ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
10. Dezember 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/2220 des Rates vom 2. Dezember 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

1

 

 

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2223 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2224 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2225 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( 1 )

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2228 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist

40

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( ABl. L 266 vom 13.10.2015 )

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2220 DES RATES

vom 2. Dezember 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/920 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (im Folgenden „Abkommen“) am 2. Juni 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Mit dem Abkommen soll ein umfassender Rahmen von Datenschutzgrundsätzen und -garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) einerseits und der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten andererseits geschaffen werden. Ziel ist es, ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten und dadurch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern. Das Abkommen selbst bildet zwar nicht die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten, ergänzt aber erforderlichenfalls die Datenschutzgarantien in bestehenden und künftigen Datenübermittlungsübereinkünften oder nationalen Bestimmungen, die zu Datenübermittlungen ermächtigen.

(3)

Sämtliche Bestimmungen des Abkommens fallen in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr erlassen. Datenübermittlungen durch Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter Garantien sind in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie vorgesehen.

(4)

Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Vorschriften des Abkommens über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 des AEUV fallen, für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Vorschriften über die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder die polizeiliche Zusammenarbeit gebunden sind, nach denen die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden müssen.

(5)

Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die Bestimmungen des Abkommens, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(6)

Jede Notifikation gemäß Artikel 27 des Abkommens bezüglich des Vereinigten Königreichs, Irlands oder Dänemarks sollte gemäß dem Status dieser Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und in enger Abstimmung mit diesen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 12. Februar 2016 eine Stellungnahme abgegeben (4).

(8)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Zustimmung vom 1. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/920 des Rates vom 20. Mai 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (ABl. L 154 vom 11.6.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(4)   ABl. C 186 vom 25.2.2016, S. 4.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens für die Europäische Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

INHALT

Präambel

Artikel 1:

Zweck des Abkommens

Artikel 2:

Begriffsbestimmungen

Artikel 3:

Anwendungsbereich

Artikel 4:

Diskriminierungsverbot

Artikel 5:

Wirkung des Abkommens

Artikel 6:

Zweck- und Verwendungsbeschränkungen

Artikel 7:

Weiterübermittlung

Artikel 8:

Aufrechterhaltung der Qualität und der Vollständigkeit der Daten

Artikel 9:

Informationssicherheit

Artikel 10:

Meldung von Datensicherheitsvorfällen

Artikel 11:

Führung von Aufzeichnungen

Artikel 12:

Speicherfrist

Artikel 13:

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 14:

Rechenschaftspflicht

Artikel 15:

Automatisierte Entscheidungen

Artikel 16:

Zugang

Artikel 17:

Berichtigung

Artikel 18:

Behördlicher Rechtsbehelf

Artikel 19:

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Artikel 20:

Transparenz

Artikel 21:

Wirksame Aufsicht

Artikel 22:

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

Artikel 23:

Gemeinsame Überprüfung

Artikel 24:

Notifikation

Artikel 25:

Konsultation

Artikel 26:

Aussetzung

Artikel 27:

Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 28:

Geltungsdauer des Abkommens

Artikel 29:

Inkrafttreten und Kündigung


IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union entschlossen sind, einen hohen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ABSICHT, einen dauerhaften Rechtsrahmen zur Erleichterung des Austauschs von für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus wichtigen Informationen als Mittel zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und gemeinsamen Werte zu schaffen,

IN DER ABSICHT, insbesondere Standards für den Schutz personenbezogener Daten zu schaffen, die auf der Grundlage bestehender und künftiger Abkommen zwischen den USA und der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass bestimmte zwischen den Vertragsparteien bestehende Abkommen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, dass diese Abkommen ein angemessenes Datenschutzniveau im Rahmen dieser Abkommen gewährleisten, bekräftigen die Vertragsparteien, dass das vorliegende Abkommen nicht so ausgelegt werden sollte, dass diese Abkommen geändert oder Bedingungen unterworfen werden oder in sonstiger Weise von ihnen abgewichen wird, wobei die Vertragsparteien gleichwohl berücksichtigen, dass die in Artikel 19 des vorliegenden Abkommens festgelegten Pflichten in Bezug auf den gerichtlichen Rechtsbehelf für sämtliche im Rahmen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Datenübermittlungen und ungeachtet künftiger Überprüfungen oder Änderungen der besagten Abkommen gemäß ihren Modalitäten gelten sollen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass beide Vertragsparteien der Wahrung der Privatsphäre traditionell große Bedeutung beimessen, was sich unter anderem in den von der hochrangigen Kontaktgruppe EU-USA für den Informationsaustausch und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten ausgearbeiteten Grundsätzen für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung für Strafverfolgungszwecke, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den geltenden EU-Rechtsvorschriften, in der Verfassung der Vereinigten Staaten und den geltenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten sowie in den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Grundsätzen einer fairen Informationspraxis widerspiegelt, und

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umgesetzten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit beziehungsweise Relevanz und Angemessenheit

KOMMEN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DIE EUROPÄISCHE UNION WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus.

(2)   Zu diesem Zweck wird in diesem Abkommen der Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Übermittlung zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(3)   Dieses Abkommen selbst dient nicht als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten. Derartige Übermittlungen bedürfen in allen Fällen einer Rechtsgrundlage.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(1)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(2)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, die Pflege, die Verwendung, die Änderung, die Organisation oder Strukturierung, die Offenlegung oder Verbreitung oder das zur Verfügung stellen;

(3)

„Vertragsparteien“ die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika;

(4)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(5)

„zuständige Behörde“ im Fall der Vereinigten Staaten eine nationale Strafverfolgungsbehörde der Vereinigten Staaten, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist, und im Fall der Europäischen Union eine Behörde der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für personenbezogene Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei und den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder gemäß einem zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus übermittelt werden.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Datenübermittlungen und sonstige Formen der Zusammenarbeit zwischen anderen als den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten, die für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlich sind.

