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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2016/2394 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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30.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2394 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2014
über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN
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(1) |
Am 12. August 2008 veranlasste die Kommission die Überprüfung der ungarischen Beihilferegelung „Einsatz und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation“ HU 21/2004 (SA.15588 (MX 23/2008)) (im Folgenden „Beihilferegelung“), die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Ungarns als bestehende staatliche Beihilfe eingestuft wurde (2). Gegenstand dieser Überprüfung waren staatliche Beihilfen, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden. |
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(2) |
Drei Begünstigte wurden für eine eingehende Prüfung ausgewählt (3), darunter das Unternehmen ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (ValDeal Innovation Services Closed Limited Company) (im Folgenden „ValDeal“). In allen drei Fällen wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. |
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(3) |
Eines der geprüften Unternehmen zahlte die Beihilfe einschließlich Zinsen während der Prüfung zurück. Die Kommission stellte daraufhin das Prüfverfahren in Bezug auf diesen Begünstigen ein. |
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(4) |
Im Verlauf des Prüfverfahrens (SA.15588) forderte die Kommission Ungarn mit Schreiben vom 12. Juni 2009, 21. Januar 2010, 30. August 2010, 22. Dezember 2010 und 17. Februar 2011 auf, Informationen über ValDeal vorzulegen. Ungarn kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. September 2009, 30. März 2010, 26. Oktober 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010, 2. Februar 2011, 24. Februar 2011 und 1. April 2011 nach. |
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(5) |
Da Ungarn die Bedenken der Kommission in Bezug auf die beiden übrigen Begünstigten, darunter ValDeal, nicht vollständig ausräumen konnte, wurde diese Beihilfesache am 16. Juni 2011 als NN-Akte unter der Nummer SA.33186 (2011/NN) registriert. |
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(6) |
Im Oktober 2011 zahlte der neben ValDeal noch verbliebene Begünstigte die Beihilfe einschließlich Zinsen freiwillig zurück. Infolgedessen stellte die Kommission das Prüfverfahren in Bezug auf diesen Begünstigten ein (4). |
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(7) |
Daher bezieht sich der vorliegende Beschluss ausschließlich auf die staatliche Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde (im Folgenden „Maßnahme“). |
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(8) |
Die Kommission forderte am 9. Februar 2012 und am 18. April 2012 Informationen über ValDeal an. Ungarn übermittelte mit Schreiben vom 1. September 2011, 19. Oktober 2011, 29. Februar 2012, 12. März 2012, 18. Juni 2012, 26. Juni 2012, 4. Juli 2012 und 12. September 2012 die betreffenden Informationen. |
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(9) |
Am 6. September 2011 fand ein Treffen mit Vertretern der ungarischen Regierung und des Beihilfeempfängers in den Räumlichkeiten der Kommissionsdienststellen in Brüssel statt. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 18. April 2012 unterrichteten die Kommissionsdienststellen Ungarn darüber, dass die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht als Beihilfe für ein FuE-Vorhaben angesehen werden kann. Die Kommissionsdienststellen vertraten jedoch vorläufig die Auffassung, dass die Beihilfe für ValDeal unter Umständen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (5) (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Daher wurde Ungarn ersucht, zu prüfen, ob die Maßnahme alle Kriterien dieser Verordnung erfüllt, und Angaben, die dies belegen, zu übermitteln. Abschließend informierten die Kommissionsdienststellen Ungarn darüber, dass, sofern der Beihilfebetrag, den ValDeal tatsächlich erhalten hat, den in der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten zulässigen Beihilfebetrag überschreitet, die Differenz zurückgezahlt werden muss, einschließlich der Zinsen nach dem geltenden Zinssatz, der gemäß den Vorschriften über die Methode zur Festsetzung des Referenzzinssatzes in Rückforderungsverfahren (6) berechnet wird. |
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(11) |
Ungarn teilte den Kommissionsdienststellen in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 ohne nähere Erklärung mit, dass die Beihilfe für ValDeal nicht nach Artikel 4 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung geprüft werden sollte. |
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(12) |
Am 19. Dezember 2012 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(13) |
Nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelte Ungarn am 22. Februar 2013 eine Stellungnahme. Am 13. März 2013 bzw. am 14. März 2013 reichten die beiden Beteiligten ValDeal und das Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (European Business & Innovation Centre Network — EBN) (8) Stellungnahmen ein. |
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(14) |
Am 5. April 2013 wurden die Stellungnahmen der Beteiligten an die ungarische Regierung weitergeleitet, die in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2013 mitteilte, dass sie dazu keine weiteren Anmerkungen habe. |
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(15) |
Ungarn wurde am 18. Juni 2013 per E-Mail aufgefordert, einen ausführlichen Zeitplan für die Rückzahlung der Beihilfe vorzulegen; diese E-Mail wurde noch am selben Tag beantwortet. Am 26. Juni 2013 legte Ungarn eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten vor. Da diese Aufstellung Angaben enthielt, die vor dem Hintergrund der bereits übermittelten Informationen unklar waren, forderte die Kommission am 5. Juli 2013 weitere Auskünfte an. Nachdem Ungarn zweimal um eine Verlängerung der Frist gebeten hatte, kam es der Aufforderung der Kommission am 7. Oktober 2013 nach. |
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(16) |
In seiner Antwort auf die informellen Ersuchen der Kommissionsdienststellen bezüglich der Klärung der offenen Fragen teilte Ungarn in seiner E-Mail vom 12. Februar 2014 mit, dass ein Teil der Beihilfe von ValDeal unter Berücksichtigung der Obergrenzen für „De-minimis“-Beihilfen sowie der Kumulierungsvorschriften an bestimmte Kunden weitergegeben wurde. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND DES UNTERNEHMENS VALDEAL
2.1. Beschreibung der Maßnahme
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(17) |
Rechtsgrundlagen für die Beihilferegelung sind das Gesetz XC aus dem Jahr 2003 über den Fonds für Forschung und technologische Innovation (a Kutatási és Technológiai Innovációs Alapról) sowie der Regierungserlass Nr. 133/2004 vom 29. April 2004 über die Verwaltung und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation. |
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(18) |
Im Jahr 2006 beliefen sich die für die Beihilferegelung bereitgestellten Mittel auf 7 909 784 000 HUF (ca. 31,25 Mio. EUR (9)). Die Beihilferegelung wurde ausschließlich aus dem Staatshaushalt (10) finanziert. |
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(19) |
Ziel der Beihilferegelung war unter anderem die Förderung von FuE-Tätigkeiten in Ungarn in allen Wirtschaftszweigen und unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen. Die Beihilfe wurde in Form von Zuschüssen, zinsbegünstigten Darlehen und Zinssubventionen gewährt. Nach der Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung können nicht nur Beihilfen für FuE-Vorhaben gewährt werden, sondern auch Mittel für Risikokapital, Ausbildung, Beschäftigung, Investitionen (Regionalbeihilfe) und „De-minimis“-Maßnahmen bereitgestellt werden. |
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(20) |
ValDeal gehörte zu den Begünstigten der Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung gewährt wurden. Das Unternehmen erhielt aus dem Budget, das 2006 für die Beihilferegelung zur Verfügung stand, eine staatliche Beihilfe für das FuE-Vorhaben „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Investitionsmanagements“ (im Folgenden „Vorhaben“). ValDeal betrieb den Angaben zufolge zu 11 % industrielle Forschung und zu 89 % experimentelle Entwicklung. |
2.2. Beschreibung des Unternehmens ValDeal und des durchgeführten Vorhabens
2.2.1. Tätigkeiten von ValDeal im Rahmen des Vorhabens, für das die Beihilfe gewährt wurde
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(21) |
ValDeal, ein kleines Unternehmen, das 2006 (11) gegründet wurde, erhielt für das Vorhaben einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 472 508 090 HUF (ca. 1,86 Mio. EUR). Die Gesamtkosten des Vorhabens beliefen sich auf 1 001 134 111 HUF (ca. 3,95 Mio. EUR), wovon 528 626 021 HUF (ca. 2,08 Mio. EUR) von ValDeal selbst getragen wurden (12). Das Vorhaben wurde im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2010 (13) durchgeführt, die Auszahlung der Beihilfe erfolgte in mehreren Tranchen. |
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(22) |
