen über Fachwissen oder Erfahrung in den Bereichen Finanzdienstleistungsrecht oder Finanzdienstleistungsregulierung oder in deren Anwendung in der Praxis verfügen, wozu die Regulierung von Finanzdienstleistern gehören kann. Die vorsitzführenden Schiedsrichter müssen zusätzlich über Erfahrung als Anwalt, Panelmitglied oder Schiedsrichter bei Streitbeilegungsverfahren verfügen. Die Schiedsrichter müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen. Sie sind an den Verhaltenskodex in Anhang 29-B (Verhaltenskodex) gebunden.

(5)   Stellt ein Schiedspanel fest, dass eine Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist und dass sich die Maßnahme

a)

auf den Finanzdienstleistungssektor und einen anderen Sektor auswirkt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen, die von gleicher Wirkung sind wie die Maßnahme im Finanzdienstleistungssektor der Vertragspartei, oder

b)

nur auf einen anderen als den Finanzdienstleistungssektor auswirkt, so darf die Beschwerdeführerin keine Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen.

Artikel 13.21

Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen

(1)   Für folgende Investitionsstreitigkeiten gilt Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) in der durch diesen Artikel und Anhang 13-B geänderten Form:

a)

Investitionsstreitigkeiten, die sich auf Maßnahmen beziehen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet und bei denen ein Investor vorbringt, dass eine Vertragspartei gegen Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers), 8.16 (Verweigerung von Vorteilen), 13.3 oder 13.4 verstoßen hat, oder

b)

nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) eingeleitete Investitionsstreitigkeiten, bei denen Artikel 13.16 Absatz 1 geltend gemacht wurde.

(2)   Handelt es sich um eine Investitionsstreitigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a oder beruft sich der Beklagte binnen 60 Tagen nach einer gemäß Artikel 8.23 (Einreichung einer Klage beim Gericht) erfolgten Einreichung einer Klage beim Gericht auf Artikel 13.16 Absatz 1, so wird im Einklang mit Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 7 eine Kammer des Gerichts gebildet, die sich aus Personen von der nach Artikel 13.20 Absatz 3 erstellten Liste zusammensetzt. Beruft sich der Beklagte bei einer anderen Investitionsstreitigkeit als einer Streitigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a binnen 60 Tagen nach Einreichung einer Klage auf Artikel 13.16 Absatz 1, so beginnt die nach Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 7 geltende Frist für die Zusammensetzung einer Kammer des Gerichts an dem Tag, an dem sich der Beklagte auf Artikel 13.16 Absatz 1 beruft. Hat der Gemischte CETA-Ausschuss die Ernennungen nach Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 2 innerhalb der in Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 17 vorgesehenen Frist nicht vorgenommen, so kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes — ICSID) darum ersuchen, die Mitglieder des Gerichts aus der nach Artikel 13.20 erstellten Liste auszuwählen. Ist die Liste nach Artikel 13.20 zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nach Artikel 8.23 (Einreichung einer Klage beim Gericht) noch nicht erstellt, so wählt der Generalsekretär des ICSID die Mitglieder des Gerichts aus dem Kreis der Personen aus, die von einer oder von beiden Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 13.20 vorgeschlagen werden.

(3)   Der Beklagte kann den Ausschuss für Finanzdienstleistungen schriftlich mit der Angelegenheit befassen und ihn um eine Entscheidung darüber ersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausnahmeregelung nach Artikel 13.16 Absatz 1 einen stichhaltigen Einwand gegen die Klage darstellt. Die Befassung des Ausschusses ist nur bis zu dem Tag möglich, den das Gericht für die Übermittlung der Klageerwiderung des Beklagten festgesetzt hat. Befasst der Beklagte nach diesem Absatz den Ausschuss für Finanzdienstleistungen mit der Angelegenheit, so werden die Fristen oder Verfahren nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) ausgesetzt.

(4)   Bei einer Befassung nach Absatz 3 kann der Ausschuss für Finanzdienstleistungen beziehungsweise der Gemischte CETA-Ausschuss eine gemeinsame Feststellung zu der Frage treffen, ob und inwieweit sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen die Klage ergibt. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen beziehungsweise der Gemischte CETA-Ausschuss übermittelt eine Kopie der gemeinsamen Feststellung an den Investor und das Gericht, sofern es bereits eingesetzt ist. Lautet das Ergebnis der gemeinsamen Feststellung, dass sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen alle Teile der Klage in ihrer Gesamtheit ergibt, so gilt die Klage des Investors als zurückgezogen und das Verfahren wird nach Artikel 8.35 (Einstellung des Verfahrens) eingestellt. Kommt die gemeinsame Feststellung zu dem Schluss, dass sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 nur für Teile der Klage ein stichhaltiger Einwand ergibt, so ist die gemeinsame Feststellung für das Gericht für diese Teile der Klage bindend. Die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 findet dann keine Anwendung mehr, und der Investor kann die Klage in den übrigen Teilen weiterverfolgen.

(5)   Hat der Gemischte CETA-Ausschuss binnen drei Monaten, nachdem er vom Ausschuss für Finanzdienstleistungen mit der Angelegenheit befasst wurde, noch keine gemeinsame Feststellung getroffen, so findet die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 keine Anwendung mehr und der Investor kann seine Klage weiterverfolgen.

(6)   Auf Antrag des Beklagten entscheidet das Gericht vorab, ob und inwieweit sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen die Klage ergibt. Stellt der Beklagte keinen solchen Antrag, so lässt dies das Recht des Beklagten, Artikel 13.16 Absatz 1 in einer späteren Phase des Verfahrens als Einwand geltend zu machen, unberührt. Das Gericht zieht keine nachteiligen Rückschlüsse aus der Tatsache, dass der Ausschuss für Finanzdienstleistungen oder der Gemischte CETA-Ausschuss sich nicht auf eine gemeinsame Feststellung nach Anhang 13-B verständigt hat.

KAPITEL VIERZEHN

Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Artikel 14.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung oder Dienstleistungen von Zollagenten die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, unabhängig davon, ob dies die Haupt- oder Nebentätigkeit des Dienstleisters ist,

 

Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern die Lagerung, Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland,

 

Beförderungsvorgang im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird,

 

Feeder-Dienstleistungen den auf dem Seeweg erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut, was Containerfracht, Stückgut und festes oder flüssiges Massengut einschließt, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. Zur Klarstellung: Feeder-Dienstleistungen können im Falle Kanadas den Transport zwischen Meeres- und Binnengewässern einschließen, wobei als Binnengewässer die Binnengewässer (inland waters) im Sinne des Customs Act, R.S.C. 1985, c.1 (2nd Supp.) zu verstehen sind,

 

internationales Frachtgut Fracht, die mit Seefahrzeugen von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert wird,

 

Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr die mit einem Seefahrzeug erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr, jedoch nicht die Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen,

 

im internationalen Seeverkehr tätiger Dienstleister

a)

ein Unternehmen einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) und Zweigniederlassungen eines solchen Unternehmens oder

b)

ein Unternehmen — im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) — eines Drittlands, das im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsangehörigen einer Vertragspartei steht, sofern seine Wasserfahrzeuge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei registriert sind und unter der Flagge dieser Vertragspartei fahren, oder

c)

eine Zweigniederlassung eines Unternehmens eines Drittlands, die im Gebiet einer Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringt. Es wird klargestellt, dass Kapitel acht (Investitionen) auf eine solche Zweigniederlassung keine Anwendung findet,

 

Schiffsagenturdienste die von einem Agenten wahrgenommene Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien in einem bestimmten geografischen Gebiet zu folgenden Zwecken:

a)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

b)

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Wasserfahrzeugs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich,

 

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen,

 

Seefrachtumschlag die Durchführung, Organisation und Überwachung

a)

des Ladens oder Löschens von Wasserfahrzeugen,

b)

des Laschens oder Entlaschens von Frachtgut und

c)

der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen

durch Stauereien oder Terminalbetreiber, jedoch nicht die Tätigkeit von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind,

 

Seeverkehrsspedition die Organisation und Überwachung von Beförderungen im Namen des Versenders durch Erbringung von Dienstleistungen wie Vereinbarung von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, Konsolidierung und Verpackung von Frachtgut, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

 

Lagerdienstleistungen die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.

Artikel 14.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr. (22) Es wird klargestellt, dass solche Maßnahmen auch Kapitel acht (Investitionen) beziehungsweise neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) unterliegen.

(2)   Es wird klargestellt, dass eine Vertragspartei nach den Artikeln 8.6 (Inländerbehandlung), 8.7 (Meistbegünstigung), 9.3 (Inländerbehandlung) und 9.5 (Meistbegünstigung) keine Maßnahmen in Bezug auf

a)

ein Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringendes Wasserfahrzeug unter der Flagge der anderen Vertragspartei (23) oder

b)

einen im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleister der anderen Vertragspartei

einführen oder aufrechterhalten darf, mit denen eine Behandlung gewährt wird, die weniger günstig ist als die Behandlung, die diese Vertragspartei in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Wasserfahrzeugen oder im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern oder Wasserfahrzeugen oder im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern eines Drittlands in Bezug auf Folgendes gewährt:

a)

den Zugang zu den Häfen,

b)

die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten wie Schlepp- und Lotsendiensten,

c)

die Inanspruchnahme von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie die Erhebung damit verbundener Gebühren und Abgaben,

d)

den Zugang zu Zolleinrichtungen oder

e)

die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen. (24)

Artikel 14.3

Pflichten

(1)   Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, eigene oder geleaste leere Container, die ohne Erzielung von Einnahmen befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei zu repositionieren.

(2)   Eine Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, Feeder-Dienstleistungen zwischen den Häfen dieser Vertragspartei zu erbringen.

(3)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs weder Ladungsanteilvereinbarungen mit einem Drittland ein noch halten sie solche Vereinbarungen aufrecht.

(4)   Eine Vertragspartei führt keine Maßnahmen ein und erhält keine Maßnahmen aufrecht, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei stehen.

(5)   Eine Vertragspartei führt keine Maßnahmen ein und erhält keine Maßnahmen aufrecht, die im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen.

Artikel 14.4

Vorbehalte

(1)   Artikel 14.3 gilt nicht für

a)

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)

auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

ii)

auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

iii)

auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

iv)

auf lokaler Ebene,

b)

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 14.3, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)   Artikel 14.3 gilt nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei für Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer dem Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind.

KAPITEL FÜNFZEHN

Telekommunikation

Artikel 15.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Zuführungsleitung eine Verbindung für die Übertragung von Ton- oder Fernsehrundfunksignalen an ein Programmproduktionszentrum,

 

kostenorientiert auf den Kosten beruhend, wobei dies bei unterschiedlichen Einrichtungen oder Diensten mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmethoden einhergehen kann,

 

Unternehmen ein „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

 

wesentliche Einrichtungen Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,

a)

die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

b)

die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können,

 

Zusammenschaltung die Herstellung einer Verbindung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten erhalten,

 

unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und, je nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei, seinen verbundenen Gesellschaften kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren, wobei jedoch kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienste, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder verbundene Gesellschaften des betreffenden Unternehmens sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden, nicht eingeschlossen sind. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung werden die Begriffe „Tochtergesellschaften“, „Zweigniederlassungen“ und gegebenenfalls „verbundene Gesellschaften“ von jeder einzelnen Vertragspartei selbst definiert.

 

Mietleitungen Telekommunikationseinrichtungen zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die ausschließliche Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen bestimmten Kunden oder vom Kunden gewählte andere Nutzer vorgehalten werden,

 

Hauptanbieter einen Anbieter, der die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann, und zwar aufgrund

a)

seiner Verfügung über wesentliche Einrichtungen oder

b)

seiner Stellung auf dem Markt,

 

Netzabschlusspunkt den physischen Punkt, über den ein Nutzer Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält,

 

Nummernübertragbarkeit die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen Anbietern gleicher öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten,

 

öffentliches Telekommunikationsnetz die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen definierten Netzabschlusspunkten ermöglicht,

 

öffentlicher Telekommunikationsdienst einen Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss und der die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden. Dazu können unter anderem Telefondienste, paketvermittelte Datenübermittlungsdienste, leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, Telefaxdienste, Mietleitungsdienste und mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme gehören,

 

Regulierungsbehörde die für die Regulierung der Telekommunikation zuständige Stelle,

 

Telekommunikationsdienste alle Dienste, welche die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln zum Inhalt haben, wobei jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die in der mittels Telekommunikation erfolgenden Bereitstellung von Inhalten besteht, nicht eingeschlossen ist, und

 

Nutzer ein Unternehmen oder eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst nutzt oder dessen Nutzung beantragt.

Artikel 15.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen oder -diensten, vorbehaltlich des Rechts einer Vertragspartei, die Erbringung einer Dienstleistung gemäß ihren Vorbehalten in ihrer dem Anhang I oder II beigefügten Liste zu beschränken.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Übertragung von zum Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen mit beliebigen Mitteln der Telekommunikation einschließlich der drahtlosen und der kabelgebundenen Übertragung betreffen. Zur Klarstellung: Dieses Kapitel gilt für Zuführungsleitungen.

(3)   Dieses Kapitel

a)

verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies in diesem Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, und es

b)

verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten oder einen Dienstleister dazu zu verpflichten.

Artikel 15.3

Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

(1)   Eine Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, auch in Bezug auf Qualität, technische Normen und technische Spezifikationen, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und auf deren Nutzung eingeräumt wird. (25) Die Vertragsparteien kommen dieser Verpflichtung unter anderem wie in den Absätzen 2 bis 6 dargelegt nach.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sicher, dass den betreffenden Unternehmen Folgendes gestattet wird:

a)

Ankauf oder Anmietung und Anschluss von Endgeräten oder sonstigen Geräten, die zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet sind,

b)

Anschluss privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste der betreffenden Vertragspartei oder an Leitungen eines anderen Unternehmens oder von ihm gemietete Leitungen

c)

Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl und

d)

Ausübung von Vermittlungs-, Signalisierungs- und Verarbeitungsfunktionen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmen, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

(4)   Ergänzend zu Artikel 28.3 (Allgemeine Ausnahmen) und ungeachtet des Absatzes 3 ergreift eine Vertragspartei geeignete Maßnahmen zum Schutz

a)

der Sicherheit und Vertraulichkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste und

b)

der Privatsphäre der Nutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste,

und zwar unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)

die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen,

b)

die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen oder

c)

sicherzustellen, dass die Dienstleister der anderen Vertragspartei keine Dienstleistungen erbringen, die aufgrund der Vorbehalte der Vertragspartei in ihrer dem Anhang I oder Anhang II beigefügten Liste Beschränkungen unterliegen.

(6)   Sofern die Kriterien in Absatz 5 erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

a)

Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung dieser Dienste,

b)

eine Verpflichtung zur Verwendung spezifizierter technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen oder Diensten,

c)

Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität dieser Dienste, falls dies erforderlich ist,

d)

die Typzulassung von Endgeräten und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an die Netze,

e)

Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Unternehmens oder von ihm gemieteten Leitungen und

f)

Notifikation, Registrierung und Lizenzierung.

Artikel 15.4

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

(1)   Die Vertragsparteien erhalten geeignete Maßnahmen aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten wettbewerbswidrigen Praktiken gehören

a)

die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)

die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)

die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die andere Dienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

Artikel 15.5

Zugang zu wesentlichen Einrichtungen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet seine wesentlichen Einrichtungen, wozu unter anderem Netzelemente, Systeme für die Betriebsunterstützung oder Infrastrukturen gehören können, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen und zu kostenorientierten Tarifen zur Verfügung stellt.

(2)   Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Gesetzen festlegen, welche wesentlichen Einrichtungen in ihrem Gebiet zur Verfügung gestellt werden müssen.

Artikel 15.6

Zusammenschaltung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet die Zusammenschaltung ermöglicht, und zwar

a)

an jedem Punkt im Netz, an dem dies technisch machbar ist,

b)

unter diskriminierungsfreien Bedingungen — einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen — und zu diskriminierungsfreien Tarifen,

c)

in einer Qualität, die nicht schlechter ist als die Qualität, die er für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche Dienste nichtverbundener Dienstleister, seiner Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Gesellschaften bietet,

d)

rechtzeitig, zu Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, so dass ein Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringenden Dienste nicht benötigt, und

e)

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(2)   Ein Anbieter, der zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten befugt ist, hat das Recht, eine neue Zusammenschaltungsvereinbarung mit anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter ein Standardzusammenschaltungsangebot erstellen oder Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen und -diensten aushandeln müssen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen solchen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter entweder seine Zusammenschaltungsvereinbarungen oder sein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern dies angemessen ist.

Artikel 15.7

Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten

Jede Vertragspartei sollte sicherstellen, dass die Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten nach Möglichkeit auf einem einfachen Meldeverfahren beruht.

Artikel 15.8

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihr eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme im Bereich des Universaldienstes auf transparente, objektive, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt wird. Außerdem stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine von ihr auferlegte Universaldienstverpflichtung keine größere Belastung darstellt, als für die von der Vertragspartei festgelegte Art des Universaldienstes erforderlich ist.

(3)   Für die Sicherstellung des Universaldienstes sollten alle Anbieter in Frage kommen. Soll ein Anbieter als Universaldienstleister benannt werden, so gewährleistet eine Vertragspartei, dass die Auswahl im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus erfolgt.

Artikel 15.9

Knappe Ressourcen

(1)   Jede Vertragspartei führt ihre Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, rechtzeitig, transparent und diskriminierungsfrei durch.

(2)   Ungeachtet der Artikel 8.4 (Marktzugang) und 9.6 (Marktzugang) kann eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, mit denen Funkfrequenzbereiche zugewiesen und zugeteilt und die Funkfrequenzen verwaltet werden. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, ihre die Spektrums- und Frequenzverwaltung betreffenden politischen Maßnahmen, welche die Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste beschränken können, festzulegen und anzuwenden. Jede Vertragspartei behält ferner das Recht, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs Frequenzbänder zuzuweisen.

(3)   Jede Vertragspartei macht den aktuellen Stand zugewiesener Frequenzbänder öffentlich zugänglich, ist jedoch nicht verpflichtet, die für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen genau auszuweisen.

Artikel 15.10

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet zu angemessenen Bedingungen Nummernübertragbarkeit anbieten.

Artikel 15.11

Regulierungsbehörde

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde von allen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig ist; dies gilt auch für den Fall, dass ein Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten weiterhin im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei bleibt.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren ihrer Regulierungsbehörde allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind und transparent sowie rechtzeitig angewendet werden.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist, indem insbesondere gewährleistet wird, dass sie dazu befugt ist,

a)

von den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten die Übermittlung sämtlicher Informationen zu verlangen, welche die Regulierungsbehörde zur Ausübung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet, und

b)

ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 15.3 bis 15.6 festgelegten Pflichten durch geeignete Sanktionen durchzusetzen, die finanzielle Sanktionen, Anordnungen von Abhilfemaßnahmen oder die Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen umfassen können.

Artikel 15.12

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)   Ergänzend zu den Artikeln 27.3 (Verwaltungsverfahren) und 27.4 (Überprüfung und Rechtsbehelf) stellt jede Vertragspartei sicher,

a)

dass Unternehmen zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in Bezug auf die in den Artikeln 15.3 bis 15.6 erfassten Angelegenheiten, die nach dem Recht der Vertragspartei in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde fallen, rechtzeitig ihre Regulierungsbehörde anrufen können. Die Regulierungsbehörde erlässt gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt werden kann; und

b)

dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder -diensten der anderen Vertragspartei, die Zugang zu wesentlichen Einrichtungen oder die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter im Gebiet der Vertragspartei beantragen, innerhalb einer angemessenen und öffentlich bekanntgemachten Frist eine Regulierungsbehörde anrufen können, um Streitigkeiten mit diesem Hauptanbieter über angemessene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung oder für den Zugang beizulegen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Unternehmen, dessen Interessen durch eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde beeinträchtigt werden, die Entscheidung nach dem Recht der Vertragspartei durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht oder eine unparteiische und unabhängige gerichtsähnliche Einrichtung oder Verwaltungsbehörde überprüfen lassen kann. Das Gericht, die gerichtsähnliche Einrichtung oder die Verwaltungsbehörde teilt dem Unternehmen schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mit. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diese Entscheidungen vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung von der Regulierungsbehörde umgesetzt werden.

(3)   Ein Antrag auf rechtliche Überprüfung berechtigt nicht zur Nichtbefolgung der Entscheidung der Regulierungsbehörde, es sei denn, die betreffende Entscheidung wird von der zuständigen Justizbehörde ausgesetzt.

Artikel 15.13

Transparenz

(1)   Ergänzend zu den Artikeln 27.1 (Veröffentlichung) und 27.2 (Erteilung von Auskünften) und zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels über die Veröffentlichung von Informationen macht jede Vertragspartei Folgendes öffentlich zugänglich:

a)

die Aufgaben einer Regulierungsbehörde; Informationen hierzu müssen in klarer Form leicht zugänglich sein, insbesondere dann, wenn die Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind,

b)

ihre Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste, darunter insbesondere:

i)

die Vorschriften ihrer Regulierungsbehörde zusammen mit der Grundlage für diese Vorschriften,

ii)

Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienste,

iii)

Spezifikationen technischer Schnittstellen,

iv)

die Bedingungen für den Anschluss von Endgeräten und anderen Geräten an das öffentliche Telekommunikationsnetz,

v)

etwaige Notifikations-, Genehmigungs-, Registrierungs- und Lizenzierungserfordernisse und

c)

Informationen über Stellen, die für die Ausarbeitung, Änderung und Annahme normenbezogener Maßnahmen zuständig sind.

Artikel 15.14

Absehen von der Anwendung von Vorschriften

Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele im Bereich der Telekommunikationsdienste das Bestehen eines Wettbewerbsmarkts von Bedeutung ist. Im Hinblick darauf kann jede Vertragspartei, soweit dies in ihrem Recht vorgesehen ist, davon absehen, eine Vorschrift auf einen Telekommunikationsdienst anzuwenden, wenn nach einer Marktanalyse festgestellt wird, dass der Wettbewerb tatsächlich funktioniert.

Artikel 15.15

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und einem anderen Kapitel ist das vorliegende Kapitel maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.

KAPITEL SECHZEHN

Elektronischer Geschäftsverkehr

Artikel 16.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Lieferung Computerprogramme, Texte, Videos, Bilder, Tonaufnahmen oder sonstige Lieferungen, die digital kodiert sind, und

 

elektronischer Geschäftsverkehr Handel, der entweder ausschließlich über Telekommunikation erfolgt oder über Telekommunikation in Verbindung mit anderen Informations- und Kommunikationstechnologien.

Artikel 16.2

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr das Wirtschaftswachstum ankurbelt und in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten erschließt; sie bestätigen ferner die Anwendbarkeit der WTO-Regeln auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

(2)   Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, die elektronische Übermittlung einer Lieferung zuzulassen, es sei denn, es besteht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens eine diesbezügliche Verpflichtung.

Artikel 16.3

Zölle auf elektronische Lieferungen

(1)   Die Vertragsparteien erheben keine Zölle, Gebühren oder Abgaben auf elektronisch übermittelte Lieferungen.

(2)   Es wird klargestellt, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, inländische Steuern oder sonstige interne Abgaben auf elektronisch übermittelte Lieferungen zu erheben, sofern die Steuer oder Abgabe in einer Weise erhoben wird, die mit diesem Abkommen im Einklang steht.

Artikel 16.4

Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr

Jede Vertragspartei sollte Gesetze, sonstige Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs einführen oder aufrechterhalten, wobei den internationalen Datenschutznormen einschlägiger internationaler Organisationen, bei denen beide Vertragsparteien Mitglied sind, gebührend Rechnung zu tragen ist.

Artikel 16.5

Allgemeine Bestimmungen

Angesichts des Potenzials, den der elektronische Geschäftsverkehr als Instrument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung hat, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung folgender Aspekte an:

a)

Klarheit, Transparenz und Berechenbarkeit ihres innerstaatlichen Regulierungsrahmens, und zwar in Bezug auf das Ziel, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im größtmöglichen Umfang zu erleichtern,

b)

Interoperabilität, Innovation und Wettbewerb zwecks Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs und

c)

leichtere Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch kleine und mittlere Unternehmen.

Artikel 16.6

Dialog über den elektronischen Geschäftsverkehr

(1)   In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen die Vertragsparteien überein, Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen eines Dialogs zu erörtern, der sich unter anderem mit folgenden Themen befassen wird:

a)

Anerkennung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, die für die Öffentlichkeit ausgestellt werden, und Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b)

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

c)

Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation und

d)

Schutz personenbezogener Daten und Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor betrügerischen und irreführenden Handelspraktiken im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs.

(2)   Der Dialog nach Absatz 1 kann in Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder Maßnahmen der Vertragsparteien zu dieser Thematik erfolgen und in Form eines Austauschs von Erfahrungen mit der Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften oder Maßnahmen.

(3)   In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung der aktiven Beteiligung an multilateralen Foren zwecks Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Artikel 16.7

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und einem anderen Kapitel dieses Abkommens ist das andere Kapitel maßgebend, soweit es den widersprüchlichen Aspekt betrifft.

KAPITEL SIEBZEHN

Wettbewerbspolitik

Artikel 17.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen oder Abmachungen von Wettbewerbern, wettbewerbswidrige Praktiken marktbeherrschender Unternehmen sowie Zusammenschlüsse mit erheblichen wettbewerbsschädlichen Auswirkungen und

 

Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Europäische Union eine Dienstleistung, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen nicht zufriedenstellend und nicht unter Bedingungen erbracht werden kann, die — zum Beispiel im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Dienstleistungszugang — mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind. Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss vom Staat einem oder mehreren Unternehmen im Wege eines öffentlichen Auftrags übertragen werden, in dem die jeweiligen Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und des Staates festgehalten sind.

Artikel 17.2

Wettbewerbspolitik

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Handelsliberalisierung zunichtemachen kann.

(2)   Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zum Verbot wettbewerbswidriges Geschäftsgebarens und erkennen an, dass solche Maßnahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens förderlich sind.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen, die das Verbot wettbewerbswidriges Geschäftsgebarens in der Freihandelszone betreffen, im Einklang mit dem am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zusammen.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit. Ausnahmen von der Anwendung des Wettbewerbsrechts müssen transparent sein. Die Vertragsparteien stellen einander öffentliche Informationen über solche Ausnahmen zur Verfügung, die nach ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht bestehen.

Artikel 17.3

Anwendung der Wettbewerbspolitik auf Unternehmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen nach Artikel 17.2 Absatz 2 in dem nach ihrem Recht erforderlichen Umfang für die Vertragsparteien gelten.

(2)   Zur Klarstellung:

a)

In Kanada ist das Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, bindend für juristische Personen, die Bevollmächtigte Ihrer Majestät in Vertretung Kanadas oder einer seiner Provinzen sind, und findet in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten, die diese juristischen Personen tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Personen ausüben, insoweit Anwendung, als es auch Anwendung finden würde, wenn es sich nicht um Bevollmächtigte Ihrer Majestät handeln würde. Solche Bevollmächtigte können Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Vorrechten beinhalten.

b)

In der Europäischen Union unterliegen Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, unterliegen diesen Regeln insoweit, als deren Anwendung die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

Artikel 17.4

Streitbeilegung

Dieses Kapitel unterliegt keiner der in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsregelungen.

KAPITEL ACHTZEHN

Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten

Artikel 18.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

erfasstes Rechtssubjekt

a)

einen Monopolinhaber,

b)

einen Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, sofern er zu einem kleinen Kreis von Waren- oder Dienstleistungsanbietern zählt, die rechtlich oder tatsächlich von einer Vertragspartei ermächtigt oder eingesetzt wurden, und sofern die betreffende Vertragspartei den Wettbewerb unter diesen Anbietern in ihrem Gebiet in erheblichem Maß unterbindet,

c)

jedes Rechtssubjekt, dem von einer Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte hinsichtlich der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung gewährt wurden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, die gleichen Waren oder Dienstleistungen im selben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, erheblich beeinträchtigt werden und es dem betreffenden Rechtssubjekt ermöglicht wird, sich ganz oder teilweise dem Wettbewerbsdruck oder Marktzwängen zu entziehen (26), oder

d)

ein Staatsunternehmen,

 

benennen einen Monopolinhaber einsetzen oder ermächtigen oder ein Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten,

 

aus kommerziellen Erwägungen heraus im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken eines privat geführten Unternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig und

 

diskriminierungsfreie Behandlung Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung im Sinne dieses Abkommens, je nachdem welche Behandlung die günstigere ist.

Artikel 18.2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und den Artikeln VIII:1 und VIII:2 GATS, die allesamt als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht.

(3)   Die Artikel 18.4 und 18.5 gelten nicht für die in Artikel 8.2 (Geltungsbereich) und Artikel 9.2 (Geltungsbereich) genannten Sektoren.

(4)   Die Artikel 18.4 und 18.5 gelten nicht für Maßnahmen eines erfassten Rechtssubjekts, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung nach der den Anhängen I, II oder III beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären.

Artikel 18.3

Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten

(1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, Staatsunternehmen oder Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren.

(2)   Eine Vertragspartei sieht davon ab, von einem erfassten Rechtssubjekt zu verlangen oder es dazu zu ermutigen, in einer mit diesem Abkommen unvereinbaren Weise zu handeln.

Artikel 18.4

Diskriminierungsfreie Behandlung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die erfassten Rechtssubjekte in ihrem Gebiet einer erfassten Investition, einer Ware der anderen Vertragspartei oder einem Dienstleister der anderen Vertragspartei beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.

(2)   Handelt ein erfasstes Rechtssubjekt im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 18.1 Buchstaben b bis d im Einklang mit Artikel 18.5 Absatz 1, so gelten die aus Absatz 1 erwachsenden Verpflichtungen der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das erfasste Rechtssubjekt befindet, in Bezug auf dieses Rechtssubjekt als erfüllt.

Artikel 18.5

Kommerzielle Erwägungen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Rechtssubjekte in ihrem Gebiet beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, unter anderem im Hinblick auf Preise, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, und zwar auch dann, wenn solche Waren oder Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei geliefert werden oder wenn sie aus einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei hervorgehen.

(2)   Handelt ein erfasstes Rechtssubjekt im Einklang mit Artikel 18.4 und Kapitel siebzehn (Wettbewerbspolitik), so entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1

a)

im Falle eines Monopols bezüglich der Erfüllung des Zwecks, zu dem das Monopol geschaffen wurde oder besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, wie etwa der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder der Förderung der Regionalentwicklung, oder

b)

im Falle eines Staatsunternehmens bezüglich der Erfüllung seines öffentlichen Auftrags.

KAPITEL NEUNZEHN

Öffentliche beschaffungen

Artikel 19.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

gewerbliche Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden,

 

Bauleistung eine Dienstleistung, welche die Durchführung — gleichgültig mit welchen Mitteln — von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification — CPC) bezweckt,

 

elektronische Auktion ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Rangordnung oder neue Rangordnung der Angebote entsteht,

 

schriftlich jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen,

 

freihändige Vergabe eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt,

 

Maßnahmen alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung,

 

mehrfach verwendbare Liste eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt,

 

Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme, ein Angebot oder beides einzureichen,

 

Kompensationsgeschäfte alle Bedingungen oder Verpflichtungen, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend die Verwendung von Bestandteilen mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Ausgleichshandel und ähnlichen Maßnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben,

 

offene Ausschreibung eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können,

 

Person eine „Person“ im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen),

 

Beschaffungsstelle eine in den Anhängen 19-1, 19-2 oder 19-3 der Marktzugangsliste einer Vertragspartei für dieses Kapitel erfasste Stelle,

 

qualifizierter Anbieter einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt,

 

beschränkte Ausschreibung eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert,

 

Dienstleistungen auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist,

 

Standard ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten,

 

Anbieter eine Person oder Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte, und

 

technische Spezifikationen Vergabeanforderungen,

a)

welche die Merkmale einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Herstellung beziehungsweise Bereitstellung festlegen, oder

b)

die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

Artikel 19.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Beschaffungen“ Beschaffungen für öffentliche Zwecke

a)

von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,

i)

die in den Anhängen der jeweiligen Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel spezifiziert sind und

ii)

die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,

b)

auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Leasing und Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

c)

deren nach den Absätzen 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 19.6 den in den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel aufgeführten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

d)

einer Beschaffungsstelle und

e)

die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(3)   Sofern die Anhänge einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel nichts anderes bestimmen, erstreckt sich dieses Kapitel nicht auf

a)

den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,

c)

die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

d)

öffentliche Beschäftigungsverträge,

e)

Beschaffungen,

i)

die dem Zweck dienen, internationale Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe, zu leisten,

ii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

iii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.

(4)   Unter dieses Kapitel fallen alle Beschaffungen, die von den Marktzugangslisten Kanadas und der Europäischen Union erfasst werden, in welchen die Zusagen der jeweiligen Vertragspartei wie folgt festgehalten sind:

a)

Anhang 19-1: Stellen der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

b)

Anhang 19-2: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

c)

Anhang 19-3: alle sonstigen Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

d)

Anhang 19-4: Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden,

e)

Anhang 19-5: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,

f)

Anhang 19-6: Bauleistungen, die von diesem Kapitel erfasst werden,

g)

Anhang 19-7: allgemeine Anmerkungen und

h)

Anhang 19-8: für die Zwecke dieses Kapitels genutzte Veröffentlichungsmedien.

(5)   Verlangen Beschaffungsstellen bei erfassten Beschaffungen, dass Personen, die nicht in den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel aufgeführt sind, Beschaffungen nach besonderen Anforderungskriterien durchführen, so findet Artikel 19.4 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

(6)   Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um herauszufinden, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

a)

darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)

muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen — unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten — und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

i)

Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen und,

ii)

sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

(7)   Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge (im Folgenden „wiederkehrende Verträge“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts

a)

der Wert der wiederkehrenden Verträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Geschäftsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden zwölf Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

b)

der geschätzte Wert der wiederkehrenden Verträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölfMonaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Geschäftsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden.

(8)   Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts

a)

bei befristeten Verträgen

i)

mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii)

mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

b)

bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)

bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.

Artikel 19.3

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit folgenden Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

a)

Waffen, Munition (27) oder Kriegsmaterial,

b)

für die nationale Sicherheit unerlässliche Beschaffungen oder

c)

für die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen.

(2)   Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)

die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)

die zum Schutz geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)

die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

Artikel 19.4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos. Zur Klarstellung:

a)

innerhalb Kanadas bedeutet dies eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die eine Provinz oder ein Territorium, einschließlich der jeweiligen Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen aus der betreffenden Provinz beziehungsweise aus dem betreffenden Territorium und den Anbietern in der betreffenden Provinz beziehungsweise in dem betreffenden Territorium gewährt, und

b)

innerhalb der Europäischen Union bedeutet dies eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ein Mitgliedstaat oder eine subzentrale Ebene eines Mitgliedstaats, einschließlich ihrer jeweiligen Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise aus dem Gebiet der betreffenden subzentralen Ebene und den Anbietern im betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise auf der betreffenden subzentralen Ebene gewährt.

(2)   Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen, davon ab,

a)

einen gebietsansässigen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen gebietsansässigen Anbieter oder

b)

einen gebietsansässigen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(3)   Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

a)

dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

b)

dass Mechanismen bestehen, welche die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.

(4)   Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

a)

die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen,

b)

die keine Interessenskonflikte entstehen lässt und

c)

die Korruptionspraktiken verhindert.

(5)   Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

(6)   Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

(7)   Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben, noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten noch für Maßnahmen mit Auswirkung auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.

Artikel 19.5

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)   Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, Mustervertragsklauseln, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, ferner alle Verfahren, welche die erfassten Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

b)

gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2)   Jede Vertragspartei führt in Anhang 19-8 ihrer Marktzugangsliste Folgendes auf:

a)

das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

b)

das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 19.6, Artikel 19.8 Absatz 7 und Artikel 19.15 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

c)

die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei Folgendes veröffentlicht:

i)

ihre Beschaffungsstatistiken nach Artikel 19.15 Absatz 5 oder

ii)

ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben nach Artikel 19.15 Absatz 6.

(3)   Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen unverzüglich jedwede Änderung der in Anhang 19-8 enthaltenen Angaben mit.

Artikel 19.6

Bekanntmachungen

(1)   Außer in den in Artikel 19.12 genannten Fällen veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.

Alle Bekanntmachungen für beabsichtigte Beschaffungen müssen — vorbehaltlich des Absatzes 2 — über einen einzigen Zugangspunkt direkt und kostenlos elektronisch zugänglich sein. Die Bekanntmachungen können auch in einem geeigneten, weit verbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich bleiben.

Jede Vertragspartei führt das geeignete Print- oder E-Medium in Anhang 19-8 auf.

(2)   Eine Vertragspartei kann den in den Anhängen 19-2 und 19-3 erfassten Stellen, die noch nicht in der Lage sind, sich an einem einzigen Zugangspunkt im Sinne des Absatzes 1 zu beteiligen, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gewähren. Die betreffenden Stellen machen während eines solchen Übergangszeitraums ihre Bekanntmachungen für beabsichtige Beschaffungen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, über Links in einem kostenlos zugänglichen — in Anhang 19-8 aufgeführten — Internetportal verfügbar.

(3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigen Beschaffung Folgendes zu enthalten:

a)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

b)

Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)

bei wiederkehrenden Verträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen von beabsichtigten Beschaffungen,

d)

Beschreibung etwaiger Optionen,

e)

Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder Laufzeit des Auftrags,

f)

geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

g)

gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung,

h)

Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

i)

Sprache bzw. Sprachen, in der/denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

j)

Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,

k)

die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 19.8 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

l)

Hinweis, dass die Beschaffung von diesem Kapitel erfasst wird.

(4)   Bei jeder beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in englischer oder französischer Sprache. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Gegenstand der Beschaffung,

b)

Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Anträgen auf Teilnahme oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

c)

Adresse, unter der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

(5)   Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben in dem in Anhang 19-8 aufgeführten E-Medium und — soweit zutreffend — Printmedium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung wird — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auch auf der in Anhang 19-8 aufgeführten Website des einheitlichen Zugangspunkts veröffentlicht. Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Beschaffungsgegenstand und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

(6)   Die in Anhang 19-2 oder Anhang 19-3 erfassten Beschaffungsstellen können die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung alle in Absatz 3 genannten Angaben, soweit für die Beschaffungsstelle verfügbar, sowie den Hinweis enthält, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

Artikel 19.7

Teilnahmebedingungen

(1)   Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die Finanzkraft und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.

(2)   Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)

darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat, und

b)

darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, und

c)

darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)

stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.

(4)   Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)

Konkurs,

b)

unwahre Aussagen,

c)

erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge,

d)

rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Delikte,

e)

berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die gewerbliche Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder

f)

Nichtbezahlung von Steuern.

Artikel 19.8

Qualifikation der Anbieter

(1)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass

a)

ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern, und

b)

ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche führen, zu verringern.

(3)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

(4)   Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

a)

macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 19.6 Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme ein und

b)

übermittelt sie den von ihr nach Artikel 19.10 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 19.6 Absatz 3 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5)   Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern.

(6)   Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

(7)   Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird

a)

jährlich veröffentlicht und

b)

im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht,

und zwar in dem in Anhang 19-8 aufgeführten geeigneten Medium.

(8)   Die Bekanntmachung nach Absatz 7 hat Folgendes zu umfassen:

a)

eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)

die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)

den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,

d)

die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für die Erneuerung oder Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung ihrer Nutzung bekanntgegeben wird, und

e)

den Hinweis, dass die Liste für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.

(9)   Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)

die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)

elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt.

(10)   Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.

(11)   Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 19.10 Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der beschaffungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.

(12)   Eine in Anhang 19-2 oder Anhang 19-3 erfasste Beschaffungsstelle kann eine Bekanntmachung, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern

a)

die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 7 veröffentlicht wird und neben den in Absatz 8 geforderten Angaben alle in Artikel 19.6 Absatz 3 geforderten Angaben, soweit verfügbar, sowie eine Erklärung enthält, dass es sich um eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen von auf der Grundlage dieser Liste durchgeführten Beschaffungen erhalten werden, und

b)

die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen — einschließlich der sonstigen nach Artikel 19.6 Absatz 3 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar — übermittelt, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.

(13)   Eine in Anhang 19-2 oder Anhang 19-3 erfasste Beschaffungsstelle kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste beantragt hat, gestatten, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(14)   Die Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffungs oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(15)   Lehnt die Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von der mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 19.9

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

(1)   Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.

(2)   Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)

Sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und

b)

sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

(3)   Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)   Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)   Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.

(6)   Im Interesse größerer Rechtssicherheit kann eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

(7)   Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle nötigen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots enthalten. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:

a)

der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

b)

der Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)

sämtlicher Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)

bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle aller Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,

e)

im Falle einer elektronischen Auktion der Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,

f)

im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)

aller sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

h)

etwaiger Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

(8)   Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, den voraussichtlichen Umfang der Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.

(9)   Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(10)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um entsprechende Angebote einzureichen,

b)

übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

c)

beantwortet unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter um sachdienliche Informationen, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.

(11)   Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

an alle Anbieter, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen können.

Artikel 19.10

Fristen

(1)   Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Anträge auf Teilnahme zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie unter anderem folgenden Faktoren Rechnung:

a)

Art und Komplexität der Beschaffung,

b)

voraussichtlicher Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und

c)

erforderliche Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)   Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden.

(3)   Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)

bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung und

b)

bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.

(4)   Die Beschaffungsstelle kann die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen,

a)

falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 19.6 Absatz 5 veröffentlicht hat und diese die folgenden Angaben enthielt:

i)

eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,

ii)

die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme,

iii)

die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)

die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)

alle nach Artikel 19.6 Absatz 3 für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung vorgeschriebenen Informationen, soweit verfügbar,

b)

falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder

c)

falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Fristsetzung nach Absatz 3 unmöglich ist.

5.   Die Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

a)

die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,

b)

alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt, oder

c)

die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.

(6)   Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als 10 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.

(7)   Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen — oder einer Kombination daraus — die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

(8)   Hat eine in Anhang 19-2 oder Anhang 19-3 erfasste Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens 10 Tage.

Artikel 19.11

Verhandlungen

(1)   Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen,

a)

falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 19.6 Absatz 3 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)

falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

Artikel 19.12

Freihändige Vergabe

(1)   Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen, wobei sie auf die Anwendung der Artikel 19.6 bis 19.8, des Artikels 19.9 Absätze 7 bis 11 sowie der Artikel 19.10, 19.11, 19.13 und 19.14 verzichten darf,

a)

wenn

i)

keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat,

ii)

keine Angebote abgegeben wurden, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,

iii)

kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv)

die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen,

wobei die Voraussetzung gilt, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden,

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

i)

Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)

Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)

fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

c)

wenn es sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie etwa der nötigen Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Auftrags beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht möglich ist und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre,

d)

soweit es unbedingt erforderlich ist, weil die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,

e)

wenn es sich um Waren handelt, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,

f)

wenn die Beschaffungsstelle einen Prototyp oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, der beziehungsweise die in ihrem Auftrag im Rahmen eines bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags entwickelt wird und für diesen bestimmt ist. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,

g)

wenn Einkäufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder

h)

wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird,

i)

sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und

ii)

sofern die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet werden, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.

(2)   Die Beschaffungsstelle fertigt über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Artikel 19.13

Elektronische Auktionen

Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:

a)

Angaben zur Methode der automatischen Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird,

b)

die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Komponenten seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und

c)

alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der Auktion.

Artikel 19.14

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

(1)   Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)   Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich der Beschaffungsstelle anzulasten ist.

(3)   Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

(4)   Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(5)   Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)

das günstigste Angebot eingereicht hat oder,

b)

wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6)   Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.

(7)   Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um dadurch ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

Artikel 19.15

Transparenz der Beschaffungsinformationen

(1)   Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Vorbehaltlich des Artikels 19.6 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Antrag die Gründe für die Nichtauswahl seines Angebots mit und nennt die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

(2)   Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines von diesem Kapitel erfassten Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang 19-8 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)

Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

d)

Wert des erfolgreichen Angebots oder des höchsten Angebots und des niedrigsten Angebots, die bei der Auftragsvergabe in Betracht gezogen wurden,

e)

Datum der Vergabe und

f)

Art der angewandten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 19.12 zurückgegriffen wurde, Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

(3)   Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

a)

Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der Berichte nach Artikel 19.12, und

b)

Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.

(4)   Jede Vertragspartei erstellt Statistiken über ihre erfassten Beschaffungen und legt dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen einen entsprechenden Bericht vor. Die Berichte decken jeweils ein Jahr ab, sind innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Berichtszeitraums einzureichen und müssen Folgendes enthalten:

a)

für Beschaffungsstellen nach Anhang 19-1:

i)

Anzahl und Gesamtwert aller von diesem Kapitel erfassten Aufträge für alle entsprechenden Beschaffungsstellen,

ii)

Anzahl und Gesamtwert aller von diesem Kapitel erfassten Aufträge, die von den einzelnen Beschaffungsstellen vergeben wurden, aufgeschlüsselt nach Waren- und Dienstleistungskategorien auf der Grundlage eines international anerkannten, einheitlichen Klassifikationssystems und

iii)

Anzahl und Gesamtwert aller von diesem Kapitel erfassten Aufträge, die von den einzelnen Beschaffungsstellen freihändig vergeben wurden,

b)

für Beschaffungsstellen nach Anhang 19-2 und Anhang 19-3: Anzahl und Gesamtwert der von diesem Kapitel erfassten Aufträge, die von allen entsprechenden Beschaffungsstellen vergeben wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Anhängen, und

c)

Schätzwerte für die nach den Buchstaben a und b vorzulegenden Daten mit Erläuterungen zur angewandten Schätzungsmethode, falls es nicht möglich ist, die betreffenden Daten selbst vorzulegen.

(5)   Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen des Absatzes 4 entspricht, so kann sie anstelle der Berichterstattung an den Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen einen Link zu der Website angeben, gegebenenfalls mit den Erläuterungen, die zum Zugriff auf die Statistiken und zu ihrer Nutzung erforderlich sind.

(6)   Schreibt eine Vertragspartei die elektronische Veröffentlichung von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge nach Absatz 2 vor und sind diese Bekanntmachungen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich in einer Form, die eine Analyse der erfassten Aufträge ermöglicht, so kann die betreffende Vertragspartei anstelle der Berichterstattung an den Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen einen Link zu der Website angeben, gegebenenfalls mit den Erläuterungen, die zum Zugriff auf die Daten und zu ihrer Nutzung erforderlich sind.

Artikel 19.16

Offenlegung von Informationen

(1)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, welche die Informationen empfangen hat, diese Informationen anderen Anbietern gegenüber nicht preisgeben, es sei denn, sie hat zuvor die Vertragspartei konsultiert, die die Informationen bereitgestellt hat, und die betreffende Vertragspartei hat ihre Zustimmung erklärt.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei oder ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Überprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

a)

den Rechtsvollzug behindern würde,

b)

den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,

c)

den berechtigten Wirtschaftsinteressen einzelner Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Artikel 19.17

Innerstaatliche Nachprüfungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei richtet ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter Beschwerde einlegen kann,

a)

wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder

b)

wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und ein Anbieter nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen,

unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung eine erfasste Beschaffung betrifft, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und allgemein zugänglich zu machen.

(2)   Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, sich auf dem Konsultationswege um eine Lösung zu bemühen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und rechtzeitig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.

(3)   Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens 10 Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

(4)   Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt und prüft.

(5)   Wird die Beschwerde zunächst von einer anderen als der in Absatz 4 genannten Behörde geprüft, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen, unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(6)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seine Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen,

a)

dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)

dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über die Beschwerde gehört zu werden,

c)

dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)

dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

e)

dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und dass Zeugen geladen werden können, und

f)

dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt unter Angabe der Gründe, auf die sich die jeweilige Entscheidung oder Empfehlung stützt.

(7)   Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die Folgendes vorsehen:

a)

rasch greifende Übergangsmaßnahmen, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen. Diese Übergangsmaßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen, und

b)

Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz für erlittene Verluste und Schäden sich auf die Kosten für die Erstellung des Angebots und/oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann.

(8)   Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf mit dem Ziel, die Qualität des Rechtsschutzes weiter zu verbessern und unter anderem eine mögliche Verpflichtung zur Einführung beziehungsweise Aufrechterhaltung vorvertraglicher Rechtsbehelfe zu prüfen.

Artikel 19.18

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

(1)   Eine Vertragspartei kann die Anhänge zu diesem Kapitel ändern oder berichtigen.

(2)   Ändert eine Vertragspartei einen Anhang zu diesem Kapitel, so

a)

notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)

schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene Ausgleichsmaßnahmen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keinen Ausgleich vorsehen, wenn

a)

die in Rede stehende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder

b)

die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

(4)   Bestreitet die andere Vertragspartei,

a)

dass eine nach Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme ausreicht, um den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau zu halten,

b)

dass die Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder

c)

dass die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt,

so muss sie binnen 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird — auch für die Zwecke des Kapitels neunundzwanzig (Streitbeilegung) — davon ausgegangen, dass sie mit der Ausgleichsmaßnahme beziehungsweise der Änderung einverstanden ist.

(5)   Folgende Änderungen der Anhänge einer Vertragspartei gelten als Berichtigung, sofern sie sich nicht auf den in diesem Abkommen vorgesehenen, einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich auswirken:

a)

Änderung der Bezeichnung einer Stelle,

b)

Verschmelzung zweier oder mehrerer der in einem Anhang aufgeführten Stellen und

c)

Aufspaltung einer in einem Anhang aufgeführten Stelle in zwei oder mehrere Stellen, die alle in die Liste der im betreffenden Anhang aufgeführten Stellen aufgenommen werden.

(6)   Beabsichtigte Berichtigungen der Anhänge notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre — im Einklang mit dem im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens vorgesehenen Notifikationszyklus.

(7)   Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 ist und wie sich die beabsichtigte Berichtigung auf den in diesem Abkommen vorgesehenen einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.

Artikel 19.19

Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen

(1)   Der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe e eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, tritt bei Bedarf zusammen, um den Vertragsparteien die Möglichkeit zu bieten, über Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels oder der Förderung der Ziele dieses Kapitels zu beraten und sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls von den Vertragsparteien übertragen werden.

(2)   Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen und hat folgende Befugnisse:

a)

Befassung mit Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden,

b)

Informationsaustausch über Beschaffungsmöglichkeiten in jeder Vertragspartei,

c)

Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels und

d)

Prüfung der Förderung koordinierter Aktivitäten mit dem Ziel, Anbietern den Zugang zu Beschaffungsmöglichkeiten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu erleichtern. In Betracht kommen unter anderem Aktivitäten wie Informationsveranstaltungen, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des elektronischen Zugangs zu öffentlich verfügbaren Informationen über die jeweiligen Beschaffungssysteme der Vertragsparteien, und Initiativen zur Erleichterung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen.

(3)   Jede Vertragspartei legt dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen jährlich im Einklang mit Artikel 19.15 statistische Daten zu von diesem Kapitel erfassten Beschaffungen vor.

KAPITEL ZWANZIG

Geistiges Eigentum

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b)

ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) zu erreichen.

Artikel 20.2

Art und Umfang der Pflichten

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen.

(2)   Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Anwendung dieses Abkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

(3)   Dieses Abkommen schafft keine Verpflichtungen hinsichtlich der Aufteilung von Ressourcen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen.

Artikel 20.3

Belange der öffentlichen Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit (im Folgenden „Doha-Erklärung“) an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.

(2)   Die Vertragsparteien tragen zur Umsetzung und Beachtung der Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der Doha-Erklärung sowie des am 6. Dezember 2005 in Genf unterzeichneten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens bei.

Artikel 20.4

Erschöpfung

Dieses Kapitel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.

Artikel 20.5

Offenlegung von Informationen

Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei weder zu einer Offenlegung von Informationen, die ihrem Recht andernfalls zuwiderlaufen würden, noch zu einer Offenlegung von Informationen, die aufgrund ihrer Vorschriften über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre von der Offenlegung ausgenommen sind.

Abschnitt B

Immaterialgüterrechtsnormen

Artikel 20.6

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

 

pharmazeutisches Erzeugnis ein Erzeugnis, einschließlich eines chemischen oder biologischen Arzneimittels, eines Impfstoffs oder eines Radiopharmakons, das hergestellt, verkauft oder als Mittel ausgelobt wird

a)

zur Stellung einer ärztlichen Diagnose, zur Behandlung, Milderung oder Verhütung einer Krankheit, einer Störung oder eines ungewöhnlichen physiologischen Zustandes oder ihrer Symptome oder

b)

zur Wiederherstellung, Besserung oder Veränderung der physiologischen Funktionen.

Unterabschnitt A

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 20.7

Gewährter Schutz

(1)   Die Vertragsparteien sind an die folgenden internationalen Übereinkünften gebunden:

a)

Artikel 2 bis 20 der am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,

b)

Artikel 1 bis 14 des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags,

c)

Artikel 1 bis 23 des am 20. Dezember 1996 in Genf unterzeichneten WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger und

d)

Artikel 1 bis 22 des am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.

(2)   Soweit es die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zulassen, beschränkt dieses Kapitel keine Vertragspartei in ihrer Möglichkeit, den von ihr gewährten Schutz des geistigen Eigentums von Darbietungen auf die auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen zu beschränken.

Artikel 20.8

Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1)   Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers zum Zwecke der drahtlosen Sendung oder der öffentlichen Wiedergabe der Nutzer eine einmalige angemessene Vergütung entrichtet und dass diese Vergütung auf die betreffenden ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern keine Vereinbarung, so kann jede Vertragspartei die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, festlegen.

Artikel 20.9

Schutz technischer Maßnahmen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck technische Maßnahmen alle Technologien, Vorrichtungen oder Komponenten, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, auf Werke, Darbietungen und Tonträger gerichtete Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt worden sind, so wie dies in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei festgelegt ist. Unbeschadet des Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind technische Maßnahmen als wirksam anzusehen, wenn die Nutzung der geschützten Werke, Darbietungen oder Tonträger von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern durch eine diesbezügliche Zugangskontrolle oder ein Schutzverfahren wie Verschlüsselung oder Verzerrung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, welche die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen vor, welche die Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgernim Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern einsetzen, und welche auf diese Werke, Darbietungen und Tonträger gerichtete Handlungen einschränken, die von den betroffenen Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt wurden oder die nach geltendem Recht nicht zulässig sind.

(3)   Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 2 zu gewährleisten, sieht jede Vertragspartei Schutz zumindest gegen folgende Handlungen vor:

a)

nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften

i)

das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Maßnahme durch einen Verletzer, dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er eine Verletzungshandlung vornimmt, und

ii)

das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computerprogrammen, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme und

b)

die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computerprogrammen, oder die Erbringung von Dienstleistungen,

i)

die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine wirksame technische Maßnahme zu umgehen, oder

ii)

außer der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme nur einen begrenzten wirtschaftlich nennenswerten Zweck erfüllen.

(4)   Der Ausdruck „nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften“ in Absatz 3 bedeutet, dass jede Vertragspartei bei der Durchführung des Buchstabens a Ziffern i und ii über einen Spielraum verfügt.

(5)   In Bezug auf die Durchführung der Absätze 2 und 3 muss eine Vertragspartei nicht vorschreiben, dass bei der Konzipierung von Erzeugnissen der Verbraucherelektronik, der Telekommunikation oder der Datenverarbeitungstechnik oder bei der Konzipierung und Auswahl von Teilen und Komponenten für solche Erzeugnisse einer bestimmten technischen Maßnahme Rechnung zu tragen ist, solange das Erzeugnis nicht in anderer Hinsicht gegen die Maßnahmen der Vetragspartei zur Durchführung der genannten Absätze verstößt. Diese Bestimmung bezweckt, dass dieses Abkommen keine Vertragspartei verpflichtet, die Interoperabilität in ihren Rechtsvorschriften vorzuschreiben; somit ist die Informations- und Kommunikationstechnologiewirtschaft nicht verpflichtet, Vorrichtungen, Erzeugnisse, Komponenten oder Dienstleistungen so zu konzipieren, dass sie bestimmten technischen Maßnahmen entsprechen.

(6)   Bei der Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes und wirksamer Rechtsbehelfe nach Absatz 2 kann eine Vertragspartei angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 einführen oder beibehalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.

Artikel 20.10

Schutz von Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

a)

Informationen, die das Werk, die Darbietung oder den Tonträger, den Urheber des Werks, den ausübenden Künstler der Darbietung oder den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber eines Rechts am Werk, an der Darbietung oder am Tonträger identifizieren,

b)

Informationen über die Nutzungsbedingungen eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers oder

c)

Zahlen oder Codes, welche die in den Buchstaben a und b genannten Informationen darstellen,

sofern irgendeine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträger erscheint.

(2)   Zum Schutz elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte sorgt jede Vertragspartei für einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:

a)

die Entfernung oder Veränderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte oder

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in dem Wissen, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(3)   Bei der Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes und wirksamer Rechtsbehelfe nach Absatz 2 kann eine Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 2 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder beibehalten. Die Verpflichtungen aus Absatz 2 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.

Artikel 20.11

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1)   Vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Artikels legt jede Vertragspartei in ihrem Recht Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf die Haftung als Vermittler auftretender Diensteanbieter für den Fall fest, dass es im Zusammenhang mit der Erbringung oder Nutzung ihrer Dienste zu Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in Kommunikationsnetzen oder über solche Netze kommt.

(2)   Die Beschränkungen oder Ausnahmen nach Absatz 1

a)

erstrecken sich zumindest auf die nachfolgenden Funktionen:

i)

Hosting der Informationen auf Verlangen eines Nutzers des Hosting-Dienstes,

ii)

Zwischenspeicherung (Caching) mittels eines automatisierten Verfahrens, bei der der Diensteanbieter

A)

die Informationen außer aus technischen Gründen nicht verändert,

B)

gewährleistet, dass etwaige, mit der Zwischenspeicherung der Informationen zusammenhängende Anweisungen, die in einer in dem Industriezweig weithin anerkannten und gebräuchlichen Weise formuliert sind, befolgt werden, und

C)

den Einsatz rechtmäßiger Technologie nicht beeinträchtigt, die in diesem Industriezweig weithin anerkannt und gebräuchlich ist, um Daten über die Informationsnutzung zu gewinnen, und

iii)

bloße Durchleitung im Sinne der Bereitstellung der Mittel zur Übertragung der von einem Nutzer zur Verfügung gestellten Informationen oder zum Zugang zu einem Kommunikationsnetz, und

b)

können sich auch auf andere Funktionen, darunter die Bereitstellung eines Informationslokalisierungsmittels, erstrecken, bei denen urheberrechtlich geschütztes Material automatisch vervielfältigt und die Vervielfältigungen wiedergegeben werden.

(3)   Die Anwendbarkeit der Beschränkungen oder Ausnahmen im Sinne dieses Artikels darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass der Diensteanbieter seinen Dienst überwacht oder dass er aktiv nach Tatsachen forscht, die auf eine Verletzungstätigkeit hindeuten.

(4)   Jede Vertragspartei kann in ihrem innerstaatlichen Recht Voraussetzungen aufstellen, unter denen Diensteanbieter die Beschränkungen und Ausnahmen nach diesem Artikel in Anspruch nehmen können. Unbeschadet des Vorstehenden kann jede Vertragspartei geeignete Verfahren zur wirksamen Meldung angeblicher Verstöße einführen sowie zur wirksamen Rückmeldung seitens derjenigen, deren Material aufgrund eines Fehlers oder einer Fehlidentifizierung entfernt oder abgeschaltet wurde.

(5)   Unbeschadet dieses Artikels können im Recht einer Vertragspartei andere Verteidigungsmittel, Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte vorgesehen sein. Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach dem Recht einer Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 20.12

Camcording

Jede Vertragspartei kann Strafverfahren und -sanktionen nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Fall vorsehen, dass eine Person ohne Genehmigung des Leiters des Filmtheaters oder des urheberrechtlichen Rechteinhabers an einem Filmwerk während der Vorführung des Werkes in einer öffentlich zugänglichen Wiedergabeeinrichtung eine Kopie des Werks oder eines Teiles davon anfertigt.

Unterabschnitt B

Marken

Artikel 20.13

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den Artikeln 1 bis 22 des am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrags von Singapur zum Markenrecht nachzukommen und dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beizutreten.

Artikel 20.14

Eintragungsverfahren

Jede Vertragspartei sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, bei dem die Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, wobei dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, die Ablehnung anzugreifen und gegen eine endgültige Ablehnung vor einer Justizbehörde Rechtsbehelfe einzulegen. Jede Vertragspartei schafft die Möglichkeit, Widerspruch entweder gegen Markenanmeldungen oder gegen Markeneintragungen einzulegen. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.

Artikel 20.15

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht die lautere Nutzung beschreibender Angaben, auch im Zusammenhang mit geografischen Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor. Bei der Klärung der Frage, was eine lautere Benutzung darstellt, wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung getragen. Jede Vertragspartei kann sonstige begrenzte Ausnahmen vorsehen, sofern diese Ausnahmen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung tragen.

Unterabschnitt C

Geografische Angaben

Artikel 20.16

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

 

geografische Angabe eine Angabe, die ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder Lebensmittel als Ware mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei oder in einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet ausweist, wobei eine bestimmte Qualität oder der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf seiner geografischen Herkunft beruht, und

 

Produktklasse eine in Anhang 20-C aufgelistete Erzeugniskategorie.

Artikel 20.17

Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für geografische Angaben bei Erzeugnissen, die einer der Produktklassen in Anhang 20-C zuzuordnen sind.

Artikel 20.18

Aufgelistete geografische Angaben

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gilt Folgendes:

a)

Die in Anhang 20-A Teil A aufgelisteten Angaben sind geografische Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Gebiet der Europäischen Union oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet kennzeichnen, und

b)

die in Anhang 20-A Teil B aufgelisteten Angaben sind geografische Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Gebiet Kanadas oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet kennzeichnen.

Artikel 20.19

Schutz der in Anhang 20-A aufgelisteten geografischen Angaben

(1)   Hat eine Vertragspartei die geografischen Angaben der anderen Vertragspartei überprüft, so gewährt sie ihnen das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(2)   Jede Vertragspartei stattet die betroffenen Parteien mit den rechtlichen Mitteln aus, um Folgendes zu verhindern:

a)

die Verwendung einer in Anhang 20-A aufgelisteten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei für ein Erzeugnis, das der Produktklasse in Anhang 20-A für diese geografische Angabe zugeordnet ist und das entweder

i)

seinen Ursprung nicht in dem in Anhang 20-A angegebenen Herkunftsort dieser geografischen Angabe hat oder

ii)

seinen Ursprung zwar in dem in Anhang 20-A angegebenen Herkunftsort dieser geografischen Angabe hat, aber nicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei erzeugt oder hergestellt wurde, die gelten würden, wenn das Produkt zum Verbrauch im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt wäre,

b)

die Nutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das in einer die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat, und

c)

jede sonstige Nutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967) darstellt.

(3)   Der Schutz nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch dann, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses in Form einer Übersetzung angegeben oder die geografische Angabe in Form einer Übersetzung verwendet oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen versehen wird.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt im Rahmen der Möglichkeiten ihrer Rechtsordnung für die Durchsetzung von Verwaltungshandelnn, mit denen einer Person untersagt wird, einen Nahrungsmittelgrundstoff in einer Weise herzustellen, zuzubereiten, abzupacken, zu kennzeichnen, zu verkaufen oder einzuführen oder zu bewerben, die unwahr, irreführend oder täuschend ist oder einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs erweckt.

(5)   Im Einklang mit Absatz 4 sieht jede Vertragspartei Verwaltungshandeln im Falle von Beschwerden vor, die darauf abstellen, dass Erzeugnisse in einer Weise gekennzeichnet beziehungsweise präsentiert werden, die unwahr, irreführend oder täuschend ist oder einen falschen Eindruck hinsichtlich ihres Ursprungs erweckt.

(6)   Die Eintragung einer Marke, die eine in Anhang 20-A aufgelistete geografische Angabe der anderen Vertragspartei enthält oder darstellt, wird entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten einer Vertragspartei von Amts wegen oder auf Ersuchen einer betroffenen Partei abgelehnt beziehungsweise gelöscht, falls das betreffende Erzeugnis zwar unter die in Anhang 20-A für diese geografische Angabe angegebene Produktklasse fällt, seinen Ursprung aber nicht an dem in Anhang 20-A für diese geografische Angabe festgelegten Ursprungsort hat.

(7)   Dieser Unterabschnitt begründet keine Verpflichtung, geografische Angaben zu schützen, die an ihrem Ursprungsort nicht oder nicht mehr geschützt oder nicht mehr gebräuchlich sind. Ist eine in Anhang 20-A aufgelistete geografische Angabe einer Vertragspartei an ihrem Ursprungsort nicht länger geschützt oder wird sie dort ungebräuchlich, so unterrichtet diese Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber und ersucht um ihre Löschung.

Artikel 20.20

Gleichlautende geografische Angaben

(1)   Existieren in den Vertragsparteien gleichlautende geografische Angaben bei Erzeugnissen derselben Produktklasse, so legt jede Vertragspartei die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben in der Praxis voneinander unterschieden werden, wobei sie darauf achten, dass die betroffenen Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Schlägt eine Vertragspartei bei Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe zu schützen, die ein Ursprungserzeugnis des Drittlands kennzeichnet, und ist diese geografische Angabe mit einer in Anhang 20-A aufgelisteten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend und fällt das betreffende Erzeugnis unter die in Anhang 20-A für die gleichlautende geografische Angabe der anderen Vertragspartei angegebene Produktklasse, so wird dies der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, bevor die geografische Angabe geschützt wird.

Artikel 20.21

Ausnahmen

(1)   Ungeachtet des Artikels 20.19 Absätze 2 und 3 ist Kanada nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien mit den rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung der in Anhang 20-A Teil A aufgelisteten und mit einem Sternchen versehenen Bezeichnungen (28) auszustatten, wenn diese Bezeichnungen in Kombination mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet werden und mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses versehen sind.

(2)   Ungeachtet des Artikels 20.19 Absätze 2 und 3 verhindert der Schutz der in Anhang 20-A Teil A aufgelisteten und mit einem Sternchen versehenen geografischen Angaben (29) nicht die Verwendung dieser Angaben im Gebiet Kanadas durch Personen, einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger, die diese Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Käse“ vor dem 18. Oktober 2013 gewerblich genutzt haben.

(3)   Ungeachtet des Artikel 20.19 Absätze 2 und 3 verhindert der Schutz der in Anhang 20-A Teil A aufgelisteten und mit zwei Sternchen versehenen geografischen Angaben nicht die Verwendung dieser Angaben durch Personen, einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger, die diese Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet“ vor dem 18. Oktober 2013 mindestens fünf Jahre lang gewerblich genutzt haben. Für alle anderen Personen, einschließlich ihrer Erben und Rechtsnachfolger, welche die obigen Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet“ vor dem 18. Oktober 2013 weniger als fünf Jahre lang gewerblich genutzt haben, gilt ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Artikels, in dem die Verwendung der obigen Angabe nicht unterbunden wird.

(4)   Ungeachtet des Artikel 20.19 Absätze 2 und 3 verhindert der Schutz der in Anhang 20-A Teil A aufgelisteten und mit drei Sternchen versehenen geografischen Angaben nicht die Verwendung dieser Angaben durch Personen, einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger, die diese Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Fleisch, trockengepökelt“ beziehungsweise der Klasse „Käse“ vor dem 18. Oktober 2013 mindestens zehn Jahre lang gewerblich verwendet haben. Für alle anderen Personen, einschließlich ihrer Erben und Rechtsnachfolger, welche die obigen Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Fleisch, trockengepökelt“ beziehungsweise der Klasse „Käse“ vor dem 18. Oktober 2013 weniger als zehn Jahre lang gewerblich genutzt haben, gilt ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Artikels, in dem die Verwendung der obigen Angaben nicht unterbunden wird.

(5)   Wurde vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 6 eine Marke in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Nutzung erworben, so berühren die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Unterabschnitts in dieser Vertragspartei nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:

a)

bei einer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anhang 20-A aufgelisteten geografischen Angabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Unterabschnitts oder

b)

bei einer nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens nach Maßgabe des Artikels 20.22 in Anhang 20-A eingefügten geografischen Angabe der Zeitpunkt ihrer Einfügung.

(7)   Ist eine Übersetzung einer geografischen Angabe identisch mit einer Bezeichnung oder enthält sie eine Bezeichnung, die im Gebiet einer Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für ein Erzeugnis ist, oder ist eine geografische Angabe zwar nicht identisch mit einer derartigen Bezeichnung, enthält aber eine solche, so bleibt das Recht einer Person, diese Bezeichnung im Gebiet jener Vertragspartei in Verbindung mit dem betreffenden Erzeugnis zu verwenden, von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt.

(8)   Nichts spricht dagegen, dass im Gebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Erzeugnis ein Name verwendet wird, der für eine bei Inkrafttreten dieses Unterabschnitts dort existierende Pflanzensorte oder Tierrasse gebräuchlich ist.

(9)   Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein nach diesem Unterabschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke zu stellendes Ersuchen innerhalb von fünf Jahren nach dem allgemeinen Bekanntwerden der entgegenstehenden Verwendung der geschützten Angabe in dieser Vertragspartei oder der Eintragung der Marke in dieser Vertragspartei zu stellen ist, vorausgesetzt, dass die Marke bis zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurde und dieser Zeitpunkt jenem Zeitpunkt vorausgeht, an dem die entgegenstehende Benutzung in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde, es sei denn, die geografische Angabe wurde bösgläubig verwendet oder eingetragen.

(10)   Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise benutzt wird.

(11)

a)

Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Kanada zu verwenden oder eintragen zu lassen, die eine in Anhang 20-B Teil A aufgelistete Bezeichnung enthält oder daraus besteht, und

b)

Buchstabe a gilt nicht für die Bezeichnungen in Anhang 20-B Teil A, wenn sie so verwendet werden, dass die Öffentlichkeit hinsichtlich des Ursprungsorts der Waren irregeführt würde.

(12)   Die Verwendung der Bezeichnungen in Anhang 20-B Teil B in Kanada unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.

(13)   Mit einer Übertragung von Rechten nach den Absätzen 2 bis 4 geht keine Übertragung des Rechts zur eigenständigen Verwendung einer geografischen Angabe einher.

Artikel 20.22

Änderungen des Anhangs 20-A

(1)   Der nach Artikel 26.1 (Gemischter CETA-Ausschuss) eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss kann auf Empfehlung des CETA-Ausschusses für geografische Angaben einvernehmlich beschließen, Anhang 20-A zu ändern, indem er geografische Angaben einfügt oder geografische Angaben streicht, die an ihrem Ursprungsort nicht mehr geschützt oder nicht mehr gebräuchlich sind.

(2)   Eine geografische Angabe wird grundsätzlich nicht in Anhang 20-A Teil A eingefügt, wenn es sich um einen Namen handelt, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens im einschlägigen Register der Europäischen Union für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Status „eingetragen“ geführt wird.

(3)   Eine geografische Angabe, die ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer bestimmten Vertragspartei ausweist, wird nicht in Anhang 20-A eingefügt,

a)

wenn sie mit einer Marke identisch ist, die in der anderen Vertragspartei für die gleichen oder ähnliche Erzeugnisse eingetragen wurde, oder mit einer Marke, für die im Gebiet der anderen Vertragspartei durch gutgläubige Benutzung bereits Rechte erworben und ein Antrag für die gleichen oder ähnliche Erzeugnisse gestellt wurde,

b)

wenn sie mit dem gebräuchlichen Namen einer in der anderen Vertragspartei existierenden Pflanzensorte oder Tierrasse identisch ist oder

c)

wenn sie mit einer Bezeichnung identisch ist, die im Gebiet einer Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für dieses Erzeugnis ist.

Artikel 20.23

Sonstige Schutzmaßnahmen

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts lassen das Recht unberührt, die Anerkennung und den Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu beantragen.

Unterabschnitt D

Geschmacksmuster

Artikel 20.24

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um der in Genf am 2. Juli 1999 angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.

Artikel 20.25

Verhältnis zum Urheberrecht

Der Gegenstand eines Geschmacksmusterrechts kann nach dem Urheberrecht geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt sind. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird und auch welcher Grad der Originalität erforderlich ist, wird von jeder Vertragspartei festgelegt.

Unterabschnitt E

Patente

Artikel 20.26

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 14 und des Artikels 22 des in Genf am 1. Juni 2000 verabschiedeten Vertrags über das Patentrecht.

Artikel 20.27

Sui-generis-Schutz für Pharmazeutika

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

 

Grundpatent ein Patent, das ein Erzeugnis als solches, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt, und das vom Inhaber eines Patents, welches als Grundpatent dienen kann, als Grundpatent zum Zwecke der Gewährung des Sui-generis-Schutzes bestimmt wurde, und

 

Erzeugnis den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung eines pharmazeutischen Erzeugnisses.

(2)   Auf Ersuchen des Patentinhabers oder seines Rechtsnachfolgers legt jede Vertragspartei einen Sui-generis-Schutzzeitraum für ein Erzeugnis fest, das durch ein geltendes Grundpatent geschützt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde eine Genehmigung zum Inverkehrbringen des Erzeugnisses als pharmazeutisches Erzeugnis auf dem Markt dieser Vertragspartei erteilt (in diesem Artikel „Zulassung“),

b)

für das Erzeugnis galt nicht bereits ein Sui-generis-Schutzzeitraum und

c)

bei der Zulassung nach Buchstabe a handelt es sich um die erste Zulassung des Erzeugnisses als pharmazeutisches Erzeugnis auf dem Markt dieser Vertragspartei.

(3)   Jede Vertragspartei kann

a)

einen Sui-generis-Schutzzeitraum nur dann festlegen, wenn der erste Zulassungsantrag innerhalb einer angemessenen, von dieser Vertragspartei vorgeschriebenen Frist gestellt wird, und

b)

eine Ausschlussfrist für das Ersuchen um Gewährung eines Sui-generis-Schutzzeitraums von zumindest 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung vorschreiben. Wird die Erstzulassung bereits vor Erteilung des Patents erteilt, so legt jede Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab Patenterteilung fest, in der das Ersuchen um Gewährung einer Schutzfrist nach diesem Artikel gestellt werden kann.

(4)   Ist ein Erzeugnis durch ein einziges Grundpatent geschützt, so beginnt der Sui-generis-Schutzzeitraum nach Ablauf der gesetzlichen Laufzeit dieses Patents.

Ist ein Erzeugnis durch mehrere Patente geschützt, die als Grundpatent dienen können, so kann eine Vertragspartei nur einen einzigen Sui-generis-Schutzzeitraum festlegen, der mit dem Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents beginnt, und zwar nach folgendem Schema:

a)

ist dieselbe Person Inhaber alle Patente, die als Grundpatent dienen können, so erfolgt die Festlegung durch die Person, die um den Sui-generis-Schutzzeitraum ersucht, und

b)

ist nicht dieselbe Person Inhaber aller Patente, die als Grundpatent dienen können, und gibt dies Anlass zu konkurrierenden Ersuchen um Sui-generis-Schutz, so erfolgt die Festlegung im Einvernehmen der Patentinhaber.

(5)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass der Sui-generis-Schutzzeitraum der Zeitspanne entspricht, die zwischen der Anmeldung des Grundpatents und der Erstzulassung verstrichen ist, abzüglich fünf Jahre.

(6)   Ungeachtet des Absatzes 5 und unbeschadet einer etwaigen Verlängerung des Sui-generis-Schutzzeitraums durch eine Partei als Anreiz zu oder Honorierung von Forschungsarbeiten innerhalb bestimmter Zielgruppen, beispielsweise Kinder, darf die Dauer des Sui-generis-Schutzes einen von jeder Vertragspartei festzulegenden Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht überschreiten.

(7)   Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Sui-generis-Schutzzeitraum ausläuft,

a)

wenn der Schutzberechtigte auf den Sui-generis-Schutz verzichtet oder

b)

wenn vorgeschriebene Verwaltungsgebühren nicht entrichtet werden.

Jede Vertragspartei kann den Sui-generis-Schutzzeitraum im Verhältnis zu etwaigen ungerechtfertigten Verzögerungen, die auf die Untätigkeit des Antragstellers nach Stellung des Zulassungsantrags zurückzuführen sind, verkürzen, sofern der betreffende Antrag vom Grundpatentinhaber oder einer mit ihm verbundenen Einrichtung gestellt wurde.

(8)   In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes erstreckt sich der Sui-generis-Schutz nur auf das zugelassene pharmazeutische Erzeugnis und auf seine etwaigen Verwendungen als pharmazeutisches Erzeugnis, die vor Ablauf des Sui-generis-Schutzes zugelassen wurden. Vorbehaltlich des vorausgehenden Satzes verleiht der Sui-generis-Schutz dieselben Rechte wie das Patent und unterliegt denselben Beschränkungen und Verpflichtungen.

(9)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 8 kann jede Vertragspartei ferner die Reichweite des Schutzes begrenzen, indem sie Ausnahmen für das Herstellen, Verwenden, Feilbieten, Verkaufen oder Einführen von Erzeugnissen zum Zwecke der Ausfuhr im Schutzzeitraum vorsieht.

(10)   Jede Vertragspartei kann das Sui-generis-Schutzrecht aus Gründen der Nichtigkeit des Grundpatents widerrufen, insbesondere wenn dieses Patent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist oder insoweit widerrufen oder beschränkt wurde, als das Erzeugnis, dem der Schutz gewährt wurde, nicht mehr durch die Grundpatentsansprüche geschützt ist, oder aus Gründen des Entzugs der Zulassung(en) für den jeweiligen Markt oder aus Gründen der Schutzgewährung entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2.

Artikel 20.28

Patentverknüpfungsmechanismen bei pharmazeutischen Erzeugnissen

Greift eine Vertragspartei auf Mechanismen der Patentverknüpfung (patent linkage) zurück, wobei die Erteilung der Zulassung (oder die Konformitätsmitteilung (notice of compliance) oder vergleichbare Konzepte) bei generischen pharmazeutischen Erzeugnissen davon abhängig ist, ob noch Patentschutz besteht, so stellt sie sicher, dass allen Streitparteien gleichwertige, wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

Unterabschnitt F

Datenschutz

Artikel 20.29

Schutz nicht offengelegter Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen

(1)   Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Zulassung pharmazeutischer Erzeugnisse mit neuen chemischen Substanzen (new chemical entities — NCE) (30) (in diesem Artikel „Zulassung“) die Vorlage nicht offengelegten Test- oder sonstiger Daten vor, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Erzeugnisse sicher und wirksam ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung, wenn für die Gewinnung dieser Daten ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist, es sei denn, die Offenlegung ist zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig, oder es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen.

(2)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Daten im Sinne des Absatzes 1, die der Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgelegt werden, wie folgt behandelt werden:

a)

Außer der Person, welche die Daten vorlegte, darf keine andere Person diese Daten innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren — gerechnet ab dem Tag, an dem die Vertragspartei der diese Daten zwecks Zulassung beibringenden Person die Zulassung erteilte — ohne Zustimmung der Letztgenannten dazu verwenden, eine Zulassung zu beantragen, und

b)

eine Vertragspartei darf keiner Person eine Zulassung erteilen, die diese Daten innerhalb von mindestens acht Jahren — gerechnet ab dem Tag, an dem die Vertragspartei der diese Daten zwecks Zulassungserteilung beibringenden Person die Zulassung erteilte — verwendet, ohne dass die datenbeibringende Person dem zustimmt.

Vorbehaltlich dieses Absatzes wird keine Vertragspartei daran gehindert, verkürzte Zulassungsverfahren für derartige Erzeugnisse auf der Grundlage von Bioäquivalenz- und Bioverfügbarkeitsstudien einzuführen.

Artikel 20.30

Schutz von Daten zu Pflanzenschutzmitteln

(1)   Jede Vertragspartei legt Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels genehmigt (in diesem Artikel „Zulassung“).

(2)   Jede Vertragspartei legt einen begrenzten Datenschutzzeitraum für Versuchs- oder Studienberichte fest, die erstmalig zwecks Erhalt einer Zulassung vorgelegt werden. Jede Vertragspartei legt fest, dass der Versuchs- oder Studienbericht in diesem Zeitraum nicht zum Vorteil anderer Personen verwendet wird, welche die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, es wird die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungseigentümers nachgewiesen.

(3)   Der Versuchs- oder Studienbericht sollte zur Zulassung oder zur Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein.

(4)   In jeder Vertragspartei beträgt der Datenschutzzeitraum mindestens zehn Jahre ab der Erstzulassung in dieser Vertragspartei für den Versuchs- oder Studienbericht zur Erlangung der Zulassung eines neuen Wirkstoffs und für die Daten, auf die sich die gleichzeitige Eintragung des den Wirkstoff enthaltenden Enderzeugnisses stützt. Die Schutzdauer kann verlängert werden, um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und geringfügigen Verwendungen zu fördern.

(5)   Jede Vertragspartei kann ferner Datenschutz- oder Vergütungsanforderungen im Zusammenhang mit Versuchs- oder Studienberichten aufstellen, die zur Änderung oder Erneuerung einer Zulassung vorgelegt werden.

(6)   Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf. Beabsichtigt ein Antragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen, so sollte er dazu angehalten werden, mit allen erforderlichen Mitteln zu überprüfen, ob diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder eingeleitet wurden.

(7)   Jede Vertragspartei sollte jeden neuen Antragsteller und jeden Inhaber der einschlägigen Zulassungen dazu anhalten, nach Kräften sicherzustellen, dass sie Versuche und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam nutzen. Die Kosten für die gemeinsame Nutzung diesbezüglicher Versuchs- und Studienberichte werden gerecht, transparent und diskriminierungsfrei festgelegt. Ein Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten für Informationen beteiligen, die er zum Zwecke der Zulassung vorlegen muss.

(8)   Der oder die Inhaber der einschlägigen Zulassung haben für die Kosten, die ihnen mit dem für die Zulassung erforderlichen Versuchs- oder Studienbericht entstanden sind, Anspruch auf eine angemessene Kostenbeteiligung seitens eines Antragstellers, der sich bei seinem Zulassungsantrag für ein neues Pflanzenschutzmittel auf derartige Versuchs- und Studienberichte stützt. Jede Vertragspartei kann anordnen, dass die beteiligten Parteien etwaige Streitfragen im Wege eines verbindlichen Schiedsverfahrens nach ihrem Recht klären.

Unterabschnitt G

Pflanzensorten

Artikel 20.31

Pflanzensorten

Jede Vertragspartei leistet ihren Beitrag zur Förderung und Verbesserung des Schutzes von Pflanzensorten auf der Grundlage der Akte von 1991 zum in Paris am 2. Dezember 1961 angenommenen Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Abschnitt C

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 20.32

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gerecht und billig sind, nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind und keine unzumutbaren Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und Vorkehrungen gegen ihren Missbrauch getroffen werden.

(2)   Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Sanktionen bestehen muss.

(3)   Die Artikel 20.33 bis 20.42 betreffen die zivilrechtliche Durchsetzung.

(4)   Für die Zwecke der Artikel 20.33 bis 20.42 bezeichnet der Ausdruck Immaterialgüterrechte, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Kategorien geistigen Eigentums, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind.

Artikel 20.33

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in den Artikeln 20.34 bis 20.42 vorgesehenen Verfahren und Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen:

a)

den Inhabern von Immaterialgüterrechten im Einklang mit dem Recht dieser Vertragspartei,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung dieser Rechte befugt sind, sofern diese Personen berechtigt sind, Ansprüche nach dem Recht dieser Vertragspartei geltend zu machen,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Immaterialgüterrechtsinhabern, soweit diese Gesellschaften berechtigt sind, Ansprüche nach dem Recht dieser Vertragspartei geltend zu machen, und

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Immaterialgüterrechtsinhabern, soweit diese Organisationen berechtigt sind, Ansprüche nach dem Recht dieser Vertragspartei geltend zu machen.

Artikel 20.34

Beweise

Jede Vertragspartei gewährleistet bei einer vorgeblichen Immaterialgüterrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, dass die Justizbehörden befugt sind, soweit dies angebracht ist und ein entsprechender Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres Rechts die Vorlage einschlägiger, in der Verfügungsgewalt der antragsgegnerischen Partei befindlicher Informationen, einschließlich Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen, anzuordnen.

Artikel 20.35

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache — auf Antrag einer Einrichtung, welche zur Begründung ihrer Ansprüche die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweise vorgelegt hat, wonach ihre Immaterialgüterrechte verletzt wurden oder verletzt zu werden drohen — schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung rechtserheblicher Beweise für die vorgebliche Verletzung, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen, anordnen können.

(2)   Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Maßnahmen nach Absatz 1 auch die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern umfassen oder die dingliche Beschlagnahme der vorgeblich rechtsverletzenden Waren und, soweit angezeigt, der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte samt zugehöriger Unterlagen. Die Justizbehörden sind befugt, diese Maßnahmen zu ergreifen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der anderen Partei, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Artikel 20.36

Auskunftsrecht

Unbeschadet der Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehördenin zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten auf begründetes Ersuchen des Rechtsinhabers anordnen dürfen, dass der Verletzer oder vorgebliche Verletzer dem Rechtsinhaber oder den Justizbehörden — zumindest für die Zwecke der Beweissammlung — nach Maßgabe der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder vorgebliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Diese Informationen können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder vorgeblichen Verletzung beteiligt sind, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder vorgeblich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich der Preisgabe der Identität von Dritten, die vorgeblich an der Herstellung und am Vertrieb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und ihrer Vertriebswege.

Artikel 20.37

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehördenbefugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, gegen eine Partei oder, falls angezeigt, gegen einen Dritten, welcher der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehördeuntersteht, zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein Immaterialgüterrecht verletzt wird, und insbesondere, um zu verhindern, dass rechtsverletzende Waren in die Vertriebswege gelangen.

(2)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehördenbefugt sind, die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrnahme von Waren anzuordnen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Immaterialgüterrechts besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Justizbehördenbei einer vorgeblichen Immaterialgüterrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anordnen dürfen, dass Eigentum des vorgeblichen Verletzers vorsorglich beschlagnahmt wird, was auch die Sperrung seiner Bankkonten und Blockierung sonstiger Vermögenswerte umfasst. Zu diesem Zweck können die Justizbehörden, soweit angezeigt, die Übermittlung einschlägiger Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu anderen einschlägigen Unterlagen anordnen.

Artikel 20.38

Sonstige Abhilfemaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Ersuchen des Antragstellers die Justizbehörden anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Immaterialgüterrecht verletzen, unbeschadet etwaiger durch die Verletzung begründeter Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden, soweit angezeigt, die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen können, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden. Bei der Prüfung eines Ersuchens um derartige Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehördenbefugt sind, die Durchführung von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Verletzers anzuordnen, sofern keine dagegensprechenden Gründe geltend gemacht werden.

Artikel 20.39

Gerichtliche Anordnungen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehördenin zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten befugt sind, gegenüber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und unter anderem gegen diese Partei oder, soweit angezeigt, gegen einen Dritten, welcher der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde untersteht, eine Verfügung zu erlassen, um zu verhindern, dass rechtsverletzende Waren in die Vertriebswege gelangen.

(2)   Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen gegen die Nutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers durch die Regierung oder durch von dieser ermächtigte Dritte auf die Zahlung einer Vergütung beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des Teils II des TRIPS-Übereinkommens einhält, der speziell auf eine solche Nutzung abstellt. In anderen Fällen finden entweder die in diesem Abschnitt festgelegten Abhilfemaßnahmen Anwendung, oder es sind, falls diese Abhilfemaßnahmen nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigungen vorzusehen.

Artikel 20.40

Schadensersatz

(1)   Jede Vertragspartei sieht Folgendes vor:

a)

In zivilrechtlichen Verfahren sind ihre Justizbehörden befugt anzuordnen, dass ein Verletzer, dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er Immaterialgüterrechte verletzt, Folgendes an den Rechtsinhaber zahlt:

i)

einen angemessenen Schadensersatz als Ausgleich für den aus der Verletzung erlittenen Schaden oder

ii)

die der Verletzung zurechenbaren Verletzergewinne, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Schadensersatz nach Ziffer i entsprechen, und

b)

bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Immaterialgüterrechten dürfen die Justizbehördenunter anderem jeden rechtmäßigen Wertmaßstab berücksichtigen, den der Rechtsinhaber gegebenenfalls unterbreitet, darunter auch den entgangenen Gewinn.

(2)   Alternativ zu Absatz 1 kann nach dem Recht einer Vertragspartei auch festgelegt werden, dass eine Vergütung, zum Beispiel in Form einer Lizenz- oder sonstigen Gebühr, zu zahlen ist, um einen Rechtsinhaber für die nicht genehmigte Nutzung seines geistigen Eigentums zu entschädigen.

Artikel 20.41

Prozesskosten

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden, soweit angezeigt, beim Abschluss von Gerichtsverfahren in Zivilsachen zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten nach dem Recht dieser Vertragspartei dazu befugt sind anzuordnen, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Prozesskosten und sonstigen Auslagen ersetzt.

Artikel 20.42

Urheber- oder Inhabervermutung

(1)   Für die Zwecke von Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten genügt es, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser als Urheber gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Das Gegenteil kann unter anderem mit einer Eintragung bewiesen werden.

(2)   Absatz 1 gilt sinngemäß für die Inhaber verwandter Schutzrechte in Bezug auf den Gegenstand dieser Schutzrechte.

Abschnitt D

Grenzmaßnahmen

Artikel 20.43

Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

 

Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe alle Waren nach Artikel 20.17, die unter eine in Anhang 20-C aufgelistete Produktklasse fallen, einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen unerlaubt eine geografische Angabe angebracht ist, welche mit der geografischen Angabe identisch ist, die für die betreffenden Waren rechtsgültig eingetragen oder auf andere Weise geschützt ist, und welche die Rechte des Eigentümers oder Rechtsinhaber der betreffenden geografischen Angabe nach dem Recht der Vertragspartei verletzt, in der die Grenzmaßnahmenverfahren angewendet werden,

 

nachgeahmte Markenwaren Waren, einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen unerlaubt eine Marke angebracht ist, die mit einer für die betreffenden Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und welche die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke nach dem Recht der Vertragspartei verletzt, in der die Grenzmaßnahmenverfahren angewendet werden,

 

Ausfuhrversendungen Versendungen von Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei an einen Ort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden sollen, ausgenommen Versendungen im Zollgutversand und Umladung,

 

Einfuhrversendungen Versendungen von Waren, die von einem Ort außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei in deren Gebiet verbracht werden, solange diese Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; darin eingeschlossen sind Waren, die in dem betreffenden Gebiet in eine Freizone oder ein Zolllager verbracht werden, ausgeschlossen sind hingegen Versendungen im Zollgutversand und Umladung,

 

unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren die Kopien von Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellt wurden und die unmittelbar oder mittelbar ausgehend von einem Gegenstand gefertigt wurden, dessen Vervielfältigung nach dem Recht der Vertragspartei, in der die Grenzmaßnahmenverfahren angewendet werden, die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts dargestellt hätte,

 

Versendungen im Zollgutversand Versendungen von Waren, die von einem Ort außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei in deren Gebiet gelangen und mit zollamtlicher Genehmigung unter ständiger zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle mit dem Zweck befördert werden dürfen, das Gebiet von dort aus zu verlassen. Versendungen im Zollgutversand, die nach entsprechender Genehmigung aus der zollamtlichen Überwachung entlassen werden, ohne das Gebiet zu verlassen, gelten als Einfuhrversendungen, und

 

Umladungen Versendungen von Waren, die im Bereich einer einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden.

(2)   Die Bezugnahmen auf die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in diesem Abschnitt sind als Bezugnahmen auf Fälle von nachgeahmten Markenwaren, unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren oder Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe zu verstehen.

(3)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass keine Verpflichtung besteht, die in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren auf Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.

(4)   Jede Vertragspartei führt Verfahren in Bezug auf Ein- und Ausfuhrversendungen ein oder behält solche Verfahren bei, die es dem Rechtsinhaber ermöglichen, die für ihn zuständigen Behörden darum zu ersuchen, die Überlassung von Waren auszusetzen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, beziehungsweise die betreffenden Waren zurückzuhalten.

(5)   Jede Vertragspartei führt Verfahren in Bezug auf Ein- und Ausfuhrversendungen ein oder behält solche Verfahren bei, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, aus freien Stücken die Überlassung von Waren vorübergehend auszusetzen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, beziehungsweise die betreffenden Waren vorübergehend zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaber die Möglichkeit erhalten, förmlich um Unterstützung nach Absatz 4 zu ersuchen.

(6)   Jede Vertragspartei kann mit einem oder mehreren Drittländern eine Vereinbarung zur Einführung gemeinsamer Sicherheitszollabfertigungsverfahren treffen. Bei nach den derart vereinbarten gemeinsamen Zollabfertigungsverfahren abgefertigten Waren wird davon ausgegangen, dass sie mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen, sofern die betreffende Vertragspartei über die Rechtsbefugnis verfügt, diesen Absätzen nachzukommen.

(7)   Jede Vertragspartei kann für Umladungen und Versendungen im Zollgutversand die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 einführen oder beibehalten.

(8)   Jede Vertragspartei kann geringfügige Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden oder in Kleinsendungen enthalten sind, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 20.44

Antrag des Rechtsinhabers

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechtsinhaber, der um die in Artikel 20.43 dargelegten Verfahren ersucht, die Vorlage von Beweisen verlangen, welche die zuständigen Behörden davon überzeugen können, dass nach den Rechtsvorschriften der diese Verfahren bereitstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und dass sie darüber hinaus verlangen, dass hinreichende Informationen vorgelegt werden, von denen bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat, und anhand derer die verdächtigen Waren nach vernünftigem Ermessen für die zuständigen Behörden identifizierbar werden. Die Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme der in Artikel 20.43 dargelegten Verfahren abschrecken.

(2)   Jede Vertragspartei ermöglicht die Stellung von Anträgen auf Aussetzung der Überlassung oder um Zurückhaltung von Waren, die in ihrem Gebiet zollamtlich überwacht werden und im Verdacht stehen, ein in Artikel 20.43 aufgeführtes Recht des geistigen Eigentums zu verletzen. Die Auflage, die Stellung solcher Anträge zu ermöglichen, unterliegt den Verpflichtung nach Artikel 20.43 Absätze 4 und 5. Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass solche Anträge auch für Mehrfachversendungen gestellt werden können. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Überlassung oder um Zurückhaltung verdächtiger Waren auf Ersuchen des Rechtsinhabers auf ausgewählte Eingangs- und Ausgangszollstellen unter zollamtlicher Überwachung erstreckt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen, ob sie dem Antrag stattgegeben haben. Haben die zuständigen Behörden dem Antrag stattgegeben, so informieren sie den Antragsteller auch über die Geltungsdauer des Antrags.

(4)   Jede Vertragspartei kann dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Antragsteller die Verfahren nach Artikel 20.43 missbraucht hat, oder bei Vorliegen rechtfertigender Gründe befugt sind, einen Antrag abzulehnen, auszusetzen oder für ungültig zu erklären.

Artikel 20.45

Auskunftserteilung durch den Rechtsinhaber

Jede Vertragspartei gestattet ihren zuständigen Behörden, einen Rechtsinhaber zur Bereitstellung sachdienlicher Informationen aufzufordern, von denen man bei vernünftiger Betrachtung erwarten kann, dass der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat, und die es den zuständigen Behörden erleichtern, die Grenzmaßnahmen nach diesem Abschnitt zu ergreifen. Jede Vertragspartei kann einem Rechtsinhaber des Weiteren gestatten, ihren zuständigen Behörden sachdienliche Informationen vorzulegen.

Artikel 20.46

Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, von einem Rechtsinhaber, der um die Verfahren nach Artikel 20.43 ersucht, zu verlangen, dass er eine angemessene Kaution oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung stellt, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und Missbrauch zu verhindern. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass diese Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschreckt.

(2)   Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine derartige Sicherheit in Form einer Bürgschaft (bond) geleistet wird, die der Bedingung unterliegt, dass der Antragsgegner gegenüber jeglichem Verlust oder Schaden schadlos gehalten wird, der ihm durch die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren entstanden ist, sollten die zuständigen Behörden feststellen, dass die Waren nicht rechtsverletzend sind. Eine Vertragspartei kann dem Antragsgegner nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder auf gerichtliche Anordnung gestatten, sich durch Stellung einer Bürgschaft oder einer sonstigen Sicherheit in den Besitz verdächtiger Waren zu bringen.

Artikel 20.47

Feststellung einer Rechtsverletzung

Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfahren bei, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist ab Einleitung der Verfahren nach Artikel 20.43 feststellen können, ob die verdächtigen Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Artikel 20.48

Abhilfemaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, im Anschluss an eine Feststellung nach Artikel 20.47, der zufolge die Waren rechtsverletzend sind, deren Vernichtung anzuordnen. Unterbleibt die Vernichtung dieser Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entsteht.

(2)   Bei nachgeahmten Markenwaren reicht das einfache Entfernen der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um die Überführung der Waren in die Vertriebswege zu gestatten.

(3)   Jede Vertragspartei kann dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, im Anschluss an eine Feststellung nach Artikel 20.47, der zufolge die Waren rechtsverletzend sind, Verwaltungssanktionen aufzuerlegen.

Artikel 20.49

Besondere Zusammenarbeit im Bereich der Grenzmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei erklärt sich zu einer Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei bereit, die darauf abzielt, den internationalen Handel mit Waren zu unterbinden, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei Kontaktstellen in ihrer Verwaltung ein und ist bereit, Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren auszutauschen. Was den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, betrifft, so fördert jede Vertragspartei insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren eigenen Zollbehörden und denen der anderen Vertragspartei.

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann den Austausch von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen von Informationen der Rechtsinhaber, über bewährte Verfahren und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien beinhalten, ferner den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten.

(3)   Die Zusammenarbeit nach diesem Abschnitt erfolgt im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften, die für beide Parteien bindend sind. Der Gemischte Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich nach Artikel 6.14 (Gemischter Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich) wird die Prioritäten setzen und geeignete Verfahren zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abschnitts einführen.

Abschnitt E

Zusammenarbeit

Artikel 20.50

Zusammenarbeit

(1)   Jede Vertragspartei erklärt sich zur Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei bereit, die darauf abzielt, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Zu den Feldern der Zusammenarbeit zählt auch der Informations- und Erfahrungsaustausch über die folgenden Bereiche:

a)

Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auch bei geografischen Angaben, und

b)

Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 erklärt sich jede Vertragspartei dazu bereit, einen fruchtbaren Dialog über die Rechte des geistigen Eigentums einzuleiten und zu pflegen, in dessen Rahmen Fragen des Schutzes und der Durchsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Immaterialgüterrechte sowie andere einschlägige Themen behandelt werden.

KAPITEL EINUNDZWANZIG

Regulierungszusammenarbeit

Artikel 21.1

Geltungsbereich

Diese Kapitel gilt für die Entwicklung, die Überprüfung und die methodischen Aspekte der von denRegulierungsbehörden der Vertragsparteien ergriffenen Regelungsmaßnahmen, die unter anderem erfasst werden vom TBT-Übereinkommen, dem SPS-Übereinkommen, dem GATT 1994, dem GATS sowie den Kapiteln vier (Technische Handelshemmnisse), fünf (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), zweiundzwanzig (Handel und nachhaltige Entwicklung), dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und vierundzwanzig (Handel und Umwelt).

Artikel 21.2

Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre regulierungsbezogenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem TBT-Übereinkommen, dem SPS-Übereinkommen, dem GATT 1994 und dem GATS.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt auf hohem Niveau und im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen, dem SPS-Übereinkommen, dem GATT 1994, dem GATS und diesem Abkommen geschützt werden.

(3)   Die Vertragsparteien sind sich des Wertes sowohl der bilateralen als auch der multilateralen Regulierungszusammenarbeit mit ihren maßgeblichen Handelspartnern bewusst. Die Vertragsparteien werden die Regulierungszusammenarbeit, wann immer dies möglich und für beide Seiten vorteilhaft ist, so gestalten, dass sich auch andere internationale Handelspartner daran beteiligen können.

(4)   Ohne Beschränkung der Möglichkeiten jeder Vertragspartei, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Regulierungszusammenarbeit im Licht ihres gemeinsamen Interesses weiterzuentwickeln,

a)

um unnötige Handels- und Investitionshemmnisse zu vermeiden oder zu beseitigen,

b)

um das Wettbewerbs- und Innovationsklima zu verbessern, auch durch Hinarbeit auf kompatible Regulierung, auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und auf Konvergenz, und

c)

um transparente, effiziente und effektive Regelungsprozesse zu fördern, die den Gemeinwohlzielen und dem Auftrag der Regelungsinstanzen gerecht werden, u. a. durch die Förderung des Informationsaustausches und die verstärkte Nutzung bewährter Verfahren.

(5)   Dieses Kapitel ersetzt die Rahmenvereinbarung über Zusammenarbeit in Regelungsfragen und Transparenz, auf die sich die Regierung Kanadas und die Europäischen Kommission am 21. Dezember 2004 in Brüssel verständigt hatten; es regelt die Tätigkeiten, die bisher unter dieser Rahmenvereinbarung durchgeführt wurden.

(6)   Die Vertragsparteien können Aufgaben der Regulierungszusammenarbeit auf freiwilliger Basis in Angriff nehmen. Es wird klargestellt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, sich an einer bestimmten Tätigkeit auf dem Gebiet der Regulierungszusammenarbeit zu beteiligen, ferner hat sie das Recht, eine Zusammenarbeit zu verweigern oder zu beenden. Weigert sich eine Vertragspartei, die Regulierungszusammenarbeit aufzunehmen oder beendet sie diese, so sollte sie indessen bereit sein, der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen.

Artikel 21.3

Ziele der Regulierungszusammenarbeit

Die Regulierungszusammenarbeit soll

a)

zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und zum Schutz der Umwelt beitragen, und zwar

i)

durch die Mobilisierung internationaler Ressourcen in Bereichen wie Forschung, Überprüfung im Vorfeld der Markteinführung und Risikoanalyse mit dem Ziel, wichtige Regelungsfragen von lokaler, nationaler und internationaler Bedeutung in Angriff zu nehmen, und

ii)

durch Mitwirkung an der Verbesserung der Informationsgrundlagen, die von Regulierungsstellen zur Identifizierung, Bewertung und Bewältigung von Risiken herangezogen werden,

b)

Vertrauen schaffen, das gegenseitige Verständnis der Regulierungspolitik vertiefen und dazu beitragen, dass ein gegenseitiger Nutzen aus den Erfahrungen und Perspektiven gezogen wird,

i)

um die Planung und Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen zu verbessern,

ii)

um die Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Ausarbeitung und Einführung von Regelungen zu fördern,

iii)

um die Wirkung von Regelungen zu verbessern,

iv)

um alternative Instrumente zu finden,

v)

um die regulierungsbedingten Auswirkungen zu erkennen,

vi)

um unnötige Regelungsunterschiede zu vermeiden und

vii)

um die Durchführung und Einhaltung von Regelungen zu verbessern,

c)

die bilaterale Handels- und Investitionstätigkeit erleichtern, und zwar so,

i)

dass auf bestehenden Formen der Zusammenarbeit aufgebaut wird,

ii)

dass unnötige Regulierungsunterschiede vermieden werden und

iii)

dass neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen entdeckt werden,

d)

zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der gewerblichen Wirtschaft beitragen, und zwar so,

i)

dass Verwaltungskosten minimiert werden, wann immer dies möglich ist,

ii)

dass sich überschneidende Regelungsanforderungen und die damit verbundenen Befolgungskosten verringern, wann immer dies möglich ist, und

iii)

dass kompatible Regelungsansätze verfolgt werden, soweit dies möglich und angebracht ist, und zwar

A)

durch Verfolgung technologieneutraler Regelungsansätze und

B)

durch Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Förderung der Konvergenz.

Artikel 21.4

Tätigkeiten im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Ziele des Artikels 21.3 zu erreichen, indem sie im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit Tätigkeiten verfolgen, die folgende Aspekte einschließen können:

a)

die Verpflichtung zu laufenden bilateralen Gesprächen über die Regulierungspolitik mit der Bereitschaft,

i)

die Reform der Regelungstätigkeit und deren Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern,

ii)

Lehren zu ziehen,

iii)

alternative Regelungsansätze zu sondieren, falls dies angezeigt ist, und

iv)

Erfahrungen mit Regelungswerkzeugen und -instrumenten auszutauschen, einschließlich Regulierungsfolgenabschätzung, Risikobewertung und Befolgungs- und Durchsetzungsstrategien,

b)

gegenseitige Konsultationen, soweit dies angezeigt ist, sowie Austausch von Informationen über den gesamten Entwicklungsprozess eines Regelungsvorhabens hinweg. Diese Konsultationen und der Informationsaustausch sollten in einem möglichst frühen Prozessstadium einsetzen,

c)

die geteilte Nutzung nichtöffentlicher Informationen unter der Voraussetzung, dass die geltenden Vorschriften der informierenden Vertragspartei es erlauben, diese Informationen an ausländische Regierungen weiterzugeben,

d)

der möglichst frühzeitige Austausch geplanter technischer oder gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Regelungen, die sich auf den Handel mit der anderen Vertragspartei auswirken können, damit Stellungnahmen und Änderungsvorschlägen Rechnung getragen werden kann,

e)

Bereitstellung — vorbehaltlich geltender Datenschutzbestimmungen — einer Kopie der geplanten Regelung auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und Einplanung eines hinreichend großen Zeitfensters, damit interessierte Kreise schriftlich Stellung beziehen können,

f)

frühestmöglicher Austausch von Informationen über geplante Regelungsschritte, erwogene Maßnahmen oder Änderungen,

i)

damit die Regulierungsbeweggründe einer Vertragspartei, einschließlich des gewählten Instruments, nachvollziehbar werden und die Möglichkeit einer stärkeren Konvergenz der Vertragsparteien in der Frage geprüft werden kann, wie die Regelungsziele darzulegen und deren Geltungsbereich zu definieren ist. Die Parteien sollten sich in diesem Zusammenhang auch mit der Schnittstelle zwischen Regelungen, Normen und der Konformitätsbewertung befassen, und

ii)

damit es möglich ist, Methoden und Annahmen zu vergleichen, die zur Analyse der Regelungsvorschläge herangezogen werden; dies umfasst, soweit angezeigt, auch eine Analyse der technischen oder wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der auf das verfolgte Ziel bezogenen Vorteile wichtiger alternativ erwogener Regelungsanforderungen oder -ansätze. Dieser Informationsaustausch kann sich auch auf Befolgungsstrategien und Folgenabschätzungen erstrecken, einschließlich eines Vergleichs der potenziellen Kostenwirksamkeit des Regelungsvorschlags mit der Kostenwirksamkeit wichtiger alternativ erwogener Regelungsanforderungen oder -ansätze,

g)

Prüfung der Möglichkeiten zur Minimierung unnötiger Regelungsunterschiede durch Maßnahmen wie

i)

eine gleichzeitig oder gemeinsam durchgeführte Risikobewertung und eine Regulierungsfolgenabschätzung, soweit dies praktikabel und von beiderseitigem Nutzen ist,

ii)

Erzielung einer abgestimmten, gleichwertigen oder kompatiblen Lösung oder

iii)

Inbetrachtziehen einer gegenseitige Anerkennung in bestimmten Fällen,

h)

Zusammenarbeit in Fragen der Ausarbeitung, Annahme, Durchführung und Beibehaltung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen,

i)

Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Möglichkeit der Erhebung gleicher oder vergleichbarer Daten über Art, Umfang und Häufigkeit von Schwierigkeiten, die Anlass zu Regelungsschritten geben könnten, insofern als dies die statistisch relevante Beurteilung dieser Schwierigkeiten beschleunigen würde,

j)

Vergleich der Datenerhebungspraxis in regelmäßigen Abständen,

k)

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Möglichkeit, auf die gleichen oder ähnliche Annahmen und Methoden zurückzugreifen wie sie die andere Vertragspartei einsetzt, um Daten auszuwerten und die zugrundeliegenden, durch Regelung auszuräumenden Schwierigkeiten zu bewerten, in dem Bestreben

i)

Unterschiede bei der Identifizierung von Schwierigkeiten zu reduzieren und

ii)

die Vergleichbarkeit von Ergebnissen zu fördern,

l)

Vergleich der Analyseannahmen und -methoden in regelmäßigen Abständen,

m)

Austausch von Informationen über die Verwaltung, Durchführung und Durchsetzung von Regelungen und über die Mittel zur Gewährleistung und Messung der Befolgung,

n)

Konzertierung ihrer Forschungsplanung,

i)

um Doppelforschung zu reduzieren,

ii)

um mehr Informationen zu geringeren Kosten zu generieren,

iii)

um die besten Daten zu gewinnen,

iv)

um eine gemeinsame Wissenschaftsgrundlage zu schaffen, soweit dies angezeigt ist,

v)

um die dringendsten Regelungsprobleme in einer stärker auf Vereinbarkeit und Wirksamkeit ausgerichteten Weise anzugehen und

vi)

um vermeidbare Unterschiede bei neuen Regelungsvorschlägen zu minimieren und gleichzeitig die Gesundheit, die Sicherheit und den Umweltschutz wirksamer zu verbessern,

o)

Überprüfung von Regelungen oder Politikvorhaben im Nachfeld ihrer Einführung,

p)

Vergleich der Methoden und Annahmen, auf die bei der Nachfeldüberprüfung zurückgegriffen wird,

q)

gegenseitige Zurverfügungstellung von Ergebniszusammenfassungen derartiger Nachfeldüberprüfungen, sofern dies zutreffend ist,

r)

Ermittlung des geeigneten Ansatzes zur Verringerung der negativen Auswirkungen bestehender Regelungsunterschiede auf die bilaterale Handels- und Investitionstätigkeit in von den Vertragsparteien identifizierten Wirtschaftszweigen; dazu zählen auch, falls angezeigt, das Anstreben einer stärkeren Konvergenz, die gegenseitiger Anerkennung, die Minimierung des Einsatzes handels- und investitionsverzerrender Regelungsinstrumente sowie der Rückgriff auf internationale Normen, darunter auch Normen und Leitlinien zur Konformitätsbewertung, oder

s)

Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf diesem Gebiet.

Artikel 21.5

Kompatibilität der Regelungsmaßnahmen

Zwecks stärkerer Annäherung und größerer Kompatibilität der Regelungsmaßnahmen der Vertragsparteien schenkt jede Vertragspartei den Regelungsmaßnahmen oder -vorhaben der anderen Vertragspartei zu den gleichen oder verwandten Themen Beachtung, wann immer dies angebracht ist. Es steht einer Vertragspartei frei, abweichende Regelungsmaßnahmen zu ergreifen oder andere Vorhaben zu verfolgen, wenn Gründe dafür sprechen, beispielsweise abweichende institutionelle oder legislative Ansätze, Voraussetzungen, Werte oder Prioritäten, die eine Besonderheit dieser Vertragspartei darstellen.

Artikel 21.6

Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)   Es wird nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe h ein Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (im Folgenden „Forum“) eingesetzt, das zur Aufgabe hat, die Regulierungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit diesem Kapitel zu erleichtern und zu fördern.

(2)   Das Forum hat folgende Funktionen:

a)

es soll eine Plattform bieten, auf der die Vertragsparteien regelungspolitische Fragen von beiderseitigem Interesse erörtern können, auf welche die Vertragsparteien unter anderem bei Konsultationen nach Artikel 21.8 gestoßen sind,

b)

es soll die einzelnen Regulierungsstellen darin unterstützen, potenzielle Partner für Kooperationstätigkeiten zu finden und ihnen diesbezüglich geeignete Instrumente an die Hand geben, zum Beispiel Muster für Vertraulichkeitsvereinbarungen,

c)

es soll laufende oder zu erwartende Regelungsvorhaben prüfen, aus denen sich nach Auffassung einer Vertragspartei Zusammenarbeitsmöglichkeiten ergeben können. Die Prüfungstätigkeit, die im Benehmen mit Regulierungsstellen und -instanzen erfolgen wird, sollte die Durchführung dieses Kapitels fördern, und

d)

es soll den Ausbau bilateraler Kooperationstätigkeiten im Sinne des Artikels 21.4 fördern und — gestützt auf Informationsmaterial der Regulierungsstellen und -instanzen — die Fortschritte, Errungenschaften und bewährten Verfahren überprüfen, die sich aus Vorhaben zur Regulierungszusammenarbeit in bestimmten Wirtschaftszweigen ergeben.

(3)   Der Vorsitz im Forum wird von einem hochrangigen Vertreter der Regierung Kanadas im Range eines „Deputy Minister“ (gleichwertig oder designiert) sowie einem hochrangigen Vertreter der Europäischen Kommission im Range eines Generaldirektors (gleichwertig oder designiert) gemeinsam geführt; das Forum selbst setzt sich aus maßgeblichen Beamten jeder Vertragspartei zusammen. In gegenseitigem Einvernehmen können die Vertragsparteien andere interessierte Kreise zu den Sitzungen des Forums hinzuziehen.

(4)   Das Forum hat folgende Aufgaben:

a)

es legt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens sein Mandat, seine Verfahren und seinen Arbeitsplan fest,

b)

es tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach mindestens einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, und

c)

es unterrichtet den Gemischten CETA-Ausschuss soweit angebracht über die Durchführung dieses Kapitels.

Artikel 21.7

Weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

(1)   Nach Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstabe c tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über laufende oder geplante Regelungsvorhaben in ihren Zuständigkeitsbereichen aus, damit anstehende Regelungsvorhaben geprüft und Möglichkeiten zur Regulierungszusammenarbeit erschlossen werden können. Diese Informationen sollten sich soweit angebracht auch auf neue technische Vorschriften und Änderungen bestehender technischer Vorschriften erstrecken, die voraussichtlich vorgeschlagen oder erlassen werden.

(2)   Die Vertragsparteien können die Regulierungszusammenarbeit durch den Austausch von Beamten nach einer besonderen Absprache erleichtern.

(3)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen zusammenzuarbeiten und Informationen freiwillig miteinander zu teilen. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch können sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)

Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen,

b)

aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz, die in den Zuständigkeitsbereich einer Vertragspartei fallen,

c)

normungsbezogene Tätigkeiten,

d)

Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten,

e)

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung und

f)

koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte.

(4)   Die Vertragsparteien können einen gegenseitigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Konsumgütern und über getroffene Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen einführen. Insbesondere kann Kanada im Zusammenhang mit Konsumgütern nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit der Zugriff auf ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger eingeräumt werden. Die Europäische Union kann im Zusammenhang mit Konsumgütern im Sinne des Canada Consumer Product Safety Act, S.C. 2010, c. 21, und im Zusammenhang mit Kosmetika im Sinne des Food and Drugs Act, R.S.C. 1985, c. F-27, Frühwarninformationen über Restriktionsmaßnahmen und Rückrufe aus dem kanadischen Meldesystem für Konsumgüterzwischenfälle RADAR oder dessen Nachfolger erhalten. Dieser gegenseitige Informationsaustausch erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung, in der die in Absatz 5 erwähnten Maßnahmen festgehalten sind.

(5)   Vor dem ersten Informationsaustausch der Vertragsparteien nach Absatz 4, tragen sie dafür Sorge, dass der Ausschuss für Warenhandel die Maßnahmen zur Durchführung dieses Austauschs billigt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in diesen Maßnahmen die Art der auszutauschenden Informationen und die Austauschmodalitäten spezifiziert werden, ferner die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten.

(6)   Der Ausschuss für Warenhandel billigt die Maßnahmen nach Absatz 5 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen eine Verlängerung dieser Frist.

(7)   Die Vertragsparteien können die in Absatz 5 erwähnten Maßnahmen ändern. Der Ausschuss für Warenhandel billigt etwaige Änderungen der Maßnahmen.

Artikel 21.8

Konsultationen mit privaten Einrichtungen

Um herauszufinden, wie nichtstaatliche Akteure zu Fragen bezüglich der Durchführung dieses Kapitels stehen, kann jede Vertragspartei oder können die Vertragsparteien, soweit es zweckdienlich erscheint, Konsultationen mit Interessenträgern und interessierten Kreisen führen; dazu zählen auch Vertreter der Wissenschaftsgemeinde, Think-Tanks, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Verbraucher und andere Organisationen. Diese Konsultationen können auf jede Art geführt werden, die der Vertragspartei oder den Vertragsparteien zweckmäßig erscheint.

Artikel 21.9

Kontaktstellen

(1)   Folgende Kontaktstellen gewährleisten die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben:

a)

im Falle Kanadas die Technical Barriers and Regulations Division des Department of Foreign Affairs, Trade and Development oder dessen Rechtsnachfolger und

b)

im Fall der Europäischen Union das Referat „Internationale Angelegenheiten“ der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission oder dessen Rechtsnachfolger.

(2)   Soweit zweckdienlich ist jede Kontaktstelle verantwortlich für die Konsultation und Koordinierung mit ihren jeweiligen Regulierungsdienststellen und -einrichtungen über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.

KAPITEL ZWEIUNDZWANZIG

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 22.1

Hintergrund und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erinnern an die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 und den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung sowie die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008. Die Vertragsparteien erkennen an, dass wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen gerecht wird.

(2)   Die Vertragsparteien betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist. Dementsprechend stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass die Rechte und Pflichten aus Kapitel dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und Kapitel vierundzwanzig (Handel und Umwelt) im Rahmen dieses Abkommens zu berücksichtigen sind.

(3)   In diesem Kontext streben die Vertragsparteien mit der Durchführung des Kapitels dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und des Kapitels vierundzwanzig (Handel und Umwelt) Folgendes an:

a)

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch eine verbesserte Koordinierung und Integration ihrer jeweiligen arbeits-, umwelt- und handelspolitischen Strategien und Maßnahmen,

b)

Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen in einer Art und Weise, die ihre jeweiligen Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen und -normen untermauert, sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer Umweltschutz- und Arbeitsschutzziele im Kontext freier, offener und transparenter Handelsbeziehungen,

c)

Verbesserung der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und Umweltrechts und der Einhaltung internationaler Übereinkünfte in den Bereichen Arbeit und Umwelt,

d)

Förderung der vollen Nutzung von Instrumenten wie Folgenabschätzungen und Konsultationen der Interessenträger bei der Regelung von Handels-, Arbeits- und Umweltfragen und Ermutigung von Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern zur Entwicklung und Umsetzung praktischer Vorgehensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, und

e)

Förderung öffentlicher Konsultationen und einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Debatte über die sich im Rahmen dieses Abkommens stellenden Fragen der nachhaltigen Entwicklung und an der Ausarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken.

Artikel 22.2

Transparenz

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung, die der Gewährleistung von Transparenz — als notwendiger Voraussetzung für die Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit — und der Veröffentlichung von Informationen im Rahmen dieses Kapitels und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels siebenundzwanzig (Transparenz) sowie der Artikel 23.6 (Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) und 24.7 (Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) zukommt.

Artikel 22.3

Zusammenarbeit und Förderung des Handels zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Zusammenarbeit zwecks Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und zwecks Integration von Initiativen, Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Schutzes in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt von großer Bedeutung ist. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einen Dialog und gegenseitige Konsultationen über handelsbezogene Fragen der nachhaltigen Entwicklung zu führen, die von beiderseitigem Interesse sind.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel eine nachhaltige Entwicklung fördern sollte. Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt, Handels- und Wirtschaftsströme sowie Handels- und Wirtschaftspraktiken zu fördern, die zur Verwirklichung des Ziels menschenwürdiger Arbeit und zum Umweltschutz beitragen; unter anderem durch

a)

Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von freiwilligen Systemen zur Förderung einer nachhaltigen Waren- und Dienstleistungsproduktion, wie etwa Öko-Kennzeichnung oder Programmen für fairen Handel,

b)

Unterstützung der Entwicklung und Anwendung freiwilliger bewährter Verfahren zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, wie sie beispielsweise in den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen empfohlen werden, im Interesse einer größeren Kohärenz der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele,

c)

Unterstützung der Einbeziehung von Nachhaltigkeitserwägungen bei Kaufentscheidungen privater und öffentlicher Verbraucher und

d)

Förderung der Entwicklung, Festlegung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Umweltleistungszielen und -standards.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, spezifische Fragen der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, indem sie die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Interessenträger bewerten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich daher, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, wie sich die Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung in ihrem Gebiet auswirkt, um einen sich gegebenenfalls aus diesem Abkommen ergebenden weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln. Die Vertragsparteien können gemeinsame Bewertungen vornehmen. Diese Bewertungen werden in einer Weise durchgeführt, die den Gepflogenheiten und Bedingungen der Vertragsparteien Rechnung trägt, und zwar im Wege der jeweiligen partizipativen Verfahren der Vertragspartien und der mit diesem Abkommen geschaffenen Verfahren.

Artikel 22.4

Institutionelle Mechanismen

(1)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe g eingesetzte Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für von diesem Kapitel und den Kapiteln dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und vierundzwanzig (Handel und Umwelt) erfasste Fragen zuständig sind. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht die Durchführung der genannten Kapitel, einschließlich der Kooperationstätigkeiten und der Überprüfung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung, und befasst sich — nach einem integrierten Ansatz — mit Fragen, die in Bezug auf die Schnittstelle zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, sozialer Entwicklung und Umweltschutz für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind. Zu den Kapiteln dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und vierundzwanzig (Handel und Umwelt) kann der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Fachsitzungen einberufen, zu denen Personen hinzugezogen werden, die für Fragen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kapitel zuständig sind.

(2)   Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und tagt anschließend so oft, wie es die Vertragsparteien für nötig erachten. Die in den Artikeln 23.8 (Institutionelle Mechanismen) und 24.13 (Institutionelle Mechanismen) genannten Kontaktstellen sind für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Terminplanung und Organisation der Sitzungen — auch der Fachsitzungen — zuständig.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, umfasst jede ordentliche Sitzung und jede Fachsitzung des Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung einen öffentlichen Teil, in dessen Rahmen Fragen erörtert werden, welche die Durchführung der jeweiligen Kapitel betreffen.

(4)   Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich für Transparenz und die Einbeziehung der Öffentlichkeit ein. Deshalb gilt Folgendes:

a)

Alle Entscheidungen und Berichte des Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.

b)

Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hält das Zivilgesellschaftliche Forum nach Artikel 22.5 über alle Fragen zu diesem Kapitel auf dem Laufenden, insbesondere über Fragen der Durchführung dieses Kapitels. Standpunkte oder Stellungnahmen des Zivilgesellschaftlichen Forums werden den Vertragsparteien direkt oder über die in Artikel 23.8 (Institutionelle Mechanismen) Absatz 3 und Artikel 24.13 (Institutionelle Mechanismen) genannten Konsultationsmechanismen übermittelt. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erstattet jährlich Bericht über die Folgemaßnahmen zu diesen Mitteilungen.

c)

Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erstattet jährlich über alle Angelegenheiten Bericht, mit denen er sich nach Artikel 24.7 (Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) Absatz 3 oder Artikel 23.8 (Institutionelle Mechanismen) Absatz 4 befasst.

Artikel 22.5

Zivilgesellschaftliches Forum

(1)   Die Vertragsparteien fördern ein gemeinsames Zivilgesellschaftliches Forum, dem Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen aus ihrem Gebiet angehören, wozu auch Teilnehmer der Konsultationsmechanismen nach Artikel 23.8 (Institutionelle Mechanismen) Absatz 3 und Artikel 24.13 (Institutionelle Mechanismen) zählen; in diesem Forum geht es darum, einen Dialog über die in diesem Abkommen behandelten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Zivilgesellschaftliche Forum einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien fördern eine angemessene Vertretung der relevanten Interessenträger, darunter unabhängige, repräsentative Arbeitgeber, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, Unternehmensverbände, Umweltverbände sowie gegebenenfalls andere relevante Organisationen der Zivilgesellschaft, in einem ausgewogenen Verhältnis. Die Vertragsparteien können auch eine virtuelle Teilnahme ermöglichen.

KAPITEL DREIUNDZWANZIG

Handel und Arbeit

Artikel 23.1

Hintergrund und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Zusammenarbeit und internationale Übereinkünfte in Arbeitsbelangen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf wirtschaftliche, beschäftigungsspezifische und soziale Herausforderungen und Chancen der Globalisierung von großem Wert sind. Sie erkennen an, welchen Beitrag der internationale Handel zur Förderung produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle leisten könnte, und verpflichten sich, soweit angebracht, in handelsbezogenen Arbeits- und Beschäftigungsfragen von beiderseitigem Interesse einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen, wie wichtig kohärenter gestaltete Bemühungen um menschenwürdige Arbeit, vor allem auch im Hinblick auf Kernarbeitsnormen, und ein hohes Arbeitsschutzniveau sowie eine damit einhergehende wirksame Durchsetzung sind, und erkennen an, dass sich diese Faktoren positiv auf die wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität, einschließlich Exportleistung, auswirken können. In diesem Zusammenhang erkennen sie auch die Bedeutung des zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ihren jeweiligen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen geführten sozialen Dialogs über Arbeitsfragen an und setzen sich für die Förderung eines solchen Dialogs ein.

Artikel 23.2

Regelungsrecht und Schutzniveaus

In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, im Bereich Arbeit ihre eigenen Prioritäten zu setzen, das Niveau des Arbeitsschutzes selbst zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften und Strategien — im Einklang mit ihren einschlägigen internationalen Verpflichtungen in Arbeitsbelangen, einschließlich der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen — entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien im Interesse eines hohen Arbeitsschutzniveaus weiter zu verbessern.

Artikel 23.3

Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Arbeitsrecht und ihrer arbeitsrechtlichen Praxis die Wahrung der nachstehend aufgeführten grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verankert und gewährleistet wird. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Achtung, Förderung und Verwirklichung dieser Prinzipien und Rechte im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und den Verpflichtungen im Rahmen der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen:

a)

Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)

Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)

effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)

Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(2)   Im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung angenommen wurde, sowie mit anderen internationalen Verpflichtungen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihr Arbeitsrecht und ihre arbeitsrechtliche Praxis die Verwirklichung folgender in der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit niedergelegter Ziele fördern:

a)

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

b)

Festlegung akzeptabler Mindestbeschäftigungsstandards für Lohn- und Gehaltsempfänger, einschließlich solcher, die nicht unter einen Kollektivvertrag fallen, und

c)

Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte.

(3)   Gemäß Absatz 2 Buchstabe a stellt jede Vertragspartei sicher, dass in ihrem Arbeitsrecht und ihrer arbeitsrechtlichen Praxis der Schutz von Arbeitsbedingungen verankert und gewährleistet wird, mit denen die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer gewahrt werden, indem unter anderem Strategien konzipiert werden, die auf grundlegenden Prinzipien basieren, welche auf die Prävention von Unfällen und Verletzungen bei der Arbeit und auf die Entwicklung einer präventiven Sicherheits- und Gesundheitskultur abzielen, in der dem Vorsorgeprinzip höchste Priorität eingeräumt wird. Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt jede Vertragspartei die verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie diesbezügliche internationale Standards, Leitlinien oder Empfehlungen, wenn sich die Maßnahmen auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Falle bestehender oder potenzieller Gefahren oder Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen zu Verletzungen oder Erkrankungen natürlicher Personen führen könnten, eine Vertragspartei den Aufschub kosteneffizienter Schutzmaßnahmen nicht mit dem Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Absicherung begründen darf.

(4)   Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die von Kanada beziehungsweise den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten grundlegenden IAO-Übereinkommen in ihrem gesamten Gebiet effektiv in Recht und Praxis umgesetzt werden. Die Vertragsparteien bemühen sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert haben. Sie tauschen Informationen über den Sachstand und die Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, der prioritären IAO-Übereinkommen sowie anderer von der IAO als aktuell eingestufter IAO-Übereinkommen aus.

Artikel 23.4

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem Arbeitsrecht und ihren Arbeitsnormen garantierte Schutzniveau aufgeweicht oder abgesenkt wird.

(2)   Die Vertragsparteien verzichten nicht auf die Anwendung ihres Arbeitsrechts und ihrer Arbeitsnormen, weichen nicht davon ab und bieten dies auch nicht an in der Absicht, den Handel oder die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung von Investitionen in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Arbeitsrechts und ihrer Arbeitsnormen zu unterlaufen, um so Handel oder Investitionen zu fördern.

Artikel 23.5

Durchsetzungsverfahren, Verwaltungsverfahren und Überprüfung von Verwaltungshandeln

(1)   Gemäß Artikel 23.4 fördert jede Vertragspartei die Einhaltung und effektive Durchsetzung ihres Arbeitsrechts, indem sie

a)

im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen ein System der Arbeitsaufsicht aufrechterhält, das auf die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz durch Arbeitsaufsichtsbeamte abzielt, und

b)

gewährleistet, dass Personen mit einem rechtlich anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit, die der Auffassung sind, dass nach dem für sie geltenden Recht eine Rechtsverletzung vorliegt, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die ein wirksames Vorgehen gegen Verstöße gegen geltendes Arbeitsrecht ermöglichen und bei entsprechenden Rechtsverstößen geeignete Rechtsbehelfe vorsehen.

(2)   Jede Vertragspartei trägt nach Maßgabe ihres Rechts dafür Sorge, dass die Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht unnötig kompliziert oder untragbar kostspielig sind, keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen bedingen, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage vorsehen und fair und gerecht sind, indem

a)

die Antragsgegner — unter Angabe der Art des Verfahrens und der Grundlage der Klage — angemessen über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet werden,

b)

die Verfahrensparteien vor einer endgültigen Entscheidung eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen und unter anderem Informationen oder Beweise beizubringen,

c)

vorgesehen wird, dass endgültige Entscheidungen schriftlich mitgeteilt, und, soweit in Bezug auf den Fall angezeit, begründet werden und auf der Grundlage von Informationen oder Beweisen getroffen werden, zu denen Verfahrensparteien zuvor Gelegenheit hatten, angehört zu werden, und

d)

den Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt wird, endgültige Verwaltungsentscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist durch ein Gericht, das per Gesetzeingesetzt wurde und eine ausreichende Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet, überprüfen und, soweit gerechtfertigt, korrigieren zu lassen.

Artikel 23.6

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

(1)   Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen aus Artikel 27.1 (Veröffentlichung) fördert jede Vertragspartei die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen durch ihre Behörden führen können.

(2)   Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihr jeweiliges Arbeitsrecht und ihre Arbeitsnormen sowie für die Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren, indem sie unter anderem für ein einschlägiges Informationsangebot sorgt und Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren Vertretern trifft.

Artikel 23.7

Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels auf eine Kooperation beispielsweise in Form

a)

eines Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren bei Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über einschlägige Veranstaltungen, Tätigkeiten und Initiativen,

b)

einer Kooperation in internationalen Foren, die sich mit für die Bereiche Handel und Arbeit relevanten Fragen, insbesondere im Rahmen der WTO und der IAO, befassen.

c)

einer internationalen Förderung und wirksamen Anwendung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit im Einklang mit dem Artikel 23.3 Absatz 1 und der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit,

d)

eines Dialogs und Informationsaustauschs über arbeitsrechtliche Bestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen Handelsabkommen sowie über ihre Umsetzung,

e)

einer Auslotung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativen, die Drittparteien betreffen, und

f)

jeder anderen für geeignet erachteten Form der Kooperation.

(2)   Bei der Ermittlung der für eine Zusammenarbeit in Betracht kommenden Bereiche und bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen werden die Vertragsparteien alle Stellungnahmen berücksichtigen, die von Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und von Organisationen der Zivilgesellschaft übermittelt werden.

(3)   Die Vertragsparteien können Kooperationsvereinbarungen mit der IAO und anderen zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen schließen, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels Fachkompetenz und Ressourcen dieser Organisationen nutzen zu können.

Artikel 23.8

Institutionelle Mechanismen

(1)   Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die bei der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle für die andere Vertragspartei dient, insbesondere in Bezug auf

a)

Kooperationsprogramme und -maßnahmen im Einklang mit Artikel 23.7,

b)

den Eingang von Stellungnahmen und Mitteilungen nach Artikel 23.9 und

c)

Informationen, die für die andere Vertragspartei, die Sachverständigengruppen und die Öffentlichkeit bestimmt sind.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis, welche ihre Kontaktstelle nach Absatz 1 ist.

(3)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe g eingesetzte Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nimmt im Rahmen seiner ordentlichen Sitzungen oder von Fachsitzungen, zu denen Personen hinzugezogen werden, die für Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel zuständig sind, folgende Aufgaben wahr:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Kapitels und Prüfung der dabei erzielten Fortschritte, unter anderem in Bezug auf seine Funktionsweise und Wirksamkeit, und

b)

Erörterung sonstiger im Rahmen dieses Kapitels zu behandelnder Fragen.

(4)   Jede Vertragspartei setzt eine neue Beratungsgruppe für Arbeit und nachhaltige Entwicklung ein oder konsultiert ihre bereits bestehenden innerstaatlichen Beratungsgruppen, um Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel einzuholen und sich diesbezüglich fachlich beraten zu lassen. Den Beratungsgruppen sollen unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft angehören, wobei Arbeitgeber, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, Unternehmensverbände sowie gegebenenfalls andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein sollen. Die Beratungsgruppen können auf eigene Initiative Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel abgeben.

(5)   Die Vertragsparteien sind offen für Beiträge der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, wie beispielsweise Mitteilungen zu Durchführungsproblemen, und tragen solchen Beiträgen gebührend Rechnung. Die Vertragsparteien unterrichten ihre jeweiligen innerstaatlichen Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung über derartige Mitteilungen.

(6)   Die Vertragsparteien tragen den Tätigkeiten der IAO Rechnung, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und die einschlägigen Arbeiten der Vertragsparteien besser mit denen der IAO abzustimmen.

Artikel 23.9

Konsultationen

(1)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragspartei legt in ihrem Ersuchen eine klare Sachverhaltsdarstellung vor, benennt die strittigen Fragen und fasst im Rahmen dieses Kapitels zu behandelnde Anliegen kurz zusammen. Die Konsultationen müssen unmittelbar nach Übermittlung des Konsultationsersuchens einer Vertragspartei aufgenommen werden.

(2)   Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei — vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften zu vertraulichen personenbezogenen und geschäftlichen Informationen — ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen.

(3)   Gegebenenfalls holen die Vertragsparteien, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, Informationen oder Stellungnahmen von Personen, Organisationen oder Gremien, einschließlich der IAO, ein, die einen Beitrag zur Prüfung der sich stellenden Fragen leisten können.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, so kann sie bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um diese Frage zu prüfen. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung. Gegebenenfalls konsultiert er im Rahmen der Konsultationsmechanismen nach Artikel 23.8 die von den Vertragsparteien eingesetzten innerstaatlichen Beratungsgruppen für Arbeit oder nachhaltige Entwicklung.

(5)   Jede Vertragspartei veröffentlicht etwaige Lösungen oder Entscheidungen betreffend eine nach diesem Artikel erörterte Frage.

Artikel 23.10

Sachverständigengruppe

(1)   Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 23.9 nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach Artikel 23.9 Absatz 1 bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels wenden die Vertragsparteien die Schiedsordnung in Anhang 29-A und den Verhaltenskodex in Anhang 29-B an, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

(3)   Eine Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um sich innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe zu verständigen. Dabei gilt es sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Mitglieder der Sachverständigengruppe die Anforderungen des Absatzes 7 erfüllen und über die erforderliche einschlägige Fachkompetenz verfügen.

(5)   Sollten sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe verständigen können, so findet das Auswahlverfahren nach Artikel 29.7 (Zusammensetzung des Schiedspanels) Absätze 3 bis 7 auf der Grundlage der nach Absatz 6 erstellten Liste Anwendung.

(6)   Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erstellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens neun Personen, die aufgrund ihrer Objektivität, ihrer Zuverlässigkeit und ihres ausgezeichneten Urteilsvermögens ausgewählt wurden und willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens drei Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens drei Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die willens und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleistet, dass die Liste stets auf diesem Stand gehalten wird.

(7)   Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, in Bezug auf andere in diesem Kapitel behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen. Sie dürfen nicht der Regierung einer der Vertragsparteien nahestehen und sind an den in Absatz 2 genannten Verhaltenskodex gebunden.

(8)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppe etwas anderes beschließen, gilt für die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und Vorlage eines Berichts nach Kapitel dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) Artikel 23.10 (Sachverständigengruppe) mit Lösungsempfehlungen“.

(9)   Bei Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Übereinkünften gemäß Artikel 23.3 sollte die Sachverständigengruppe Informationen von der IAO einholen, insbesondere zu relevanten Auslegungskriterien, Erkenntnissen oder Beschlüssen der IAO. (31)

(10)   Die Sachverständigengruppe kann um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen von Personen ersuchen, die über einschlägige Informationen oder einschlägige Kenntnisse verfügen.

(11)   Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt — unter anderem zu der Frage, ob die ersuchte Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachgekommen ist — und ihre Ergebnisse, Feststellungen und Empfehlungen begründet. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien den Zwischenbericht innerhalb von 120 Tagen nach Auswahl des letzten Mitglieds der Sachverständigengruppe vor, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die Vertragsparteien können der Sachverständigengruppe innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts Stellungnahmen dazu übermitteln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe ihren Bericht überprüfen oder weitere ihr zweckmäßig erscheinende Prüfungen vornehmen. Den Abschlussbericht unterbreitet die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts. Jede Vertragspartei macht den Abschlussbericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage öffentlich zugänglich.

(12)   Gelangt die Sachverständigengruppe in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, nehmen die Vertragsparteien Gespräche auf und bemühen sich, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Abschlussberichts geeignete Maßnahmen zu erarbeiten oder gegebenenfalls einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aktionsplan zu beschließen. Bei ihren Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien den Abschlussbericht. Die ersuchte Vertragspartei teilt ihren Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung sowie der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig mit, zu welchen Vorgehensweisen oder Maßnahmen sie sich entschlossen hat. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung sowie die ersuchte Vertragspartei rechtzeitig über etwaige andere Vorgehensweisen oder Maßnahmen, die sie möglicherweise als Folgemaßnahmen zum Abschlussbericht zu beschließen beabsichtigt, um zu einer Lösung zu gelangen, die mit diesem Abkommen vereinbar ist. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht die Folgemaßnahmen zum Abschlussbericht und zu den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Die von den Vertragsparteien eingesetzten Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung und das Zivilgesellschaftliche Forum können dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Stellungnahmen übermitteln.

(13)   Wenn die Vertragsparteien nach Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, teilen sie diese dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und der Sachverständigengruppe mit. Mit dieser Mitteilung ist das Sachverständigenverfahren abgeschlossen.

Artikel 23.11

Streitbeilegung

(1)   Im Falle von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien nur die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorschriften und Verfahren in Anspruch.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können zur Streitbeilegung jederzeit auf gute Dienste, einen Vergleich oder Mediation zurückgreifen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Verpflichtungen aus diesem Kapitel bindend und im Wege der Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 23.10 durchsetzbar sind. In diesem Zusammenhang erörtern die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung die Wirksamkeit der Durchführung dieses Kapitels, die politischen Entwicklungen auf Seiten der Vertragsparteien, die Entwicklungen bei internationalen Übereinkünften und die von den Interessenträgern dargelegten Standpunkte sowie eine etwaige Überprüfung der in Artikel 23.10 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren.

(4)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei nach den in Artikel 23.9 festgelegten Verfahren um Konsultationen zwecks Überprüfung der in Artikel 23.10 vorgesehenen Streitbeilegungsbestimmungen ersuchen.

(5)   Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung kann dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nach den in Artikel 30.2 (Änderungen) festgelegten Verfahren empfehlen.

KAPITEL VIERUNDZWANZIG

Handel und Umwelt

Artikel 24.1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Umweltrecht ein Gesetz, auch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, oder eine andere rechtsverbindliche Maßnahme einer Vertragspartei, deren Zweck es ist, die Umwelt zu schützen und insbesondere den von Umweltauswirkungen ausgehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen zu begegnen, zum Beispiel durch

a)

die Verhütung, Verringerung oder Überwachung der Freisetzung, Ableitung oder sonstigen Emission von Schadstoffen oder Umweltkontaminanten,

b)

Chemikalien- und Abfallmanagement und die Verbreitung diesbezüglicher Informationen oder

c)

die Erhaltung und den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume, sowie von Schutzgebieten,

jedoch unter Ausschluss von Maßnahmen einer Vertragspartei, die lediglich die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern betreffen und Gegenstand von Kapitel dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) sind, sowie von Maßnahmen einer Vertragspartei, die auf den Erhalt oder die einheimische Gewinnung natürlicher Ressourcen abstellen.

Artikel 24.2

Hintergrund und Ziele

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Umwelt ein Fundament für eine nachhaltige Entwicklung darstellt, und sie erkennen den Beitrag an, den der Handel zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten könnte. Die Vertragsparteien betonen, dass eine stärkere Zusammenarbeit zum Schutz und Erhalt der Umwelt insoweit von Vorteil ist, als sie

a)

eine nachhaltige Entwicklung fördert,

b)

die Umweltpolitik der Vertragsparteien stärkt,

c)

auf internationalen Umweltübereinkünften aufbaut, denen sie beigetreten sind, und

d)

die Ziele dieses Abkommens ergänzt.

Artikel 24.3

Regelungsrecht und Schutzniveaus

Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, im Umweltbereich ihre eigenen Prioritäten zu setzen, das Niveau des Umweltschutzes selbst zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften und Strategien — im Einklang mit den multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie beigetreten sind, sowie mit diesem Abkommen — entsprechend festzulegen oder zu ändern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

Artikel 24.4

Multilaterale Umweltübereinkünfte

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer verantwortungsvollen internationalen Umweltpolitik und internationaler Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme an und unterstreichen, dass Strategien, Vorschriften und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet werden müssen.

(2)   Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, in ihrem gesamten Gebiet effektiv in Recht und Praxis umzusetzen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Umweltfragen von beiderseitigem Interesse, die multilaterale Umweltübereinkünfte betreffen, insbesondere in handelsbezogenen Fragen, soweit angebracht, einander zu konsultieren und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung umfasst den Austausch von Informationen über

a)

die Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte, denen eine der Vertragsparteien beigetreten ist,

b)

laufende Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkünfte und

c)

die jeweiligen Standpunkte hinsichtlich des Beitritts zu weiteren multilateralen Umweltübereinkünften.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen ihr jeweiliges Recht an, in Bezug auf Umweltmaßnahmen — einschließlich derjenigen Maßnahmen, die aufgrund multilateraler Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten sind, getroffen werden — Artikel 28.3 (Allgemeine Ausnahmen) in Anspruch zu nehmen.

Artikel 24.5

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem Umweltrecht garantierte Schutzniveau aufgeweicht oder abgesenkt wird.

(2)   Die Vertragsparteien verzichten nicht auf die Anwendung ihres Umweltrechts, weichen nicht davon ab und bieten dies auch nicht an in der Absicht, den Handel oder die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung von Investitionen in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Umweltrechts zu unterlaufen, um so Handel oder Investitionen zu fördern.

Artikel 24.6

Zugang zu Rechtsbehelfen und Verfahrensgarantien

(1)   Gemäß den in Artikel 24.5 festgelegten Verpflichtungen

a)

gewährleistet jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften, dass ihre für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden vorgeblichen Verstößen gegen das Umweltrecht, die ihnen durch betroffene Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in ihrem Gebiet zur Kenntnis gebracht werden, in gebührender Form nachgehen, und

b)

gewährleistet jede Vertragspartei, dass Personen, die ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer bestimmten Angelegenheit haben oder der Auffassung sind, dass nach dem für sie geltenden Recht eine Rechtsverletzung vorliegt, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die ein wirksames Vorgehen gegen Verstöße gegen geltendes Umweltrecht ermöglichen und bei entsprechenden Rechtsverstößen geeignete Rechtsbehelfe vorsehen.

(2)   Jede Vertragspartei trägt nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dafür Sorge, dass die Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht unnötig kompliziert oder untragbar kostspielig sind, keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen bedingen, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage vorsehen und fair, gerecht und transparent sind, indem

a)

die Antragsgegner — unter Angabe der Art des Verfahrens und der Grundlage der Klage — angemessen über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet werden,

b)

die Verfahrensparteien vor einer endgültigen Entscheidung eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen und unter anderem Informationen oder Beweise beizubringen,

c)

vorgesehen wird, dass endgültige Entscheidungen schriftlich mitgeteilt, und, soweit in Bezug auf den Fall angezeit, begründet werden und auf der Grundlage von Informationen oder Beweisen getroffen werden, zu denen Verfahrensparteien zuvor Gelegenheit hatten, angehört zu werden, und

d)

den Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt wird, endgültige Verwaltungsentscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist durch ein Gericht, das per Gesetzeingesetzt wurde und eine ausreichende Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet, überprüfen und, soweit gerechtfertigt, korrigieren zu lassen.

Artikel 24.7

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

(1)   Über die Bestimmungen des Artikels 27.1 (Veröffentlichung) hinaus fördert jede Vertragspartei die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von Umweltgesetzen durch ihre Behörden führen können.

(2)   Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihr jeweiliges Umweltrecht sowie für die Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren, indem sie für ein einschlägiges Informationsangebot für die Interessenträger sorgt.

(3)   Die Vertragsparteien sind offen für Beiträge der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, wie beispielsweise Mitteilungen zu Durchführungsproblemen, und tragen solchen Beiträgen gebührend Rechnung. Die Vertragsparteien unterrichten ihre jeweiligen zivilgesellschaftlichen Organisationen — über die in Artikel 24.13 Absatz 5 genannten Konsultationsmechanismen — über derartige Mitteilungen.

Artikel 24.8

Wissenschaftliche und technische Informationen

(1)   Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen, die sich auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, tragen die Vertragsparteien einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie diesbezüglichen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Fällen, in denen gravierende oder irreversible Schäden drohen, das Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Absicherung nicht als Grund hernagezogen werden darf, kosteneffiziente Maßnahmen zur Verhinderung von Umweltschäden aufzuschieben.

Artikel 24.9

Handel zur Förderung des Umweltschutzes

(1)   Die Vertragsparteien sind entschlossen, Anstrengungen zu unternehmen, um den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, unter anderem durch den Abbau der in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen bestehenden nichttarifären Handelshemmnisse.

(2)   Die Vertragsparteien richten — im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen — ihre besondere Aufmerksamkeit darauf, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen bei solchen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern, denen besondere Bedeutung mit Blick auf den Klimaschutz zukommt, insbesondere von Handels- und Investitionshemmnissen bei Waren im Bereich erneuerbare Energien und bei damit verbundenen Dienstleistungen.

Artikel 24.10

Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung zum einen der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder für die Gewährleistung der Umweltfunktionen und für die Schaffung wirtschaftlicher und sozialer Chancen für heutige und künftige Generationen und zum anderen dem Marktzugang für im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erntelands produzierte forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zukommt.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien — im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen — zu Folgendem:

a)

Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, in denen der Holzeinschlag im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erntelands erfolgt,

b)

Informationsaustausch und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei Initiativen zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, einschließlich Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,

c)

Förderung der wirksamen Anwendung des am 3. März 1973 in Washington beschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf Holzarten, die als bedroht eingestuft sind, und

d)

gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Gremien, die sich mit der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder befassen.

(3)   Die Vertragsparteien erörtern die in Absatz 2 genannten Themen je nach Zuständigkeit im Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung oder im Rahmen des nach Kapitel fünfundzwanzig (Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit) eingerichteten Bilateralen Dialogs über forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 24.11

Handel mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Erhaltung von Fischerei und Aquakultur sowie einem nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei- und Aquakulturmanagement zukommt und wie dies heutigen und künftigen Generationen ökologische, wirtschaftliche und soziale Chancen eröffnen kann.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien — im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen — zu Folgendem:

a)

Einführung oder Aufrechterhaltung von wirksamen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen wie Beobachterprogrammen, Überwachungssystemen für Fischereifahrzeuge, Systemen zur Überwachung von Umschlagplätzen, Inspektionen auf See, Hafenstaatkontrollen und damit verbundenen Sanktionen mit dem Ziel der Erhaltung der Fischbestände und der Vermeidung einer Überfischung,

b)

Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“ — „IUU-Fischerei“) und Zusammenarbeit in diesem Bereich, gegebenenfalls Austausch von Informationen über IUU-Fischerei in ihren Gewässern und über die Durchführung von Strategien und Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass IUU-Erzeugnisse in die Handelsströme und in die Fischzucht gelangen,

c)

Zusammenarbeit mit und gegebenenfalls auch innerhalb von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragsparteien angehören, wobei das Ziel darin besteht, eine verantwortungsvolle Regierungsführung zu gewährleisten, unter anderem dadurch, dass man sich auf wissenschaftlich fundierte Entscheidungen stützt und auf die Befolgung dieser Entscheidungen in den betreffenden Organisationen drängt, und

d)

Förderung der Entwicklung einer umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Aquakulturindustrie.

Artikel 24.12

Zusammenarbeit in Umweltfragen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es gilt, verstärkt zusammenzuarbeiten, um die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels voranzutreiben, und sie verpflichten sich, in handelsbezogenen Umweltfragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten, wie etwa in Bezug auf folgende Aspekte:

a)

potenzielle Auswirkungen dieses Abkommens auf die Umwelt und Möglichkeiten der Verstärkung, Verhinderung oder Abschwächung solcher Auswirkungen unter Berücksichtigung etwaiger von den Vertragsparteien vorgenommener Folgenabschätzungen,

b)

Tätigkeiten im Rahmen internationaler Foren, die sich mit Fragen befassen, welche gleichermaßen für den Handel wie für die Umweltpolitik von Relevanz sind, insbesondere im Rahmen der WTO, der OECD, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und multilateraler Umweltübereinkünfte,

c)

Umweltdimension der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, einschließlich Umsetzung und Follow-up international anerkannter Leitlinien,

d)

Auswirkungen von Umweltvorschriften und -standards auf den Handel und Auswirkungen von Handels- und Investitionsvorschriften auf die Umwelt, unter anderem auf die Ausarbeitung von Umweltvorschriften und -strategien,

e)

handelsbezogene Aspekte der gegenwärtigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels sowie innerstaatlicher Klimaschutzstrategien und -programme, unter anderem Fragen im Zusammenhang mit den Kohlenstoffmärkten, Möglichkeiten, den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima zu begegnen, sowie Mittel zur Förderung der Energieeffizienz und der Entwicklung und Einführung kohlenstoffarmer und anderer klimafreundlicher Technologien,

f)

Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen umweltfreundliche und grüne Technologien und Verfahren, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Wassernutzung, Gewässerschutz und Wasseraufbereitung,

g)

Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Biodiversität,

h)

Förderung des Lebenszyklus-Managements von Gütern, einschließlich CO2-Bilanzierung und End-of-life-Management, erweiterter Herstellerverantwortung, Abfallrecycling und -reduzierung sowie anderer bewährter Verfahren,

i)

Verbesserung des Verständnisses der Auswirkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten und Marktkräften auf die Umwelt und

j)

Meinungsaustausch über den Zusammenhang zwischen multilateralen Umweltübereinkünften und internationalen Handelsregeln.

(2)   Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 findet im Rahmen von Maßnahmen und Instrumenten statt, die unter anderem einen technischen Austausch, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops umfassen können.

(3)   Die Vertragsparteien prüfen mit Blick auf die Planung und Durchführung ihrer Kooperationsmaßnahmen Standpunkte und Beiträge der Öffentlichkeit und der Interessenträger und können Letztere gegebenenfalls stärker in diese Maßnahmen einbinden.

Artikel 24.13

Institutionelle Mechanismen

(1)   Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die bei der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle für die andere Vertragspartei dient, insbesondere in Bezug auf

a)

Kooperationsprogramme und -maßnahmen im Einklang mit Artikel 24.12,

b)

den Eingang von Stellungnahmen und Mitteilungen nach Artikel 24.7 Absatz 3 und

c)

Informationen, die für die andere Vertragspartei, die Sachverständigengruppe und die Öffentlichkeit bestimmt sind.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis, welche ihre Kontaktstelle nach Absatz 1 ist.

(3)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe g eingesetzte Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nimmt im Rahmen seiner ordentlichen Sitzungen oder seiner Fachsitzungen, zu denen Personen hinzugezogen werden, die für Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel zuständig sind, folgende Aufgaben wahr:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Kapitels und Prüfung der dabei erzielten Fortschritte,

b)

Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse und

c)

Erörterung sonstiger im Rahmen dieses Kapitels zu behandelnder Fragen auf gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien.

(4)   Die Vertragsparteien tragen den Tätigkeiten relevanter multilateraler Umweltorganisationen oder -einrichtungen Rechnung, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und die einschlägigen Arbeiten der Vertragsparteien besser mit denen dieser Organisationen oder Einrichtungen abzustimmen.

(5)   Jede Vertragspartei nutzt bestehende oder richtet neue Konsultationsmechanismen ein, wie etwa innerstaatliche Beratungsgruppen, um Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel einzuholen und sich diesbezüglich fachlich beraten zu lassen. Den Konsultationsmechanismen sollen unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft angehören, wobei Umweltverbände, Unternehmensverbände sowie gegebenenfalls andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein sollen. Über solche Konsultationsmechanismen können Interessenträger auf eigene Initiative Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel abgeben.

Artikel 24.14

Konsultationen

(1)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragspartei legt in ihrem Ersuchen eine klare Sachverhaltsdarstellung vor, benennt die strittigen Fragen und fasst im Rahmen dieses Kapitels zu behandelnde Anliegen kurz zusammen. Die Konsultationen müssen unmittelbar nach Übermittlung des Konsultationsersuchens einer Vertragspartei aufgenommen werden.

(2)   Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei — vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften zum Schutz vertraulicher oder geschützter Informationen — ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen.

(3)   Gegebenenfalls holen die Vertragsparteien, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, Informationen oder Stellungnahmen von Personen, Organisationen oder Gremien, einschließlich der einschlägigen internationalen Organisationen oder Gremien, ein, die einen Beitrag zur Prüfung der sich stellenden Fragen leisten können.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, so kann sie bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um diese Frage zu prüfen. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung. Gegebenenfalls konsultiert er im Rahmen der Konsultationsmechanismen nach Artikel 24.13 Absatz 5 die zivilgesellschaftlichen Organisationen der Vertragsparteien.

(5)   Jede Vertragspartei veröffentlicht etwaige Lösungen oder Entscheidungen betreffend eine nach diesem Artikel erörterte Frage.

Artikel 24.15

Sachverständigengruppe

(1)   Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 24.14 nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach Artikel 24.14 Absatz 1 bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels wenden die Vertragsparteien die Schiedsordnung in Anhang 29-A und den Verhaltenskodex in Anhang 29-B an, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

(3)   Eine Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um sich innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang eines Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe zu verständigen. Dabei gilt es sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Mitglieder der Sachverständigengruppe die Anforderungen des Absatzes 7 erfüllen und über die erforderliche einschlägige Fachkompetenz verfügen.

(5)   Sollten sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe verständigen können, so findet das Auswahlverfahren nach Artikel 29.7 (Zusammensetzung des Schiedspanels) Absätze 3 bis 7 auf der Grundlage der nach Absatz 6 erstellten Liste Anwendung.

(6)   Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erstellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens neun Personen, die aufgrund ihrer Objektivität, ihrer Zuverlässigkeit und ihres ausgezeichneten Urteilsvermögens ausgewählt wurden und willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens drei Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens drei Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die willens und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleistet, dass die Liste stets auf diesem Stand gehalten wird.

(7)   Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Umweltrechts, in Bezug auf die in diesem Kapitel behandelten Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen. Sie dürfen nicht der Regierung einer der Vertragsparteien nahestehen und sind an den in Absatz 2 genannten Verhaltenskodex gebunden.

(8)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppe etwas anderes beschließen, gilt für die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels vierundzwanzig (Handel und Umwelt) und Vorlage eines Berichts nach Kapitel vierundzwanzig (Handel und Umwelt) Artikel 24.15 (Sachverständigengruppe) mit Lösungsempfehlungen“.

(9)   Bei Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Umweltübereinkünften gemäß Artikel 24.4 sollte die Sachverständigengruppe Stellungnahmen und Informationen von im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichteten einschlägigen Gremien einholen, insbesondere zu relevanten Auslegungskriterien, Erkenntnissen oder Beschlüssen dieser Gremien. (32)

(10)   Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt — unter anderem zu der Frage, ob die ersuchte Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachgekommen ist — und ihre Ergebnisse, Feststellungen und Empfehlungen begründet. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien den Zwischenbericht innerhalb von 120 Tagen nach Auswahl des letzten Mitglieds der Sachverständigengruppe vor, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die Vertragsparteien können der Sachverständigengruppe innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts Stellungnahmen dazu übermitteln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe ihren Bericht überprüfen oder weitere ihr zweckmäßig erscheinende Prüfungen vornehmen. Den Abschlussbericht unterbreitet die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts. Jede Vertragspartei macht den Abschlussbericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage öffentlich zugänglich.

(11)   Gelangt die Sachverständigengruppe in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, nehmen die Vertragsparteien Gespräche auf und bemühen sich, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Abschlussberichts eine geeignete Maßnahme zu erarbeiten oder gegebenenfalls einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aktionsplan zu beschließen. Bei ihren Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien den Abschlussbericht. Die ersuchte Vertragspartei teilt ihren zivilgesellschaftlichen Organisationen — über die in Artikel 24.13 Absatz 5 genannten Konsultationsmechanismen — sowie der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig mit, zu welcher Vorgehensweise oder Maßnahme sie sich entschlossen hat. Der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht die Folgemaßnahmen zum Abschlussbericht und zu den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Die Organisationen der Zivilgesellschaft und das Zivilgesellschaftliche Forum können dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Stellungnahmen übermitteln, wobei Erstere dies über die in Artikel 24.13 Absatz 5 genannten Konsultationsmechanismen tun.

(12)   Wenn die Vertragsparteien nach Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, teilen sie diese dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und der Sachverständigengruppe mit. Mit dieser Mitteilung ist das Sachverständigenverfahren abgeschlossen.

Artikel 24.16

Streitbeilegung

(1)   Im Falle von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien nur die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorschriften und Verfahren in Anspruch.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können zur Streitbeilegung jederzeit auf gute Dienste, einen Vergleich oder Mediation zurückgreifen.

KAPITEL 25

Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit

Artikel 25.1

Ziele und Grundsätze

(1)   Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und ihren gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen, indem sie insbesondere

a)

im Rahmen des Dialogs über Fragen des Zugangs zum Biotechnologiemarkt die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Biotechnologie stärken,

b)

im Rahmen des Bilateralen Dialogs über forstwirtschaftliche Erzeugnisse den bilateralen Dialog und Informationsaustausch über Fragen des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtern und fördern,

c)

im Rahmen des Bilateralen Dialogs über Rohstoffe den Aufbau und die Pflege einer wirksamen Zusammenarbeit im Bereich Rohstoffe anstreben und

d)

auf eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation hinwirken.