Artikel 4

Diskriminierungsverbot

Jede Vertragspartei erfüllt ihre aus diesem Abkommen erwachsenden Pflichten zum Schutz der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und ohne willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung.

Artikel 5

Wirkung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen ergänzt gegebenenfalls die geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens fallende Sachverhalte regeln, ersetzt diese jedoch nicht.

(2)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und insbesondere ihrer darin bestimmten jeweiligen Pflichten in Bezug auf den Datenzugang, die Datenberichtigung sowie den behördlichen und den gerichtlichen Rechtsbehelf für betroffene Personen. Von den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutzmechanismen und Rechtsbehelfen können natürliche und juristische Personen nach Maßgabe der in den geltenden internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Modalitäten Gebrauch machen. Für die Vereinigten Staaten von Amerika sind deren Pflichten im Einklang mit ihren Grundsätzen des Föderalismus anwendbar.

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 2 gilt die durch die Vereinigten Staaten oder durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Sachverhalte als konform mit den jeweiligen Datenschutzvorschriften, welche Einschränkungen oder Auflagen für die internationale Übermittlung von personenbezogenen Daten vorsehen, und es ist keine zusätzliche Genehmigung nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich.

Artikel 6

Zweck- und Verwendungsbeschränkungen

(1)   Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt für bestimmte Zwecke, die nach der in Artikel 1 genannten Rechtsgrundlage zulässig sind.

(2)   Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch eine Vertragspartei darf nicht unvereinbar mit den Zwecken sein, für die die Daten übermittelt wurden. Sie gilt insbesondere dann als konform, wenn sie gemäß den Bestimmungen geltender internationaler Abkommen und schriftlich niedergelegter internationaler Rahmen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erfolgt. Bei jeder in dieser Form erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere nationale Strafverfolgungs-, Regulierungs- oder Verwaltungsbehörden sind zudem die sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens einzuhalten.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der übermittelnden zuständigen Behörde, die Datenübermittlung im Einzelfall in dem nach dem geltenden Rechtsrahmen zulässigen Umfang zusätzlichen Bedingungen zu unterwerfen. Derartige Bedingungen dürfen keine allgemeinen Datenschutzbedingungen (d. h. in keinem Zusammenhang mit dem spezifischen Sachverhalt des Falles stehende Bedingungen) einschließen. Wenn die Datenübermittlung an Bedingungen geknüpft wird, muss die die Daten empfangende zuständige Behörde diesen nachkommen. Die die Daten übermittelnde zuständige Behörde kann zudem von der die Daten empfangenden Behörde Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten verlangen.

(4)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung von sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen beziehenden Daten schließen, werden in einem solchen Abkommen die spezifischen Zwecke festgelegt, zu denen die betreffenden Daten übermittelt und verarbeitet werden dürfen.

(5)   Die Vertragsparteien stellen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften sicher, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung unmittelbar relevant und weder exzessiv noch zu weit gefasst ist.

Artikel 7

Weiterübermittlung

(1)   Hat eine zuständige Behörde einer Vertragspartei personenbezogene Daten zu einem bestimmten Fall an eine zuständige Behörde der anderen Vertragspartei übermittelt, so dürfen diese Daten nur dann an einen nicht durch dieses Abkommen gebundenen Staat oder an eine internationale Einrichtung übermittelt werden, wenn die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, vorliegt.

(2)   Bei der Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Übermittlung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, alle relevanten Faktoren einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks, zu dem die Daten ursprünglich übermittelt wurden, und der Frage, ob der nicht durch dieses Abkommen gebundene Staat oder die betreffende internationale Einrichtung einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Sie kann die Datenübermittlung zudem von spezifischen Bedingungen abhängig machen.

(3)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung von sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen beziehenden Daten schließen, dürfen diese Daten nur unter den in dem Abkommen festgelegten spezifischen Bedingungen für eine ordnungsgemäß begründete Weiterübermittlung weiterübermittelt werden. In dem Abkommen sind zudem geeignete Mechanismen für die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden vorzusehen.

(4)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er Anforderungen, Pflichten oder Praktiken, denen zufolge die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Daten ursprünglich übermittelt hat, einzuholen ist, bevor die Daten an einen durch dieses Abkommen gebundenen Staat oder an eine durch dieses Abkommen gebundene Einrichtung übermittelt werden dürfen, sofern eine solche Übermittlung nicht aufgrund des in dem betreffenden Staat oder in der betreffenden Einrichtung herrschenden Datenschutzniveaus abgelehnt oder von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird.

Artikel 8

Aufrechterhaltung der Qualität und der Vollständigkeit der Daten

Die Vertragsparteien ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten mit der für ihre rechtmäßige Verarbeitung notwendigen und angemessenen Genauigkeit, Relevanz, Aktualität und Vollständigkeit aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck müssen die zuständigen Behörden über Verfahren verfügen, deren Zweck es ist, die Qualität und Vollständigkeit personenbezogener Daten sicherzustellen, darunter die Folgenden:

a)

die in Artikel 17 genannten Maßnahmen;

b)

falls der übermittelnden zuständigen Behörde erhebliche Zweifel an der Relevanz, Aktualität, Vollständigkeit oder Genauigkeit derartiger personenbezogener Daten oder einer von ihr übermittelten Bewertung zur Kenntnis gelangen, teilt sie dies der empfangenden zuständigen Behörde nach Möglichkeit mit;

c)

falls der empfangenden zuständigen Behörde erhebliche Zweifel an der Relevanz, Aktualität, Vollständigkeit oder Genauigkeit personenbezogener Daten, die sie von einer Regierungsbehörde erhalten hat, oder einer von der übermittelnden zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung der Genauigkeit der Daten oder der Zuverlässigkeit einer Quelle zur Kenntnis gelangen, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde nach Möglichkeit mit.