Ziel des Vorhabens war die Entwicklung eines speziell auf Ungarn und die Region Mittel- und Osteuropa zugeschnittenen Innovationsmanagementsystems, das dazu dienen sollte, „Vorhaben aus den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Erfindungen und Start-up-Unternehmen systematisch zu beobachten, um diejenigen mit dem größten Kommerzialisierungspotenzial zu ermitteln und ihnen bei der Erstellung von Geschäftsszenarien und Lizenzportfolios, die für mögliche Investoren attraktiv sind, zu helfen, oder diese Vorhaben zu unterstützen, damit ihre Rentabilität verbessert werden kann, indem neue Märkte erschlossen, neue Produktlinien eingeführt oder einfach neue Ideen in eine unternehmerische Tätigkeit umgesetzt werden“ (14). |
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(23) |
Der erste Schritt des Vorhabens bestand darin, lizenziertes Know-how im Bereich Innovationsmanagement vom IC2-Institut der Universität Texas sowie von der INNO AG in Deutschland zu erwerben, die über langjährige Erfahrungen auf den Gebieten Unternehmensgründung, Innovationsmanagement und Vermarktung von geistigem Eigentum verfügen. Außerdem erwarb ValDeal von der Universität Texas ein Weiterbildungskonzept zum Innovationsmanagement für die Schulung seiner Mitarbeiter. |
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(24) |
Die Beihilferegelung verpflichtete ValDeal, eine Reihe kostenloser Dienstleistungen für seine Kunden anzubieten. In Paragraph 1 Absatz 1 des Zuschussvertrags ist Folgendes festgelegt: „Der Beihilfeempfänger (ValDeal) verpflichtet sich (…) während der Durchführung des Vorhabens kostenlos und ohne Gegenleistung mindestens 100 innovative Technologien oder Produkte ausfindig zu machen, zu beschreiben und zu analysieren und geeignete Nutzungsmöglichkeiten auszuwählen.“ |
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(25) |
ValDeal machte geltend, dass seine FuE-Tätigkeit in der Anpassung des erworbenen Know-hows an das ungarische und mittel- und osteuropäische Geschäftsumfeld bestand. Auf der Grundlage dieses angepassten Modells bot ValDeal für 60 „Ideen“ (18 davon wurden von Unternehmen eingereicht, die übrigen von einzelnen Forschern), die im Rahmen eines von ValDeal organisierten Wettbewerbs aus insgesamt 600 Vorschlägen ausgewählt worden waren, kostenlose Dienstleistungen im Bereich Innovationsmanagement an. |
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(26) |
ValDeal fasste seine Tätigkeiten in dem Vorhaben folgendermaßen zusammen: „die Aufgaben können gegliedert werden in die Übernahme des amerikanischen und europäischen Know-hows im Bereich Innovationsmanagement; das Zusammentragen, die Auswahl und die Evaluierung von Forschungsergebnissen sowie von Ideen für Produkte, Technologien und Dienstleistungen; die Auswahl von Projekten mit hohem Potenzial; Unternehmensentwicklung, Lizenzierung, Vermarktung von Know-how; Entwicklung von integrierten Dienstleistungen im Bereich Innovationsmanagement; Weiterbildung; Verbreitung von Ergebnissen und Information über Ergebnisse; Nachhaltigkeit der Ergebnisse“ (15). |
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(27) |
Für Erfinder oder Unternehmen bot ValDeal in der Regel folgende Dienstleistungen an: „Website-Erstellung; Förderung der Kreativität; Entwicklung von Ideen; offene Innovation (Open Innovation); Ermittlung von Ideen für Produkte, Technologien und Dienstleistungen; Überwachung von Forschungsergebnissen; Ermittlung innovativer Betriebe oder Unternehmen mit Innovationspotenzial; Ausarbeitung und Management von Angeboten für Ausschreibungen/Zuschussanträge; Weiterbildung; Schutz von geistigem Eigentum; Vermittlung sowie Abstimmung von FuE-Kapazitäten; Interim-Management; Marketing und Marktforschung; Kommunikation; Erstellung von Geschäftsplänen, Durchführbarkeitsstudien; nationale und internationale Vernetzung; Vernetzung mit Business Angels und Investoren; Investorensuche; Management von Investitionsvorhaben; Zusammenstellung und Weitergabe von bewährten/beispielhaften Verfahren“ (16). |
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(28) |
Nach Angaben von ValDeal war die Anpassung des ursprünglichen Modells angesichts der unterschiedlichen Bedingungen notwendig, die in Ungarn im Vergleich zu weiter entwickelten europäischen Ländern bzw. den USA bestehen. Als typische Unterschiede nannte ValDeal, dass in Ungarn „ein innovationsfreundliches Klima auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene fehlt; von staatlicher Seite kein Kapital für Unternehmensgründungen bereitgestellt wird; das nationale System zur Innovationsförderung nicht effektiv ist; auf politischer Ebene keine Einrichtung vorhanden ist, die für die strategische Organisation und die effiziente Arbeit von Innovationssystemen zuständig ist; ausgebildete Fachkräfte für das Innovationsmanagement fehlen; in den Wissenszentren ein Mangel an fundierten Kapazitäten/Kompetenzen für Technologietransfer und Innovationsmanagement besteht; die Zahl internationaler Innovationskooperationen sehr gering ist“ (17). ValDeal verweist zudem darauf, dass in Ungarn eine andere Innovationskultur besteht. Beispielsweise „liegen den Projektverantwortlichen keine aussagekräftigen Informationen über die relevanten Märkte und Konkurrenten vor; sind die Projektverantwortlichen meist nicht geeignet, das Unternehmen zu führen […], sie akzeptieren häufig nicht, dass die wissenschaftliche Leitung des Vorhabens und die allgemeine Geschäfts- und Unternehmensleitung getrennt voneinander erfolgen sollten; fehlt es an geeigneten Verwaltungsstrukturen für die Rechte des geistigen Eigentums oder mangelt es in bestimmten Fällen eklatant an einer Geschäftsethik“ (18). |
2.2.2. Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von ValDeal
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(29) |
ValDeal machte, um den FuE-Gehalt des Vorhabens zu verdeutlichen, geltend, dass es Schritte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rechte des geistigen Eigentums“) an seinen Forschungsergebnissen (19) unternommen hat. In diesem Zusammenhang nannte ValDeal zwei Arten des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, die ihm gewährt wurden:
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2.2.3. Ähnliche Vorhaben, die durch die EU unterstützt wurden
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(30) |
Als weiteren Beleg für den FuE-Gehalt des Vorhabens führte ValDeal mehrere Beispiele für EU-geförderte Projekte an (siehe unten) und argumentierte, dass es sich dabei ausnahmslos um ähnliche FuE-Vorhaben handelte, die über das Fünfte Rahmenprogramm (im Folgenden „RP5“) oder das Sechste Rahmenprogramm (im Folgenden „RP6“) (22) unterstützt wurden, weshalb das Vorhaben von ValDeal ebenfalls als FuE-Vorhaben angesehen werden sollte. ValDeal nannte folgende Beispiele:
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3. BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(31) |
Am 19. Dezember 2012 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte: |
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(32) |
Erstens erhielt ValDeal aus dem Budget, das 2006 für die staatliche Beihilferegelung HU 21/2004 zur Verfügung stand, einen Zuschuss; daher handelt es sich um eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme. |
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(33) |
Zweitens wurde ValDeal eine staatliche Beihilfe für Tätigkeiten gewährt, deren Kosten von anderen Marktteilnehmern vollständig selbst getragen werden mussten. Unerheblich ist dabei, dass ValDeal seine Dienstleistungen im Rahmen der Maßnahme kostenlos angeboten hat. Die Maßnahme droht deshalb den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie ValDeal einen selektiven Vorteil verschafft. |
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(34) |
Drittens beeinträchtigt die Maßnahme eindeutig den Handel zwischen Mitgliedstaaten. ValDeal hat Know-how im Bereich Innovationsmanagement von der amerikanischen Universität Texas und der INNO AG in Deutschland erworben; daher ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Außerdem plante ValDeal, die Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern zu erbringen. |
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(35) |
Die Kommission zweifelte daran, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Insbesondere äußerte sie Zweifel, ob die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 oder aber aufgrund anderer Instrumente als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
3.1. Vereinbarkeit auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
3.1.1. FuE-Gehalt
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(36) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Dienstleistungen von ValDeal nicht als Innovationen angesehen werden können, da sie bereits von IT-Dienstleistungsanbietern, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Beratern, „Business Angels“ usw. angeboten wurden und in unterschiedlichen Formen auf dem Markt verfügbar waren. Vielmehr bestand das Vorhaben offenbar darin, das von Dritten erworbene Know-how bzw. Modell im Bereich Innovationsmanagement auf seine Effektivität zu prüfen und es lediglich an das ungarische Geschäftsumfeld anzupassen (dazu gehörte auch die Übersetzung in die ungarische Sprache). |
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(37) |
ValDeal macht zudem geltend, dass es bei der Anpassung des erworbenen Know-hows/Modells im Bereich Innovationsmanagement darum ging, bestimmten Managementdienstleistungen wie etwa der persönlichen Betreuung von Erfindern, die in einer weiter entwickelten Unternehmenskultur weniger im Vordergrund stehen, eine höhere Priorität einzuräumen. Nach Ansicht der Kommission hat ValDeal jedoch im Wesentlichen genau die gleichen Dienstleistungen angeboten, die in dem erworbenen Innovationsmanagementmodell enthalten waren. |