(2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden bilaterale Dialoge ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten CETA-Ausschusses eingeleitet. Der Vorsitz bei den Dialogen wird von Vertretern Kanadas und der Europäischen Union gemeinsam geführt. Sitzungskalender und Tagesordnungen werden von den Kovorsitzenden einvernehmlich festgelegt.

(3)   Die Kovorsitzenden eines bilateralen Dialogs teilen dem Gemischten CETA-Ausschuss rechtzeitig vor den Sitzungen die Termine und die jeweilige Tagesordnung mit. Die Kovorsitzenden eines bilateralen Dialogs erstatten dem Gemischten CETA-Ausschuss soweit angezeigt beziehungsweise auf dessen Ersuchen Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines Dialogs. Die Aufnahme oder das Bestehen eines Dialogs hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten CETA-Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

(4)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, die einem Dialogforum übertragene Aufgabe abzuändern oder selbst zu übernehmen oder ein Dialogforum aufzulösen.

(5)   Mit Zustimmung des Gemischten CETA-Ausschusses können die Vertragsparteien auch in anderen von diesem Abkommen erfassten Bereichen eine bilaterale Zusammenarbeit eingehen.

Artikel 25.2

Dialog über Fragen des Zugangs zum Biotechnologiemarkt

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch bei Fragen zu Biotechnologieerzeugnissen von beiderseitigem Interesse sind. Eine solche Zusammenarbeit und ein solcher Informationsaustausch finden im Rahmen des bilateralen Dialogs über Fragen von beiderseitigem Interesse bezüglich des Zugangs zum Markt für landwirtschaftliche Biotechnologie statt, der nach der WTO-Streitsache Europäische GemeinschaftenMaßnahmen betreffend die Zulassung und Vermarktung von Biotechnologieerzeugnissen (WT/DS292) aus der einvernehmlichen Lösung vom 15. Juli 2009 zwischen Kanada und der Europäischen Union hervorgegangen ist. Der bilaterale Dialog erstreckt sich auf alle relevanten Aspekte, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, unter anderem folgende:

a)

Zulassung von Biotechnologieerzeugnissen im Gebiet der Vertragsparteien, soweit angezeigt auch künftige Anträge auf Produktzulassungen, die für die eine oder andere Seite von kommerziellem Interesse sind,

b)

kommerzielle und wirtschaftliche Perspektiven für künftige Zulassungen von Biotechnologierzeugnissen,

c)

Handelsauswirkungen asynchroner Zulassungen von Biotechnologieerzeugnissen oder einer unbeabsichtigten Freisetzung nicht zugelassener Erzeugnisse und geeignete diesbezügliche Maßnahmen,

d)

biotechnologiebezogene Maßnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich Maßnahmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

e)

neue Rechtsvorschriften im Bereich Biotechnologie und

f)

bewährte Verfahren zur Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich Biotechnologie.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren die Bedeutung folgender gemeinsamer Ziele bei der Zusammenarbeit im Bereich Biotechnologie an:

a)

Austausch von Informationen über Politik-, Regelungs- und Technikfragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit Biotechnologieerzeugnissen, insbesondere Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Systeme und Verfahren zur Risikobewertung, die für Entscheidungen über die Nutzung genetisch veränderter Organismen erforderlich ist,

b)

Förderung effizienter, wissenschaftsbasierter Zulassungsverfahren für Biotechnologieerzeugnisse,

c)

internationale Zusammenarbeit in Fragen der Biotechnologie, etwa in der Frage des Vorhandenseins geringer Spuren genetisch veränderter Organismen, und

d)

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zur Reduzierung der nachteiligen Handelsauswirkungen der Regelungspraxis im Bereich Biotechnologieerzeugnisse.

Artikel 25.3

Bilateraler Dialog über forstwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Dialog, Zusammenarbeit sowie Informations- und Meinungsaustausch auf bilateraler Ebene über einschlägige Gesetze, Regelungen, Strategien und Fragen, die für Produktion, Handel und Verbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen von Bedeutung sind, im beiderseitigen Interesse liegen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Dialog, Zusammenarbeit und Austausch im Rahmen des Bilateralen Dialogs über forstwirtschaftliche Erzeugnisse stattfinden und unter anderem folgende Aspekte betreffen sollen:

a)

Ausarbeitung, Annahme und Durchführung einschlägiger Gesetze, Regelungen, Strategien, Standards sowie Prüf-, Zertifizierungs- und Akkreditierungsanforderungen und deren mögliche Auswirkungen auf den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien,

b)

Initiativen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und einer nachhaltigen Forstwirtschaft,

c)

Mechanismen zur Gewährleistung der legalen beziehungsweise nachhaltigen Herkunft forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d)

Zugang forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu den Märkten der Vertragsparteien oder anderen Märkten,

e)

Perspektiven im Hinblick auf plurilaterale und multilaterale Organisationen und Prozesse, an denen sie beteiligt sind und die auf die Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Bekämpfung illegalen Holzeinschlags abzielen,

f)

die in Artikel 24.10 (Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen) genannten Belange und

g)

je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien etwaige andere Fragen im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2)   Der Bilaterale Dialog über fortwirtschaftliche Erzeugnisse findet erstmals innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend wie in Artikel 25.1 Absatz 2 vorgesehen statt.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen des Bilateralen Dialogs über forstwirtschaftliche Erzeugnisse geführten Gespräche die Grundlage für Erörterungen des Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung bilden können.

Artikel 25.4

Bilateraler Dialog über Rohstoffe

(1)   In Anerkennung der Bedeutung eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Handelsumfelds, das auf Regeln und wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert, streben die Vertragsparteien den Aufbau und die Pflege einer wirksamen Zusammenarbeit im Bereich Rohstoffe an. Zu den Rohstoffen zählen für die Zwecke dieser Zusammenarbeit unter anderem, aber nicht ausschließlich, Mineralien, Metalle und landwirtschaftliche Erzeugnisse für die industrielle Nutzung.

(2)   Der Bilaterale Dialog über Rohstoffe erstreckt sich auf alle relevanten Fragen von beiderseitigem Interesse, unter anderem folgende:

a)

Schaffung eines Forums für Gespräche über die Zusammenarbeit im Bereich Rohstoffe zwischen den Vertragsparteien, Verbesserung des Marktzugangs für Waren im Bereich Rohstoffe und damit verbundene Dienstleistungen und Investitionen sowie Vermeidung nichttarifärer Handelshemmnisse im Bereich Rohstoffe,

b)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich Rohstoffe mit dem Ziel des Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren und die Regulierungspolitik der Vertragsparteien in diesem Bereich,

c)

Anregung von Aktivitäten zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Einklang mit international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und

d)

soweit angezeigt Förderung von Konsultationen über die Standpunkte der Vertragsparteien in multilateralen oder plurilateralen Foren, in denen Rohstofffragen zur Sprache gebracht und erörtert werden können.

Artikel 25.5

Verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Interdependenzen zwischen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation sowie internationalem Handel und Investitionen zur Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und des sozialen und wirtschaftlichen Wohlstands an.

(2)   Ausgehend von diesem gemeinsamen Verständnis kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation zu verstärken.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Kooperationstätigkeiten auf Gegenseitigkeitsbasis zur Unterstützung oder Ergänzung des am 17. Juni 1995 in Halifax unterzeichneten Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, anzustoßen, zu entwickeln und zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre diesbezüglichen Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen auszurichten:

a)

die Tätigkeiten sind für die Vertragsparteien von beiderseitigem Nutzen,

b)

die Vertragsparteien verständigen sich über Umfang und Parameter der Tätigkeiten, und

c)

die Tätigkeiten sollten der wichtigen Rolle des Privatsektors und von Forschungseinrichtungen bei der Entwicklung von Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation sowie der Vermarktung entsprechender Waren und Dienstleistungen Rechnung tragen.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation an, etwa in Form von Maßnahmen, wie sie von verschiedenen Interessenträgern, unter anderem von der kanadischen Bundesregierung, den Provinzen und Territorien Kanadas, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, initiiert, konzipiert und durchgeführt werden.

(5)   Jede Vertragspartei fördert — im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften — die Mitwirkung des Privatsektors, der Forschungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft in ihrem jeweiligen Gebiet an Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit.

KAPITEL SECHSUNDZWANZIG

Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen

Artikel 26.1

Gemischter CETA-Ausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen den Gemischten CETA-Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Kanadas zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten CETA-Ausschuss wird gemeinsam vom kanadischen Minister for International Trade und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Vertretern geführt.

(2)   Der Gemischte CETA-Ausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Der Gemischte CETA-Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest.

(3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss ist für alle Fragen zuständig, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. Die Vertragsparteien können den Gemischten CETA-Ausschuss mit allen Fragen der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und allen sonstigen Fragen befassen, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.

(4)   Der Gemischte CETA-Ausschuss

a)

überwacht und unterstützt die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens und die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele,

b)

überwacht die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien,

c)

sucht — unbeschadet der Kapitel acht (Investitionen), zweiundzwanzig (Handel und nachhaltige Entwicklung), dreiundzwanzig (Handel und Arbeit), vierundzwanzig (Handel und Umwelt) und neunundzwanzig (Streitbeilegung) — nach geeigneten Wegen und Methoden, um Probleme zu vermeiden, die sich in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen ergeben könnten, oder um Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten,

d)

gibt sich eine Geschäftsordnung,

e)

fasst Beschlüsse nach Artikel 26.3 und

f)

prüft alle Fragen, die für die von diesem Abkommen erfassten Bereiche von Interesse sind.

(5)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann

a)

Zuständigkeiten an die nach Artikel 26.2 eingesetzten Sonderausschüsse delegieren,

b)

mit allen interessierten Parteien kommunizieren, auch mit Organisationen des Privatsektors und der Zivilgesellschaft,

c)

soweit in diesem Abkommen vorgesehen, Änderungen prüfen oder beschließen,

d)

die Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien untersuchen und erwägen, wie die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

e)

Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung)eingesetzten Gerichte bindend sind,

f)

Empfehlungen zur Förderung von Handel und Investitionen nach Maßgabe dieses Abkommens formulieren,

g)

die Aufgaben, die den nach Artikel 26.2 eingesetzten Sonderausschüssen übertragen wurden, abändern oder selbst übernehmen oder Sonderausschüsse auflösen,

h)

Sonderausschüsse und bilaterale Dialogforen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, und

i)

in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien beschlossene Maßnahmen ergreifen.

Artikel 26.2

Sonderausschüsse

(1)   Folgende Sonderausschüsse werden eingesetzt beziehungsweise — im Falle des unter Buchstabe c genannten Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich — ermächtigt, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden:

a)

der Ausschuss für Warenhandel, der sich mit Fragen befasst, die den Warenhandel, Zolltarife, technische Handelshemmnisse, das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Waren betreffen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder aufgrund einer Vorlage des zuständigen Sonderausschusses oder zur Vorbereitung der Erörterungen im Gemischten CETA-Ausschuss kann sich der Ausschuss für Warenhandel auch mit Fragen beschäftigen, die sich in den Bereichen Ursprungsregeln, Ursprungsverfahren, Zoll und Handelserleichterungen und Grenzmaßnahmen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, öffentliche Beschaffungen oder Zusammenarbeit in Regulierungsfragen stellen, sofern es dadurch leichter wird, Lösungen in Fällen zu finden, die der zuständige Sonderausschuss selbst nicht lösen kann. Unter dem Ausschuss für Warenhandel werden außerdem der Landwirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Wein und Spirituosen sowie die Gemischte Sektorgruppe für Arzneimittel eingerichtet, die alle dem Ausschuss für Warenhandel unterstehen,

b)

der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, der sich mit Fragen befasst, die den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel, Investitionen, die vorübergehende Einreise, den elektronischen Geschäftsverkehr und Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Dienstleistungen betreffen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder aufgrund einer Vorlage des zuständigen Sonderausschusses oder zur Vorbereitung der Erörterungen im Gemischten CETA-Ausschuss kann sich der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen auch mit Fragen beschäftigen, die sich in den Bereichen Finanzdienstleistungen oder öffentliche Beschaffung stellen, sofern es dadurch leichter wird, Lösungen in Fällen zu finden, die der zuständige Sonderausschuss selbst nicht lösen kann.

Unter dem Ausschuss wird ein Gemischter Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eingesetzt, der dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen untersteht,

c)

der Gemischte Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich (Joint Customs Cooperation Committee — JCCC), der gemäß dem am 4. Dezember 1997 in Ottawa unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich von 1998 eingesetzt wurde und sich mit Fragen des vorliegenden Abkommens befasst, die Ursprungsregeln, Ursprungsverfahren, Zoll und Handelserleichterungen, Grenzmaßnahmen und die vorübergehende Aussetzung einer Zollpräferenzbehandlung betreffen,

d)

der Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der sich mit Fragen befasst, die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen,

e)

der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, der sich mit Fragen der öffentlichen Beschaffung befasst,

f)

der Ausschuss für Finanzdienstleistungen, der sich mit Fragen zum Thema Finanzdienstleistungen befasst,

g)

der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung, der sich mit Fragen der nachhaltigen Entwicklung befasst,

h)

das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, das sich mit Fragen der Regulierungszusammenarbeit befasst, und

i)

der CETA-Ausschuss für geografische Angaben, der sich mit Fragen zu geografischen Angaben befasst.

(2)   Die nach Absatz 1 eingesetzten Sonderausschüsse werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 tätig.

(3)   Zuständigkeiten und Aufgaben der nach Absatz 1 eingesetzten Sonderausschüsse werden in den einschlägigen Kapiteln und Protokollen dieses Abkommens genauer festgelegt.

(4)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und die Kovorsitzenden nichts anderes beschließen, kommen die Sonderausschüsse einmal jährlich zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten CETA-Ausschusses können zusätzliche Sitzungen abgehalten werden. Der Vorsitz wird von Vertretern Kanadas und der Europäischen Union gemeinsam geführt. Die Sonderausschüsse legen ihren Sitzungskalender und ihre Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie dies für angezeigt halten. Die Sonderausschüsse können dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, oder sie können selbst Beschlüsse fassen, sofern es in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(5)   Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei den Sitzungen der Sonderausschüsse alle für die jeweils anstehenden Themen zuständigen Behörden so vertreten sind, wie es den Vertragsparteien zweckdienlich erscheint, und dass jedes Thema auf angemessenem fachlichen Niveau erörtert werden kann.

(6)   Die Sonderausschüsse geben dem Gemischten CETA-Ausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungskalender und die jeweilige Tagesordnung bekannt und berichten dem Gemischten CETA-Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen. Die Einsetzung beziehungsweise Existenz eines Sonderausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten CETA-Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 26.3

Beschlussfassung

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, sofern es in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien — vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren — bindend und von ihnen umzusetzen. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss trifft seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen einvernehmlich.

Artikel 26.4

Informationsaustausch

Legt eine Vertragspartei dem Gemischten CETA-Ausschuss oder einem nach diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss Informationen vor, die nach den für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen vertraulich.

Artikel 26.5

CETA-Kontaktstellen

(1)   Jede Vertragspartei benennt unverzüglich eine CETA-Kontaktstelle und notifiziert diese der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(2)   Die CETA-Kontaktstellen

a)

verfolgen die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten institutionellen Gremien, insbesondere auch Benachrichtigungen über Nachfolgegremien,

b)

koordinieren die Vorarbeiten für die Ausschusssitzungen,

c)

verfolgen die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses nach,

d)

erhalten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, alle Notifikationen, Mitteilungen und Informationen im Zusammenhang mit diesem Abkommen, und fördern, soweit erforderlich, die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten,

e)

beantworten Auskunftsersuchen nach Artikel 27.2 (Erteilung von Auskünften) und

f)

erörtern im Auftrag des Gemischten CETA-Ausschusses alle sonstigen Aspekte, die sich auf das Funktionieren dieses Abkommens auswirken können.

(3)   Die CETA-Kontaktstellen kommunizieren untereinander, soweit dies erforderlich ist.

Artikel 26.6

Sitzungen

(1)   Die nach diesem Kapitel anberaumten Sitzungen sollten als Präsenzsitzungen stattfinden. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, Sitzungen per Video- oder Telekonferenz abzuhalten.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines von der anderen Vertragspartei übermittelten Ersuchens eine Sitzung abzuhalten.

KAPITEL SIEBENUNDZWANZIG

Transparenz

Artikel 27.1

Veröffentlichung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, und die andere Vertragspartei sich damit vertraut machen können.

(2)   Im Rahmen des Möglichen gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

a)

Sie veröffentlicht Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, im Voraus, und

b)

sie räumt Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, und der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit ein, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

Artikel 27.2

Erteilung von Auskünften

(1)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei, soweit möglich, umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden oder geplanten Maßnahmen, die die Durchführung dieses Abkommens erheblich beeinflussen.

(2)   Werden Auskünfte nach diesem Artikel erteilt, so bleibt die Frage davon unberührt, ob die Maßnahme mit diesem Abkommen im Einklang steht.

Artikel 27.3

Verwaltungsverfahren

Damit eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die Angelegenheiten in von diesem Abkommen erfassten Bereichen berührt, kohärent, unparteiisch und angemessen verwaltet wird, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27.1 auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung der anderen Vertragspartei im konkreten Fall folgende Kriterien erfüllen:

a)

Wann immer dies möglich ist, wird eine Person der anderen Vertragspartei, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen ist, im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahren angemessen über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet; dazu gehört auch eine Beschreibung der Verfahrensart, die Angabe der Rechtsgrundlage, auf die sich das Verfahren stützt, sowie eine allgemeine Darstellung der strittigen Fragen,

b)

die unter Buchstabe a genannte Person erhält eine angemessene Möglichkeit, vor endgültigem Verwaltungshandeln Fakten und Bemerkungen zur Stützung ihres Standpunkts zu vorzubringen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und

c)

ihre Verwaltungsverfahren werden im Einklang mit ihrem internen Recht durchgeführt.

Artikel 27.4

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Jede Vertragspartei schafft gerichtliche, gerichtsähnliche oder administrative Instanzen oder Verfahren beziehungsweise behält diese bei, die es ermöglichen, endgültiges Verwaltungshandeln in von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten umgehend zu überprüfen und in begründeten Fällen zu korrigieren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Instanzen unparteiisch sind, dass sie von der für die Anwendung der Verwaltungsvorschriften zuständigen Dienststelle oder Behörde unabhängig sind und dass sie kein substanzielles Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Betroffenen gegenüber den Instanzen oder Verfahren nach Absatz 1 folgende Rechte zustehen:

a)

eine angemessene Möglichkeit, ihre jeweiligen Standpunkte zu stützen oder zu verteidigen, und

b)

Anspruch auf eine Entscheidung, die sich auf aktenkundige Beweise und Einwendungen oder, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf das Dossier der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt — vorbehaltlich eines nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer rechtlich vorgesehenen weiteren Überprüfung — sicher, dass die Entscheidungen von den Dienststellen oder Behörden umgesetzt werden und dass sie deren Verwaltungspraxis in Bezug auf das jeweilige Verwaltungshandeln bestimmen.

Artikel 27.5

Zusammenarbeit zwecks Förderung größerer Transparenz

Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen, regionalen und multilateralen Foren gemeinsam auf Möglichkeiten hinzuarbeiten, die Transparenz des internationalen Handels- und Investitionsgeschehens zu fördern.

KAPITEL ACHTUNDZWANZIG

Ausnahmen

Artikel 28.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Ansässigkeit den Steuersitz,

 

Steuerübereinkunft eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Steuerübereinkunft oder -vereinbarung und

 

Steuer und Steuermaßnahme auch eine Verbrauchsabgabe, nicht jedoch

a)

einen Zoll im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen),

b)

eine Ausnahme nach den Buchstaben b oder c der Begriffsbestimmung für „Zoll“ in Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen).

Artikel 28.2

Vertragsparteispezifische Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

Wettbewerbsbehörde

a)

im Falle Kanadas, den Commissioner of Competition oder seinen Rechtsnachfolger, welcher der anderen Vertragspartei über die CETA-Kontaktstellen mitgeteilt wurde, und

b)

im Falle der Europäischen Union, die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union,

 

Wettbewerbsrecht

a)

im Falle Kanadas das Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, und

b)

im Falle der Europäischen Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 sowie die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, samt deren Durchführungsverordnungen und Änderungen, und

 

Wettbewerbsrechtlich geschützte Informationen

a)

im Falle Kanadas Informationen im Sinne von Section 29 des Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, und

b)

im Falle der Europäischen Union, Informationen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln oder im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Artikel 28.3

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 30.8 (Aufhebung, Aussetzung oder Eingliederung anderer bestehender Vereinbarungen) Absatz 5, ferner der Kapitel zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), fünf (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) und sechs (Zoll und Handelserleichterungen) sowie des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen und des Kapitels acht (Investitionen) Abschnitte B (Niederlassung von Investitionen) und C (Diskriminierungsfreie Behandlung) wird Artikel XX GATT 1994 Bestandteil dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 auch für Maßnahmen zur Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt.

(2)   Für die Zwecke der Kapitel neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), zehn (Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen), zwölf (Innerstaatliche Regulierung), dreizehn (Finanzdienstleistungen), vierzehn (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr), fünfzehn (Telekommunikation), sechzehn (Elektronischer Geschäftsverkehr) sowie des Kapitels acht (Investitionen) Abschnitte B (Niederlassung von Investitionen) und C (Diskriminierungsfreie Behandlung) und unter der Voraussetzung, dass diesbezügliche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien bei gleichen Voraussetzungen oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert, die zu folgenden Zwecken erforderlich sind:

a)

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Moral oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (33),

b)

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (34) oder

c)

zur Gewährleistung der Einhaltung von nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, die unter anderem folgenden Zwecken dienen:

i)

der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)

dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten oder

iii)

der Sicherheit.

Artikel 28.4

Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr und Zahlungen

(1)   Beeinträchtigen der Kapitalverkehr und Zahlungen, einschließlich Transfers, in Ausnahmefällen schwerwiegend die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union oder drohen sie diese schwerwiegend zu beeinträchtigen, so kann die Europäische Union für höchstens 180 Tage Schutzmaßnahmen ergreifen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Beeinträchtigungen zu beseitigen.

(2)   Die von der Europäischen Union nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht dazu dienen, Kanada oder seine Investoren im Vergleich zu einem Drittland oder dessen Investoren willkürlich oder auf nicht zu rechtfertigende Weise zu diskriminieren. Die Europäische Union benachrichtigt Kanada unverzüglich und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Artikel 28.5

Beschränkungen im Falle ernsthafter Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)   Wird Kanada oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher der Europäischen Währungsunion nicht angehört, mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann das betreffende Land Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs und von Zahlungen, einschließlich Transfers, einführen oder beibehalten.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen folgende Merkmale aufweisen:

a)

sie dürfen eine Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als ein Drittland in vergleichbarer Lage,

b)

sie müssen gegebenenfalls mit den Bestimmungen des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,

c)

sie dürfen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen einer Vertragspartei nicht unnötig schädigen,

d)

sie müssen vorübergehender Art sein und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 bezeichnete Lage verbessert, außerdem dürfen sie nicht länger als 180 Tage angewandt werden. Beabsichtigt eine Vertragspartei unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die betreffenden Maßnahmen über die Frist von 180 Tagen hinaus zu verlängern, so konsultiert sie die andere Vertragspartei zuvor über die geplante Verlängerung.

(3)   Beim Warenhandel kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Diesbezügliche Maßnahmen müssen im Einklang mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens stehen.

(4)   Beim Dienstleistungshandel kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Diesbezügliche Maßnahmen müssen im Einklang mit dem GATS stehen.

(5)   Führt eine Vertragspartei eine Maßnahme nach Absatz 1 ein oder behält diese bei, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahme vor.

(6)   Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder beibehalten, so konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich im Gemischten CETA-Ausschuss, sofern die entsprechenden Konsultationen nicht in einem Rahmen außerhalb dieses Abkommens geführt werden. Bei den Konsultationen nach diesem Absatz werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten bewertet, die zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)

der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten,

b)

der Außenwirtschafts- und -handelslage oder

c)

der Verfügbarkeit alternativer Korrekturmaßnahmen.

(7)   Bei den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 bis 4 gerecht werden. Die Vertragsparteien akzeptieren alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzen, ferner stützen sie ihre Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungssituation der betroffenen Vertragspartei durch den IWF.

Artikel 28.6

Nationale Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,

a)

dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen, wenn sie befindet, dass deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde, oder

b)

dass es eine Vertragspartei daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich erscheinende Schritte zu unternehmen,

i)

die im Zusammenhang stehen mit der Herstellung von oder dem Verkehr mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder mit dem Verkehr und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen oder sonstigen Sicherheitseinrichtung dienen, (35)

ii)

die in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen unternommen werden oder

iii)

die sich auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe beziehen oder auf die Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

c)

dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.

Artikel 28.7

Besteuerung

(1)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Steuermaßnahmen einzuführen oder beizubehalten, bei denen zwischen Personen unterschieden wird, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit betrifft oder den Ort, an dem ihr Kapital investiert ist.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, eine Steuermaßnahme einzuführen oder beizubehalten, mit denen die Steuervermeidung oder -umgehung nach ihren Steuerrechtsvorschriften und Steuerübereinkünften verhindert werden soll.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einer Steuerübereinkunft unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist die Übereinkunft maßgebend, soweit es den widersprüchlichen Aspekt betrifft.

(4)   Dieses Abkommen und die nach diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen finden keine Anwendung auf:

a)

Steuermaßnahmen einer Vertragspartei, die eine Kapitalgesellschaft oder einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aufgrund der Tatsache steuerlich günstiger stellen, dass die Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise, direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines oder mehrerer Investoren steht, die Gebietsansässige dieser Vertragspartei sind,

b)

Steuermaßnahmen einer Vertragspartei, die einen Vorteil gewähren in Bezug auf die Beiträge zu oder Einkünfte aus einer Regelung über den Aufschub oder die Befreiung von Steuern auf Ruhegehälter, Renten, Sparleistungen, auf Bildungs- oder Gesundheitsaufwendungen, auf Invaliditätsleistungen oder auf Ausgaben für vergleichbaren Zwecke, unter der Bedingung, dass diese Vertragspartei die ständige Rechtsprechung über diese Regelung beibehält,

c)

Steuermaßnahmen einer Vertragspartei, die einen Vorteil in Bezug auf den Erwerb oder die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung gewähren unter der Bedingung, dass die Dienstleistung im Gebiet dieser Vertragspartei erbracht wird,

d)

Steuermaßnahmen einer Vertragspartei, die eine gerechte oder wirksame Besteuerung oder Erhebung von Steuern gewährleisten sollen, einschließlich Maßnahmen, die von einer Vertragspartei ergriffen werden, um die Beachtung des Steuersystems der Vertragspartei sicherzustellen,

e)

Steuermaßnahmen die einer Regierung, einem Regierungsteil oder einer Person, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Regierung steht oder von dieser gegründet wurde, einen Vorteil verschaffen,

f)

bestehende nichtkonforme Steuermaßnahmen, die von den Absätzen 1 und 2 und von Absatz 4 Buchstaben a bis e nicht anderweitig erfasst werden, wie auch die Fortführung oder umgehende Erneuerung derartiger Maßnahmen oder die Änderung derartiger Maßnahmen unter der Voraussetzung, dass sich der Grad ihrer Konformität mit den Bestimmungen dieses Abkommens gegenüber der Situation unmittelbar vor der Änderung nicht verringert.

(5)   Folgendes wird klargestellt: Die Tatsache, dass eine Steuermaßnahme eine wesentliche Änderung einer bestehenden Steuermaßnahme darstellt, dass sie mit ihrer Bekanntgabe unmittelbare Wirkung entfaltet, dass sie die beabsichtigte Anwendung einer bestehenden Steuermaßnahme verdeutlicht oder dass sie unerwartete Folgen für einen Investor oder eine erfasste Investition hat, stellt per se keinen Verstoß gegen Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen) dar.

(6)   Die Artikel 8.7 (Meistbegünstigung), 9.5 (Meistbegünstigung) und 13.4 (Meistbegünstigung) sind nicht anwendbar auf einen Vorteil, den eine Vertragspartei aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährt.

(7)

a)

Ersucht ein Investor um Konsultationen nach Artikel 8.19 (Konsultationen) mit der Begründung, dass eine Steuermaßnahme gegen eine Verpflichtung aus Kapitel acht (Investitionen) Abschnitte C (Diskriminierungsfreie Behandlung) oder D (Investitionsschutz) verstößt, so kann der Beklagte die Vertragsparteien mit der Angelegenheit befassen, damit diese Konsultationen führen und gemeinsam feststellen,

i)

ob es sich bei der Maßnahme um eine Steuermaßnahme handelt,

ii)

ob die Maßnahme, falls sie als Steuermaßnahme eingestuft wird, gegen eine Verpflichtung aus Kapitel acht (Investitionen) Abschnitte C (Diskriminierungsfreie Behandlung) oder D (Investitionsschutz) verstößt oder

iii)

ob eine Unvereinbarkeit vorliegt zwischen den Verpflichtungen aus diesem Abkommen, gegen die vorgeblichverstoßen wurde, und den Verpflichtungen aus einer Steuerübereinkunft.

b)

Eine Befassung nach Buchstabe a ist nur bis zu dem Tag möglich, den das Gericht für die Übermittlung der Klageerwiderung des Beklagten festgesetzt hat. Entscheidet sich der Beklagte für die Befassung, so ruhen die Fristen oder Verfahren des Kapitels acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten). Falls sich die Vertragsparteien binnen 180 Tagen nach ihrer Befassung nicht darauf verständigen, die Angelegenheit zu prüfen, oder falls sie nicht zu einer gemeinsamen Feststellung gelangen, so leben die Fristen und Verfahren wieder auf und der Investor kann seine Klage weiterverfolgen.

c)

Eine gemeinsame Feststellung der Vertragsparteien nach Buchstabe a ist für das Gericht bindend.

d)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation, welche die Konsultationen nach Buchstabe a führen soll, auch Personen mit einschlägige Fachkompetenz in den von diesem Artikel erfassten Bereichen angehören; dies schließt Vertreter der zuständigen Steuerbehörden jeder Vertragspartei ein. Im Falle Kanadas sind damit Beamte des Department of Finance Canada gemeint.

(8)   Zur Klarstellung gilt Folgendes:

a)

Der Ausdruck Steuermaßnahme einer Vertragspartei bezeichnet jede Steuermaßnahme, unabhängig davon auf welcher Ebene sie erlassen wurde, und

b)

bei Maßnahmen auf subnationaler Ebene bezeichnet der Ausdruck Gebietsansässiger einer Vertragspartei entweder einen Gebietsansässigen (Resident), welcher der betreffenden subnationalen Gerichtsbarkeit untersteht, oder einen Gebietsansässigen (Resident) der Vertragspartei, der sie zugehört.

Artikel 28.8

Offenlegung von Informationen

(1)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht dazu, Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern würde oder die nach ihrem Recht verboten oder beschränkt ist.

(2)   Im Verlauf eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abkommen,

a)

ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen, die nach ihrem Wettbewerbsrecht geschützt sind, und

b)

ist eine Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen, die privilegiert oder auf andere Weise vor Offenlegung geschützt sind.

Artikel 28.9

Ausnahmeregelungen für Kultur

Die Vertragsparteien erinnern an die Ausnahmeregelungen für Kultur nach den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel sieben (Subventionen), acht (Investitionen), neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), zwölf (Innerstaatliche Regulierung) und neunzehn (Öffentliche Beschaffungen).

Artikel 28.10

WTO-Ausnahmegenehmigungen

Für den Fall, dass ein Recht oder eine Pflicht aus diesem Abkommen ein Recht oder eine Pflicht aus dem WTO-Übereinkommen dupliziert, kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Maßnahme, die mit einer Ausnahmegenehmigung der WTO nach Artikel IX des WTO-Übereinkommens vereinbar ist, auch als mit der gedoppelten Bestimmung dieses Abkommens vereinbar gilt.

KAPITEL NEUNUNDZWANZIG

Streitbeilegung

Abschnitt A

Einleitende Bestimmungen

Artikel 29.1

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen alle Anstrengungen im Wege der Zusammenarbeit und Konsultation, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, die seine Durchführung beeinträchtigen könnten.

Artikel 29.2

Geltungsbereich

Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Kapitel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 29.3

Wahl des Schlichtungsforums

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen nach dem WTO-Übereinkommen oder nach anderen Übereinkünften, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes: Sind Verpflichtungen aus diesem Abkommen und aus dem WTO-Übereinkommen oder aus einer anderen Übereinkunft, der die Vertragspartei beigetreten sind, inhaltlich gleichwertig, so darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung der betreffenden Verpflichtung vorgehen. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach der einen Übereinkunft nur dann gegen die Verletzung einer inhaltlich gleichwertigen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft vorgehen, wenn das zunächst befasste Forum aus Verfahrens- oder Rechtsgründen, ausgenommen bei der Einstellung des Verfahrens nach Anhang 29-A Absatz 20, nicht über das ursprüngliche Klagebegehren befinden kann.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 DSU gestellt hat,

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 29.6 gestellt hat, und

c)

Streitbeilegungsverfahren nach einer anderen Übereinkunft gelten als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Streitbeilegungspanels oder eines Gerichts nach der betreffenden Übereinkunft gestellt hat.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Eine Partei darf sich nicht auf das WTO-Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen aus diesem Kapitel auszusetzen.

Abschnitt B

Konsultationen und Mediation

Artikel 29.4

Konsultationen

(1)   Eine Vertragspartei kann die andere schriftlich um Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit Artikel 29.2 ersuchen.

(2)   Die ersuchende Vertragspartei übermittelt das Ersuchen an die ersuchte Vertragspartei und erläutert die Gründe für das Ersuchen; dabei benennt sie auch die strittige Maßnahme und gibt an, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre Beschwerde stützt.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 nehmen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei Konsultationen auf.

(4)   In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren oder Dienstleistungen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, müssen die Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei beginnen.

(5)   Die Vertragsparteien sind stets bemüht, im Wege von Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Zu diesem Zweck leistet jede Vertragspartei die folgende Unterstützung:

a)

sie stellt hinreichende Informationen zur Verfügung, damit eine umfassende Prüfung der in Rede stehenden Angelegenheit möglich ist,

b)

sie schützt die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützen Informationen so, wie es die Vertragspartei, welche die Informationen bereitstellt, verlangt, und

c)

sie stellt das Personal seiner staatlichen oder sonstigen Regulierungsstellen zur Verfügung, das über Fachkompetenzen in der Angelegenheit verfügt, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(6)   Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in den Verfahren nach diesem Kapitel unberührt.

(7)   Konsultationen finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Konsultationen können in direktem persönlichem Kontakt geführt werden oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen.

(8)   Eine geplante Maßnahme einer Vertragspartei darf Gegenstand von Konsultationen nach diesem Artikel sein, nicht jedoch Gegenstand der Mediation nach Artikel 29.5 oder der Streitbeilegungsverfahren des Abschnitts C.

Artikel 29.5

Mediation

Die Vertragsparteien können in Bezug auf eine Maßnahme die Mediation in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahme den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Mediationsverfahren sind in Anhang 29-C dargelegt.

Abschnitt C

Streitbeilegungsverfahren und Vollzug

Unterabschnitt A

Streitbeilegungsverfahren

Artikel 29.6

Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Lösung einer Angelegenheit nach Artikel 29.4 folgende Fristen:

a)

45 Tage ab Eingang des Konsultationsersuchens oder

b)

25 Tage ab Eingang des Konsultationsersuchens in einer Angelegenheit nach Artikel 29.4 Absatz 4;

nach Ablauf der betreffenden Frist kann die ersuchende Vertragspartei ein Schiedspanel mit dieser Angelegenheit befassen; zu diesem Zweck unterbreitet sie der ersuchten Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels.

(2)   Die ersuchende Vertragspartei benennt in ihrem schriftlichen Ersuchen die strittige Maßnahme und gibt die Rechtsgrundlage an, auf die sie ihre Beschwerde stützt; ferner legt sie dar, warum die strittige Maßnahme gegen die Bestimmungen nach Artikel 29.2 verstößt.

Artikel 29.7

Zusammensetzung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um sich innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der ersuchten Vertragspartei auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.

(3)   Sollten die Vertragsparteien sich innerhalb der Frist nach Absatz 2 nicht auf die Zusammensetzung des Schiedspanels verständigen können, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses oder dessen Stellvertretung ersuchen, die Schiedsrichter per Losentscheid anhand der nach Artikel 29.8 erstellten Liste zu bestimmen. Ein Schiedsrichter wird aus der Teilliste der ersuchenden Vertragspartei ausgewählt, einer aus der Teilliste der ersuchten Vertragspartei und einer aus der Teilliste für Vorsitzende. Haben sich die Vertragsparteien auf einen oder mehrere Schiedsrichter verständigt, so werden die verbleibenden Schiedsrichter nach demselben Verfahren aus der jeweiligen Schiedsrichter-Teilliste ausgewählt. Haben sich die Vertragsparteien auf einen Schiedsrichter, ausgenommen den Vorsitzenden, verständigt, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, so werden sowohl der Vorsitzende als auch der verbleibende Schiedsrichter aus der Teilliste für Vorsitzende ausgewählt.

(4)   Der Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses oder dessen Stellvertretung bestimmt die Schiedsrichter schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem eine Vertragspartei das Ersuchen nach Absatz 3 gestellt hat. Der Vorsitz oder seine Stellvertretung gibt Vertretern aller Vertragsparteien ausreichend Gelegenheit, bei der Auslosung anwesend zu sein. Eine der Vorsitzpersonen kann die Auswahl per Losentscheid alleine tätigen, sofern der anderen Tag, Uhrzeit und Ort der Auslosung mitgeteilt wurden und diese ihre Teilnahme nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des Ersuchens nach Absatz 3 zugesagt hat.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter ausgewählt wird.

(6)   Ist die Liste des Artikels 29.8 bei Stellung des Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder enthält sie nicht genügend Namen, so werden die drei Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der Schiedsrichter bestimmt, die von einer oder beiden Vertragsparteien nach Artikel 29.8 Absatz 1 vorgeschlagen wurden.

(7)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in Anhang 29-A Absätze 21 bis 25 aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 29.8

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Gemischte CETA-Ausschuss erstellt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen, die aufgrund ihrer Objektivität, Zuverlässigkeit und ihres guten Urteilsvermögens ausgewählt wurden und die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann die Liste jederzeit überarbeiten und stellt sicher, dass sie diesem Artikel entspricht.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen im Bereich des internationalen Handelsrechts verfügen. Die vorsitzführenden Schiedsrichter müssen zusätzlich über Erfahrung als Anwalt oder Panelmitglied bei Streitbeilegungsverfahren in Angelegenheiten verfügen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen. Die Schiedsrichter sind unabhängig, handeln in persönlicher Eigenschaft und nehmen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen noch stehen sie der Regierung einer Vertragspartei nahe; darüber hinaus sind sie an den Verhaltenskodex in Anhang 29-B gebunden.

Artikel 29.9

Zwischenbericht des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Der Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

Tatsachenfeststellungen und

b)

Feststellungen darüber, ob die ersuchte Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachgekommen ist.

(2)   Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb der vom Schiedspanel gesetzten Fristen schriftliche Stellungnahmen zum Zwischenbericht vorlegen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann das Schiedspanel

a)

seinen Bericht nochmals prüfen oder

b)

sonstige Untersuchungen durchführen, die es für angebracht hält.

(3)   Der Zwischenbericht des Schiedspanels ist vertraulich.

Artikel 29.10

Schlussbericht des Schiedspanels

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedspanel einen Bericht im Einklang mit diesem Kapitel vor. Im Schlussbericht werden die Tatsachenfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wesentlichen Beweggründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Spruch des Schiedspanels im Schlussbericht ist für die Vertragsparteien bindend.

(2)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Gemischten CETA-Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach dem Zwischenbericht einen Schlussbericht vor.

(3)   Vorbehaltlich des Anhangs 29-A Absatz 39 macht jede Vertragspartei den Schlussbericht des Panels der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 29.11

Eilverfahren

In dringenden Fällen, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren oder Dienstleistungen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, unternehmen das Panel und die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Verfahren bestmöglich zu beschleunigen. Das Schiedspanel bemüht sich, den Vertragsparteien innerhalb von 75 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels einen Zwischenbericht und innerhalb von 15 Tagen nach dem Zwischenbericht einen Schlussbericht vorzulegen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei fällt das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach Stellung des Ersuchens eine Vorentscheidung über die Dringlichkeit des Falles.

Unterabschnitt B

Vollzug

Artikel 29.12

Vollzug des Panelschlussberichts

Die ersuchte Vertragspartei ergreift alle Maßnahmen, die zum Vollzug des Panelschlussberichts erforderlich sind. Spätestens 20 Tage nach Eingang des Panelschlussberichts bei den Vertragsparteien benachrichtigt die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei und den Gemischten CETA-Ausschuss über ihre Vollzugsabsichten.

Artikel 29.13

Angemessene Frist für den Vollzug

(1)   Ist der unverzügliche Vollzug nicht möglich, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei und dem Gemischten CETA-Ausschuss spätestens 20 Tage nach Eingang des Schlussberichts bei den Vertragsparteien mit, welche Frist sie zum Vollzug benötigt.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für den Vollzug des Panelschlussberichts wendet sich die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der von der ersuchten Vertragspartei nach Absatz 1 vorgelegten Mitteilung schriftlich an das Schiedspanel und ersucht dieses, die angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen ist der anderen Vertragspartei und dem Gemischten CETA-Ausschuss zeitgleich zuzustellen. Innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Ersuchens gibt das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Gemischten CETA-Ausschuss seinen Spruch bekannt.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

(4)   Ist die Hälfte der angemessenen Frist verstrichen, so stellt sich die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zwecks Erörterung der Schritte zur Verfügung, die sie zum Vollzug des Panelschlussberichts unternimmt.

(5)   Vor Ablauf der angemessenen Frist unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei und den Gemischten CETA-Ausschuss über die Maßnahmen, die sie zum Vollzug des Panelschlussberichts ergriffen hat.

Artikel 29.14

Einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichtvollzug

(1)   Tritt einer der folgenden Fälle ein:

a)

die ersuchte Vertragspartei versäumt es, den von ihr beabsichtigten Vollzug des Panelschlussberichts nach Artikel 29.12 anzuzeigen oder nach Artikel 29.13 Absatz 1 die Frist mitzuteilen, die sie zum Vollzug benötigt,

b)

die ersuchte Vertragspartei meldet bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zum Vollzug des Panelabschlussberichts, oder

c)

das für die Vollzugsfrage zuständige Schiedspanel nach Absatz 6 befindet, dass eine Vollzugsmaßnahme nicht mit den Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus Artikel 29.2 vereinbar ist,

dann ist die ersuchende Vertragspartei berechtigt, Verpflichtungen auszusetzen, oder hat Anspruch auf Entschädigung. Der Wert der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile wird ab dem Tag berechnet, an dem der Panelschlussbericht den Vertragsparteien zugestellt wurde.

(2)   Bevor die ersuchende Vertragspartei Verpflichtungen aussetzt, teilt sie der ersuchten Vertragspartei und dem Gemischten CETA-Ausschuss ihre diesbezügliche Absicht mit und gibt an, in welcher Höhe sie Verpflichtungen auszusetzen gedenkt.

(3)   Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, kann sich die Aussetzung von Verpflichtungen auf jede Bestimmung nach Artikel 29.2 beziehen und ist auf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile begrenzt.

(4)   Die ersuchende Vertragspartei darf die Aussetzung 10 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 bei der ersuchten Vertragspartei vornehmen, es sei denn, eine Vertragspartei hat um eine schiedsrichterliche Entscheidung nach den Absätzen 6 und 7 ersucht.

(5)   Herrscht Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Vornahme einer Vollzugsmaßnahme oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 29.2 (im Folgenden „Vollzugsdissens“) oder darüber, ob der Wert der Aussetzung den durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen entspricht (im Folgenden „Gleichwertigkeitsdissens“), wird das Schiedspanel mit der Frage befasst.

(6)   Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel erneut einberufen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an das Schiedspanel, die andere Vertragspartei und den Gemischten CETA-Ausschuss richtet. Bei einem Vollzugsdissens ist die erneute Einberufung des Schiedspanels von der ersuchenden Vertragspartei zu veranlassen. Bei einem Gleichwertigkeitsdissens ist die erneute Einberufung des Schiedspanels von der ersuchten Vertragspartei zu veranlassen. Betrifft die Meinungsverschiedenheit sowohl den Vollzug als auch die Gleichwertigkeit, so befindet das Schiedspanel zunächst über den Vollzugsdissens und dann erst über den Gleichwertigkeitsdissens.

(7)   Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Gemischten CETA-Ausschuss seinen Spruch innerhalb der nachstehenden Fristen zu:

a)

bei einem Vollzugsdissens innerhalb von 90 Tagen nach dem Ersuchen um erneute Einberufung des Schiedspanels,

b)

bei einem Gleichwertigkeitsdissens innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um erneute Einberufung des Schiedspanels,

c)

bei einem Vollzugs- und Gleichwertigkeitsdissens innerhalb von 120 Tagen nach dem ersten Ersuchen um erneute Einberufung des Schiedspanels.

(8)   Die ersuchende Vertragspartei setzt keine Verpflichtungen aus, bevor das nach den Absätzen 6 und 7 erneut einberufene Schiedspanel seinen Spruch gefällt hat. Jegliche Aussetzung muss mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein.

(9)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist einstweilig; sie wird nur so lange aufrechterhalten, bis die als mit Artikel 29.2 unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben wurde oder nach Maßgabe des Artikels 29.15 so geändert wurde, dass sie mit den betreffenden Bestimmungen vereinbar ist, oder bis die Vertragsparteien die Streitigkeit beigelegt haben.

(10)   Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei jederzeit ersuchen, einen einstweiligen Ausgleich anzubieten; die ersuchte Vertragspartei legt daraufhin ein entsprechendes Angebot vor.

Artikel 29.15

Überprüfung der Vollzugsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

(1)   Ergreift die ersuchte Vertragspartei, nachdem die ersuchende Vertragspartei Verpflichtungen ausgesetzt hat, Maßnahmen zum Vollzug des Panelschlussberichts, so meldet die ersuchte Vertragspartei dies der anderen Partei und dem Gemischten CETA-Ausschuss und fordert die ersuchende Vertragspartei auf, die Aussetzung der Verpflichtungen zu beenden.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einigung über die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahme mit Artikel 29.2, so ersucht die ersuchende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu befinden. Dieses Ersuchen ist der anderen Vertragspartei und dem Gemischten CETA-Ausschuss zeitgleich zuzustellen. Der Panelschlussbericht wird den Vertragsparteien und dem Gemischten CETA-Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Stellung des Ersuchens zugestellt. Befindet das Schiedspanel, dass eine Vollzugsmaßnahme mit Artikel 29.2 vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen beendet.

Abschnitt D

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29.16

Schiedsordnung

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, unterliegen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel der Schiedsordnung in Anhang 29-A.

Artikel 29.17

Allgemeine Auslegungsregel

Dieses Abkommen wird vom Schiedspanel nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Das Schiedspanel berücksichtigt auch einschlägige Auslegungen in vom WTO-Streitbeilegungsgremium verabschiedeten Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums.

Artikel 29.18

Sprüche des Schiedspanels

Durch die Sprüche des Schiedspanels können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden.

Artikel 29.19

Einvernehmliche Lösungen

Die Vertragsparteien können sich jederzeit einvernehmlich auf die Lösung einer unter dieses Kapitel fallenden Streitigkeit verständigen. Diese Lösung melden Sie dem Gemischten CETA-Ausschuss und dem Schiedspanel. Wird eine einvernehmliche Lösung gemeldet, so beendet das Schiedspanel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

KAPITEL DREISSIG

Schlussbestimmungen

Artikel 30.1

Bestandteile dieses Abkommens

Die Protokolle, Anhänge, Erklärungen, Gemeinsamen Erklärungen, Vereinbarungen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteile desselben.

Artikel 30.2

Änderungen

(1)   Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien Notifikationen ausgetauscht haben, in denen sie bestätigen, dass ihren jeweiligen, für das Inkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder aber an dem von den Vertragsparteien hierfür vereinbarten Tag.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Gemischte CETA-Ausschuss beschließen, die Protokolle und Anhänge dieses Abkommen zu ändern. Die Vertragsparteien können den Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses im Einklang mit ihren zum Inkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren billigen. Der Beschluss tritt an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft. Dieses Verfahren gilt nicht für Änderungen der Anhänge I, II und III und für Änderungen der Anhänge der Kapitel acht (Investitionen), neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), zehn (Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen) und dreizehn (Finanzdienstleistungen), ausgenommen Anhang 10-A (Liste der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Artikel 30.3

Präferenznutzung

Für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien vierteljährliche Daten der Zolltarifpositionen der HS-Kapitel 1 bis 97 über die Wareneinfuhren aus der anderen Vertragspartei aus, für die ein Meistbegünstigungszollsatz und Zollpräferenzen nach diesem Abkommen gelten. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, verlängert sich dieser Zeitraum um fünf Jahre und kann anschließend von ihnen ausgeweitet werden.

Artikel 30.4

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 30.5

Kapitalverkehr

Die Vertragsparteien konsultieren einander mit dem Ziel, den Kapitalverkehr zwischen ihnen dadurch zu erleichtern, dass sie weiterhin ihre Politik der Liberalisierung der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz umsetzen und sich für einen stabilen und sicheren Rahmen für Langfrist-Investitionen einsetzen.

Artikel 30.6

Privatrechte

(1)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

(2)   Eine Vertragspartei darf in ihrem innerstaatlichen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

Artikel 30.7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien Notifikationen ausgetauscht haben, in denen sie einander bestätigen, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

(3)

a)

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen vorläufig anwenden, und zwar ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, die zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

b)

Beabsichtigt eine Partei, eine Bestimmung dieses Abkommens von der vorläufigen Anwendung auszunehmen, so notifiziert sie der anderen Vertragspartei zunächst, welche Bestimmungen sie nicht vorläufig anwenden wird, und bietet unverzügliche Konsultationen an. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation kann die andere Vertragspartei entweder widersprechen, was dazu führt, dass dieses Abkommen nicht vorläufig angewendet wird, oder sie kann ihrerseits notifizieren, welche gleichwertigen Bestimmungen dieses Abkommens sie gegebenenfalls nicht vorläufig anzuwenden gedenkt. Widerspricht die andere Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Notifikation, so wird dieses Abkommens nicht vorläufig angewendet.

Die Bestimmungen, die nicht Gegenstand einer Notifikation sind, werden von dieser Vertragspartei ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf die spätere Notifikation folgt, oder ab dem Tag, auf den sich die Vertragsparteien verständigt haben, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien Notifikationen nach Buchstabe a ausgetauscht haben.

c)

Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

d)

Wird dieses Abkommen oder werden einige Bestimmungen daraus vorläufig angewendet, so sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass mit dem Ausdruck „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Tag zu verstehen ist, an dem die vorläufige Anwendung beginnt. Der Gemischte CETA-Ausschuss und andere mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ihre Aufgaben wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Buchstabe c beendet wird.

(4)   Kanada übermittelt die Notifikationen nach diesem Artikel an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger. Die Europäische Union übermittelt die Notifikationen nach diesem Artikel an das Department of Foreign Affairs, Trade and Development of Canada oder dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 30.8

Beendigung, Aussetzung oder Einbeziehung anderer bestehender Übereinkünfte

(1)   Die in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte werden unwirksam und durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst. Die Beendigung der in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf unter den folgenden Voraussetzungen eine Klage auf der Grundlage eines der in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte im Einklang mit den Regeln und Verfahren der betreffenden Übereinkunft erhoben werden:

a)

die Behandlung, die Gegenstand der Klage ist, wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Abkommen nicht beendet war, und

b)

seit der Beendigung des Abkommens sind höchstens drei Jahre verstrichen.

(3)   Das am 28. Februar 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken in der geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken“) und das am 16. September 2003 in Niagara-on-the-Lake unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (im Folgenden „Abkommen aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen“) werden mit den Änderungen nach Anhang 30-B als Bestandteil in dieses Abkommen überführt.

(4)   Die Bestimmungen des Abkommens aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken und des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen in der geänderten und in dieses Abkommen überführten Fassung sind im Falle von Widersprüchen zwischen jenen Abkommen und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

(5)   Das am 14. Mai 1998 in London unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (im Folgenden „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft. Wird Kapitel vier (Technische Handelshemmnisse) nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe a vorläufig angewendet, so werden das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Beginn der vorläufigen Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung beendet, so endet auch die Aussetzung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen die Errungenschaften des am 17. Dezember 1998 in Ottawa unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden „Veterinärabkommen“) an und bekräftigen ihre Absicht, die diesbezügliche Arbeit im Rahmen des CETA fortzusetzen. Das Veterinärabkommen tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft. Wird Kapitel fünf (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe a vorläufig angewendet, so werden das Veterinärabkommen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Beginn der vorläufigen Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung beendet, so endet auch die Aussetzung des Veterinärabkommens.

(7)   Die Bestimmung des Ausdrucks „Inkrafttreten dieses Abkommens“ in Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d gilt nicht für diesen Artikel.

Artikel 30.9

Beendigung

(1)   Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem Department of Foreign Affairs, Trade and Development of Canada beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern eine entsprechende Note zustellt. 180 Tage nach dieser Notifikation tritt dieses Abkommen außer Kraft. Die kündigende Vertragspartei stellt außerdem dem Gemischten CETA-Ausschuss eine Kopie der Note zu.

(2)   Wird dieses Abkommen beendet, so behalten die Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen), ungeachtet des Absatzes 1, über den Tag der Beendigung dieses Abkommens hinaus noch 20 Jahre Gültigkeit für Investitionen, die vor diesem Tag getätigt wurden.

Artikel 30.10

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

(1)   Die Europäische Union notifiziert Kanada, wenn ein Land einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellt.

(2)   Bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Bewerberland, verfährt die Europäische Union wie folgt:

a)

sie stellt auf Ersuchen Kanadas möglichst alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten bereit, und

b)

sie trägt den von Kanada vorgebrachten Bedenken Rechnung.

(3)   Die Europäische Union notifiziert Kanada, wenn ein Beitritt zur Europäischen Union wirksam wird.

(4)   Rechtzeitig vor dem Beitritt eines Landes zur Europäischen Union prüft der Gemischte CETA-Ausschuss alle etwaigen Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen und entscheidet über notwendige Anpassungs- oder Übergangsmaßnahmen.

(5)   Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union tritt mittels einer entsprechenden Klausel in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union auch diesem Abkommen bei. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu diesem Abkommen beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim Department of Foreign Affairs, Trade and Development of Canada beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern bei.

Artikel 30.11

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst; alle Fassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Съставено в Брюксел на тридесети октомври през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de octubre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne třicátého října dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte oktober to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta oktoobrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the thirtieth day of October in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le trente octobre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog listopada godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì trenta ottobre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trīsdesmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų spalio trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év október havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, dertig oktober tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego października roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em trinta de outubro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la treizeci octombrie două mii șaisprezece.

V Bruseli tridsiateho októbra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne tridesetega oktobra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den trettionde oktober år tjugohundrasexton.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour la Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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For Canada

Pour le Canada

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(1)  Für folgende Waren des HS-Kapitels 89, die aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Gebiet Kanadas wiedereingeführt werden und im Canada Shipping Act, 2001, erfasst sind, kann Kanada — ungeachtet ihres Ursprungs — auf den Wert der Ausbesserung oder Änderung solcher Waren den in seinem Stufenplan in Anhang 2-A (Zollabbau) für solche Waren vorgesehenen Zollsatz anwenden: 8901 10 10, 8901 10 90, 8901 30 00, 8901 90 10, 8901 90 91, 8901 90 99, 8904 00 00, 8905 20 19, 8905 20 20, 8905 90 19, 8905 90 90, 8906 90 19, 8906 90 91, 8906 90 99.

(2)  Die Europäische Union wird diesen Absatz im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einer mit diesem Absatz vereinbaren Weise umsetzen.

(3)  Die Europäische Union wird diesen Absatz im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einer mit diesem Absatz vereinbaren Weise umsetzen.

(4)  Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Bestimmung des Begriffs interessierte Parteien aus Artikel 6.11 Antidumping-Übereinkommen und Artikel 12.9 Subventionsübereinkommen.

(5)  Zur Klarstellung: Die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten gelten auch für die ausschließlichen Wirtschaftszonen und die Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982, und zwar für

a)

die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel Kanadas nach Maßgabe des Artikels 1.3 (Räumlicher Geltungsbereich) Buchstabe a und

b)

die ausschließlichen Wirtschaftszonen und die Festlandsockel, auf die der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, wie in Artikel 1.3 (Räumlicher Geltungsbereich) Buchstabe b vorgesehen.

(6)  Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten Investition aufrechterhalten und diese Maßnahmen nach der Niederlassung oder dem Erwerb der erfassten Investition weiter auf diese anwenden.

(7)  Zu diesen Dienstleistungen zählen Dienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa in den Bereichen Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Kartierung, Forstwirtschaft, Beobachtung und Überwachung oder Werbung eingesetzt wird, sofern die spezialisierten Aktivitäten von der für den Betrieb des Luftfahrzeugs verantwortlichen Person ausgeführt werden.

(8)  Die Ziffern i, ii und iii gelten nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.

(9)  Im Falle der Europäischen Union schließt der Ausdruck „Subvention“„staatliche Beihilfen“ im Sinne des EU-Rechts ein.

(10)  Im Falle der Europäischen Union ist die „zuständige Behörde“ nach Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Europäische Kommission.

(11)  Jede Vertragspartei kann stattdessen vorschlagen, bis zu fünf Mitglieder des Gerichts beliebiger Staatsangehörigkeit zu ernennen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitglieder des Gerichts als Staatsangehörige der Vertragspartei betrachtet, die ihre Ernennung für die Zwecke dieses Artikels vorgeschlagen hat.

(12)  Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person eine Vergütung von einer staatlichen Stelle erhält, reicht allein nicht aus, um nicht als Mitglied des Gerichts in Betracht zu kommen.

(13)  Zu diesen Dienstleistungen zählen Dienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa in den Bereichen Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Kartierung, Forstwirtschaft, Beobachtung und Überwachung oder Werbung eingesetzt wird, sofern die spezialisierten Aktivitäten von der für den Betrieb des Luftfahrzeugs verantwortlichen Person ausgeführt werden.

(14)  Die nach diesem Kapitel zulässige Aufenthaltsdauer kann im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Antrags auf Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt werden.

(15)  Dies lässt die Rechte, die Kanada im Rahmen bilateraler Visumbefreiungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt werden, unberührt.

(16)  Die Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit erworben worden sein.

(17)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er beziehungsweise sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Zur Bewertung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien unter den in Anhang 10-E aufgeführten Vorbehalten Anhang 10-C an.

(18)  Zur Klarstellung: Die natürliche Person muss von dem Unternehmen für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrags beschäftigt werden, aufgrund dessen die vorübergehende Einreise begehrt wird.

(19)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er beziehungsweise sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Zur Bewertung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien unter den in Anhang 10-E aufgeführten Vorbehalten Anhang 10-C an.

(20)  Dies lässt die im Rahmen bilateraler Visumbefreiungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährten Rechte unberührt.

(21)  Ausgenommen in Malta.

(22)  Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge im Sinne des Rechts einer Vertragspartei.

(23)  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „unter der Flagge einer Vertragspartei“ für die Europäische Union „unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union“.

(24)  Dieser Absatz gilt nicht für Wasserfahrzeuge oder im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister, die dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei von Rom vom 22. November 2009 unterliegen.

(25)  Diskriminierungsfrei ist eine Behandlung, wenn sie nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die einem anderen Unternehmen in vergleichbaren Situationen bei der Nutzung gleicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste eingeräumt wird.

(26)  Zur Klarstellung: Die Vergabe einer Lizenz bei der Zuweisung knapper Ressourcen an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien stellt an sich kein besonderes Recht dar.

(27)  Der Ausdruck „Munition“ in diesem Artikel gilt als gleichbedeutend mit den Ausdrücken „ammunition“ und „munitions“.

(28)  Es wird klargestellt, dass dieser Absatz auch für die Bezeichnung „Feta“ gilt.

(29)  Es wird klargestellt, dass dieser Absatz auch für die Bezeichnung „Feta“ gilt.

(30)  Es wird im Hinblick auf den Datenschutz klargestellt, dass die Bezeichnung „chemische Substanz“ in Kanada auch ein Bio- oder Radiopharmakon einschließt, das als neues Arzneimittel den lebens- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften Kanadas (Food and Drug Regulations of Canada) unterliegt.

(31)  Die Vertragsparteien wenden diese Bestimmung im Einklang mit der Regel 42 der Schiedsordnung in Anhang 29-A an.

(32)  Die Vertragsparteien wenden diese Bestimmung im Einklang mit der Regel 42 der Schiedsordnung in Anhang 29-A an.

(33)  Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.

(34)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Maßnahmen nach Buchstabe b auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind.

(35)  In diesem Artikel ist der Ausdruck „Verkehr mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial“ gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial“.


ANHANG 2-A

ZOLLABBAU

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs einschließlich des Stufenplans jeder Vertragspartei zu diesem Anhang bezeichnet Jahr 1 den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt. Jahr 2 bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wobei jede weitere Zollsenkung jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam wird.

2.

Die Vertragsparteien beseitigen mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche bei der Einfuhr aus der anderen Vertragspartei erhobenen Zölle auf die Ursprungswaren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, für die ein Meistbegünstigungszollsatz gilt, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt.

3.

Für die Beseitigung der Zölle nach Artikel 2.4 durch beide Vertragsparteien gelten für die im Stufenplan jeder Vertragspartei zu diesem Anhang aufgeführten Ursprungswaren der anderen Vertragspartei die folgenden Abbaustufen:

a)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe A des Stufenplans einer Vertragspartei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

b)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe B des Stufenplans einer Vertragspartei werden in vier gleichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, so dass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 4 zollfrei sind.

c)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe C des Stufenplans einer Vertragspartei werden in sechs gleichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, so dass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 6 zollfrei sind.

d)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe D des Stufenplans einer Vertragspartei werden in acht gleichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, so dass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 8 zollfrei sind.

Im Interesse größerer Sicherheit gilt: Wendet die Europäische Union auf Waren der Positionen 1001 11 00 und 1001 19 00, auf Weichweizen der oberen Qualität der Positionen ex 1001 99 00, und auf Waren der Positionen 1002 10 00 und 1002 90 00 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form an, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für ein bestimmtes Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis) zuzüglich 55 %, wie in der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (1) dargelegt, so wendet die Europäische Union die Zollabbaustufe folgendermaßen auf jeden errechneten Zollsatz an, der nach dieser Verordnung zu erheben wäre:

Jahr

Angewandter Zollsatz

1

87,5 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

2

75 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

3

62,5 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

4

50 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

5

37,5 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

6

25 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

7

12,5 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes

8 und jedes Folgejahr

0 % des nach der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 errechneten Zollsatzes (zollfrei)

e)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe S des Stufenplans einer Vertragspartei werden ab dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens in drei gleichen Schritten abgebaut, so dass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 8 zollfrei sind.

f)

Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „AV0+EP“ des Stufenplans einer Vertragspartei wird am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beseitigt. Nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung. Der spezifische Zoll, der sich aus der für diese Ursprungswaren geltenden Einfuhrpreisregelung ergibt, bleibt bestehen.

g)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe E des Stufenplans einer Vertragspartei sind vom Zollabbau ausgenommen.

4.

Der Ausgangszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Position ist der am 9. Juni 2009 geltende Meistbegünstigungszollsatz.

5.

Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.4 sind die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abzurunden; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, sind sie mindestens auf die nächste dritte Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abzurunden.

Zollkontingente

6.

Zur Verwaltung jedes Zollkontingents im Rahmen dieses Abkommens im Jahr 1 berechnen die Vertragsparteien die Menge dieses Kontingents, indem sie die Menge abziehen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt. Die so errechnete Kontingentsmenge wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verfügbar gemacht.

Übergangszollkontingent für verarbeitete Garnelen

7.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQShrimps“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen (2))

1 bis 7

23 000

b)

Die Europäische Union

i)

verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren,

ii)

verwaltet dieses Zollkontingent auf der Basis eines Kalenderjahres, wobei die volle Kontingentsmenge am 1. Januar jedes Jahres verfügbar zu machen ist, und

iii)

schreibt als Voraussetzung für einen Antrag auf dieses Zollkontingent oder dessen Inanspruchnahme keine Beschränkung des endgültigen Verwendungszwecks der eingeführten Waren vor.

c)

Zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen und Krabben, die nach Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Anlage 1 (Kontingente für Ursprungserzeugnisse) Abschnitt B des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen von Kanada ausgeführt werden, dürfen nicht unter diesem Zollkontingent in die Europäische Union eingeführt werden.

d)

Die Buchstaben a und b gelten für verarbeitete Garnelen der folgenden Tarifpositionen: 1605 29 00, 1605 21 90, ex 0306 16 10, ex 0306 17 10, ex 0306 26 10, und ex 0306 27 10, ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 2 kg.

Übergangszollkontingent für gefrorenen Kabeljau

8.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQCod“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen (3))

1 bis 7

1 000

b)

Die Europäische Union

i)

verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren,

ii)

verwaltet dieses Zollkontingent auf der Basis eines Kalenderjahres, wobei die volle Kontingentsmenge am 1. Januar jedes Jahres verfügbar zu machen ist, und

iii)

schreibt als Voraussetzung für einen Antrag auf dieses Zollkontingent oder dessen Inanspruchnahme keine Beschränkung der eingeführten Waren auf einen bestimmten endgültigen Verwendungszweck vor.

c)

Dieser Absatz gilt für gefrorenen Kabeljau der Tarifpositionen 0304 71 90 und 0304 79 10.

Übergangszollkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität

9.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQCW“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen)

1 bis 7

100 000

b)

Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008.

c)

Von Jahr 1 an enthalten die vorgenannten zollfreien Gesamtmengen jene 38 853 Tonnen, die Kanada mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission zugeteilt wurden.

d)

Dieser Absatz gilt für Weichweizen anderer als hoher Qualität der Tarifposition ex 1001 99 00.

Zollkontingent für Zuckermais

10.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQSC“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen (4))

1

1 333

2

2 667

3

4 000

4

5 333

5

6 667

6 und jedes Folgejahr

8 000

b)

Die Europäische Union

i)

verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren, und

ii)

verwaltet dieses Zollkontingent auf der Basis eines Kalenderjahres, wobei die volle Kontingentsmenge am 1. Januar jedes Jahres verfügbar zu machen ist.

c)

Dieser Absatz gilt für die folgenden Tarifpositionen: 0710 40 00 (nur verfügbar bis zur Beseitigung der Zölle auf diese Waren nach Maßgabe der einschlägigen Abbaustufe im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang) und 2005 80 00.

Zollkontingent für Bisonfleisch

11.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQB3“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen — in Schlachtkörperäquivalent)

1 und jedes Folgejahr

3 000

b)

Die Berechnung der Einfuhrmengen erfolgt anhand der in Absatz 21 angegebenen Faktoren für die Umrechnung des Warengewichts in Schlachtkörperäquivalent.

c)

Die Europäische Union

i)

verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren, und

ii)

verwaltet dieses Zollkontingent auf der Basis eines Kalenderjahres, wobei die volle Kontingentsmenge am 1. Januar jedes Jahres verfügbar zu machen ist.

d)

Dieser Absatz gilt für Bisonfleisch der folgenden Tarifpositionen:

ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50, ex 0201 20 90, ex 0201 30 00, ex 0202 10 00, ex 0202 20 10, ex 0202 20 30, ex 0202 20 50, ex 0202 20 90, ex 0202 30 10, ex 0202 30 50, ex 0202 30 90, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91, ex 0210 20 10, ex 0210 20 90, ex 0210 99 51, ex 0210 99 59.

Zollkontingent für frisches oder gekühltes Rind- und Kalbfleisch

12.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQB1“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe f aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen — in Schlachtkörperäquivalent)

1

5 140

2

10 280

3

15 420

4

20 560

5

25 700

6 und jedes Folgejahr

30 840

b)

Ab Jahr 1 erhöhen sich die in der obigen Tabelle aufgeführten zollfreien Jahresgesamtmengen um 3 200 Tonnen Warengewicht (4 160 Tonnen Schlachtkörperäquivalent) aufgrund der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch.

c)

Die Berechnung der Einfuhrmengen erfolgt anhand der in Absatz 21 angegebenen Faktoren für die Umrechnung des Warengewichts in Schlachtkörperäquivalent.

d)

Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent, einschließlich der in Buchstabe b aufgeführten Zusatzmengen, entweder durch ein Einfuhrlizenzsystem entsprechend der Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise.

e)

Unbeschadet des Buchstabens d gelten für diesen Absatz die Absätze 19 und 20.

f)

Dieser Absatz gilt für Rind- und Kalbfleisch der folgenden Tarifpositionen:

ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50, ex 0201 20 90, ex 0201 30 00 und ex 0206 10 95.

Zollkontingent für gefrorenes oder anderes Rind- und Kalbfleisch

13.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQB2“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen — in Schlachtkörperäquivalent)

1

2 500

2

5 000

3

7 500

4

10 000

5

12 500

6 und jedes Folgejahr

15 000

b)

Die Berechnung der Einfuhrmengen erfolgt anhand der in Absatz 21 angegebenen Faktoren für die Umrechnung des Warengewichts in Schlachtkörperäquivalent.

c)

Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent entweder durch ein Einfuhrlizenzsystem entsprechend der Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise.

d)

Unbeschadet des Buchstabens c gelten für diesen Absatz die Absätze 19 und 20.

e)

Dieser Absatz gilt für Rind- und Kalbfleisch der folgenden Tarifpositionen:

ex 0202 10 00, ex 0202 20 10, ex 0202 20 30, ex 0202 20 50, ex 0202 20 90, ex 0202 30 10, ex 0202 30 50, ex 0202 30 90, ex 0206 29 91, ex 0210 20 10, ex 0210 20 90, ex 0210 99 51 und ex 0210 99 59.

Zollkontingent für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern

14.

Ursprungswaren Kanadas, die innerhalb des bestehenden WTO-Zollkontingents der Europäischen Union von 11 500 Tonnen Warengewicht für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern der KN-Tarifpositionen ex 0201 und ex 0202 und für Erzeugnisse der KN-Tarifpositionen ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 festgelegt, in die Europäische Union eingeführt werden, sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei.

Zollkontingent für Schweinefleisch

15.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TQP“ im Stufenplan der Europäischen Union zu diesem Anhang, die unter Buchstabe f aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen — in Schlachtkörperäquivalent)

1

12 500

2

25 000

3

37 500

4

50 000

5

62 500

6 und jedes Folgejahr

75 000

b)

Ab Jahr 1 erhöhen sich die in der obigen Tabelle aufgeführten zollfreien Jahresgesamtmengen um 4 624 Tonnen Warengewicht (5 549 Tonnen Schlachtkörperäquivalent) entsprechend der Menge, die im WTO-Zollkontingent der Europäischen Union für Schweinefleisch aus Kanada festgelegt ist.

c)

Die Berechnung der Einfuhrmengen erfolgt anhand der in Absatz 21 angegebenen Faktoren für die Umrechnung des Warengewichts in Schlachtkörperäquivalent.

d)

Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent, einschließlich der Zusatzmengen aufgrund des in Buchstabe b genannten WTO-Zollkontingents der Europäischen Union für Schweinefleisch aus Kanada, entweder durch ein Einfuhrlizenzsystem entsprechend der Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise.

e)

Unbeschadet des Buchstabens d gelten für diesen Absatz die Absätze 19 und 20.

f)

Dieser Absatz gilt für die folgenden Tarifpositionen:

0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, 0203 29 55, 0203 29 59, 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31 und 0210 11 39.

Zollkontingent für Käse

16.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ Cheese“ im Stufenplan Kanadas zu diesem Anhang, die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen (5))

1

2 667

2

5 333

3

8 000

4

10 667

5

13 333

6 und jedes Folgejahr

16 000

b)

Kanada verwaltet dieses Zollkontingent entweder durch ein Einfuhrlizenzsystem entsprechend der Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise.

c)

Unbeschadet des Buchstabens b gelten für diesen Absatz die Absätze 19 und 20.

d)

Dieser Absatz gilt für die folgenden Tarifpositionen:

0406 10 10, 0406 20 11, 0406 20 91, 0406 30 10, 0406 40 10, 0406 90 11, 0406 90 21, 0406 90 31, 0406 90 41, 0406 90 51, 0406 90 61, 0406 90 71, 0406 90 81, 0406 90 91, 0406 90 93, 0406 90 95 und 0406 90 98.

Zollkontingent für Industriekäse

17.

a)

Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ Industrial Cheese“ im Stufenplan Kanadas zu diesem Anhang, die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen in den nachstehenden Jahren zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge

(in Tonnen (6))

1

283

2

567

3

850

4

1 133

5

1 417

6 und jedes Folgejahr

1 700

b)

Kanada verwaltet dieses Zollkontingent entweder durch ein Einfuhrlizenzsystem entsprechend der Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise.

c)

Unbeschadet des Buchstabens b gelten für diesen Absatz die Absätze 19 und 20.

d)

Dieser Absatz gilt für Industriekäse, d. h. für Käse, der als Zutat für die Weiterverarbeitung (Sekundärherstellung) verwendet, als lose Ware (nicht für den Verkauf im Einzelhandel) eingeführt und unter den folgenden Tarifpositionen eingereiht wird:

ex 0406 10 10, ex 0406 20 11, ex 0406 20 91, ex 0406 30 10, ex 0406 40 10, ex 0406 90 11, ex 0406 90 21, ex 0406 90 31, ex 0406 90 41, ex 0406 90 51, ex 0406 90 61, ex 0406 90 71, ex 0406 90 81, ex 0406 90 91, ex 0406 90 93, ex 0406 90 95 und ex 0406 90 98.

WTO-Zollkontingent für Käse

18.

Ab Jahr 1 dieses Abkommens weist Kanada der Europäischen Union 800 Tonnen aus seinem WTO-Zollkontingent für Käse in Höhe von 20 411 866 kg zu.

Mechanismus bei Nichtausschöpfung

19.

Für die in den Absätzen 12, 13, 15, 16 und 17 ausgeführten Zollkontingente gilt:

a)

Wird ein Zollkontingent nicht ausgeschöpft (was so definiert ist, dass in einem bestimmten Jahr weniger als 75 % der Jahresgesamtmenge im Rahmen des Zollkontingents tatsächlich in die Vertragspartei eingeführt werden), treten die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des mit Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a (Sonderausschüsse) eingerichteten Landwirtschaftsausschusses zusammen, um die Ursachen, die der Nichtausschöpfung zugrunde liegen, oder etwaige andere Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Zollkontingents umgehend zu beseitigen.

b)

Wird ein Zollkontingent in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft (was so definiert ist, dass in einem bestimmten Jahr weniger als 75 % der Jahresgesamtmenge im Rahmen des Zollkontingents tatsächlich in die Vertragspartei eingeführt werden) und ist diese Nichtausschöpfung nicht auf eine Knappheit bei Angebot oder Nachfrage der betreffenden Ware zurückzuführen, erfolgt die Verwaltung des Kontingents im Folgejahr (in den Folgejahren) nach dem Windhundverfahren. Zur Feststellung einer Knappheit bei Angebot oder Nachfrage muss eine Vertragspartei klar und quantifizierbar nachweisen, dass entweder das Angebot im Ausfuhrland für die Ausschöpfung des Kontingents nicht ausreicht oder der Einfuhrmarkt die Menge des Zollkontingents nicht aufnehmen konnte. Können die Vertragsparteien keine Einigkeit über die Gründe für die Nichtausschöpfung erzielen, wird die Frage auf Antrag einer Vertragspartei in einem bindenden Schiedsverfahren geklärt.

c)

Tritt in zwei aufeinander folgenden Jahren nach der in Buchstabe b beschriebenen Nichtausschöpfung eine volle Ausschöpfung des Zollkontingents ein (was so definiert ist, dass in einem bestimmten Jahr mindestens 90 % der Jahresgesamtmenge im Rahmen des Zollkontingents tatsächlich in die Vertragspartei eingeführt werden), können die Vertragsparteien eine Rückkehr zu einem Lizenzsystem erwägen, nachdem sie gemeinsam geprüft haben, ob dies notwendig und angezeigt ist und wie dieses Lizenzsystem ausgestaltet sein soll.

Überprüfungsklausel

20.

a)

Sowohl zur Halbzeit als auch am Ende der Einführungszeit jedes dieser Zollkontingente oder auf begründeten Antrag einer Vertragspartei auch zu jedem anderen Zeitpunkt überprüfen die Vertragsparteien das Funktionieren des Verwaltungssystems für die in den Absätzen 12, 13, 15, 16 und 17 aufgeführten Zollkontingente, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, ob damit die Ausschöpfung des Kontingents wirksam gewährleistet wird, sowie im Lichte der Marktbedingungen und in Anbetracht des Verwaltungsaufwands, der für die Wirtschaftsteilnehmer und die Vertragsparteien mit dem System verbunden ist.

b)

Die Überprüfung nach Buchstabe a der in den Absätzen 16 und 17 aufgeführten Zollkontingente betrifft auch die Zuweisungsmethode zur Berücksichtigung neuer Marktteilnehmer.

c)

Die Überprüfung nach Buchstabe a der in den Absätzen 12, 13 und 15 aufgeführten Zollkontingente betrifft auch die Folgen etwaiger Verwaltungsverfahren von Zollkontingenten, die mit einem Drittland für die gleichen Waren im Rahmen anderer Handelsverhandlungen vereinbart wurden, an denen die Vertragsparteien beteiligt sind, und eröffnet zudem der ausführenden Vertragspartei die Möglichkeit einer Umstellung auf das in einem anderen Abkommen vereinbarte Verfahren. Die Wettbewerbsbedingungen in Nordamerika sind ein fester Bestandteil der Überprüfung.

Umrechnungsfaktoren

21.

Für die in den Absätzen 11, 12, 13 und 15 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

a)

Für die in den Absätzen 11, 12, und 13 aufgeführten Zollkontingente gilt:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition

(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungs-faktor

0201 10 00

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 20

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

130 %

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, gefroren

100 %

0202 20 10

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

130 %

0202 30 50

Crops, chucks and blades und briskets, von Rindern, ohne Knochen, gefroren

130 %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet)

130 %

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gefroren (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0210 20 10

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100 %

0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

135 %

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100 %

0210 99 59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)

100 %

b)

Für das in Absatz 15 aufgeführte Zollkontingent gilt:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition

(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungs-faktor

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile mit Knochen davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon)

120 %

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon)

100 %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100 %

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100 %

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

100 %

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100 %

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

100 %

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon)

120 %

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon)

100 %

0210 11 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

100 %

0210 11 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

100 %

0210 11 31

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

120 %

0210 11 39

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

120 %


(1)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.

(2)  Ausgedrückt als Eigengewicht.

(3)  Ausgedrückt als Eigengewicht.

(4)  Ausgedrückt als Eigengewicht.

(5)  Ausgedrückt als Eigengewicht.

(6)  Ausgedrückt als Eigengewicht.


ANHANG 2-A

ZOLLTARIF KANADAS

Zolltarif-position

Warenbezeichnung

Basiszollsatz

Abbau-stufe

Anmerkung

0105 11 22

Masthähnchen für die inländische Erzeugung: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 30,8 ¢/Stück

E

SSG

0105 94 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 1,25 $/kg

E

SSG

0105 99 12

Truthühner: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 1,60 $/kg

E

SSG

0207 11 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 1,67 $/kg

E

SSG

0207 12 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 1,67 $/kg

E

SSG

0207 13 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 3,78 $/kg

E

SSG

0207 13 93

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 6,74 $/kg

E

SSG

0207 14 22

Lebern: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 6,45 $/kg

E

SSG

0207 14 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 3,78 $/kg

E

SSG

0207 14 93

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 6,74 $/kg

E

SSG

0207 24 12

„Canner pack“ (Truthühner, ohne Hals und Innereien, für die gewerbliche Weiterverarbeitung): Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 2,11 $/kg

E

SSG

0207 24 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 1,95 $/kg

E

SSG

0207 25 12

„Canner pack“ (Truthühner, ohne Hals und Innereien, für die gewerbliche Weiterverarbeitung): Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 2,11 $/kg

E

SSG

0207 25 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 1,95 $/kg

E

SSG

0207 26 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 2,94 $/kg

E

SSG

0207 26 30

Über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 4,82 $/kg

E

SSG

0207 27 12

Lebern: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %, jedoch nicht weniger als 4,51 $/kg

E

SSG

0207 27 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 2,94 $/kg

E

SSG

0207 27 93

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 4,82 $/kg

E

SSG

0209 90 20

Fett von Hühnern (Gallus domesticus), über Zugangsverpflichtung hinaus

249 %, jedoch nicht weniger als 6,74 $/kg

E

SSG

0209 90 40

Fett von Truthühnern, über Zugangsverpflichtung hinaus

165 %, jedoch nicht weniger als 4,82 $/kg

E

SSG

0210 99 12

Geflügelfleisch: von Hühnern (Gallus domesticus), über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 5,81 $/kg

E

SSG

0210 99 13

Geflügelfleisch: von Hühnern (Gallus domesticus), über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 10,36 $/kg

E

SSG

0210 99 15

Geflügelfleisch: von Truthühnern, über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 3,67 $/kg

E

SSG

0210 99 16

Geflügelfleisch: von Truthühnern, über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 6,03 $/kg

E

SSG

0401 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

241 %, jedoch nicht weniger als 34,50 $/hl

E

SSG

0401 20 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

241 %, jedoch nicht weniger als 34,50 $/hl

E

SSG

0401 40 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

292,5 %, jedoch nicht weniger als 2,48 $/kg

E

SSG

0401 50 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

292,5 %, jedoch nicht weniger als 2,48 $/kg

E

SSG

0402 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

201,5 %, jedoch nicht weniger als 2,01 $/kg

E

SSG

0402 21 12

Milch: Über Zugangsverpflichtung hinaus

243 %, jedoch nicht weniger als 2,82 $/kg

E

SSG

0402 21 22

Sahne/Rahm: Über Zugangsverpflichtung hinaus

295,5 %, jedoch nicht weniger als 4,29 $/kg

E

SSG

0402 29 12

Milch: Über Zugangsverpflichtung hinaus

243 %, jedoch nicht weniger als 2,82 $/kg

E

SSG

0402 29 22

Sahne/Rahm: Über Zugangsverpflichtung hinaus

295,5 %, jedoch nicht weniger als 4,29 $/kg

E

SSG

0402 91 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

259 %, jedoch nicht weniger als 78,9 ¢/kg

E

SSG

0402 99 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

255 %, jedoch nicht weniger als 95,1 ¢/kg

E

SSG

0403 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

237,5 %, jedoch nicht weniger als 46,6 ¢/kg

E

SSG

0403 90 12

Buttermilchpulver Über Zugangsverpflichtung hinaus

208 %, jedoch nicht weniger als 2,07 $/kg

E

SSG

0403 90 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

216,5 %, jedoch nicht weniger als 2,15 $/kg

E

SSG

0404 10 22

Molkepulver: Über Zugangsverpflichtung hinaus

208 %, jedoch nicht weniger als 2,07 $/kg

E

SSG

0404 10 90

andere

11 %

C

 

0404 90 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

270 %, jedoch nicht weniger als 3,15 $/kg

E

SSG

0405 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

298,5 %, jedoch nicht weniger als 4,00 $/kg

E

SSG

0405 20 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

274,5 %, jedoch nicht weniger als 2,88 $/kg

E

SSG

0405 90 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

313,5 %, jedoch nicht weniger als 5,12 $/kg

E

SSG

0406 10 10

Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 4,52 $/kg

E

SSG

0406 20 11

Cheddar und Käse des Typs Cheddar: Innerhalb Zugangsverpflichtung

2,84 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 20 12

Cheddar und Käse des Typs Cheddar: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 3,58 $/kg

E

SSG

0406 20 91

Andere: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 20 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,11 $/kg

E

SSG

0406 30 10

Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 30 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 4,34 $/kg

E

SSG

0406 40 10

Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 40 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,33 $/kg

E

SSG

0406 90 11

Cheddar und Käse des Typs Cheddar: Innerhalb Zugangsverpflichtung

2,84 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 12

Cheddar und Käse des Typs Cheddar: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 3,53 $/kg

E

SSG

0406 90 21

Camembert und Käse des Typs Camembert: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 22

Camembert und Käse des Typs Camembert: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,78 $/kg

E

SSG

0406 90 31

Brie und Käse des Typs Brie: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 32

Brie und Käse des Typs Brie: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,50 $/kg

E

SSG

0406 90 41

Gouda und Käse des Typs Gouda: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 42

Gouda und Käse des Typs Gouda: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 4,23 $/kg

E

SSG

0406 90 51

Provolone und Käse des Typs Provolone: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 52

Provolone und Käse des Typs Provolone: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,08 $/kg

E

SSG

0406 90 61

Mozzarella und Käse des Typs Mozzarella: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 62

Mozzarella und Käse des Typs Mozzarella: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 3,53 $/kg

E

SSG

0406 90 71

Schweizer Käse/Emmentaler und Käse des Typs Schweizer Käse/Emmentaler: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 72

Schweizer Käse/Emmentaler und Käse des Typs Schweizer Käse/Emmentaler: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 4,34 $/kg

E

SSG

0406 90 81

Gruyère und Käse des Typs Gruyère: Innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 82

Gruyère und Käse des Typs Gruyère: Über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,26 $/kg

E

SSG

0406 90 91

Andere: Havarti und Käse des Typs Havarti, innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 92

Andere: Havarti und Käse des Typs Havarti, über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 4,34 $/kg

E

SSG

0406 90 93

Andere: Parmesan und Käse des Typs Parmesan, innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 94

Andere: Parmesan und Käse des Typs Parmesan, über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,08 $/kg

E

SSG

0406 90 95

Andere: Romano und Käse des Typs Romano, innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 96

Andere: Romano und Käse des Typs Romano, über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 5,15 $/kg

E

SSG

0406 90 98

Andere: Andere, innerhalb Zugangsverpflichtung

3,32 ¢/kg

A

TRQ Cheese, TRQ Industrial Cheese

0406 90 99

Andere: andere, über Zugangsverpflichtung hinaus

245,5 %, jedoch nicht weniger als 3,53 $/kg

E

SSG

0407 11 12

Bruteier, für Masthähnchen: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %, jedoch nicht weniger als 2,91 $/Dutzend

E

SSG

0407 11 92

Andere: Über Zugangsverpflichtung hinaus

163,5 %, jedoch nicht weniger als 79,9 ¢/Dutzend

E

SSG

0407 21 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

163,5 %, jedoch nicht weniger als 79,9 ¢/Dutzend

E

SSG

0407 90 12

Von Hühnern (Gallus domesticus): Über Zugangsverpflichtung hinaus

163,5 %, jedoch nicht weniger als 79,9 ¢/Dutzend

E

SSG

0408 11 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

6,12 $/kg

E

SSG

0408 19 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

1,52 $/kg

E

SSG

0408 91 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

6,12 $/kg

E

SSG

0408 99 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

1,52 $/kg

E

SSG

0603 11 00

Rosen

10,5 %

B

 

0603 13 10

Cymbidium

16 %

B

 

0603 13 90

Andere

12,5 %

B

 

0603 14 00

Chrysanthemen

8 %

B

 

1003 10 12

Zum Mälzen: Über Zugangsverpflichtung hinaus

94,5 %

C

 

1003 90 12

Zum Mälzen: Über Zugangsverpflichtung hinaus

94,5 %

C

 

1107 10 12

Als ganzes Korn: Über Zugangsverpflichtung hinaus

157,00 $/Tonne

C

 

1107 10 92

Anderes: Über Zugangsverpflichtung hinaus

160,10 $/Tonne

C

 

1107 20 12

Als ganzes Korn: Über Zugangsverpflichtung hinaus

141,50 $/Tonne

C

 

1108 13 00

Kartoffelstärke

10,5 %

C

 

1517 10 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

82,28 ¢/kg

E

SSG

1517 90 22

Butterersatz: Über Zugangsverpflichtung hinaus

218 %, jedoch nicht weniger als 2,47 $/kg

E

SSG

1601 00 22

Von Hühnern (Gallus domesticus), ausgenommen in Dosen oder Gläsern: ausgenommen von Legehennen (Suppenhühner oder „spent fowl“), über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %

E

SSG

1601 00 32

Von Truthühnern, ausgenommen in Dosen oder Gläsern: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %

E

SSG

1602 20 22

Pastete, von Hühnern (Gallus domesticus), ausgenommen in Dosen oder Gläsern: Über Zugangsverpflichtung hinaus

238 %

E

SSG

1602 20 32

Pastete, von Truthühnern, ausgenommen in Dosen oder Gläsern: Über Zugangsverpflichtung hinaus

154,5 %

E

SSG

1602 31 13

Fertiggerichte: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

169,5 %, jedoch nicht weniger als 3,76 $/kg

E

SSG

1602 31 14

Fertiggerichte: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

169,5 %, jedoch nicht weniger als 6,18 $/kg

E

SSG

1602 31 94

Andere: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 3,67 $/kg

E

SSG

1602 31 95

Andere: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

165 %, jedoch nicht weniger als 6,03 $/kg

E

SSG

1602 32 13

Fertiggerichte: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

253 %, jedoch nicht weniger als 5,91 $/kg

E

SSG

1602 32 14

Fertiggerichte: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

253 %, jedoch nicht weniger als 10,54 $/kg

E

SSG

1602 32 94

Andere: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, mit Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 5,81 $/kg

E

SSG

1602 32 95

Andere: Andere, über Zugangsverpflichtung hinaus, ohne Knochen

249 %, jedoch nicht weniger als 10,36 $/kg

E

SSG

1701 91 90

Andere

30,86 $/Tonne

S

 

1701 99 90

Andere

30,86 $/Tonne

S

 

1806 20 22

Mischung für Schokoladeneiscreme oder -milcheis: Über Zugangsverpflichtung hinaus

265 %, jedoch nicht weniger als 1,15 $/kg

E

SSG

1806 90 12

Mischung für Schokoladeneiscreme oder -milcheis: Über Zugangsverpflichtung hinaus

265 %, jedoch nicht weniger als 1,15 $/kg

E

SSG

1901 20 12

In Packungen mit einem Gewicht von 11,34 kg oder weniger: Mehr als 25 GHT Butterfett enthaltend, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, über Zulassungsverpflichtung hinaus

246 %, jedoch nicht weniger als 2,85 $/kg

E

SSG

1901 20 22

Lose oder in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 11,34 kg: Mehr als 25 GHT Butterfett enthaltend, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, über Zulassungsverpflichtung hinaus

244 %, jedoch nicht weniger als 2,83 $/kg

E

SSG

1901 90 32

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 , mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, jedoch weniger als 50 GHT (bezogen auf die Trockenmasse): Mischungen für Eiscreme oder Milcheis, über Zugangsverpflichtung hinaus

267,5 %, jedoch nicht weniger als 1,16 $/kg

E

SSG

1901 90 34

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 , mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, jedoch weniger als 50 GHT (bezogen auf die Trockenmasse): Andere, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, über Zugangsverpflichtung hinaus

250,5 %, jedoch nicht weniger als 2,91 $/kg

E

SSG

1901 90 52

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 , mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Trockenmasse): Mischungen für Eiscreme oder Milcheis, über Zugangsverpflichtung hinaus

267,5 %, jedoch nicht weniger als 1,16 $/kg

E

SSG

1901 90 54

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 , mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Trockenmasse): Andere, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, über Zugangsverpflichtung hinaus

250,5 %, jedoch nicht weniger als 2,91 $/kg

E

SSG

2105 00 92

Anderes: Über Zugangsverpflichtung hinaus

277 %, jedoch nicht weniger als 1,16 $/kg

E

SSG

2106 90 32

Milch, Sahne/Rahm oder Butterersatz und als Butterersatz geeignete Zubereitungen: Milch, Sahne/Rahm oder Butterersatz, mit einem Gehalt an Molkereierzeugnissen von 50 GHT oder mehr, über Zugangsverpflichtung hinaus

212 %, jedoch nicht weniger als 2,11 $/kg

E

SSG

2106 90 34

Milch, Sahne/Rahm oder Butterersatz und als Butterersatz geeignete Zubereitungen: Zubereitungen, mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 15 GHT, jedoch einem Gehalt an Molkereierzeugnissen von weniger als 50 GHT, als Butterersatz geeignet, über Zugangsverpflichtung hinaus

212 %, jedoch nicht weniger als 2,11 $/kg

E

SSG

2106 90 52

Zubereitungen aus Ei: Über Zugangsverpflichtung hinaus

1,45 $/kg

E

SSG

2106 90 94

Andere: Mit einem Gehalt an Molkereierzeugnissen von 50 GHT oder mehr, über Zugangsverpflichtung hinaus

274,5 %, jedoch nicht weniger als 2,88 $/kg

E

SSG

2202 90 43

Milchhaltige Getränke: Andere, mehr als 50 GHT Molkereierzeugnisse enthaltend, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, über Zugangsverpflichtung hinaus

256 %, jedoch nicht weniger als 36,67 $/hl

E

SSG

2309 90 32

Alleinfuttermittel und Ergänzungsfutter, einschließlich Kraftfutter: Mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Trockenmasse), über Zugangsverpflichtung hinaus

205,5 %, jedoch nicht weniger als 1,64 $/kg

E

SSG

3502 11 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

6,12 $/kg

E

SSG

3502 19 20

Über Zugangsverpflichtung hinaus

1,52 $/kg

E

SSG

8702 10 10

Zum Befördern von 16 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

6,1 %

C

 

8702 10 20

Zum Befördern von 10 bis 15 Personen, einschließlich Fahrer

6,1 %

C

 

8702 90 10

Zum Befördern von 16 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

6,1 %

C

 

8702 90 20

Zum Befördern von 10 bis 15 Personen, einschließlich Fahrer

6,1 %

C

 

8703 21 90

Andere

6,1 %

C

 

8703 22 00

Mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3

6,1 %

D

 

8703 23 00

Mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3

6,1 %

D

 

8703 24 00

Mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

6,1 %

D

 

8703 31 00

Mit einem Hubraum von 1 500  cm3 oder weniger

6,1 %

D

 

8703 32 00

Mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3

6,1 %

D

 

8703 33 00

Mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

6,1 %

D

 

8703 90 00

Andere

6,1 %

C

 

8704 21 90

Andere

6,1 %

B

 

8704 22 00

Mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

6,1 %

B

 

8704 23 00

Mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

6,1 %

B

 

8704 31 00

Mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

6,1 %

B

 

8704 32 00

Mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

6,1 %

B

 

8901 10 10

Mit größeren Abmessungen als einer Länge von 294,13 m und einer Breite von 32,31 m

25 %

D

 

8901 10 90

Andere

25 %

D

 

8901 30 00

Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

25 %

B

 

8901 90 10

Offene Schiffe

15 %

B

 

8901 90 91

Andere: Mit größeren Abmessungen als einer Länge von 294,13 m und einer Breite von 32,31 m

25 %

B

 

8901 90 99

Andere: Andere

25 %

B

 

8904 00 00

Schlepper und Schubschiffe

25 %

D

 

8905 20 19

Bohrplattformen: Andere

20 %

B

 

8905 20 20

Förderplattformen

25 %

B

 

8905 90 19

Bohrschiffe, Bohrpontons und schwimmende Bohrinseln: Andere

20 %

B

 

8905 90 90

Andere

25 %

B

 

8906 90 19

Offene Schiffe: Andere

15 %

B

 

8906 90 91

Andere: Mit größeren Abmessungen als einer Länge von 294,13 m und einer Breite von 32,31 m

25 %

B

 

8906 90 99

Andere: Andere

25 %

B

 

ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN UNION

Zolltarifposition (KN 2015)

Warenbezeichnung in der KN 2015 (siehe Anmerkung 1)

Basiszollsatz

Abbau-stufe

Anmerkung

0105 11 91

– – – –

Legerassen

52 €/1 000 p/st

E

 

0105 11 99

– – – –

Andere

52 €/1 000 p/st

E

 

0105 94 00

– –

Hühner (Gallus domesticus)

20,9 €/100 kg/net

E

 

0105 99 30

– – –

Truthühner

23,8 €/100 kg/net

E

 

0201 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0201 20 20

– –

„Quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0201 20 90

– –

Andere

12,8 + 265,2 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0201 30 00

Ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0202 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 20 10

– –

„Quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 20 90

– –

Andere

12.8 + 265,3 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 30 10

– –

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 30 50

– –

Als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

12,8 + 221,1 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0202 30 90

– –

Andere

12,8 + 304,1 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0203 12 11

– – – –

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

E

TQP

0203 12 19

– – – –

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

E

TQP

0203 19 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

E

TQP

0203 19 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0203 19 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net

E

TQP

0203 19 55

– – – – –

Ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0203 19 59

– – – – –

Andere

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0203 22 11

– – – –

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

E

TQP

0203 22 19

– – – –

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

E

TQP

0203 29 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

E

TQP

0203 29 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0203 29 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net

E

TQP

0203 29 55

– – – – –

Ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0203 29 59

– – – – –

Andere

86,9 €/100 kg/net

E

TQP

0205 00 80

Gefroren

5,1

B

 

0206 10 95

– – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net

E

TQB1, TQB3

0206 29 91

– – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0206 80 91

– – –

Von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

B

 

0206 90 91

– – –

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

B

 

0207 11 10

– – –

Gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net

E

 

0207 11 30

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net

E

 

0207 11 90

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net

E

 

0207 12 10

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net

E

 

0207 12 90

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net

E

 

0207 13 10

– – – –

Ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net

E

 

0207 13 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net

E

 

0207 13 30

– – – – –

Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

E

 

0207 13 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 13 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net

E

 

0207 13 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

E

 

0207 13 70

– – – – –

Andere

100,8 €/100 kg/net

E

 

0207 13 91

– – – –

Lebern

6,4

E

 

0207 13 99

– – – –

Andere

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 14 10

– – – –

Ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net

E

 

0207 14 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net

E

 

0207 14 30

– – – – –

Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

E

 

0207 14 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 14 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net

E

 

0207 14 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

E

 

0207 14 70

– – – – –

Andere

100,8 €/100 kg/net

E

 

0207 14 91

– – – –

Lebern

6,4

E

 

0207 14 99

– – – –

Andere

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 24 10

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net

E

 

0207 24 90

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net

E

 

0207 25 10

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net

E

 

0207 25 90

– – –

Gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net

E

 

0207 26 10

– – – –

Ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net

E

 

0207 26 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net

E

 

0207 26 30

– – – – –

Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

E

 

0207 26 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 26 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net

E

 

0207 26 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net

E

 

0207 26 70

– – – – – –

Andere

46 €/100 kg/net

E

 

0207 26 80

– – – – –

Andere

83 €/100 kg/net

E

 

0207 26 91

– – – –

Lebern

6,4

E

 

0207 26 99

– – – –

Andere

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 27 10

– – – –

Ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net

E

 

0207 27 20

– – – – –

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net

E

 

0207 27 30

– – – – –

Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

E

 

0207 27 40

– – – – –

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

E

 

0207 27 50

– – – – –

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net

E

 

0207 27 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net

E

 

0207 27 70

– – – – – –

Andere

46 €/100 kg/net

E

 

0207 27 80

– – – – –

Andere

83 €/100 kg/net

E

 

0207 27 91

– – – –

Lebern

6,4

E

 

0207 27 99

– – – –

Andere

18,7 €/100 kg/net

E

 

0210 11 11

– – – – –

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

E

TQP

0210 11 19

– – – – –

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

E

TQP

0210 11 31

– – – – –

Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

E

TQP

0210 11 39

– – – – –

Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

E

TQP

0210 20 10

– –

Mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0210 20 90

– –

Ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0210 92 91

– – – –

Fleisch

130 €/100 kg/net

B

 

0210 92 92

– – – –

Schlachtnebenerzeugnisse

15,4

B

 

0210 92 99

– – – –

Genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

D

 

0210 99 10

– – – –

Von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

B

 

0210 99 21

– – – – –

Mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

D

 

0210 99 29

– – – – –

Ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

D

 

0210 99 31

– – – –

Von Rentieren

15,4

B

 

0210 99 39

– – – –

Andere

130 €/100 kg/net

B

 

0210 99 51

– – – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

E

TQB2, TQB3

0210 99 59

– – – – –

Andere

12,8

E

TQB2, TQB3

0210 99 79

– – – – – –

Andere

6,4

B

 

0210 99 85

– – – – –

Andere

15,4

B

 

0210 99 90

– – –

Genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

D

 

0304 71 90

– – –

Andere

7,5

D

TQCod

0304 79 10

– – –

Fische der Art Boreogadus saida

7,5

D

TQCod

0305 43 00

– –

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

D

 

ex 0305 72 00 (siehe Anmerkung 2)

– –

Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

13

D

 

ex 0305 79 00 (siehe Anmerkung 2)

– –

Andere

13

D

 

0306 12 05

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0306 12 10

– – – –

Ganz

6

B

 

0306 12 90

– – – –

Andere

16

B

 

0306 14 05

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

8

D

 

0306 14 90

– – – –

Andere

7,5

B

 

ex 0306 16 10 (siehe Anmerkung 3)

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

D

TQShrimps

ex 0306 17 10 (siehe Anmerkung 3)

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

D

TQShrimps

0306 22 30

– – – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0306 24 10

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

8

D

 

ex 0306 26 10 (siehe Anmerkung 3)

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

D

TQShrimps

ex 0306 27 10 (siehe Anmerkung 3)

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

D

TQShrimps

0307 19 10

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 29 05

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 39 05

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

D

 

0307 49 05

– – –

Geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 59 05

– – –

Geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 60 10

– –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 79 10

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 89 10

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0307 99 10

– – –

Geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

C

 

0407 11 00

– –

Von Hühnern (Gallus domesticus)

35 €/1 000 p/st

E

 

0407 19 19

– – – –

Andere

35 €/1 000 p/st

E

 

0407 21 00

– –

Von Hühnern (Gallus domesticus)

30,4 €/100 kg/net

E

 

0407 29 10

– – –

Von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

30,4 €/100 kg/net

E

 

0407 90 10

– –

Von Hausgeflügel

30,4 €/100 kg/net

E

 

0408 11 80

– – –

Andere

142,3 €/100 kg/net

E

 

0408 19 81

– – – –

Flüssig

62 €/100 kg/net

E

 

0408 19 89

– – – –

Anderes, einschließlich gefroren

66,3 €/100 kg/net

E

 

0408 91 80

– – –

Andere

137,4 €/100 kg/net

E

 

0408 99 80

– – –

Andere

35,3 €/100 kg/net

E

 

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0707 00 05

Gurken

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0709 91 00

– –

Artischocken

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0709 93 10

– – –

Zucchini

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0710 40 00

Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net

D

TQSC

0805 10 20

– –

Süßorangen, frisch

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 20 10

– –

Clementinen

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 20 30

– –

Monreales und Satsumas

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 20 50

– –

Mandarinen und Wilkings

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 20 70

– –

Tangerinen

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 20 90

– –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0805 50 10

– –

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0806 10 10

– –

Tafeltrauben

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0808 10 80

– –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0808 30 90

– –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 21 00

– –

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 29 00

– –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 30 10

– –

Brugnolen und Nektarinen

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 30 90

– –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

0809 40 05

– –

Pflaumen

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

1001 11 00

– –

Zur Aussaat

148 €/t

D

 

1001 19 00

– –

Andere

148 €/t

D

 

1001 91 90

– – –

Andere

95 €/t

D

 

1001 99 00

– –

Andere

95 €/t

D

TQCW

1002 10 00

Zur Aussaat

93 €/t

D

 

1002 90 00

Andere

93 €/t

D

 

1003 90 00

Andere

93 €/t

D

 

1004 10 00

Zur Aussaat

89 €/t

D

 

1004 90 00

Andere

89 €/t

D

 

1108 11 00

– –

Weizenstärke

224 €/t

D

 

1108 12 00

– –

Maisstärke

166 €/t

D

 

1108 13 00

– –

Kartoffelstärke

166 €/t

D

 

1108 14 00

– –

Stärke von Maniok

166 €/t

D

 

1108 19 10

– – –

Reisstärke

216 €/t

D

 

1108 19 90

– – –

Andere

166 €/t

D

 

1604 14 21

– – – – –

In Pflanzenöl

24

D

 

1604 14 26

– – – – – –

Filets genannt „Loins“

24

D

 

1604 14 28

– – – – – –

Andere

24

D

 

1604 14 31

– – – – –

In Pflanzenöl

24

D

 

1604 14 36

– – – – – –

Filets genannt „Loins“

24

D

 

1604 14 38

– – – – – –

Andere

24

D

 

1604 14 41

– – – – –

In Pflanzenöl

24

D

 

1604 14 46

– – – – – –

Filets genannt „Loins“

24

D

 

1604 14 48

– – – – – –

Andere

24

D

 

1604 14 90

– – –

Pelamide (Sarda spp.)

25

D

 

1604 20 70

– – –

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

24

D

 

1605 10 00

Krabben

8

D

 

1605 21 90

– – –

Andere

20

D

TQShrimps

1605 29 00

– –

Andere

20

D

TQShrimps

1605 30 90

– –

Andere

20

C

 

1605 51 00

– –

Austern

20

C

 

1605 52 00

– –

Jakobs- oder Kammmuscheln

20

C

 

1605 53 10

– – –

In luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

D

 

1605 53 90

– – –

Andere

20

D

 

1605 54 00

– –

Tintenfische und Kalmare

20

C

 

1605 55 00

– –

Kraken

20

C

 

1605 56 00

– –

Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20

C

 

1605 57 00

– –

Seeohren

20

C

 

1605 58 00

– –

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

20

C

 

1605 59 00

– –

Andere

20

C

 

1701 12 10

– – –

Zur Raffination bestimmt

33,9 €/100 kg/net

D

 

1701 12 90

– – –

Andere

41,9 €/100 kg/net

D

 

1701 13 10

– – –

Zur Raffination bestimmt

33,9 €/100 kg/net

D

 

1701 13 90

– – –

Andere

41,9 €/100 kg/net

D

 

1701 14 10

– – –

Zur Raffination bestimmt

33,9 €/100 kg/net

D

 

1701 14 90

– – –

Andere

41,9 €/100 kg/net

D

 

1701 91 00

– –

Mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 €/100 kg/net

D

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker

41,9 €/100 kg/net

D

 

1701 99 90

– – –

Andere

41,9 €/100 kg/net

D

 

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net

E

TQSC

2009 61 10

– – –

Mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2009 69 19

– – – –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2009 69 51

– – – – –

Konzentriert

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2009 69 59

– – – – –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2204 30 92

– – – –

Konzentriert

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2204 30 94

– – – –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2204 30 96

– – – –

Konzentriert

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

2204 30 98

– – – –

Andere

Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (S. 679-718)

AV0+EP

 

8702 10 11

– – –

Neu

16

C

 

8702 10 19

– – –

Gebraucht

16

C

 

8702 10 91

– – –

Neu

10

C

 

8702 10 99

– – –

Gebraucht

10

C

 

8702 90 11

– – – –

Neu

16

C

 

8702 90 19

– – – –

Gebraucht

16

C

 

8702 90 31

– – – –

Neu

10

C

 

8702 90 39

– – – –

Gebraucht

10

C

 

8702 90 90

– –

Andere

10

C

 

8703 21 10

– – –

Neu

10

C

 

8703 22 10

– – –

Neu

10

D

 

8703 22 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 23 11

– – – –

Wohnmobile

10

D

 

8703 23 19

– – – –

Andere

10

D

 

8703 23 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 24 10

– – –

Neu

10

D

 

8703 24 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 31 10

– – –

Neu

10

D

 

8703 31 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 32 11

– – – –

Wohnmobile

10

D

 

8703 32 19

– – – –

Andere

10

D

 

8703 32 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 33 11

– – – –

Wohnmobile

10

D

 

8703 33 19

– – – –

Andere

10

D

 

8703 33 90

– – –

Gebraucht

10

D

 

8703 90 10

– –

Fahrzeuge mit Elektromotor

10

C

 

8703 90 90

– –

Andere

10

C

 

8704 21 10

– – –

Ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

B

 

8704 21 31

– – – – –

Neu

22

B

 

8704 21 39

– – – – –

Gebraucht

22

B

 

8704 21 91

– – – – –

Neu

10

B

 

8704 21 99

– – – – –

Gebraucht

10

B

 

8704 22 10

– – –

Ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

B

 

8704 22 91

– – – –

Neu

22

B

 

8704 22 99

– – – –

Gebraucht

22

B

 

8704 23 10

– – –

Ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

B

 

8704 23 91

– – – –

Neu

22

B

 

8704 23 99

– – – –

Gebraucht

22

B

 

8704 31 10

– – –

Ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

B

 

8704 31 31

– – – – –

Neu

22

B

 

8704 31 39

– – – – –

Gebraucht

22

B

 

8704 31 91

– – – – –

Neu

10

B

 

8704 31 99

– – – – –

Gebraucht

10

B

 

8704 32 10

– – –

Ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

B

 

8704 32 91

– – – –

Neu

22

B

 

8704 32 99

– – – –

Gebraucht

22

B

 

Anmerkung 1:

Für den Geltungsbereich der Waren in dieser Liste sind die KN-Codes gemäß der Fassung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission maßgeblich.

Anmerkung 2:

ex 0305 72 00 und ex 0305 79 00 : nur von Forellen gemäß KN-Code 0305 43 00 .

Anmerkung 3:

ex 0306 16 10 , ex 0306 17 10 , ex 0306 26 10 und ex 0306 27 10 : ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger.


ANHANG 2-B

ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR ZOLLKONTINGENTVERWALTUNG

ABSCHNITT A

Erklärung zur Verwaltung der Zollkontingente für Rind- und Kalbfleisch sowie Schweinefleisch gemäß diesem Abkommen durch die Europäische Union

1.

Grundsätzlich sollte die Verwaltung der Zollkontingente dem Handel so weit entgegenkommen wie möglich. Im Einzelnen dürfen die von den Parteien ausgehandelten Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs weder beeinträchtigt noch zunichte gemacht werden; die Verwaltung muss klar und berechenbar sein, die Transaktionskosten für die Händler möglichst gering halten, für möglichst hohe Aufnahmequoten sorgen und möglicher Spekulation entgegenwirken.

Aufbau des Einfuhrlizenzsystems

Vierteljährliche Teilzeiträume mit Übertragung nicht genutzter Zollkontingentmengen von einem Zeitraum auf einen anderen

2.

In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres werden 25 Prozent der jährlichen Zollkontingentmenge für Lizenzanträge bereitgestellt.

3.

Am Ende eines Quartals möglicherweise verbleibende Mengen werden bis zum Ende des Wirtschaftsjahres automatisch in das darauf folgende Quartal übertragen.

Frist für Anträge auf Einfuhrlizenzen

4.

Ein Antrag auf eine Einfuhrlizenz wird bis zu 45 Kalendertage vor Beginn eines jeden Quartals entgegengenommen, und eine Einfuhrlizenz wird spätestens 30 Kalendertage vor Beginn des Quartals ausgestellt.

5.

Übersteigt die Nachfrage nach Lizenzen während der Antragsfrist die für das jeweilige Vierteljahr verfügbaren Mengen, so werden die Lizenzen anteilig zugeteilt.

6.

Wird die für ein bestimmtes Vierteljahr verfügbare Menge während der Antragsfrist nicht vollständig zugeteilt, werden die verbleibenden Mengen anderen zugelassenen Antragstellern zum Abruf für den Rest des Vierteljahrs bereitgestellt. Einfuhrlizenzen werden automatisch auf Abruf ausgestellt, bis die für den jeweiligen Zeitraum verfügbare Menge vollständig gezeichnet ist.

Gültigkeit von Lizenzen

7.

Eine Einfuhrlizenz ist gültig:

a)

vom Ausstellungsdatum an, spätestens aber vom Datum des ersten Tages des Vierteljahrs an, für das die Einfuhrlizenz ausgestellt wird, und

b)

von dem nach Buchstabe a geltenden Datum an fünf Monate lang, längstens aber bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs.

8.

Einfuhrlizenzen können an jeder Eingangszollstelle der Europäischen Union und für Mehrfachlieferungen verwendet werden.

Zulassungskriterien

9.

Die Zulassungskriterien und das Zuteilungsverfahren dürfen keine Einfuhrschranken schaffen und sollten dazu führen, dass die Quoten jenen Personen zugeteilt werden, die sie am ehesten nutzen werden.

10.

Während des Anwendungszeitraums müssen zu den zulässigen Antragstellern für Rind- und Kalbfleischeinfuhren traditionelle Einführer von Rind-, Bison- oder Kalbfleisch und für Schweinefleischeinfuhren traditionelle Einführer von Rind-, Bison-, Kalb- oder Schweinefleisch gehören.

11.

In jedem Vierteljahr werden nach dem Anwendungszeitraum, in dem auf Abruf Lizenzen bereitgestellt werden, die Zulassungskriterien für Antragsteller auf Großhändler und akkreditierte Fleischverarbeiter ausgeweitet.

Sicherheiten

Mit Anträgen auf Einfuhrlizenzen verbundene Sicherheiten

12.

Zusammen mit dem Antrag auf eine Lizenz ist eine Sicherheit von höchstens 95 EUR je Tonne Rindfleisch und von 65 EUR je Tonne Schweinefleisch zu stellen.

Übertragung der Lizenz und der damit verbundenen Sicherheit

13.

Lizenzen sind nicht übertragbar.

Rückgabe der Lizenz und der damit verbundenen Sicherheit

14.

Nicht in Anspruch genommene Lizenzmengen können vor dem Auslaufen der Lizenz und bis zu vier Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres zurückgegeben werden. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 Prozent seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben. Bei Rückgabe einer solchen Menge werden 60 Prozent der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

15.

Alle zurückgegebenen Mengen werden unverzüglich anderen zugelassenen Antragstellern für den Rest des Quartals zum Abruf bereitgestellt; falls sie nicht abgerufen werden, werden sie auf darauf folgende Quartale übertragen.

Freigabe der Sicherheit und Freigabe der gesamten Sicherheit nach Durchführung von 95 Prozent der Einfuhren

16.

Sicherheiten werden anteilig freigegeben, nachdem Einfuhren tatsächlich durchgeführt worden sind.

17.

Sobald 95 Prozent der jeweiligen Lizenzmenge eines Einführers tatsächlich eingeführt worden sind, wird die gesamte Sicherheit freigegeben.

ABSCHNITT B

Erklärung über die Verwaltung der Zollkontingente für Käse gemäß diesem Abkommen durch Kanada

1.

Grundsätzlich sollte die Verwaltung der Zollkontingente dem Handel so weit entgegenkommen wie möglich. Im Einzelnen dürfen die von den Vertragsparteien ausgehandelten Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs weder beeinträchtigt noch zunichte gemacht werden; die Ver-waltung muss klar und berechenbar sein, die Transaktionskosten für die Händler möglichst gering halten, für möglichst hohe Aufnahmequoten sorgen und möglicher Spekulation entgegenwirken.

2.

Die Zulassungskriterien und das Zuteilungsverfahren dürfen keine Einfuhrschranken schaffen und sollten dazu führen, dass die Quoten jenen Personen zugeteilt werden, die sie am ehesten nutzen werden.

Aufbau des Einfuhrlizenzsystems

3.

Das jährliche Zollkontingent wird unter zugelassenen Antragstellern aufgeteilt.

4.

Die Methode zur Zuteilung des Zollkontingents ermöglicht in jedem Jahr Neuzugänge. Während der Anlaufphase von Jahr 1 bis Jahr 5 werden jährlich wenigstens 30 Prozent des Zollkontingents für Neuzugänge bereitgestellt. Nach dem Ende der Anlaufphase werden vom Jahr 6 an und in den darauffolgenden Jahren wenigstens 10 Prozent des Zollkontingents für Neuzugänge bereitgestellt.

5.

Die Zollkontingentmenge wird auf Grundlage des Kalenderjahrs zugeteilt. Die Annahme und Bearbeitung von Anträgen Interessierter erfolgt gemäß den Bestimmungen der Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, Ministerial Decision WT/MIN(13)/39, vom 7. Dezember 2013 mit einer Einreichungsfrist von vier bis sechs Wochen. Die Einfuhren können am ersten Tag des Jahres beginnen.

6.

Wird das Zollkontingent nach dem Antragsverfahren in Absatz 3 nicht vollständig zugeteilt, werden die verfügbaren Mengen sofort zugelassenen Antragstellern anteilig zu ihrer Zuteilung angeboten oder, wenn nach dem ersten Angebot noch Mengen übrig sind, auf Abruf.

Zulassungskriterien

7.

Um zugelassen zu werden, muss ein Antragsteller wenigstens in Kanada ansässig (resident) und das Jahr über regelmäßig in der Käsewirtschaft Kanadas tätig sein.

8.

Während der Anlaufphase von Jahr 1 bis Jahr 5 ist ein Neuzugang ein zugelassener Bewerber, der nicht bereits Inhaber einer Zuteilung am Käse-Zollkontingent Kanadas im Rahmen der Welthandelsorganisation ist.

9.

Nach dem Ende der Anlaufphase vom Jahr 6 an und in den darauffolgenden Jahren ist ein Neuzugang ein zugelassener Bewerber, der nicht bereits Inhaber einer Zuteilung am Käse-Zollkontingent Kanadas im Rahmen der Welthandelsorganisation ist oder der im Vorjahr keine Zuteilung im Rahmen dieses Abkommens erhalten hat.

10.

Ein Neuzugang gilt drei Jahre lang als solcher.

11.

Sobald ein Antragsteller nicht mehr als Neuzugang gilt, erfährt er dieselbe Behandlung wie alle anderen Antragsteller.

12.

Kanada kann in Erwägung ziehen, den Umfang der Zuteilungen auf einen bestimmten Prozentsatz zu begrenzen, wenn dies für die Förderung einer von Wettbewerb geprägten, gerechten und ausgewogenen Einfuhrsituation als nötig angesehen wird.

Inanspruchnahme von Einfuhrzuteilungen und Einfuhrbewilligungen

13.

Die Zuteilung eines Zollkontingents gilt für ein Kontingentjahr oder, wenn sie nach dem Beginn des Kontingentjahrs erteilt wird, für den Rest des Kontingentjahrs.

14.

Um sicherzustellen, dass Einfuhren mit der Lage auf dem Inlandsmarkt vereinbar sind und um Handelsschranken möglichst gering zu halten, steht es dem Inhaber einer Zuteilung in der Regel frei, von seiner Einfuhrzuteilung jederzeit im Verlauf des Jahres und für jedes Erzeugnis Gebrauch zu machen, für das das Zollkontingent gilt.

15.

Auf der Grundlage seiner Zuteilung beantragt ein Einführer für jede Lieferung eines Erzeugnisses, für das das Zollkontingent gilt und das der Einführer nach Kanada einführen möchte, eine Einfuhrbewilligung. Einfuhrbewilligungen werden normalerweise auf Antrag vom elektronischen Bewilligungssystem des kanadischen Staates automatisch ausgestellt. Gemäß der gegenwärtigen Regelung können Einfuhrbewilligungen bis zu 30 Tage vor dem geplanten Datum des Eintreffens der Ware beantragt werden und sind während eines Zeitraums von fünf Tagen vor und 25 Tagen nach dem Datum des Eintreffens der Ware gültig.

16.

Bewilligungen sind nicht übertragbar.

17.

Eine Einfuhrbewilligung kann geändert oder widerrufen werden.

18.

Eine Übertragung von Zuteilungen kann genehmigt werden.

19.

Nimmt ein Inhaber einer Zuteilung diese in einem beliebigen Jahr zu weniger als 95 Prozent in Anspruch, so kann er hierfür wegen unzureichender Inanspruchnahme dadurch sanktioniert werden, dass seine Zuteilung im darauf folgenden Jahr entsprechend der Höhe erfolgt, die im Jahr zuvor in Anspruch genommen wurde. Ein Inhaber, der von einer Sanktion wegen unzureichender Inanspruchnahme betroffen ist, wird hierüber vor der endgültigen Zuteilung des Zollkontingents unterrichtet.

20.

Ein Inhaber einer Zuteilung kann eine nicht in Anspruch genommene Menge der Zuteilung bis zu einem angegebenen Datum zurückgeben. Zurückgegebene Mengen gelten für die Anwendung der Sanktion wegen unzureichender Inanspruchnahme als in Anspruch genommene Mengen. Ständige Rückgaben können sanktioniert werden.

21.

Zurückgegebene Mengen werden in der Regel interessierten Zuteilungsinhabern bereitgestellt, die am Tag nach Ablauf der Rückgabefrist keine nicht in Anspruch genommenen Mengen ihrer Zuteilung zurückgegeben haben. Danach gegebenenfalls übrig bleibende Mengen können anderen interessierten Dritten angeboten werden.

22.

Das Ende der Rückgabefrist wird auf ein Datum gelegt, das früh genug ist, damit genügend Zeit für die Inanspruchnahme der zurückgegebenen Mengen bleibt, andererseits aber spät genug ist, damit die Zuteilungsinhaber ihren Einfuhrbedarf bis zum Jahresende ermitteln können, also etwa auf die Mitte des Kontingentjahrs.


ANHANG 4-A

ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

Artikel 1

Ziele und Zweck

1.   Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Europäischen Kommission auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik zur Kenntnis.

2.   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung zur Verbesserung der Sicherheit und der Umwelteigenschaften von Fahrzeugen und zu den Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen des 1998 Global Agreement administered by the World Forum for the Harmonization of Vehicle Regulations (WP.29) (im Folgenden „Übereinkommen von 1998“) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

3.   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Intensivierung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gemäß diesem Kapitel und gemäß Kapitel einundzwanzig (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen).

4.   Die Vertragsparteien erkennen das Recht einer jeden Vertragspartei an, ihr angestrebtes Niveau von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- sowie Verbraucherschutz selbst festzulegen.

5.   Die Vertragsparteien wünschen eine Intensivierung der Zusammenarbeit und eine effizientere Nutzung der Ressourcen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Vorschriften für Kraftfahrzeuge in einer Weise, die die Fähigkeit einer jeden Vertragspartei, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, nicht beeinträchtigt.

6.   Der Zweck dieses Anhangs ist die Intensivierung der Zusammenarbeit und Kommunikation, einschließlich des Austausches von Information über der Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und den Umwelteigenschaften von Kraftfahrzeugen in Bezug auf die Entwicklung neuer technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen, die Förderung der Anwendung und Anerkennung der globalen technischen Regelungen im Rahmen des Übereinkommens von 1998 und der möglichen künftigen Harmonisierung im Hinblick auf Verbesserungen und andere Entwicklungen im Bereich der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge oder zugehörige Normen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 2

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich um Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

a)

Entwicklung und Erlass technischer Regelungen oder zugehöriger Normen,

b)

nachträgliche Überprüfung der Durchführung technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen,

c)

Entwicklung und Verbreitung von Informationen über Vorschriften und zugehörige Normen für Kraftfahrzeuge zum Gebrauch durch die Verbraucher,

d)

Austausch von Forschungsergebnissen und Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit oder zugehöriger Normen sowie fortgeschrittene technische Lösungen zur Verringerung der Emissionen und für elektrische Fahrzeuge und

e)

Austausch vorhandener Informationen über die Ermittlung von Mängeln, welche die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen.

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ein offenes und fortlaufendes Gespräch im Bereich der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge oder der zugehörigen Normen zu führen. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

wenigstens einmal jährlich ein Treffen (einschließlich der Treffen am Rande der Sitzungen der WP.29) abzuhalten, entweder als Videokonferenz oder mit persönlicher Anwesenheit — in letzterem Fall finden die Treffen abwechselnd in Kanada und in der Europäischen Union statt,

b)

Informationen über nationale und internationale Programme und Zeitpläne auszutauschen, einschließlich der Planung von Forschungsprogrammen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen,

c)

einen gemeinsamen Beitrag zur Unterstützung und Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften im Rahmen multilateraler Foren wie des globalen Übereinkommens von 1998 u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Aktivitäten zu leisten,

d)

Forschungs- und Entwicklungspläne zur Sicherheit von Kraftfahrzeugen und zu umweltbezogenen technischen Vorschriften oder zugehörigen Normen auszutauschen und zu erörtern,

e)

gemeinsame Analysen durchzuführen, Methodiken und Ansätze zu entwickeln, soweit sie für beide Seiten vorteilhaft, praktisch und geeignet sind, sowie die Entwicklung technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen zu unterstützen und zu erleichtern und

f)

zusätzliche Bestimmungen über die Zusammenarbeit zu entwickeln.

Artikel 4

Übernahme von Regelungen der Vereinten Nationen durch Kanada

1.   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Kanada technische Vorschriften aus den in Anhang 4-A-1 aufgeführten technischen Regelungen der Vereinten Nationen mit den vom ihm für nötig erachteten Anpassungen in seine Motor Vehicle Safety Regulations, C.R.C., c. 1038 übernommen hat.

2.   Kanada behält sich das Recht zur Änderung seiner Rechtsvorschriften vor; die Änderungen oder Überarbeitungen können sich auch darauf beziehen, welche Regelungen der Vereinten Nationen in die kanadischen Rechtsvorschriften übernommen werden und in welcher Weise oder in welchem Maße diese Übernahme in die kanadischen Rechtsvorschriften erfolgt. Vor der Einführung solcher Änderungen unterrichtet Kanada die Europäische Union und muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe für die Änderungen geben können. Kanada erkennt weiterhin die einschlägigen Regelungen der Vereinten Nationen an, es sei denn, dies würde zu einem niedrigeren Sicherheitsniveau führen, als es die vorgenommenen Änderungen gewährleisten, oder die Integration Nordamerikas beeinträchtigen.

3.   Die Vertragsparteien führen technische Konsultationen durch, um spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens festzulegen, ob die technischen Vorschriften aus den in Anhang 4-A-2 aufgeführten Regelungen der Vereinten Nationen ebenfalls — mit den Anpassungen, die Kanada für erforderlich hält — in die kanadischen Motor Vehicle Safety Regulations übernommen werden sollen. Die genannten technischen Vorschriften sollten übernommen werden, es sei denn, dies würde zu einem niedrigeren Sicherheitsniveau führen, als es die kanadischen Regelungen gewährleisten, oder die Integration Nordamerikas beeinträchtigen.

4.   Die Vertragsparteien führen außerdem technische Konsultationen durch, um festzulegen, ob andere technische Vorschriften in Anhang 4-A-2 aufgenommen werden sollen.

5.   Kanada erstellt und führt eine Liste der in Kanadas Motor Vehicle Safety Regulations übernommenen technischen Vorschriften aus Regelungen der Vereinten Nationen. Kanada macht diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.

6.   Im Bemühen um die Förderung der Regelungskonvergenz tauschen die Vertragsparteien, soweit praktikabel, Informationen über ihre jeweiligen technischen Vorschriften zur Sicherheit von Kraftfahrzeugen aus.

Artikel 5

Wohlwollende Prüfung der technischen Vorschriften der anderen Vertragspartei

Wenn eine Vertragspartei eine neue technische Vorschrift für Kraftfahrzeuge und Teile davon entwickelt oder eine bestehende Vorschrift ändert, prüft sie die technischen Vorschriften der anderen Vertragspartei einschließlich derjenigen, die im Rahmen des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP. 29) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erlassen wurden. Die Vertragsparteien erläutern auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei, inwieweit sie deren technische Vorschriften bei der Entwicklung ihrer neuen technischen Vorschriften berücksichtigt haben.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sollten die Europäische Union und die Vereinigten Staaten ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Harmonisierung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften zu Kraftfahrzeugen schließen, entscheiden die Vertragsparteien in Zusammenarbeit, ob sie ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung schließen sollen.

ANHANG 4-A-1

Liste nach Anhang 4-A Artikel 4.1

Regelung der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Kanadische Regelung, in die die Regelung der Vereinten Nationen ganz oder teilweise übernommen wurde

Titel der kanadischen Regelung, in die die Regelung der Vereinten Nationen ganz oder teilweise übernommen wurde

Nr. 98

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 112

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 113

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen ausgerüstet sind

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 51

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen

CMVSS 1106 (*1)

Noise Emissions

Nr. 41

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

CMVSS 1106 (*1)

Noise Emissions

Nr. 11

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

CMVSS 206 (*1)

Door Locks and Door Retention Components

Nr. 116 (nur Wegfahr-sperre)

Einheitliche Bedingungen für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung (nur Wegfahrsperre)

CMVSS 114 (*1)

Theft Protection and Rollaway Prevention

Nr. 42

Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to their front and rear protective devices (bumpers etc)

CMVSS 215 (*1)

Bumpers

Nr. 78

Einheitliche Vorschriften über die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Bremsen

CMVSS 122 (*1)

Motorcycle Brake Systems

Nr. 8

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Halogenglühlampen (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 20

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 31

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 57

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 72

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftradscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht, die mit Halogenlampen (HS1-Lampen) ausgerüstet sind

CMVSS 108 (*1)

Lighting System and Retroreflective Devices

Nr. 13H (nur elektronische Fahrdynamikregelung (electronic stability control))

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen (nur elektronische Fahrdynamikregelung)

CMVSS 126

Electronic Stability Control Systems

Nr. 60

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen

CMVSS 123

Motorcycle Controls and Displays

Nr. 81

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Krafträdern mit oder ohne Beiwagen

CMVSS 111

Mirrors


(*1)  In der Fassung, in der die Regelung am 13. Februar 2013 vorlag.

ANHANG 4-A-2

Liste nach Anhang 4-A Artikel 4.3

Regelung der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Nr. 12

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

Nr. 17

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

Nr. 43

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Nr. 48

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 87

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Nr. 53

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 116

Einheitliche technische Vorschriften für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Nr. 123

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge


ANHANG 5-A

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Zuständige Behörden der Europäischen Union

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a)

bei der Ausfuhr nach Kanada sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen oder Audits, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten SPS-Maßnahmen und –Anforderungen,

b)

bei der Einfuhr aus Kanada sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Europäischen Union und

c)

die Europäische Kommission ist zuständig für die Gesamtkoordinierung, Inspektionen oder Audits der Kontrollsysteme und den Erlass der Maßnahmen — einschließlich legislativer Maßnahmen –, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens einheitlich angewandt werden.

Zuständige Behörden Kanadas

2.

Die folgenden Behörden sind — sofern nicht anders angegeben — für die Durchführung von SPS-Maßnahmen in Bezug auf im Inland erzeugte, ausgeführte und eingeführte Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten SPS-Maßnahmen zuständig:

a)

die „Canadian Food Inspection Agency“ (CFIA),

b)

gegebenenfalls das Ministerium für Gesundheit oder

c)

ein der anderen Vertragspartei notifizierter Rechtsnachfolger.


ANHANG 5-B

REGIONALE GEGEBENHEITEN

Seuchen, für die Regionalisierungsbeschlüsse getroffen werden können:

Tierseuchen

1.

Maul- und Klauenseuche

2.

Vesikuläre Stomatitis

3.

Vesikuläre Schweinekrankheit

4.

Rinderpest

5.

Pest der kleinen Wiederkäuer

6.

Ansteckende Lungenseuche der Rinder

7.

Lumpy-skin-Krankheit

8.

Rifttalfieber

9.

Blauzungenkrankheit

10.

Schaf- und Ziegenpocken

11.

Afrikanische Pferdepest

12.

Afrikanische Schweinepest

13.

Klassische Schweinepest

14.

Aviäre Influenza (meldepflichtig)

15.

Newcastle-Krankheit

16.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

17.

Epizootische Hämorrhagie

Wassertierseuchen

Die Vertragsparteien können die Liste der Wassertierseuchen auf der Grundlage des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE erörtern.


ANHANG 5-C

VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG REGIONALER BEDINGUNGEN

Tierseuchen

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Pflanzenschädlinge

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


ANHANG 5-D

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG, ANERKENNUNG UND BEIBEHALTUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

Festlegung und Anerkennung der Gleichwertigkeit

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Beibehaltung der Gleichwertigkeit

1.

Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine SPS-Maßnahme in einem Sektor festzulegen, zu ändern oder aufzuheben, für den sie eine Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.6 Absatz 3 Buchstabe a oder eine Anerkennung gemäß Artikel 5.6 Absatz 3 Buchstabe b vergeben hat, so sollte diese Vertragspartei

a)

bewerten, ob die Festlegung, Änderung oder Aufhebung dieser SPS-Maßnahme die Anerkennung beeinträchtigen könnte, und

b)

die andere Vertragspartei über ihre Absicht, diese SPS-Maßnahme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben, sowie über die Bewertung gemäß Buchstabe a unterrichten. Die Notifizierung sollte zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt erfolgen, der die Einführung von Änderungen und die Berücksichtigung von Stellungnahmen möglich macht.

2.

Legt eine Vertragspartei in einem Sektor, für den sie eine Anerkennung vergeben hat, eine SPS-Maßnahme fest, ändert diese oder hebt sie auf, so sollte die Einfuhrvertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.6 Absatz 3 Buchstabe a oder die Anerkennung gemäß Artikel 5.6 Absatz 3 Buchstabe b in diesem Sektor auch weiterhin akzeptieren, bis sie der Ausfuhrvertragspartei mitgeteilt hat, ob besondere Bedingungen erfüllt sein müssen, und diese besonderen Bedingungen gegebenenfalls der Ausfuhrvertragspartei vorgelegt hat. Die Einfuhrvertragspartei sollte die Ausfuhrvertragspartei hinsichtlich der Festlegung dieser besonderen Bedingungen konsultieren.


ANHANG 5-E

ANERKENNUNG VON GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHEN MASSNAHMEN

Allgemeine Anmerkungen

1.

Ändert eine Vertragspartei eine in diesem Anhang aufgeführte SPS-Maßnahme, so gilt die geänderte SPS-Maßnahme für Einfuhren aus der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung von Anhang 5-D Absatz 2. Überarbeitete SPS-Maßnahmen sind den legislativen Veröffentlichungen jeder Vertragspartei zu entnehmen.

2.

Legt eine Einfuhrvertragspartei fest, dass eine in diesem Anhang aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr erforderlich ist, so teilt sie der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 26.5 mit, dass sie diese besondere Bedingung nicht mehr auf Einfuhren aus der anderen Vertragspartei anwendet.

3.

Zur Klarstellung: Eine SPS-Maßnahme einer Einfuhrvertragspartei, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist, oder eine Maßnahme einer Einfuhrvertragspartei, bei der es sich nicht um eine SPS-Maßnahme handelt, gilt gegebenenfalls für Einfuhren aus der anderen Vertragspartei.

ABSCHNITT A

Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen

SPS-Sektor

Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Kanada

Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union

 

SPS-Maßnahme(n) der Europäischen Union

SPS-Maßnahme(n) Kanadas

Besondere Bedingung(en)

SPS-Maßnahme(n) Kanadas

SPS-Maßnahme(n) der Europäischen Union

Besondere Bedingung(en)

Samen

Rinder

Tierge-sundheit

Richtlinie 88/407

Health of Animals Act, S.C. 1990, c. 21

Health of Animals Regulations, C.R.C., c. 296

Besamungsstation klinisch frei von Paratuberkulose

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

KB-Programm (Artificial Insemination Program) der CFIA

Richtlinie 88/407

1.   Enzootische Rinderleukose: (Serum) enzymgebundener Immunoassay (ELISA)

Zusätzlich sollte, soweit möglich, das Muttertier des potenziellen Spenderbullen nach dem Absetzen des Bullen durch einen ELISA-Test mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose getestet werden.

Diese Untersuchung des Muttertiers ist erforderlich bei der Ausfuhr von Samen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Samen einem Spenderbullen entnommen wird, bevor dieser 24 Monate alt ist; nach Erreichen dieses Alters ist ein ELISA-Test mit negativem Ergebnis erforderlich. Dieser Test ist nicht erforderlich, wenn der potenzielle Spenderbulle aus einem Bestand stammt, der hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose dem Canada Health Accredited Herd Program unterzogen wurde. Und:

2.   Infektiöse Rinder-Rhinotracheitis: (Serum) ELISA

Die halbjährlichen Tests auf infektiöse bovine Rhinotracheitis bei allen einstehenden Tieren müssen in Anlagen durchgeführt werden, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis und für die Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen sind. Ausschließlich Anlagen, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis sind, sind für die Ausfuhr von Samen in die Europäische Union zugelassen.

Embryonen

In vivo gezeugte Rinder

Tierge-sundheit

Richtlinie 89/556

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil XIII

 

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

Programm der CFIA für die Genehmi-gung der Ausfuhr von Embryonen (Embryo Export Approval Program)

Richtlinie 89/556

Ent-scheidungen

 

2006/168

 

2007/240

1.

Die Spenderkühe wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Entnahme in Kanada gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,

(a)

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,

(b)

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,

(c)

die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Tier während der vorangegangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte, und

(d)

in denen kein Tier während der vorangegangenen 12 Monate klinische Anzeichen der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulären Vulvo-Vaginitis zeigte.

2.

Im Umkreis von 10 km des Ortes, an dem sich das weibliche Spendertier befindet, ist in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Fall von epizootischer Hämorrhagie aufgetreten. Und:

3.

Der Samen wird in Besamungsstationen entnommen und gelagert bzw. in Samendepots gelagert, die von der CFIA zugelassen sind, oder der Samen wird in Besamungsstationen entnommen und gelagert bzw. in Samendepots gelagert, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zugelassen sind, das Samen in die Europäische Union ausführen darf, oder der Samen wird aus der Europäischen Union ausgeführt.

Frischfleisch

Wiederkäuer, Equiden, Schweine, Geflügel, Zuchtwild (Hirsche, Kaninchen und Laufvögel)

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

 

2015/1375

Meat Inspection Act, R.S.C. 1985, c. 25 (1st Supp.)

Meat Inspection Regulations, 1990, S.O.R./90-288

Food and Drugs Act, R.S.C., 1985, c. F-27

Food and Drug Regulations, C.R.C., c. 870

1.

Einhaltung der Vorschriften Kanadas über transmissible spongiforme Enzephalopathien

2.

Eine längere zeitliche Verzögerung der Ausweidung ist nicht zulässig.

3.

Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

4.

Zur Verarbeitung in verzehrfertigen Erzeugnissen bestimmtes Schweinefleisch wird gemäß der Durchführungsverordnung (EU)  2015/1375 der Kommission geprüft oder gefroren.

5.

Blut wird anhand einer geschlossenen Blutentnahmemethode entnommen, und

6.

Fleisch von notgeschlachteten Tieren ist nicht für den Handel zugelassen.

- Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

 

2015/1375

Vgl. Anlage A

Fleischerzeugnisse

Wiederkäuer, Equiden, Schweine, Geflügel und Zuchtwild

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwen-dete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen, mit Ausnahme der besonderen Bedingung 4, sofern das fertige Erzeugnis durch eine Wärmebehandlung auf eine für das Abtöten von Trichinen ausreichende Temperatur erhitzt wird,

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei und

3.

Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen, mit Ausnahme von Anlage A besondere Bedingung 6a, sofern das fertige Erzeugnis durch eine Wärmebehandlung auf eine für das Abtöten von Trichinen ausreichende Temperatur erhitzt wird,

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei und

3.

Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen

Wiederkäuer, Equiden, Schweine, Geflügel und Zuchtwild

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen,

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei und

3.

Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen,

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei und

3.

Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

Wiederkäuer, Equiden, Schweine, Geflügel und Zuchtwild

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen, mit Ausnahme der besonderen Bedingung 4, sofern das fertige Erzeugnis durch eine Wärmebehandlung auf eine für das Abtöten von Trichinen ausreichende Temperatur erhitzt wird, und

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen, mit Ausnahme von Anlage A besondere Bedingung 6a, sofern das fertige Erzeugnis durch eine Wärmebehandlung auf eine für das Abtöten von Trichinen ausreichende Temperatur erhitzt wird, und

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei

Ausgeschmolzene Tierfette für den menschlichen Verzehr

Wiederkäuer, Equiden, Schweine, Geflügel und Zuchtwild

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwen-dete Frischfleisch erfüllt die geltenden besonderen Bedingungen, mit Ausnahme der besonderen Bedingung 4, und

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

1.

Das zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Frischfleisch erfüllt geltende besondere Bedingungen, mit Ausnahme von Anlage A besondere Bedingung 6a, und

2.

Einhaltung der Produktnormen der Einfuhrvertragspartei

Tierdärme für den menschlichen Verzehr

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Einhaltung der Vorschriften Kanadas über transmissible spongiforme Enzephalopathien

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union über transmissible spongiforme Enzephalopathien

Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln

Fisch und Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

 

2074/2005

Fish Inspection Act, R.S.C. 1985, c. F-12

Fish Inspection Regulations, C.R.C., c. 802

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

In luftdicht verschlossenen Behältern verpackter Räucherfisch, der nicht gefroren ist, muss mindestens 9 Prozent Salz enthalten (Wasserphasenmethode).

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleich-baren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikro-biologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

 

2074/2005

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Ausgenommene Fische ohne Kopf für den menschlichen Verzehr

Tierge-sundheit

Richtlinie 2006/88

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil XVI

Reportable Disease Regulations, S.O.R./91-2

 

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil XVI

Richtlinie 2006/88

Verordnung 1251/2008

 

Lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr, einschließlich Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2074/2005

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Management of Contaminated Fisheries Regulations, S.O.R./90-351

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2074/2005

Lebende Muscheln werden einer risikobasierten Überwachung auf Diarrhöe hervorrufende Algentoxine (Diarrhetic Shellfish Poison — DSP) unterzogen.

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten Sportfischerlizenz gefangen werden

Öffent-liche Gesund-heit

 

 

 

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

2073/2005

Für Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten und mit dem Namen des Importeurs versehenen Sportfischerlizenz gefangen werden, gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Die Fische wurden in kanadischen Fischgewässern in dem von der Lizenz abgedeckten Zeitraum im Einklang mit den kanadischen Vorschriften für die Sportfischerei und unter Wahrung der Mengenbeschränkungen gefangen,

2.

Die Fische wurden unter angemessenen Hygiene- und Konservierungsbedingungen ausgenommen,

3.

Es handelt sich nicht um giftige Fischarten oder um solche, die Biotoxine enthalten können, und

4.

Die Fische werden innerhalb eines Monats nach Ablauf der Sportfischerlizenz in die Europäische Union eingeführt und sind nicht zur Vermarktung bestimmt. Den Begleitdokumenten wird eine Kopie der Sportfischerlizenz beigefügt.

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Pasteurisierte Milch oder pasteurisierter Käse aus nicht pasteurisierter (oder mit geringer Wärme behandelter Milch) und Rohmilch, mindestens 60 Tage gereift

Öffent-liche Gesund-heit

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, s. 34

Food and Drugs Act

Food and Drugs Regulations, Part B, Division 8

Canada Agricultural Products Act, R.S.C 1985, c. 20 (4th Supp.)

Dairy Products Regulations, S.O.R./79-840

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Food and Drugs Act

Food and Drugs Regulations, Part B, Division B

Canada Agricultural Products Act

Dairy Products Regulations

Beschluss 2011/163

Verordnungen

 

852/2004

 

853/2004

 

854/2004

 

605/2010

1.

Kanada bewertet die Systeme der Gefahren-analyse und der Überwachung kritischer Kontroll-punkte (HACCP) von Betrieben, die nicht im Rahmen des Programms „Food Safety Enhancement Program“ (FSEP) bzw. des HACCP-Systems anerkannt sind, um sicherzustellen, dass sie nach den HACCP-Grundsätzen tätig sind. Und:

2.

Auf der Ausfuhrbescheinigung sind zwei Unter-schriften erforderlich: Tiergesundheitsbescheinigungen werden von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet, Bescheinigungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit werden von einem amtlichen Inspektor unterzeichnet.

Die Systeme Kanadas und der Europäischen Union sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der Europäischen Union zur Überwachung der Enderzeug-nisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Lebensmittelsicherheitskriterien des Einfuhrlandes erfüllen.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tierdärme

Schweine

Tierge-sundheit

Verordnung 1069/2009

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil IV

 

 

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Knochen, Hörner und Klauen (außer Mehl) und ihre Erzeugnisse

Tierge-sundheit

 

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

Verordnung 1069/2009

Bescheinigung gemäß Entscheidung 97/534

Nicht zum Verzehr bestimmtes Blut und Bluterzeugnisse

Wiederkäuer

Tierge-sundheit

Verordnung 1069/2009

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil IV und Teil XIV

Feeds Act, R.S.C. 1985, c. F-9

Feeds Regulations, 1983, S.O.R./83-593

Einhaltung der Vorschriften Kanadas über transmissible spongiforme Enzephalopathien

 

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Imkereierzeugnisse

Tierge-sundheit

Verordnung 1069/2009

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil VI

Einer Behandlung zu unterziehendes Erzeugnis, z. B. Gefriertrocknen, Bestrahlung oder Vakuumverpackung.

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

Bee Products Directive TAHD-DSAT-IE-2001-3-6, January 5, 2011

Verordnung 1069/2009

1.

Für Lebensmittel, Futtermittel oder industrielle Zwecke verwendete Bienenerzeugnisse unterliegen keinen Beschränkungen. Und:

2.

Für die Bienenfütterung verwendete Bienenerzeugnisse werden einer Behandlung unterzogen.

Wolle, Federn und Haare

Wolle

Tierge-sundheit

Verordnung 1069/2009

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil IV

Ursprungsnachweis

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

Verordnung 1069/2009

 

Schweineborsten

Tierge-sundheit

Verordnung 1069/2009

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil IV

Ursprungsnachweis

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations

Verordnung 1069/2009

 

Schaleneier und Eiprodukte für den menschlichen Verzehr

Tierge-sundheit

Richtlinien

 

90/539

 

2002/99

Health of Animals Act

Health of Animals Regulations, Teil III und Teil IV (für Schaleneier und Eiprodukte)

1.

Erklärung zum Ursprung und

2.

Veterinärbescheinigung

Egg ProductsImport Procedures, AHPD-DSAE-IE-2001-5-3, 20. Dezember 1995

Richtlinien

 

90/539

 

2002/99

 

Horizontale Aspekte

Liste der Betriebe

Verordnungen

 

2004/852

 

2004/853

 

2004/854

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Canada Agricultural Products Act

Dairy Products Regulations

Aufnahme in die Liste erforderlich für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Canada Agricultural Products Act

Dairy Products Regulations

Verordnungen

 

2004/852

 

2004/853

 

2004/854

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse mit einer Anerkennung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für die eine Liste der Betriebe erforderlich ist:

1.

Kanada gibt die Listen der kanadischen Betriebe und Anlagen in das TRACES-System ein. Und:

2.

Kanada bietet Garantien, dass die Betriebe die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen in vollem Umfang erfüllen.

Die Europäische Union aktualisiert und veröffentlicht die Liste der Betriebe unverzüglich.

Wasser

Richtlinie 98/83

Canada Agricultural Products Act

Dairy Products Regulations

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

 

Canada Agricultural Products Act

Dairy Products Regulations

Fish Inspection Act

Fish Inspection Regulations

Food and Drugs Act

Food and Drug Regulations

Meat Inspection Act

Meat Inspection Regulations, 1990

Richtlinie 98/83

 

ANLAGE A

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSFUHREN AUS KANADA IN DIE EUROPÄISCHE UNION

1.   Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union über transmissible spongiforme Enzephalopathien

2.   Keine Abdeckung der Schlachtkörper mit Tüchern

3.   Einhaltung der Dekontaminationsvorschriften der Europäischen Union

4.   Einhaltung der mikrobiologischen Tests für die Ausfuhr nach Finnland und Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission

5.   Schlachttieruntersuchung

Es gelten die Verfahren zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung, sofern ein Tierarzt der CFIA bei der Schlachttieruntersuchung von Tieren anwesend ist, die für die Ausfuhr in die Europäische Union geschlachtet werden sollen.

6.   Fleischuntersuchung

a)

Schweinefleisch:

gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission:

i)

Die Skelettmuskulatur wird mit Hilfe eines validierten Verdauungsverfahrens, das von der CFIA in einem CFIA-Labor oder einem von der CFIA zu diesem Zweck zertifizierten Labor genehmigt wird, auf Trichinen untersucht, oder

ii)

die Skelettmuskulatur wird einer von der CFIA genehmigten Kältebehandlung unterzogen,

b)

Über 6 Wochen alte Rinder:

i)

Leber: Anschneiden der Magenfläche und an der Basis des „Spigelschen Lappens“ zur Untersuchung der Gallengänge,

ii)

Kopf: zwei Einschnitte in den äußeren Kaumuskeln parallel zum Unterkiefer,

c)

Haus-Einhufer:

In Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission wird die Skelettmuskulatur mit Hilfe eines validierten Verdauungsverfahrens, das von der CFIA in einem CFIA-Labor oder einem von der CFIA zu diesem Zweck zertifizierten Labor genehmigt wird, auf Trichinen untersucht,

d)

Zuchtwild — Wildschweine:

In Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission wird die Skelettmuskulatur mit Hilfe eines validierten Verdauungsverfahrens, das von der CFIA in einem CFIA-Labor oder einem von der CFIA zu diesem Zweck zertifizierten Labor genehmigt wird, auf Trichinen untersucht.

7.   Regelmäßige Kontrollen der allgemeinen Hygienebedingungen:

Zusätzlich zu den kanadischen operativen und präoperativen Hygieneanforderungen gelten die Produktprüfanforderungen für E. coli und Salmonellen für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Anhang T: Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) in Schlachtbetrieben und Anhang U: Es werden die „Performance Standards for Salmonella“ der USDA gemäß Kapitel 11 Abschnitt „USA“ des „Meat Hygiene Manual of Procedures“ der CFIA angewendet, und

8.   Einhaltung der mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der Einfuhrvertragspartei

ABSCHNITT B

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


ANHANG-5-F

ZULASSUNG VON BETRIEBEN ODER ANLAGEN

Für die Zwecke von Artikel 5.7 Absatz 4 Buchstabe b gelten folgende Bedingungen und Verfahren:

a)

die Einfuhr des Erzeugnisses wurde, sofern erforderlich, von der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei genehmigt,

b)

der betreffende Betrieb bzw. die betreffende Anlage wurde, sofern erforderlich, von der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei zugelassen,

c)

die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei hat die Befugnis zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung des Betriebs oder der Anlage und

d)

die Ausfuhrvertragspartei hat die von der Einfuhrvertragspartei verlangten sachdienlichen Informationen übermittelt.


ANHANG 5-G

VERFAHREN BEZÜGLICH DER SPEZIFISCHEN EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR PFLANZENGESUNDHEIT

Ein zentrales Ziel dieses Verfahrens ist, dass die Einfuhrvertragspartei für Waren, bei denen in ihrem Gebiet pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, nach besten Kräften eine Liste geregelter Schädlinge anlegt und führt.

1.

Stufen die Vertragsparteien gemeinsam eine bestimmte Ware als prioritär ein, so sollte die Einfuhrvertragspartei innerhalb einer von den Vertragsparteien bestimmten Frist für die betreffende Ware eine vorläufige Liste der Schädlinge erstellen, sobald sie von der Ausfuhrvertragspartei

a)

in Bezug auf die durch mindestens eine der Vertragsparteien geregelten Schädlinge Informationen über den Schädlingsstatus in dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei erhalten hat und

b)

auf der Grundlage internationaler Datenbanken und anderer verfügbarer Quellen Informationen über den Schädlingsstatus anderer in deren Gebiet vorkommender Schädlinge erhalten hat.

2.

Die vorläufige Schädlingsliste einer einführenden Vertragspartei kann Schädlinge umfassen, die in ihrem Gebiet bereits geregelt sind. Des Weiteren kann sie potenzielle Quarantäneschädlinge umfassen, für die die Einfuhrvertragspartei eine Schädlingsrisikoanalyse verlangen kann, sofern eine Ware als Priorität gemäß Absatz 3 bestätigt wird.

3.

Für eine Ware,

a)

für die eine vorläufige Schädlingsliste gemäß Absatz 2 erstellt wurde,

b)

deren Einstufung als prioritär von den Vertragsparteien bestätigt wird und

c)

für die die Ausfuhrvertragspartei die von der Einfuhrvertragspartei verlangten sachdienlichen Informationen übermittelt hat,

sollte die Einfuhrvertragspartei die erforderlichen Schritte ergreifen, um ihre Liste der geregelten Schädlinge zu erstellen und die spezifischen Einfuhrbestimmungen für die betreffende Ware festzulegen.

4.

Sieht die Einfuhrvertragspartei für mehr als eine pflanzengesundheitliche Maßnahme die Erfüllung der spezifischen Einfuhrbestimmungen für eine bestimmte Ware vor, so sollte die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei darüber unterrichten, welche Maßnahme bzw. Maßnahmen sie als Grundlage für die Bescheinigung nutzen wird.


ANHANG 5-H

GRUNDSÄTZE UND LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES AUDITS ODER EINER ÜBERPRÜFUNG

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


ANHANG 5-I

AUSFUHRBESCHEINIGUNG

Muster der Gesundheitsbescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse

1.

Amtliche Gesundheitsbescheinigungen werden für Sendungen von Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien ausgestellt.

Gesundheitsbescheinigungen

2.

Gleichwertigkeit anerkannt: Mustergesundheitsbescheinigung ist zu verwenden (Gleichwertigkeit von Maßnahmen oder Bescheinigungssystemen). Siehe Anhang 5-E;

„Der/die/das hier bezeichnete [Erzeugnis einfügen] entspricht der/den einschlägigen SPS-Maßnahme(n) und Anforderung(en) [Kanadas/der Europäischen Union] (*1), die als den in Anhang 5-E des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada [und der besonderen Bedingung(en) gemäß Anhang 5-E] (*) beschriebenen SPS-Maßnahme(n) und Anforderung(en) [Kanadas/der Europäischen Union] (*) gleichwertig anerkannt wurde(n).

3.

Bis Bescheinigungen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit erlassen werden, wird die derzeitige Form der Bescheinigung fortgesetzt.

Amtssprachen für die Bescheinigung

4.

a)

Für die Einfuhr in die Europäische Union muss die Bescheinigung in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung in die Europäische Union eingeführt wird, ausgestellt sein, und

b)

für die Einfuhr nach Kanada muss die Bescheinigung in einer der Amtssprachen Kanadas ausgestellt sein.

Bescheinigungssysteme

5.

Der Austausch von Bescheinigungsinformationen im Original kann über ein papiergestütztes System oder sichere Verfahren der elektronischen Datenübertragung erfolgen, die gleichwertige Bescheinigungsgarantien bieten. Die Ausfuhrvertragspartei kann sich für die Ausstellung einer elektronischen amtlichen Bescheinigung entscheiden, sofern die Einfuhrvertragspartei festgelegt hat, dass diese gleichwertige Sicherheitsgarantien bietet, einschließlich der Verwendung der digitalen Signatur sowie von Sende- und Empfangsnachweisen. Die Zustimmung der Einfuhrvertragspartei zur ausschließlichen Verwendung elektronischer Bescheinigungen kann entweder in einem der Anhänge zu diesem Kapitel oder auf schriftlichem Wege gemäß Artikel 5.14 Absatz 8 protokolliert werden.

6.

Die Europäische Union kann ihre Einfuhrbescheinigungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Kanada mit einem Gleichwertigkeitsstatus gemäß Anhang 5-E im TRACES-System („Trade Control and Expert System — TRACES“) festlegen.



ANHANG 5-J

EINFUHRKONTROLLEN UND -GEBÜHREN

ABSCHNITT A

Häufigkeit der Kontrollen

Die Vertragspartien können die Häufigkeit jeder Kontrolle, für die sie zuständig sind, unter Berücksichtigung der Art der von der Ausfuhrpartei vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen, der Erfahrungen der Einfuhrpartei mit den von der Ausfuhrpartei eingeführten Erzeugnissen, der Fortschritte bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit oder infolge anderer in diesem Abkommen vorgesehener Maßnahmen oder Konsultationen ändern.

Tabelle 1

Häufigkeit der Grenzkontrollen von Sendungen mit lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und tierischen Nebenprodukten

Art der Grenzkontrolle

Normaler Prozentsatz gemäß Artikel 5.10 Absatz 1

1.   Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle

Beide Vertragsparteien nehmen für sämtliche Sendungen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen vor.

 

2.

Warenuntersuchungen

 

Lebende Tiere

100 Prozent

Samen, Eizellen und Embryonen

10 Prozent

Tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Frischfleisch, einschließlich Schlachtnebenprodukte, und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden gemäß der Entscheidung 92/5/EWG der Kommission

Ganze Eier

Schmalz und ausgelassene Fette

Tierdärme

Gelatine

Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagdwild/Zuchtwild) und Erzeugnisse davon

Milch und Milcherzeugnisse

Eiprodukte

Honig

Knochen und Knochenerzeugnisse

Fleischzubereitungen und Hackfleisch

Froschschenkel und Schnecken

10 Prozent

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse

Schmalz und ausgelassene Fette

Tierdärme

Milch und Milcherzeugnisse

Gelatine

Knochen und Knochenerzeugnisse

Häute und Felle von Huftieren

Jagdtrophäen

Verarbeitetes Heimtierfutter

Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

Verarbeitetes tierisches Protein (verpackt)

Borsten, Wolle, Haare und Federn

Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

Imkereierzeugnisse

Bruteier

Dung

Heu und Stroh

10 Prozent

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß (als Massengutsendung)

100 Prozent für sechs aufeinander folgende Sendungen (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Bei einem Negativbefund wird der Satz der Stichproben bei den folgenden Massengutsendungen derselben Quelle auf 20 Prozent verringert. Ergibt eine der Stichproben einen Positivbefund, so muss die zuständige Behörde aus allen weiteren Sendungen derselben Quelle so lange Proben entnehmen, bis erneut sechs aufeinander folgende Tests negativ ausfallen.

Lebende Muscheln und Schalentiere

15 Prozent

Fisch und Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Fischereierzeugnisse, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse.

15 Prozent

Andere Fischereierzeugnisse

Lebende Schalentieren und frisch geköpfte, ausgenommene und nicht weiter manuell verarbeitete Fische

2 Prozent

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet „Sendung“ eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die dieselbe Gesundheitsbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Absender versandt wurde und aus dem Land derselben Ausfuhrpartei oder einem Teil dieses Landes stammt.

ABSCHNITT B

Gebühren

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


ANHANG 8-A

ENTEIGNUNG

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:

1.