Artikel 9

Informationssicherheit

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie über geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die personenbezogene Daten gegen Folgendes schützen:

a)

zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung,

b)

zufälliger Verlust und

c)

unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigter Zugang oder sonstige unberechtigte Verarbeitung.

Diese Vorkehrungen müssen angemessene Garantien in Bezug auf die erforderliche Ermächtigung für den Zugang zu personenbezogenen Daten einschließen.

Artikel 10

Meldung von Datensicherheitsvorfällen

(1)   Nach Feststellung eines Vorfalls, der den zufälligen Verlust, die zufällige Zerstörung, den unberechtigten Zugang oder die unberechtigte Offenlegung oder Änderung von personenbezogenen Daten nach sich zieht, von dem ein erhebliches Schadensrisiko ausgeht, prüft die empfangende zuständige Behörde unverzüglich die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des potenziellen Schadens für betroffene Personen und für die Integrität des Programms der übermittelnden zuständigen Behörde und ergreift unverzüglich geeignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen.

(2)   Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen schließen die Benachrichtigung der übermittelnden zuständigen Behörde ein. Diese Benachrichtigung kann

a)

geeignete Einschränkungen in Bezug auf die Weiterleitung der Benachrichtigung einschließen;

b)

aufgeschoben werden oder entfallen, falls durch sie die nationale Sicherheit gefährdet werden könnte;

c)

aufgeschoben werden, falls durch sie Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit gefährdet werden könnte.

(3)   Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen schließen auch die Benachrichtigung der betroffenen Person ein, wenn es den Umständen des Vorfalls angemessen ist, sofern nicht Folgendes durch eine solche Benachrichtigung gefährdet werden kann:

a)

die öffentliche oder die nationale Sicherheit;

b)

amtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren;

c)

die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten;

d)

Rechte und Freiheiten Dritter, insbesondere der Schutz von Opfern und Zeugen.

(4)   Die an der Übermittlung der personenbezogenen Daten beteiligten zuständigen Behörden können einander bezüglich des Vorfalls und der Reaktion darauf zu Rate ziehen.

Artikel 11

Führung von Aufzeichnungen

(1)   Die Vertragsparteien müssen über wirksame Methoden zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen; diese können die Verwendung von Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen einschließen.

(2)   Die zuständigen Behörden können diese Protokolle oder Aufzeichnungen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der betreffenden Datenbanken und Dateien, für die Wahrung der Datenintegrität und -sicherheit und erforderlichenfalls für Sicherungsverfahren verwenden.

Artikel 12

Speicherfrist

(1)   Für Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sehen die Vertragsparteien in ihren geltenden Rechtsrahmen besondere Speicherfristen vor, durch die sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als notwendig und angemessen ist. Bei der Festlegung dieser Speicherfristen wird den Zwecken der Verarbeitung, der Art der Daten und der sie verarbeitenden Behörde, den Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der betroffenen Personen und anderen geltenden rechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.

(2)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten schließen, das sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen bezieht, so wird dieses eine besondere, einvernehmlich vereinbarte Bestimmung über die Speicherfristen enthalten.

(3)   Die Vertragsparteien sehen Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung der Speicherfrist vor, um bestimmen zu können, ob veränderte Umstände eine weitere Änderung der geltenden Frist erforderlich machen.

(4)   Die Vertragsparteien veröffentlichen derartige Speicherfristen oder machen sie auf andere Weise öffentlich zugänglich.

Artikel 13

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen, eine Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffende Informationen hervorgehen, dürfen nur unter Wahrung angemessener Garantien im Einklang mit dem Recht verarbeitet werden. Diese angemessenen Garantien können Folgendes umfassen: eine Beschränkung der Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden dürfen, indem beispielsweise die Verarbeitung nur von Fall zu Fall zugelassen wird, die Unkenntlichmachung, Löschung oder Sperrung von Daten, nachdem sie zu dem vorgesehenen Zweck verarbeitet wurden, eine Beschränkung des Kreises der Mitarbeiter, die Zugang zu den Daten erhalten, spezielle obligatorische Schulungen für Mitarbeiter, die Zugang zu den Daten erhalten, eine obligatorische aufsichtliche Genehmigung für den Datenzugang oder andere Schutzmaßnahmen. Diese Garantien müssen der Art der Daten, etwaigen besonders sensiblen Informationen und dem Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden, gebührend Rechnung tragen.

(2)   Falls die Vereinigten Staaten einerseits und die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat andererseits ein Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten schließen, das sich nicht auf spezifische Fälle, spezifische Untersuchungen oder spezifische Strafverfolgungsmaßnahmen bezieht, so werden darin die für die Verarbeitung dieser Daten maßgeblichen Standards und Bedingungen näher spezifiziert und dabei die Art der Daten und der Zweck, zu dem diese verwendet werden, gebührend berücksichtigt.

Artikel 14

Rechenschaftspflicht

(1)   Die Vertragsparteien müssen über Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht für die im Rahmen dieses Abkommens erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre zuständigen Behörden und ihre sonstigen Behörden verfügen, an die personenbezogene Daten übermittelt wurden. Diese Maßnahmen schließen die Meldung der geltenden Garantien für im Rahmen dieses Abkommens erfolgende Übermittlungen personenbezogener Daten sowie etwaiger von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegter Bedingungen ein. Schwere Verstöße werden mit geeigneten abschreckenden straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen gegebenenfalls die Einstellung der Übermittlung personenbezogener Daten an nicht unter dieses Abkommen fallende Behörden einzelner Gebietseinheiten der Vertragsparteien, die personenbezogene Daten nicht wirksam geschützt haben, wobei der Zweck dieses Abkommens und insbesondere die darin festgelegten Zweck- und Verwendungsbeschränkungen und Weitergabebestimmungen zu berücksichtigen sind.