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(38) |
Anstatt in einer tatsächlich echten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bestanden die Aktivitäten von ValDeal hauptsächlich darin, Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Einheiten, d. h. bei den Kunden von ValDeal, zu fördern. ValDeal gab an, dass in den Unternehmen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nahmen, „60 bis 80 FuE-intensive Arbeitsplätze geschaffen wurde“ (25). |
3.1.2. Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums
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(39) |
In der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist Folgendes festgelegt: „Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (26). Der Hauptzweck einer Marke besteht also nicht darin, die FuE-Ergebnisse eines Unternehmens zu schützen, sondern das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Daher kann eine Marke an sich nicht als Nachweis dafür dienen, dass das Unternehmen, das sie eintragen ließ, FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 durchgeführt hat. |
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(40) |
Die Kommission erklärte außerdem, dass die Tatsache, dass ValDeal abgesehen von der Marke für die Arbeitsergebnisse keine Patente oder Rechte des geistigen Eigentums eingetragen hat bzw. eintragen konnte, ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass im Rahmen des Vorhabens keine Forschungsergebnisse erzielt wurden, die die Voraussetzungen für einen Patentschutz erfüllen. |
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(41) |
Zwar kann ein Unternehmen seine patentierbaren Erkenntnisse oder Erfindungen als Know-how oder Geschäftsgeheimnis schützen lassen, statt offizielle ein Patent dafür anzumelden, aber die allgemeine Aussage von ValDeal, dass das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Vorhabens eigenes Know-how entwickeln wird, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass ein solches Vorhaben echte FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation beinhaltete. |
3.1.3. Ähnliche EU-Vorhaben
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(42) |
Erstens hat die Kommission die fraglichen Vorhaben geprüft und festgestellt, dass mit einer Ausnahme keines davon durch das RP5 oder RP6 finanziert wurde: Sie wurden im Rahmen von breiter angelegten Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Wettbewerbsfähigkeit unterstützt, mit denen nach Auffassung Ungarns ähnliche Ziele verfolgt wurden wie mit dem Vorhaben von ValDeal. |
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(43) |
Zweitens zielte das Vorhaben NIMCUBE, das möglicherweise FuE-Tätigkeiten beinhaltete, auf die Entwicklung neuer IT-Lösungen ab und war deshalb nicht mit dem von ValDeal durchgeführten Vorhaben vergleichbar. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass etwaige Ähnlichkeiten zwischen den oben genannten Vorhaben und dem Vorhaben von ValDeal kein Beleg dafür sind, dass die Tätigkeiten von ValDeal FuE-Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen. |
3.2. Vereinbarkeit auf der Grundlage anderer Instrumente
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(44) |
In ihrem Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, mögliche andere Gründe für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu nennen. |
3.2.1. Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (27) der Kommission (im Folgenden „Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen“)
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(45) |
Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen Beihilfen für Erstinvestitionen nicht der Anmeldepflicht unterliegen, sofern sie die folgenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen: |
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(46) |
Die erste allgemeine Voraussetzung ist, dass die Beihilfe in Fördergebieten gewährt wird. Das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns war und ist ein Fördergebiet, das Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. ValDeal hat seinen Hauptsitz in Budaörs, einer Stadt im Komitat Pest, das in der Region Zentralungarn (Közép-Magyarország) liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 war das Komitat Pest ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (28). Die erste allgemeine Voraussetzung scheint damit erfüllt zu sein. |
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(47) |
Als zweite allgemeine Voraussetzung ist festgelegt, dass die Beihilfeintensität die Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreitet, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gilt. ValDeal gab eine Beihilfeintensität von 47,03 % an. Für das Komitat Pest galt im Jahr 2006 eine Beihilfeobergrenze von 40 %, die für als kleine Unternehmen eingestufte Begünstigte um 20 % heraufgesetzt werden konnte (29) bis zu einer Beihilfeintensität von höchstens 60 %. Ungarn zufolge war ValDeal im seinem Gründungsjahr 2006 ein Kleinstunternehmen und im Jahr 2007 ein kleines Unternehmen (30). Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfordert eine Neuberechnung der beihilfefähigen Kosten vor dem Hintergrund der besonderen Voraussetzungen, auf die anschließend eingegangen wird. |
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(48) |
Was die besonderen Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beihilfen für Erstinvestitionen anbelangt, ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen Folgendes festgelegt: Immaterielle Aktiva müssen, um bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten berücksichtigt zu werden, i) nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, ii) als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden, iii) bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, und iv) von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang, bei KMU wie ValDeal drei Jahre, in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben. Während nachgewiesen wurde, dass ValDeal das Know-how zu Marktbedingungen erworben hat, liegen der Kommission keine Angaben darüber vor, ob die Voraussetzungen i), iii) und iv) erfüllt wurden; die Kommission forderte die Beteiligten daher zur Übermittlung der betreffenden Informationen auf. |
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(49) |
Außerdem ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen festgelegt, dass die Investition in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Fall von KMU drei Jahre erhalten bleiben muss, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist. Das Vorhaben wurde am 30. November 2010 abgeschlossen und ValDeal hat seine Tätigkeiten in der Region Zentralungarn bis zum 30. November 2013 fortgeführt. Damit dürfte diese besondere Voraussetzung erfüllt sein. |
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(50) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen, muss der Beihilfeempfänger schließlich, sofern die Beihilfe auf Grundlage der Kosten der materiellen oder immateriellen Investition berechnet wird, einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten. Von ValDeal wurden 52,97 % der Gesamtkosten des Vorhabens getragen. Diese besondere Voraussetzung ist damit offenbar erfüllt. |
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(51) |
Die Kommission forderte die Beteiligten abschließend auf, Informationen darüber vorzulegen, i) ob die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen geprüft werden kann, und insbesondere ii) ob unter Berücksichtigung der nach der oben genannten Verordnung maßgeblichen beihilfefähigen Kosten die Intensität einer solchen Beihilfe den geltenden Beihilfeintensitäten entspricht. |
3.2.2. Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“)
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(52) |
Nach Artikel 4 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung sind Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht freigestellt, wenn das Investitionsvorhaben in einem Gebiet durchgeführt wird, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Anspruch auf Regionalbeihilfen hat, und die Beihilfeintensität den Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den genehmigten Fördergebietskarten bestimmt, in Fördergebieten im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um nicht mehr als 15 Prozentpunkte übersteigt, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf. Die Aufschläge sind nur zulässig, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben und eine Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens von mindestens 25 % erfolgt. |
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(53) |
Wie oben bereits erwähnt, war und ist das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns ein Fördergebiet, das Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Das Komitat Pest, in dem ValDeal seinen Hauptsitz hat, war bis zum 31. Dezember 2006 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Beihilfeobergrenze von 40 %. Somit war im Dezember 2006 nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung eine Beihilfeintensität von höchsten 40 % + 15 % = 55 % im Komitat Pest zulässig, vorausgesetzt, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verblieben. |
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(54) |
Abschließend ersuchte die Kommission die Beteiligten mitzuteilen, ob i) die staatliche Beihilfe für ValDeal nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung als vereinbar angesehen werden kann, und ob ii) die Intensität der ValDeal gewährten Beihilfe die Beihilfeobergrenze für die betreffende mögliche Erstinvestition nicht überschritten hat und dabei insbesondere die Berechnung der relevanten beihilfefähigen Kosten zu berücksichtigen. |