Eine Enteignung kann direkt oder indirekt erfolgen:

a)

Eine direkte Enteignung liegt vor, wenn eine Investition verstaatlicht oder auf andere Weise direkt mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder Beschlagnahme enteignet wird,

b)

eine indirekte Enteignung liegt vor, wenn die Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine der direkten Enteignung gleiche Wirkung entfaltet, insofern als dem Investor in wesentlichem Maße grundlegende Elemente des Eigentumsrechts an seiner Investition entzogen werden, darunter das Recht, diese zu verwenden, zu nutzen und darüber zu verfügen, ohne dass eine förmliche Eigentumsübertragung oder eine Beschlagnahme erfolgt.

2.

Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, bedarf einer einzellfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung, die unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, auch wenn die Tatsache, dass die Maßnahme oder die Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat,

b)

die Dauer der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei,

c)

das Ausmaß, in dem die Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen den klaren und vernünftigen Erwartungen, die mit der Investition verbunden sind, zuwiderläuft, und

d)

die Art der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, insbesondere deren Gegenstand, Kontext und Ziel.

3.

Zur Klarstellung gilt, dass diskriminierungsfreie Maßnahmen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet werden, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten, keine indirekte Enteignung darstellen; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Maßnahme oder einer Reihe von Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Zweckes so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig überzogen erscheinen.


ANHANG 8-B

STAATSVERSCHULDUNG

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

 

ausgehandelte Restrukturierung die Restrukturierung oder Umschuldung der Schulden einer Vertragspartei mit folgenden Mitteln:

a)

die Modifizierung oder Änderung von Schuldtiteln gemäß den jeweiligen Vertragsbedingungen, unter anderem auch gemäß dem auf sie anwendbaren Recht, oder

b)

eine Umschuldung oder ein ähnliches Verfahren, bei dem die Inhaber von mindestens 75 Prozent des umzuschuldenden ausstehenden Gesamtdarlehensbetrags der Umschuldung oder dem anderen Verfahren zugestimmt haben, und

 

anwendbares Recht eines Schuldtitels die auf den Schuldtitel anwendbaren Gesetze einer Rechtsordnung.

2.

Es darf keine Klage, dass die Restrukturierung einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß den Abschnitten C und D darstelle, eingereicht, oder, wenn die Klage bereits eingereicht wurde, gemäß Abschnitt F aufrechterhalten werden, wenn die Umschuldung zum Zeitpunkt der Einreichung eine ausgehandelte Restrukturierung ist oder nach der Einreichung dazu wird; dies gilt nicht für Klagen, dass die Umschuldung gegen Artikel 8.6 oder Artikel 8.7 verstoße.

3.

Unbeschadet des Artikels 8.22 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich Absatz 2 darf ein Investor einer Vertragspartei eine Klage nach Abschnitt F, dass die Umschuldung von Schulden einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß den Abschnitten C und D (ausgenommen Artikel 8.6 oder 8.7) (1) darstelle, erst dann einreichen, wenn seit Einreichung des schriftlichen Konsultationsersuchens nach Artikel 8.19 durch den Kläger 270 Tage verstrichen sind.

4.

Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck Schulden einer Vertragspartei einen Schuldtitel einer Vertragspartei bezeichnet, unabhängig davon, welche staatliche Ebene betroffen ist.


(1)  Zur Klarstellung gilt, dass eine unterschiedliche Behandlung bestimmter Investoren oder Investitionen durch eine Vertragspartei auf der Grundlage legitimer politischer Ziele im Zusammenhang mit einer eingetretenen oder drohenden Schuldenkrise, unter anderem auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Zulässigkeit der Umschuldung, keinen Verstoß gegen Artikel 8.6 oder 8.7 darstellt.


ANHANG 8-C

AUSSCHLUSS VON DER STREITBEILEGUNG

Eine von Kanada nach einer Überprüfung gemäß dem Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.), getroffene Entscheidung über die Bewilligung einer zu überprüfenden Investition unterliegt nicht den Bestimmungen des Streitbeilegungsverfahrens gemäß Abschnitt F oder Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung). Zur Klarstellung gilt, dass dieser Ausschluss nicht das Recht einer Vertragspartei berührt, sich hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den Vorbehalten einer Vertragspartei in den den Anhängen I, II bzw. III beigefügten Listen auf Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) zu berufen.


ANHANG 8-D

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8.12 ABSATZ 6

Da das Gericht für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten die Verpflichtungen nach Artikel 8.18 Absatz 1 durchsetzen soll und keine Rechtsbehelfsinstanz gegen Urteile innerstaatlicher Gerichte der Vertragsparteien ist, erinnern die Vertragsparteien daran, dass die innerstaatlichen Gerichte einer jeden Vertragspartei dafür zuständig sind, das Bestehen und die Gültigkeit von Rechten an geistigem Eigentum festzustellen. Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass es jeder Vertragspartei freisteht, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens hinsichtlich des geistigen Eigentums in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf das Verlangen einer Vertragspartei hin die Beziehung zwischen den Rechten an geistigem Eigentum und den Disziplinen für Investitionen zu überprüfen. Über diese Überprüfung hinaus können die Vertragsparteien im erforderlichen Umfang verbindliche Auslegungen herausgeben, damit sichergestellt ist, dass der Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.31 Absatz 3 richtig ausgelegt wird.


ANHANG 8-E

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 8.16, 9.8 UND 28.6

Hinsichtlich der Artikel 8.16, 9.8 (Verweigerung von Vorteilen) und 28.6 (Nationale Sicherheit) bekräftigen die Vertragsparteien ihre Auffassung, dass Maßnahmen, die „der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen“, den Schutz der Menschenrechte beinhalten.


ANHANG 8-F

ERKLÄRUNG KANADAS ZUM INVESTMENT CANADA ACT

Kanada wird die Schwelle für eine Überprüfung gemäß dem Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.) („ICA“) nach der Umsetzung dieses Abkommens auf 1,5 Mrd. CAD erhöhen.

Es gilt die Regel, dass künftige Änderungen des ICA die Übereinstimmung des ICA mit den nach diesem Abkommen für Investitionen geltenden Verpflichtungen nicht verringern können.

Wie in Kanadas Vorbehalt zum ICA (siehe Anhang I-C-1) ausgeführt, gilt die erhöhte Schwelle für den Erwerb eines kanadischen Unternehmens durch einen Investor der Europäischen Union, bei dem es sich nicht um ein Staatsunternehmen handelt. Die Feststellung, ob es sich bei dem Erwerber um einen Investor der Europäischen Union handelt, richtet sich danach, ob den Erwerber ein Staatsangehöriger der Europäischen Union de jure kontrolliert, oder, wenn es keinen Mehrheitseigentümer gibt, danach, ob Staatsangehörige der Europäischen Union den Erwerber de facto kontrollieren, etwa durch Ausübung ihrer Stimmrechte oder durch die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern des Leitungs- und Kontrollorgans. Darüber hinaus kommt die erhöhte Schwelle solchen Unternehmen der Europäischen Union zugute, die von Staatsangehörigen der Partnerländer des bestehenden Freihandelsabkommens Kanadas, mit denen Kanada Investitionsverpflichtungen eingegangen ist, kontrolliert werden.

Kanada wird bei Inkrafttreten dieses Abkommens an seinem ICA die Änderungen vornehmen, die für die oben erwähnte erhöhte Überprüfungsschwelle erforderlich sind.


ANHANG 9-A

VEREINBARUNG ÜBER DIE INLÄNDERBEHANDLUNG BEI DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

1.

Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9.3 auf die Behandlung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 9.1 oder der Erbringung einer Dienstleistung durch eine natürliche Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei durch die Regierung einer Provinz oder eines Territoriums in Kanada bzw. die Regierung eines oder innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union teilen die EU-Vertragspartei und Kanada die folgende Auffassung.

2.

Gemäß Artikel 9.3 wird eine Behandlung, „die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt“, auf eine Person der anderen Vertragspartei oder auf eine von ihr erbrachte Dienstleistung nicht angewandt, wenn:

a)

im Falle Kanadas die Regierung einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas einem Dienstleister, der Angehöriger einer anderen Provinz oder eines anderen Territoriums Kanadas ist, oder der von ihm erbrachten Dienstleistung eine günstigere Behandlung gewährt, und

b)

im Falle der EU-Vertragspartei:

i)

die Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einem Dienstleister, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, oder der von ihm erbrachten Dienstleistung eine günstigere Behandlung gewährt,

ii)

eine regionale Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einem Dienstleister, der Angehöriger einer anderen Region jenes Mitgliedstaats ist, oder der von ihm erbrachten Dienstleistung eine günstigere Behandlung gewährt, und

c)

die unter den Buchstaben a) und b) genannte günstigere Behandlung aufgrund besonderer, zwischen diesen Regierungen anwendbarer gegenseitiger Rechte und Pflichten gewährt wird.

3.

Für die EU-Vertragspartei beinhaltet Absatz 2 insbesondere die Behandlung, die gemäß dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon geschlossenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs gewährt wird, sowie eine Behandlung, die durch eine nach dem genannten Vertrag erlassene Maßnahme gewährt wird. Die Regierung eines oder innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder Unternehmen, die nach dem Unternehmensrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union errichtet worden sind und ihren satzungsmäßigem Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, sowie den von diesen natürlichen Personen oder Unternehmen erbrachten Dienstleistungen eine günstigere Behandlung gewähren.

4.

Für Kanada beinhaltet Absatz 2 insbesondere die Behandlung, die gemäß dem kanadischen Binnenhandelsübereinkommen (Canadian Agreement on Internal Trade — AIT) vom 18. Juli 1994 zwischen der kanadischen Regierung und den Regierungen der Provinzen und Territorien Kanadas gewährt wird, sowie die Behandlung, die durch etwaige gemäß dem AIT und regionalen Übereinkommen getroffene Maßnahme hinsichtlich des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs gewährt wird. Die Regierung einer Provinz oder eines Territoriums in Kanada kann gemäß dem AIT und den genannten regionalen Übereinkommen natürlichen Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei des AIT oder eines regionalen Übereinkommens ansässig sind, oder Unternehmen, die gemäß dem Recht einer Vertragspartei des AIT oder eines regionalen Übereinkommens errichtet worden sind und ihren satzungsmäßigem Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Kanada haben, sowie den von diesen natürlichen Personen oder Unternehmen erbrachten Dienstleistungen eine günstigere Behandlung gewähren.


ANHANG 9-B

VEREINBARUNG ÜBER NEUE DIENSTLEISTUNGEN, DIE IN DER VORLÄUFIGEN ZENTRALEN GÜTERSYSTEMATIK DER VEREINTEN NATIONEN (CENTRAL PRODUCT CLASSIFICATION — CPC, 1991) NICHT EINGEREIHT SIND

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Kapitel zwölf (Innerstaatliche Regulierung) und die Artikel 9.3, 9.5, und 9.6 nicht für eine Maßnahme gelten, die sich auf eine neue Dienstleistung bezieht, die nicht in der CPC 1991 eingereiht werden kann.

2.

Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei nach Möglichkeit vor Erlass einer mit Kapitel zwölf (Innerstaatliche Regulierung) und den Artikeln 9.3, 9.5 und 9.6 nicht zu vereinbarenden Maßnahme über eine neue Dienstleistung im Sinne von Absatz 1.

3.

Auf Verlangen einer Vertragspartei treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die neue Dienstleistung in das Abkommen aufzunehmen.

4.

Zur Klarstellung gilt, dass Absatz 1 nicht für eine bestehende Dienstleistung gilt, die in der CPC 1991 eingereiht werden könnte, aber aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten zuvor noch nicht grenzüberschreitend erbracht werden konnte.


ANHANG 9-C

VEREINBARUNG ÜBER KURIERDIENSTLEISTUNGEN

1.

Hinsichtlich der Anwendung der Artikel 8.2 Absatz 2 Buchstabe a (Anwendungsbereich) und 9.2 Absatz 2 Buchstabe e (Anwendungsbereich) teilen die Vertragsparteien folgende Auffassung.

2.

Die Parteien bekräftigen, dass Kurierdienstleistungen von den Kapiteln acht (Investitionen) und neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr) erfasst werden; dies gilt vorbehaltlich anwendbarer Vorbehalte der Vertragsparteien in den den Anhängen I und II beigefügten Listen. Zur Klarstellung gilt, dass die Behandlung von Kurierdienstleistungen nach den Kapiteln acht und neun für Erbringer von Kurierdienstleistungen nicht die Gewährung von Luftverkehrsrechten einschließt. Diese Rechte sind im Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geregelt, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.


ANHANG 10-A

LISTE DER KONTAKTSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die in Anhang 10-E Absatz 8 festgelegten Abkürzungen.

AT

Aufenthaltsrechtliche und Visumsangelegenheiten:

 

Abteilung III/4 — Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen

 

Bundesministerium für Inneres

Für Arbeitsmarktangelegenheiten:

 

EU-Arbeitsmarktrecht und internationale Belange des Arbeitsmarktrechts

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

BE

Direction générale Potentiel économique

Politique Commerciale

BG

Direktor für internationale Arbeitsmigration und Schlichtung

Arbeitsvermittlung

CY

Direktor der Abteilung Melderegister und Migration

Ministerium des Inneren

CZ

Ministerium für Industrie und Handel

Abteilung Allgemeine Handelspolitik und internationale Wirtschaftsorganisationen

DE

CETA-Berater

Deutsch-kanadische Industrie- und Handelskammer

DK

Dänische Agentur für den Arbeitsmarkt und die Arbeitsvermittlung

Arbeitsministerium

EE

Leiter der Abteilung Migrations- und Grenzpolitik

Estnisches Ministerium des Inneren

EL

Direktion für Justiz, Inneres und den Schengenraum

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

ES

Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit

Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit — Generakdirektion Handel und Investitionen

FI

Referat Einwanderung, Bereich Arbeitnehmer

Finnische Einwanderungsbehörde

FR

Direction générale des étrangers en France (DGEF).

Ministère de l'Intérieur

HR

Leiter der Abteilung Handelspolitik

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

HU

Abteilung für Handelspolitik

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel

IE

Immigration and Citizenship Policy Division

Irish Naturalisation & Immigration Service

IT

Generaldirektion Handelspolitik

Ministerium für Wirtschaftsentwicklung

LT

Abteilung internationale Wirtschaftsorganisationen

Hauptabteilung außenwirtschaftliche Beziehungen

Außenministerium der Republik Litauen

LU

Bureau des Passeports, Visas et Légalisations

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

LV

Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten Litauens

MT

Director Citizenship and Expatriate Affairs

Citizenship and Expatriate Affairs Department

Ministry for Home Affairs & National Security

NL

Generaldirektion Außenwirtschaftliche Beziehungen

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

PT

Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten und portugiesische Gemeinschaften

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

PL

Abteilung für Handelspolitik

Wirtschaftsministerium

RO

Referat für Wohn-/Aufenthaltsrecht für EU-Bürger, Bürger des EWR und von Drittstaaten — Direktion Migration

Generalinspektion für Einwanderung (GII)

SE

Zentralamt für Außenhandel und Wirtschaftsrecht

Ministerium für Justiz, Abteilung für Migrations- und Asylpolitik

SI

Abteilung Migrationspolitik und -recht

Migrationsamt

Direktion Interne Verwaltungsangelegenheiten, Migration und Einbürgerung

Ministerium des Inneren

SK

Abteilung Fremdenpolizei

Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Polizeipräsidiums

Abteilung Handelspolitik

Wirtschaftsministerium

UK

Head of Migration Policy

Immigration and Border Policy Directorate

Home Office


ANHANG 10-B

IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE GELTENDE VORBEHALTE UND AUSNAHMEN

1.   Die Artikel 10.7 und 10.9 haben für etwa bestehende, in diesem Anhang aufgeführte nichtkonforme Maßnahmen im Ausmaß der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.

2.   Eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme kann aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 10.7 oder 10.9 nicht beeinträchtigt (1).

3.   Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende:

Alle Sektoren

AT: Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

CZ: Der Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

SK: Der Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

UK: Zulässige Dauer des Aufenthalts: Bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum. Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

4.   Investoren

Alle Sektoren

AT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CZ, SK: Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlicher Bedarfsprüfung, ist für bei einem Unternehmen angestellte Investoren erforderlich.

DK: Höchstaufenthalt 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Wenn sich Investoren in Dänemark als Selbständige niederlassen möchten, benötigen sie eine Arbeitserlaubnis.

FI: Der Investor muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, und zwar auf der mittleren oder obersten Leitungsebene.

HU: Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist.

IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen angestellt ist.

LT, NL, PL: Natürliche Personen, die den Investor vertreten, werden nicht als der Kategorie Investor zugehörig anerkannt.

LV: Während des Zeitraums vor der Investitionen beträgt die Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Während des Zeitraums nach der Investition kann der Aufenthalt nach Maßgabe der Kriterien des nationalen Rechts, z. B. Bereich und Betrag der getätigten Investition, bis zu einem Jahr verlängert werden.

UK: Die Kategorie Investor wird nicht anerkannt: Ungebunden.

5.   Unternehmensintern transferierte Personen (Spezialisten und Führungspersonal)

Alle Sektoren

BG: Die Anzahl ausländischer natürlicher Personen, die bei einem bulgarischen Unternehmen beschäftigt sind, darf höchstens 10 Prozent der von dem bulgarischen Unternehmen jährlich im Durchschnitt beschäftigten Bürger der Europäischen Union betragen. Ist die Zahl der Beschäftigten geringer als 100, kann diese Anzahl vorbehaltlich einer Genehmigung mehr als 10 Prozent betragen.

AT, CZ, SK, UK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.

6.   Unternehmensintern transferierte Personen (Trainees mit Abschluss):

Alle Sektoren

AT, CZ, FR, DE, ES, HU, SK: Die einem Trainee mit Abschluss als Ergebnis seiner Versetzung in ein Unternehmen zu erteilende Ausbildung muss im Zusammenhang mit dem vom ihm erworbenen Hochschulabschluss stehen.

BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CZ, FI, SK, UK: Der Trainee mit Abschluss muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

7.   Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle Tätigkeiten in Anhang 10-D

DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende im Gebiet Dänemarks bzw. Kroatiens eine Dienstleistung, so benötigt er eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

UK: Die Kategorie des für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden wird nicht anerkannt. Ungebunden.

Forschung und Design

AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Marktforschung

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Ein Hochschulabschluss ist erforderlich.

NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Teilnahme an Messen und Ausstellungen

AT: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich.

Kundendienst

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird bei natürlichen Personen verzichtet, die Arbeitnehmer für die Durchführung von Dienstleistungen einschulen und über außergewöhnliche Kenntnisse verfügen.

CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) Personen, die an der Ausbildung, Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

Handelsgeschäfte

AT: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das im Gebiet der anderen Partei ansässig ist.

NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

Beschäftigte im Fremdenverkehr

NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das im Gebiet der anderen Partei ansässig ist.

PL: Ungebunden.

SE: Einer Arbeitserlaubnis ist außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

Übersetzen und Dolmetschen

AT, NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

PL: Ungebunden.


(1)  Dieser Absatz gilt nicht für die Vorbehalte des Vereinigten Königreichs.


ANHANG 10-C

GLEICHWERTIGE QUALIFIKATIONEN FÜR TECHNIKER IM INGENIEURWESEN UND IN DER WISSENSCHAFT

Im Sinne dieses Abkommens gilt:

a)

für Techniker im Ingenieurwesen (CPC 8672 und 8673): Der Abschluss einer dreijährigen postsekundaren Ausbildung an einer amtlich anerkannten technischen Bildungseinrichtung ist einem Hochschulabschluss gleichgestellt. und

b)

für Techniker in der Wissenschaft (CPC 881, 8671, 8674, 8676, 851, 852, 853, 8675 und 883): Der Abschluss einer dreijährigen postsekundaren Ausbildung an einer amtlich anerkannten Bildungseinrichtung in den Fächern Landwirtschaft, Architektur, Biologie, Chemie, Physik, Forstwirtschaft, Geologie, Geophysik sowie Bergbau und Energie ist einem Hochschulabschluss gleichgestellt.


ANHANG 10-D

TÄTIGKEITEN FÜR KURZE ZEIT EINREISENDER GESCHÄFTSREISENDER

a)    Sitzungen und Konsultationen : natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;

b)    Forschung und Design : technische, naturwissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängig oder für ein im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen forschen;

c)    Marktforschung : Marktforscher und -analysten, die unabhängig oder für ein im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen forschen;

d)    Ausbildungsseminare : Personal eines Unternehmens, das in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreist, um sich in den von den Unternehmen oder Organisationen in dieser Vertragspartei angewandten Techniken und Arbeitspraktiken ausbilden zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich auf Beobachtung, Vertrautmachen mit den entsprechenden Techniken bzw. Arbeitspraktiken und Klassenunterricht;

e)    Messen und Ausstellungen : Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;

f)    Verkauf : Vertreter von Warenlieferanten bzw. Dienstleister, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;

g)    Einkauf : für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen;

h)    Kundendienst : Monteure, Instandsetzung- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das außerhalb des Gebietes der Vertragspartei niedergelassen ist, in das die Einreise beantragt wird, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags;

i)    Handelsgeschäfte : Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Fachkräfte für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für ein Unternehmen mitwirken, das im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist;

j)    Beschäftigte im Fremdenverkehr : Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch dieses Personal und

k)    Übersetzen und Dolmetschen : Übersetzer oder Dolmetscher, die Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das im Gebiet der anderen Partei ansässig ist.


ANHANG 10-E

SEKTORBEZOGENE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

1.

Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Diensteleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 10.8 für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.

2.

Die Liste der Vorbehalte ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem der Vorbehalt gilt, und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

3.

Für Kanada gelten sektorbezogene Verpflichtungen für Berufe, die in der nationalen Berufssystematik Kanadas (National Occupational Classification — NOC) auf der Stufe „0“ oder „A“ aufgeführt sind.

4.

Zusätzlich zu den Listen von Vorbehalten in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 10.8 darstellen. Solche Maßnahmen, u. a. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der Vertragsparteien auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

5.

Für die Europäische Union ist in Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in dem EU-Mitgliedstaat oder der Region der Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft.

6.

Die Europäische Union geht hinsichtlich Artikel 10.8 je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Verpflichtungen ein, wie sie in der Liste der Vorbehalte in diesem Anhang festgelegt sind.

7.

Die aus diesem Anhang erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

8.

In der diesem Anhang enthaltenen Liste von Vorbehalten werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

ES

Spanien

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

CAN

Kanada

VD: Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

FB: Freiberufler

9.

Artikel 10.8 Absatz 1 gilt für folgende Sektoren oder Teilsektoren:

a)

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (1)

b)

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

d)

Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

e)

Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

f)

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

g)

Tierärztliche Dienstleistungen

h)

Dienstleistungen von Hebammen

i)

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern

j)

Computer- und verwandte Dienstleistungen

k)

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

l)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

m)

Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

n)

Managementberatung

o)

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

p)

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

q)

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

r)

Bergbau

s)

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

t)

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

u)

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

v)

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

w)

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern

x)

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

y)

Telekommunikationsdienste

z)

Postdienstleistungen und Dienstleistungen privater Kurier- und Expressdienste

aa)

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

bb)

Baustellenerkundung

cc)

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

dd)

Leistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

ee)

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

ff)

Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen

gg)

Sonstige Finanzberatungsdienstleistungen

hh)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr

ii)

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

jj)

Dienstleistungen von Fremdenführern

kk)

Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

10.

Artikel 10.8 Absatz 2 gilt für folgende Sektoren oder Teilsektoren:

a)

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (2)

b)

Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

c)

Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

d)

Computer- und verwandte Dienstleistungen

e)

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

f)

Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

g)

Managementberatung

h)

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

i)

Bergbau

j)

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

k)

Telekommunikationsdienste

l)

Postdienstleistungen und Dienstleistungen privater Kurier- und Expressdienste

m)

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

n)

Beratungsdienstleistungen für das Versicherungswesen

o)

Sonstige Beratungsdienstleistungen im Bereich Finanzdienstleistungen

p)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr

q)

Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

11.

Liste der Vorbehalte

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

EU — ALLE SEKTOREN

Dauer des Aufenthalts

In AT, UK: Die Höchstaufenthaltsdauer für VD und FB ist gleich der Vertragsdauer, beträgt aber in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum höchstens sechs Monate.

In LT: Die Höchstaufenthaltsdauer für VD und FB ist gleich der Vertragsdauer, beträgt aber höchstens sechs Monate und kann einmal um weitere sechs Monate verlängert werden.

In BE, CZ, MT, PT: Die Höchstaufenthaltsdauer für VD und FB ist gleich der Vertragsdauer, beträgt aber höchstens zwölf aufeinander folgende Monate.

Techniker

Anhang 10-C gilt für die EU mit Ausnahme von: AT, DE, EL, ES, HU, IT, LT, NL, PT, SK, UK.

In CY: Anhang 10-C gilt nur für Techniker, die in den Teilsektoren CPC 8676, 851, 852, 853 und 883 tätig sind.

In FI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

In FR: Anhang 10-C gilt nur für Techniker, die im Teilsektor CPC 86721 tätig sind.

In PL: Techniker müssen mindestens über einen dem Bachelor-Abschluss gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen.

CAN — ALLE SEKTOREN

Techniker

CAN: Es gilt Anhang 10-C.

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts

(Teil von CPC 861)

VD:

 

In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, UK: Keine.

 

In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, UK: Keine.

 

In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen.

 

CAN: Keine.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

VD:

 

In AT, BE, CY, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In BG, CZ, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (3)

VD:

 

In AT, BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

 

In BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In PT: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

VD:

 

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In AT: Nur für Stadtplanungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In AT: Nur für Stadtplanungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

Ingenieurdienstleistungen

und

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

VD:

 

In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In BG, CZ, DE, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In BE, BG, CZ, DK, ES, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von 85201)

VD:

 

In SE: Keine.

 

In CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In FR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: Ungebunden.

 

In AT: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK, UK: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

VD:

 

In SE: Keine.

 

In CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK, UK: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

VD:

 

In SE: Keine.

 

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In BE, BG, FI, HR, HU, SK, UK: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

VD:

 

In SE: Keine.

 

In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In BE, BG, FI, HR, HU, SK, UK: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HR: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (4) sowie 853)

VD:

 

EU außer in SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (5).

 

EU außer in CZ, DK, SK: Keine

 

In CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU außer in SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (6).

 

EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: Keine.

 

In BE, CZ, DK, IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In PT: Keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

 

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In PT: Keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

 

In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Managementberatung

(CPC 865)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

(CPC 866)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

(CPC 8676)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DE: Keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser. Ungebunden.

 

In FR: Keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: Ungebunden.

 

In BG: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern  (7)

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

VD:

 

In BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In FI: Ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag: Die Aufenthaltsdauer ist auf sechs Monate begrenzt; Wartung und Instandhaltung von Gebrauchsgütern (CPC 633): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte in Versorgungsunternehmen: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HR: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Telekommunikationsdienste (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

VD:

 

EU: Ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, FR, NL und SE.

 

In BE, DK, ES, NL, SE: Keine.

 

In CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In FR: Ungebunden, außer für Techniker: Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

VD:

 

EU außer in LU, SE: Ungebunden.

 

In LU: Ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: Keine.

 

In SE: Keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

FB:

 

EU außer in SE: Ungebunden.

 

In SE: Keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Leistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: Ungebunden.

 

In BE, DE, ES, HR, SE: Keine.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In FI: Ungebunden, außer für Beratungsleistungen im Bereich der Forstwirtschaft: Keine.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

VD:

 

In BE, CY, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

AT, BG, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In HU: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HU: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In HU: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, FI, IT, LT, NL, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In HU: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In BE: Ungebunden.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: Keine.

 

In BE: Ungebunden.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (8))

(CPC 7471)

VD:

 

In AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

 

In BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

In BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter: Keine.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

VD:

 

In SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, RO, SK, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In ES, HR, LT, PL, PT: Ungebunden.

 

CAN: Keine.

FB:

 

EU: Ungebunden.

 

CAN: Ungebunden.

Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

 

In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BG, CZ, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.

FB:

 

In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine.

 

In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

 

CAN: Keine, außer für Führungskräfte: Ungebunden.


(1)  Für diesen Anhang gilt ein Vorbehalt in Bezug auf die in den Anhängen I oder II beschriebenen juristischen Dienstleistungen eines Mitgliedstaats für innerstaatliches Recht im Sinne von Recht der EU und der Mitgliedstaaten.

(2)  Für diesen Anhang gilt ein Vorbehalt in Bezug auf die in den Anhängen I oder II beschriebenen juristischen Dienstleistungen eines Mitgliedstaats für innerstaatliches Recht im Sinne von Recht der EU und der Mitgliedstaaten.

(3)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts fallen.

(4)  Teil von CPC 85201, unter Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen.

(5)  In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer dem UK und DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der EG-Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.

(6)  In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer dem UK und DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der EG-Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.

(7)  Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(8)  Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.


ANHANG 10-F

VEREINBARUNG ÜBER EHEGATTEN UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTER PERSONEN

1.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die die bestehende Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers Anwendung findet, gewährt die Europäische Union Ehegatten kanadischer Bürgerinnen oder Bürger, die unternehmensintern in die Europäische Union transferiert werden, das Recht auf vorübergehende Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in demselben Maße, wie es Ehegatten unternehmensintern transferierter Personen gemäß der genannten Richtlinie gewährt wird, und

2.

Kanada gewährt Ehegatten von Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union, die unternehmensintern nach Kanada transferiert werden, eine Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die Ehegatten kanadischer Bürgerinnen oder Bürger in dem Mitgliedstaat gewährt wird, aus dem die unternehmensintern transferierte Person der Europäischen Union stammt.


ANHANG 11-A

LEITLINIEN FÜR ABKOMMEN ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

Vorbemerkungen

Dieser Anhang enthält Leitlinien, die durch praktische Anleitungen die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Bezug auf regulierte Berufe erleichtern sollen. Diese Leitlinien sind unverbindlich und berühren nicht die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei gemäß diesem Abkommen.

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

 

Anpassungszeitraum einen Zeitraum beaufsichtigter Ausübung eines regulierten Berufs, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Weiterbildung, im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme unter der Verantwortung einer qualifizierten Person. Der Zeitraum beaufsichtigter Ausübung wird bewertet. Im Einzelnen ergeben sich die Regeln für den Anpassungszeitraum, dessen Bewertung und den beruflichen Status der beaufsichtigten Person aus dem Recht des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme;

 

Eignungsprüfung die auf die beruflichen Kenntnisse der Antragsteller beschränkte Prüfung, die von den zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme mit dem Ziel durchgeführt wird, die Fähigkeit von Bewerbern zur Ausübung eines regulierten Berufs in jenem Zuständigkeitsgebiet zu bewerten, und

 

Tätigkeitsfeld die Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein regulierter Beruf umfasst.

Form und Inhalt der Abkommen über gegenseitige Anerkennung

In diesem Abschnitt werden verschiedene Themen behandelt, über die unter Umständen verhandelt werden wird und die nach einer Einigung in die endgültigen Abkommen eingehen werden. Es werden darin einige Angaben umrissen, die von dem ausländischen Freiberufler, der ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Anspruch nehmen möchte, unter Umständen verlangt werden.

1.   Teilnehmer

Die Parteien des Abkommens über gegenseitige Anerkennung sind eindeutig anzugeben.

2.   Zweck des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

Der Zweck des Abkommens über gegenseitige Anerkennung ist eindeutig anzugeben.

3.   Anwendungsbereich des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung ist Folgendes klar aufzuführen:

a)

Anwendungsbereich des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, d. h. welche Berufsbezeichnungen und Tätigkeiten es im Einzelnen erfasst;

b)

wer berechtigt ist, die betreffenden Berufsbezeichnungen zu führen;

c)

ob sich das Anerkennungsverfahren auf formale Qualifikationen stützt, auf eine im Zuständigkeitsgebiet der Herkunft erworbene Zulassung oder auf eine andere Anforderung und

d)

ob der Zugang zum jeweiligen Beruf durch das Abkommen über gegenseitige Anerkennung befristet oder auf Dauer gewährt wird.

4.   Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung

Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung sind die Bedingungen eindeutig anzugeben, die für die Anerkennung der Qualifikationen im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erfüllt werden müssen, sowie die vereinbarte Gleichwertigkeitsebene.

Hierfür sollte zur Erleichterung des Anerkennungsverfahrens der folgende vierstufige Ansatz in Erwägung gezogen werden.

Vierstufiger Ansatz für die Anerkennung von Qualifikationen

Stufe eins: Nachprüfung der Gleichwertigkeit

Die Verhandlungsinstanzen prüfen die Gleichwertigkeit der gesamten Tätigkeitsfelder oder Qualifikationen des regulierten Berufs in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten nach.

Die Prüfung der Qualifikationen umfasst die Sammlung aller sachdienlichen Informationen über die das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte im Zusammenhang mit einer Rechtsgrundlage für die Berufsausübung oder für die Qualifikation, die für einen bestimmten regulierten Beruf im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich sind.

Infolgedessen sollen die Verhandlungsinstanzen:

a)

die Tätigkeiten oder die Gruppen von Tätigkeiten ermitteln, welche die das Tätigkeitsfeld des regulierten Berufs betreffenden Rechte umfassen, und

b)

die in jedem Zuständigkeitsgebiet erforderlichen Qualifikationen ermitteln. Dazu können folgende Punkte gehören:

i)

der mindestens erforderliche Bildungsabschluss, z. B. Zugangsvoraussetzungen, Studiendauer und studierte Fächer,

ii)

die mindestens erforderliche Berufserfahrung, z. B. Ort, Dauer und Bedingungen der praktischen Ausbildung oder der überwachten Berufsausübung vor der Zulassung oder der Rahmen der berufsethischen und disziplinarischen Regeln,

iii)

bestandene Prüfungen, insbesondere Prüfungen der fachlichen Befähigung,

iv)

inwieweit Qualifikationen aus einem Zuständigkeitsgebiet im anderen anerkannt werden, und

v)

die Qualifikationen, welche die zuständigen Behörden in jedem Zuständigkeitsgebiet z. B. dadurch bereit sind anzuerkennen, dass sie bestimmte Diplome oder ausgestellte Bescheinigungen auflisten oder dass sie bestimmte, von den zuständigen Behörden des Herkunftszuständigkeitsgebietes zu bescheinigende Mindestanforderungen anführen, einschließlich der Angabe, ob das Vorliegen eines bestimmten Qualifikationsniveaus die Anerkennung für einige, für andere Tätigkeiten des Tätigkeitsfelds aber nicht erlauben würde (Niveau und Dauer der Ausbildung, wesentliche Ausbildungsschwerpunkte, Themen und Bereiche insgesamt).

Gleichwertigkeit zwischen den das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechten oder den Qualifikationen des regulierten Berufs liegt insgesamt vor, wenn es in dieser Hinsicht zwischen den jeweiligen Zuständigkeitsgebieten keine wesentlichen Unterschiede gibt.

Stufe zwei: Bewertung wesentlicher Unterschiede

Ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des für die Ausübung eines regulierten Berufs erforderlichen Tätigkeitsfelds liegt vor, wenn:

a)

bei den wesentlichen Kenntnissen erhebliche Unterschiede bestehen oder

b)

sich die Dauer oder der Inhalt der Ausbildung zwischen den Zuständigkeitsgebieten wesentlich unterscheidet.

Ein erheblicher Unterschied beim Tätigkeitsfeld liegt vor, wenn:

a)

eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten im Herkunftszuständigkeitsgebiet nicht zum entsprechenden Beruf gehören,

b)

es im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme für diese Tätigkeiten eine besondere Ausbildung gibt und

c)

die Ausbildung für diese Tätigkeiten im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Sachbereiche abdeckt, die sich wesentlich von den durch die Qualifikation des Antragstellers abgedeckten unterscheiden.

Stufe drei: Ausgleichsmaßnahmen

Wenn die an den Verhandlungen beteiligten Instanzen feststellen, dass zwischen den Zuständigkeitsgebieten bezüglich der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des regulierten Berufs ein erheblicher Unterschied besteht, können sie zur Überbrückung des Unterschieds Ausgleichsmaßnahmen festlegen.

Bei der Ausgleichsmaßnahme kann es sich beispielsweise um einen Anpassungszeitraum oder erforderlichenfalls um eine Eignungsprüfung handeln.

Ausgleichsmaßnahmen sollen in Bezug auf den erheblichen Unterschied, der zu ihnen Anlass gegeben hat, verhältnismäßig sein. Die an den Verhandlungen beteiligten Instanzen bewerten ferner jede im Herkunftszuständigkeitsgebiet erworbene Berufserfahrung daraufhin, ob diese ausreicht, um den erheblichen Unterschied zwischen den Zuständigkeitsgebieten bezüglich der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des regulierten Berufs auszugleichen, bevor eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt wird.

Stufe vier: Ermittlung der Anerkennungsbedingungen

Sobald die Bewertung der generellen Gleichwertigkeit der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des regulierten Berufs abgeschlossen ist, geben die an den Verhandlungen beteiligten Instanzen im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Folgendes an:

a)

die für die Ausübung des regulierten Berufs erforderliche Rechtsgrundlage,

b)

die Qualifikationen für den regulierten Beruf,

c)

ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind,

d)

das Ausmaß, in dem Berufserfahrung erhebliche Unterschiede ausgleichen kann,

e)

eine Beschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Anwendung eines Anpassungszeitraums oder einer Eignungsprüfung.

5.   Umsetzungsverfahren

Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung wird Folgendes angegeben:

a)

die Regeln und Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Abkommens,

b)

die Verfahren für den Dialog und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Parteien des Abkommens über gegenseitige Anerkennung und

c)

die Mittel, mit denen sich einzelne Antragsteller zu allen Fragen äußern können, die sich aus der Auslegung oder Durchführung des Abkommens über gegenseitige Anerkennung ergeben.

Als Anleitung für die Behandlung einzelner Antragsteller sollte das Abkommen über gegenseitige Anerkennung nähere Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

die Anlaufstelle für Informationen zu allen Fragen, die für den Antrag von Belang sind, z. B. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden, Zulassungsformalitäten, Angaben über zusätzliche Anforderungen, die im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme erfüllt werden müssen,

b)

die Dauer der Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen durch die zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme,

c)

die von den Antragstellern verlangten Unterlagen und die Form, in der sie vorzulegen sind,

d)

die Annahme von Unterlagen und Bescheinigungen, die im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme für Qualifikationen und Genehmigungen ausgestellt werden,

e)

die Verfahren für den Rechtsbehelf oder die Überprüfung durch die zuständigen Behörden.

Das Abkommen über gegenseitige Anerkennung sollte ferner folgende Zusagen seitens der zuständigen Behörden enthalten:

a)

Anfragen zu Anforderungen und Verfahren für Zulassungen und Qualifikationen werden zügig bearbeitet,

b)

die Antragsteller erhalten ausreichend Zeit für die Erfüllung der Anforderungen des Antragsverfahrens und für einen etwaigen Rechtsbehelf oder die Überprüfung durch die zuständigen Behörden,

c)

Prüfungen werden in angemessen kurzen Zeitabständen durchgeführt,

d)

die Gebühren für die Antragsteller, welche die Bedingungen des Abkommen über gegenseitige Anerkennung nutzen möchten, stehen in angemessenem Verhältnis zu den Kosten, die im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme anfallen, und

e)

es werden Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme für praktische Ausbildungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme sowie über alle diesbezüglichen Zusagen bereitgestellt.

6.   Zulassungs- und andere Bestimmungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme

Gegebenenfalls wird im Abkommen über gegenseitige Anerkennung dargelegt, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen eine Zulassung nach der Feststellung der Zulassungsfähigkeit erworben wird und was sich aus einer Zulassung ergibt, z. B. eine Zulassung und ihr Inhalt, Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Führen von beruflichen oder akademischen Titeln. Alle Zulassungsanforderungen außer den Qualifikationen sollten erläutert werden, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich:

a)

Vorhandensein einer Geschäftsanschrift, Unterhaltung einer Niederlassung oder Ansässigkeit,

b)

Sprachkenntnisse,

c)

Führungszeugnis,

d)

Berufshaftpflichtversicherung,

e)

Einhaltung der Anforderungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme bei der Verwendung von Handels- oder Firmennamen und

f)

Einhaltung der berufsethischen Regeln im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme, z. B. Unabhängigkeit und Wohlverhalten.

Im Interesse der Transparenz sollten Abkommen über gegenseitige Anerkennung für jedes Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme folgende Angaben enthalten:

a)

die anzuwendenden einschlägigen Rechtsvorschriften, z. B. für Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung,

b)

die Grundsätze der Disziplin und der Durchsetzung von Standesregeln, einschließlich der Disziplinargerichtsbarkeit samt aller ihrer Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten,

c)

die Mittel für die fortlaufende Nachprüfung der Befähigung und

d)

die Kriterien für den Widerruf der Eintragung und die entsprechenden Verfahren.

7.   Überarbeitung des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

Wenn das Abkommen über gegenseitige Anerkennung Regelungen enthält, gemäß denen das Abkommen überarbeitet oder widerrufen werden kann, so ist dies im Einzelnen eindeutig darzulegen.

8.   Transparenz

Die Vertragsparteien sollten

a)

den Wortlaut der geschlossenen Abkommen über gegenseitige Anerkennung öffentlich bereitstellen und

b)

einander über alle Änderungen an Qualifikationen unterrichten, die sich auf die Anwendung oder Umsetzung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung auswirken können. Nach Möglichkeit sollte eine Vertragspartei Gelegenheit erhalten, sich zu den Änderungen der anderen Vertragspartei zu äußern.


ANHANG 13-A

GRENZÜBERSCHREITENDER FINANZDIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Liste Kanadas

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

1.

Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für die grenzüberschreitende Erbringung von oder den grenzüberschreitenden Verkehr mit Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr,

b)

Rückversicherung und Retrozession,

c)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 und

d)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Dienstleistungen.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

2.

Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für die grenzüberschreitende Erbringung von oder den grenzüberschreitenden Verkehr mit Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

b)

Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii.

Portfolioverwaltung

3.

Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für den grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr im Sinne der Begriffsbestimmung „grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich der Erbringung folgender Dienstleistungen für einen im jeweiligen Gebiet gelegenen Organismus für gemeinsame Anlagen:

a)

Anlageberatung und

b)

Portfolioverwaltung, ausschließlich:

i)

Depotverwahrung;

ii)

Treuhanddienstleistungen oder

iii)

Auftragsausführung.

4.

Für die Zwecke dieser Verpflichtung bedeutet Portfolioverwaltung die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten.

5.

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ bezeichnet Investmentfonds oder Fondsverwaltungsgesellschaften, die nach den einschlägigen Wertpapiergesetzen und -verordnungen reguliert werden oder eingetragen sind. Unbeschadet des Absatzes 3 kann Kanada verlangen, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen mit Standort in Kanada letztendlich die Verantwortung für die Verwaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm verwalteten Mittel wahrnimmt.

6.

Die Vorbehalte in Bezug auf nichtkonforme Maßnahmen, die Kanada in der dem Anhang III beigefügten Liste aufführt, gelten nicht für die Absätze 3 bis 5.

Liste der Europäischen Union

(anwendbar auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern nicht anders angegeben)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

1.

Mit Ausnahme von CY, EE, LV, LT, MT und PL  (1) gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a nach hinsichtlich:

a)

die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr,

b)

Rückversicherung und Retrozession,

c)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 Ziffer iv und

d)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Dienstleistungen.

2.

Für CY gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für Versicherungsrisiken in Bezug auf:

i)

Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr,

b)

Versicherungsvermittlung,

c)

Rückversicherung und Retrozession und

d)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 Ziffer iv.

3.

Für EE gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung),

b)

Rückversicherung und Retrozession,

c)

Versicherungsvermittlung und

d)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 Ziffer iv.

4.

Für LV und LT gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr,

b)

Rückversicherung und Retrozession und

c)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 Ziffer iv.

5.

Für MT gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr,

b)

Rückversicherung und Retrozession, und

c)

versicherungsbezogener Hilfsdienstleistungen entsprechend der Beschreibung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen in Artikel 13.1 Ziffer iv.

6.

Für PL gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel und

b)

der Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen)

7.

Mit Ausnahme von BE, CY, EE, LV, LT, MT, SI und RO gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a nach hinsichtlich:

a)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

b)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

8.

Für BE gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi.

9.

Für CY gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden,

b)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

c)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

10.

Für EE und LT gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Annahme von Spareinlagen,

b)

Ausreichung von Krediten jeder Art,

c)

Finanzleasing,

d)

sämtlicher Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,

e)

Garantien und Verpflichtungen,

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

g)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

h)

Geldmaklergeschäfte,

i)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

j)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten,

k)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

l)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

11.

Für LV gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

b)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

c)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

12.

Für MT gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Annahme von Spareinlagen,

b)

der Ausreichung von Krediten jeder Art,

c)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

d)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

13.

Für RO gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Annahme von Spareinlagen,

b)

der Ausreichung von Krediten jeder Art,

c)

Garantien und Verpflichtungen,

d)

Geldmaklergeschäften,

e)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

f)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

14.

Für SI gilt Artikel 13.7 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 13.1 Buchstabe a hinsichtlich:

a)

der Ausreichung von Krediten jeder Art,

b)

der Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute,

c)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Beschreibung der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xi und

d)

Beratungs- und sonstiger Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Artikel 13.1 Ziffer xii, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

Portfolioverwaltung

15.

Artikel 13.7 Absatz 1 gilt für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß deren Begriffsbestimmung in Artikel 3.1 Buchstabe a hinsichtlich der Portfolioverwaltung für einen professionellen Kunden in der Europäischen Union durch ein kanadisches Finanzinstitut, die nach einem Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kanada organisiert wird. Zur Klarstellung gilt, dass diese Verpflichtung dem aufsichtsrechtlichen Rahmen der Europäischen Union, einschließlich einer Gleichwertigkeitsbewertung (2), unterliegt.

16.

Für die Zwecke dieser Verpflichtung bezeichnet der Ausdruck

a)

Portfolioverwaltung die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten,

b)

Portfolioverwaltung beinhaltet nicht:

i)

Depotverwahrung,

ii)

Treuhanddienstleistungen oder

iii)

Auftragsausführung und

c)

in der Europäischen Union sind professionelle Kunden Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.


(1)  Die in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen sind in Absatz 8 des Kopfvermerks des Anhangs I (Vorbehalte für bestehende Maßnahmen und Liberalisierungszusagen) definiert.

(2)  Dies bedeutet: Sobald die Europäische Kommission den Beschluss über die Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung angenommen und ein kanadisches Finanzinstitut andere aufsichtsrechtliche Anforderungen der Europäischen Union erfüllt hat, darf dieses Finanzinstitut Dienstleistungen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum für professionelle Kunden in der Europäischen Union erbringen ohne in der Europäischen Union niedergelassen zu sein. Darüber hinaus gelten Maßnahmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Beschränkung oder zum Verbot der grenzüberschreitenden Portfolioverwaltung, einschließlich der Vorbehalte in den den Anhängen I und II beigefügten Listen, nicht mehr für diese Verpflichtung.


ANHANG 13-B

VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 13.16 ABSATZ 1 UND 13.21

Die Vertragsparteien erkennen an, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen die inländischen Finanzsysteme stärken, zu soliden, effizienten und robusten Institutionen, Märkten sowie Infrastrukturen beitragen und die internationale Finanzstabilität fördern, indem sie die Entscheidungen über Kreditvergabe und Investitionen durch eine bessere Informationsgrundlage erleichtern, die Marktintegrität verbessern und die Risiken finanzieller Schwierigkeiten sowie der Ansteckung vermindern.

Infolgedessen haben sich die Vertragsparteien in Artikel 13.16 Absatz 1 auf eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung geeinigt, die es den Vertragsparteien ermöglicht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, und vorgesehen, dass der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe f eingesetzte Ausschuss für Finanzdienstleistungen an der Entscheidung beteiligt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung bei Investitionsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen nach Artikel 13.21 anzuwenden ist.

Verfahren in Bezug auf Artikel 13.21

1.

Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen entscheidet entsprechend seiner Rolle bei Investitionsstreitigkeiten gemäß Artikel 13.21, ob und gegebenenfalls inwieweit die aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung einen stichhaltigen Einwand gegen eine Klage darstellt.

2.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Treu und Glauben zu handeln. Jede Vertragspartei legt dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen binnen 60 Tagen nach dessen Befassung ihren Standpunkt dar.

3.

Wenn die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen innerhalb der 60-tägigen Frist in Absatz 2 mitteilt, dass sie in dieser Angelegenheit ein internes Feststellungsverfahren eingeleitet hat, wird die Frist nach Absatz 2 unterbrochen, bis jene Vertragspartei dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen ihren Standpunkt mitgeteilt hat. Eine Unterbrechung über sechs Monate hinaus gilt als Bruch der Verpflichtung zu Treu und Glauben.

4.

Übermittelt der Beklagte seine Position dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so findet die Unterbrechung der Frist oder des Verfahrens gemäß Artikel 13.21 Absatz 3 keine Anwendung mehr, und der Kläger kann seine Klage weiterbetreiben.

5.

Ist der Ausschuss für Finanzdienstleistungen nicht im Stande, innerhalb von 60 Tagen bei einer bestimmten Investor-Staats-Streitigkeit über eine aufsichtsrechtliche Maßnahme einen Beschluss über eine gemeinsame Feststellung zu fassen, so verweist der Ausschuss für Finanzdienstleistungen die Angelegenheit an den Gemischten CETA-Ausschuss (1). Die 60-Tage-Frist beginnt, sobald der Ausschuss für Finanzdienstleistungen die Standpunkte der Vertragsparteien nach Absatz 2 erhalten hat.

6.

Die gemeinsame Feststellung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen oder des Gemischten CETA-Ausschusses bindet das Gericht nur in Bezug auf die jeweilige Streitigkeit. Die gemeinsame Feststellung stellt für die Vertragsparteien hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung oder anderer Bedingungen dieses Abkommens keinen verbindlichen Präzedenzfall dar.

7.

Wenn der Gemischte CETA-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Verweisung der Angelegenheit durch den Ausschuss für Finanzdienstleistungen nach Absatz 5 keine Einigung erzielt und nicht etwas anderes beschließt, stellt jede Vertragspartei dem Gericht, vor dem die jeweilige Streitigkeit verhandelt wird, seinen Standpunkt zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt die Standpunkte bei seiner Beschlussfassung.

Hochrangige Grundsätze

8.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Anwendung des Artikels 13.16 Absatz 1 durch die Vertragsparteien und durch Gerichte die im Folgenden nicht abschließend aufgeführten Grundsätze maßgeblich sein sollen:

a)

Eine Vertragspartei kann selbst über das für sie angemessene Maß aufsichtsrechtlicher Regelung entscheiden. Im Einzelnen kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, die ein größeres Maß aufsichtsrechtlichen Schutzes bieten als die in gemeinsamen internationalen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen festgelegten Maßnahmen;

b)

zu den maßgeblichen Erwägungen bei der Feststellung, ob eine Maßnahme die Anforderungen des Artikels 13.16 Absatz 1 erfüllt, gehört unter anderem die Dringlichkeit der Maßnahme angesichts der jeweiligen Situation und der Informationen, die der Vertragspartei bei Ergreifen der Maßnahme zur Verfügung standen;

c)

da die aufsichtsrechtliche Regelung ihrem Wesen nach hochspezialisiert ist, befolgen diejenigen, die diese Grundsätze anwenden, soweit wie irgend möglich die Vorschriften und Verfahrensweisen in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien sowie die Entscheidungen und Tatsachenfeststellungen, einschließlich der Risikobewertungen, der Finanzaufsichtsbehörden;

d)

i)

soweit in Ziffer ii nichts anderes vorgesehen ist, wird davon ausgegangen, dass eine Maßnahme die Anforderungen des Artikels 13.16 Absatz 1 erfüllt, wenn:

A)

sie eine aufsichtsrechtliche Zielsetzung hat und

B)

unter Berücksichtigung ihres Zwecks nicht so streng ist, dass sie im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels offenkundig unverhältnismäßig ist und

ii)

eine ansonsten die Anforderungen von Ziffer i erfüllende Maßnahme genügt den Anforderungen von Artikel 13.16 Absatz 1 nicht, wenn es sich bei ihr um eine verschleierte Beschränkung ausländischer Investitionen oder eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Investoren in vergleichbaren Situationen handelt;

e)

sofern eine Maßnahme nicht auf eine Weise angewendet wird, die das Mittel einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung von Investoren in vergleichbaren Situationen oder einer verschleierten Beschränkung ausländischer Investitionen darstellt, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme die Anforderungen des Artikel 13.16 Absatz 1 erfüllt, wenn sie

i)

den den Vertragspartnern gemeinsamen internationalen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen entspricht,

ii)

im Zuge der Abwicklung eines Finanzinstituts erfolgt, das tatsächlich oder wahrscheinlich nicht mehr fähig ist weiterzubestehen,

iii)

im Zuge der Sanierung eines in Schwierigkeiten geratenen Finanzinstituts oder dessen Geschäftsleitung oder

iv)

als Gegenmaßnahme gegen eine systemische Finanzkrise im Zuge der Bewahrung oder Wiederherstellung der Finanzstabilität erfolgt.

Regelmäßige Überprüfung

9.

Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen kann diese Vereinbarung mit Zustimmung beider Vertragsparteien jederzeit ändern. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen überprüft diese Vereinbarung wenigstens alle zwei Jahre.

In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss für Finanzdienstleistungen auf der Grundlage der Gespräche und Erörterungen im Ausschuss über konkrete Streitfälle unter Berücksichtigung den Vertragsparteien gemeinsamer internationaler aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen eine gemeinsame Auffassung über die Anwendung von Artikel 13.16 Absatz 1 entwickeln.


(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sie im Gemischten CETA-Ausschuss zu diesem Zweck auch mit für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vertreten ist.


ANHANG 13-C

VEREINBARUNG ÜBER DEN DIALOG ÜBER DIE REGELUNG DES SEKTORS FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Verpflichtung zur Stärkung der Finanzstabilität. Der Dialog über die Regelung des Sektors Finanzdienstleistungen im Ausschuss für Finanzdienstleistungen stützt sich auf die multilateral vereinbarten Grundsätze und aufsichtsrechtlichen Normen. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, sich bei der Erörterung auf Fragen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu konzentrieren, wie z. B. auf den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel (einschließlich der Möglichkeit, weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Portfolioverwaltung einzugehen) und auf die jeweiligen Regelwerke für gedeckte Schuldverschreibungen und Besicherungsanforderungen in der Rückversicherung, sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Niederlassungen zu erörtern.


MARKTZUGANGSLISTE KANADAS

ANHANG 19-1

beschaffungsstellen der zentalregierung

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für die Beschaffung durch die im Anhang aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Schwellenwerte:

Waren

130 000  SZR

Dienstleistungen

130 000  SZR

Bauleistungen

5 000 000 SZR

Vergeben die in diesem Anhang aufgelisteten Stellen Beschaffungsaufträge für die in Anhang 19-3 Abschnitt B aufgelisteten Tätigkeiten, gelten die in jenem Abschnitt festgelegten Schwellenwerte.

Liste der Beschaffungsstellen

1.

Atlantic Canada Opportunities Agency

2.

Canada Border Services Agency

3.

Canada Emission Reduction Incentives Agency

4.

Canada Employment Insurance Commission

5.

Canada Industrial Relations Board

6.

Canada Revenue Agency

7.

Canada School of Public Service

8.

Canadian Centre for Occupational Health and Safety

9.

Canadian Environmental Assessment Agency

10.

Canadian Food Inspection Agency

11.

Canadian Forces Grievance Board

12.

Canadian Grain Commission

13.

Canadian Human Rights Commission

14.

Canadian Human Rights Tribunal

15.

Canadian Institutes of Health Research

16.

Canadian Intergovernmental Conference Secretariat

17.

Canadian International Trade Tribunal

18.

Canadian Northern Economic Development Agency

19.

Canadian Nuclear Safety Commission

20.

Canadian Polar Commission

21.

Canadian Radio-television and Telecommunications Commission

22.

Canadian Space Agency

23.

Canadian Transportation Accident Investigation and Safety Board

24.

Canadian Transportation Agency

25.

Copyright Board

26.

Correctional Service of Canada

27.

Courts Administration Service

28.

Department of Agriculture and Agri-Food

29.

Department of Canadian Heritage

30.

Department of Citizenship and Immigration

31.

Department of Employment and Social Development

32.

Department of Finance

33.

Department of Fisheries and Oceans

34.

Department of Foreign Affairs, Trade and Development

35.

Department of Health

36.

Department of Foreign Affairs, Trade and Development

37.

Department of Industry

38.

Department of Justice

39.

Department of National Defence

40.

Department of Natural Resources

41.

Department of Public Safety and Emergency Preparedness

42.

Department of Public Works and Government Services

43.

Department of the Environment

44.

Department of Transport

45.

Department of Veterans Affairs

46.

Department of Western Economic Diversification

47.

Director of Soldier Settlement

48.

Director, The Veterans' Land Act

49.

Economic Development Agency of Canada for the Regions of Quebec

50.

Federal Economic Development Agency for Southern Ontario

51.

Financial Consumer Agency of Canada

52.

Immigration and Refugee Board

53.

Indian Residential Schools Truth and Reconciliation Commission

54.

Library and Archives of Canada

55.

Military Police Complaints Commission

56.

National Battlefields Commission

57.

National Energy Board

58.

National Farm Products Council

59.

National Film Board

60.

Parole Board of Canada

61.

National Research Council of Canada

62.

Natural Sciences and Engineering Research Council

63.

Northern Pipeline Agency

64.

Office of Infrastructure of Canada

65.

Office of the Auditor General

66.

Office of the Chief Electoral Officer

67.

Office of the Commissioner for Federal Judicial Affairs

68.

Office of the Commissioner of Lobbying

69.

Office of the Commissioner of Official Languages

70.

Office of the Communications Security Establishment Commissioner

71.

Office of the Co-ordinator, Status of Women

72.

Office of the Correctional Investigator of Canada

73.

Office of the Director of Public Prosecutions

74.

Office of the Governor General's Secretary

75.

Office of the Public Sector Integrity Commissioner

76.

Office of the Superintendent of Financial Institutions

77.

Office of the Information Commissioner of Canada

78.

Office of the Privacy Commissioner of Canada

79.

Parks Canada Agency

80.

Patented Medicine Prices Review Board

81.

Privy Council Office

82.

Public Health Agency of Canada

83.

Public Service Commission

84.

Public Service Labour Relations and Employment Board

85.

Registrar of the Supreme Court of Canada

86.

Registry of the Competition Tribunal

87.

Registry of the Public Servants Disclosure Protection Tribunal

88.

Registry of the Specific Claims Tribunal

89.

Royal Canadian Mounted Police

90.

Royal Canadian Mounted Police External Review Committee

91.

Royal Canadian Mounted Police Public Complaints Commission

92.

Security Intelligence Review Committee

93.

Shared Services Canada

94.

Social Sciences and Humanities Research Council

95.

Statistics Canada

96.

Transportation Appeal Tribunal of Canada

97.

Treasury Board of Canada Secretariat

98.

Veterans Review and Appeal Board

Anmerkungen zu Anhang 19-1 zu Kanada

1.

Für die Canadian Space Agency (Kanadische Weltraumagentur) ist die Beschaffung der einschlägigen Waren und Dienstleistungen auf diejenigen beschränkt, die im Zusammenhang mit Systemen für Satellitenkommunikation, Erdbeobachtung und globale Navigationssatelliten stehen. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens. Bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums wird gegebenenfalls der Zeitraum der vorläufigen Anwendung berücksichtigt. Vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann Kanada die Europäische Union über die Aufhebung der vorläufigen Verpflichtung notifizieren. Die Notifizierung wird wirksam ab Ende des Fünfjahreszeitraums. Übermittelt Kanada keine Notifizierung, gilt die vorläufige Verpflichtung unbefristet.

2.

Artikel 19.18 dieses Kapitels gilt nicht für die mögliche Aufhebung der vorläufigen Verpflichtung gemäß dieser Anmerkung.


ANHANG 19-2

Beschaffungsstellen unterhalb der Zetralregierung

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für die Beschaffung durch die im Anhang aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Schwellenwerte:

Waren

200 000  SZR

Dienstleistungen

200 000  SZR

Bauleistungen

5 000 000 SZR

Vergeben die in diesem Anhang aufgelisteten Stellen Beschaffungsaufträge für die in Anhang 19-3, Abschnitt B aufgelisteten Tätigkeiten, gelten die in jenem Abschnitt festgelegten Schwellenwerte.

Liste der Beschaffungsstellen

1.

ALBERTA

1.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Abteilungen, Ministerien, Einrichtungen, Kammern, Räte, Ausschüsse, Kommissionen und ähnliche staatliche Stellen;

2.

Stellen auf Regional-, Lokal- und Bezirksebene oder sonstige Formen der kommunalen Gebietskörperschaften und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

1.2

Dieser Anhang gilt nicht für folgende Einrichtungen:

1.

Legislative Assembly

2.

Legislative Assembly Office

3.

Office of the Auditor General

4.

Office of the Chief Electoral Officer

5.

Office of the Ethics Commissioner

6.

Office of the Information and Privacy Commissioner

7.

Office of the Ombudsman

2.

BRITISH COLUMBIA

2.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Ministerien, Einrichtungen, Kammern, Räte, Ausschüsse, Kommissionen und ähnliche staatliche Stellen;

2.

Stellen auf Regional-, Lokal- und Bezirksebene oder sonstige Formen der kommunalen Gebietskörperschaften und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

2.2

Dieser Anhang gilt nicht für die Gesetzgebende Versammlung und ihre unabhängigen Einrichtungen.

3.

MANITOBA

3.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Abteilungen, Kammern, Kommissionen und ähnliche staatliche Stellen;

2.

Gemeinden, Gemeindeeinrichtungen und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

4.

NEW BRUNSWICK

4.1

Dieser Anhang gilt für die nachfolgend aufgeführten Abteilungen, Sekretariate und Einrichtungen:

1.

Aboriginal Affairs Secretariat

2.

Agriculture, Aquaculture and Fisheries

3.

Ambulance New Brunswick Inc.

4.

Aquarium and Marine Center of New Brunswick

5.

Office of the Attorney General

6.

Child and Youth Advocate

7.

Education and Early Childhood Development

8.

Efficiency New Brunswick

9.

Elections New Brunswick

10.

Energy and Mines

11.

Environment and Local Government

12.

Executive Council Office

13.

FacilicorpNB Ltd.

14.

Farm Products Commission

15.

Finance

16.

Forest Protection Limited

17.

Health

18.

Horizon Health Network (Regional Health Authority)

19.

Justice

20.

Labour and Employment Board

21.

Natural Resources

22.

New Brunswick Arts Board

23.

New Brunswick Emergency Measures Organization

24.

New Brunswick Energy & Utilities Board

25.

New Brunswick Forest Products Commission

26.

New Brunswick Health Council

27.

New Brunswick Human Rights Commission

28.

New Brunswick Insurance Board

29.

New Brunswick Internal Services Agency

30.

New Brunswick Lotteries Commission

31.

New Brunswick Museum

32.

New Brunswick Police Commission

33.

New Brunswick Public Libraries

34.

Office of Human Resources

35.

Office of the Auditor General

36.

Office of the Commissioner of Official Languages

37.

Office of the Comptroller

38.

Office of the Consumer Advocate for Insurance

39.

Office of the Leader of the Opposition

40.

Office of the Lieutenant-Governor

41.

Office of the Premier

42.

Office of the Public Trustee

43.

Ombudsman

44.

Population Growth Secretariat

45.

Post-Secondary Education, Training and Labour

46.

Premier's Council on the Status of Disabled Persons

47.

Public Safety

48.

Vitalité (Regional Health Authority)

49.

Senior and Healthy Aging Secretariat

50.

Social Development

51.

Government Services

52.

Tourism, Heritage and Culture

53.

Transportation

54.

Village Historique Acadien

55.

Workplace Health, Safety and Compensation Commission

4.2

Bildungskammern auf Bezirksebene

1.

Alle Bildungskammern auf Bezirksebene

4.3

Universitäten

1.

Mount Allison University

2.

St. Thomas' University

3.

Université de Moncton

4.

The University of New Brunswick

4.4

Volkshochschulen (Community Colleges)

1.

Collège communautaire du Nouveau-Brunswick (CCNB)

2.

New Brunswick Community College (NBCC)

4.5

Regionale Kommissionen für feste Abfälle

1.

Commission de gestion déchets de Kent

2.

Commission de gestion des déchets solides de la Péninsule acadienne

3.

Commission des Déchets Solides / Nepisiguit-Chaleur Solid Waste Commission

4.

Fredericton Region Solid Waste Commission

5.

Fredericton Region Solid Waste Commission

6.

Fredericton Region Solid Waste Commission

7.

La Commission de gestion enviro ressources du Nord-Ouest

8.

Northumberland Solid Waste Commission

9.

Restigouche Solid Waste Corporation

10.

Southwest Solid Waste Commission

11.

Valley Solid Waste Commission

12.

Westmorland-Albert Solid Waste Corporation

4.6

Kommissionen für Abwasser

1.

Fredericton Area Pollution Control Commission

2.

Greater Moncton Sewerage Commission

4.7

Gemeinden und Gemeindeeinrichtungen (ohne Energieeinrichtungen der Gemeinden)

1.

City of Bathurst

2.

City of Campbellton

3.

City of Dieppe

4.

City of Edmundston

5.

City of Fredericton

6.

City of Miramichi

7.

City of Moncton

8.

City of Saint John

5.

NEUFUNDLAND UND LABRADOR

5.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Abteilungen, Kammern, Kommissionen;

2.

Gemeinden und Gemeindeeinrichtungen und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

5.2

Dieser Anhang gilt nicht für die Gesetzgebende Versammlung.

6.

NORDWEST-TERRITORIEN

6.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Ministerien, Einrichtungen;

2.

Gemeinden und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

6.2

Dieser Anhang gilt nicht für die Gesetzgebende Versammlung.

7.

NOVA SCOTIA

7.1

Dieser Anhang gilt für alle öffentlichen Einrichtungen gemäß der Definition im Public Procurement Act, S.N.S. 2011, c. 12, mit Ausnahme folgender Einrichtungen:

1.

alle aufgeführten zwischenstaatlichen oder privatisierten staatlichen Einrichtungen, sofern die Provinz nicht über eine Beteiligungs- oder Kontrollmehrheit verfügt;

2.

alle in Abschnitt A von Anhang 19-3 aufgeführten oder beschriebenen Einrichtungen, ob einbezogen oder ausgeschlossen;

3.

Emergency Health Services (Notversorgungsdienst — eine Abteilung des Department of Health) in Bezug auf Beschaffungen im Zusammenhang mit Krankenwagen für Zwecke der Notversorgung;

4.

Sydney Tar Ponds Agency;

5.

Nova Scotia Lands Inc.; und

6.

Harbourside Commercial Park.

8.

NUNAVUT

8.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Ministerien, staatliche Stellen;

2.

Gemeinden und Gemeindeeinrichtungen und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

8.2

Dieser Anhang gilt nicht für die Gesetzgebende Versammlung.

9.

ONTARIO

9.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Ministerien der Provinzen und zugelassene Einrichtungen mit Ausnahme von Energieagenturen, Handels- oder Industrieagenturen sowie von Ontario Infrastructure and Lands Corporation;

2.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen und

3.

Gemeinden (ohne Energieeinrichtungen der Gemeinden)

9.2

Dieser Anhang gilt nicht für die Einrichtungen der Gesetzgebenden Versammlung.

10.

PRINCE EDWARD ISLAND

10.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Abteilungen, Einrichtungen;

2.

Gemeinden und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

11.

QUÉBEC

11.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Direktionen, Regierungsstellen; und

2.

halböffentliche Einrichtungen.

Als „Regierungsstellen“ gelten die Stellen nach Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4 des Act Respecting Contracting by Public Bodies, C.Q.L.R. c. C-65.1, einschließlich der Agence du revenu du Québec sowie die Personen nach Absatz 2 des Abschnitts, mit Ausnahme der im Abschnitt 5 des Gesetzes genannten Stellen und Personen.

Als „halböffentliche Einrichtungen“ gelten die Gemeinden, Gemeindeeinrichtungen und die Stellen nach Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsätze 5 und 6 des Act Respecting Contracting by Public Bodies, einschließlich der juristischen Personen und anderen Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter Kontrolle einer oder mehrerer halböffentlicher Einrichtungen befinden.

12.

SASKATCHEWAN

12.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Ministerien, Einrichtungen, staatliche Unternehmen der Treasury Board, Kammern, Kommissionen;

2.

Gemeinden und

3.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen.

13.

YUKON

13.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

Ministerien und Abteilungen

1.

Department of Community Services

2.

Department of Economic Development

3.

Department of Education

4.

Department of Energy, Mine and Resources

5.

Department of the Environment

6.

Department of Finance

7.

Department of Health and Social Services

8.

Department of Highways and Public Works

9.

Department of Justice

10.

Department of Tourism and Culture

11.

Executive Council Office

12.

Public Service Commission

13.

Women's Directorate

14.

French Language Services Directorate

Einrichtungen

1.

Yukon Worker's Compensation Health & Safety Board


ANHANG 19-3

Sonstige Beschaffungsstellen

Abschnitt A

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für die Beschaffung durch die im Abschnitt A dieses Anhangs aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

Schwellenwerte:

Waren

355 000  SZR

Dienstleistungen

355 000 SZR

Bauleistungen

5 000 000 SZR

Werden Beschaffungsaufträge für die in Abschnitt B aufgelisteten Tätigkeiten vergeben, gelten die in jenem Abschnitt festgelegten Schwellenwerte.

Liste der Beschaffungsstellen

1.

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF FÖDERALER EBENE

1.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone (Crown Corporations) gemäß der Definition von Abschnitt X des Financial Administration Act (FAA) R.S.C. 1985, c. F-11, die gemäß Abschnitt 88 der FAA dem Parlament Rechenschaft ablegen müssen.

2.

ALBERTA

2.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Körperschaften der Krone, staatliche Unternehmen und sonstige Einrichtungen im Besitz der Regierung von Alberta und

2.

Körperschaften oder Stellen im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regional-, Lokal-, Bezirks- oder sonstigen Formen der kommunalen Gebietskörperschaft nach Anhang 19-2.

3.

BRITISH COLUMBIA

3.1

Dieser Anhang gilt für alle nachfolgend genannten Stellen:

1.

Körperschaften der Krone, staatliche Handelsunternehmen und sonstige Einrichtungen im Besitz der Regierung von British Columbia und

2.

Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften.

4.

MANITOBA

4.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone der Provinz mit Ausnahme von:

1.

Manitoba Public Insurance Corporation

2.

Venture Manitoba Tours Limited

5.

NEW BRUNSWICK

5.1

Dieser Anhang gilt für die nachfolgend aufgeführten Körperschaften der Krone:

1.

Kings Landing Corporation

2.

New Brunswick Credit Union Deposit Insurance Corporation

3.

New Brunswick Highway Corporation

4.

New Brunswick Highway Corporation

5.

New Brunswick Investment Management Corporation

6.

New Brunswick Liquor Corporation

7.

New Brunswick Municipal Finance Corporation

8.

New Brunswick Research and Productivity Council

9.

Opportunities New Brunswick

10.

Financial and Consumer Services Commission

11.

Regional Development Corporation

12.

Service New Brunswick

6.

NEUFUNDLAND UND LABRADOR

6.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone der Provinz mit Ausnahme von:

1.

Nalcor Energy und alle bestehenden und künftigen Tochterunternemen und verbundene Unternehmen mit Ausnahme von Newfoundland and Labrador Hydro.

2.

Research & Development Corporation of Newfoundland and Labrador und alle verbundenen Unternehmen.

7.

NORDWEST-TERRITORIEN

7.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone des Territoriums.

8.

NOVA SCOTIA

8.1

Dieser Anhang gilt für alle als staatliche Unternehmen bezeichneten Stellen gemäß der Definition von Finance Act, S.N.S. 2010, c. 2 und des Public Procurement Act, mit Ausnahme der im Provincial Finance Act aufgeführten zwischenstaatlichen oder privatisierten staatlichen Einrichtungen, sofern die Provinz nicht über eine Beteiligungs- oder Kontrollmehrheit verfügt.

9.

NUNAVUT

9.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone des Territoriums.

10.

ONTARIO

10.1

Dieser Anhang gilt für alle regierungseigene Einrichtungen im Bereich Handel und Industrie auf Provinz- und kommunaler Ebene

10.2

Dieser Anhang gilt nicht für Energieeinrichtugnen mit Ausnahme von Hydro One und Ontario Power Generation.

11.

PRINCE EDWARD ISLAND

11.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone der Provinz mit Ausnahme von Innovation PEI

12.

QUÉBEC

12.1

Dieser Anhang gilt für staatliche Unternehmen und juristische Personen oder sonstige Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer dieser Unternehmen und Personen stehen, die nicht im Wettbewerb mit dem privaten Sektor stehen.

12.2

Staatliches Unternehmen bezeichnet eine Einrichtung gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes über Beschaffungen durch öffentliche Einrichtungen (Act Respecting Contracting by Public Bodies).

13.

SASKATCHEWAN

13.1

Dieser Anhang gilt für alle Körperschaften der Krone auf der Ebene der Provinz, Körperschaften im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften sowie für die Saskatchewan Liquor and Gaming Authority.

14.

YUKON

Dieser Anhang gilt für alle staatlichen Körperschaften im Sinne des Corporate Governance Act, R.S.Y. 2002, c. 45, mit Ausnahme von:

a)

Yukon Development Corporation

Anmerkungen zu Anhang 19-3 Abschnitt A zu Kanada

1.

Dieser Anhang gilt nicht für Beschaffungen im Zusammenhang mit Interventionsmaßnahmen der Canada Deposit Insurance Corporation oder ihrer Tochterunternehmen bzw. für Beschaffungen von Tochterunternehmen, die im Rahmen solcher Interventionsmaßnahmen gegründet wurden.

2.

Dieser Anhang gilt nicht für Beschaffungen durch Canada Lands Company Limited oder ihre Tochterunternehmen, die im Rahmen der Immobilienentwicklung zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung getätigt werden.

3.

Ontario Power Generation behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Beschaffungen im Bereich der Errichtung oder Wartung von Kernkraftanlagen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen Bietern Vorzug zu geben, die der Provinz, beispielsweise durch die Begünstigung lokaler Vergabe von Unteraufträgen, Vorteile erbringen. Das bei der Prüfung der Angebote angewandte Auswahlkriterium der für die Provinz erbrachten Vorteile darf nicht 20 Prozent der Gesamtpunktezahl überschreiten.

4.

Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffungen der Provinz Ontario für die Produktion, Übertragung und Verteilung erneuerbarer Energie, ausgenommen Hydroelektrizität, gemäß den Bestimmungen des Green Energy Act, S.O. 2009, c. 12, Sch. A.

Abschnitt B

Die nachfolgend aufgeführten Schwellenwerte gelten für die Beschaffungen durch die in den Anhängen 19-1 und 19-2 sowie in Anhang 19-3 Abschnitt A erfassten Beschaffungsstellen, die hauptsächlich eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten oder Kombinationen davon ausüben:

1.

die Versorgung von Luftfahrtunternehmen mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

2.

die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel;

3.

die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

4.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser und Behandlung von Abwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze;

5.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität oder die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze; oder

6.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze.

Schwellenwerte:

Waren

400 000 SZR

Dienstleistungen

400 000 SZR

Bauleistungen

5 000 000 SZR

Anmerkungen zu Anhang 19-3 Abschnitt B zu Kanada

1.

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen der Beschaffungsstellen für die unter Abschnitt B erfassten Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt.

2.

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen der Beschaffungsstellen für die unter Abschnitt B erfassten Tätigkeiten:

a)

für den Erwerb von Wasser, Energie oder von Brennstoffen zur Energieproduktion;

b)

für die Ausübung solcher Tätigkeiten außerhalb Kanadas oder

c)

zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern die Beschaffungsstelle keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Wiederverkauf oder die Vermietung des Gegenstands solcher Aufträge genießt und andere Einrichtungen diesen unter den gleichen Bedingungen wiederverkaufen oder vermieten können.

3.

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen durch die Beschaffungsstellen, die zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen durchgeführt werden.


ANHANG 19-4

Waren

1.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle Waren.

2.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 19.3 Absatz 1 gilt dieses Kapitel im Zusammehang mit Beschaffungen durch das Department of National Defence, die Royal Canadian Mounted Police, das Department of Fisheries and Oceans for the Canadian Coast Guard, die Canadian Air Transport Security Authority und die Polizeikräfte auf Provinz- und Gemeindeebene nur für Waren die in einer der nachfolgend aufgeführten FSC-Klassifizierungen (Federal Supply Classifications) besschrieben werden:

FSC

22.

Eisenbahnmaterial

FSC

23.

Kraftfahrzeuge, Lastanhänger und Kraft- und Fahrräder (außer Busse unter 2310; außer Militärfahrzeuge und -anhänger unter 2320 und 2330 und Kampf-, Sturm- und taktische Fahrzeuge unter 2350 sowie Kampf-, Sturm- und taktische Radfahrzeuge unter 2355, früher unter 2320 eingeordnet)

FSC

24.

Zugmaschinen

FSC

25.

Fahrzeugbestandteile

FSC

26.

Reifen und Schläuche

FSC

29.

Nebenaggregate des Motors

FSC

30.

Mechanische Kraftübertragungsgeräte

FSC

32.

Holzbearbeitungsgeräte und -maschinen

FSC

34.

Metallbearbeitungsmaschinen

FSC

35.

Geräte für Dienstleistungen und Gewerbe

FSC

36.

Sondermaschinen für die Industrie

FSC

37.

Geräte und Maschinen für die Landwirtschaft

FSC

38.

Geräte für Berg-, Hoch- und Tiefbau und für Straßeninstandhaltung

FSC

39.

Förderzeuge

FSC

40.

Seile, Kabel, Ketten und Verbindungsstücke

FSC

41.

Kälte- und Klimaanlagen

FSC

42.

Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit (außer 4220: Ausrüstung für Rettung auf See und Tauchen, und 4230: Ausrüstung für Dekontaminierung und Imprägnierung

FSC

43.

Pumpen und Kompressoren

FSC

44.

Öfen, Dampfkesselanlagen und Trockengeräte und Kernreaktoren

FSC

45.

Heiz-, Klempnerei- und Sanitärgeräte

FSC

46.

Wasseraufbereitungsgeräte und Kläranlagen

FSC

47.

Leitungsrohre, Rohre, Schläuche und Armaturen

FSC

48.

Ventile

FSC

49.

Ausrüstung für Wartung und Instandsetzung

FSC

52.

Messinstrumente

FSC

53.

Kleinteile und Schleifmittel

FSC

54.

Vorgefertigte Bauwerke und Baugerüste

FSC

55.

Bauholz, Bauschreinereierzeugnisse, Sperrholz und Furnier

FSC

56.

Baumaterialien und Baustoffe

FSC

61.

Elektroleitungen, Energie- und Verteilergeräte

FSC

62.

Beleuchtungsvorrichtungen und Lampen

FSC

63.

Alarm- und Signalanlagen (außer 6350: Warnanlagen im Zusammenhang mit Sicherheitsprüfungen)

FSC

65.

Medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien

FSC

66.

Instrumente und Laborausrüstung (außer 6615: Autopilot-Vorrichtungen und luftgestützte Kreiselkomponenten; 6635: Tests und Prüfungen physikalischer Eigenschaften im Zusammenhang mit Sicherheitsprüfungen, und 6665: Instrumente und Apparate zum Nachweis von Gefahren)

FSC

67.

Fotografische Geräte

FSC

68.

Chemische Erzeugnisse

FSC

69.

Lehrmittel und -geräte

FSC

70.

Allgemein verwendbare automatische Datenverarbeitungsgeräte, Software, Verbrauchsmaterialien und Zusatzgeräte (außer 7010: ADPE-Konfigurationen (Automatic Data Processing Equipment — automatische Datenverarbeitungsgeräte)

FSC

71.

Möbel

FSC

72.

Einrichtungsartikel und Geräte für Gewerbe und Haushalt

FSC

73.

Geräte für das Zubereiten und Servieren von Lebensmitteln

FSC

74.

Büromaschinen, Textverarbeitungsanlagen und Sichtkarteigeräte

FSC

75.

Bürobedarf und -geräte

FSC

76.

Bücher, Landkarten und andere Druckschriften (außer 7650: Zeichnungen und Spezifikationen)

FSC

77.

Musikinstrumente, Schallplattenspieler und Rundfunkempfänger

FSC

78.

Freizeit- und Sportgeräte

FSC

79.

Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel

FSC

80.

Pinsel, Farben, Abdichtmittel und Klebstoffe

FSC

81.

Behältnisse, Verpackungen und Verpackungsmaterial

FSC

85.

Körperpflegeartikel

FSC

87.

Landwirtschaftlicher Bedarf

FSC

88.

Lebende Tiere

FSC

91.

Brennstoffe, Kraftstoffe, Schmiermittel, Öle und Wachse

FSC

93.

Nichtmetallische Halbzeuge

FSC

94.

Nichtmetallische Rohmaterialien

FSC

96.

Erze, Mineralien und Vorprodukte daraus

FSC

99.

Sonstiges

Anmerkungen zu Anhang 19-4 zu Kanada

1.

Für die Provinzen Ontario und Québec gilt diese Anmerkung für die Beschaffung von Massentransportmitteln. Bei Massentransportmitteln handelt es sich um Straßenbahnen, Busse, Trolleybusse, Untergrundbahn- und Stadtbahnwaggons oder Reisezuglokomotiven für Untergrund- oder Stadtbahnsysteme, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.

a)

Beschaffungsstellen in den Provinzen Ontario und Québec dürfen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels bei dem Erwerb von Massentransportmitteln verlangen, dass die erfolgreichen Bieter Verträge im Wert von bis zu 25 Prozent des Auftragswertes in Kanada abschließen.

b)

Jede von der Regierung Kanadas, der Provinz Ontario oder der Provinz Québec aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder im Rahmen innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften oder Politikvorhaben beschlossene Senkung dieses Prozentanteils des Auftragswertes ersetzt für dieses Kapitel dauerhaft den genannten Prozentanteil von 25 Prozent für diese Provinz und die Kategorie des Massentransportmittels, für die der neue Prozentwert gilt. Bei der Anwendung dieser Anmerkung erfahren Bieter aus der Europäischen Union eine Behandlung seitens der Provinzen Ontario und Québec, die nicht weniger günstig ausfallen darf, als die den Bietern aus Kanada oder aus Drittländern gewährte Behandlung.

c)

Der Begriff „Wert“ bezieht sich im Rahmen der Beschaffung von Massentransport-mitteln auf die anrechnungsfähigen Kosten für die in Kanada hergestellten Komponen-ten, Teilkomponenten und Rohstoffe, darunter auch nach den Bestimmungen der Aus-schreibung Kosten für Arbeit und sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie Kundendienst- und Wartungsdienstleistungen. Der Wert umfasst auch alle Kosten im Zusammenhang mit der in Kanada erfolgenden Endmontage des Massentransport-mittels. Es liegt im Ermessen des Bieters, festzulegen, welcher Teil des Auftragswerts die Anforderung der Verwendung des in Kanada erworbenen Wertes erfüllt. Die Provinz Québec behält sich die Anforderung vor, nach der die Endmontage in Kanada zu erfolgen hat.

d)

Endmontage:

i)

Die Endmontage von Bussen umfasst folgende Vorgänge:

A)

Installation und Zusammenbau von Motor, Übertragungssystem und Achsen, einschließlich der Bremsvorrichtungen;

B)

Installation und Zusammenbau von Heiz- und Lüftungssystemen;

C)

Installation der pneumatischen, elektrischen und Türsystemen;

D)

Installation von Passagiersitzen und Handläufen;

E)

Installation der Zielanzeige;

F)

Installation der Rollstuhlrampen und

G)

Endabnahme, Straßentest und Vorbereitung der Auslieferung.

ii)

Die Endmontage von Zügen umfasst folgende Vorgänge:

A)

Installation und Zusammenbau von Lüftungs-, Heiz- und Klimaanlagen;

B)

Installation und Zusammenbau von Drehgestellen, Aufhängung, Achsen und Differentialgetriebe;

C)

Installation und Zusammenbau von Antriebsmotoren, Antriebssteuerung und Hilfstriebwerken;

D)

Installation und Zusammenbau von Bremssteuerung, Bremsanlagen und Kompressoren für die Bremsanlagen;

E)

Installation und Zusammenbau des Kommunikations-, Informationsaufzeichnungs- und Fernüberwachungssystems; und

F)

Kontrolle, Abnahme aller Installations- und Zusammenbauarbeiten und Festpunkt-Prüfung aller Funktionen.

e)

Bei der Gestaltung der anrechnungsfähigen Kosten ist eine angemessene Flexibilität zu wahren, damit der erfolgreiche Bieter den Auftragswert zu Wettbewerbsbedingungen von kanadischen Lieferern beziehen kann, auch bezüglich Preis und Qualität. Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um auf diese Weise die Auswahl der anrechnungsfähigen Kosten durch den Bieter einzuschränken.

f)

Die Beschaffungsstellen müssen auf das Vorliegen solcher Bedingungen eindeutig und objektiv sowohl in den Ausschreibungsbekanntmachungen als auch in den Auftragsunterlagen hinweisen.

g)

Die Anwendung dieses Absatzes wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft.

h)

Die Anwendung dieses Absatzes wird zur Verringerung der Nichtübereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels überprüft, sollten die Vereinigten Staaten von Amerika die Local-Content-Einschränkungen in Bezug auf Transportmittel (Fahrzeuge) dauerhaft unter den Wert von 25 Prozent für lokale und staatliche Beschaffungsstellen senken.

2.

Für die Provinz Prince Edward Island gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung von Baumaterial für den Bau und die Wartung von Autobahnen.

3.

Für die Provinz Québec gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung folgender Waren durch Hydro-Québec (Kennzeichnung nach HS): HS 7308.20; HS 8406; HS 8410; HS 8426; HS 8504; HS 8535; HS 8536; HS 8537; HS 8544; HS 8705.10; HS 8705.20; HS 8705.90; HS 8707; HS 8708; HS 8716.39; oder HS 8716.40.

4.

Für die Provinz Manitoba gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung folgender Waren durch Manitoba Hydro Electric Board:

a)

Textilien — Brandschutzbekleidung und sonstige Arbeitskleidung;

b)

Vorgefertigte Gebäude;

c)

Brücken, Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Eisen oder Stahl;

d)

Dampfturbinen; Wasserturbinen und Wasserräder; Gasturbinen (ohne Turbo-Strahltrieb- und Turbo-Propellertriebwerke);

e)

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen;

f)

Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen;

g)

Teile für Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen;

h)

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter;

i)

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V;

j)

Gates;

k)

Holzmasten und Querträger oder

l)

Generatoren.


ANHANG 19-5

Dienstleistungen

1.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle in den Absätzen 2 und 3 aufgelisteten Dienstleistungen. Bauleistungen werden in Anhang 19-6 behandelt. Die in diesem Anhang und in Anhang 19-6 aufgeführten Dienstleistungen werden im Einklang mit der CPC klassifiziert.

2.

Dieser Anhang gilt für die Beschaffung der nachfolgend aufgelisteten Dienstleistungen durch die in Anhang 19-1 sowie in Anhang 19-3 Abschnitt A genannten Beschaffungsstellen:

861

Rechtsberatung (nur rechtsberatende Dienstleistungen des ausländischen und internationalen Rechts)

862

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

3.

Dieser Anhang gilt für die Beschaffung der nachfolgend aufgelisteten Dienstleistungen durch die in Anhang 19-1 und 19-2 sowie in Anhang 19-3 Abschnitt A genannten Beschaffungsstellen:

CPC-Referenz

Beschreibung

633

Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

7512

Gewerbliche Kurierdienste (einschließlich intermodaler Dienste)

7523

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

7523

Elektronische Post

7523

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

7523

Online-Informations- und Datenbankabfrage

7523

Sprachspeicherdienste

822

Dienstleistungen der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

841

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

842

Softwareimplementierungsdienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen für Systeme und Software und Dienstleistungen für Systemanalyse, Design, Programmierung und Wartung

843

Datenverarbeitungsdienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen der Verarbeitung, Tabellierung und Betrieb der Datenverarbeitungseinrichtungen

843

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

844

Datenbankdienstleistungen

845

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

849

Sonstige Computerdienstleistungen

86501

Allgemeine Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung

86503

Marketing-Beratungsleistungen

86504

Personalberatungsleistungen

86505

Beratungsleistungen im Produktionsbereich

866

mit der Managementberatung verwandte Leistungen (außer 86602 Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen)

8671

Dienstleistungen von Architekten

8672

Ingenieurdienstleistungen

8673

Integrierte Ingenieurdienstleistungen (mit Ausnahme von 86731 Integrierte Ingenieurdienstleistungen für bedeutende integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte)

8674

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

8676

Technische Test- und Analysedienstleistungen, einschließlich Qualitätskontrolle und Prüfung (außer im Zusammenhang mit FSC 58 und Verkehrsmittel)

874

Gebäudereinigung

8861 bis 8864 und 8866

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

94

Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgungsdienste

Anmerkungen zu Anhang 19-5 zu Kanada

1.

Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von:

a)

allen Dienstleistungen mit Bezug zu diesen Waren, die von folgenden Stellen erworben werden: Department of National Defence, Royal Canadian Mounted Police, Department of Fisheries and Oceans for the Canadian Coast Guard, Canadian Air Transport Security Authority sowie Polizeikräfte auf Provinz- und Gemeindeebene, die nicht in Anhang 19-4 erfasst werden und

b)

Dienstleistungen, die zur Unterstützung von Militärkräften im Ausland erbracht werden.

2.

Dieses Kapitel gilt nicht für Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik sowie andere Maßnahmen, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen. Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sind daher in diesem Kapitel nicht erfasst. Dienstleistungen der Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen.

3.

Für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang 19-2 fallen, gilt ein Schwellenwert von 355 000 SZR, wenn eine Stelle Beratungsleistungen beschafft, die vertrauliche Sachverhalte betreffen, deren Offenlegung vertrauliche Mitteilungen der Regierung gefährden, wirtschaftliche Störungen verursachen oder in sonstiger Weise das öffentliche Interesse verletzten dürfte.

4.

Für die Provinz Québec gilt dieser Anhang nicht für die durch gemeinnützige Einrichtungen getätigten Beschaffungen im Bereich der Städteplanung, der damit zusammenhängenden Vorbereitung von Plänen und Spezifikationen sowie der Arbeitsverwaltung, wenn die gemeinnützigen Organisationen bei der Beschaffung die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Beschaffungsstelle beachten.

5.

Für die Provinz Québec gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen durch Hydro-Québec (Kennzeichnung nach CPC):

 

84 — Computer- und verwandte Dienstleistungen

 

86724 — Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau

 

86729 — Sonstige Ingenieurdienstleistungen.

6.

Für die Provinz Manitoba gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung von Dienstleistungen durch Manitoba Hydro Electric Board.


ANHANG 19-6

Bauleistungen

1.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle in der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgelisteten Dienstleistungen.

2.

Für die Vergabe von Bauleistungsverträgen durch die in den Anhängen 19-1 und 19-2 sowie in Anhang 19-3 Abschnitt A aufgelisteten Stellen, in deren Rahmen dem Anbieter der Bauleistungen als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum oder das Recht gewährt wird, derartige Bauarbeiten während der Laufzeit des Auftrags zu kontrollieren und zu betreiben und für deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen, gelten nur folgende Bestimmungen: Artikel 19.1, 19.2, 19.4, 19.5, 19.6 (mit Ausnahme der Absätze 3 Buchstabe e und l, 19.15 (mit Ausnahme der Absätze 3 und 4) und 19.17.

3.

Dieses Kapitel gilt nicht für Bauleistungsaufträge gemäß Absatz 2, die von den Beschaffungsstellen in der Ausführung der in Anhang 19-3 Abschnitt B beschriebenen Tätigkeiten vergeben werden.

Anmerkungen zu Anhang 19-6 zu Kanada

1.

Für die in Anhang 19-1 aufgeführten Beschaffungsstellen der Zentralregierung gilt dieser Anhang vorbehaltlich der nachstehenden Anforderungen für Baggerdienstleistungen sowie für im Zusammenhang mit Bauleistungsaufträgen ausgeführte Baggerarbeiten:

a)

Die bei der Bereitstellung der Baggerdienstleistungen verwendeten Wasserfahrzeuge oder sonstigen schwimmenden Geräte:

i)

sind Marken oder Produkte von Kanada oder Europäischer Union oder

ii)

sind überwiegend in Kanada oder in der Europäischen Union modifiziert worden und sind seit mindestens einem Jahr vor der Einreichung des Angebots durch den Bieter im Besitz einer in Kanada oder in der Europäischen Union befindlichen Person und

b)

die Registrierung der Wasserfahrzeuge muss entweder

i)

in Kanada, oder

ii)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt sein und es muss eine befristete Zulassung nach dem Coasting Trade Act, S.C. 1992, c. 31 gewährt worden sein. Die befristete Zulassung wird für ein Wasserfahrzeug aus der Europäischen Union vorbehaltlich der anwendbaren ermessensfreien Erfordernisse gewährt (1). Die Anforderung, nach der eine befristete Zulassung nur dann zu gewähren ist, wenn kein kanadisches verzolltes oder unverzolltes Wasserfahrzeug verfügbar ist, findet bei dem Antrag auf die befristete Zulassung keine Anwendung.

2.

Die Provinz Québec behält sich das Recht vor, bei den durch Hydro-Québec vergebenen Bauleistungsaufträgen Maßnahmen zur Begünstigung des lokalen Outsourcing einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Zur Klarstellung gilt, dass solche Maßnahmen unter keinen Umständen eine Bedingung für die Teilnahme oder Qualifikation von Anbietern darstellen.

3.

Für die Provinz Manitoba gilt dieser Anhang nicht für die Beschaffung von Bauleistungen durch Manitoba Hydro Electric Board.


(1)  Zur Klarstellung gilt, dass im Coasting Trade Act keine Staatsangehörigkeitserfordernis für die Belegschaft festgelegt wird.


ANHANG 19-7

Allgemeine Anmerkungen

1.

Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffungen:

a)

im Zusammenhang mit Schiffbau und Schiffsreperatur, einschließlich der damit zusammenhängenden Architekten- und Ingenieurleistungen, getätigt für die Beschaffungsstellen der Zentralregierung nach Anhang 19-1 und Anhang 19-3 Abschnitt A; sowie für die Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung in British Columbia, Manitoba, Neufundland und Labrador, New Brunswick, Nova Scotia; Prince Edward Island und Québec gemäß Anhang 19-2 und Anhang 19-3 Abschnitt A;

b)

im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder von Nahrungsmittelprogrammen;

c)

von Transportdienstleistungen, die Bestandteil eines Beschaffungsauftrags sind oder damit zusammenhängen;

d)

im Zusammenhang mit einem internationalen Grenzübergang zwischen Kanada und einem anderen Land, einschließlich des Entwurfs, der Konstruktion, des Betriebs oder der Wartung des Grenzübergang sowie entsprechender Infrastrukturen;

e)

zwischen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften derselben Beschaffungsstelle, oder zwischen einer Beschaffungsstelle und ihren Tochtergesellschaften oder ihren verbundenen Gesellschaften bzw. zwischen einer Beschaffungsstelle und einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder einem Joint Venture (Special Partnership), an denen die Beschaffungsstelle eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Kontrollmehrheit besitzt und

f)

für die Provinzen Alberta, British Columbia, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Prince Edward Island, Québec und Saskatchewan: Für die Beschaffung von Waren bzw. Dienstleistungen oder Bauleistungen zu Repräsentations- oder Marketingzwecken außerhalb der Provinzen;

g)

von Dienstleistungsaufträgen, mit Ausnahme von Bauleistungsaufträgen, in deren Rahmen dem Anbieter das Recht gewährt wird, als vollständige oder teilweise Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistungen im Rahmen des Beschaffungsauftrags eine Dienstleistung für die Öffentlichkeit zu erbringen und zu nutzen;

h)

zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie von Sendezeit betreffenden Aufträgen;

i)

die Beschaffung von Kunstwerken lokaler Künstler durch Beschaffungsstellen der Provinz Québec oder die Beschaffungen im Zusammenhang mit der Kulturindustrie durch Gemeinden, akademische Einrichtungen oder Schulleitungen anderer Provinzen und Territorien. Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen Kunstwerke konkrete Kunstwerke, die in einem öffentlichen Gebäude oder an einer öffentlichen Stelle ausgestellt werden;

j)

von Beschaffungsstellen nach Anhang 19-1 und 19-2 sowie Anhang 19-3 Abschnitt A, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, sofern diese Aufträge nicht in Anhang 19-3 Abschnitt B behandelt werden;

k)

Beschaffungen nach Maßgabe der Northwest Territories Business Incentive Policy und

l)

Beschaffungen nach Maßgabe der Nunavummi Nangminiqaqtunik Ikajuuti Policy (NNI Policy).

2.

Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)

bezüglich der indigenen Bevölkerung Kanadas eingeführte oder aufrecherhaltene Maßnahmen, oder für Ausnahmen für indigene Unternehmen; bestehende indigene Rechte oder Vertragsrechte der indigenen Völker Kanadas, die durch Abschnitt 35 des Constitution Act, 1982 geschützt werden, fallen nicht unter dieses Kapitel und

b)

alle von der Provinz Québec eingeführte oder aufrecherhaltene Maßnahmen bezüglich des Kultursektors.

3.

Zur Klarstellung gilt, dass dieses Kapitel im Einklang mit den folgenden Bestimmungen auszulegen ist:

a)

Als Beschaffungen im Sinne der Verpflichtung Kanadas gelten vertragliche Transaktionen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zum direkten Nutzen der Regierung oder zur unmittelbaren Verwendung durch die Regierung. Das Beschaffungsverfahren ist das Verfahren, das mit dem Beschluss einer Beschaffungsstelle über ihre Anforderungen beginnt und bis zum Abschluss der Auftragsvergabe dauert;

b)

Fällt ein von einer Beschaffungsstelle zu vergebender Auftrag nicht unter dieses Kapitel, sind die Anhänge zu Kanadas Marktzugangsliste nicht dahingehend auszulegen, dass sie für die Waren- oder Dienstleistungskomponenten des betreffenden Auftrags gelten;

c)

Alle Ausnahmen mit spezifischem oder allgemeinem Bezug zu den Beschaffungsstellen oder Unternehmen der Zentralregierung oder unterhalb der Zentralregierung gemäß Anhang 19-1 oder 19-2 bzw. Anhang 19-3 Abschnitt A gelten für alle Rechtsnachfolger dieser Stellen oder Unternehmen, so dass der Geltungsumfang der Verpflichtungen Kanadas gemäß den Anhängen zu seiner Marktzugangsliste für dieses Kapitel aufrechterhalten bleibt;

d)

Für Dienstleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, gelten Kanadas Ausnahmen und Vorbehalte in Bezug auf Kapitel acht (Investitionen), neun (grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und dreizehn (Finanzdienstleistungen);

e)

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Beschaffungsstelle im Namen einer anderen Stelle, wenn die durch diese andere Stelle selbst getätigten Beschaffungen nicht unter dieses Kapitel fallen würden, und und

f)

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen, die von Beschaffungsstellen einer Regierungsstelle getätigt werden.

4.

Regionale Wirtschaftsentwicklung

a)

Die Provinzen und Territorien von Manitoba, Neufundland und Labrador, New Brunswick, Nova Scotia, Nordwest-Territorien, Nunavut, Prince Edward Island oder Yukon dürfen von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, um die regionale Wirtschaftsentwicklung zu fördern, wenn dies keine unzulässige Unterstützung monopolistischer Tätigkeiten darstellt.

b)

Beschaffungen, die für eine Ausnahmeregelung nach dieser Anmerkung in Betracht kommen, müssen:

i)

einen geschätzten Gesamtwert von höchstens einer Million CAD aufweisen und

ii)

kleinere Unternehmen oder Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten unterstützen.

c)

Erfüllt die Beschaffung die Anforderungen von Buchstabe b Ziffer ii, wobei der Gesamtwert jedoch den Betrag von einer Million CAD überschreitet, so darf der Wert der Auftragskomponente, die unter die Ausnahmeregelung fallen würde, eine Million CAD nicht überschreiten.

d)

Ausnahmeregelungen nach dieser Anmerkung dürfen von jeder der unter Buchstabe a aufgelisteten Provinzen und Territorien höchstens zehnmal jährlich in Anspruch genommen werden.

e)

Beschaffungen, die unter die Ausnahmeregelung nach dieser Anmerkung in Betracht kommen, dürfen nicht von der Bundesregierung finanziert werden.

f)

Beschaffungen, die unter die Ausnahmeregelung nach dieser Anmerkung in Betracht kommen, müssen mindestens 30 Tage vor der Unterzeichnung des Beschaffungsauftrags notifiziert werden, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:

i)

Detaillierte Angaben zur Begründung einer Ausnahme nach dieser Anmerkung;

ii)

Informationen zu dem Bereich, in dem die Beschaffung regionale Wirtschaftsvorteile zeitigen soll und, wenn verfügbar, der Name des Anbieters und

iii)

eine Erläuterung, dass die Beschaffung die Anforderungen dieser Anmerkung erfüllt.


ANHANG 19-8

VERÖFFENTLICHUNGSMEDIEN

Abschnitt A:

Elektronische oder Printmedien, die für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, Mustervertragsklauseln und Verfahren im Bereich des unter dieses Kapitel gemäß Artikel 19.5 fallenden öffentlichen Beschaffungswesens verwendet werden:

1.    KANADA

1.1   Staatliche Stellen und Körperschaften der Krone (Crown corporations):

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Statutes of Canada:

http://laws.justice.gc.ca/

b)

Canada Gazette:

http://www.gazette.gc.ca

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

Supreme Court Judgments:

http://scc.lexum.org/decisia-scc-csc/scc-csc/scc-csc/en/2013/nav_date.do

b)

Federal Court Reports:

http://reports.fja-cmf.gc.ca/eng/index.html

c)

Federal Court of Appeal:

http://www.fca-caf.gc.ca

d)

Canadian International Trade Tribunal:

http://www.citt-tcce.gc.ca

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

Government Electronic Tendering System (GETS):

https://buyandsell.gc.ca/

b)

Canada Gazette:

http://www.gazette.gc.ca

c)

Contracting Policy:

http://www.tbs-sct.gc.ca/pol/doc-eng.aspx?id=14494&section=text

2.    PROVINZEN UND TERRITORIEN

2.1   Alberta

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Alberta Acts, Regulations and Codes:

http://www.qp.alberta.ca/Laws_Online.cfm

b)

Alberta Gazette:

http://www.qp.alberta.ca/Alberta_Gazette.cfm

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

Alberta Justice — Alberta Courts:

http://www.albertacourts.ab.ca/index.php?p=169

3.

Verwaltungsentscheidungen:

a)

http://www.canlii.org/en/ab/

2.2   British Columbia

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.bclaws.ca/

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.courts.gov.bc.ca/index.aspx

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.courts.gov.bc.ca/index.aspx

2.3   Manitoba

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Manitoba Gazette:

http://web2.gov.mb.ca/laws/index.php

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.manitobacourts.mb.ca/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.gov.mb.ca/tenders

4.

Gemeinden und Gemeindeeinrichtungen:

a)

City of Winnipeg:

http://www.winnipeg.ca/matmgt/info.stm

b)

City of Brandon:

https://purchasing.brandon.ca/

c)

City of Thompson:

http://www.thompson.ca/index.aspx?page=96

d)

City of Steinbach:

http://www.steinbach.ca/home

e)

City of Portage La Prairie:

http://www.city.portage-la-prairie.mb.ca

5.

Öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen:

a)

Red River College:

http://www.rrc.ca/

b)

Regional Health Authorities of Manitoba:

http://www.rham.mb.ca/rhampp.html

c)

University of Brandon:

https://www.brandonu.ca/finance/faculty-staff-resources/purchasing-department/;

und https://www.brandonu.ca/vp-finance/files/Purchasing-Manual-revised-October-2012.pdf

d)

University College of the North:

https://www.ucn.ca/defaulted.aspx

e)

University of Manitoba:

http://www.umanitoba.ca/admin/governance/governing_documents/financial/392.html

f)

University of Winnipeg:

http://www.uwinnipeg.ca/index/cms-filesystem-action/pdfs/admin/policies/purchasing%20procedures%2004-01-13.pdf

g)

Winnipeg Regional Health Authority:

http://www.wrha.mb.ca/about/busopp/contracting.php

6.

Schulleitungsgremien:

a)

Beautiful Plains:

http://www.beautifulplainssd.ca/

b)

Border Land:

http://www.blsd.ca/Board/boardpolicies/Pages/default.aspx

c)

Division scolaire franco-manitobaine:

https://www.dsfm.mb.ca/SiteWeb2010/documents/La%20CSFM/Directives%202012/ADM%20-%20administration/ADM%2019%20Appel%20d_offres.pdf

d)

Evergreen:

http://www.esd.ca/Parents-and-Community/Documents/Administration%20Manual/5%20-%20Business%20Administration/5.130%20Purchasing%20Procedure.pdf

e)

Flin Flon:

http://www.ffsd.mb.ca/division/policies

f)

Fort La Bosse:

http://www.flbsd.mb.ca/division-info/policies#sectiond

g)

Frontier:

http://www.frontiersd.mb.ca/governance/policy/SitePages/Section%20D%20-%20Business%20Administration.aspx;

und http://www.frontiersd.mb.ca/governance/policy/Documents/Section%20D%20-%20Business%20Administration/D.3.B%20Tenders%20(Policy%20and%20Regulation).pdf

h)

Garden Valley:

http://www.gvsd.ca/images/PDF/Policies/POLICY_MANUAL_1.pdf

i)

Hanover:

http://hsd.ca/board/division-policies/

j)

Interlake:

http://www.isd21.mb.ca/

k)

Kelsey:

http://www.ksd.mb.ca

l)

Lakeshore:

http://www.lakeshoresd.mb.ca/regulations-and-procedures

m)

Lord Selkirk:

http://www.lssd.ca/division/policy_documents/pdfs/B-16%20Purchasing.pdf

n)

Louis Riel:

https://www.lrsd.net/leadership/administrative-guidelines/

o)

Manitoba Institute of Trades and Technology (ehemals Winnipeg Tech. College):

www.mitt.ca

p)

Mountain View:

http://www.mvsd.ca/governance.cfm?subpage=435

q)

Mystery Lake:

http://www.mysterynet.mb.ca/documents/general/5.130-purchasing-procedure.pdf

r)

Park West:

http://www.pwsd.ca/Policies/Section%205/Section%205.html

s)

Pembina Trails:

http://www.pembinatrails.ca/board_administration/open_tenders.html

t)

Pine Creek:

http://www.pinecreeksd.mb.ca/section-d-fiscal-management.html

u)

Portage la Prairie:

http://www.plpsd.mb.ca/board-and-governance/policies/d

v)

Prairie Rose:

http://www.prsdmb.ca/policies-d/

w)

Prairie Spirit:

https://sites.google.com/a/prspirit.org/prairie-spirit-5/division/policy-manual

x)

Public Schools Finance Board:

http://www.edu.gov.mb.ca/k12/finance/

y)

Red River Valley:

http://rrvsd.ca/wp-content/uploads/2015/09/DJB-Purchasing-Procedures.pdf

z)

River East Transcona:

http://www.retsd.mb.ca/yourretsd/Policies/Documents/DJB.pdf

aa)

Rolling River:

http://www.rrsd.mb.ca/governance/PolicyManual/Pages/default.aspx

bb)

Seine River:

http://www.srsd.mb.ca/PolMan/DJ_REG.pdf

cc)

Seven Oaks:

http://www.7oaks.org/News/Pages/Tenders.aspx

dd)

Southwest Horizon:

http://www.shmb.ca/images/stories/Administrative-Manual/Section2/purchasing%20procedures.pdf

ee)

St. James-Assiniboia:

http://polmanual.sjsd.net/?p=Section D — Fiscal Management/

ff)

Sunrise:

http://www.sunrisesd.ca/OperationalDepartments/Pages/default.aspx

gg)

Swan Valley:

http://www.svsd.ca/svsd/policiesnum.htm

hh)

Turtle Mountain:

http://www.tmsd.mb.ca/procedures/D/D-10.pdf

ii)

Turtle River:

http://trsd32.mb.ca/TRSD/PDF's/TRSDPolicies/Administration.pdf

jj)

Western:

http://www.westernsd.mb.ca/index.php?option=com_phocadownload&view=category&id=61:section-d-fiscal-management&Itemid=73#

kk)

Whiteshell:

http://www.sdwhiteshell.mb.ca/

ll)

Winnipeg:

https://www.winnipegsd.ca/Pages/Bids-and-Tenders.aspx

7.

Körperschaften der Krone (Crown corporations):

a)

Manitoba Hydro:

https://www.hydro.mb.ca/selling_to_mh/selling_index.shtml?WT.mc_id=2030

b)

Manitoba Liquor and Lotteries:

http://www.mbll.ca/

2.4   New Brunswick

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

New Brunswick Acts and Regulations:

http://www2.gnb.ca/content/gnb/en/departments/attorney_general/acts_regulations.html

b)

The Royal Gazette:

http://www2.gnb.ca/content/gnb/en/departments/attorney_general/royal_gazette/content/

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

The New Brunswick Reports:

http://www.mlb.nb.ca/html/canadian-case-law-search.php;

und https://www.canlii.org/en/nb/

b)

Dominion Law Reports:

http://www.carswell.com/product-detail/dominion-law-reports-4th-series/

c)

Supreme Court Reports:

http://www.scc-csc.gc.ca/

d)

National Reporter:

http://www.mlb.nb.ca/site/catalog/nr.htm

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

New Brunswick Opportunities Network:

http://www.gnb.ca/tenders

b)

Réseau de possibilités d'affaires du Nouveau-Brunswick:

http://www.gnb.ca/soumissions

2.5   Neufundland und Labrador

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.gpa.gov.nl.ca

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.gpa.gov.nl.ca

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.gpa.gov.nl.ca

2.6   Nordwest-Territorien

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.contractregistry.nt.ca/Public/PublicHome.asp

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.contractregistry.nt.ca/Public/PublicHome.asp

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.contractregistry.nt.ca/Public/PublicHome.asp

2.7   Nova Scotia

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Office of the Legislative Counsel:

http://nslegislature.ca

b)

The Registry of Regulations:

http://www.gov.ns.ca/just/regulations/

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

The Courts of Nova Scotia:

http://www.courts.ns.ca/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.novascotia.ca/tenders/

2.8   Nunavut

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.justice.gov.nu.ca/apps/authoring/dspPage.aspx?page=STATUTES+AND+REGULATIONS+PAGE

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.canlii.org/en/nu/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

NNI Contracting Appeals Board Annual Report:

http://nni.gov.nu.ca/documents

b)

GN-Politik und Verfahren im Bereich der Beschaffungspraxis verfügbar unter:

http://www.gov.nu.ca/sites/default/files/files/Procurement%20Procedures.pdf

2.9   Ontario

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Statutes and Regulations of Ontario:

http://www.ontario.ca/laws

b)

The Ontario Gazette:

http://www.ontario.ca/ontario-gazette

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.ontariocourts.ca/decisions_index/en/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.doingbusiness.mgs.gov.on.ca/

4.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen; Gemeinden und alle regierungseigene Einrichtungen im Bereich Handel und Industrie auf Provinz- und Gemeindeebene

a)

http://www.marcan.net/en/on/index.php

5.

Hydro One:

http://www.hydroone.com/DoingBusiness/Pages/default.aspx

6.

Ontario Power Generation:

http://www.opg.com/working-with-opg/suppliers/supply-chain/Pages/Become%20a%20Supplier.aspx

2.10   Prince Edward Island

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.gov.pe.ca/law/regulations/index.php3

b)

The Royal Gazette of Prince Edward Island

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.gov.pe.ca/courts/supreme/index.php3?number=1000150&lang=E

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.gov.pe.ca/finance/index.php3?number=1041973

2.11   Québec

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Publications du Québec:

http://www3.publicationsduquebec.gouv.qc.ca/loisreglements.fr.html

b)

Gazette officielle du Québec:

http://www3.publicationsduquebec.gouv.qc.ca/gazetteofficielle.en.html

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

Annuaire de jurisprudence et de doctrine du Québec

b)

Jurisprudence Express (J.E.)

c)

Jugements.qc.ca:

http://www.jugements.qc.ca/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

Publications du Québec:

http://www3.publicationsduquebec.gouv.qc.ca/loisreglements.fr.html

b)

Gazette officielle du Québec:

http://www3.publicationsduquebec.gouv.qc.ca/gazetteofficielle.fr.html

c)

Site internet du Secrétariat du Conseil du trésor:

http://www.tresor.gouv.qc.ca/fr/faire-affaire-avec-letat/les-marches-publics/)

2.12   Saskatchewan

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

Queen's Printer:

http://www.publications.gov.sk.ca

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

Queen's Bench:

http://www.sasklawcourts.ca

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

SaskTenders:

www.sasktenders.ca

2.13   Yukon

1.

Gesetze und sonstige Vorschriften:

a)

http://www.gov.yk.ca/legislation/index.html

2.

Gerichtsentscheidungen:

a)

http://www.yukoncourts.ca/

3.

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

a)

http://www.hpw.gov.yk.ca/selling/bidchallenge.html

Abschnitt B:

Für die Veröffentlichung von gemäß Artikel 19.6, 19.8 Absatz 7 und 19.15 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen im Einklang mit Artikel 19.5 verwendete elektronische oder Printmedien:

1.    KANADA

1.1   Staatliche Stellen und Körperschaften der Krone (Crown corporations):

1.

Government Electronic Tendering System (GETS):

https://buyandsell.gc.ca/procurement-data/tenders

2.

MERX, Cebra Inc.:

http://www.merx.ca

2.    PROVINZEN UND TERRITORIEN

2.1   Alberta

1.

Alberta Purchasing Connection:

http://www.purchasingconnection.ca

2.2   British Columbia

1.

BC Bid:

http://www.bcbid.gov.bc.ca

2.3   Manitoba

1.

Provinzebene:

a)

http://www.gov.mb.ca/tenders

2.

Gemeinden und Gemeindeeinrichtungen:

a)

City of Winnipeg:

http://www.winnipeg.ca/matmgt/bidopp.asp

b)

City of Brandon:

http://brandon.ca/purchasing-a-tenders

c)

City of Steinbach:

http://www.steinbach.ca/city_services/tender_opportunities/

d)

City of Portage La Prairie:

http://www.city-plap.com/main/category/opportunities/;

und http://www.rfp.ca/organization/City-of-Portage-la-Prairie

e)

City of Thompson:

http://www.thompson.ca/index.aspx?page=229

3.

Öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen:

a)

University of Manitoba:

http://umanitoba.ca/admin/financial_services/purch/bid_opportunities.html;

und https://www.biddingo.com/

b)

University of Winnipeg:

https://www.merx.com/

c)

University of Brandon:

http://www.rfp.ca/organization/Brandon-University

d)

Red River College:

www.merx.com

e)

University College of the North:

www.merx.com

f)

Winnipeg Regional Health Authority:

http://www.wrha.mb.ca/about/busopp/bids.php

g)

Regional Health Authorities of Manitoba:

www.healthprocanada.com; and www.biddingo.com

4.

Schulleitungsgremien:

a)

Beautiful Plains:

http://www.beautifulplainssd.ca/

b)

Border Land:

http://www.blsd.ca/About/tenders/Pages/default.aspx

c)

Brandon:

https://www.bsd.ca/Division/tenders/Pages/default.aspx

d)

Division scolaire franco-manitobaine:

www.MERX.com

e)

Evergreen:

http://www.esd.ca/Programs/Pages/Maintenance-and-Transportation.aspx

f)

Flin Flon:

http://www.ffsd.mb.ca

g)

Fort La Bosse:

http://www.flbsd.mb.ca/

h)

Frontier:

http://www.frontiersd.mb.ca/resources/Pages/bidopportunities.aspx

i)

Garden Valley:

http://www.gvsd.ca

j)

Hanover:

www.merx.com

k)

Interlake:

http://www.isd21.mb.ca/request_for_proposals.html

l)

Kelsey:

http://www.ksd.mb.ca

m)

Lord Selkirk:

http://www.lssd.ca/

n)

Lakeshore:

www.merx.com

o)

Louis Riel:

www.merx.com

p)

Mountain View:

http://www.mvsd.ca/index.cfm

q)

Mystery Lake:

http://www.mysterynet.mb.ca

r)

Park West:

http://www.pwsd.ca/home.html

s)

Pembina Trails:

http://www.pembinatrails.ca/board_administration/open_tenders.html

t)

Pine Creek:

http://www.pinecreeksd.mb.ca

u)

Portage la Prairie:

http://www.plpsd.mb.ca/

v)

Prairie Rose:

http://www.prsdmb.ca/

w)

Prairie Spirit:

https://sites.google.com/a/prspirit.org/prairie-spirit-5/employment/tenders-and-rfp

x)

Red River Valley:

http://rrvsd.ca/

y)

River East Transcona:

www.merx.com

z)

Rolling River:

http://www.rrsd.mb.ca/governance/PolicyManual/Pages/default.aspx

aa)

Seine River:

http://www.srsd.mb.ca/

bb)

Seven Oaks:

http://www.7oaks.org/News/Pages/Tenders.aspx; und www.merx.com

cc)

Southwest Horizon:

http://www.shmb.ca/

dd)

St. James-Assiniboia:

www.merx.com

ee)

Sunrise:

http://www.sunrisesd.ca/OperationalDepartments/Purchasing/Proposals%20and%20Tenders/Pages/default.aspx

ff)

Swan Valley:

http://www.svsd.ca/

gg)

Turtle Mountain:

http://www.tmsd.mb.ca

hh)

Turtle River:

http://trsd32.mb.ca

ii)

Western:

http://www.westernsd.mb.ca/

jj)

Whiteshell:

http://www.sdwhiteshell.mb.ca/

kk)

Winnipeg:

https://www.winnipegsd.ca/Pages/Bids-and-Tenders.aspx

ll)

Manitoba Institute of Trades and Technology (ehemals Winnipeg Tech. College):

www.mitt.ca

mm)

Public Schools Finance Board:

http://www.plansource.ca/Portals/61984/spr/wca.htm

5.

Körperschaften der Krone (Crown corporations)

a)

Manitoba Hydro:

http://www.merx.com/English/Nonmember.asp?WCE=Show&TAB=3&PORTAL=MERX&State=1&hcode=ZnHb9N%2fychQhquB6o2pU2g%3d%3d

b)

Manitoba Liquor and Lotteries:

www.merx.com;

und www.winnipegconstruction.ca (nur für Bauaufträge)

2.4   New Brunswick

1.

New Brunswick Opportunities Network:

https://nbon-rpanb.gnb.ca/welcome?language=En

2.

Réseau de possibilités d'affaires du Nouveau-Brunswick:

http://www.gnb.ca/soumissions

2.5   Neufundland und Labrador

1.

Informationen auf der Website der Government Purchasing Agency verfügbar:

http://www.gpa.gov.nl.ca/index.html

2.6   Nordwest-Territorien

1.

Contract Registry:

http://www.contractregistry.nt.ca/Public/PublicHome.asp

2.7   Nova Scotia

1.

Procurement Services:

http://www.novascotia.ca/tenders/

2.8   Nunavut

1.

http://www.nunavuttenders.ca/

2.9   Ontario

1.

https://ontariotenders.bravosolution.com/esop/nac-host/public/web/login.html

2.

Schulleitungsgremien und öffentlich finanzierte Einrichtungen im Bereich der Hochschulen, Gesundheit und Sozialdienstleistungen; Gemeinden und alle regierungseigene Einrichtungen im Bereich Handel und Industrie auf Provinz- und Gemeindeebene

a)

http://www.marcan.net/en/on/index.php

3.

Hydro One:

http://www.hydroone.com/DoingBusiness/Pages/default.aspx

4.

Ontario Power Generation:

http://www.opg.com/working-with-opg/suppliers/supply-chain/Pages/Become%20a%20Supplier.aspx

2.10   Prince Edward Island

1.

http://www.gov.pe.ca/finance/index.php3?number=1041973

2.11   Québec

1.

Auftragsbekanntmachungen (Artikel 19.6), Prüfungsanträge, die Namen der im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag oder einem Einzelauftrag ausgewählten Anbieter sowie Informationen bezüglich der Auftragsvergabe (Artikel 19.15 Absatz 2) werden mit dem von der Regierung Québecs zugelassenen elektronischen Ausschreibungssystem SEAO veröffentlicht (http://www.seao.ca).

2.

In Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen ist die Verwendung einer Mehrzweckliste in Québec nur im Zusammenhang mit einem Verfahren für die Prüfung eines Anbieters zugelassen (Artikel 19.8 Absatz 7).

2.12   Saskatchewan

1.

SaskTenders:

www.sasktenders.ca

2.13   Yukon

1.

http://www.gov.yk.ca/tenders/tms.html

2.

http://www.hpw.gov.yk.ca/tenders/index.html

Abschnitt C:

Websites oder sonstige Adressen für die Veröffentlichung von Statistiken über öffentliche Beschaffungen gemäß Artikel 19.15 Absatz 5 sowie von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge gemäß Artikel 19.15 Absatz 6:

1.    KANADA

1.1   Staatliche Stellen und Körperschaften der Krone (Crown corporations):

1.

Purchasing Activity Report:

http://www.tbs-sct.gc.ca/pubs_pol/dcgpubs/con_data/siglist-eng.asp

2.

Government Electronic Tendering System (GETS):

https://buyandsell.gc.ca/

2.    PROVINZEN UND TERRITORIEN

2.1   Alberta

1.

http://www.purchasingconnection.ca

2.2   British Columbia

1.

http://www.bcbid.gov.bc.ca

2.3   Manitoba

1.

http://www.gov.mb.ca/tenders

2.

http://www.merx.com

2.4   New Brunswick

1.

http://www.gnb.ca/tenders

2.

http://www.gnb.ca/soumissions

2.5   Neufundland und Labrador

1.

http://www.gpa.gov.nl.ca

2.6   Nordwest-Territorien

1.

http://www.contractregistry.nt.ca/Public/PublicHome.asp

2.7   Nova Scotia

1.

http://www.novascotia.ca/tenders/

2.8   Nunavut

1.

http://www.nunavuttenders.ca/

2.

http://www.gov.nu.ca/eia/programs-services/information-businesses

2.9   Ontario

1.

http://www.doingbusiness.mgs.gov.on.ca/

2.10   Prince Edward Island

1.

http://www.gov.pe.ca/finance/index.php3?number=1041973

2.11   Québec

1.

Statistiques sur les acquisitions gouvernementales:

http://www.tresor.gouv.qc.ca/faire-affaire-avec-letat/publications/statistiques-sur-les-acquisitions-gouvernementales/

2.

Avis concernant les marchés adjugés Système électronique d'appel d'offres approuvé par le gouvernement du Québec SEAO (http://www.seao.ca)

2.12   Saskatchewan

1.

www.sasktenders.ca

2.13   Yukon

1.

http://www.gov.yk.ca/tenders/tms.html

2.

http://www.hpw.gov.yk.ca/registry/


MARKTZUGANGSLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ANHANG 19-1

BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNGEN, DIE BESCHAFFUNGEN NACH MASSGABE DIESES KAPITELS VORNEHMEN

Waren

nach Maßgabe des Anhangs 19-4

Schwellenwerte

130 000  SZR

Dienstleistungen

nach Maßgabe des Anhangs 19-5

Schwellenwerte

130 000  SZR

Bauleistungen und Baukonzessionen

nach Maßgabe des Anhangs 19-6

Schwellenwerte

5 000 000  SZR

Abschnitt A: Beschaffungsstellen der Europäischen Union

1.

Rat der Europäischen Union

2.

Europäische Kommission

3.

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Abschnitt B: Beschaffungsstellen der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(Anmerkung: Diese Liste ist erschöpfend.)

BELGIEN

1.

Services publics fédéraux:

1.

Federale Overheidsdiensten:

SPF Chancellerie du Premier Ministre

FOD Kanselarij van de Eerste Minister

SPF Personnel et Organisation

FOD Kanselarij Personeel en Organisatie

SPF Budget et Contrôle de la Gestion

FOD Budget en Beheerscontrole

SPF Technologie de l'Information et de la Communication (Fedict)

FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict)

SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement

FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking

SPF Intérieur

FOD Binnenlandse Zaken

SPF Finances

FOD Financiën

SPF Mobilité et Transports

FOD Mobiliteit en Vervoer

SPF Emploi, Travail et Concertation sociale

FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg

SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale

FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid

SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement

FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu

SPF Justice

FOD Justitie

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie

Ministère de la Défense

Ministerie van Landsverdediging

Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale

Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie

Service public fédéral de Programmation Développement durable

Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling

Service public fédéral de Programmation Politique scientifique

Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid

2.

Régie des Bâtiments:

2.

Regie der Gebouwen:

Office national de Sécurité sociale

Rijksdienst voor sociale Zekerheid

Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants

Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen

Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité Office national des Pensions

Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering Rijksdienst voor Pensioenen

Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité

Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering

Fond des Maladies professionnelles

Fonds voor Beroepsziekten

Office national de l'Emploi

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening

La Poste (1)

De Post (1)

BULGARIEN

1.

Администрация на Народното събрание (Verwaltung der Nationalversammlung)

2.

Администрация на Президента (Präsidialverwaltung)

3.

Администрация на Министерския съвет (Verwaltung des Ministerrats)

4.

Конституционен съд (Verfassungsgericht)

5.

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

6.

Министерство на външните работи (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

7.

Министерство на вътрешните работи (Ministerium des Innern)

8.

Министерство на извънредните ситуации (Ministerium für Katastrophenfälle)

9.

Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministerium für staatliche Verwaltung und Verwaltungsreform)

10.

Министерство на земеделието и храните (Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel)

11.

Министерство на здравеопазването (Ministerium für Gesundheit)

12.

Министерство на икономиката и енергетиката (Ministerium für Wirtschaft und Energie)

13.

Министерство на културата (Ministerium für Kultur)

14.

Министерство на образованието и науката (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

15.

Министерство на околната среда и водите (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)

16.

Министерство на отбраната (Ministerium der Verteidigung)

17.

Министерство на правосъдието (Ministerium der Justiz)

18.

Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten)

19.

Министерство на транспорта (Ministerium für Verkehr)

20.

Министерство на труда и социалната политика (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)

21.

Министерство на финансите (Ministerium der Finanzen)

22.

държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт ( Staatliche Einrichtungen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse haben):

23.

Агенция за ядрено регулиране (Regulierungsagentur für Kernenergie)

24.

Държавна комисия за енергийно и водно регулиране (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser)

25.

Държавна комисия по сигурността на информацията (Staatliche Kommission für Informationssicherheit)

26.

Комисия за защита на конкуренцията (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs)

27.

Комисия за защита на личните данни (Kommission für den Schutz personenbezogener Daten)

28.

Комисия за защита от дискриминация (Kommission für den Schutz vor Diskriminierung)

29.

Комисия за регулиране на съобщенията (Regulierungskommission für Kommunikation)

30.

Комисия за финансов надзор (Kommission für Finanzaufsicht)

31.

Патентно ведомство на Република България (Patentamt der Republik Bulgarien)

32.

Сметна палата на Република България (Staatlicher Rechnungshof der Republik Bulgarien)

33.

Агенция за приватизация (Privatisierungsagentur)

34.

Агенция за следприватизационен контрол (Agentur für Kontrolle nach der Privatisierung)

35.

Български институт по метрология (Bulgarisches Institut für Messwesen)

36.

Държавна агенция „Архиви“ (Staatliche Agentur „Archive“)

37.

Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“ (Staatliche Agentur „Staatsreserven und Kriegsvorräte“)

38.

Държавна агенция за бежанците (Staatliche Agentur für Flüchtlinge)

39.

Държавна агенция за българите в чужбина (Staatliche Agentur für Bulgaren im Ausland)

40.

Държавна агенция за закрила на детето (Staatliche Agentur für Kinderschutz)

41.

Държавна агенция за информационни технологии и съобщения (Staatliche Agentur für Informationstechnologie und Kommunikation)

42.

Държавна агенция за метрологичен и технически надзор (Staatliche Agentur für metrologische und technische Überwachung)

43.

Държавна агенция за младежта и спорта (Staatliche Agentur für Jugend und Sport)

44.

Държавна агенция по туризма (Staatliche Agentur für Tourismus)

45.

Държавна комисия по стоковите борси и тържища (Staatliche Kommission für Warenbörsen und Märkte)

46.

Институт по публична администрация и европейска интеграция (Institut für öffentliche Verwaltung und europäische Integration)

47.

Национален статистически институт (Staatliches Institut für Statistik)

48.

Агенция „Митници“ (Zollagentur)

49.

Агенция за държавна и финансова инспекция (Kontrollagentur für öffentliche Finanzen)

50.

Агенция за държавни вземания (Staatliche Agentur für die Einziehung von Forderungen)

51.

Агенция за социално подпомагане (Amt für Sozialhilfe)

52.

Държавна агенция „Национална сигурност“ (Staatliche Agentur „Nationale Sicherheit“)

53.

Агенция за хората с увреждания (Agentur für Behinderte)

54.

Агенция по вписванията (Agentur für die öffentlichen Register)

55.

Агенция по енергийна ефективност (Agentur für Energieeffizienz)

56.

Агенция по заетостта (Agentur für Beschäftigung)

57.

Агенция по геодезия, картография и кадастър (Agentur für geodätische Kartographie und Kataster)

58.

Агенция по обществени поръчки (Agentur für öffentliches Beschaffungswesen)

59.

Българска агенция за инвестиции (Bulgarische Investitionsagentur)

60.

Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ (Generaldirektion „Zivilluftfahrtverwaltung“)

61.

Дирекция за национален строителен контрол (Direktion „Staatliche Bauaufsicht“)

62.

Държавна комисия по хазарта (Staatliche Kommission für Glückspiele)

63.

Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“ (Exekutivagentur „Automobilverwaltung“)

64.

Изпълнителна агенция „Борба с градушките“ (Exekutivagentur „Hagelabwehr“)

65.

Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“ (Exekutivagentur „Bulgarischer Akkreditierungsdienst“)

66.

Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“ (Exekutivagentur „Allgemeine Arbeitsaufsicht“)

67.

Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“ (Exekutivagentur „Eisenbahnverwaltung“)

68.

Изпълнителна агенция „Морска администрация“ (Exekutivagentur „Schifffahrtsverwaltung“)

69.

Изпълнителна агенция „Национален филмов център“(Exekutivagentur „Staatliches Filmzentrum“)

70.

Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“ (Exekutivagentur „Hafenverwaltung“)

71.

Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“ (Exekutivagentur „Erforschung und Unterhaltung der Donau“)

72.

Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ (Nationaler Fonds für Infrastruktur)

73.

Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози (Exekutivagentur für Wirtschaftsanalyse und -prognose)

74.

Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия (Exekutivagentur für die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen)

75.

Изпълнителна агенция по лекарствата (Exekutivagentur für Arzneimittel)

76.

Изпълнителна агенция по лозата и виното (Exekutivagentur für Reben und Wein)

77.

Изпълнителна агенция по околна среда (Exekutivagentur für Umwelt)

78.

Изпълнителна агенция по почвените ресурси (Exekutivagentur für Bodenschätze)

79.

Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури (Exekutivagentur für Fischerei und Aquakultur)

80.

Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството (Exekutivagentur für Auswahl und Vermehrung in der Tierzucht)

81.

Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол (Exekutivagentur für Sortenprüfung, Feldbesichtigungen und Saatgutkontrolle)

82.

Изпълнителна агенция по трансплантация (Exekutivagentur für Transplantation)

83.

Изпълнителна агенция по хидромелиорации (Exekutivagentur für Hydromelioration)

84.

Комисията за защита на потребителите (Kommission für Verbraucherschutz)

85.

Контролно-техническата инспекция (Inspektion für technische Überwachung)

86.

Национална агенция за приходите (Staatliche Agentur für Einnahmen)

87.

Национална ветеринарномедицинска служба (Staatlicher Veterinärdienst)

88.

Национална служба за растителна защита (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

89.

Национална служба по зърното и фуражите (Staatlicher Getreide- und Futtermitteldienst)

90.

Държавна агенция по горите (Staatliche Forstagentur)

91.

Висшата атестационна комисия (Höhere Beurkundungskommission)

92.

Национална агенция за оценяване и акредитация (Staatliche Agentur für Bewertung und Akkreditierung)

93.

Националната агенция за професионално образование и обучение (Staatliche Agentur für Berufsbildung )

94.

Национална комисия за борба с трафика на хора (Bulgarische Kommission für die Bekämpfung des Menschenhandels)

95.

Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Materielle und technische Gewährleistung der Sozialhilfe“ beim Ministerium für Inneres)

96.

Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Operative Nachforschung“ beim Ministerium für Inneres)

97.

Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Sicherung der Finanzen und Ressourcen“ beim Ministerium für Inneres)

98.

Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“ (Exekutivagentur „Militärvereinigungen und Information“)

99.

Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“ (Exekutivagentur „Staatliches Eigentum“ beim Ministerium für Verteidigung)

100.

Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“(Exekutivagentur „Prüf- und Kontrollmessungen von Waffen, Ausrüstung und Liegenschaften“)

101.

Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“ (Exekutivagentur „Soziale Aktivitäten beim Ministerium für Verteidigung“)

102.

Национален център за информация и документация (Nationales Zentrum für Information und Dokumentation)

103.

Национален център по радиобиология и радиационна защита (Nationales Zentrum für Radiobiologie und Strahlenschutz)

104.

Национална служба „Полиция“ (Staatliches Amt „Polizei“)

105.

Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“ (Staatliches Amt „Brandsicherheit und Bevölkerungsschutz“)

106.

Национална служба за съвети в земеделието (Staatlicher Landwirtschaftsberatungsdienst)

107.

Служба „Военна информация“ (Militärgeheimdienst)

108.

Служба „Военна полиция“ (Militärpolizei)

109.

Авиоотряд 28 (Fliegerstaffel 28)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.

Ministerstvo dopravy (Ministerium für Verkehr)

2.

Ministerstvo financí (Ministerium der Finanzen)

3.

Ministerstvo kultury (Ministerium für Kultur)

4.

Ministerstvo obrany (Ministerium für Verteidigung)

5.

Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministerium für Regionalentwicklung)

6.

Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales)

7.

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministerium für Industrie und Handel)

8.

Ministerstvo spravedlnosti (Ministerium der Justiz)

9.

Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

10.

Ministerstvo vnitra (Ministerium für Inneres)

11.

Ministerstvo zahraničních věcí (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

12.

Ministerstvo zdravotnictví (Ministerium für Gesundheit)

13.

Ministerstvo zemědělství (Ministerium für Landwirtschaft)

14.

Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt)

15.

Poslanecká sněmovna PČR (Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik)

16.

Senát PČR (Senat des Parlaments der Tschechischen Republik)

17.

Kancelář prezidenta (Amt des Präsidenten)

18.

Český statistický úřad (Tschechisches Statistikamt)

19.

Český úřad zeměměřičský a katastrální (Tschechische Vermessungs-, Kartierungs- und Katasterbehörde)

20.

Úřad průmyslového vlastnictví (Amt für den gewerblichen Rechtsschutz)

21.

Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

22.

Bezpečnostní informační služba (Sicherheitsinformationsdienst)

23.

Národní bezpečnostní úřad (Nationale Sicherheitsbehörde)

24.

Česká akademie věd (Tschechische Akademie der Wissenschaften)

25.

Vězeňská služba (Strafvollzugsbehörde)

26.

Český báňský úřad (Tschechisches Bergamt)

27.

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)

28.

Správa státních hmotných rezerv (Behörde für nationale Rohstoffvorräte)

29.

Státní úřad pro jadernou bezpečnost (Staatliches Amt für Nukleare Sicherheit)

30.

Energetický regulační úřad (Energieregulierungsbehörde)

31.

Úřad vlády České republiky (Amt der Regierung der Tschechischen Republik)

32.

Ústavní soud (Verfassungsgericht)

33.

Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof)

34.

Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht)

35.

Nejvyšší státní zastupitelství (Oberste Staatsanwaltschaft)

36.

Nejvyšší kontrolní úřad (Oberste Rechnungskontrollbehörde)

37.

Kancelář Veřejného ochránce práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

38.

Grantová agentura České republiky (Kreditagentur der Tschechischen Republik)

39.

Státní úřad inspekce práce (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

40.

Český telekomunikační úřad (Tschechisches Telekommunikationsamt)

41.

Ředitelství silnic a dálnic ČR (ŘSD) (Hauptverwaltung für Nationalstraßen und Autobahnen der Tschechischen Republik)

DÄNEMARK

1.

Folketinget — The Danish Parliament Rigsrevisionen — The National Audit Office

2.

Statsministeriet — The Prime Minister's Office

3.

Udenrigsministeriet — Ministry of Foreign Affairs

4.

Beskæftigelsesministeriet — Ministry of Employment

5 styrelser og institutioner — 5 agencies and institutions

5.

Domstolsstyrelsen — The Court Administration

6.

Finansministeriet — Ministry of Finance

5 styrelser og institutioner — 5 agencies and institutions

7.

Forsvarsministeriet — Ministry of Defence

5 styrelser og institutioner — 5 agencies and Institutions

8.

Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse — Ministry of the Interior and Health

Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut — Several agencies and institutions, including Statens Serum Institut

9.

Justitsministeriet — Ministry of Justice

Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser — Commissioner of Police, 1 directorate and a number of agencies

10.

Kirkeministeriet — Ministry of Ecclesiastical Affairs

10 stiftsøvrigheder — 10 diocesan authorities

11.

Kulturministeriet — Ministry of Culture

4 styrelser samt et antal statsinstitutioner — A Department and a number of institutions

12.

Miljøministeriet — Ministry of the Environment

5 styrelser — 5 agencies

13.

Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration — Ministry of Refugee, Immigration and Integration Affairs

1 styrelse — 1 agency

14.

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri — Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

4 direktorater og institutioner — 4 directorates and institutions

15.

Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling — Ministry of Science, Technology and Innovation

Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger — Several agencies and institutions, including Risoe National Laboratory and Danish National Research and Education Buildings

16.

Skatteministeriet — Ministry of Taxation

1 styrelse og institutioner — 1 agency and several institutions

17.

Velfærdsministeriet — Ministry of Welfare

3 styrelser og institutioner — 3 agencies and several institutions

18.

Transportministeriet — Ministry of Transport

7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet — 7 agencies and institutions, including Øresundsbrokonsortiet

19.

Undervisningsministeriet — Ministry of Education

3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner — 3 agencies, 4 educational establishments, 5 other institutions

20.

Økonomi- og Erhvervsministeriet — Ministry of Economic and Business Affairs

Adskillige styrelser og institutioner — Several agencies and institutions

21.

Klima- og Energiministeriet — Ministry for Climate and Energy

3 styrelser og institutioner — 3 agencies and institutions

DEUTSCHLAND

1.

Federal Foreign Office

Auswärtiges Amt

2.

Federal Chancellery

Bundeskanzleramt

3.

Federal Ministry of Labour and Social Affairs

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

4.

Federal Ministry of Education and Research

Bundesministerium für Bildung und Forschung

5.

Federal Ministry for Food, Agriculture and Consumer Protection

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

6.

Federal Ministry of Finance

Bundesministerium der Finanzen

7.

Federal Ministry of the Interior (nur zivile Güter)

Bundesministerium des Innern

8.

Federal Ministry of Health

Bundesministerium für Gesundheit

9.

Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

10.

Federal Ministry of Justice

Bundesministerium der Justiz

11.

Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

12.

Federal Ministry of Economic Affairs and Technology

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

13.

Federal Ministry for Economic Co-operation and Development

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

14.

Federal Ministry of Defence

Bundesministerium der Verteidigung

15.

Federal Ministry of Environment, Nature Conservation and Reactor Safety

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

ESTLAND

1.

Vabariigi Presidendi Kantselei (Amt des Präsidenten der Republik Estland)

2.

Eesti Vabariigi Riigikogu (Parlament der Republik Estland)

3.

Eesti Vabariigi Riigikohus (Oberster Gerichtshof der Republik Estland)

4.

Riigikontroll (Staatliches Rechnungsprüfungsamt der Republik Estland)

5.

Õiguskantsler (Justizkanzler)

6.

Riigikantselei (Staatskanzlei)

7.

Rahvusarhiiv (Estnisches Nationalarchiv)

8.

Haridus- ja Teadusministeerium (Ministerium für Bildung und Forschung)

9.

Justiitsministeerium (Ministerium der Justiz)

10.

Kaitseministeerium (Ministerium für Verteidigung)

11.

Keskkonnaministeerium (Ministerium für Umwelt)

12.

Kultuuriministeerium (Ministerium für Kultur)

13.

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation)

14.

Põllumajandusministeerium (Ministerium für Landwirtschaft)

15.

Rahandusministeerium (Ministerium der Finanzen)

16.

Siseministeerium (Ministerium des Inneren)

17.

Sotsiaalministeerium (Ministerium für Soziales)

18.

Välisministeerium (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

19.

Keeleinspektsioon (Das Sprachenamt)

20.

Riigiprokuratuur (Staatsanwaltschaft)

21.

Teabeamet (Informationsamt)

22.

Maa-amet (Estnisches Bodenamt)

23.

Keskkonnainspektsioon (Umweltaufsichtsbehörde)

24.

Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Zentrum für Forstschutz- und Forstwirtschaft)

25.

Muinsuskaitseamet (Amt für das nationale Erbe)

26.

Patendiamet (Patentamt)

27.

Tehnilise Järelevalve Amet (Estnische Behörde für technische Überwachung)

28.

Tarbijakaitseamet (Verbraucherschutzbeirat)

29.

Riigihangete Amet (Amt für öffentliches Auftragswesen)

30.

Taimetoodangu Inspektsioon (Aufsichtsamt für die Pflanzenerzeugung)

31.

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Rat für Landwirtschaftsregister und Information)

32.

Veterinaar- ja Toiduamet (Lebensmittel- und Veterinärbehörde)

33.

Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)

34.

Maksu –ja Tolliamet (Steuer- und Zollverwaltung)

35.

Statistikaamet (Statistikamt Estland)

36.

Kaitsepolitseiamet (Sicherheitspolizeiamt)

37.

Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Amt für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen)

38.

Piirivalveamet (Grenzschutzamt)

39.

Politseiamet (Nationales Polizeiamt)

40.

Eesti Kohtuekspertiisi ja Instituut (Kriminaltechnisches Dienstzentrum)

41.

Keskkriminaalpolitsei (Zentrale Kriminalpolizei)

42.

Päästeamet (Stelle für das Rettungswesen)

43.

Andmekaitse Inspektsioon (Estnische Datenschutzaufsichtsbehörde)

44.

Ravimiamet (Staatliche Arzneimittelagentur)

45.

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsbehörde)

46.

Tööturuamet (Arbeitsmarktbehörde)

47.

Tervishoiuamet (Amt für Gesundheitsfürsorge)

48.

Tervisekaitseinspektsioon (Gesundheitsaufsichtsbehörde)

49.

Tööinspektsioon (Arbeitsaufsichtsbehörde)

50.

Lennuamet (Estnische Zivilluftfahrtbehörde)

51.

Maanteeamet (Estnische Straßenverwaltung)

52.

Veeteede Amet (Seeverkehrsverwaltung)

53.

Julgestuspolitsei (Oberste Polizeibehörde)

54.

Kaitseressursside Amet (Agentur für Verteidigungsressourcen)

55.

Kaitseväe Logistikakeskus (Logistikzentrum der Streitkräfte)

GRIECHENLAND

1.

Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium des Inneren)

2.

Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

3.

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

4.

Υπουργείο Ανάπτυξης (Ministerium für Entwicklung)

5.

Υπουργείο Δικαιοσύνης (Ministerium für Justiz)

6.

Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Ministerium für Bildung und Religion)

7.

Υπουργείο Πολιτισμού (Ministerium für Kultur)

8.

Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης (Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität)

9.

Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten)

10.

Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας (Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung)

11.

Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

12.

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministerium für Entwicklung des ländlichen Raums und Ernährung)

13.

Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής (Ministerium für die Handelsmarine, das Ägäische Meer und Inselpolitik)

14.

Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης (Ministerium für Makedonien und Thrakien)

15.

Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας (Generalsekretariat für Kommunikation)

16.

Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης (Generalsekretariat für Information)

17.

Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς (Generalsekretariat für die Jugend)

18.

Γενική Γραμματεία Ισότητας (Generalsekretariat für Gleichstellung)

19.

Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Generalsekretariat für soziale Sicherheit)

20.

Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού (Generalsekretariat für Griechen im Ausland)

21.

Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Generalsekretariat für die Industrie)

22.

Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας (Generalsekretariat für Forschung und Technologie)

23.

Γενική Γραμματεία Αθλητισμού (Generalsekretariat für den Sport)

24.

Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων (Generalsekretariat für öffentliche Arbeiten)

25.

Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος (Nationales Statistisches Amt)

26.

Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας (Nationaler Wohlfahrtsrat)

27.

Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας (Arbeiter-Wohnungsverband)

28.

Εθνικό Τυπογραφείο (Staatsdruckerei)

29.

Γενικό Χημείο του Κράτους (Zentrales Staatslabor)

30.

Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας (Griechischer Autobahnfonds)

31.

Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών (Universität Athen)

32.

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (Universität Thessaloniki)

33.

Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης (Universität Thrakien)

34.

Πανεπιστήμιο Αιγαίου (Universität Ägäische Inseln)

35.

Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων (University Ioannina)

36.

Πανεπιστήμιο Πατρών (Universität Patras)

37.

Πανεπιστήμιο Μακεδονίας (Universität Makedonien)

38.

Πολυτεχνείο Κρήτης (Polytechnische Schule Kreta)

39.

Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων (Technische Schule Sivitanidios)

40.

Αιγινήτειο Νοσοκομείο (Eginitio-Krankenhaus)

41.

Αρεταίειο Νοσοκομείο (Areteio-Krankenhaus)

42.

Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης (Nationales Zentrum für öffentliche Verwaltung)

43.

Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού Α.Ε. (Einrichtung für die öffentliche Materialwirtschaft)

44.

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (Versicherungsanstalt für Landwirte)

45.

Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων (Schulbauanstalt)

46.

Γενικό Επιτελείο Στρατού (Generalstab des Heeres)

47.

Γενικό Επιτελείο Ναυτικού (Generalstab der Kriegsmarine)

48.

Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας (Generalstab der Luftwaffe)

49.

Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας (Griechische Atomenergiekommission )

50.

Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων (Generalsekretariat für Weiterbildung)

51.

Υπουργείο Εθνικής Άμυνας (Ministerium für nationale Verteidigung)

52.

Γενική Γραμματεία Εμπορίου (Generalsekretariat für den Handel)

53.

Ελληνικά Ταχυδρομεία Griechische Post (EL. TA)

SPANIEN

 

Presidencia de Gobierno

 

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

 

Ministerio de Justicia

 

Ministerio de Defensa

 

Ministerio de Economía y Hacienda

 

Ministerio del Interior

 

Ministerio de Fomento

 

Ministerio de Educación y Ciencia

 

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

 

Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales

 

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

 

Ministerio de la Presidencia

 

Ministerio de Administraciones Públicas

 

Ministerio de Cultura

 

Ministerio de Sanidad y Consumo

 

Ministerio de Medio Ambiente

 

Ministerio de Vivienda

FRANKREICH

1.   Ministerien

 

Services du Premier ministre

 

Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports

 

Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre-mer et des collectivités territoriales

 

Ministère chargé de la justice

 

Ministère chargé de la défense

 

Ministère chargé des affaires étrangères et européennes

 

Ministère chargé de l'éducation nationale

 

Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi

 

Secrétariat d'État aux transports

 

Secrétariat d'État aux entreprises et au commerce extérieur

 

Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

 

Ministère chargé de la culture et de la communication

 

Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

 

Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche

 

Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche

 

Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables

 

Secrétariat d'État à la fonction publique

 

Ministère chargé du logement et de la ville

 

Secrétariat d'État à la coopération et à la francophonie

 

Secrétariat d'Etat à l'outre-mer

 

Secrétariat d'Etat à la jeunesse et aux sports et de la vie associative

 

Secrétariat d'État aux anciens combattants

 

Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co-développement

 

Secrétariat d'État en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques

 

Secrétariat d'Etat aux affaires européennes

 

Secrétariat d'État aux affaires étrangères et aux droits de l'homme

 

Secrétariat d'État à la consommation et au tourisme

 

Secrétariat d'Etat à la politique de la ville

 

Secrétariat d'État à la solidarité

 

Secrétariat d'Etat en charge de l'emploi

 

Secrétariat d'Etat en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services

 

Secrétariat d'Etat en charge du développement de la région-capitale

 

Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du territoire

2.   Staatliche öffentliche Einrichtungen

 

Académie de France à Rome

 

Académie de marine

 

Académie des sciences d'outre-mer

 

Académie des technologies

 

Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)

 

Agences de l'eau

 

Agence de biomédecine

 

Agence pour l'enseignement du français à l'étranger

 

Agence française de sécurité sanitaire des aliments

 

Agence française de sécurité sanitaire de l'environnement et du travail

 

Agence Nationale de l'Accueil des Etrangers et des migrations

 

Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT)

 

Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH)

 

Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Egalité des Chances

 

Agence pour la garantie du droit des mineurs

 

Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM)

 

Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA)

 

Bibliothèque nationale de France

 

Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

 

Caisse des Dépôts et Consignations

 

Caisse nationale des autoroutes (CNA)

 

Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)

 

Caisse de garantie du logement locatif social

 

Casa de Velasquez

 

Centre d'enseignement zootechnique

 

Centre d'études de l'emploi

 

Centre hospitalier national des Quinze-Vingts

 

Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)

 

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

 

Centre des Monuments Nationaux

 

Centre national d'art et de culture Georges Pompidou

 

Centre national des arts plastiques

 

Centre national de la cinématographie

 

Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements adaptés

 

Centre National d'Etudes et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)

 

Ecole nationale supérieure de Sécurité Sociale

 

Centre national du livre

 

Centre national de documentation pédagogique

 

Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)

 

Centre national professionnel de la propriété forestière

 

Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

 

Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS)

 

Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)

 

Collège de France

 

Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

 

Conservatoire National des Arts et Métiers

 

Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris

 

Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon

 

Conservatoire national supérieur d'art dramatique

 

Ecole centrale de Lille

 

Ecole centrale de Lyon

 

École centrale des arts et manufactures

 

École française d'archéologie d'Athènes

 

École française d'Extrême-Orient

 

École française de Rome

 

École des hautes études en sciences sociales

 

Ecole du Louvre

 

École nationale d'administration

 

École nationale de l'aviation civile (ENAC)

 

École nationale des Chartes

 

École nationale d'équitation

 

Ecole Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg

 

Écoles nationales d'ingénieurs

 

École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

 

Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

 

École nationale de la magistrature

 

Écoles nationales de la marine marchande

 

École nationale de la santé publique (ENSP)

 

École nationale de ski et d'alpinisme

 

École nationale supérieure des arts décoratifs

 

École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix

 

Ecole nationale supérieure des arts et techniques du théâtre

 

Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

 

École nationale supérieure des beaux-arts

 

École nationale supérieure de céramique industrielle

 

École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)

 

Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires

 

Écoles nationales vétérinaires

 

École nationale de voile

 

Écoles normales supérieures

 

École polytechnique

 

École de viticulture — Avize (Marne)

 

Etablissement national d'enseignement agronomique de Dijon

 

Établissement national des invalides de la marine (ENIM)

 

Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

 

Fondation Carnegie

 

Fondation Singer-Polignac

 

Haras nationaux

 

Hôpital national de Saint-Maurice

 

Institut français d'archéologie orientale du Caire

 

Institut géographique national

 

Institut National des Appellations d'origine

 

Institut national des hautes études de sécurité

 

Institut de veille sanitaire

 

Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

 

Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D)

 

Institut National d'Horticulture

 

Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire

 

Institut national des jeunes aveugles — Paris

 

Institut national des jeunes sourds — Bordeaux

 

Institut national des jeunes sourds — Chambéry

 

Institut national des jeunes sourds — Metz

 

Institut national des jeunes sourds — Paris

 

Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)

 

Institut national de la propriété industrielle

 

Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A)

 

Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P)

 

Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M)

 

Institut national d'histoire de l'art (I.N.H.A.)

 

Institut National des Sciences de l'Univers

 

Institut National des Sports et de l'Education Physique

 

Instituts nationaux polytechniques

 

Instituts nationaux des sciences appliquées

 

Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)

 

Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)

 

Institut de Recherche pour le Développement

 

Instituts régionaux d'administration

 

Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech)

 

Institut supérieur de mécanique de Paris

 

Institut Universitaires de Formation des Maîtres

 

Musée de l'armée

 

Musée Gustave-Moreau

 

Musée du Louvre

 

Musée du Quai Branly

 

Musée national de la marine

 

Musée national J.-J.-Henner

 

Musée national de la Légion d'honneur

 

Musée de la Poste

 

Muséum National d'Histoire Naturelle

 

Musée Auguste-Rodin

 

Observatoire de Paris

 

Office français de protection des réfugiés et apatrides

 

Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)

 

Office national de la chasse et de la faune sauvage

 

Office National de l'eau et des milieux aquatiques

 

Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP)

 

Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

 

Palais de la découverte

 

Parcs nationaux

 

Universités

3.   Einrichtungen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen

 

Présidence de la République

 

Assemblée Nationale

 

Sénat

 

Conseil constitutionnel

 

Conseil économique et social

 

Conseil supérieur de la magistrature

 

Agence française contre le dopage

 

Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles

 

Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires

 

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes

 

Autorité de sûreté nucléaire

 

Comité national d'évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel

 

Commission d'accès aux documents administratifs

 

Commission consultative du secret de la défense nationale

 

Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques

 

Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité

 

Commission nationale de déontologie de la sécurité

 

Commission nationale du débat public

 

Commission nationale de l'informatique et des libertés

 

Commission des participations et des transferts

 

Commission de régulation de l'énergie

 

Commission de la sécurité des consommateurs

 

Commission des sondages

 

Commission de la transparence financière de la vie politique

 

Conseil de la concurrence

 

Conseil supérieur de l'audiovisuel

 

Défenseur des enfants

 

Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité

 

Haute autorité de santé

 

Médiateur de la République

 

Cour de justice de la République

 

Tribunal des Conflits

 

Conseil d'Etat

 

Cours administratives d'appel

 

Tribunaux administratifs

 

Cour des Comptes

 

Chambres régionales des Comptes

 

Cours et tribunaux de l'ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d'Appel, Tribunaux d'instance et Tribunaux de grande instance)

4.   Sonstige öffentliche staatliche Einrichtungen

 

Union des groupements d'achats publics (UGAP)

 

Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E)

 

Autorité indépendante des marchés financiers

 

Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)

 

Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS)

 

Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS)

KROATIEN

 

Hrvatski sabor (Kroatisches Parlament)

 

Predsjednik Republike Hrvatske (Präsident der Republik Kroatien)

 

Ured predsjednika Republike Hrvatske (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien)

 

Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit)

 

Vlada Republike Hrvatske (Regierung der Republik Kroatien)

 

uredi Vlade Republike Hrvatske (Ämter der Regierung der Republik Kroatien)

 

Ministarstvo gospodarstva (Wirtschaftsministerium)

 

Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije (Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds)

 

Ministarstvo financija (Finanzministerium)

 

Ministarstvo obrane (Verteidigungsministerium)

 

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova (Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten)

 

Ministarstvo unutarnjih poslova (Ministerium des Innern)

 

Ministarstvo pravosuđa (Ministerium für Justiz)

 

Ministarstvo uprave (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

 

Ministarstvo poduzetništva i obrta (Ministerium für Unternehmertum und Handwerk)

 

Ministarstvo rada i mirovinskog sustava (Ministerium für Arbeit und das Pensionssystem)

 

Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture (Minister für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur)

 

Ministarstvo poljoprivrede (Ministerium für Landwirtschaft)

 

Ministarstvo turizma (Ministerium für Tourismus)

 

Ministarstvo zaštite okoliša i prirode (Ministerium für Umwelt- und Naturschutz)

 

Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja (Ministerium für Bauwesen und Raumordnung)

 

Ministarstvo branitelja (Ministerium für Belange der Kriegsveteranen)

 

Ministarstvo socijalne politike i mladih (Ministerium für Sozialpolitik und Jugend)

 

Ministarstvo zdravlja (Ministerium für Gesundheit)

 

Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta (Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport)

 

Ministarstvo kulture (Ministerium für Kultur)

 

državne upravne organizacije (Staatliche Verwaltungseinrichtungen)

 

uredi državne uprave u županijama (Staatliche Verwaltungsbehörden auf Kreisebene)

 

Ustavni sud Republike Hrvatske (Verfassungsgericht der Republik Kroatien)

 

Vrhovni sud Republike Hrvatske (Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien)

 

sudovi (Gerichte)

 

Državno sudbeno vijeće (Staatlicher Justizrat)

 

državna odvjetništva (Staatsanwaltschaften)

 

Državnoodvjetničko vijeće (Staatsanwaltschaftsrat)

 

pravobraniteljstva (Amt des Bürgerbeauftragten)

 

Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave (Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

 

Hrvatska narodna banka (Kroatische Nationalbank)

 

državne agencije i uredi (Staatliche Agenturen und Ämter)

 

Državni ured za reviziju (Staatlicher Rechnungshof)

IRLAND

1.

President's Establishment

2.

Houses of the Oireachtas — [Parliament]

3.

Department of the Taoiseach — [Prime Minister]

4.

Central Statistics Office

5.

Department of Finance

6.

Office of the Comptroller and Auditor General

7.

Office of the Revenue Commissioners

8.

Office of Public Works

9.

State Laboratory

10.

Office of the Attorney General

11.

Office of the Director of Public Prosecutions

12.

Valuation Office

13.

Commission for Public Service Appointments

14.

Office of the Ombudsman

15.

Chief State Solicitor's Office

16.

Department of Justice, Equality and Law Reform

17.

Courts Service

18.

Prisons Service

19.

Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests

20.

Department of the Environment, Heritage and Local Government

21.

Department of Education and Science

22.

Department of Communications, Energy and Natural Resources

23.

Department of Agriculture, Fisheries and Food

24.

Department of Transport

25.

Department of Health and Children

26.

Department of Enterprise, Trade and Employment

27.

Department of Arts, Sports and Tourism

28.

Department of Defence

29.

Department of Foreign Affairs

30.

Department of Social and Family Affairs

31.

Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Gaelic speaking regions] Affairs

32.

Arts Council

33.