(3)   Bei Verdacht auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei auffordern, ihr sachdienliche Informationen zu übermitteln, darunter gegebenenfalls auch Informationen über die Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden.

Artikel 15

Automatisierte Entscheidungen

Entscheidungen, die die rechtmäßigen Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte, ohne menschliches Zutun erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt sein, es sei denn, dies ist nach internem Recht zulässig und es gibt geeignete Garantien einschließlich der Möglichkeit, das Eingreifen eines Menschen zu erwirken.

Artikel 16

Zugang

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen und vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Einschränkungen erhalten kann. Maßgeblich für die Beantragung eines solchen Zugangs bei einer zuständigen Behörde und die Zugangsgewährung durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2)   Der Zugang zu diesen Daten kann im Einzelfall angemessenen, den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung tragenden Beschränkungen nach internem Recht unterworfen werden, um

a)

die Rechte und Freiheiten — einschließlich der Privatsphäre — anderer zu schützen;

b)

die öffentliche und die nationale Sicherheit zu schützen;

c)

sensible Strafverfolgungsdaten zu schützen;

d)

Behinderungen behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren zu vermeiden;

e)

Beeinträchtigungen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung zu vermeiden;

f)

anderweitig in den Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten genannte Interessen zu schützen.

(3)   Betroffenen Personen dürfen für den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten keine übermäßigen Kosten auferlegt werden.

(4)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, den Zugang in ihrem Namen zu beantragen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(5)   Wird der Zugang verweigert oder Einschränkungen unterworfen, wird die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde der betroffenen Person oder ihrem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter nach Absatz 4 die Gründe für die Zugangsverweigerung beziehungsweise -einschränkung mitteilen.

Artikel 17

Berichtigung

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede betroffene Person die Berichtigung oder Bereinigung eigener personenbezogener Daten, die ihres Erachtens ungenau sind oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden, erwirken kann. Die Berichtigung oder Bereinigung kann die Ergänzung, Löschung, Sperrung oder sonstige Maßnahmen oder Verfahren zur Beseitigung von Ungenauigkeiten oder von Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung einschließen. Maßgeblich für die Beantragung einer solchen Berichtigung oder Bereinigung bei einer zuständigen Behörde und für die Erlangung einer solchen Berichtigung oder Bereinigung durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2)   Falls die zuständige Behörde, der die Daten übermittelt wurden,

a)

nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1,

b)

nach Benachrichtigung durch den Übermittler der Daten oder

c)

aufgrund eigener Ermittlungen oder Nachforschungen

zu dem Schluss gelangt, dass Daten, die ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelt wurden, ungenau sind oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden, so ergreift sie geeignete Maßnahmen zur Ergänzung, zur Löschung, zur Sperrung oder zu sonstigen Berichtigungs- oder Bereinigungsverfahren.

(3)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, die Berichtigung oder Bereinigung in ihrem Namen zu beantragen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(4)   Wird die Berichtigung oder Bereinigung verweigert oder Einschränkungen unterworfen, teilt die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde der betroffenen Person oder ihrem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter nach Absatz 3 die Gründe für die Berichtigungs- oder Bereinigungsverweigerung beziehungsweise -einschränkung mit.

Artikel 18

Behördlicher Rechtsbehelf

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede betroffene Person einen behördlichen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Antrag auf Zugang nach Artikel 16 oder ihr Antrag auf Berichtigung ungenauer oder nicht ordnungsgemäß verarbeiteter Daten nach Artikel 17 zu Unrecht abgelehnt wurde. Maßgeblich für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bei einer zuständigen Behörde und die Gewährung eines solchen Rechtsbehelfs durch eine zuständige Behörde ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem die Einlegung erfolgt.

(2)   Betroffene Personen können eine Aufsichtsbehörde oder einen Vertreter ermächtigen, in ihrem Namen einen behördlichen Rechtsbehelf einzulegen, sofern dies nach geltendem internen Recht zulässig ist.

(3)   Die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wird, führt geeignete Nachforschungen und Überprüfungen durch und erteilt unverzüglich eine schriftliche Antwort (auch auf elektronischem Weg), in der sie das Ergebnis mitteilt, gegebenenfallseinschließlich der ergriffenen Verbesserungs- oder Abhilfemaßnahmen. Die Belehrung über das Verfahren für die Einlegung eines weiteren behördlichen Rechtsbehelfs erfolgt gemäß Artikel 20.

Artikel 19

Gerichtlicher Rechtsbehelf

(1)   Die Vertragsparteien sehen in ihren geltenden Rechtsrahmen vor, dass jeder Bürger einer Vertragspartei vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen, wonach zunächst die Möglichkeiten des behördlichen Rechtsbehelfs ausgeschöpft werden müssen, in folgenden Fällen eine gerichtliche Überprüfung beantragen kann:

a)

Verweigerung des Zugangs zu Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch eine zuständige Behörde,

b)

Verweigerung der Änderung von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch eine zuständige Behörde und

c)

bewusst oder vorsätzlich erfolgte unrechtmäßige Offenlegung derartiger Daten, die auch einen kompensatorischen Schadensersatz nach sich ziehen kann.