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(55) |
Die Kommission erklärte außerdem, dass die gewährte Beihilfe von ValDeal nicht zweckentfremdet wurde, da das Unternehmen genau die Tätigkeiten durchführte, die es in seinen Ausschreibungsunterlagen angegeben hat. |
4. STELLUNGNAHME UNGARNS (31)
4.1. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
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(56) |
In seiner Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vertrat Ungarn die Auffassung, dass es sich bei den Tätigkeiten von ValDeal um ein FuE-Vorhaben handle, da sie in die Kategorie experimentelle Entwicklung fallen, und dass die Beihilfe rechtmäßig sei, weil das Vorhaben folgende mutmaßliche FuE-Tätigkeiten beinhalte:
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(57) |
Ungarn verwies darauf, dass ValDeal sich verpflichtet hat, 1) die entwickelte Methodik zu erproben, 2) die experimentelle Entwicklung des Modells integrierten Innovationsmanagements durchzuführen (also die probeweise Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten auf der Grundlage des erworbenen Know-hows) und 3) die Durchführbarkeit der neuen Dienstleistungen bei der probeweisen Anwendung in ausgewählten Projekten nachzuweisen. |
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(58) |
Weiter vertrat Ungarn den Standpunkt, dass der FuE-Charakter des Vorhabens durch die Tatsache bestätigt wird, dass das Vorhaben die in Abschnitt 149 des Frascati-Handbuchs (32) festgelegten Kriterien vollständig erfüllt. |
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(59) |
Abschließend verwies Ungarn darauf, dass ValDeal während der Durchführung des Vorhabens Innovationsdienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatpersonen erbrachte. Entsprechend den Vorgaben des Programms wurden diese Dienstleistungen kostenlos angeboten. Nach der Aufstellung, die von ValDeal vorgelegt wurde, beläuft sich der Wert dieser Dienstleistungen zu den geltenden Marktpreisen auf insgesamt 323 797 000 HUF (33). |
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(60) |
Ungarn ist der Ansicht, dass der in Form von kostenlosen Dienstleistungen weitergegebene Vorteil keinen wirtschaftlichen Vorteil für ValDeal darstellt. Dadurch würde sich der Betrag der staatlichen Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde, auf 148 711 090 HUF verringern, also auf die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der staatlichen Mittel und der Beihilfe, die den Kunden von ValDeal zugutekam. |
4.2. Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen)
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(61) |
Im Hinblick auf mögliche andere Gründe für eine Vereinbarkeit stimmte Ungarn der Schlussfolgerung des Eröffnungsbeschlusses zu, dass die Beihilfe eine vereinbare Investitionsbeihilfe im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006, darstellte. |
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(62) |
Berechnet werden die Beihilfeintensitäten nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen als Anteil der beihilfefähigen materiellen oder immateriellen Kosten oder, sofern durch ein Investitionsvorhaben direkt Arbeitsplätze geschaffen werden, als Anteil der Lohnkosten, die in einem Zeitraum von zwei Jahren für die geschaffenen Arbeitsplätze anfallen, oder über eine kombinierte Anwendung der beiden oben genannten Methoden, wobei der Zuschussbetrag jedoch den günstigsten Betrag, der sich aus der einen oder anderen Methode ergibt, nicht überschreiten darf. |
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(63) |
Ungarn zufolge beliefen sich die Gesamtkosten des Vorhabens auf 842 027 000 HUF und die Beihilfen für ValDeal auf 148 711 090 HUF, was einer Beihilfeintensität von 17,66 % (34) entspricht (die die in der oben genannten Verordnung festgelegte Obergrenze von 60 % nicht überschreitet). In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte Ungarn der Kommission jedoch mit, dass die Kosten des Vorhabens 823 320 683 HUF betrugen (und nicht 842 028 250 HUF). (35) Daher wird die Kommission die zuletzt übermittelten Angaben als Grundlage für ihren Beschluss heranziehen. |
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(64) |
Ungarn vertrat die Auffassung, dass sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen, die in Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen festgelegt sind, erfüllt wurden. |
4.3. Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (KMU-Gruppenfreistellungsverordnung)
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(65) |
Eine Erklärung Ungarns, wie die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im vorliegenden Fall angewandt werden könnte, liegt nicht vor. Die Kommission geht davon aus, dass Ungarn die Übermittlung ergänzender Informationen nicht für notwendig erachtet, weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden. |
4.4. Vereinbarkeit mit dem Vertrag
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(66) |
Ungarn machte außerdem geltend, dass die gewährte Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sein könnte, da das Vorhaben von ValDeal auf die Beseitigung einer offensichtlichen Marktlücke abzielte, mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen aber nicht durchführbar gewesen wäre. In diesem Sinne war der Beihilfebetrag auf die Erreichung des angestrebten Ziels beschränkt und hat die dafür erforderliche Höhe nicht überschritten. |
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(67) |
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 22. November 2006 angenommen wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft trat, sah eine neue Beihilfekategorie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vor. Da die Beihilfezusage am 19. Dezember 2006 erfolgte und im neuen Gemeinschaftsrahmen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Innovationsberatungsdiensten vorgesehen war, könnte Ungarn zufolge die Vereinbarkeit der Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags geprüft werden. |
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(68) |
In diesem Kontext machte Ungarn darauf aufmerksam, dass es zur Entwicklung eines Innovationsmanagementmodells, das den ungarischen und den EU-Vorschriften sowie den soziokulturellen Gegebenheiten in Mittel- und Osteuropa entsprach, erforderlich war, ein geeignetes Geschäftsmodell und entsprechende Verfahren zu schaffen, die die Marktnachfrage und Kundenbeziehungen als entscheidende Faktoren für Innovationen berücksichtigen. ValDeal hat im Rahmen des Vorhabens mehrere Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten entwickelt, die künftig in diesem Bereich angewandt werden sollen. Diese Dienstleistungen waren zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung in Ungarn noch nicht verfügbar. |
5. STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN
5.1. Stellungnahme von ValDeal
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(69) |
ValDeal hielt an seiner Auffassung fest, dass das Vorhaben echte FuE-Tätigkeiten beinhaltete, die im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 beihilfefähig sind. ValDeal machte geltend, dass die Tätigkeit die Kriterien der experimentellen Entwicklung erfüllte, was ein Beleg dafür ist, dass, auch wenn die einzelnen im Rahmen des Vorhabens durchgeführten Aufgaben für sich allein genommen nicht als FuE-Vorhaben gelten würden, doch insgesamt zu einem FuE-Zweck beitragen können. |
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(70) |
Insbesondere wies ValDeal darauf hin, dass das Unternehmen eine vorhandene Methodik für lokale Unternehmen und Projekte angewandt und eine experimentelle Entwicklungstätigkeit in Bezug auf ein neues Modells des integrierten Investitionsmanagements durchgeführt habe. In einer Erprobungsphase führte ValDeal die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl einer breiten Palette ungarischer Projekte durch und prüfte deren Erfolgsaussichten. ValDeal ist deshalb der Meinung, dass die Tätigkeit des Unternehmens im ungarischen Markt einzigartig war. Der wichtigste Unterschied zwischen den Dienstleistungen von ValDeal und denjenigen seiner Konkurrenten bestand darin, dass diese lediglich in einzelnen Segmenten des Geschäftsbereichs von ValDeal aktiv waren. |
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(71) |
ValDeal gab an, dass das Unternehmen auf der Basis des erworbenen Know-hows ein neues Modell für den Bereich des Innovationsmanagements sowie eine Methodik entwickelt habe, die durchgängig im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und den soziokulturellen Bedingungen in Ungarn angewandt werden können. Besonders die Methodik zur Zusammenstellung von Projekten musste aufgrund von Unterschieden gegenüber dem US-Markt an die Bedingungen in Ungarn angepasst werden, da Start-up-Projekte in Ungarn nur beschränkt für eine Auswahl in Betracht kommen. Darüber hinaus mussten die Projektauswahlverfahren weiter verbessert werden, da beim amerikanischen Modell die Marktfähigkeit (kommerzielle Nutzung) im Vordergrund stand, während beim Modell für Mittel- und Osteuropa aufgrund der unterschiedlichen soziokulturellen Bedingungen dem Unternehmergeist und der Unternehmerpersönlichkeit derjenigen, die das Projekt durchführten, ein höherer Stellenwert eingeräumt wurde. Soziale und kulturelle Unterschiede sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erforderten zudem eine grundlegende Anpassung der Weiterbildungsangebote sowie der Schulungen in Bezug auf das Modell. |
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(72) |