National Gallery

ITALIEN

I.   Einrichtungen, die Beschaffungen tätigen

1.

Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidentschaft des Ministerrates)

2.

Ministero degli Affari Esteri (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

3.

Ministero dell'Interno (Ministerium des Innern)

4.

Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) (Ministerium für Justiz und richterliche Ämter (mit Ausnahme von giudici di pace)

5.

Ministero della Difesa (Verteidigungsministerium)

6.

Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

7.

Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)

8.

Ministero del Commercio internazionale (Ministerium für den internationalen Handel)

9.

Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation)

10.

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitik)

11.

Ministero dell'Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz)

12.

Ministero delle Infrastrutture (Ministerium für Infrastruktur)

13.

Ministero dei Trasporti (Ministerium für Verkehr)

14.

Ministero del Lavoro e delle politiche sociali e della Previdenza sociale (Ministerium für Arbeit, Sozialpolitik und soziale Sicherheit)

15.

Ministero della Solidarietà sociale (Ministerium für soziale Solidarität)

16.

Ministero della Salute (Ministerium für Gesundheit)

17.

Ministero dell'Istruzione dell' università e della ricerca (Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung)

18.

Ministero per i Beni e le Attività culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche (Ministerium für kulturelles Erbe, einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen)

II.   Sonstige nationale öffentliche Einrichtungen:

CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) (2)

ZYPERN

1.

a)

Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Präsidentschaft und Präsidialpalast)

b)

Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης (Amt des Koordinators für Harmonisierung)

2.

Υπουργικό Συμβούλιο (Ministerrat)

3.

Βουλή των Αντιπροσώπων (Abgeordnetenhaus)

4.

Δικαστική Υπηρεσία (Justizdienst)

5.

Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Juristischer Dienst der Republik Zypern)

6.

Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Rechnungshof der Republik Zypern)

7.

Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Kommission für den öffentlichen Dienst)

8.

Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Kommission für den Bildungsdienst)

9.

Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Büro des Bürgerbeauftragten)

10.

Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Kommission für Wettbewerbsschutz)

11.

Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Interner Auditdienst)

12.

Γραφείο Προγραμματισμού (Planungsbüro)

13.

Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Schatzamt der Republik Zypern)

14.

Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Amt des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten)

15.

Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Amt des Kommissars für staatliche Beihilfen)

16.

Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών (Büro für die Prüfung von Ausschreibungen)

17.

Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Behörde für Genossenschaftsüberwachung und -entwicklung)

18.

Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων (Überprüfungsgremium für Flüchtlinge)

19.

Υπουργείο Άμυνας (Ministerium für Verteidigung)

20.

a)

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministerium für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt)

b)

Τμήμα Γεωργίας (Abteilung Landwirtschaft)

c)

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinärdienste)

d)

Τμήμα Δασών (Abteilung Waldbewirtschaftung)

e)

Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων (Abteilung Wasserwirtschaft)

f)

Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης (Abteilung geologische Erfassung)

g)

Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorologie-Dienst)

h)

Τμήμα Αναδασμού (Abteilung Flurbereinigung)

i)

Υπηρεσία Μεταλλείων (Bergbau-Dienst)

j)

Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agrarforschungsinstitut)

k)

Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Abteilung Fischerei und Meeresforschung)

21.

a)

Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung)

b)

Αστυνομία (Polizei)

c)

Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Zypriotische Feuerwehr)

d)

Τμήμα Φυλακών (Abteilung Strafvollzug)

22.

a)

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού (Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus)

b)

Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη (Abteilung Handelsregister und Konkursverwalter)

23.

a)

Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung )

b)

Τμήμα Εργασίας (Abteilung Arbeit)

c)

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung)

d)

Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας (Abteilung Sozialfürsorge)

e)

Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Produktivitätszentrum Zypern)

f)

Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Höhere Hotelfachschule)

g)

Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Höhere Technische Schule)

h)

Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας (Abteilung Arbeitsaufsicht)

i)

Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων (Abteilung Arbeitsverhältnisse)

24.

a)

Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium des Inneren)

b)

Επαρχιακές Διοικήσεις (Bezirksverwaltungen)

c)

Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως (Abteilung Stadtplanung und Wohnungswesen)

d)

Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως (Abteilung Einwohner- und Einwanderungsbehörde)

e)

Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας (Kataster- und Vermessungsbehörde)

f)

Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών (Presse- und Informationsamt)

g)

Πολιτική Άμυνα (Zivilschutz)

h)

Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων (Behörde für die Pflege und Rehabilitation von Vertriebenen)

i)

Υπηρεσία Ασύλου (Asylbehörde)

25.

Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten)

26.

a)

Υπουργείο Οικονομικών (Finanzministerium)

b)

Τελωνεία (Zölle und Verbrauchsteuern)

c)

Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων (Abteilung Direkte Steuern)

d)

Στατιστική Υπηρεσία (Statistisches Amt)

e)

Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών (Abteilung Öffentliches Beschaffungswesen)

f)

Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού (Abteilung öffentliche Verwaltung und Personal)

g)

Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Staatliche Druckerei)

h)

Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Abteilung Dienste der Informationstechnologie)

27.

Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministerium für Bildung und Kultur)

28.

a)

Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten)

b)

Τμήμα Δημοσίων Έργων (Abteilung öffentliche Arbeiten)

c)

Τμήμα Αρχαιοτήτων (Abteilung Denkmalpflege)

d)

Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας (Abteilung Zivilluftfahrt)

e)

Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας (Abteilung Handelsschifffahrt)

f)

Τμήμα Ταχυδρομικών Υπηρεσιών (Abteilung Postdienst)

g)

Τμήμα Οδικών Μεταφορών (Abteilung Straßenverkehr)

h)

Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών (Abteilung Elektromechanik)

i)

Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Abteilung elektronische Telekommunikationsdienste)

29.

a)

Υπουργείο Υγείας (Gesundheitsministerium)

b)

Φαρμακευτικές Υπηρεσίες (Pharmazeutische Dienste)

c)

Γενικό Χημείο (Zentrallabor)

d)

Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας (Medizinische und Gesundheitsdienste)

e)

Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Zahnärztliche Dienste)

f)

Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit)

LETTLAND

A)   Ministrijas, īpašu uzdevumu ministru sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien, Sekretariate von Ministern für Sonderzuweisungen und ihnen unterstellte Einrichtungen):

1.

Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verteidigung und unterstellte Einrichtungen)

2.

Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und unterstellte Einrichtungen)

3.

Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Wirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

4.

Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Finanzen und unterstellte Einrichtungen)

5.

Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium des Inneren und unterstellte Einrichtungen)

6.

Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Bildung und Wissenschaft und unterstellte Einrichtungen)

7.

Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für Kultur und unterstellte Einrichtungen)

8.

Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für die Wohlfahrt und unterstellte Einrichtungen)

9.

Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verkehr und unterstellte Einrichtungen)

10.

Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Justiz und unterstellte Einrichtungen)

11.

Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Gesundheit und unterstellte Einrichtungen)

12.

Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung und unterstellte Einrichtungen)

13.

Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Landwirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

14.

Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien für besondere Aufgaben und unterstellte Einrichtungen)

B)   Citas valsts iestādes (sonstige staatliche Einrichtungen):

1.

Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof)

2.

Centrālā vēlēšanu komisija (Zentrale Wahlkommission)

3.

Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission)

4.

Latvijas Banka (Lettische Nationalbank)

5.

Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatsanwaltschaft und unterstellte Einrichtungen)

6.

Saeima un tās padotībā esošās iestādes (Das Parlament und unterstellte Einrichtungen)

7.

Satversmes tiesa (Verfassungsgericht)

8.

Valsts kanceleja un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatskanzlei und unterstellte Einrichtungen)

9.

Valsts kontrole (Staatlicher Rechnungshof)

10.

Valsts prezidenta kanceleja (Kanzlei des Staatspräsidenten)

11.

Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium unterstehen):

Tiesībsarga birojs (Amt des Bürgerbeauftragten)

Nacionālā radio un televīzijas padome (Nationaler Rundfunkrat)

Sonstige staatliche Einrichtungen

LITAUEN

 

Prezidentūros kanceliarija (Amt des Präsidenten)

 

Seimo kanceliarija (Amt des Seimas [Parlament])

 

Seimui atskaitingos institucijos: Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

 

Lietuvos mokslo taryba (Wissenschaftsrat)

 

Seimo kontrolierių įstaiga (Amt des Parlaments-Bürgerbeauftragten)

 

Valstybės kontrolė (Nationaler Rechnungshof)

 

Specialiųjų tyrimų tarnyba (Sonderermittlungsdienst)

 

Valstybės saugumo departamentas (Staatssicherheitsdienst)

 

Konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat)

 

Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Forschungszentrum Genozid und Widerstand)

 

Vertybinių popierių komisija (Litauische Wertpapierkommission)

 

Ryšių reguliavimo tarnyba (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen)

 

Nacionalinė sveikatos taryba (Nationales Gesundheitsamt)

 

Etninės kultūros globos taryba (Rat für den Schutz ethnischer Kultur)

 

Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Amt des Gleichstellungsbeauftragten)

 

Valstybinė kultūros paveldo komisija (Kommission für nationales Kulturerbe)

 

Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Amt des Bürgerbeauftragen für Kinderrechte)

 

Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preisregulierung der Energieressourcen)

 

Valstybinė lietuvių kalbos komisija (Staatliche Kommission für die litauische Sprache)

 

Vyriausioji rinkimų komisija (Zentrale Wahlkommission)

 

Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Zentralkommission für Amtsethik)

 

Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Amt des Inspektors für Journalistikethik)

 

Vyriausybės kanceliarija (Regierungsamt)

 

Vyriausybei atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die der Regierung gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):

 

Ginklų fondas (Rüstungsfonds);

 

Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft)

 

Kūno kultūros ir sporto departamentas (Ministeriums für Leibeserziehung und Sport);

 

Lietuvos archyvų departamentas (Litauisches Archivreferat);

 

Mokestinių ginčų komisija (Kommission für Steuerstreitigkeiten);

 

Statistikos departamentas (Statistikreferat);

 

Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Referat für nationale Minderheiten und Litauer im Ausland);

 

Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (Staatlicher Aufsichtdienst für Tabak und Alkohol);

 

Viešųjų pirkimų tarnyba (Amt für öffentliche Auftragsvergabe);

 

Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (Staatliches Kernenergie-Sicherheitsinspektorat);

 

Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (Staatliche Datenschutzinspektion);

 

Valstybinė lošimų priežiūros komisija (Staatliche Kommission für die Wettspielaufsicht);

 

Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (Staatliches Lebensmittel- und Veterinäramt);

 

Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Zentralkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten);

 

Draudimo priežiūros komisija (Kommission für Versicherungsaufsicht);

 

Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Litauische Staatsstiftung für Wissenschaft und Studien);

 

Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht)

 

Lietuvos bankas (Litauische Staatsbank).

 

Aplinkos ministerija (Umweltministerium)

 

Įstaigos prie Aplinkos ministerijos (dem Umweltministerium nachgeordnete Einrichtungen):

 

Generalinė miškų urėdija (Generaldirektion für Staatsforste);

 

Lietuvos geologijos tarnyba (Litauische Geologie-Behörde);

 

Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba (Litauischer Hydrometereologischer Dienst);

 

Lietuvos standartizacijos departamentas (Litauisches Normungsamt);

 

Nacionalinis akreditacijos biuras (Litauisches Nationales Akkreditierungsamt);

 

Valstybinė metrologijos tarnyba (Staatliches Eichamt);

 

Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba (Staatlicher Dienst für Schutzgebiete);

 

Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija (Staatliches Inspektorat für Raumordnung und Bauwesen).

 

Finansų ministerija (Finanzministerium)

 

Įstaigos prie Finansų ministerijos (dem Finanzministerium nachgeordnete Einrichtungen):

 

Muitinės departamentas (Litauische Zollbehörde);

 

Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba (Amt für technologische Sicherheit von Staatsdokumenten);

 

Valstybinė mokesčių inspekcija (Staatliche Steuerinspektion);

 

Finansų ministerijos mokymo centras (Ausbildungszentrum des Finanzministeriums).

 

Krašto apsaugos ministerija (Ministerium für nationale Verteidigung)

 

Įstaigos prie Krašto apsaugos ministerijos (dem Ministerium für nationale Verteidigung nachgeordnete Einrichtungen):

 

Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas (Zweite Ermittlungsabteilung);

 

Centralizuota finansų ir turto tarnyba (Zentraldienst für Finanzen und Eigentum);

 

Karo prievolės administravimo tarnyba (Verwaltungsdienst für die militärische Einberufung);

 

Krašto apsaugos archyvas (Nationales Verteidigungsarchivamt);

 

Krizių valdymo centras (Krisenmanagementzentrum);

 

Mobilizacijos departamentas (Abteilung Mobilisierung);

 

Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba (Dienst für Kommunikations- und Informationssysteme);

 

Infrastruktūros plėtros departamentas (Abteilung Infrastruktur-Entwicklung);

 

Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras (Zentrum für zivilen Widerstand);

 

Lietuvos kariuomenė (Litauische Streitkräfte);

 

Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos (Militärische Einheiten und Dienste des nationalen Verteidigungssystems).

 

Kultūros ministerija (Ministerium für Kultur)

 

Įstaigos prie Kultūros ministerijos (dem Ministerium für Kultur nachgeordnete Einrichtungen):

 

Kultūros paveldo departamentas (Abteilung Litauisches Kulturerbe);

 

Valstybinė kalbos inspekcija (Staatliche Sprachkommission).

 

Socialinės apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

 

Įstaigos prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos (dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit nachgeordnete Einrichtungen):

 

Garantinio fondo administracija (Garantiefondsverwaltung);

 

Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba (Staatliches Amt für Schutz der Kinderrechte und Adoption);

 

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

 

Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba (Litauisches Amt für arbeitsmarktbezogene Ausbildung);

 

Trišalės tarybos sekretoriatas (Sekretariat des Dreiseitigen Rates);

 

Socialinių paslaugų priežiūros departamentas (Abteilung Sozialdienstaufsicht);

 

Darbo inspekcija (Arbeitsinspektion);

 

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Rat für den Sozialversicherungsfonds);

 

Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba (Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit);

 

Ginčų komisija (Kommission für die Streitfälle);

 

Techninės pagalbos neįgaliesiems centras (Staatliches Zentrum für Kompensationstechnik für Behinderte);

 

Neįgaliųjų reikalų departamentas (Abteilung für Personen mit Behinderungen).

 

Susisiekimo ministerija (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

 

Įstaigos prie Susisiekimo ministerijos (dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation nachgeordnete Einrichtungen):

 

Lietuvos automobilių kelių direkcija (Litauische Straßenbauverwaltung);

 

Valstybinė geležinkelio inspekcija (Staatliche Eisenbahnaufsicht);

 

Valstybinė kelių transporto inspekcija (Straßenverkehrsaufsichtsamt);

 

Pasienio kontrolės punktų direkcija (Aufsichtsamt für Grenzkontrollstellen).

 

Sveikatos apsaugos ministerija (Gesundheitsministerium)

 

Įstaigos prie Sveikatos apsaugos ministerijos (dem Gesundheitsministerium nachgeordnete Einrichtungen):

 

Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba (Staatliche Akkreditierungsagentur für Gesundheitswesen);

 

Valstybinė ligonių kasa (Staatliche Krankenkasse);

 

Valstybinė medicininio audito inspekcija (Staatliche Prüfungsinspektion für Medizinwesen);

 

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba (Staatliche Agentur für Arzneimittelaufsicht);

 

Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba (Litauischer Dienst für Gerichtspsychiatrie und Drogensucht);

 

Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba (Staatlicher Gesundheitsdienst);

 

Farmacijos departamentas (Abteilung Pharmazie);

 

Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras (Zentrum für gesundheitliche Notlagen des Gesundheitsministeriums);

 

Lietuvos bioetikos komitetas (Litauischer Ausschuss für Bioethik);

 

Radiacinės saugos centras (Zentrum für Strahlenschutz)

 

Švietimo ir mokslo ministerija (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

 

Įstaigos prie Švietimo ir mokslo ministerijos (dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft nachgeordnete Einrichtungen):

 

Nacionalinis egzaminų centras (Nationales Prüfungszentrum)

 

Studijų kokybės vertinimo centras (Zentrum für Qualitätsbewertung in der Hochschulbildung)

 

Teisingumo ministerija (Justizministerium)

 

Įstaigos prie Teisingumo ministerijos (dem Justizministerium nachgeordnete Einrichtungen):

 

Kalėjimų departamentas (Abteilung Strafvollzugsanstalten)

 

Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba (Nationales Büro für Verbraucherschutz)

 

Europos teisės departamentas (Abteilung Europäisches Recht)

 

Ūkio ministerija (Wirtschaftsministerium)

 

Įstaigos prie Ūkio ministerijos (dem Wirtschaftsministerium nachgeordnete Einrichtungen):

 

Įmonių bankroto valdymo departamentas (Abteilung für Konkursmanagement)

 

Valstybinė energetikos inspekcija (Staatliches Energieaufsichtsamt)

 

Valstybinė ne maisto produktų inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Nicht-Lebensmittelprodukte)

 

Valstybinis turizmo departamentas (Litauische nationale Fremdenverkehrsbehörde)

 

Užsienio reikalų ministerija (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

 

Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų (diplomatische Missionen und Konsulate sowie Ständige Vertretungen bei den internationalen Organisationen)

 

Vidaus reikalų ministerija (Ministerium des Inneren)

 

Įstaigos prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Ministerium des Inneren nachgeordnete Einrichtungen):

 

Asmens dokumentų išrašymo centras (Zentrum für Personalisierung der Identitätsdokumente)

 

Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba (Ermittlungsdienst für Wirtschaftskriminalität)

 

Gyventojų registro tarnyba (Einwohnerregisterdienst)

 

Policijos departamentas (Polizeiabteilung)

 

Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas (Abteilung Brandschutz und Rettungsdienst)

 

Turto valdymo ir ūkio departamentas (Abteilung Gebäudeverwaltung und Wirtschaft)

 

Vadovybės apsaugos departamentas (Abteilung VIP-Schutz)

 

Valstybės sienos apsaugos tarnyba (Abteilung Staatlicher Grenzschutz)

 

Valstybės tarnybos departamentas (Abteilung Öffentlicher Dienst)

 

Informatikos ir ryšių departamentas (Abteilung IT und Kommunikation)

 

Migracijos departamentas (Abteilung Migration)

 

Sveikatos priežiūros tarnyba (Abteilung Gesundheitswesen)

 

Bendrasis pagalbos centras (Notfallabwehrzentrum)

 

Žemės ūkio ministerija (Ministerium für Landwirtschaft)

 

Įstaigos prie Žemės ūkio ministerijos (dem Ministerium für Landwirtschaft nachgeordnete Einrichtungen):

 

Nacionalinė mokėjimo agentūra (Nationale Zahlstelle)

 

Nacionalinė žemės tarnyba (Nationaler Landesvermessungsdienst)

 

Valstybinė augalų apsaugos tarnyba (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

 

Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba (Staatlicher Tierzuchtaufsichtsdienst)

 

Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba (Staatlicher Samen- und Getreidedienst)

 

Žuvininkystės departamentas (Abteilung Fischerei)

 

Teismai (Gerichte):

 

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens)

 

Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht)

 

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

 

Apygardų teismai (Landgerichte)

 

Apygardų administraciniai teismai (Landverwaltungsgerichte)

 

Apylinkių teismai (Bezirksgerichte)

 

Nacionalinė teismų administracija (Nationale Gerichtsverwaltung)

 

Generalinė prokuratūra (Amt der Staatsanwaltschaft)

 

Kiti centriniai valstybinio administravimo subjektai (institucijos, įstaigos, tarnybos) (Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung [Institutionen, Einrichtungen, Agenturen]):

Muitinės kriminalinė tarnyba (Zollkriminalamt)

Muitinės informacinių sistemų centras (Zollinformationssystem)

Muitinės laboratorija (Zolllabor)

Muitinės mokymo centras (Zollausbildungszentrum)

LUXEMBURG

1.

Ministère d'Etat

2.

Ministère des Affaires Etrangères et de l'Immigration

Ministère des Affaires Etrangères et de l'Immigration: Direction de la Défense (Armée)

3.

Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural

Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

4.

Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement

5.

Ministère de la Culture, de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche

6.

Ministère de l'Economie et du Commerce extérieur

7.

Ministère de l'Education Nationale et de la Formation Professionnelle

Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle: Lycée d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique

8.

Ministère de l'égalité des chances

9.

Ministère de l'Environnement

Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement

10.

Ministère de la Famille et de l'Intégration

Ministère de la Famille et de l'Intégration Maisons de retraite

11.

Ministère des Finances

12.

Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative

Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'Etat — Centre des Technologies de l'informatique de l'Etat

13.

Ministère de l'Intérieur et de l'aménagement du territoire

Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire: Police Grand-Ducale Luxembourg– Inspection générale de Police

14.

Ministère de la Justice

Ministère de la Justice: Etablissements Pénitentiaires

15.

Ministère de la Santé

Ministère de la Santé: Centre hospitalier neuropsychiatrique

16.

Ministère de la Sécurité sociale

17.

Ministère des Transports

18.

Ministère du Travail et de l'Emploi

19.

Ministère des Travaux publics

Ministère des Travaux publics Bâtiments Publics — Ponts et Chaussées

UNGARN

 

Nemzeti Erőforrás Minisztérium (Ministerium für nationale Ressourcen)

 

Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für ländliche Entwicklung)

 

Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministerium für nationale Entwicklung)

 

Honvédelmi Minisztérium (Ministerium für Verteidigung)

 

Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium (Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz)

 

Nemzetgazdasági Minisztérium (Ministerium für nationale Wirtschaft)

 

Külügyminisztérium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

 

Miniszterelnöki Hivatal (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

 

Belügyminisztérium, (Ministerium für Inneres)

 

Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Direktion für zentrale Dienste)

ΜΑLTA

1.

Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Ministerpräsidenten)

2.

Ministeru għall-Familja u Solidarjeta' Soċjali ( Ministerium für Familie und soziale Solidarität)

3.

Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung)

4.

Ministeru tal-Finanzi (Ministerium der Finanzen)

5.

Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Ressourcen und Infrastruktur)

6.

Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur)

7.

Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministerium für Justiz und Inneres)

8.

Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt)

9.

Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo)

10.

Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita' (Ministerium für Gesundheit, ältere Menschen und Pflege)

11.

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

12.

Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie)

13.

Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation)

14.

Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen)

15.

L-Uffiċċju tal-President (Amt des Präsidenten)

16.

Uffiċċju ta 'l-iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Amt des Protokoll- und Urkundsbeamten des Repräsentantenhauses)

NIEDERLANDE

MINISTERIE VAN ALGEMENE ZAKEN — (MINISTERUM FÜR ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid — (Beratendes Gremium für die Regierungspolitik))

Rijksvoorlichtingsdienst: — (Informationsdienst der niederländischen Regierung)

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN EN KONINKRIJKSRELATIES — (MINISTERIUM DES INNEREN)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Centrale Archiefselectiedienst (CAS) — (Zentraldienst für Archivauswahl)

Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) — (Allgemeiner Auskunfts- und Sicherheitsdienst)

Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR) — (Agentur für Personalakten und Reisedokumente)

Agentschap Korps Landelijke Politiediensten — (Agentur der nationalen Polizeidienste)

MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN — (MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN)

Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) — (Generaldirektion für Regionalpolitik und konsularische Angelegenheiten)

Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) — (Generaldirektion für politische Angelegenheiten)

Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) — (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit))

Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) — (Generaldirektion für Europäische Zusammenarbeit))

Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) — (Zentrum zur Förderung der Einfuhren aus Entwicklungsländern)

Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS — (zentrale Dienste im Geschäftsbereich des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs)

Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) — (jeweils getrennt: die einzelnen Auslandsvertretungen)

MINISTERIE VAN DEFENSIE — (VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Commando Diensten Centra (CDC) — (Einsatzleitung Unterstützungsdienste)

Defensie Telematica Organisatie (DTO) — (Telematik-Organisation des Verteidigungsministeriums)

Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst — (Verteidigungsimmobiliendienst, Zentraldirektion)

De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst — (Verteidigungsimmobiliendienst, Regionaldirektionen)

Defensie Materieel Organisatie (DMO) — (Materialbeschaffung für Verteidigungszwecke)

Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie — (Nationale Beschaffungsstelle der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie — (Logistikzentrum der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie — (Wartungsabteilung der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) — (Organisation für Fernleitungen)

MINISTERIE VAN ECONOMISCHE ZAKEN — (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Centraal Planbureau (CPB) — (Niederländisches Büro für Wirtschaftspolitikanalysen)

Bureau voor de Industriële Eigendom (BIE) — (Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz)

SenterNovem — (SenterNovem — Agentur für nachhaltige Innovation)

Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) — (Staatliche Bergwerksaufsicht)

Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) — (Niederländische Wettbewerbsbehörde)

Economische Voorlichtingsdienst (EVD) — (Niederländische Außenhandelsagentur)

Agentschap Telecom — (Rundfunkkommunikationsagentur)

Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) — (Professionelle und innovative Beschaffung, Netzwerk für Beschaffungsbehörden)

Regiebureau Inkoop Rijksoverheid — (Koordinierung der Beschaffungen der Zentralregierung)

Octrooicentrum Nederland — (Niederländisches Patentamt)

Consumentenautoriteit — (Verbraucherbehörde)

MINISTERIE VAN FINANCIËN — (MINISTERIUM DER FINANZEN)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Belastingdienst Automatiseringscentrum — (Computer- und Softwarezentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

Belastingdienst — (Steuer- und Zollverwaltung)

De afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen — (die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD) — (Informations- und Fahndungsdienst der Steuerverwaltung (einschließlich des Dienstes „Wirtschaftsfahndung“))

Belastingdienst Opleidingen — (Ausbildungszentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

Dienst der Domeinen — (Staatliches Domänenamt)

MINISTERIE VAN JUSTITIE — (MINISTERIUM DER JUSTIZ)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Dienst Justitiële Inrichtingen — (Amt für Strafvollzugsanstalten)

Raad voor de Kinderbescherming — (Kinderschutzrat)

Centraal Justitie Incasso Bureau — (Zentrale Einnahmestelle für Geldstrafen)

Openbaar Ministerie — (Staatsanwaltschaft)

Immigratie en Naturalisatiedienst — (Abteilung Einwanderung und Einbürgerung)

Nederlands Forensisch Instituut — (Forensisches Institut der Niederlande)

Dienst Terugkeer & Vertrek — (Abteilung Rückführung und Ausreise)

MINISTERIE VAN LANDBOUW, NATUUR EN VOEDSELKWALITEIT — (MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Dienst Regelingen (DR) — (Nationaler Dienst für die Umsetzung von Vorschriften (Agentur))

Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) — (Pflanzenschutzdienst (Agentur))

Algemene Inspectiedienst (AID) — (Allgemeiner Inspektionsdienst)

Dienst Landelijk Gebied (DLG) — (Staatlicher Dienst für nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums)

Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) — (Niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit)

MINISTERIE VAN ONDERWIJS, CULTUUR EN WETENSCHAPPEN — (MINISTERIUM FÜR BILDUNG, KULTUR UND WISSENSCHAFT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Inspectie van het Onderwijs — (Inspektion des Unterrichtswesens)

Erfgoedinspectie — (Inspektion für Kulturerbe)

Centrale Financiën Instellingen — (Zentralamt für die Finanzierung der Institutionen)

Nationaal Archief — (Nationalarchiv)

Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid — (Beratungsgremium für die Wissenschafts- und Technologiepolitik)

Onderwijsraad — (Bildungsrat)

Raad voor Cultuur — (Kulturrat)

MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN WERKGELEGENHEID — (MINISTERIUM FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Inspectie Werk en Inkomen — (Inspektion für Beschäftigung und Einkommen)

Agentschap SZW– (Agentur des Ministeriums für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten)

MINISTERIE VAN VERKEER EN WATERSTAAT — (MINISTERIUM FÜR VERKEHR, ÖFFENTLICHE ARBEITEN UND WASSERWIRTSCHAFT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart — (Generaldirektion für Verkehr und Zivilluftfahrt )

Directoraat-generaal Personenvervoer — (Generaldirektion für Personenverkehr)

Directoraat-generaal Water — (Generaldirektion Wasserangelegenheiten)

Centrale diensten — (Zentrale Dienste)

Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat — (Gemeinsame Dienstorganisation; Verkehr und Wasserwirtschaft) (neue Einrichtung)

Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut KNMI– (Königliches niederländisches meteorologisches Institut)

Rijkswaterstaat, Bestuur — (Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat — (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat — (die einzelnen Sonderdienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

Adviesdienst Geo-Informatie en ICT — (Beirat für Geoinformationen und IKT)

Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) — (Beirat für Verkehr und Transport)

Bouwdienst — (Dienst für Bauwesen)

Corporate Dienst — (Interne Dienststelle)

Data ICT Dienst — (Daten- und IT-Dienst)

Dienst Verkeer en Scheepvaart — (Dienst für Verkehr und Schiffahrt)

Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW) — (Dienst für Straßen- und Wasserbau)

Rijksinstituut voor Kust en Zee (RIKZ) — (Staatliches Institut für Küsten- und Meeresmanagement)

Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA) — (Staatliches Institut für Süßwassermanagement und Wasserbehandlung)

Waterdienst — (Wasserdienst)

Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie — (Inspektorat Verkehr und Wasserwirtschaft, Generaldirektion)

Staatliche Hafenaufsicht

Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO) — (Direktion Supervisionsentwicklung, Kommunikation und Forschung))

Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht — (Verwaltungsaufsicht, Referat „Luft“)

Toezichthouder Beheer Eenheid Water — (Verwaltungsaufsicht, Referat „Wasser“)

Toezichthouder Beheer Eenheid Land — (Verwaltungsaufsicht, Referat „Land“)

MINISTERIE VAN VOLKSHUISVESTING, RUIMTELIJKE ORDENING EN MILIEUBEHEER — (MINISTERIUM FÜR WOHNUNGSWESEN, RAUMPLANUNG UND UMWELT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie — (Generaldirektion für Bauwesen, Gemeinden und Integration)

Directoraat-generaal Ruimte — (Generaldirektion für Raumpolitik)

Directoraat-general Milieubeheer — (Generaldirektion für Umweltschutz)

Rijksgebouwendienst — (Nationaler Gebäudedienst)

VROM Inspectie — (VROM-Inspektorat)

MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT — (MINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, WOHLFAHRT UND SPORT)

Bestuursdepartement — (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken — (Inspektorat für Gesundheitsschutz und Veterinärfragen)

Inspectie Gezondheidszorg — (Inspektorat für Gesundheitswesen)

Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming — (Inspektorat Jugenddienste und Jugendschutz)

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) — (Nationalinstitut für das Gesundheitswesen und die Umwelt)

Sociaal en Cultureel Planbureau — (Amt für Sozial- und Kulturplanung)

Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen — (Agentur für das Kollegium zur Beurteilung der Arzneimittel)

TWEEDE KAMER DER STATEN-GENERAAL — (ZWEITE KAMMER DES PARLAMENTS)

EERSTE KAMER DER STATEN-GENERAAL — (ERSTE KAMMER DES PARLAMENTS)

RAAD VAN STATE — (STAATSRAT)

ALGEMENE REKENKAMER — (NIEDERLÄNDISCHER RECHNUNGSHOF)

NATIONALE OMBUDSMAN — (NATIONALER OMBUDSMAN)

KANSELARIJ DER NEDERLANDSE ORDEN — (KANZLEI DER NIEDERLÄNDISCHEN ORDEN)

KABINET DER KONINGIN — (KABINETT DER KÖNIGIN)

RAAD VOOR DE RECHTSPRAAK EN DE RECHTBANKEN — (JUSTIZ- UND GERICHTSVERWALTUNG UND BERATUNGSGREMIUM)

ÖSTERREICH

A/   Gegenwärtiger Geltungsbereich für Beschaffungsstellen

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Finanzen

4.

Bundesministerium für Gesundheit

5.

Bundesministerium für Inneres

6.

Bundesministerium für Justiz

7.

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

8.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

9.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

10.

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

11.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

13.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

14.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

15.

Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H

16.

Bundesanstalt für Verkehr

17.

Bundesbeschaffung G.m.b.H

18.

Bundesrechenzentrum G.m.b.H

B/   Alle sonstigen Bundesbehörden, einschliesslich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben

POLEN

1.

Kancelaria Prezydenta RP (Kanzlei des Präsidenten)

2.

Kancelaria Sejmu RP (Kanzlei des Parlaments)

3.

Kancelaria Senatu RP (Kanzlei des Senats)

4.

Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

5.

Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof)

6.

Naczelny Sąd Administracyjny (Obertes Verwaltungsgericht)

7.

Sądy powszechne — rejonowe, okręgowe i apelacyjne (Ordentliche Gerichte — Amtsgericht, Bezirksgericht, Berufungsgericht)

8.

Trybunat Konstytucyjny (Verfassungsgericht)

9.

Najwyższa Izba Kontroli (Oberster Rechnungshof)

10.

Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Büro des Ombudsman)

11.

Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Büro des Ombudsman für Kinderrechte)

12.

Biuro Ochrony Rządu (Regierungsschutzamt)

13.

Biuro Bezpieczeństwa Narodowego (Amt für Staatsschutz)

14.

Centralne Biuro Antykorupcyjne (Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung)

15.

Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Arbeit und Soziales)

16.

Ministerstwo Finansów (Ministerium der Finanzen)

17.

Ministerstwo Gospodarki (Wirtschaftsministerium)

18.

Ministerstwo Rozwoju Regionalnego (Ministerium für Regionalentwicklung)

19.

Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego (Ministerium für Kultur und Nationalerbe)

20.

Ministerstwo Edukacji Narodowej (Ministerium für Bildung)

21.

Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministerium für Nationale Verteidigung)

22.

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

23.

Ministerstwo Skarbu Państwa (Schatzamtministerium)

24.

Ministerstwo Sprawiedliwości (Justizministerium)

25.

Ministerstwo Transportu, Budownictwa i Gospodarki Morskiej (Ministerium für Verkehr, Bauwesen und maritime Angelegenheiten)

26.

Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen)

27.

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

28.

Ministerstwo Spraw Wewnętrznych (Ministerium des Innern)

29.

Ministrestwo Administracji i Cyfryzacji (Ministerium für Verwaltung und Digitalisierung)

30.

Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

31.

Ministerstwo Zdrowia (Gesundheitsministerium)

32.

Ministerstwo Sportu i Turystyki (Ministerium für Sport und Tourismus)

33.

Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (Patentamt der Republik Polen)

34.

Urząd Regulacji Energetyki (Polnische Regulierungsbehörde für Energie)

35.

Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Amt für Kriegsveteranen und Verfolgungsopfer)

36.

Urząd Transportu Kolejowego (Amt für Eisenbahnverkehr)

37.

Urząd Dozoru Technicznego (Amt für technische Prüfungen)

38.

Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych (Amt für Eintragung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Bioziden)

39.

Urząd do Spraw Cudzoziemców (Ausländeramt)

40.

Urząd Zamówień Publicznych (Amt für öffentliches Auftragswesen)

41.

Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz)

42.

Urząd Lotnictwa Cywilnego (Amt für Zivilluftfahrt)

43.

Urząd Komunikacji Elektronicznej (Amt für elektronische Kommunikation)

44.

Wyższy Urząd Górniczy (Staatliche Bergbaubehörde)

45.

Główny Urząd Miar (Zentrales Eichamt)

46.

Główny Urząd Geodezji i Kartografii (Zentralamt für Geodäsie und Kartographie)

47.

Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (Zentralamt für Bauaufsicht)

48.

Główny Urząd Statystyczny (Zentrales Statistikamt)

49.

Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (Staatlicher Rundfunkrat)

50.

Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Generalinspektor für den Schutz persönlicher Daten)

51.

Państwowa Komisja Wyborcza (Staatliche Wahlkommission)

52.

Państwowa Inspekcja Pracy (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

53.

Rządowe Centrum Legislacji (Zentrum für Regierungsgesetzgebung)

54.

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds)

55.

Polska Akademia Nauk (Polnische Akademie der Wissenschaften)

56.

Polskie Centrum Akredytacji (Polnisches Akkreditierungszentrum)

57.

Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polnisches Prüf- und Zertifizierungszentrum)

58.

Polska Organizacja Turystyczna (Polnisches nationales Fremdenverkehrsamt)

59.

Polski Komitet Normalizacyjny (Polnischer Normenausschuss)

60.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt)

61.

Komisja Nadzoru Finansowego (Polnische Finanzaufsichtsbehörde)

62.

Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Zentraldirektion Staatsarchiv)

63.

Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft)

64.

Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen)

65.

Główny Inspektorat Ochrony Roślin i Nasiennictwa (Hauptinspektorat für Pflanzen- und Saatgutschutz)

66.

Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (Hauptquartier der Staatlichen Feuerwehr)

67.

Komenda Główna Policji (Hauptquartier der Staatlichen Polizei)

68.

Komenda Główna Straży Granicznej (Hauptquartier des Grenzschutzes)

69.

Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (Hauptinspektorat für die Handelsqualität von Nahrungsgütern)

70.

Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (Hauptinspektorat für den Umweltschutz)

71.

Główny Inspektorat Transportu Drogowego (Hauptinspektorat für den Straßenverkehr)

72.

Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Hauptinspektorat für Arzneimittel)

73.

Główny Inspektorat Sanitarny (Hauptinspektorat für Gesundheit)

74.

Główny Inspektorat Weterynarii (Hauptinspektorat für Veterinärfragen)

75.

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Agentur für Innere Sicherheit)

76.

Agencja Wywiadu (Auslandsnachrichtendienst)

77.

Agencja Mienia Wojskowego (Agentur für militärisches Eigentum)

78.

Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (Agentur für militärische Eigentumsfragen)

79.

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

80.

Agencja Rynku Rolnego (Agentur für den landwirtschaftlichen Markt)

81.

Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

82.

Państwowa Agencja Atomistyki (Staatliche Agentur für die Kernenergie)

83.

Polska Agencja Żeglugi Powietrznej (Polnische Behörde für Flugnavigation)

84.

Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych (Staatliche Agentur für die Vorbeugung von Alkoholproblemen)

85.

Agencja Rezerw Materiałowych (Agentur für die Rohstoffbestände)

86.

Narodowy Bank Polski (Polnische Nationalbank)

87.

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserbewirtschaftung)

88.

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (Nationaler Fonds für die Rehabilitation von Personen mit Behinderungen)

89.

Instytut Pamięci Narodowej — Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (Institut für nationales Gedenken — Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation)

90.

Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa (Ausschuss für den Schutz des Gedenkens an den Kampf und das Leiden)

91.

Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej (Zolldienst der Republik Polen)

92.

Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“ (Staatliches Forstunternehmen „Lasy Państwowe“)

93.

Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości (Polnische Agentur für die Entwicklung des Unternehmertums)

94.

Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda (Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einem Minister, einem Organ der zentralen Regierungsebene oder einem Wojewoden eingerichtet wurden)

PORTUGAL

1.

Presidência do Conselho de Ministros (Vorsitz des Ministerrates)

2.

Ministério das Finanças (Finanzministerium)

3.

Ministério da Defesa Nacional (Verteidigungsministerium)

4.

Ministério dos Negócios Estrangeiros e das Comunidades Portuguesas (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und portugiesische Gemeinschaften im Ausland)

5.

Ministério da Administração Interna (Ministerium für Inneres)

6.

Ministério da Justiça (Justizministerium)

7.

Ministério da Economia (Wirtschaftsministerium)

8.

Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei)

9.

Ministério da Educação (Ministerium für Bildung)

10.

Ministério da Ciência e do Ensino Superior (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulwesen)

11.

Ministério da Cultura (Ministerium für Kultur)

12.

Ministério da Saúde (Ministerium für Gesundheit)

13.

Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität)

14.

Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen)

15.

Ministério das Cidades, Ordenamento do Território e Ambiente (Ministerium für Städte, Landbewirtschaftung und Umwelt)

16.

Ministério para a Qualificação e o Emprego (Ministerium für Weiterbildung und Beschäftigung)

17.

Presidência da Republica (Präsident der Republik)

18.

Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht)

19.

Tribunal de Contas (Rechnungshof)

20.

Provedoria de Justiça (Ombudsman)

RUMÄNIEN

 

Administrația Prezidențială (Präsidialverwaltung)

 

Senatul României (Rumänischer Senat)

 

Camera Deputaților (Abgeordnetenkammer)

 

Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Gerichtshof)

 

Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof)

 

Consiliul Legislativ (Legislativrat)

 

Curtea de Conturi (Rechnungshof)

 

Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte)

 

Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție (Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof)

 

Secretariatul General al Guvernului (Generalsekretariat der Regierung)

 

Cancelaria Primului Ministru (Kanzlei des Premierministers)

 

Ministerul Afacerilor Externe (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

 

Ministerul Economiei și Finanțelor (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

 

Ministerul Justiției (Ministerium der Justiz)

 

Ministerul Apărării (Verteidigungsministerium)

 

Ministerul Internelor și Reformei Administrative (Ministerium für Inneres und die Reform der öffentlichen Verwaltung)

 

Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Sanse (Ministerium für Arbeit und Chancengleichheit)

 

Ministerul pentru Intreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale (Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Tourismus und freie Berufe)

 

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für die Etwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums)

 

Ministerul Transporturilor (Verkehrsministerium)

 

Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței ((Ministerium für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen)

 

Ministerul Educației Cercetării și Tineretului (Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend)

 

Ministerul Sănătății Publice (Gesundheitsministerium)

 

Ministerul Culturii și Cultelor (Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten)

 

Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației (Ministerium für Kommunikation und die Informationsgesellschaft)

 

Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile (Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung)

 

Serviciul Român de Informații (Rumänischer Geheimdienst)

 

Serviciul Român de Informații Externe (Rumänischer Auslandsnachrichtendienst)

 

Serviciul de Protecție și Pază (Schutz- und Wachdienst)

 

Serviciul de Telecomunicații Speciale (Dienst für besondere Telekommunikation)

 

Consiliul Național al Audiovizualului (Staatlicher Rat für audiovisuelle Medien)

 

Consiliul Concurenței (CC) (Wettbewerbsrat)

 

Direcția Națională Anticorupție (Staatliche Direktion für Korruptionsbekämpfung)

 

Inspectoratul General de Poliție (Generalinspektion der Polizei)

 

Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice (Staatliche Behörde für Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens)

 

Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen)

 

Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice (ANRSC) (Staatliche Behörde zur Regulierung der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge)

 

Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor (Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit)

 

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (Nationale Behörde für Verbraucherschutz)

 

Autoritatea Navală Română (Rumänische Seeverkehrsbehörde)

 

Autoritatea Feroviară Română (Rumänische Eisenbahnbehörde)

 

Autoritatea Rutieră Română (Rumänische Straßenverkehrbehörde)

 

Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului-și Adopție (Nationale Behörde für den Schutz von Kinderrechten und Adoption)

 

Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap (Staatliche Behörde für Behinderte)

 

Autoritatea Națională pentru Tineret (Staatliche Behörde für die Jugend)

 

Autoritatea Națională pentru Cercetare Stiințifica (Staatliche Behörde für wissenschaftliche Forschung)

 

Autoritatea Națională pentru Comunicații (Staatliche Regulierungsbehörde für Kommunikation)

 

Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale (Staatliche Behörde für Dienste der Informationsgesellschaft)

 

Autoritatea Electorală Permanente (Ständige Wahlbehörde)

 

Agenția pentru Strategii Guvernamentale (Agentur für Regierungsstrategien)

 

Agenția Națională a Medicamentului (Staatliche Agentur für Arzneimittel)

 

Agenția Națională pentru Sport (Staatliche Agentur für Sport)

 

Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă (Staatliche Agentur für Beschäftigung)

 

Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei (Staatliche Regulierungsbehörde für elektrische Energie)

 

Agenția Română pentru Conservarea Energiei (Rumänische Agentur für Energiesparen)

 

Agenția Națională pentru Resurse Minerale (Staatliche Agentur für Mineralressourcen)

 

Agenția Română pentru Investiții Străine (Rumänische Agentur für Auslandsinvestitionen)

 

Agenția Națională a Funcționarilor Publici (Staatliche Agentur für den öffentlichen Dienst)

 

Agenția Națională de Administrare Fiscală (Staatliche Agentur für die Steuerverwaltung)

 

Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială (Agentur für den Ausgleich von Beschaffungen spezialisierter Techniken)

 

Agenția Națională Anti-doping (Staatliche Anti-Doping-Agentur)

 

Agenția Nucleară (Agentur für Kernenergie)

 

Agenția Națională pentru Protecția Familiei (Staatliche Agentur für den Familienschutz)

 

Agenția Națională pentru Egalitatea de Sanse între Bărbați și Femei (Staatliche Behörde für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen)

 

Agenția Națională pentru Protecția Mediului (Staatliche Agentur für den Umweltschutz)

 

Agenția Națională Antidrog (Staatliche Agentur für die Drogenbekämpfung)

SLOWENIEN

1.

Predsednik Republike Slovenije (Präsident der Republik Slowenien)

2.

Državni zbor (Nationales Parlament)

3.

Državni svet (Staatsrat)

4.

Varuh človekovih pravic (Der Ombudsman)

5.

Ustavno sodišče (Verfassungsgericht)

6.

Računsko sodišče (Rechnungshof)

7.

Državna revizijska komisja (Nationale Revisionskommission)

8.

Slovenska akademija znanosti in umetnosti (Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste)

9.

Vladne službe (Regierungsdienste)

10.

Ministrstvo za finance (Finanzministerium)

11.

Ministrstvo za notranje zadeve (Ministerium für Inneres)

12.

Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

13.

Ministrstvo za obrambo (Verteidigungsministerium)

14.

Ministrstvo za pravosodje (Justizministerium)

15.

Ministrstvo za gospodarstvo (Wirtschaftsministerium)

16.

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung)

17.

Ministrstvo za promet (Verkehrsministerium)

18.

Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie)

19.

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales)

20.

Ministrstvo za zdravje (Gesundheitsministerium)

21.

Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo (Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Technologie)

22.

Ministrstvo za kulturo (Ministerium für Kultur)

23.

Ministerstvo za javno upravo (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

24.

Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien)

25.

Višja sodišča (Obergerichte)

26.

Okrožna sodišča (Kreisgerichte)

27.

Okrajna sodišča (Bezirksgerichte)

28.

Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (Oberste Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien)

29.

Okrožna državna tožilstva (Kreisstaatsanwaltschaften)

30.

Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Ombudsman der Republik Slowenien für Sozialfragen)

31.

Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (Staatlicher Ombudsman der Republik Slowenien)

32.

Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien)

33.

Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat für leichtere Vergehen der Republik Slowenien)

34.

Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Oberstes Arbeits- und Sozialgericht)

35.

Delovna sodišča (Arbeitsgerichte)

36.

Upravne enote (Lokale Verwaltungseinheiten)

SLOWAKEI

 

Ministerien und andere Behörden der Zentralregierung, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung):

 

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Finanzministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo dopravy, výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministerium für Verkehr, Bau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministerium des Inneren der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Umweltministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Kulturministerium der Slowakischen Republik)

 

Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik)

 

Úrad vlády Slovenskej republiky (Regierungsamt der Slowakischen Republik)

 

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolbehörde der Slowakischen Republik)

 

Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistisches Amt der Slowakischen Republik)

 

Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Vermessungs-, Kartografie- und Katasteramt der Slowakischen Republik)

 

Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky (Nuklearaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik)

 

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Slowakisches Amt für Normen, Mess- und Prüfwesen)

 

Úrad pre verejné obstarávanie (Amt für öffentliches Auftragswesen)

 

Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Amt für geistiges Eigentum der Slowakischen Republik)

 

Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky (Behörde für nationale Rohstoffvorräte der Slowakischen Republik)

 

Národný bezpečnostný úrad (Nationale Sicherheitsbehörde)

 

Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (Kabinett des Präsidenten der Slowakischen Republik)

 

Národná rada Slovenskej republiky ( Nationalrat der Slowakischen Republik)

 

Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik)

 

Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik )

 

Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik)

 

Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Oberster Rechnungshof der Slowakischen Republik)

 

Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Amt für Telekommunikation der Slowakischen Republik)

 

Poštový úrad (Postregulierungsbehörde)

 

Úrad na ochranu osobných údajov (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

 

Kancelária verejného ochrancu práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

 

Úrad pre finančný trh (Amt für den Finanzmarkt)

FINNLAND

OIKEUSKANSLERINVIRASTO — JUSTITIEKANSLERSÄMBETET (BÜRO DES JUSTIZKANZLERS)

LIIKENNE- JA VIESTINTÄMINISTERIÖ — KOMMUNIKATIONSMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND KOMMUNIKATION)

 

Viestintävirasto — Kommunikationsverket (Finnische Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen )

 

Ajoneuvohallintokeskus AKE — Fordonsförvaltningscentralen AKE (Finnische Fahrzeugverwaltung)

 

Ilmailuhallinto — Luftfartsförvaltningen (Finnische Zivilluftfahrtbehörde)

 

Ilmatieteen laitos — Meteorologiska institutet (Finnisches Institut für Meteorologie)

 

Merenkulkulaitos — Sjöfartsverket (Finnische Schifffahrtsbehörde)

 

Merentutkimuslaitos — Havsforskningsinstitutet (Finnisches Institut für Meeresforschung)

 

Ratahallintokeskus RHK — Banförvaltningscentralen RHK (Eisenbahnverwaltung)

 

Rautatievirasto — Järnvägsverket (Finnische Eisenbahnagentur)

 

Tiehallinto — Vägförvaltningen (Straßenverwaltung)

MAA- JA METSÄTALOUSMINISTERIÖ — JORD- OCH SKOGSBRUKSMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT)

 

Elintarviketurvallisuusvirasto — Livsmedelssäkerhetsverket (Finnische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

 

Maanmittauslaitos — Lantmäteriverket (Finnisches Vermessungsamt)

 

Maaseutuvirasto — Landsbygdsverket (Die Agentur für den ländlichen Raum)

OIKEUSMINISTERIÖ — JUSTITIEMINISTERIET (JUSTIZMINISTERIUM)

 

Tietosuojavaltuutetun toimisto — Dataombudsmannens byrå (Amt des Datenschutzbeauftragten)

 

Tuomioistuimet — domstolar (Gerichte)

 

Korkein oikeus — Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

 

Korkein hallinto-oikeus — Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht)

 

Hovioikeudet — hovrätter (Berufungsgericht)

 

Käräjäoikeudet — tingsrätter (Bezirksgerichte)

 

Hallinto-oikeudet — förvaltningsdomstolar (Verwaltungsgerichte)

 

Markkinaoikeus — Marknadsdomstolen (Marktgericht)

 

Työtuomioistuin — Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

 

Vakuutusoikeus — Försäkringsdomstolen (Versicherungsgericht)

 

Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden (Verbraucherbeschwerdestelle)

 

Vankeinhoitolaitos — Fångvårdsväsendet (Strafvollzugwesen)

 

HEUNI — Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti — HEUNI — Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna (das Europäische Institut für Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität)

 

Konkurssiasiamiehen toimisto — Konkursombudsmannens byrå (Amt des Insolvenz-Ombudsman)

 

Oikeushallinnon palvelukeskus — Justitieförvaltningens servicecentral (Dienstzentrum der Justizverwaltung)

 

Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus — Justitieförvaltningens datateknikcentral (Rechenzentrum der Justizverwaltung)

 

Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) — Rättspolitiska forskningsinstitutet (Institut für Rechtspolitik)

 

Oikeusrekisterikeskus — Rättsregistercentralen ( Strafregisterzentrum)

 

Onnettomuustutkintakeskus — Centralen för undersökning av olyckor (Kommission für die Unfallprüfung)

 

Rikosseuraamusvirasto — Brottspåföljdsverket (Strafvollstreckungsbehörde)

 

Rikosseuraamusalan koulutuskeskus — Brottspåföljdsområdets utbildningscentral (Bildungsinstitut für Gefängnis- und Bewährungswesen)

 

Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för brottsförebyggande (Nationalrat für die Verhütung von Straftaten)

 

Saamelaiskäräjät — Sametinget (Samen-Parlament)

 

Valtakunnansyyttäjänvirasto — Riksåklagarämbetet (Amt des Generalstaatsanwalts)

OPETUSMINISTERIÖ — UNDERVISNINGSMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR BILDUNG)

 

Opetushallitus — Utbildningsstyrelsen (Nationaler Bildungsrat)

 

Valtion elokuvatarkastamo — Statens filmgranskningsbyrå (Finnische Filmprüfstelle)

PUOLUSTUSMINISTERIÖ — FÖRSVARSMINISTERIET (VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM)

 

Puolustusvoimat — Försvarsmakten (Finnische Verteidigungsstreitkräfte)

SISÄASIAINMINISTERIÖ — INRIKESMINISTERIET (MINISTERIUM DES INNEREN)

 

Keskusrikospoliisi — Centralkriminalpolisen (Zentrale Kriminalpolizei)

 

Liikkuva poliisi — Rörliga polisen (Nationale Verkehrspolizei)

 

Rajavartiolaitos — Gränsbevakningsväsendet (Grenzschutz)

 

Suojelupoliisi — Skyddspolisen (Schutzpolizei)

 

Poliisiammattikorkeakoulu — Polisyrkeshögskolan (Polizeiakademie)

 

Poliisin tekniikkakeskus — Polisens teknikcentral (Technisches Zentrum der Polizei)

 

Pelastusopisto — Räddningsverket (Rettungsdienst)

 

Hätäkeskuslaitos — Nödcentralsverket (Notfallabwehrzentrum)

 

Maahanmuuttovirasto — Migrationsverket (Einwanderungsbehörde)

 

Sisäasiainhallinnon palvelukeskus — Inrikesförvaltningens servicecentral (Dienstzentrum der Inlandsverwaltung)

 

Helsingin kihlakunnan poliisilaitos — Polisinrättningen i Helsingfors (Polizeidienststelle Helsinki)

 

Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset — Statliga förläggningar för asylsökande (Aufnahmezentrum für Asylsuchende)

SOSIAALI- JA TERVEYSMINISTERIÖ — SOCIAL- OCH HÄLSOVÅRDSMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESUNDHEIT)

 

Työttömyysturvalautakunta — Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden (Beschwerdestelle der Arbeitslosenversicherung)

 

Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för socialtrygghet (Beschwerdestelle der Sozialversicherung)

 

Lääkelaitos — Läkemedelsverket (Nationale Arzneimittelagentur)

 

Terveydenhuollon oikeusturvakeskus — Rättsskyddscentralen för hälsovården (Staatliche Behörde für medizinrechtliche Angelegenheiten)

 

Säteilyturvakeskus — Strålsäkerhetscentralen (Finnisches Zentrum für Strahlenschutz und die Sicherheit von Kernkraftanlagen)

 

Kansanterveyslaitos — Folkhälsoinstitutet (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit)

 

Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO — Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling (Entwicklungszentrum für Pharmakotherapie)

 

Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus — Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral (Nationales Büro für Produktüberwachung, soziale Sicherheit und Gesundheit)

 

Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes — Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes (Forschungs- und Entwicklungszentrum für Gesundheits- und Sozialwesen)

TYÖ- JA ELINKEINOMINISTERIÖ — ARBETS- OCH NÄRINGSMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR BESCHÄFTIGUNG UND WIRTSCHAFT)

 

Kuluttajavirasto — Konsumentverket (Finnische Verbraucherbehörde)

 

Kilpailuvirasto — Konkurrensverket (Finnische Wettbewerbsbehörde)

 

Patentti- ja rekisterihallitus — Patent- och registerstyrelsen (Nationales Patent- und Registrierungsamt)

 

Valtakunnansovittelijain toimisto — Riksförlikningsmännens byrå (Nationales Schiedsamt)

 

Työneuvosto — Arbetsrådet (Arbeitsrat)

 

Energiamarkkinavirasto — Energimarknadsverket (Energiemarktbehörde)

 

Geologian tutkimuskeskus — Geologiska forskningscentralen (Finnisches Geologisches Institut)

 

Huoltovarmuuskeskus — Försörjningsberedskapscentralen (Nationale Agentur für Energieversorgungssicherheit)

 

Kuluttajatutkimuskeskus — Konsumentforskningscentralen (Nationales Verbraucher-Forschungszentrum)

 

Matkailun edistämiskeskus (MEK) — Centralen för turistfrämjande (Finnische Zentrale für Tourismus)

 

Mittatekniikan keskus (MIKES) — Mätteknikcentralen (Zentrum für Metrologie und Akkreditierung)

 

Tekes — teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus — Tekes — utvecklingscentralen för teknologi och innovationer (Finnische Förderagentur für Technologie und Innovation)

 

Turvatekniikan keskus (TUKES) — Säkerhetsteknikcentralen (Behörde für Sicherheitstechnik)

 

Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) — Statens tekniska forskningscentral (VTT Technisches Forschungszentrum Finnland)

 

Syrjintälautakunta — Nationella diskrimineringsnämnden (Ausschuss für Diskriminierungsfragen)

 

Vähemmistövaltuutetun toimisto — Minoritetsombudsmannens byrå (Amt des Bürgerbeauftragten für Minderheiten)

ULKOASIAINMINISTERIÖ — UTRIKESMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN)

VALTIONEUVOSTON KANSLIA — STATSRÅDETS KANSLI (KANZLEI DES MINISTERPRÄSIDENTEN)

VALTIOVARAINMINISTERIÖ — FINANSMINISTERIET (FINANZMINISTERIUM)

 

Valtiokonttori — Statskontoret (Schatzamt)

 

Verohallinto — Skatteförvaltningen (Steuerverwaltung)

 

Tullilaitos — Tullverket (Zollbehörde)

 

Tilastokeskus — Statistikcentralen (Finnisches Amt für Statistik)

 

Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus — Statens ekonomiska forskiningscentral (Staatliches Institut für Wirtschaftsforschung)

 

Väestörekisterikeskus — Befolkningsregistercentralen (Bevölkerungsregister)

YMPÄRISTÖMINISTERIÖ — MILJÖMINISTERIET (MINISTERIUM FÜR UMWELT)

 

Suomen ympäristökeskus — Finlands miljöcentral (Finnisches Umweltinstitut)

 

Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus — Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet (Finanzierungs- und Entwicklungszentrale für Wohnraum)

VALTIONTALOUDEN TARKASTUSVIRASTO — STATENS REVISIONSVERK (NATIONALE RECHNUNGSPRÜFUNGSBEHÖRDE)

SCHWEDEN

Royal Academy of Fine Arts

Akademien för de fria konsterna

National Board for Consumer Complaints

Allmänna reklamationsnämnden

Labour Court

Arbetsdomstolen

Swedish Employment Services

Arbetsförmedlingen

National Agency for Government Employers

Arbetsgivarverk, statens

National Institute for Working Life

Arbetslivsinstitutet

Swedish Work Environment Authority

Arbetsmiljöverket

Swedish Inheritance Fund Commission

Arvsfondsdelegationen

Museum of Architecture

Arkitekturmuseet

National Archive of Recorded Sound and Moving Images

Ljud och bildarkiv, statens

The Office of the Childrens' Ombudsman

Barnombudsmannen

Swedish Council on Technology Assessment in Health Care

Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens

Royal Library

Kungliga Biblioteket

National Board of Film Censors

Biografbyrå, statens

Dictionary of Swedish Biography

Biografiskt lexikon, svenskt

Swedish Accounting Standards Board

Bokföringsnämnden

Swedish Companies Registration Office

Bolagsverket

National Housing Credit Guarantee Board

Bostadskreditnämnd, statens (BKN)

National Housing Board

Boverket

National Council for Crime Prevention

Brottsförebyggande rådet

Criminal Victim Compensation and Support Authority

Brottsoffermyndigheten

National Board of Student Aid

Centrala studiestödsnämnden

Data Inspection Board

Datainspektionen

Ministries (Government Departments)

Departementen

National Courts Administration

Domstolsverket

National Electrical Safety Board

Elsäkerhetsverket

Swedish Energy Markets Inspectorate

Energimarknadsinspektionen

Export Credits Guarantee Board

Exportkreditnämnden

Swedish Fiscal Policy Council

Finanspolitiska rådet

Finanzaufsichtsbehörde

Finansinspektionen

National Board of Fisheries

Fiskeriverket

National Institute of Public Health

Folkhälsoinstitut, statens

Swedish Research Council for Environment

Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas

National Fortifications Administration

Fortifikationsverket

National Mediation Office

Medlingsinstitutet

Defence Material Administration

Försvarets materielverk

National Defence Radio Institute

Försvarets radioanstalt

Swedish Museums of Military History

Försvarshistoriska museer, statens

National Defence College

Försvarshögskolan

The Swedish Armed Forces

Försvarsmakten

Social Insurance Office

Försäkringskassan

Geological Survey of Sweden

Geologiska undersökning, Sveriges

Geotechnical Institute

Geotekniska institut, statens

The National Rural Development Agency

Glesbygdsverket

Graphic Institute and the Graduate School of Communications

Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning

The Swedish Broadcasting Commission

Granskningsnämnden för Radio och TV

Swedish Government Seamen's Service

Handelsflottans kultur- och fritidsråd

Ombudsman for the Disabled

Handikappombudsmannen

Board of Accident Investigation

Haverikommission, statens

Courts of Appeal (6)

Hovrätterna (6)

Regional Rent and Tenancies Tribunals (12)

Hyres- och arendenämnder (12)

Committee on Medical Responsibility

Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd

National Agency for Higher Education

Högskoleverket

Supreme Court

Högsta domstolen

National Institute for Psycho-Social Factors and Health

Institut för psykosocial miljömedicin, statens

National Institute for Regional Studies

Institut för tillväxtpolitiska studier

Swedish Institute of Space Physics

Institutet för rymdfysik

International Programme Office for Education and Training

Internationella programkontoret för utbildningsområdet

Schwedische Migrationsbehörde

Migrationsverket

Swedish Board of Agriculture

Jordbruksverk, statens

Office of the Chancellor of Justice

Justitiekanslern

Office of the Equal Opportunities Ombudsman

Jämställdhetsombudsmannen

National Judicial Board of Public Lands and Funds

Kammarkollegiet

Administrative Courts of Appeal (4)

Kammarrätterna (4)

National Chemicals Inspectorate

Kemikalieinspektionen

National Board of Trade

Kommerskollegium

Swedish Agency for Innovation Systems

Verket för innovationssystem (VINNOVA)

National Institute of Economic Research

Konjunkturinstitutet

Swedish Competition Authority

Konkurrensverket

College of Arts, Crafts and Design

Konstfack

College of Fine Arts

Konsthögskolan

National Museum of Fine Arts

Nationalmuseum

Arts Grants Committee

Konstnärsnämnden

National Art Council

Konstråd, statens

National Board for Consumer Policies

Konsumentverket

National Laboratory of Forensic Science

Kriminaltekniska laboratorium, statens

Prison and Probation Service

Kriminalvården

National Paroles Board

Kriminalvårdsnämnden

Swedish Enforcement Authority

Kronofogdemyndigheten

National Council for Cultural Affairs

Kulturråd, statens

Swedish Coast Guard

Kustbevakningen

National Land Survey

Lantmäteriverket

Royal Armoury

Livrustkammaren/Skoklosters slott/ Hallwylska museet

National Food Administration

Livsmedelsverk, statens

The National Gaming Board

Lotteriinspektionen

Medical Products Agency

Läkemedelsverket

County Administrative Courts (24)

Länsrätterna (24)

County Administrative Boards (24)

Länsstyrelserna (24)

National Government Employee and Pensions Board

Pensionsverk, statens

Market Court

Marknadsdomstolen

Swedish Meteorological and Hydrological Institute

Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges

Modern Museum

Moderna museet

Swedish National Collections of Music

Musiksamlingar, statens

Swedish Agency for Disability Policy Coordination

Myndigheten för handikappolitisk samordning

Swedish Agency for Networks and Cooperation in Higher Education

Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning

Commission for state grants to religious communities

Nämnden för statligt stöd till trossamfun

Museum of Natural History

Naturhistoriska riksmuseet

National Environmental Protection Agency

Naturvårdsverket

Scandinavian Institute of African Studies

Nordiska Afrikainstitutet

Nordic School of Public Health

Nordiska högskolan för folkhälsovetenskap

Recorders Committee

Notarienämnden

Swedish National Board for Intra Country Adoptions

Myndigheten för internationella adoptionsfrågor

Swedish Agency for Economic and Regional Growth

Verket för näringslivsutveckling (NUTEK)

Office of the Ethnic Discrimination Ombudsman

Ombudsmannen mot etnisk diskriminering

Court of Patent Appeals

Patentbesvärsrätten

Patents and Registration Office

Patent- och registreringsverket

Swedish Population Address Register Board

Personadressregisternämnd statens, SPAR-nämnden

Swedish Polar Research Secretariat

Polarforskningssekretariatet

Press Subsidies Council

Presstödsnämnden

The Council of the European Social Fund in Sweden

Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige

The Swedish Radio and TV Authority

Radio- och TV-verket

Government Offices

Regeringskansliet

Supreme Administrative Court

Regeringsrätten

Central Board of National Antiquities

Riksantikvarieämbetet

Staatliche Archive

Riksarkivet

Bank of Sweden

Riksbanken

Parliamentary Administrative Office

Riksdagsförvaltningen

The Parliamentary Ombudsmen

Riksdagens ombudsmän, JO

The Parliamentary Auditors

Riksdagens revisorer

National Debt Office

Riksgäldskontoret

Nationales Polizeiamt

Rikspolisstyrelsen

National Audit Bureau

Riksrevisionen

Travelling Exhibitions Service

Riksutställningar, Stiftelsen

National Space Board

Rymdstyrelsen

Swedish Council for Working Life and Social Research

Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap

National Rescue Services Board

Räddningsverk, statens

Regional Legal-aid Authority

Rättshjälpsmyndigheten

National Board of Forensic Medicine

Rättsmedicinalverket

Sami (Lapp) School Board

Sameskolstyrelsen och sameskolor

Sami (Lapp) Schools

 

National Maritime Administration

Sjöfartsverket

National Maritime Museums

Maritima museer, statens

Swedish Commission on Security and Integrity Protection

Säkerhets- och intregritetsskyddsnämnden

Schwedische Steuerverwaltung (Skatteverket)

Skatteverket

National Board of Forestry

Skogsstyrelsen

National Agency for Education

Skolverk, statens

Swedish Institute for Infectious Disease Control

Smittskyddsinstitutet

National Board of Health and Welfare

Socialstyrelsen

National Inspectorate of Explosives and Flammables

Sprängämnesinspektionen

Statistics Sweden

Statistiska centralbyrån

Agency for Administrative Development

Statskontoret

Swedish Radiation Safety Authority

Strålsäkerhetsmyndigheten

Swedish International Development Cooperation Authority

Styrelsen för internationellt utvecklings- samarbete, SIDA

National Board of Psychological Defence and Conformity Assessment

Styrelsen för psykologiskt försvar

Swedish Board for Accreditation

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll

Swedish Institute

Svenska Institutet, stiftelsen

Library of Talking Books and Braille Publications

Talboks- och punktskriftsbiblioteket

District and City Courts (97)

Tingsrätterna (97)

Judges Nomination Proposal Committee

Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet

Armed Forces' Enrolment Board

Totalförsvarets pliktverk

Swedish Defence Research Agency

Totalförsvarets forskningsinstitut

Swedish Board of Customs

Tullverket

Swedish Tourist Authority

Turistdelegationen

The National Board of Youth Affairs

Ungdomsstyrelsen

Universities and University Colleges

Universitet och högskolor

Aliens Appeals Board

Utlänningsnämnden

National Seed Testing and Certification Institute

Utsädeskontroll, statens

Swedish National Road Administration

Vägverket

National Water Supply and Sewage Tribunal

Vatten- och avloppsnämnd, statens

National Agency for Higher Education

Verket för högskoleservice (VHS)

Swedish Agency for Economic and Regional Development

Verket för näringslivsutveckling (NUTEK)

Swedish Research Council

Vetenskapsrådet'

National Veterinary Institute

Veterinärmedicinska anstalt, statens

Swedish National Road and Transport Research Institute

Väg- och transportforskningsinstitut, statens

National Plant Variety Board

Växtsortnämnd, statens

Swedish Prosecution Authority

Åklagarmyndigheten

Swedish Emergency Management Agency

Krisberedskapsmyndigheten

Board of Appeals of the Manna Mission

Överklagandenämnden för nämndemannauppdrag

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Cabinet Office

 

Office of the Parliamentary Counsel

 

Central Office of Information

 

Charity Commission

 

Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only)

 

Crown Prosecution Service

 

Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

 

Competition Commission

 

Gas and Electricity Consumers' Council

 

Office of Manpower Economics

 

Department for Children, Schools and Families

 

Department of Communities and Local Government

 

Rent Assessment Panels

 

Department for Culture, Media and Sport

 

British Library

 

British Museum

 

Commission for Architecture and the Built Environment

 

The Gambling Commission

 

Historic Buildings and Monuments Commission for England(English Heritage)

 

Imperial War Museum

 

Museums, Libraries and Archives Council

 

National Gallery

 

National Maritime Museum

 

National Portrait Gallery

 

Natural History Museum

 

Science Museum

 

Tate Gallery

 

Victoria and Albert Museum

 

Wallace Collection

 

Department for Environment, Food and Rural Affairs

 

Agricultural Dwelling House Advisory Committees

 

Agricultural Land Tribunals

 

Agricultural Wages Board and Committees

 

Cattle Breeding Centre

 

Countryside Agency

 

Plant Variety Rights Office

 

Royal Botanic Gardens, Kew

 

Royal Commission on Environmental Pollution

 

Department of Health

 

Dental Practice Board

 

National Health Service Strategic Health Authorities (strategische Gesundheitsbehörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)

 

NHS Trusts

 

Prescription Pricing Authority

 

Department for Innovation, Universities and Skills

 

Higher Education Funding Council for England

 

National Weights and Measures Laboratory

 

Patent Office

 

Department for International Development

 

Department of the Procurator General and Treasury Solicitor

 

Legal Secretariat to the Law Officers

 

Department for Transport

 

Maritime and Coastguard Agency

 

Department for Work and Pensions

 

Disability Living Allowance Advisory Board

 

Independent Tribunal Service

 

Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

 

Occupational Pensions Regulatory Authority

 

Regional Medical Service

 

Social Security Advisory Committee

 

Export Credits Guarantee Department

 

Foreign and Commonwealth Office

 

Wilton Park Conference Centre

 

Government Actuary's Department

 

Government Communications Headquarters

 

Home Office

 

HM Inspectorate of Constabulary

 

House of Commons

 

House of Lords

 

Ministry of Defence

 

Defence Equipment & Support

 

Meteorological Office

 

Ministry of Justice

 

Boundary Commission for England

 

Combined Tax Tribunal

 

Council on Tribunals

 

Court of Appeal — Criminal

 

Employment Appeals Tribunal

 

Employment Tribunals

 

HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts (England and Wales)

 

Immigration Appellate Authorities

 

Immigration Adjudicators

 

Immigration Appeals Tribunal

 

Lands Tribunal

 

Law Commission

 

Legal Aid Fund (England and Wales)

 

Office of the Social Security Commissioners

 

Parole Board and Local Review Committees

 

Pensions Appeal Tribunals

 

Public Trust Office

 

Supreme Court Group (England and Wales)

 

Transport Tribunal

 

The National Archives

 

National Audit Office

 

National Savings and Investments

 

National School of Government

 

Northern Ireland Assembly Commission

 

Northern Ireland Court Service

 

Coroners Courts

 

County Courts

 

Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland

 

Crown Court

 

Enforcement of Judgements Office

 

Legal Aid Fund

 

Magistrates' Courts

 

Pensions Appeals Tribunals

 

Northern Ireland, Department for Employment and Learning

 

Northern Ireland, Department for Regional Development

 

Northern Ireland, Department for Social Development

 

Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development

 

Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure

 

Northern Ireland, Department of Education

 

Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment

 

Northern Ireland, Department of the Environment

 

Northern Ireland, Department of Finance and Personnel

 

Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety

 

Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister

 

Northern Ireland Office

 

Crown Solicitor's Office

 

Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

 

Forensic Science Laboratory of Northern Ireland

 

Office of the Chief Electoral Officer for Northern Ireland

 

Police Service of Northern Ireland

 

Probation Board for Northern Ireland

 

State Pathologist Service

 

Office of Fair Trading

 

Office for National Statistics

 

National Health Service Central Register

 

Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners

 

Paymaster General's Office

 

Postal Business of the Post Office

 

Privy Council Office

 

Public Record Office

 

HM Revenue and Customs

 

The Revenue and Customs Prosecutions Office

 

Royal Hospital, Chelsea

 

Royal Mint

 

Rural Payments Agency

 

Scotland, Auditor-General

 

Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service

 

Scotland, General Register Office

 

Scotland, Queen's and Lord Treasurer's Remembrancer

 

Scotland, Registers of Scotland

 

The Scotland Office

 

The Scottish Ministers

 

Architecture and Design Scotland

 

Crofters Commission

 

Deer Commission for Scotland

 

Lands Tribunal for Scotland

 

National Galleries of Scotland

 

National Library of Scotland

 

National Museums of Scotland

 

Royal Botanic Garden, Edinburgh

 

Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

 

Scottish Further and Higher Education Funding Council

 

Scottish Law Commission

 

Community Health Partnerships

 

Special Health Boards

 

Health Boards

 

The Office of the Accountant of Court

 

High Court of Justiciary

 

Court of Session

 

HM Inspectorate of Constabulary

 

Parole Board for Scotland

 

Pensions Appeal Tribunals

 

Scottish Land Court

 

Sheriff Courts

 

Scottish Police Services Authority

 

Office of the Social Security Commissioners

 

The Private Rented Housing Panel and Private Rented Housing Committees

 

Keeper of the Records of Scotland

 

The Scottish Parliamentary Body Corporate

 

HM Treasury

 

Office of Government Commerce

 

United Kingdom Debt Management Office

 

The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales)

 

The Welsh Ministers

 

Higher Education Funding Council for Wales

 

Local Government Boundary Commission for Wales

 

The Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Wales

 

Valuation Tribunals (Wales)

 

Welsh National Health Service Trusts and Local Health Boards

 

Welsh Rent Assessment Panels

Anmerkungen zu Anhang 19-1 für die Europäische Union

1.

Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen nach diesem Anhang, die Waren- oder Dienstleistungskomponenten von Beschaffungsaufträgen betreffen, die nicht in diesem Kapitel erfasst werden, gelten nicht als erfasste Beschaffungen.

2.

Die „öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ umfassen alle untergeordneten Stellen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

3.

Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das in der Anhang 19-4 beigefügten Liste aufgeführte nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst.


(1)  Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.

(2)  Zur Klarstellung gilt, dass im Coasting Trade Act keine Staatsangehörigkeitserfordernis für die Belegschaft festgelegt wird.


ANHANG 19-2

BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNGEN, DIE BESCHAFFUNGEN NACH MASSGABE DIESES KAPITELS VORNEHMEN

Abschnitt A: Alle öffentlichen Auftraggeber auf regionaler oder lokaler Ebene

1.

Alle öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 — NUTS-Verordnung.

2.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „regionale öffentliche Auftraggeber“ die Auftraggeber der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 — NUTS-Verordnung — fallen.

3.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „lokale öffentliche Auftraggeber“ die Auftraggeber der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 — NUTS-Verordnung — fallen.

Waren

nach Maßgabe des Anhangs 19-4

Schwellenwerte

200 000  SZR

Dienstleistungen

nach Maßgabe des Anhangs 19-5

Schwellenwerte

200 000  SZR

Bauleistungen und Baukonzessionen

nach Maßgabe des Anhangs 19-6

Schwellenwerte

5 000 000 0 SZR

Abschnitt B: Alle Auftraggeber, die gemäß der Vergaberichtlinie der Europäischen Union als „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ gelten

Waren

nach Maßgabe des Anhangs 19-4

Schwellenwerte — für Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen und Einrichtungen, die Sozial-dienstleistungen erbringen (Wohnungswesen, Sozialversicherung, Kinderbetreuung), die als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten:

200 000  SZR

für sonstige Einrichtungen:

355 000  SZR

Dienstleistungen

nach Maßgabe des Anhangs 19-5

Schwellenwerte für Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen und Einrichtungen, die Sozial-dienstleistungen erbringen (Wohnungswesen, Sozialversicherung, Kinderbetreuung), die als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten

200 000  SZR

für sonstige Einrichtungen:

355 000  SZR

Bauleistungen und Baukonzessionen

nach Maßgabe des Anhangs 19-6

Schwellenwerte

5 000 000  SZR

Eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht industrieller oder gewerblicher Art zu erfüllen,

b)

Rechtspersönlichkeit besitzt und

c)

die überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden.

Anmerkungen zu Anhang 19-2 für die Europäische Union

1.

Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen nach diesem Anhang, die Waren- oder Dienstleistungskomponenten von Beschaffungsaufträgen betreffen, die nicht in diesem Kapitel erfasst werden, gelten nicht als erfasste Beschaffungen.

2.

Die Europäische Union ist bereit, für eindeutig erkennbare Einrichtungen des öffentlichen Rechts von Anhang 19-2 (die in Bereichen wie Sozialdienstleistungen oder Bibliotheken tätig sind) niedrigere Schwellenwerte gelten zu lassen (200 000 SZR), wenn die kanadischen Behörden den Nachweis erbringen, dass die gleichen Schwellenwerte für die gleichen Einrichtungskategorien in Kanada gelten.


ANHANG 19-3

versorgungsunternehmen, für die die bestimmungen dieses kapitels gelten

Waren

nach Maßgabe des Anhangs 19-4

Schwellenwerte

400 000  SZR

Dienstleistungen

nach Maßgabe des Anhangs 19-5

Schwellenwerte

400 000  SZR

Bauleistungen und Baukonzessionen

nach Maßgabe des Anhangs 19-6

Schwellenwerte

5 000 000  SZR

Alle Auftraggeber im Sinne der EU-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter Anhang 19-1 und 19-2 fallen) oder öffentliche Unternehmen (1) sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze (2);

b)

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, Gas und Fernwärme oder die Einspeisung von Elektrizität, Gas und Fernwärme in diese Netze;

c)

das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen (3) zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel (4);

d)

das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Schienenverkehrs.

Anmerkungen zu Anhang 19-3 für die Europäische Union

1.

Dieses Abkommen gilt nicht für Aufträge zur Ausübung einer der oben angegebenen Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt.

2.

Dieses Kapitel gilt nicht für Aufträge, die von den in diesem Abschnitt behandelten Beschaffungsstellen für folgende Zwecke vergeben werden:

a)

für den Erwerb von Wasser und für Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieproduktion;

b)

für andere Zwecke als die in diesem Anhang aufgelisteten Tätigkeiten oder für die Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums;

c)

zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern die Beschaffungsstelle keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Verkauf oder die Vermietung des Gegenstands solcher Aufträge genießt und andere Beschaffungsstellen diesen unter den gleichen Bedingungen verkaufen oder vermieten können.

3.

Die Bereitstellung von Trinkwasser oder Elektrizität an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als einen öffentlichen Auftraggeber wird nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a oder b dieses Anhangs betrachtet, sofern:

a)

die Gewinnung von Trinkwasser oder Erzeugung von Elektrizität durch die betreffende Beschaffungsstelle erfolgt, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in den Buchstaben a bis d dieses Anhangs angegeben, erforderlich ist und

b)

die Abgabe an das öffentliche Netz ausschließlich vom Eigenverbrauch der Beschaffungsstelle abhängt und im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre unter Einschluss des laufenden Jahres 30 Prozent der Gesamtproduktion an Trinkwasser und Elektrizität der Beschaffungsstelle nicht überschreitet.

4.

Die Bereitstellung von Gas oder Fernwärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als einen öffentlichen Auftraggeber wird nicht als eine relevante Tätigkeit im Sinne von Buchstabe b dieses Anhangs betrachtet, sofern:

a)

die Produktion von Gas oder Fernwärme durch die betreffende Beschaffungsstelle sich zwangsläufig aus einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter den Buchstaben a bis d dieses Anhangs genannt ist, und

b)

die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre unter Einschluss des laufenden Jahres 20 Prozent des Umsatzes der Beschaffungsstelle nicht überschreitet.

5.

a)

Sind die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt, gilt dieses Kapitel nicht für Aufträge,

i)

die von einer Beschaffungsstelle an ein verbundenes Unternehmen (5) vergeben werden, oder

ii)

die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Buchstaben a bis d dieses Anhangs auszuüben, an ein mit einer dieser Beschaffungsstellen verbundenes Unternehmen vergeben werden.

b)

Buchstabe a gilt für Dienstleistungs- oder Lieferaufträge, sofern mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen in den vorangegangenen drei Jahren auf die Erbringung solcher Dienstleistungen bzw. Bereitstellung solcher Lieferungen an Unternehmen entfallen, mit denen es verbunden ist (6).

6.

Dieses Kapitel gilt nicht für Aufträge,

a)

die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Buchstabe a bis d dieses Anhangs auszuüben, an eine dieser Beschaffungsstellen vergeben werden, oder

b)

die eine Beschaffungsstelle an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem sie beteiligt ist, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Beschaffungsstellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.

7.

Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen durch die von diesem Anhang erfassten Beschaffungsstellen, die für Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen durchgeführt werden.


(1)  Gemäß der Sektorenrichtlinie der Europäischen Union ist ein öffentliches Unternehmen ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund von Eigentum oder finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Auftraggeber wird vermutet, wenn diese mittelbar oder unmittelbar:

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können.

(2)  Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass wenn solche Netze auch Abwasserbeseitigung oder -behandlung umfassen, diese Komponenten des Betriebs ebenfalls erfasst sind.

(3)  Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(4)  Bei der Beschaffung von Massentransportmitteln erfahren kanadische Bieter eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist, als die den Bietern aus der Europäischen Union oder aus Drittländern gewährte Behandlung. Bei Massentransportmitteln handelt es sich um Straßenbahnen, Busse, Trolleybusse, Untergrundbahn- und Stadtbahnwaggons oder Reisezuglokomotiven für Untergrund- oder Stadtbahnen, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.

(5)  Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG über konsolidierte Abschlüsse konsolidiert werden bzw. bei Einrichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.

(6)  Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des in diesem Absatz genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.


ANHANG 19-4

WAREN

1.

Wenn nicht anderweitig in diesem Kapitel festgelegt, gilt dieses Kapitel für die Beschaffung aller Waren, die von den in den Anhängen 19-1 bis 19-3 aufgelisteten Stellen beschafft werden.

2.

Dieses Kapitel gilt nur für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die in den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur beschrieben werden und von den Verteidigungsministerien in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Kroatien, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter das Übereinkommen fallen.

Kapitel 25:

Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26:

Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27:

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse

ausgenommen:

ex 27.10: Spezialbenzine

Kapitel 28:

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ausgenommen:

ex 28.09: Sprengstoffe

ex 28.13: Sprengstoffe

ex 28.14: Tränengas

ex 28.28: Sprengstoffe

ex 28.32: Sprengstoffe

ex 28.39: Sprengstoffe

ex 28.50: Giftige Stoffe

ex 28.51: Giftige Stoffe

ex 28.54: Sprengstoffe

Kapitel 29:

organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

ex 29.03: Sprengstoffe

ex 29.04: Sprengstoffe

ex 29.07: Sprengstoffe

ex 29.08: Sprengstoffe

ex 29.11: Sprengstoffe

ex 29.12: Sprengstoffe

ex 29.13: Giftige Stoffe

ex 29.14: Giftige Stoffe

ex 29.15: Giftige Stoffe

ex 29.21: Giftige Stoffe

ex 29.22: Giftige Stoffe

ex 29.23: Giftige Stoffe

ex 29.26: Sprengstoffe

ex 29.27: Giftige Stoffe

ex 29.29: Sprengstoffe

Kapitel 30:

Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31:

Düngemittel

Kapitel 32:

Gerb- und Farbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten

Kapitel 33:

ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel

Kapitel 34:

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“

Kapitel 35:

Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme

Kapitel 37:

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Kapitel 38:

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie;

ausgenommen:

ex 38.19: Giftige Stoffe

Kapitel 39:

Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus

Kapitel 40:

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren

ausgenommen:

ex 40.11: Schussfeste Reifen

Kapitel 41:

Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Kapitel 42:

Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen

Kapitel 43:

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44:

Holz und Holzwaren

Kapitel 45:

Kork und Korkwaren

Kapitel 46:

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47:

Ausgangsstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 48:

Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe

Kapitel 49:

Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes

Kapitel 65:

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66:

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67:

zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68:

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69:

Keramische Waren

Kapitel 70:

Glas und Glaswaren

Kapitel 71:

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck

Kapitel 73:

Eisen und Stahl und Waren daraus

Kapitel 74:

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75:

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76:

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77:

Magnesium und Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78:

Blei und Waren daraus

Kapitel 79:

Zink und Waren daraus

Kapitel 80:

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81:

andere unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 82:

Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen

ausgenommen:

ex 82.05: Werkzeuge

ex 82.07: Werkzeuge, Teile

Kapitel 83:

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen;

Kapitel 84:

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte und Teile davon

ausgenommen:

ex 84.06: Antriebsmotoren

ex 84.08: andere Motoren

ex 84.45: Maschinen

ex 84.53: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex 84.55: Teile von Maschinen der Position 84.53

ex 84.59: Kernreaktoren

Kapitel 85:

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon

ausgenommen:

ex 85.13: Fernmeldeausrüstungen

ex 85.15: Sendegeräte

Kapitel 86:

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege)

ausgenommen:

ex 86.02: Gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

ex 86.03: Andere gepanzerte Lokomotiven

ex 86.05: Gepanzerte Wagen

ex 86.06: Reparaturwagen

ex 86.07: Wagen

Kapitel 87:

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge

ausgenommen:

ex 87.08: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

ex 87.01: Zugmaschinen

ex 87.02: Militärfahrzeuge

ex 87.03: Abschleppwagen

ex 87.09: Krafträder

ex 87.14: Anhänger

Kapitel 89:

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

ausgenommen:

ex 89.01 A: Kriegsschiffe

Kapitel 90:

optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, -apparate und -geräte

ausgenommen:

ex 90.05: Ferngläser

ex 90.13: Verschiedene Instrumente, Laser

ex 90.14: Fernmessgeräte

ex 90.28: Elektrische und elektronische Messinstrumente

ex 90.11: Mikroskope

ex 90.17: Medizinische Instrumente

ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex 90.19: Orthopädische Apparate

ex 90.20: Röntgengeräte

Kapitel 91:

Herstellung von Uhren

Kapitel 92:

Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94:

Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren

ausgenommen:

ex 94.01 A: Flugzeugsitze

Kapitel 95:

bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96:

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 98:

Verschiedene Waren


ANHANG 19-5

Dienstleistungen

Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen:

Dienstleistung

CPC-Referenz

Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

633

Gewerbliche Kurierdienste (einschließlich intermodaler Dienste)

7512

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

Elektronische Post

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

Online-Informations- und Datenbankabfrage

Sprachspeicherdienste

7523

Dienstleistungen der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

822

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

841

Softwareimplementierungsdienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen für Systeme und Software und Dienstleistungen für Systemanalyse, Design, Programmierung und Wartung

842

Datenverarbeitungsdienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen der Verarbeitung, Tabellierung und Betrieb der Datenverarbeitungseinrichtungen

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

843

Datenbankdienstleistungen

844

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

845

Sonstige Computerdienstleistungen

849

Allgemeine Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung

86501

Marketing-Beratungsleistungen

86503

Personalberatungsleistungen

86504

Beratungsleistungen im Produktionsbereich

86505

mit der Managementberatung verwandte Leistungen (außer Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen

866

Dienstleistungen von Architekten

8671

Ingenieurdienstleistungen

8672

Integrierte Ingenieurdienstleistungen (mit Ausnahme von 86731 Integrierte Ingenieurdienstleistungen für bedeutende integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte)

8673

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

8674

Technische Test- und Analysedienstleistungen, einschließlich Qualitätskontrolle und Prüfung (außer im Zusammenhang mit FSC 58 und Verkehrsmittel)

8676

Gebäudereinigung

874

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

8861 bis 8864, und 8866

Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgungsdienste

94

Anmerkungen zu Anhang 19-5 für die Europäische Union

1.

Für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang 19-2 fallen, gilt ein Schwellenwert von 355 000 SZR, wenn eine Stelle Beratungsdienstleistungen beschafft, die vertrauliche Sachverhalte betreffen, deren Offenlegung vertrauliche Mitteilungen der Regierung gefährden, wirtschaftliche Störungen verursachen oder in sonstiger Weise das öffentliche Interesse verletzten würde.

2.

Dieses Kapitel gilt nicht für Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach einem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen.

3.

Sollte es im Zuge der laufenden Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu einer Erweiterung des Umfangs der Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften kommen, ist die Europäische Union bereit, mit Kanada Verhandlungen über eine Ausweitung der gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen aufzunehmen.


ANHANG 19-6

bauleistungen und baukonzessionen

Abschnitt A: Bauleistungen

Begriffsbestimmung:

Ein Bauleistungsauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Durchführung — gleichgültig mit welchen Mitteln — von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).

Liste der Abteilung 51 CPC:

Alle in der Abteilung 51 aufgeführten Dienstleistungen.

Abschnitt B: Baukonzessionen:

Für Baukonzessionen gelten, wenn sie von den in den Anhängen 19-1 und 19-2 genannten Stellen vergeben wurden, nur Artikel 19.1, 19.2, 19.4, 19.5, 19.6 (mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben e und l), 19.15 (mit Ausnahme der Absätze 3 und 4) und 19.17 dieses Kapitels.


ANHANG 19-7

allgemeine anmerkungen

1.

Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)

i)

die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder von Nahrungsmittelprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und

ii)

die Beschaffung zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;

b)

die Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen nach Anhang 19-1 und 19-2, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, sofern sie nicht in Anhang 19-3 behandelt werden;

c)

Beschaffungsaufträge im Zusammenhang mit Schiffbau und -wartung, vergeben von:

i)

Beschaffungsstellen nach Anhang 19-3;

ii)

Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Anhang 19-2 und

iii)

lokale öffentliche Auftraggeber gemäß Abschnitt B von Anhang 19-2 (dort als Verwaltungseinheiten der Stufe NUTS 3 und kleinere Einheiten ausgewiesen) oder

d)

Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen durch erfasste Einrichtungen, die intern erfolgen bzw. unter den erfassten Einrichtungen bereitgestellt werden.

2.

In Bezug auf die Ålandinseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union.

3.

Die Europäische Union bietet kanadischen Anbietern die Möglichkeit von vorvertraglichen Rechtsbehelfen gemäß Artikel 19.17 dieses Kapitels für die ersten zehn Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Nach Ablauf dieser Frist hängt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorvertraglichen Rechtsbehelfe von dem Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel 19.17 Absatz 8 ab.


ANHANG 19-8

Veröffentlichungsmedien

Abschnitt A:

Elektronische oder Printmedien, die für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Mustervertragsklauseln und Verfahren im Bereich des unter dieses Abkommens gemäß Artikel 19.5 fallenden öffentlichen Beschaffungswesens verwendet werden:

1.    BELGIEN

1.1   Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben

1.

le Moniteur Belge

1.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Pasicrisie

2.    BULGARIEN

2.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Държавен вестник (Amtsblatt)

2.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

http://www.sac.government.bg

2.3   Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

1.

http://www.aop.bg

2.

http://www.cpc.bg.

3.    TSCHECHISCHE REPUBLIK

3.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Sammlung des Rechts der Tschechischen Republik

3.2   Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs

1.

Sammlungen der Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs

4.    DÄNEMARK

4.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Lovtidende

4.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Ugeskrift for Retsvaesen

4.3   Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften

1.

Ministerialtidende

4.4   Entscheidungen der Dänischen Beschwerdestelle für das öffentliche Beschaffungswesen

1.

Kendelser fra Klagenævnet for Udbud

5.    DEUTSCHLAND

5.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Bundesgesetzblatt

2.

Bundesanzeiger

5.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Entscheidungsammlungen des: Bundesverfassungsgerichts; Bundesgerichtshofs; Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

6.    ESTLAND

6.1   Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen:

1.

Riigi Teataja — http://www.riigiteataja.ee

6.2   Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Beschaffungswesen

1.

https://riigihanked.riik.ee

7.    IRLAND

7.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

8.    GRIECHENLAND

8.1   Epishmh efhmerida eurwpaikwn koinothtwn (Griechischer Staatsanzeiger)

9.    SPANIEN

9.1   Rechtsvorschriften:

1.

Boletín Oficial del Estado

9.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

keine amtliche Veröffentlichung

10.    FRANKREICH

10.1   Rechtsvorschriften:

1.

Journal Officiel de la République française

10.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

10.3   Revue des marchés publics

11.    KROATIEN

11.1   Narodne novine — http://www.nn.hr

12.    ITALIEN

12.1   Rechtsvorschriften:

1.

Gazzetta Ufficiale

12.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

keine amtliche Veröffentlichung

13.    ZYPERN

13.1   Rechtsvorschriften:

1.

Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας (Official Gazette of the Republic)

13.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 — Τυπογραφείο της Δημοκρατίας (Decisions of the Supreme High Court — Printing Office)

14.    LETTLAND

14.1   Rechtsvorschriften:

1.

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

15.    LITAUEN

15.1   Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften:

1.

Teisės aktų registras (Register of Legal Acts)

15.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“;

2.

Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“

16.    LUXEMBURG

16.1   Rechtsvorschriften:

1.

Memorial

16.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Pasicrisie

17.    UNGARN

17.1   Rechtsvorschriften:

1.

Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

17.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

18.    ΜΑLTA

18.1   Rechtsvorschriften:

1.

Government Gazette

19.    NIEDERLANDE

19.1   Rechtsvorschriften:

1.

Nederlandse Staatscourant oder Staatsblad

19.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

keine amtliche Veröffentlichung

20.    ÖSTERREICH

20.1   Rechtsvorschriften:

1.

Österreichisches Bundesgesetzblatt

2.

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

20.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, Verwaltungsgerichtshofes,Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte — http://ris.bka.gv.at/Judikatur/

21.    POLEN

21.1   Rechtsvorschriften:

1.

Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

21.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

„Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

22.    PORTUGAL

22.1   Rechtsvorschriften:

1.

Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

22.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Boletim do Ministério da Justiça

2.

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

3.

Colectânea de Jurisprudencia Das Relações

23.    RUMÄNIEN

23.1   Gesetze und sonstige Vorschriften:

1.

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

23.2   Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren:

1.

http://www.anrmap.ro

24.    SLOWENIEN

24.1   Rechtsvorschriften:

1.

Amtsblatt der Republik Slowenien

24.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

keine amtliche Veröffentlichung

25.    SLOWAKEI

25.1   Rechtsvorschriften:

1.

Zbierka zákonov (Sammlung der Gesetze)

25.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

keine amtliche Veröffentlichung

26.    FINNLAND

26.1   Suomen Säädöskokoelma — Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

27.    SCHWEDEN

27.1   Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)

28.    VEREINIGTES KÖNIGREICH

28.1   Rechtsvorschriften:

1.

HM Stationery Office

28.2   Gerichtsentscheidungen:

1.

Law Reports

28.3   Öffentliche Einrichtungen:

1.

HM Stationery Office

Abschnitt B:

Im Einklang mit Artikel 19.5 verwendete elektronische oder Printmedien für die Veröffentlichung von gemäß Artikel 19.6, 19.8 Absatz 7 und 19.15 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen:

1.    BELGIEN

1.1   Amtsblatt der Europäischen Union

1.2   Le Bulletin des Adjudications

1.3   andere Veröffentlichungen in der Fachpresse

2.    BULGARIEN

2.1   Amtsblatt der Europäischen Union

2.2   Държавен вестник (State Gazette) — http://dv.parliament.bg

2.3   Register für das öffentliche Beschaffungswesen — http://www.aop.bg

3.    TSCHECHISCHE REPUBLIK

3.1   Amtsblatt der Europäischen Union

4.    DÄNEMARK

4.1   Amtsblatt der Europäischen Union

5.    DEUTSCHLAND

5.1   Amtsblatt der Europäischen Union

6.    ESTLAND

6.1   Amtsblatt der Europäischen Union

7.    IRLAND

7.1   Amtsblatt der Europäischen Union

7.2   Tagespresse: „Irish Independent“, „Irish Times“, „Irish Press“, „Cork Examiner“

8.    GRIECHENLAND

8.1   Amtsblatt der Europäischen Union

8.2   Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse

9.    SPANIEN

9.1   Amtsblatt der Europäischen Union

10.    FRANKREICH

10.1   Amtsblatt der Europäischen Union

10.2   Bulletin officiel des annonces des marchés publics

11.    KROATIEN

11.1   Amtsblatt der Europäischen Union

11.2   Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für öffentliche Beschaffungsaufträge)

12.    ITALIEN

12.1   Amtsblatt der Europäischen Union

13.    ZYPERN

13.1   Amtsblatt der Europäischen Union

13.2   Amtsblatt der Republik

13.3   örtliche Tagespresse

14.    LETTLAND

14.1   Amtsblatt der Europäischen Union

14.2   Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

15.    LITAUEN

15.1   Amtsblatt der Europäischen Union

15.2   Centrinė viešųjų pirkimų informacinė sistema (zentrales Portal für die öffentliche Beschaffung)

15.3   Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybës žinios“) der Republik Litauen

16.    LUXEMBURG

16.1   Amtsblatt der Europäischen Union

16.2   Tagespresse

17.    UNGARN

17.1   Amtsblatt der Europäischen Union

17.2   Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

18.    ΜΑLTA

18.1   Amtsblatt der Europäischen Union

18.2   Government Gazette

19.    NIEDERLANDE

19.1   Amtsblatt der Europäischen Union

20.    ÖSTERREICH

20.1   Amtsblatt der Europäischen Union

20.2   Amtsblatt zur Wiener Zeitung

21.    POLEN

21.1   Amtsblatt der Europäischen Union

21.2   Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

22.    PORTUGAL

22.1   Amtsblatt der Europäischen Union

23.    RUMÄNIEN

23.1   Amtsblatt der Europäischen Union

23.2   Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

23.3   Elektronisches System für das öffentliche Beschaffunsgwesen — http://www.e-licitatie.ro

24.    SLOWENIEN

24.1   Amtsblatt der Europäischen Union

24.2   Portal javnih naročil — http://www.enarocanje.si/?podrocje=portal

25.    SLOWAKEI

25.1   Amtsblatt der Europäischen Union

25.2   Vestník verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)

26.    FINNLAND

26.1   Amtsblatt der Europäischen Union

26.2   Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)

27.    SCHWEDEN

27.1   Amtsblatt der Europäischen Union

28.    VEREINIGTES KÖNIGREICH

28.1   Amtsblatt der Europäischen Union

Abschnitt C:

Website oder Websites für die Veröffentlichung von Statistiken über öffentliche Beschaffungen gemäß Artikel 19.15 Absatz 5 sowie von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge gemäß Artikel 19.15 Absatz 6:

1.

Bekanntmachungen über vergebene Aufträge von den in den Anhängen 19-1 bis 19-3 der Marktzugangsliste der Europäischen Union aufgeführten Stellen werden in der Rubrik „Tenders Electronic Daily (TED)“ der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht — http://ted.europa.eu.


ANHANG 20-A

TEIL A

Geografische Angaben zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Europäischen Union

Angabe

Transliteration

(nur zu Informationszwecken)

Produktklasse

Ursprungsort

(Gebiet, Gegend oder Ort)

České pivo

 

Bier

Tschechische Republik

Žatecký Chmel

 

Hopfen

Tschechische Republik

Hopfen aus der Hallertau

 

Hopfen

Deutschland

Nürnberger Bratwürste**

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Deutschland

Nürnberger Rostbratwürste

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Deutschland

Schwarzwälder Schinken

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Deutschland

Aachener Printen

 

Zuckerwaren und Backwaren

Deutschland

Nürnberger Lebkuchen

 

Zuckerwaren und Backwaren

Deutschland

Lübecker Marzipan

 

Zuckerwaren und Backwaren

Deutschland

Bremer Klaben

 

Zuckerwaren und Backwaren

Deutschland

Hessischer Handkäse

 

Käse

Deutschland

Hessischer Handkäs

 

Käse

Deutschland

Tettnanger Hopfen

 

Hopfen

Deutschland

Spreewälder Gurken

 

Waren pflanzlichen Ursprungs,frisch oder verarbeitet

Deutschland

Danablu

 

Käse

Dänemark

Ελιά Καλαμάτας

Elia Kalamatas

Tafeloliven und verarbeitete Oliven

Griechenland

Μαστίχα Χίου

Masticha Chiou

natürliche Gummis und Harze — Kaugummi

Griechenland

Φέτα*

Feta

Käse

Griechenland

Ελαιόλαδο Καλαμάτας

Olivenöl, Kalamata

Öle und tierische Fette

Griechenland

Ελαιόλαδο Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Olivenöl, Kolymvari Chanion Kritis

Öle und tierische Fette

Griechenland

Ελαιόλαδο Σητείας Λασιθίου Κρήτης

Olivenöl, Sitia Lasithiou Kritis

Öle und tierische Fette

Griechenland

Ελαιόλαδο Λακωνία

Olivenöl, Lakonia

Öle und tierische Fette

Griechenland

Κρόκος Κοζάνης

Krokos Kozanis

Gewürze

Griechenland

Κεφαλογραβιέρα

Kefalograviera

Käse

Griechenland

Γραβιέρα Κρήτης

Graviera Kritis

Käse

Griechenland

Γραβιέρα Νάξου

Graviera Naxou

Käse

Griechenland

Μανούρι

Manouri

Käse

Griechenland

Κασέρι

Kasseri

Käse

Griechenland

Φασόλια Γίγαντες Ελέφαντες Καστοριάς

Fassolia Gigantes Elefantes Kastorias

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Griechenland

Φασόλια Γίγαντες Ελέφαντες Πρεσπών Φλώρινας

Fassolia Gigantes Elefantes Prespon Florinas

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Griechenland

Κονσερβολιά Αμφίσσης

Konservolia Amfissis

Tafeloliven und verarbeitete Oliven

Griechenland

Λουκούμι Γεροσκήπου

Loukoumi Geroskipou

Zuckerwaren und Backwaren

Zypern

Baena

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Sierra Mágina

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Aceite del Baix Ebre-Montsía

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Oli del Baix Ebre-Montsía

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Aceite del Bajo Aragón

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Antequera

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Priego de Córdoba

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Sierra de Cádiz

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Sierra de Segura

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Sierra de Cazorla

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Siurana

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Aceite de Terra Alta

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Oli de Terra Alta

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Les Garrigues

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Estepa

 

Öle und tierische Fette

Spanien

Guijuelo

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Spanien

Jamón de Huelva

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Spanien

Jamón de Teruel

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Spanien

Salchichón de Vic

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Spanien

Llonganissa de Vic

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Spanien

Mahón-Menorca

 

Käse

Spanien

Queso Manchego

 

Käse

Spanien

Cítricos Valencianos

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Spanien

Cîtrics Valancians

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Spanien

Jijona

 

Zuckerwaren und Backwaren

Spanien

Turrón de Alicante

 

Zuckerwaren und Backwaren

Spanien

Azafrán de la Mancha

 

Gewürze

Spanien

Comté

 

Käse

Frankreich

Reblochon

 

Käse

Frankreich

Reblochon de Savoie

 

Käse

Frankreich

Roquefort

 

Käse

Frankreich

Camembert de Normandie

 

Käse

Frankreich

Brie de Meaux

 

Käse

Frankreich

Emmental de Savoie

 

Käse

Frankreich

Pruneaux d'Agen

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Frankreich

Pruneaux d'Agen mi-cuits

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Frankreich

Huîtres de Marennes-Oléron

 

Fischereierzeugnisse, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Chalosse

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Gascogne

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Gers

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Landes

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Périgord

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Canards à foie gras du Sud-Ouest: Quercy

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Frankreich

Jambon de Bayonne***

 

Fleisch, trockengepökelt

Frankreich

Huile d'olive de Haute-Provence

 

Öle und tierische Fette

Frankreich

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

 

ätherische Öle

Frankreich

Morbier

 

Käse

Frankreich

Epoisses

 

Käse

Frankreich

Beaufort***

 

Käse

Frankreich

Maroilles

 

Käse

Frankreich

Marolles

 

Käse

Frankreich

Munster *

 

Käse

Frankreich

Munster Géromé

 

Käse

Frankreich

Fourme d'Ambert

 

Käse

Frankreich

Abondance

 

Käse

Frankreich

Bleu d'Auvergne

 

Käse

Frankreich

Livarot

 

Käse

Frankreich

Cantal

 

Käse

Frankreich

Fourme de Cantal

 

Käse

Frankreich

Cantalet

 

Käse

Frankreich

Petit Cantal

 

Käse

Frankreich

Tomme de Savoie

 

Käse

Frankreich

Pont-l'Evêque

 

Käse

Frankreich

Neufchâtel

 

Käse

Frankreich

Chabichou du Poitou

 

Käse

Frankreich

Crottin de Chavignol

 

Käse

Frankreich

Saint-Nectaire

 

Käse

Frankreich

Piment d'Espelette

 

Gewürze

Frankreich

Lentille verte du Puy

 

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Frankreich

Aceto balsamico Tradizionale di Modena

 

Essig

Italien

Aceto balsamico di Modena

 

Essig

Italien

Cotechino Modena

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Zampone Modena

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Bresaola della Valtellina

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Mortadella Bologna

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Prosciutto di Parma

 

Fleisch, trockengepökelt

Italien

Prosciutto di S. Daniele

 

Fleisch, trockengepökelt

Italien

Prosciutto Toscano

 

Fleisch, trockengepökelt

Italien

Prosciutto di Modena

 

Fleisch, trockengepökelt

Italien

Provolone Valpadana

 

Käse

Italien

Taleggio

 

Käse

Italien

Asiago*

 

Käse

Italien

Fontina*

 

Käse

Italien

Gorgonzola*

 

Käse

Italien

Grana Padano

 

Käse

Italien

Mozzarella di Bufala Campana

 

Käse

Italien

Parmigiano Reggiano

 

Käse

Italien

Pecorino Romano

 

Käse

Italien

Pecorino Sardo

 

Käse

Italien

Pecorino Toscano

 

Käse

Italien

Arancia Rossa di Sicilia

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Cappero di Pantelleria

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Kiwi Latina

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

 

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Italien

Mela Alto Adige

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Südtiroler Apfel

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Pesca e nettarina di Romagna

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Italien

Pomodoro di Pachino

 

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Italien

Radicchio Rosso di Treviso

 

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Italien

Ricciarelli di Siena

 

Zuckerwaren und Backwaren

Italien

Riso Nano Vialone Veronese

 

Getreide

Italien

Speck Alto Adige

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Südtiroler Markenspeck

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Südtiroler Speck

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Veneto Valpolicella

 

Öle und tierische Fette

Italien

Veneto Euganei e Berici

 

Öle und tierische Fette

Italien

Veneto del Grappa

 

Öle und tierische Fette

Italien

Culatello di Zibello

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Garda

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Lardo di Colonnata

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Italien

Szegedi téliszalámi

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Ungarn

Szegedi szalámi

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Ungarn

Tiroler Speck

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Österreich

Steirischer Kren

 

Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

Österreich

Steirisches Kürbiskernöl

 

Ölsaaten

Österreich

Queijo S. Jorge

 

Käse

Portugal

Azeite de Moura

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Azeites de Trás-os-Montes

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Azeite do Alentejo Interior

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Azeites da Beira Interior

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Azeites do Norte Alentejano

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Azeites do Ribatejo

 

Öle und tierische Fette

Portugal

Pêra Rocha do Oeste

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Portugal

Ameixa d'Elvas

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Portugal

Ananás dos Açores / S. Miguel

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Portugal

Chouriça de carne de Vinhais

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Portugal

Linguiça de Vinhais

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Portugal

Chouriço de Portalegre

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Portugal

Presunto de Barrancos

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Portugal

Queijo Serra da Estrela

 

Käse

Portugal

Queijos da Beira Baixa

 

Käse

Portugal

Queijo de Castelo Branco

 

Käse

Portugal

Queijo Amarelo da Beira Baixa

 

Käse

Portugal

Queijo Picante da Beira Baixa

 

Käse

Portugal

Salpicão de Vinhais

 

Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

Portugal

Gouda Holland

 

Käse

Niederlande

Edam Holland

 

Käse

Niederlande

Kalix Löjrom

 

Fischereierzeugnisse, frisch, gefroren oder verarbeitet

Schweden

Magiun de prune Topoloveni

 

Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

Rumänien

TEIL B

Geografische Angaben zur Kennzeichnung einer Ware mit Ursprung in Kanada

Angabe

Transliteration

(nur zu Informationszwecken)

Produktklasse

Ursprungsort

(Gebiet, Gegend oder Ort)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG 20-B

BEZEICHNUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 20.21 ABSÄTZE 11 UND 12

TEIL A

 

Valencia Orange

 

Orange Valencia

 

Valencia

 

Black Forest Ham

 

Jambon Forêt Noire

 

Tiroler Bacon  (1)

 

Bacon Tiroler  (1)

 

Parmesan

 

St. George Cheese

 

Fromage St-George[s]

TEIL B

Die Bezeichnung „comté“ in Verbindung mit Lebensmitteln, wenn sie in Bezug auf ein County verwendet wird (z. B. „Comté du Prince-Edouard“, „Prince Edward County“, „Comté de Prescott-Russell“, „Prescott-Russell County“).

Die Bezeichnung „Beaufort“ in Verbindung mit Käseprodukten, die in der Nähe des geografischen Ortes „Beaufort range“, Vancouver Island, British Columbia, hergestellt werden.


(1)  Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen in englischer oder französischer Sprache ist zulässig, unter anderem „Tirol“, „Tiroler“, „Tyroler“ und „Tirolien“.


ANHANG 20-C

PRODUKTKLASSEN

1.

Unter Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 2 und die Positionen 16.01 oder 16.02 des Harmonisierten Systems fallen.

2.

Unter Fleisch, trockengepökelt sind trockengepökelte Fleischerzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 2 und die Positionen 16.01 oder 16.02 des Harmonisierten Systems fallen.

3.

Unter Hopfen sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 12.10 des Harmonisierten Systems fallen.

4.

Unter Fischereierzeugnisse, frisch, gefroren oder verarbeitet sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 3 und die Positionen 16.03, 16.04 oder 16.05 des Harmonisierten Systems fallen.

5.

Unter Butter sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 04.05 des Harmonisierten Systems fallen.

6.

Unter Käse sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 04.06 des Harmonisierten Systems fallen.

7.

Unter Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 7 des Harmonisierten Systems fallen, ferner Erzeugnisse mit Gemüse, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen.

8.

Unter Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 8 des Harmonisierten Systems fallen, ferner Erzeugnisse mit Früchten oder Nüssen, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen.

9.

Unter Gewürze sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 9 des Harmonisierten Systems fallen.

10.

Unter Getreide sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 10 des Harmonisierten Systems fallen.

11.

Unter Mühlenerzeugnisse sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 11 des Harmonisierten Systems fallen.

12.

Unter Ölsaaten sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 12 des Harmonisierten Systems fallen.

13.

Unter Getränke aus Pflanzenauszügen sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 13.02 des Harmonisierten Systems fallen.

14.

Unter Öle und tierische Fette sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Kapitel 15 des Harmonisierten Systems fallen.

15.

Unter Zuckerwaren und Backwaren sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Positionen 17.04, 18.06, 19.04 oder 19.05 des Harmonisierten Systems fallen.

16.

Unter Teigwaren sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 19.02 des Harmonisierten Systems fallen.

17.

Unter Tafeloliven und verarbeitete Oliven sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Position 20.01 oder 20.05 des Harmonisierten Systems fallen.

18.

Unter Senfpaste sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Unterposition 2103.30 des Harmonisierten Systems fallen.

19.

Unter Bier sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 22.03 des Harmonisierten Systems fallen.

20.

Unter Essig sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 22.09 des Harmonisierten Systems fallen.

21.

Unter ätherische Öle sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 33.01 des Harmonisierten Systems fallen;

22.

Unter natürliche Gummis und HarzeKaugummi sind Erzeugnisse zu verstehen, die unter Position 17.04 des Harmonisierten Systems fallen.


ANHANG 29-A

SCHIEDSORDNUNG

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

1.

Für die Zwecke dieses Kapitels und im Rahmen dieser Schiedsordnung bezeichnet der Ausdruck

 

Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen,

 

Schiedspanel ein nach Artikel 29.7 eingesetztes Panel,

 

Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 29.7 eingesetzten Schiedspanels,

 

Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

 

Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist,

 

gesetzlicher Feiertag jeden Samstag und Sonntag sowie jeden anderen, von einer Vertragspartei für die Zwecke dieser Schiedsordnung als Feiertag eingestuften Tag,

 

Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer dieses Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt,

 

ersuchte Vertragspartei die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die Bestimmungen nach Artikel 29.2 verstoßen hat, und

 

ersuchende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 29.6 beantragt.

2.

Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der ersuchten Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hingegen tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen die Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens, ferner die Honorare und sämtliche Reise- und Unterbringungskosten sowie allgemeinen Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten.

Mitteilungen

3.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, übermitteln die Vertragsparteien und das Schiedspanel alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; darüber hinaus übermitteln sie am selben Tag stets noch eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder aber mit Hilfe eines anderen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.

Kommuniziert eine Vertragspartei schriftlich, so übermittelt sie der anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Kopie ihrer Mitteilungen.

5.

Unerhebliche Schreibfehler in einem Ersuchen, einer Mitteilungen, einem Schriftsatz oder einer sonstigen Unterlage im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

6.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen arbeitsfreien Tag in Kanada oder in der Europäischen Union, so darf die Unterlage am folgenden Geschäftstag zugestellt werden. Unterlagen, Mitteilungen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag eingegangen.

7.

Je nachdem, welche Bestimmungen strittig sind, werden alle Ersuchen und Mitteilungen, die nach diesem Kapitel an den Gemischten CETA-Ausschuss gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen ein, wofür die WTO-Sätze gelten. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an dieser Sitzung auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

9.

a)

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einsetzung des Schiedspanels keine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Panel folgendes Mandat:

Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 29.2 und Erlass eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 29.10, 29.17 und 29.18“.

b)

Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung mit.

c)

Das Schiedspanel kann selbst über seine Zuständigkeit befinden.

Einleitungsschriftsätze

10.

Die ersuchende Vertragspartei legt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die ersuchte Vertragspartei legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 21 Tage nach Eingang des Einleitungsschriftsatzes vor.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Die Anhörungen finden in persönlicher Anwesenheit statt. Sofern dieses Kapitel nichts anderes bestimmt und unbeschadet des Absatzes 30 kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner sonstigen Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen unter anderem Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14.

Für die Abfassung von Schiedssprüchen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Feststellungen, Befunde und Empfehlungen des Schiedspanels nach den Artikeln 29.9 und 29.10 sollten im Konsens getroffen werden; kann kein Konsens erzielt werden, ist die Mehrheit der Mitglieder entscheidend.

16.

Zu Fragen, in denen keine Einstimmigkeit erzielt wurde, dürfen Schiedsrichter keine getrennten Stellungnahmen abgeben.

17.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die von Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) nicht erfasst wird, so kann das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesem Kapitel vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet.

18.

Ist nach Auffassung des Schiedspanels aus Gründen der Billigkeit oder Effizienz des Verfahrens eine Verfahrensfrist zu ändern oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorzunehmen, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

19.

Die in diesem Kapitel und in diesem Anhang genannten Fristen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern.

20.

Das Schiedspanel setzt seine Arbeit in folgenden Fällen aus:

a)

auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für den im Ersuchen genannten Zeitraum von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten, wobei das Panel seine Arbeit auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei wieder aufnimmt, oder

b)

auf Ersuchen beider Vertragsparteien für den im Ersuchen genannten Zeitraum, wenn das Panel seinen Zwischenbericht bereits vorgelegt hat oder im Falle eines Gleichwertigkeitsdissenses nach Artikel 29.14 oder eines Verfahrens nach Artikel 29.15, wobei das Panel seine Arbeit auf Ersuchen einer Vertragspartei wieder aufnimmt.

Wird bis zum Ende des im Aussetzungsersuchen genannten Zeitraums nicht um Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels ersucht, so wird das Verfahren eingestellt. Die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahren nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt.

Ersetzen von Schiedsrichtern

21.

Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird die Ersatzperson nach dem Verfahren des Artikels 29.7 Absatz 3 bestimmt.

22.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter den Verhaltenskodex in Anhang 29-B (im Folgenden „Verhaltenskodex“) nicht einhält und aus diesem Grund ersetzt werden muss, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände der Nichteinhaltung.

23.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, den Verhaltenskodex nicht einhält, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 29.7 Absatz 3.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz auf ein diesbezügliches Ersuchen hin fest, dass ein Schiedsrichter den Verhaltenskodex nicht einhält, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter unter den Personen auf der Liste nach Artikel 29.8 Absatz 1, denen auch der ursprüngliche Schiedsrichter angehörte. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 29.7 bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid unter den Personen ausgewählt, die von der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei nach Artikel 29.8 Absatz 1 vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Stellung des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels.

24.

Hält der Vorsitz des Schiedspanels nach Auffassung einer Vertragspartei den Verhaltenskodex nicht ein, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf; bei Einvernehmlichkeit berufen sie den Vorsitz ab und ersetzen ihn nach dem Verfahren des Artikels 29.7 Absatz 3.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden übrigen Schiedsrichter mit der Frage befasst werden. Die Entscheidung der Schiedsrichter darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, ist endgültig.

Befinden die Schiedsrichter, dass der Vorsitz den Verhaltenskodex nicht einhält, so bestimmen sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz unter den auf der Liste nach Artikel 29.8 Absatz 1 verbliebenen Personen. Die Auswahl des neuen Vorsitzes erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des in diesem Absatz genannten Ersuchens.

Gelangen die Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht zu einer Entscheidung in der Frage, mit der sie befasst wurden, so gilt das Verfahren des Artikel 29.7.

25.

Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren der Absätze 21 bis 24 abgeschlossen sind.

Verhandlungen

26.

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Verhandlung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Vertragsparteien dies schriftlich. Vorbehaltlich des Absatzes 39 macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich.

27.

Ist Kanada die ersuchende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt, ist die Europäische Union die ersuchende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Ottawa statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.

28.

In der Regel sollte nur eine Verhandlung stattfinden. Das Schiedspanel kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Vertragspartei eine zusätzliche Verhandlung anberaumen, wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt. Außer im Falle eines Vollzugs- oder Gleichwertigkeitsdissenses wird keine zusätzliche Verhandlung in den Verfahren nach den Artikeln 29.14 und 29.15 anberaumt.

29.

Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend zu sein.

30.

Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und Berater der Vertragsparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

31.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Arbeitstage vor der Verhandlung eine Liste mit den Namen der natürlichen Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.

32.

Das Schiedspanel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)

Argumentation der ersuchenden Vertragspartei

b)

Argumentation der ersuchten Vertragspartei

Gegenargumentation

a)

Erwiderung der ersuchenden Vertragspartei

b)

Replik der ersuchten Vertragspartei

33.

Das Schiedspanel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an jede Vertragspartei richten.

34.

Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen der Vertragsparteien legt das Schiedspanel ihnen zu jeder Verhandlung eine abschließende Niederschrift vor.

35.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

36.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

37.

Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu beziehen.

Transparenz und Vertraulichkeit

38.

Vorbehaltlich des Absatzes 39 macht jede Vertragspartei ihre Schriftsätze öffentlich zugänglich, ferner sind die Verhandlungen des Schiedspanels öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

39.

Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Finden die Verhandlungen des Schiedspanels in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit. Jede Vertragspartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen zusätzlich eine nichtvertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes vor, die offengelegt werden kann.

Einseitige Kontakte

40.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

41.

Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Informationen und Fachberatung

42.

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus jede ihm geeignet erscheinende Person oder Stelle um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen, vorbehaltlich etwaiger Modalitäten und Bedingungen, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben. So beschaffte Informationen müssen allen Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden.

Amicus-curiae-Schriftsätze

43.

In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel im Einklang mit den folgenden Absätzen Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen.

44.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, auf keinen Fall mehr als 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich etwaiger Anlagen umfassen und für die vom Schiedspanel zu prüfende Frage unmittelbar von Belang sind.

45.

Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zwar unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Absätzen 48 und 49 gewählten Sprachen abzufassen.

46.

Das Schiedspanel hat in seinem Schiedsspruch alle eingegangenen Schriftsätze aufzuführen, welche die Voraussetzungen dieser Schiedsordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien die eingetroffenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor.

Dringlichkeit

47.

Bei Dringlichkeit im Sinne des Artikels 29.11 passt das Schiedspanel die Fristen dieser Schiedsordnung im Benehmen mit den Vertragsparteien in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Arbeitssprache des Verfahrens, Übersetzen und Dolmetschen

48.

Die Vertragsparteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 29.7 Absatz 2, spätestens jedoch auf der in Absatz 8 genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren.

49.

Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die daraus entstehenden Kosten. Die ersuchte Vertragspartei sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

50.

Die Sprüche des Schiedspanels ergehen in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.

51.

Die Kosten für die Übersetzung eines Schiedsspruchs in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

52.

Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Schiedsordnung erstellt wurde.

Fristberechnung

53.

Alle in diesem Kapitel und in diesem Anhang aufgeführten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Sprüche der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

54.

Geht eine Unterlage aufgrund der Bestimmungen des Absatzes 6 bei einer Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für eine Frist, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnet, der Tag maßgebend, an dem die letzte dieser Unterlagen eingegangen ist.

Sonstige Verfahren

55.

Die Fristen dieser Schiedsordnung werden an den besonderen Fristen ausgerichtet, die in den Verfahren nach Artikel 29.14 und 29.15 für das Fällen eines Schiedsspruchs gelten.

56.

Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Schiedsrichter — nicht in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 29.14 und 29.15 erneut zusammenzutreten, so findet Artikel 29.7 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich um 20 Tage.


ANHANG 29-B

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Kapitels und im Rahmen dieses Verhaltenskodexes bezeichnet der Ausdruck

 

Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 29.7 eingesetzten Schiedspanels,

 

Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

 

Kandidat eine natürliche Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 29.8 aufgeführt ist und der für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 29.7 in Frage kommt,

 

Mediator eine natürliche Person, die eine Mediation nach Artikel 29.5 durchführt,

 

Verfahren ein Schiedsverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist,

 

Mitarbeiter des Schiedsrichters natürliche Personen, die zwar unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind.

Verantwortlichkeiten der Kandidaten und Schiedsrichter

2.

Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 16 bis 19 erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter gemäß diesem Kapitel bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um Kenntnis von derartigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten zu erlangen.

4.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehend Gesagten legen die Kandidaten folgende Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen:

1)

jegliche finanziellen Interessen des Kandidaten

a)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

b)

an einem Verwaltungsverfahren, einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren oder einem anderen Panel- oder Ausschussverfahren, welches Fragen betrifft, die in dem Verfahren entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt,

2)

jegliche finanziellen Interessen des Arbeitgebers, eines Partners, eines Teilhabers oder eines Familienangehörigen des Kandidaten

a)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

b)

an einem Verwaltungsverfahren, einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren oder einem anderen Panel- oder Ausschussverfahren, welches Fragen betrifft, die in dem Verfahren entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt,

3)

jegliche früheren oder derzeitigen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen zu den Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, oder zu deren Rechtsbeistand, ferner jegliche derartigen Beziehungen, die den Arbeitgeber, einen Partner, einen Teilhaber oder einen Familienangehörigen betreffen, und

4)

jegliches öffentliches Engagement und jegliche Tätigkeit als Rechtsbeistand oder als sonstiger Vertreter im Zusammenhang mit einer strittigen Frage, die Gegenstand des Verfahrens ist oder welche die gleiche Angelegenheit betrifft.

5.

Die Kandidaten und Schiedsrichter informieren den Gemischten CETA-Ausschuss über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

6.

Nach ihrer Bestellung unternehmen die Schiedsrichter weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um Kenntnis von Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 zu erlangen, und legen diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort; sie verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenzulegen, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Gemischten CETA-Ausschuss unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung des Sachverhalts durch die Vertragsparteien vorlegen.

Pflichten der Schiedsrichter

7.

Nach der Bestellung eines Schiedsrichters hält sich dieser bereit und erfüllt seine Aufgaben im gesamten Verfahren gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.

8.

Ein Schiedsrichter erwägt nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind; er überträgt diese Verpflichtung niemand anderem.

9.

Ein Schiedsrichter trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Absätze 2 bis 6 sowie 17 bis 19 kennen und beachten.

10.

Ein Schiedsrichter nimmt im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

11.

Ein Schiedsrichter vermeidet den Anschein von Befangenheit und lässt sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.

12.

Ein Schiedsrichter geht weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nimmt er direkt oder indirekt Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

13.

Ein Schiedsrichter darf seine Stellung im Schiedspanel weder aus persönlichen noch aus privaten Interessen missbrauchen; ferner sieht er von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken können, dass Dritte sich in einer besonderen Lage befinden, aus der heraus sie ihn beeinflussen können.

14.

Ein Schiedsrichter vermeidet, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen sein Verhalten oder sein Urteil beeinflussen.

15.

Ein Schiedsrichter sieht davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

16.

Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen von Handlungen absehen, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

17.

Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter legt niemals nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihm während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder macht sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; auf keinem Fall legt er derartige Informationen offen oder macht sie sich zunutze, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

18.

Ein Schiedsrichter legt Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Maßgabe dieses Kapitels veröffentlicht wurden.

19.

Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter gibt niemals Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Auslagen

20.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Mediatoren

21.

Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Mediatoren.


ANHANG 29-C

MEDIATIONSORDNUNG

Artikel 1

Ziel

Nach Artikel 29.5 soll dieser Anhang die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Mediators erleichtern.

ABSCHNITT A

Mediationsverfahren

Artikel 2

Einleitung des Verfahrens

1.   Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)

die strittige Maßnahme zu nennen,

b)

darzulegen, welche vorgeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)

zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.   Das Mediationsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Mediation nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen treugläubig und antwortet darauf schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt.

Artikel 3

Auswahl des Mediators

1.   Zu Beginn des Mediationsverfahrens verständigen sich die Vertragsparteien auf einen Mediator, und zwar nach Möglichkeit spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Mediationsersuchen.

2.   Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

3.   Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent darin, Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Nach Anhang 29-B Absatz 21 gilt der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren auch für Mediatoren. Anhang 29-A Absätze 3 bis 7 sowie 48 bis 54 der Schiedsordnung gelten ebenfalls sinngemäß.

Artikel 4

Mediationsordnung

1.   Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die um das Mediationsverfahren ersucht hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und deren Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schreibens kann die andere Vertragspartei schriftlich zur Problembeschreibung Stellung nehmen. Beide Vertragsparteien können in ihre Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme alle ihnen sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

2.   Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu schaffen. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, einschlägige Sachverständige (1) und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Mediator einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er indessen die Vertragsparteien.

3.   Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen zu enthalten.

4.   Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder mit Zustimmung beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise.

5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

6.   Die Lösung kann durch Beschluss des gemischten CETA-Ausschusses angenommen werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien den schriftlichen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er kurz zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, wie das Verfahrens abgelaufen ist und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator räumt den Vertragsparteien 15 Tage zwecks Stellungnahme zum Berichtsentwurf ein. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.

8.   Das Verfahren endet

a)

im Falle der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag der Annahme,

b)

mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären,

c)

mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens sondiert und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators gewürdigt hat. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Frist abgegeben werden, oder

d)

bei beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens.

ABSCHNITT B

Umsetzung

Artikel 5

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.   Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitfenster umzusetzen.

2.   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

ABSCHNITT C

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

1.   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte vertraulich, ebenso alle Ratschläge und Lösungsvorschläge, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei darf allerdings gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind.

2.   Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.

3.   Konsultationen sind vor der Einleitung des Mediationsverfahrens nicht erforderlich. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.

4.   Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Artikel 4 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation ist, oder

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

5.   Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise nach dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war.

Artikel 7

Fristen

Die in diesem Kapitel genannten Fristen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 8

Kosten

1.   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Mediationsverfahren.

2.   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators richtet sich nach dem Honorar für den Schiedspanelvorsitz nach Anhang 29-A Absatz 8.

Artikel 9

Überprüfung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Mediationsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus geändert werden muss.


(1)  Eine Vertragspartei darf die Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass der Sachverständige bereits nach diesem Absatz konsultiert wurde.


ANHANG 30-A

LISTE DER BILATERALEN INVESTITIONSABKOMMEN ZWISCHEN KANADA UND MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung Kanadas über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 3. Februar 1997 in Ottawa,

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und Kanada über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 6. Mai 2009 in Prag,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Kanadas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 3. Oktober 1991 in Ottawa,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung Kanadas über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 5. Mai 2009 in Riga,

Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Malta über die Versicherung ausländischer Investitionen, unterzeichnet am 24. Mai 1982 in Valletta,

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Kanadas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 6. April 1990 in Warschau,

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung Kanadas über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 8. Mai 2009 in Bukarest,

Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und Kanada über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 20. Juli 2010 in Bratislava.


ANHANG 30-B

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS AUS DEM JAHR 1989 ÜBER DEN HANDEL MIT ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN UND DES ABKOMMENS AUS DEM JAHR 2003 ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN

ABSCHNITT A

In Artikel 1 des Abkommens aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken, geändert mit Anhang VIII des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen, wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„zuständige Behörden“ alle Regierungen, Kommissionen, Agenturen oder sonstigen Behörden einer Vertragspartei, die Kraft Gesetz befugt sind, den Absatz von Wein und Spirituosen zu kontrollieren.

ABSCHNITT B

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken, geändert mit Anhang VIII des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen, erhält folgende Fassung:

„b)

Vorschrift für private, vom Weinbereitungsbetrieb getrennt tätige Weinlagerhändler in Ontario und British Columbia, nur von kanadischen Weinbereitungsbetrieben hergestellte Weine zu verkaufen. Die Zahl der privaten, vom Weinbereitungsbetrieb getrennt tätigen Weinlagerhändler, die autorisiert sind, ausschließlich Weine zu verkaufen, die von kanadischen Weinbereitungsbetrieben in diesen Provinzen hergestellt wurden, darf 292 in Ontario und 60 in British Columbia nicht überschreiten.“

ABSCHNITT C

Artikel 4 des Abkommens aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken, geändert mit Anhang VIII des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen, erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Kommerzielle Behandlung

1.   Die zuständigen Behörden beachten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Ankauf, dem Vertrieb und dem Einzelhandelsverkauf von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei die Vorschriften des Artikels XVII (Staatliche Handelsunternehmen) GATT, insbesondere, damit diesbezügliche Entscheidungen nur nach kommerziellen Erwägungen getroffen werden; ferner geben sie den Unternehmen der anderen Vertragspartei ausreichend Gelegenheit, entsprechend den üblichen Handelsgepflogenheiten als Wettbewerber bei diesbezüglichen Beschaffungsvorhaben aufzutreten.

2.   Jede Vertragspartei trifft alle denkbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Unternehmen, dem ein Monopol für den Handel mit und den Verkauf von Wein und Spirituosen in seinem Gebiet eingeräumt wurde, seine Monopolstellung nicht dazu benutzt, um unmittelbar oder mittelbar, auch nicht mittels seiner Geschäftsbeziehungen mit seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder anderen im gemeinsamen Eigentum stehenden Unternehmen, Wein und Spirituosen auf einem Markt außerhalb des Gebiets, in dem das Unternehmen eine Monopolstellung innehat, in einer Weise zu verkaufen, die sich wettbewerbswidrig auswirkt und zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs auf diesem Markt führt.“

ABSCHNITT D

Artikel 4a des Abkommens aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken, geändert mit Anhang VIII des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen, erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a — Preisbildung

1.   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass jeder Preisaufschlag, Dienstleistungsaufwand oder jede andere Preisbildungsmaßnahme diskriminierungsfrei ist, für alle Einzelhandelsverkäufe gilt und mit Artikel 2 vereinbar ist.

2.   Ein Dienstleistungsaufwandsgefälle darf auf Erzeugnisse der anderen Vertragspartei nur angewendet werden, wenn es nicht größer ist als die Zusatzkosten, die für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse der anderen Vertragspartei aufgewendet werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung der Zusatzkosten, die sich unter anderem aus den Liefermethoden und der Lieferhäufigkeit ergeben.

3.   Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass bei Anwendung des Dienstleistungsaufwands auf ein Erzeugnis der anderen Vertragspartei nicht der Wert des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird.

4.   Das Dienstleistungsaufwandsgefälle wird entsprechend der üblichen Rechnungslegungspraxis von unabhängigen Rechnungsprüfern anhand einer Rechnungsprüfung gerechtfertigt, die auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen abgeschlossen wird und danach auf Antrag jener Vertragspartei in Abständen von nicht weniger als vier Jahren. Die Rechnungsprüfungen werden jeder Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zur Verfügung gestellt.

5.   Die zuständigen Behörden aktualisieren die Beträge für das Dienstleistungsaufwandsgefälle nach Bedarf so, dass sie den Verpflichtungen aus Artikel 4a Absatz 2 gerecht werden.

6.   Die zuständigen Behörden stellen die anwendbaren Beträge für das Dienstleistungsaufwandsgefälle in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise zur Verfügung, beispielsweise auf ihrer offiziellen Website.

7.   Die zuständigen Behörden richten für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit den Beträgen für das Dienstleistungsaufwandsgefälle, die sich in der anderen Vertragspartei ergeben, eine Kontaktstelle ein. Eine Vertragspartei beantwortet Anfragen der anderen Vertragspartei schriftlich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Anfrage.“

ABSCHNITT E

In das Abkommen aus dem Jahr 1989 über den Handel mit alkoholischen Getränken, geändert mit Anhang VIII des Abkommens aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen, wird folgender Artikel 4b eingefügt:

„Artikel 4b

Verschnittvorschriften

Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die vorschreibt, dass Spirituosen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Flaschenabfüllung eingeführt werden, mit Spirituosen der Einfuhrvertragspartei verschnitten werden.“

ABSCHNITT F

Das Abkommen aus dem Jahr 2003 über den Handel mit Wein und Spirituosen wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 27 (Gemischter Ausschuss) Absatz 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Änderungen der Anhänge dieses Abkommens im Wege eines Beschlusses anzunehmen;“

b)

Titel VIII (Streitbeilegung) wird gestrichen.

c)

Die letzten beiden Sätze des Artikel 8 (Einspruchsverfahren) Absatz 1 werden ersetzt durch „Eine Vertragspartei kann um Konsultationen nach Artikel 29.4 (Konsultationen) des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union (Comprehensive Economic and Trade Agreement — im Folgenden“ CETA„) ersuchen. Sollten diese Konsultationen zu keiner Lösung führen, so kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihren Beschluss unterrichten, ein Streitbeilegungsverfahren nach den Artikeln 29.6 bis 29.10 CETA anzustrengen.“

d)

Der Einleitungssatz (chapeau) des Artikels 9 (Änderung des Anhangs I) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Hat eine Vertragspartei das Einspruchsverfahren nach Artikel 8 (Einspruchsverfahren) eingeleitet, so handeln die Vertragsparteien, abweichend von Absatz 1, im Einklang mit den Ergebnissen der Konsultationen, es sei denn, es wird ein Streitbeilegungsverfahren nach den Artikeln 29.6 bis 29.10 CETA angestrengt, woraufhin Folgendes gilt:“

e)

In Artikel 9 (Änderung des Anhangs I) wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Kommen im Verlauf des Verfahrens nach Absatz 2 die Artikel 29.6 bis 29.10 CETA zur Anwendung, so gelten sie sinngemäß.“


ANHANG 30-C

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU WEIN UND SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien erkennen die Anstrengungen und Fortschritte in Bezug auf Wein und Spirituosen bei den Verhandlungen über dieses Abkommen an. Diese Anstrengungen haben dazu geführt, dass bei einigen Angelegenheiten von großer Bedeutung einvernehmliche Lösungen erzielt wurden.

Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen jedes andere Anliegen bezüglich Weine und Spirituosen unverzüglich im Rahmen der geeigneten Mechanismen zu erörtern; dies gilt insbesondere für den Wunsch der Europäischen Union, die unterschiedlichen Preisaufschläge in den Provinzen auf inländische Weine und auf bei privaten Weinlagerhändlern in Kanada in Flaschen abgefüllte Weine abzuschaffen.

Die Vertragsparteien kommen überein, am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Fortschritte bei der Abschaffung der im vorstehenden Absatz genannten Unterschiede zu prüfen; dabei stützen sie sich auf die Untersuchung sämtlicher Entwicklungen in diesem Sektor, einschließlich der Folgen einer etwaigen günstigeren Behandlung von Drittstaaten im Rahmen anderer Handelsverhandlungen, an denen Kanada beteiligt ist.


ANHANG 30-D

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ÜBER LÄNDER, DIE EINE ZOLLUNION MIT DER EUROPÄISCHEN UNION ERRICHTET HABEN

1.

Die Europäische Union erinnert an die Verpflichtungen der Länder, die eine Zollunion mit der EU eingegangen sind, ihr jeweiliges Handelsregime an das der Europäischen Union anzugleichen, wobei einige dieser Länder verpflichtet sind, Präferenzhandelsabkommen mit Ländern abzuschließen, die Präferenzhandelsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben.

2.

In diesem Zusammenhang ist Kanada bestrebt, Verhandlungen mit denjenigen Ländern aufzunehmen,

a)

die bereits eine Zollunion mit der Europäischen Union eingegangen sind und

b)

deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse dieses Abkommens kommen,

wobei das Ziel verfolgt wird, ein umfassendes bilaterales Abkommen zur Errichtung einer Freihandelszone im Einklang mit den einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbestimmungen der WTO-Übereinkommen zu schließen, sofern die betreffenden Länder zur Aushandlung eines ehrgeizigen umfassenden Abkommens bereit sind, das in Umfang und Zielsetzung mit diesem Abkommen vergleichbar ist. Kanada ist bestrebt, Verhandlungen möglichst bald aufzunehmen, damit ein entsprechendes Abkommen möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten kann.


Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

 

Aquakultur die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern;

 

Einreihen die Einreihung eines Erzeugnisses in eine bestimmte Position oder Unterposition des HS;

 

Zollbehörde jede staatliche Behörde, die nach dem Recht einer Vertragspartei für die Verwaltung und Umsetzung des Zollrechts zuständig ist, beziehungsweise im Falle der EU die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, sofern dies vorgesehen ist;

 

Zollwert den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

 

Ursprungsbestimmung die Feststellung, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt;

 

Ausführer einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Ausführer;

 

identische Ursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht einschließlich materieller Eigenschaften, Qualität und Renommee gleichartig sind, ungeachtet kleinerer Unterschiede im Erscheinungsbild, die für die Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach diesem Protokoll ohne Bedeutung sind;

 

Einführer einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Einführer;

 

Vormaterial alle Zutaten, Komponenten, Teile oder Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden;

 

Nettogewicht von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft das Gewicht des Vormaterials, wie es bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wird, ohne das Gewicht der Verpackung;

 

Nettogewicht des Erzeugnisses das Gewicht eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung. Sollte das Herstellungsverfahren zusätzlich eine Wärme- oder Trockenbehandlung umfassen, so darf das Nettogewicht des Erzeugnisses das Nettogewicht aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien sein, abzüglich des bei der Herstellung zugefügten Wassers der Position 22.01;

 

Hersteller eine Person, die jegliche Be- oder Verarbeitung vornimmt, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

 

Erzeugnis das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für eine anderes Erzeugnis bestimmt ist;

 

Herstellung jegliche Be- oder Verarbeitung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

 

Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses den dem Hersteller des Erzeugnisses gezahlten oder zu zahlenden Preis an dem Ort, an dem der letzte Herstellungsschritt durchgeführt wurde; er muss den Wert aller Vormaterialien umfassen. Ist kein gezahlter oder zu zahlender Preis angegeben oder ist Wert aller Vormaterialien darin nicht enthalten, so wird der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses wie folgt ermittelt:

a)

Er muss den Wert aller Vormaterialien sowie die Kosten der bei der Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Herstellungsvorgänge enthalten, der nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen berechnet wird, und

b)

er darf Beträge für Gemeinkosten und Gewinne des Herstellers enthalten, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können.

Alle inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, sind ausgenommen. Enthält der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses Kosten, die für das Erzeugnis nach Verlassen des Herstellungsorts entstehen, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten, so sind diese Kosten auszunehmen; und

 

Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Übereinkommen über den Zollwert den Zollwert des Vormaterials zum Zeitpunkt der Einfuhr in eine Vertragspartei. Der Wert des Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft muss alle bei der Bearbeitung des Vormaterials zum Einfuhrort anfallenden Kosten enthalten, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten. Ist der Zollwert nicht bekannt oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der erste feststellbare Preis, der dafür in der Europäischen Union oder in Kanada gezahlt wird.

ABSCHNITT B

URSPRUNGSREGELN

Artikel 2

Allgemeines

1.   Für die Zwecke dieses Abkommens ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern das Erzeugnis — nach Artikel 3 im Gebiet einer Vertragspartei oder im Gebiet beider Vertragsparteien —

a)

im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde,

b)

ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder

c)

im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde.

2.   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 8 und 9 müssen die Bedingungen dieses Protokolls in Bezug auf den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt sein.

Artikel 3

Ursprungskumulierung

1.   Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird.

2.   Ein Ausführer darf die in der anderen Vertragspartei an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Fertigung für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses berücksichtigen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht und das Ziel der Fertigung die auf der Grundlage eines überzeugenden Beweises belegte Umgehung der Finanz- oder Steuervorschriften der Vertragsparteien ist.

4.   Wenn ein Ausführer eine Ursprungserklärung für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausgefüllt hat, muss sich eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lieferantenerklärung des Lieferanten der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in seinem Besitz befinden.

5.   Bei der Lieferantenerklärung darf es sich um die Erklärung nach Anhang 3 handeln oder um ein gleichwertiges Papier, das dieselben Informationen enthält und die betroffenen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung zu ermöglichen.

6.   Liegt die Lieferantenerklärung nach Absatz 4 in elektronischer Form vor, so braucht sie nicht unterzeichnet sein, sofern den Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefüllt wurde, die Identität des Lieferanten glaubhaft dargelegt wird.

7.   Eine Lieferantenerklärung gilt für eine einzige Rechnung oder mehrere Rechnungen für dasselbe Vormaterial, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum der Lieferantenerklärung geliefert wird.

8.   Vorbehaltlich des Absatzes 9 darf, wenn jede Vertragspartei, wie nach dem WTO-Abkommen zulässig, ein Freihandelsabkommen mit demselben Drittland geschlossen hat, ein Vormaterial dieses Drittlands bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach diesem Abkommen berücksichtigt werden.

9.   Jede Vertragspartei wendet Absatz 8 nur dann an, wenn gleichwertige Bestimmungen zwischen jeder Vertragspartei und dem Drittland gelten und nachdem sich die Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben.

10.   Sobald jede Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen hat und nachdem sich die beiden Vertragsparteien über die anwendbaren Bedingungen verständigt haben, wendet jede Vertragspartei bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis des Kapitels 2 oder 11, der Positionen 16.01 bis 16.03, des Kapitels 19, der Position 20.02 oder 20.03, oder der Unterposition 3505.10 nach diesem Abkommen ein Ursprungserzeugnis ist, ungeachtet des Absatzes 9 Absatz 8 an.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.   Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

a)

dort aus dem Boden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen

b)

dort geerntete oder gesammelte Nutz- und Zierpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

c)

dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren

e)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden

f)

dort — innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei — erzielte Jagd- und Fangbeute und Fischfänge

g)

dort aufgezogene Erzeugnisse der Aquakultur

h)

Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere aus dem Meer gewonnen werden

i)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden

j)

mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen, die aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund

i)

der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil V des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

ii)

des Festlandsockels Kanadas oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit Teil VI des Seerechtsübereinkommens oder

iii)

des in Artikel 1 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens definierten Gebiets

gewonnen wurden von einer Vertragspartei oder einer Person einer Vertragspartei, sofern diese Vertragspartei oder Person einer Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt

k)

Rohstoffe, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind

l)

Komponenten, die aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung geeignet sind und sofern diese Komponente

i)

zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird oder

ii)

einer Fertigung unterzogen wird, wodurch ein Erzeugnis entsteht, dessen Leistung und Lebenserwartung derjenigen eines neuen Erzeugnisses des gleichen Typs entspricht oder ähnelt

m)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Erzeugnisse jeden Herstellungsstands

2.   Für Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben h und i folgende Bedingungen:

a)

Das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff muss

i)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Kanada ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sein oder

ii)

in Kanada in eine Liste eingetragen sein, sofern das Fahrzeug

A)

unmittelbar vor seiner Eintragung in die kanadische Liste unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren darf und muss und

B)

die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe b Ziffern i oder ii erfüllt,

iii)

unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kanadas fahren dürfen und müssen, und

b)

bezüglich der Europäischen Union muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff

i)

mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein oder

ii)

Eigentum von Gesellschaften sein, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, oder

c)

bezüglich Kanadas muss das Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen aufgrund einer Ermächtigung nach einer kanadischen Fischereilizenz fangen. Zu kanadischen Fischereilizenzen gehören kanadische Lizenzen für die kommerzielle Fischerei und für die indigenen Organisationen ausgestellte kanadische Lizenzen für die indigene Fischerei. Der Inhaber einer kanadischen Fischereilizenz

i)

muss kanadischer Staatsangehöriger sein,

ii)

muss ein Unternehmen sein, das sich höchstens zu 49 Prozent in ausländischem Eigentum befindet und in Kanada gewerblich niedergelassen ist,

iii)

muss ein Fischereifahrzeug sein, das Eigentum einer unter Ziffer i oder ii genannten Person ist, das in Kanada registriert ist und das unter kanadischer Flagge fahren darf und muss, oder

iv)

muss eine indigene Organisation sein, die sich im Gebiet Kanadas befindet. Eine Person, die mit einer kanadischen Lizenz für die indigene Fischerei Fischfang betreibt, muss kanadischer Staatsangehöriger sein.

Artikel 5

Ausreichende Fertigung

1.   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, als in ausreichendem Maße gefertigt, wenn die Bedingungen nach Anhang 5 erfüllt sind.

2.   Wenn an Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft eine ausreichende Fertigung vorgenommen wird, so gilt das entstandene Erzeugnis als Ursprungserzeugnis und das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bleibt unberücksichtigt, sofern dieses Erzeugnis als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis verwendet wird.

Artikel 6

Toleranz

1.   Wenn das bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllt, gilt das Erzeugnis ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 3 als Ursprungserzeugnis, sofern

a)

der Gesamtwert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)

die Prozentsätze in Anhang 5 für den höchsten zulässigen Wert oder das höchste zulässige Gewicht von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden und

c)

das Erzeugnis alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt.

2.   Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz nach Absatz 1 für die Summe dieser Vormaterialien.

3.   Die Toleranz für Spinnstoffe und Kleidung der HS-Kapitel 50 bis 63 wird nach den Regeln des Anhangs 1 festgelegt.

4.   Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich Artikel 8 Buchstabe c.

Artikel 7

Nicht ausreichende Fertigung

1.   Unbeschadet des Absatzes 2 sind die folgenden Behandlungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen der Artikel 5 oder 6 erfüllt sind, nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Lagerung oder des Transports in gutem Zustand zu erhalten (1)

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken

c)

Waschen, Reinigen oder Behandlungen zum Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen von einem Erzeugnis

d)

Bügeln von Spinnstoffen und Kleidung der HS-Kapitel 50 bis 63

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis des Kapitels 10, das kein Wechsel in ein anderes Kapitel nach sich zieht

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker der Position 17.01 oder 17.02, Formen von Würfelzucker der Position 17.01, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker der Position 17.01

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Gemüse des Kapitels 7, Früchten des Kapitels 8, Nüssen der Position 08.01 oder 08.02 oder Erdnüssen der Position 12.02, wenn diese Gemüse, Früchte, Nüsse oder Erdnüsse weiterhin im selben Kapitel eingereiht werden

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen

j)

einfaches Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren

k)

einfache Verpackungsvorgänge, wie Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen

m)

Mischen von Zucker der Position 17.01 oder 17.02 mit jeglichen Vormaterialien

n)

einfaches Mischen von Vormaterialien, auch verschiedener Arten; einfaches Mischen umfasst keine Behandlung, die eine chemische Reaktion im Sinne der Anmerkungen des Anhangs 5 zu Kapitel 28 oder 29 verursacht

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 oder Zerlegen von vollständigen Erzeugnissen der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 in Einzelteile

p)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen und

q)

Schlachten von Tieren

2.   Nach Artikel 3 werden alle in der Europäischen Union und in Kanada an einem Erzeugnis vorgenommenen Fertigungen bei der Bestimmung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommene Fertigung als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gilt, berücksichtigt.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind oder wenn diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keinen Beitrag zu den wesentlichen Eigenschaften oder Merkmalen des Erzeugnisses leisten.

Artikel 8

Einreihung

Für die Zwecke dieses Protokolls gilt Folgendes:

a)

Die zolltarifliche Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses oder Vormaterials erfolgt anhand des HS,

b)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen oder Komponenten, die nach dem HS in eine einzige Position oder Unterposition eingereiht wird, stellt als Ganzes das bestimmte Erzeugnis dar und

c)

jedes Erzeugnis einer aus einer Anzahl identischer Erzeugnisse bestehenden Sendung, die in dieselbe HS-Position oder -Unterposition eingereiht wird, wird getrennt betrachtet.

Artikel 9

Umschließungen und Verpackungsmittel und Behältnisse

1.   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Anforderungen des Anhangs 5 genügen, berücksichtigt.

2.   Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Artikel 10

Buchmäßige Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder Erzeugnissen

1.

a)

Werden bei der Herstellung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so ist für die Bestimmung des Ursprungs der austauschbaren Vormaterialien keine physische Trennung und Identifizierung aller spezifischen austauschbaren Vormaterialien erforderlich, vielmehr darf sie anhand eines Bestandsverwaltungssystems erfolgen oder

b)

werden austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28 und 29, der HS-Positionen 32.01 bis 32.07 oder HS-Positionen 39.01 bis 39.14 in einem Lager einer Vertragspartei vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei physisch verbunden oder gemischt, so ist für die Bestimmung des Ursprungs der austauschbaren Erzeugnisse keine physische Trennung und Identifizierung aller spezifischen austauschbaren Erzeugnisse erforderlich, vielmehr darf sie anhand eines Bestandsverwaltungssystems erfolgen.

2.   Das Bestandsverwaltungssystem muss

a)

gewährleisten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verliehen wird als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der austauschbaren Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre,

b)

Angaben über die Menge der Vormaterialien oder Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft enthalten, einschließlich der Zeitpunkte, an denen die Vormaterialien oder Erzeugnisse eingelagert wurden, und, falls dies nach der einschlägigen Ursprungsregel erforderlich ist, des Werts dieser Vormaterialien oder Erzeugnisse,

c)

Angaben über die Menge der aus den austauschbaren Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse beziehungsweise die Menge der austauschbaren Erzeugnisse enthalten, die an Kunden geliefert werden, die zur Erlangung der Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen den Nachweis des Ursprungs in einer Vertragspartei benötigen, sowie an Kunden, die diesen Nachweis nicht benötigen, und

d)

muss Aufschluss darüber geben, ob der Bestand an Ursprungserzeugnissen ausreichend war, um die Erklärung der Ursprungseigenschaft zu untermauern.

3.   Eine Vertragspartei darf von einem Ausführer oder Hersteller in ihrem Gebiet, der ein Bestandsverwaltungssystem nach diesem Artikel nutzen möchte, verlangen, dass er von dieser Vertragspartei eine vorherige Genehmigung für die Nutzung dieses Systems einholt. Die Vertragspartei darf die Genehmigung für die Nutzung eines Bestandsverwaltungssystems entziehen, wenn der Ausführer oder Hersteller davon in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

4.   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

Artikel 11

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit einem Erzeugnis geliefert werden, die Bestandteile des üblichen Zubehörs oder der üblichen Ersatzteile und Werkzeuge sind, die nicht gesondert vom Erzeugnis in Rechnung gestellt werden und deren Menge und Wert für das Erzeugnis üblich sind,

a)

werden bei der Berechnung des Wertes der einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt, falls die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel des Anhangs 5 einen Prozentsatz für den Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, und

b)

werden bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende Wechsel bei der zolltariflichen Einreihung oder bei anderen Anforderungen des Anhangs 5 erfahren haben, nicht berücksichtigt.

Artikel 12

Warenzusammenstellungen

1.   Außer wenn in Anhang 5 etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS als Ursprungserzeugnis,

a)

sofern alle Bestandteile der Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, oder

b)

falls die Warenzusammenstellung einen Bestandteil ohne Ursprungseigenschaft enthält, sofern wenigstens einer der Bestandteile oder alle Verpackungsmittel und Behältnisse für die Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, und

i)

sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 1 bis 24 15 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet,

ii)

sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 25 bis 97 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet und

iii)

sofern der Gesamtwert dieser Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

2.   Der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.   Der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis der Warenzusammenstellung wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses.

Artikel 13

Neutrale Elemente

Bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Elemente nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge oder

d)

Vormaterialien, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 14

Beförderung durch ein Drittland

1.   Ein Erzeugnis, das einer Fertigung unterzogen wurde, welche die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt, gilt nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es nach dieser Fertigung

a)

außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien keine weitere Fertigung oder sonstige Behandlung erfährt, außer einer Ent- und Wiederverladung oder einer auf den Erhalt ihres Zustands gerichteten Behandlung, um das Erzeugnis bis zum Gebiet einer Vertragspartei zu befördern und

b)

unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.

2.   Die Lagerung der Erzeugnisse und Sendungen oder die Aufteilung von Sendungen darf erfolgen, sofern dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines späteren Besitzers der Erzeugnisse geschieht und die Erzeugnisse im Transitland oder in den Transitländern unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

Artikel 15

Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen

Ein Ursprungserzeugnis, das aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis

a)

dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und

b)

dass es keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 16

Zucker

1.   Wenn das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach einer Ursprungsregel einen spezifischen Schwellenwert nicht überschreiten darf, erfüllt das Erzeugnis diese Bedingung, sofern das Gesamtnettogewicht aller Mono- und Disacchariden des Erzeugnisses oder der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien diesen Schwellenwert nicht überschreitet.

2.   Das Erzeugnis erfüllt die Bedingung des Absatzes 1 auch dann, wenn das Nettogewicht des Zuckers der Position 17.01 oder der Unterpositionen 1702.30 bis 1702.60 oder 17.02.90 ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Maltodextrin, chemisch reine Maltose oder Zuckercouleur im Sinne der Erläuterungen zu Position 17.02, den Schwellenwert nicht überschreitet, und zwar als solcher bei der Herstellung

a)

des Erzeugnisses und

b)

der den Zucker ohne Ursprungseigenschaft enthaltenden Vormaterialien der Unterpositionen 1302.20, 1704.90, 1806.10, 1806.20, 1901.90, 2101.12, 2101.20, 2106.90 und 3302.10, die als solche bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendet werden. Ersatzweise darf auch das Nettogewicht sämtlicher, in allen diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden herangezogen werden. Ist das Nettogewicht des bei der Herstellung dieser zuckerhaltigen Vormaterialien verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft oder das Nettogewicht der in diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden unbekannt, muss das Gesamtnettogewicht dieser als solche bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien herangezogen werden.

3.   Das Nettogewicht allen Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 darf anhand der Trockenmasse berechnet werden.

4.   Für die Zwecke der für die Positionen 17.04 und 18.06 geltenden Ursprungsregeln ist unter dem Wert des Zuckers ohne Ursprungseigenschaft der Wert des in Absatz 2 genannten, bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft zu verstehen.

Artikel 17

Nettokosten

1.   Zusätzlich zu den Definitionen des Artikels 1 bezeichnet für die Zwecke dieses Artikels der Ausdruck

 

Kraftfahrzeug ein Erzeugnis der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90;

 

Nettokosten die Gesamtkosten abzüglich Werbe- Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähige Zinskosten, die in die Gesamtkosten eingehen;

 

nicht erstattungsfähige Zinskosten die Zinskosten eines Herstellers, die mehr als 700 Basispunkte über dem für auf nationalstaatlicher Ebene ausgegebene Papiere geltenden Zinssatz für vergleichbare Fälligkeiten liegen;

 

Lizenzgebühr Zahlungen jeder Art einschließlich Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen über technische Unterstützung und ähnlichen Vereinbarungen als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von urheberrechtlich geschützten, literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten, Patenten, Marken, Geschmacksmustern, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, ausgenommen Zahlungen im Rahmen von Vereinbarungen über technische Unterstützung und ähnlichen Vereinbarungen, die sich auf spezifische Dienstleistungen beziehen wie

a)

Schulung des Personals unabhängig vom Ort der Schulung und

b)

Ingenieursdienstleistungen, Werkzeug- und Formenbaudienstleistungen, Softwareentwicklungs- und ähnliche DV-Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, wenn die Dienstleistungen im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ausgeübt werden;

 

Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten die folgenden im Zusammenhang mit Werbung, Vermarktung und Kundendienst anfallenden Kosten für

a)

Verkaufs- und Vermarktungsförderung, Werbung in Medien, Werbe- und Marktforschung, Reklame- und Anschauungsmaterial, Ausstellungen, Vertriebstagungen, Messen und Fachkongresse, Reklametafeln, Marketingdisplays, Kostenproben, Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstunterlagen (Broschüren, Kataloge, technische Unterlagen, Preislisten, Handbücher und verkaufsunterstützende Informationen), Etablierung und Schutz von Logos und Marken, Schirmherrschaften, Kosten für das Auffüllen von Großhandels- oder Einzelhandelslagern, Bewirtung,

b)

Verkaufs- und Vermarktungsanreize, Nachlässe für Kunden, Einzel- oder Großhändler, an Waren gebundene Anreize,

c)

Löhne und Gehälter, Verkaufsprovisionen, Prämien, betriebliche Sozialleistungen (z. B. medizinische Versorgung, Versicherung und Rente), Fahrt- und Unterhaltskosten sowie Mitgliedsbeiträge und Honorare für Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstpersonal,

d)

Rekrutierung und Schulung von Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstpersonal sowie Kundendienstschulung der Beschäftigten von Kunden, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,

e)

Produkthaftpflichtversicherung,

f)

Büroartikel für die Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen und den Kundendienst, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,

g)

Telefon, Postverkehr und sonstige Kommunikationen, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind,

h)

Miete und Abschreibung von Büroräumen und Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstzentralen,

i)

Sachversicherungsprämien, Abgaben, Versorgungsleistungen sowie Reparaturen und Wartung für Büroräume und Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstzentralen, wenn diese Kosten in den Abschlüssen oder der Kostenrechnung des Herstellers getrennt nach Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten verbucht sind, und

j)

Zahlungen des Herstellers an andere Personen für Reparaturen unter Garantie;

 

Versand- und Verpackungskosten die Kosten, die durch das Verpacken eines Erzeugnisses für den Versand und durch das direkte Versenden des Erzeugnisses vom Versandort an den Käufer entstehen, ausgenommen die Kosten für die Vorbereitung und Verpackung des Erzeugnisses für den Einzelhandel und

 

Gesamtkosten alle Produkt-, Perioden- und anderen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Erzeugnisses in Kanada angefallenen Kosten, wobei

a)

Produktkosten die Kosten bezeichnen, die mit der Herstellung eines Erzeugnisses verbunden sind, einschließlich des Wertes der Vormaterialien sowie der direkten Arbeits- und Gemeinkosten,

b)

Periodenkosten die Kosten außer den Produktkosten bezeichnen, die im Zeitraum, in dem sie anfallen, als Aufwand verbucht werden, einschließlich Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten,

c)

sonstige Kosten alle Kosten bezeichnen, die in den Büchern des Herstellers verbucht werden und keine Produkt- oder Periodenkosten sind.