(2)   Maßgeblich für die Beantragung und Genehmigung einer solchen gerichtlichen Überprüfung ist der geltende Rechtsrahmen des Staates, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht etwaige sonstige Möglichkeiten für eine gerichtliche Überprüfung, die in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, bestehen.

(4)   Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens bilden Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 3 keine Grundlage für einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht mehr verfügbar ist.

Artikel 20

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien belehren jede betroffene Person über ihre personenbezogenen Daten; diese Belehrung kann von den zuständigen Behörden durch Veröffentlichung allgemeiner Bekanntmachungen oder durch eine spezifische Belehrung vorgenommen werden, wobei für die Form und den Zeitpunkt der Belehrung das Recht maßgeblich ist, dem die die Belehrung vornehmende Behörde unterliegt, und in der Belehrung Folgendes mitzuteilen ist:

a)

die Zwecke, zu denen die betreffenden Daten von der Behörde verarbeitet werden,

b)

die Zwecke, zu denen die Daten an andere Behörden weitergegeben werden dürfen,

c)

die für die Verarbeitung der Daten maßgeblichen Gesetze oder Vorschriften,

d)

Dritte, denen gegenüber die Daten offengelegt werden und

e)

zur Verfügung stehende Möglichkeiten für den Zugang zu den Daten, für ihre Berichtigung oder Bereinigung oder für einen Rechtsbehelf.

(2)   Diese Belehrungspflicht gilt vorbehaltlich angemessener Beschränkungen nach internem Recht für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

Artikel 21

Wirksame Aufsicht

(1)   Die Parteien müssen über eine oder mehrere Aufsichtsbehörden verfügen, die

a)

unabhängige Aufsichtsfunktionen und -befugnisse ausüben, die Überprüfungs-, Untersuchungs- und Eingriffsmaßnahmen einschließen, die gegebenenfalls auf eigene Initiative der Behörde ausgeübt werden,

b)

befugt sind, von betroffenen Personen eingereichte Beschwerden, die sich auf Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens beziehen, entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, und

c)

befugt sind, bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleiten zu lassen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen.

(2)   Die Europäische Union stellt sicher, dass durch ihre Datenschutzbehörden und durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten eine Aufsicht im Sinne dieses Artikels erfolgt.

(3)   Die Vereinigten Staaten stellen sicher, dass durch mehr als eine ihrer Behörden (Generalinspektoren, Datenschutzbeauftragte, Rechnungshöfe, für die Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten zuständige Stellen, sonstige für den Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten zuständige Aufsichtsinstanzen der Exekutive und der Legislative usw.) eine kumulative Aufsicht im Sinne dieses Artikels erfolgt.

Artikel 22

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

(1)   Die für die Aufsicht im Sinne von Artikel 21 zuständigen Behörden konsultieren einander erforderlichenfalls bezüglich der Ausübung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben im Hinblick auf eine effiziente Durchführung der Artikel 16, 17 und 18.

(2)   Die Vertragsparteien richten nationale Kontaktstellen ein, die bei der Ermittlung der im Einzelfall zu kontaktierenden Aufsichtsbehörde behilflich sind.

Artikel 23

Gemeinsame Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien führen regelmäßig eine gemeinsame Überprüfung der Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens sowie ihrer Wirksamkeit durch. Dabei achten sie besonders auf eine wirksame Umsetzung der Schutzklauseln der Artikel 14 (Rechenschaftspflicht), 16 (Zugang), 17 (Berichtigung), 18 (behördlicher Rechtsbehelf) und 19 (gerichtlicher Rechtsbehelf).

(2)   Die gemeinsame Überprüfung erfolgt erstmals spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen. Die Vertragsparteien legen gemeinsam vorab die Einzelheiten und Bedingungen der gemeinsamen Überprüfung fest und unterrichten einander über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegationen, denen auch Vertreter der in Artikel 21 (wirksame Kontrolle) genannten Aufsichtsbehörden sowie Vertreter von Strafverfolgungs- und Justizbehörden angehören müssen. Die Ergebnisse der gemeinsamen Überprüfung werden veröffentlicht.

(3)   Falls die Vertragsparteien oder die Vereinigten Staaten und ein Mitgliedstaat ein anderes Abkommen geschlossen haben, dessen Gegenstand ebenfalls in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt und das ebenfalls gemeinsame Überprüfungen vorsieht, so werden die letztgenannten gemeinsamen Überprüfungen nicht dupliziert, und ihre Ergebnisse fließen — soweit relevant — in die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Überprüfung ein.

Artikel 24

Notifikation

(1)   Die Vereinigten Staaten notifizieren der Europäischen Union sämtliche Benennungen, die Behörden der Vereinigten Staaten in Bezug auf Artikel 19 vornehmen, sowie etwaige Änderungen an diesen.

(2)   Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um einander den Erlass von Rechtsvorschriften beziehungsweise die Annahme von Regelungen zu notifizieren, die die Umsetzung dieses Abkommens wesentlich beeinflussen; dies geschieht nach Möglichkeit, bevor diese wirksam werden.

Artikel 25

Konsultation

Bei etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 26

Aussetzung

(1)   Im Fall einer erheblichen Verletzung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche schriftliche Notifikation kann erst erfolgen, wenn die Vertragsparteien einander während eines angemessenen Zeitraums konsultiert, jedoch dabei keine Lösung gefunden haben; die Aussetzung tritt nach einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft. Die aussetzende Vertragspartei kann die Aussetzung nach schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei aufheben. Die Aufhebung wird unmittelbar nach Eingang einer solchen Notifikation wirksam.

(2)   Ungeachtet einer etwaigen Aussetzung dieses Abkommens dürfen personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Aussetzung übermittelt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, dass das Abkommen auf es Anwendung findet.