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb hob ValDeal hervor, dass das Vorhaben nicht darauf abzielte, allgemeine Managementdienstleistungen anzubieten; vielmehr war beabsichtigt, etwas völlig Neuartiges zu schaffen, also ein ungarisches Modells des integrierten Investitionsmanagements mit den dazugehörigen Innovationsberatungsdiensten. ValDeal erklärte, dass es zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung keinen Markt für solche Dienstleistungen gab. Außerdem existierte in Ungarn bis Anfang 2013 kein ähnliches Modell, d. h. es existierten keine Dienstleistungen für eine innovationsbezogene Entwicklungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen. |
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(73) |
ValDeal machte weiter darauf aufmerksam, dass im Vertrag mit der Behörde, die den Zuschuss gewährte, keine rechtliche Verpflichtung zur Erlangung eines Patentschutzes festgelegt war. Außerdem verfügte das Unternehmen weder über die finanziellen Mittel, um die Kosten für einen Patentbericht zu tragen, noch war es ihm gestattet, die Beihilfe für solche Zwecke zu verwenden. |
5.2. Stellungnahme des Netzwerks der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (EBN)
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(74) |
Das EBN ist ein Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (UIZ) und ähnlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Gründerzentren. ValDeal ist Mitglieder des EBN. |
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(75) |
Das EBN vertrat die Ansicht (36), dass ValDeal in Ungarn eine experimentelle Anwendung eines in den Vereinigten Staaten entwickelten Modells durchführte, die die Zusammenstellung, Evaluierung, und Auswahl von Projekten auf der Basis des ursprünglichen Know-hows umfasste. |
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(76) |
Dem EBN zufolge nahm ValDeal außerdem eine methodische Analyse der Innovationsmanagementpraxis in Europa vor, bei der auch eingehend untersucht wurde, wie Projektverantwortliche zur Zusammenarbeit motiviert werden können. Die Tätigkeiten des Unternehmens umfassten zudem Aufgaben in den Bereichen Forschung und Bildung und die Entwicklung effizienter und innovativer Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten. Ein derartiges Instrument für das Innovationsmanagement war im Spektrum der Innovationsdienstleistungen, die in Ungarn angeboten wurden, noch nicht verfügbar. |
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(77) |
Das EBN teilte mit, dass es die Leistungen von ValDeal seit 2008 jährlich überprüft und in den Jahren 2008 und 2010 außerdem zwei ausführliche Prüfungen in den Räumlichkeiten von ValDeal durchgeführt hatte. Die Evaluierungen und Überprüfungen ergaben, dass ValDeal sämtliche Kriterien erfüllt, die für Unternehmens- und Innovationszentren gelten. |
6. WÜRDIGUNG
6.1. Vorliegen einer staatliche Beihilfe
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(78) |
Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss eine Beihilfemaßnahme kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:
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6.1.1. Beihilfe auf der Ebene von ValDeal
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(79) |
Erstens erhielt ValDeal aus dem Budget, das 2006 für die staatliche Beihilferegelung HU 21/2004 zur Verfügung stand, einen Zuschuss; die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe staatliche Mittel beinhaltet und dem Staat zuzurechnen ist. |
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(80) |
Zweitens wurde ValDeal eine staatliche Beihilfe für Tätigkeiten gewährt, deren Kosten von anderen Marktteilnehmern vollständig selbst getragen werden mussten. ValDeal wurde im Rahmen einer Ausschreibung des Fonds für Forschung und technologische Innovation ausgewählt und erhielt eine finanzielle Unterstützung für die Entwicklung und Bereitstellung verschiedener Innovationsberatungsdienste, die neben den bereits verfügbaren Dienstleistungen von Beratungsunternehmen, Patentanwälten, „Business Angels“ und Rechtsanwälten angeboten werden sollten. Daher verschaffte die Maßnahme ValDeal einen selektiven Vorteil. |
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(81) |
Drittens könnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da ValDeal in einem Markt tätig ist, der auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen offen ist. Darüber hinaus erwarb ValDeal Know-how im Bereich Innovationsmanagement von der amerikanischen Universität Texas sowie von der INNO AG in Deutschland und beabsichtigte, Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern anzubieten. |
6.1.2. Beihilfe auf der Ebene der Kunden von ValDeal
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(82) |
Infolge der Maßnahme profitierten die Kunden von ValDeal von kostenlosen Beratungsdiensten. Obwohl diese Kunden also nicht direkt staatliche Mittel erhielten, wurde ihnen ein indirekter Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt, da der Zweck der Maßnahme darin bestand, kostenlose Beratungsdienste für Erfinder und Unternehmen anzubieten. |
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(83) |
Die Maßnahme ist eindeutig dem Staat zuzurechnen und beinhaltet staatliche Mittel, die unmittelbar ValDeal und seinen Kunden zugutekamen. |
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(84) |
Zweitens führte ValDeal ein Verfahren durch, das dazu diente, die förderungswürdigsten und vielversprechendsten Unternehmen auszuwählen, die die kostenlosen Beratungsdienste erhalten sollten. Damit verschaffte das Vorhaben den ausgewählten Unternehmen einen selektiven Vorteil und war zudem geeignet, in den nachgelagerten Märkten, in denen die Kunden von ValDeal tätig waren, durch den ihnen gewährten selektiven Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen. |
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(85) |
Drittens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie oben erwähnt, plante ValDeal außerdem, die Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern zu erbringen. Ferner bestand das Ziel des Vorhabens darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Kunden von ValDeal sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern. Aus diesem Grund hat die Maßnahme eindeutig den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
6.1.3. Schlussfolgerung
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(86) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für ValDeal und seine Kunden darstellt. |
6.2. Beurteilung der Vereinbarkeit
6.2.1. Beihilfe für ValDeal
— Einstufung der Tätigkeiten von ValDeal als FuE-Vorhaben
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(87) |
Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 wird die Art der Forschungstätigkeiten definiert, die als mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden: „2.2. […] Um den Grad der Marktnähe der geförderten FuE-Tätigkeit zu bestimmen, unterscheidet die Kommission zwischen Grundlagenforschung, industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung (37) “. |
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(88) |
Die Kommission stellt fest, dass das Vorhaben von ValDeal auf die Entwicklung eines vollständigen Prozesses, die Entwicklung des Modells, ausgerichtet war. ValDeal nutzte die Interaktion mit seinen Kunden zwar, um Kenntnisse über den ungarischen Markt zu erlangen und das erworbene Beratungsmodell an die Besonderheiten dieses Marktes anzupassen, aber das Ergebnis dieser Tätigkeit war die Einführung eines bestehenden Beratungsmodells auf dem besagten Markt, das mehrere Dienstleistungen umfasste, die bis dahin von verschiedenen Anbietern separat bereitgestellt wurden. Tatsächlich bestand die Rolle von ValDeal darin, entsprechend den Bedürfnissen seiner Kunden verschiedene Dienstleistungen zu integrieren. Daher erscheinen die angeführten Anpassungen an die „soziokulturellen Unterschiede und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“ auf dem ungarischen Markt unerheblich für die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten von ValDeal um FuE-Vorhaben handelt. |
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(89) |
Das eingeführte Modell diente dazu, Forschung und Entwicklung sowie Innovation in anderen Einheiten und nicht bei ValDeal selbst zu fördern. Die Anpassung des Modells an die Anforderungen eines bestimmten Markts ist kein besonderes Merkmal von ValDeal, sondern eine in der Wirtschaft gängige Praxis von Wirtschaftsteilnehmern, die sich auf einem Markt etablieren wollen. Bei dem oben erwähnten Modell scheint es sich um eine einfache und übliche Abstimmung auf die jeweiligen Gegebenheiten zu handeln, die Unternehmen grundsätzlich vornehmen, wenn sie auf einem bestimmten Markt tätig werden wollen. ValDeal gab an, dass das Unternehmen seinen Kunden ein „realistisches Bild über den Marktwert der Ergebnisse von Innovationsprojekten sowie deren Marktfähigkeit“ vermitteln kann, doch die betreffenden Dienstleistungen unterscheiden sich in keiner Weise von denjenigen, die Anbieter ähnlicher Beratungsdienste erbringen, und können eindeutig nicht als FuE-Tätigkeiten angesehen werden. |
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(90) |