2.   Für die Zwecke der Berechnung der Nettokosten eines Erzeugnisses in Tabelle D.1 (Jährliche Kontingentszuteilung für Fahrzeuge, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt) des Anhangs 5-A darf der Hersteller

a)

die Gesamtkosten für alle von diesem Hersteller produzierten Erzeugnisse berechnen, die in die Gesamtkosten all dieser Erzeugnisse eingegangenen Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähigen Zinskosten abziehen und sodann die sich für diese Erzeugnisse ergebenden Nettokosten in vernünftiger Weise dem Erzeugnis zurechnen,

b)

die Gesamtkosten für alle von diesem Hersteller produzierten Erzeugnisse berechnen, die Gesamtkosten in vernünftiger Weise dem Erzeugnis zurechnen und sodann die in den Gesamtkostenanteil, der dem Erzeugnis zugerechnet wird, eingegangenen Werbe- Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähigen Zinskosten abziehen oder

c)

in vernünftiger Weise die Kosten, die jeweils Teil der beim Hersteller für das Erzeugnis entstandenen Gesamtkosten sind, zurechnen, so dass in das Aggregat dieser Kosten keine Werbe-, Vermarktungs- und Kundendienstkosten, Lizenzgebühren, Versand- und Verpackungskosten sowie nicht erstattungsfähige Zinskosten eingehen.

3.   Für die Zwecke der Berechnung der Nettokosten eines Erzeugnisses nach Absatz 1 darf der Hersteller den Mittelwert für sein Geschäftsjahr bilden, wobei er eine der folgenden Kategorien verwendet, und zwar entweder auf der Grundlage aller von ihm in der Kategorie hergestellten Kraftfahrzeuge oder nur auf der Grundlage der Kraftfahrzeuge in der Kategorie, die von ihm hergestellt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden:

a)

dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen derselben Fahrzeugklasse, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,

b)

dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,

c)

dieselbe Modelllinie von Kraftfahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurden,

d)

dieselbe Klasse von Kraftfahrzeugen, die im selben Werk im Gebiet einer Vertragspartei hergestellt wurde, oder

e)

jede andere Kategorie von den Vertragsparteien festgelegte Kategorie.

ABSCHNITT C

URSPRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Nachweis der Ursprungseigenschaft

1.   Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Kanada und Ursprungserzeugnisse Kanadas erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, sofern eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) vorgelegt wird.

2.   Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen.

3.   Die einzelnen Sprachfassungen der Ursprungserklärung sind in Anhang 2 enthalten.

Artikel 19

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausfuhren

1.   Die in Artikel 18 Absatz 1 genannte Ursprungserklärung wird wie folgt ausgestellt:

a)

in der Europäischen Union von einem Ausführen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und

b)

in Kanada nach Teil V des Customs Act (Zollgesetz), R.S.C., 1985, c. 1 (2nd Supp.).

2.   Der die Ursprungserklärung ausstellende Ausführer legt auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhrvertragspartei eine Abschrift der Ursprungserklärung und alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vor, einschließlich Belegen oder schriftlichen Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten, und erfüllt die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls.

3.   Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine Ursprungserklärung vom Ausführer ausgestellt und unterschrieben werden.

4.   Eine Vertragspartei darf gestatten, dass eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vom Ausführer ausgestellt wird oder aber nach der Ausfuhr, wenn die Ursprungserklärung in der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb eines längeren Zeitraums, wenn dies nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei zulässig ist, vorgelegt wird.

5.   Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei dürfen die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.

6.   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat und davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass sie falsche Angaben enthält, benachrichtigt den Einführer unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft jedes Erzeugnisses, für das die Ursprungserklärung gilt, beeinträchtigenden Änderungen.

7.   Die Vertragsparteien dürfen die Errichtung eines Systems gestatten, mit dem eine Ursprungserklärung vom Ausführer im Gebiet einer Vertragspartei bei einem Einführer im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt elektronisch eingereicht werden kann, wobei auch die Unterschrift des Ausführers auf der Ursprungserklärung durch eine elektronische Unterschrift oder einen Identifikationscode ersetzt werden darf.

Artikel 20

Geltungsdauer der Ursprungserklärung

1.   Eine Ursprungserklärung bleibt 12 Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung durch den Ausführer oder für einen längeren, von der Einfuhrvertragspartei bestimmten Zeitraum gültig. Die Zollpräferenzbehandlung darf innerhalb dieser Geltungsdauer bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei beantragt werden.

2.   Die Einfuhrvertragspartei darf eine nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 vorgelegte Ursprungserklärung für die Zollpräferenzbehandlung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei annehmen.

Artikel 21

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Einfuhren

1.   Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung hat der Einführer

a)

die Ursprungserklärung der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach den Vorschriften dieser Vertragspartei und den dort geltenden Verfahren vorzulegen,

b)

auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Übersetzung der Ursprungserklärung vorzulegen und

c)

auf Verlangen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung abzugeben, die der Einfuhrerklärung beigelegt oder ein Teil davon ist und aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

2.   Ein Einführer, der davon Kenntnis erlangt beziehungsweise Grund zu der Annahme hat, dass eine Ursprungserklärung für ein Erzeugnis, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, falsche Angaben enthält, benachrichtigt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei unverzüglich schriftlich über alle die Ursprungseigenschaft dieses Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen und zahlt alle geschuldeten Zölle.

3.   Beantragt ein Einführer die Zollpräferenzbehandlung für eine aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Ware, so darf die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für die Ware verweigern, wenn der Einführer nicht allen Voraussetzungen dieses Protokolls nachkommt.

4.   Eine Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet dieser Vertragspartei zwar als Ursprungserzeugnis gegolten hätte, der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr aber über keine Ursprungserklärung verfügte, vor, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von wenigstens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr die Rückzahlung der Zölle beantragen darf, die gezahlt wurden, da dem Erzeugnis keine Zollpräferenzbehandlung gewährt worden war.

Artikel 22

Nachweise für die Beförderung durch ein Drittland

Fordert ein Einführer die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, so darf jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde verlangen, dass der Einführer nachweist, dass das Erzeugnis im Einklang mit Artikel 14 versandt wurde, indem er folgende Schriftstücke vorlegt:

a)

Frachtpapiere einschließlich der Konnossemente oder Frachtbriefe, auf denen die Versandstrecke und alle Versand- und Umladeorte vor der Einfuhr des Erzeugnisses genannt sind, und

b)

falls das Erzeugnis durch Gebiete außerhalb der Vertragsparteien befördert oder dort umgeladen wird, eine Abschrift der Zollkontrollpapiere, auf denen für diese Zollbehörde vermerkt ist, dass das Erzeugnis unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.

Artikel 23

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und zu den Bedingungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der HS-Abschnitte XVI und XVII oder der HS-Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zur Auslegung des HS in Teilsendungen eingeführt, so sieht jede Vertragspartei vor, dass der Zollbehörde bei der Einfuhr der ersten Teilsendung nach den Auflagen eine einzige Ursprungserklärung für diese Erzeugnisse vorzulegen ist.

Artikel 24

Ausnahmen von der Ursprungserklärung

1.   Eine Vertragspartei darf im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften von der Vorlage einer Ursprungserklärung nach Artikel 21 für Sendungen von Ursprungserzeugnissen mit geringem Wert aus der anderen Vertragspartei sowie für Ursprungserzeugnisse, die zum persönlichen Gepäck eines aus der anderen Vertragspartei kommenden Reisenden gehören, absehen.

2.   Eine Vertragspartei darf jede Einfuhr von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen, wenn sie zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen dieses Protokolls bezüglich der Ursprungserklärungen durchgeführt oder veranlasst wurden.

3.   Die Vertragsparteien dürfen Grenzwerte für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse festlegen und setzen einander über diese Werte in Kenntnis.

Artikel 25

Belege

Die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Schriftstücke dürfen Schriftstücke umfassen, die Folgendes betreffen:

a)

die an dem Ursprungserzeugnis oder den bei dessen Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommene Fertigungen,

b)

den Kauf, die Kosten und den Wert des Erzeugnisses und die entsprechende Zahlung,

c)

den Ursprung, den Kauf, die Kosten und den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließlich der neutralen Elemente sowie die entsprechende Zahlung und

d)

den Versand des Erzeugnisses.

Artikel 26

Aufbewahrung der Aufzeichnungen

1.   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat, bewahrt eine Abschrift davon sowie die Belege nach Artikel 25 drei Jahre ab Ausstellung der Ursprungserklärung auf oder, wenn die Ausfuhrvertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.

2.   Bildet eine schriftliche Erklärung des Herstellers die Grundlage der Ursprungserklärung des Ausführers, so muss der Hersteller Aufzeichnungen nach Absatz 1 aufbewahren.

3.   Wenn die Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei dies vorsehen, bewahrt der Einführer, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, die einschlägigen Unterlagen einschließlich einer Abschrift der Ursprungserklärung, drei Jahre ab dem Datum der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung auf oder, wenn diese Vertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.

4.   Jede Vertragspartei gestattet den Einführern, Ausführern und Herstellern auf ihrem Gebiet nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Unterlagen oder Aufzeichnungen auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen und Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.

5.   Eine Vertragspartei darf einem Erzeugnis, dessen Ursprung überprüft wird, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer, Ausführer oder Hersteller des Erzeugnisses, der nach diesem Artikel zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen oder Unterlagen verpflichtet ist,

a)

die für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nach diesem den Anforderungen dieses Protokolls erforderlichen Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder

b)

den Zugang zu diesen Aufzeichnungen oder Unterlagen verwehrt.

Artikel 27

Abweichungen und Formfehler

1.   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Ursprungserklärung und den Angaben in den Schriftstücken, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern nachgewiesen wird, dass dieses Schriftstück sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung führen nicht zur Ablehnung dieses Schriftstücks, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darin entstehen lassen.

Artikel 28

Zusammenarbeit

1.   Die Vertragsparteien arbeiten bei der einheitlichen Verwaltung und Auslegung dieses Protokolls zusammen und unterstützen einander über ihre Zollbehörden bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, auf der eine Ursprungserklärung beruht.

2.   Um die Überprüfungen oder die Unterstützung nach Absatz 1 zu erleichtern, teilen die Zollbehörden der Vertragsparteien einander über die Europäische Kommission die Anschriften der zuständigen Zollbehörden mit.

3.   Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei alle Kosten für die Umsetzung von Absatz 1 trägt.

4.   Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die Zollbehörden der Vertragsparteien die allgemeine Durchführung und Verwaltung der Überprüfung erörtern, unter anderem den voraussichtlichen Arbeitsanfall und die Prioritäten. Bei einem außergewöhnlichen Anstieg der Ersuchen beraten die Zollbehörden der Vertragsparteien über die Aufstellung von Prioritäten und erwägen Schritte zur Bewältigung des Arbeitsanfalls, wobei sie operative Erfordernisse berücksichtigen.

5.   Was als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3 geltende Erzeugnisse betrifft, so dürfen die Vertragsparteien mit einem Drittland zusammenzuarbeiten, um auf den Grundsätzen dieses Protokolls basierende Zollverfahren zu erarbeiten.

Artikel 29

Überprüfung der Ursprungseigenschaft

1.   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollbehörden Amtshilfe bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und durch die Gewährleistung der Richtigkeit der Anträge auf Zollpräferenzbehandlung.

2.   Das Ersuchen einer Vertragspartei auf Überprüfung, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,

a)

basiert auf von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei angewandten Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, oder

b)

erfolgt, wenn die Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel hat, ob das Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat und ob alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt wurden.

3.   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat, indem sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei schriftlich ersucht, eine Überprüfung bezüglich der Ursprungseigenschaft durchzuführen. Der Antrag auf Überprüfung, den die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei stellt, enthält

a)

die Bezeichnung der antragstellenden Zollbehörde,

b)

den Namen des zu überprüfenden Ausführers oder Herstellers,

c)

den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

d)

eine Abschrift der Ursprungserklärung sowie gegebenenfalls aller anderen relevanten Schriftstücke.

4.   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 3 gegebenenfalls um spezifische Schriftstücke und Informationen ersuchen.

5.   Ein Ersuchen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Absatz 3 ist der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art zuzustellen, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird.

6.   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei führt die Ursprungsüberprüfung durch. Zu diesem Zweck darf die Zollbehörde nach ihren Rechtsvorschriften Schriftstücke anfordern, um Beweismittel ersuchen oder die Betriebsstätte eines Ausführers oder Herstellers besuchen, um die Aufzeichnungen nach Artikel 25 zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

7.   Basiert die Ursprungserklärung eines Ausführers auf einer schriftlichen Erklärung des Herstellers oder Lieferanten, kann der Ausführer Vorkehrungen dafür treffen, dass der Hersteller oder Lieferant Schriftstücke oder Informationen der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei direkt vorlegen, wenn diese Vertragspartei darum ersucht.

8.   So früh wie möglich, auf alle Fälle binnen 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 4, schließt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses ab und erfüllt die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls; außerdem

a)

legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei per Einschreiben oder in einer anderen Art, bei der eine Bestätigung über dessen Eingang bei dieser Zollbehörde ausgestellt wird, einen schriftlichen Bericht vor, anhand dessen sie bestimmen kann, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, und der folgende Angaben enthält:

i)

die Überprüfungsergebnisse,

ii)

die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregel relevante zolltarifliche Einreihung,

iii)

eine für die Begründung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses hinreichende Beschreibung und Erläuterung der Herstellung,

iv)

Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Überprüfung und

v)

gegebenenfalls Belege;

b)

teilt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften dem Ausführer ihre Entscheidung bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mit.

9.   Die Frist nach Absatz 8 darf in gegenseitigem Einvernehmen der betroffenen Zollbehörden verlängert werden.

10.   Bis die Ergebnisse der Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 oder der Konsultationen nach Absatz 13 vorliegen, bietet die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei — vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen — dem Einführer die Freigabe des Erzeugnisses an.

11.   Wurden keine Ergebnisse einer Ursprungsüberprüfung nach Absatz 8 vorgelegt, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei dem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat oder nicht in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu ermitteln.

12.   Kommt es zu Differenzen zwischen der die um Überprüfung ersuchende Zollbehörde und der für die Überprüfung zuständigen Zollbehörde, was die Überprüfungsverfahren dieses Artikels oder die Auslegung der Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses betrifft, und können sie diese Differenzen nicht durch Konsultationen ausräumen, und beabsichtigt ferner die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, eine Ursprungsbestimmung vorzunehmen, die mit dem schriftlichen Bericht der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Absatz 8 Buchstabe a nicht im Einklang ist, notifiziert die Einfuhrvertragspartei dies der Ausfuhrvertragspartei binnen 60 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts.

13.   Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien binnen 90 Tagen nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 12 Konsultationen auf und bringen sie zum Abschluss, um diese Differenzen auszuräumen. Die Frist für den Abschluss der Konsultationen darf fallweise im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf ihre Ursprungsbestimmung nach Abschluss dieser Konsultationen vornehmen. Die Vertragsparteien dürfen diese Meinungsverschiedenheiten auch dem in Artikel 34 genannten Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorlegen.

14.   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Differenzen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.

15.   Nach diesem Protokoll ist es einer Zollbehörde einer Vertragspartei bis zur endgültigen Klärung einer Angelegenheit nach diesem Abkommen nicht untersagt, eine Ursprungsbestimmung oder eine verbindliche Vorabauskunft in Angelegenheiten zu erteilen, die im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen oder im Ausschuss für Warenhandel nach Artikel 26.2 Buchstabe a (Sonderausschüsse) beraten werden, oder jede andere von ihr erforderlich erachtete Maßnahme zu treffen.

Artikel 30

Überprüfung und Rechtsbehelf

1.   Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen im Wesentlichen die gleichen Rechte ein, die von ihrer Zollbehörde erteilten Ursprungsbestimmungen und verbindlichen Vorabauskünfte überprüfen zu lassen oder Rechtsbehelf einzulegen, wie den Einführern in ihrem Gebiet:

a)

Personen, die eine Ursprungsbestimmung in Anwendung dieses Protokolls erhalten haben oder

b)

Personen, die eine verbindliche Vorabauskunft nach Artikel 33 Absatz 1 erhalten haben.

2.   Nach Artikel 27.3 (Verwaltungsverfahren) und Artikel 27.4 (Überprüfung und Rechtsbehelf) sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die Rechte auf Überprüfung und Rechtsbehelf nach Absatz 1 auch für eine solche Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf mindestens zwei Instanzen vorsehen, wovon mindestens eine auf gerichtlicher oder quasigerichtlicher Ebene angesiedelt sein muss.

Artikel 31

Sanktionen

Jede Vertragspartei hält Maßnahmen aufrecht, nach denen Verstöße gegen ihre Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

Artikel 32

Vertraulichkeit

1.   Nach diesem Protokoll ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, Geschäftsinformationen oder Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bereitzustellen oder Zugang dazu zu genehmigen, falls diese Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem Recht der Vertragspartei zum Schutz geschäfts- oder personenbezogener Daten und der Privatsphäre zuwiderlaufen würde.

2.   Jede Vertragspartei wahrt nach ihrem Recht die Vertraulichkeit der nach diesem Protokoll erlangten Informationen und schützt sie vor einer Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der die Informationen vorlegenden Person beeinträchtigen könnte. Wenn eine Informationen erhaltende oder erlangende Vertragspartei nach ihren Rechtsvorschriften gehalten ist, diese Informationen offenzulegen, teilt sie dies der Person oder der Vertragspartei mit, welche die Informationen vorgelegt hat.

3.   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Protokoll erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung der Ursprungsbestimmung oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.

4.   Ungeachtet des Absatzes 3 darf eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Protokoll erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren erlauben, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung dieses Protokolls eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

5.   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihr jeweiliges Datenschutzrecht aus, um die Durchführung und Anwendung des Absatzes 2 zu erleichtern.

Artikel 33

Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung

1.   Bevor ein Erzeugnis in ihr Gebiet eingeführt wird, sorgt jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde dafür, dass rasch verbindliche schriftliche Vorabauskünfte nach ihrem Recht darüber erteilt werden, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt.

2.   Jede Vertragspartei führt für die Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die eine ausführliche Beschreibung jener Informationen umfassen, die zur Bearbeitung eines einschlägigen Antrags nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind.

3.   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörde

a)

während einer Beurteilung eines Antrags auf verbindliche Vorabauskunft die antragstellende Person jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen darf,

b)

die verbindliche Vorabauskunft binnen 120 Tagen nach dem Tag erteilt, an dem sie von der antragstellenden Person alle erforderlichen Informationen erhalten hat, und

c)

der antragstellenden Person eine vollständige Begründung für ihre verbindliche Vorabauskunft erteilt.

4.   Betrifft der Antrag auf verbindliche Vorabauskunft eine Frage, die Gegenstand

a)

einer Ursprungsüberprüfung,

b)

einer Überprüfung durch eine Zollbehörde oder einer Beschwerde gegenüber einer Zollbehörde oder

c)

einer gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Überprüfung im Gebiet der Zollbehörde ist,

so darf die Zollbehörde nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Erteilung der verbindlichen Vorabauskunft ablehnen oder aufschieben.

5.   Vorbehaltlich des Absatzes 7 wendet jede Vertragspartei auf die in ihr Gebiet erfolgenden Einfuhren des Erzeugnisses, für das um eine verbindliche Vorabauskunft ersucht wurde, die verbindliche Vorabauskunft ab dem Tag der Erteilung an oder, falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt.

6.   Jede Vertragspartei behandelt alle um eine verbindliche Vorabauskunft ersuchenden Personen in der gleichen Art wie alle anderen Personen, denen sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilt hat, sofern der Sachverhalt und die Umstände in allen wesentlichen Punkten identisch sind.

7.   Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei darf eine verbindliche Vorabauskunft ändern oder widerrufen,

a)

falls sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht,

b)

falls sich die wesentlichen Sachverhalte oder Umstände, auf denen die verbindliche Vorabauskunft beruht, geändert haben,

c)

um sie an eine Änderung des Kapitels zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder an dieses Protokoll anzupassen oder

d)

um sie an eine gerichtliche Entscheidung oder Gesetzesänderung anzupassen.

8.   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Änderung oder ein Widerruf einer verbindlichen Vorabauskunft ab dem Tag wirksam ist, an dem die Änderung oder der Widerruf erlassen wurde, oder falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt; sie gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Einfuhren eines Erzeugnisses, es sei denn, die Person, der die verbindliche Vorabauskunft erteilt wurde, hat den darin festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt.

9.   Ungeachtet des Absatzes 8 darf die die verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei nach ihrem Recht den Tag, an dem die Änderung oder der Widerruf wirksam werden, um bis zu sechs Monate aufschieben.

10.   Vorbehaltlich des Absatzes 7 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass eine verbindliche Vorabauskunft wirksam bleibt und eingehalten wird.

Artikel 34

Ausschuss

Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Zollausschuss“), der nach Artikel 26.2 Ziffer 1 (Sonderausschüsse) ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über

a)

die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll,

b)

Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder

c)

die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.


(1)  Erhaltungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften gelten im Sinne des Buchstabens a als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.

ANHANG 1

TOLERANZ FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

 

natürliche Fasern alle Fasern, die weder künstlich noch synthetisch und nicht gesponnen sind. Natürliche Fasern schließen auch Abfälle ein und, sofern nichts anderes bestimmt ist, umfassen sie auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind. Zu den natürlichen Fasern gehören Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;

 

Spinnmasse, chemische Materialien und Materialien für die Papierherstellung nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können, und

 

Spinnfasern Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07.

2.

Sicherheitshalber wird klargestellt, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 1 bis 49 oder 64 bis 97 ohne Ursprungseigenschaft einschließlich Vormaterialien, die Spinnstoffe enthalten, bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den geltenden Ursprungsregeln des Anhangs 5 entsprechen, außer Acht gelassen werden dürfen.

3.

Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt

a)

bei der Herstellung des Erzeugnisses werden zwei oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 verwendet,

b)

das Nettogewicht der Spinngrundstoffe ohne Ursprungseigenschaft der Tabelle 1 überschreitet nicht 10 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses und

c)

das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.

4.

Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Polyurethangarn ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt

a)

das Gewicht des Polyurethangarns ohne Ursprungseigenschaft mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten überschreitet nicht 20 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und

b)

das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.

5.

Im Falle eines Erzeugnisses der Kapitel 50 bis 63, bei dessen Herstellung ein oder mehr Spinngrundstoffe der Tabelle 1 und Streifen ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, verwendet wurden, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt

a)

das Gewicht des Streifens ohne Ursprungseigenschaft von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, überschreitet nicht 30 Prozent des Gewichts des Erzeugnisses und

b)

das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.

6.

Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Kapitel 61 bis 63 verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Bedingungen des Anhangs 5 nicht erfüllen, gilt das Erzeugnis vorbehaltlich des Absatzes 7 dennoch als Ursprungserzeugnis, vorausgesetzt

a)

die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind in eine andere Position als das Erzeugnis eingereiht,

b)

der Wert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet nicht 8 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, und

c)

das Erzeugnis erfüllt alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Protokolls.

Dieser Absatz gilt nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Futter und Einlagestoffen eines Erzeugnisses der Kapitel 61 bis 63 verwendet wurden.

7.

Die Toleranz nach den Absätzen 2 bis 6 gilt nicht für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für diese Vormaterialien eine Ursprungsregel gilt, die den Prozentsatz für ihren Höchstwert oder ihr Höchstgewicht festsetzt.

Tabelle 1 — Spinngrundstoffe

1.

Seide

2.

Wolle

3.

grobe Tierhaare

4.

feine Tierhaare

5.

Rosshaar

6.

Baumwolle

7.

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

8.

Flachs (Leinen)

9.

Hanf

10.

Jute und andere textile Bastfasern

11.

Sisal und andere textile Agavefasern

12.

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

13.

synthetische Filamente

14.

künstliche Filamente

15.

elektrische Leitfilamente

16.

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

17.

synthetische Spinnfasern aus Polyester

18.

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

19.

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

20.

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

21.

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

22.

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

23.

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

24.

andere synthetische Spinnfasern

25.

künstliche Spinnfasern aus Viskose

26.

andere künstliche Spinnfasern

27.

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

28.

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

29.

Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

30.

alle anderen Vormaterialien der Position 56.05

ANHANG 2

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ANHANG 3

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ANHANG 4

CEUTA UND MELILLA BETREFFENDE SACHVERHALTE

1.

Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.

2.

Ursprungserzeugnisse Kanadas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Kanada unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union unterzogen werden.

3.

Die nach diesem Protokoll für Kanada geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Protokoll für die Europäische Union geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführten Erzeugnissen.

4.

Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungserteilung, -verwendung und -überprüfung gelten für aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführte Erzeugnisse.

5.

Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungskumulierung gelten für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Kanada sowie Ceuta und Melilla.

6.

Für die Zwecke der Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet.

7.

Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla zuständig.

ANHANG 5

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Einleitende Bemerkungen zu Anhang 5

1.

In diesem Anhang sind die Bedingungen für ein Erzeugnis festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit dieses Erzeugnis als Ursprungserzeugnis im Sinne des Artikels 5 (Ausreichende Fertigung) anzusehen ist.

2.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

Kapitel bezeichnet ein Kapitel des Harmonisierten Systems,

 

Position bezeichnet jede vierstellige Zahl oder die ersten vier Ziffern einer Zahl, die im Harmonisierten System verwendet wird,

 

Abschnitt bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems und

 

Unterposition bezeichnet jede sechsstellige Zahl oder die ersten sechs Ziffern einer Zahl, die im Harmonisierten System verwendet wird, und

 

Zollbestimmung bezeichnet ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Harmonisierten Systems.

3.

Die erzeugnisspezifische Ursprungsregel oder der erzeugnisspezifische Ursprungsregelsatz, die beziehungsweise der für ein in eine bestimmte Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe eingereihtes Erzeugnis gilt, findet sich unmittelbar neben dieser Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe.

4.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Erfordernis eines Wechsels im Zolltarif oder jede andere in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel festgelegte Bedingung nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

5.

Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen finden sich gegebenenfalls am Anfang der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen. Diese Anmerkungen sind zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen und dürfen weitere Bedingungen vorschreiben oder eine Alternative zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthalten.

6.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet eine Gewichtsangabe in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung im Sinne der in Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) dieses Protokolls für die Ausdrücke „Nettogewicht von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ und „Nettogewicht des Erzeugnisses“ festgelegten Begriffsbestimmungen.

7.

Ein Verweis auf Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bezeichnet das in Artikel 16 (Zucker) dieses Protokolls genannte Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft.

8.

Wenn nach einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel

a)

ein Wechsel aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition oder ein Wechsel als Erzeugnis x  (1) aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses nur Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, das in einem anderen Kapitel oder in einer anderen Position oder Unterposition als das Erzeugnis eingereiht ist,

b)

ein Wechsel innerhalb einer Position oder Unterposition oder innerhalb einer dieser Positionen oder Unterpositionen erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses sowohl in dieser Position oder Unterposition eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden als auch in einem anderen Kapitel oder in einer anderen Position oder Unterposition als das Erzeugnis eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft,

c)

ein Wechsel aus einer Position oder Unterposition außerhalb einer Gruppe erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses nur außerhalb dieser Positions- oder Unterpositionsgruppe eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden,

d)

die vollständige Gewinnung oder Herstellung des Erzeugnisses erforderlich ist, so muss das Erzeugnis im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sein. Besteht eine Sendung aus einer Anzahl identischer Erzeugnisse, die in Zollbestimmung x eingereiht werden, so wird jedes Erzeugnis getrennt betrachtet,

e)

die Herstellung, bei der alles verwendete Vormaterial der Zollbestimmung x vollständig gewonnen oder hergestellt ist, erforderlich ist, so muss alles bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendete Vormaterial der Zollbestimmung x im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sein,

f)

ein Wechsel aus einer Zollbestimmung x erforderlich ist, unabhängig davon, ob auch ein Wechsel aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition erfolgt, so wird der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche den zolltariflichen Wechsel erfüllen, die in dem mit „unabhängig davon“ beginnenden Satzteil genannt wird, bei der Berechnung des Werts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. Gelten für eine Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe zwei oder mehr erzeugnisspezifische Ur-sprungsregeln, so spiegelt die in diesem Satzteil genannte zolltarifliche Wechsel die mit der ersten Ursprungsregel festgesetzte Wechsel wider,

g)

erforderlich ist, dass der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Zollbestimmung x x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so wird bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur der Wert der in dieser Ursprungsregel genannten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,

h)

erforderlich gemacht wird, dass der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Zollbestimmung wie das Enderzeugnis x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so darf in eine andere Zollbestimmung als das Erzeugnis eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden. Nur der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Zollbestimmung wie das Enderzeugnis wird bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,

i)

erforderlich ist, dass der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so wird bei der Berechnung des Wertes aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,

j)

erforderlich ist, dass das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Zollbestimmung x ohne Ursprungseigenschaft x Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, so darf das spezifische Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden, sofern es den angegebenen Prozentsatz des Nettogewichts des Erzeugnisses nach der Definition von „Nettogewicht des Erzeugnisses“ in Artikel 1 nicht überschreitet. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden.

9.

Die erzeugnisspezifische Ursprungsregel setzt das Mindestmaß der Fertigung fest, dem Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterzogen werden müssen, damit das entstandene Erzeugnis als Ursprungserzeugnis gilt. Eine über das in der erzeugnisspezifischen Ursprungsregel festgesetzte Maß hinausgehende Fertigung verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft.

10.

Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten kann, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, das an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht ist.

11.

Wenn einem Vormaterial im Gebiet einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft verliehen wird und dieses Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses, dessen Ursprung bestimmt wird, verwendet wird, so bleibt nach Artikel 5 (Ausreichende Fertigung) bei der Herstellung des Vormaterials verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vormaterial die Ursprungseigenschaft in demselben Werk erworben hat, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

12.

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln nach diesem Anhang gelten auch für Altwaren.

Einreihung im Harmonisierten System

Erzeugnisspezifische Regel für eine ausreichende Fertigung nach Artikel 5

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01 -01.06

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01 -02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1 oder 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

Bemerkung:

Aquakulturerzeugnisse des Kapitels 3 gelten nur dann als Ursprungserzeugnis einer Partei, wenn sie im Gebiet der Vertragspartei aus Zuchtmaterial mit oder ohne Ursprungseigenschaft, wie Eiern, Larven oder Jungfischen, aufgezogen wurden

03.01 -03.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, sofern alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0402.10

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, sofern

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

0402.21 -0402.99

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, sofern

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

04.03 -04.06

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, sofern

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

04.07 -04.10

Herstellen, bei dem

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0501.00 -0511.99

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

 

Bemerkung:

Landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeugnisse, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erzeugt werden, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01 -06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01 -07.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0710.10 -0710.80

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0710.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Gemüses der Arten des Kapitels 7 ohne Ursprungseigenschaft (Spargel, Bohnen, Brokkoli, Kohl, Karotten, Blumenkohl, Zucchini (Courgettes), Gurken, Cornichons, Artischocken, Pilze, Zwiebeln, Erbsen, Kartoffeln, Zuckermais, Gemüsepaprika und Tomaten) 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Gemüses des Kapitels 7 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

07.11

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0712.20 -0712.39

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0712.90

Wechsel unter Mischungen getrockneter Gemüse aus einzelnen getrockneten Gemüsen innerhalb dieser oder einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Gemüses des Kapitels 7 ohne Ursprungseigenschaft (Spargel, Bohnen, Brokkoli, Kohl, Karotten, Blumenkohl, Zucchini (Courgettes), Gurken, Cornichons, Artischocken, Pilze, Zwiebeln, Erbsen, Kartoffeln, Zuckermais, Gemüsepaprika oder Tomaten) 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Gemüses des Kapitels 7 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

für alle anderen Erzeugnisse der Unterposition 0712.90 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

07.13 -07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01 -08.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

08.11

Herstellen, bei dem

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

08.12

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0813.10 -0813.40

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0813.50

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht der bei der Herstellung verwendeten Früchte und Nüsse des Kapitels 8 ohne Ursprungseigenschaft (Mandeln, Äpfel, Aprikosen/Marillen, Bananen, Kirschen, Esskastanien, Zitrusfrüchte, Feigen, Trauben, Haselnüsse, Nektarinen, Pfirsiche, Birnen, Pflaumen und Walnüsse) 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)

das Nettogewicht der verwendeten Früchte und Nüsse des Kapitels 8 ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Mandeln, Äpfel, Aprikosen/Marillen, Bananen, Paranüsse, Karambolen, Kaschuäpfel, Kaschunüsse, Kirschen, Esskastanien, Zitrusfrüchte, Kokosnüsse, Feigen, Trauben, Guaven, Haselnüsse, Jackfrüchte, Litschis, Macadamianüsse, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Nektarinen, Papayafrüchte, Passionsfrüchte, Pfirsiche, Birnen, Pistazien, Pitahayas, Pflaumen, Tamarinden und Walnüsse, 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

c)

das Nettogewicht der bei der Herstellung verwendeten Früchte und Nüsse des Kapitels 8 ohne Ursprungseigenschaft 80 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

08.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

0901.11 -0901.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

0902.10 -0910.99

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

Kapitel 10

Getreide

10.01 -10.08

Alles Getreide des Kapitels 10 ist vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01 -11.09

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 07.01 , der Unterposition 0710.10 , des Kapitels 10 oder 11 oder der Position 23.02 oder 23.03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01 -12.07

Wechsel aus einer anderen Position

12.08

Wechsel aus einem anderen Kapitel

12.09 -12.14

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301.20 -1301.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

1302.11 -1302.39

Wechsel innerhalb dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition, sofern das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1401.10 -1404.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01 -15.04

Wechsel aus einer anderen Position

15.05

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

15.06

Wechsel aus einer anderen Position

15.07 -15.08

Wechsel aus einem anderen Kapitel

15.09 -15.10

Herstellen, bei dem alles Olivenöl der Position 15.09 oder 15.10 vollständig gewonnen oder hergestellt ist

15.11 -15.15

Wechsel aus einem anderen Kapitel

1516.10

Wechsel aus einer anderen Position

1516.20

Wechsel aus einem anderen Kapitel

15.17

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Positionen 15.07 bis 15.15 , Unterposition 1516.20 oder Position 15.18

 

Bemerkung:

Für die Zwecke der Ursprungsregel zu Position 15.18 bezüglich des Gehalts unlöslicher Verunreinigungen ist dieser Gehalt anhand der AOCS-Methode Ca 3a-46 zu bestimmen.

15.18

Wechsel unter einem einzelnen pflanzlichen Fett oder Öl oder seinen Fraktionen aus einem anderen Kapitel

oder

Wechsel unter ungenießbaren Mischungen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle oder deren Fraktionen oder Zubereitungen daraus, 0,15 GHT oder weniger unlösliche Verunreinigungen enthaltend, aus dieser oder einer anderen Position, sofern bei der Herstellung die unlöslichen Verunreinigungen verringert werden

oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Position 15.18 aus einer anderen Position

15.20

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

15.21 -15.22

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

16.01 -16.02

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen Kapitel 2

16.03

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen Kapitel 2 oder 3

16.04 -16.05

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen Kapitel 3

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

Wechsel aus einer anderen Position

17.02

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Unterposition 1701.91 oder 1701.99 , sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 , der Unterposition 1701.11 oder 1701.12 oder der Position 17.03 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

Wechsel aus einer anderen Position

17.04

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

i)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

ii)

der Wert des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01 -18.02

Wechsel aus einer anderen Position

1803.10 -1803.20

Wechsel aus einer anderen Unterposition

18.04 -18.05

Wechsel aus einer anderen Position

18.06

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

i)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

ii)

der Wert des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

d)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902.11 -1902.19

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

c)

das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902.20

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 2, 3 oder 16 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

c)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

d)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902.30 -1902.40

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.03

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1904.10 -1904.20

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

d)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1904.30

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1904.90

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

d)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.05

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

d)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

Wechsel aus einer anderen Position

20.02 -20.03

Wechsel aus einer anderen Position, bei der alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04 -20.05

Wechsel aus einer anderen Position

20.06

Wechsel unter Zubereitungen von Blaubeeren, Kirschen, Moosbeeren, Loganbeeren, Himbeeren, Erlen-Felsenbirnen oder Erdbeeren aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Position 20.06 aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2007.10 -2007.91

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2007.99

Wechsel unter Konfitüren, Fruchtgelees Fruchtaufstrich oder Fruchtmus aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2007.99 aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Bemerkung:

Für die Zwecke der Ursprungsregeln für Zubereitungen von Blaubeeren, Kirschen, Moosbeeren, Loganbeeren, Himbeeren, Erlen-Felsenbirnen oder Erdbeeren der Position 20.08 darf das Nettogewicht des Erzeugnisses das Nettogewicht aller bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien sein, ausgenommen das Nettogewicht des bei der Herstellung zugesetzten Wassers der Position 22.01 . Das Nettogewicht aller bei der Herstellung verwendeten Früchte darf das Nettogewicht der Früchte sein, auch gefroren und zerteilt, aber nicht weiter verarbeitet.

2008.11 -2008.19

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.20 -2008.50

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.60

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.70

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.80

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.91

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.93

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.97

Wechsel unter Zubereitungen von Blaubeeren, Kirschen, Moosbeeren, Loganbeeren, Himbeeren, Erlen-Felsenbirnen oder Erdbeeren aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2008.97 aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2008.99

Wechsel unter Zubereitungen von Blaubeeren, Loganbeeren, Himbeeren oder Erlen-Felsenbirnen aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2008.99 aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009.11 -2009.79

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009.81

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009.89

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009.90

Wechsel unter Blaubeer-, Moosbeer-, Holunder-, Loganbeer- oder Erlen-Felsenbirnensaft enthaltenden Mischungen aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus Blaubeer-, Moosbeer-, Holunder-, Loganbeer- oder Erlen-Felsenbirnensaft ohne Ursprungseigenschaft der Position 20.09 , sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Safts (single strength) der Position 20.09 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2009.90 aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

2101.11 -2101.30

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2102.10 -2102.30

Wechsel aus einer anderen Unterposition

2103.10

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Positionen 04.07 bis 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2103.20

Wechsel unter Tomatenketchup oder Barbecuesoße aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 04.07 , 04.08 oder 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

c)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials der Position 04.07 , 04.08 oder 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2103.20 aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Positionen 04.07 bis 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2103.30

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Positionen 04.07 bis 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Bemerkung:

Für die Zwecke der Ursprungsregel für die Unterposition 2103.90 bezeichnet der Ausdruck „zusammengesetzte Würzmittel“ Lebensmittelzubereitungen, die einem Lebensmittel zur Geschmacksverstärkung oder zum Aromatisieren bei der Herstellung oder Zubereitung sowie vor und nach dem Servieren zugesetzt werden dürfen.

2103.90

Wechsel unter Barbecuesoße, Soßen auf Fruchtbasis oder zusammengesetzten Würzmitteln aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Position 04.07 , 04.08 oder 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft und des verwendeten Vormaterials der Position 04.07 , 04.08 oder 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2103.90 aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Positionen 04.07 bis 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2104.10 -2105.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

21.06

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01

Wechsel aus einer anderen Position

2202.10

Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2202.90

Wechsel unter milchhaltigen Getränken aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Positionen 04.01 bis 04.06 oder Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Positionen 04.07 bis 04.10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 2202.90 aus einer anderen Position, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.03

Wechsel aus einer anderen Position

22.04

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Unterposition 0806.10 , 2009.61 oder 2009.69 oder Position 22.07 oder 22.08

22.05 -22.06

Wechsel aus einer anderen Position

22.07 -22.09

Wechsel aus einer anderen Position außerhalb dieser Gruppe, ausgenommen Position 22.04

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

Wechsel aus einer anderen Position

23.02

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.10

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 10 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20 -2303.30

Wechsel aus einer anderen Position

23.04 -23.08

Wechsel aus einer anderen Position

23.09

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Kapitel 2 oder 3, sofern

a)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 10 oder 11 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

b)

das Nettogewicht des verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

c)

das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 4 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

 

Bemerkung:

Landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeugnisse, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erzeugt werden, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

24.01

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 24 ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2402.20

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Unterposition 2403.10 , sofern das Nettogewicht des vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterials der Position 24.01 mindestens 10 Prozent des Nettogewichts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 beträgt

2402.90

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 24 ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

24.03

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials des Kapitels 24 ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips; Kalk und Zement

25.01 -25.03

Wechsel aus einer anderen Position

2504.10 -2504.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

25.05 -25.14

Wechsel aus einer anderen Position

2515.11 -2516.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

25.17

Wechsel aus einer anderen Position

2518.10 -2520.20

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

25.21 -25.23

Wechsel aus einer anderen Position

2524.10 -2525.30

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

25.26 -25.29

Wechsel aus einer anderen Position

2530.10 -2530.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01 -26.21

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01 -27.09

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen oder aus einer anderen Position

27.10

Wechsel innerhalb dieser Positionen oder aus einer anderen Position, ausgenommen aus Biodiesel der Unterposition 3824.90 oder der Position 38.26

27.11 -27.16

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen oder aus einer anderen Position

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

 

Bemerkung 1:

Ein Erzeugnis dieses Kapitels gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es das Ergebnis folgender Vorgänge ist:

a)

einer nach den Ursprungsregeln dieses Kapitels anzuwendenden Wechsel im Zolltarif,

b)

eine chemische Reaktion im Sinne der Bemerkung 2, oder

c)

einer Reinigung im Sinne der Bemerkung 3.

 

Bemerkung 2: Chemische Reaktion und Änderung der CAS-Nummer (Chemical-Abstract-Service-Nummer)

Ein Erzeugnis dieses Kapitels gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es das Ergebnis einer chemischen Reaktion ist und es aufgrund dieser chemischen Reaktion zu einer Änderung der CAS-Nummer kommt.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch ein biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, sodass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht.

Für die Zwecke der Ursprungsbestimmung gilt Folgendes nicht als chemische Reaktion:

a)

Lösen in Wasser oder einen anderem Lösungsmittel,

b)

Abscheidung von Lösungsmitteln, einschließlich von Lösungswasser, oder

c)

Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser.

 

Bemerkung 3: Reinigung

Ein Erzeugnis dieses Kapitels, das einer Reinigung unterzogen wird, gilt als Ursprungserzeugnis, sofern die Reinigen im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfolgt und dabei mindestens 80 Prozent der Verunreinigungen beseitigt werden.

 

Bemerkung 4: Trennungsverbot

Ein Erzeugnis, an dem ein zolltariflicher Wechsel aufgrund der Trennung eines oder mehrerer Vormaterialien aus einem künstlichen Gemisch im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien vorgenommen werden kann, gilt nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn das isolierte Vormaterial im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien eine chemische Reaktion durchlaufen hat.

2801.10 -2853.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

 

Bemerkung 1:

Ein Erzeugnis dieses Kapitels gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es das Ergebnis folgender Vorgänge ist:

a)

einer nach den Ursprungsregeln dieses Kapitels anzuwendenden Wechsel im Zolltarif,

b)

eine chemische Reaktion im Sinne der Bemerkung 2, oder

c)

einer Reinigung im Sinne der Bemerkung 3.

 

Bemerkung 2: Chemische Reaktion und Änderung der CAS-Nummer (Chemical-Abstract-Service-Nummer)

Ein Erzeugnis dieses Kapitels gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es das Ergebnis einer chemischen Reaktion ist und es aufgrund dieser chemischen Reaktion zu einer Änderung der CAS-Nummer kommt.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch ein biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, sodass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht.

Für die Zwecke der Ursprungsbestimmung gilt Folgendes nicht als chemische Reaktion:

a)

Lösen in Wasser oder einen anderem Lösungsmittel,

b)

Abscheidung von Lösungsmitteln, einschließlich von Lösungswasser, oder

c)

Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser.

 

Bemerkung 3: Reinigung

Ein Erzeugnis dieses Kapitels, das einer Reinigung unterzogen wird, gilt als Ursprungserzeugnis, sofern die Reinigen im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfolgt und dabei mindestens 80 Prozent der Verunreinigungen beseitigt werden.

 

Bemerkung 4: Trennungsverbot

Ein Erzeugnis, an dem ein zolltariflicher Wechsel aufgrund der Trennung eines oder mehrerer Vormaterialien aus einem künstlichen Gemisch im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien vorgenommen werden kann, gilt nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn das isolierte Vormaterial im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien eine chemische Reaktion durchlaufen hat.

2901.10 -2942.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

3001.20 -3005.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

3006.10 -3006.60

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

3006.70 -3006.92

Wechsel aus einer anderen Unterposition

Kapitel 31

Düngemittel

31.01

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

31.02

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3103.10 -3104.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

31.05

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

3201.10 -3210.00

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

32.11 -32.12

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3213.10

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3213.90

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

32.14 -32.15

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301.12 -3301.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3302.10

Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Gewicht des Vormaterials der Position 17.01 oder 17.02 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

3302.90

Wechsel aus einer anderen Position

33.03

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

33.04 -33.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3401.11 -3401.20

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3401.30

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Unterposition 3402.90 oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Unterposition 3402.90 , sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3402.11 -3402.19

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3402.20

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen Unterposition 3402.90

3402.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb dieser Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft dieser Unterposition 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3403.11 -3405.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

34.06

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

34.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern

a)

mindestens eines der Bestandteile der Warenzusammenstellung ein Ursprungserzeugnis ist und

b)

der Wert der verwendeten Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01 -35.02

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus den Kapitel 2 bis 4 oder

Wechsel aus den Kapiteln 2 bis 4, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Kapitel 2 bis 4 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

35.03

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Kapitel 2 ohne Schweinshäute oder aus Kapitel 3 ohne Fischhäute oder

Wechsel aus Kapitel 2 ohne Schweinshäute oder aus Kapitel 3 ohne Fischhäute, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, Schweinshäuten des Kapitels 2 oder Fischhäuten des Kapitels 3, sofern der Wert der Vormaterialien des Kapitels 2 ohne Schweinshäute oder des Kapitels 3 ohne Fischhäute ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

35.04

Wechsel unter Milcheiweißstoffen aus einer anderen Position, ausgenommen aus Kapitel 04 oder Zubereitungen aus Milch der Unterposition 1901.90 mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Position 35.04 aus einer anderen Position, ausgenommen aus Vormaterial der Kapitel 2 bis 4 oder der Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Position 35.04 aus den Kapiteln 2 bis 4 oder der Position 11.08 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Kapitel 2 bis 4 oder der Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

35.05

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Position 11.08 oder

Wechsel aus Position 11.08 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

35.06 -35.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01 -36.06

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

37.02

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Position 37.01

37.03 -37.06

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3707.10 -3707.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01 -38.02

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

38.03

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

38.04

Wechsel aus einer anderen Position

3805.10

Wechsel unter gereinigtes Sulfatterpentinöl aus einer anderen Unterposition oder aus rohem Sulfatterpentinöl nach Reinigung durch Destillation oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 3805.10 aus einer anderen Unterposition

3805.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

3806.10 -3806.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

38.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808.50 -3808.99

Wechsel aus einer anderen Unterposition

3809.10

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Position 10.06 oder Positionen 11.01 bis 11.08 oder

Wechsel aus Position 10.06 oder Positionen 11.01 bis 11.08 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Gewicht der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien der Position 10.06 oder der Positionen 11.01 bis 11.08 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809.91 -3809.93

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

38.10

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3811.11 -3811.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

38.12

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

38.13 -38.14

Wechsel aus einer anderen Position

3815.11 -3815.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

38.16 -38.19

Wechsel aus einer anderen Position

38.20

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Unterposition 2905.31 oder 2905.49 oder

Wechsel aus Unterposition 2905.31 oder 2905.49 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 2905.31 oder 2905.49 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

38.21 -38.22

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823.11 -3823.70

Wechsel aus einer anderen Unterposition

3824.10 -3824.50

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3824.60

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Positionen 11.01 bis 11.08 , 17.01 , 17.02 oder der Unterposition 2905.44 oder

Wechsel aus Positionen 11.01 bis 11.08 , 17.01 , 17.02 oder der Unterposition 2905.44 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern das Gewicht der Vormaterialien der Positionen 11.01 bis 11.08 , 17.01 , 17.02 oder der Unterposition 2905.44 ohne Ursprungseigenschaft 20 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

3824.71 -3824.83

Wechsel aus einer anderen Position

3824.90

Wechsel unter Biodiesel aus einer anderen Position, sofern der Biodiesel im Gebiet einer Vertragspartei durch Transesterifizierung gewonnen wurde

Wechsel unter ethanolhaltigen Erzeugnissen aus einer anderen Position, ausgenommen aus Ethanol der Position 22.07 oder der Unterposition 2208.90 oder

Wechsel unter einem anderen Erzeugnis der Unterposition 3824.90 aus einer anderen Position

38.25

Wechsel aus einer anderen Position

38.26

Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Biodiesel im Gebiet einer Vertragspartei durch Transesterifizierung gewonnen wurde

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01 -39.15

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Nettogewicht der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

39.16 -39.26

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 -40.11

Wechsel aus einer anderen Position

4012.11 -4012.19

Wechsel aus einer anderen Unterposition

4012.20 -4012.90

Wechsel aus einer anderen Position

40.13 -40.16

Wechsel aus einer anderen Position

40.17

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01 -41.03

Wechsel aus einer anderen Position

4104.11 -4104.19

Wechsel aus einer anderen Position

4104.41 -4104.49

Wechsel aus einer anderen Unterposition

4105.10

Wechsel aus einer anderen Position

4105.30

Wechsel aus einer anderen Unterposition

4106.21

Wechsel aus einer anderen Position

4106.22

Wechsel aus einer anderen Unterposition

4106.31

Wechsel aus einer anderen Position

4106.32

Wechsel aus einer anderen Unterposition

4106.40

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Unterposition

4106.91

Wechsel aus einer anderen Position

4106.92

Wechsel aus einer anderen Unterposition

41.07 -41.13

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Unterposition 4104.41 , 4104.49 , 4105.30 , 4106.22 , 4106.32 oder 4106.92 oder

Wechsel aus Unterposition 4104.41 , 4104.49 , 4105.30 , 4106.22 , 4106.32 oder 4106.92 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern Vormaterialien der Unterposition 4104.41 , 4104.49 , 4105.30 , 4106.22 , 4106.32 oder 4106.92 im Gebiet einer Vertragspartei nachgegerbt werden

41.14 -41.15

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01 -42.06

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

43.01

Wechsel aus einer anderen Position

4302.11 -4302.30

Wechsel aus einer anderen Unterposition

43.03 -43.04

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01 -44.21

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01 -45.04

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

46.01 -46.02

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01 -47.07

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01 -48.09

Wechsel aus einer anderen Position

4810.13 -4811.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

48.12 -48.23

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01 -49.11

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

Kapitel 50

Seide

50.01 -50.02

Wechsel aus einer anderen Position

50.03

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

50.04 -50.06

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen

50.07

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01 -51.05

Wechsel aus einer anderen Position

51.06 -51.10

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen

51.11 -51.13

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 52

Baumwolle

52.01 -52.03

Wechsel aus einer anderen Position

52.04 -52.07

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen

52.08 -52.12

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01 -53.05

Wechsel aus einer anderen Position

53.06 -53.08

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen

53.09 -53.11

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente

54.01 -54.06

Extrusion von Chemiefasern, erforderlichenfalls mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

54.07 -54.08

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01 -55.07

Extrusion von Chemiefasern

55.08 -55.11

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen

55.12 -55.16

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Wechsel aus einem anderen Kapitel

5602.10

Extrusion von Chemiefaser mit Gewebebildung, jedoch dürfen Polypropylenfilamente der Position 54.02 , Polypropylenspinnfasern der Position 55.03 oder 55.06 oder Polypropylenfilamentspinnkabel der Position 55.01 , deren Einzelfilamente oder Einzelfasern in allen Fällen einen kleineren Titer als 9 dtex aufweisen, verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern

5602.21 -5602.90

Extrusion von Chemiefasern mit Gewebebildung oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern

56.03

Extrusion von Chemiefasern oder Verwendung natürlicher Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604.10

Wechsel aus einer anderen Position

5604.90

 

Fäden aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

andere

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen

56.05

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Garn der Positionen 50.04 bis 50.06 , 51.06 bis 51.10 , 52.04 bis 52.07 , 53.06 bis 53.08 , 54.01 bis 54.06 oder 55.09 bis 55.11

Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Fasern

56.06

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Garn der Positionen 50.04 bis 50.06 , 51.06 bis 51.10 , 52.04 bis 52.07 , 53.06 bis 53.08 , 54.01 bis 54.06 oder 55.09 bis 55.11

Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Fasern

Spinnen mit Beflocken oder

Beflocken mit Färben

56.07

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Garn der Positionen 50.04 bis 50.06 , 51.06 bis 51.10 , 52.04 bis 52.07 , 53.06 bis 53.08 , 54.01 bis 54.06 oder 55.09 bis 55.11

Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

56.08

Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

56.09

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Garn der Positionen 50.04 bis 50.06 , 51.06 bis 51.10 , 52.04 bis 52.07 , 54.01 bis 54.06 oder 55.09 bis 55.11

Extrusion von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

57.01 -57.05

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Tuften mit Färben oder Bedrucken oder

Extrusion von Chemiefaser mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln, jedoch dürfen Polypropylenfilamente der Position 54.02 , Polypropylenspinnfasern der Position 55.03 oder 55.06 oder Polypropylenfilamentspinnkabel der Position 55.01 , deren Einzelfilamente oder Einzelfasern in allen Fällen einen kleineren Titer als 9 dtex aufweisen, verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Bemerkung: Für Erzeugnisse der Position 58.11 müssen die für Watte verwendeten Vormaterialien im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien extrudiert werden.

58.01 -58.04

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

Weben mit Färben, Beflocken oder Bestreichen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.05

Wechsel aus einer anderen Position

58.06 -58.09

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Gewebebildung

Weben oder Gewebebildung mit Färben, Beflocken oder Bestreichen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben oder Gewebebildung oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.10

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben, Beflocken oder Bestreichen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben, Beflocken oder Bestreichen oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

59.02

 

mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung

andere

Extrusion von synthetischen oder künstlichen Faser mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

59.03

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.04

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen

59.05

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen

andere

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.06

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

Stricken mit Färben oder Bestreichen oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrusion von Chemiefaser mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

andere

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben, Stricken oder Gewebebildung

59.07

Wechsel aus einem anderen Kapitel, ausgenommen aus Gewebe der Positionen 50.07 , 51.11 bis 51.13 , 52.08 bis 52.12 , 53.10 , 53.11 , 54.07 , 54.08 , 55.12 bis 55.16 , 56.02 , 56.03 , Kapitel 57, Positionen 58.03 , 58.06 , 58.08 oder 60.02 bis 60.06

Weben mit Färben, Beflocken oder Bestreichen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.08

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

andere

Wechsel aus einer anderen Position

59.09 -59.11

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 59.11

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss der Position 59.11

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Stricken oder

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen, sofern ein oder mehrere der folgenden Vormaterialien verwendet werden:

Kokosgarne

Garne aus Polytetrafluorethylen

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure

Monofile aus Polytetrafluorethylen

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

andere

Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben, Stricken oder einem Verfahren zur Vliesbildung oder

Weben, Stricken oder ein Verfahren zur Vliesbildung, in jedem Fall mit Färben oder Bestreichen

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01 -60.06

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

Stricken mit Färben, Beflocken oder Bestreichen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01 -61.17

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden)

andere (Herstellen von Formgestricken)

Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrusion von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Wirken oder Stricken oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Wirken oder Stricken

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.02

 

Bekleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.04

 

Bekleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.06

 

Bekleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.07 -62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.09

 

Bekleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.10

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen oder

Herstellen aus unbestrichenen Geweben, sofern der Wert der verwendeten unbestrichenen Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben oder anderes gewebebildendes Verfahren und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.11

 

Bekleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.12

Stricken oder Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.13 -62.14

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.16

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen oder

Herstellen aus unbestrichenen Geweben, sofern der Wert der verwendeten unbestrichenen Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

62.17

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen, wenn der Wert der verwendeten unbestrichenen Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01 -63.04

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Extrusion von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere, bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere, unbestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrusion von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Extrusion von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit einem Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

 

aus Vliesstoffen

Extrusion von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit einem Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen, wenn der Wert der verwendeten unbestrichenen Gewebe 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

63.08

Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern entweder das Gewebe oder das Garn die Ursprungsregel erfüllt, die gelten würde, falls das Gewebe oder das Garn alleine einzureihen wäre

63.09

Wechsel aus einer anderen Position

63.10

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01 -64.05

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen der Position 64.06 , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind

64.06

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01 -65.07

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01 -66.03

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01

Wechsel unter Waren aus Federn oder Daunen aus dieser oder einer anderen Position oder

Wechsel unter einem ein anderes Erzeugnis der Position 67.01 aus einer anderen Position

67.02 -67.04

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01 -68.02

Wechsel aus einer anderen Position

68.03

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

68.04 -68.11

Wechsel aus einer anderen Position

6812.80 -6812.99

Wechsel aus einer anderen Unterposition

68.13

Wechsel aus einer anderen Position

6814.10 -6814.90

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

68.15

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01 -69.14

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01 -70.05

Wechsel aus einer anderen Position

70.06

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

70.07 -70.08

Wechsel aus einer anderen Position

7009.10

Wechsel aus einer anderen Unterposition

7009.91 -7009.92

Wechsel aus einer anderen Position

70.10

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel unter geschliffenen Glaswaren aus ungeschliffenen Glaswaren der Position 70.10 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der ungeschliffenen Glaswaren ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

70.11

Wechsel aus einer anderen Position

70.13

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel unter geschliffenen Glaswaren aus ungeschliffenen Glaswaren der Position 70.13 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der ungeschliffenen Glaswaren ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

70.14 -70.18

Wechsel aus einer anderen Position

7019.11 -7019.40

Wechsel aus einer anderen Position

7019.51

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 7019.52 bis 7019.59

7019.52 -7019.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

70.20

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01

Wechsel aus einer anderen Position

7102.10

Wechsel aus einer anderen Position

7102.21 -7102.39

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen Unterposition 7102.10

7103.10 -7104.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

71.05

Wechsel aus einer anderen Position

7106.10 -7106.92

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern die in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft elektrolytisch, thermisch oder chemisch getrennt bzw. legiert wurde

71.07

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

7108.11 -7108.20

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern die in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft elektrolytisch, thermisch oder chemisch getrennt bzw. legiert wurde

71.09

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

7110.11 -7110.49

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern die in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft elektrolytisch, thermisch oder chemisch getrennt bzw. legiert wurde

71.11

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

71.12 -71.15

Wechsel aus einer anderen Position

71.16 -71.17

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

71.18

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01 -72.07

Wechsel aus einer anderen Position

72.08 -72.17

Wechsel aus einer Position außerhalb dieser Gruppe

72.18

Wechsel aus einer anderen Position

72.19 -72.23

Wechsel aus einer Position außerhalb dieser Gruppe

72.24

Wechsel aus einer anderen Position

72.25 -72.29

Wechsel aus einer Position außerhalb dieser Gruppe

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

73.01 -73.03

Wechsel aus einer anderen Position

7304.11 -7304.39

Wechsel aus einer anderen Position

7304.41

Wechsel aus einer anderen Unterposition

7304.49 -7304.90

Wechsel aus einer anderen Position

73.05 -73.06

Wechsel aus einer anderen Position

7307.11 -7307.19

Wechsel aus einer anderen Position

7307.21 -7307.29

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus vorgeschmiedeten Rohlingen der Position 72.07 oder

Wechsel aus vorgeschmiedeten Rohlingen der Position 72.07 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der vorgeschmiedeten Rohlinge der Position 72.07 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7307.91 -7307.99

Wechsel aus einer anderen Position

73.08

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Unterposition 7301.20 oder

Wechsel aus Unterposition 7301.20 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 7301.20 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

73.09 -73.14

Wechsel aus einer anderen Position

73.15

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

73.16 -73.20

Wechsel aus einer anderen Position

73.21

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

73.22 -73.23

Wechsel aus einer anderen Position

73.24

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

73.25 -73.26

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01 -74.02

Wechsel aus einer anderen Position

7403.11 -7403.29

Wechsel aus einer anderen Unterposition

74.04 -74.19

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01 -75.08

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

7601.10 -7601.20

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

76.02 -76.06

Wechsel aus einer anderen Position

76.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

76.08 -76.16

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

Wechsel aus einer anderen Unterposition

7801.91 -7801.99

Wechsel aus einer anderen Position

78.02 -78.06

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01 -79.07

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01 -80.07

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8101.10 -8113.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

 

Bemerkung: Griffe aus unedlen, bei der Herstellung eines Erzeugnisses dieses Kapitels verwendeten Metallen werden bei der Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nicht berücksichtigt

82.01 -82.04

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8205.10 -8205.70

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, ausgenommen aus Unterposition 8205.90 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position, ausgenommen Unterposition 8205.90 , ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8205.90

Wechsel aus einer anderen Position

Wechsel unter Ambossen, tragbaren Feldschmieden oder Schleifsteinen zum Hand- oder Fußbetrieb aus dieser Position, ausgenommen aus Warenzusammenstellungen der Unterposition 8205.90 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position, ausgenommen Warenzusammenstellungen der Unterposition 8205.90 , ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Wechsel unter einer Warenzusammenstellung eines anderen Erzeugnisses dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus den Positionen 82.02 bis 82.05 oder

Wechsel aus den Positionen 82.02 bis 82.05 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile der Positionen 82.02 bis 82.05 ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207.13

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 82.09 oder

Wechsel aus Unterposition 8207.19 oder Position 82.09 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 8207.19 oder der Position 82.09 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8207.19 -8207.90

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

82.08 -82.10

Wechsel aus einer anderen Position

8211.10

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus den Unterpositionen 8211.91 bis 8211.95 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile der Unterpositionen 8211.91 bis 8211.93 ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211.91 -8211.93

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterposition 8211.94 oder 8211.95 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 8211.94 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8211.94 -8211.95

Wechsel aus einer anderen Position

82.12 -82.13

Wechsel aus einer anderen Position

8214.10

Wechsel aus einer anderen Position

8214.20

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel unter einer Warenzusammenstellung der Unterposition 8214.20 innerhalb dieser Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile der Unterposition 8214.20 ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8214.90

Wechsel aus einer anderen Position

8215.10 -8215.20

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus den Unterpositionen 8215.91 bis 8215.99 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile der Unterpositionen 8215.91 bis 8215.99 ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8215.91 -8215.99

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

8301.10 -8301.50

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterposition 8301.60 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 8301.60 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8301.60 -8301.70

Wechsel aus einer anderen Position

8302.10 -8302.30

Wechsel aus einer anderen Position

8302.41

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8302.42 -8302.50

Wechsel aus einer anderen Position

8302.60

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

83.03 -83.04

Wechsel aus einer anderen Position

83.05

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterposition 8305.90 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 8305.90 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

83.06

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

83.07

Wechsel aus einer anderen Position

83.08

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterposition 8308.90 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 8308.90 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

83.09 -83.10

Wechsel aus einer anderen Position

83.11

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren; Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01 -84.12

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8413.11 -8413.82

Wechsel aus einer anderen Unterposition

8413.91 -8413.92

Wechsel aus einer anderen Position

84.14 -84.15

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8416.10 -8417.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.18 -84.22

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423.10 -8426.99

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.27

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 84.31 oder

Wechsel aus Position 84.31 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 84.31 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8428.10 -8430.69

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.31

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8432.10 -8442.50

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.43

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444.00 -8449.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.50 -84.52

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8453.10 -8454.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.55

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

84.56 -84.65

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 84.66 oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen oder Position 84.66 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis oder in Position 84.66 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

84.66

Wechsel aus einer anderen Position

84.67 -84.68

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8469.00 -8472.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.73

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8474.10 -8479.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

84.80 -84.83

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484.10 -8484.20

Wechsel aus einer anderen Unterposition

8484.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

84.86

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487.10 -8487.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01 -85.02

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 85.03 oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen oder Position 85.03 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis oder in Position 85.03 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.03 -85.16

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8517.11 -8517.62

Wechsel aus einer anderen Unterposition

8517.69 -8517.70

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb Position 85.17 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 85.17 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.18

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.19 -85.21

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Position 85.22 oder

Wechsel aus Position 85.22 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 85.22 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.22

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.23

Wechsel aus einer anderen Position

85.25

Wechsel innerhalb dieser Position oder aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.26 -85.28

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 85.29 oder

Wechsel aus Position 85.29 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 85.29 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.29

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8530.10 -8530.90

Wechsel aus einer anderen Unterposition

85.31

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8532.10 -8534.00

Wechsel aus einer anderen Unterposition

85.35 -85.37

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 85.38 oder

Wechsel aus Position 85.38 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 85.38 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

85.38 -85.48

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01 -86.06

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 86.07 oder

Wechsel aus Position 86.07 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 86.07 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

86.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

86.08 -86.09

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 45 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (2)

87.02

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 45 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (3)

87.03

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (4)

87.04

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 45 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

87.05

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 45 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

87.06

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 84.07 , 84.08 oder 87.08 oder

Wechsel innerhalb dieser Position, Position 84.07 , 84.08 oder 87.08 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position bzw. der Position 84.07 , 84.08 oder 87.08 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

87.07

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 87.08 oder

Wechsel innerhalb dieser Position oder Position 87.08 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position oder der Position 87.08 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

87.08

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

87.09

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

87.10 -87.11

Wechsel aus einer anderen Position

87.12

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen Position 87.14 oder

Wechsel aus Position 87.14 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 87.14 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

87.13

Wechsel aus einer anderen Position

87.14 -87.16

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01

Wechsel aus einer anderen Position

88.02 -88.05

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01 -89.06

Wechsel aus einem anderen Kapitel oder

Wechsel innerhalb dieses Kapitels, auch bei einem Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern der Wert der Vormaterialien des Kapitels 89 ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

89.07 -89.08

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90.01

Wechsel aus einer anderen Position

90.02

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 90.01 oder

Wechsel innerhalb dieser Position oder Position 90.01 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position oder der Position 90.01 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

90.03 -90.33

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01 -91.07

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus den Positionen 91.08 bis 91.14 oder

Wechsel aus den Positionen 91.08 bis 91.14 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Positionen 91.08 bis 91.14 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

91.08 -91.14

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01 -92.08

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 92.09 oder

Wechsel aus Position 92.09 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 92.09 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

92.09

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01 -93.04

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus der Position 93.05 oder

Wechsel aus Position 93.05 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Position 93.05 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

93.05 -93.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

94.01 -94.06

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03 -95.05

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9506.11 -9506.29

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9506.31

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterposition 9506.39 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien der Unterposition 9506.39 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9506.32 -9506.99

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wert der in derselben Unterposition wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

95.07 -95.08

Wechsel aus einer anderen Position

Kapitel 96

Verschiedene Waren

9601.10 -9602.00

Wechsel innerhalb einer dieser Unterpositionen oder aus einer anderen Unterposition

96.03 -96.04

Wechsel aus einer anderen Position

96.05

Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

96.06 -96.07

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608.10 -9608.40

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, ausgenommen aus Unterposition 9608.50 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position, ausgenommen Unterposition 9608.50 , ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608.50

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel aus Unterpositionen 9608.10 bis 9608.40 oder 9608.60 bis 9608.99 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Bestandteile der Unterpositionen 9608.10 bis 9608.40 oder 9608.60 bis 9608.99 ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9608.60 -9608.99

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, ausgenommen aus Unterposition 9608.50 , auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position, ausgenommen Unterposition 9608.50 , ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

96.09

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

96.10 -96.12

Wechsel aus einer anderen Position

96.13

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

96.14

Wechsel innerhalb dieser oder aus einer anderen Position

96.15

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

96.16 -96.18

Wechsel aus einer anderen Position

96.19

Wechsel aus einer anderen Position

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01 -97.06

Wechsel aus einer anderen Position


(1)  Erhaltungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften gelten im Sinne des Buchstabens a als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.

(2)  Maßgebend für die von den Vertragsparteien vereinbarte Anwendung der Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind die folgenden Bestimmungen:

Sofern zwischen den einzelnen Vertragsparteien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein mit den WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien kohärentes Freihandelsabkommen in Kraft ist und sich die Vertragsparteien über alle anwendbaren Voraussetzungen einigen, gelten alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses in Kanada oder der Europäischen Union verwendeten Vormaterialien des Kapitels 84, 85, 87 oder 94 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Vereinigen Staaten von Amerika als Ursprungserzeugnisse. Unbeschadet des Ausgangs der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Zuge der Gespräche über die anwendbaren Voraussetzungen auch Konsultationen durchgeführt, mit denen erforderlichenfalls die Kohärenz zwischen der von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Berechnungsmethode und der nach diesem Abkommen für dieses Erzeugnis geltenden Methode sichergestellt werden soll.

Folglich verliert die genannte Ursprungsregel ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Kumulierung ihre Gültigkeit und wird durch die nachstehende Ursprungsregel ersetzt:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Die Anwendung der Kumulierung und der neuen Ursprungsregel wird zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Diese Ursprungsregel verliert sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Gültigkeit. Sie wird durch die nachstehende Ursprungsregel ersetzt:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 45 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Unbeschadet des Vorstehenden und vorbehaltlich aller anwendbaren zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen gilt die nachstehenden Ursprungsregel. wenn die Kumulierung nach Anhang 5-A — Abschnitt D — Kraftfahrzeuge Anmerkung 1 in Kraft tritt:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  Siehe Fußnote 1.

ANHANG 5-A

URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 5

Gemeinsame Bestimmungen

1.

Anhang 5-A gilt für die aufgeführten Erzeugnisse der folgenden Abschnitte:

a)

Abschnitt A: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

b)

Abschnitt B: Fische und Meeresfrüchte

c)

Abschnitt C: Spinnstoffe und Kleidung

d)

Abschnitt D: Fahrzeuge

2.

Für die in jedem Abschnitt in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) aufgeführten Ursprungsregeln.

3.

Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.

4.

Alle Ausfuhren im Rahmen der Ursprungskontingente müssen auf Anhang 5-A verweisen. Andernfalls werden die Erzeugnisse von den Vertragsparteien nicht auf das jährliche Ursprungskontingent angerechnet.

5.

Kanada notifiziert der Europäischen Kommission, falls es Nachweiserfordernisse festlegt für:

a)

aus Kanada im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents ausgeführte Erzeugnisse oder

b)

nach Kanada im Rahmen des anwendbaren Ursprungskontingents eingeführte Erzeugnisse.

6.

Erhält die Europäische Union eine Notifzierung nach Absatz 5 Buchstabe a, genehmigt sie die Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung nach der alternativen Ursprungsregel des Anhangs 5-A nur für jene Erzeugnisse, für die einschlägige Nachweise vorgelegt werden.

7.

Die Vertragsparteien verwalten die Ursprungskontingente auf Basis eines Kalenderjahrs; jeweils am 1. Januar werden die verfügbaren Kontingentsmengen veröffentlicht. Für die Verwaltung dieser Ursprungskontingente im ersten Jahr berechnen die Vertragsparteien die entsprechenden Kontingentsmengen durch Abzug der Menge, die dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entspricht.

8.

In der Europäischen Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

9.

Zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung von Anhang 5-A setzen die Vertragsparteien sich erforderlichenfalls miteinander ins Benehmen und arbeiten bei der Verwaltung von Anhang 5-A zusammen. Die Vertragsparteien erörtern gemeinsam etwaige Änderungen an Anhang 5-A.

10.

Zusätzliche Regelungen, wie eine Überprüfung oder die Erhöhung der Ursprungskontingente, finden sich in den einzelnen Abschnitten.

Abschnitt A — Landwirtschaft

Tabelle A.1

Jährliche Kontingentszuteilung für Erzeugnisse mit hohem Zuckeranteil  (1), aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt  (2)

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Ausreichende Fertigung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht)

ex ex 1302.20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

30 000

ex ex 1806.10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

ex ex 1806.20

Zubereitungen mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 für die Zubereitungen von Schokoladengetränken

Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

ex ex 2101.12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Wechsel aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

ex ex 2101.20

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

ex ex 2106.90

Lebensmittelzubereitungen mit Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Unterposition, ausgenommen aus den Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99

Tabelle A.1 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen

1.

In den ersten drei nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufeinander folgenden Fünfjahreszeiträumen überprüfen die Vertragsparteien die Ursprungskontingentsmenge der Tabelle A.1 am Ende jedes dieser Fünfjahreszeiträume.

2.

In den ersten drei nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufeinander folgenden Fünfjahreszeiträumen erhöht sich die Ursprungskontingentsmenge der Tabelle A.1 am Ende jedes dieser Fünfjahreszeiträume um 20 Prozent der für den vorausgegangenen Zeitraum festgesetzten Menge, sofern

a)

in jedem Jahr des ersten Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird,

b)

in jedem Jahr des ersten Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 70 Prozent ausgeschöpft wird, und

c)

in jedem Jahr des ersten Fünfjahreszeitraums das Kontingent zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird,

3.

Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam.

4.

Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Nach der Überprüfung notifizieren die Parteien einander schriftlich eine etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents nach Absatz 2 sowie den Tag, ab dem die Erhöhung nach Absatz 3 gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass eine Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.

Tabelle A.2

Jährliche Kontingentszuteilung für Zuckerwaren und Schokoladenzubereitungen, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Ausreichende Fertigung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht)

17.04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Wechsel aus einer anderen Position

10 000

1806.31

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, gefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg

Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern der Wechsel nicht nur auf der Verpackung beruht

1806.32

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, ungefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg

1806.90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1806.10 bis 1806.32

Tabelle A.2 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen

1.

Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.2 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.

2.

Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.

3.

Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.

4.

Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Tabelle A.3

Jährliche Kontingentszuteilung für verarbeitete Lebensmittel, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Ausreichende Fertigung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht)

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Wechsel aus einer anderen Position

35 000

ex ex 1902.11

Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier und Reis enthaltend

Wechsel aus einer anderen Position

ex ex 1902.19

Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, andere, Reis enthaltend

ex ex 1902.20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), Reis enthaltend

ex ex 1902.30

andere Teigwaren, Reis enthaltend

1904.10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreide-erzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes)

Wechsel aus einer anderen Position oder

Wechsel innerhalb dieser Position, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern das Gewicht der Vormaterialien dieser Position ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses oder des Nettogewichts aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien nicht überschreitet

1904.20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

1904.90

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1904.10 bis 1904.30

Wechsel aus einer anderen Position

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Wechsel aus einer anderen Position

2009.81

Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren

Wechsel aus einer anderen Position

ex ex 2009.89

Saft aus Blaubeeren

Wechsel aus einer anderen Position

2103.90

andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; andere zusammengesetzte Würzmittel

Wechsel aus einer anderen Position

ex ex 2106.10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ohne Zusatz von Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 GHT

Wechsel aus einer anderen Unterposition oder

Wechsel innerhalb dieser Unterposition, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Unterposition, sofern das Nettogewicht der Vormaterialien dieser Unterposition ohne Ursprungseigenschaft 30 Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses oder des Nettogewichts aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien nicht überschreitet

ex ex 2106.90

andere Lebensmittel-zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbe-griffen, ohne Zusatz von Zucker der Unterposi-tionen 1701.91 bis 1701.99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von weniger als 65 GHT

Tabelle A.3 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen

1.

Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.3 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.

2.

Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.

3.

Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.

4.

Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Tabelle A.4

Jährliche Kontingentszuteilung für Hunde- und Katzenfutter, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Ausreichende Fertigung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht)

2309.10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Wechsel aus Unterposition 2309.90 oder einer anderen Position, ausgenommen aus Hunde- und Katzenfutter der Unterposition 2309.90

60 000

ex ex 2309.90

Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Wechsel innerhalb dieser Unterposition oder aus einer anderen Position, ausgenommen aus Hunde- und Katzenfutter aus dieser Unterposition

Tabelle A.4 — Bestimmungen über Überprüfung und Erhöhungen

1.

Die Vertragsparteien überprüfen das Ursprungskontingent der Tabelle A.4 am Ende jedes Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern in jedem Jahr des vorausgegangenen Fünfjahreszeitraums das Ursprungskontingent zu mindestens 60 Prozent ausgeschöpft wird.

2.

Für eine Kontingentserhöhung wird eine Überprüfung auf der Grundlage aller relevanten Faktoren durchgeführt; dazu zählen die Ausschöpfung, der Anstieg der kanadischen Ausfuhren weltweit, der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Europäische Union sowie alle anderen wichtigen Trends im Handel mit den vom Ursprungskontingent betroffenen Erzeugnissen.

3.

Die Quote für die Erhöhung des Ursprungskontingents wird für den nächsten Fünfjahreszeitraum festgesetzt; sie beträgt höchstens 10 Prozent des Kontingents des vorherigen Zeitraums.

4.

Diese Überprüfung wird vom Landwirtschaftsausschuss vorgenommen. Alle Empfehlungen des Landwirtschaftsausschusses zur Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge werden nach Artikel 30.2 Absatz 2 dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Abschnitt B — Fische und Meeresfrüchte

Tabelle B.1

Jährliche Kontingentszuteilung für Fische und Meeresfrüchte, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in t Nettogewicht)

Ausreichende Fertigung

ex ex 0304.83

gefrorene Fischfilets vom Heilbutt, ausgenommen vom Reinhardtius hippoglossoides

10

Wechsel aus einer anderen Position (3)

ex ex 0306.12

gekochter und gefrorener Hummer

2 000

Wechsel aus einer anderen Unterposition

1604.11

zubereiteter oder haltbar gemachter Lachs

3 000

Wechsel aus einem anderen Kapitel

1604.12

zubereiteter oder haltbar gemachter Hering

50

ex ex 1604.13

zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen, Sardinellen und Sprotten, ausgenommen Sardina pilchardus

200

ex ex 1605.10

zubereitete oder haltbar gemachte Krabben, ausgenommen Cancer pagurus

44

1605.21 -1605.29

zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen

5 000

1605.30

zubereiteter oder haltbar gemachter Hummer

240

Tabelle B.1 — Bestimmungen über Erhöhungen

1.

Werden über 80 Prozent des Ursprungskontingents für ein in Tabelle B.1 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht. Die Erhöhung beläuft sich auf 10 Prozent des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr. Die Bestimmung für die Erhöhung gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zwar insgesamt für vier aufeinander folgende Jahre.

2.

Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.

Tabelle B.1 — Bestimmung über die Überprüfung

Nach Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei etwaige Überprüfungen dieses Abschnitts.

Abschnitt C — Spinnstoffe und Kleidung

Tabelle C.1

Jährliche Kontingentszuteilung für Spinnstoffe, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in kg Netto-gewicht, wenn nichts anderes bestimmt ist)

Ausreichende Fertigung

5107.20

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

192 000

Wechsel aus einer anderen Position

5205.12

Garne aus Baumwolle, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mehr als Nm 14 bis Nm 43

1 176 000

Wechsel aus einer anderen Position

5208.59

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmeter-gewicht von 200 g oder weniger

-60 000  m2

Wechsel aus einer anderen Position

5209.59

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmeter-gewicht von mehr als 200 g

79 000  m2

54.02

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließ-lich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

4 002 000

Wechsel aus einer anderen Position

5404.19

synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durch-messer von 1 mm oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

21 000

54.07

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.04

4 838 000  m2

Wechsel aus einer anderen Position oder

Bedrucken oder Färben mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des Gewebes ohne Ursprungseigenschaft 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5505.10

Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus synthetischen Chemiefasern

1 025 000

Wechsel aus einer anderen Position

5513.11

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, roh oder gebleicht, in Leinwandbindung, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

6 259 000  m2

Wechsel aus einer anderen Position

56.02

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

583 000

Wechsel aus einem anderen Kapitel

56.03

Vliesstoffe (von Spinnmassen), auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

621 000

57.03

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

196 000  m2

58.06

Bänder, ausgenommen Waren der Position 58.07 (ausgenommen Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren als Meterware); schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern

169 000

Wechsel aus einer anderen Position

5811.00

wattierte Spinnstoff-erzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Lagen, mit Wattierungs-stoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10

12 000  m2

Wechsel aus einer anderen Position

59.03

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02

1 754 000  m2

Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern der Wert der Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 60 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904.90

Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten, ausgenommen Linoleum

24 000  m2

59.06

kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02

450 000

5907.00

andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

2 969 000  m2

59.11

Erzeugnisse und Waren des speziellen technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

173.000

60.04

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 60.01

25.000

Wechsel aus einer anderen Position oder

Bedrucken oder Färben mit mindestens zwei Vor- oder Nach-behandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), sofern der Wert des Gewebes ohne Ursprungs-eigenschaft 47,5 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

60.05

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

16.000

60.06

andere Gewirke und Gestricke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

24 000

63.06

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasser-fahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen, aus Spinnstoffen

124 000

Wechsel aus einem anderen Kapitel

63.07

konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

503 000

m2 = Quadratmeter


Tabelle C.2

Jährliche Kontingentszuteilung für Kleidung, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in Stück, wenn nichts anderes bestimmt ist)

Ausreichende Fertigung (4)

6101.30

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

10 000

Wechsel aus einem anderen Kapitel, sofern das Erzeugnis im Gebiet einer Vertragspartei zugeschnitten (bzw. formgestrickt) und zusammengenäht oder in anderer Weise zusammengefügt wird oder

Wechsel einer formgestrickten Waren, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordert, aus einem anderen Kapitel

6102.30

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

17 000

61.04

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen usw. (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

535 000

6106.20

Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

44 000

6108.22

Slips und andere Unterhosen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

129 000

6108.92

Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

39 000

6109.10

T-Shirts und Unterhemden, aus Baumwolle, aus Gewirken oder Gestricken

342 000

6109.90

T-Shirts und Unterhemden, aus anderweit weder genannten noch inbegriffenen Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken

181 000

61.10

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

478 000

6112.41

Badeanzüge und Badehosen, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

73 000

61.14

Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken

90 000  kg

61.15

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)

98 000  kg

62.01

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 62.03

96 000

62.02

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 62.04

99 000

62.03

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

95 000

62.04

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

506 000

62.05

Hemden, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

15 000

62.06

Blusen und Hemdblusen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

64 000

6210.40

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 59.03 , 59.06 oder 59.07 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

68 000  kg

6210.50

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 59.03 , 59.06 oder 59.07 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

30 000  kg

62.11

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

52 000  kg

6212.10

Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken

297 000

6212.20

Hüftgürtel und Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken

32 000

6212.30

Korseletts, auch aus Gewirken oder Gestricken

40 000

6212.90

Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

16 000  kg


Tabelle C.3

Jährliche Kontingentszuteilung für Spinnstoffe, aus der Europäischen Union nach Kanada ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Kanada (in kg, wenn nichts anderes bestimmt ist)

Ausreichende Fertigung

5007.20

Gewebe aus Seide, Schappe-seide oder Bourretteseide, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

83 000  m2

Weben

5111.30

Streichgarngewebe aus überwiegend, aber weniger als 85 GHT Wolle oder feinen Tierhaaren, haupt-sächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

205 000 m2

Weben

51.12

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

200 000

Weben

5208.39

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger, gefärbt, ausgenommen in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper, und in Leinwandbindung

116 000 m2

Weben

5401.10

Nähgarne aus synthetischen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

18 000

Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder

Spinnen

5402.11

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, hochfeste Garne aus Aramid

504 000

Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder

Spinnen

54.04

synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

275 000

Extrusion synthetischer oder künstlicher Filamentgarnen, auch mit Spinnen oder

Spinnen

54.07

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.04

636 000

Weben

56.03

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1 629 000

Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

5607.41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

813 000

Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

5607.49

Bindfäden, Seile und Taue aus Polyethylen oder Polypropylen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, ausgenommen Bindegarne oder Pressengarne

347 000

Alle Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

5702.42

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert, ausgenommen Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

187 000 m2

Weben oder

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

5703.20

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

413 000 m2

Weben oder

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

5704.90

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, ausgenommen Bodenfliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

1 830 000

Weben oder

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln

59.03

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ausgenommen Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

209 000

Weben oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde

5904.10

Linoleum, auch zugeschnitten

61 000  m2

Weben oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde

5910.00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

298 000

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 63.10

Weben oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde

59.11

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

160 000

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 63.10

Weben oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Aufdampfen, in allen Fällen mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten), verleiht Ursprungseigenschaft, sofern wenigstens ein Wertzuwachs von 52,5 Prozent auf der Grundlage des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erzielt wurde

6302.21

Bettwäsche, bedruckt, aus Baumwolle, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken

176 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6302.31

Bettwäsche, ausgenommenen bedruckt, aus Baumwolle, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken

216 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren nach Bedrucken

6302.91

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle (ausgenommen aus Frottierware), Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher

20 000

Einsatz aller Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder

Konfektionieren nach Bedrucken


Tabelle C.4

Jährliche Kontingentszuteilung für Kleidung, aus der Europäischen Union nach Kanada ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Kanada (in Stück, wenn nichts anderes bestimmt ist)

Ausreichende Fertigung (5)

6105.10

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausgenommen Nachthemden, T-Shirts und Unterhemden)

46 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

61.06

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen T-Shirts und Unterhemden)

126 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

61.09

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

722 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

61.10

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen wattierte Westen)

537 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder

Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammen-fügen erfordern

61.14

andere Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken

58 000  kg

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder

Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammen-fügen erfordern

61.15

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) (ausgenommen für Kleinkinder)

1 691 000  Paar

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren oder

Formstricken für Erzeugnisse, die kein Nähen oder Zusammenfügen erfordern

6202.11

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ausgenommen aus Geweben oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

15 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

6202.93

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

16 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

6203.11

Anzüge aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben

39 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

6203.12 -6203.49

Anzüge (ausgenommen aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

281 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

62.04

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosen-röcke, lange Hosen (einschließ-lich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

537 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

6205.20

Hemden aus Baumwolle, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

182 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

62.10

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 56.02 , 56.03 , 59.03 , 59.06 oder 59.07 (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken und Bekleidung für Kleinkinder)

19 000

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

62.11

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, anderweit nicht genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

85 000  kg

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

62.12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpf-halter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, auch elastischen, einschließlich Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Gürtel und Mieder ganz aus Kautschuk)

26 000  Dutzend

Zuschneiden von Geweben und Konfektionieren

Tabellen C.1 bis C.4 — Bestimmungen über Erhöhungen

1.

Werden über 80 Prozent des Ursprungskontingents für ein in den Tabellen C.1 bis C.4 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht. Die Erhöhung beläuft sich auf 3 Prozent des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr. Die Bestimmung über die Erhöhung gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahrs nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die jährlichen Ursprungskontingentszuteilungen dürfen während eines Zeitraum von bis zu zehn Jahren erhöht werden.

2.

Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die etwaige Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Erhöhung des Ursprungskontingents sowie der Tag des Inkrafttretens veröffentlicht werden.

Tabellen C.1 bis C.4 — Bestimmung über die Überprüfung

Auf Antrag einer Vertragspartei treffen die Vertragsparteien zusammen, um die abgedeckten Erzeugnisse und die Mengen der Kontingentszuteilungen anhand der Entwicklungen der relevanten Märkte und Sektoren zu überprüfen. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss für Warenhandel die Durchführung von Überprüfungen empfehlen.

Abschnitt D — Fahrzeuge

Tabelle D.1

Jährliche Kontingentszuteilung für Fahrzeuge, aus Kanada in die Europäische Union ausgeführt

Einreihung im Harmonisierten System

Warenbezeichnung

Ausreichende Fertigung

Jahreskontingent für Ausfuhren aus Kanada in die Europäische Union (in Stück)

8703.21

andere Fahrzeuge mit Hubkolben-verbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von 1 000  cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft folgende Prozentsätze nicht überschreitet:

a)

70 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder

b)

80 Prozent der Nettokosten des Erzeugnisses

100 000

8703.22

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3

8703.23

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3

8703.24

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3

8703.31

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von 1 500  cm3 oder weniger

8703.32

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3

8703.33

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3

8703.90

andere

Bemerkung 1

Maßgebend für die von den Vertragsparteien vereinbarte Anwendung der Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind die folgenden Bestimmungen:

Sofern zwischen den einzelnen Vertragsparteien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein mit den WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien kohärentes Freihandelsabkommen in Kraft ist und sich die Vertragsparteien über alle anwendbaren Voraussetzungen einigen, gelten alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 in Kanada oder der Europäischen Union verwendeten Vormaterialien des Kapitels 84, 85, 87 oder 94 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Vereinigen Staaten von Amerika als Ursprungserzeugnisse. Unbeschadet des Ausgangs der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Zuge der Gespräche über die anwendbaren Voraussetzungen auch Konsultationen durchgeführt, mit denen erforderlichenfalls die Kohärenz zwischen der von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Berechnungsmethode und der nach diesem Abkommen für Erzeugnisse des Kapitels 87 geltenden Methode sichergestellt werden soll.

Folglich verliert Tabelle D.1 ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Kumulierung ihre Gültigkeit.

Die Anwendung der Kumulierung und Löschung von Bemerkung 1 wird zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Bestimmung über die Überprüfung

Falls die Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sieben Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten ist, treffen die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um diese Bestimmungen zu überprüfen.

Alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln für Erzeugnisse der Position 87.02

Für aus Kanada in die Europäische Union ausgeführte Erzeugnisse der Position 87.02 gilt die folgende Ursprungsregel alternativ zu der Ursprungsregel des Anhangs 5:

 

Wechsel aus einer anderen Position, ausgenommen aus den Positionen 87.06 bis 87.08 oder

 

Wechsel innerhalb dieser Position oder Positionen 87.06 bis 87.08, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der Vormaterialien dieser Position oder der Positionen 87.06 bis 87.08 ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Diese Ursprungsregel gilt für in Kanada befindliche Unternehmen und ihre Rechtsnachfolger und Zessionare, die Erzeugnisse der Position 87.02 in Kanada ab dem Abschluss der Verhandlungen am 1. August 2014 herstellen.

Bemerkung 2

Maßgebend für die von den Vertragsparteien vereinbarte Anwendung der Kumulierung mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind die folgenden Bestimmungen:

Sofern zwischen den einzelnen Vertragsparteien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein mit den WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien kohärentes Freihandelsabkommen in Kraft ist und sich die Vertragsparteien über alle anwendbaren Voraussetzungen einigen, gelten alle bei der Herstellung eines Erzeugnisses der Position 87.02 in Kanada oder der Europäischen Union verwendeten Vormaterialien des Kapitels 84, 85, 87 oder 94 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Vereinigen Staaten von Amerika als Ursprungserzeugnisse.

Folglich verliert die alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregel für Erzeugnisse der Position 87.02 ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Kumulierung ihre Gültigkeit.

Die Anwendung der Kumulierung und Löschung von Bemerkung 2 wird zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


(1)  Mindestens 65 Prozent des Nettogewichts der Erzeugnisse, für die Tabelle A.1 gilt, muss auf den zugesetzten Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 entfallen. Der gesamte Rohr- oder Rübenzucker muss in Kanada raffiniert worden sein.

(2)  Bezüglich der Erzeugnisse, für die Tabelle A.1 gilt, ist eine ausreichende Fertigung nach dieser Spalte so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss.

(3)  Bezüglich der Ursprungsregel für Erzeugnisse der Unterposition 0304.83 ist die Herstellung so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss.

(4)  Bezüglich der Erzeugnisse, für die Tabelle C.2 gilt, ist eine ausreichende Fertigung nach dieser Spalte so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss.

(5)  Bezüglich der Erzeugnisse, für die Tabelle C.4 gilt, ist eine ausreichende Fertigung nach dieser Spalte so zu verstehen, dass diese über die nicht ausreichende Fertigung nach Artikel 7 hinausgehen muss.

ANHANG 6

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE URSPRUNGSREGELN FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG

1.

Nach diesem Abkommen basiert der Handel mit Spinnstoffen und Kleidung zwischen den Vertragsparteien auf dem Grundsatz, dass ein zweifacher Verarbeitungsprozess, wie in Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen dargelegt, Ursprungseigenschaft verleiht.

2.

Dennoch vereinbaren die Vertragsparteien aus einer Reihe von Gründen, unter anderem einer nicht vorhandenen nachteiligen kumulativen Wirkung auf die Hersteller in der EU, von Absatz 1 durch begrenzte, gegenseitige Ursprungskontingente für Spinnstoffe und Kleidung abzuweichen. Diese Ursprungskontingente werden als Volumen für einzelne Erzeugniskategorien ausgedrückt; dabei wird Färben für eine begrenzte, eindeutig festgelegte Auswahl von Erzeugniskategorien als gleichwertig mit Bedrucken angesehen.

3.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass diese — außerordentlichen — Ursprungskontingente unter strikter Einhaltung des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen angewendet werden.

ANHANG 7

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA UND DIE REPUBLIK SAN MARINO

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern die mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

2.

Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kanada als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern diese Erzeugnisse unter das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, fallen und das genannte Abkommen in Kraft bleibt.

2.

Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.


Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für dieses Protokoll gelten die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, sofern nicht anders festgelegt. Die Begriffsbestimmungen der sechsten Ausgabe des Leitfadens 2 (Fassung 1991) der ISO/IEC „Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten“ gelten jedoch nicht für dieses Protokoll. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

Akkreditierung: Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, die den formellen Nachweis darstellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungsaufgaben kompetent ist;

 

Akkreditierungsstelle: eine befugte Stelle, welche die Akkreditierung durchführt (1),

 

Bescheinigung: die Ausstellung einer Erklärung auf der Grundlage einer nach einer Prüfung getroffenen Entscheidung, dass die Erfüllung festgelegter technischer Anforderungen nachgewiesen wurde;

 

technische Vorschrift Kanadas: eine von Kanadas Staatsregierung, von einer oder mehreren seiner Provinzen oder von einem oder mehreren seiner Territorien erlassene technische Vorschrift;

 

Konformitätsbewertung: ein Verfahren zur Feststellung, ob maßgebliche Anforderungen technischer Vorschriften erfüllt wurden. Für die Zwecke dieses Protokolls ist die Akkreditierung nicht Teil der Konformitätsbewertung;

 

Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

 

Beschluss Nr. 768/2008/EG: der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates;

 

technische Vorschrift der Europäischen Union: eine technische Vorschrift der Europäische Union und jede von einem Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union erlassene Maßnahme;

 

interne Stelle: eine Konformitätsbewertungsstelle, die für die juristische Person, der sie angehört, Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt; im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine akkreditierte interne Stelle, welche die Anforderungen des Artikels R21 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG oder die entsprechenden Anforderungen in einem Nachfolgerechtsakt erfüllt;

 

berechtigtes Ziel: gleichbedeutend wie in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens;

 

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, unterzeichnet am 14. Mai 1998 in London;

 

Konformitätsbewertung durch Dritte: eine Konformitätsbewertung, die von einer Person oder Stelle durchgeführt wird, die von der Person oder Stelle, die das Erzeugnis liefert, und von den Interessen der Nutzer an diesem Erzeugnis unabhängig ist;

 

Stelle für die Konformitätsbewertung durch Dritte: eine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen durch Dritte durchführt.

Artikel 2

Geltungsbereich und Ausnahmen

(1)   Dieses Protokoll gilt für jene in Anhang 1 aufgeführten Warenkategorien, für die eine Vertragspartei nicht-staatliche Stellen für die Zwecke einer Bewertung der Konformität der Waren mit den technischen Vorschriften dieser Vertragspartei anerkennt.

(2)   Die Vertragsparteien beraten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens über eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Protokolls durch eine Änderung von Anhang 1 zwecks Aufnahme zusätzlicher Warenkategorien, für die eine Vertragspartei vor oder mit Inkrafttreten dieses Abkommens nicht-staatliche Stellen für die Bewertung der Konformität dieser Waren mit den technischen Vorschriften dieser Vertragspartei anerkannt hat. Vorrangig zu berücksichtigende Warenkategorien sind in Anhang 2 aufgeführt.

(3)   Die Vertragsparteien prüfen wohlwollend, ob sie dieses Protokoll auf zusätzliche Warenkategorien anwendbar machen, die einer Konformitätsbewertung durch Dritte nach Maßgabe von durch eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlassenen technischen Vorschriften unterzogen werden können, und zwar durch anerkannte nicht-staatliche Stellen. Die Vertragspartei notifiziert dazu umgehend der anderen Vertragspartei schriftlich jede nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlassene derartige technische Vorschrift. Zeigt sich die andere Vertragspartei daran interessiert, eine neue Warenkategorie in Anhang 1 aufzunehmen, stimmt die notifizierende Vertragspartei dem jedoch nicht zu, nennt die notifizierende Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Gründe für ihre Ablehnung einer Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Protokolls.

(4)   Entscheiden die Vertragsparteien nach Absatz 2 oder 3, zusätzliche Warenkategorien in Anhang 1 aufzunehmen, ersuchen sie den Ausschuss für Warenhandel nach Artikel 18 Buchstabe c darum, Empfehlungen zur Änderung von Anhang 1 an den Gemischten CETA-Ausschuss zu richten.

(5)   Dieses Protokoll gilt nicht:

a)

für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens,

b)

für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für die Produktion oder den Verbrauch durch diese Stelle erstellt werden,

c)

für die Tätigkeiten, die eine nicht-staatliche Stelle im Auftrag einer Marktüberwachungsbehörde oder einer Durchsetzungsbehörde für die Überwachung und Rechtsdurchsetzung nach dem Inverkehrbringen wahrnimmt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11,

d)

sofern eine Vertragspartei einer einzelnen nicht-staatlichen Stelle die ausschließliche Befugnis übertragen hat, die Konformität von Waren mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei zu bewerten,

e)

für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

f)

für die Bewertung der Flugsicherheit, unabhängig davon, ob diese unter das am 6. Mai 2009 in Prag geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt fällt, und

g)

für die gesetzliche Inspektion und Zertifizierung von Wasserfahrzeugen außer Sportbooten.

(6)   Dieses Protokoll setzt nicht voraus, dass eine Vertragspartei die technischen Vorschriften der anderen Vertragspartei als ihren eigenen gleichwertig anerkennt.

(7)   Die Fähigkeit einer Vertragspartei, Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe von Artikel 5 des TBT-Übereinkommens zu erarbeiten, zu erlassen, anzuwenden oder zu ändern, bleibt durch dieses Protokoll unbeschränkt.

(8)   Die im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze oder Verpflichtungen zur zivilrechtlichen Haftung bleiben von diesem Protokoll unberührt und unverändert.

Artikel 3

Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Kanada erkennt eine in der Europäischen Union ansässige Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent an, die Konformität mit bestimmten technischen Vorschriften Kanadas zu bewerten; dabei legt es Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene für die Anerkennung von in Kanada ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

eine von Kanada anerkannte Akkreditierungsstelle hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den betreffenden technischen Vorschriften Kanadas zu bewerten, oder

b)

i)

eine nach Artikel 12 oder Artikel 15 anerkannte Akkreditierungsstelle hat die in der Europäischen Union ansässige Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den betreffenden technischen Vorschriften Kanadas zu bewerten,

ii)

ein Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die in der Europäischen Union ansässige Konformitätsbewertungsstelle nach den Verfahren des Artikels 5 benannt,

iii)

es bestehen keine ungeklärten Einwände nach Artikel 6,

iv)

die nach den Verfahren des Artikels 5 erfolgte Benennung wurde nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgenommen und

v)

die in der Europäischen Union ansässige Konformitätsbewertungsstelle erfüllt auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist nach Artikel 6 Absätze 1 oder 2 noch alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 5.

(2)   Die Europäische Union erkennt eine in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte als dafür kompetent an, die Konformität mit bestimmten technischen Vorschriften der Europäischen Union zu bewerten; dabei legt sie Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene für die Anerkennung von in der Europäischen Union ansässigen Stellen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

i)

eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ernannte Akkreditierungsstelle hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den betreffenden technischen Vorschriften der Europäischen Union zu bewerten,

ii)

Kanada hat die in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte nach den Verfahren des Artikels 5 benannt,

iii)

es bestehen keine ungeklärten Einwände nach Artikel 6,

iv)

die nach den Verfahren des Artikels 5 erfolgte Benennung wurde nicht von Kanada zurückgenommen und

v)

die in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte erfüllt auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist nach Artikel 6 Absätze 1 oder 2 noch alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 oder

b)

i)

eine nach Artikel 12 oder Artikel 15 anerkannte Akkreditierungsstelle hat die in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den betreffenden technischen Vorschriften der Europäischen Union zu bewerten,

ii)

Kanada hat die in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte nach den Verfahren des Artikels 5 benannt,

iii)

es bestehen keine ungeklärten Einwände nach Artikel 6,

iv)

die nach den Verfahren des Artikels 5 erfolgte Benennung wurde nicht von Kanada zurückgenommen und

v)

die in Kanada ansässige Stelle für Konformitätsbewertungen durch Dritte erfüllt auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist nach Artikel 6 Absätze 1 oder 2 noch alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2.

(3)   Jede Vertragspartei aktualisiert und veröffentlicht ein Verzeichnis anerkannter Konformitätsbewertungsstellen, aus dem auch jeweils hervorgeht, für welchen Geltungsbereich eine Stelle anerkannt ist. Die Europäische Union weist den in Kanada ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, die nach diesem Protokoll anerkannt sind, eine Kennnummer zu und führt diese Konformitätsbewertungsstellen im einschlägigen Informationssystem NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Union oder seinem Nachfolgesystem auf.

Artikel 4

Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Konformitätsbewertungsstelle bei einer Akkreditierungsstelle in dem Gebiet, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, um Akkreditierung nachsuchen sollte, sofern diese Akkreditierungsstelle nach Artikel 12 oder 15 als dafür befähigt anerkannt worden ist, die spezielle Akkreditierung zu erteilen, um welche die Konformitätsbewertungsstelle nachsucht. Ist im Gebiet einer Vertragspartei keine Akkreditierungsstelle nach Artikel 12 oder 15 als befähigt anerkannt worden, eine spezielle Akkreditierung zu erteilen, um die eine Konformitätsbewertungsstelle nachsucht, die im Gebiet dieser Vertragspartei ansässig ist, so:

a)

trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Akkreditierungsstellen in ihrem Gebiet Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind; dabei legen sie Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene für in ihrem eigenen Gebiet ansässige Konformitätsbewertungsstellen;

b)

darf keine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, welche die Befähigung der Akkreditierungsstellen in ihrem Gebiet, Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, begrenzen oder die Akkreditierungsstellen in ihrem Gebiet davon abhalten; dabei legen sie Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die im Gebiet der anerkennenden Vertragspartei ansässig sind;

c)

darf keine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die den Akkreditierungsstellen in ihrem Gebiet vorschreiben oder sie dazu auffordern, bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der anderen Vertragspartei Bedingungen zugrunde zu legen, die weniger günstig sind, als jene für Konformitätsbewertungsstellen in ihrem eigenen Gebiet.

Artikel 5

Benennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei benennt eine Konformitätsbewertungsstelle, indem sie dies der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei notifiziert und dieser die in Anhang 3 genannten Informationen übermittelt. Die Europäische Union gestattet Kanada, zu diesem Zweck das elektronische Notifizierungsinstrument der Europäischen Union zu nutzen.

(2)   Kanada benennt nur Konformitätsbewertungsstellen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, und trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen dauerhaft erfüllt werden:

a)

die Konformitätsbewertungsstelle genügt den Anforderungen von Anhang I Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG oder den entsprechenden Anforderungen in Nachfolgerechtsakten mit der Ausnahme, dass „nach nationalem Recht gegründet“ für die Zwecke dieses Protokolls als nach kanadischem Recht gegründet zu verstehen ist, und

b)

i)

eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ernannte Akkreditierungsstelle hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den technischen Vorschriften der Europäischen Union zu bewerten, für welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt wird, oder

ii)

eine in Kanada ansässige Akkreditierungsstelle, die nach Artikel 12 oder 15 anerkannt wurde, hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den technischen Vorschriften der Europäischen Union zu bewerten, für welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt wird.

(3)   Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sind, sofern die Konformitätsbewertungsstelle nach einem der beiden in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Verfahren akkreditiert wurde und wenn die Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Erteilung der Akkreditierung verlangt, dass die Konformitätsbewertungsstelle Anforderungen genügt, die den geltenden Anforderungen von Anhang I Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG oder den einschlägigen Anforderungen in Nachfolgerechtsakten entsprechen.

(4)   Erwägt die Europäische Union eine Überarbeitung der Anforderungen von Anhang I Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, konsultiert sie Kanada so früh wie möglich und im weiteren Verlauf der Überarbeitung, um zu gewährleisten, dass die Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet Kanadas etwaige geänderte Anforderungen auch weiterhin erfüllen, und zwar unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, als jene für Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Europäischen Union.

(5)   Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union benennt nur Konformitätsbewertungsstellen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, und trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen dauerhaft erfüllt werden:

a)

die Konformitätsbewertungsstelle ist im Gebiet des Mitgliedstaats ansässig und

b)

i)

eine von Kanada anerkannte Akkreditierungsstelle hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den technischen Vorschriften Kanadas zu bewerten, für welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt wird, oder

ii)

eine in der Europäischen Union ansässige Akkreditierungsstelle, die nach Artikel 12 oder 15 als kompetent anerkannt wurde, hat die Konformitätsbewertungsstelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit den technischen Vorschriften Kanadas zu bewerten, für welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt wird.

(6)   Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bedingungen von Absatz 2 bzw. 5 nicht erfüllt, verweigern.

Artikel 6

Einwände gegen die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei kann binnen 30 Tagen nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 gegen die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle Einwände erheben, falls:

a)

die Vertragspartei, welche die Konformitätsbewertungsstelle benannte, die Angaben nach Anhang 3 nicht vorgelegt hat, oder

b)

die Vertragspartei Anlass zu der Annahme hat, dass die Konformitätsbewertungsstelle, die benannt wurde, die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 oder Absatz 5 nicht erfüllt.

(2)   Nach jeder weiteren Übermittlung von Angaben durch die andere Vertragspartei kann eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Empfang dieser Angaben Einwände erheben, falls die Angaben noch immer nicht für den Nachweis ausreichen, dass die benannte Konformitätsbewertungsstelle die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 oder Absatz 5 erfüllt.

Artikel 7

Anfechtung der Benennungen von Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Protokoll anerkannt hat, kann deren Kompetenz anfechten, wenn:

a)

die Vertragspartei, welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt hat, nicht die nach Artikel 11 Absatz 3 vorgeschriebenen Maßnahmen ergreift, nachdem ihr die andere Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ein Produkt, das von dieser Stelle als konform mit den technischen Vorschriften bewertet wurde, diese Konformität nicht aufweist, oder

b)

die Vertragspartei Anlass zu der Annahme hat, dass die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle keine hinreichende Sicherheit bieten, dass die von ihr als konform mit den technischen Vorschriften bewerteten Produkte diese Konformität tatsächlich aufweisen.

(2)   Eine Vertragspartei, welche die Kompetenz einer nach diesem Protokoll anerkannten Konformitätsbewertungsstelle anficht, unterrichtet die Vertragspartei, welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt hat, unverzüglich über diese Anfechtung und begründet dies.

(3)   Eine Vertragspartei, die

a)

die Kompetenz einer nach diesem Protokoll anerkannten Konformitätsbewertungsstelle angefochten hat, und

b)

stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass von dieser Konformitätsbewertungsstelle als mit den anwendbaren technischen Vorschriften konform bewertete Produkte diese Konformität mit den technischen Vorschriften möglicherweise nicht aufweisen,

kann sich weigern, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle anzuerkennen, bis die Anfechtung geklärt wurde oder die anerkennende Vertragspartei nach Absatz 5 ihre Anerkennung der Stelle beendet.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Anfechtung rasch zu klären.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann die anerkennende Vertragspartei die Anerkennung der Konformitätsbewertungsstelle, deren Kompetenz angefochten wurde, beenden, wenn:

a)

die Vertragsparteien die Anfechtung klären, indem sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die anerkennende Vertragspartei berechtigte Gründe für Zweifel an der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle hat,

b)

die Vertragspartei, welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt hat, die nach Artikel 11 Absatz 3 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht binnen 60 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergriffen hat, oder

c)

die anerkennende Vertragspartei der anderen Vertragspartei objektiv nachweist, dass die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle keine hinreichende Sicherheit bieten, dass die von ihr als konform mit den technischen Vorschriften bewerteten Produkte diese Konformität tatsächlich aufweisen, und

d)

die Anfechtung nicht binnen 120 Tagen geklärt wurde, nachdem die Vertragspartei, welche die Konformitätsbewertungsstelle benannt hatte, von der Beanstandung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

Artikel 8

Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei nimmt die Benennung einer von ihr benannten Konformitätsbewertungsstelle zurück oder ändert gegebenenfalls deren Geltungsbereich, wenn sie feststellt:

a)

dass der Akkreditierungsbereich einer Konformitätsbewertungsstelle verkleinert wurde,

b)

dass die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle erlischt,

c)

dass die Konformitätsbewertungsstelle die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 5 nicht mehr erfüllt, oder

d)

dass die Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr bereit ist, die Konformität in dem Bereich, für den sie benannt ist, zu bewerten, oder nicht mehr dazu kompetent oder in der Lage ist.

(2)   Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über eine Rücknahme oder Änderung des Geltungsbereichs einer Benennung nach Absatz 1.

(3)   Nimmt eine Vertragspartei aufgrund von Zweifeln an der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle oder an ihrer ununterbrochenen Erfüllung der Anforderungen und Zuständigkeiten, denen sie nach Artikel 5 unterliegt, deren Benennung zurück oder ändert den Geltungsbereich dieser Benennung, teilt sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich mit.

(4)   Eine Vertragspartei, die eine Mitteilung an die andere Vertragspartei richtet, gibt darin an, ab welchem Zeitpunkt ihrer Ansicht nach eine der Bedingungen oder einer der Zweifel, die in den Absätzen 1 oder 3 aufgeführt sind, auf die Konformitätsbewertungsstelle zutreffen.

(5)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 5 kann die anerkennende Vertragspartei die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als kompetent sofort beenden, wenn:

a)

die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle erlischt,

b)

die Konformitätsbewertungsstelle freiwillig ihre Anerkennung zurückzieht,

c)

die Benennung der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Artikel zurückgezogen wird,

d)

die Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder

e)

die anerkennende Vertragspartei nach Artikel 13 oder 14 die Anerkennung der Akkreditierungsstelle, welche die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert hat, beendet.

Artikel 9

Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen anerkannter Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei erkennt die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit der im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, welche die Vertragspartei nach Artikel 3 anerkennt, an; dabei legt sie Bedingungen zugrunde, die nicht weniger günstig sind, als jene für die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet. Die Vertragspartei erkennt diese Ergebnisse ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Standorts von Lieferant oder Hersteller oder des Ursprungslands des Produkts an, das Gegenstand der Konformitätsbewertungstätigkeit war.

(2)   Hat eine Vertragspartei die Anerkennung einer im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstelle beendet, kann sie auch die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle ab dem Zeitpunkt nicht mehr anerkennen, an dem sie die Anerkennung der Stelle beendet. Sofern die Vertragspartei keinen Grund zu der Annahme hat, dass die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Konformitätsbewertungsstelle bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei die Anerkennung dieser Stelle beendet, nicht kompetent dafür war, die Konformität von Produkten mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei zu bewerten, erkennt die Vertragspartei die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen weiterhin an, die von dieser Konformitätsbewertungsstelle vor dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei die Anerkennung dieser Stelle beendet, vorgenommen wurden, selbst wenn die Produkte erst nach diesem Zeitpunkt in der Vertragspartei in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 10

Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung durch in Kanada ansässige interne Stellen

(1)   Die Europäische Union erkennt die Ergebnisse der Konformitätsbewertung durch in Kanada ansässige, akkreditierte interne Stellen zu nicht weniger günstigen Bedingungen an, als jene für die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit einer im Gebiet eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen, akkreditierten internen Stelle, vorausgesetzt:

a)

eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ernannte Akkreditierungsstelle hat die in Kanada ansässige interne Stelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit diesen technischen Vorschriften zu bewerten, oder

b)

eine nach Artikel 12 oder Artikel 15 anerkannte Akkreditierungsstelle hat die in Kanada ansässige interne Stelle als dafür kompetent akkreditiert, die Konformität mit diesen technischen Vorschriften zu bewerten.

(2)   Verfügt Kanada bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht über ein Konformitätsbewertungsverfahren, in dem die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeit durch interne Stellen vorgesehen ist, und erwägt Kanada nach Inkrafttreten dieses Abkommens, die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln, konsultiert es die Europäische Union zum frühestmöglichen Zeitpunkt und während des gesamten Prozesses bis zum Erlass dieser Vorschriften, um so sicherzustellen, dass die in der Europäischen Union ansässigen internen Stellen alle Anforderungen, die in diesen Vorschriften festgelegt werden, zu nicht weniger günstigen Bedingungen erfüllen können, als sie für in Kanada ansässige interne Stellen gelten.

(3)   Die Ergebnisse nach den Absätzen 1 und 2 werden ungeachtet des Ursprungslands des Produkts anerkannt, das Gegenstand der Konformitätsbewertungstätigkeit war.

Artikel 11

Marktüberwachung, Rechtsdurchsetzung, Schutzmaßnahmen

(1)   Außer bei zollbehördlichen Verfahren stellt eine Vertragspartei sicher, dass bei der Tätigkeit der Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden zwecks Inspektion oder Überprüfung der Konformität mit den geltenden technischen Vorschriften für Produkte, die von einer im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen, anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer internen Stelle, welche die Bedingungen des Artikels 10 erfüllt, bewertet wurden, Bedingungen zugrunde gelegt werden, die nicht weniger günstig sind, als jene für Produkte, die von im Gebiet der anerkennenden Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstellen bewertet werden. Die Vertragsparteien arbeiten im erforderlichen Ausmaß bei der Durchführung dieser Tätigkeiten zusammen.

(2)   Könnte das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Produkts auf dem Markt die Verwirklichung eines berechtigten Ziels gefährden, kann eine Vertragspartei Maßnahmen gegen das betreffende Produkt einführen oder aufrechterhalten, sofern sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Diese Maßnahmen können darin bestehen, das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen oder seine Verwendung auf dem Markt zu verbieten oder auch seinen Verkehr auf dem Markt zu beschränken. Eine Vertragspartei, die derartige Maßnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei darüber und begründet dies auf Verlangen der anderen Vertragspartei.

(3)   Erhält eine Vertragspartei eine zwingend mit Belegen versehene, schriftliche Beschwerde der anderen Vertragspartei, dass Produkte nicht den anwendbaren technischen Vorschriften entsprechen, obwohl sie von einer Konformitätsbewertungsstelle bewertet wurden, welche die Vertragspartei benannt hat, so muss sie:

a)

unverzüglich weitere Informationen bei der benannten Konformitätsbewertungsstelle, deren Akkreditierungsstelle und, falls nötig, anderen maßgeblichen Akteuren einholen,

b)

der Beschwerde nachgehen und

c)

der anderen Vertragspartei schriftlich auf ihre Beschwerde antworten.

(4)   Eine Vertragspartei kann die Maßnahmen nach Absatz 3 von einer Akkreditierungsstelle ergreifen lassen.

Artikel 12

Anerkennung von Akkreditierungsstellen

(1)   Eine Vertragspartei („anerkennende Vertragspartei“) kann nach Maßgabe des in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahrens eine im Gebiet der anderen Vertragspartei („nominierende Vertragspartei“) ansässige Akkreditierungsstelle als dafür kompetent anerkennen, Konformitätsbewertungsstellen als ihrerseits dafür kompetent zu akkreditieren, die Konformität mit den maßgeblichen technischen Vorschriften der anerkennenden Vertragspartei zu bewerten.

(2)   Die nominierende Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei eine in ihrem Gebiet ansässige Akkreditierungsstelle als kompetent anerkennt, indem sie der anerkennenden Vertragspartei die folgenden Angaben über die betreffende Akkreditierungsstelle („nominierte Akkreditierungsstelle“) notifiziert:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten,

b)

Nachweis, dass ihre Befugnisse staatlichen Ursprungs sind,

c)

Auskunft darüber, dass sie nicht gewinnorientiert und nicht wettbewerblich arbeitet,

d)

Nachweis ihrer Unabhängigkeit von den durch sie begutachteten Konformitätsbewertungsstellen sowie von einer Einflussnahme durch die Wirtschaft, damit sichergestellt ist, dass es zu keinen Interessenkonflikten mit Konformitätsbewertungsstellen kommt,

e)

Nachweis, dass sie so organisiert ist und betrieben wird, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Arbeit und die Vertraulichkeit der Informationen, die sie erlangt, gewahrt sind,

f)

Nachweis, dass jede Entscheidung über die Bestätigung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle von einer anderen kompetenten Person getroffen wird, als jener, welche die Begutachtung vornimmt,

g)

Geltungsbereich, für den die Anerkennung beantragt wird,

h)

Nachweis ihrer Kompetenz, innerhalb des Geltungsbereichs, für den ihre Anerkennung beantragt wird, Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren, mit Verweis auf die anwendbaren internationalen Normen, Leitfäden und Empfehlungen sowie auf die anwendbaren europäischen oder kanadischen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

i)

Nachweis ihrer internen Verfahren, durch die ein effizientes Management und zweckmäßige interne Kontrollen gewährleistet werden, einschließlich der eingeführten Verfahren zur Dokumentierung der Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Personals, welche sich auf die Qualität der Begutachtung und die Bestätigung der Kompetenz auswirken können,

j)

Nachweis der verfügbaren Anzahl kompetenter Mitarbeiter, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sein sollte, und der eingeführten Verfahren für die Überwachung der Leistung und Kompetenz des am Akkreditierungsprozess beteiligten Personals,

k)

Angabe dazu, ob sie für den Geltungsbereich benannt ist, für den ihre Anerkennung im Gebiet der nominierenden Vertragspartei beantragt wird,

l)

Nachweis ihres Status als Unterzeichnerin der multilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC (International Laboratory Accreditation Cooperation — Internationale Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien ) oder des IAF (Internationales Akkreditierungsforum) sowie etwaiger damit zusammenhängender regionaler Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und

m)

alle anderen Angaben, die aufgrund einer Entscheidung der Vertragsparteien erforderlich sind.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass zwischen ihren jeweiligen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren Unterschiede bestehen können. Falls solche Unterschiede bestehen, kann die anerkennende Vertragspartei sich davon zu überzeugen suchen, ob die nominierte Akkreditierungsstelle dafür kompetent ist, Konformitätsbewertungsstellen als ihrerseits dafür kompetent zu akkreditieren, die Konformität mit den maßgeblichen technischen Vorschriften der anerkennenden Vertragspartei zu bewerten. Die anerkennende Vertragspartei kann sich davon auf folgendem Weg überzeugen:

a)

über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Akkreditierungssystemen Europas und Kanadas,

oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung,

b)

über eine Kooperationsvereinbarung zwischen der nominierten Akkreditierungsstelle und einer von der anerkennenden Vertragspartei als kompetent anerkannten Akkreditierungsstelle.

(4)   Gemäß einem Antrag nach Absatz 2 und vorbehaltlich des Absatzes 3 erkennt eine Vertragspartei eine im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige kompetente Konformitätsbewertungsstelle unter Bedingungen an, die nicht weniger günstig sind, als sie für die Anerkennung in ihrem Gebiet ansässiger Akkreditierungsstellen gelten.

(5)   Die anerkennende Vertragspartei beantwortet einen Antrag nach Absatz 2 binnen 60 Tagen schriftlich und gibt dabei an:

a)

dass sie die Akkreditierungsstelle der nominierenden Vertragspartei als dafür kompetent anerkennt, innerhalb des beantragten Geltungsbereichs Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren,

b)

dass sie nach erforderlichen Änderungen von Rechts- oder anderen Vorschriften die Akkreditierungsstelle der nominierenden Vertragspartei als dafür kompetent anerkennen wird, innerhalb des beabsichtigten Geltungsbereichs Konformitätsbewertungsstellen zu bewerten. In dieser Antwort ist zu erläutern, welche Änderungen und welche voraussichtliche Zeitspanne bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen erforderlich sind,

c)

dass die nominierende Vertragspartei die in Absatz 2 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat. In dieser Antwort ist anzugeben, welche Angaben fehlen, oder

d)

dass sie die nominierte Akkreditierungsstelle nicht als dafür kompetent anerkennt, innerhalb des beabsichtigten Geltungsbereichs Konformitätsbewertungsstellen zu akkreditieren. Ein solcher Bescheid ist objektiv und fundiert zu begründen; dabei ist ausdrücklich anzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung gewährt würde.

(6)   Jede Vertragspartei veröffentlicht die Namen der Akkreditierungsstellen der anderen Vertragspartei, die sie anerkennt, und gibt dabei für jede Akkreditierungsstelle den Geltungsbereich der technischen Vorschriften an, für den sie die Akkreditierungsstelle anerkennt.

Artikel 13

Beendigung der Anerkennung einer Akkreditierungsstelle

Ist eine von einer Vertragspartei nach Artikel 12 anerkannte Akkreditierungsstelle nicht mehr Unterzeichnerin einer multilateralen oder regionalen Vereinbarung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe l oder einer Zusammenarbeitsvereinbarung der in Artikel 12 Absatz 3 beschriebenen Art, kann die anerkennende Vertragspartei sowohl die Anerkennung dieser Akkreditierungsstelle als kompetent als auch die Anerkennung aller Konformitätsbewertungsstellen beenden, die allein von der betreffenden Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden.

Artikel 14

Anfechtung der Anerkennung von Akkreditierungsstellen

(1)   Unbeschadet des Artikels 13 kann die anerkennende Vertragspartei die Kompetenz einer von ihr nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a oder b anerkannten Akkreditierungsstelle mit der Begründung anfechten, dass die Akkreditierungsstelle nicht mehr dafür kompetent ist, Konformitätsbewertungsstellen als ihrerseits dafür kompetent zu akkreditieren, die Konformität mit den maßgeblichen technischen Vorschriften der anerkennenden Vertragspartei zu bewerten. Die anerkennende Vertragspartei unterrichtet die nominierende Vertragspartei unverzüglich über diese Anfechtung und begründet sie objektiv und fundiert.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Anfechtung rasch zu klären. Besteht eine in Artikel 12 Absatz 3 genannte Zusammenarbeitsvereinbarung, tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die in Artikel 12 Absatz 3 genannten europäischen und kanadischen Akkreditierungssysteme oder -stellen sich bemühen, die Anfechtung im Auftrag der Vertragsparteien zu klären.

(3)   Die anerkennende Vertragspartei kann sowohl die Anerkennung der nominierten Akkreditierungsstelle, deren Kompetenz angefochten wird, als auch die Anerkennung aller anerkannten Konformitätsbewertungsstellen beenden, die allein von der betreffenden Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, vorausgesetzt:

a)

dass die Vertragsparteien die Anfechtung — auch mit Hilfe der europäischen und kanadischen Akkreditierungssysteme — klären, indem sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die anerkennende Vertragspartei berechtigte Gründe für Zweifel an der Kompetenz der nominierten Akkreditierungsstelle genannt hat, oder

b)

dass die anerkennende Vertragspartei der anderen Vertragspartei objektiv nachweist, dass die Akkreditierungsstelle nicht mehr dafür kompetent ist, Konformitätsbewertungsstellen als ihrerseits dafür kompetent zu akkreditieren, die Konformität mit den maßgeblichen technischen Vorschriften der anerkennenden Vertragspartei zu bewerten, und

c)

dass die Anfechtung nicht binnen 120 Tagen nach Unterrichtung der nominierenden Vertragspartei über die Anfechtung geklärt worden ist.

Artikel 15

Anerkennung von Akkreditierungsstellen in den Sektoren Telekommunikation und elektromagnetische Verträglichkeit

Für technische Vorschriften im Zusammenhang mit Telekommunikationsendeinrichtungen, Geräten der Informationstechnologie, für Funkkommunikation verwendeten Geräten und elektromagnetischer Verträglichkeit werden ab Inkrafttreten dieses Protokolls folgende Akkreditierungsstellen anerkannt:

a)

durch Kanada:

i)

als Prüflaboratorium jede nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die Unterzeichnerin der multilateralen Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der ILAC ist, und

ii)

als Zertifizierungsstelle jede nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die Unterzeichnerin der multilateralen Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung des IAF ist,

b)

durch die Europäische Union: Kanadas Standards Council oder sein Nachfolger.

Artikel 16

Abkommen über gegenseitige Anerkennung — Übergang

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung benannt worden war, mit Inkrafttreten dieses Abkommens automatisch zu einer nach diesem Protokoll anerkannten Konformitätsbewertungsstelle wird.

Artikel 17

Kommunikation

(1)   Jede Vertragspartei benennt Kontaktstellen, die für die Kommunikation mit der anderen Vertragspartei in allen dieses Protokoll betreffenden Fragen zuständig sind.

(2)   Die Kontaktstellen können per E-Mail, Videokonferenz oder auf anderen, von ihnen zu entscheidenden Wegen kommunizieren.

Artikel 18

Verwaltung dieses Protokolls

Für die Zwecke dieses Protokolls nimmt der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss für Warenhandel folgende Aufgaben wahr:

a)

Verwaltung der Umsetzung dieses Protokolls,

b)

Behandlung jeder Frage, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Protokoll aufwirft,

c)

Entwicklung vom Gemischten CETA-Ausschuss zu prüfender Empfehlungen für Änderungen dieses Protokolls,

d)

Ergreifen aller anderen Maßnahmen, die nach Auffassung der Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Protokolls hilfreich sind, und

e)

sofern zweckmäßig, Berichterstattung an den Gemischten CETA-Ausschuss über die Umsetzung dieses Protokolls.


(1)  Die Befugnis einer Akkreditierungsstelle ergibt sich in der Regel aus ihrem staatlichen Auftrag.

ANHANG 1

PRODUKTBEREICH

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich elektrischer Anlagen und Ausrüstungen, sowie zugehörige Bauteile,

b)

Funk- und Telekommunikationsendeinrichtungen,

c)

elektromagnetische Verträglichkeit (EMV),

d)

Spielzeug,

e)

Bauprodukte,

f)

Maschinen sowie ihre Ersatz- und Bauteile, einschließlich Sicherheitsbauteile, austauschbare Ausrüstungen und Baugruppen,

g)

Messgeräte,

h)

Warmwasserheizkessel sowie zugehörige Geräte,

i)

Geräte, Maschinen, Betriebsmittel, Vorrichtungen, Steuerteile, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, zugehörige Instrumente sowie Warn- und Vorbeugungssysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Geräte),

j)

zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer umweltbelastenden Geräuschemissionen und

k)

Sportboote und ihre Bauteile.

ANHANG 2

NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 VORRANGIG FÜR EINE AUFNAHME IN ANHANG 1 ZU BERÜCKSICHTIGENDE WARENKATEGORIEN

a)

Medizinprodukte samt Zubehör,

b)

Druckgeräte samt Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen und Baugruppen,

c)

Gasverbrauchseinrichtungen samt zugehörigen Ausrüstungen,

d)

persönliche Schutzausrüstungen,

e)

Eisenbahnsysteme samt Teilsystemen und Interoperabilitätskomponenten und

f)

Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird.

ANHANG 3

ALS TEIL EINER BENENNUNG ANZUGEBENDE INFORMATIONEN

Die Informationen, die eine Vertragspartei angeben muss, wenn sie eine Konformitätsbewertungsstelle benennt, umfassen:

a)

in allen Fällen:

i)

den Geltungsbereich der Benennung (der über den Geltungsbereich der Akkreditierung dieser Stelle nicht hinausgehen darf)

ii)

die Akkreditierungsbescheinigung und den betreffenden Geltungsbereich der Akkreditierung,

iii)

die Anschrift und Kontaktdaten der Stelle und

b)

falls ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Zertifizierungsstelle benennt, außer bezüglich der in Artikel 15 genannten technischen Vorschriften:

i)

das eingetragene Zertifizierungskennzeichen der Zertifizierungsstelle mit dem Kennzeichnungszusatz für den Geltungsbereich (1) und

c)

falls ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich der in Artikel 15 genannten technischen Vorschriften eine Zertifizierungsstelle benennt:

i)

im Fall einer Zertifizierungsstelle:

(A)

ihre individuelle Kennung (2),

(B)

einen Antrag auf Anerkennung, der von der Stelle oder ihrer Nachfolgerin gemäß CB-01 („Requirements for Certification Bodies“: Anforderungen an Zertifizierungsstellen) unterzeichnet wurde, und

(C)

eine Checkliste mit Querverweisen, die von der Stelle ausgefüllt wurde, mit Belegen, dass sie die anwendbaren Anerkennungskriterien nach CB-02 („Recognition Criteria, and Administrative and Operational Requirements Applicable to Certification Bodies (CB) for the Certification of Radio Apparatus to Industry Canada's Standards and Specifications“: Anerkennungskriterien sowie administrative und operative Anforderungen an Zertifizierungsstellen für die Zertifizierung von Funkgeräten nach den Normen und Spezifikationen von Industry Canada) oder dessen Nachfolger erfüllt, und

ii)

im Fall eines Prüflabors:

(A)

seine individuelle Kennung und

(B)

einen Antrag auf Anerkennung, der von der Stelle oder ihrer Nachfolgerin gemäß REC-LAB („Procedure for the Recognition of Designated Foreign Testing Laboratories by Industry Canada“: Verfahren für die Anerkennung benannter ausländischer Prüflaboratorien durch Industry Canada) unterzeichnet wurde, und

d)

alle anderen Informationen, die von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden.


(1)  Der Kennzeichnungszusatz für den Geltungsbereich besteht in der Regel aus einem kleingeschriebenen „c“ neben dem eingetragenen Zertifizierungskennzeichen der Zertifizierungsstelle; damit wird angegeben, dass ein Produkt den anwendbaren technischen Vorschriften Kanadas entspricht.

(2)  Die individuelle sechsstellige Kennung besteht aus zwei Buchstaben (in der Regel der Länderkode nach ISO 3166), gefolgt von vier Ziffern.


Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet:

 

Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis eine von einer Regulierungsbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) durch eine Betriebsstätte,

 

gleichwertige Behörde eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei als gleichwertige Behörde anerkannt worden ist,

 

Herstellung die Produktion, Verpackung, Umverpackung, Etikettierung, Prüfung und Lagerung,

 

Arzneimittel jedes nach dem Food and Drugs Act, R.S.C., 1985, c. F-27, oder nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union als Arzneimittel eingestufte Produkt, unabhängig davon, ob es sich um ein Fertig- oder Zwischenprodukt oder ein Prüfpräparat oder einen Wirkstoff handelt,

 

Vor-Ort-Begutachtung eine produktspezifische Begutachtung im Rahmen eines Zulassungsantrags für ein Arzneimittel, die an der Herstellungsstätte durchgeführt wird, um die Konformität der Anlage, in der das Arzneimittel hergestellt wird, und die Übereinstimmung von Herstellungsverfahren, -bedingungen und -überwachung mit den vorgelegten Angaben zu bewerten sowie noch offene Fragen aus der Prüfung des Zulassungsantrags zu klären, und

 

Regulierungsbehörde eine Stelle in einer Vertragspartei, die nach dem Recht dieser Vertragspartei rechtlich befugt ist, Arzneimittel in dieser Vertragspartei zu überwachen und zu kontrollieren.

(2)   Wo in diesem Protokoll von Inspektionen die Rede ist, sind damit keine Vor-Ort-Begutachtungen gemeint, sofern nicht anders festgelegt.

Artikel 2

Ziel

Mit diesem Protokoll soll die Kooperation zwischen Behörden der Vertragsparteien durch die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis gestärkt werden, um sicherzustellen, dass Arzneimittel die geeigneten Qualitätsstandards erfüllen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt für alle Arzneimittel, für die — wie in Anhang 1 aufgeführt — in beiden Vertragsparteien Anfoderungen der Guten Herstellungspraxis gelten.

Artikel 4

Anerkennung von Regulierungsbehörden

(1)   Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer neu in Anhang 2 aufzunehmenden Regulierungsbehörde ist das Verfahren nach Artikel 12 maßgeblich.

(2)   Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Verzeichnis jener Regulierungsbehörden, die sie als gleichwertig anerkennt, samt etwaigen Änderungen öffentlich verfügbar ist.

Artikel 5

Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis

(1)   Eine Vertragspartei nimmt ein Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis, die von einer gleichwertigen Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 3 ausgestellt wurde, als Nachweis dafür an, dass die Betriebsstätte, für die das Zertifikat ausgestellt wurde und die in dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien liegt, die in dem Zertifikat genannte Gute Herstellungspraxis einhält.

(2)   Eine Vertragspartei kann ein Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis annehmen, die von einer gleichwertigen Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 3 für eine Betriebsstätte außerhalb des Gebiets der beiden Vertragsparteien ausgestellt wurde. Eine Vertragspartei kann festlegen, unter welchen Bedingungen sie dieses Zertifikat annimmt.

(3)   Aus einem Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis müssen hervorgehen:

a)

Name und Anschrift der Betriebsstätte,

b)

das Datum, an dem die gleichwertige Regulierungsbehörde, die das Zertifikat ausstellt, die Betriebsstätte zuletzt inspiziert hat,

c)

die Herstellungsprozesse und — sofern zutreffend — die Arzneimittel und die Darreichungsformen, für die in der Betriebsstätte die Gute Herstellungspraxis eingehalten wird, und

d)

die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis.

(4)   Verlangt ein Einführer, ein Ausführer oder eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei ein Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für eine Betriebsstätte, die von einer gleichwertigen Behörde der anderen Vertragspartei zertifiziert wurde, gewährleistet die andere Vertragspartei, dass die gleichwertige Regulierungsbehörde ein Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis ausstellt:

a)

binnen 30 Kalendertagen nach dem Datum, an dem die zertifizierende Behörde die Aufforderung zur Ausstellung eines Zertifikats erhalten hat, falls keine neue Inspektion erforderlich ist, und

b)

binnen 90 Kalendertagen nach dem Datum, an dem die zertifizierende Behörde die Aufforderung zur Ausstellung eines Zertifikats erhalten hat, falls eine Neuinspektion erforderlich ist und sofern die Betriebsstätte die Inspektion besteht.

Artikel 6

Sonstige Anerkennung von Zertifikaten über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis

(1)   Eine Vertragspartei kann ein Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für ein Arzneimittel annehmen, das nicht in Anhang 1 Absatz 2 aufgeführt ist.

(2)   Nimmt eine Vertragspartei ein Zertifikat nach Absatz 1 an, so kann sie festlegen, unter welchen Bedingungen sie dies tut.

Artikel 7

Annahme von Chargenbescheinigungen

(1)   Eine Vertragspartei nimmt eine von einem Hersteller ausgestellte Chargenbescheinigung ohne Nachkontrolle bei der Einfuhr an, sofern:

a)

die Produkte der Charge in einer Betriebsstätte hergestellt wurden, für die eine gleichwertige Regulierungsbehörde eine Bescheinigung über die Einhaltung ausgestellt hat,

b)

die Chargenbescheinigung mit dem Abschnitt über den Inhalt der Chargenbescheinigung für Arzneimittel („Content of the Batch Certificate for Medicinal Products“) des Dokuments über die international harmonisierten Anforderungen an Chargenbescheinigungen (Internationally Harmonized Requirements for Batch Certification) übereinstimmt und

c)

die Chargenbescheinigung von der für die Freigabe der Charge für den Verkauf oder die Lieferung zuständigen Person unterzeichnet wurde.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, eine amtliche Chargenfreigabe vorzunehmen.

(3)   Die Person, die dafür zuständig ist,

a)

die Charge des Fertigarzneimittels für den Verkauf oder die Lieferung an Betriebsstätten in der Europäischen Union freizugeben, muss eine gemäß der Definition in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. in Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG sachkundige Person sein, bzw.

b)

die Charge eines Arzneimittels für den Verkauf oder die Lieferung an Betriebsstätten in Kanada freizugeben, muss jene Person sein, die nach den Bestimmungen der Food and Drugs Regulations, C.R.C., c. 870, Part C, Division 2, section C.02.014, die Abteilung für Qualitätskontrolle leitet.

Artikel 8

Vor-Ort-Begutachtung

(1)   Eine Vertragspartei ist berechtigt, eine eigene Vor-Ort-Begutachtung einer Betriebsstätte vorzunehmen, der von einer gleichwertigen Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei ein Zertifikat über die Einhaltung ausgestellt wurde.

(2)   Bevor eine Vertragspartei eine Vor-Ort-Begutachtung nach Absatz 1 vornimmt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei schriftlich und teilt ihr den Umfang der Vor-Ort-Begutachtung mit. Die betreffende Vertragspartei bemüht sich, die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage vor einer geplanten Vor-Ort-Begutachtung schriftlich zu unterrichten, in dringlichen Fällen kann dies jedoch mit kürzerer Frist erfolgen. Die andere Vertragspartei ist berechtigt, der Vor-Ort-Begutachtung durch die betreffende Vertragspartei beizuwohnen.

Artikel 9

Inspektionen und Vor-Ort-Begutachtungen auf Antrag einer Vertragspartei

(1)   Auf Antrag einer Vertragspartei inspiziert die andere Vertragspartei eine Betriebsstätte, die am Herstellungsprozess eines in das Gebiet der antragstellenden Vertragspartei eingeführten Arzneimittels beteiligt ist, um zu überprüfen, ob die Betriebsstätte in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis steht.

(2)   Auf Antrag einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei eine Vor-Ort-Begutachtung anhand einer Bewertung der Daten im Zulassungsdossier vornehmen. Die Vertragsparteien können im Hinblick auf einen Antrag auf Vor-Ort-Begutachtung einschlägige Produktinformationen im Einklang mit Artikel 14 austauschen.

Artikel 10

Schutzmechanismen

(1)   Eine Vertragspartei ist berechtigt, eine eigene Inspektion einer Betriebsstätte vorzunehmen, der von einer gleichwertigen Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei ein Zertifikat über die Einhaltung ausgestellt wurde. Die Vertragspartei sollte dieses Recht nur ausnahmsweise wahrnehmen.

(2)   Bevor eine Vertragspartei eine Inspektion nach Absatz 1 vornimmt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei schriftlich und teilt ihr den Grund für diese Inspektion mit. Die betreffende Vertragspartei bemüht sich, die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage vor einer geplanten Inspektion schriftlich zu unterrichten, in dringlichen Fällen kann dies jedoch mit kürzerer Frist erfolgen. Die andere Vertragspartei ist berechtigt, der Inspektion durch die betreffende Vertragspartei beizuwohnen.

Artikel 11

Programm für die gegenseitige Warnung und Informationsaustausch

(1)   Eine Vertragspartei trägt gemäß dem Programm für die gegenseitige Warnung im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verwaltungsvereinbarung über die GMP dafür Sorge,

a)

dass die zuständige Regulierungsbehörde in ihrem Gebiet die zuständige Regulierungsbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei über eine Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Herstellungserlaubnis unterrichtet, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit auswirken könnte, und

b)

dass sie der anderen Vertragspartei, sofern angebracht, von sich aus schriftlich ein schwerwiegendes Problem mitteilt, das nach einem bestätigten Bericht in einer Betriebsstätte in ihrem Gebiet aufgetreten ist oder im Zuge einer Vor-Ort-Begutachtung oder Inspektion im Gebiet der anderen Vertragspartei festgestellt wurde; dazu gehören auch Probleme aufgrund von Qualitätsmängeln, Chargenrückrufen, gefälschten oder verfälschten Arzneimitteln oder möglichen schwerwiegenden Engpässen.

(2)   Eine Vertragspartei trägt im Rahmen der Elemente des Verfahrens für den Informationsaustausch im Zuge der Verwaltungsvereinbarung über die GMP nach Artikel 15 Absatz 3 dafür Sorge,

a)

dass sie eine besondere Informationsanfrage beantwortet, einschließlich einer angemessenen Anfrage nach einem Inspektionsbericht oder einem Bericht über eine Vor-Ort-Begutachtung, und

b)

dass eine gleichwertige Behörde in ihrem Gebiet auf Anfrage der anderen Vertragspartei oder einer gleichwertigen Behörde der anderen Vertragspartei dieser einschlägige Informationen bereitstellt.

(3)   Eine Vertragspartei teil der anderen Vertragspartei Kontaktstellen für jede gleichwertige Behörde in ihrem Gebiet schriftlich mit.

Artikel 12

Gleichwertigkeit neuer Regulierungsbehörden

(1)   Eine Vertragspartei („beantragende Vertragspartei“) kann beantragen, dass eine Regulierungsbehörde in ihrem Gebiet, die nicht als gleichwertig mit den Regulierungsbehörden der anderen Vertragspartei („bewertende Vertragspartei“) anerkannt ist, daraufhin bewertet wird, ob sie als gleichwertig anzuerkennen ist. Nach Eingang des Antrags führt die bewertende Vertragspartei eine Bewertung nach dem Verfahren zur Bewertung neuer Regulierungsbehörden im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung über die GMP nach Artikel 15 Absatz 3 durch.

(2)   Die bewertende Vertragspartei bewertet die neue Regulierungsbehörde, indem sie die Elemente eines GMP-Einhaltungsprogramms im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung über die GMP nach Artikel 15 Absatz 3 anwendet. Ein GMP-Einhaltungsprogramm umfasst Elemente wie gesetzgeberische und regulatorische Anforderungen, Inspektionsnormen, Überwachungssysteme und ein Qualitätssicherungssystem.

(3)   Stellt die bewertende Vertragspartei nach Beendigung ihrer Bewertung fest, dass die neue Regulierungsbehörde gleichwertig ist, teilt sie der beantragenden Vertragspartei schriftlich mit, dass sie die neue Regulierungsbehörde als gleichwertig anerkennt.

(4)   Stellt die bewertende Vertragspartei nach Beendigung ihrer Bewertung fest, dass die neue Regulierungsbehörde nicht gleichwertig ist, übermittelt sie der beantragenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung, in der sie belegt, dass sie triftige Gründe dafür hat, die neue Regulierungsbehörde nicht als gleichwertig anzuerkennen. Auf Antrag der beantragenden Vertragspartei untersucht die in Artikel 15 genannte Gemischte Sektorgruppe für Arzneimittel („Gemischte Sektorgruppe“) die Ablehnung der bewertenden Vertragspartei, die neue Regulierungsbehörde als gleichwertig anzuerkennen, und sie kann Empfehlungen aussprechen, um die beiden Vertragsparteien bei der Problemlösung zu unterstützen.

(5)   Stellt die bewertende Vertragspartei nach Beendigung ihrer Prüfung fest, dass die neue Regulierungsbehörde nur in einem engeren Bereich gleichwertig ist, als er von der beantragenden Vertragspartei vorgeschlagen wurde, übermittelt sie der beantragenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung, in der sie belegt, dass sie triftige Gründe dafür hat, die neue Regulierungsbehörde nur in diesem engeren Bereich als gleichwertig anzuerkennen. Auf Antrag der beantragenden Vertragspartei untersucht die Gemischte Sektorgruppe die Ablehung der bewertenden Vertragspartei, die neue Regulierungsbehörde als gleichwertig anzuerkennen, und sie kann Empfehlungen aussprechen, um die beiden Vertragsparteien bei der Problemlösung zu unterstützen.

(6)   Eine Regulierungsbehörde, die nach dem am 14. Mai 1998 in London unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung als gleichwertig anerkannt ist, wird auch nach dem vorliegenden Abkommen mit dessen Inkrafttreten als gleichwertig anerkannt.

Artikel 13

Programm zur Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit

(1)   Die Gemischte Sektorgruppe erarbeitet ein Programm zur Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit, das Teil der Verwaltungsvereinbarung über die GMP nach Artikel 15 Absatz 3 ist, damit die Gleichwertigkeit der Regulierungsbehörden aufrechterhalten werden kann. Die Vertragsparteien gehen anhand dieses Programms vor, wenn sie darüber entscheiden, ob der Gleichwertigkeitsstatus einer Regulierungsbehörde abzuändern ist.

(2)   Ändert sich der Gleichwertigkeitsstatus einer Regulierungsbehörde, so kann eine Vertragspartei diese Behörde neu bewerten. Jede Neubewertung erfolgt nach Maßgabe des Verfahrens des Artikels 12. Der Umfang der Neubewertung bleibt auf jene Elemente beschränkt, die zur Änderung des Gleichwertigkeitsstatus geführt haben.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen alle erforderlichen Informationen aus, damit beide Vertragsparteien darauf vertrauen können, dass bei gleichwertigen Regulierungsbehörden tatsächlich Gleichwertigkeit besteht.

(4)   Bevor eine Vertragspartei Änderungen in ihren technischen Leitlinien oder Vorschriften für die Gute Herstellungspraxis annimmt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei.

(5)   Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über alle neuen technischen Leitlinien, Inspektionsverfahren oder Vorschriften für die Gute Herstellungspraxis.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Eine Vertragspartei darf keine nicht öffentlichen und vertraulichen technischen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse und geschützte Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei empfangen hat, offenlegen.

(2)   Eine Vertragspartei darf die Informationen nach Absatz 1 dann offenlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit dies erfordern. Vor der Offenlegung wird die andere Vertragspartei konsultiert.

Artikel 15

Verwaltung des Protokolls

(1)   Die nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a (Sonderausschüsse) eingerichtete Gemischte Sektorgruppe setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.

(2)   Die Gemischte Sektorgruppe legt ihre Zusammensetzung sowie ihre Vorschriften und Verfahren fest.

(3)   Die Gemischte Sektorgruppe schließt eine Verwaltungsvereinbarung über die GMP ab, um eine wirksame Umsetzung dieses Protokolls zu ermöglichen. Diese Verwaltungsvereinbarung über die GMP umfasst Folgendes:

a)

das Mandat der Gemischten Sektorgruppe,

b)

das Programm für die gegenseitige Warnung,

c)

die Liste der Kontaktstellen, die für unter dieses Protokoll fallende Fragen zuständig sind,

d)

die Elemente des Verfahrens für den Informationsaustausch,

e)

die Elemente eines GMP-Einhaltungsprogramms,

f)

das Verfahren zur Bewertung neuer Regulierungsbehörden und

g)

das Programm zur Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit.

(4)   Die Gemischte Sektorgruppe kann die Verwaltungsvereinbarung über die GMP ändern, wenn sie dies für erforderlich hält.

(5)   Die Gemischte Sektorgruppe überprüft auf Antrag der Vertragsparteien die Anhänge dieses Protokolls und erarbeitet Empfehlungen für deren Änderung, die vom Gemischten CETA-Ausschuss geprüft werden.

(6)   Gemäß Absatz 5 überprüft die Gemischte Sektorgruppe den operativen Geltungsbereich der Arzneimittel nach Anhang 1 Absatz 2 im Hinblick auf eine Aufnahme der in Anhang 1 Absatz 1 aufgeführten Arzneimittel.

(7)   Die Vertragsparteien führen die Verwaltungsvereinbarung über die GMP mit Inkrafttreten des Abkommens ein. Diese Vereinbarung unterliegt nicht den Bestimmungen von Kapitel 29 (Streitbeilegung).

Artikel 16

Gebühren

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst eine Gebühr eine Kostendeckungsmaßnahme wie Nutzergebühren, Gebühren für behördliches Handeln oder vertraglich festgelegte Beträge.

(2)   Eine Vertragspartei ist berechtigt, eine für die Betriebsstätten in ihrem Gebiet geltende Gebühr festzulegen, einschließlich von Gebühren für die Ausstellung von Zertifikaten über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis und Gebühren für Inspektionen oder Vor-Ort-Begutachtungen.

(3)   Die Gebühren, die einer Betriebsstätte für eine Inspektion oder Vor-Ort-Begutachtung in Rechnung gestellt werden, welche durch eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei vorgenommen wird, müssen im Einklang mit Absatz 2 stehen.

ANHANG 1

ARZNEIMITTEL

In den Geltungsbereich fallende Arzneimittel

1.

Dieses Protokoll gilt für die folgenden Arzneimittel gemäß den in Anhang 3 genannten Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, sofern die GMP-Anforderungen und -Einhaltungsprogramme der beiden Vertragsparteien für diese Arzneimittel gleichwertig sind:

a)

Human-Pharmazeutika, einschließlich verschreibungspflichtiger und frei verkäuflicher Arzneimittel und medizinischer Gase,

b)

Human-Biologika, einschließlich Immunologika, aus menschlichem Blut oder Plasma gewonnene stabile Arzneimittel und Biotherapeutika,

c)

Human-Radiopharmazeutika,

d)

Tier-Pharmazeutika, einschließlich verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel und Vormischungen für die Zubereitung von Fütterungsarzneimitteln,

e)

Tier-Biologika,

f)

gegebenenfalls Vitamine, Mineralstoffe, pflanzliche Heilmittel und homöopathische Arzneimittel,

g)

pharmazeutische Wirkstoffe,

h)

Zwischenprodukte und unverpackte Pharmazeutika (beispielsweise lose Tabletten),

i)

für den Einsatz in klinischen Studien bestimmte Produkte oder Prüfpräparate und

j)

Arzneimittel für neuartige Therapien.

In den operativen Geltungsbereich fallende Arzneimittel

2.

Zusätzlich zu Absatz 1 sind die GMP-Anforderungen und -Einhaltungsprogramme beider Vertragsparteien für die folgenden Arzneimittel gleichwertig:

a)

Human-Pharmazeutika, einschließlich verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel und medizinische Gase,

b)

Human-Biologika, einschließlich Immunologika und Biotherapeutika,

c)

Human-Radiopharmazeutika,

d)

Tier-Pharmazeutika, einschließlich verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel und Vormischungen für die Zubereitung von Fütterungsarzneimitteln,

e)

Zwischenprodukte und unverpackte Pharmazeutika,

f)

für den Einsatz in klinischen Studien bestimmte Produkte oder Prüfpräparate, die von Herstellern mit Herstellungserlaubnis oder Niederlassungszertifikat hergestellt wurden, und

g)

Vitamine, Mineralstoffe und pflanzliche Heilmittel sowie homöopathische Arzneimittel — in Kanada als natürliche Gesundheitsprodukte („Natural Health Products“) bekannt –, die von Herstellern mit einer Herstellungserlaubnis oder, im Fall Kanadas, mit einem Niederlassungszertifikat hergestellt wurden.

ANHANG 2

REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien erkennen die folgenden Einrichtungen oder ihre Nachfolgerinnen, die der Gemischten Sektorgruppe von einer Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wurden, untereinander als Regulierungsbehörden an:

 

Für die Europäische Union:

Land

Für Humanarzneimittel

Für Tierarzneimittel

Belgien

Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten/Agence Fédérale des Médicaments et des Produits de santé

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Tschechische Republik

Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/Státní ústav pro kontrolu léčiv (SÚKL)

Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und -Arzneimitteln/Ústav pro státní kontrolu veterinárních biopreparátů a léčiv (ÚSKVBL)

Kroatien

Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/Agencija za lijekove i medicinske proizvode (HALMED)

Ministerium für Landwirtschaft, Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/Ministarstvo Poljoprivrede, Uprava za veterinarstvo i sigurnost hrane

Dänemark

Dänische Arzneimittelbehörde/Lægemiddelstyrelsen

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Deutschland

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Estland

Staatliche Arzneimittelagentur/Ravimiamet

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Griechenland

Nationale Arzneimittelorganisation/Ethnikos Organismos Farmakon (EOF) — (ΕΘΝIΚΟΣ ΟΡΓΑΝIΣΜΟΣ ΦΑΡΜΑΚΩΝ))

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Spanien

Spanische Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitários

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Frankreich

Nationale Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM)

Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz — Nationale Agentur für Tierarzneimittel/Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail — Agence Nationale du Médicament Vétérinaire (Anses-ANMV)

Irland

Regulierungsbehörde für Gesundheitsprodukte/Health Products Regulatory Authority (HPRA)

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Italien

Italienische Arzneimittelagentur/Agenzia Italiana del Farmaco

Ministerium für Gesundheit, Generaldirektion für Tiergesundheit und Tierarzneimittel

Ministero della Salute, Direzione Generale della Sanità Animale e dei Farmaci Veterinari

Zypern

Ministerium für Gesundheit — Pharmazeutischer Dienst/Φαρμακευτικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Υγείας

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt — Veterinärdienst/Κτηνιατρικές Υπηρεσίες- Υπουργείο Γεωργίας, Αγροτικής Ανάπτυξης και Περιβάλλοντος

Lettland

Staatliche Arzneimittelagentur/Zāļu valsts aģentūra

Abteilung für Bewertung und Registrierung des Lebensmittel- und Veterinärdienstes/Pārtikas un veterinārā dienesta Novērtēšanas un reģistrācijas departaments

Litauen

Staatliche Agentur für Arzneimittelüberwachung/Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba

Staatlicher Lebensmittel- und Veterinärdienst/Valstybinės maisto ir veterinarijo tarnyba

Luxemburg

Gesundheitsministerium/Ministère de la Santé, Abteilung Pharmazie und Arzneimittel/Division de la Pharmacie et des Médicaments

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Ungarn

Nationales Institut für Pharmazie/Országos Gyógyszerészeti Intézet (OGYI)

Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Direktion Tierarzneimittel/Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal, Állatgyógyászati Termékek Igazgatósága (ÁTI)

Malta

Regulierungsbehörde für Arzneimittel/Medicines Regulatory Authority

Abteilung Tierarzneimittel und Tierernährung (Direktion Veterinärrecht)/Veterinary Medicines and Animal Nutrition section — VMANS (Veterinary Regulation Directorate — VRD) innerhalb der Abteilung Regulierung von Tier- und Pflanzengesundheit/Veterinary and Phytosanitary Regulation Department — VPRD

Niederlande

Inspektion Gesundheitsversorgung/Inspectie voor de Gezondheidszorg (IGZ)

Dienststelle Tierarzneimittel, Gremium für die Bewertung von Arzneimitteln/Bureau Diergeneesmiddelen, College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (CBG)

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Polen

Hauptinspektion Pharmazeutika/Główny Inspektorat Farmaceutyczny (GIF)/

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Portugal

Nationale Behörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/INFARMED, I.P

Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P

Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärangelegenheiten / DGAV — Direção Geral de Alimentação e Veterinária (PT)

Slowenien

Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte der Republik Slowenien/Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke (JAZMP)

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Slowakische Republik (Slowakei)

Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/Štátny ústav pre kontrolu liečiv (ŠÚKL)

Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und -Arzneimitteln/Ústav štátnej kontroly veterinárnych biopreparátov a liečiv (USKVBL)

Finnland

Finnische Arzneimittelagentur/Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (FIMEA)

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Schweden

Arzneimittelagentur/Läkemedelsverket

Siehe zuständige Behörde für Humanarzneimittel

Vereinigtes Königreich

Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency

Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate

Bulgarien

Bulgarische Arzneimittelagentur/ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ ПО ЛЕКАРСТВАТА

Bulgarische Agentur für Lebensmittelsicherheit/Българска агенция по безопасност на храните

Rumänien

Nationale Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/Agenţia Naţională a Medicamentului şi a Dispozitivelor Medicale

Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor

 

Für Kanada:

 

Health Canada

Health Canada

ANHANG 3

GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Für die Europäische Union:

 

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel;

 

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel;

 

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln;

 

Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG;

 

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate;

 

Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel;

 

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1252/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel;

 

aktuelle Fassung des „Leitfadens für die gute Herstellungspraxis“ in Band IV der „Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union“ und Sammlung der Verfahren der Europäischen Union für Inspektionen und den Informationsaustausch.

Für Kanada:

Food and Drugs Act, R.S.C., 1985, c. F-27.


ANHANG I

Kopfvermerk

Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen und Liberalisierungsverpflichtungen

1.

In der diesem Anhang beigefügten Liste einer Vertragspartei werden nach den Artikeln 8.15 (Vorbehalte und Ausnahmen), 9.7 (Vorbehalte), 14.4 (Vorbehalte) und, für die Europäische Union, nach Artikel 13.10 (Vorbehalte und Ausnahmen) die Vorbehalte aufgeführt, welche die jeweilige Vertragspartei in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht hat, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:

a)

Artikel 8.6 (Inländerbehandlung), 9.3 (Inländerbehandlung) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.3 (Inländerbehandlung),

b)

Artikel 8.7 (Meistbegünstigung), 9.5 (Meistbegünstigung) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.4 (Meistbegünstigung),

c)

Artikel 8.4 (Marktzugang), 9.6 (Marktzugang) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.6 (Marktzugang),

d)

Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen),

e)

Artikel 8.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane),

f)

für die Europäische Union, Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) oder

g)

Artikel 14.3 (Pflichten),

und es werden in bestimmten Fällen Verpflichtungen zur sofortigen oder künftigen Liberalisierung aufgeführt.

2.

Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.

Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

a)

die Rubrik Sektor bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein,

b)

die Rubrik Teilsektor bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer,

c)

in der Rubrik Zuordnung nach Branche wird gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt einer Vertragspartei Bezug genommen,

d)

in der Rubrik Art des Vorbehalts wird die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher ein Vorbehalt angebracht wird, genannt,

e)

die Rubrik Zuständigkeitsebene bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die ein Vorbehalt angebracht wird,

f)

in der Rubrik Maßnahmen sind die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik Beschreibung erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik Maßnahmen aufgeführte Maßnahme

i)

ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

ii)

beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

iii)

umfasst

A)

für eine Richtlinie der Europäischen Union alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen die Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und

B)

für Kanada alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen auf nationaler oder subnationaler Ebene, mit denen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Provinzen und Territorien umgesetzt werden, und

g)

in der Rubrik Beschreibung sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt. In der Beschreibung können auch Liberalisierungsverpflichtungen dargelegt sein.

4.

Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Pflichten der Kapitel ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Sofern

a)

der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen durch eine Liberalisierungsverpflichtung in der Rubrik Beschreibung erläutert wird, hat der solchermaßen erläuterte Eintrag in der Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber allen anderen Rubriken, und sofern

b)

der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen nicht in dieser Weise erläutert wird, hat die Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber anderen Rubriken, es sei denn, eine Unstimmigkeit zwischen dem Eintrag in der Rubrik Maßnahmen und den übrigen, in ihrer Gesamtheit betrachteten Rubrikeinträgen ist so relevant und bedeutend, dass der Schluss auf die Vorrangigkeit der Rubrik Maßnahmen unsinnig wäre; in diesem Fall sind die anderen Rubriken im Rahmen dieser Unstimmigkeiten maßgebend.

5.

Soweit eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrechterhält, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger, ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) ihres Gebiets sein muss, so gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich des grenzüberschreitenden Dienstleistungshandels angebracht wird, als ein Vorbehalt im Hinblick auf Investitionen entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

6.

Wird ein Vorbehalt in Bezug auf eine Maßnahme, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Finanzdienstleistung im jeweiligen Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger, ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) des jeweiligen Gebiets sein muss, hinsichtlich Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) angebracht, so gilt er als Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 13.3 (Inländerbehandlung), 13.4 (Meistbegünstigung), 13.6 (Marktzugang) und 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

7.

Für die Zwecke dieses Anhangs einschließlich der diesem Anhang beigefügten Listen der Vertragsparteien bezeichnet

 

ISIC Rev. 3.1 die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

8.

In der diesem Anhang beigefügten Liste der Europäischen Union werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakei

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Liste Kanadas — Bundesebene

In Kanada geltende Vorbehalte

(anwendbar in sämtlichen Provinzen und Territorien)

Vorbehalt I-C-1

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.)

Investment Canada Regulations, S.O.R./85-611

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mit Ausnahme der Regelungen der Absätze 3 und 7 überprüft die für Investitionen zuständige Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) einen direkten „Kontrollerwerb“ im Sinne des Investment Canada Act an einem kanadischen Unternehmen durch einen Investor der Europäischen Union, wenn der Wert des kanadischen Unternehmens mindestens 1,5 Mrd. CAD beträgt, wobei dieser Wert gemäß der geltenden Methodik im Januar des jeweils folgenden Jahres wie im Investment Canada Act dargelegt angepasst wird.

2.

Ungeachtet der Definition des Begriffs „Investor“ in Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) können nur Investoren, die Staatsangehörige der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen der Europäischen Union kontrollierte Einheiten im Sinne des Investment Canada Act sind, den höheren Überprüfungsschwellenwert in Anspruch nehmen.

3.

Der höhere Schwellenwert in Absatz 1 gilt nicht für einen direkten Kontrollerwerb an einem kanadischen Unternehmen durch ein Staatsunternehmen. Ein solcher Erwerb unterliegt der Überprüfung durch die für Investitionen zuständige Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), wenn der Wert des kanadischen Unternehmens im Jahr 2015 mindestens 369 Mio. CAD beträgt, wobei dieser Wert gemäß der geltenden Methodik im Januar des jeweils folgenden Jahres wie im Investment Canada Act dargelegt angepasst wird.

4.

Eine der Überprüfung nach dem Investment Canada Act unterliegende Investition darf erst dann durchgeführt werden, wenn der für den Investment Canada Act zuständige Minister dem Antragsteller mitteilt, dass die Investition voraussichtlich einen Nettonutzen für Kanada darstellt. Die entsprechende Ermittlung erfolgt nach Maßgabe von sechs im Investment Canada Act beschriebenen Faktoren, die nachstehend zusammengefasst sind:

a)

Auswirkung der Investition auf den Umfang und die Art der Wirtschaftstätigkeit in Kanada, einschließlich der Auswirkung auf die Beschäftigung, auf die Verwendung von in Kanada hergestellten bzw. erbrachten Teilen, Komponenten und Dienstleistungen sowie auf die Ausfuhren aus Kanada;

b)

Grad und Bedeutung der Beteiligung von Kanadiern an der Investition;

c)

Auswirkung der Investition auf die Produktivität, die industrielle Effizienz, die technologische Entwicklung und die Produktinnovation in Kanada;

d)

Auswirkung der Investition auf den Wettbewerb innerhalb einer Branche in Kanada;

e)

Vereinbarkeit der Investition mit der nationalen Industrie-, Wirtschafts- und Kulturpolitik unter Berücksichtigung der von der Regierung oder Legislative einer Provinz formulierten industrie-, wirtschafts- und kulturpolitischen Ziele, die von der Investition voraussichtlich in erheblichem Maße berührt werden, und

f)

Beitrag der Investition zur Wettbewerbsfähigkeit Kanadas auf den Weltmärkten.

5.

Bei der Ermittlung des Nettonutzens kann der Minister über die für Investitionen zuständige Person mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Director) die Pläne überprüfen, anhand derer der Antragsteller den aus dem vorgeschlagenen Erwerb erwachsenden Nettonutzen für Kanada nachweist. Ein Antragsteller kann dem Minister im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Erwerb, der Gegenstand einer Überprüfung ist, auch Zusagen unterbreiten. Im Falle der Nichteinhaltung einer Zusage durch einen Antragsteller kann der Minister eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Einhaltung angeordnet wird, oder ein anderes Rechtsmittel erwirken, das nach dem Investment Canada Act zulässig ist.

6.

Ein Nichtkanadier, der ein kanadisches Unternehmen gründet oder erwirbt, das nicht wie vorstehend beschrieben der Überprüfung unterliegt, muss dies der für Investitionen zuständigen Person mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Director) mitteilen.

7.

Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Überprüfungsschwellenwerte gelten nicht für den Erwerb von Kulturunternehmen.

8.

Ferner können der spezifische Erwerb oder die spezifische Gründung eines neuen Unternehmens in bestimmten Arten gewerblicher Tätigkeiten, die mit dem kulturellen Erbe oder der nationalen Identität Kanadas in Zusammenhang stehen und üblicherweise mitteilungspflichtig sind, einer Überprüfung unterworfen werden, wenn der Governor in Council im öffentlichen Interesse eine Überprüfung genehmigt.

9.

Ein indirekter „Kontrollerwerb“ an einem kanadischen Unternehmen durch einen Investor der Europäischen Union, bei dem es sich nicht um ein Kulturunternehmen handelt, ist nicht überprüfungspflichtig.

10.

Ungeachtet des Artikels 8.5 (Leistungsanforderungen) kann Kanada im Zusammenhang mit der Überprüfung des Erwerbs einer Investition nach dem Investment Canada Act eine Anforderung auferlegen oder eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die im Zusammenhang steht mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Erweiterung, der Durchführung, dem Betrieb oder der Verwaltung jeder Investition eines Investors der Europäischen Union oder eines Drittlandes für den Transfer von Technologie, Herstellungsverfahren oder sonstigem gesetzlich geschütztem Wissen an einen Staatsangehörigen oder ein mit dem Transferierenden verbundenes Unternehmen in Kanada.

11.

Mit Ausnahme der Anforderungen, Verpflichtungen oder Zusagen im Zusammenhang mit dem Transfer von Technologie, wie sie in Absatz 10 dieses Vorbehalts dargelegt sind, gilt Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) für die nach dem Investment Canada Act auferlegten oder durchgesetzten Anforderungen, Verpflichtungen oder Zusagen.

12.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Begriff „Nichtkanadier“ eine nichtkanadische Einzelperson, Regierung bzw. Stelle dieser Regierung oder Einheit, während der Begriff „Kanadier“ einen Bürger Kanadas oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent Resident) in Kanada, eine Regierung in Kanada bzw. eine Stelle dieser Regierung oder eine unter kanadischer Kontrolle stehende Einheit im Sinne des Investment Canada Act bezeichnet.

Vorbehalt I-C-2

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Wie in der Rubrik Beschreibung dargelegt

Beschreibung:

Investitionen

1.

Beim Verkauf seines/ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte kann Kanada oder eine Provinz oder ein Territorium den Erwerb des Eigentums an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten durch Investoren der Europäischen Union oder eines Drittstaats oder deren Investitionen untersagen oder beschränken und die Möglichkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals oder dieser Vermögenswerte, ein aus dem Verkauf oder der Verfügung hervorgehendes Unternehmen zu kontrollieren, für Investoren der Europäischen Union oder eines Drittlandes oder deren Investitionen beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann Kanada oder eine Provinz oder ein Territorium eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die die Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans betrifft.

2.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts

a)

ist eine nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltene oder eingeführte Maßnahme, durch die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung gemäß der Beschreibung in diesem Vorbehalt das Eigentum an Eigenkapital oder Vermögenswerten untersagt oder beschränkt oder eine Staatsangehörigkeitsanforderung auferlegt wird, eine bestehende Maßnahme, und

b)

bezeichnet der Ausdruck staatliches Unternehmen ein Unternehmen, das im Eigentum Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums steht oder über Eigentumsanteile durch Kanada oder eine Provinz oder ein Territorium kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich für die Zwecke des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs von Vermögenswerten dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. diese Vermögenswerte gegründet werden.

Vorbehalt I-C-3

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada Business Corporations Act, R.S.C. 1985, c. C-44

Canada Business Corporations Regulations, 2001, S.O.R./2001-512

Canada Cooperatives Act, S.C. 1998, c. 1

Canada Cooperatives Regulations, S.O.R./99-256

Beschreibung:

Investitionen

1.

Eine Gesellschaft kann die Begebung und Übertragung von Anteilen an einer nach Bundesrecht gegründeten Kapitalgesellschaft sowie das Eigentum an diesen Anteilen beschränken. Diese Beschränkungen sollen es einer Gesellschaft ermöglichen, den kanadischen Eigentums- oder Kontrollanforderungen aufgrund bestimmter, in den Canada Business Corporations Regulations, 2001, festgelegter Rechtsvorschriften in Sektoren zu entsprechen, in denen kanadisches Eigentum oder kanadische Kontrolle als Bedingung für die Erteilung bzw. Gewährung von Lizenzen, Erlaubnissen, Beihilfen, Zahlungen oder anderen Vergünstigungen vorgeschrieben ist. Zur Aufrechterhaltung bestimmter kanadischer Eigentumsanteile ist es einer Gesellschaft gestattet, Anteile von Anteilseignern ohne deren Zustimmung zu verkaufen und ihre eigenen Anteile auf dem freien Markt zu kaufen.

2.

Nach dem Canada Cooperatives Act können die Begebung oder die Übertragung von Investitionsanteilen an einer Genossenschaft an bzw. auf nicht in Kanada ansässige Personen (non-residents) beschränkt werden, damit Genossenschaften die kanadischen Eigentumsanforderungen erfüllen können, um eine Gewerbezulassung zu erhalten, um Verleger einer kanadischen Zeitung oder Zeitschrift zu werden oder um Investitionsanteile an einem Finanzintermediär und in Sektoren zu erwerben, in denen Eigentum oder Kontrolle als Bedingung für die Erteilung bzw. Gewährung von Lizenzen, Erlaubnissen, Beihilfen, Zahlungen oder anderen Vergünstigungen vorgeschrieben ist. Für den Fall, dass das Eigentum an Investitionsanteilen oder die Kontrolle darüber die Fähigkeit einer Genossenschaft, einen kanadischer Eigentums- oder Kontrollanteil aufrechtzuerhalten, beeinträchtigen würde, ist im Canada Cooperatives Act vorgesehen, dass die Zahl der Investitionsanteile, die als Eigentum gehalten werden dürfen, begrenzt oder das Eigentum an Investitionsanteilen verboten wird.

3.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet kanadisch den Begriff „kanadisch“ („Canadian“) im Sinne der Canada Business Corporations Regulations, 2001 oder der Canada Cooperatives Regulations.

Vorbehalt I-C-4

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada Business Corporations Act, R.S.C. 1985, c. C-44

Canada Business Corporations Regulations, 2001, S.O.R./2001-512

Canada Cooperatives Act, S.C. 1998, c. 1

Canada Cooperatives Regulations, S.O.R./99-256

Canada Corporations Act, R.S.C. 1970, c. C-32

Besondere Gesetze des Parlaments zur Gründung spezifischer Gesellschaften

Beschreibung:

Investitionen

1.

Im Canada Business Corporations Act wird für die meisten nach Bundesrecht gegründeten Kapitalgesellschaften vorgeschrieben, dass 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) in Kanada ansässig (resident) sein müssen und dass bei Kapitalgesellschaften mit weniger als vier Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) mindestens eine dieser Personen in Kanada ansässig (resident) sein muss. Gemäß den Canada Business Corporations Regulations, 2001, muss bei Kapitalgesellschaften in den folgenden Sektoren eine einfache Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) in Kanada ansässig (resident) sein: Uranabbau; Herausgabe und Vertrieb von Büchern; Verkauf von Büchern, wenn dieser Verkauf den hauptsächlichen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet, sowie Verleih und Vertrieb von Filmen und Videofilmen. Gleichermaßen muss bei Kapitalgesellschaften, die aufgrund eines Rechtsakts des Parlaments oder einer Verordnung auf individueller Basis Mindestanforderungen in Bezug auf kanadisches Eigentum unterliegen, eine Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) in Kanada ansässig (resident) sein.

2.

Für die Zwecke des Canada Business Corporations Act bezeichnet der Begriff Gebietsansässiger Kanadas („resident Canadian“) eine Person, bei der es sich um einen Bürger Kanadas mit gewöhnlichem Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada, einen Bürger Kanadas ohne gewöhnlichem Aufenthalt (not ordinarily resident) in Kanada, der einer in den Canada Business Corporations Regulations, 2001 genannten Kategorie angehört, oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27, handelt, mit Ausnahme von dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident), die seit mehr als einem Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Beantragung der kanadischen Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada haben.

3.

Im Falle einer Holdinggesellschaft muss höchstens ein Drittel der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) in Kanada ansässig (resident) sein, wenn die Einnahmen der Holdinggesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in Kanada weniger als fünf Prozent der Bruttoeinnahmen der Holdinggesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften betragen.

4.

Nach dem Canada Cooperatives Act müssen mindestens zwei Drittel der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) Mitglieder der Genossenschaft sein. Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Genossenschaft müssen in Kanada ansässig (resident) sein; hat eine Genossenschaft nur drei Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors), muss mindestens eine dieser Personen in Kanada ansässig (resident) sein.

5.

Für die Zwecke des Canada Cooperatives Act bezeichnet der Begriff Gebietsansässiger Kanadas („resident of Canada“) gemäß den Canada Cooperatives Regulations eine Person, bei der es sich um einen Bürger Kanadas mit gewöhnlichem Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada, einen Bürger Kanadas ohne gewöhnlichen Aufenthalt (not Ordinarily resident) in Kanada, der einer in den Canada Cooperatives Regulations genannten Kategorie angehört, oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act handelt, mit Ausnahme von dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents), die seit mehr als einem Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Beantragung der kanadischen Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben.

Vorbehalt I-C-5

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Citizenship Act, R.S.C. 1985, c. C-29

Foreign Ownership of Land Regulations, S.O.R./79-416

Beschreibung:

Investitionen

1.

Die Foreign Ownership of Land Regulations richten sich nach dem Citizenship Act und dem Agricultural and Recreational Land Ownership Act, R.S.A. 1980, c. A-9. In Alberta darf eine nicht infrage kommende Person oder eine in ausländischem Eigentum oder unter ausländischer Kontrolle stehende Gesellschaft nur mit höchstens zwei Parzellen, deren Gesamtfläche höchstens 20 Acre beträgt, an kontrolliertem Land („controlled land“) beteiligt sein.

2.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts

 

bezeichnet der Begriff nicht infrage kommende Person

a)

eine natürliche Person, die weder ein Bürger Kanadas noch ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) in Kanada ist,

b)

eine ausländische Regierung oder ausländische staatliche Stelle oder

c)

eine in einem anderen Land als Kanada gegründete Gesellschaft, und

 

bezeichnet der Begriff kontrolliertes Land („controlled land“) Land in Alberta, jedoch mit Ausnahme von

a)

Land der Krone, die durch Alberta vertreten wird („land of the Crown in right of Alberta“);

b)

Land innerhalb von Orten, die den Gemeindestatus City, Town, New Town, Village oder Summer Village haben, und

c)

Bergwerke oder Mineralvorkommen.

Vorbehalt I-C-6

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Air Canada Public Participation Act, R.S.C. 1985, c. 35 (4th Supp.)

Canadian Arsenals Limited Divestiture Authorization Act, S.C. 1986, c. 20

Eldorado Nuclear Limited Reorganization and Divestiture Act, S.C. 1988, c. 41

Nordion and Theratronics Divestiture Authorization Act, S.C. 1990, c. 4

Beschreibung:

Investitionen

1.

Ein Gebietsfremder (Non-resident) bzw. mehrere Gebietsfremde (Non-residents) darf bzw. dürfen nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz der stimmberechtigten Anteile der Gesellschaft besitzen, für die das jeweilige Gesetz gilt. Bei einigen Gesellschaften gelten die Beschränkungen für einzelne Anteilseigner, bei anderen hingegen können sie für sämtliche Anteilseigner gelten. Ist der Prozentsatz, den ein einzelner kanadischer Investor besitzen darf, Beschränkungen unterworfen, so gelten diese Beschränkungen auch für Gebietsfremde (Non-residents). Es gelten folgende Beschränkungen:

 

Air Canada: 25 Prozent insgesamt;

 

Cameco Limited (früher Eldorado Nuclear Limited): 15 Prozent pro gebietsfremde (non-resident) natürliche Person, 25 Prozent insgesamt;

 

Nordion International Inc.: 25 Prozent insgesamt;

 

Theratronics International Limited: 49 Prozent insgesamt, und

 

Canadian Arsenals Limited: 25 Prozent insgesamt.

2.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts erstreckt sich der Begriff Gebietsfremder (Non-resident) auf

a)

natürliche Personen, die keine Bürger Kanadas sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (not Ordinarily resident) nicht in Kanada haben;

b)

außerhalb Kanadas eingetragene, gegründete oder anderweitig errichtete Gesellschaften;

c)

die Regierungen ausländischer Staaten oder ihre politischen Untereinheiten oder Personen, die befugt sind, eine Aufgabe oder Pflicht im Namen dieser Regierungen zu erfüllen;

d)

Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar durch eine unter den Buchstaben a bis c genannte natürliche oder juristische Person kontrolliert werden;

e)

Treuhandgesellschaften,

i)

die von einer Person oder einer unter den Buchstaben b bis d genannten juristischen Person begründet werden, mit Ausnahme von Treuhandgesellschaften für die Verwaltung eines Pensionsfonds zugunsten natürlicher Personen, die mehrheitlich in Kanada ansässig (resident) sind, oder

ii)

an denen eine unter den Buchstaben a bis d genannte natürliche oder juristische Person einen materiellen Eigentumsanspruch von über 50 Prozent hat, und

f)

Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar durch eine unter Buchstabe e genannte Treuhandgesellschaft kontrolliert werden.

Vorbehalt I-C-7

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Export and Import Permits Act, R.S.C. 1985, c. E-19

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigung oder Durchfuhrgenehmigung für eine Ware oder eine damit verbundene Dienstleistung, die Kontrollen aufgrund des Export and Import Permits Act unterliegt, können nur natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben, Unternehmen mit Hauptsitz in Kanada oder kanadische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen beantragen und erhalten.

Vorbehalt I-C-8

Sektor:

Soziale Dienstleistungen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

 

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kanada behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Erbringung sozialer Dienstleistungen, die nicht anderweitig im Rahmen des Vorbehalts II-C-9 bezüglich sozialer Dienstleistungen berücksichtigt werden, jedwede Maßnahme aufrechtzuerhalten.

2.

Dieser Vorbehalt gegen die Meistbegünstigung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des privaten Bildungswesens.

Vorbehalt I-C-9

Sektor:

Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:

Telekommunikationsnetze und -dienste

Funkverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 752

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Telecommunications Act, S.C. 1993, c. 38

Canadian Telecommunications Common Carrier Ownership and Control Regulations, S.O.R./94-667

Radiocommunications Act, R.S.C. 1985, c. R-2

Radiocommunication Regulations, S.O.R./96-484

Beschreibung:

Investitionen

1.

Ausländische Investitionen in Erbringer infrastrukturbasierter Telekommunikationsdienste sind auf einen kumulierten Gesamtanteil von höchstens 46,7 Prozent der Stimmrechte beschränkt, basierend auf einem Anteil von 20 Prozent bei den direkten Investitionen und von 33,3 Prozent bei den indirekten Investitionen.

2.

Erbringer infrastrukturbasierter Telekommunikationsdienste müssen de facto durch Kanadier kontrolliert werden.

3.

Mindestens 80 Prozent der der Mitglieder der Leitungs- bzw. Kontrollorgane von Erbringern infrastrukturbasierter Telekommunikationsdienste müssen Kanadier sein.

4.

Ungeachtet der obengenannten Beschränkungen

a)

sind für Anbieter, die Arbeiten im Rahmen einer internationalen Seekabel-Lizenz durchführen, ausländische Investitionen von bis zu 100 Prozent gestattet;

b)

dürfen Satellitenmobilfunksysteme eines ausländischen Dienstleisters von einem kanadischen Dienstleister genutzt werden, um Dienstleistungen in Kanada zu erbringen;

c)

dürfen Festsatellitensysteme eines ausländischen Dienstleisters genutzt werden, um Dienstleistungen zwischen Standorten in Kanada und allen Standorten außerhalb Kanadas zu erbringen;

d)

sind für Anbieter, die Arbeiten im Rahmen einer Satelliten-Genehmigung durchführen, ausländische Investitionen von bis zu 100 Prozent gestattet, und

e)

sind für Erbringer infrastrukturbasierter Telekommunikationsdienste, deren Einnahmen — einschließlich der Einnahmen der mit ihnen verbundenen Unternehmen — aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Kanada weniger als 10 Prozent der gesamten Einnahmen aus Telekommunikationsdiensten in Kanada ausmachen, ausländische Investitionen von bis zu 100 Prozent gestattet.

Vorbehalt I-C-10

Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Teilsektor:

Zollagenten

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 749

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Customs Act, R.S.C. 1985, c. 1 (2nd Supp.)

Customs Brokers Licensing Regulations, S.O.R./86-1067

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um als Zollagent in Kanada zugelassen werden zu können,

a)

muss eine natürliche Person kanadischer Staatsangehöriger sein;

b)

muss eine juristische Person in Kanada gegründet sein und müssen ihre Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) mehrheitlich kanadische Staatsangehörige sein, und

c)

muss sich eine Personengesellschaft aus Personen, die kanadische Staatsangehörige sind, oder in Kanada gegründeten juristischen Personen, deren Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) mehrheitlich kanadische Staatsangehörige sind, zusammensetzen.

Vorbehalt I-C-11

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Duty-free-Shops

Zuordnung nach Branche:

CPC 631, 632 (begrenzt auf Duty-free-Shops)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Customs Act, R.S.C. 1985, c. 1 (2nd Supp.)

Duty Free Shop Regulations, S.O.R./86-1072

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Um als Betreiber eines Duty-free-Shops an einem Landgrenzübergang in Kanada zugelassen werden zu können, muss eine natürliche Person

a)

kanadischer Staatsangehöriger sein;

b)

einen guten Leumund haben;

c)

ihren Hauptwohnsitz in Kanada haben und

d)

sich in dem Jahr, das dem Jahr der Beantragung der Zulassung vorausgeht, mindestens 183 Tage in Kanada aufgehalten haben.

2.

Um als Betreiber eines Duty-free-Shops an einem Landgrenzübergang in Kanada zugelassen werden zu können, muss eine juristische Person

a)

in Kanada gegründet sein und

b)

müssen sich alle ihre Anteile im wirtschaftlichen Eigentum kanadischer Staatsangehöriger befinden, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Vorbehalt I-C-12

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Prüfungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr kulturellen Eigentums

Dienstleistungen von Museen, mit Ausnahme von Leistungen für historische Stätten und Gebäude (begrenzt auf Prüfungsdienstleistungen betreffend kulturelles Eigentum)

Zuordnung nach Branche:

CPC 96321, 87909 (begrenzt auf Prüfungsdienstleistungen betreffend kulturelles Eigentum)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Cultural Property Export and Import Act, R.S.C. 1985, c. C-51

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur ein Gebietsansässiger (Resident) Kanadas oder eine Einrichtung in Kanada kann als sachverständiger Prüfer kulturellen Eigentums für die Zwecke des Cultural Property Export and Import Act benannt werden.

2.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts

a)

bezeichnet der Begriff Einrichtung eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende und ausschließlich im öffentlichen Interesse betriebene Stelle, die für Bildungs- oder kulturelle Zwecke geschaffen wird und Gegenstände aufbewahrt und ausstellt, und

b)

bezeichnet der Begriff Gebietsansässiger (Resident) Kanadas eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada hat, oder eine juristische Person, die ihren Hauptsitz in Kanada hat oder eine Niederlassung in Kanada unterhält, in der sich die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmer normalerweise zur Arbeit einfinden.

Vorbehalt I-C-13

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Patentanwälte, die Rechtsberatungs- und -vertretungsdienstleistungen erbringen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8921

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Patent Act, R.S.C. 1985, c. P-4

Patent Rules, S.O.R./96-423

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um eine Person bei der Bearbeitung einer Patentanmeldung oder in anderen Angelegenheiten vor dem Patentamt vertreten zu können, muss ein Patentanwalt in Kanada ansässig (resident) und beim Patentamt registriert sein.

Vorbehalt I-C-14

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Warenzeichenmakler

Warenzeichenmakler, die Rechtsberatungs- und -vertretungsdienstleistungen im Rahmen gesetzlicher Verfahren erbringen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8922

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Trade-marks Act, R.S.C. 1985, c. T-13

Trade-marks Regulations, S.O.R./96-195

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um eine Person bei der Bearbeitung einer Warenzeichenanmeldung oder in anderen Angelegenheiten vor dem Warenzeichenamt vertreten zu können, muss ein Warenzeichenmakler in Kanada ansässig (resident) und beim Warenzeichenamt registriert sein.

Vorbehalt I-C-15

Sektor:

Energie (Öl und Gas)

Teilsektor:

Erdöl- und Erdgasindustrie

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 883

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada Petroleum Resources Act, R.S.C. 1985, c. 36 (2ndSupp.)

Territorial Lands Act, R.S.C. 1985, c. T-7

Federal Real Property and Federal Immovables Act, S.C. 1991, c. 50

Canada-Newfoundland Atlantic Accord Implementation Act, S.C. 1987, c. 3

Canada-Nova Scotia Offshore Petroleum Resources Accord Implementation Act, S.C. 1988, c. 28

Beschreibung:

Investitionen

1.

Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die für „frontier lands“ und „Offshore-Gebiete“ (nicht in die Zuständigkeit der Provinzen fallende Gebiete) im Sinne der geltenden Maßnahmen erteilt werden.

2.

Inhaber einer Lizenz zur Förderung von Erdöl und Erdgas oder von Anteilen daran muss eine in Kanada gegründete juristische Person sein.

Vorbehalt I-C-16

Sektor:

Energie (Öl und Gas)

Teilsektor:

Erdöl- und Erdgasindustrie

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 883

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada Oil and Gas Production and Conservation Act, R.S.C. 1985, c. O-7, as amended by the Canada Oil and Gas Operations Act, S.C. 1992, c. 35

CanadaNova Scotia Offshore Petroleum Resources Accord Implementation Act, S.C. 1988, c. 28

CanadaNewfoundland Atlantic Accord Implementation Act, S.C. 1987, c. 3

Maßnahmen zur Durchführung der zwischen Kanada und Yukon geschlossenen Vereinbarung über Erdöl und Erdgas („Canada-Yukon Oil and Gas Accord“), einschließlich des Canada-Yukon Oil and Gas Accord Implementation Act, 1998, c.5, s. 20 und des Oil and Gas Act, RSY 2002, c. 162

Maßnahmen zur Durchführung der Vereinbarung über Erdöl und Erdgas in den Nordwest-Territorien („Northwest Territories Oil and Gas Accord“), einschließlich Durchführungsmaßnahmen, die für Nunavut als Nachfolgeterritorium der früheren Nordwest-Territorien gelten oder von Nunavut eingeführt werden

Maßnahmen zur Durchführung der Vereinbarung zwischen Kanada und Quebec über die Erdölressourcen im Sankt-Lorenz-Golf („Canada-Quebec Gulf of St. Lawrence Petroleum Resources Accord“)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nach dem Canada Oil and Gas Operations Act muss ein Nutzenplan („benefits plan“) vom Minister gebilligt werden, damit eine Genehmigung zur Einleitung eines Vorhabens zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung erteilt werden kann.

2.

Ein Nutzenplan ist ein Plan für die Beschäftigung von Kanadiern und zur Bereitstellung umfassender und fairer Möglichkeiten für kanadische Hersteller, Berater, Auftragnehmer und Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis an der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, die für die vorgesehenen, im Nutzenplan genannten Arbeiten oder Tätigkeiten bestimmt sind.

3.

Nach dem im Canada Oil and Gas Operations Act vorgesehenen Nutzenplan kann der Minister vom Antragsteller zusätzlich verlangen, dass dieser sicherstellt, dass benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen Zugang zu Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten oder sich an der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, die für die vorgesehenen, im Nutzenplan genannten Arbeiten bestimmt sind, beteiligen können.

4.

Vorschriften, mit denen die im Canada Oil and Gas Operations Act enthaltenen Vorschriften weiter ausgeführt werden, sind in den Gesetzen zur Durchführung der zwischen Kanada und Yukon geschlossenen Vereinbarung über Erdöl und Erdgas niedergelegt.

5.

Vorschriften, mit denen die im Canada Oil and Gas Operations Act enthaltenen Vorschriften weiter ausgeführt werden, werden in Gesetze oder Verordnungen zur Durchführung der Vereinbarungen mit verschiedenen Provinzen und Territorien aufgenommen, einschließlich der von Provinzen und Territorien erlassenen Durchführungsvorschriften (wie beispielsweise der Vereinbarung über Erdöl und Erdgas in den Nordwest-Territorien, der Vereinbarung zwischen Kanada und Quebec über die Erdölressourcen im Sankt-Lorenz-Golf und der Vereinbarung über Erdöl und Erdgas in New Brunswick). Für die Zwecke dieses Vorbehalts sind diese Vereinbarungen und Durchführungsvorschriften nach ihrem Abschluss bzw. Erlass als bestehende Maßnahmen zu betrachten.

6.

Nach dem Canada-Nova Scotia Offshore Petroleum Resources Accord Implementation Act und dem Canada-Newfoundland Atlantic Accord Implementation Act ist ebenfalls ein Nutzenplan aufzustellen, wobei diesen Gesetzen zufolge der Nutzenplan außerdem gewährleisten muss, dass

a)

die den Plan vorlegende juristische Person oder sonstige Körperschaft in der betreffenden Provinz ein Büro einrichtet, in dem eine Beschlussfassung auf der geeigneten Ebene zu erfolgen hat, bevor Arbeiten oder Tätigkeiten im Offshore-Gebiet durchgeführt werden;

b)

Ausgaben für die durchzuführende Forschung und Entwicklung und die zu vermittelnde allgemeine und berufliche Bildung in der Provinz getätigt werden und

c)

die in der Provinz hergestellten Waren oder dort erbrachten Dienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden, sofern sie zu fairen Marktpreisen angeboten werden und auch in Bezug auf ihre Qualität und die Lieferung wettbewerbsfähig sind.

7.

Die aufgrund dieser Gesetze den Nutzenplan ausführenden Ausschüsse können auch verlangen, dass der Plan Vorschriften enthält, mit denen dafür gesorgt wird, dass benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen oder in deren Eigentum stehende juristische Personen bzw. von ihnen betriebene Genossenschaften an der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, die für die vorgesehenen, im Nutzenplan genannten Arbeiten oder Tätigkeiten bestimmt sind, teilhaben.

8.

Außerdem kann Kanada im Zusammenhang mit der Billigung von Entwicklungsprojekten nach den geltenden Gesetzen eine Anforderung auferlegen oder eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die den Transfer von Technologie, Herstellungsverfahren oder sonstigem gesetzlich geschütztem Wissen an eine kanadische Person betrifft.

Vorbehalt I-C-17

Sektor:

Energie (Öl und Gas)

Teilsektor:

Erdöl- und Erdgasindustrie

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 883

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada-Newfoundland Atlantic Accord Implementation Act, S.C. 1987, c. 3

Hibernia Development Project Act, S.C. 1990, c. 41

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nach dem Hibernia Development Project Act können Kanada und die Träger des Projekts Hibernia Vereinbarungen schließen. Diesen Vereinbarungen zufolge können die Projektträger verpflichtet sein, bestimmte Arbeiten in Kanada und Neufundland durchzuführen und sich nach Kräften darum zu bemühen, spezifische kanadische und neufundländische Zielvorgaben in Bezug auf die Bestimmungen eines im Canada-Newfoundland Atlantic Accord Implementation Act vorgeschriebenen Nutzenplans („benefits plan“) zu erfüllen. Nähere Erläuterungen zu den „Nutzenplänen“ finden sich in Kanadas Vorbehalt I-C-16.

2.

Außerdem kann Kanada im Zusammenhang mit dem Projekt Hibernia eine Anforderung auferlegen oder eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die den Transfer von Technologie, Herstellungsverfahren oder sonstigem gesetzlich geschütztem Wissen an einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen in Kanada betrifft.

Vorbehalt I-C-18

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Uranbergwerke

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

CPC 883

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Investment Canada Act, R.S.C. 1985, c. 28 (1st Supp.)

Investment Canada Regulations, S.O.R./85-611

Non-Resident Ownership Policy in the Uranium Mining Sector, 1987 (Regelung für von Gebietsfremden gehaltenes Eigentum im Bereich des Uranabbaus)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Bei der Erstproduktion dürfen höchstens 49 Prozent der Anteile an einem Uranbergwerksgelände im Eigentum von Nichtkanadiern („non-Canadians“) im Sinne des Investment Canada Act stehen. Ausnahmen von dieser Beschränkung sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gelände de facto unter kanadischer Kontrolle („Canadian controlled“) im Sinne des Investment Canada Act steht.

2.

Befreiungen von der Non-Resident Ownership Policy in the Uranium Mining Sector (Regelung für von Gebietsfremden gehaltenes Eigentum im Bereich des Uranabbaus) sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Governor in Council und dürfen nur dann gewährt werden, wenn kein Kanadier Eigentumsanteile an dem Gelände erwerben will. Entsprechende Investitionen durch Nichtkanadier, die vor dem 23. Dezember 1987 erfolgt sind und den zulässigen Eigentumsanteil überschreiten, können bestehen bleiben. Aufstockungen der von Nichtkanadiern gehaltenen Eigentumsanteile sind nicht zulässig.

3.

Bei der Prüfung eines vom einem Investor der Europäischen Union gestellten Antrags auf Befreiung von der obengenannten Eigentumsregelung wird Kanada keinen Nachweis darüber verlangen, dass kein kanadischer Partner gefunden werden kann.

Vorbehalt I-C-19

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Rechnungsprüfung

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Bank Act, S.C. 1991, c. 46

Insurance Companies Act, S.C. 1991, c. 47

Cooperative Credit Associations Act, S.C. 1991, c. 48

Trust and Loan Companies Act, S.C. 1991, c. 45

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Banken müssen eine Rechnungslegungsgesellschaft mit der Prüfung ihrer Bücher beauftragen. Eine Rechnungslegungsgesellschaft muss die im Bank Act genannten Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass mindestens zwei Mitglieder der Firma ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben müssen und dass das Mitglied der Firma, das von der Firma und der Bank gemeinsam mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben muss.

2.

Versicherungsgesellschaften, Kreditgenossenschaften und Treuhand- oder Kreditgesellschaften benötigen einen Prüfer, der eine natürliche Person oder eine Rechnungslegungsgesellschaft sein kann. Der Prüfer einer solchen Einrichtung muss die im Insurance Companies Act, im Cooperative Credit Associations Act oder im Trust and Loan Companies Act genannten Voraussetzungen erfüllen. Wird eine natürliche Person als Prüfer eines solchen Finanzinstituts bestellt, ist unter anderem die Voraussetzung zu erfüllen, dass die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada hat. Wird eine Rechnungslegungsgesellschaft als Prüfer eines solchen Finanzinstituts bestellt, muss das Mitglied der Gesellschaft, das von der Gesellschaft und dem Finanzinstitut gemeinsam mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben.

Vorbehalt I-C-20

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Luftverkehrsdienstleistungen (Personen- und Güterbeförderung)

„Spezielle Flugdienste“ (wie nachstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt)

Kurierdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 73, 7512, „Spezielle Flugdienste“ (wie nachstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Maßnahmen:

Canada Transportation Act, S.C. 1996, c. 10

Aeronautics Act, R.S.C. 1985, c. A-2

Canadian Aviation Regulations, S.O.R./96-433:

 

Teil II, Abschnitt 2 — „Kennzeichnung und Registrierung von Luftfahrzeugen“;

 

Teil IV „Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal und Ausbildung dieses Personals“ und

 

Teil VII „Gewerbliche Flugdienste“

Beschreibung:

Investitionen

1.

In Abschnitt 55 des Canada Transportation Act ist der Begriff „Kanadier“ („Canadian“) wie folgt definiert:

2.

„… bezeichnet der Ausdruck ‚Kanadier‘ einen Bürger Kanadas oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) im Sinne von Unterabschnitt 2 Absatz 1 des Immigration and Refugee Protection Act, eine Regierung in Kanada oder einen Vertreter einer solchen Regierung oder eine gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz eingetragene oder gegründete juristische Person oder andere Körperschaft, die de facto durch Kanadier kontrolliert wird und bei der mindestens 75 Prozent oder ein geringerer Prozentsatz der Stimmrechte, den der Governor in Council durch Verordnung festlegen kann, im Eigentum und unter Kontrolle von Kanadiern stehen ...“

3.

Verordnungen, die aufgrund des Aeronautics Act erlassen werden, enthalten einen Verweis auf die im Canada Transportation Act enthaltene Definition des Begriffs „Kanadier“. Nach diesen Verordnungen müssen in Kanada registrierte Luftfahrzeuge von einem kanadischen Betreiber gewerblicher Flugdienste betrieben werden. Nach diesen Verordnungen muss ein Betreiber Kanadier sein, damit er ein kanadisches Luftverkehrsbetreiberzeugnis erhalten und Luftfahrzeuge als „kanadisch“ registrieren lassen kann.

4.

Die folgenden gewerblichen Luftverkehrsdienstleistungen dürfen nur von Kanadiern erbracht werden:

a)

inländische Dienstleistungen (Luftverkehrsdienste zwischen Orten oder von und nach demselben Ort im Gebiet von Kanada oder zwischen einem Ort im Gebiet von Kanada und einem nicht im Gebiet eines anderen Landes gelegenen Ort);

b)

internationale Dienstleistungen im Linienluftverkehr (Luftverkehrsdienste im Linienluftverkehr zwischen einem Ort im Gebiet von Kanada und einem Ort im Gebiet eines anderen Landes), sofern diese Dienstleistungen aufgrund bestehender oder künftiger Luftverkehrsabkommen kanadischen Luftverkehrsunternehmen vorbehalten sind bzw. sein werden;

c)

internationale Dienstleistungen im Gelegenheitsluftverkehr (Luftverkehrsdienste im Gelegenheitsluftverkehr zwischen einem Ort im Gebiet von Kanada und einem Ort im Gebiet eines anderen Landes), sofern diese Dienstleistungen aufgrund des Canada Transportation Act kanadischen Luftverkehrsunternehmen vorbehalten sind, und

d)

spezielle Flugdienste, darunter Luftbildvermessung, Luftbilderhebung, Luftbildfotographie, Waldbrandmanagement, Brandbekämpfung, Luftwerbung, Schleppen von Seglern, Absetzen von Fallschirmspringern, Bauen aus der Luft, Heli-Logging (Abtransport von Baumstämmen mittels Hubschrauber), Inspektion aus der Luft, Luftüberwachung, Flugausbildung, Sightseeing-Flüge und Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

5.

Ausländische Einzelpersonen können sich nicht als Eigentümer eines in Kanada registrierten Luftfahrzeugs registrieren lassen

6.

Nach den Canadian Aviation Regulations kann eine Gesellschaft, die zwar in Kanada gegründet wurde, aber die kanadischen Eigentums- und Kontrollanforderungen nicht erfüllt, ein Luftfahrzeug nur dann zur privaten Verwendung registrieren lassen, wenn die Verwendung des Luftfahrzeugs überwiegend (mindestens zu 60 Prozent) in Kanada erfolgt.

7.

Die Canadian Aviation Regulations wirken sich auch dahin gehend aus, dass sie die Präsenz von im Ausland registrierten privaten Luftfahrzeugen, die auf nichtkanadische Gesellschaften zugelassen sind, in Kanada auf höchstens 90 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten beschränken. Im Ausland registrierte private Luftfahrzeuge dürfen nur für private Zwecke genutzt werden, wie es bei in Kanada registrierten Luftfahrzeugen der Fall wäre, für die ein Betreiberzeugnis für private Zwecke benötigt wird.

Vorbehalt I-C-21

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen

Bodenabfertigungsdienstleistungen (nur als „Line Maintenance“ bezeichnete Dienstleistungen) im Sinne der Kapitel über den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel und Investitionen

Zuordnung nach Branche:

„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ und „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ (nur als „Line Maintenance“ bezeichnete Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen)

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Maßnahmen:

Aeronautics Act, R.S.C. 1985, c. A-2

Canadian Aviation Regulations, S.O.R./96-433:

 

Teil IV „Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal und Ausbildung dieses Personals“;

 

Teil V „Lufttüchtigkeit“;

 

Teil VI „Allgemeine Betriebs- und Flugvorschriften“ und

 

Teil VII „Gewerbliche Flugdienste“

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Tätigkeiten betreffend die Reparatur, Überholung oder Wartung von Luftfahrzeugen und anderen luftfahrttechnischen Erzeugnissen (einschließlich der als „Line Maintenance“ bezeichneten Tätigkeiten), die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Kanada registrierten Luftfahrzeugen und anderen luftfahrttechnischen Erzeugnissen erforderlich sind, müssen von Personen durchgeführt werden, welche die regulatorischen Anforderungen Kanadas für den Luftverkehr erfüllen (d.h. von zugelassenen Wartungsorganisationen und Ingenieuren für die Wartung von Luftfahrzeugen). Zertifizierungen werden nicht für außerhalb Kanadas ansässige Personen erteilt, mit Ausnahme von Unterorganisationen zugelassener Wartungsorganisationen, die ihren Sitz in Kanada haben.

Vorbehalt I-C-22

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Fahrplanmäßige und nicht fahrplanmäßige Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, einschließlich Kurierdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 7122, 7123, 7512

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Maßnahmen:

Motor Vehicle Transport Act, R.S.C. 1985, c. 29 (3rd Supp.), as amended by S.C. 2001, c. 13.

Canada Transportation Act, S.C. 1996, c. 10

Customs Tariff, S.C. 1997, c. 36

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausschließlich kanadische Personen, die in Kanada registrierte und entweder in Kanada gebaute oder verzollte Lastkraftwagen oder Busse verwenden, dürfen Dienstleistungen mit Lastkraftwagen oder Bussen zwischen Orten im Gebiet von Kanada erbringen.

Vorbehalt I-C-23

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schifffahrtsdienstleistungen (Personen- und Güterbeförderung) mit Seefahrzeugen und Binnenschiffen

Hilfstätigkeiten und andere Dienstleistungen für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

Zuordnung nach Branche:

CPC 721, 722, 745, 5133, 5223 und jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Maßnahmen:

Canada Shipping Act, 2001, S.C. 2001, c. 26

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

1.

Um ein Wasserfahrzeug in Kanada registrieren zu können, muss der Eigentümer dieses Wasserfahrzeugs oder die Person, in deren alleinigem Besitz sich dieses Wasserfahrzeug befindet,

a)

ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) im Sinne von Unterabschnitt 2 Absatz 1 des Immigration and Refugee Protection Act,

b)

eine gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums gegründete juristische Person oder

c)

wenn das Wasserfahrzeug noch nicht in einem anderen Land eingetragen ist — eine gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Landes als Kanada gegründete Gesellschaft sein, wenn eine der folgenden Personen hinsichtlich aller das Wasserfahrzeug betreffenden Angelegenheiten handlungsberechtigt ist, und zwar

i)

eine gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums gegründete Tochtergesellschaft der Gesellschaft;

ii)

ein in Kanada ansässiger Arbeitnehmer oder eine in Kanada ansässige Person mit Leitungs- oder Kontrollfunktionen (Director) einer beliebigen, in Kanada geschäftlich tätigen Zweigniederlassung der Gesellschaft oder

iii)

eine gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums gegründete Schiffsverwaltungsgesellschaft.

2.

Ein im Ausland registriertes Wasserfahrzeug, das unter Bareboat-Charter fährt, kann in Kanada für die Dauer des Chartervertrags in ein einschlägiges Verzeichnis aufgenommen werden, wobei gleichzeitig die Registrierung des Wasserfahrzeugs in dessen Registrierungsland ausgesetzt wird, wenn der Charterer

a)

ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) im Sinne von Unterabschnitt 2 Absatz 1 des Immigration and Refugee Protection Act oder

b)

eine gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums eingetragene Gesellschaft ist.

Vorbehalt I-C-24

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schifffahrtsdienstleistungen (Personen- und Güterbeförderung) mit Seefahrzeugen und Binnenschiffen

Hilfstätigkeiten und andere Dienstleistungen für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

Zuordnung nach Branche:

CPC 721, 722, 745, 5133, 5223 und jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Maßnahmen:

Canada Shipping Act, 2001, S.C. 2001, c. 26

Marine Personnel Regulations, S.O.R./2007-115

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Kapitäne, Offiziere, Ingenieure und bestimmte andere Seeleute müssen im Besitz einer vom Verkehrsminister erteilten Bescheinigung sein, damit sie auf in Kanada registrierten Wasserfahrzeugen Dienst tun können. Diese Bescheinigungen dürfen nur Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) erteilt werden.

Vorbehalt I-C-25

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Lotsen- und Festmachdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 74520

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Maßnahmen:

Pilotage Act, R.S.C. 1985, c. P-14

General Pilotage Regulations, S.O.R./2000-132

Atlantic Pilotage Authority Regulations, C.R.C. c. 1264

Laurentian Pilotage Authority Regulations, C.R.C. c. 1268

Great Lakes Pilotage Regulations, C.R.C. c. 1266

Pacific Pilotage Regulations, C.R.C. c. 1270

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Vorbehaltlich Kanadas Vorbehalt II-C-15 ist eine Lizenz oder ein Lotsenzeugnis, die bzw. das von der zuständigen regionalen Lotsbehörde ausgestellt wurde, erforderlich, damit Lotsdienste in den Gewässern des Gebiets von Kanada, in denen Lotsenpflicht besteht, erbracht werden können. Eine Lizenz oder ein Lotsenzeugnis dürfen nur Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) erhalten. Ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) in Kanada, dem eine Lotsenlizenz oder ein Lotsenzeugnis erteilt wurde, muss binnen fünf Jahren nach Erhalt dieser Lizenz bzw. dieses Lotsenzeugnisses Bürger Kanadas werden, damit das Dokument seine Gültigkeit behält.

Vorbehalt I-C-26

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Beförderungsleistungen mit Seefahrzeugen und Binnenschiffen

Zuordnung nach Branche:

CPC 721, 722

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Pflichten

Maßnahmen:

Coasting Trade Act, S.C. 1992, c. 31

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Die in Kanadas Vorbehalt II-C-14 dargelegten Verbote aufgrund des Coasting Trade Act gelten nicht für Wasserfahrzeuge, die Eigentum der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sind, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich dazu verwendet werden, im Eigentum der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stehende Güter aus dem Gebiet von Kanada zu befördern und an Fernwarnstationen („Distant Early Warning sites“) zu liefern.

Vorbehalt I-C-27

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Fahrplanmäßige oder nicht fahrplanmäßige Personenbeförderung im Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 7122

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Motor Vehicle Transport Act, R.S.C. 1985, c. 29 (3rd Supp.), as amended by S.C. 2001, c. 13

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Provinzämter sind dazu ermächtigt worden, Personen die Erlaubnis zu erteilen, extraprovinzielle (interprovinzielle und grenzüberschreitende) Busverkehrsdienstleistungen in ihren jeweiligen Provinzen und Territorien auf derselben Grundlage wie lokale Busverkehrsdienstleistungen zu erbringen. Die meisten Provinzämter knüpfen die Erlaubnis zur Erbringung lokaler Busverkehrsdienstleistungen an eine Prüfung des öffentlichen Bedarfs und der Notwendigkeit.

Vorbehalt I-C-28

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sämtliche Teilsektoren des Verkehrs

Zuordnung nach Branche:

CPC 7

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Maßnahmen:

Canada Transportation Act, S.C. 1996, c. 10

Beschreibung:

Investitionen

Nach dem Canada Transportation Act bedarf jede geplante Transaktion, die ein Verkehrsunternehmen betrifft und gemäß der Entscheidung des Ministers Fragen des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem nationalen Verkehrswesen aufwirft, der Zustimmung des Governor in Council.

Vorbehalt I-C-29

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Postdienstleistungen, Beförderung von Post mit beliebigen Transportmitteln

Zuordnung nach Branche:

CPC 71124, 71235, 7321, 7511

Zuständigkeitsebene:

Nationale Ebene

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Maßnahmen:

Canada Post Corporation Act, R.S.C. 1985, c. C-10

Letter Definition Regulations, S.O.R./83-481

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das alleinige und ausschließliche Vorrecht der Abholung, des Versendens und der Zustellung von Briefen („letters“) innerhalb Kanadas im Sinne der Letter Definition Regulations fällt unter das Postmonopol.

Zur Klarstellung: Tätigkeiten, die mit dem alleinigen und ausschließlichen Vorrecht zusammenhängen, können ebenfalls beschränkt werden, einschließlich der Ausgabe von Postwertzeichen und der an öffentlichen Orten erfolgenden Aufstellung, Montage und Verlegung von Briefkästen oder Vorrichtungen, die zur Abholung, Zustellung oder Lagerung von Post bestimmt sind.

Liste Kanadas — Provinz- und Territoriumsebene

In Alberta geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-1

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Regulated Accounting Profession Act, R.S.A. 2000, c. R-12

Certified General Accountants Regulation, Alta. Reg. 176/2001

Certified Management Accountants Regulation, Alta. Reg. 177/2001

Chartered Accountants Regulation, Alta. Reg. 178/2001

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Antragsteller, der die Eintragung als reglementiertes Mitglied beantragt, muss den Nachweis liefern, dass er ein Bürger Kanadas ist, oder den Nachweis, dass er rechtmäßig nach Kanada eingereist ist und eine Arbeitserlaubnis für dieses Land hat. In Alberta muss jedes Büro einer die Eintragung beantragenden Person, die an einem öffentlichen Rechnungslegungsverfahren beteiligt ist, der persönlichen Verantwortung und Leitung eines Mitglieds unterstellt sein, das üblicherweise zur Verfügung steht, um während der Öffnungszeiten des Büros auf die Bedürfnisse von Kunden einzugehen.

Vorbehalt I-PT-2

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Veterinary Profession Act, R.S.A. 2000, c. V-2

General Regulation, Alta. Reg. 44/86

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Bürger Kanadas oder Personen, die rechtmäßig nach Kanada eingereist sind und eine Arbeitserlaubnis für dieses Land haben, können nach Vorlage entsprechender zufriedenstellender Nachweise für eine Eintragung durch den Eintragungsausschuss zugelassen werden.

Vorbehalt I-PT-3

Sektor:

Immobilien

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte oder auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822, 81331

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Real Estate Act , R.S.A. 2000, c. R–5

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen

Die Dienstleister werden durch eine Maklergesellschaft bevollmächtigt, die einen satzungsmäßigen Sitz in der Provinz unterhalten muss. Der satzungsmäßige Sitz muss der Ort sein, von dem aus die Person der Geschäftstätigkeit nachgeht; er muss unter der Kontrolle des Dienstleisters stehen; und er muss der Ort sein, an dem sich die nach dem Real Estate Act aufzubewahrenden Aufzeichnungen befinden.

Vorbehalt I-PT-4

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Landvermessung

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Land Surveyors Act, R.S.A. 2000, c. L-3

Beschreibung:

Investitionen

Werden die Dienstleistungen durch eine Gesellschaft erbracht, muss die kommerzielle Präsenz die Form einer Vermessungsgesellschaft erhalten.

Vorbehalt I-PT-5

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 643, 88411

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Gaming and Liquor Act,R.S.A. 2000, c. G-1

Gaming and Liquor Regulation, Alta. Reg. 143/96

Politik des Ausschusses von Alberta für Glücksspiel und Spirituosen (Alberta Gaming and Liquor Commission Board Policies)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Alberta die Kontrolle der Herstellung, der Einfuhr, des Verkaufs, des Erwerbs, des Besitzes, der Lagerung, der Beförderung, der Verwendung und des Konsums von Spirituosen, einschließlich durch Erlaubnisse und Lizenzen, welche Beschränkungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit (Residency) und andere Beschränkungen hinsichtlich Ansiedlung, Verwaltung und Ausübung dieser Tätigkeiten vorsehen können.

Vorbehalt I-PT-6

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Grund und Boden

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal), 531

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Provincial Parks Act, R.S.A. 2000, c. P-35

Provincial Parks (Dispositions) Regulations, Alta. Reg. 241/77

Provincial Parks (General) Regulation, Alta. Reg. 102/85

Dispositions and Fees Regulation, Alta. Reg. 54/2000

Special Areas Disposition Regulation, Alta. Reg. 137/2001

Declaration Regulation,Alta. Reg. 195/2001

Forest Reserves Regulation, Alta. Reg. 42/2005

Beschreibung:

Investitionen

Verfügungen betreffend die Überlassung von Kronland („Dispositions of Crown land“), auch innerhalb von Parks der Provinz, sind auf Ansässige (Residents) in Alberta beschränkt, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27, sind.

Vorbehalt I-PT-7

Sektor:

Jagd

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Leistungen selbständiger Jagdführer

Sonstige kulturelle Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 0297, 8813, 96419, 9633

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Wildlife Act, R.S.A. 2000, c. W-10

Wildlife Regulation, Alta. Reg. 143/97

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Ernennungen, Erlaubnisse oder Lizenzen für das Führen bei der Jagd auf wildlebende Tiere und die Ausrüstung dafür können Anforderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Daueraufenthaltsrechts (Permanent residency) zur Voraussetzung gemacht werden. Für Erlaubnisse oder Lizenzen für Zootierhaltung, Präparieren und Ausstopfen von Tieren, Gerben, Pelzhandel oder Pelzbewirtschaftung können ebenfalls Anforderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Daueraufenthaltsrechts (Permanent residency) zur Voraussetzung gemacht werden.

Vorbehalt I-PT-8

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehrsdienstleistungen

Passagierverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 7122

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Motor Transport Act, R.S.A. 2000, c. M-21

Motor Vehicle Administration Act, R.S.A. 2000, c. M-23

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine öffentliche Bedarfs- und Bedürfnisprüfung kann vor Erteilung einer Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen des Städte verbindenden Busverkehrs und von Bedarfsbusverkehrsdienstleistungen/ Linienbusverkehrsdienstleistungen zur Auflage gemacht werden, einschließlich der Anwendung aller oder eines Teils der folgenden Kriterien: Angemessenheit der derzeitigen Leistungsniveaus; Marktbedingungen, die ein erweitertes Leistungsangebot rechtfertigen; Auswirkung des Markteintritts neuer Marktteilnehmer auf den öffentlichen Bedarf, einschließlich der Dienstleistungskontinuität und -qualität, und die Eignung, Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers zur Erbringung der angemessenen Dienstleistung.

Vorbehalt I-PT-9

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Politik des industriellen Nutzens

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bei allen Großvorhaben, die Erlaubnisse für industrielle Entwicklung, für Waldbewirtschaftung, für die Ausbeutung von Ölsand oder für den Betrieb eines Elektrizitätswerks, eines Gaskraftwerks oder einer Kohlemine erfordern, können den Antragstellern Leistungsanforderungen zur Auflage gemacht werden (z.B. dass Dienstleister aus Alberta oder Kanada bevorzugt berücksichtigt werden, sofern sie in Bezug auf Preise und Qualität wettbewerbsfähig sind).

Vorbehalt I-PT-10

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.A. 2000, c. B-9

Business Corporations Regulation, Alta. Reg. 118/2000

Companies Act, R.S.A. 2000, c. C-21

Cooperatives Act, S.A. 2001, c. C-28.1

Partnership Amendment Act, R.S.A. 2000 (Supp.), c. P-25

Societies Act, R.S.A. 2000, c. S-14

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Gesellschaft Albertas müssen Gebietsansässige (Residents) Kanadas sein.

2.

Für die Zwecke dieser Maßnahmen bezeichnet der Begriff „Gebietsansässiger Kanadas“ (resident Canadian) eine Einzelperson, die

a)

ein Bürger Kanadas ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada hat;

b)

ein Bürger Kanadas ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht (not Ordinarily resident) in Kanada hat und einer vorgeschriebenen Kategorie von Personen angehört; oder

c)

ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27, ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada hat.

Vorbehalt I-PT-11

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Land Titles Act, R.S.A. 2000, c. L-4

Agricultural and Recreational Land Ownership Act, R.S.A. 2000, c. A-9

Regulations Respecting the Ownership of Agricultural and Recreational Land in Alberta, Alta. Reg. 160/79

Public Lands Act, R.S.A. 2000, c. P-40

Beschreibung:

Investitionen

Staatseigenes Land („Public lands“) darf nicht verkauft werden an

a)

eine Person, die kein Bürger Kanadas oder kein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27, ist;

b)

eine Gesellschaft, die keine kanadische Gesellschaft ist oder

c)

eine Person oder eine Gesellschaft, die als Treuhänder handelt für eine Person, die nicht Bürger Kanadas oder nicht dauerhaft gebietsansässig (Permanent resident) im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act ist, oder für eine Gesellschaft, die keine kanadische Gesellschaft ist.

Vorbehalt I-PT-12

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Gaming and Liquor Act, R.S.A. 2000, c. G-1

Horse Racing Alberta Act, RSA 2000, c. H-11.3

Gaming and Liquor Regulation, Alta. Reg. 143/1996

Politik des Ausschusses von Alberta für Glücksspiel und Spirituosen (Alberta Gaming and Liquor Commission Board Policies)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Alberta die Regelung der Dienstleistungen, der Dienstleister, des verarbeitenden Gewerbes, der Lieferanten von Material, der Verfahren und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Lotterien, Spiele-Terminals, Glücksspielen, Rennen, Bingo und Kasinos sowie ähnlicher Tätigkeiten und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen, einschließlich durch Erlaubnisse und Lizenzen, welche Beschränkungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit (Residency) und andere Beschränkungen hinsichtlich Ansiedlung, Verwaltung und Ausübung dieser Tätigkeiten vorsehen können.

Vorbehalt I-PT-13

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Tierzucht

Zuordnung nach Branche:

CPC 8812

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Stray Animals Act, R.S.A. 2000, c. S-20

Horse Capture Regulation, Alta. Reg. 59/94

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur ein Bürger Kanadas oder eine als dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent residence) rechtmäßig nach Kanada eingereiste Person kann eine Lizenz zum Fangen, Anlocken, Jagen, Treiben und Verfolgen von Pferden oder ihrer Spur oder zum Heranpirschen an sie auf staatseigenem Land („public land“) in Alberta, das für das Fangen von Pferden mit Lizenz ausgewiesen ist, beantragen, erhalten oder innehaben.

In British Columbia geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-14

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags

Zuordnung nach Branche:

CPC 03

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

Alles auf Flächen der Provinz geschlagene Nutzholz muss entweder in der Provinz verwendet oder innerhalb der Provinz zu anderen Waren weiterverarbeitet werden. Die Provinz kann jedoch eine Ausnahme von dieser Anforderung genehmigen, wenn die Nutzholzmenge den Bedarf der Verarbeitungsanlagen in der Provinz übersteigt, wenn das Nutzholz in der Nähe des Holzschlaggebiets nicht kostengünstig verarbeitet und nicht kostengünstig zu einer anderen Anlage in der Provinz befördert werden kann oder wenn eine Ausnahme der Holzverschwendung vorbeugen oder die Holznutzung verbessern würde.

Vorbehalt I-PT-15

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8611

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Evidence Act, R.S.B.C. 1996, c. 124

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Ernennung zum Bevollmächtigten für die Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen ist es Voraussetzung, dass eine Person Bürger Kanadas oder dauerhaft gebietsansässig (Permanent resident) ist.

Vorbehalt I-PT-16

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern, Rechnungsprüfern und Buchhaltern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Accountants (Certified General) Act, R.S.B.C. 1996. c. 2

Accountants (Chartered) Act, R.S.B.C. 1996, c. 3

Accountants (Management) Act, R.S.B.C. 1996, c. 4

Beschreibung:

Investitionen

Rechnungslegungsbüros müssen der Leitung eines Gebietsansässigen (Resident) British Columbias unterstellt sein.

Vorbehalt I-PT-17

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Cooperative Association Act, S.B.C. 1999, c. 28

Society Act, R.S.B.C. 1996, c. 433

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nach dem Cooperative Association Act müssen die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer gemäß diesem Gesetz gegründeten Genossenschaft mehrheitlich Gebietsansässige (Residents) Kanadas sein und muss mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) Gebietsansässiger (Resident) der Provinz sein.

2.

Nach dem Society Act muss mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) in einer gemäß diesem Gesetz gegründeten Gesellschaft Gebietsansässiger (Resident) der Provinz sein.

Vorbehalt I-PT-18

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Notaren

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Notaries Act, R.S.B.C. 1996, c. 334

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada können in British Columbia als Notare zugelassen werden. Die Fähigkeit von Notaren zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein Notariat unterliegt den im Notaries Act vorgesehenen Beschränkungen. Treuhandfonds müssen von reglementierten Finanzinstituten der Provinz- oder der Bundesebene geführt werden.

Vorbehalt I-PT-19

Sektor:

Fremdenverkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd (Jagdführer; Ausrüster; Angelführer)

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Leistungen von Reisebüros, Reiseveranstaltern und Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 8813, 882, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Wildlife Act, R.S.B.C. 1996, c. 488

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada kommen dafür infrage, eine Jagdführer-, Ausrüster- oder Angelführerlizenz zu erhalten.

Vorbehalt I-PT-20

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Andere freiberufliche Dienstleistungen

Erzeugnisse der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags

Dienstleistungen im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 8814

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Foresters Act, S.B.C. 2003, c. 19

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um die Eintragung als freiberuflicher Förster zu erhalten, muss zunächst einschlägige Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten in British Columbia erworben werden. In einigen Fällen sind freiberufliche Förster, die bereits in anderen kanadischen Zuständigkeitsgebieten eingetragen sind, von dieser Anforderung befreit.

Vorbehalt I-PT-21

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Erlaubnisse für den Anbau und die Ernte von Weihnachtsbäumen

Erlaubnisse für das Einsammeln von Fallholz

Lizenzen für die Bewirtschaftung von Waldparzellen

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 8814

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nur Bürger Kanadas, dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) oder eine Gesellschaft, die von Personen kontrolliert wird, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada sind, können eine Erlaubnis für den Anbau und die Ernte von Weihnachtsbäumen erhalten.

2.

Nur Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Landed immigrants) in Kanada können eine Erlaubnis für das Einsammeln von Fallholz beantragen.

3.

Nur Bürger Kanadas, dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) oder eine Kapitalgesellschaft, die kein Verein (society) ist und von Personen kontrolliert wird, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada sind, können eine Lizenz für die Bewirtschaftung von Waldparzellen beantragen.

4.

Zwei der bei der Erteilung einer solchen Lizenz anzuwendenden Kriterien sind die Nähe des privaten Wohnorts zu der betreffenden Waldparzelle sowie die Entfernung und Flächengröße des privaten Grundstücks, das in die betreffende Waldparzelle einbezogen werden soll.

Vorbehalt I-PT-22

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nur die folgenden juristischen Personen können eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung eines Gemeinschaftsforsts schließen:

a)

eine Gesellschaft ohne Erwerbscharakter, die gemäß dem Society Act, R.S.B.C. 1996, c. 433, gegründet wurde;

b)

eine Genossenschaft im Sinne des Cooperative Association Act, S.B.C. 1999, c. 28;

c)

eine Kapitalgesellschaft, sofern sie durch ein Gesetz oder gemäß einem Gesetz gegründet oder gemäß dem Business Corporations Act, S.B.C. 2002, c. 57, als ein Unternehmen außerhalb der Provinz eingetragen ist;

d)

eine Partnerschaftsgesellschaft, sofern sie aus städtischen Gemeinden oder regionalen Distrikten, Vereinen, Vereinigungen, Unternehmen oder Unternehmen außerhalb der Provinz oder einer Kombination der genannten besteht oder

e)

eine städtische Gemeinde oder ein regionaler Distrikt.

2.

Vereinbarungen über die Bewirtschaftung eines Gemeinschaftsforsts können unmittelbar geschlossen werden.

Vorbehalt I-PT-23

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Gartenbau und Marktgärtnerei

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal)

Dienstleistungen im Bereich Tierzucht

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal), 8812

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Range Act, S.B.C. 2004, c. 71

Beschreibung:

Investitionen

Weidelizenzen und -erlaubnisse werden in erster Linie den Antragstellern erteilt, die eine kommerzielle Präsenz nachweisen können.

Vorbehalt I-PT-24

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

Ein Antragsteller muss sich möglicherweise verpflichten, eine Fabrikationsanlage zu errichten, um die Voraussetzungen für eine Forstbetriebslizenz zu erfüllen.

Vorbehalt I-PT-25

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz zum Einsammeln von Fallholz ist auf bestimmte Gruppen, insbesondere Gesellschaften ohne Erwerbscharakter und Genossenschaften, beschränkt und dient Zwecken wie beispielsweise der Erzielung eines sozialen und wirtschaftlichen Nutzens für British Columbia, der Leistung von Beiträgen zu den staatlichen Einnahmen, der Schaffung von Möglichkeiten für die Verwirklichung einer Reihe von Zielen der Gemeinschaft, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Erzielung eines anderen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nutzens, der Unterstützung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft und unter den Beteiligten, der Ermöglichung der Verwendung von die Voraussetzungen erfüllendem Nutzholz und der Berücksichtigung anderer Faktoren, die vom Minister oder einer von ihm ermächtigen Person in der Einladung oder der Anzeige genannt werden.

Vorbehalt I-PT-26

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Forest Act, R.S.B.C. 1996, c. 157

Beschreibung:

Investitionen

Es wird nur eine begrenzte Zahl von eingeschränkten Forstbetriebslizenzen erteilt. Die Erteilung dieser Lizenzen kann Leistungsanforderungen unterliegen, einschließlich der Anforderung, Verarbeitungsanlagen in der Provinz zu besitzen oder zu mieten.

Vorbehalt I-PT-27

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Land Act, R.S.B.C. 1996, c. 245

Politik des Ministeriums für Wälder und Weideland — Politik in Bezug auf die Weidepacht vom 15. November 2004 (Ministry of Forest and Range Policy — Grazing Lease Policy dated November 15, 2004)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nach dem Land Act ist die entgeltliche schriftliche Eigentumsübertragung von Kronland („Crown grants“) auf Bürger Kanadas und dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann Kronland („Crown land“) auch einer staatlichen Körperschaft, einer städtischen Gemeinde, einem regionalen Distrikt, einem Krankenhausverwaltungsrat, einer Universität, einem Kolleg, einem Bildungsrat, einer frankophonen Bildungsbehörde im Sinne des School Act, R.S.B.C. 1996, c. 412, einer anderen dem Staat zugeordneten Stelle oder der gemäß dem South Coast British Columbia Transportation Authority Act, S.B.C. 1998, c. 30, fortgeführten South Coast British Columbia Transportation Authority oder jeder ihrer Nebeneinrichtungen übertragen werden.

2.

Nur Bürger Kanadas dürfen Weidepachtbesitz haben. Als Voraussetzung für die entgeltliche schriftliche Übertragung von Weidepachtbesitz werden den Unternehmen Leistungsanforderungen zur Auflage gemacht.

Vorbehalt I-PT-28

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Grund und Boden

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 531, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Fisheries Act, R.S.B.C. 1996, c. 149

Land Act, R.S.B.C. 1996, c. 245

Beschreibung:

Investitionen

Nur ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) in Kanada hat ein Anrecht auf eine entgeltliche schriftliche Eigentumsübertragung von Kronland („Crown grant“) für die Ausübung von Aquakulturtätigkeiten, es sei denn, der Antrag der Person auf eine Überlassung von Kronland wurde vor dem 1. Mai 1970 genehmigt.

Vorbehalt I-PT-29

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Dienstleistungen von Großhändlern

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62112, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Fisheries Act, R.S.B.C. 1996, c. 149

Kommerzielle Fischerei und Marikultur (Commercial Fisheries and Mariculture): Eine Politik für die 1980er Jahre (A Policy for the 1980s)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz für den Fischfang und das Ernten von Meerespflanzen oder Wildaustern oder einer Lizenz für die Verarbeitung oder den Einkauf oder das Makeln von Fisch können Anforderungen hinsichtlich der Ansässigkeit (Residency) oder der Staatsbürgerschaft sowie Leistungsanforderungen zur Auflage gemacht werden. Die Offshore-Verarbeitung oder die Verarbeitung auf See ist auf die Fischer beschränkt, die ihre eigenen Fänge verarbeiten, wenn die Fischarten in bestehenden Anlagen an der Küste nicht kostengünstig verarbeitet werden können.

Vorbehalt I-PT-30

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehrsdienstleistungen

Passagierverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 7122

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Passenger Transportation Act, S.B.C. 2004, c. 39

Motor Vehicle Act, R.S.B.C. 1996, c. 318

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nach dem Passenger Transportation Act muss eine Person für die Erbringung von Taxidienstleistungen oder von Städte verbindenden Busverkehrsdienstleistungen in British Columbia eine Passagierverkehrslizenz vom Passagierverkehrsausschuss („Passenger Transportation Board“) erhalten. Der Passagierverkehrsausschuss kann einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz genehmigen, wenn er der Ansicht ist, dass

a)

ein öffentlicher Bedarf an der Dienstleistung besteht;

b)

der Antragsteller fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sowie fähig ist, die Dienstleistung zu erbringen, und

c)

der Antrag, falls er genehmigt wird, einem soliden wirtschaftlichen Umfeld im Passagierverkehrsgeschäft in British Columbia zuträglich wäre.

2.

Der Passagierverkehrsausschuss hat die Befugnis, eine Lizenz an Bedingungen zu knüpfen. Soll die Lizenz eine Genehmigung zum Betrieb von Kraftfahrzeugen als Städte verbindende Busse umfassen, so müssen zu den an diese Lizenz geknüpften Bedingungen die bedienten Strecken und die Mindestfrequenzen der Streckenbedienung gehören. Soll die Lizenz eine Genehmigung zum Betrieb von Kraftfahrzeugen als Fahrzeuge, deren Bestimmungsort vom Passagier bestimmt wird (wie Taxis oder Limousinen), umfassen, so müssen zu den an diese Lizenz geknüpften Bedingungen die Größe des Fuhrparks, die Beförderungstarife und das abgedeckte geografische Gebiet gehören.

Vorbehalt I-PT-31

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehrsdienstleistungen: öffentliche Verkehrsmittel

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 7122

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

British Columbia Transit Act, R.S.B.C. 1996, c. 38

South Coast British Columbia Transportation Authority Act, S.B.C. 1998, c. 30

Beschreibung:

Investitionen

1.

British Columbia Transit ist ein Unternehmen der Krone („Crown corporation“) mit der ausschließlichen Vollmacht, öffentliche Passagierverkehrssysteme zu planen, zu erwerben und zu errichten, die regionale Wachstumsstrategien, offizielle Raumordnungspläne und die wirtschaftliche Entwicklung der öffentlichen Verkehrsdienste in allen Gebieten von British Columbia unterstützen; hiervon ausgenommen ist die Verkehrsdienstregion, die von der South Coast British Columbia Transportation Authority bedient wird.

2.

Die South Coast British Columbia Transportation Authority hat die ausschließliche Vollmacht, ein regionales Verkehrssystem für alle Gemeinden und ländlichen Gebiete im Greater Vancouver Regional District bereitzustellen, das Personen und Güter befördert und die regionale Wachstumsstrategie, Umweltschutzziele der Provinz- und der regionalen Ebene (einschließlich Luftqualität und Treibhausgasemissionsminderungsziele) sowie die wirtschaftliche Entwicklung der Verkehrsdienstregion unterstützt.

Vorbehalt I-PT-32

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizität

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

BC Hydro Public Power Legacy and Heritage Contract Act, S.B.C. 2003. c. 86

Clean Energy Act, S.B.C. 2010, c. 22

Utilities Commission Act, R.S.B.C. 1996, c. 473

Hydro and Power Authority Act, R.S.B.C. 1996, c. 212

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

In British Columbia arbeiten die Stromversorgungsunternehmen als reglementierte Stromversorgungsmonopole innerhalb des Gebiets, das sie bedienen.

2.

Die British Columbia Hydro and Power Authority („BC Hydro“) ist ein Unternehmen der Krone („Crown corporation“), das Eigentümer der meisten Erzeugungs-, Weiterleitungs- und Verteilungsanlagen in British Columbia ist. BC Hydro erfährt im Rahmen des Provinzrechts eine abweichende Behandlung und ist in manchen Fällen von der Überprüfung durch den Ausschuss von British Columbia für Versorgungsunternehmen („British Columbia Utilities Commission“) ausgenommen. BC Hydro ist es untersagt, sich von seinen Vermögenswerten zu trennen (einschließlich durch Verkauf), es sei denn, diese werden nicht mehr genutzt oder bringen keinen Nutzen mehr.

3.

Vorbehaltlich von Anweisungen des Lieutenant Governor in Council werden die Stromtarife innerhalb der Provinz durch den Ausschuss von British Columbia für Versorgungsunternehmen geregelt.

Vorbehalt I-PT-33

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Leistungen des freien Bergmanns („free miner“)

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Mineral Tenure Act, R.S.B.C. 1996, c. 292

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um das Zertifikat eines freien Bergmanns („free miner certificate“) zu erhalten, muss eine Person ein Gebietsansässiger (Resident) Kanadas sein, der sich mindestens 183 Tage pro Kalenderjahr in Kanada aufhält, oder eine Arbeitserlaubnis für dieses Land haben oder eine kanadische Gesellschaft sein oder eine Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft, die aus die Voraussetzungen erfüllenden Einzelpersonen oder kanadischen Gesellschaften besteht.

In Manitoba geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-34

Sektor:

Öffentliche und persönliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Bestattungsdienstleistungen

Krematorien- und Bestattungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Prearranged Funeral Services Act, C.C.S.M. c. F-200

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Jede Person, die mit Gewinnerzielungsabsicht im Voraus geplante Bestattungsdienstleistungen anbietet, muss eine Lizenz haben. Für eine solche Lizenz kann sich nur eine Person bewerben, die regelmäßig und gewerbsmäßig Bestattungsdienstleistungen erbringt und zu diesem Zweck eine Niederlassung in Manitoba unterhält. Im Voraus geplante Bestattungsdienstleistungen können nur durch die mit der Lizenz verbundene Niederlassung angeboten werden.

Vorbehalt I-PT-35

Sektor:

Dienstleistung von Interessenvertretungen

Teilsektor:

Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8613, 95910

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Marriage Act, C.C.S.M. c. M-50

Politik in Bezug auf die Ansässigkeit (Residency) oder die Staatsbürgerschaft der ernannten Bevollmächtigten (Policy Respecting Residency or Citizenship of Appointees)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nach dem Marriage Act kann der zuständige Minister eine Person zum Bevollmächtigten für Eheschließungen für die Provinz oder jeden von dem Minister benannten Teil davon ernennen, und diese Person darf nach Maßgabe dieser Ernennung Eheschließungen feierlich vollziehen. Der Minister kann Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) in Manitoba eine Vorzugsbehandlung gewähren.

Vorbehalt I-PT-36

Sektor:

Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

Zuordnung nach Branche:

CPC 9290

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Manitoba Registered Music Teachers' Association

Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 100

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person darf nur dann als Mitglied der Vereinigung der eingetragenen Musiklehrer von Manitoba zugelassen werden und damit den Titel „Eingetragener Musiklehrer“ (Registered Music Teacher) verwenden, wenn sie nachweisen kann, dass sie für die Dauer von sechs Monaten vor Antragstellung in Manitoba ansässig (resident) war.

Vorbehalt I-PT-37

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Community Development Bonds Act, C.C.S.M. c. C-160

Beschreibung:

Investitionen

1.

Alle Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Körperschaft, die Schuldverschreibungen für kommunale Entwicklung emittiert, müssen in Manitoba ansässig (Residents) sein. Die Gründer der Körperschaft müssen in der städtischen Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz der Körperschaft befindet, oder in einer benachbarten städtischen Gemeinde ansässig (Residents) sein.

2.

Hat die Regierung von Manitoba eine Bürgschaft für die Schuldverschreibungen gestellt, so darf diese Bürgschaft nur von infrage kommenden Schuldverschreibungsinhabern in Anspruch genommen werden. Infrage kommende Schuldverschreibungsinhaber sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibung eine Verbindung zu Manitoba oder Kanada hatten: zum Beispiel Einzelpersonen, die Gebietsansässige (Residents) Manitobas sind, eine Kapitalgesellschaft Manitobas, die gemäß dem Canada Business Corporations Act, R.S.C., 1985, c. C-44, gegründet wurde, eine Kapitalgesellschaft mit Gesellschaftssitz in Manitoba, eine Treuhandgesellschaft, sofern die Treuhänder oder die Begünstigten mehrheitlich Gebietsansässige (Residents) Manitobas sind, oder eine Gemeinde Manitobas.

3.

Der Erlös aus der Emission von Schuldverschreibungen für kommunale Entwicklung muss in „infrage kommende Unternehmen“ investiert werden. Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,

a)

die — je nach Einzelfall — gemäß dem Corporations Act, C.C.S.M., c. C225, oder dem Canada Business Corporations Act oder dem Co-operatives Act, C.C.S.M., c. C223, gegründet wurden;

b)

die eine Geschäftstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht in Manitoba ausüben oder im Begriff sind, dies zu tun; und

c)

deren Vermögenswerte in Manitoba von Gebietsansässigen (Residents) Manitobas kontrolliert werden (oder kontrolliert werden sollen, wenn die Einrichtung ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt) (unter anderen Kriterien, bei denen es nicht um eine Geschäftspräsenz in Manitoba oder die Kontrolle durch Gebietsansässige (Residents) Manitobas oder die Tatsache, dass Gebietsansässige (Residents) Manitobas Eigentümer sind, geht).

Vorbehalt I-PT-38

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen

Waldflächen und sonstige bewaldete Flächen

Zuordnung nach Branche:

CPC 531

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Farm Lands Ownership Act, C.C.S.M. c. F-35

Beschreibung:

Investitionen

Nur Einzelpersonen, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada im Sinne des Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27, („infrage kommende Einzelpersonen“) sind, Körperschaften, Treuhandgesellschaften, Personengesellschaften oder andere Wirtschaftsunternehmen, die ganz im Eigentum von aktiven Landwirten oder von Landwirten im Ruhestand oder infrage kommenden Einzelpersonen oder einer Kombination aus diesen stehen, Verwaltungen (städtische Gemeinde- oder Provinzebene) oder staatliche Agenturen oder die Voraussetzungen erfüllende Einwanderer, die berechtigt sind, innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen infrage kommende Einzelpersonen zu werden und dies beabsichtigen, dürfen Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen Manitobas mit einer Größe von mehr als 40 Acre sein.

Vorbehalt I-PT-39

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Labour-sponsored Venture Capital Corporations Act, C.C.S.M. c. L-12

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C-225

Beschreibung:

Investitionen

1.

Risikokapitalgesellschaften von Arbeitnehmern („Labour-sponsored Venture Capital Corporations“) müssen in aktive Unternehmen (mit Vermögenswerten, die auf weniger als 50 Mio. CAD bewertet werden) investieren, bei denen mindestens 50 v. H. der Vollzeitbeschäftigten in Manitoba beschäftigte Angestellte sind, oder bei denen mindestens 50 v. H. der Löhne und Gehälter der Beschäftigten auf von den Beschäftigten in Manitoba erbrachte Dienstleistungen entfallen.

2.

Die Kapitalgesellschaften müssen gemäß dem Gesetz eingetragen sein und nur die gemäß dem Corporations Act gegründeten Kapitalgesellschaften können die Eintragung beantragen. Dies bedeutet, dass nach dem Corporations Act mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) der Kapitalgesellschaft (oder mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, wenn es drei oder weniger solche Personen gibt) Gebietsansässige (Residents) Kanadas sein müssen.

Vorbehalt I-PT-40

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Cooperatives Act, C.C.S.M. c. C-223

Beschreibung:

Investitionen

Die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Genossenschaft müssen mehrheitlich Gebietsansässige (Residents) Kanadas sein. Damit eine Sitzung der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Genossenschaft ordnungsgemäß konstituiert ist, müssen die an der Sitzung teilnehmenden Personen mehrheitlich Gebietsansässige (Residents) Kanadas sein. Eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), die Gebietsansässiger (Resident) Kanadas, aber nicht in der Sitzung anwesend ist, kann die in einer Sitzung verhandelten Geschäfte billigen, wenn die erforderliche Mehrheit bei Anwesenheit dieser Person zustande gekommen wäre. Der Geschäftsführer einer Genossenschaft muss Gebietsansässiger (Resident) Kanadas sein.

Vorbehalt I-PT-41

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen

Waldflächen und sonstige bewaldete Flächen

Pachtverträge und Nutzungsgenehmigungen für Kronland („Crown land“)

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Tierzucht

Zuordnung nach Branche:

CPC 531, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal), 8812

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Crown Lands Act, C.C.S.M. c. C-340

Agricultural Crown Land Leases Regulation, 168/2001

Agricultural Crown Land Grazing and Hay Permits Regulation, 288/88

Beschreibung:

Investitionen

1.

Um für einen Futtermittelpachtvertrag für landwirtschaftlich genutztes Kronland („Crown lands“) infrage zu kommen, muss der Pächter Bürger Kanadas sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Landed immigrant) in Kanada haben und in Manitoba ansässig (Resident) sein. Ist der Pächter eine Personengesellschaft oder eine Futtermittelgenossenschaft, so muss jeder Partner oder jedes Mitglied je nach Einzelfall Bürger Kanadas sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Landed immigrant) in Kanada haben und in Manitoba ansässig (Resident) sein. Ist der Pächter eine Kapitalgesellschaft, so muss jeder Anteilseigner kanadischer Bürger sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Landed immigrant) in Kanada haben und in Manitoba ansässig (Resident) sein, und die Kapitalgesellschaft muss für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Manitoba registriert sein.

2.

Eine Weideerlaubnis oder eine Heuernteerlaubnis auf landwirtschaftlich genutztem Kronland („Crown lands“) darf nur einer Person erteilt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) auf dem Land, das in der Erlaubnis beschrieben wird, oder in dessen Nähe hat.

Vorbehalt I-PT-42

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen

Waldflächen und sonstige bewaldete Flächen

Erholungsflächen und andere unbebaute Grundstücke

Zuordnung nach Branche:

CPC 531, 533

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Crown Lands Act, C.C.S.M. c. C-340

Politik in Bezug auf die Zuweisung, den Verkauf und die Verpachtung von Ferienhausgrundstücken und die Entwicklung von kommerziellen Niederlassungen in den Parks der Provinz und auf anderen Flächen des Kronlands (Policy respecting allocation, sale and lease of cottage lots and development of commercial establishments in provincial parks and on other Crown land)

Beschreibung:

Investitionen

Der Minister kann bei der Zuweisung, dem Verkauf und der Verpachtung von Ferienhausgrundstücken und bei der Entwicklung von kommerziellen Niederlassungen in den Parks der Provinz und auf anderen Flächen des Kronlands („Crown land“) Gebietsansässigen Manitobas (Residents) den Vorzug gegenüber Gebietsfremden (Non-residents) geben.

Vorbehalt I-PT-43

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Dienstleistungen von Großhändlern

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Fisheries Act, C.C.S.M. c. F-90

Fishing Licensing Regulation, Man. Reg. 124/97

Policy respecting the allocation of commercial fishing licences (Politik in Bezug auf die Zuteilung kommerzieller Fanglizenzen)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Sofern im Verordnungsweg nicht anderes genehmigt wurde oder die Absatzstelle für Süßwasserfisch (Freshwater Fish Marketing Corporation, im Folgenden „Absatzstelle“) keine anderslautende Genehmigung erteilt hat, und außer unter bestimmten, genau festgelegten Umständen darf in Manitoba gefangener Fisch, der für Lieferungen in Manitoba bestimmt ist, nur über die Absatzstelle ver- oder gekauft werden.

2.

Es liegt im uneingeschränkten Ermessen des Ministers, kommerzielle Fanglizenzen auszustellen und Bedingungen an diese Lizenzen zu knüpfen. Gemäß der derzeitigen Politik erfolgt die Zuteilung, Neuzuweisung und Verlängerung kommerzieller Fanglizenzen in Abhängigkeit vom Wert des erwirtschafteten Nutzens für die Wirtschaft der folgenden Ebenen in der angegebenen Reihenfolge:

a)

lokale Ebene,

b)

regionale Ebene und

c)

Provinzebene.

Vorbehalt I-PT-44

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Landvermesser

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Land Surveyors Act, C.C.S.M. c. L-60

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Ein in Manitoba tätiger Landvermesser („Manitoba land surveyor“) muss eine natürliche Person sein. In Manitoba tätige Landvermesser dürfen Vermessungsleistungen nicht über eine Körperschaft erbringen. Die kommerzielle Präsenz eines in Manitoba tätigen Landvermessers muss die Form einer Einpersonengesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft haben.

2.

Ein Vermesser, der in Manitoba als Landvermesser tätig war und in der Folge Bürger eines anderen Staates wurde, muss gemäß dem Citizenship Act R.S.C., 1985, c. C-29, wiedereingebürgert werden, bevor er seine Tätigkeit in Manitoba wiederaufnehmen kann.

Vorbehalt I-PT-45

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Rechtsberatungs- und -vertretungsleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8612

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Legal Profession Act, C.C.S.M. c. L-107

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung von juristischen Dienstleistungen für die Öffentlichkeit in Manitoba im Zusammenhang mit den in Manitoba geltenden Gesetzen durch in mehreren Zuständigkeitsgebieten tätige Anwaltskanzleien ist nur dann zulässig, wenn die Kanzlei unter anderem ein Büro in Manitoba und in mindestens einem anderen kanadischen oder ausländischen Zuständigkeitsgebiet unterhält und wenn mindestens ein Mitglied der Kanzlei eine Zulassung zur hauptsächlichen Berufsausübung in Manitoba hat und den Rechtsberuf auch tatsächlich dort ausübt.

Vorbehalt I-PT-46

Sektor:

Großhandel

Teilsektor:

Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse

Zuordnung nach Branche:

CPC 62251

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Hearing Aid Act, C.C.S.M. c. H-38

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Hörhilfenausschuss (Hearing Aid Board) ist befugt, Hörgerätehändler zu zertifizieren und bei Antragstellern, die ein Zertifikat wünschen und in Manitoba oder Kanada ansässig (resident) sind, bevorzugten Zugang und günstigere Bedingungen vorzuschreiben.

Vorbehalt I-PT-47

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Personenverkehrssysteme

Zuordnung nach Branche:

CPC 71213, 71223

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Highway Traffic Act, C.C.S.M. c. H-60

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Verkehrsausschuss Manitoba (Manitoba Transport Board) kann die Zahl der Bescheinigungen einschränken, die öffentlichen Personenverkehrsunternehmen für öffentliche Straßen in Manitoba ausgestellt werden. Der Ausschuss kann den Zugang neuer öffentlicher Personenverkehrsunternehmen zum Markt für öffentliche Verkehrsdienste beschränken oder von Verkehrsunternehmen verlangen, weniger rentable Strecken zu übernehmen, wenn er die öffentliche Verfügbarkeit des Dienstes für grundlegend hält.

Vorbehalt I-PT-48

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Chartered Accountants Act; C.C.S.M. c. C-70

The Certified General Accountants Act, C.C.S.M. c. C-46

The Certified Management Accountants Act, C.C.S.M. c. C-46.1

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C-225

Beschreibung:

Investitionen

Gemäß den ersten drei oben angeführten Gesetzen kann einer Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern erbringt, keine Unternehmenserlaubnis zur Erbringung von Dienstleistungen in Manitoba erteilt werden, wenn sie nicht gemäß dem Corporations Act eingetragen ist. Dies bedeutet, dass mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) der Kapitalgesellschaft (oder mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), wenn es drei oder weniger solche Personen gibt) in Kanada ansässig (resident) sein müssen.

Vorbehalt I-PT-49

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 8621

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Chartered Accountants Act, C.C.S.M. c. C-70

The Certified General Accountants Act, C.C.S.M. c. C-46

The Certified Management Accountants Act, C.C.S.M. c. C-46.1

The Addictions Foundation Act, C.C.S.M. c. A-60

The Convention Centre Act, S.M. 1988-89 c. 39 amended

The Crown Corporations Public Review and Accountability Act, C.C.S.M. c. C-336 amended

The Insurance Act, C.C.S.M. c. 140

The Municipal Act, C.C.S.M. c. M-225

The Northern Affairs Act, C.C.S.M. c. N-100 amended

The Public Schools Act, C.C.S.M. c. P-250 amended

The Trustee Act, C.C.S.M. c. T-160 amended

The City of Winnipeg Charter, S.M. 2002, c. 39 amended

The Concordia Hospital Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 39

The Hudson Bay Mining Employees' Health Association Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 68

The Investors Syndicate Limited Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 77

The Mount Carmel Clinic Act, R.S.M. 1990, c. 120

L'Œuvre des bourses du Collège de Saint-Boniface Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 132

The Seven Oaks General Hospital Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 180

The United Health Services Corporation Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 201

The Winnipeg Art Gallery Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 216

The Winnipeg Clinic Incorporation Act, R.S.M. 1990, c. 220

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Gemäß den oben angeführten Gesetzen müssen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von einer Person durchgeführt werden, die aufgrund des Chartered Accountants Act, des Certified General Accountants Act oder des Certified Management Accountants Act zur Ausübung des Berufs des Rechnungslegers berechtigt ist.

Vorbehalt I-PT-50

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C-225

Beschreibung:

Investitionen

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Kapitalgesellschaft (oder mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), wenn es drei oder weniger solche Personen gibt) müssen in Kanada ansässig (resident) sein. Die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) dürfen in einer Vorstandssitzung keine Rechtsgeschäfte tätigen, es sei denn, mindestens 25 Prozent der anwesenden Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) (oder mindestens eine anwesende Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), wenn es drei oder wenigersolche Personen gibt) sind in Kanada ansässig (resident). Wenn die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) ihre Befugnisse einem Geschäftsführer oder einem Ausschuss übertragen, müssen der Geschäftsführer bzw. die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses in Kanada ansässig (resident) sein.

Vorbehalt I-PT-51

Sektor:

Jagd

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Jagd, Fischerei und Fallenstellerei

Fremdenführeragenturen

Leistungen von selbständigen Jagdführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472, 8813, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Wildlife Act, C.C.S.M. c. W–130

Allocation of Hunting Licences Regulation, Man. Reg. 77/2006

Captive Wild Animal Regulation, Man. Reg. 23/98

Exotic Wildlife Regulation, Man. Reg. 78/99

General Hunting Regulation, Man. Reg. 351/87

Hunting Dogs Regulation, Man. Reg. 79/95

Hunting Seasons and Bag Limits Regulation, Man. Reg. 165/91

Miscellaneous Licences and Permits Regulation, Man. Reg. 53/2007

Trapping Areas and Zones Regulation, Man. Reg. 149/2001

Hunting Guides Regulation, Man. Reg. 110/93

Manitoba Trapping Guide 2011/2012

The Resource Tourism Operators Act, C.C.S.M. c. R119.5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nach den oben angeführten Gesetzen und Verordnungen liegt es im Ermessen des Ministers und des vom Minister ernannten Verwaltungsleiters, einer Person die nach diesen Gesetzen erforderlichen Erlaubnisse oder Lizenzen zu den Bedingungen auszustellen, die der Minister oder der Verwaltungsleiter für angebracht halten, und begleitende Verordnungen zu erlassen. Gemäß diesen Verordnungen kann Personen, die in Manitoba oder Kanada ansässig (resident) sind, ein bevorzugter Zugang zu Erlaubnissen und Lizenzen gewährt werden oder es können für diese Personen günstigere Bedingungen im Zusammenhang mit diesen Erlaubnissen und Lizenzen gelten.

Vorbehalt I-PT-52

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Wild Rice Act, C.C.S.M. c. W-140

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Personen, die seit mindestens einem Jahr in Manitoba ansässig (resident) sind, können eine Lizenz, eine Erlaubnis, einen Frachtbrief oder eine Ausfuhrbescheinigung nach diesem Gesetz beantragen.

Vorbehalt I-PT-53

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohholz

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Zuordnung nach Branche:

CPC 0311, 0312, 8843

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Forest Act, C.C.S.M. c. F-150

Forest Use and Management Regulation, Man. Reg. 227/88R

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nach dem oben angeführten Gesetz und der oben angeführten Verordnung ist der Minister für die Regelung aller forstwirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß diesen Rechtsvorschriften zuständig und es liegt in seinem Ermessen, einer Person die nach dem Gesetz erforderlichen Konzessionen bzw. Erlaubnisse oder Lizenzen zu den Bedingungen zu erteilen, die der Minister für angebracht hält. Holzschlagrechte müssen in der Art und Weise gewährt werden, die nach Auffassung des Ministers den größtmöglichen Nutzen für die Forstwirtschaft in Manitoba gewährleistet. Personen, die in Manitoba ansässig (resident) sind, oder Bürger Kanadas können bei der Erteilung dieser Konzessionen bzw. Erlaubnisse oder Lizenzen vorrangig behandelt werden.

Vorbehalt I-PT-54

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Personenbeförderungsleistungen im Straßenverkehr (Taxis)

Zuordnung nach Branche:

CPC 71221

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Taxicab Act, C.C.S.M. c. T-10

The Highway Traffic Act, C.C.S.M. c. H-60

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Im Taxicab Act ist vorgesehen, dass alle Personen, die ein Taxiunternehmen betreiben wollen, eine entsprechende Gewerbelizenz beim Taxiausschuss (Taxicab Board) beantragen und von diesem erhalten müssen. Dieser Ausschuss ist befugt, eine von ihm ausgestellte Gewerbelizenz für Taxis an bestimmte Bestimmungen und Bedingungen zu knüpfen. Bei der Entscheidung, ob eine Lizenz erteilt wird oder nicht, muss der Ausschuss Prüfungen hinsichtlich des öffentlichen Bedarfs und der Notwendigkeit im Hinblick auf die Anzahl der in Winnipeg erforderlichen Taxis durchführen.

2.

Im Highway Traffic Act ist vorgesehen, dass alle Personen, die ein Taxi über die Stadtgemeindegrenzen hinweg betreiben oder dies anstreben, eine Bescheinigung beim Kraftfahrzeuge-Ausschuss (Motor Transport Board) beantragen und von diesem erhalten müssen. Dieser Ausschuss ist befugt, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung an bestimmte Bestimmungen und Bedingungen zu knüpfen. Bei der Entscheidung, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht, muss der Ausschuss prüfen, ob die bestehende Verkehrsinfrastruktur unzureichend ist und ob dem öffentliche Bedarf dadurch Rechnung getragen wird, dass der vorgeschlagene Transportdienst eingerichtet oder von einem Jahr zum nächsten beibehalten wird.

Vorbehalt I-PT-55

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Fleisch und Milcherzeugnisse

Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g.

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 21, 22, 239, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Farm Products Marketing Act, C.C.S.M. c. F-47

Dairy Farmers of Manitoba Marketing Plan Regulation, Man. Reg. 89/2004

Manitoba Egg and Pullet Producers Marketing Plan Regulation, Man. Reg. 70/2005

Manitoba Chicken Broiler Producers Marketing Plan Regulation, Man. Reg. 246/2004

Manitoba Turkey Producers Marketing Plan Regulation, Man. Reg. 38/2004

Manitoba Vegetable Producers Marketing Plan Regulation, Man. Reg. 117/2009

The Milk Prices Review Act, C.C.S.M. c. M-130

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die im Rahmen der obenstehenden Maßnahmen eingesetzten Ämter und Ausschüsse können dauerhaft Gebietsansässigen Manitobas (Permanent residents) oder Bürgern Kanadas Vorrechte gewähren.

Vorbehalt I-PT-56

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Manitoba Hydro Act, C.C.S.M. c. H-190

The Public Utilities Board Act, C.C.S.M. c. P-280

The Water Power Act, C.C.S.M. c. W-60

The Environment Act, C.C.S.M. c. E-125

The Crown Corporations Public Review and Accountability Act, C.C.S.M. c. C336

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung der Provinz Manitoba oder „Manitoba Hydro“ unter anderem Folgendes:

a)

Regelung der Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung, Einfuhr, Ausfuhr und Lieferung sowie des Verkaufs von elektrischem Strom, sofern er aus erneuerbaren Energiequellen oder aus anderen Stoffen, Kräften oder Quellen, aus denen elektrischer Strom gewonnen werden kann, erzeugt wurde, und Erteilung von diesbezüglichen Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen;

b)

Regelung der Entwicklung, des Baus oder der Instandhaltung von Kraftwerken, Stromerzeugungsanlagen, Unterwerken, Übertragungsleitungen, Sendemasten und anderer Einrichtungen oder Strukturen oder Ausrüstungen, die im Zusammenhang mit einer der in Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten erforderlich sind; und

c)

Übertragung oder Erteilung von Konzessionen für Immobilien oder Rechte an Immobilien in Manitoba oder Übertragung von beweglichen Sachen oder Rechten an beweglichen Sachen im Zusammenhang mit einer der in den Buchstaben a oder b beschriebenen Tätigkeiten.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Manitoba ansässig (resident) sind, oder von Unternehmen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas gegründet worden sind (und einen Geschäftssitz in Manitoba haben), einschließen.

Vorbehalt I-PT-57

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (other than 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Liquor and Gaming Control Act, C.C.S.M. c. L-160

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C-225

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erteilung von Lizenzen für den Verkauf von alkoholischen Getränken liegt im Ermessen der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde von Manitoba (Liquor and Gaming Control Authority of Manitoba). Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so kann die Lizenz nur einem Erwachsenen erteilt werden, der Bürger Kanadas ist oder über den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) verfügt und in Kanada ansässig (resident) ist. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personengesellschaft, so müssen alle ihre Mitglieder diese Anforderung erfüllen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Kapitalgesellschaft, so muss sie gemäß dem Recht von Manitoba gegründet oder zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Provinz Manitoba zugelassen sein. Wenn der Antragsteller gemäß dem Recht von Manitoba gegründet ist, müssen mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) der Kapitalgesellschaft (oder mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), wenn es drei oder weniger solche Personen gibt) in Kanada ansässig (resident) sein.

Vorbehalt I-PT-58

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Liquor and Gaming Control Act, C.C.S.M. c. G-5

The Manitoba Liquor and Lotteries Corporation Act, C.C.S.M. c. L-210

The Manitoba Horse Racing Commission Act, C.C.S.M. c. H-90

Rules of Thoroughbred Racing and Commission Directives, 2011

Rules of Standardbred Racing and Commission Directives, 2010

Commission Quarterhorse Directives, 2011

Pari-Mutuel Betting Supervision Regulations, SOR 91-365

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Glücksspieltätigkeiten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, Messen und Ausstellungen sowie von Konzessionären und Betreibern von Vergnügungsparks

1.

Gemeinnützige und kirchliche Organisationen, Messen und Ausstellungen sowie Konzessionäre und Betreiber von Vergnügungsparks dürfen in Manitoba keine Glückspieltätigkeiten durchführen, es sei denn, sie verfügen über eine Lizenz der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde (Liquor and Gaming Control Authority) von Manitoba oder von einer anderen von der Provinz Manitoba ermächtigten Stelle. Es liegt im Ermessen der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde, diese Lizenzen — gemäß den Bestimmungen und Bedingungen, die sie für angemessen erachtet — zu erteilen; sie kann Antragstellern mit einer Präsenz in Manitoba eine Vorzugsbehandlung gewähren.

2.

Niemand darf für die Körperschaft für Spirituosen und Lotterien in Manitoba (Manitoba Liquor and Lotteries Corporation) oder für einen Glücksspielbetreiber in Manitoba arbeiten oder sich regelmäßig in deren Räumlichkeiten in Manitoba aufhalten, wenn die Glücksspieltätigkeit zum Zweck der Erbringung eines Glücksspieldienstes stattfindet, es sei denn, die betroffene Person wurde zu diesem Zweck von der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde registriert. Es liegt im Ermessen der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde, eine Person — gemäß den Bestimmungen und Bedingungen, die sie für angemessen erachtet — zu registrieren; sie kann Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) Manitobas eine Vorzugsbehandlung gewähren.

3.

Kein Eigentümer, kein Unternehmen oder keine Vereinigung kann in Manitoba Glückspielbetreiber, Inhaber eines Lokals mit Videolotterie-Terminals, Lotterielos-Verkäufer oder Lieferant von Glücksspielmaterialien bzw. Anbieter von Glücksspieldiensten werden, es sei denn, sie wurden zu diesem Zweck von der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde registriert. Es liegt im Ermessen der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde, einen Eigentümer, ein Unternehmen oder eine Vereinigung — gemäß den Bestimmungen und Bedingungen, die sie für angemessen erachtet — zu registrieren; sie kann Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) Manitobas oder Unternehmen oder Vereinigungen mit einer Präsenz in Manitoba eine Vorzugsbehandlung gewähren.

Glücksspieltätigkeiten — Lotterien

4.

Nur die Regierung der Provinz Manitoba ist zur Durchführung und Verwaltung von Lotterien in Manitoba befugt, die nicht unter die Zuständigkeit der Spirituosen- und Glücksspiel-Kontrollbehörde oder anderer Stellen fallen, die zur Erteilung von Lizenzen für die Durchführung und Verwaltung von Lotterien in Manitoba befugt sind. Die Provinz Manitoba führt über die Körperschaft für Spirituosen und Lotterien in Manitoba (Manitoba Liquor and Lotteries Corporation), die als Agent der Provinz Manitoba agiert, Lotterien in Manitoba durch und verwaltet diese. Darüber hinaus betreibt und verwaltet die Provinz Manitoba über die Körperschaft für Lotterien in Westkanada (Western Canada Lottery Corporation) und die Körperschaft für interprovinzielle Lotterien (Interprovincial Lottery Corporation) Lotterien in Manitoba und einem oder mehreren anderen kanadischen Zuständigkeitsgebieten in Zusammenarbeit mit den Regierungen dieser anderen Zuständigkeitsgebiete. Die Körperschaft für Spirituosen und Lotterien in Manitoba, die Körperschaft für Lotterien in Westkanada und die Körperschaft für interprovinzielle Lotterien werden nachstehend gemeinsam als „Körperschaften“ bezeichnet.

5.

Die Provinz Manitoba und die Körperschaften können Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) Manitobas oder Unternehmen mit einer Präsenz in Manitoba im Zusammenhang mit den obengenannten Tätigkeiten eine Vorzugsbehandlung gewähren.

Pferderennen und -wetten

6.

Niemand darf in Manitoba ein Wettbüro für Pferdewetten oder Totalisatorwetten betreiben oder als Konzessionär auf einer Rennstrecke oder in einem Wettbüro agieren, wenn er nicht über eine entsprechende Lizenz der Pferderennkommission (Horse Racing Commission) verfügt. Es liegt im Ermessen der Kommission, einer Person oder einem Unternehmen — gemäß den Bestimmungen und Bedingungen, die sie für angemessen erachtet — eine Lizenz zu erteilen; sie kann Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents) Manitobas oder Unternehmen mit einem Büro in Manitoba eine Vorzugsbehandlung gewähren.

In New Brunswick geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-59

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen und sonstige bewaldete Fläche

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohholz

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 531

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Crown Lands and Forest Act, S.N.B. 1980, c. C-38.1

Beschreibung:

Investitionen

Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen werden Lizenzen oder Erlaubnisse zum Schlagen von Nutzholz der Krone („Crown timber“) nur unter der Voraussetzung erteilt, dass sämtliches Holz, das in deren Rahmen geschlagen wird, in New Brunswick zu Schnittholz, Holz- und Zellstoff oder anderen Holzprodukten verarbeitet wird.

Vorbehalt I-PT-60

Sektor:

Bergbau

Teilsektor:

Bergbau

Gewinnung von Steinen und Erden und Erdölförderung

Zuordnung nach Branche:

CPC 11, 12, 13, 14, 15, 16

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Mining Act, S.N.B. 1985, c. M-14.1

Beschreibung:

Investitionen

Ordnet der Minister dies zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bergwerkspacht oder zu einem späteren Zeitpunkt an, so verarbeitet der Pächter die im Rahmen einer Bergwerkspacht in der Provinz abgebauten Mineralien in der Provinz (weiter).

Vorbehalt I-PT-61

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (other than 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Liquor Control Act, R.S.N.B. 1973, c. L-10

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Spirituosenkommission New Brunswick (New Brunswick Liquor Commission, „ANBL“) ist als Kronagentur der Regierung der Provinz New Brunswick der einzige Importeur und Großhändler, Einzelhändler und Vertreiber alkoholischer Getränke in New Brunswick. Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von New Brunswick die Regelung und Genehmigung der Einfuhr, des Kaufs, der Herstellung, des Vertriebs, der Lieferung, der Vermarktung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken in New Brunswick. Die ANBL legt nach eigenem Ermessen Leistungsanforderungen fest, die erfüllt oder übertroffen werden müssen, damit die Einfuhr, der Vertrieb und der Einzelhandel mit einem bestimmten — in- oder ausländischen — Anbieter fortgesetzt werden.

2.

Die ANBL behält sich das Recht vor, lokal hergestellte alkoholische Getränke bevorzugt zu bewerben und zu vermarkten.

In Neufundland und Labrador geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-62

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 7112, 71232, 7131, 7422, 8675, 883, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur CPC 71232 und 7422)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Canada-Newfoundland and Labrador Atlantic Accord Implementation Newfoundland and Labrador Act, R.S.N.L. 1990, c. C-2

Canada-Newfoundland Atlantic Accord — February 11, 1985

Energy Corporation Act, S.N.L. 2007, c. E-11.01

Petroleum and Natural Gas Act, RSNL 1990, c. P-10

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Exploration, Gewinnung, Förderung, Entwicklung und Beförderung von Kohlewasserstoffen und die Gewährung ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Verteilernetzen und Speicheranlagen für Kohlewasserstoffe, einschließlich der damit zusammenhängenden Rohrleitungen für Kohlewasserstoffe, des Transports auf dem Seeweg, der Umschlaganlagen und der Beförderungsleistungen, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder die Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-63

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Electric Power Control Act, 1994, S.N.L. 1994, c. E-5.1

Energy Corporation Act, S.N.L. 2007, c. E-11.01

Energy Corporation of Newfoundland and Labrador Water Rights Act, S.N.L. 2008, c. E-11.02

Hydro Corporation Act, 2007, SNL 2007, c. H-17

Lower Churchill Development Act, RSNL 1990, c. L-27

Lands Act, SNL 1991, c. 36

Water Resources Act, SNL 2002, c. W-401

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador unter anderem Folgendes:

a)

Regelung der Gewinnung, Erzeugung, Entwicklung, Übertragung (einschließlich der Systemkontrolle), Verteilung, Lieferung, Versorgung und Ausfuhr von elektrischem Strom und Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen sowie Bau und Instandhaltung der damit zusammenhängenden Einrichtungen;

b)

Verpachtung von Land oder Gewässern im Hoheitsgebiet der Provinz für Stoffe, Quellen oder Kräfte, aus denen elektrischer Strom gewonnen werden kann, einschließlich der Installation von Windturbinen und Wasserkraftanlagen; und

c)

Festlegung und Änderung der Strompreise.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder die Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-64

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Rohholz

Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohholz

Holz- und Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus

Herstellung von Holz und von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel)

Herstellung von Flechtwaren auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 31, 321, 88430

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur CPC 31)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Forestry Act, R.S.N.L. 1990, c. F-23

Forest Protection Act, R.S.N.L. 1990, c. F-22

Plant Protection Act, R.S.N.L. 1990, c. P-16

Beschreibung:

Investitionen

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Gewinnung, Extraktion und Entwicklung von forstwirtschaftlichen Ressourcen und damit zusammenhängenden Erzeugnissen in der Provinz und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder die Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-65

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Forstwirtschaft und Fischerei

Dienstleistungen von Großhändlern mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und lebenden Tieren

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 021, 029, 04, 21, 22, 6221, 62224, 881 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal und 8814), 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Farm Products Corporation Act, R.S.N.L. 1990, c. F-5

Natural Products Marketing Act, R.S.N.L. 1990, c. N-2

Poultry and Poultry Products Act, R.S.N.L. 1990, c. P-18

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Erzeugung und Vermarktung von Agrarprodukten und Lebensmitteln und der Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Wildfellen in der Provinz, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Angebotssteuerung für Milch-, Ei- und Geflügelerzeugnisse, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder die Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-66

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Fische, zubereitet und haltbar gemacht

Dienstleistungen von Großhändlern mit Fischerzeugnissen

Dienstleistungen für die Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 212, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Fisheries Act, S.N.L. 1995, c. F-12.1

Aquaculture Act, R.S.N.L. 1990, c. A-13

Fish Inspection Act, R.S.N.L. 1990, c. F-12

Fishing Industry Collective Bargaining Act, R.S.N.L. 1990, c. F-18

Fish Processing Licensing Board Act, S.N.L. 2004, c. F-12.01

Professional Fish Harvesters Act, S.N.L. 1996, c. P-26.1

Lands Act, S.N.L. 1991, c. 36

Water Resources Act, S.N.L. 2002 c. W-4.01

Beschreibung:

Investitionen

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturfischereierzeugnissen, einschließlich des Transfers, der Lieferung oder der Beförderung von Meereserzeugnissen durch Fischer, Aquakulturbetreiber und nachfolgende Käufer, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Diese Maßnahmen sehen unter bestimmten Umständen die Auferlegung von Leistungsanforderungen vor.

Vorbehalt I-PT-67

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Corporations Act, R.S.N.L 1990, c. C-36

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) aller gemäß dem Corporations Act gegründeten Kapitalgesellschaften müssen in Kanada ansässig (resident) sein, mit Ausnahme von

a)

juristischen Personen, die nach dem Companies Act gegründeten und im Rahmen des Corporation Act weitergeführt wurden und die nach dem 1. Januar 1987 den gleichen Anteil an gebietsfremden (Non-resident) Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) aufweisen wie vor dem 1. Januar 1987; oder

b)

Kapitalgesellschaften, die in Kanada keine Einnahmen erwirtschaften.

2.

Die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer gemäß dem Corporations Act gegründeten Kapitalgesellschaft dürfen in einer Vorstandssitzung keine Rechtsgeschäfte tätigen, wenn nicht mindestens 25 Prozent der anwesenden Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) in Kanada ansässig (resident) sind, es sei denn, eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director), die in Kanada ansässig (resident) ist und die nicht anwesend sein kann, billigt das getätigte Rechtsgeschäft schriftlich oder über Telefon oder andere Kommunikationsmittel und mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors), die an der Sitzung teilnehmen, wären in Kanada ansässig (resident) gewesen, wenn diese Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) anwesend gewesen wäre.

Vorbehalt I-PT-68

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermessungsarbeiten

Zuordnung nach Branche:

CPC 86753

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Land Surveyors Act, 1991, S.N.L. 1991, c. C-37

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Daueraufenthaltsrecht (Permanent residency) in Kanada ist Voraussetzung dafür, dass einem Unternehmen, einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person eine Genehmigung für Vermessungsarbeiten in der Provinz erteilt wird.

Vorbehalt I-PT-69

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Detektei- und Sicherheitsleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 873

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Private Investigation and Security Services Act, R.S.N.L. 1990, c. P-24

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Inhaber einer Lizenz zur Ausübung von Detektei- oder Sicherheitsleistungen muss ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) in Kanada sein, und der Leiter des Unternehmens muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada haben.

2.

Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans (board of directors) müssen mehrheitlich dauerhaft gebietsansässig (Permanent residents) in Kanada sein.

Vorbehalt I-PT-70

Sektor:

Fremdenverkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd, Leistungen von Reiseführern

Selbständige Jagdführer

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472, 8813, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Wild Life Act, R.S.N.L. 1990, c. W-8

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Personen, die in der Provinz Gebietsfremde (Non-residents) sind, dürfen bestimmten lizenzpflichtigen Jagdtätigkeiten in der Provinz nur mit einem zugelassenen Führer nachgehen.

2.

Personen, die in der Provinz Gebietsfremde (Non-residents) sind, dürfen bestimmte Arten von Lizenzen nicht erwerben und benötigen Lizenzen für Gebietsfremde, um bestimmten Fischereitätigkeiten in der Provinz nachzugehen.

3.

Die Ansässigkeit (residency) in Kanada ist Voraussetzung für die Zulassung als Führer.

Vorbehalt I-PT-71

Sektor:

Bodennutzung

Teilsektor:

Erholungsflächen und andere unbebaute Grundstücke

Zuordnung nach Branche:

CPC 5330

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Lands Act, S.N.L. 1991, c. 36

Policy Directive FT. 004 (Amendment 1), 2001

Beschreibung:

Investitionen

Nur dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) der Provinz kommen dafür infrage, Lizenzen zum Bau eines Wohnhauses (residential cottage licences) auf Kronland zu erhalten.

Vorbehalt I-PT-72

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 711

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Rail Service Act, 2009, S.N.L. 2009, c. R-1.2

Beschreibung:

Investitionen

Eine Person, die Infrastrukturen für Schienenverkehrsdienste in der Provinz kaufen oder bauen bzw. solche Dienste betreiben will, muss zuerst eine Zulassung bei der Provinzverwaltung beantragen. Diese Zulassung kann gemäß den Bestimmungen und Bedingungen erteilt werden, die die Provinzverwaltung für angemessen erachtet. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden kann diese Zulassung Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, einschließlich der Auferlegung von Leistungsanforderungen, einschließen.

Vorbehalt I-PT-73

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Andere Landverkehrsleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Aquaculture Act, R.S.N.L. 1990, c. A-13

Fisheries Act, S.N.L. 1995, c. F-12.1

Fish Inspection Act, R.S.N.L. 1990, c. F-12

Liquor Corporation Act, R.S.N.L. 1990, c. L-19

Liquor Control Act, R.S.N.L. 1990, c. L-18

Motor Carrier Act, R.S.N. 1990, c. M-19

Professional Fish Harvesters Act, S.N.L. 1996, c. P-26.1

Beschreibung:

Investitionen

Öffentliche Bedarfs- und Bedürfnisprüfungen werden für die Personenbeförderung und einige Teilsektoren der Güterbeförderung in der Provinz angewandt. Die Kriterien in Bezug auf die Zulassung umfassen: die Angemessenheit des derzeitigen Dienstleistungsniveaus, die Marktbedingungen im Hinblick auf das Erfordernis der erweiterten Dienstleistung, die Auswirkungen von neuen Marktteilnehmern auf den öffentlichen Bedarf und die Eignung, Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers, eine angemessene Dienstleistung zu erbringen. Die Auferlegung von Leistungsanforderungen ist möglich.

Vorbehalt I-PT-74

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Labour Relations Act, R.S.N.L. 1990, c. L-1

Beschreibung:

Investitionen

Die obengenannte Maßnahme gestatten dem Lieutenant-Governor in Council von Neufundland und Labrador die Erteilung von Sonderprojektaufträgen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Aufträge Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren und Beschränkungen von Investitionen und des Marktzugangs bzw. die Knüpfung von Investitionen und Marktzugang an bestimmte Bedingungen, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder die Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-75

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport und damit verbundene Dienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstung

Zuordnung nach Branche:

CPC 8844, 885, 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur CPC 8844 und 885)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Lotteries Act, S.N.L. 1991, c. 53

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannte Maßnahme gestattet der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Dienstleistungen, der Dienstleister, des verarbeitenden Gewerbes, der Lieferanten von Material und der Verfahren und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Lotterien, Spielautomaten, Videolotterie-Terminals, Glücksspielen, Rennen, Wettbüros, Bingo, Kasinos und Preisausschreiben sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-76

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 643 und 88411

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Liquor Corporation Act, R.S.N.L. 1990, c. L-19

Liquor Control Act, R.S.N.L. 1990, c. L-18

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Neufundland und Labrador die Regelung der Erzeugung, des Vertriebs, der Lieferung, des Verkaufs und der Vermarktung von alkoholischen Getränken und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen.

2.

Die Neufundländische Körperschaft für Spirituosen (Newfoundland Liquor Corporation) hält das Monopol für den Vertrieb, die Lieferung, den Transport, den Verkauf und die Vermarktung alkoholischer Getränke.

3.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Neufundland und Labrador ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Neufundland und Labrador haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-77

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen (Notare)

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Notaries Public Act, R.S.N.L. 1990, c. N-5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur ein in der Provinz ansässiger (resident) Bürger Kanadas kommt dafür infrage, Notar für die Provinz werden.

In den Nordwest-Territorien geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-78

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen (Notare)

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Evidence Act, R.S.N.W.T. 1988, c. E-8, s. 79

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die sich um eine Ernennung zum Notar bewirbt, muss in den Nordwest-Territorien ansässig (resident) sein und entweder Bürger Kanadas oder den Status der dauerhaften Gebietsansässigkeit (Permanent resident) in Kanada haben.

In Nova Scotia geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-79

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Certified General Accountants Act, S. N.S. 1998, c. 10

Certified Management and Accountants of Nova Scotia Act, S.N.S. 2005, c. 35

Public Accountants Act, R.S.N.S. 1989, c. 369

Chartered Accountants Act, S.N.S. 1994, c. 14

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Kanada ansässige (resident) Personen kommen dafür infrage, als Rechnungsleger in Nova Scotia zugelassen zu werden und dürfen die Bezeichnung „Public Accountant“ (Rechnungsleger) verwenden.

Vorbehalt I-PT-80

Sektor:

Fremdenverkehrs- und Erholungsdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistung im Bereich Jagd

Fremdenführeragenturen

Leistungen von selbständigen Jagdführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472, 8813, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Wildlife Act, R.S.N.S. 1989, c. 504

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Nova Scotia ansässige Personen (Residents) können eine Lizenz für die Pelztierjagd oder Elchjagd erhalten. Gebietsfremde (Non-residents) können während der Jagd oder des Fischens in bestimmten Flüssen der Aufsicht eines qualifizierten Jagdführers unterstehen.

Vorbehalt I-PT-81

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßengüterverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

The Public Utilities Act, R.S., c. 380, s. 1

Beschreibung:

Investitionen

Öffentliche Bedarfs- und Bedürfnisprüfungen werden in einigen Teilsektoren der Güterbeförderung in der Provinz vorgenommen. Die Kriterien in Bezug auf die Zulassung umfassen die Angemessenheit des derzeitigen Dienstleistungsniveaus, die Marktbedingungen, die ein erweitertes Leistungsangebot rechtfertigen, die Auswirkung neuer Marktteilnehmer auf den öffentlichen Bedarf und die Eignung, Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers zur Erbringung einer angemessenen Dienstleistung. Leistungsanforderungen können auferlegt werden.

Vorbehalt I-PT-82

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Städte verbindender Busverkehr und Linienbusverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Public Utilities Act, R.S.N.S. 1989, c. 380

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Zulassung neuer Marktteilnehmer für diese Dienstleistung unterliegt öffentlichen Bedarfs- und Bedürfnisprüfungen, die Folgendes umfassen: die Prüfung der Angemessenheit des derzeitigen Dienstleistungsniveaus; die Marktbedingungen, die ein erweitertes Leistungsangebot rechtfertigen; die Auswirkung neuer Marktteilnehmer auf den öffentlichen Bedarf, einschließlich Kontinuität und Qualität der Dienstleistung; und die Eignung, Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers zur Erbringung einer angemessenen Dienstleistung. Leistungsanforderungen können auferlegt werden.

Vorbehalt I-PT-83

Sektor:

Grund und Boden

Teilsektor:

Grund und Boden, Sonstiges

Zuordnung nach Branche:

CPC 539

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Land Titles Clarification Act, R.S.N.S. 1989, c. 250

Beschreibung:

Investitionen

Ein Antragsteller, der aufgrund einer Ersitzung in der Vergangenheit Anspruch auf Grundeigentum in einem Gebiet erhebt, in dem das Grundeigentum noch zu klären ist, muss in Nova Scotia ansässig (Resident) sein.

Vorbehalt I-PT-84

Sektor:

Kredit- und Inkassoleistungen

Teilsektor:

Auskunfteidienstleistungen und Inkassoagenturleistungen

Wirtschaftsauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, 87902, 87909

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Consumer Creditors' Conduct Act, R.S.N.S., c. 91

Consumer Protection Act, R.S.N.S., c. 92

Consumer Reporting Act, R.S.N.S., c. 93

Consumer Services Act, R.S.N.S., c. 94

Direct Sellers Licensing and Regulation Act, R.S.N.S. 1989, c. 129

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Sofern es sich beim Antragsteller um eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft handelt, muss ein Antragsteller, der die Eintragung als Wirtschaftsauskunftei beantragt, ein Bürger Kanadas sein oder rechtmäßig zur Einreise in Kanada zugelassen sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben (ordinarily resident). Handelt es sich beim Antragsteller um eine Kapitalgesellschaft, so muss diese in Kanada eingetragen und für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Nova Scotia registriert sein. Eine Wirtschaftsauskunftei, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft handelt, ist von ihrem festen Geschäftssitz in Nova Scotia aus tätig, der für die Öffentlichkeit während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich ist.

2.

Auskunfteidienstleistungen und Inkassoagenturleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz erbracht werden.

3.

Dauerhafte Gebietsansässigkeit (Permanent residency) ist Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen einer Wirtschaftsauskunftei.

4.

Voraussetzung für einen Zulassungsantrag ist eine Zustellungsanschrift in Nova Scotia mit Direktverkäufern, die ihren ständigen Geschäftssitz in Nova Scotia haben.

Vorbehalt I-PT-85

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 643, 88411

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Liquor Control Act, R.S.N.S. 1989, c. 260

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannte Maßnahme gestattet der Provinz im Rahmen des Monopols der Lizenzierungsgesellschaft für Spirituosen von Nova Scotia (Nova Scotia Liquor License Corporation) die Regelung des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, der Lieferung und des Verkaufs von Spirituosen und Waren und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden kann diese Maßnahme Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-86

Sektor:

Gemeinschaftliche und persönliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Religiöse Vereinigungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 95910

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Solemnization of Marriage Act, R.S.N.S. 1989, c. 436

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Nova Scotia ansässige Personen (Residents) können als Personen registriert werden, die zur Durchführung von Trauungen berechtigt sind.

Vorbehalt I-PT-87

Sektor:

Bergbau

Teilsektor:

Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und Erdölförderung

Zuordnung nach Branche:

CPC 11, 12, 13, 14, 15, 16, 883

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Mineral Resources Act, S.N.S. 1990, c. 18

Beschreibung:

Investitionen

1.

Außer zu Testzwecken darf niemand ohne vorherige Zustimmung des Ministers Produkte aus Bergwerken in der Provinz zu Verarbeitungszwecken aus der Provinz an einen Ort außerhalb Kanadas ausführen.

2.

Wird keine derartige Zustimmung eingeholt, so kann eine Geldbuße in Höhe der dreifachen Gebühr, die ein Betreiber ansonsten zahlen müsste, verhängt werden.

3.

Für Bergbauprodukte, die außerhalb von Nova Scotia verarbeitet werden, gelten auch gestaffelte Gebühren.

Vorbehalt I-PT-88

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Zuordnung nach Branche:

CPC 8844, 885, 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur für CPC 8844 und 885)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Gaming Control Act, S.N.S. 1994-95, c. 4

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannte Maßnahme gestattet der Provinz die Regelung der Dienstleistungen, der Dienstleister, des verarbeitenden Gewerbes, der Lieferanten von Materialien und der Verfahren und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Lotterien, Spielautomaten, Videolotterie-Terminals, Glücksspielen, Rennen, Wettbüros, Bingo, Kasinos und Preisausschreiben und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-89

Sektor:

Gemeinschaftliche und persönliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Embalmers and Funeral Directors Act, R.S.N.S., c. 144

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Minister ist befugt, die Erteilung oder neuerliche Erteilung einer Lizenz für ein Bestattungsunternehmen aus vernünftigen Gründen abzulehnen.

2.

In den Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass eine Person, die eine Lizenz als Einbalsamierer-Lehrling beantragt, einen von zwei Ausbildungsgängen in Nova Scotia absolviert haben muss. Hat eine Person einen Ausbildungsgang in einem anderen Zuständigkeitsgebiet als Nova Scotia absolviert, so liegt es im Ermessen des Ausschusses, den Ausbildungsgang nicht anzuerkennen oder zu akzeptieren.

Vorbehalt I-PT-90

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 7112, 71232, 7131, 7422, 8675, 883, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur CPC 71232 und 7422)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Canada-Nova Scotia Offshore Petroleum Resources Accord Implementation (Nova Scotia) Act, S.N.S. 1987, c. 3

Crown Lands Act, R.S.N.S. 1989, c. 114

Gas Distribution Act, S.N.S. 1997, c. 4

Offshore Petroleum Royalty Act, S.N.S. 1987, c. 9

Petroleum Resources Act, R.S.N.S. 1989, c. 342

Petroleum Resources Removal Permit Act, S.N.S. 1999, c. 7

Pipeline Act, R.S.N.S. 1989, c. 345

Public Utilities Act, R.S.N.S. 1989, c. 380

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Regierung von Nova Scotia regelt die Exploration, Erzeugung, Gewinnung, Verarbeitung, Erschließung und den Transport von Kohlenwasserstoffen und die Gewährung ausschließlicher Rechte zum Betrieb von Verteilernetzen und Speicheranlagen für Kohlenwasserstoffe, einschließlich der damit zusammenhängenden Rohrfernleitungen für Kohlenwasserstoffe, der Verteilung auf dem Seeweg, der Umschlaganlagen und der Beförderungsleistungen, und erteilt die diesbezüglichen Genehmigungen.

2.

Die Vergabe von Genehmigungen kann Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-91

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Fische, zubereitet und haltbar gemacht

Dienstleistungen von Großhändlern mit Fischerzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 212, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Fisheries and Coastal Resources Act, R.S.N.S. 1996, c. 25

Fisheries Organizations Support Act, S.N.S., 1995-96, c. 6

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Provinz die Regelung der Herstellung, der Verarbeitung oder der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturfischereierzeugnissen, einschließlich des Transfers, der Lieferung oder der Beförderung von Meereserzeugnissen durch Fischer, Aquakulturbetreiber und nachfolgende Käufer, und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-92

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Holz- und Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus

Herstellung von Holz und Holz- und Korkwaren (ohne Möbel)

Herstellung von Flechtwaren auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 31, 321, 88430

Art des Vorbehalts:

Marktzugang (nur CPC 31)

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Crown Lands Act, R.S.N.S. 1989, c. 114

Forests Act, R.S.N.S. 1989, c. 179

Primary Forests Products Marketing Act, R.S.N.S. 1989, c. 355

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Provinz die Regelung der Erzeugung, Gewinnung und Erschließung von forstwirtschaftlichen Ressourcen und der damit zusammenhängenden Erzeugnisse und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen in der Provinz.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, Beschränkungen des Marktzugangs, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-93

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Forstwirtschaft und Fischerei

Dienstleistungen von Großhändlern mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und lebenden Tieren

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 021, 029, 04, 21, 22, 6221, 881 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal und 8814), 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Natural Products Act, R.S.N.S. 1989, c. 308

Dairy Industry Act, S.N.S. 2000, c. 24

Agriculture and Rural Credit Act, R.S.N.S. 1989, c. 7

Agriculture and Marketing Act, R.S.N.S., c. 6

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Provinz die Regelung der Herstellung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln und Fischereierzeugnissen in der Provinz, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Angebotssteuerung für Milch-, Ei- und Geflügelerzeugnisse, und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-94

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Crown Lands Act, R.S.N.S. 1989, c. 114

Electricity Act, S.N.S. 2004, c. 25

Nova Scotia Power Privatization Act, S.N.S. 1992, c. 8

Nova Scotia Power Reorganization (1998) Act, S.N.S. 1998, c. 19

Public Utilities Act, R.S.N.S. 1989, c. 380

Renewable Electricity Regulations, O.I.C. 2010-381 (October 12, 2010), N.S. Reg. 155/2010

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Nova Scotia unter anderem

a)

die Regelung der Erzeugung und Erschließung,, des Betriebs und der Instandhaltung von Stromerzeugungsanlagen, der Weiterleitung (einschließlich der Systemkontrolle), der Verteilung, der Lieferung, der Einfuhr, der Ausfuhr von Strom und der Stromversorgung, einschließlich von Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen;

b)

die Verpachtung von Land oder Gewässern in der Provinz für Stoffe, Quellen oder Kräfte, aus denen Strom erzeugt werden kann, einschließlich der Installation von Windturbinen und Wasserkraftanlagen; und

c)

die Festlegung und Änderung der Strompreise, einschließlich Einspeisetarife.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von in Nova Scotia ansässigen Personen (Residents) oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb Nova Scotias haben, einschließen.

In Nunavut geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-95

Sektor:

Tourismus, Landwirtschaft

Teilsektor:

Sonstiges — Dienstleistungen im Bereich Jagd

Jagd, Fischerei und Fallenstellerei

Fremdenführeragenturen (Tourismus in der Wildnis)

Leistungen von selbständigen Jagdführern

Lebende Tiere

Häute, Felle und Pelzfelle

Zuordnung nach Branche:

CPC 021, 0297, 7472, 8813, 96419

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Wildlife Act, S. Nu. 2003, c. 26, s. 113

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bei der Zuteilung von Lizenzen für Händler, Fremdenführer, Pelztierfarmen, die Haltung von Wildtieren, die Gerbung oder das Präparieren und Ausstopfen von Tieren wird ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz (Principal residence) über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ohne Unterbrechung vor Antragstellung im Siedlungsgebiet Nunavut (Nunavut Settlement Area) hatte, bevorzugt behandelt. Ferner werden Antragsteller bevorzugt behandelt, die voraussichtlich direkte Vorteile für die Wirtschaft von Nunavut bringen, insbesondere durch die Beschäftigung von lokalen Humanressourcen und den Einsatz von lokalen wirtschaftlichen Ressourcen.

Vorbehalt I-PT-96

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen (Notare)

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Evidence Act, R.S.N.W.T. 1988, c. E-8, s. 79

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Jede Person, die sich um eine Bestellung zum Notar bewirbt, muss in Nunavut ansässig sein und entweder ein Bürger Kanadas sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) in Kanada haben.

In Ontario geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-97

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.O. 1990, c. B.16, ss. 118(3), 126(2), und 45(1)b)

Sondergesetze des Gesetzgebers zur Gründung bestimmter Gesellschaften

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) von Gesellschaften (mit Ausnahme von gebietsfremden Gesellschaften) müssen in Kanada ansässig (resident) sein. Bei weniger als vier Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) muss mindestens eine dieser Personen in Kanada ansässig (resident) sein. Die Mehrheit der jährlichen Sitzungen der Leitungs- und Kontrollorgane muss in Kanada stattfinden.

2.

Die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften sowie das Eigentum daran können beschränkt werden. Gesellschaften können die Anteile von Anteilseignern ohne deren Zustimmung verkaufen und Anteile kaufen, um Anspruch auf bestimmte Leistungen zu haben, die sich auf die Mindestanforderungen in Bezug auf kanadisches Eigentum stützen.

Vorbehalt I-PT-98

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Zuordnung nach Branche:

CPC 884, 885

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Technical Standards and Safety Act, 2000, S.O. 2000, c. 16

Upholstered and Stuffed Articles, O. Reg. 218/01 ss. 8, und 17

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mit Ausnahme von Gebrauchtwaren darf niemand einen gepolsterten oder ausgestopften Artikel verkaufen oder zum Verkauf anbieten, der nicht von einem in Ontario zugelassenen Hersteller oder in einem benannten Zuständigkeitsgebiet verarbeitet wurde.

Vorbehalt I-PT-99

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Gaming Control Act, 1992, S.O. 1992, c. 24

General O. Reg. 78/12

Order in Council 1413/08, ss. 3(b) und 16(i)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ontario ist für die Regelung der Glückspielassistenten sowie der Dienstleister und der Lieferanten von Geräten im Zusammenhang mit Lotterien, einschließlich Glücksspielen, Wetten, Bingo, Kasinos und Preisausschreiben, zuständig, einschließlich über Provinzmonopole. Erlöse müssen so verwendet werden, dass sie direkte Vorteile für in Ontario ansässige Personen (Residents) bringen.

Vorbehalt I-PT-100

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Inkassobeauftragte

Zuordnung nach Branche:

CPC 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Collection and Debt Settlement Services Act, R.S.O. 1990, c. C-14

General, R.R.O. 1990, Reg. 74, ss. 12(2)a), und 19.1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur Bürger Kanadas und dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada können als Inkassobeauftragte registriert werden und Inkassoagenturleistungen in Ontario erbringen.

2.

Eine Gesellschaft muss gemäß der kanadischen Gesetzgebung (auf Bundes- oder Provinzebene) eingetragen sein, um die Geschäftstätigkeiten einer Inkassoagentur in Ontario wahrzunehmen. Ausnahmen sind gemäß dem obenstehenden Rechtsakt und den Rechtsvorschriften für nicht gewinnorientierte Kreditberatungsdienste vorgesehen.

Vorbehalt I-PT-101

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühren- oder vertraglicher Basis)

Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend Eigentum oder gemietete / gepachtete Objekte

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Real Estate and Business Brokers Act, 2002, S.O. 2002, c. 30, Sched. C

General, O. Reg. 567/05 para.2 of ss. 4(1) und ss. 24(1)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleistungen von Immobilienmaklern müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Ontario erbracht werden.

Vorbehalt I-PT-102

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Weinbauerzeugnisse

Zuordnung nach Branche:

CPC 242

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Wine Content and Labelling Act, S.O 2000, c. 26, Sched. P

Content of Wine, O. Reg. 659/00

Beschreibung:

Investitionen

Eine Kellerei in Ontario kann Wein verkaufen, der aus einer Mischung importierter und inländischer Weintrauben hergestellt wurde, wobei mindestens 25 Prozent des Traubeninhalts pro Flasche aus Ontario stammen müssen.

Vorbehalt I-PT-103

Sektor:

Fremdenverkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen von Reiseagenturen, Reiseveranstaltern und Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7471

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Travel Industry Act, 2002, S.O. 2002, c. 30, Sched. D, s. 4(1)

General, O. Reg. 26/05, para.1 of s. 5, und ss. 10(1)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Eine Person muss in Kanada ansässig (resident) sein, um als Reisevermittler und Reisegroßhändler in Ontario registriert zu werden.

2.

Die Registrierung beantragende Personen dürfen ihre Geschäftstätigkeiten nur ausüben, wenn sich ihr ständiger Geschäftssitz in Ontario befindet.

Vorbehalt I-PT-104

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Wild Rice Harvesting Act, R.S.O., 1990, c. W. 7, ss. 1 und 3(2)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die Wildreis in Kronland („Crown land“) ernten will, muss eine Lizenz beantragen. Nur Personen, die über einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten unmittelbar vor der Antragstellung in Ontario ansässig waren, können eine Lizenz erhalten.

Vorbehalt I-PT-105

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Landvermessung (Katastervermessung)

Zuordnung nach Branche:

CPC 86753

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Surveyors Act, R.S.O. 1990, c. S.29, ss. 3(6), 5(1), 12(1), 14(2) und (3)

General, O. Reg. 1026, s. 23

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur eine in Kanada ansässige Person (Resident) kann eine Lizenz zur Durchführung von Katastervermessungen erhalten. Nur Bürger Kanadas können Mitglieder im Rat des Verbands der Landvermesser von Ontario (Association of Ontario Land Surveyors, „AOLS“) werden.

2.

Eine juristische Person muss in erster Linie professionelle Vermessungsleistungen anbieten und 50 Prozent der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans (board of directors) müssen Mitglieder des AOLS sein, um eine Genehmigung zur Erbringung von Katastervermessungsleistungen zu erhalten. Bietet die juristische Person Katastervermessungen an, so muss mindestens eine Person mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Director) oder ein Vollzeitbeschäftigter vom AOLS zugelassen sein.

Vorbehalt I-PT-106

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 8813

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Fish and Wildlife Conservation Act, S.O. 1997, c. 41, s. 1(1)

Hunting, O.Reg. 665/98, s. 37

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Gebietsansässigen (Residents) darf eine Lizenz für den Fang von Ochsenfröschen für den Verkauf oder Tausch erteilt werden. Ein Gebietsansässiger (Resident) ist eine Person mit Daueraufenthaltsrecht (Permanent resident) oder mit Hauptwohnsitz (Primary residence) in Ontario, die in sechs der vorhergehenden 12 Monate in Ontario ansässig war.

Vorbehalt I-PT-107

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 8813

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Fish and Wildlife Conservation Act, S.O. 1997, c. 41, s. 1(1)

Trapping, O. Reg. 667/98, s. 11(1)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur einem Bürger Kanadas oder einer in Ontario ansässigen Person (Resident) darf eine Lizenz für die Jagd oder den Fang von Pelztieren erteilt werden. Eine in Ontario ansässige Person (Resident) ist definiert als Person mit Hauptwohnsitz (Primary residence) in Ontario, die in sechs von den 12 Monaten vor Stellung des Lizenzantrags in Ontario ansässig war.

Vorbehalt I-PT-108

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Sport

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 9641, 8813

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Fish and Wildlife Conservation Act, S.O. 1997, c. 41

Hunting, O. Reg. 665/98, s. 12

Standards des Ausbildungsprogramms für Jäger von Ontario, Abschnitt über die Politik zum Schutz wildlebender Arten, 2014 (Ontario Hunter Education Program Standards, Wildlife Policy Section, 2014)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Ontario ansässige Personen (Residents) dürfen Jagdausbildungskurse abhalten.

Vorbehalt I-PT-109

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 8813

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Fish and Wildlife Conservation Act, S.O. 1997, c. 41, ss. 1(1), und 32

Hunting, O. Reg. 665/98, ss. 94 und 95

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um eine Lizenz als Jagdführer im Territorial District of Rainy River und für die Jagd auf Zugvögel am Lake St. Clair erhalten zu können, muss der Antragsteller in Ontario oder Kanada ansässig (resident) sein. Ein Gebietsansässiger (Resident) ist eine Person, die über einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten unmittelbar vor Beantragung der Lizenz in Ontario ansässig war.

Vorbehalt I-PT-110

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Großhändlern mit Fischerzeugnissen

Zuordnung nach Branche:

CPC 62224

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Freshwater Fish Marketing Act, R.S.O. 1990, c. F.33

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Niemand darf den Kauf oder Verkauf von Fisch in Ontario kontrollieren, es sei denn, dies wird in dem einschlägigen Rechtsakt genehmigt.

Vorbehalt I-PT-111

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Rohholz von Nadelholz

Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz)

Herstellung von Holz und Holz- und Korkwaren (ohne Möbel)

Herstellung von Flechtwaren auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 0311, 0312, 8843

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Crown Forest Sustainability Act, S.O. 1994, c. 25, ss. 30 und 34

General, O. Reg. 167/95

Beschreibung:

Investitionen

1.

Forstlizenzen, mit denen die Ernte von Bäumen in Kronland („Crown land“) genehmigt wird, unterliegen der Bedingung, dass alle gefällten Bäume in Kanada zu Schnittholz, Holz- und Zellstoff oder anderen Produkten verarbeitet werden.

2.

Forstlizenzen werden für bestimmte Landflächen erteilt. Daher ist die Anzahl der Lizenzen, die erteilt werden können, beschränkt.

3.

Der Minister kann eine Forstlizenz gemäß der Verordnung 167/95, nach der ein Waldbewirtschaftungsplan in Bezug auf soziale und wirtschaftliche Ziele vorgelegt werden muss, ändern. Den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften und den Vorteilen, die für diese Gemeinschaften entstehen, wird bei der Planungsarbeit und Zielsetzung und -erreichung gegenüber den weiter gefassten nicht lokalen Gemeinschaften Priorität eingeräumt.

Vorbehalt I-PT-112

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Veterinarians Act, R.S.O. 1990, c. V. 3

General, O. Reg. 1093/90

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur ein Bürger Kanadas, ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) oder eine Person, die gemäß dem Immigration and Refugee Protection Act, S.C. 2001, c. 27 einen anderen Status hat, der der beantragten Lizenzklasse entspricht, kann als Tierarzt in Ontario zugelassen werden.

Vorbehalt I-PT-113

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Einzelhandel mit Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Livestock Medicines Act, R.S.O. 1990, c. L.-23

General, O. Reg. 730/90

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Personen, die ihren Geschäftssitz in Ontario haben, können zum Verkauf von Tierarzneimitteln in Ontario zugelassen werden.

Lizenzen können Verkäufern mit einem vorübergehenden Geschäftssitz bei Veranstaltungen wie Wettrennen und Landwirtschaftsmessen oder -ausstellungen erteilt werden.

Vorbehalt I-PT-114

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen (Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten)

Zuordnung nach Branche:

CPC 86130

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Notaries Act, R.S.O. 1990, c. N.6, s. 2(1)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Personen, die keine Anwälte (Barrister oder Solicitor) sind, müssen für eine Bestellung zum Notar in Ontario die kanadische Staatsbürgerschaft haben.

Vorbehalt I-PT-115

Sektor:

Erze und Mineralien, Strom, Gas und Wasser

Teilsektor:

Erdgas

Elektrische Energie

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 17, 334, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Ontario Energy Board Act, S.O. 1998, c. 15, Sched. B

Electricity Act, S.O. 1998, c. 15, Sched. A

Green Energy Act, S.O. 2009, c. 12, Sched. A

Green Energy and Green Economy Act, 2009, S.O. 2009, c. 12

Municipal Franchises Act, R.S.O. 1990, c. M-55

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Regierung von Ontario und ihre Energiebehörden, -einrichtungen und -agenturen, einschließlich des unabhängigen Stromsystembetreibers, Ontario Power Generation Inc., Hydro One Inc. und des Energieausschusses von Ontario und deren Nachfolger und Bevollmächtige, können einer oder mehreren Personen oder Einrichtungen erlauben, Leitungen und Strom- und Gasinfrastrukturen einzurichten und auszubauen oder Energie (einschließlich Strom, Erdgas oder erneuerbare Energie) in jeder Region in Ontario, auch in Korridorgebieten, zu erzeugen, weiterzuleiten, zu verteilen, einzusparen, zu verwalten (Nachfrage und Bedarf), zu speichern, zu verkaufen, weiterzuverkaufen oder zu vermarkten. Außerdem können die Regierung von Ontario oder eine ihrer Energiebehörden, der Energieausschuss von Ontario oder ihre Nachfolger und Bevollmächtigen, die Preise, die Lagerung, die Standards oder die Dienstleistungen regulieren, die von den Energieerzeugungs-, -weiterleitungs- und -übertragungsunternehmen, Energieverkäufern, -einzelhändlern, -vermarktern und Energiespeicherungsunternehmen in Ontario angeboten werden.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können die von Ontario und den obengenannten Energiebehörden, -einrichtungen und -agenturen und deren Nachfolgern und Bevollmächtigten getroffenen Maßnahmen und Handlungen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren einschließen, die folgenden Personen und Einrichtungen eine Vorzugsbehandlung ermöglichen:

a)

in Ontario ansässigen Personen (Residents) oder

b)

Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz in Ontario haben.

3.

Zur Klarstellung: Jedes Unternehmen, das gemäß den Rechtsvorschriften von Ontario gegründet worden ist und einen Geschäftssitz in Ontario hat, wird in der gleichen Weise behandelt wie ein Unternehmen, das in Ontario ansässig (resident) ist.

Vorbehalt I-PT-116

Sektor:

Bergbau

Teilsektor:

Metallerze, andere Mineralien

Metallerzeugung und -bearbeitung auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 14, 16, 8851

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Mining Act, R.S.O. 1990, c. M.14, 1990, s. 91

Beschreibung:

Investitionen

Alle Erze und Mineralien, die aus Gebieten oder im Rahmen von Claims oder Schürfrechten in Ontario gewonnen oder abgebaut wurden, müssen in Kanada so aufbereitet und veredelt werden, dass sie veredelte Metalle oder andere Produkte hervorbringen, die im Bereich der Kunst ohne weitere Aufbereitung direkt verwendet werden können, es sei denn, der Lieutenant Governor in Council nimmt Gebiete, Claims oder Schürfrechte von dieser Anforderung aus.

Vorbehalt I-PT-117

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Städte verbindender Verkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 71213

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Public Vehicles Act, R.S.O 1990, c. P-54

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für öffentliche Fahrzeuge unterliegt einer Bedarfs- und Bedürfnisprüfung durch den Straßenverkehrsausschuss von Ontario (Ontario Transport Highway Board).

Vorbehalt I-PT-118

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich der Zertifizierung von Fahrern

Zuordnung nach Branche:

CPC 9290

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Highway Traffic Act, R.S.O. 1990, c. H.8, s. 32 (5) Ausgabe von Führerscheinen, Vermerke

Drivers' Licences, O. Reg. 340/94

Licences for Driving Instructors and Driving School, O. Reg. 473/07

Maßnahmen des Zertifizierungsprogramms für Fahrer (Driver Certification Program Policy)

Ausbildungsprogramm für Fahranfänger (Beginner Driver Education Program)

Fortbildungskurs für Schulbusfahrer (School Bus Driver Improvement Course)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um eine Lizenz für die Abhaltung von Aus- und Fortbildungsprogrammen für Fahrer, einschließlich des Zertifizierungsprogramms für Fahrer, des Fortbildungskurses für Schulbusfahrer und des Ausbildungsprogramms für Fahranfänger, in Ontario zu erhalten, muss der Antragsteller Räumlichkeiten in Ontario besitzen oder mieten, die als Büro und Klassenzimmer der Fahrschule genutzt werden.

Vorbehalt I-PT-119

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Co-operative Corporations Act, R.S.O. 1990, c. C. 35, ss. 14(1) und 85 (3)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Die Mehrheit der Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) in einer Genossenschaft muss in Kanada ansässig (resident) sein.

2.

Genossenschaften müssen einen Hauptsitz in Ontario haben.

Vorbehalt I-PT-120

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Liquor Control Act, R.S.O. 1990, c. L. 18

General, O. Reg. 717/90

Alcohol and Gaming Regulation and Public Protection Act, R.S.O. 1996, c. 26, Sched.

Assignment of Powers and Duties, O. Reg. 141/01

Maßnahmen und Praktiken der Registrierstelle des Alkohol- und Glücksspiel-Ausschusses von Ontario (Registrar of the Alcohol and Gaming Commission of Ontario)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Ontario die Regelung der Einfuhr, des Kaufs, der Herstellung, des Vertriebs, der Lieferung, der Vermarktung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen in Ontario sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten, einschließlich über Provinzmonopole. Bier darf ausschließlich in zugelassenen staatlichen Geschäften verkauft werden.

2.

Die Registrierstelle für Alkohol und Glücksspiel (Registrar of Alcohol and Gaming) erlaubt den Wein-, Spirituosen- und Bierherstellern von Ontario, Geschäfte zum Verkauf ihrer eigenen Weine, Spirituosen und Biere zu betreiben. Der Alkohol- und Glücksspiel-Ausschuss von Ontario (Alcohol and Gaming Commission) gestattet ferner nur der Kette „The Beer Store“ den Verkauf von inländischem und importiertem Bier.

Vorbehalt I-PT-121

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen und sonstige bewaldete Fläche

Zuordnung nach Branche:

CPC 5310

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Municipal Act, S.O 2001, c. 25, s. 308.1

Assessment Act, R.S.O. 1990, c. A.31, s. 7

General, O. Reg. 282/98

Beschreibung:

Investitionen

Landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete Waldflächen, die im Eigentum eines Bürgers Kanadas oder einer Person stehen, die als dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent residence) rechtmäßig nach Kanada eingereist ist, oder die im Eigentum einer Gesellschaft stehen, deren Stimmrechte zu über 50 Prozent von Bürgern Kanadas oder einer Person kontrolliert werden, die als dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent residence) rechtmäßig nach Kanada eingereist ist, unterliegen niedrigeren Immobiliensteuern.

Vorbehalt I-PT-122

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Credit Unions and Caisses Populaires Act, S.O 1994, c. 11, s. 160

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Rechnungsleger oder eine Rechnungslegungsgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen, um Wirtschaftsprüfer einer Kreditgenossenschaft zu sein, falls der Rechnungsleger oder — im Fall einer Rechnungslegungsgesellschaft — das Mitglied oder der Angestellte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada hat.

Vorbehalt I-PT-123

Sektor:

Dienstleistung von Interessenvertretungen

Teilsektor:

Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8613, 95910

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

The Marriage Act, R.S.O 1990, c. M.3, ss. 11 und 20

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ontario behält sich das Recht vor, die Kategorie von Personen, die für die Ausstellung von Eheschließungslizenzen infrage kommen, einschließlich aufgrund der Ansässigkeit zu beschränken und die Anforderung zu stellen, dass eine Person, die gemäß dem Marriage Act als für den feierlichen Vollzug von Eheschließungen bevollmächtigt eingetragen ist, Gebietsansässiger (Resident) Ontarios sein und ein ganz oder teilweise in Ontario befindliches Pfarramt oder Pastorenamt innehaben muss.

Vorbehalt I-PT-124

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Forstwirtschaft und Fischerei

Dienstleistungen von Großhändlern mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und lebenden Tieren

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 021, 029, 04, 21, 22, 881 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal und 8814), 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Farm Products Marketing Act, R.S.O., c. F-9

Milk Act, R.S.O. 1990, c. M. 12

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Provinz die Regelung der Produktion und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen innerhalb der Provinz und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Angebotssteuerung bei Milch-, Ei- und Geflügelerzeugnissen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können die von Ontario und den obengenannten Einrichtungen und Agenturen getroffenen Maßnahmen und Handlungen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage von Faktoren einschließen, die eine Vorzugsbehandlung zur Folge haben können für

a)

Gebietsansässige (Residents) Ontarios oder

b)

Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet wurden und einen Geschäftssitz in Ontario haben.

Vorbehalt I-PT-125

Sektor:

Dienstleistungen von Händlern

Teilsektor:

Verkaufs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen

Zuordnung nach Branche:

CPC 611, 612

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Motor Vehicle Dealers Act, S.O. 2002, c. 30, Sched. B

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Kraftfahrzeughändler muss eingetragen sein und darf ausschließlich von dem im Rahmen seiner Eintragung genehmigten Ort aus tätig sein. Der genehmigte Ort muss sich in Ontario befinden.

In Prince Edward Island geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-126

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Architects Acts, R.S.P.E.I. 1988, c. A-18.1

Satzung der Architektenvereinigung von Prince Edward Island („Architects Association of Prince Edward Island By-laws“)

Beschreibung:

Investitionen

Mindestens zwei Drittel der Partner, Geschäftsführer oder der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) eines gebietsfremden (non-resident) Einzelunternehmens, einer gebietsfremden (non-resident) Personengesellschaft oder einer gebietsfremden (non-resident) Kapitalgesellschaft, die ein Zertifikat für die Ausübung des Architektenberufs in Prince Edward Island beantragt, müssen Architekten sein, und nicht weniger als die Mehrheit der ausgegebenen Anteile jeder Klasse stimmberechtigter Anteile der Kapitalgesellschaft müssen im wirtschaftlichen Eigentum von Architekten stehen und auf den Namen von Architekten eingetragen sein.

Vorbehalt I-PT-127

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Versicherungs- und Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Real Estate Trading Act, R.S.P.E.I. 1988, R -2

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um Immobilien verkaufen zu können, muss eine natürliche Person eine Maklerlizenz von Prince Edward Island haben. Die Registrierstelle darf einer Einzelperson nur dann eine Lizenz erteilen, wenn diese Bürger Kanadas ist oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) in Kanada hat.

Vorbehalt I-PT-128

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Einzelhandel mit Kraftstoff

Zuordnung nach Branche:

CPC 613

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Petroleum Products Act, R.S.P.E.I. 1988, P-5.1

Beschreibung:

Investitionen

Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Tankstelle durch einen Einzelhändler trägt der Ausschuss dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Bedarf und den Bedürfnissen Rechnung, indem er Kriterien anwendet, die seiner Ansicht nach den jeweiligen Umständen angemessen sind.

Vorbehalt I-PT-129

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Prince Edward Island Lands Protection Act, R.S.P.E.I. 1988, L-5

Gebühren- und Flächenausweisungsverordnungen (Fees Regulations and Lands Identification Regulations)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Gebietsfremde (Non-residents) müssen einen Antrag stellen, um mehr als fünf Acre Land oder ein Grundstück mit einer Uferseite, die mehr als 165 Fuß misst, zu erwerben, und die Bewilligung des Lieutenant Governor in Council erhalten. Uferseiten haben unter anderem die Grundstücke, die an Meere, Flüsse, Seen, Teiche und Moore angrenzen.

2.

Die Regierung von Prince Edward Island erteilt gemäß dem genannten Gesetz Erlaubnisse an Gebietsfremde und kann strengere Bedingungen zur Auflage machen, einschließlich der Bedingung, dass das Land nach dem Flächenausweisungsprogramm für die landwirtschaftliche Nutzung oder die Nichterschließung ausgewiesen sein muss.

3.

Nur Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island kommen für einen Immobiliensteuernachlass für nicht kommerziell genutzte Immobilien infrage.

Vorbehalt I-PT-130

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Consumer Reporting Act, R.S.P.E.I. 1988, C-20

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Jede gemäß dem genannten Gesetz eingetragene Wirtschaftsauskunftei muss ihre Geschäftstätigkeit von einem festen Geschäftssitz in Prince Edward Island aus betreiben.

Vorbehalt I-PT-131

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Legal Profession Act, 1992 c. 39, R.S.P.E.I. 1988, L-6.1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um für die Zulassung zur Anwaltskammer („Law Society“) von Prince Edward Island und für die Ausübung des Anwaltsberufs infrage zu kommen, muss eine Einzelperson Bürger Kanadas oder dauerhaft gebietsansässig (Permanent resident) in Kanada sein.

Vorbehalt I-PT-132

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Fleisch

Milcherzeugnisse

Nahrungsmittel, a.n.g.

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 21, 22, 239, 6221, 62112

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Natural Products Marketing Act, R.S.P.E.I. 1988, N-3

Dairy Industry Act, R.S.P.E.I. 1988, D-1

Agricultural Products Standards Act, R.S.P.E.I. 1988, A-9

Dairy Producers Act, R.S.P.E.I. 1988, D-2

Agricultural Insurance Act, R.S.P.E.I. 1988, A-8,2

Animal Health and Protection Act, R.S.P.E.I., A-11.1

Grain Elevators Corporation Act, R.S.P.E.I. 1993, c. 8

Plant Health Act, R.S.P.E.I. 1990, c. 45

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Prince Edward Island die Regelung jeder Angelegenheit im Zusammenhang mit der Vermarktung, einschließlich des Einkaufs, des Verkaufs, der Verpackung, der Einstufung, der Lagerung, der Verarbeitung, der Beförderung zum Zweck des Verkaufs oder der Lagerung, der Werbung, der Forschung und des Feilbietens zum Verkauf unter anderem in Bezug auf Geflügel, Eier, Milcherzeugnisse, Schweine, Rinder, Kartoffeln und Truthühner, und einschließlich der Produktion und der Beförderung, sowie die Erteilung diesbezüglicher Genehmigungen, um die Zielsetzungen der obengenannten Gesetze zu verwirklichen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-133

Sektor:

Fischerei und Aquakultur

Teilsektor:

Dienstleistungen von Großhändlern mit Fischerzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Fisheries Act, R.S.P.E.I. 1988, F-13.01

Fish Inspection Act, R.S.P.E.I. 1988, F-13

Certified Fisheries Organizations Support Act, R.S.P.E.I. 1988, C-2.1

Natural Products Marketing Act, R.S.P.E.I. 1988, N-3

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Prince Edward Island die Regelung jeder Angelegenheit im Zusammenhang mit Fischereiressourcen und -erzeugnissen, einschließlich in Bezug auf die Erhaltung und Entwicklung der Fischereiressourcen, den Einkauf und die Verarbeitung von Fisch, und jeder anderen Angelegenheit oder Sache, um den Zielsetzungen der obengenannten Gesetze uneingeschränkte Wirksamkeit zu verleihen, sowie die Erteilung diesbezüglicher Genehmigungen.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-134

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizität, Erdöl und Erdgas

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 120, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Energy Corporation Act, R.S.P.E.I. 1988, E-7

Renewable Energy Act, R.S.P.E.I. 2004, C-16

Oil and Natural Gas Act, R.S.P.E.I. 1988, O-5

Electric Power Act, R.S.PE.I. 1988, E-4

Description:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Prince Edward Island die Regelung jeder Angelegenheit im Zusammenhang mit Energie und Energiesystemen, Erdöl und Erdgas sowie erneuerbaren Energiequellen und die Erteilung diesbezüglicher Genehmigungen, einschließlich in Bezug auf die Erzeugung, die Akkumulation, die Übertragung, die Verteilung, die Lieferung, den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Energie, das Bohren von Bohrlöchern und die Förderung und Aufbewahrung von Erdöl und Erdgas, und generell zur Erreichung aller Zwecke oder zur Durchführung aller Bestimmungen dieser Gesetze.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-135

Sektor:

Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags

Dienstleistungen im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 8814

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinzebene — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Forest Management Act, R.S.P.E.I. 1988, F-14

Public Forest Council Act, R.S.P.E.I. 2001, C-48

Description:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten Prince Edward Island die Regelung jeder Angelegenheit im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erteilung diesbezüglicher Genehmigungen, einschließlich in Bezug auf die Erhaltung, den Schutz, die Ernte, die Gewinnung und den Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Erteilung von Lizenzen, die Zertifizierung von forstwirtschaftlichen Erzeugern, die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenstoffen, die Gebühren und sonstigen Abgaben, und generell zur Durchführung der Bestimmungen der Gesetze.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-136

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Liquor Control Act, R.S.P.E.I. 1988, L-14

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Spirituosenkontrollausschuss von Prince Edward Island („Prince Edward Island Liquor Control Commission“) ist ein Regierungsorgan der Kronagentur von Prince Edward Island („Prince Edward Island Crown agency“), welche der einzige Einführer ist und Erwerb, Vertrieb und Verkauf von alkoholischen Getränken in Prince Edward Island kontrolliert. Der Spirituosenkontrollausschuss betreibt Lager- und Bürogebäude und ein Zentrum für den Vertrieb an die Lizenznehmer. Er beliefert und verwaltet die Spirituosenhandlungen und das Zentrum für den Vertrieb an die Lizenznehmer.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-137

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Lotteries Commission Act, R.S.P.E.I. 1988, L-17

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Lotterieausschuss von Prince Edward Island („Prince Edward Island Lotteries Commission“) ist gemäß dem Gesetz bevollmächtigt, Lotterien, Wettsysteme im Wettbüro und Online-Spiele im Namen der Regierung der Provinz oder der Regierungen anderer Provinzen, die eine Vereinbarung mit dieser Provinz hinsichtlich solcher Lotterien oder Wettsysteme im Wettbüro haben, zu entwickeln, zu organisieren, einzuführen, durchzuführen und zu verwalten.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die Gebietsansässige (Residents) von Prince Edward Island sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten in Prince Edward Island haben, einschließen.