(2)   Falls die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert, dass dieses Abkommen auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt das Abkommen für den betreffenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(3)   Falls die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten des Abkommens notifiziert, dass das Abkommen auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt das Abkommen für den betreffenden Staates ab dem ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten.

Artikel 28

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Artikel 29

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation wirksam.

(3)   Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens dürfen personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und vor der Kündigung übermittelt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Amsterdam am zweiten Juni zweitausendsechzehn in zwei Urschriften in englischer Sprache. Gemäß EU-Recht wird das Abkommen von der EU auch in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen kann im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union festgestellt werden. Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika


VERORDNUNGEN

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2221 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus drei flexiblen Schläuchen, die über ein Y-Verbindungsstück miteinander verbunden sind. An den Schlauchenden befindet sich jeweils ein Luer-Adapter. Die Ware ist insgesamt etwa 16 cm lang, und die Schläuche haben einen Durchmesser von etwa 4 mm. Die Ware besteht aus verschiedenen Kunststoffen wie Polyvinylchlorid und Acrylpolymer.

Der Luer-Adapter dient zur Verbindung der Ware mit anderen Schläuchen und/oder Geräten (zum Beispiel Spritzen) auf eine Weise, die ein Auslaufen verhindert.

Die Ware wird in verschiedenen Bereichen verwendet, wie in der Medizin, im Labor, in der Forschung und in anderen Bereichen, in denen Adapter zur Vermeidung eines Auslaufens erforderlich sind.

Siehe Abbildung (*1).

3917 33 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 und 3917 33 00 .

Bei der Gestellung beim Zoll ist die Ware nicht als Teil eines medizinischen Instruments im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 erkennbar. Folglich ist eine Einreihung in Position 9018 ausgeschlossen.

Angesichts der objektiven Merkmale und Eigenschaften entspricht die Ware dem Wortlaut der Position 3917 und erfüllt die Bedingungen der Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

Sie ist daher in den KN-Code 3917 33 00 als Rohre und Schläuche, andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2222 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Die Unterposition 9505 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.

(3)

Eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel“ geben die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2. Trotzdem bestehen noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 9505 10 fallen

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher der Geltungsbereich der Unterposition 9505 10 präzisiert werden, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird.

(5)

Daher ist es erforderlich, eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten.

(6)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:

„1.

Zu Unterposition 9505 10 gehören:

a)

Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden.

Dazu gehören:

(1)

Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Zusammenhang gebracht werden (z. B. Gegenstände für die traditionelle Weihnachtskrippe), wie Krippenfiguren, Krippentiere, der Stern von Bethlehem, die Heiligen Drei Könige und Weihnachtskrippen,

(2)

Gegenstände, die aufgrund althergebrachter nationaler Traditionen als in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden, wie z. B.:

künstliche Weihnachtsbäume,

Weihnachtssocken,

Weihnachtsholzscheite,

Weihnachtsknallbonbons,

Weihnachtsmänner (auch mit Schlitten),

Weihnachtsengel.

Zu dieser Unterposition gehören nicht Winterartikel, die sich für eine allgemeinere Verwendung als Dekorationsartikel in dieser Jahreszeit eignen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet werden, z. B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkehlchen, Schneemänner und andere Motive der Winterzeit, unabhängig davon, ob die Farben oder die Aufmachung usw. einen Bezug zum Weihnachtsfest nahelegen.

b)

Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume.

Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums). Diese Gegenstände müssen einen Bezug zu Weihnachten haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2223 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein sogenanntes „Digitalmikroskop“) in zylindrischer Form mit einer Länge von etwa 10 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm. Das Digitalmikroskop ist mit vier Leuchtdioden, einem komplementären Metall-Oxid-Halbleiter-Sensor (CMOS) und einem Kabel mit USB-Anschluss ausgestattet. Die Ware funktioniert nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und hat keine eingebauten Aufzeichnungskapazitäten.

Die Ware ist in der Lage, Gegenstände mittels einer optischen Linse 10- bis 200-fach zu vergrößern sowie Standbilder und Videobilder aufzunehmen, die anschließend auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mittels spezieller Software aufgezeichnet werden können.

Siehe Abbildung (*1).

8525 80 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 , 8525 80 und 8525 80 19 .

Die Ware kann als Eingabeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, eine Fernsehkamera und als Digitalmikroskop fungieren.

Eine Einreihung als Eingabeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 ist ausgeschlossen, da die Ware eine andere spezifische Funktion als die Datenverarbeitung durchführt.

Eine Einreihung als optisches Mikroskop in die Position 9011 ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Ware nicht die Merkmale einer unter diese Position fallenden Ware aufweist (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9011 Absätze 1 und 2 (I)).

Da ein Bild des vergrößerten Gegenstands von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine erst nach Erfassung durch den CMOS-Sensor angezeigt und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden kann, hat die Ware die Merkmale einer Fernsehkamera.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen.

Image 2

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2224 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektrisches Gerät (sogenannter drahtloser Lautsprecheradapter) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 52 × 52 × 13 mm und einem Gewicht von 26 g.

Der drahtlose Lautsprecheradapter besteht aus

einer eingebauten wiederaufladbaren Batterie,

einem Digital-analog-Umwandler,

einem Bluetooth-gestützten Sender und Empfänger (Advanced Audio Distribution Profile — A2DP),

einer USB-Schnittstelle zum Aufladen und

einem 3,5-mm-Audio-Port für eine Verbindung zu einem Lautsprechersystem (liegt bei der Gestellung nicht vor).

Das Gerät ermöglicht es dem Nutzer, Musik von einem Smartphone oder einem ähnlichen tragbaren Gerät über ein Home-Audio-System oder über separate Lautsprecher zu hören.