Zwar wird eingeräumt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, das wirtschaftliche Umfeld in Ungarn nicht mit dem in anderen Ländern vergleichbar war, dieses Argument reicht jedoch als Beleg dafür nicht aus, dass die Tätigkeiten FuE-Elemente beinhalteten. Wäre ValDeal in einem anderen Land tätig gewesen, hätte es wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer seine angebotenen Dienstleistungen anpassen müssen. Daher hat ValDeal nicht anders gehandelt als andere Anbieter von Dienstleistungen oder Waren. ValDeal unterscheidet sich lediglich durch die Fähigkeit zur Integration und Koordination verschiedener Dienstleistungen, die seine Kunden benötigten, bzw. von Dienstleistungen, die sie ohne das Vorhaben nicht in Anspruch genommen hätten. |
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(91) |
Auch wenn ValDeal auf das Frascati-Handbuch verweist, bestand der Charakter seiner Tätigkeit nicht in der Forschung mit dem Ziel, ein innovatives Produkt zu entwickeln, sondern in einer Form der Anpassung eines bestehenden Produkts, verbunden mit einer systematischen Analyse, die im Rahmen seiner Dienstleistungserbringung durchgeführt wurde. Insbesondere hat ValDeal Know-how von Dritten erworben und sich selbst darauf beschränkt, dieses Know-how an den ungarischen Markt anzupassen. |
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(92) |
Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass durch die fraglichen Tätigkeiten zwar die Innovation bei den Endnutzern der Dienstleistungen von ValDeal gefördert wurde, dass diese Tätigkeiten jedoch keine FuE-Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 darstellen. Die Kommission wird deshalb prüfen, ob die staatliche Beihilfe auf der Grundlage anderer politischer Zielsetzungen im Einklang mit Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
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(93) |
Um eine solche Prüfung durchführen zu können, wird die Kommission die von Ungarn vorgebrachten Argumente aufgreifen, wonach eine Analyse der Beihilfe auf zwei Ebenen erfolgen sollte. Erstens wird die Kommission auf der Ebene von ValDeal die Beihilfe analysieren, die zur Deckung der Kosten des Unternehmens für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte bestimmt war; diese Investitionen wurden im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung (nach entsprechender Anpassung) des relevanten Modells zur Erbringung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen für KMU vorgenommen. Zweitens wird sich die Analyse auf der Ebene der Kunden von ValDeal auf die Beihilfe konzentrieren, die den Unternehmen und Privatpersonen gewährt wurde, welche von den kostenlosen Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen von ValDeal profitiert haben. |
— Vereinbarkeit auf der Grundlage anderer Instrumente
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(94) |
Die von ValDeal durchgeführten Tätigkeiten erfüllen die wesentlichen Voraussetzungen des Artikels 4 (d. h. die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen) der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen). In Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen sind die folgenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beihilfen für Erstinvestitionen festgelegt:
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(95) |
Vor allem die nach der Eröffnung des Prüfverfahrens vorgelegten Informationen ermöglichten es der Kommission, die relevanten beihilfefähigen Kosten zu ermitteln und zu berechnen und zu prüfen, ob die Intensität der Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde, die zulässigen Beihilfeintensitäten überschritten hat. |
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(96) |
Erstens weist die Kommission darauf hin, dass Ungarn die Kosten des Vorhabens auf der Grundlage der Bestimmungen der oben genannten Verordnung neu berechnet hat (d. h. unter Berücksichtigung der Kosten der materiellen und immateriellen Investitionen) und zu dem Ergebnis kam, dass sich die Gesamtkosten des Vorhabens auf 823 320 683 HUF beliefen. Auch wenn Ungarn davon ausging, dass alle oben angegebenen Kosten beihilfefähig waren, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Teil dieser Kosten, nämlich diejenigen, die die „Anpassung des Know-hows“ betreffen, betrieblicher Natur und somit nicht beihilfefähig sind. Die Kommission hat daher die Kosten für die „Anpassung des Know-hows“ in Höhe von 531 300 170 HUF von den Gesamtkosten abgezogen. Nach diesem Abzug belaufen sich die nominalen beihilfefähigen Kosten nach den Berechnungen der Kommission auf 292 020 513 HUF, was einem abgezinsten Wert von 267 015 826 HUF entspricht. |
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(97) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich die Beihilfe für ValDeal auf einen Nominalwert von 148 711 090 HUF bzw. einen abgezinsten Wert von 118 431 978 HUF beläuft. Folglich liegt die Intensität der direkten Beihilfe für ValDeal bei 44 % der beihilfefähigen Kosten (nach dem abgezinsten Wert) und damit deutlich unter der Beihilfehöchstintensität von 60 %, die nach der oben genannten Verordnung zulässig ist. (38) |
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(98) |
Auf der Grundlage der oben erläuterten Argumente gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf der Ebene von ValDeal alle Voraussetzungen erfüllt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission festgelegt sind. |
6.2.2. Beihilfe für die Kunden von ValDeal
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(99) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die Kunden von ValDeal, wie in der Zuschussentscheidung der ungarischen Regierung vorgesehen, von Dienstleistungen profitiert haben, die als Innovationsberatungsdienste angesehen werden können und die von ValDeal kostenlos angeboten wurden. Als Berechnungsgrundlage für den Wert dieser Beihilfe verwendete Ungarn einen Tagessatz von 15 000 HUF, der den marktüblichen Preisen in Ungarn entspricht, und gab auf dieser Basis die Höhe der fraglichen Beihilfe mit 323 797 000 HUF an. |
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(100) |
Zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung wurden Beihilfen für solche Dienstleistungen zwar nicht durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geregelt, aber Beihilfen dieser Art fielen in den Anwendungsbereich des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 1. Januar 2007, also nur wenige Tage nach der Zuschussgewährung, in Kraft trat (39). |
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(101) |
Angesichts des oben erläuterten Sachverhalts wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags prüfen und dabei die besonderen Voraussetzungen berücksichtigen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 festgelegt sind. |
Ziel von gemeinsamem Interesse
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(103) |
Die Kommission stellt fest, dass die mangelnde Koordinierung zwischen den Anbietern von Innovationsberatungsdiensten zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung dazu führte, dass die Bereitstellung solcher Dienstleistungen in integrierter Form erschwert und die Nachfrageentwicklung verhindert wurde. |
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(104) |
Außerdem war das Projekt auf die Entwicklung verschiedener Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten ausgerichtet, die innerhalb der bestehenden Innovationsdienstleistungen in Ungarn noch nicht verfügbar waren. Somit trug das Vorhaben von ValDeal dazu bei, einen Markt für integrierte Beratungsleistungen in einer fragmentierten Branche zu fördern und mittel- bis langfristig die Innovationsfähigkeit von Unternehmen zu verbessern. |
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(105) |
Durch das Vorhaben wurde außerdem der Wissenstransfer in Ungarn gefördert, was im Einklang mit der „Innovationsunion“ steht, einer Leitinitiative der aktuellen Strategie Europa 2020 (40) der Europäischen Union. |
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(106) |
Des Weiteren fiel die Art der Beihilfe, die den Kunden von ValDeal zugutekam, in die Kategorie Innovationsberatungsdienste, die zwar zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung in den entsprechenden Rechtsvorschriften noch nicht existierte, die jedoch unter Ziffer 5.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 berücksichtigt und ausdrücklich geregelt wurde; der Gemeinschaftsrahmen trat am 1. Januar 2007, also wenige Tage nach der Zuschussgewährung, in Kraft. |
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(107) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Innovationsförderung ein wichtiges Ziel zur Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums in der EU ist, kann daher festgestellt werden, dass die streitige Beihilfe dazu bestimmt war, ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel zu verwirklichen. |
Marktversagen
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(108) |
Nach den Wirtschaftsreformen in den 1990er-Jahren war das Netz der öffentlichen Forschungseinrichtungen in Ungarn auseinandergebrochen und zahlreiche Einrichtungen wurden geschlossen. Hinzu kam, dass während der Privatisierung und Neustrukturierung der ungarischen Industrie nur multinationale Unternehmen in der Lage waren, den Erwerb von einschlägigem neuem Know-how aus eigenen Mitteln zu finanzieren und die Ergebnisse ihrer FuE-Tätigkeiten zu vermarkten. |
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(109) |
Als Hauptgründe für den geringen Innovationsgrad einheimischer Unternehmen, vor allem von KMU, nannte Ungarn unter anderem „zu hohe Innovationskosten und fehlende Eigenmittel“. Ungarn verwies zudem auf die unzureichende Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen denjenigen, die in Ungarn Innovationsvorhaben durchführten, und den Investoren. Das zuletzt genannte Problem war vor allem darauf zurückzuführen, dass zu wenig Geld für technologische Entwicklungen im Frühstadium bereitgestellt wurde, weil sich Wagniskapitalgeber in dieser Zeit hauptsächlich auf weniger risikoreiche Unternehmen konzentrierten, die bei der Entwicklung von Technologien bereits weit fortgeschritten waren oder kurz vor der Markteinführung standen. Beispielsweise wurden im Zeitraum 2000-2005 im Durchschnitt nur 35 Investitionen pro Jahr in innovative Unternehmen getätigt. |