In Québec geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-138

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the acquisition of farm land by non-residents, C.Q.L.R., c. A-4.1

Regulation respecting the declaration of non-resident status in the application for registration of the acquisition of farm land; C.Q.L.R., c. A-4.1, r. 1

Regulation respecting an application for authorization and the information and documents required for the application, C.Q.L.R., chapter A-4.1, r. 2

Regulation respecting the tariff of duties, fees, costs made under the Act respecting the acquisition of farm land by non-residents, C.Q.L.R., c. A-4.1, r. 3

An Act respecting the preservation of agricultural land and agricultural activities, C.Q.L.R., c. P-41.1, and regulations

An Act respecting the lands in the domain of the State, C.Q.L.R., c. T-8.1

Regulation respecting the sale, lease and granting of immovable rights on lands in the domain of the State, C.Q.L.R., c. T-8.1, r. 7

Beschreibung:

Investitionen

1.

Jeder unmittelbare oder mittelbare Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch in Québec Gebietsfremde (Non-residents) muss vom Ausschuss für den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen von Québec (Commission de protection du territoire agricole du Québec) genehmigt werden. Erhält der Ausschuss einen Antrag von in Québec Gebietsfremden auf Erteilung einer Genehmigung, so trägt der Ausschuss den möglichen Nutzungen der Flächen für landwirtschaftliche Zwecke und den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Nutzungen Rechnung.

2.

In einer ausgewiesenen landwirtschaftlichen Region darf keine Person eine Parzelle für einen anderen Zweck als die Landwirtschaft nutzen, wenn dies nicht von dem Ausschuss genehmigt wurde, der bei seiner Beschlussfassung spezifischen sozioökonomischen Faktoren Rechnung trägt.

3.

In Québec ansässige Personen (Residents) erhalten Vorrang beim Erwerb oder bei der Pacht von Flächen in Staatsbesitz.

Vorbehalt I-PT-139

Sektor:

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischereiwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Gartenbau und Marktgärtnerei

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Rohholz

Fische und Fischereierzeugnisse

Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette

Milcherzeugnisse

Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse

Stärke und Stärkeerzeugnisse

Sonstige Nahrungsmittel

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Tierzucht

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 031, 04, 21, 22, 23, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal), 8812, 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Professional Syndicates Act, C.Q.L.R., c. S-40

An Act respecting the marketing of agricultural, food and fish products, C.Q.L.R., c. M-35.1

Règlement des producteurs d'œufs d'incubation sur le contingentement, C.Q.L.R., c. M-35.1, r. 223

Règlement sur les quotas des producteurs d'œufs de consommation du Québec, C.Q.L.R., c. M-35.1, r. 239

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Gemeinsame Pläne für die Produktion und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Vermarktungsausschüsse der Produzenten dürfen durch Berufsgenossenschaften verwaltet werden. Nur Bürger Kanadas dürfen beantragen, eine Berufsgenossenschaft zu bilden, und Mitglieder ihres Verwaltungsrats sein.

2.

Nur Bürger Kanadas dürfen Zugang zur Reserve für neue Bruteiproduzenten erhalten, kommen für bestimmte Programme infrage und können Eierquotentransfers außerhalb des zentralisierten Systems nutzen.

Vorbehalt I-PT-140

Sektor:

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischereiwirtschaft

Teilsektor:

Fischereierzeugnisse

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 882

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Marine Products Processing Act, C.Q.L.R., c. T-11.01

Beschreibung:

Investitionen

Der Minister kann im Verordnungsweg die Mindestverarbeitungsnormen vorschreiben, die ein Betriebsinhaber bei der Zubereitung und dem Eindosen eines Meereserzeugnisses einhalten muss. Die Standards können je nach Meereserzeugnis unterschiedlich sein.

Vorbehalt I-PT-141

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Kulturgüter und kulturelles Eigentum

Zuordnung nach Branche:

CPC 963

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Cultural Heritage Act, C.Q.L.R., c. P-9.002

Beschreibung:

Investitionen

1.

Kulturelles Eigentum können Dokumente, unbewegliche Sachen, Gegenstände oder Orte sein, die zum kulturellen Erbe zählen. Nach Stellungnahme des Conseil du Patrimoine Culturel kann der Minister für Kultur und Kommunikation kulturelles Eigentum, das zum kulturellen Erbe zählt und dessen Kenntnis, Schutz, Verbesserung oder Weitergabe im öffentlichen Interesse liegt, ganz oder teilweise als Kulturgut unter Schutz stellen.

2.

Eine Genehmigung des Ministers ist erforderlich, wenn eine natürliche oder juristische Person ein Dokument oder einen Gegenstand, das bzw. der zum kulturellen Erbe zählt und als Kulturgut geschützt ist, an eine Regierung oder eine Dienststelle oder Einrichtung einer Regierung, bei der es sich nicht um das Gouvernement du Québec handelt, an eine natürliche Person, die kein Bürger Kanadas bzw. kein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident) ist, oder an eine juristische Person, die nicht über einen Hauptgeschäftssitz in Québec verfügt, verkaufen oder verschenken will. Das als Kulturgut geschütztes kulturelles Eigentum in Staatsbesitz, das zum kulturellen Erbe zählt, darf nicht ohne Genehmigung des Ministers verkauft, verpachtet oder verschenkt werden. In anderen Fällen der Veräußerung ist eine vorherige schriftliche Benachrichtigung erforderlich.

Vorbehalt I-PT-142

Sektor:

Öffentliche und persönliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting medical laboratories, organ and tissue conservation and the disposal of human bodies, C.Q.L.R., c. L-0.2

Regulation respecting the application of the Act respecting medical laboratories, organ and tissue conservation and the disposal of human bodies, C.Q.L.R., c. L-0.2, r. 1

An Act respecting prearranged funeral services and sepultures, C.Q.L.R., c. A-23.001

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Eine natürliche Person, die in ihrem Namen oder für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Vereinigung mit Hauptsitz in Québec eine Erlaubnis zur Leitung eines Bestattungsunternehmens beantragt, muss mindestens 12 Monate vor Antragstellung in Québec ansässig (resident) gewesen sein.

2.

Eine Person, die eine Erlaubnis zur Durchführung von Einbalsamierungen, Einäscherungen oder Thanatopraxie beantragt, unterliegt nicht der Anforderung hinsichtlich der Ansässigkeit (residence) in Québec, sofern sie in Kanada ansässig (resident) ist.

Vorbehalt I-PT-143

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen des Taxibetriebs

Zuordnung nach Branche:

CPC 71221

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting transportation services by taxi, C.Q.L.R., c. S-6.01

Taxi Transportation Regulation, C.Q.L.R., c. S-6.01, r. 3, Highway Safety Code, C.Q.L.R., c. C-24.2

Regulation respecting road vehicle registration, C.Q.L.R., c. C-24.2, r. 29

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Erlaubnisse für Taxieigentümer werden vom Verkehrsausschuss von Québec (Commission des Transports du Québec) nur natürlichen Personen, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) sind, ausgestellt, zugeteilt oder übertragen. Erlaubnisse für Taxifahrer werden von der Automobilversicherungsgesellschaft von Québec (Société de l'Assurance automobile du Québec) nur natürlichen Personen, die Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) sind, ausgestellt.

2.

Es gilt eine Höchstgrenze von 20 Erlaubnissen für Taxieigentümer pro Person.

Vorbehalt I-PT-144

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sondertransportleistungen im Fernverkehr

Sonstige Güterbeförderung

Zuordnung nach Branche:

CPC 71214, 71239

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Highway Safety Code, C.Q.L.R., c. C-24.2

Regulation respecting road vehicle registration, C.Q.L.R., c. C-24.2, r. 29

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Im Rahmen des Internationalen Registrierungsplans („International Registration Plan“ (IRP)) zahlen Verkehrsunternehmer nur einmal die Registrierungsgebühr an das Zuständigkeitsgebiet, in dem sie ihre Niederlassung haben; dieses Zuständigkeitsgebiet gewährleistet wiederum, dass Fahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung in anderen Zuständigkeitsgebieten verkehren können. Dieses System der umlegbaren Gebühren basiert auf der in jedem Zuständigkeitsgebiet zurückgelegten Strecke. Die IRP-Registrierungsbescheinigung wird von den kanadischen Provinzen und den US-amerikanischen Bundesstaaten anerkannt. Eine Person kann nur dann eine umlegbare Registrierung beantragen, wenn sie einen Geschäftssitz in Québec hat und mindestens für eines ihrer Fahrzeuge Kilometer anfallen.

Vorbehalt I-PT-145

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Busdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 71211, 71212, 71213, 71214, 71222

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Transport Act, C.Q.L.R., c. T-12

Bus Transportation Regulation, C.Q.L.R., c. T-12, r. 16

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bei der Erteilung von Erlaubnissen für den Busverkehr kann der Verkehrsausschuss von Québec (Commission des Transports du Québec) Kriterien im Zusammenhang mit dem öffentlichen Bedarf in dem jeweiligen Gebiet anwenden. Der Ausschuss kann auch prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass die Erteilung der vom Antragsteller beantragten Erlaubnis zum Verschwinden anderer Busverkehrsdienste führt oder sich deutlich auf deren Qualität auswirkt.

Vorbehalt I-PT-146

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 71231, 71232, 71233, 71234

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Ministère des Transports, C.Q.L.R., c. M-28

Transport Act, C.Q.L.R., c. T-12

Regulation respecting the brokerage of bulk trucking services, C.Q.L.R., c. T-12, r. 4

An Act respecting owners, operators and drivers of heavy vehicles, C.Q.L.R., c. P-30.3

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Verkehrsminister legt die Bedingungen fest, die ein außerhalb von Québec, jedoch im Gebiet einer Vertragspartei der Binnenhandelsvereinbarung (Agreement on Internal Trade) niedergelassener Betreiber von Schwerfahrzeugen erfüllen muss, um im Register der Rollfuhrunternehmen für Schüttgut registriert zu werden. Die Gesamtzahl der zulässigen Registrierungen ist begrenzt. Ein außerhalb von Québec niedergelassener Betreiber von Schwerfahrzeugen muss seine Hauptniederlassung außerhalb von Québec behalten und seine Registrierung kann nicht übertragen werden.

2.

Die Beteiligung an der Ausführung von vom Verkehrsminister vergebenen Aufträgen für Straßenbau-, -reparatur- oder -instandhaltungsarbeiten ist — für mindestens 50 Prozent der erforderlichen Transportdienste, die dem Inhaber einer Vermittlungsgenehmigung angeboten werden müssen — auf kleine Rollfuhrunternehmen für Schüttgut beschränkt, die einen Vermittlungsdienst einer Vereinigung in Anspruch nehmen, die über eine Vermittlungsgenehmigung verfügt. Rollfuhrunternehmen für Schüttgut, die nicht im Register registriert sind, haben nur Zugang zu den restlichen 50 Prozent der erforderlichen Transportdienste, wenn der Inhaber der Vermittlungsgenehmigung das Angebot, 50 Prozent der erforderlichen Transportdienste zu erbringen, annimmt.

3.

Um eine Vermittlungsgenehmigung zu erhalten, muss eine gemeinnützige juristische Person oder eine Genossenschaft nachweisen, dass sie mindestens 35 Prozent der Betreiber von Schwerfahrzeugen repräsentiert, die im Register der Rollfuhrunternehmen für Schüttgut registriert sind und ihre Hauptniederlassung in dem Gebiet haben, für das die Genehmigung beantragt wird. Ein Betreiber muss Vermittlungsdienste in dem Vermittlungsgebiet, in dem er seine Hauptniederlassung hat, oder in dem durch eine Verordnung festgelegten Gebiet in Anspruch nehmen.

Vorbehalt I-PT-147

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Seeverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 72211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Société des Traversiers du Québec, C.Q.L.R., c. S-14

Transport Act, C.Q.L.R., c. T-12

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Verkehrsausschuss von Québec (Commission des Transports du Québec) erteilt oder überträgt eine Genehmigung für die Personenbeförderung im Schiffsverkehr nur dann einer Person, die dies in einem Formular der Kommission beantragt hat, wenn diese Person seiner Ansicht nach für jedes Schiff, das gegebenenfalls dort eingesetzt werden soll, wo sie Passagieren einen Fährdienst anbietet, der mit einem anderen Fährdienst konkurriert, die tatsächliche und dringende Notwendigkeit eines zusätzlichen Dienstes nachweisen kann.

2.

Eine Personen darf nur dann Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans (board of directors) sein, wenn sie ihren Wohnsitz (domiciled) in Québec hat.

Vorbehalt I-PT-148

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 964

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinzebene — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting safety in sports, C.Q.L.R., c. S-3.1

Regulation respecting combat sports, C.Q.L.R., c. S-3.1, r. 11

Regulation respecting combat sports licensing, C.Q.L.R., c. S-3.1, r. 7

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Im professionellen Kampfsport kann einer Person, die keinen Wohnsitz (not domiciled) in Kanada hat, keine Jahresgenehmigung als Schiedsrichter oder Kampfrichter erteilt werden, sondern nur eine Genehmigung für ein bestimmtes Sportereignis.

Vorbehalt I-PT-149

Sektor:

Dienstleistungen von Reiseagenturen, Reiseveranstaltern und Fremdenführern

Teilsektor:

Reiseagenturen

Dienstleistungen von Reiseveranstaltern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7471

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Travel Agents Act, C.Q.L.R., c. A-10

Regulation respecting travel agents, C.Q.L.R., c. A-10, r. 1

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine natürliche Person, die in eigenem Namen eine Lizenz für eine Reiseagentur beantragt, muss eine Hauptniederlassung in Québec einrichten und unterhalten. Eine Vereinigung, eine Personengesellschaft oder eine Person, in deren Namen eine Lizenz beantragt wird, muss eine Hauptniederlassung in Québec einrichten und unterhalten. Als Hauptniederlassung gilt eine Niederlassung, in der die Tätigkeiten des Lizenzinhabers hauptsächlich durchgeführt werden.

Vorbehalt I-PT-150

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Cooperatives Act, C.Q.L.R., c. C-67.2

Regulation under the Cooperatives Act, C.Q.L.R., c. C-67.2, r. 1

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mit dem Cooperatives Act werden die Begebung und Übertragung von Anteilen sowie das Eigentum daran beschränkt. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft setzt voraus, dass das Mitglied die von der Genossenschaft angebotenen Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt und die Genossenschaft in der Lage ist, sie ihm bereitzustellen. Im Cooperatives Act ist zudem festgelegt, dass jedes Mitglied der Genossenschaft oder Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, das bzw. der Mitglied ist, eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) sein kann. Der Hauptsitz einer Genossenschaft, eines Verbands oder eines Dachverbands muss sich stets in Québec befinden.

2.

Eine Genossenschaft, ein Verband oder ein Dachverband muss einen Teil ihrer bzw. seiner gesamten Geschäftstätigkeit nach einem in einer Regierungsverordnung festgelegten Prozentsatz mit den eigenen Mitgliedern durchführen. Im Falle einer Solidargenossenschaft wird dieser Anteil für die Mitglieder, die Nutzer der Genossenschaft sind, und für diejenigen, die Arbeitnehmer der Genossenschaft sind, getrennt berechnet.

Vorbehalt I-PT-151

Sektor:

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags

Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren

Holz- und Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 31, 32

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Ministère des Ressources Naturelles et de la Faune, C.Q.L.R., c. M-25.2

Sustainable Forest Development Act, C.Q.L.R., c. A-18.1

Beschreibung:

Investitionen

1.

Die gesamte Nutzholzernte aus Wäldern in Staatsbesitz, einschließlich des Biomassenvolumens, muss vollständig in Québec verarbeitet werden. Die Regierung kann jedoch zu den von ihr festgelegten Bedingungen die Verbringung von unvollständig verarbeitetem Nutzholz aus Wäldern in Staatsbesitz außerhalb Québecs gestatten, wenn es nicht im öffentlichen Interesse wäre, dies nicht zu tun.

2.

Der Minister kann Maßnahmen zur Erschließung von Land oder forstwirtschaftlichen Ressourcen in Staatsbesitz treffen, die ihm unterstehen, um die regionale Entwicklung zu fördern oder eine andere damit zusammenhängende Politik umzusetzen.

Vorbehalt I-PT-152

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Pferderennen

Zuordnung nach Branche:

CPC 02113, 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting racing, C.Q.L.R., c. C-72.1

Rules respecting the breeding of Québec Standardbred race horses, C.Q.L.R., c. C-72.1, r. 6

Rules respecting Certification, C.Q.L.R., c. C-72.1, r. 1

Rules respecting betting houses, CQLR, c. C-72.1, r. 8

Rules respecting Standardbred horse racing, C.Q.L.R., c. C-72.1, r. 3

Regulation respecting betting horses, C.Q.L.R., c. C-72.1, r.7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur ein Bürger Kanadas kann eine Lizenz für den Betrieb einer Rennstrecke, zur Veranstaltung von Wettrennen oder zum Betrieb eines Wettbüros beantragen.

2.

Eine Person, die die Registrierung eines Standardbred-Hengstes bei der Régie des alcools, des courses et des jeux („RACJ“) beantragt, mussfür mindestens 183 Tagen in Québec ansässig (resident) sein.

3.

Nur ein aus Québec stammendes Rennpferd im Sinne der Rules respecting the breeding of Québec Standardbred race horses kann für Vorrechte oder Vorteile infrage kommen.

Vorbehalt I-PT-153

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Société des loteries du Québec, C.Q.L.R., c. S-13.1

An Act respecting the Régie des alcools des courses et des jeux, C.Q.L.R. chapter R-6.1

An Act respecting lotteries, publicity contests and amusement machines, C.Q.L.R., c. L-6

Lottery Scheme Rules, C.Q.L.R., c. L-6, r. 12

Rules respecting amusement machines, C.Q.L.R., c. L-6, r. 2

Rules respecting publicity contests, C.Q.L.R., c. L-6, r. 6

Rules respecting video lottery machines, C.Q.L.R., c. L-6, r. 3

Bingo Rules, C.Q.L.R., c. L-6, r. 5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Eine Person, die eine Lizenz zum Betrieb einer Lotterie beantragt, muss Bürger Kanadas sein oder, im Fall von Kapitalgesellschaften, ein Büro in Québec haben.

2.

Eine Person, die eine Lizenz als Spielautomatenbetreiber oder Händler erhalten will, muss Bürger Kanadas sein oder, im Fall einer Kapitalgesellschaft, ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in Kanada und ein Büro in Québec haben.

3.

In Bezug auf Videolotterie-Terminals, die an einem anderen Ort als in einem staatlichen Casino betrieben werden, kann die Régie des alcools, des courses et des jeux („RACJ“) die kanadische Staatsbürgerschaft oder die Ansässigkeit (residence) in Kanada bei der Formulierung von Regeln für die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der vorgeschriebenen Lizenzen sowie der Betriebsnormen, Beschränkungen oder Verbote berücksichtigen. Die RACJ kann die Bedingungen für die Teilnahme der Spieler oder Normen, Beschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verkaufsförderung und Werbung oder Bildungsprogramme im Zusammenhang mit Videolotterie-Terminals festlegen, die — zur Gänze oder teilweise — nur für bestimmte Kategorien von Personen gelten können.

4.

Was Bingo angeht, so müssen Projekte, für die eine wohltätige oder kirchliche Organisation eine Lizenz für die Veranstaltung von Bingospielen in einer Halle, in den Medien oder in Form von Freizeitbingo beantragt, vollständig in Québec durchgeführt werden. Einzelpersonen oder Unternehmen, die eine Lizenz als Bingoanbieter beantragen, müssen eine Niederlassung in Québec haben.

5.

Eine Person darf nur dann Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans (board of directors) sein, wenn sie ihren Wohnsitz (domiciled) in Québec hat.

Vorbehalt I-PT-154

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern

Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Société des alcools du Québec, C.Q.L.R., c. S-13

Regulation respecting cider and other apple-based alcoholic beverages, C.Q.L.R., c. S-13, r. 4

Regulation respecting wine and other alcoholic beverages made or bottled by holders of a wine maker's permit, C.Q.L.R., c. S-13, r. 7

Regulation respecting alcoholic beverages made and bottled by holders of a distiller's permit, C.Q.L.R., c. S-13, r. 3

Regulation respecting the terms of sale of alcoholic beverages by holders of a grocery permit, C.Q.L.R., c. S-13, r. 6

An Act respecting offences relating to alcoholic beverages, C.Q.L.R., c. I-8.1

An Act respecting liquor permits, C.Q.L.R., c. P-9.1

Regulation respecting liquor permits, C.Q.L.R., c. P-9.1, r. 5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Société des alcools du Québec hält das Monopol für die Einfuhr, den Vertrieb, die Lieferung, den Transport, den Verkauf, die Vermarktung alkoholischer Getränke und den Handel damit.

2.

Eine Person darf nur dann Mitglied des Leitungs-bzw. Kontrollorgans (board of directors) sein, wenn sie ihren Wohnsitz (domiciled) in Québec hat.

Vorbehalt I-PT-155

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern

Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Société des alcools du Québec, C.Q.L.R., c. S-13

Regulation respecting the terms of sale of alcoholic beverages by holders of a grocery permit, C.Q.L.R., c. S-13, r. 6

An Act respecting offences relating to alcoholic beverages, C.Q.L.R., c. I-8.1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur wer eine Niederlassung in Québec hat, kann eine Erlaubnis für Bierhändler, Brauer, Brenner, Weinerzeuger oder Mosterzeuger, für ein Lager oder für die Erzeugung in geringem Umfang oder für kleine Biererzeuger erhalten.

2.

Inhaber einer Erlaubnis für Brenner dürfen die Erzeugnisse, die sie herstellen oder abfüllen, nur an die Société des alcools du Québec („SAQ“) verkaufen, sofern sie diese Erzeugnisse nicht aus Québec verbringen.

3.

Inhaber einer Erlaubnis für die Erzeugung in geringem Umfang können die von ihnen hergestellten alkoholischen Getränke in ihrer Produktionsstätte verkaufen.

Vorbehalt I-PT-156

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern

Getränke

Dienstleistungen von Hotels und Restaurants

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 641, 642, 643

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting liquor permits, C.Q.L.R., c. P-9.1

Regulation respecting liquor permits, C.Q.L.R., c. P-9.1, r. 5

Regulation respecting the terms of sale of alcoholic beverages by holders of a grocery permit, C.Q.L.R., c. S-13, r. 6

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Um eine Erlaubnis für alkoholische Getränke nach dem Act respecting liquor permits zu erhalten, muss eine Person, die kein Bürger Kanadas ist, dauerhaft gebietsansässig (Permanent resident) in Kanada und in Québec ansässig (resident) sein, es sei denn, sie beantragt als bevollmächtigter Vertreter einer Regierung, eines Landes, einer Provinz oder eines Staates eine Erlaubnis zum Verkauf von Alkohol bei Veranstaltungen oder eine Erlaubnis im Rahmen von „Man and His World“.

2.

Kapitalgesellschaften, die nicht an einer kanadischen Börse notiert sind, können nur dann eine Erlaubnis für den Verkauf von Alkohol erhalten, wenn alle ihre Partner oder Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollbefugnissen (Directors) und Anteilseigner, die mindestens zehn Prozent der Anteile mit vollen Stimmrechten halten, Bürger Kanadas sind oder als dauerhaft Gebietsansässige (Permanent resident) Kanadas in Québec ansässig (resident) sind.

3.

Für bestimmte Produktkategorien erfolgt die Vermarktung durch Inhaber einer von der Régie des alcools, des courses et des jeux („RACJ“) ausgestellten Lizenz für ein Lebensmittelgeschäft. Lebensmittelhändler müssen zugelassene alkoholische Getränke bei einem zugelassenen Händler erwerben.

4.

Personen, die eine Erlaubnis für alkoholische Getränke beantragen und keine Bürger Kanadas sind, müssen nachweisen, dass sie seit mindestens einem Jahr in Québec leben. Wenn eine Kapitalgesellschaft, die nicht an einer kanadischen Börse notiert ist, Antragsteller ist, muss sie für jeden ihrer Partner oder Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) und Anteilseigner, die mindestens 10 Prozent der Anteile mit vollen Stimmrechten halten und keine Bürger Kanadas sind, nachweisen, dass sie seit mindestens einem Jahr in Québec leben.

5.

Die Person, die mit der Leitung der Niederlassung für den Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf oder den Ausschank alkoholischer Getränke zum Konsum in einer Betriebsstätte betraut ist, muss eine kanadische Sozialversicherungsnummer haben.

6.

Was Erlaubnisse zum Verkauf von Alkohol bei Veranstaltungen betrifft, so muss die gemeinnützige Körperschaft eine Niederlassung in Québec haben, wenn die Einnahmen aus der Veranstaltung für die Zwecke einer anderen gemeinnützigen Einrichtung als der die Erlaubnis beantragenden verwendet werden sollen.

Vorbehalt I-PT-157

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act Respecting the Régie de l'énergie, C.Q.L.R., c. R-6.01

Hydro-Québec Act, C.Q.L.R., c. H-5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Provinz Québec kann (auch über die Régie de l'énergie und Hydro-Québec) die Sätze, Tarife, Preise, und andere Bedingungen für die Erzeugung, den Kauf, die Beförderung, Weiterleitung und Lieferung, die Verteilung und den Verkauf von elektrischem Strom festlegen und ändern.

2.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden können diese Maßnahmen Ermessensentscheidungen auf der Grundlage verschiedener Faktoren, die Auferlegung von Leistungsanforderungen oder eine Diskriminierung zugunsten von Personen, die in Québec ansässig (resident) sind, oder von Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften Kanadas oder einer Provinz oder eines Territoriums Kanadas gegründet worden sind und einen Geschäftssitz und wesentliche Geschäftstätigkeiten innerhalb von Québec haben, einschließen.

Vorbehalt I-PT-158

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the exportation of electric power, C.Q.L.R., c. E-23

An Act Respecting the Régie de l'énergie, C.Q.L.R, c. R-6.01

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Hydro-Québec, kommunale und private Stromnetze sind Inhaber ausschließlicher Rechte der Stromverteilung.

2.

Die Ausfuhr von elektrischem Strom aus Québec ist verboten. Die Regierung von Québec kann Verträge über die Ausfuhr von elektrischem Strom aus Québec dennoch zu den von ihr festgelegten Bedingungen und in den von ihr festgelegten Fällen im Wege einer Verordnung genehmigen.

3.

Verträge über die Ausfuhr von elektrischem Strom durch Hydro-Québec, einschließlich der Durchleitung im Rahmen einer Beförderungsvereinbarung, müssen in den von der Regierung festgelegten Fällen der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen den von der Regierung festgelegten Bedingungen.

Vorbehalt I-PT-159

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend eigene oder gepachtete Gebäude und Grundstücke

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühren- oder vertraglicher Basis)

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Real Estate Brokerage Act, C.Q.L.R., c. C-73.2

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mit dem Real Estate Brokerage Act werden Maklern und Agenturen Anforderungen hinsichtlich der Ansässigkeit (residency) zur Auflage gemacht. Ein Makler muss daher eine Niederlassung in Québec haben. Im Fall eines Maklers, der im Namen einer Agentur handelt, ist die Niederlassung des Maklers die Niederlassung der Agentur. Eine Agentur muss eine Niederlassung in Québec haben.

In Saskatchewan geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-160

Sektor:

Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Motorrädern

Teilsektor:

Dienstleistungen von Großhändlern

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Kraftwagen und anderer Straßenfahrzeuge

Zuordnung nach Branche:

CPC 61111, 61112

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Motor Dealers Act, R.S.S. 1978, c. M-22

The Motor Dealers Regulations, R.R.S. c. M-22 Reg. 1

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Lizenz für Kraftfahrzeughändler wird nur erteilt, wenn der Antragsteller einen Geschäftssitz in der Provinz hat, der für die Registrierstelle zufriedenstellend ist und von dem aus er seine Geschäfte als Kraftfahrzeughändler ganz oder teilweise abwickelt.

Vorbehalt I-PT-161

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Fisheries Act (Saskatchewan), 1994, c. F-16.1

The Fisheries Regulations, c. F-16.1 Reg. 1

Anforderungen für die Erteilung von kommerziellen Fanglizenzen (Commercial Fishing Licensee Eligibility Requirements) Maßnahme Nummer 3420.02

Genossenschaften für den kommerziellen Fischfang (Commercial Fishing Co-operatives) Maßnahme Nummer F & W 2003.2

Leitlinien in Bezug auf die Anforderungen für die Lizenzerteilung für den kommerziellen Fischfang mit Netz (Commercial Net Fishing Licence Eligibility Requirements Guidelines)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur eine in Saskatchewan ansässige Person (Resident) kann eine kommerzielle Fanglizenz erhalten. Lizenzen können auf Personen beschränkt werden, die in der Region einer lokalen Fischerei ansässig (resident) sind.

Vorbehalt I-PT-162

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Legal Profession Act, 1990, S.S. 1990-91, c. L-10.1

Vorschriften der Anwaltskammer von Saskatchewan (Rules of the Law Society of Saskatchewan)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) in Kanada können als Praktikanten oder Anwälte Mitglieder der Anwaltskammer (Law Society) von Saskatchewan werden. Nur Mitglieder der Anwaltskammer (Law Society) von Saskatchewan, die über eine gültige Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung verfügen, dürfen einen juristischen Beruf in Saskatchewan ausüben.

2.

Eine Person, die in einem anderen Zuständigkeitsgebiet Kanadas aktiv einen juristischen Beruf ausübt, kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, als Mitglied zugelassen werden, auch wenn sie die normalen Anforderungen nicht erfüllt. Eine Mitgliedschaft für Personen, die gelegentlich als Anwalt praktizieren, steht nur Bürgern Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent residents)in Kanada offen, die in einem anderen Gebiet Kanadas zur Ausübung eines juristischen Berufs qualifiziert sind.

Vorbehalt I-PT-163

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Notaries Public Act, R.S.S. 1978, c. N-8

The Commissioners for Oaths Act, R.S.S. 1978, c. C-16

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nur Bürger Kanadas, die in Saskatchewan ansässig sind, können zum Notar für Saskatchewan bestellt werden.

2.

Nur Bürger Kanadas können zur Urkundsperson (Commissioner for Oaths) in und für Saskatchewan bestellt werden.

Vorbehalt I-PT-164

Sektor:

Fremdenverkehr

Teilsektor:

Sonstiges — Dienstleistungen im Bereich Jagd

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Dienstleistungen von Fremdenführeragenturen

Leistungen von selbständigen Jagdführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472, 8813, 8820, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Wildlife Act, 1998, S.S. c. W-13.12

The Wildlife Regulations, c. W13.1 Reg. 1

The Outfitter and Guide Regulations, 2004, c. N-3.1 Reg. 3

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die eine Ausrüsterlizenz erhalten will, muss in Saskatchewan ansässig (resident) sein und einen Hauptsitz in Saskatchewan haben.

Vorbehalt I-PT-165

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühren- oder vertraglicher Basis)

Zuordnung nach Branche:

CPC 8210, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Real Estate Act, S.S. 1995, c. R-1.3

Maßnahmen und Statut des Immobilienausschusses (The Real Estate Commission policies and bylaws)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Maklergesellschaft wie auch eine in einer Registrierungsbescheinigung einer Maklergesellschaft benannte Person muss ein Büro in Saskatchewan haben und Treuhandkonten in einem Finanzinstitut in Saskatchewan führen, auf das das gesamte im Zusammenhang mit dem Immobilienhandel erhaltene Geld eingezahlt wird.

Vorbehalt I-PT-166

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Fremdenführeragenturen

Leistungen von selbständigen Jagdführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472, 8813, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Wildlife Act, 1998, S.S. c. W-13.12

The Wildlife Regulations, c. W13.1 Reg. 1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Ein Inhaber einer Pelzlizenz muss in Saskatchewan ansässig (resident) sein.

2.

Ein Gebietsansässiger von Saskatchewan (Resident) ist eine in Kanada ansässige Person (Resident), die ihren Hauptwohnsitz (Principal residence) in Saskatchewan hat und in den drei Monaten vor Beantragung der Lizenz in der Provinz ansässig war.

Vorbehalt I-PT-167

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Alcohol and Gaming Regulation Act, S.S. 1997, c. A-18.011

Maßnahmen der Spirituosen- und Glücksspielbehörde von Saskatchewan (Saskatchewan Liquor and Gaming Authority Policy)

The Slot Machine Act, R.S.S. 1978, c. S-50

The Saskatchewan Gaming Corporation Act, S.S. 1994, c. S-18.2

The Interprovincial Lotteries Act, 1984, S.S. 1983-84, c. I-12.01

Beschreibung:

Investitionen

Nur Spielgeräte, einschließlich Videolotterie-Terminals und Geldspielautomaten, die im Eigentum der Regierung von Saskatchewan stehen oder von dieser gemietet/gepachtet werden, dürfen in Saskatchewan betrieben werden.

Vorbehalt I-PT-168

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Passagierverkehr

Städte verbindender Linienbusverkehr

Omnibusse im Gelegenheitsverkehr, Charterbusse, Reisebusse und Busse für Stadtrundfahrten

Zuordnung nach Branche:

CPC 71213, 71222, 71223

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Traffic Safety Act, S.S. 2004, c. T-18.1

The Operating Authority Regulations, 1990, c. M-21.2 Reg. 1

Maßnahmen des Ausschusses für Sicherheit im Straßenverkehr (Highway Safety Board)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Personen, die Leihfahrzeuge zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung zur Personenbeförderung in oder außerhalb der Provinz betreiben, benötigen eine Betriebsgenehmigung (Operating Authority Certificate).

2.

Bei der Prüfung eines Antrags für eine Betriebsgenehmigung oder einer Änderung einer Betriebsgenehmigung kann der Ausschuss für Sicherheit im Straßenverkehr berücksichtigen, ob die vorgeschlagenen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse liegen.

3.

Das öffentliche Interesse kann anhand einer öffentlichen Bedarfs- und Bedürfnisprüfung gemessen werden, die Folgendes umfasst:

a)

Prüfung der Angemessenheit des derzeitigen Dienstleistungsniveaus;

b)

Marktbedingungen, die ein erweitertes Leistungsangebot rechtfertigen;

c)

Auswirkungen von neuen Marktteilnehmern auf die öffentlichen Bedürfnisse, einschließlich Kontinuität und Qualität der Dienstleistung; und

d)

Eignung, Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers zur Erbringung einer angemessenen Dienstleistung.

Vorbehalt I-PT-169

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Business Corporations Act, R.S.S. 1978, c. B-10

Spezialgesetze des Gesetzgebers von Saskatchewan zur Gründung von Gesellschaften (Private Acts of the Legislature of Saskatchewan establishing corporate bodies)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einer Gesellschaft müssen in Kanada ansässig (resident) sein (z. B. ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Gebietsansässiger (Permanent resident)); im Fall von Gesellschaften mit weniger als vier Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) muss mindestens eine dieser Personen in Kanada ansässig (resident) sein.

2.

Ist keine der Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Director) einer Gesellschaft in Saskatchewan ansässig, so ernennt die Gesellschaft gemäß dem genannten Rechtsakt einen Anwalt (Attorney), als ob es sich um eine Gesellschaft aus einer anderen Provinz handeln würde.

3.

Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einer Gesellschaft können aus ihrer Mitte einen in Kanada ansässigen (resident) Geschäftsführer oder einen Ausschuss von Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Committee of Directors) benennen und diesem Geschäftsführer oder Ausschuss ihre Befugnisse übertragen.

4.

Benennen die Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einen Ausschuss von Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen, so müssen mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Ausschusses in Kanada ansässig (resident) sein.

5.

Die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften sowie das Eigentum daran können beschränkt werden. Damit soll es Gesellschaften ermöglicht werden, die Anforderungen in Bezug auf kanadisches Eigentum gemäß bestimmten Gesetzen auf Bundes- und Provinzebene in Sektoren zu erfüllen, in denen Eigentum als Bedingung für den Betrieb oder für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Beihilfen, Zahlungen oder anderen Leistungen vorgeschrieben ist. Zur Aufrechterhaltung bestimmter kanadischer Eigentumsanteile ist es einer Gesellschaft gestattet, Anteile von Anteilseignern ohne deren Zustimmung zu verkaufen und ihre eigenen Anteile auf dem freien Markt zu kaufen.

Vorbehalt I-PT-170

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Co-operatives Act, 1996, S.S. 1998, c. C-37.3

Spezialgesetze des Gesetzgebers von Saskatchewan zur Gründung von Gesellschaften (Private Acts of the Legislature of Saskatchewan establishing corporate bodies)

Praktiken und Maßnahmen der Registrierstelle für Genossenschaften (Practice and Policy of the Registrar of Co-operatives)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Eine Genossenschaft muss einen satzungsmäßigen Sitz in Saskatchewan haben.

2.

Die Mitgliedschaft kann in Saskatchewan ansässigen (resident) Kanadiern vorbehalten sein.

3.

Die Genossenschaft muss mindestens fünf Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) aufweisen, und die Mehrheit dieser Personen muss in Kanada ansässig (Residents) sein. Die Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) werden aus dem Kreis der Mitglieder der Genossenschaft benannt.

4.

Die Registrierstelle kann die Geschäftstätigkeiten, die eine Genossenschaft in der Provinz ausüben darf, beschränken.

Vorbehalt I-PT-171

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Non-profit Corporations Act, S.S. 1995, c. N-4.2

Spezialgesetze des Gesetzgebers von Saskatchewan zur Gründung von Gesellschaften (Private Acts of the Legislature of Saskatchewan establishing corporate bodies)

Beschreibung:

Investitionen

1.

Mindestens eine Person mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Director) eines Unternehmens muss in Saskatchewan ansässig sein.

2.

Mindestens 25 Prozent der Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einer Gesellschaft müssen in Kanada ansässig (resident) sein (z. B. ein Bürger Kanadas); im Fall von Gesellschaften mit weniger als vier Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) muss jedoch mindestens eine dieser Personen in Kanada ansässig (resident) sein.

3.

Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einer gemeinnützigen Gesellschaft dürfen in einer Vorstandssitzung keine Rechtsgeschäfte tätigen, es sei denn die Mehrheit der anwesenden Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) ist in Kanada ansässig (resident).

4.

Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einer Gesellschaft können aus ihrer Mitte einen in Kanada ansässigen (resident) Geschäftsführer oder einen Ausschuss von Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Committee of Directors) benennen und dem Geschäftsführer oder Ausschuss ihre Befugnisse übertragen. Benennen die Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) einen Ausschuss von Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Committee of Directors), so muss die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses in Kanada ansässig (resident) sein.

Vorbehalt I-PT-172

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Labour-sponsored Venture Capital Corporations Act, S.S. 1986, c. L-0.2

The Labour-sponsored Venture Capital Corporations Regulations, R.R.S. c. L-0.2 Reg 1

Beschreibung:

Investitionen

1.

Eine von einer Arbeitnehmerorganisation geförderte Risikokapitalgesellschaft (labour-sponsored venture capital corporation) muss die Erlöse aus der Emission von Anteilen in erster Linie in Kapitalanteile von infrage kommenden Unternehmen investieren. Infrage kommende Unternehmen dürfen nicht mehr als 500 Arbeitnehmer in Saskatchewan beschäftigen und müssen mindestens 25 Prozent der Löhne und Gehälter an in Saskatchewan ansässige Personen (Residents) auszahlen.

2.

Steuervergünstigungen sind Personen vorbehalten, die in der Provinz Saskatchewan und auf Bundesebene einkommensteuerpflichtig sind.

Vorbehalt I-PT-173

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Community Bonds Act, S.S. 1990-91, c. C-16.1

Beschreibung:

Investitionen

Alle Personen mit Leitungs- und Kontrollfunktionen (Directors) der vorgeschlagenen Gemeinschaftsanleihen (Community Bonds) begebenden Gesellschaft müssen in Saskatchewan ansässig (Residents) sein.

Vorbehalt I-PT-174

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen

Erzeugnisse der Landwirtschaft

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 531

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Saskatchewan Farm Security Act, S.S. 1988-89, c. S-17.1

Kronland-Pachtpolitik (Crown Land Lease Policy (93-10-01))

Politik zur Regelung von Gemeindeweiden (Community Pasture Policy (93-12-01))

Beschreibung:

Investitionen

1.

Nur in Kanada ansässige Personen (Residents) und eingetragene landwirtschaftliche Gesellschaften unterliegen keinen Beschränkungen in Bezug auf Betriebe mit landwirtschaftlichen Flächen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder mit denen sie auf andere Weise Geschäfte abwickeln können.

2.

Ein „Gebietsansässiger“ (Resident person) ist eine Einzelperson, die

a)

mindestens 183 Tage im Jahr in Kanada ansässig ist (resides), oder

b)

ein Bürger Kanadas ist.

3.

Nichtkanadische Gebietsansässige (Non-Canadian residents) und nichtlandwirtschaftliche Kapitalgesellschaften dürfen nur Grundbesitz von bis zu zehn Acre Gesamtfläche haben oder erwerben und unterliegen eingeschränkten Bedingungen hinsichtlich des Eigentums an, der direkten oder indirekten Kontrolle von oder sonstiger Geschäftstätigkeiten in Zusammenhang mit Betrieben mit landwirtschaftlichen Flächen in Saskatchewan.

4.

Gebietsfremde (Non-residents) dürfen durch die Beteiligung an Kommanditgesellschaften keine Beteiligung an Grundflächen erwerben.

5.

Viehzüchter müssen Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebiets-ansässige (Landed immigrants) sein und einen landwirtschaft-lichen Betrieb aktiv bewirtschaften oder verwalten und über Land in Saskatchewan verfügen, um Weideland zu pachten.

Vorbehalt I-PT-175

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Landwirtschaft, Bergbau und verarbeitendes Gewerbe

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Erzeugung und Vertriebsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 0291, 0292, 02122, 22, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Agri-Food Act, S.S. 2004, c. A-15.21

The Broiler Hatching Egg Marketing Plan Regulations, 1985, c. N-3, Reg. 1

The Commercial Egg Marketing Plan Regulations, 2006, c. A-15.21, Reg. 2

The Milk Marketing Plan Regulations, 2010, c. A-15.21, Reg. 12

The Saskatchewan Chicken Marketing Plan, 1978, S.R. 387/78

The Saskatchewan Turkey Producers' Marketing Plan, 1975, S.R. 275/75

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Produzenten benötigen eine Lizenz, um Bruteier von Masthühnern, Hühner, kommerzielle Eier, Milch und Truthähne zu erzeugen oder zu vermarkten. Nur zugelassene Produzenten dürfen die mit der jeweiligen Quote einhergehenden Waren besitzen und erzeugen. Unter dieser Quote erzeugte Produkte müssen in Saskatchewan erzeugt werden.

In Yukon geltende Vorbehalte

Vorbehalt I-PT-176

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Income Tax Act, R.S.Y. 2002, c. 118

Beschreibung:

Investitionen

1.

Gemäß dem Yukon Income Tax Act wird in Yukon ansässigen Personen (Residents), die in infrage kommende Gesellschaften investieren, eine Steuervergünstigung der Provinz Yukon für Investitionen in kleine Unternehmen (Yukon Small Business Investment Tax Credit) in Höhe von 25 Prozent des erworbenen Anteilsbetrags gewährt. Yukon stellt dafür jährlich 1 Mio. CAD bereit, die in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge verteilt werden.

2.

Infrage kommende kleine Gesellschaften müssen bestimmte Kriterien erfüllen, unter anderem müssen sie eine Betriebsstätte in Yukon haben, mindestens 50 Prozent ihrer Vermögenswerte in Yukon halten und mindestens 50 Prozent der Gehälter in Yukon auszahlen.

Vorbehalt I-PT-177

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Legal Profession Act, R.S.Y. 2002, c. 134

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die folgenden Personen können einen Antrag auf Zulassung zur Anwaltskammer (Law Society) von Yukon und auf Eintragung als Mitglied zur Ausübung des Rechtsberufs in der Provinz stellen:

a)

eine Person, die ordnungsgemäß zur Anwaltschaft oder zur Ausübung der Tätigkeit eines Anwalts (Attorney, Advocate, Barrister oder Solicitor) in einer Provinz zugelassen ist, oder

b)

eine Person, die ein vom Vorstand genehmigtes 12-monatiges Praktikum bei einem Anwalt in Yukon absolviert hat.

Vorbehalt I-PT-178

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Notar

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Notaries Act, R.S.Y. 2002, c. 158

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Jede Person, die sich um eine Eintragung als Notar bewirbt, muss ein Bürger Kanadas sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) in Kanada haben.

Vorbehalt I-PT-179

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühren- oder vertraglicher Basis)

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Real Estate Agents Act, R.S.Y. 2002, c. 188

Regulation, O.I.C., 1977/158, 1981/14, und 1990/136

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Antragsteller als Immobilienmakler müssen

a)

über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten unmittelbar vor Antragstellung in Yukon ansässig (resident) sein und

b)

mindestens ein Jahr vor Stellung des Antrags in Yukon als Verkäufer zugelassen worden sein.

Vorbehalt I-PT-180

Sektor:

Dienstleistungen von Reiseagenturen, Reiseveranstaltern und Fremdenführern

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Wilderness Tourism Licensing Act, R.S.Y. 2002, c. 228

General Regulation, O.I.C. 1999/69

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Es gibt nur eine beschränkte Anzahl von Lizenzen, die dem Gebiet Glacier Bay National Park and Preserve zugeteilt sind. Lizenzen, die Yukon zugeteilt sind, werden bevorzugt an in Yukon ansässige Personen (Residents) vergeben.

2.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Tourismus in der Wildnis und die Erteilung von diesbezüglichen Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

den Zugang zum Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Gebietsansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

den Marktzugang zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben.

Vorbehalt I-PT-181

Sektor:

Fremdenverkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Jagd, Fallenstellerei, Ausrüstung und Fremdenführer

Zuordnung nach Branche:

CPC 8813, 7472, 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Wildlife Act, R.S.Y. 2002, c. 229

Wildlife Regulations, O.I.C. 2012/84

Trapping Regulation, O.I.C. 1982/283

Parks and Land Certainty Act, R.S.Y. 2002, c. 165

Hershel Island Park Regulation, O.I.C. 1990/038

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Personen, die eine Konzession für Ausrüstung oder für die Fallenstellerei bzw. eine Lizenz für Tourismus in der Wildnis beantragen, müssen Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Permanent residents) mit gewöhnlichen Aufenthalt (Ordinarily resident) in Kanada sein. Ausrüster müssen sich während des Zeitraums, in dem jemand unter ihrer Konzession jagt, in Yukon aufhalten.

2.

Ein Ausrüstungszertifikat ist eine jährliche Genehmigung, die den Inhaber berechtigt, unter einer spezifischen Ausrüstungskonzession eine Geschäftstätigkeit als Ausrüster auszuüben. Ein Ausrüstungsbescheinigung wird einer Person ausgestellt, die Inhaber einer Konzession ist, oder auf Ersuchen einer infrage kommenden vom Ausrüster benannten Gesellschaft. Die Gesellschaft kann dann Jägern Dienstleistungen von Jagdführern anbieten. Lizenzen für Fallensteller und Konzessionen für die Fallenstellerei werden ausschließlich in Yukon ansässigen Personen (Residents) erteilt.

3.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Fremdenverkehrssektors, einschließlich der Dienstleistungen im Bereich Jagd, Fallenstellerei, Ausrüstung und Fremdenführer, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

den Marktzugang zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben.

Vorbehalt I-PT-182

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

Teilsektor:

Häute, Felle und Pelzfelle, roh

Dienstleistungen im Bereich Tierzucht

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 0297, 8812, 8813

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Wildlife Act, R.S.Y. 2002, c. 229

Wildlife Regulations, O.I.C. 2012/84

Trapping Regulations, O.I.C. 1982/283

Game Farm Regulations, O.I.C. 1995/15

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Für den Betrieb einer Pelztierfarm in Yukon ist eine Lizenz erforderlich. Lizenzen werden nur in Yukon ansässigen Personen (Residents) erteilt. Gemäß dem Wildlife Act gilt die Ansässigkeit (Residency) als nachgewiesen, wenn die Person seit einem Jahr in Yukon niedergelassen ist.

2.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung der Tierzucht, einschließlich der Erzeugung von rohen Häuten, Fellen und Pelzfellen, Dienstleistungen im Bereich Tierzucht und Dienstleistungen im Bereich Jagd, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, die darauf abstellen,

a)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

den Marktzugang zu beschränken; und

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben.

Vorbehalt I-PT-183

Sektor:

Grund und Boden

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen und sonstige bewaldete Flächen

Zuordnung nach Branche:

CPC 531, 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von Geräten mit Bedienungspersonal), 8812

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Lands Titles Act, R.S.Y. 2002, c. 130

Lands Act, R.S.Y. 2002, c. 132

Lands Regulation, O.I.C. 1983/192

Lands ActRegulation to Amend the Lands Regulation, O.I.C. 2012/159

Agrarpolitik im Territorium Yukon

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kapitalgesellschaften, die die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen beantragen, müssen in Kanada oder Yukon gegründet sein und die Anteilseigner müssen mehrheitlich Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Landed immigrants) sein und seit einem Jahr ununterbrochen in Yukon ansässig sein.

2.

Um die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen beantragen zu können, muss eine Gesellschaft in Yukon eingetragen sein und ihre Mitarbeiter müssen Bürger Kanadas oder dauerhaft Gebietsansässige (Landed immigrants) sein und seit einem Jahr ununterbrochen in Yukon ansässig sein.

3.

Eine Mehrheit der Mitglieder einer landwirtschaftlichen Vereinigung oder Genossenschaft als Antragsteller muss in Yukon ansässig (Residents) sein.

4.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Landwirtschaftssektors, einschließlich landwirtschaftlicher Flächen, Waldflächen und sonstiger bewaldeter Flächen, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

Leistungsanforderungen aufzuerlegen;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane zu stellen.

Vorbehalt I-PT-184

Sektor:

Grund und Boden

Teilsektor:

Landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen und sonstige bewaldete Flächen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8811 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal), 8812, 531

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Land Titles Act, R.S.Y. 2002, c. 130

Lands Act, R.S.Y. 2002, c. 132

Lands Regulation, O.I.C. 1983/192

Lands ActRegulation to Amend the Lands Regulation, O.I.C. 2012/159

Grazing Regulations, O.I.C. 1988/171

Politik der Weidepacht im Territorium Yukon

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Um eine Weidevereinbarung beantragen zu können,

a)

müssen natürliche Personen Bürger Kanadas sein oder den Status eines dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) haben und vor der Antragstellung seit einem Jahr in Yukon ansässig gewesen sein;

b)

muss eine Mehrheit der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in Yukon ansässig (Residents) sein; oder

c)

muss eine Mehrheit der Mitglieder einer landwirtschaftlichen Vereinigung oder Genossenschaft in Yukon ansässig (Residents) sein.

2.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Landwirtschaftssektors, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Dienstleistungen im Bereich Tierzucht, landwirtschaftlicher Flächen, Waldflächen und sonstiger bewaldeter Flächen und Pachtverträgen und Nutzungserlaubnissen für Kronland (Crown land leases and permits), sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-185

Sektor:

Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Erzeugung, Verarbeitung und Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Lebensmittel und Meereserzeugnisse

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 04, 531, 881 (mit Ausnahme der Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal und 8814), 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Agricultural Products Act, R.S.Y. 2002, c. 3

Meat Inspection and Abattoir Regulations, O.I.C. 1988/104

Agrarpolitik im Territorium Yukon

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Landwirtschaftssektors, einschließlich der Erzeugung, Vermarktung, Verarbeitung und Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln und Meereserzeugnissen und Dienstleistungen im Bereich Fischerei, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen aufzuerlegen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-186

Sektor:

Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Land- und forstwirtschaftliche und sonstige bewaldete Flächen

Erzeugnisse der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 531

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Forest Resources Act, S.Y. 2008, c. 15

Forest Resources Regulation, O.I.C. 2010/171

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung des Forstwirtschaftssektors, einschließlich landwirtschaftlicher Flächen, Waldflächen und sonstiger bewaldeter Flächen und Erzeugnissen der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags, und die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-187

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrische Energie

Dienstleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Waters Act, S.Y. 2003, c. 19

Waters Regulation, O.I.C. 2003/58

Environment Act, R.S.Y. 2002, c. 76

Quartz Mining Act, S.Y. 2003, c. 14

Quartz Mining Land Use Regulation, O.I.C. 2003/64

Security Regulation, O.I.C. 2007/77

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, die Tarife für Elektrizität festzusetzen oder zu ändern.

2.

Yukon kann der Entwicklungsgesellschaft von Yukon („Yukon Development Corporation“) — oder einer Tochter- oder Nachfolgegesellschaft — für operative Zwecke alle Anlagen oder allen Strom aus Wasserkraft zur Verfügung stellen, die im Eigentum von Yukon oder unter seiner Kontrolle stehen.

3.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf Energie, einschließlich in Bezug auf elektrische Energie und Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-188

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom

Gas, Dampf und Warmwasser

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Corporate Governance Act, R.S.Y. 2002, c. 45

Public Utilities Act, R.S.Y. 2002, c. 186

Yukon Power Corporation Regulations, O.I.C. 1987/71

Yukon Development Corporation Act, R.S.Y. 2002, c. 236

Energy Conservation Fund, O.I.C. 1997/91

Energy Conservation Fund Use Regulation, O.I.C. 1998/204

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf Energie, einschließlich in Bezug auf Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser und Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Zulassungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-189

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Transport von Brennstoff

Transport anderer Güter

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Public Utilities Act, R.S.N.S. 2002, c. 186

Yukon Power Corporation Regulations, O.I.C. 1987/71

Oil and Gas Act, R.S.Y. 2002, c. 162

Oil and Gas Pipeline Regulations

Oil and Gas Disposition Regulations, O.I.C. 1999/147

Oil and Gas Licence Administration Regulations, O.I.C. 2004/157

Oil and Gas Drilling and Production Regulations, O.I.C. 2004/158

Oil and Gas Geoscience and Exploration Regulations, O.I.C. 2004/156

Oil and Gas Royalty Regulations, O.I.C. 2008/25

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Der Commissioner in Executive Council kann jedes „Energieprojekt“ (das definitionsgemäß jede Erdöl- oder Erdgasrohrleitung einschließt) als „reguliertes Projekt“ ausweisen und gestattet dem Minister, in Bezug auf das Projekt Bedingungen zur Auflage zu machen. Der Commissioner in Executive Council kann dem Ausschuss für Unternehmen der Daseinsvorsorge in Yukon („Yukon Utilities Board“) unter anderem in Bezug auf die Tarife für Versorgungsleistungen und den Betrieb der öffentlichen Versorgungsunternehmen Weisungen erteilen.

2.

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf den Transport, einschließlich in Bezug auf den Transport in Rohrleitungen, den Transport von Brennstoff und den Transport anderer Güter und Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-190

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Öl und Gas

Dienstleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung

Erdöl und Erdgas

Transport in Rohrleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Canada-Yukon Oil and Gas Accord

Oil and Gas Act, R.S.Y. 2002, c. 162

Oil and Gas Pipeline Regulation

Oil and Gas Disposition Regulations, O.I.C. 1999/147

Oil and Gas Licence Administration Regulations, O.I.C. 2004/157

Oil and Gas Drilling and Production Regulations, O.I.C. 2004/158

Oil and Gas Geoscience and Exploration Regulations, O.I.C. 2004/156

Oil and Gas Royalty Regulations, O.I.C. 2008/25

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf Energie, einschließlich in Bezug auf Öl und Gas, Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, Erdöl und Erdgas und den Transport in Rohrleitungen, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Zulassungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-191

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier-, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung und Transport von alkoholischen Getränken

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 7123 (außer 71231, 71232, 71233, 71234), 8841

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Liquor Act, R.S.Y. 2002, c. 140

Liquor Regulations, O.I.C. 1977/37

Regulations to Amend the Liquor Regulations, O.I.C. 2010/157, O.I.C. 2012/96

Yukon Act, S.C. 2002, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf alkoholische Getränke, einschließlich in Bezug auf Dienstleistungen von Großhändlern, Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen, Spirituosen, Wein und Bier, Dienstleistungen von Kommissionären, Erzeugung, Herstellung und Transport von alkoholischen Getränken und Einzelhandelsleistungen, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Zulassungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

c)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-192

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Public Lotteries Act, R.S.Y. 2002, c. 179

Lottery Licensing Act, R.S.Y. 2002, c. 143

Lotteries and Games of Chance Regulations and the Diamond Tooth Gerties Regulations, O.I.C. 1987/180

Lottery Licensing ActRegulation to Amend the Lottery and Games of Chance Regulations, O.I.C. 2012/102

Slot Machine Management Regulations, O.I.C. 2205/32

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf das Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, einschließlich in Bezug auf Regelungsdienstleistungen, Dienstleister, das verarbeitende Gewerbe, Materialienanbieter und Verfahren und Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Lotterien, Spielautomaten, Videolotterie-Terminals, Glücksspielen, Rennen, Wettbüros, Bingo, Kasinos und Preisausschreiben, sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen und die Ausübung solcher Tätigkeiten, einschließlich durch Monopole mit territorialer Geltung. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Vorbehalt I-PT-193

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Behandlungsleistungen an Haustieren

Sonstige Dienstleistungen des Veterinärwesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Animal Protection Act, R.S.Y. 2002, c. 6

Animal Health Act, R.S.Y. 2002, c. 5

Occupational Training Act, R.S.Y. 2002, c. 160

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf tierärztliche Behandlungsleistungen an Haustieren und sonstige Dienstleistungen des Veterinärwesens sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Zulassungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

b)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben.

Vorbehalt I-PT-194

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Teilsektor:

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

Leistungen der interdisziplinären Forschung und experimentellen Entwicklung

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 852 (nur Sprachwissenschaft und Sprachen), 853

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Scientists and Explorers Act, R.S.Y. 2002, c. 200

Historic Resources Act, R.S.Y. 2002, c. 109

Archaeological Sites Regulation, O.I.C. 2003/73

Wildlife Act, R.S.Y. 2002, c. 229

Wildlife Regulations, O.I.C. 2012/84

Languages Act, R.S.Y. 2002, c. 133

Yukon Environmental and Socio-Economic Assessment Act, S.C. 2003, c. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die obengenannten Maßnahmen gestatten der Regierung von Yukon die Regelung in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sozial- und Geisteswissenschaften und Leistungen der interdisziplinären Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Erteilung verschiedener diesbezüglicher Genehmigungen. Dies kann unter anderem den Erlass von Maßnahmen umfassen, um

a)

Leistungsanforderungen zu stellen;

b)

Eigentum auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) zu beschränken;

c)

kanadischen Personen und kanadischen Dienstleistern den Vorzug zu geben;

d)

Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit (Residence) von Angehörigen des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane (board of directors) zu stellen.

Liste der EU-Vertragspartei

In der Europäischen Union geltende Vorbehalte

(anwendbar in allen Mitgliedstaaten, sofern nicht anders angegeben)

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National

Maßnahmen:

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beschreibung:

Investitionen

Alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU gegründeten Unternehmen oder Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der EU haben, einschließlich derjenigen, die von kanadischen Investoren in den Mitgliedstaaten der EU gegründet wurden, haben Anspruch auf die Behandlung gemäß Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Behandlung gilt nicht für Zweigniederlassungen oder Vertretungen von außerhalb der EU gegründeten Gesellschaften.

Im Einklang mit Kapitel acht (Investitionen) lässt die Behandlung, welche Unternehmen oder Gesellschaften gewährt wird, die von kanadischen Investoren nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der EU haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die diesen Gesellschaften bei der Gründung in der EU auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Teilsektor:

Forschung und experimentelle Entwicklungsleistungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Ingenieurwesen, interdisziplinäre Forschung und experimentelle Entwicklungsleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, CPC 853

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Alle derzeit bestehenden und künftigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, einschließlich der Beteiligungsregeln für das 7. RP und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen (JTI), Beschlüsse nach Artikel 185, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von der EU auf EU-Ebene finanziert werden, können Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und juristischen Personen der EU, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der EU haben, vorbehalten werden.

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, können Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats der EU und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, vorbehalten werden.

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von der Auftragsvergabe durch eine Vertragspartei, von Subventionen oder staatlicher Unterstützung im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 8.15 Absatz 5 Buchstaben a und b bzw. Artikel 9.2 Absatz 2 Buchstaben f und g.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 92, CPC 93

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Wie in der Beschreibung dargelegt

Beschreibung:

Investitionen

Jeder EU-Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung erbringen, oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Investoren aus Kanada oder einem Drittland oder von deren Investitionen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals und dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder EU-Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt Folgendes:

a)

Alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zur Zeit des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt oder die Zahl der in diesem Vorbehalt beschriebenen Anbieter begrenzt werden, gelten als eine bestehende Maßnahme; und

b)

der Begriff „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum eines EU-Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.


Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Leistungsanforderungen

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene

Maßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Beschreibung:

Investitionen

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen kaufen in der EU geerntetes Getreide an.

Auf aus Kanada oder einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur EU-Reiserzeuger können Ausgleichszahlungen beantragen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 8621

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige Kanadas oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer in der EU agieren können.


Sektor:

Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:

Postdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 71235, Teil von CPC 73210, Teil von 751

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/06/EG

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden.

Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

Vermietung von Luftfahrzeugen

Art des Vorbehalts:

CPC 7461, CPC 7469, CPC 83104

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die von EU-Luftverkehrsunternehmen benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder (sofern der Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, dies gestattet) in einem anderen Mitgliedstaat der EU eingetragen sein. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen.

In Ausnahmefällen kann ein EU-Luftverkehrsunternehmen unter bestimmten Umständen in Kanada eingetragene Luftfahrzeuge von einem kanadischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs eines Landes der EU, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der EU registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der EU erlangt werden, der dem EU-Luftverkehrsunternehmen die Lizenz erteilt.

Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der EU erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. Zur Klarstellung: Dies berührt nicht die Rechte und Pflichten der EU im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Für Flughafenbetriebsleistungen ist eine Niederlassung in der EU erforderlich. Für Flughafenbetriebsleistungen können individuelle Konzessionen oder Lizenzen von Behörden erforderlich sein. Der Inhaber der Lizenz oder der Konzession kann für die vollständige oder teilweise Übertragung der Betriebslizenz oder der Konzession an eine dritte Partei eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde benötigen.

Wenn EU-Luftverkehrsunternehmen von außerhalb der EU tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die EU-Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die von außerhalb der EU tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Binnenschiffsverkehr

Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 722, Teil von CPC 745

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene

Maßnahmen:

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Die Güter- oder Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen darf nur von Betreibern durchgeführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie sind in einem Mitgliedstaat der EU ansässig,

b)

sie sind berechtigt, die (internationale) Güter- und Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen durchzuführen und

c)

sie benutzen Wasserfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der EU registriert sind oder über eine Bescheinigung der Angehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaats der EU verfügen.

Eigentümer der Wasserfahrzeuge müssen darüber hinaus natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind, oder in einem Mitgliedstaat der EU eingetragene juristische Personen sein, bei denen die Mehrheit Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind. In Ausnahmefällen sind Abweichungen von dem Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung möglich.

In Spanien, Schweden und Finnland gibt es keine rechtliche Unterscheidung zwischen Meeres- und Binnenwasserstraßen. Die Verordnung über den Seeverkehr gilt ebenfalls für Binnenwasserstraßen.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 711

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)

Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen ist eine Lizenz erforderlich, die nur einem in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt werden kann.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sonstige Verkehrsdienstleistungen (Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

CPC 711,CPC 712, CPC 7212, CPC 7222, CPC 741, CPC 742, CPC 743, CPC 744, CPC 745, CPC 748, CPC 749

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mit Ausnahme Finnlands dürfen nur in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU erfüllen, im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten der EU Beförderungen im Zu- und Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann.

Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.


Sektor:

Unterstützungsdienste für alle Verkehrsträger

Teilsektor:

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 748

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

EU-Ebene — National — Regional

Maßnahmen:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und alle späteren Änderungen

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der EU ansässigen Personen erbracht werden.

In Österreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb, Kauf, Miete oder Pacht von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Regional (subnational)

Maßnahmen:

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007

Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004

NÖ-Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800

OÖ-Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994

Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993

Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996

Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998

Beschreibung:

Investitionen

Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2)

GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2)

Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a)

Beschreibung:

Investitionen

Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Nicht-EWR-Gesellschaften mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich ansässig ist. Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rechtsanwaltsordnung — RAO, RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Nach der Rechtsanwaltsordnung dürfen nur Anwälte aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft juristische Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz erbringen. Kanadische Anwälte (die in Kanada voll qualifiziert sein müssen) dürfen nur juristische Dienstleistungen in Bezug auf das Völkerrecht oder auf kanadisches Recht erbringen.

Voraussetzung für die Zulassung als Anwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht erforderlich ist, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist kanadischen Anwälten (die in Kanada voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben, die gemäß Artikel 1a der Rechtsanwaltsordnung in Österreich im Allgemeinen auf bestimmte Rechtsformen begrenzt ist.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Dienstleistungen von Steuerberatern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862, CPC 863

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4

Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG, BGBl. I Nr. 11/2008, § 7, § 11, § 56 und § 59 (1) 4

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sein müssen, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen.

Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung im EWR haben, um Buchhaltungsdienste erbringen zu können und um die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nach österreichischem Recht zu haben.

Ist der Arbeitgeber eines ausländischen Wirtschaftsprüfers kein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, so müssen sie Mitglied der betreffenden Berufsorganisation in ihrem Heimatland sein, sofern dort eine solche Organisation besteht.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/, § 3 (3) 1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das nicht Mitglied des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen mit dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen Inländerbehandlung vorsieht.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Ärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 9312

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, § 4 (2) und § 5 (b), §§ 8 (5), 32, 33 und 35

Bundesgesetz: Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. 169/2002

Beschreibung:

Investitionen

Für die Erbringung medizinischer Leistungen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.

Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzen, können in Bezug auf medizinische Dienstleistungen folgende Genehmigungen beantragen: Postgraduiertenausbildung, Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten, Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und ärztliche Tätigkeiten zu Bildungszwecken.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für zahnmedizinische Leistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit Tabak

Zuordnung nach Branche:

CPC 63108

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt.


Sektor:

Vertrieb und Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, § 3 Arzneimittelgesetz, BGBL. Nr. 185/1983, § 57-63

Beschreibung:

Investitionen

Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln darf nur in einer Apotheke stattfinden.

Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.

Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 923

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl I Nr. 340/1993, § 2

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, BGBL. I Nr. 168/1999, § 2

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde, dem Fachhochschulrat, erforderlich. Ein Investor, der ein Fachhochschul-Studienprogramm anbieten will, muss die Durchführung solcher Programme als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn das Programm für unvereinbar mit nationalen Bildungsinteressen befunden wird.

Wer eine private Hochschule beantragt, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (des Österreichischen Akkreditierungsrats). Der zuständige Minister kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Österreichisches Versicherungsaufsichtsgesetz, § 5 (1) 3 (VAG)

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBI. Nr. 569/1978, § 1 (2)

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen von Skischulen

Dienstleistungen von Bergführern

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 96419

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Regional (subnational)

Maßnahmen:

Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98

NÖ- Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710

OÖ- Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89

Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81

Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr.58/97

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76

Tiroler Schischulgesetz. LGBL. Nr. 15/95

Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98

Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a

Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02

Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7221, CPC 7222, CPC 7223, CPC 7224, Teil von CPC 745

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, §75f

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft für den Binnenschiffsverkehr durch natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich. Die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder jedes Unternehmens muss die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats haben. Eine eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile und des Betriebskapitals müssen von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats gehalten werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Passagierverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995; § 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996; § 6

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU vorbehalten werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 713

Art des Vorbehalts:

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 (1) und (2), §§ 5 (1) und (3), 15, 16

Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, § 14, 15 und 16

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Sitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

Für die Beförderung anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

1.

Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und

2.

Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf die Erfordernisse in Bezug auf Staatsangehörigkeit und Firmensitz verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Regional

Maßnahmen:

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005; Kärntner Elektrizitätswirtschafts-und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.

Die zuständige Behörde kann auf das Ansässigkeits- und Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

In Belgien geltende Vorbehalte

Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der nationalen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.

Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 14

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Arrêt Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental

Beschreibung:

Investitionen

Exploration und Förderung von Bodenschätzen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss seinen Sitz in Belgien haben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428-508); Königlicher Erlass vom 24. August 1970

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des belgischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Ansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung). Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ ist an Quoten gebunden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Voraussetzung für die Qualifikation, in amtlicher Eigenschaft als „Betriebsrevisor“ tätig zu sein, ist die Unterhaltung einer Niederlassung in Belgien, wo die Berufsausübung stattfinden wird und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft des Unternehmens Betriebsrevisor sein und für die Leitung einer Niederlassung in Belgien verantwortlich sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671,CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs

Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer

Verordnungen über Ethik vom 16. Dezember 1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten in Belgien erfordert die Kontrolle über die Erfüllung der Aufträge.

Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Personalvermittlungsdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National (Regionen)

Maßnahmen:

Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling

Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Erlass vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 7; Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 4

Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler, Artikel 6

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Region Flandern: Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt.

Region Wallonien: Ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) ist erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform) und dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt.

Deutschsprachige Gemeinschaft: Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt, und muss die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

La Loi du 21 décembre 1990 relative à l'enregistrement des navires, telle que modifiée par la loi du 3 mai 1999

L'Arrêté royal du 4 avril 1996 relatif à l'enregistrement des navires et l'entrée en vigueur de la loi du 21 décembre 1990 relative à l'enregistrement des navires, tel que modifié

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Um ein Schiff im nationalen Register eintragen lassen zu können, muss der Eigentümer oder Betreiber nach den Bestimmungen des belgischen Gesetzes und Erlasses über die Registrierung von Schiffen

a)

Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU sein,

b)

seinen Wohnsitz in Belgien haben oder dort ansässig sein oder

c)

eine juristische Person/Körperschaft sein/seinen tatsächlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

Ausländische Investoren müssen ihren Hauptgeschäftssitz in Belgien haben, um ein Wasserfahrzeug im nationalen Schiffsregister eintragen lassen zu können.

Die Schiffe müssen von Belgien aus betrieben werden, d. h. der Eigentümer-Betreiber oder der Betreiber (falls nicht identisch mit dem Eigentümer) muss eine belgische Unternehmensnummer haben.

Ein in ausländischem Eigentum stehendes Schiff kann auf Antrag eines belgischen Betreibers vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers und der belgischen Behörden (Generaldirektion Seeverkehr in Brüssel) registriert werden.

Ein in ausländischem Eigentum stehendes Schiff kann vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Primärregisters, des Eigentümers und der zuständigen belgischen Behörden auch im Bareboat-Charter-Register (zweites belgisches Register) registriert werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Luftverkehr

Vermietung von Luftfahrzeugen

Zuordnung nach Branche:

CPC 83104

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort ansässig sind.

Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Luftverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 73

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat)

Maßnahmen:

Arrêté ministériel du 3 août 1994 fixant les conditions de délivrance des licences d'exploitation aux transporteurs aériens

Beschreibung:

Investitionen

Für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen ist eine Lizenz erforderlich. Voraussetzung für die Erlangung der Lizenz ist, dass das Luftverkehrsunternehmen über mindestens ein in seinem Namen im belgischen Register registriertes Luftfahrzeug verfügt, das in seinem Eigentum steht oder das es geleast hat.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7461, CPC 7469, CPC 83104

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National (Föderalstaat und Regionen)

Maßnahmen:

Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (art. 18)

Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (art. 14)

Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (art.14)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Bodenabfertigungsdienste ist Gegenseitigkeit erforderlich.

In Bulgarien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Handelsgesetz, Artikel 17a

Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in der Republik Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Alle Sektoren außer Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.110, ISIC Rev. 3.111, ISIC Rev. 3.112, ISIC Rev. 3.113, ISIC Rev. 3.114

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

 

Maßnahmen:

Gesetz über Bodenschätze

Konzessionsgesetz

Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung

Beschreibung:

Investitionen

Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz oder anderen speziellen Konzessionsgesetzen erforderlich.

Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet der Republik Bulgarien, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird.

In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

Kommerzielle Unternehmen, an denen der Mitgliedstaat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, dürfen keine Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens tätigen, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, es sei denn, dies ist durch die Privatisierungsagentur oder den Gemeinderat gestattet, je nachdem, welche Behörde zuständig ist.

Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012 ist unbeschadet des Artikels 8.4 Absätze 1 und 2 jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch Beschluss des Parlaments verboten. Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.112

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie, Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern, Gesetz über Bodenschätze

Beschreibung:

Investitionen

Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.

Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Ein kanadisches Unternehmen kann nur dann an Konzessionen für den Bergbau auf Thoriumerz teilnehmen, wenn es nach dem bulgarischen Handelsgesetz gegründet und im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.

Das für in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen geltende Verbot, an offenen Verfahren zur Erteilung von Bergbaukonzessionen teilzunehmen, schließt auch den Bergbau auf Uran- und Thoriumerze ein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Anwaltsgesetz

Gesetz über Mediation

Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Insofern Kanada und seine Territorien und Provinzen bulgarischen Rechtsanwälten erlauben, bulgarische Staatsangehörige nach innerstaatlichem Recht zu vertreten, erlaubt Bulgarien kanadischen Rechtsanwälten, Staatsangehörige Kanadas nach innerstaatlichem Recht unter denselben Bedingungen und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt zu vertreten. Zu diesem Zweck müssen ausländische Rechtsanwälte durch einen Beschluss des Obersten Rates der Anwaltschaft für die Tätigkeit als Anwalt zugelassen und im Einheitlichen Register ausländischer Rechtsanwälte eingetragen sein. Unternehmen müssen in Bulgarien als Anwaltspartnerschaft („advokatsko sadrujie“) oder als Anwaltskanzlei („advokatsko drujestvo“) eingetragen sein. Da der Name der Anwaltskanzlei nur die Namen der Partner enthalten darf, kann eine ausländische Kanzlei ihren Namen nur dann verwenden, wenn die genannten Partner auch in Bulgarien eingetragen sind.

Die uneingeschränkte anwaltliche Zulassung ist nur Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder ausländischen Staatsangehörigen zugänglich, die qualifizierte Juristen sind und ihr Diplom, auf dem ihr Recht zur Ausübung des Berufs beruht, in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben. Bei der Vertretung vor Gericht müssen sie von einem bulgarischen Anwalt begleitet werden.

Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsleistungen ist ein dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen

Beschreibung:

Investitionen

Eine „spezialisierte Prüfungsgesellschaft“ ist ein gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des EWR registriertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die unabhängige Rechnungsprüfung der Abschlüsse von Unternehmen ist, und bei dem drei Viertel seiner Mitglieder zuverlässige zugelassene Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsgesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat sind und das eine der folgenden Rechtsformen hat:

a)

offene Handelsgesellschaft, bei der mehr als die Hälfte der Gesellschafter zugelassene Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsgesellschaften aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sind,

b)

Kommanditgesellschaft, bei der mehr als die Hälfte der unbegrenzt haftenden Gesellschafter zugelassene Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind oder

c)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und des Kapitals zugelassenen Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten gehören.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Steuerberatern

Zuordnung nach Branche:

CPC 863

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rechnungslegungsgesetz

Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen

Einkommenssteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Steuerberater müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Ingenieurdienstleistungen

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671, CPC 8672, CPC 8673, 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Raumordnungsgesetz, Artikel 230

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können kanadische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

Ausländische Spezialisten müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen, die von einheimischen Spezialisten nicht verlangt wird.

Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Kataster- und Grundbuchgesetz

Geodäsie- und Kartografiegesetz

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine fachlich zuständige Stelle ist die (natürliche oder juristische) Person, die Funktionen im Zusammenhang mit Katastervermessung, Geodäsie und Kartografie ausüben kann. Für Untersuchungen zu Bewegungen der Erdkruste benötigt eine natürliche Person, die Tätigkeiten auf den Gebieten Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie ausübt, eine Niederlassung sowie die bulgarische Staatsangehörigkeit.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Übersetzungsbüros benötigen für amtliche Übersetzungen einen Vertrag mit dem Außenministerium.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Technische Tests und Analysen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8676

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über technische Anforderungen an Produkte

Gesetz über das Messwesen

Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden

Gesetz über saubere Umgebungsluft

Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Um Prüf- und Analysedienstleistungen zu erbringen, muss ein Staatsangehöriger Kanadas in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen sein.

Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen muss die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Land eintragen sein.

Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Großhändlern und Einzelhändlern

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 621,CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über tierärztliche Tätigkeiten, Artikel 343, 363, 373

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe, Artikel 6

Gesetz über die Kontrolle der Ausfuhr von Waffen sowie von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Artikel 46

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse, Artikel 21, 27, 30

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Vertrieb (Groß- und Einzelhandel) von Erdöl und Erdölerzeugnissen, Erdgas, Edelmetallen, Tabak und Tabakerzeugnissen, ist genehmigungspflichtig und darf nur nach Eintragung im Handelsregister durchgeführt werden. Die Genehmigung darf nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR oder in Bulgarien dauerhaft ansässigen ausländischen Bürgern erteilt werden.

Für Kaufhäuser kann, je nach den Vorschriften der Gemeinde eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgeschrieben sein.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.

Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln darf nur über eine Apotheke stattfinden.

Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Apotheker müssen dauerhaft gebietsansässig sein. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die im Eigentum einer Person stehen dürfen.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen

Beschreibung:

Investitionen

Dieser Vorbehalt gilt für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung, die nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden darf (kommerzielle Präsenz ist erforderlich).

Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung dürfen auf Antrag von Vereinigungen oder Körperschaften oder Unternehmen bulgarischer und ausländischer natürlicher oder juristischer Personen, die in Bulgarien ordnungsgemäß registriert sind, durch Beschluss des Ministerrates auf Antrag des Ministers für Bildung, Jugend und Wissenschaft gegründet oder umgewandelt werden.

In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen sowie nach den obigen Bestimmungen gegründet oder umgewandelt werden.

Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Versicherungsgesetz, Artikel 8, 41, 47b

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur in Bulgarien für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.

Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen (keine Zweigniederlassungen).

Erfordernis der Ansässigkeit für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück-)Versicherungsunternehmen und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung des (Rück-)Versicherungsunternehmens befugt ist.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Kreditinstitutsgesetz, Artikel 2, 17

Sozialversicherungskodex, Artikel 121e

Währungsgesetz, Artikel 3

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Eine Bank ist als Aktiengesellschaft zu gründen.

Geschäftsführung und Vertretung der Bank sind von mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine die bulgarische Sprache beherrscht, gemeinsam auszuüben.

Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen nehmen ihre Aufgaben war, indem sie an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend sind.

Um Einlagen vom Publikum oder andere erneuerbare Ressourcen entgegenzunehmen sowie andere Dienstleistungen zu erbringen, muss eine Bank mit Hauptsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der bulgarischen Nationalbank eine Lizenz für die Aufnahme und die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Bulgarien durch eine Zweigniederlassung einholen.

Das Finanzinstitut ist als Aktiengesellschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Kommanditgesellschaft auf Aktien zu gründen und muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

Nur in Bulgarien registrierte Finanzinstitute und ausländische Finanzinstitute mit einem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU dürfen eine Tätigkeit im Gebiet Bulgariens ausüben.

Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).

Die Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften können gebietsfremde juristische Personen sein, die als Sozialversicherung, als gewerbliche Versicherung oder als anderes Finanzinstitut nach dem jeweiligen nationalem Recht eingetragen sind, wenn sie von der bulgarischen Nationalbank bestätigte Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank vorlegen. Gebietsfremde Personen können nicht Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften sein.

Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht freiwillige Rentenversicherungstätigkeiten betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Hotels, Restaurants und Catering

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 641, CPC 642, CPC 643, CPC 7471, CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 17 und 45

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Es muss eine juristische Person nach nationalem Recht gegründet werden (keine Zweigniederlassungen).

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten.

Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1: 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC5233, CPC 721,CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Handelsschifffahrtsgesetz, Artikel 6, 27, 28

Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien, Artikel 116, 116a, 117, 117a

Verordnung Nr. 17/22.01.2013 über die Warenbeförderung auf Binnenwasserstraßen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Seeschiff ist berechtigt, unter bulgarischer Flagge zu fahren, wenn

a)

es im Eigentum des Staates steht,

b)

es im Eigentum einer bulgarischen natürlichen oder juristischen Person steht,

c)

es zu mehr als der Hälfte im Eigentum bulgarischer natürlicher oder juristischer Personen steht oder

d)

es im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines EU-Mitgliedstaats steht, vorausgesetzt, dass der Schiffseigner für die Erfüllung der technischen, administrativen und sonstigen Anforderungen bulgarischer Rechtsvorschriften in Bezug auf Seeschiffe bulgarische natürliche oder juristische Personen oder in Bulgarien ansässige natürliche oder juristische Personen aus einem EU-Mitgliedstaat zugelassen hat, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten im Namen des Schiffseigners verantwortlich sind.

Was Unterstützungsdienste für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdiensten in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Schiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Binnenschiffen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.10502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 722, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Handelsschifffahrtsgesetz

Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien

Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen

Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendiensten, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern, im Küstenmeer und auf den Binnenwasserstraßen Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der EU durchgeführt werden.

Dienstleistungen für unbemannte Wasserfahrzeuge in bulgarischen Häfen und Lagern an der Donau werden nur durch bulgarische Unternehmen erbracht (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienste. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Mindestens 25 Prozent der Positionen auf Leitungs- und operativer Ebene und mindestens 25 Prozent der Positionen auf untergeordneter Ebene müssen mit bulgarischen Staatsangehörigen besetzt sein.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Eisenbahnverkehr

Unterstützungsdienste für den Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 711

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz für den Eisenbahnverkehr, Artikel 37, 48

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU dürfen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen oder Unterstützungsdienste für den Eisenbahnverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Eisenbahnunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Eisenbahnverkehr.

In Kroatien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Eigentum und andere materielle Rechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09 und 153/09)

Gesetz über landwirtschaftliche Nutzflächen (OG 152/08, 25/09, 153/09, 21/10, 31/11 und 63/11), Artikel 2

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Rechtsberufe, (OG 9/94, 51/01, 117/08, 75/09, 18/11)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Vertretung von Parteien vor Gericht kann nur durch Mitglieder der kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung „odvjetnici“). Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen nur durch Anwälte vertreten werden, die in anderen Ländern als Anwälte zugelassen sind.

Die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt, die für Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses (Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

Zuordnung nach Branche:

CPC 862

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12) , Artikel 3

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausländische Prüfungsgesellschaften dürfen Prüfungsleistungen im Gebiet Kroatiens erbringen, wenn sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. Wirtschaftsprüfungsdienste dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien ansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieuren

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671, CPC 8672, CPC 8673, CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Architektur- und Ingenieurleistungen in Raumordnung und Bauwesen (OG 152/08, 49/11, 25/13)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Von einem ausländischen Architekten oder Ingenieur erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Tierärztegesetz (OG 41/07, 55/11), Artikel 89, 106

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur juristische und natürliche Personen, die zwecks Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, dürfen in Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen (Tierärztegesetz; OG 41/07, 55/11, Artikel 89).

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten (Tierärztegesetz, OG 41/07; 55/11, Artikel 106).


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12)

Beschreibung:

Investitionen

Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, CPC 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32-35

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Krankenhausleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193, CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12)

Beschreibung:

Investitionen

Die Errichtung einiger privat finanzierter sozialer Einrichtungen kann in bestimmten geografischen Gebieten auf Basis der Bedürfnisse begrenzt werden.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Hotels und Restaurants

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 641, CPC 642, CPC 643, CPC 7471, CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12)

Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Staatsangehörigkeitserfordernis für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Schifffahrtsgesetz (Pomorski zakonik), Artikel 187

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ein Seefahrzeug, das im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die außerhalb der EU ansässig ist bzw. dort einen Firmensitz hat, kann im kroatischen nationalen Register registriert werden und die kroatische Flagge führen, wenn der Schiffer/das Unternehmen, der bzw. das die Registrierung des Wasserfahrzeugs beantragt, eine kommerzielle Präsenz in Kroatien hat.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Seeverkehrsdienstleistungen: Schub- und Schleppdienstleistungen

Unterstützungsdienste für den Seeverkehr

Hilfsdienstleistungen für alle Arten der Erbringung von Dienstleistungen

Frachtumschlagleistungen

Lagerdienstleistungen

Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7214, CPC 741, CPC 742, 745, CPC 741, CPC 742, CPC 748, CPC 749

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Hoheitsgewässer und Seehäfen, OG 158/03, 100/04, 141/06 i 38/09 (Zakon o pomorskom dobru i morskim lukama). (NN 158/03, 100/04, 141/06 i 38/09)

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische juristische Personen müssen in Kroatien ein Unternehmen gründen, dem die Hafenbehörde nach öffentlicher Ausschreibung eine Konzession erteilt haben muss.

In Zypern geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109), geändert durch die Gesetze Nrn. 52 von 1969, 55 von 1972, 50 von 1990 und 54(I) von 2003

Beschreibung:

Investitionen

Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben.

Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben.

Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 m2), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind.

Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 1110

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), geändert durch die Gesetze Nrn. 126(I) von 2013 und 29(I) von 2014

Beschreibung:

Investitionen

Der Ministerrat kann jeder Stelle, die von Kanada oder Staatsangehörigen Kanadas tatsächlich kontrolliert wird, aus Gründen der Energieversorgungssicherheit den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern.

Nachdem einer Stelle eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, darf sie nur mit vorheriger Genehmigung des Ministerrates der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle Kanadas oder eines Staatsangehörigen Kanadas unterstellt werden.

Der Ministerrat kann die Erteilung einer Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen an eine Einrichtung, die tatsächlich von Kanada oder einem Drittland oder von einem Staatsangehörigen Kanadas oder eines Drittlands kontrolliert wird, verweigern, wenn Kanada oder das Drittland Einrichtungen der Republik Zypern oder Einrichtungen von EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche die Republik Zypern oder der EU-Mitgliedstaat Einrichtungen Kanadas oder dieses Drittlands gewährt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich.

Für die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219, CPC 86220, CPC 863

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz von 2009 über Wirtschaftsprüfer und die obligatorische Prüfung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse (Gesetz 42(I)/2009), geändert durch Gesetz Nr. 163(I) von 2013

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Kanadische Wirtschaftsprüfer müssen eine spezielle Lizenz vom Finanzminister einholen, die der Gegenseitigkeit unterliegt.

Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium ist die Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig. Eine Körperschaft ist nicht erlaubt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Technische Tests und Analysen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8676

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988), geändert durch Gesetze Nrn. 24(I) von 1992 und 20(I) von 2004

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7471, CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer, 1995 bis 2004 (N.41(I)/1995-2004)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Genehmigung zur Errichtung und Führung eines Tourismus- und Reiseunternehmens sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der EU gewährt.

Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des obengenannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden.

Für die Erbringung von Dienstleistungen als Fremdenführer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU erforderlich.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Die Handelsschifffahrtsgesetze (Registrierung von Schiffen, Verkäufe und Hypotheken) von 1963 bis 2005 (Gesetz 45/1963), geändert durch die Gesetze Nr. 138(I) von 2003, 169(I) von 2004 und 108(I) von 2005

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Ein Wasserfahrzeug kann nur im zyprischen Schiffsregister eingetragen werden, wenn

a)

mehr als 50 Prozent der Anteile an dem Schiff im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU stehen, die einen bevollmächtigten Vertreter in der Republik Zypern ernannt haben, wenn sie in der Republik Zypern nicht dauerhaft gebietsansässig sind oder

b)

alle Anteile an dem Schiff (100 Prozent) im Eigentum einer oder mehrerer Gesellschaften stehen, die wie folgt gegründet wurden und betrieben werden:

(i)

gemäß den Gesetzen der Republik Zypern und mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Zypern,

(ii)

gemäß den Gesetzen eines anderen EU-Mitgliedstaats und mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptgeschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum sowie entweder mit Ernennung eines bevollmächtigten Vertreters in der Republik Zypern oder mit vollständiger Übertragung des Schiffsmanagements auf einen Zyprer oder ein EU-Schiffsmanagementunternehmen mit Geschäftssitz in der Republik Zypern oder

(iii)

außerhalb der Republik Zypern oder außerhalb jedes anderen EU-Mitgliedstaats, jedoch unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und entweder mit Ernennung eines bevollmächtigten Vertreters in der Republik Zypern oder mit vollständiger Übertragung des Schiffsmanagements auf einen Zyprer oder ein EU-Schiffsmanagementunternehmen mit Geschäftssitz in der Republik Zypern. Das Unternehmen gilt als von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats kontrolliert, wenn mehr als 50 Prozent seiner Anteile im Eigentum von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats stehen oder wenn die Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen des Unternehmens Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.

In der Tschechischen Republik geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 95/1999 Coll. (über die Bedingungen für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen)

Gesetz Nr. 503/2012, Coll. über die staatliche Landverwaltungsbehörde

Beschreibung:

Investitionen

Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von dauerhaft in der Tschechischen Republik ansässigen ausländischen natürlichen Personen und von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Unternehmen erworben werden.

Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zu Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen können (unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Firmensitz) staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann vom Staat erwerben, wenn sich auf dem Grundstück ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude befindet beziehungsweise das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 85/1996 Coll., Gesetz über Rechtsberufe

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausländische Anwälte, die gemäß Abschnitt 5a Unterabschnitt (1) des Gesetzes über Rechtsberufe in der tschechischen Anwaltskammer zugelassen sind, sind berechtigt, juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Landes, in dem sie ihre Berechtigung zur Erbringung juristischer Dienstleistungen erworben haben, und auf dem Gebiet des Völkerrechts zu erbringen.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Unternehmens- und Produktionsdienstleistungen

Tierärztliche Dienstleistungen

Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen

Restauratoren

Physiotherapeuten

Zuordnung nach Branche:

CPC 93191, CPC 932, CPC 96322

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 166/1999 Coll. (Tierärztegesetz), § 58-63, 39

Gesetz Nr. 381/1991 Coll. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), § 4

Gesetz 20/1987 Coll., über staatliche Denkmalspflege

Gesetz 96/2004 Coll., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von Qualifikationen für die Ausübung nichtärztlicher Berufe im Gesundheitswesen und für die ordnungsgemäße Erfüllung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92390

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 111/1998, Coll. (Hochschulgesetz), § 39

Gesetz Nr. 561/2004 Coll. über Vorschul-, Grund-, Sekundar-, Tertiär-, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz)

Beschreibung:

Investitionen

Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in der EU erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe.


Sektor:

Gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

Recyclingdienste

Verpackung

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 477/2001 Coll. (Verpackungsgesetz) § 16

Beschreibung:

Investitionen

Ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und -verwertung erbringen und muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 61/2000 über Seeschifffahrt (§ 5, § 6 und § 28)

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassene juristische Personen dürfen ein Schiff unter der Landesflagge betreiben.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 711

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 266/1994 Coll., über den Eisenbahnverkehr

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Personen- und Frachtbeförderung und für Schub- und Schleppdienstleistungen auf der Schiene ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

In Dänemark geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien

Lovbekendtgørelse nr. 566 af 28. august 1986 om erhvervelse af fast ejendom (Gesetz des Justizministeriums Nr. 566 vom 28. August 1985), geändert durch Gesetz Nr. 1102 vom 21. Dezember 1994 und die Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995

Dänisches Gesetz über landwirtschaftlichen Grundbesitz (lov om landbrugsejendomme)

Beschreibung:

Investitionen

Das dänische Gesetz über den Erwerb von Immobilien gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, da sich der Begriff „Immobilien“ auf sämtliche Immobilien bezieht und somit landwirtschaftliche Flächen und Grundstücke im ländlichen Raum einschließt.

Nur Personen, die dauerhaft in Dänemark ansässig sind oder früher mindestens fünf Jahre lang dauerhaft ansässig waren, können Immobilien in Dänemark erwerben. Diese Anforderung gilt auch für Unternehmen, Vereinigungen und andere Einrichtungen, öffentliche und private Institutionen, Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, die keinen satzungsmäßigen Sitz in Dänemark haben, und für ausländische Behörden.

Andere Personen müssen beim Justizministerium eine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien beantragen, die erteilt wird, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz während seines Aufenthalts in Dänemark oder für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Dänemark verwenden wird.

Der Erwerb einer Immobilie, die der Antragsteller als Zweitwohnsitz oder als Sommerhaus nutzen will, wird nur genehmigt, wenn die betreffende Person besonders enge Bindungen an Dänemark hat.

Der Kauf von Immobilien durch Unternehmen, Vereinigungen und andere Einrichtungen, öffentliche und private Institutionen, Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, die keinen satzungsmäßigen Sitz in Dänemark haben, wird genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Käufers ist.

Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftlichen Grundbesitz (lov om landbrugsejendomme) geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen natürliche und juristische Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen beider Gesetze erfüllen.

Eine Person kann einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben, wenn sie — oder eine andere Person — spätestens sechs Monate nach dem Erwerb dauerhaft in dem Betrieb ansässig ist. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

Ist der Käufer kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR, so benötigt er auch eine Genehmigung des Justizministeriums, es sei denn, er lebt zurzeit in Dänemark oder hat früher mindestens fünf Jahre lang in Dänemark gelebt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lovbekendtgørelse nr. 1053 af 29. Oktober 2009 (Gesetz Nr. 1053 vom 29. Oktober 2009 über Rechtspflege)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

90 Prozent der Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei müssen im Eigentum von Rechtsanwälten mit einer dänischen Zulassung oder von in Dänemark registrierten Anwaltskanzleien stehen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Die übrigen 10 Prozent können im Eigentum anderer Angestellten von Anwaltskanzleien stehen, die auch Mitglied des Vorstands oder der Leitung der Anwaltskanzlei sein können.

Rechtsberatungsleistungen sind auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung beschränkt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219, CPC 86220

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 468 vom 17. Juni 2008

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist ein Firmensitz erforderlich.

Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, benötigen ausländische Rechnungsleger eine Genehmigung der dänischen Unternehmensbehörde.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 433 vom 9. Juni 2004 über Tierärzte

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühr- oder vertraglicher Basis)

Zuordnung nach Branche:

CPC 822

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lov om omsætning af fast ejendom (Gesetz über den Verkauf von Immobilien)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Gemäß Abschnitt 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkauf von Immobilien, in dem die Anforderungen für Eintragungen in das Register festgelegt sind, dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks nur zugelassene Immobilienmakler, die im Register der Immobilienmakler eingetragen sind, die Bezeichnung „Immobilienmakler“ verwenden. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der EU, dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein. Die dänische Unternehmensbehörde kann auf das Ansässigkeitserfordernis verzichten.

Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für dänische Verbraucher.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lov om translatører og tolke (Gesetz über zugelassene Übersetzer und Dolmetscher), Gesetz Nr. 181 vom 25. März 1988, ss. 1 und 1a

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung zugelassener Übersetzungs- und Dolmetschleistungen durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks erfordert eine Genehmigung der dänischen Unternehmensbehörde .

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem dem staatlichen zugelassenen Übersetzer und Dolmetscher gleichwertigen Beruf niedergelassen sind, können für die gelegentliche und vorübergehende Erbringung dieser Dienstleistungen Ausnahmen von dem Genehmigungserfordernis gewährt werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lov om vagtvirksomhed LBK nr 227 af 03/03/2010

Beschreibung:

Investitionen

Ansässigkeitserfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 855 vom 4. August 2008

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.10502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lov om Dansk Internationalt Skibsregister (Gesetz über das dänische internationale Schiffsregister), para 1 (2)

Søloven (dänisches Handelsschifffahrtsgesetz), para 1 (2).

Lov om Havne (Hafengesetz), ss. 9 (6-7) und 10 (4-5)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Nicht in der EU Ansässige dürfen nur wie folgt Eigentum an Wasserfahrzeugen unter dänischer Flagge besitzen:

a)

über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen, d. h. eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft. Außerdem müssen die Schiffe von dem Unternehmen effektiv entweder durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder durch eine in Dänemark ansässige Person verwaltet, kontrolliert und betrieben werden; oder

b)

durch Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR und Übertragung des Eigentums an diesem Schiff auf diese EU- oder EWR-Gesellschaft. Diese EU- oder EWR-Gesellschaft ist nicht verpflichtet, eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen, aber es muss ein Vertreter in Dänemark ernannt werden, und das Schiff muss effektiv von Dänemark aus verwaltet, kontrolliert und geführt werden.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 741, CPC 742, CPC 745

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lov om Dansk Internationalt Skibsregister (Gesetz über das dänische internationale Schiffsregister), para 1 (2)

Søloven (dänisches Handelsschifffahrtsgesetz), para 1 (2).

Lov om Havne (Hafengesetz), ss. 9 (6-7) und 10 (4-5)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Nach dem Hafengesetz erfordert die Erbringung von Stauerleistungen und anderen schiffsbezogenen Leistungen durch einen ausländischen privaten Hafenbetreiber in einem dänischen Hafen in Zusammenarbeit mit einem dänischen städtischen Hafen eine Genehmigung des Verkehrsministers.

Städtische Häfen benötigen für die Erbringung von Stauerleistungen und anderen schiffsbezogenen Leistungen wie Lotsen- und Schleppdiensten eine Genehmigung des Verkehrsministers. Staatliche Häfen dürfen diese Leistungen nicht erbringen.

Da das Hafengesetz keine Beschränkungen für private Hafenbetreiber vorsieht, ist es ausländischen privaten Hafenbetreibern nicht verwehrt, Stauerleistungen und andere schiffsbezogene Leistungen in dänischen Häfen zu erbringen. Für ausländische staatliche und städtische Hafenbetreiber gelten jedoch die Beschränkungen gemäß dem Hafengesetz.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bekendtgørelse nr. 724 af 1. juli 2008 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsysrtemer og pipelines (Verordnung über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines), Nr. 724 vom 1. Juli 2008

Beschreibung:

Investitionen

Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Rohrfernleitung für die Beförderung von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden.

In Estland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631 (2), § 385 (1)

Beschreibung:

Investitionen

Eine ausländische Gesellschaft muss eine oder mehrere Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen für eine Zweigniederlassung ernennen. Die Leitungs- bzw. Kontrollfunktion einer Zweigniederlassung muss eine natürliche Person mit aktiver Rechtsfähigkeit innehaben. Mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung muss in Estland, in einem Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung ), RT I 2001, 36, 201

Notariaadiseadus (Notarigesetz), RT I 2000, 104, 684 Kohtutäituri seadus (Gesetz über Gerichtsvollzieher), RT I 2009, 68, 463

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des estnischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Für juristische Dienstleistungen, ausgenommen Beratungsdienstleistungen, die für Kunden in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten und durch Auskünfte in Rechtsfragen erbracht werden, ist die kommerzielle Präsenz nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden.


Sektor:

Juristische Dienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Vereidigte Übersetzer

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 14 (1)

Vandetõlgi seadus (Gesetz über vereidigte Übersetzer) § 3 (2)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Patentanwalt muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU und dauerhaft in Estland ansässig sein.

Ein vereidigter Übersetzer muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU sein.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4; § 25 (3), §30, § 421

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Erzeugnissen ist nur einer Apotheke gestattet.

Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst ist verboten.

Die Genehmigung zur Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen sowie

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520

CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Schiffsflaggen und Gesetz über Schiffsregister

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Das Recht zur Führung der Flagge der Republik Estland wird Seefahrzeugen gewährt, deren Eigentümer estnische Staatsbürger sind bzw. die sich in gemeinsamem Eigentum befinden, sofern der größere Anteil auf die estnischen Miteigentümer entfällt. Die Mehrheitsbeteiligung an einem Wasserfahrzeug unter estnischer Flagge ist Staatsangehörigen und juristischen Personen von EU-Mitgliedstaaten gestattet, sofern diese Person eines anderen EU-Mitgliedstaats

a)

einen Wohnsitz oder eine ständige Niederlassung in Estland hat, und das Schiff selbst nicht als Niederlassung gilt oder

b)

einen ständigen Vertreter hat, der in Estland ansässig ist oder seinen Sitz hat, und der für die Einhaltung der technischen, sozialen und administrativen Vorschriften, die für Seefahrzeuge in Estland gelten, verantwortlich ist und der die Nutzung des Schiffes direkt kontrolliert und überwacht.

In Finnland geltende Vorbehalte

Für die Zwecke der von der EU und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln.

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1

Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001

Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007)

Beschreibung:

Investitionen

Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR ansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.

Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR ansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Bergbau

Leistungen im Bereich Bergbau

Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

Erzbergbau

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 120 , CPC 5115, CPC 883, CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011)

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Ggf. kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt werden.


Sektor:

Tierhaltung

Teilsektor:

Rentierhaltung

Zuordnung nach Branche:

(ISIC Rev. 3.1 014 )

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1, s. 4).

Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands

Beschreibung:

Investitionen

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR die im Gebiet für Rentierhaltung ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und halten. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.


Sektor:

Juristische Dienstleistungen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964)

Laki patenttiasiamiehistä (Patentanwaltsordnung) (552/1967)

Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Züchterrecht) Gesetz 1279/2009)

Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die für die Ausübung des Berufs erforderliche Aufnahme in das Berufsregister der Patentanwälte ist nur im EWR ansässigen Patentanwälten gestattet.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3, Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die für die Führung der finnischen Berufsbezeichnung „asianajaja“ erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer setzt die Ansässigkeit im EWR voraus. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich des innerstaatlichen Rechts, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfunggesetz) (459/2007)

Sektorspezifische Gesetze schreiben hierfür den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vor.

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind, muss im EWR ansässig sein.

Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Prüfungsgesellschaft eingesetzt werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), s. 2(1)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

EWR-Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.


Sektor:

Sonstige Dienstleistungen

Teilsektor:

Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003)

Beschreibung:

Investitionen

Dienstleistungen von Krematorien und in Zusammenhang mit der Verwaltung/Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Merilaki (Schiffahrtsgesetz) (674/1994)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in Finnland haben, um ein Schiff im nationalen Schiffsregister eintragen lassen zu können.

Ein Schiff kann nur dann als finnisch gelten und das Recht haben, die finnische Flagge zu führen, wenn mehr als 60 Prozent des Schiffes im Eigentum eines finnischen Staatsangehörigen oder eines finnischen Unternehmens stehen.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 745

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung:

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994)

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), s. 4

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Das Erbringen von Unterstützungsdiensten für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern oder auf finnischen Binnenwasserstraßen ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen, der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder der norwegischen Flagge fahren.

In Frankreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Landwirtschaft und Jagd

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011 , ISIC Rev. 3.1 012 , ISIC Rev. 3.1 013 , ISIC Rev. 3.1 014 , ISIC Rev. 3.1 015

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) Art. R331-1 Betriebsgründung und Art. L. 529-2 Landwirtschaftliche Genossenschaften

Beschreibung:

Investitionen

Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Genossenschaften durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig. Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung.


Sektor:

Fischerei und Fischzucht

Teilsektor:

Fischerei und Aquakultur

Leistungen im Zusammenhang mit Fischfang

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 050 , CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) Art. L921-3

Beschreibung:

Investitionen

Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung auf französischem Gebiet aus geleitet und kontrolliert wird.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 31. Dezember 1971, Art. 56

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales

Gesetz 90 — 1259 vom 31. Dezember 1990, Art. 7

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des französischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des französischen Rechts erbringen.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Die Vertretung vor dem Cour de Cassation und dem Conseil d'Etat ist an Quoten gebunden. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 Prozent der Partner, die 75 Prozent der Anteile halten, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Dienstleistungen von Steuerberatern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219, CPC 86220, CPC 863

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, arts. 3, 7, 26, 27

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdiensten durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions), AGC (Association de gestion et comptabilité) oder SCP (Société civile professionnelle). Dienstleistungen von Steuerberatern: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP (Société civile professionnelle).

Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif ) und SCS (Société en commandite simple).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales.

Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation.

Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA.

Loi 77-2 du 3 janvier 1977, arts. 12, 13, 14

Beschreibung:

Investitionen

Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen:

SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCA (en commandite par actions) SCOP (Société Coopérative et partizipativen), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral par actions simplifiée) oder SAS (société par actions simplifiée) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung:

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) Art. L241-1; L241-2; L241-2-1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Staatsangehörigkeitserfordernis gilt nur für Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Sofern Kanada französischen Staatsbürgerinnen und -bürgern die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gestattet, wird Frankreich unter den gleichen Bedingungen auch kanadischen Dienstleistern die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gestatten.

Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: (SEP (Société en participation); SCP (Société civile professionnelle) oder SEL (Société d'exercice liberal).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt.

Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel

Zuordnung nach Branche:

CPC 631, CPC 632

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Art. L752-1 bis L752-6 code de commerce

Beschreibung:

Investitionen

Die Genehmigung für große Kaufhäuser erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung.

Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Vertrieb von Tabakwaren

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 6222, Teil von CPC 6310

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code général des impôts, art. 568 et articles 276-279 de l'annexe 2 de ce code

Beschreibung:

Investitionen

Staatliches Monopol für den Groß- und Einzelhandel mit Tabak.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler (buraliste).


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code de la santé publique, arts. L4221-1, L4221-13, L5125-10

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 (Law 90-1258 über die Ausübung freier Berufe in der Rechtsform eines Unternehmens)

Beschreibung:

Investitionen

Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich.

Ausländischen Apothekern kann im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden, sich niederzulassen.

Die kommerzielle Präsenz muss diskriminierungsfrei eine der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen; anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions (SEL), société en nom collectif (SNC), société de participations financières de profession libérale de pharmaciens d'officine oder SARL


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung.

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code de l'éducation, Arts. L 444-5, L 914-4, L 441-8, L 731-8, L 731-1 bis 8

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU erforderlich.

Kanadische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar-, Sekundar- und Hochschulen erhalten.

Kanadische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 931, CPC 933

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérals, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 et la loi 66-879 du 29 novembre 1966 (SCP)

Code de la santé publique, art. L6122-1, L6122-2 (Ordonnance2010-177 du 23 février 2010)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausländische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen — lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen.

Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehöriger der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden.

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code des douanes, Art. 219

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ausländischen Investoren, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind bzw. die keine Rechtspersönlichkeit nach dem Recht der EU oder des EWR besitzen und keinen Hauptsitz in der EU oder im EWR haben, ist es nicht gestattet, Eigentum in Höhe von 50 Prozent oder mehr an einem Seefahrzeug unter französischer Flagge zu halten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Schiffe, die nach Ausübung einer Leasingoption den Eigentümererfordernissen für unter französischer Flagge fahrende Schiffe entsprechen. Dieser Vorbehalt findet ebenfalls keine Anwendung, wenn das Schiff ohne Besatzung („bareboat“) von einem Charterer gechartert wird, der die Eigentümererfordernisse erfüllt und das Schiff tatsächlich nutzt.

In Deutschland geltende Vorbehalte

Sektor:

Verarbeitendes Gewerbe

Teilsektor:

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, die mindestens viermal wöchentlich erscheinen, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften, die weniger als viermal wöchentlich erscheinen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1223, ISIC Rev. 3.1 224

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National — Regional (subföderal)

Maßnahmen:

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz v. 4. Februar 2005, GVBl. S. 23 in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. S. 427

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Baden-Württemberg (LPG BW) v. 14 Jan. 1964, GBl. S.11, geändert durch das Gesetz v. 17. Dez. 2009, GBl. S. 809

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) v. 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706)

§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Presse Schleswig-Holstein (PressG SH) vom 25.1.2012, GVOBL. SH S. 266

§ 7 Abs. 2 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) v. 6 Juni 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 541

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 2.5.2013 (GVBl. LSA S. 198)

§ 7 Abs. 2 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) v. 15 Juni 1965, GVBl. S. 744 zuletzt geändert durch das Gesetz v. 18. Nov. 2009, GVBl. S. 674

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Landspressegesetz (BbgPG) v. 13. Mai 1993, GVBl. I/93, S. 162, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21. Juni 2012, GVBl. I/12, S. 1

§ 9 Abs. 1 Nr.1 Gesetz über die Presse Bremen (BrPrG), Brem. GBl. 1965, S. 63; zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl.1 ÄndBek vom 24.1.2012 (Brem.GBl. S.24)

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hessisches Pressegesetz (HPresseG) v. 12. Dezember 2004, GVBl. 2004 I S.2, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, GVBl. S. 622

§ 7 Abs. 2 i.V.m § 9 Abs.1 Ziffer 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) v. 31. Juli 1991, GVBl. 1991 S. 271 in der Fassung v. 16. Juli 2008, GvBl. S. 243

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Pressegesetz v. 29. Januar 1965, HmbGVBl., S. 15, in der Fassung v. 15. Dez. 2009, HmbGVBl. S. 444, 447

§ 6 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) v. 3. April 1992, SächsGVBl. S. 125 zuletzt geändert durch das Gesetz v. 13. August 2009, SächsGVBl. S. 438

§ 8 Abs. 2 Niedersächsisches Pressegesetz v. 22. März 1965, GVbl. S.9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2010 (Nds. GVBl. S. 480)

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 22. 4 2013 (Amtsbl. I S. 111)

Art. 5 Abs. 2 Bayerisches Pressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 19. April 2000 (GVBl, S. 340), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 22.12.2009 (GVBl. S. 630)

Beschreibung:

Investitionen

In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein.

Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Ansässigkeit in Deutschland, in der EU oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können vom Bundesminister des Inneren zugelassen werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

§ 59e, § 59f, § 206 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung )

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des deutschen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des deutschen Rechts erbringen (EuRAG).

Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Nach §§ 59e und 59f BRAO ist es nur deutschen Rechtsanwälten, Rechtsanwälten aus dem EWR und der EU oder Rechtsanwälten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestattet, juristische Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz in Form einer Anwalts-GmbH oder Anwalts-AG zu erbringen. Für Rechtsanwälte aus anderen Ländern ist eine kommerzielle Präsenz in Form einer Anwalts-GmbH oder Anwalts-AG nur durch den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen gestattet (§ 206 BRAO).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen Patentanwälte

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

§ 52e, § 52 f, § 154a und § 154 b Patentanwaltsordnung (PAO)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Patentanwälte aus Drittländern (Nicht-EU oder EWR-Mitgliedstaaten oder Schweizerische Eidgenossenschaft) dürfen in Deutschland nicht als Patentanwälte tätig sein (§ 154a PAO).

Nach §§ 52e und 59f PAO ist es nur deutschen Rechtsanwälten, Rechtsanwälten aus dem EWR, der EU oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestattet, juristische Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz in Form einer Patentanwalts-GmbH oder Patentanwalts-AG zu erbringen. Patentanwälten aus anderen Ländern ist eine kommerzielle Präsenz in Form einer Patentanwalts-GmbH oder Patentanwalts-AG nur durch den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung gestattet (§ 154a PAO).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211 und 86212 (ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) CPC 86213, 86219, 86220

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Handelsgesetzbuch, HGB

Wirtschaftsprüferordnung, WPO

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bestimmte deutsche Rechtsformen annehmen. Nur Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und sonstige Partnerschaftsgesellschaften und Europäische Gesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (WPO, Art. 27). Eine GmbH & Co. Kommanditgesellschaft kann Rechnungslegungen und Wirtschaftsprüfungen durchführen.

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der EU erforderlich. Allerdings dürfen Prüfer aus Kanada, die gemäß Art. 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der EU durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

Dienstleistungen von Hebammen

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National — Regional (subföderal)

Maßnahmen:

Bundesärzteordnung

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.7.1998)

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege

§ 7 Absatz 3 Musterberufsordnung für Ärzte

§95, § 99 und ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1 Absatz 2 und 5 des Hebammengesetzes

§ 291b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anbieter elektronischer Dienste im Gesundheitswesen

Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.3.1995 (GBl. BW vom 17.05.1995 S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften vom 15.06.2010 (GBl. BW vom 22.06.2010, S. 427, 431)

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz — HKaG) in Bayern vom 6.2.2002 (BAY GVBl 2002, S.42)

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) vom 04.09.1978 (Berliner GVBl. Seite 1937, Rev. Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel I Elftes Änderungsgesetz vom 17.03.2010 (Berliner GVBl. Seite 135)

§ 31 Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG) vom28.4.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2008 (GVBl. I S. 134, 139)

Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz — HeilBerG) vom 12.5.2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, und zwar im Land Bremen und Novellierung Rechtsnormen vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 535)

§ 29 Heilberufsgesetz (HeilBG NRW) vom 9.5.2000 in der Fassung vom 17.12.2009 (GV. NRW 2009, S. 865),

§ 20 Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz vom 7.2.2003 in der Fassung vom 15.9.2011 (GV. R-Pf 2011, S. 425)

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz — SächsHKaG) vom 24.5.1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19.5.2010 (SächsGVBl. S. 142 und 143),

Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen,

Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz — SHKG) vom 19.11.2007, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.11.2008 (ABl. S. 1930)

Thüringer Heilberufegesetz vom 29. Januar 2002 (GVBl 2002, 125) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl 2009, 592)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten. Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Leistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfrei Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

Der Zugang zur Erbringung von medizinischen und zahnärztlichen Dienstleistungen sowie von Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt.

Es können Niederlassungsanforderungen gelten.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss.

Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) -Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Krankenhäuser

Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen

Rettungsdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 931, CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National — Regional (subföderal)

Maßnahmen:

Bundesärzteordnung

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten vom 16.7.1998

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Orthoptisten und der Orthoptistin

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

Bundesapothekerordnung

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin, Personenbeförderungsgesetz (Act on Public Transport),

Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz — RDG) in Baden-Württemberg vom 8.2.2010 (GBl. 2010, S. 285),

Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.7.2008 (GVBl 2008, S. 429)

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz) vom 8.7.1993 (GVBl. S. 313) geändert durch Anlage Nr. 33 des 7. Aufhebungsgesetzes vom 4.3.2005 (GVBl. S.125),

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) in der Fassung vom 18.5.2005,

Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG) vom 22.9.1992, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.5.1998,

Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 9.6.1992, zuletzt geändert am 27.9.1995

Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (HRDG) vom 24.11.1998

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDGM-V) vom 1.7.1993, geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des RDGM-V vom 29.5.1998,

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 2.10.2007 (GVBl, S. 473, zuletzt geändert am 22.2.2012 (GVBl. S.18),

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 9.11.1992, zuletzt geändert am 6.7.2004,

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG) vom 22.4.1991,

Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 9.2.1994, zuletzt geändert am 27.11.1996,

Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen vom 24.6.2004.

Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 7.11.1993.

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport im Land Schleswig-Holstein (RDG) vom 29.11.1991,

Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG) vom 22.12.1992.

§ 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz

§§ 14, 30 Gewerbeordnung

§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung

§ 291b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)Anbieter elektronischer Dienste im Gesundheitswesen

§ 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

§ 34 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Unfallversicherung

§ 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

§ 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch(SGB XI), Soziale Pflegeversicherung Landespflegegesetze

Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz — LPflG) vom 11. September 1995, zuletzt geändert sowie Abschnitt 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427)

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689)

Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz — LPflegEG) vom 19. Juli 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 792)

Gesetz zur Umsetzung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(Landespflegegesetz — LPflegeG) vom 29. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I S. 15),

Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes im Lande Bremen und zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BremAGPflegeVG) vom 26. März 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 149)

Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG) vom 18. September 2007, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2010 (GVBl. S. 440)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. April 1997 (GVBl. I S. 74),

Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) vom 16. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2010 (GVBl. S. 534)

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz — NPflegeG) vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S. 631),

Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen — PfG NW) vom 19. März 1996, zuletzt geändert durch Teil I Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl. S. 498)

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl 2005, S. 299) — (Rheinland-Pfalz),

Saarländisches Gesetz Nr. 1355 zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (ABl. S. 1217)

Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 ist zum 31.12.2002 außer Kraft getreten),

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. S. 306)

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz — LPflegeG) vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert durch Art. 63 LVO vom 15. September 2010 (GVOBl. S. 575)

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungs-gesetzes (ThürAGPflegeVG) vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2010 (GVBl. S. 206)

Personenbeförderungsgesetz,

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 29.11.2007, geändert durch Universitätsmedizingesetz vom 7.2.2011

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) vom 28.3.2007, geändert durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2008 vom 23.4.2008, ss. 2 und 3

§ § 12, 13, 14 Krankenhausentwicklungsgesetz Brandenburg (BbgKHEG) vom 8.7.2009 (GVBl. I/09, S. 310),

Berliner Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts vom 18.9.2011 (GVBl. Seite 483)

Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG) vom 12.4.2011 (Gesetzblatt Bremen vom 29.4.2011)

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17.4.1991 (HmbGVBl. Seite 127), geändert durch das zweite ÄndG vom 6.10.2006 (HmbGVBl. Seite 510)

§§ 17-19 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011) vom 21.12.2010 (GVBl. I 2010, Seite 587)

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) vom 20.5.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 327),

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) vom 19.1.2012 (Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.1.2012, Seite 2)

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (GV. NRW Seite 702), geändert am 16.3.2010 (GV. NRW Seite 184)

§ 6 Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG Rh-Pf) in der Fassung vom 1.12.2010 (GVBl. Seite 433)

Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 13.7.2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2010 (Saarl. Amtsbl. I Seite 1420)

Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) in Schleswig-Holstein vom 12.12.1986 (GVOBl. Schl.-H. Seite 302), zuletzt geändert am 12.10.2005

§ 3 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) vom 14.4.2005 (GVBl. LSA 2005, Seite 202)

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz — SächsKHG) vom 19.8.1993 (Sächs GVBl. Seite 675), zuletzt geändert durch Sächsisches Standortegesetz vom 27.1.2012 (SächsGVBl. Seite 130)

§ 4 Thüringischer Krankenhausgesetz (Thür KHG) in der Fassung der Neubekanntmachung 30.4.2003 (GVBl. Seite 262)

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz — SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. Seite 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich der Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss.

Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)-Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.


Sektor:

Gesundheitsdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National — Regional (subföderal)

Maßnahmen:

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, § 4 Abs. 2

nachgeordnete Ebene:

Heilberufs- und Kammergesetze der Länder und (auf dieser Grundlage) Baden-Württemberg, Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz — HBKG) in der Fassung vom 16.3.1995.

Bayern, Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz — HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.2.2002

Berlin, Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4.9.1978 (GVBl. S. 1937), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.3.2010 (GVBl. S. 135)

Brandenburg, Heilberufsgesetz (HeilBerG) Vom 28.4.2003 (GVBl.I/03, [Nr. 07], S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13.3.2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]

Bremen, Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz — HeilBerG) vom 12.5.2005, (Brem.GBl. S. 149) Zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24.1.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Hamburg, Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) Vom 14.12.2005 Zum Ausgangs- oder Titeldokument (HmbGVBl. 2005, S. 495) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2.3.2010 (HmbGVBl. S. 247)

Hessen, Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7.2.2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.5.2012 (GVBl. S. 126)

Mecklenburg-Vorpommern, Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 22.1.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung von Gesundheitsrecht und zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 6.7.2011

Niedersachsen, Kammergesetz für die Heilberufe

(HKG) in der Fassung vom 8.12.2000 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.5.2012 (Nds. GVBl. S. 100)

Nordrhein-Westfalen, Heilberufsgesetz NRW (HeilBerg) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403ff.) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW 2009 S. 865f)

Rheinland-Pfalz, Heilberufsgesetz (HeilBG) vom 20.10.1978, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)

Saarland, Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz — SHKG) vom 11.3.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.11.2007 (Amtsbl. S. 2190) geändert durch das Gesetz vom 19.11.2008 (Amtsbl. S. 1930)

Sachsen, Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz — SächsHKaG) vom 24.5.1994, Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010

Sachsen-Anhalt, Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13.7.1994 (GVBl. LSA 1994, S. 832) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2.2.2011 (GVBl. LSA S. 58)

Schleswig-Holstein, Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz — HBKG) vom 29. Februar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.7.2011 (GVOBl. S. 221)

Thüringen, Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.1.2002 (GVBl 2002, S. 125) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8.7.2009 (GVBl. S. 592)

Berufsordnungen der Tierärztekammern

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung von Unterstützungspersonal

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

§ 1 und 3 Abs 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz –AÜG § 292 SGB III§ 42 Beschäftigungsverordnung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder eine kommerzielle Präsenz in der EU erforderlich (§ 3 Absätze 2 und 3 AÜG ).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaat der EU oder EWR hat.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

§ 2 Abs. 2, § 11a Apothekengesetz, § 43 Absatz. 1, §73 Abs.. 1 Nr. 1a

Arzneimittelgesetz,

§ 11 Abs. 3a Medizinproduktegesetz

Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte

Beschreibung:

Investitionen

Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich

Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde.

Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

§ 1 und § 2 Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79), das durch Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. § 3 Abs. 2 Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Nur Seefahrzeuge, deren Anteile mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Gesellschaften stehen, die nach den EU-Vorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. können im nationalen Schiffsregister eingetragen werden. Der Einsatz des Wasserfahrzeugs muss von einer in Deutschland ansässigen Person geleitet und überwacht werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Vermietung von Schiffen

Leasing oder Vermietung von Wasserfahrzeugen ohne Besatzung

Zuordnung nach Branche:

CPC 72, CPC 745, CPC 83103, CPC 86751, CPC 86754, CPC 8730

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National — Regional (subföderal)

Maßnahmen:

§§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz, § 2 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5.7. 2002.

§§ 1, 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

Vorschriften aus der (Schifffahrts-) Patentverordnung in der Fassung vom 8.4.2008

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Seelotsgesetz vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864)

§ 1 Nr. 9, 10, 11 und 13 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),

See-Eigensicherungsverordnung vom 19.9.2005 (BGBl. I S. 2787), geändert durch Artikel 516 Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats ist, darf auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden

Kabotage-Dienstleistungen können nur von Wasserfahrzeugen unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen EU-Mitgliedstaats erbracht werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der EU angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Kanadas können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO).

Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt.

In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Schiffen, mit oder ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen EU-Mitgliedstaats, eingeschränkt werden.

Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit

a)

der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,

b)

der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeuge auf Binnenwasserstraßen oder

c)

dem Erbringen von Schleppdiensten durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen

innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden.

In Griechenland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 1892/90

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische natürliche oder juristische Personen benötigen für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch die Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung, die vom Verteidigungsministeriums auf Ermessensbasis erteilt wird.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rechtsanwaltsordnung (Gesetz 3026/1954), geändert durch das Präsidialdekret Nr. 172/1989

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des griechischen Rechts erbringen.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden.. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211 und CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Präsidialdekret 226/1992

Gesetz 3693/2008 über Prüfungsstandards (Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG)

Gesetz 3386/2005 über die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von ausländischen Staatsangehörigen in Griechenland

Gesetz 3844/2010 über Dienstleistungen (Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erlangung einer Lizenz als Abschlussprüfer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU erforderlich. Die ELTE (Epitropi logistikis typopoiissis Kai elenchon — Aufsichtsstelle in Griechenland) kann mit einem entsprechenden Rechtsakt auch Prüfern mit der Staatsangehörigkeit Kanadas oder eines anderen Drittlands eine solche Lizenz erteilen, wenn nach ihrem Ermessen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 11 des Gesetzes 3693/2008 erfüllt sind.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Dienstleistungen von Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten)

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC93123, CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 1666/1986

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Zahntechniker ist die griechische Staatsangehörigkeit erforderlich.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011

Beschreibung:

Investitionen

Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997

Beschreibung:

Investitionen

Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzieren Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 923

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Griechische Verfassung, Art. 16, Abs. 5 und Gesetz 3549/2007

Beschreibung:

Investitionen

Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten.

Das Gesetz 3696/2008 erlaubt jedoch EU-Staatsangehörigen (natürlichen oder juristischen Personen) die Errichtung von privaten Hochschulinstituten, deren Abschlüsse allerdings nicht als den Universitätsabschlüssen gleichwertig anerkannt werden.


Sektor:

Finanzdienstleistung

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 400/1970

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Das Recht auf Niederlassung gilt nicht für die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der dauerhaften geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassungen oder Hauptstellen nieder.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen als Fremdenführer ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Öffentliches Seerecht (Dekret Nr. 187/1973, geändert durch Päsidialdekret Nr. 11/2000, Art. 5)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Nur Seefahrzeuge, deren Anteile zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR stehen, werden im griechischen Schiffsregister eingetragen. Das Wasserfahrzeug muss von Griechenland aus verwaltet werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 745

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Öffentliches Seerecht (Gesetzesdekret Nr. 187/1973)

Beschreibung:

Investitionen

Staatliches Monopol für Ladungsumschlagdienste im Hafengebiet


Sektor:

Straßenverkehr

Teilsektor:

Erbringer von Dienstleistungen im Bereich des Straßengüterverkehrs

Zuordnung nach Branche:

CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Zulassung von Dienstleistern im Bereich des Straßengüterverkehrs Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A '174), geändert durch Art. 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14) — Verordnungen (EG) 1071/2009 und 1072/2009

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge einsetzen.

In Ungarn geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Regierungsdekret Nr. 7/1996 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer

Beschreibung:

Investitionen

Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz XI von 1998 über Rechtsanwälte

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des ungarischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeits- und ein Ansässigkeitserfordernis geknüpft.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des ungarischem Rechts erbringen.

Die kommerzielle Präsenz sollte die Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) annehmen.

Die Tätigkeiten ausländischer Anwälte sind auf die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Recht ihres Heimatstaates oder das Völkerrecht beschränkt und werden auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem ungarischen Rechtsanwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei erbracht.


Sektor:

Juristische Dienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Zuordnung nach Branche:

CPC 8613

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sind, die Gebietsansässigkeit erforderlich.


Sektor:

Dienstleistungen der freien Berufe

Teilsektor:

Dienstleistungen von Steuerberatern

Dienstleistungen von Architekten

Ingenieurdienstleistungen

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 863, CPC 8671, CPC 8672, CPC 8673

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz LVIII von 1996 über die Berufsverbände von Architekten und Ingenieuren

Gesetz XCII von 2003 über Steuervorschriften (Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit erforderlich:

a)

Dienstleistungen von Steuerberatern

b)

Dienstleistungen von Architekten,

c)

Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Trainees mit Abschluss); und

d)

integrierte Ingenieurdienstleistungen


Sektor:

Dienstleistungen der freien Berufe

Teilsektor:

Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz LVIII von 1996 über die Berufsverbände von Architekten und Ingenieuren

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten ist für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sind, die Gebietsansässigkeit erforderlich. Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten können daher nur von Dienstleistern erbracht werden, die im EWR niedergelassen oder ansässig sind.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erforderlich. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR werden in die Tierärztekammer aufgenommen.

Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen — Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 86602

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz LV vom 2002 über Mediation

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung — im Wege der Aufnahme in das Berufsregister — durch den Minister für Justiz erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder ansässig sind, erteilt werden kann.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

Beschreibung:

Investitionen

Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

Die Genehmigung zur Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.


Sektor:

Finanzdienstleistung

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:

Zuordnung nach Branche:

CPC 811, CPC 813

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über ihre ungarische Zweigniederlassung Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.


Sektor:

Finanzdienstleistung

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:

Zuordnung nach Branche:

CPC 811, CPC 813

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn ansässig waren.

Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

Dienstleistungen von Reiseleitern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7471, CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Reiseveranstalter und Reiseagenturen

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Reiseleitern, ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in den EWR-Mitgliedstaaten erteilt.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.10502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz XLVII von 2000 über Schifffahrt

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Nur Wasserfahrzeuge mit einer EWR-Mehrheitsbeteiligung können im ungarischen Schiffsregister eingetragen werden, um die ungarische Flagge zu führen. Der Kapitän und der Erste Offizier von Wasserfahrzeugen müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein.

In Irland geltende Vorbehalte

Sektor:

Landwirtschaft und Jagd

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 1531

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über landwirtschaftliche Erzeugnisse (Getreide) von 1933

Beschreibung:

Investitionen

Die Beteiligung an Mehlmühlen durch kanadische Gebietsansässige ist genehmigungspflichtig.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau

Torfgewinnung

Erzbergbau

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

ISICRev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National und regional

Maßnahmen:

Minerals Development Acts 1940 — 1999, Planungsgesetze und Umweltvorschriften

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Lizenz für die Prospektion gibt dem Inhaber das Recht zur Exploration bestimmter Mineralvorkommen. Nur Inhaber gültiger Lizenzen für die Prospektion werden bei der Erteilung staatlicher Schürfrechte und Lizenzen für die Erschließung solcher Mineralvorkommen im Pacht- oder Lizenzgebiet berücksichtigt, unabhängig davon, ob sich die Mineralienvorkommen im Staats- oder Privatbesitz befinden.

In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein nach irischem Recht gegründetes Unternehmen sein, das gemäß seinem Gesellschaftsvertrag befugt ist, den verschiedenen Auflagen, die mit den Schürfrechten oder der Lizenz verknüpft sind, nachzukommen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Rechtsberatungsleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Solicitors Acts 1954-2011

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des irischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Rechtsanwälte in Irland sind in zwei verschiedene Kategorien unterteilt: Solicitor und Barrister. Die Law Society of Ireland ist die für die Zulassung der Solicitors in Irland zuständige Berufsorganisation. Die Honorable Society of King's Inns ist für die Zulassung der Barristers in Irland zuständig.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Veterinärgesetz von 2005

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Mercantile Marine Act von 1955, geändert durch den Merchant Shipping Act von 1998 (sonstige Bestimmungen)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ausländische Investoren, die in eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU gegründete und diesem Recht unterliegende Körperschaft investieren, die ihren Hauptverwaltungssitz in Irland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, können ein Wasserfahrzeug im irischen Schiffsregister eintragen lassen.

In Italien geltende Vorbehalte

Sektor:

Druck und Veröffentlichung

Teilsektor:

ISIC Rev. 3.1 221 , ISIC Rev. 3.1 222

Zuordnung nach Branche:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 416/1981, Art. 1 (und nachfolgende Änderungen)

Beschreibung:

Investitionen

Sofern Kanada und seine Provinzen und Territorien italienischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Durchführung dieser Tätigkeiten gestatten, wird auch Italien den Staatsangehörigen und Unternehmen Kanadas die Durchführung dieser Tätigkeiten unter denselben Bedingungen gestatten.

Sofern Kanada und seine Provinzen und Territorien italienischen Investoren gestatten, mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem kanadischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien kanadischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Rechtsberatungsleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Königliches Dekret 1578/1933, Art. 17 Gesetz über Rechtsberufe

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des italienischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU- und des italienischen Rechts kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Dienstleistungen von Steuerberatern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219, CPC 86220, CPC 863

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Wirtschaftsprüfung:Gesetzesdekret 58/1998, Art. 155, 158 und 161.

Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998

Gesetzesdekret 39/2010, Art. 2.

Rechnungslegung, Buchführung und Steuern: Gesetzesdekret 139/2005, Gesetz 248/2006.

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsdiensten müssen einzelne Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in Italien ansässig sein.

Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchführungstätigkeiten erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Ingenieurdienstleistungen

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671, CPC 8672, CPC 8673, CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure

Gesetz 1395/1923

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die zur Ausübung des Berufes erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit in Italien Voraussetzung.


Sektor:

Gesundheitsdienstleistungen

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946 Artikel 7 — 9

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 § 7

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die zur Ausübung des Berufes erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit in Italien Voraussetzung.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Psychologen in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften

Zuordnung nach Branche:

CPC 852

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die zur Ausübung des Berufes erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit in Italien Voraussetzung. Für die Ausübung dieses Berufs ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU erforderlich, dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

Technische Prüfungen und Analysen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 8675, CPC 8676, Teil von CPC 881

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Geologen:Gesetz 112/1963, Art. 2 und 5; D.P.R. 1403/1965, Art. 1

Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen; Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers

Agronomen: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen „Periti agrari“; Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Außerdem ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU erforderlich, Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ ist die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau

Torfgewinnung

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Erzbergbau

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

Leistungen im Bereich Bergbau

Zuordnung nach Branche:

ISICRev. 3.1 10, ISICRev. 3.1 11, ISICRev 3.1 12, ISICRev. 3.1 13, ISICRev. 3.1 14, CPC 8675, CPC 883

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National und regional (Exploration)

Maßnahmen:

Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1443/1927 Gesetzesdekret 112/1998, Art. 34

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („Permesso di ricerca“, Art. 4 — Königliches Dekret 1443/1927). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden können (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter).

Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen, ist eine Konzession (Art. 14) der regionalen Behörde erforderlich..


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Art. 133-141,

Königliches Dekret 635/1940, Art. 257

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU und Gebietsansässigen erteilt.


Sektor:

Vertriebsdienstleistungen:

Teilsektor:

Vertrieb von Tabakwaren

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 6222, Teil von CPC 6310

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 184/2003

Gesetz 165/1962

Gesetz 3/2003

Gesetz 1293/1957

Gesetz 907/1942

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte. Die als Vermittler zwischen den Groß- und Einzelhandel tätigen Eigentümer von Tabakhandlungen (magazzini) müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sein.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 362/1991, Art. 1, 4, 7 und 9.

Gesetzesdekret CPS 233/1946, Art. 7- 9.

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950, §§ 3 und 7

Beschreibung:

Investitionen

Die für das Betreiben einer Apotheke erforderliche Genehmigung wird nur nach einer wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Apothekendichte. Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die bei der berufsständischen Vereinigung der Apotheker („albo“) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder die Ansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien.

Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl CPS 233/1946 Art. 7-9 und D.P.R. 221/1950 §§ 3. und 7.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung)

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten)

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario)

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998

Beschreibung:

Investitionen

Für die Eröffnung privat finanzierter Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade nach Abschluss eines dreijährigen Studienprogramms zu verleihen, ist eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte.

Nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 194/1942, Art. 4

Gesetz 4/1999 über das Berufsregister

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Für die zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit in Italien erforderlich.


Sektor:

Finanzdienstleistung

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 58/1998, Art. 1, 19, 28, 30-33, 38, 69 und 80

Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Art. 3 und 41

Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005, Titel V, Kapitel VII Abschnitt II

Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Art. 17-21, 78-81, 91-111

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Um die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierabwicklungs- oder von Wertpapierverwahrungsdienstleistungen in Italien zu erhalten, muss ein Unternehmen nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet worden sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden.

Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dies schließt auch Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung, die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Regional

Maßnahmen:

Gesetz 135/2001, Art. 7.5 und 6.

Gesetz 40/2007, (DL 7/2007).

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten der EU ist es gestattet, ihren Beruf ohne eine solche Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rechtsgrundlage: Königliches Dekret 327/1942 (geändert durch Gesetz 222/2007), Artikel 143 und 221 (Schifffahrtsordnung)

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Ausländer, die nicht in der EU ansässig sind, dürfen keine Mehrheitsbeteiligung an Wasserfahrzeugen unter italienischer Flagge und keine Kontrollmehrheit an Reedereien mit Sitz in Italien halten.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 745

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Seeschifffahrtsordnung

Gesetz 84/1994

Ministerdekret 585/1995

Beschreibung:

Investitionen

Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In Lettland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung:

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, s.20, 21.

Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen, s. 28.

Beschreibung:

Investitionen

Der Erwerb von städtischen Grundstücken ist Staatsangehörigen Kanadas oder eines Drittlands durch nach dem Recht Lettlands oder eines anderen Mitgliedstaaten der EU gegründeten und dort registrierten Unternehmen gestattet,

a)

wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht,

b)

wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde.

c)

wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind.

d)

wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Buchstaben a bis c stehen.

e)

die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

Sofern Kanada und seine Provinzen und Territorien lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in ihren Territorien gestatten, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen Kanadas den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.


Sektor:

Vertrieb und Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse, s. 38

Beschreibung:

Investitionen

Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke gearbeitet haben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Strafprozessordnung, s. 79

Anwaltsgesetz der Republik Lettland, s. 4

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die zur Ausübung der Tätigkeit als vereidigter Rechtsanwalt oder Assistent eines vereidigten Rechtsanwalts erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist die lettische Staatsangehörigkeit erforderlich. Vereidigte Rechtsanwälte (Solicitors), die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und beim lettischen Rat vereidigter Rechtsanwälte eingetragen sind, haben das Recht auf Teilnahme an und ein Stimmrecht in der Hauptversammlung der vereidigten Rechtsanwälte.

Die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des innerstaatlichen Rechts (Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und die rechtliche Vertretung in Strafrechtssachen) in Lettland ist nach lettischem Recht folgenden Personen vorbehalten:

a)

vereidigten Rechtsanwälten (Solicitors) oder deren Assistenten mit lettischer Staatsangehörigkeit oder

b)

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, die als Rechtsanwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU bestellt wurden oder

c)

ausländischen Rechtsanwälten im Rahmen eines Abkommens über Rechtshilfe, das zwischen Lettland und dem jeweiligen ausländischen Staat geschlossen wurde.

Für Rechtsanwälte eines Mitgliedstaats der EU und ausländische Rechtsanwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 außer Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über vereidigte Wirtschaftsprüfer

Beschreibung:

Investitionen

In einer gewerblichen Gesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, dürfen nur dann mehr als 50 Prozent der Anteile mit Stimmrecht von einem ausländischen Investor gehalten werden, wenn dieser als vereidigter Wirtschaftsprüfer oder als aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehendes gewerbliches Unternehmen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR anerkannt ist und gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der EU oder des EWR berechtigt ist, die Tätigkeit eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder eines Unternehmens, das aus vereidigten Wirtschaftsprüfern besteht, im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Lettland auszuüben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Druck und Veröffentlichung

Zuordnung nach Branche:

CPC 88442

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8).

Beschreibung:

Investitionen lettischem Recht

Nur juristische Personen lettischen Rechts und natürliche Personen Lettlands haben das Recht ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Seeverkehrsgesetz

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Nur Wasserfahrzeuge, die im Schiffsregister Lettlands eingetragen sind, dürfen die lettische Flagge führen, sie müssen von einem in der EU eingetragenen Unternehmen verwaltet werden. Ausländische Eigentümer, die keine Rechtspersönlichkeit nach EU-Recht besitzen, können Wasserfahrzeuge im Schiffsregister eintragen lassen, wenn deren technische Verwaltung von einer in Lettland eingetragenen juristischen Person auf der Grundlage eines Vertrags über das Schiffsmanagement übernommen wird.

In Litauen geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 17. November 2011, Nr. XI-1688

Notarordnung der Republik Litauen vom 15. September 1992 — Nr. I-2882 (zuletzt geändert am 19. April 2012 — Nr. X-1979)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des innerstaatlichen Rechts erbringen.

Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkünfte über Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CP 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X-1676)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mindestens 75 Prozent der Anteile müssen im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR sein.

Der Bericht eines Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Die Niederlassung in Form einer offenen Aktiengesellschaft (AB) ist nicht zulässig.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 879

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Markengesetz vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1981

Designgesetz vom 7. November 2002 Nr. IX-1181

Patentgesetz vom 18. Januar 1994 Nr. I-372

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen vom 16. Juni 1998

Patentanwaltsordnung, genehmigt durch die Regierungsverordnung der Republik Litauen vom 20. Mai 1992 Nr. 362 (zuletzt geändert am 8. November 2004 Nr. 1410)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Staatsangehörige von Drittländern (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) können keine Zulassung als Patentanwalt erhalten. Nur Patentanwälte dürfen Patentanwaltsdienstleistungen in Litauen erbringen.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 713, CPC 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Niederlassung ist erforderlich. Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen (Tochtergesellschaften) können eine Lizenz für die Weiterleitung und Verteilung von Brennstoffen erhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Brennstoffen betreffen.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 401 , CPC 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen können Lizenzen für die Weiterleitung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Strom betreffen.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Handelsschifffahrtsgesetz der Republik Litauen vom 12. September 1996, Nr. I-1513

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Unter litauischer Flagge dürfen nur Wasserfahrzeuge fahren, die im litauischen Seeschifffahrtsregister registriert sind und sich im Besitz eines litauischen Bürgers befinden bzw. von diesem gechartert werden (Bareboat-Charter) oder die sich im Besitz eines in Litauen ansässigen (nach litauischem Recht gegründeten) Unternehmens befinden oder von diesem gechartert werden (Bareboat-Charter).


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 711

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152, geändert durch Nr. X-653 vom 8. Juni 2006.

Beschreibung:

Investitionen

Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Eisenbahnunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden.

In Luxemburg geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt sind die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen Rechts kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (annex a043)

Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (annex a041)

Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (annex a017)

Beschreibung:

Investitionen

Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 9. November 1990

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ausländischen Investoren, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind bzw. die keine Rechtspersönlichkeit nach EU-Recht besitzen und keinen Hauptverwaltungssitz in der EU haben, ist es nicht gestattet, Eigentum in Höhe von 50 Prozent oder mehr an einem Seefahrzeug unter luxemburgischer Flagge zu besitzen.

Dieser Vorbehalt gilt nicht, wenn das Schiff ohne Besatzung („bareboat“) von einem Charterer gechartert wird, der die obengenannten Eigentümeranforderungen erfüllt und das Schiff tatsächlich nutzt.

In Malta geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Immoveable Property (Acquisition By Non-Residents) Act (Cap. 246)

Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta

Beschreibung:

Investitionen

Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben.

Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 Prozent und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Code of Organisation and Civil Procedure (Cap. 12)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des maltesischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des maltesischen Rechts kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des maltesischen Rechts erbringen.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Pharmacy Licence Regulations (LN279/07) issued under the Medicines Act (Cap. 458)

Beschreibung:

Investitionen

Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 721, Teil von 742, CPC 745, Teil von CPC 749

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gozo Passenger and Goods Service (Fares) Regulations (SL499.31)

Ausschließliche Rechte werden im Rahmen von Verträgen gewährt, die auf der Grundlage von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossen werden.

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Für die Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung, die ausschließlich in den lokalen Gewässern verkehren, wird eine Erlaubnis von „Transport Malta“ benötigt. Für die ausschließlich in den inneren Gewässern Maltas betriebene gewerbliche Schifffahrt gelten spezifische gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.

Die Kabotage auf der Strecke zwischen Malta und Gozo ist durch ausschließliche Rechte im Rahmen einer von der Regierung erteilten Konzession beschränkt. Diese ausschließlichen Rechte betreffen lediglich die Passagier-, Fahrzeug- und Güterbeförderung auf der Strecke Malta-Gozo zwischen den Häfen von Ċirkewwa und Marsamxetto (Malta) und dem Hafen von Mġarr (Gozo).Die Gebühren für diese Dienstleistungen sind gesetzlich geregelt (Gozo Passenger and Goods Service (Fares) Regulations (SL499.31)).

Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienste.


Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Teilsektor:

Sonstige Verkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Taxi Services Regulations (SL499.59)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Taxis:Zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen.

Karozzini (Pferdekutschen): Zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizität

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Enemalta Act (Cap. 272)

Beschreibung:

Investitionen

EneMalta plc verfügt über das Stromversorgungsmonopol.

In den Niederlanden geltende Vorbehalte

Sektor:

Unterstützungsdienste für alle Verkehrsträger

Teilsektor:

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 748

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Allgemeines Zollgesetz (Algemene Douanewet)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Zulassung einer natürlichen oder juristischen Personen als Zollvertreter liegt im Ermessen des Inspektors, wie in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes (Algemene Douanewet) festgelegt. Zollvertreter, die nicht in den Niederlanden ansässig oder niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden ansässig werden oder dort einen festen Standort begründen, bevor sie eine Tätigkeit als zugelassener Zollvertreter aufnehmen dürfen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden.

Nur Anwälte mit lokaler Anwaltszulassung sind berechtigt, den Titel „advocaat“ im Sinne des Artikels 2c und der Artikel 16b, 16c und 16d des Advocatenwet (Anwaltsgesetzes) zu führen. Nur Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „advocaat“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatlandes angeben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Punzierungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 893

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Waarborgwet 1986

Beschreibung:

Investitionen

Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen darf derzeit ausschließlich von zwei niederländischen öffentlichen Monopolen vorgenommen werden.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.10502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Art. 311 Absatz 1 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs (Wetboek van Koophandel)

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Der Besitz eines in den Niederlanden registrierten Seefahrzeugs ist nur möglich für

a)

natürliche Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

b)

Unternehmen oder juristische Personen nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats bzw. eines Landes, einer Insel oder eines Gebiets im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absätze 1 bis 4 sowie Absatz 5 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und

c)

andere als die obengenannten natürlichen Personen, Unternehmen oder juristischen Personen, sofern sie aufgrund eines Übereinkommens der EU mit einem Drittland das europäische Recht der freien Niederlassung oder Ansiedlung für sich geltend machen können.

Der Eigentümer muss seinen Hauptverwaltungssitz oder eine Tochtergesellschaft in den Niederlanden haben. Eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden müssen die Verantwortung für Schiff, Kapitän und Mannschaft sowie damit zusammenhängende Fragen tragen und befugt sein, den Eigentümer zu vertreten und in seinem Namen Entscheidungen zu treffen.

Die Registrierung eines Seeschiffs, das bereits in einem öffentlichen Register als Seeschiff oder Binnenwasserfahrzeug oder einem vergleichbaren Register im Ausland eingetragen ist, ist nicht möglich.

Bei der Beantragung der Registrierung muss der Antragsteller einen Wohnsitz in den Niederlanden vorweisen.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizitätsverteilung

Transport von Erdgas

Zuordnung nach Branche:

ISICRev. 3.1 040 ,CPC 71310

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Elektriciteitswet 1998

Gaswet

Beschreibung:

Investitionen

Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Weiterleitungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Mijnbouwwet (Bergbaugesetz)

Beschreibung:

Investitionen

Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden.

In Polen geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2004, Nr. 167, Eintrag 1758 mit nachfolgenden Änderungen)

Beschreibung:

Investitionen

Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.


Sektor:

Druck- und Verlagswesen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 221 , ISIC Rev. 3.1 222

Art des Vorbehalts:

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen

Beschreibung:

Investitionen

Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Niederlassungsformen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Art. 13.3 und 95.1

Beschreibung:

Investitionen

Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken.

In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen und Dienstleistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens können Nicht-EU-Investoren eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländische Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) annehmen können.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Art. 19

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen, während inländische Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der Partnerschaftsgesellschaft annehmen können.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 7. Mai 2009 über Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle — Amtsblatt Nr. 77, Eintrag 649, mit nachfolgenden Änderungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Prüfungsgesellschaften dürfen nur bestimmte polnische Rechtsformen annehmen.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern

Beschreibung:

Investitionen

Natürliche Personen, die sich im Gebiet Polens aufhalten und tierärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt Nr. 273, Eintrag 2702), Art. 2.1

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Versicherungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 (Amtsblatt 2003, Nr. 124, Eintrag 1151)

Gesetz über Versicherungsvermittlungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 (Amtsblatt 2003, Nr. 124, Eintrag 1154). Art. 16 und 31

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht (keine Zweigniederlassungen) gründen.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienste für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 742

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3

Beschreibung:

Investitionen

Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen an Flughäfen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden.

Bei Flughafenbetriebsleistungen ist die ausländische Beteiligung auf 49 Prozent beschränkt.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Flüssigkeiten oder Gasen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Groß- und Einzelhandel mit Strom

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 040 ,CPC 63297, CPC 74220, CPC 887

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Energiegesetz vom 10. April 1997, Art. 32 und 33

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

a)

Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, Erzeugung von Strom unter Nutzung von Stromquellen — ausgenommen erneuerbare Energiequellen — mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen — ausgenommen erneuerbare Energiequellen — mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als fünf MW, Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als fünf MW,

b)

Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LGN-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als ein MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,

c)

Weiterleitung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Weiterleitung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt,

d)

Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Strom unter Nutzung von Anlagen im Besitz des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als ein kV, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der betreffende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der betreffende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Strom an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

In Portugal geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 15/2005, Art. 203,194

Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Art. 5, 7 — 9

Gesetzesdekret 88/2003, Art. 77 und 102

Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch die Gesetze 49/2004 und 14/2006 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 226/2008.

Gesetz 78/2001, Art. 31, 4.

Regelungen über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010)

Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Art. 12

Gesetz 32/2004 über Insolvenzverwalter, unter anderem Art. 3 und 5 (geändert durch das Gesetzesdekret 282/2007 und das Gesetz 34/2009)

Gesetzesdekret 54/2004, Art. 1 (Regime jurídico das sociedades de administradores de insolvência)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen Rechts ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Anerkennung der Qualifikationen, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen Rechts erforderlich sind, erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt; Voraussetzung für den Zugang zum Beruf „solicitadores“ ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret — 452/99, geändert und neu veröffentlicht mit Gesetzesdekret 310/2009 — Satzung der portugiesischen Kammer der geprüften Rechnungsleger (Estatuto da Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas), Art. 85, 87

Gesetzesdekret 487/99, geändert und neu veröffentlicht per Gesetzesdekret 224/2008 — Satzung der portugiesischen Kammer der gesetzlichen Abschlussprüfer (Estatuto da Ordem dos Revisores Oficiais de Contas). Art. 95-97

Beschreibung:

Investitionen

Dienstleistungen von Rechnungslegern: Nur in Portugal zugelassene Rechnungsleger können Eigentümer von Rechnungslegungsgesellschaften sein. Rechnungslegungsdienstleistungen können jedoch auch ohne diese Eigentumsbeschränkungen von nach dem portugiesischen Unternehmensgesetzbuch gegründeten juristischen Personen erbracht werden, sofern die tatsächlichen Rechnungslegungsdienstleistungen von einem in Portugal zugelassenen Rechnungsleger erbracht werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Inkassostellen

Dienstleistungen von Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, CPC 87902

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 49/2004

Beschreibung:

Investitionen

Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010 über Patentanwälte, Art. 2

Erlass 1200/2010, Art. 5

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Patentanwälte müssen die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ansässigkeitserfordernis für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, CPC 822

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 211/2004 (Art. 3 und 25), geändert und neu veröffentlicht mit Gesetzesdekret 69/2011

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Natürliche Personen müssen in einem EWR-Mitgliedstaat ansässig sein. Juristische Personen müssen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 88

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 119/92

Gesetz 47/2011

Gesetzesdekret 183/98

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Ausübung der Berufe Biologe, chemische Analytiker und Agronom ist natürlichen Personen vorbehalten.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 34/2013

Verordnung 273/2013

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Dienstleistungen von Einzelhändlern

Zuordnung nach Branche:

CPC631, CPC 632 außer CPC 6321, CPC 63297

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret Nr. 21/2009 vom 19. Januar

Verordnungen Nr. 417/2009 und 418/2009 vom 16. April

Beschreibung:

Investitionen

Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2 000 m2, Betriebe, die zu einem Unternehmen bzw. einer Unternehmensgruppe gehören, das bzw. die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 30 000  m2 verfügt, sowie Verkaufsstellen mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 8000 m2. Kleinstunternehmen sind nicht von dieser Regelung betroffen.

Hauptkriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigem kommerziellen Angebot, Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher, Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen, Integration in das Stadtbild und Beitrag zur Ökoeffizienz.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 307/2007, Art. 9, 14, 15

Verordnung 1430/2007

Beschreibung:

Investitionen

Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Keine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Kapitel I, Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Art. 34, Nr. 6, 7

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet worden sind.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 12/2006, geändert mit Gesetzesdekret 180/2007 Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert mit Verordnung 2/2008-R

Verordnung 19/2008-R

Verordnung 8/2009

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5122, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 194/98

Gesetzesdekret 197/98

Gesetzesdekret 331/99

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in Portugal haben, um ein Wasserfahrzeug im nationalen Schiffsregister eintragen lassen zu können.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 71222

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienste. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In Rumänien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 312/2005 über den Erwerb von Grundeigentum durch ausländische Bürger und Staatenlose sowie durch ausländische juristische Personen

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (andere als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben.

Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründete juristische Personen gelten.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Anwaltsgesetz

Gesetz über Mediation

Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Ausländische Anwälte dürfen auf einer diskriminierungsfreien Grundlage den Anwaltsberuf in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen ihrer Wahl ausüben. Diese Rechtsformen sind in Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes 51/1995 aufgeführt (Einzelanwalt, Kanzlei, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung).

Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Dringlichkeitsverordnung Nr. 90/2008, einschließlich nachfolgender Änderungen, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Prüfungstätigkeit darf nur von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durchgeführt werden, die nach den Bedingungen der Dringlichkeitsverordnung Nr. 90/2008 hierfür zugelassen sind.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 297/2004 über Kapitalmärkte

CNVM („Comisia Nationala a Valorilor Mobiliare“) Verordnung Nr. 2/2006 über reglementierte Märkte und alternative Handelssysteme

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Marktteilnehmer sind rumänische juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme können von Betreibern solcher Systeme verwaltet werden, die nach den obengenannten Bedingungen gegründet wurden, oder von nach CNVM zugelassenen Wertpapierfirmen.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5122, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Regierungsverordnung Nr. 42 vom 28. August 1997

Ministerialverordnung Nr. 1627/2006

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Unter rumänischer Flagge dürfen folgende Schiffe fahren:

a)

Schiffe, die im Eigentum von rumänischen juristischen oder natürlichen Personen stehen,

b)

Seeschiffe, die im Eigentum von natürlichen Personen stehen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, oder die im Eigentum von juristischen Person stehen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassen sind (Hauptsitz),

c)

Schiffe, die im Eigentum von ausländischen natürlichen Personen stehen, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben oder dort gebietsansässig sind, oder die im Eigentum von rumänischen Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen stehen, die nicht unter Unterabsatz b fallen, und

d)

Schiffe, die im Eigentum von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen stehen und für einem Zeitraum von mehr als einem Jahr mittels Bareboat-Charter oder Leasing von rumänischen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Personen angemietet wurden.

Schiffe, die zwanzig Jahre alt oder älter sind, dürfen die rumänische Flagge nicht führen.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sonstige fahrplanmäßige Personenbeförderung

Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen

Sonstige nicht fahrplanmäßige Personenbeförderung

Zuordnung nach Branche:

CPC7121, CPC 7122, CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rumänisches Gesetz über die Beförderung im Straßenverkehr (Regierungsverordnung Nr. 27/2011)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Erbringer von Güter- und Personenbeförderungsdienstleistungen dürfen nur in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsverordnung stehen.

In der Slowakischen Republik geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Art. 2, 12

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des slowakischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des slowakischen Rechts kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des slowakischen Rechts erbringen.


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 51/1988 über den Bergbau, Art. 4a

Gesetz 313/1999 über geologische Aktivitäten, Art. 5

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für den Bergbau, mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten und geologische Aktivitäten ist eine Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR erforderlich (keine Zweigniederlassung).


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CP 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 540/2007 über Wirtschaftsprüfer, Art. 3, 4, 5

Beschreibung:

Investitionen

Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Prüfungen vornehmen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Architekten

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Dienstleistungen von Ingenieuren

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8671, CPC 8672, CPC 8673, CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a, 18a

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Natürliche Personen, die sich im Gebiet der Slowakischen Republik aufhalten und solche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen Mitglied der slowakischen Architektenkammer oder der slowakischen Ingenieurskammer sein. Für die Mitgliedschaft ist die Ansässigkeit in der Slowakei erforderlich.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 442/2004 über private Tierärzte, Art. 2

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Pflichtmitgliedschaft in der slowakischen Tierärztekammer. Für die Mitgliedschaft ist die Ansässigkeit in der Slowakischen Republik erforderlich.

Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 140/1998 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Art. 35a

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesen, Berufsorganisation

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002 über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze

Beschreibung:

Investitionen

Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Teilsektor:

Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 9402

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 223/2001 über Abfälle

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Verarbeitung und das Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist eine Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich (Ansässigkeitserfordernis).


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, CPC 9319

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

National

Zuständigkeitsebene:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Maßnahmen:

Gesetz 576/2004 über medizinische Behandlungen

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesen, Berufsorganisation

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz 435/2000 über Seeschifffahrt, Art. 10

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Um in der Slowakischen Republik ein Wasserfahrzeug im nationalen Schiffsregister registrieren lassen zu können, müssen juristische Personen in der Slowakei niedergelassen sein; natürliche Personen müssen Staatsangehörige der Slowakischen Republik und dauerhaft in der Slowakischen Republik ansässig sein.

In Slowenien geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB2 Državnega Zbora RS z dne 21.5.2009 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 21.5.2009)

Beschreibung:

Investitionen

Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86213, CPC 86219, CPC 86220

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Zakon o revidiranju (Zrev-2 Uradni list RS,št.65/2008),(Wirtschaftsprüfungsgesetz -Amtsblatt RS Nr. 65/2008)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kommerzielle Präsenz erforderlich.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, CPC 822

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Immobilienmakler

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Insofern Kanada und seine Provinzen und Territorien slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien kanadischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmakler zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über pharmazeutische Tätigkeiten (Amtsblatt Nr. 36/2004), Artikel 2, 6-8, 13-14

Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der SR, Nr. 31/06, 45/08), Artikel 17, 21, 74, 79, 81

Beschreibung:

Investitionen

Der Betrieb einer Apotheke ist Privatpersonen gestattet, die über die nötige Konzession verfügen, die von der zuständigen Verwaltungsstelle der Gemeinde oder Stadt mit Zustimmung des Gesundheitsministeriums erteilt wird, nachdem die Apothekerkammer und die slowenische Krankenversicherungseinrichtung hierzu Stellung genommen haben.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 921

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Art. 40

Beschreibung:

Investitionen

Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.

Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigem Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 931

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen (Amtsblatt der SR, Nr. 23/2005), Art. 1,3, 62-64

Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der SR, Nr. 70/00, Artikel 15 und 16

Beschreibung:

Investitionen

Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol:

Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 109/2006), Art. 306

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem Mitgliedstaat der EU geltenden Regeln gegründet wurden.


Sektor:

Dienstleistungen im Energiebereich

Teilsektor:

Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen

Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131, Teil von CPC 742

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Energetski zakon (Energie-Gesetz), Amtsblatt SR, Nr. 27/07- konsolidierte Fassung, 70/80, 22/2010

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erzeugung und Verteilung flüssiger Brennstoffe sowie den Handel damit, für die Verarbeitung von Erdöl und Erdölerzeugnissen, für die Weiterleitung und Verteilung von Energie und Brennstoffen über Netze, für die Lagerung von gasförmigen, flüssigen und festen Brennstoffen, die Versorgung mit Strom, Gas oder Wärme, den Betrieb des Strom- oder Erdgasmarktes und die Vertretung und Vermittlung auf dem Strom- und dem Erdgasmarkt ist eine Lizenz erforderlich.