Das Tonsignal wird drahtlos über Bluetooth von dem Smartphone an das Gerät gesendet. In dem Gerät wird das digitale Signal in ein analoges Signal umgewandelt und über Kabel an das Home-Audio-System oder an separate Lautsprecher übermittelt. Das Gerät hat eine Pause-/Play-Taste, mit der Musik zwar angehalten oder abgespielt, aber weder Musik ausgewählt noch die Lautstärke geregelt werden kann.

8517 62 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 62 00 .

Da das Gerät Tonsignale über Bluetooth (A2DP) nur drahtlos senden und empfangen kann und das Tonsignal oder der Klang nicht selbst erzeugt wird, kann es nicht als Tonwiedergabegerät angesehen werden. Eine Einreihung in die Position 8519 ist daher ausgeschlossen.

Die Funktion des Geräts ist der drahtlose Empfang von Audiodaten von einem Gerät (zum Beispiel einem Mobiltelefon) und die Übertragung dieser Daten über Kabel an Lautsprecher. Die Funktionen Empfangen, Konvertieren und Senden von Daten sind vom Wortlaut des KN-Codes 8517 62 00 erfasst.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8517 62 00 als Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen oder anderen Daten einzureihen.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2225 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine zylinderförmige Ware überwiegend aus Stahl (ausgenommen Gussstahl) mit einer Länge von etwa 35 cm und einem Durchmesser an der breitesten Stelle von etwa 19 cm (sogenannte „Laufrolle“). Sie setzt sich aus folgenden Hauptbestandteilen zusammen: einem zylindrischen Rollenkörper mit skaliertem Rollenkäfig für die Kettenführung; einer hochglanzpolierten Radialwelle mit Buchsenlager und beidseitigen Befestigungsstiften.

Die Ware ist zur Montage auf der Gleiskette eines Gleiskettenfahrzeuges bestimmt und wird dort in Verbindung mit ähnlichen Laufrollen für die Führung der Gleiskette in Längs- und Querrichtung verwendet.

Siehe Abbildung (*1).

8431 49 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8431 , 8431 49 und 8431 49 80 .

Eine Einreihung in die Position 8708 als Teile oder Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht für die Verwendung in Kraftfahrzeugen dieser Positionen bestimmt ist. Die objektiven Merkmale der Ware (Größe und Form) entsprechen jenen einer Laufrolle, die für die Verwendung mit der Führungskette eines Gleiskettenfahrzeuges der Position 8429 bestimmt ist.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8431 49 80 als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, ausgenommen Teile aus Gussstahl, einzureihen.

Image 3

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2226 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2015 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (2),

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (3),

Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (4) und

Verordnung (EU) 2015/106 des Rates (5).

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2016 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates,

Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (6).

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (7) und

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates (8).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2015 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2016 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission (9) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2404 der Kommission (10) sehen für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2015 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2015 verfügbare Quote, sodass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2016 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden.

(7)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 bat Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (11) die Kommission um die Erlaubnis, zusätzliche Mengen Steinbutt und Glattbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV (T/B/2AC4-C) bis zu 10 % der entsprechenden Quote anzulanden. Die nach diesem Verfahren bewilligten zusätzlichen Mengen gelten im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abzüge von Fangquoten sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission (12) bei den Quoten für 2016 vorzunehmen sind.

(9)

Da Quoten in Tonnen angegeben werden, sollten Mengen von weniger als einer Tonne unberücksichtigt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Fangquoten, die für 2016 in den Verordnungen (EU) Nr. 1367/2014, (EU) 2015/2072, (EU) 2016/72 und (EU) 2016/73 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.

2.   Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 (ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission vom 7. Oktober 2015 über Abzüge von den Fangquoten für 2015 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 19).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2404 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2015 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 73).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 62).


ANHANG

ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ÜBERFISCHTE BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2015 (in kg)

Zulässige Anlandungen 2015 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1)

Gesamtfänge 2015 (Menge in kg)

Quotenaus-schöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3)  (4)

Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg)

Abzüge 2016 (Menge in kg)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

BE

SOL

24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von IIa und IV

991 000

929 510

939 590

101,08 %

10 080

/

/

/

10 080

BE

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

72 000

70 511

69 495

98,56 %

– 1 016

/

/

1 097

81

BE

SRX

2AC4-C

Rochen

Unionsgewässer von IIa und IV

211 000

245 500

256 147

104,34 %

10 647

/

/

/

10 647

BE

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

725 000

915 262

918 243

100,33 %

2 981

/

/

/

2 981

DE

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

186 000

349 000

350 186

100,34 %

1 186

/

/

/

1 186  (10)

DK

COD

03AN.

Kabeljau

Skagerrak

3 336 000

3 223 407

3 349 360

103,91 %

125 923

/

(C) (6)

/

125 923

DK

DGS

03A-C.

Dornhai

Unionsgewässer von IIIa

0

0

3 840

N/A

3 840

1,00

/

/

3 840

DK

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

1 540

N/A

1 540

1,00

/

/

1 540

DK

HER

03A-BC

Hering

IIIa

5 692 000

5 770 000

6 056 070

104,96 %

286 070

/

/

/

286 070

DK

NOP

04-N.

Stintdorsch

Norwegische Gewässer von IV

0

0

28 270

N/A

28 270

1,00

/

/

28 270

DK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

125 459 000

115 924 000

130 977 950

112,99 %

15 053 950

1,2

/

/

18 064 740

DK

SAN

234_6

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 6

206 000

219 000

228 860

104,50 %

9 860

/

/

/

9 860

ES

ALF

3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

67 000

80 045

62 544

78,13 %

– 9 496  (7)

/

/

16 159

6 663

ES

ANE

08.