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(110) |
Ein Nationales Innovationssystem (NIS) wurde eingeführt, um die oben genannten Defizite zu beseitigen. Das System als Ganzes funktionierte aber nur mangelhaft, obwohl die meisten Komponenten des Systems vorhanden waren und ihre individuelle Leistung im Wesentlichen zufriedenstellend war. Mehrere Komponenten wiesen Schwachstellen auf und arbeiteten nicht ordnungsgemäß zusammen. Da die Gesamtleistung des Systems entscheidend von einer guten Abstimmung und Zusammenarbeit der Komponenten untereinander abhing, konnte das System die Erwartungen in keiner Weise erfüllen. |
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(111) |
Die Einrichtung von Gründerzentren erschien als geeignete Möglichkeit, um die Entwicklung der Innovation in Ungarn zu fördern. Anfang der 1990er-Jahre wurden die ersten Gründerzentren geschaffen, und bis zum Jahr 2009 gab es in Ungarn rund 40 solcher Zentren. Meist finanzierten diese Zentren ihre Tätigkeit über Büromieten sowie Büro-, Gebäudeverwaltungs- und IT-Dienstleistungen. Die Gründerzentren nahmen Unternehmen im Gegenzug für die Anmietung von Büroräumen auf, und die Unternehmen profitierten von den Größenvorteilen der Gründerzentren und konnten so ihre Fixkosten gering halten. Allerdings boten die bestehenden Gründerzentren keine Unternehmensdienstleistungen in den Bereichen Beratung zu Rechten des geistigen Eigentums, internationaler Handel, Innovationsmanagement und Technologieberatung an. In Ungarn existierten weder ein Business Angels-Netzwerk (41), noch Startkapitalfonds (42) oder Wagniskapitalunternehmen, die zu Risikokapitalinvestitionen in Unternehmen in der Frühphase bereit waren. Die Gründerzentren boten keine Dienstleistungen für Unternehmen an, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen und/oder international expandieren wollten (43). |
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(112) |
Im Jahr 2006 gab es in Ungarn 14 Unternehmen, die Innovationsmanagementdienstleistungen anboten. Ihre Dienstleistungen umfassten folgende Bereiche: Auswahl, Überwachung und Evaluierung von Erfindungen, Ermittlung innovativer Projekte, Dienstleistungen für die Gewinnung von Wagniskapital, Verwaltung von Finanzhilfen, Erstellung von Geschäftsplänen, Gründung von Spin-off-Unternehmen, Lizenzierung und geistiges Eigentum, Managementberatung, Prozess- und Projektmanagement, Mediation zwischen Geschäftspartnern, Weiterbildung und Schulung, Organisation von Innovationsnetzwerken, Bereitstellung von Büroräumen und Durchführung von Untersuchungen und Studien. |
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(113) |
Während die Konkurrenten von ValDeal jeweils in mindestens einem der oben genannten Bereiche tätig waren, zielte das Vorhaben von ValDeal darauf ab, alle diese Dienstleistungen in integrierter Form anzubieten. Allem Anschein nach waren der Aufwand und die Kosten für die Entwicklung eines Modells integrierter Dienstleistungen zu hoch, da es aufgrund der mangelnden effektiven Koordinierung zwischen den vorhandenen Akteuren nicht gelang, mit einem solchen Ansatz die Marktlücke zu schließen. Beispielsweise hätte ein Unternehmen, um alle Dienstleistungen abzudecken, die ValDeal in integrierter Form anbot, mindestens vier Konkurrenten von ValDeal als Partner gewinnen müssen. |
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(114) |
Die Kommission stellt deshalb fest, dass es aufgrund eines Koordinierungsproblems weder ein Unternehmen noch eine intermediäre Einrichtung in Ungarn gab, die in der Lage gewesen wären, alle Dienstleistungen für eine systematische Analyse des kommerziellen Potenzials innovativer Produkte und/oder Technologien aus einer Hand anzubieten. Auf dem ungarischen Markt für Dienstleistungen im Bereich des Innovationsmanagements lag offenbar ein grundlegendes Koordinierungsproblem vor. |
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(115) |
Daher kommt die Kommission zu Schluss, dass die streitige Beihilfe erforderlich war, weil zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung ein Marktversagen in Form eines Koordinierungsproblems vorlag, das sowohl das Angebot als auch die Nachfrage nach integrierten Innovationsberatungsdiensten in Ungarn beeinträchtigte. |
Angemessenheit der Beihilfe
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(116) |
Durch die Einführung des Nationalen Innovationssystems (NIS) versuchte Ungarn, die Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die Start-up-Unternehmen den Zugang zu integrierten Innovationsberatungsdiensten versperrten. Mit dem System sollten die Innovationsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Allgemeinen verbessert werden, diese Regulierungsmaßnahme führte jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis (siehe Erwägungsgrund 110). Die Beihilfe, die den Kunden von ValDeal in Form kostenloser integrierter Beratungsdienste gewährt wurde, kann daher als geeignete Maßnahme zur Behebung des oben beschriebenen Marktversagens angesehen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ValDeal mit dem Verfahren zur Auswahl der Unternehmen, die die Beratungsdienste in Anspruch nehmen konnten, sicherstellte, dass sie den förderungswürdigsten und vielversprechendsten Unternehmen zugutekamen. |
Anreizeffekt
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(117) |
Erstens wurde das von ValDeal durchgeführte Vorhaben sowohl aus staatlichen Mitteln als auch durch Eigenmittel von ValDeal finanziert, das sich mit 528 626 021 HUF an den Kosten beteiligte. |
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(118) |
Zweitens vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass ValDeal die gewährte Beihilfe nicht zweckentfremdet hat, da das Unternehmen genau die Tätigkeiten durchführte, die in seiner Leistungsbeschreibung angegeben waren. |
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(119) |
Die von Ungarn erbrachten Nachweise belegen, dass ValDeal ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen wäre, kostenlose Innovationsdienstleistungen auf der Basis eines integrierten Modells anzubieten und die Nachfrage nach solchen Dienstleistungen anzuregen, da die Fragmentierung des ungarischen Markts die Entwicklung der Nachfrageseite verhinderte und keine Größenvorteile ermöglichte. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung öffentlicher Mittel für das Vorhaben darauf abzielte, das Verhalten von ValDeal sowie das seiner Kunden zu ändern. |
Verhältnismäßigkeit und Auswirkung auf den Wettbewerb
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(120) |
Das Vorhaben ermöglichte es ValDeal, ein effizienteres Modell, das mehrere Komponenten von Innovationsmanagementdienstleistungen integrierte, einzusetzen und unterstützte die Kunden von ValDeal bei der Verbesserung ihrer betriebswirtschaftlichen und Managementkompetenzen. |
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(121) |
Aus den von Ungarn vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass der Beihilfebetrag, der sich aus den kostenlos angebotenen Dienstleistungen von ValDeal errechnet, in keinem Fall mehr als 200 000 EUR betrug. Ungarn hat die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften durch das Unternehmen geprüft und bestätigt. |
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(122) |
Die Kommission stellt fest, dass durch den Vorteil für die Kunden von ValDeal, denen die Beihilfe zugutekam, die geltenden Beihilfehöchstbeträge für Innovationsberatungsdienste nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 1. Januar 2007 und damit nur 10 Tage nach Beginn des Vorhabens in Kraft trat, nicht überschritten wurden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Prüfung der oben genannten Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags ergeben hat, dass die den Kunden von ValDeal gewährten Beihilfebeträge nach den Kriterien, die die Kommission im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 festgelegt hat, verhältnismäßig sind. |
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(123) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens die Konkurrenten von ValDeal lediglich bestimmte Komponenten der Innovationsberatungsdienste, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert wurden, anboten. Aufgrund der Fragmentierung auf der Angebotsseite und der mangelnden Koordinierung zwischen den Akteuren bot ValDeal seine integrierten Dienstleistungen in einem Markt an, in dem kein anderer Wettbewerber in der Lage war, gleichwertige Dienstleistungen bereitzustellen. Deshalb hatte das von ValDeal durchgeführte Vorhaben nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(124) |
In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Beihilfe für ValDeal nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar und die Beihilfe für die Kunden von ValDeal ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die Ungarn ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság und seinen Kunden während der Durchführung des geförderten Vorhabens „Einsatz und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation“ gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, 26. Mai 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 40 vom 12.2.2013, S. 53.