Diese Tätigkeiten sind registrierungspflichtig; Voraussetzung für die Registrierung ist die Niederlassung in Slowenien.


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Artikel 210 des Seeverkehrsgesetzes

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ein Nichthandels-Seeschiff kann unter folgende Voraussetzungen zwecks Führung der slowenischen Flagge registriert werden:

a)

mehr als die Hälfte des Schiffes steht im Eigentum von Bürgern der Republik Slowenien, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer juristischen Person mit Hauptsitz in Slowenien oder in einem Mitgliedstaat der EU oder

b)

mehr als die Hälfte des Schiffes steht im Eigentum einer Person, die nicht Staatsgehörige eines Mitgliedstaats der EU ist und der Schiffseigner stimmt zu, dass der Schiffsbetreiber unter die im vorstehenden Absatz genannten Personen fällt.

Ist der Eigner oder Miteigner kein slowenischer Bürger bzw. keine juristische Person mit Hauptsitz in Slowenien, muss vor Registrierung des Schiffes ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden, der die juristischen und administrativen Schriftstücke entgegennimmt. Die Vollmacht muss der für die Führung des Registers zuständigen Behörde übermittelt werden.

Kernenergieschiffe können nicht registriert werden.

In Spanien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen

Beschreibung:

Investitionen

Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Art. 13.1a

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des innerstaatlichen Rechts erbringen.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines EU-Mitgliedstaats kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Real Decreto Legislativo 1/2011 de 1 de julio por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Auditoria de Cuentas, Artikel 8.1, 8.2.c, 9.2, 9.3,10.1

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Abschlussprüfer müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Patentanwälte

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155-157

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Patentanwälte müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Real Decreto 1840/2000. Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española (Statut der Tierärztevereinigung Spaniens), Artikel 62 und 64

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung ist vorgeschrieben; Voraussetzung hierfür ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats. Auf diese Voraussetzung kann im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit Tabak

Zuordnung nach Branche:

CPC 63108

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ley 13/1998 de 4 de Mayo de Ordenación del Mercado de Tabacos y Normativa Tributaria, Art. 4

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen ), Artikel 2 und 3.1

Ley 29/2006, de 26 de julio, de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios, art. 2(5) (Gesetz 29/2006 vom 26. Juli über die Sicherheit und den rationellen Einsatz von Pharmazeutika und Medizinprodukten).

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 923

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades. (Gesetz 6 / 2001 vom 21. Dezember über die Hochschulen), Art. 4

Beschreibung:

Investitionen

Für die Eröffnung privat finanzierter Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich; im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt, bei der die Bevölkerungsdichte und die Dichte der vorhandenen Einrichtungen die Hauptkriterien sind.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Real Decreto Legislativo 6/2004, de 29 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de ordenación y supervisión de los seguros privados (Gesetz zur Regelung und Beaufsichtigung von Privatversicherungen)

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Regional (subföderal)

Maßnahmen:

Andalucía

Decreto 80/2010, de 30 de marzo, de simplificación de trámites administrativos y de modificación de diversos Decretos para su adaptación al Decreto-ley 3/2009, de 22 de diciembre, por el que se modifican diversas Leyes para la transposición en Andalucía de la Directiva relativa a los Servicios en el Mercado Interior, Art. 3.5

Aragón

Decreto 264/2007, de 23 de octubre, del Gobierno de Aragón, por el que se aprueba el Reglamento de Guías de Turismo, Art. 13

Cantabria

Decreto 51/2001, de 24 de julio, art. 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turístico-informativas privadas

Castilla y León

Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León.

Castilla la Mancha

Decreto 96/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas.

Cataluña

Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Art. 88.

Comunidad de Madrid

Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de Marzo.

Comunidad Valenciana

Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell.

Extremadura

Decreto 43/2000, de 22 de febrero, por el que se modifica el Decreto 12/1996, de 6 de febrero, por el que se aprueba el reglamento de la actividad profesional de Guía Turístico

Galicia

Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo.

Illes Balears

Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares.

Islas Canarias

Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Art. 5

La Rioja

Decreto 20/2000, de 28 de abril, de modificación del Decreto 27/1997, de 30 de abril, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guías de Turismo.

Navarra

Decreto 125/95, de 20 de mayo, por el que se regula la profesión de guias de turismo en Navarra.

Principado de Asturias

Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias.

Región de Murcia

Decreto n.o 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior (los guías podrían ser extranjeros si tienen homologación de las titulaciones requeridas)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Dienstleistungen als Fremdenführer ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.


Sektor:

Fischerei, Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.10502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Häfen und Seeschifffahrt (Königliches Gesetzesdekret 2/2011) Artikel 251, 252, 253 und Zusatzbestimmung 16 Gedankenstrich 4.a sowie Artikel 6 des Königlichen Dekrets 1516/2007 über die gesetzliche Regelung der Kabotage und Seeschifffahrt im öffentlichen Interesse

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Um ein Schiff im spanischen Schiffsregister registrieren lassen zu können und die spanische Flagge führen zu können, muss der Eigner des Schiffs bzw. die Person, die das ausschließliche Nutzungsrecht des Schiffes hat, spanischer Staatsangehöriger oder in Spanien niedergelassen oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU gegründet worden sein.

Um ein Schiff im Spezialregister registrieren lassen zu können, muss das Unternehmen, das Eigner des Schiffes ist, auf den Kanarischen Inseln niedergelassen sein.

In Schweden geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160)

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667)

Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927)

Beschreibung:

Investitionen

Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben.Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR ansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR ansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden ansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Zweigniederlassungs- und der Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

Eine schwedische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer im EWR ansässigen natürlichen Person, von einer schwedischen juristischen Person oder von einer juristischen Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats errichtet wurde und die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, gegründet werden. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR ansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 Prozent der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.


Sektor:

Tierhaltung

Teilsektor:

Rentierhaltung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 014

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Absatz 1

Beschreibung:

Investitionen

Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.


Sektor:

Fischerei und Aquakultur

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Seerecht 1994/1009

Fischereigesetz (1993:787)

Verordnung über Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft (1994:1716)

Fischereiverordnungen der Nationalen Fischereibehörde (2004:25)

Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen (2003:438)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Erwerbsfischerei ist Fischerei mit einer gewerblichen Fanglizenz oder Fischerei durch ausländische Fischer, die über eine spezifische Genehmigung für den gewerblichen Fischfang in schwedischen Hoheitsgewässern oder in der schwedischen Wirtschaftszone verfügen.

Eine gewerbliche Fanglizenz kann Fischern erteilt werden, bei denen die Fischerei von wesentlicher Bedeutung für den Lebensunterhalt ist und bei denen die Fischerei in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die (wertmäßige) Hälfte des Fischfangs eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat.

Für Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als fünf Metern ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Eine Zulassung wird unter anderem gewährt, wenn das Wasserfahrzeug im Nationalregister eingetragen ist und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung zu Schweden aufweist, wenn der Zulassungsinhaber über eine gewerbliche Fanglizenz verfügt und wenn der Kapitän ein Fischer mit einer gewerblichen Fanglizenz ist.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einem Bruttoraumgehalt von mehr als 20 Registertonnen muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein. Ausnahmen können von der schwedischen Verkehrsbehörde gewährt werden.

Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, wenn schwedische Bürger oder schwedische juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Wasserfahrzeugen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt beziehungsweise wenn der Eigentümer nachweislich dauerhaft in Schweden ansässig ist. Wasserfahrzeuge, die zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR oder von Unternehmen sind, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740)

Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Zulassung zur Anwaltskammer, die lediglich für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ erforderlich ist, ist die Ansässigkeit in der EU, im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des innerstaatlichen Rechts ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.

Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig ist.

Mitglieder, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.

Nur Mitglieder dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CP 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883)

Revisionslag ( Rechnungsprüfungsgesetz) (1999:1079)

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551)

Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667)

Sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer, zertifizierte Wirtschaftsprüfer und registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie bei natürlichen Personen.

Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen.

Für die Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.

Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden.

Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Fahrzeugvermietung oder -leasing ohne Fahrzeugführer

Zuordnung nach Branche:

CPC 831

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lag (1998:424) om biluthyrning (Gesetz über Miet- und Leasing-Fahrzeuge)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Erbringer von Miet-/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden ansässig sein.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Vermietung oder Leasing von Schiffen

Zuordnung nach Branche:

CPC 83103

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1

Beschreibung:

Investitionen

Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass ein verhältnismäßig großer schwedischer Anteil am Schiffseigentum gegeben ist und dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt.

Für ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden. Zur Gewährung einer Ausnahme muss der Bareboat-Chartervertrag der Schwedischen Seeverkehrsbehörde vorgelegt werden und beinhalten, dass der Charterer die volle Verantwortung für den Betrieb und die Mannschaft des geleasten oder angemieteten Schiffs übernimmt. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von mindestens ein bis zwei Jahren haben.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87909

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum staatlich anerkannt sein.


Sektor:

Sonstige Unternehmensdienstleistungen, a. n. g.

Teilsektor:

Pfandhäuser

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 87909

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

GESETZ ÜBER PFANDHÄUSER (1995:1000)

Beschreibung:

Investitionen

Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein.


Sektor:

Vertriebsdienstleistungen:

Teilsektor:

Dienstleistungen von Einzelhändlern

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 631, Teil von CPC 6322

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Alkohol-Gesetz (2010:1622)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Systembolaget AB verfügt über das staatliche Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Für Biere liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent.


Sektor:

Druck- und Verlagswesen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105)

Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469)

Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden ansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein.

Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Teilsektor:

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

Zuordnung nach Branche:

CPC 9404

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Kraftfahrgesetz (2002:574)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrollen erbringen.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Lag om försäkringsförmedling (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (2005:405), Kapitel 3, § 2

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Die Niederlassung von nicht in Schweden errichteten Versicherungsvermittlungsgesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen in Schweden (1998:293)

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1, Abschnitt 2

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Eine Sparkasse darf nur von einer in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen natürlichen Person gegründet werden.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen sowie mit einem Seefahrzeug erbrachte Beförderungsleistungen (Passagiere und Fracht)

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Pflichten

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Schifffahrtsgesetz (1994:1009), Verordnung über Schiffssicherheit (1994:1009)

Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen (2003:438)

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, wenn schwedische Bürger oder schwedische juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Wasserfahrzeugen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt beziehungsweise wenn der Eigentümer nachweislich dauerhaft in Schweden ansässig ist.

Schiffe, die zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR oder von Unternehmen stehen, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden.

Der Kapitän eines Handelsschiffes oder eines herkömmlichen Schiffes muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein. Ausnahmen können von der schwedischen Verkehrsbehörde gewährt werden.

Für Wasserfahrzeuge, die für Fischfang und Aquakultur genutzt werden, gilt ein gesonderter Vorbehalt Schwedens.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7111

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Järnvägslagen (Eisenbahngesetz) (2004:519), Kapitel 5, Abschnitt 2c

Beschreibung:

Investitionen

Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen auf der Strecke Stadtgebiet Stockholm — Flughafen Arlanda (unabhängig davon, ob Arlanda der Ausgangs- oder der Endpunkt der Beförderung ist), ist nur einem Betreiber gestattet. Der Betreiber der Strecke Arlanda — Stockholm kann anderen Betreibern die Nutzung dieser Strecke gestatten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Fahrgastbeförderung zwischen Arlanda und anderen Zielorten als Stockholm.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Erbringer von Dienstleistungen im Güter- und Personenkraftverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Meistbegünstigung

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über gewerblichen Verkehr)

Lag om vägtrafikregister (2001:558) (Gesetz über das Straßenverkehrsregister)

Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über gewerblichen Verkehr)

Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz)

Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Ansässigkeitserfordernis — siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen sehen vor, dass das Unternehmen in der EU niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der EU ansässige Person benennen muss, die als Verkehrs-Manager fungiert.

Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen des Güter- und Personenkraftverkehrs in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der schwedischen Verkehrsbehörde als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.

Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung im Ausland müssen für diese Tätigkeiten eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie ansässig sind, vorweisen können. Zusätzliche Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel können in bilateralen Straßenverkehrsabkommen festgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die nicht unter solche bilateralen Abkommen fallen, ist außerdem eine Zulassung der schwedischen Verkehrsbehörde erforderlich.

Im Vereinigten Königreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Regional

Maßnahmen:

Für England und Wales: Solicitors Act 1974, Administration of Justice Act 1985 und Legal Services Act 2007

Für Schottland: Solicitors (Scotland) Act 1980 und Legal Services (Scotland) Act 2010

Für Nordirland: Solicitors (Northern Ireland) Order 1976

Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Maßnahmen auch alle von Berufsorganisationen und Regulierungsgremien festgelegten Anforderungen.

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung einiger juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts des Vereinigten Königreichs können die zuständigen Berufsorganisationen und Regulierungsgremien einen Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts von EU-Mitgliedstaaten kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Außerdem kann das nationale Recht diskriminierungsfreie Anforderungen hinsichtlich der Organisation der zulässigen Rechtsformen enthalten.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Veterinary Surgeons Act (1966)

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt.

Für die Ausübung der Tierheilkunde ist eine physische Anwesenheit vorgeschrieben. Nach dem Tierarztgesetz (Veterinary Surgeons Act) macht sich im Vereinigten Köngigreich jede Person strafbar, die nicht Tierarzt (d. h. nicht Mitglied des Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS)) ist und die Tierheilkunde ausübt.


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Leistungen im Bereich Bergbau, verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 11,CPC 883,CPC 8675

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Petroleum Act 1988

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen beinhalten, ist eine Lizenz erforderlich.

Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder a) im Vereinigten Königreich über ein Präsenz mit Mitarbeitern verfügen, b) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder c) als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein. Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, die eine neue Lizenz beantragen, sowie für alle Unternehmen, die im Rahmen einer Lizenzabtretung in eine bestehende Lizenz eintreten wollen. Sie gilt für alle Lizenzen und alle Unternehmen, d. h. sowohl Betreiber als auch andere Unternehmen.

Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Abschnitt 148 des Finance Act von 2003 ausüben (was normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert).


Sektor:

Fischerei

Verkehr

Teilsektor:

Alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und mit dem Fischfang verbundener Dienstleistungen

Verkehrsleistungen (Passagier- und Frachtverkehr) mit Seefahrzeugen

Lotsen- und Anlegedienste

Bergungs- und Hebungsdienste

Sonstige Unterstützungsdienste für den Wasserverkehr

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC5223, CPC 721, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

The Merchant Shipping (Registration of Ships) Regulations 1993 and the Merchant Shipping Act 1995

Beschreibung:

Investitionen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen

Um ein Wasserfahrzeug unter der Flagge des Vereinigten Königreichs registrieren zu können, müssen qualifizierte Personen die Mehrheitsbeteiligung an dem Wasserfahrzeug halten. Als qualifizierte Personen gelten unter anderem: im Vereinigten Königreich ansässige britische Bürger, nicht im Vereinigten Königreich ansässige britische Bürger, sofern eine Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich als Vertreter benannt wurde, und nach dem Recht des Vereinigten Königreichs oder des EWR gegründete Unternehmen mit einem Geschäftssitz oder einem benannten Vertreter im Vereinigten Königreich.


ANHANG II

Kopfvermerk

Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen

1.

In der diesem Anhang beigefügten Liste einer Vertragspartei werden nach den Artikeln 8.15 (Vorbehalte und Ausnahmen), 9.7 (Vorbehalte), 14.4 (Vorbehalte) und, für die Europäische Union, nach Artikel 13.10 (Vorbehalte und Ausnahmen) die Vorbehalte aufgeführt, welche die jeweilige Vertragspartei in Bezug auf spezifische Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten angebracht hat, für die sie bestehende Maßnahmen aufrechterhalten oder neue oder restriktivere Maßnahmen einführen darf, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:

a)

Artikel 8.6 (Inländerbehandlung), 9.3 (Inländerbehandlung) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.3 (Inländerbehandlung),

b)

Artikel 8.7 (Meistbegünstigung), 9.5 (Meistbegünstigung) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.4 (Meistbegünstigung),

c)

Artikel 8.4 (Marktzugang), 9.6 (Marktzugang) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.6 (Marktzugang),

d)

Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen),

e)

Artikel 8.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder, für die Europäische Union, Artikel 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane),

f)

für die Europäische Union, Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) oder

g)

Artikel 14.3 (Pflichten).

2.

Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.

Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

a)

die Rubrik Sektor bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein,

b)

die Rubrik Teilsektor bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer,

c)

in der Rubrik Zuordnung nach Branche wird gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt einer Vertragspartei Bezug genommen,

d)

in der Rubrik Art des Vorbehalts wird die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt,

e)

in der Rubrik Beschreibung wird die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten festgelegt, die vom Vorbehalt erfasst werden, und

f)

in der Rubrik Bestehende Maßnahmen werden im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.

4.

Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik Beschreibung hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

5.

Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf nationaler Ebene ebenso wie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, es sei denn im Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von Kanada auf nationaler Ebene oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf Regions-, Provinz-, Territoriums- oder lokaler Ebene innerhalb dieses Landes.

6.

Soweit eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrechterhält, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger, ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) ihres Gebiets sein muss, gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich des grenzüberschreitenden Dienstleistungshandels angebracht wird, als ein Vorbehalt im Hinblick auf Investitionen entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

7.

Wird ein Vorbehalt in Bezug auf eine Maßnahme, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Finanzdienstleistung im jeweiligen Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger, ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) des jeweiligen Gebiets sein muss, im Hinblick auf Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) angebracht, so gilt er als Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 13.3 (Inländerbehandlung), 13.4 (Meistbegünstigung), 13.6 (Marktzugang) und 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

8.

Für die Zwecke dieses Anhangs einschließlich der diesem Anhang beigefügten Listen der Vertragsparteien bezeichnet der Ausdruck

 

ISIC Rev. 3.1 die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N 4, ISIC rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

9.

In der diesem Anhang beigefügten Liste der Europäischen Union werden folgende Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

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Finnland

FR

Frankreich

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Griechenland

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Kroatien

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Ungarn

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Irland

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Italien

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Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

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Malta

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Niederlande

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Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakei

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Liste Kanadas

In Kanada geltende Vorbehalte

(anwendbar in sämtlichen Provinzen und Territorien)

Vorbehalt II-C-1

Sektor:

Aboriginal affairs (indigene Angelegenheiten)

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die EU-Investoren und ihren Investitionen oder EU-Dienstleistern Rechte oder Präferenzen verweigert, die indigenen Ethnien eingeräumt werden.

Bestehende Maßnahmen:

Constitution Act, 1982 (Verfassungsgesetz), das dem Anhang B des britischen Canada Act 1982 (U.K.), 1982, c. 11 (Kanada-Gesetz) entspricht

Vorbehalt II-C-2

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf kollektive Absatzvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, was u. a. Tätigkeiten wie Produktion, Preisfestsetzung, Einkauf, Verkauf und andere Aktivitäten zur Vorbereitung der Ware in einer bestimmten Form bzw. zu ihrer Bereitstellung an einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit für den Erwerb zum Verbrauch oder zur Verwendung umfasst.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-3

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

1.

British Columbia, New Brunswick, Nova Scotia, Nunavut, Prince Edward Island, Quebec, die Nordwest-Territorien und Yukon behalten sich das Recht vor, bezüglich eines kanadischen Unternehmens, das eine erfasste Investition darstellt, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge bis zu 25 Prozent der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines seiner Ausschüsse eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Eine Änderung einer obengenannten Maßnahme darf die Vereinbarkeit mit den in Kapitel acht (Investitionen) festgelegten Pflichten, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht verringern.

2.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge bis zu 50 Prozent der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans eines Unternehmens, das eine erfasste Investition darstellt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada haben müssen. Die Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, der als Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans eines eine erfasste Investition darstellenden Unternehmens ernannt wird, erfolgt nach den kanadischen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern. Eigens für die Zwecke seiner Ernennung zum Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans muss in Bezug auf einen Staatsangehörigen der Europäischen Union jedoch keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt werden.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-4

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit Ansässigkeitserfordernissen für das Eigentum an Grundstücken in unmittelbarer Nähe der Küste einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Investoren der Europäischen Union oder deren Investitionen gilt.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-5

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fischerei und Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf kollektive Absatzvereinbarungen und Handelsregelungen für Fischereierzeugnisse und auf die Erteilung von Lizenzen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten bezieht, einschließlich des Zugangs ausländischer Fischereifahrzeuge zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer, zu den inneren Gewässern oder Häfen Kanadas und einschließlich der Nutzung jeglicher Dienstleistungen in diesen Bereichen.

2.

Kanada bemüht sich, Fahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren dürfen, nicht weniger günstig zu behandeln, als es in vergleichbaren Situationen unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Fahrzeuge behandelt.

Bestehende Maßnahmen:

Fisheries Act, R.S.C. 1985, c. F-14

Coastal Fisheries Protection Act, R.S.C. 1985, c. C-33

Coastal Fisheries Protection Regulations, C.R.C. 1978, c. 413

Commercial Fisheries Licensing Policy

Policy on Foreign Investment in the Canadian Fisheries Sector, 1985

Freshwater Fish Marketing Act, R.S.C. 1985, c. F-13

Vorbehalt II-C-6

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Wertpapiermärkten

Zuordnung nach Branche:

CPC 8132

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf den Erwerb oder den Verkauf von Anleihen, Schatzbriefen („Treasury Bills“) oder sonstigen Arten von Schuldtiteln der Regierung Kanadas oder einer Regierung unterhalb der Bundesebene in Kanada oder auf eine sonstige Verfügung über diese Titel durch Staatsangehörige der Europäischen Union bezieht.

Bestehende Maßnahmen:

Financial Administration Act, R.S.C. 1985, c. F-11

Vorbehalt II-C-7

Sektor:

Bereiche Nahrungsmittel, Getränke und Arzneimittel

Teilsektor:

Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 241, 242, 243, 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nach dem Importation of Intoxicating Liquors Act verfügt jede Provinzregierung über ein Einfuhrmonopol bezüglich berauschender Getränke, die auf ihr Gebiet verbracht werden.

Bestehende Maßnahmen:

Importation of Intoxicating Liquors Act, R.S.C. 1985, c. I-3

Vorbehalt II-C-8

Sektor:

Minority affairs (Minderheiten betreffende Angelegenheiten)

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einer gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheit Rechte oder Privilegien einräumt.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-9

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-10

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kanada behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Erbringung sozialer Dienstleistungen, die nicht im Rahmen seines Vorbehalts II-C-9 bezüglich sozialer Dienstleistungen berücksichtigt werden, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.

Dieser Vorbehalt erstreckt sich nicht auf die Einführung einer neuen Maßnahme zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals an der Erbringung der genannten sozialen Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-11

Sektor:

Wassergewinnung, -reinigung und -verteilung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-12

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 713

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

National Energy Board Act, R.S.C. 1985, c. N-7

Vorbehalt II-C-13

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen im Sinne der Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen).

Zuordnung nach Branche:

Festgelegt in den Artikeln 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht die Rechte und Pflichten Kanadas im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-14

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

Verkehrsleistungen mit Seefahrzeugen oder Binnenschiffen

Hilfstätigkeiten und andere Dienstleistungen für den Wasserverkehr

Jede andere auf See mit einem Wasserfahrzeug oder von dort aus zu kommerziellen Zwecken betriebene Tätigkeit, wie in der nachstehenden Beschreibung dargelegt

Zuordnung nach Branche:

CPC 5133, 5223, 721, 722, 745, jede andere auf See mit einem Wasserfahrzeug oder von dort aus zu kommerziellen Zwecken betriebene Tätigkeit

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Pflichten

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Investitionen in oder die Erbringung von Seekabotage berührt, einschließlich folgender Aspekte:

a)

die Beförderung von Waren oder Fahrgästen mit einem Wasserfahrzeug zwischen Punkten im Gebiet Kanadas oder über dem Festlandsockel Kanadas, direkt oder über einen Ort außerhalb Kanadas; in Bezug auf die Gewässer über dem Festlandsockel Kanadas gilt dies jedoch nur für die Beförderung von Waren oder Fahrgästen ausschließlich im Zusammenhang mit der Exploration, dem Abbau oder der Beförderung der mineralischen oder nicht lebenden natürlichen Ressourcen des Festlandsockels Kanadas und

b)

jede andere auf See mit einem Wasserfahrzeug im Gebiet Kanadas betriebene Tätigkeit kommerzieller Art und — im Hinblick auf Gewässer über dem Festlandsockel — sonstige auf See betriebene kommerzielle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Exploration, dem Abbau oder der Beförderung der mineralischen oder nicht lebenden natürlichen Ressourcen des Festlandsockels Kanadas stehen.

2.

Dieser Vorbehalt bezieht sich unter anderem auf Beschränkungen und Voraussetzungen für Dienstleister, die zur Teilnahme an diesen Tätigkeiten berechtigt sind, auf Kriterien für die Ausstellung einer zeitlich begrenzten Kabotagegenehmigung für ausländische Wasserfahrzeuge sowie auf Obergrenzen für die Zahl der für ausländische Wasserfahrzeuge ausgestellten Kabotagegenehmigungen.

3.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt gilt unter anderem für auf See mit einem Wasserfahrzeug oder von dort aus zu kommerziellen Zwecken betriebene Tätigkeiten, einschließlich Feeder-Dienstleistungen und Repositionierung leerer Container.

4.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für eine Maßnahme, die sich auf eine Investition in folgende Seekabotagedienstleistungen oder auf die Erbringung von folgenden Seekabotagedienstleistungen bezieht, die von einem Wasserfahrzeug aus erfolgen, das von einem EU-Unternehmen oder von einem Unternehmen eines Drittlands (1) betrieben wird, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staatsangehörigen der Europäischen Union befindet, wenn dieses Wasserfahrzeug nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert ist und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fährt:

a)

Repositionierung eigener oder geleaster leerer Container ohne Erzielung von Einnahmen,

b)

i)

laufender Vor- und Weitertransport internationalen Frachtguts zwischen dem Hafen Halifax und dem Hafen Montreal sowie umgekehrt unter Verwendung von Wasserfahrzeugen, die in den (nationalen) Erstregistern gemäß Absatz 1 des Anhangs der Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr registriert sind, und

ii)

Vor- und Weitertransport internationalen containerisierten Frachtguts zwischen dem Hafen Halifax und dem Hafen Montreal sowie umgekehrt als einfache mit einer grenzüberschreitenden Teilstrecke einhergehende Fahrt unter Verwendung von Wasserfahrzeugen, die in den (nationalen) Erstregistern oder (internationalen) Zweitregistern gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des Anhangs der Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr registriert sind, oder

c)

Baggerarbeiten.

Bestehende Maßnahmen:

Coasting Trade Act, S.C. 1992, c. 31

Canada Shipping Act, 2001, S.C. 2001, c. 26

Customs Act, R.S.C. 1985 (2d Supp.), c. 1

Customs and Excise Offshore Application Act, R.S.C. 1985, c. C-53

Vorbehalt II-C-15

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Verkehrsleistungen mit Seefahrzeugen oder Binnenschiffen

Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr

Jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit, die in Gewässern von beiderseitigem Interesse erfolgt

Zuordnung nach Branche:

CPC 721, 722, 745, jede andere auf See von einem Wasserfahrzeug aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Pflichten

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf die Umsetzung von Übereinkünften, Vereinbarungen und sonstigen formalen oder informellen gegenüber anderen Ländern eingegangenen Verpflichtungen bezüglich Tätigkeiten auf See in Gewässern von beiderseitigem Interesse bezieht, und zwar in Bereichen wie Umweltschutz (einschließlich der Anforderung von Doppelhüllen für Öltankschiffe), sichere Schifffahrt, Kontrollnormen für Leichter, Wasserqualität, Lotsendienste, Bergung, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und Schiffsfunkdienst.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-16

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 07

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf die Zahl oder die Art der juristischen Personen bezieht, die eine Verkehrsinfrastruktur verwalten oder betreiben, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle Kanadas befindet.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-17

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sämtliche Teilsektoren des Verkehrs mit Ausnahme folgender Teilsektoren:

 

Bereitstellung von Stellplätzen für Seecontainer und Zwischenlagerung von Seecontainern

 

Schiffsagenturdienste

 

Seeverkehrsspedition

 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen

 

Computergesteuerte Buchungssysteme

 

Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene

 

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

 

Reparaturdienstleistungen, a. n. g., an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

 

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

 

Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern und Schneemobilen

 

Dienstleistungen des Frachtumschlags für den Landverkehr

 

Lagerdienstleistungen für den Landverkehr

 

Speditionsleistungen für den Landverkehr

 

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Beförderung im Landverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 07, CPC 51, CPC 61, CPC 886 und jede andere kommerzielle Tätigkeit, die von einem Wasser-, Luft-, Kraft- oder Schienenfahrzeug aus oder im Zusammenhang damit betrieben wird, ausgenommen:

 

CPC 6112

 

CPC 6122

 

CPC 7111

 

CPC 7112

 

CPC 741 (beschränkt auf Dienstleistungen des Landverkehrs)

 

CPC 742 (beschränkt auf Dienstleistungen des Landverkehrs)

 

CPC 7480 (beschränkt auf Dienstleistungen des Landverkehrs)

 

CPC 7490 (beschränkt auf Dienstleistungen des Landverkehrs)

 

CPC 8867

 

CPC 8868 (beschränkt auf Eisenbahnausrüstungen)

 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme im Sinne der Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen)

 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen im Sinne der Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen)

 

Bereitstellung von Stellplätzen für Seecontainer und Zwischenlagerung von Seecontainern, Schiffsagenturdienste sowie Seeverkehrsspedition im Sinne des Artikels 14.1 (Begriffsbestimmungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Pflichten

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf die Bestimmung, die Gründung, die Erweiterung oder den Betrieb von Monopolen bzw. Dienstleistungsunternehmen mit ausschließlichen Rechten im Verkehrssektor bezieht.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-18

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

Bodenabfertigungsdienste im Sinne der Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) und 9.1 (Begriffsbestimmungen)

Zuordnung nach Branche:

CPC 74, Bodenabfertigungsdienste im Sinne der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 8.1 und 9.1

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Zahl der Anbieter bestimmter auf den Verkehr bezogener Hilfs- und Nebentätigkeiten bezüglich folgender Aspekte beschränkt: Abfertigung von Fluggästen, Gepäck, Fracht (einschließlich Post) und Bedienung von Verkehrsmitteln, die Beförderer an Flughäfen unterstützen, wenn sich physische oder betriebsbedingte Einschränkungen ergeben, die in erster Linie auf Gesundheitsschutz- oder Sicherheitserwägungen zurückgehen.

2.

Zur Klarstellung: Bei Bodenabfertigungsdiensten berührt dieser Vorbehalt nicht die Rechte und Pflichten Kanadas im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-19

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 8676

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die vorgeschriebenen Kontrollen und die Erteilung der entsprechenden Zeugnisse für Wasserfahrzeuge im Namen Kanadas berührt.

2.

Zur Klarstellung: Nur eine Person, Klassifikationsgesellschaft oder sonstige Organisation, die von Kanada dazu ermächtigt wurde, kann die vorgeschriebenen Kontrollen durchführen und in Kanada registrierten Fahrzeugen und deren Ausrüstung im Namen Kanadas für den Seeverkehr bestimmte Dokumente ausstellen.

Bestehende Maßnahmen:

 

Vorbehalt II-C-20

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1994 bereits geltenden oder unterzeichneten bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkunft eine unterschiedliche Behandlung gewährt.

2.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die gemäß einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft in Bezug auf die nachstehenden Bereiche eine unterschiedliche Behandlung gewährt:

a)

Luftfahrt,

b)

Fischerei oder

c)

Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.

Bestehende Maßnahmen:

 

Liste Kanadas

In Alberta geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-1

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Alberta behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit Lotteriesystemen, Spielautomaten, Glücksspielen, Rennen, Bingo-Spielen, Casinos oder ähnlichen Tätigkeiten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Aumsübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Alberta, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-2

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 643, 88411

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Alberta behält sich das Recht vor, im obengenannten Sektor eine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Alberta, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-3

Sektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Forstressourcen und Verarbeitung

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Forst- und Holzwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 8814

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Alberta behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, Gewinnung und Erschließung von Forstressourcen und daraus gewonnenen Erzeugnissen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Alberta, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-4

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fischerei

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Alberta behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und kollektiven Vermarktung von Aquakultur-, Meeres- und Fischereierzeugnissen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Alberta, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-5

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Transport in Rohrfernleitungen

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser

Erdöl und Erdgas

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 17, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Alberta behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf Folgendes bezieht: i) Exploration, Erzeugung, Gewinnung und Erschließung von Erdöl oder Erdgas, ii) Gewährung ausschließlicher Rechte zum Betrieb eines Verteilungs- oder -weiterleitungssystems, einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen zur Verteilung und zum Transport über Rohrfernleitungen und auf dem Seeweg und iii) Erzeugung, Transport, Verteilung, Bereitstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Elektrizität, wodurch

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Alberta, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In British Columbia geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-6

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser

Erdöl und Erdgas

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 120, 334, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

British Columbia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf Folgendes bezieht: i) Exploration, Erzeugung, Gewinnung und Erschließung von Erdöl oder Erdgas, ii) Rechte zum Betrieb damit zusammenhängender Erdöl- oder Erdgasverteilungs- oder -weiterleitungssysteme, einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen zur Verteilung und zum Transport über Rohrfernleitungen und auf dem Seeweg oder iii) Erzeugung, Transport, Verteilung, Bereitstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Elektrizität, wodurch

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von British Columbia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-7

Sektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Forst- und Holzwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 8814

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

British Columbia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, Gewinnung und Entwicklung von Forstressourcen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, einschließlich der Erteilung von Lizenzen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von British Columbia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-8

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fischerei

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

British Columbia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und kollektiven Vermarktung von Aquakultur-, Meeres- oder anderen Fischereierzeugnissen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von British Columbia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-9

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

British Columbia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Durchführung und der Verwaltung von jedweder Art von Glücksspielen in der Provinz, einschließlich Lotteriesystemen, reinen Glücksspielen oder Spielen, die Glück und Geschicklichkeit kombinieren, sowie mit direkt damit verbundenen Geschäftstätigkeiten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von British Columbia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-10

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

British Columbia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Vermarktung, der Lizenzierung, dem Verkauf und dem Vertrieb alkoholischer Getränke in der Provinz einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, beschränkt wird, sei es in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

der Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

c)

die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form einer Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird,

d)

die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem Teilsektor oder von einer erfassten Investition beschäftigt werden dürfen und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

e)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von British Columbia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In Manitoba geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-11

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Großhandelsleistungen mit Fischereierzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-12

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 713

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-13

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-14

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 171, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-15

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Verarbeitung von Forstressourcen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 321, 881 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal und 8814), 88430, 88441

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-16

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Manitoba behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Manitoba, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In New Brunswick geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-17

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

New Brunswick behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Übertragung von der Provinz zustehender Wasserkraft, Erzeugung, Transport/Weiterleitung, Verteilung und Ausfuhr von Elektrizität sowie Wartung elektrischer Anlagen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von New Brunswick, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-18

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

New Brunswick behält sich das Recht vor, in den obengenannten Teilsektoren Monopole einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von New Brunswick, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

Gaming Control Act, S.N.B. 2008, c. G-1.5

Vorbehalt II-PT-19

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

New Brunswick behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von New Brunswick, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

New Brunswick Liquor Corporation Act, S.N.B. 1974, c. N-6.1

In Neufundland und Labrador geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-20

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Verarbeitung von Forstressourcen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 321, 881 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal und 8814), 88430, 88441

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit den obengenannten Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-21

Sektor:

Fischerei und Jagd

Teilsektor:

Genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, a.n.g.

Rohe Felle anderer Tiere, a.n.g. (frisch oder konserviert, aber nicht zugerichtet)

Fische und Fischereierzeugnisse

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (einschließlich Kaninchenfleisch), ausgenommen Froschschenkel

Tierische Öle und Fette, roh und raffiniert

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle

Zubereiteter Fisch und Fischkonserven

Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungs- und Genussmitteln

Großhandelsleistungen mit Fischereierzeugnissen

Zuordnung nach Branche:

CPC 0295, 02974, 04, 21129, 212, 2162, 2831, 62112, 62224, 8813, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit den obengenannten Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-22

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit den obengenannten Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-23

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit den obengenannten Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-24

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem obengenannten Teilsektor einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-25

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Neufundland und Labrador behält sich das Recht vor, eine Maßnahme im Zusammenhang mit den obengenannten Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die

a)

die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt wird oder

b)

die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch einen Investor auf eine bestimmte Form rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränkt oder diese Form dafür vorgeschrieben wird.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Neufundland und Labrador, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In den Nordwest-Territorien geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-26

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Tierhaltung

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 8812, 8813

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-27

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-28

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Papierhalbstoff und Pappe

Verarbeitung von Forstressourcen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 321, 881 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal und 8814), 88430, 88441

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-29

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-30

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-31

Sektor:

Erdöl und Erdgas

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Exploration, Erzeugung, Gewinnung und Erschließung von Erdöl oder Erdgas beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die ausschließliche Rechte zum Betrieb eines Verteilungs- oder -weiterleitungssystems, einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen zur Verteilung und zum Transport über Rohrfernleitungen und auf dem Seeweg, gewährt werden.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-32

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Großhandel mit Fischereierzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht der Nordwest-Territorien, beim Verkauf ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-33

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sonstige Landverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 71222

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Nordwest-Territorien behalten sich das Recht vor, wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für die Erbringung von Busdiensten im öffentlichen Nahverkehr und Überlandverkehr einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Zu den Schlüsselkriterien zählen die Prüfung, ob der derzeitige Umfang der Dienste angemessen ist, die Marktbedingungen, aus denen sich der Bedarf für einen ausgeweiteten Dienst ergibt, und wie sich der Zugang neuer Marktteilnehmer auf die Interessen der Öffentlichkeit auswirkt, z. B. unter den Aspekten der Kontinuität und Qualität des Dienstes sowie der Leistungsfähigkeit, der Bereitschaft und dem Vermögen des Bewerbers, ordnungsgemäße Dienstleistungen zu erbringen.

Bestehende Maßnahmen

 

In Nova Scotia geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-34

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Verarbeitung von Forstressourcen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 321, 881 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal und 8814), 88430, 88441

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-35

Sektor:

Fischerei und Jagd

Teilsektor:

Genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, a.n.g.

Rohe Felle anderer Tiere, a.n.g. (frisch oder konserviert, aber nicht zugerichtet)

Fische und Fischereierzeugnisse

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (einschließlich Kaninchenfleisch), ausgenommen Froschschenkel

Tierische Öle und Fette, roh und raffiniert

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle

Zubereiteter Fisch und Fischkonserven

Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungs- und Genussmitteln

Großhandelsleistungen mit Fischereierzeugnissen

Güterbeförderungsleistungen in Kühlwagen

Zuordnung nach Branche:

CPC 0295, 02974, 04, 21129, 212, 2162, 2831, 62112, 62224, Teil von 71231, 8813, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-36

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-37

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-38

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-39

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-40

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 713

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nova Scotia behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im obengenannten Teilsektor beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nova Scotia, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In Nunavut geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-41

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Tierhaltung

Dienstleistungen im Bereich Jagd

Zuordnung nach Branche:

CPC 8812, 8813

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-42

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Nach dem Liquor Act ist Nunavut befugt, alkoholische Getränke in Nunavut einzuführen, zu kaufen, herzustellen, zu vertreiben, zu liefern, zu vermarkten und zu verkaufen sowie diesen Tätigkeiten im Rahmen eines Gebietsmonopols nachzugehen.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

Liquor Act, R.S.N.W.T. 1988, c. L-9

Vorbehalt II-PT-43

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im obengenannten Teilsektor beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-44

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Großhandel mit Fischereierzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-45

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 4621, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Nunavut erhält nach Abschnitt 5.1 des Qulliq Energy Corporation Act ein Monopol im Bereich der Erzeugung, Generierung, Erschließung, Weiterleitung, Verteilung, Lieferung und Ausfuhr von Strom und verbundenen Dienstleistungen sowie der Versorgung damit aufrecht.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

Qulliq Energy Corporation Act, R.S.N.W.T. 1988, c. N-2

Vorbehalt II-PT-46

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Verkehr

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Nunavut behält sich ferner das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich der Erschließung von Erdöl- und Erdgas beschränken.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-47

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Güterverkehr auf dem Seeweg

Zuordnung nach Branche:

CPC 7212

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Nunavut behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im obengenannten Teilsektor beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Nunavut, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-48

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Sonstige Landverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, 71222

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nunavut behält sich das Recht vor, wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für die Erbringung von Busdiensten im öffentlichen Nahverkehr und Überlandverkehr einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Zu den Schlüsselkriterien zählen die Prüfung, ob der derzeitige Umfang der Dienste angemessen ist, die Marktbedingungen, aus denen sich der Bedarf für einen ausgeweiteten Dienst ergibt, und wie sich der Zugang neuer Marktteilnehmer auf die Interessen der Öffentlichkeit auswirkt, z. B. unter den Aspekten der Kontinuität und Qualität des Dienstes sowie der Leistungsfähigkeit, der Bereitschaft und dem Vermögen des Bewerbers, ordnungsgemäße Dienstleistungen zu erbringen.

Bestehende Maßnahmen

 

In Ontario geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-49

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser

Erdöl und Erdgas

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 120, 334, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Ontario behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Exploration, Erzeugung, Generierung, Gewinnung, Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Handel, Einzelhandel, Vermarktung, Erhalt, Nachfragesteuerung/Lastausgleich und Erschließung von Energie (einschließlich Strom, Erdgas und erneuerbare Energien) beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Ontario behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang durch die Gewährung ausschließlicher Rechte zum Eigentum oder Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilungssystems oder zur Erzeugung, zur Generierung, zur Speicherung, zum Handel, zum Einzelhandel oder zur Vermarktung von Energie (einschließlich Strom, Erdgas oder erneuerbare Energien) beschränkt.

3.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Ontario, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In Prince Edward Island geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-50

Sektor:

Fischerei und Aquakultur

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Großhandelsleistungen mit Fischereierzeugnissen

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 62224, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Prince Edward Island behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Prince Edward Island, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-51

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Systeme für Energie aus erneuerbaren Quellen

Elektrischer Strom, Erdöl und Erdgas

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 17, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Prince Edward Island behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Prince Edward Island, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-52

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Verarbeitung von Forstressourcen

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 321, 881 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal und 8814), 88430, 88441

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Prince Edward Island behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Prince Edward Island, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-53

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Prince Edward Island behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im obengenannten Teilsektor beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Prince Edward Island, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-54

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Prince Edward Island behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den obengenannten Teilsektoren beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Prince Edward Island, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In Québec geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-55

Sektor:

Landwirtschaft, Fischerei

Teilsektor:

Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Erwerbsgartenbaus

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Fische und Fischereierzeugnisse

Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette

Milch und Milcherzeugnisse

Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärke und Stärkeerzeugnisse; sonstige Nahrungsmittel

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Tierhaltung

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 01, 02, 04, 21, 22, 23, 8811 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal), 8812, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Erzeugung, Besitzer- oder Eigentümerwechsel, Verarbeitung und kollektiven Vermarktung von Aquakultur-, Meeres- oder anderen Fischereierzeugnissen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Québec behält sich ferner das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang durch die Erteilung von Genehmigungen nach dem Food Products Act beschränkt.

3.

Zu diesen Maßnahmen zählen vorgeschriebene Prüfungen des öffentlichen Interesses und die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren.

4.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Québec, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

Food Products Act, C.Q.L.R., c. P-29

An Act to regularize and provide for the development of local slaughterhouses, C.Q.L.R., c. R-19.1

An Act respecting the marketing of agricultural, food and fish products, C.Q.L.R. c. M-35.1

An Act respecting the marketing of marine products, C.Q.L.R., c. C-32.1

The Marine Products Processing Act, C.Q.L.R., c. T-11.01

Vorbehalt II-PT-56

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrischer Strom

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 171, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Erzeugung, Festsetzung und Änderung von Tarifen und Bedingungen, Übertragung, Lieferung, Verteilung und Ausfuhr von Elektrizität sowie Wartung elektrischer Anlagen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Québec behält sich das Recht vor, zum Zwecke der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Übertragung und der Überlassung von Grundstücken der öffentlichen Hand und beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit jeglicher Art Energie oder Energiequelle, aus der elektrischer Strom erzeugt werden kann, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

3.

Hydro-Québec verfügt über ausschließliche Rechte in Bezug auf die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Ausfuhr von Elektrizität. Québec behält sich das Recht vor, für die Zwecke der vorstehend genannten Tätigkeiten Befugnisse und Rechte von Hydro-Québec einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

4.

Zu diesen Maßnahmen zählt die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren.

5.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Québec, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

Hydro-Québec Act, C.Q.L.R., c. H-5

An Act respecting the exportation of electric power, C.Q.L.R., c. E-23

An Act respecting the Régie de l'énergie, C.Q.L.R., c. R-6.01

An Act respecting municipal and private electric power systems, C.Q.L.R., c. S-41

Act respecting the Ministère des Ressources naturelles et de la Faune, C.Q.L.R., c. M-25.2

An Act respecting threatened or vulnerable species, C.Q.L.R., c. E-12.01

Loi sur la Coopérative régionale d'électricité de Saint-Jean-Baptiste de Rouville et abrogeant la Loi pour favoriser l'électrification rurale par l'entremise de coopératives d'électricité, L.Q. 1986, c. 21

Watercourses Act, C.Q.L.R., c. R-13

Vorbehalt II-PT-57

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Betrieb von Erdöl- und Erdgasverteilungssystemen und Transport in Rohrfernleitungen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Québec behält sich ferner das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich der Erschließung von Erdöl und Erdgas beschränkt.

3.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Québec, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

An Act respecting the Régie de l'énergie, C.Q.L.R., c. R-6.01

Mining Act, C.Q.L.R., c. M-13.1

Vorbehalt II-PT-58

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Lotteriewesen, Lotteriesysteme, Unterhaltungsautomaten, Video-Lottery-Terminals, Glücksspiele, Rennen, Wettbüros, Bingo-Spiele, Casinos, Preisausschreiben mit Werbecharakter, Beratungs- und Implementierungsdienste beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Die Société des loteries du Québec verfügt über ein Monopol für die vorstehend genannten Tätigkeiten oder ihr kann ein solches gewährt werden.

3.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Québec, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

An Act respecting the Société des loteries du Québec, C.Q.L.R., c. S-13.1

An Act respecting lotteries, publicity contests and amusement machines, C.Q.L.R., c. L-6

An Act respecting racing, C.Q.L.R., c. C-72.1

Vorbehalt II-PT-59

Sektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Teilsektor:

Rohholz

Holz-, Kork-, Flecht- und Korbmacherwaren

Papier, Pappe und Waren daraus

Drucksachen und zugehörige Artikel

Zuordnung nach Branche:

CPC 031, 31, 32

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in der Forstwirtschaft beschränkt, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forstentwicklung, der Ernte von Forstressourcen und daraus gewonnen Erzeugnissen (einschließlich Biomasse und andere Erzeugnisse als Holz); ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Québec behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Vermarktung oder Verarbeitung von Forstressourcen und daraus gewonnenen Erzeugnissen beschränkt, sowie Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich Belieferung von Holzverarbeitungsbetrieben beschränken; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

3.

Zu diesen Maßnahmen zählen vorgeschriebene Prüfungen des öffentlichen Interesses und die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren.

4.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Québec, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

An Act respecting the marketing of agricultural, food and fish products, C.Q.L.R., c. M-35.1

Forest Act, C.Q.L.R., c. F-4.1

Sustainable Forest Development Act, C.Q.L.R., c. A-18.1

An Act respecting the Ministère des Ressources naturelles et de la Faune, C.Q.L.R., c. M-25.2

In Saskatchewan geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-60

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Anbieters mit ausschließlichen Rechten oder mittels der Vorschriften einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt.

2.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Investoren bestimmte Rechtsformen oder Joint Ventures vorschreibt oder Investoren auf diese beschränkt, um in den obengenannten Teilsektoren wirtschaftlich tätig werden zu können.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Saskatchewan, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-61

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 643

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Anbieters mit ausschließlichen Rechten oder mittels der Vorschriften einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt.

2.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Investoren bestimmte Rechtsformen oder Joint Ventures vorschreibt oder Investoren auf diese beschränkt, um in den obengenannten Teilsektoren wirtschaftlich tätig werden zu können.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Saskatchewan, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-62

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Versorgung mit Strom, Stadtgas, Dampf und Warmwasser

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Elektrischer Strom

Generatorgas

Transport in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Zahl der erfassten Investitionen oder der Dienstleister in Form einer zahlenmäßigen Quote, eines Monopols, eines Anbieters mit ausschließlichen Rechten oder mittels der Vorschriften einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränkt.

2.

Saskatchewan behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Investoren bestimmte Rechtsformen oder Joint Ventures vorschreibt oder Investoren auf diese beschränkt, um in den obengenannten Teilsektoren wirtschaftlich tätig werden zu können.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Saskatchewan, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

In Yukon geltende Vorbehalte

Vorbehalt II-PT-63

Sektor:

Alkoholische Getränke

Teilsektor:

Dienstleistungen von Kommissionären, Großhändlern und Einzelhändlern (Spirituosen, Wein und Bier, Spirituosen-, Wein- und Bierhandlungen)

Herstellung und Transport alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

CPC 24 (außer 244), 62112, 62226, 63107, 7123 (außer 71231, 71232, 71233, 71234), 8841

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Hinblick auf Bewerbung, Lagerung, Herstellung, Vertrieb, Transport und Verkauf alkoholischer Getränke sowie den Handel damit beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Die Yukon Liquor Corporation ist das einzige Unternehmen, das gewerblich alkoholische Getränke nach Yukon einführt. Gebietsansässige Hersteller alkoholischer Getränke können in der Fertigungsanlage eine Verkaufsstelle als Handelsvertreter der Yukon Liquor Corporation betreiben.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-64

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Eigentum und Betrieb von Wett- und Glücksspielangeboten beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Yukon behält sich das Recht vor, den Marktzugang in den Bereichen Lotteriesysteme, Unterhaltungsautomaten, Video-Lottery-Terminals, Glücksspiele, Rennen, Wettbüros, Bingo-Spiele, Casinos und Preisausschreiben mit Werbecharakter zu beschränken und solche Tätigkeiten unter anderem im Wege eines Monopols durchzuführen.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-65

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erdöl und Erdgas

Transport in Rohrfernleitungen

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Zuordnung nach Branche:

CPC 120, 713, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Exploration, Erzeugung, Gewinnung und Erschließung von Öl und Gas beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, durch die ein ausschließliches Recht zum Betrieb eines Verteilungs- oder -weiterleitungssystems für Erdgas oder Öl, einschließlich einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Dienstleistungen zur Verteilung und zum Transport von Öl und Erdgas über Rohrfernleitungen und auf dem Seeweg gewährt wird.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-66

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser

Elektrizität und verwandte Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 17, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in den Bereichen Wasserkraft, Erzeugung, Transport, Verteilung, Bereitstellung und Ausfuhr von Elektrizität, die kommerzielle und gewerbliche Nutzung von Wasser und mit der Energieverteilung verbundene Dienstleistungen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Yukon kann der Yukon Development Corporation (oder jeder Tochter- oder Nachfolgegesellschaft) für operative Zwecke jede Anlage oder jegliche Wasserkraft zur Verfügung stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle Yukons ist.

3.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-67

Sektor:

Forstwirtschaft

Teilsektor:

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 531

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-68

Sektor:

Forst- und Landwirtschaft

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Dienstleistungen im Bereich Tierhaltung

Land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie sonstige bewaldete Flächen

Verpachtung von Kronland, Genehmigungen

Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Zuordnung nach Branche:

CPC 03, 531, 8811 (außer Vermietung landwirtschaftlicher Geräte mit Bedienungspersonal), 8812

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Hinblick auf landwirtschaftliche Flächen, Forstressourcen und Weidevereinbarungen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-69

Sektor:

Fischerei

Teilsektor:

Fische und Fischereierzeugnisse

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 04, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich Fischerei beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-70

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

Leistungen der interdisziplinären Forschung und experimentellen Entwicklung

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 852 (nur Linguistik und Sprachwissenschaft), 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang im Bereich Forschungs- und Entwicklungsleistungen beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Vorbehalt II-PT-71

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Recycling auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

Zuordnung nach Branche:

CPC 88493

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.

Yukon behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Marktzugang in Bezug auf Recycling beschränkt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Obergrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

2.

Dieser Vorbehalt berührt nicht das Recht von Yukon, beim Verkauf seines Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieser Einheiten oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte die Beteiligung ausländischen Kapitals gemäß dem Vorbehalt I-C-2 Kanadas zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen

 

Liste der EU-Vertragspartei

In der Europäischen Union geltende Vorbehalte

(anwendbar in allen Mitgliedstaaten, sofern nicht anders angegeben)

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

In allen EU-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

Dienstleistungen der Daseinsvorsorgebestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorgehäufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die gemäß einer geltenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über die nachstehenden Bereiche einem Land eine unterschiedliche Behandlung gewährt:

a)

Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;

b)

Gewährung des Niederlassungsrechts oder

c)

Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

a)

die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens oder

b)

die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.

Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.

Bestehende Maßnahmen:

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Stabilisierungsabkommen

Bilaterale Abkommen EU-Schweiz


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union bewirken: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT, UK, sowie folgende Länder oder Fürstentümer: San Marino, Monaco, Andorra und Vatikanstadt.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten — insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland — in Bezug auf den Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der EU-Mitgliedstaaten gehören.

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Folgendes betreffen:

a)

Regulierung der Anlandung von Fängen in den für Schiffe Kanadas oder eines Drittlands in den Häfen der EU zugeteilten Unterkontingenten;

b)

Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen, oder

c)

Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für Kanada oder ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei.

Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines EU-Mitgliedstaats gewährt, darf nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats gewährt werden.

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: BE, BG, DE, DK, ES, FI, FR, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 41

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Notardienstleistungen

Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern

Zuordnung nach Branche:

Teil vonCPC 861, Teil von CPC 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von SE, behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung und Beglaubigung einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere „officiers publics et ministériels“ erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Vertrieb und Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von BE, BG, EE und IE, ist der Versandhandel nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Waren für die breite Öffentlichkeit in der EU einer Niederlassung in einem dieser Länder.

In BG, DE und EE ist der Versandhandel mit Arzneimitteln verboten. In IE ist der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verboten.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: BE, FI, SE und SK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Vertrieb und Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Die EU, mit Ausnahme von EL, IE, LT, LU, NL und dem UK, behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf nichtdiskriminierender Basis die Zahl der Anbieter beschränken, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, um ein Überangebot in Gebieten mit begrenzter Nachfrage zu verhindern. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, DE, ES, FI, FR, IT, LU, LV, MT, PT, SE und SI.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen, Kreditauskunfteien)

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, CPC 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von ES und SE, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal

Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202, CPC 87204, CPC 87205, CPC 87206, CPC 87209

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von BE, HU und SE, behält sich das Recht vor, für Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Tätigkeitzu untersagen.

Die EU, mit Ausnahme von HU und SE, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, IT, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von AT und SE, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: LT und PT.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Hilfsdienstleistungen für den See-, Binnenschiffs-, Schienen- und Luftverkehr

Teilsektor:

Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von DE, EE und HU, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und das Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Eisenbahnausrüstungen, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die EU, mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und das Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die EU, mit Ausnahme von EE, HU und LV, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und das Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Seeschiffe, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Nur von der EU anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen der EU-Mitgliedstaaten vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.

Die EU, mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und das Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungsdienstleistungen (einschließlich der als „Line Maintenance“ bezeichneten Tätigkeiten) sowie Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Kommunikationsdienste

Teilsektor:

Telekommunikationsdienste

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang,

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Übertragen von Rundfunksendungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen an die breite Öffentlichkeit erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen Betreibern.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 9619, CPC 963, CPC 964 ohne CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU mit Ausnahme von AT behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. LT behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, welche die Niederlassung von Anbietern erfordern und die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen beschränken. In AT und LT kann eine Lizenz oder Konzession für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sein.

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK behalten sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus behält sich die EU mit Ausnahme von AT und SE das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) die Niederlassung erfordern und die grenzüberschreitende Erbringung beschränken.

BG behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

EE behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen außer für Filmtheater einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

LT und LV behalten sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen außer für den Betrieb von Filmtheatern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO und SK behalten sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Sport- und Erholungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

AT behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bergführer- oder Skischulendienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 96492

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von MT, behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Gewinne oder Gewinne nur in Form von kostenlosen Spielen vergeben, sowie für Gewinnspiele, deren einziger Zweck in der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche Bildungsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK behält sich das Recht vor, Maßnahmen für privat finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten (d. h. sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, die nicht als Dienstleistungen in den Bereichen Primärschulbildung, Sekundärschulbildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden).

Sofern das Angebot privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, BG, CY, CZ, FI, FR, IT, MT, RO, SE, SI und SK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC931, außer 9312, Teil von 93191

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU, mit Ausnahme von HU, behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und die Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und das Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, sowie in Bezug auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 931 außer 9312, Teil von CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche Gesundheitsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche privat finanzierte Gesundheitsdienstleistungen, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, BE, BG, CY, CZ, FI, FR, MT, PL, SI, SK und UK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen.

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, Teil von CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In der EU, mit Ausnahme von BE, FI, NL und SE, unterliegt die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen, dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit.

Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der EU präsent sind.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, BE, BG, FI, FR, MT, SK und UK.

Bestehende Maßnahmen:

Keine


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und in Bezug auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: BE, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LT, MT, PL, PT, RO, SI, SK und UK.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einem Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, auf diskriminierungsfreier Basis vorschreiben, bei seiner Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat eine spezifische Rechtsform anzunehmen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Union hat.

Bestehende Maßnahmen:

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)


Sektor:

Luftverkehr

Teilsektor:

Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die gemäß einer geltenden oder künftigen bilateralen Übereinkunft über die folgenden Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr einem Drittland eine unterschiedliche Behandlung gewähren:

a)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

b)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS) und

c)

sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, z. B. Bodenabfertigung und Flughafenbetriebsleistungen.

In Bezug auf Wartungsdienstleistungen sowie Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon behält sich die EU das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die gemäß einem geltenden oder künftigen Handelsabkommen gemäß GATS Artikel V einem Drittland eine unterschiedliche Behandlung gewähren.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Luftverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen

Hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbs oder der Ausweitung von erfassten Investitionen behält sich die EU das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Luftverkehr oder damit zusammenhängende Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungen betreffen, die mittels des Luftverkehrs erbracht werden und bei denen es sich nicht um Dienstleistungen gemäß Artikel 8.2.2 Buchstabe a Ziffern i bis v handelt, sofern diese Maßnahmen nicht vom Anwendungsbereich der Abschnitte B und C des Kapitels Acht (Investitionen) ausgenommen sind.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 5133, CPC 5223, CPC 722, CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Registrierung eines Binnenschiffes zwecks Führen der Flagge eines EU-Mitgliedstaats betreffen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. Dieser Vorbehalt bezieht sich unter anderem auf Anforderungen zur Gründung oder Aufrechterhaltung einer Hauptverwaltung in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat sowie auf Anforderungen hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 5133 CPC 5223,CPC 721,CPC 722,CPC 74520, CPC 74540, CPC 74590

Jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit.

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verpflichtungen

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 72, CPC 745

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Meistbegünstigung

Verpflichtungen

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Kabotage im Inlandsverkehr einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, wird davon ausgegangen, dass Kabotage im Inlandsverkehr die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat abdeckt, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem EU-Mitgliedstaat.

Zur weiteren Klarstellung: Dieser Vorbehalt gilt unter anderem für Feeder-Dienstleistungen. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Reedereien Kanadas, die eigene oder geleaste Container ohne Entgelt neu positionieren.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr:Lotsen- und Anlegedienste; Schubdienste und Schleppdienste

Zuordnung nach Branche:

CPC 7214, CPC 7224, CPC 7452

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Lotsen- und Anlegediensten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen in einem EU-Mitgliedstaat gelten, die EU sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der EU-Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienste erbringen können.

Für die EU, mit Ausnahme von LT und LV, können lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, Schub- und Schleppdienste erbringen.

Für LT können nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines EU-Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, Lotsen- und Anlegedienste sowie Schub- und Schleppdienste erbringen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Binnenschiffsverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 722

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einem Drittland gemäß bestehender oder künftiger Abkommen über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Abkommen über die Rhein-Main-Donau-Verbindung) eine unterschiedliche Behandlung gewähren, wobei Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Ländern vorbehalten sind, die in Bezug auf das Eigentum die Staatsangehörigkeitskriterien erfüllen.

Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. Dieser Teil des Vorbehalts gilt lediglich für die folgenden EU-Mitgliedstaaten: BE, DE, FR und NL.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, für Straßenverkehrsdienstleistungen die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung zu begrenzen.

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren begrenzen.

Gegebenenfalls kann in der EU mit Ausnahme von BE eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden. Im Falle der Anwendung der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung wird die Zahl der Dienstleister begrenzt. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind für den Straßenpersonen- und den Straßenfrachtverkehr in den Listen folgender Staaten enthalten: AT, BE, BG, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LV, MT, PT, RO, SE und SK.

Bestehende Maßnahmen:

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßen- und Schienenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7111, CPC 7112, CPC 7121, CPC 7122, CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einem Land gemäß bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- oder Schienenverkehrs) und die Personenbeförderung, die zwischen der EU oder den EU-Mitgliedstaaten und einem Drittland geschlossen wurden, eine unterschiedliche Behandlung gewähren.

Eine solche Behandlung kann:

a)

die Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Parteien oder über die Gebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken (2), oder

b)

Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Raumtransport

Anmietung von Raumfahrzeugen

Zuordnung nach Branche:

CPC 733, Teil von CPC 734

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und die Anmietung von Raumfahrzeugen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme

Öl- und Gaspipelinetransport

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 401 , 402, CPC 7131, CPC 887 (ohne Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Gestattet ein EU-Mitgliedstaat die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Öl- und Gaspipelinetransportsystem, so behält sich die EU das Recht vor, Maßnahmen im Hinblick auf kanadische Unternehmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die EU vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit der EU als Ganzes oder eines einzelnen EU-Mitgliedstaats zu gewährleisten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht werden.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für HU und LT (für LT nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für LV in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung und nicht für SI in Bezug auf Nebenleistungen auf dem Gebiet der Verteilung von Gas.

Ergänzende nationale Vorbehalte sind in den Listen folgender Staaten enthalten: BE, BG, CY, FI, FR, HU, LT, NL, PT, SI und SK.

Bestehende Maßnahmen:

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG

In Österreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Herstellung von Kernbrennstoffen, Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Teilsektor:

Nukleare Energieerzeugung, Aufbereitung von Kernmaterial und -brennstoff, Transport und Handhabung von Kernmaterial

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 233 , ISIC Rev. 3.1 40

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Österreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung von Kernenergie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (Constitutional Law on a Nuclear Free Austria), BGBl. I Nr. 149/1999


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Österreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Beschaffung von Büropersonal und die Niederlassung von Vermittlern von Büropersonal und sonstigem Personal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Österreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Österreich behält sich das Recht vor, die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen zu untersagen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Krankentransportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 93192

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Österreichbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Belgien geltende Vorbehalte

Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In Belgien ist eine Lizenz für die Meeresfischerei obligatorisch. Der Eigentümer eines Schiffes, der eine Fanglizenz hat, ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person. Bei der Beantragung einer Fanglizenz muss eine natürliche Person in Belgien ansässig sein. Bei der Beantragung einer Fanglizenz muss eine juristische Person ein inländisches Unternehmen sein, dessen Führungskräfte in der Fischerei tätig und in Belgien ansässig sein müssen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht zulässig.

Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats für Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Das höhere Management von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, ist verpflichtet, die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats zu haben und in diesem ansässig zu sein.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Versandhandel ist nur für der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken zugelassen. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit Pharmazeutika einer Niederlassung in Belgien.

Bestehende Maßnahmen:

Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens

Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Belgienbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten), Psychologen und Tierärzten.

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 85201, CPC 9312, Teil von CPC 93191, CPC932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Belgien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Tierärzte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Belgien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Frachtumschlagleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 741

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen.

Bestehende Maßnahmen:

Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire

Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence

Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d'une organisation d'employeur (Anvers)

Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Gand)

Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Zeebrugge)

Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d'une organisation d'employeur (Ostende)

Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d'application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 71221

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Belgien behält sich das Recht vor, die Verfügbarkeit von Lizenzen für Taxidienstleistungen zu beschränken.

Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Gesetzlich ist eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt.

Für die Region Flandern: Gesetzlich ist eine Höchstzahl von Taxis pro Kopf festgelegt. Diese Zahl kann angepasst werden. In diesem Fall wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterien: Grad der Verstädterung, durchschnittliche Auslastungsquote der bestehenden Taxis.

Für die Region Wallonien: Gesetzlich ist eine Höchstzahl von Taxis pro Kopf festgelegt. Diese Zahl kann angepasst werden. In diesem Fall wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterien: Durchschnittliche Auslastungsquote der bestehenden Taxis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizitätserzeugung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 4010

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW erfordert eine Niederlassung in der EU oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.

Die Offshore-Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint Venture-Verpflichtung mit einem Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem ausländischen Unternehmen aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2003/54/EG festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl. Darüber hinaus muss das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern es eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.

Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

Bestehende Maßnahmen:

Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes

Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer

Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Energieübertragungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 4010,CPC 71310, Teil von CPC 742, CPC 887 (ohne Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Belgien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Formen juristischer Personen sowie die Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter einzuführen oder aufrechtzuerhalten, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Energieübertragungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen ist eine Niederlassung erforderlich.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Energieverteilungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

CPC 887 (ohne Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Belgien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Energieverteilungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Transport von Brennstoff in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen

Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002).

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

a)

muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt; und

b)

muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat.

Bestehende Maßnahmen:

Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Großhandelsdienstleistungen mit Elektrizität und Gas

Zuordnung nach Branche:

CPC 62271

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen

Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000  V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die im EWR niedergelassen ist.

In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Bestehende Maßnahmen:

Arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci

Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Kernenergie

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 233 , ISIC Rev. 3.1 40

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Belgien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, verarbeitendes Gewerbe und Energie

Teilsektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitung von Mineralölproduktenund Herstellung von Kernbrennstoffen, Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.11110, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, ISIC Rev. 3.1 232 , Teil von ISIC Rev. 3.1 4010, Teil von ISIC Rev. 3.1 4020, Teil von ISIC Rev. 3.1 4030

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es kanadischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die EU entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen.

Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

Bestehende Maßnahmen:

 

In Bulgarien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerbvon Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische natürliche und ausländische juristische Personen können in Bulgarien nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

Bestehende Maßnahmen:

Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22

Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3

Forstordnung, Artikel 10


Sektor:

Alle Sektoren außer der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Gesetz über Staatseigentum

Konzessionsgesetz

Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung

Beschreibung:

Investitionen

Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.

Kommerzielle Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, dürfen keine Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens tätigen, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, es sei denn, dies ist durch die Privatisierungsagentur oder den Gemeinderat gestattet, je nachdem, welche Behörde zuständig ist.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt in Anhang I gilt.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Schiffe in inneren Seegewässern, im Küstenmeer und in den Binnenwasserstraßen Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Schiffe unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Schiff darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 40, CPC 71310, Teil von CPC 88

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung von Elektrizität und Wärme sowie in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung sowie Weiterleitung in Rohrfernleitungen, Lagerdienstleistungen für Erdöl und Erdgas, einschließlich Transit-Weiterleitungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Energie-Gesetz


Sektor:

Herstellung von Kernbrennstoffen, Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Teilsektor:

Nukleare Stromerzeugung

Aufbereitung von Kernmaterial und Kernbrennstoff

Transport oder Handhabung von Kernmaterial

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.123, ISIC Rev. 3.1 40

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie den Handel mit diesen Stoffen, die Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, die Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, die Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211 und CPC 86212 (außer Dienstleistungen von Rechnungsprüfern)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus Kanada oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:

a)

drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert;

b)

die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch und

c)

die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Maßnahmen:

Tierarzneimittelgesetz

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In Bulgarien kann eine tierärztliche Einrichtung von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats. Ansonsten ist für Ausländer ein Daueraufenthaltstitel erforderlich (physische Präsenz vorgeschrieben).

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Gründung von Vermittlungsdiensten für Büropersonal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche von Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Vertrieb

Teilsektor:

Vertrieb chemischer Produkte

Vertrieb von Edelmetallen und -steinen

Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen, Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und medizinischen Stoffen

Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen

Vertrieb von alkoholischen Getränken

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Vertrieb chemischer Produkte, von Edelmetallen und -steinen, pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über Humanarzneimittel

Gesetz über tierärztliche Tätigkeit

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen

Gesetz über die berufliche Bildung, Artikel 22


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Bulgarienbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, Teil von 9319

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen durch Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz für medizinische Einrichtungen

Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 744

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Bulgarisches Gesetz für den Straßenverkehr, Artikel 6

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Niederlassung ist erforderlich.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Wasserverkehr

Teilsektor:

Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 741, Teil von CPC 742

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Insofern Kanada und seine Provinzen und Territorien Dienstleistern aus Bulgarien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern gestatten, wird Bulgarien Dienstleistern aus Kanada Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern zu denselben Bedingungen gestatten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Eisenbahnverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC7111, CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern regeln.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Straßenverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC7111, CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und die Betriebsbedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden.

Gründung einer juristischen Person erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Kroatien geltende Vorbehalte

Sektor:

Landwirtschaft, Jagd

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011 , ISIC Rev. 3.1 012 , ISIC Rev. 3.1 013 , ISIC Rev. 3.1 014 , ISIC Rev. 3.1 015 , CPC 8811, CPC 8812, CPC 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Kroatien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Städteplanung

Zuordnung nach Branche:

CPC 8674

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kroatien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Städteplanungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87305

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kroatien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Sicherheitsberatungs- und Wachdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kroatien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen bezüglich amtlicher Dokumente einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen

 


Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Teilsektor:

Straßenverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7111 und CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Kroatien sowie innerhalb und aus Kroatien.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Teilsektor:

Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

Zuordnung nach Branche:

CPC 741, CPC 742, CPC 743, CPC 744, CPC 745, CPC 746, CPC 749

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Kroatien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Hilfsdienstleistungen für Verkehrsträger einzuführen oder aufrechtzuerhalten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von Speditionen, von Diensten zur Ausstellung von Transportdokumenten und genehmigungspflichtigen Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr handelt.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Zypern geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar-, Sekundar- sowie Hochschul- und Erwachsenenbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Zypernbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 232 , ISIC Rev. 3.1 4010, ISIC Rev. 3.1 4020, CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742 und CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie den Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel, sowie eine entsprechende Niederlassungsanforderung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Zypern behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Nicht-EU-Land kontrolliert wird, auf die mehr als 5 Prozent der Erdöl-oder Erdgasimporte in die EU entfallen. Das Gleiche gilt für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (ohne Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas).

Bestehende Maßnahmen:

Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts 2003 bis 2008 (Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 37)

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007

Erdöl-Gesetz (Pipelines), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern

Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009

In der Tschechischen Republik geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, CPC 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Auktionen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Auktionen bedürfen in der Tschechischen Republik einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen in der Tschechischen Republik gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz Nr. 455/1991 Coll., Gesetz über Handelsgenehmigungen

Gesetz Nr. 26/2000 Coll., Gesetz über öffentliche Auktionen


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 (außer Dienstleistungen von Rechnungsprüfern)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in der Tschechischen Republik Prüfungen vornehmen.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Coll., Gesetz über Rechnungsprüfer


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche von Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In der Tschechischen Republikmüssen die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans eines Unternehmens, das privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung anbietet, mehrheitlich tschechische Staatsangehörige sein.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die Tschechische Republikbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen.

Sonstige gesundheitsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, Teil von CPC 9319

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen, sowie sonstige gesundheitsbezogene Dienstleistungen wie die Handhabung von menschlichem Gewebe, menschlichen Organen und Zellen zur Verwendung beim Menschen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz Nr. 296/2008 Coll., Gesetz über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen („Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen“)

Gesetz Nr. 378/2007 Coll., Gesetz über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz)

Gesetz Nr. 123/2000 Coll., Gesetz über Medizinprodukte

Gesetz Nr. 285/2002 Coll., Gesetz über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen

 


Sektor:

Eisenbahnverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC7111, CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern regeln.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Straßenverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, CPC 7122, CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Tschechische Republik sowie innerhalb und aus der Tschechischen Republik.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Dänemark geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund)

b)

Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports); und

c)

finanzielle Unterstützung für Gesellschaften (3), die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei, Subventionen oder staatliche Unterstützung für den Handel mit Dienstleistungen in Artikel 8.15 Absatz 5 Buchstaben a und b sowie Artikel 9.2. Absatz 2 Buchstaben f und g.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Nicht in der EU Ansässigen ist nicht gestattet, zu einem Drittel oder mehr Eigentum an in der gewerbsmäßigen Fischerei in Dänemark tätigen Unternehmen zu besitzen.

Nicht in der EU Ansässigen ist nicht gestattet, Eigentum an Schiffen unter dänischer Flagge zu besitzen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen.

Will ein Unternehmen sein Schiff als ein dänisches Fischereifahrzeug eintragen lassen, so müssen mindestens zwei Drittel der Eigentümer des Unternehmens als Fischer mit einer „A“-Status-Fanglizenz eingetragen sein oder zwei Drittel der Unternehmensanteile müssen sich im Besitz eines anderen Unternehmens befinden, das sich vollständig im Besitz von Fischern mit einer „A“-Status-Fanglizenz befindet.

Zum Erhalt einer „A“-Status-Fanglizenz muss eine natürliche Person zwei Jahre vor dem Antrag auf eine Lizenz in Dänemark gelebt haben oder die dänische Staatsbürgerschaft haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personen innerhalb der EU oder in den EWR-Mitgliedstaaten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dänemark behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Wachdiensten an Flughäfen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

In Dänemark können nur inländische juristische Personen Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Dänemark behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Estland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Nur eine natürliche Person, die estnischer Bürger oder Bürger eines EWR-Mitgliedstaats ist, oder eine im einschlägigen estnischen Register eingetragene juristische Person kann zur Gewinnerzielung genutztes unbewegliches Vermögen erwerben, wozu auch land- oder forstwirtschaftliche Flächen zählen, und dies nur mit Genehmigung des Provinzgouverneurs.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen für die Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung, die im Rahmen dieses Abkommens liberalisiert ist.

Bestehende Maßnahmen:

Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens) Kapitel 2 und 3.


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Estland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Estland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche von Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Estland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

Bestehende Maßnahmen:

Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 20.6.


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Seeverkehr

Straßenverkehr

Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 711, Teil von CPC 712, Teil von CPC 721

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Estland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einem Land gemäß bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen über den internationalen Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- oder Schienenverkehrs) eine unterschiedliche Behandlung gewähren, wobei Beförderungsdienstleistungen nach, in, durch und aus Estland in die Länder der Vertragsparteien in diesen Ländern registrierten Fahrzeugen vorbehalten oder auf diese beschränkt sowie für solche Fahrzeuge Steuerbefreiungen vorgesehen sind.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Finnland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen.

Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.

Bestehende Maßnahmen:

Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), S. 2.

Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), S. 11.


Sektor:

Alle Dienstleistungen

Teilsektor:

Elektronische Identifizierungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen die Niederlassung in Finnland oder an einem anderen Ort im EWR vorzuschreiben.

Bestehende Maßnahmen:

Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä allekirjoituksista (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Signaturen) 617/2009


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordisk industrifond),

b)

Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports); und

c)

finanzielle Unterstützung für Gesellschaften (4), die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Partei, Subventionen oder staatliche Unterstützung für den Handel mit Dienstleistungen in Artikel 8.15 Absatz 5 Buchstaben a und b sowie Artikel 9.2 Absatz 2 Buchstaben f und g.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Herstellung von Kernbrennstoffen, Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Teilsektor:

Nukleare Energieerzeugung

Aufbereitung von Kernmaterial und Kernbrennstoff

Transport oder Handhabung von Kernmaterial

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1233, ISIC Rev. 3.1 40

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung von Kernenergie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987)


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Büropersonal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche von Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Lakijulkisesta työvoima- ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012)


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht zulässig.

Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen Person mit Wohnsitz im EWR oder juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

Bestehende Maßnahmen:

Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen) 282/2002


Sektor:

Vertriebsdienstleistungen:

Teilsektor:

Vertrieb von alkoholischen Getränken

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 62112, CPC 62226, CPC 63107, CPC 8929

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Vertrieb von alkoholischen Getränken einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1143/1994)


Sektor:

Vertriebsdienstleistungen:

Teilsektor:

Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse

Zuordnung nach Branche:

CPC 62117, CPC 62251, CPC 63211, CPC 8929

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987)


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme

Einfuhr, Groß- und Einzelhandel mit Strom,

Erzeugung und Verteilung von Gas, Dampf und Warmwasser

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, CPC 887 (ohne Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Leistungsanforderungen

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Energie-, Dampf- und Warmwasserübertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Finnland behält sich das Recht vor, die Kontrolle oder den Besitz eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit zu untersagen.

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Finnland behält sich das Recht vor, quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte.

Bestehende Maßnahmen:

Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000)

Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (386/1995)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar-, Sekundar- sowie Hochschul- und Erwachsenenbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998)

Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998)

Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung) (630/1998)

Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung für Erwachsene) (631/1998)

Ammattikorkeakoululaki (Gesetz über technische Fachschulen) (351/2003)

Yliopistolaki (Gesetz über Universitäten) (558/2009)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193, CPC 93199

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Finnlandbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser und sonstige Gesundheitsdienste) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen — ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen und Physiotherapeuten) sowie Psychologen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Dienstleistungen des Krankenhauspersonals.

Bestehende Maßnahmen:

Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Finnlandbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Sozialdienstleistungen) (922/2011).


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

Lediglich Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland können Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) anbieten.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR ansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR ansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Der Generalvertreter einer kanadischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland ansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

Bestehende Maßnahmen:

Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995)

Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008)

Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005)

Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997)


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Für Zahlungsdienstleistungen kann Gebietsansässigkeit oder ein steuerlicher Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.

Bestehende Maßnahmen:

Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001)

Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz)

Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank)

Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften)

Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute)

Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland)

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007)


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Personen- oder Frachtbeförderung auf der Schiene

Zuordnung nach Branche:

CPC 7111, CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Schienentransportdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

In Bezug auf die Einführung von Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Schiene bestehen derzeit diesbezüglich ausschließliche Rechte (für VR-Group Ltd, einer sich zu 100 % in staatlicher Hand befindenden Gruppe) bis 2017 für den Großraum Helsinki und bis 2019 in anderen Gegenden. Diese Rechte können erneuert werden.

Bestehende Maßnahmen:

Rautatielaki (Eisenbahngesetz) (304/2011)


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Die gewerbsmäßige Fischerei kann nur von Wasserfahrzeugen betrieben werden, die unter finnischer Flagge fahren. In Bezug u. a. auf das Eigentum an einem Wasserfahrzeug und das Vorhandensein einer hinreichenden Verbindung zum Fischereisektor Finnlands können zusätzliche Anforderungen gelten.

Bestehende Maßnahmen:

Merilaki (Schifffahrtsgesetz) 674/1994

Kalastuslaki (Fischereigesetz) 286/1982

Laki merellä toimivien kalastus- ja vesiviljelyalusten rekisteröinnistä (Gesetz über die Registrierung von in der Fischerei und der Aquakultur tätigen Seefahrzeugen) 690/2010


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

Bestehende Maßnahmen:

Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006

Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Seeverkehr

Straßenverkehr

Eisenbahnverkehr

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 711, Teil von CPC 712, Teil von CPC 721

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Verpflichtungen

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Finnland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die einem Land gemäß bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen eine unterschiedliche Behandlung gewähren. Ausgenommen werden demzufolge Wasserfahrzeuge, die unter der ausländischen Flagge eines bestimmten anderen Landes registriert sind, oder im Ausland registrierte Fahrzeuge vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- oder Schienenverkehrs) in Finnland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Frankreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Niederlassungsformen — Gemäß Artikel L151-1 und R153-1 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen (Code monétaire et financier) unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministers.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen, Artikel L151-1, R153-1.


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Maßnahmen:

 

Beschreibung:

Investitionen

Niederlassungsformen — Frankreich behält sich das Recht vor, ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile zu beschränken, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird.

Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

Bestehende Maßnahmen

 


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frankreich behält sich das Recht vor, die Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten, zu beschränken. Diese Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol.

Frankreich behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften zu untersagen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht zulässig.

Staatsangehörigkeitserfordernis für geschäftsführende Direktoren und Direktoren.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der EU niedergelassen sind.

Bestehende Maßnahmen:

Artikel L 310-10 des Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Laboranalysen und -tests

Zuordnung nach Branche:

Teil vonCPC 9311

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frankreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Artikel L 6213-1 bis 6213-6 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit (Code de la santé publique)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Frankreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frankreich behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass eine Person, die in seinem Gebiet als Fremdenführer tätig ist, die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt.

Bestehende Maßnahmen:

Keine


Sektor:

Nachrichten- und Presseagenturen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 962

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden bestehenden Unternehmen darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens nicht übersteigen.

Die Niederlassung kanadischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

Bestehende Maßnahmen:

Ordonnance no 45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse

Loi no 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme

Öl- und Gaspipelinetransport

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 401 , ISIC Rev. 3.1 402 , CPC 7131,CPC 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frankreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Stromübertragungs- und Erdgasweiterleitungssysteme sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von EDF gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Stromübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.

Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von GDF-Suez gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.

Bestehende Maßnahmen:

Loi N°2004-803 du 9 août 2004 relative au service public de l'électricité et du gaz et aux entreprises électriques et gazières

Loi N°2005-781 du 13 juillet 2005

Loi N°2000-108 du 10 février 2000


Sektor:

Elektrizitätserzeugung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 4010

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Frankreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Elektrizitätserzeugung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Herstellung, Produktion, Verarbeitung, Erzeugung, Vertrieb oder Transport von Kernmaterial

Teilsektor:

Nukleare Energieerzeugung

Aufbereitung von Kernmaterial und Kernbrennstoff

Transport oder Handhabung von Kernmaterial

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.112, ISIC Rev. 3.1 23, ISIC Rev. 3.1 40, ISIC Rev. 3.11200, ISIC Rev. 3.1 2330, Teil von ISIC Rev. 3.1 4010

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Herstellung, Produktion, Verarbeitung, Erzeugung, Vertrieb bzw. Transport von Kernmaterial müssen die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens mit Kanada einhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Teilsektor:

Sonstige Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Zuordnung nach Branche:

CPC 832

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Frankreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung sonstiger Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Ausländischen Investoren ist es nicht gestattet, Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten zu erbringen.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Deutschland geltende Vorbehalte

Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die Mehrheit der Anteile muss im Eigentum von Bürgern eines EU-Mitgliedstaats oder von Gesellschaften stehen, die nach den EU-Vorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Der Einsatz der Wasserfahrzeuge muss von in Deutschland ansässigen Personen geleitet und überwacht werden.

Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Wasserfahrzeuge ihren Heimathafen haben.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Teilsektor:

Abfallwirtschaft: Dienstleistungen in den Bereichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und sanitäre Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9401, CPC 9402, CPC 9403

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft(mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen verbieten und eine Niederlassung erfordern.

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bestimmung, die Niederlassung, die Erweiterung oder den Betrieb von Monopolen bzw. Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten, die Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft erbringen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Teilsektor:

Bodenbewirtschaftung

Zuordnung nach Branche:

CPC 94060

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich des Bodenschutzes und des Umgangs mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen verbieten und eine Niederlassung erfordern.

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bestimmung, die Niederlassung, die Erweiterung oder den Betrieb von Monopolen bzw. Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten, die Dienstleistungen im Bereich der Bodenbewirtschaftung und des Bodenschutzes erbringen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

Bestehende Maßnahmen:

§§ 105 ff „Versicherungsaufsichtsgesetz“ (VAG), insbesondere § 105 Abs. 2 VAG: „Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.“


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

Bestehende Maßnahmen:

§ 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 105 Abs. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)


Sektor:

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung und Überlassung von Personal

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203, CPC 87204, CPC 87205, CPC 87206, CPC 87209

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche von Führungskräften und die Überlassung von Personal einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Deutschland behält sich das Recht vor, die Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten, zu beschränken. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.

Deutschland behält sich das Recht vor, ein Monopol der Bundesagentur für Arbeit einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Gemäß § 292 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung betreffend die Vermittlung und Anwerbung von Personal von außerhalb der EU und von außerhalb des EWR für bestimmte Berufe erlassen.

Bestehende Maßnahmen:

§ 292 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 93

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Sozialversicherungssystem Deutschlands einzuführen oder aufrechtzuerhalten, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; somit handelt es sich bei solchen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“. Deutschland behält sich das Recht vor, im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens eine bessere Behandlung hinsichtlich der Erbringung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu gewähren.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Sozialversicherungssystem Deutschlands einzuführen oder aufrechtzuerhalten, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; dementsprechend fallen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 93110

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Deutschland behält sich das Recht vor, dafür zu sorgen, dass durch die deutsche Bundeswehr betriebene privat finanzierte Krankenhäuser staatliches Eigentum bleiben. Deutschland behält sich das Recht vor, andere wichtige privat finanzierte Krankenhäuser zu verstaatlichen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus)

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 96 außer CPC 962 und 964 und audiovisuelle Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, bezüglich Unterhaltungsdienstleistungen (mit Ausnahme von audiovisuellen Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Liberalisierung nach diesem Abkommen sind) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unabhängig von der Art ihrer Herstellung, ihrer Verbreitung und ihrer Übertragung untersagen und eine Niederlassung erfordern.

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Nukleare Stromerzeugung

Aufbereitung von Kernmaterial und Kernbrennstoff

Transport oder Handhabung von Kernmaterial

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1120, ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung von Kernenergie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 7213, CPC 7223, CPC 83103

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Chartern ausländischer Wasserfahrzeuge durch Verbraucher in Deutschland kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Teilsektor:

Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, können einen Friedhof betreiben. Die Einrichtung und der Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen werden als staatliche Dienstleistungen durchgeführt.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Griechenland geltende Vorbehalte

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Griechenland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Ungarn geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Juristische Personen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Maßnahmen:

 

Beschreibung:

Investitionen

Die kommerzielle Präsenz sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz CXXII von 2013 über den Handel mit landwirtschaftlichen und fortswirtschaftlichen Flächen

Gesetz CXXII von 2013 zur Festlegung einzelner Bestimmungen und Übergangsregeln in Verbindung mit dem Gesetz CXXII von 2013 über den Handel mit landwirtschaftlichen und fortswirtschaftlichen Flächen


Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011 , ISIC Rev. 3.1 012 , ISIC Rev. 3.1 013 , ISIC Rev. 3.1 014 , ISIC Rev. 3.1 015 (außer Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Tätigkeiten einzuführen oder aufrechtzuerhalten

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Rechnungslegern, Buchhaltern und Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212, CPC 86220

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern, Buchhaltern und Wirtschaftsprüfern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz C von 2000, Gesetz LXXV von 2007


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, CPC 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 884, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87304, CPC 87305

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Wachdiensten einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vervielfältigungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87904

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, für die Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen die Niederlassung vorzuschreiben.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Direktversicherungen im Gebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz LX von 2003


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Niederlassung oder die physische Präsenz von Erbringern sämtlicher Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, in seinem Gebiet erfordern und die grenzüberschreitende Erbringung der genannten Leistungen von außerhalb seines Gebiets beschränken.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Einrichtungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Teilsektor:

Nachrichten- und Presseagenturen

Zuordnung nach Branche:

CPC 962

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Keine


Sektor:

Herstellung von Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Teilsektor:

Nukleare Energieerzeugung

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.12330, Teil von ISIC Rev. 3.1 4010

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Ungarn behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Aufbereitung von Kernbrennstoffen und die nukleare Energieerzeugung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie, Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie


Sektor:

Dienstleistungen im Energiebereich

Teilsektor:

Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Erbringung von Transportleistungen in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung.

Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen

In Irland geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Irland behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Suche nach Führungskräften zu untersagen.

Irland behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften zu untersagen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Irland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, CPC 7122

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz von 2009 zur Regelung des öffentlichen Verkehrs

In Italien geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

a)

Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien;

b)

Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten; oder

c)

Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten, Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der EU, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

a)

Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt;

b)

Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

c)

Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates gefährdet sein können.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind

Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern ist Wasserfahrzeugen unter italienischer Flagge vorbehalten.

Bestehende Maßnahmen:

Königliches Dekret 327/1942 (geändert durch Gesetz 222/2007), Artikel 143, 221 (Schifffahrtsordnung)


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Italien behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften zu untersagen.

Italien behält sich das Recht vor, die Zahl der Vermittler von Arbeitskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzesdekret 276/2003, Art. 4, 5.


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Italien behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen:

Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung)

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten)

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario)

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Italien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten der „promotori di servizi finanziari“ einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Artikel 91-111 der CONSOB-Verordnung über Intermediäre (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007)


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

Bestehende Maßnahmen:

Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005)


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Italien behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Niederlassung vorschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistungen von Versicherungsmathematikern beschränken.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Italien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz 833/1978 Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems

Gesetzesdekret 502/1992 Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung

Gesetz 328/2000 Reform der sozialen Dienstleistungen


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Limousinendienste unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterium: Örtliche Nachfrage.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85

Gesetzesdekret 395/2000 Artikel 8 (Personenkraftverkehr)

Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs)

Gesetz 218/2003 Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern)

Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr)

In Lettland geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Lettland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige Kanadas oder eines Drittlands, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen, ss. 28, 29, 30.


Sektor:

Tierärztliche Dienstleistungen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 932

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Lettland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Lettland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen der Suche nach Führungskräften, Vermittlung von Arbeitskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Lettland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Ein Firmensitz oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Für den Personen- und den Frachtverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird.

Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Litauen geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich im Staatsbesitz befinden müssen (Teil des Kapitals, der den nationalen Sicherheitsinteressen zufolge von in- oder ausländischen privaten Personen gehalten werden kann, Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Teilnehmer am Unternehmen usw.).

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz betreffend Unternehmen und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und sonstige Unternehmen von Bedeutung für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen vom 21. Juli 2009 Nr. XI-375.


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Grundstücken

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die die EU im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt.

Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der europäischen und sonstigen Integration spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.

Bestehende Maßnahmen:

Verfassung der Republik Litauen

Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381

Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983

Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Juristische Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkommen über Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen der Suche nach Führungskräften, Vermittlung von Arbeitskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

In Litauen sind Ermittlungsdienstleistungen dem Staat vorbehalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Insofern Kanada und seine Provinzen und Territorien litauischen Staatsangehörigen gestatten, Dienstleistungen im Bereich Fremdenführung zu erbringen, wird Litauen kanadischen Staatsangehörigen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen im Bereich Fremdenführung zu erbringen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Telekommunikation

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das staatliche Unternehmen „Infostruktura“ verfügt über ausschließliche Rechte zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen: Übermittlung von Daten durch gesicherte staatliche Datenübertragungsnetze, Vergabe von Internet-Adressen mit der Endung „gov.lt“; Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.

Bestehende Maßnahmen:

Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 28. Mai 2002 über die Genehmigung des Standardverfahrens zur Festlegung von Preisen und Tarifen für Güter und Dienstleistungen monopolistischer Art, die von staatlichen Unternehmen und öffentlichen Institutionen erbracht werden, die von Ministerien, staatlichen Einrichtungen und Provinzgouverneuren eingerichtet wurden und diesen zugeordnet sind.


Sektor:

Baudienstleistungen

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 51

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Maßnahmen:

Gesetz über das Bauwesen der Republik Litauen vom 19. März 1996 Nr. I-1240

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über das Bauwesen der Republik Litauen vom 19. März 1996 Nr. I-1240


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher sozialen Dienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Bankgesetz der Republik Litauen vom 30. März 2004 Nr. IX-2085

Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003 Nr. IX-1709

Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999 Nr. VIII-1212

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Investmentfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen tätig werden.

Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in den EU- oder den EWR-Mitgliedstaaten tätig werden.

Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen und dauerhaft in Litauen gebietsansässig sein.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Energiebereich

Teilsektor:

Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 402 , CPC 742

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Litauen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973 (Artikel 10.8)


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Hilfsdienstleistungen für den See-, Binnenschiffs-, Schienen- und Luftverkehr

Teilsektor:

Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon

Zuordnung nach Branche:

CPC 86764, CPC 86769, Teil von CPC 8868

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

In Litauen unterliegen Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen einem staatlichen Monopol.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Straßenverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, CPC 7122, CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Übereinkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien die Bedingungen für Transportdienstleistungen und Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Republik Litauen sowie durch und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Malta geltende Vorbehalte

Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1, 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Für die Registrierung und Zulassung eines Fischereifahrzeugs muss der Eigentümer, Kapitän oder Schiffsführer des Fischereifahrzeugs gemäß den Bestimmungen des Liegenschaftsgesetzes (Erwerb durch Gebietsfremde) in Malta ansässig sein.

Bestehende Maßnahmen:

Artikel 5 der Rechtsvorschrift 425.07 über Vorschriften für Fischereifahrzeuge


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Malta behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Malta behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Malta behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Malta behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar-, Sekundar- sowie Hochschul- und Erwachsenenbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Maltabehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen.

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, Teil von CPC 9319

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dieser Vorbehalt gilt für alle gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten sowie Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) sowie Psychologen. In Malta können diese Dienstleistungen nur von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats mit vorheriger Genehmigung erbracht werden, die einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (economic needs test/ENT) unterliegen kann.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Malta behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehrsdienstleistungen

Teilsektor:

Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Wasserverkehr

Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:

CPC 7213, CPC 7214, Teil von 742, CPC 745, Teil von CPC 749

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Verpflichtungen

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien.

Bestehende Maßnahmen:

 

In den Niederlanden geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Niederlande behalten sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften zu untersagen.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Polen geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Fischerei

Aquakultur

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, ISIC Rev. 3.1 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Dienstleistungen und Dienstleistern eines Landes eine unterschiedliche Behandlung gemäß bestehender oder künftiger bilateraler Übereinkommen auf dem Gebiet Fischerei in den geografischen Fischereigebieten gewähren, die in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Länder fallen, im Einklang mit den internationalen Erhaltungsmaßnahmen und -politiken oder Abkommen zur Fischerei, insbesondere im Ostseebecken.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Ein Firmensitz oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankentransportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 93192

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Polen behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen Seeverkehr)

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 711, Teil von CPC 712, Teil von CPC 722

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Insofern Kanada und seine Provinzen und Territorien polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdiensten in und über das Gebiet Kanadas gestatten, wird Polen kanadischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdiensten in und über das Gebiet Polens zu denselben Bedingungen gestatten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Portugal geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Portugal behält sich das Recht vor, bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Brasilien, Kap Verde, Guinea-Bissau, Mosambik sowie São Tomé und Príncipe), auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 (außer Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister ist nicht zulässig.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

In Portugal sind Ermittlungsdienstleistungen dem Staat vorbehalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.

Nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzesdekret 94-B/98 Artikel 7und Gesetzesdekret 144/2006 Artikel 7


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

Elektrizität, Erdgas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 232 , ISIC Rev. 3.1 4010, ISIC Rev. 3.1 4020, CPC 7131, CPC 7422, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, die Gasproduktion, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Elektrizitätsgroßhandel, den Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.

Konzessionen für die Weiterleitung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme-, -Speicherungs- und Rückvergasungsterminal werden nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben.

Diese Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober — Erdgas

Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober — Elektrizität

Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar — Rohöl/Erdölerzeugnisse


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendiensten einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterium: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Sonstige Dienstleistungen

Teilsektor:

Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC97030

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Portugal behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Die private Verwaltung und der Betrieb von Friedhöfen erfolgt im Rahmen einer staatlichen Konzession.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetzesdekret 109/2010, 14. Oktober 2010

Gesetz 13/2011, 29. April 2011

In Rumänien geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, CPC 852, CPC 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Rumänien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Regierungsverordnung Nr. 6/2011

Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006

Regierungsbeschluss Nr. 134/2011


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Rumänien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Rumänien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Rumänien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923, CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Rumänien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar-, Sekundar- sowie Hochschul- und Erwachsenenbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Rumänienbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In der Slowakischen Republik geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Erwerb von Immobilien

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen

Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenze der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz 202/1995, Devisen-Gesetz, Artikel 19

Gesetz 229/1991 betreffend Gesetze zur Anpassung der Bodeneigentumsverhältnisse


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Slowakische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Die Slowakische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Slowakische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Gebietsansässigkeit oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923 (außer CPC 92310), CPC 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

EWR-Ansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privatwirtschaftlich finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundaren technischen und beruflichen Bildung).

Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung; die Anzahl der zu gründenden Schulen kann durch örtliche Behörden beschränkt werden.

In der Slowakischen Republikmüssen die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die Dienstleistungen im Bereich Bildung anbietet, mehrheitlich slowakische Staatsangehörige sein.

Bestehende Maßnahmen:

Bildungsgesetz 245/2008

Gesetz131/2002 über Universitäten, Artikel 2, 47, 49a

Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen, Artikel 16


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankenhausdienstleistungen

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 9311, CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die Slowakische Republikbehält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Die Slowakische Republik behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über eine Zweigniederlassung mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

Bestehende Maßnahmen:

Versicherungsgesetz 8/2008


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Maßnahmen:

Wertpapiergesetz 566/2001

Bankgesetz 483/2001

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben (keine Zweigniederlassungen).

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Energie

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 4010, ISIC Rev. 3.1 4020, ISIC Rev. 3.1 4030, CPC 7131

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden.

Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Gebietsansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz 51/1988 über den Bergbau, Artikel 4a

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten, Artikel 5

Energiegesetz 251/2012, Artikel 6, 7

Gesetz 657/2004 über thermische Energie, Artikel 5


Sektor:

Verkehr

Fischerei

Aquakultur

Teilsektor:

Wasserverkehr

Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Zuordnung nach Branche:

CPC 722

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen

In der Slowakischen Republik müssen ausländische Investoren ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung angewandt. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Eisenbahnverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC7111, CPC 7112

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern regeln.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Straßenverkehr

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 7121, CPC 7122, CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakische Republik sowie innerhalb und aus der Slowakischen Republik.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Slowenien geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202, CPC 87203

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Slowenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Niederlassung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Slowenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Suche nach Führungskräften und die Überlassung von Bürohilfskräften einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Slowenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Eventuell gelten Zulassungs- und Genehmigungserfordernisse. Ein Firmensitz oder eine kommerzielle Präsenz sind erforderlich. Eventuell gilt auch ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, CPC 922, CPC 923

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Slowenien behält sich das Recht vor, die Niederlassung vorzuschreiben und die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung zu beschränken.

Die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung anbietet, müssen slowenische Staatsangehörige sein.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankentransportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 93192

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Slowenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Slowenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

In Spanien geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Suche nach Führungskräften

Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, CPC 87202

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Spanien behält sich das Recht vor, die Zahl der Vermittler von Führungskräften zu beschränken.

Spanien behält sich das Recht vor, die Zahl der Vermittler von Arbeitskräften zu beschränken.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Sicherheitsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304, CPC 87305, CPC 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht zulässig.

Der Zugang wird nur Sociedades Anonimas, Sociedades de Responsabilidad Limitada, Sociedades Anonimas Laborales und Sociedades Cooperativas gewährt.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Beschreibung:

Finanzdienstleistungen

Für den Berufsstand der Versicherungsmathematiker ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ dazu zwei Jahre Berufserfahrung vorgeschrieben.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Spanien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr: Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 712

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen nach CPC 7122 einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage.

Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Straßenverkehr (Fracht)

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 7123

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt.

Bestehende Maßnahmen:

Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres

In Schweden geltende Vorbehalte

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Schweden behält sich das Recht vor, diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und das Leitungs- und Kontrollorgan für den Fall einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

 

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund);

b)

Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports); und

c)

finanzielle Unterstützung für Gesellschaften (5), die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei, Subventionen oder staatliche Unterstützung für den Handel mit Dienstleistungen in Artikel 8.15.5 a) und b) bzw. Artikel 9.2.2 f) und g).

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Herstellung von Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Teilsektor:

Nukleare Energieerzeugung

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 1200, ISIC Rev. 3.1 2330, Teil von ISIC Rev. 3.1 4010

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Schweden behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Aufbereitung von Kernbrennstoffen und die nukleare Energieerzeugung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Schwedisches Umweltschutzgesetz (1998:808)

Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3)


Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das schwedische Monopol für den Einzelhandelsverkauf von pharmazeutischen Artikeln wurde am 1. Juli 2009 aufgehoben. Da die Öffnung des Marktes erst unlängst erfolgt ist und neue Formen der Leistungserbringung umfasst, behält sich Schweden das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und die Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:336)

Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:659)

Die schwedische Agentur für Medizinprodukte hat weitere Rechtsvorschriften erlassen, deren Einzelheiten unter folgender Adresse zu finden sind: (LVFS 2009:9)

http://www.lakemedelsverket.se/upload/lvfs/LVFS_2009-9.pdf


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Schweden behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung anzunehmen oder aufrechtzuerhalten.

Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Rückgewinnung

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 37

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Schweden behält sich das Recht vor, die Zahl der Anbieter zu begrenzen, die privat finanzierte Rückgewinnungsdienstleistungen auf kommunaler Ebene anbieten, indem Monopole geschaffen oder aufrecht erhalten oder einem Dienstleister oder Dienstleistern eine Konzession oder ausschließliche Rechte auf einer diskriminierungsfreien Grundlage gewährt werden. Die Beschränkung des Marktzugangs spiegelt die Anwendung des EU-Vorbehalts in Bezug auf Dienstleistungen der Daseinsvorsorge wider.

Bestehende Maßnahmen:

Umweltschutzgesetz (1998:808)

SFS 1994:1205 Förordning (1994:1205) om producentansvar för returpapper

SFS 2000:208 Förordning (2000:208) om producentansvar för glödlampor och vissa belysningsarmaturer

SFS 2005:209 Förordning (2005:209) om producentansvar för elektriska och elektroniska produkter

SFS 1997:185 Förordning (1997:185) om producentansvar för förpackningar

SFS 1994:1236 Förordning (1994:1236) om producentansvar för däck

SFS 1993:1154 Förordning (1993:1154) om producentansvar för glasförpackningar och förpackningar av wellpapp

SFS 2007:185 Förordning (2007:185) om producentansvar för bilar

SFS 2007:193 Förordning (2007:193) om producentansvar för vissa radioaktiva produkter och herrelösa strålkällor

SFS 2006:1273 Förordning (2006:1273) om producentansvar för förpackningar

SFS 2009:1031 Förordning (2009:1031) om producentansvar för läkemedel


Sektor:

Abfallwirtschaft

Teilsektor:

Abfallbewirtschaftung von Haushalten und Abfälle im Zusammenhang mit der Verantwortung des Erzeugers

Zuordnung nach Branche:

CPC 9402

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Schweden behält sich das Recht vor, die Zahl der Anbieter zu begrenzen, die privat finanzierte Abfallwirtschaftsdienstleistungen auf kommunaler Ebene anbieten, indem Monopole geschaffen oder aufrecht erhalten oder einem Dienstleister oder Dienstleistern eine Konzession oder ausschließliche Rechte auf einer diskriminierungsfreien Grundlage gewährt werden. Die Beschränkung des Marktzugangs spiegelt die Anwendung des EU-Vorbehalts in Bezug auf Dienstleistungen der Daseinsvorsorge wider.

Bestehende Maßnahmen:

Umweltschutzgesetz (1998:808)

SFS 1994:1205 Förordning (1994:1205) om producentansvar för returpapper

SFS 2000:208 Förordning (2000:208) om producentansvar för glödlampor och vissa belysningsarmaturer

SFS 2005:209 Förordning (2005:209) om producentansvar för elektriska och elektroniska produkter

SFS 1997:185 Förordning (1997:185) om producentansvar för förpackningar

SFS 1994:1236 Förordning (1994:1236) om producentansvar för däck

SFS 1993:1154 Förordning (1993:1154) om producentansvar för glasförpackningar och förpackningar av wellpapp

SFS 2007:185 Förordning (2007:185) om producentansvar för bilar

SFS 2007:193 Förordning (2007:193) om producentansvar för vissa radioaktiva produkter och herrelösa strålkällor

SFS 2006:1273 Förordning (2006:1273) om producentansvar för förpackningar

SFS 2009:1031 Förordning (2009:1031) om producentansvar för läkemedel


Sektor:

Seeverkehr

Teilsektor:

Kabotage

Zuordnung nach Branche:

CPC 7211, CPC 7212

Art des Vorbehalts:

Meistbegünstigung

Verpflichtungen

Beschreibung:

Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Maßnahmen können auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ergriffen werden, um kanadischen Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge Kanadas fahren, zu gestatten, Kabotagedienstleistungen in Schweden zu erbringen, sofern Kanada und seine Provinzen und Territorien unter der Flagge Schwedens fahrenden Wasserfahrzeugen gestatten, Kabotagedienstleistungen in Kanada zu erbringen. Das spezifische Ziel dieses Vorbehalts hängt vom Inhalt eines möglicherweise gegenseitig vereinbarten künftigen Übereinkommens zwischen Kanada und Schweden ab.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahn- und den Landverkehr

Teilsektor:

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahn- und Straßenverkehrsausrüstungen und Teilen davon

Zuordnung nach Branche:

CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867, Teil von CPC 8868

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

In Schweden unterliegen Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Eisenbahn- und Straßenverkehrsausrüstungen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

Bestehende Maßnahmen:

Planungs- und Baugesetz (2010:900)


Sektor:

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Teilsektor:

Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Schweden behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 

Im Vereinigten Königreich geltende Vorbehalte

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Zuordnung nach Branche:

CPC 86211, CPC 86212 (außer Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Companies Act 2006


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Ärztliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 93121, CPC 93122

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Beschreibung:

Investitionen

Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Krankentransportdienstleistungen

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Zuordnung nach Branche:

CPC 93192, CPC 93193

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

Teilsektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie Dienstleistungen von Psychologen; Dienstleistungen von Hebammen

Dienstleistungen von Angehörigen der komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufe (u. a. Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten)

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211, Teil von CPC 85201, CPC 9312, Teil von CPC 93191

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Niederlassung von Anbietern erfordern und die grenzüberschreitende Erbringung gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen durch Dienstleister, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht physisch präsent sind, beschränken, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie Dienstleistungen von Psychologen; Dienstleistungen von Hebammen; Dienstleistungen von Angehörigen der komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufe (u. a. Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten); des Einzelhandels mit pharmazeutischen und orthopädischen Artikeln und sonstiger Dienstleistungen von Apothekern.

Bestehende Maßnahmen:

 


Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:

 

Zuordnung nach Branche:

CPC 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Beschreibung:

Investitionen

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

 


(1)  Kanada behält sich das Recht vor, diese Vorteile nicht auf Unternehmen der Vereinigten Staaten von Amerika auszuweiten.

(2)  Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.

(3)  Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.

(4)  Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.

(5)  Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.


ANHANG III

Liste Kanadas

Erläuterungen

1.

In der in diesem Anhang enthaltenen Liste Kanadas wird Folgendes festgelegt:

a)

Kopfvermerke, mit denen die Verpflichtungen Kanadas hinsichtlich der unter den Buchstaben b und c beschriebenen Pflichten eingeschränkt oder klargestellt werden,

b)

im Abschnitt A die von Kanada gemäß Artikel 13.10 (Vorbehalte und Ausnahmen) Absätze 1 und 2 angebrachten Vorbehalte bezüglich einer bestehenden Maßnahme, die den durch nachstehende Bestimmungen auferlegten Pflichten nicht entspricht:

i)

Artikel 13.3 (Inländerbehandlung),

ii)

Artikel 13.4 (Meistbegünstigung),

iii)

Artikel 13.6 (Marktzugang),

iv)

Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) oder

v)

Artikel 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane),

c)

im Abschnitt B die von Kanada gemäß Artikel 13.10. (Vorbehalte und Ausnahmen) Absatz 3 angebrachten Vorbehalte bezüglich Maßnahmen, die Kanada möglicherweise einführt oder aufrechterhält und die nicht den durch Artikel 13.3 (Inländerbehandlung), 13.4 (Meistbegünstigung), 13.6 (Marktzugang), 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) oder 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) auferlegten Pflichten entsprechen.

2.

Jeder Vorbehalt in Abschnitt A besteht aus den folgenden Rubriken:

a)

die Rubrik Sektor bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein;

b)

die Rubrik Teilsektor bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer;

c)

in der Rubrik Art des Vorbehalts wird die in Absatz 1 Buchstabe b angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt;

d)

die Rubrik Zuständigkeitsebene bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die der Vorbehalt angebracht wird;

e)

in der Rubrik Maßnahmen sind die Gesetze oder sonstigen Vorschriften oder Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik Beschreibung erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik Maßnahmen aufgeführte Maßnahme

i)

ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme und

ii)

beinhaltet eine nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

f)

in der Rubrik Beschreibung sind die gegebenenfalls zu nennenden Verweise auf die Liberalisierung, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß anderen Abschnitten der diesem Anhang beigefügten Liste Kanadas erfolgt, und die verbleibenden nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.

3.

Jeder Vorbehalt in Abschnitt B besteht aus den folgenden Rubriken:

a)

die Rubrik Sektor bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein;

b)

die Rubrik Teilsektor bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer;

c)

in der Rubrik Art des Vorbehalts wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt;

d)

die Rubrik Zuständigkeitsebene bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die der Vorbehalt angebracht wird; und

e)

in der Rubrik Beschreibung wird die Reichweite der Sektoren, der Teilsektoren oder der Tätigkeiten festgelegt, die vom Vorbehalt erfasst werden.

4.

Bei der Auslegung eines Vorbehalts in Abschnitt A sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels ausgelegt, in Bezug auf das der Vorbehalt angebracht wird. Sofern

a)

der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen durch einen spezifischen Vermerk in der Rubrik Beschreibung erläutert wird, hat der solchermaßen erläuterte Eintrag in der Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber allen anderen Rubriken; und sofern

b)

der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen nicht in dieser Weise erläutert wird, hat die Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber allen anderen Rubriken, es sei denn, Unstimmigkeiten zwischen dem Eintrag in der Rubrik Maßnahmen und den übrigen, in ihrer Gesamtheit betrachteten Rubrikeinträgen sind so relevant und bedeutend, dass der Schluss auf die Vorrangigkeit der Rubrik Maßnahmen unsinnig wäre; in diesem Fall sind die anderen Rubriken im Rahmen dieser Unstimmigkeiten maßgebend.

5.

Bei der Auslegung eines Vorbehalts in Abschnitt B sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik Beschreibung hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

6.

Soweit Kanada eine Maßnahme aufrechterhält, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet Kanadas ein Bürger Kanadas oder ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) Kanadas sein muss, gilt ein Vorbehalt, der in Bezug auf diese Maßnahme im Hinblick auf die Artikel 13.3 (Inländerbehandlung), 13.4 (Meistbegünstigung), 13.6 (Marktzugang) 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) und 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) angebracht wird, als Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 8.4 (Marktzugang), 8.5 (Leistungsanforderungen), 8.6 (Inländerbehandlung), 8.7 (Meistbegünstigung) und 8.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

7.

Wird ein Vorbehalt in Bezug auf eine Maßnahme, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Gebiet Kanadas eine natürliche Person, ein Bürger, ein dauerhaft Ansässiger (Permanent resident) oder Ansässiger (Resident) Kanadas sein muss, in Bezug auf Artikel 13.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen) angebracht, so gilt er als Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 13.3 (Inländerbehandlung), 13.4 (Meistbegünstigung), 13.6 (Marktzugang) und 13.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) entsprechend dem Geltungsbereich der genannten Maßnahme.

Kopfvermerke:

1.

Die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der in dieser Liste aufgeführten Teilsektoren unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in diesen Kopfvermerken und in der nachstehenden Liste festgelegt sind.

2.

Die Tatsache, dass eine Maßnahme in Abschnitt A oder B als Vorbehalt aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass sie sich nicht auch anderweitig als Maßnahme rechtfertigen lässt, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Sinne des Artikels 13.16 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) eingeführt oder aufrechterhalten wird.

3.

Zur Klarstellung der Verpflichtung Kanadas in Bezug auf Artikel 13.6 (Marktzugang) wird darauf hingewiesen, dass juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach kanadischem Recht errichtet sind, nichtdiskriminierenden Beschränkungen der Rechtsform unterliegen (1).

4.

Artikel 13.10 (Vorbehalte und Ausnahmen) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für nichtkonforme Maßnahmen im Hinblick auf Artikel 13.6 (Marktzugang) Absatz 1 Buchstabe b.

Liste Kanadas

ABSCHNITT A

In Kanada geltende Vorbehalte

(anwendbar in sämtlichen Provinzen und Territorien)

Vorbehalt IIIA-C-1

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Alle

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bank Act, S.C. 1991, c.46, ss. 159, 749

Insurance Companies Act, S.C. 1991, c. 47, ss. 167, 796

Trust and Loan Companies Act, S.C. 1991, c. 45, s. 163

Foreign Institutions Subject to the Canadian Residency Requirements Regulations (Insurance Companies), S.O.R./2003-185

Foreign Institutions Subject to the Canadian Residency Requirements Regulations (Trust and Loan Companies), S.O.R./2003-186

Cooperative Credit Associations Act, S.C. 1991, c. 48, s. 169

Beschreibung:

Mindestens die Hälfte der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) eines unter Bundesrecht fallenden Finanzinstituts, bei dem es sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Instituts handelt, und eine Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) eines sonstigen unter Bundesrecht fallenden Finanzinstituts müssen Bürger Kanadas mit gewöhnlichem Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada oder dauerhaft Ansässige (Permanent residents) in Kanada sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben. (2)


Vorbehalt IIIA-C-2

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bank Act, S.C. 1991, c.46, s. 524

Beschreibung:

Um eine Bankniederlassung gründen zu können, muss eine ausländische Bank eine Bank in dem Gebiet sein, nach dessen Recht sie gegründet wurde.


Vorbehalt IIIA-C-3

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bank Act, S.C. 1991, c.46, s. 540

Sales or Trades (Authorized Foreign Banks) Regulations, S.O.R./2000-52

Beschreibung:

Die Zweigniederlassung einer Kreditbank kann bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit in Kanada nur eine Einlage hereinnehmen, anderweitig Mittel mit Hilfe eines Finanzinstruments aufnehmen, ein Wertpapier garantieren oder einen von einer Person ausgestellten Wechsel annehmen, wenn die genannten Papiere an folgende Institute verkauft bzw. wenn sie über folgende Institute gehandelt werden:

a)

ein Finanzinstitut (ausgenommen eine ausländische Bank), oder

b)

eine ausländische Bank, die

i)

nach dem Recht des Gebiets, nach dessen Recht sie gegründet wurde, oder in einem Gebiet, in dem sie tätig ist, eine Bank darstellt,

ii)

Finanzdienstleistungen erbringt und einen Namen führt, in dem das Wort „bank“, „banque“, „banking“ oder „bancaire“ enthalten ist, und

iii)

in dem Gebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, oder in einem Gebiet, in dem sie tätig ist, als Bank oder als Kreditinstitut reguliert wird,

und wenn das Finanzinstrument, das Wertpapier oder der Wechsel nicht weiter verkauft werden kann bzw. mit den genannten Papieren nicht weiter gehandelt werden kann.


Vorbehalt IIIA-C-4

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Alle

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Trust and Loan Companies Act, S.C. 1991, c.45

Bank Act, S.C. 1991, c.46

Cooperative Credit Associations Act, S.C. 1991, c.48

Insurance Companies Act, S.C. 1991, c. 47

Beschreibung:

Nach Bundesrecht dürfen Treuhand- und Kreditgesellschaften, Kreditgenossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (fraternal benefit societies) in Kanada nicht durch Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften gegründet werden, die nach ausländischem Recht organisiert sind.


Vorbehalt IIIA-C-5

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Alle

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Maßnahmen:

Bank Act, S.C. 1991, c. 45, ss. 510, 522.16, 524

Insurance Companies Act, S.C. 1991, c. 47, ss. 574, 581

Beschreibung:

1.

Eine Zweigniederlassung einer Bank muss unmittelbar der zugelassenen ausländischen Bank unterstellt sein, die in dem Gebiet gegründet wurde, in dem die zugelassene ausländische Bank ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausübt.

2.

Ein für die Versicherung von Risiken in Kanada zugelassenes ausländisches Unternehmen muss unmittelbar der ausländischen Versicherungsgesellschaft unterstellt sein, die in dem Gebiet gegründet wurde, in dem die ausländische Versicherungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit direkt oder über eine Tochtergesellschaft hauptsächlich ausübt.

In Alberta geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-1

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.A. 2000, c. I-13

Beschreibung:

In Alberta können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Albertas gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit,

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies) oder

g)

besonderen Versicherungsmaklern.


Vorbehalt IIIA-PT-2

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.A. 2000, c. I-13

Beschreibung:

Tochtergesellschaften ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen nach Bundesrecht zugelassen sein.


Vorbehalt IIIA-PT-3

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung

Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.A. 2000, c. I-3

Beschreibung:

1.

Für die Versicherung von Risiken in der Provinz durch einen nicht zugelassenen Versicherer sind eine an die Provinz zu entrichtende Gebühr in Höhe von 50 Prozent der gezahlten Prämie und eine Meldung an die Regulierungsbehörde vorgeschrieben, es sei denn die Versicherung wird durch einen in Alberta zugelassenen besonderen Versicherungsmakler platziert.

2.

Zur Klarstellung: Ein in Alberta zugelassener besonderer Versicherungsmakler braucht nicht in Alberta ansässig (Resident) sein, und ein zugelassener Versicherer braucht in Alberta nicht kommerziell präsent zu sein.


Vorbehalt IIIA-PT-4

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Loan and Trust Corporations Act, R.S.A. 2000, c. L-20

Loan and Trust Corporations Regulation, Alberta Reg. 171/1992

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften Albertas betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Loan and Trust Corporations Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-5

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Loan and Trust Corporations Act, R.S.A. 2000, c. L-20

Loan and Trust Corporations Regulation, Alberta Reg. 171/1992

Beschreibung:

Mindestens drei Viertel der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Treuhand- und Kreditgesellschaft in Alberta müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada haben.


Vorbehalt IIIA-PT-6

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.A. 2000, c. C-32

Credit Union Regulation, Alberta Reg. 249/1989

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Alberta gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-7

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.A. 2000, c. C-32

Credit Union Regulation, Alberta Reg. 249/1989

Beschreibung:

Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) von Kreditgenossenschaften in Alberta müssen Bürger Kanadas oder dauerhaft ansässig (Permanent resident) in Kanada sein, und drei Viertel müssen jederzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Alberta haben.


Vorbehalt IIIA-PT-8

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.A. 2000, c. S-4

Beschreibung:

Soweit ein Berater Beratungsdienstleistungen in Alberta erbringt, müssen diese Dienstleistungen mittels einer kommerziellen Präsenz in Alberta erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-9

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.A. 2000, c. S-4, s.75

Beschreibung:

Um über Händler, die nicht in Alberta ansässig (Resident) oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-10

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.A. 2000, c. S-4

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In British Columbia geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-11

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Financial Institutions Act, R.S.B.C. 1996, c. 141

Beschreibung:

Bei nach Provinzrecht gegründeten Treuhandgesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften muss die Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada und mindestens eine von ihnen in British Columbia haben.


Vorbehalt IIIA-PT-12

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Financial Institutions Act, R.S.B.C. 1996, c. 141, ss.75-76

Beschreibung:

In British Columbia können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften British Columbias gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung oder

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit.


Vorbehalt IIIA-PT-13

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung, Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Financial Institutions Act, R.S.B.C. 1996, c. 141, ss. 48 bis 51 im Hinblick auf Treuhand-, Versicherungs- und Holdinggesellschaften

Beschreibung:

Sofern eine Person 10 Prozent oder mehr der Stimmen eines Unternehmens kontrolliert, unterliegen die Gründung eines Unternehmens, der Erwerb von Anteilen oder die Beantragung einer Geschäftserlaubnis der Zustimmung der Financial Institutions Commission.


Vorbehalt IIIA-PT-14

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Financial Services Act, R.S.B.C. 1996, c. 141

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in British Columbia erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-15

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen — Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Financial Institutions Act, R.S.B.C. 1996, c. 141, ss. 48 bis 51

Beschreibung:

Sofern eine Person 10 Prozent oder mehr der Stimmen eines Unternehmens kontrolliert, unterliegen die Gründung eines Unternehmens, der Erwerb von Anteilen oder die Beantragung einer Geschäftserlaubnis der Zustimmung der Financial Institutions Commission.


Vorbehalt IIIA-PT-16

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.B.C. 1996, c. 418

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die in British Columbia weder ansässig noch registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-17

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.B.C. 1996, c. 418

National Instrument 81-102 Investment Funds, B.C. Reg. 20/2000, Part 6

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Manitoba geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-18

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Insurance Act, C.C.S.M. c. 140

Beschreibung:

In Manitoba können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Manitobas gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit,

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies) oder

g)

besonderen Versicherungsmaklern.


Vorbehalt IIIA-PT-19

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C225

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften Manitobas betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die The Corporations Act, PART XXIV, gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-20

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C225

Beschreibung:

Der direkte oder indirekte Erwerb kanadisch kontrollierter Unternehmen durch Gebietsfremde (Non-residents) ist auf 10 Prozent pro Person und 25 Prozent insgesamt beschränkt.


Vorbehalt IIIA-PT-21

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C225, s. 346(1) und (2)

Beschreibung:

Ein gebietsfremder (non-resident) Anteilseigner (natürliche oder juristische Person) darf über seine Anteile nur abstimmen oder abstimmen lassen, wenn er der registrierte Anteilseigner der Anteile ist.


Vorbehalt IIIA-PT-22

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Corporations Act, C.C.S.M. c. C225, s. 321(6)

Beschreibung:

Eine Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) nach Provinzrecht gegründeter Treuhand- und Kreditgesellschaften müssen in Kanada ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-23

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Credit Unions and Caisses Populaires Act, C.C.S.M. c. C301

Beschreibung:

1.

Eine Kreditgenossenschaft oder Caisse Populaire muss in Manitoba gegründet sein.

2.

Der Zweck einer Kreditgenossenschaft besteht in Finanzdienstleistungen, die den Mitgliedern auf genossenschaftlicher Basis erbracht werden, und die Erbringung dieser Dienstleistungen soll in erster Linie von Personen mit Ansässigkeit (Residents) in Manitoba geleitet oder kontrolliert werden. Der Zweck einer Caisse Populaire besteht in Finanzdienstleistungen, die den Mitgliedern auf genossenschaftlicher Basis in französischer Sprache erbracht werden, und die Erbringung dieser Dienstleistungen soll von französischsprachigen in Manitoba ansässigen (Residents) Personen geleitet oder kontrolliert werden.

3.

Der Ausdruck „mit Ansässigkeit/ansässig in Manitoba“ (Resident in Manitoba) bezeichnet eine Einzelperson mit Aufenthaltsrecht in Kanada, die ihren Wohnsitz in Manitoba genommen hat und jährlich mindestens sechs Monate in Manitoba physisch anwesend ist. Wird in der englischen Sprachfassung des The Credit Unions and Caisses Populaires Act auf eine Kreditgenossenschaft („credit union“) Bezug genommen, so gilt dies auch für eine Caisse Populaire, so wie in der französischen Sprachfassung mit dem entsprechenden Ausdruck („caisse populaire“) ebenfalls eine Kreditgenossenschaft bezeichnet wird.


Vorbehalt IIIA-PT-24

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Credit Unions and Caisses Populaires Act, C.C.S.M. c. C301

Beschreibung:

Eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) einer Kreditgenossenschaft oder Caisse Populaire muss in Kanada ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-25

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Community bonds begebende Gesellschaften (sozialwirtschaftlich orientiert)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Agricultural Societies Act, C.C.S.M. c. A30

Beschreibung:

Eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) einer Community bonds begebenden Gesellschaft muss in Manitoba ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-26

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Securities Act, C.C.S.M. c. S50

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Manitoba ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-27

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten sowie Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen — Händler, Makler, Berater

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Securities Act, C.C.S.M. c. S50

Beschreibung:

1.

Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss mindestens ein Angestellter oder eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts („usual residence qualification“) erfüllen, und sofern es sich bei dem Antragsteller um eine Personengesellschaft handelt, muss mindestens ein Partner oder Mitglied, bei dem es sich um eine Einzelperson handelt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllen.

2.

Gemäß dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts („usual residence qualification“) muss der Antragsteller zum Datum der Antragstellung in Manitoba ansässig (Resident) und unmittelbar davor mindestens ein Jahr lang in Kanada ansässig (Resident) gewesen sein oder er muss nach den Wertpapiergesetzen eines anderen kanadischen Gebiets, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war, registriert sein, und zwar seit mindestens einem Jahr vor dem Datum der Antragstellung.


Vorbehalt IIIA-PT-28

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung: Depotverwahrung; Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen; Wertpapierhändler und -makler; Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten; Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen; Händler, Makler, Berater

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Securities Act, C.C.S.M. c. S50

Beschreibung:

Ein Antragsteller, der als Einzelperson registriert werden will, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens seit einem Jahr in Kanada ansässig (Resident) und zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Provinz ansässig sein, in der er/sie tätig sein will.


Vorbehalt IIIA-PT-29

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Securities Act, C.C.S.M. c. S50

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder (non-resident) Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In New Brunswick geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-30

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.N.B. 1973, c. I-12

Beschreibung:

In New Brunswick können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften New Brunswicks gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung, oder

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit.


Vorbehalt IIIA-PT-31

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Loan and Trust Companies Act, S.N.B. 1987, c. L-11.2

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften New Brunswicks betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Loan and Trust Companies Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-32

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Loan and Trust Companies Act, S.N.B. 1987, c. L-11.2

Beschreibung:

Mindestens zwei der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) einer Treuhand- und Kreditgesellschaft müssen in New Brunswick ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-33

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Loan and Trust Companies Act, S.N.B. 1987, c. L-11.2

Beschreibung:

Die Gründung oder Registrierung einer Treuhand- und Kreditgesellschaft in New Brunswick wird verweigert, es sei denn, die Behörden haben sich vergewissert, dass eine weitere Kapitalgesellschaft der Allgemeinheit von Nutzen ist.


Vorbehalt IIIA-PT-34

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.B. 2004, c. S-5.5

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in New Brunswick ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-35

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Credit Unions Act, S.N.B.1994, c. C-32.

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in New Brunswick gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-36

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Community bonds begebende Gesellschaften (sozialwirtschaftlich orientiert)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.B. 2004, c. S-5.5

Beschreibung:

Eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) einer Community Bonds begebenden Gesellschaft muss in New Brunswick ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-37

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.B. 2004, c. S-5.5

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Neufundland und Labrador geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-38

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Insurance Adjusters, Agents and Brokers Act, R.S.N.L. 1990, c. I-9

Beschreibung:

In Neufundland und Labrador können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften von Neufundland und Labrador gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit,

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies),

g)

besonderen Versicherungsmaklern,

h)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (sororal societies) oder

i)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.


Vorbehalt IIIA-PT-39

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Insurance Companies Act, R.S.N.L. 1990, c. I-10

Beschreibung:

Der Erwerb von Rückversicherungsdienstleistungen durch einen Versicherer, der weder eine Lebensversicherungs- noch eine Rückversicherungsgesellschaft ist, von einem gebietsfremden (non-resident) Rückversicherer ist auf höchstens 25 Prozent der Risiken beschränkt, die von dem die Rückversicherung erwerbenden Versicherer getragen werden.


Vorbehalt IIIA-PT-40

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Corporations Act, R.S.N.L. 1990, C-36

Trust and Loan Corporations Act, S.N.L. 2007, c. T-9.1

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften von Neufundland und Labrador betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Loan and Trust Corporations Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-41

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Credit Union Act 2009, S.N.L. 2009, c. C-37.2

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Neufundland und Labrador gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-42

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.L. 1990, c. S-13

Beschreibung:

Unter bestimmten, genau begrenzten Voraussetzungen kann der Superintendent of Securities folgenden Personen die Registrierung verweigern:

a)

einer Einzelperson oder

b)

einer Person oder einem Unternehmen,

wenn die einzelne Person oder eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) bzw. ein Angestellter der Person oder des Unternehmens nicht unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Registrierungsantrag gestellt wird, mindestens ein Jahr lang in Kanada ansässig (Resident) war.


Vorbehalt IIIA-PT-43

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.L. 1990, c. S-13

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Neufundland und Labrador ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-44

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.L. 1990, c. S-13

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In den Nordwest-Territorien geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-45

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.N.W.T. 1988, c. I-4

Beschreibung:

In den Nordwest-Territorien können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften der Nordwest-Territorien gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit, oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-46

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Business Corporations Act, S.N.W.T. (Nu) 1996, c. 19

Beschreibung:

Eine Treuhand- und Kreditgesellschaft muss in den Nordwest-Territorien nach Bundes- oder Provinzrecht gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-47

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.N.W.T. (Nu) 1988, c. C-23

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in den Nordwest-Territorien gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-48

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.W.T. (Nu) 1988, c. S-5

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in den Nordwest-Territorien ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-49

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.W.T. 2008, c. 10

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Nova Scotia geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-50

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.N.S. 1989, c. 231

Licensing of Insurers Regulations, N.S. Reg. 142/90 oder sonstige in diesem Rahmen erlassene subsidiäre Maßnahmen

Beschreibung:

In Nova Scotia können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Nova Scotias gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit,

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies),

g)

besonderen Versicherungsmaklern,

h)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (sororal societies) oder

i)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.


Vorbehalt IIIA-PT-51

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.N.S. 1989, c. 231

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Nova Scotia erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-52

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Trust and Loan Companies Act, S.N.S. 1991, c. 7 und sonstige in diesem Rahmen erlassene subsidiäre Maßnahmen

Beschreibung:

Die Gründung oder Registrierung einer Treuhand- und Kreditgesellschaft in Nova Scotia wird verweigert, es sei denn, die Behörden haben sich vergewissert, dass eine weitere Kapitalgesellschaft der Allgemeinheit von Nutzen ist.


Vorbehalt IIIA-PT-53

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Trust and Loan Companies Act, S.N.S. 1991, c. 7 und sonstige in diesem Rahmen erlassene subsidiäre Maßnahmen

Beschreibung:

Mindestens zwei der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) eines nach Provinzrecht zugelassenen Unternehmens müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ordinarily resident) in Nova Scotia und eine Mehrheit dieser Personen muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben.


Vorbehalt IIIA-PT-54

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Trust and Loan Companies Act, S.N.S. 1991, c. 7

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften Nova Scotias betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Trust and Loan Companies Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-55

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.N.S. 1994, c. 4

Beschreibung:

Eine Person, die in einer Kreditgenossenschaft in Nova Scotia Leitungs- bzw. Kontrollbefugnisse ausübt (Director), muss ein Bürger Kanadas sein.


Reservation IIIA-PT-56

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.N.S. 1994, c. 4

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Nova Scotia gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-57

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Hypothekardienstleistungen bezüglich Wohneigentum

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Mortgage Brokers and Lenders Registration Act, R.S.N.S. 1989, c. 291 und sonstige in diesem Rahmen erlassene subsidiäre Maßnahmen

Beschreibung:

Ein Hypothekarkreditvermittler muss nach kanadischem Recht oder nach den Rechtsvorschriften Nova Scotias gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-58

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Hypothekardienstleistungen bezüglich Wohneigentum

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Mortgage Brokers and Lenders Registration Act, R.S.N.S. 1989, c. 291 und sonstige in diesem Rahmen erlassene subsidiäre Maßnahmen

Beschreibung:

Ein Hypothekarkreditvermittler muss in Nova Scotia ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-59

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.S. 1989, c. 418

Beschreibung:

Unter bestimmten, genau eingegrenzten Voraussetzungen kann der Superintendent of Securities folgenden Personen die Registrierung in Nova Scotia verweigern:

a)

einer Einzelperson oder

b)

einer Person oder einem Unternehmen,

wenn die einzelne Person oder eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) bzw. ein Angestellter der Person oder des Unternehmens nicht unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Registrierungsantrag gestellt wird, mindestens ein Jahr lang in Kanada ansässig (Resident) war.


Vorbehalt IIIA-PT-60

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen sowie Vermögensverwaltung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.S. 1989, c. 418

Beschreibung:

Die Niederlassung muss von einer Person mit Ansässigkeit (Resident) in Nova Scotia verwaltet werden.


Vorbehalt IIIA-PT-61

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.S. 1989, c. 418

Beschreibung:

Soweit ein Berater Beratungsdienstleistungen in Nova Scotia erbringt, müssen diese Dienstleistungen mittels einer kommerziellen Präsenz in Nova Scotia erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-62

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.S. 1989, c. 418

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Nunavut geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-63

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.A. 2000, c. I-3

Beschreibung:

In Nunavut können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Nunavuts gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit, oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-64

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Business Corporations Act, S.N.W.T. 1996, c. 19

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften Nunavuts betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Kapitalgesellschaft sein, für die der Business Corporations Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-65

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Credit Union Act, R.S.N.W.T. (Nu) 1988, c. C-23

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Nunavut gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-66

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — persönlich

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.W.T. (Nu) 1998, c.10

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Nunavut ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-67

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.W.T. (Nu.) 1988, c. S-5

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Ontario geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-68

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.O. 1990, c. I.8, s. 42

Beschreibung:

In Ontario können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Ontarios gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde, oder

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit, oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-69

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen — Mit den Tätigkeiten der Versicherungen verbundene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.O. 1990, c. I.8, ss. 48 (3), 48 (7), 169(2)

Beschreibung:

Versicherungsträger auf Gegenseitigkeit unterliegen weniger belastenden Eigenmittelanforderungen, wenn sie Mitglied des Fire Mutuals Guarantee Fund sind. Jeder Versicherungsträger auf Gegenseitigkeit kann Mitglied des Fire Mutuals Guarantee Fund werden, doch unterliegt der Beitritt der Zustimmung des Superintendent of Financial Services.


Vorbehalt IIIA-PT-70

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.O. 1990, c. I.8, s. 54

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Ontario erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-71

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Loan and Trust Corporations Act, R.S.O. 1990, c. L.25, s. 31

Beschreibung:

Nur eine nach dem Bundesgesetz Trust and Loan Companies Act, S.C. 1991, c. 45, gegründete Kapitalgesellschaft kann eine erstmalige Registrierung für die Geschäftstätigkeit als Kredit- oder als Treuhandgesellschaft in Ontario beantragen.


Vorbehalt IIIA-PT-72

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Credit Unions and Caisses Populaires Act, 1994, S.O. 1994, c. 11, s. 332

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Ontario gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-73

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Dienstleistungen der Kreditinstitute

Kreditgenossenschaften und Caisses Populaires

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Credit Unions and Caisses Populaires Act, 1994, S.O. 1994, c. 11, ss. 23, 91, 160, 332

Beschreibung:

Nur eine natürliche Person, die Mitglied der Kreditgenossenschaft und mindestens 18 Jahre alt sowie ein Bürger Kanadas oder eine Person mit Daueraufenthaltstitel für Kanada (Permanent residency) und gewöhnlichem Aufenthalt (ordinarily resident) in Kanada ist, darf Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) in einer Kreditgenossenschaft ausüben.


Vorbehalt IIIA-PT-74

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Mit den Tätigkeiten der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen

Hypothekarkreditvermittler

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Mortgage Brokerages, Lenders and Administrators Act, 2006, S.O. 2006, c. 29

Mortgage Brokers and Agents: Licensing, O. Reg. 409/07

Beschreibung:

Ein Hypothekarkreditvermittler oder -agent (beides Berufe, die von einer natürlichen Person ausgeübt werden) muss eine Person mit Ansässigkeit (Resident) in Kanada sein.


Vorbehalt IIIA-PT-75

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Mit den Tätigkeiten der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen

Hypothekarkreditvermittler

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Mortgage Brokerages, Lenders and Administrators Act, 2006, S.O. 2006, c. 29;

Mortgage Brokerages: Licensing, O. Reg. 408/07

Mortgage Administrators: Licensing, O. Reg. 411/07

Beschreibung:

Ein Unternehmen zur Vermittlung oder Verwaltung von Hypothekarkrediten muss eine in einem kanadischen Gebiet gegründete Kapitalgesellschaft, eine nach den Rechtsvorschriften eines kanadischen Gebiets gebildete Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer mit Ansässigkeit (Resident) in Kanada sein.


Vorbehalt IIIA-PT-76

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Commodity Futures Act, R.S.O. 1990, c. C.20, ss. 22(1), 65

National Instrument 31-103 (Registrierung, Ausnahmen und Verpflichtungen aufgrund der Registrierung)

National Instrument 33-109 (Registrierungsvoraussetzungen und damit verbundene Aspekte)

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Ontario ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-77

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.O. 1990, c. S.5, s. 143

National Instrument 31-103 (Registrierung, Ausnahmen und Verpflichtungen aufgrund der Registrierung)

National Instrument 81-102 (Investmentfonds)

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Prince Edward Island geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-78

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.P.E.I. 1988, c. I-4, ss. 24, 26(5), 324

Beschreibung:

In Prince Edward Island können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften von Prince Edward Island gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit, oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-79

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.P.E.I. 1988, c. I-4

Beschreibung:

Tochtergesellschaften ausländischer Versicherungsgesellschaften in Prince Edward Island müssen nach Bundesrecht zugelassen sein.


Vorbehalt IIIA-PT-80

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Trust and Fiduciary Companies Act, R.S.P.E.I. 1988, c. T-7.1, ss. 26, 27

Extra-provincial Corporations Registration Act, R.S.P.E.I. 1988, c. E-14, s. 4

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften von Prince Edward Island betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Trust and Fiduciary Companies Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-81

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Credit Unions Act, R.S.P.E.I. 1988, c. C-29.1, ss. 2, 159

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Prince Edward Island gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-82

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.P.E.I. 1988, c. S-3.1

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Prince Edward Island ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-83

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.P.E.I. 1988, c. S-3.1

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Québec geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-84

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act to amend the Act respecting „Québec Health Services“„Les Services de Santé du Québec“ and respecting SSQ, Mutuelle de gestion and SSQ, Life Insurance Company Inc., S.Q. 1993, c. 107

Beschreibung:

Nach einer Zuweisung oder Übertragung stimmberechtigter Anteile an der Versicherungsaktiengesellschaft „SSQ, Société d'assurance vie inc“ oder an der Holdinggesellschaft „Groupe SSQ inc“ kann der Minister — sofern durch die Übertragung die Kontrolle des Unternehmens an Gebietsfremde (Non-residents) übergeht — diese Unternehmen auffordern nachzuweisen, dass die Anteile bevorzugt Personen mit Ansässigkeit (Residents) in Québec und hilfsweise anderen Personen mit Ansässigkeit (Residents) in Kanada offeriert wurden, jedoch kein entsprechendes Kaufangebot erfolgte oder akzeptabel war.


Vorbehalt IIIA-PT-85

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Caisse de dépôt et placement du Québec, C.Q.L.R., c. C-2

Beschreibung:

Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen in Québec ansässig sein.


Vorbehalt IIIA-PT-86

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting insurance, C.Q.L.R., c. A-32

An Act respecting trust companies and savings companies, C.Q.L.R., c. S-29.01

Beschreibung:

1.

Drei Viertel der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) von Treuhandgesellschaften und Sparinstituten müssen Bürger Kanadas sein.

2.

Eine Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Directors) von Versicherungsgesellschaften, Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit, Sparinstituten und Treuhandgesellschaften muss in Québec ansässig sein.

3.

Der direkte oder indirekte Erwerb kanadisch kontrollierter Sparinstitute oder Treuhandgesellschaften durch Gebietsfremde (Non-residents) ist auf 10 Prozent pro Person und 25 Prozent insgesamt beschränkt.


Vorbehalt IIIA-PT-87

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting insurance, C.Q.L.R., c. A-32

Beschreibung:

1.

Jede nicht nach einem Gesetz (Act) von Québec errichtete juristische Person, die ihren Hauptsitz nicht in Québec hat, muss bei der Beantragung einer Zulassung einen Hauptvertreter in Québec benennen. Dieser Vertreter muss eine bevollmächtigte Person mit Ansässigkeit (Resident) in Québec sein.

2.

Jede nicht nach einem Gesetz (Act) von Québec errichtete juristische Person hat in Bezug auf ihre Tätigkeiten in Québec die Rechte und Pflichten einer nach Gesetzen (Acts) von Québec errichteten Versicherungsgesellschaft bzw. eines auf diese Weise errichteten Vereins auf Gegenseitigkeit. Die juristische Person ist außerdem an ihren Gründungsakt gebunden, sofern dieser restriktiver ausfällt.


Vorbehalt IIIA-PT-88

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting insurance, C.Q.L.R., c. A-32

Beschreibung:

In Québec können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Québecs gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung.


Vorbehalt IIIA-PT-89

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the distribution of financial products and services, C.Q.L.R., c. D-9.2

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Québec erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-90

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting financial services cooperatives, C.Q.L.R., c. C-67.3

Beschreibung:

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen müssen in Québec gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-91

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherungsverträge für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Güter im internationalen Transitverkehr

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting Insurance, C.Q.L.R., c. A-32

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Québec erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-92

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting Insurance, C.Q.L.R., c. A-32

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Québec erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-93

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Regulation 31-103 respecting Registration Requirements, Exceptions and Ongoing Registrant Obligations, C.Q.L.R., c. V-1.1, r. 10

Securities Act, C.Q.L.R., c. V-1.1

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die in Québec weder ansässig noch registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-94

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Securities Act, C.Q.L.R., c. V-1.1

Regulation 31-103 respecting Registration Requirements, Exemptions and Ongoing Registrant Obligations, C.Q.L.R., c. V-1.1, r. 10

Regulation 81-102 respecting Mutual Funds, C.Q.L.R., c. V-1.1, r. 39

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Saskatchewan geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-95

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Saskatchewan Insurance Act, R.S.S. 1978, c. S-26

Beschreibung:

In Saskatchewan können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Saskatchewans gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit, oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-96

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Saskatchewan Insurance Act, R.S.S. 1978, c. S-26

Beschreibung:

Für die Versicherung von Risiken in der Provinz durch nicht zugelassene Versicherer ist eine an die Provinz zu entrichtende Gebühr in Höhe von 10 Prozent der Prämie vorgeschrieben.


Vorbehalt IIIA-PT-97

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

Trust and Loan Corporations Act, 1997, S.S. 1997, c. T-22.2

Beschreibung:

Eine Treuhand- und Kreditgesellschaft muss in Saskatchewan nach Bundes- oder Provinzrecht gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-98

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

Trust and Loan Corporations Act, 1997, S.S. 1997, c. T-22.2

Beschreibung:

Das wirtschaftliche Eigentum — sowohl individuell als auch kollektiv — an kanadisch kontrollierten und nach Provinzrecht gegründeten Unternehmen darf 10 Prozent nicht überschreiten.


Vorbehalt IIIA-PT-99

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Credit Union Act, 1985, S.S. 1984-85-86, c. C-45.1

Beschreibung:

Eine Person, die in einer Kreditgenossenschaft in Saskatchewan Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) ausübt, muss Bürger Kanadas sein.


Vorbehalt IIIA-PT-100

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Credit Union Act, 1985, S.S. 1984-85-86, c. C-45.1

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Saskatchewan gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-101

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Community bonds begebende Gesellschaften (sozialwirtschaftlich orientiert)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Community Bonds Act, S.S. 1990-91, c. C-16.1

Beschreibung:

Eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen (Director) einer Community Bonds begebenden Gesellschaft muss in Saskatchewan ansässig (Resident) sein.


Vorbehalt IIIA-PT-102

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Securities Act, 1988, S.S. 1988-89, c. S-42.2

The Securities Commission (Adoption of National Instruments) Regulations, R.R.S. c. S-42.2 Reg. 3

Beschreibung:

Für den Handel über Händler und Makler, die in der Provinz, in der der Handel bewirkt wird, nicht ansässig oder registriert sind, ist eine Registrierung vorgeschrieben.


Vorbehalt IIIA-PT-103

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Securities Act, 1988, S.S. 1988-89, c. S-42.2

Beschreibung:

Soweit ein Berater Beratungsdienstleistungen in Saskatchewan erbringt, müssen diese Dienstleistungen mittels einer kommerziellen Präsenz in Saskatchewan erbracht werden, und der Berater muss als solcher in Saskatchewan registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-104

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Wertpapierhändler und -makler

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Securities Act, 1988, S.S. 1988-89, c. S-42.2

Beschreibung:

Wertpapierhändler und -makler müssen gemäß den Rechtsvorschriften auf Bundes-, Provinz- oder Territoriumsebene gegründet sein bzw. weitergeführt werden.


Vorbehalt IIIA-PT-105

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Securities Act, 1988, S.S. 1988-89, c. S-42.2

The Securities Commission (Adoption of National Instruments) Regulations, R.R.S. c. S-42.2 Reg. 3

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Yukon geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIA-PT-106

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherung sowie Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.Y. 2002, c. 119

Beschreibung:

In Yukon können Versicherungsdienstleistungen nur von folgenden Einrichtungen erbracht werden:

a)

einer nach den Rechtsvorschriften Yukons gegründeten Kapitalgesellschaft,

b)

einer Versicherungsgesellschaft außerhalb der Provinz, d. h. einem Versicherer, der durch die oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen kanadischen Gebiets gegründet wurde,

c)

einer nach Bundesrecht zugelassenen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft,

d)

einer nach dem Vorbild des Lloyd gebildeten Vereinigung,

e)

Börsen für Versicherungen auf Gegenseitigkeit oder

f)

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (fraternal societies).


Vorbehalt IIIA-PT-107

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Direktversicherungsverträge für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Güter im internationalen Transitverkehr

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.Y. 2002, c. 119

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Yukon erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-108

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.Y. 2002, c. 119

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Yukon erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-109

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), sowie für Rückversicherung und Retrozession

Art des Vorbehalts:

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.Y. 2002, c. 119

Beschreibung:

Die Dienstleistungen müssen mittels einer kommerziellen Präsenz in Yukon erbracht werden.


Vorbehalt IIIA-PT-110

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Treuhand- und Kreditgesellschaften

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Um als Treuhand- und Kreditgesellschaft nach den Vorschriften Yukons betrieben werden zu können, muss eine Einrichtung eine Körperschaft sein, für die der Business Corporations Act gilt.


Vorbehalt IIIA-PT-111

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Kreditgenossenschaften, Caisses Populaires und ihre Vereinigungen oder Gruppierungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Eine Kreditgenossenschaft muss in Yukon gegründet sein.


Vorbehalt IIIA-PT-112

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Um über Händler und Makler, die nicht in Yukon ansässig oder registriert sind, Handel zu treiben, muss eine Einzelperson oder ein Unternehmen registriert sein.


Vorbehalt IIIA-PT-113

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Wertpapierhändler und -makler

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Securities Act, S.Y. 2007, c. 16

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Wertpapierhändler und -makler in Yukon müssen gemäß den Rechtsvorschriften auf Bundes-, Provinz- oder Territoriumsebene gegründet sein bzw. weitergeführt werden.


Vorbehalt IIIA-PT-114

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung: Depotverwahrung; Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten — natürliche Personen; Wertpapierhändler und -makler; Handel mit Wertpapieren und Warenterminkontrakten; Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen; Händler, Makler, Berater

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Ein Antragsteller, der als Einzelperson eingetragen werden will, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens seit einem Jahr eine Person mit Ansässigkeit (Resident) in Kanada und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Person mit Ansässigkeit in der Provinz sein, in der er/sie tätig sein will.


Vorbehalt IIIA-PT-115

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

ABSCHNITT B

In Kanada geltende Vorbehalte

(anwendbar in sämtlichen Provinzen und Territorien)

Vorbehalt IIIB-C-1

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Alle

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Beschreibung:

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge bei unter Bundesrecht fallenden Finanzinstituten mit einem Eigenkapital von mehr als 1 Mrd. CAD innerhalb von drei Jahren nach Erreichen dieser Schwelle 35 Prozent der stimmberechtigten Anteile in Streubesitz gehalten sein und an einer Börse in Kanada gehandelt werden müssen.


Reservation IIIB-C-2

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Alle

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Beschreibung:

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge der Erwerb von Anteilen eines unter Bundesrecht fallenden und nach dem Bank Act, S.C. 1991, c. 46, dem Insurance Companies Act, S.C. 1991, c. 47, oder dem Trust and Loan Companies Act, S.C. 1991, c. 45, errichteten Finanzinstituts durch eine kanadische oder ausländische Person der ministeriellen Zustimmung bedarf, sofern die betreffende Person nach dem Erwerb Eigentümer von mehr als 10 Prozent irgendeiner Klasse der Anteile des Instituts würde.

2.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge keine Person (sei sie Kanadier oder Ausländer) Eigentümer von mehr als 20 Prozent einer Klasse stimmberechtigter oder von mehr als 30 Prozent einer Klasse nicht stimmberechtigter Anteile folgender Einrichtungen sein darf:

a)

einer Bank oder Bankholding mit einem Eigenkapital von 12 Mrd. CAD oder mehr oder

b)

eines unter Bundesrecht fallenden und nach dem Bank Act, dem Insurance Companies Act, oder dem Trust and Loan Companies Act errichteten Finanzinstituts, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Streubesitz befindet (3), weil dies so vorgeschrieben ist, u. a. aufgrund der Einstufung des Finanzinstituts als innerstaatlich systemrelevant.

3.

Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a darf ein der Regulierung als Bank in der Europäischen Union unterliegendes Finanzinstitut der Europäischen Union oder jedes andere der Regulierung in der Europäischen Union unterliegende und in Streubesitz befindliche Finanzinstitut der Europäischen Union weiterhin eine Bank oder eine Bankholding kontrollieren, wenn es die Bank oder Bankholding an dem Tag kontrollierte, an dem das Eigenkapital der Bank oder Bankholding die geltende Schwelle für das Streubesitzerfordernis erreichte, und es die Bank seit jenem Tag kontrolliert hat.


Vorbehalt IIIB-C-3

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Beschreibung:

1.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge eine ausländische Bank eine Tochtergesellschaft gründen muss, um Privatkundeneinlagen von weniger als 150 000  CAD anzunehmen oder zu halten, es sei denn, die Summe aller von einer ausländischen Bank gehaltenen Einlagen unter 150 000  CAD beträgt weniger als ein Prozent der Einlagen insgesamt, oder die Einlagen werden von einem versierten Anleger (zum Beispiel kanadischen Regierungsstellen auf Bundes- oder Provinzebene, ausländischen Regierungen, internationalen Entwicklungsbanken, zu deren Mitgliedern Kanada zählt, Finanzinstituten, bestimmten Pensions- und Investmentfonds und Großunternehmen) hereingenommen.

2.

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit der es Zweigniederlassungen von Vollbanken und Kreditbanken untersagt wird, Mitglieder der Canada Deposit Insurance Corporation (Einlagensicherung) zu werden.


Vorbehalt IIIB-C-4

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

National

Beschreibung:

Kanada behält sich das Recht vor, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit der es Kredite herausreichenden Zweigniederlassungen ausländischer Banken untersagt wird, Mitglieder der Canadian Payments Association (Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssystem) zu werden.

In Alberta geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-1

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Alberta

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.A. 2000, c. S-4

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In British Columbia geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-2

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.B.C. 1996, c. 418

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.


Vorbehalt IIIB-PT-3

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — British Columbia

Maßnahmen:

Insurance Corporation Act, R.S.B.C. 1996, c. 228

Exclusion Regulation, B.C. Reg. 153/73

Beschreibung:

Die Kraftfahrzeugversicherung wird in British Columbia von einem öffentlichen Monopol bereitgestellt.

In Manitoba geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-4

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Kraftfahrzeugversicherung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

Manitoba Public Insurance Corporation Act, C.C.S.M. c. P215

Beschreibung:

Die Kraftfahrzeugversicherung wird in Manitoba von einem öffentlichen Monopol bereitgestellt.


Vorbehalt IIIB-PT-5

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Manitoba

Maßnahmen:

The Securities Act, C.C.S.M. c. S50

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In New Brunswick geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-6

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — New Brunswick

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.B. 2004, c. S-5.5

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Neufundland und Labrador geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-7

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Neufundland und Labrador

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.L. 1990, c. S-13

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In den Nordwest-Territorien geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-8

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nordwest-Territorien

Maßnahmen:

Securities Act, S.N.W.T. 2008, c. 10

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Nova Scotia geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-9

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Nova Scotia

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.S. 1989, c. 418

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Nunavut geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-10

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Nunavut

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.N.W.T. (Nu.) 1988, c. S-5

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Ontario geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-11

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen — Mit den Tätigkeiten der Versicherungen verbundene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Marktzugang

Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Insurance Act, R.S.O. 1990, c. I.8, ss. 54(1), 386(1), 386(2), 403

Agents, O. Reg. 347/04

Beschreibung:

Gebietsfremden als Versicherungsvertreter tätigen Einzelpersonen der Vereinigten Staaten von Amerika (aller Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage der Gegenseitigkeit) wird präferenzieller Zugang zum Markt für Versicherungsdienstleistungen in Ontario gewährt.


Vorbehalt IIIB-PT-12

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Ontario

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.O. 1990, c. S.5, s. 143

National Instrument 31-103 (Registrierung, Ausnahmen und Verpflichtungen aufgrund der Registrierung)

National Instrument 81-102 (Investmentfonds)

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Prince Edward Island geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-13

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Prince Edward Island

Maßnahmen:

Securities Act, R.S.P.E.I. 1988, c. S-3.1

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Québec geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-14

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

An Act respecting the Société de l'assurance automobile du Québec, C.Q.L.R., c. S-11.011

Beschreibung:

Die Kfz-Versicherung im Hinblick auf Personenschäden und Tod wird in Québec von einem öffentlichen Monopol bereitgestellt.


Vorbehalt IIIB-PT-15

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

 

Beschreibung:

Die Annahme von Einlagen öffentlicher und halböffentlicher Einrichtungen sowie die Verwaltung von Pensionsfonds öffentlicher und halböffentlicher Einrichtungen werden in Québec von einem öffentlichen Monopol besorgt.


Vorbehalt IIIB-PT-16

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Québec

Maßnahmen:

Securities Act, C.Q.L.R., c. V-1.1

Regulation 81-102 respecting Mutual Funds, C.Q.L.R., c. V-1.1, r. 39

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.

In Saskatchewan geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-17

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Securities Act, 1988, S.S. 1988-89, c. S-42.2

The Securities Commission (Adoption of National Instruments) Regulations, R.R.S. c. S-42.2 Reg. 3

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.


Vorbehalt IIIB-PT-18

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Provinz — Saskatchewan

Maßnahmen:

The Traffic Safety Act, S.S. 2004, c. T-18.1

The Automobile Accident Insurance Act, R.S.S. 1978, c. A-35

Beschreibung:

Die Kraftfahrzeugversicherung wird in Saskatchewan von einem öffentlichen Monopol bereitgestellt.

In Yukon geltende Vorbehalte

Vorbehalt IIIB-PT-19

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Depotverwahrung

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Zuständigkeitsebene:

Territorium — Yukon

Maßnahmen:

Business Corporations Act, R.S.Y. 2002, c. 20

Beschreibung:

Investmentfonds, die in Kanada Wertpapiere anbieten, müssen eine gebietsansässige Verwahrstelle verwenden. Ein gebietsfremder Unterverwahrer kann herangezogen werden, wenn er über ein Eigenkapital der Anteilseigner von mindestens 100 Mio. CAD verfügt.


(1)  Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für Finanzinstitute in Kanada. Dieser Kopfvermerk soll die Entscheidung eines Investors der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften nicht beeinflussen oder anderweitig beschränken.

(2)  Zur Klarstellung: Eine nach innerstaatlichem Bundesrecht gegründete Holdinggesellschaft stellt für die Zwecke des Artikels 13.1 ein Finanzinstitut dar.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b gilt ein Finanzinstitut als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Streubesitz befindlich, wenn 1) es sich am 17. Juli 2014 in Streubesitz befinden musste oder 2) nach dem 17. Juli 2014, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Feststellung getroffen wird, dass das Finanzinstitut in Streubesitz kommen muss, und es keine angemessenen Anstrengungen unternahm, um diese Eigentumsverhältnisse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu erreichen.


14.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1080


BESCHLUSS (EU) 2017/38 DES RATES

vom 28. Oktober 2016

über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/37 (1) wurde das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(3)

Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens sieht die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des Abkommens vor.

(4)

Die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, können bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(5)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens zu billigen, die durch den nach Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss auf Empfehlung des CETA-Ausschusses gemäß Artikel 20.22 des Abkommens für geografische Angaben anzunehmen sind.

(6)

Nach Artikel 30.6 Absatz 1 des Abkommens begründet das Abkommen keine Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der Union vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehaltich folgender Punkte:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen des Kapitels Acht des Abkommens (Investitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind:

Artikel 8.1 bis 8.8,

Artikel 8.13,

Artikel 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 und

Artikel 8.16;

b)

die folgenden Bestimmungen des Kapitels Dreizehn des Abkommens (Finanzdienstleistungen) werden nicht vorläufig angewendet soweit sie Portfolio-Investitionen, den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen:

Artikel 13.2 Absätze 3 und 4,

Artikel 13.3 und Artikel 13.4,

Artikel 13.9 und

Artikel 13.21;

c)

die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden nicht vorläufig angewendet:

Artikel 20.12,

Artikel 27.3 und Artikel 27.4, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Rechtsbehelf auf Ebene der Mitgliedstaaten gelten,

Artikel 28.7 Absatz 7;

d)

die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens beachtet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

(2)   Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, an dem die in Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens genannte Notifikation Kanada zu übersenden ist.

(3)   Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 20.22 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs 20-A des Abkommens, die im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses angenommen wurden, von der Kommission im Namen der Union gebilligt.

Geht im Rahmen der Überprüfung von geografischen Angaben nach Artikel 20.19 Absatz 1 des Abkommens ein Einspruch ein, und kann zwischen den betroffenen Parteien keine Einigung erzielt werden, so legt die Kommission ihren Standpunkt gemäß dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).