(2) Entscheidung der Kommission C(2004) 3568/2 vom 20. September 2004, Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag eine bestehende Beihilfe darstellen — Republik Ungarn.
(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 wurde Ungarn darüber unterrichtet, dass drei Unternehmen, darunter ValDeal, für eine eingehende Prüfung ausgewählt wurden.
(4) Die Kommission unterrichtete Ungarn mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 über die Einstellung des Prüfverfahrens gegen den betreffenden Begünstigten.
(5) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).
(6) Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) ABl. C 40 vom 12.2.2013, S. 53.
(8) Das Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren ist ein europäischer Unternehmensverband, in dem ValDeal Mitglied ist.
(9) Zum Zeitpunkt, zu dem dieser Eröffnungsbeschluss gefasst wurde, legte die Kommission den am 19. Dezember 2006 geltenden Umrechnungskurs von 253,13 HUF/EUR zugrunde.
(10) Ungarn bestätigte, dass für die Beihilferegelung keine Mittel aus den Strukturfonds verwendet wurden.
(11) Ungarn zufolge wurde ValDeal im seinem Gründungsjahr 2006 als Kleinstunternehmen und im Jahr 2007 als kleines Unternehmen eingestuft (Mitteilung Ungarns vom 12. März 2012).
(12) Der ursprüngliche Zuschussvertrag sah einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 550 Mio. HUF (ca. 2,17 Mio. EUR) für die zunächst veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 1 169 467 000 HUF (ca. 4,62 Mio. EUR) vor. Somit besteht eine Differenz von 168 332 889 HUF zwischen den geplanten und den tatsächlichen Gesamtkosten des Vorhabens.
(13) Im Zuschussvertrag wurde anfangs ein Durchführungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2009 festgelegt. Jedoch wurden mehrere Änderungen des Zuschussvertrags vorgenommen, um den Durchführungszeitraum bis zum 30. November 2010 zu verlängern.
(14) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012 „Hintergrund — Innovationsmanagementprogramm von ValDeal“, S. 1.
(15) „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 8, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011.
(16) „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 19, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011.
(17) „Entwicklung des ungarischen Modells integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 3, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011.
(18) „Entwicklung des ungarischen Modells integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 20-21, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011.
(19) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012, Abschnitt „Beantwortung der Fragen der Europäischen Kommission — Vorhaben von ValDeal“, S. 2.
(20) Die freiwillige Eintragung von Werken wird durch die Verordnung Nr. 26/2010 des ungarischen Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Justiz vom 28. Dezember 2010 geregelt.
(21) http://www.sztnh.gov.hu/kerdesek/gyik/onkentes.html
(22) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 19. Oktober 2011, S. 17-18, und Mitteilung vom 12. September 2012.
(23) http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/doc78_de.htm
(24) http://ec.europa.eu/cip
(25) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012, Abschnitt „Hintergrund — Innovationsmanagementprogramm von ValDeal“, S. 2.
(26) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
(27) Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).
(28) Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006, vgl. Schreiben der Kommission an Ungarn vom 7. Juli 2004, mit dem die in der ungarischen Fördergebietskarte ausgewiesenen Regionalbeihilfen als bestehende Beihilfen anerkannt werden: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/regional_aid/2004/hungary_en.pdf, sowie die beigefügte Fördergebietskarte für diesen Zeitraum: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/regional_aid/2004/hungary.gif. Für den Zeitraum 2007-2013, vgl. Staatliche Beihilfe N 487/06 — Ungarn — Fördergebietskarte 2007-2013, K(2006) 4009 endg. vom 13. September 2006 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 7).
(29) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen.
(30) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 12. März 2012.
(31) Mitteilung der ungarischen Behörden vom 13. März 2013.
(32) Frascati-Handbuch: Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development, FRASCATI MANUAL 2002, ISBN 92-64-19903-9, © OECD 2002. Anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien kann der FuE-Gehalt von Dienstleistungen ermittelt werden:
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(1) |
Verbindungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen: Dieses Kriterium könnte durch die Zusammenarbeit von ValDeal mit der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Universität Budapest und der Corvinus-Universität Budapest erfüllt sein. |
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(2) |
Mitwirkung von promovierten Fachkräften und Doktoranden: Möglicherweise wurde dieses Kriterium durch die Beteiligung mehrerer promovierter Mitarbeiter an der Projektdurchführung eingehalten. |
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(3) |
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Organisation von Wissenschaftskonferenzen oder Mitwirkung an wissenschaftlichen Prüfungen: Dieses Kriterium könnte durch die 20 bis 30 Vorträge erfüllt sein, die von ValDeal über das Thema des Vorhabens bei verschiedenen Konferenzen gehalten wurden. |
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(4) |
Erstellung von Prototypen oder Pilotanlagen (…): Die Erfüllung dieses Kriteriums könnte dadurch nachgewiesen werden, dass ValDeal im Zeitraum von 2007 bis 2010 das Modell in über 500 Projekten kontinuierlich weiterentwickelt und erprobt hat. |
(33) Der Marktpreis für die von ValDeal kostenlos erbrachten Dienstleistungen wurde auf der Basis einer Vergütung von 15 000 HUF/Stunde (ca. 60 EUR/Stunde) errechnet.
(34) Ungarn war davon ausgegangen, dass sämtliche Kosten des Vorhabens beihilfefähig sind.
(35) Die zunächst angegebene Summe beinhaltete 18 507 567 HUF für andere Posten, die zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben standen, aber der experimentellen Entwicklung zugerechnet werden können.
(36) Mitteilung des Netzwerks der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren vom 14. März 2013.
(37) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5-16 (Anlage I):
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Grundlagenforschung […] ist eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. |
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Industrielle Forschung […] wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. |
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Vorwettbewerbliche Entwicklung […] umfasst die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. |
(38) Die von Ungarn vorgebrachten Argumente, wonach das Vorhaben von ValDeal die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt, waren nicht ausreichend begründet, so dass eine eingehende Prüfung durch die Kommission nicht möglich war.
(39) In Abschnitt 5.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 ist Folgendes festgelegt: „Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. |
Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein KMU; |
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2. |
die Beihilfe beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten; |
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3. |
der Dienstleistungserbringer verfügt über eine nationale oder europäische Zertifizierung. Andernfalls darf sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten erstrecken; |
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4. |
der Begünstigte muss die staatlichen Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.“ |
(40) http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=199719.
(41) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2: „Business Angels“ sind vermögende Privatpersonen, die unmittelbar in neue aufstrebende, nicht börsennotierte Unternehmen investieren (Bereitstellung von Seed-Kapital) und ihre Erfahrungen an sie weitergeben. Im Gegenzug erhalten sie dafür in der Regel Beteiligungen an dem Unternehmen, sind aber häufig auch bereit, das Unternehmen langfristig zu finanzieren.
(42) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2: Als „Seed-Kapital“ werden für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel bezeichnet.
(43) Quellen: Bundik, 2008.