Sardelle

VIII

22 500 000

22 923 784

24 068 471

104,99 %

1 144 687

/

/

/

1 144 687

ES

BSF

8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

12 000

30 050

110

0,37 %

– 26 936  (8)

/

/

29 639

2 703

ES

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantik

10 360

20 360

134 082

658,56 %

113 722

2,0

A

172 878

514 044

ES

COD

1/2B

Kabeljau

I und IIb

13 283 000

12 182 091

12 391 441

101,72 %

209 350

/

/

/

209 350

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

24 239

N/A

24 239

1,00

A

/

36 359

ES

RED

N3LN.

Rotbarsch

NAFO 3LN

/

171 440

173 836

101,40 %

2 396

/

/

/

2 396

ES

SOL

8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

9 000

6 968

7 397

106,13 %

(429) (9)

/

(A + C) (6)  (9)

2 759

2 759

ES

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

43 800

412 000

445 713

108,18 %

33 713

/

/

/

33 713

ES

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 057 000

650 485

771 246

118,56 %

120 761

1,2

/

118 622

263 535

ES

USK

567EI.

Lumb

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

46 000

135 008

62 646

46,40 %

– 72 362

/

/

58 762

0

ES

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantik

24 310

24 310

68 613

282,24 %

44 303

1,00

A

72 539

138 994

FR

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

2 000

7 957

397,85 %

5 957

1,00

/

/

5 957

FR

HAD

7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

5 561 000

5 760 984

5 775 607

100,25 %

14 623

/

/

/

14 623

FR

PLE

7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

17 000

57 007

59 833

104,95 %

2 826

/

/

/

2 826

FR

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

602 000

591 586

689 868

116,61 %

98 282

1,00

/

/

98 282

FR

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 298 000

1 507 000

1 578 469

104,74 %

71 469

/

/

/

71 469

IE

COD

07A.

Kabeljau

VIIa

120 000

134 776

138 122

102,48 %

3 346

/

/

/

3 346

IE

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

1 048 000

946 554

1 044 694

110,37 %

98 140

1,00

/

/

98 140

NL

ANE

08.

Sardelle

VIII

/

0

12 493

N/A

12 493

1,00

/

/

12 493

NL

COD

2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

2 800 000

1 340 520

1 348 815

100,62 %

8 295

/

(C) (6)

/

8 295

NL

HER

*25B-F

Hering

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer)

1 104 000

1 841 160

2 230 998

121,17 %

389 838

1,4

/

/

545 773

NL

HKE

3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

/

0

1 575

N/A

1 575

1,00

A + C (11)

/

2 363

NL

MAC

*3A4BC

Makrele

IIIa und IVbc

490 000

1 084 500

1 090 087

100,52 %

5 587

/

/

/

5 587

NL

POK

2A34.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

68 000

56 600

63 411

112,03 %

6 811

1,00

/

/

6 811

NL

SRX

2AC4-C

Rochen

Unionsgewässer von IIa und IV

180 000

245 300

252 765

103,04 %

7 465

/

/

/

7 465

NL

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

2 579 000

2 783 000

2 793 239

100,37 %

10 239

/

/

/

10 239

NL

WHB

1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

36 711 000

55 297 456

55 584 332

100,52 %

286 876

/

/

/

286 876

NL

WHG

2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

699 000

527 900

547 717

103,75 %

19 817

/

/

/

19 817

NL

WHG

56-14

Wittling

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

/

0

11 475

N/A

11 475

1,00

/

/

11 475

PT

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

6 098

N/A

6 098

1,00

/

/

6 098

PT

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

/

9 700

9 690

99,90 %

– 10

/

/

145 616

145 606

UK

COD

2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

11 369 000

14 828 600

14 846 189

100,12 %

17 589

/

(C) (6)

/

17 589

UK

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

62 292 000

66 892 860

68 024 970

101,69 %

1 132 100

/

/

/

1 132 110

UK

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

245 363 000

237 093 794

242 496 391

102,28 %

5 402 597

/

(A) (6)

/

5 402 597

UK

MAC

*3A4BC

Makrele

IIIa und IVbc

490 000

620 500

626 677

101,00 %

6 177

/

/

/

6 177

UK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

2 742 000

1 219 400

2 000 034

164,02 %

780 634

2,00

/

/

1 561 268


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2014 auf 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1) oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen, die 2015 nicht gemäß der Verordnung (EU) 2015/1801, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2404 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.

(6)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(7)  Verbleibende noch nicht ausgeschöpfte Menge nach Übertragung von 8 005 Kilogramm von 2015 auf 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142 der Kommission (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 9).

(8)  Verbleibende noch nicht ausgeschöpfte Menge nach Übertragung von 3 004 Kilogramm von 2015 auf 2016 gemäß der Verordnung (EU) 2016/1142.

(9)  Mengen von weniger als einer Tonne werden nicht berücksichtigt.

(10)  Auf Antrag Deutschlands hat die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zusätzliche Anlandungen von bis zu 10 % der Quote für Steinbutt und Glattbutt genehmigt.

(11)  Zusätzliche Multiplikationsfaktoren sind nicht kumulativ und werden nur einmal angewendet.


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2227 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden können.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Beide Übergangszeiträume endeten am 15. Juni 2014.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 591/2014 (3), (EU) Nr. 1317/2014 (4), (EU) 2015/880 (5), (EU) 2015/2326 (6) und (EU) 2016/892 (7) bis zum 15. Dezember 2016 verlängert.

(5)

Das Zulassungsverfahren für bestehende, in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien wurde abgeschlossen, sodass für diese zentralen Gegenparteien keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums erforderlich ist.

(6)

Von den in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien, die bisher eine Anerkennung beantragt haben, wurden 21 bereits von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt. Davon wurden drei zentrale Gegenparteien aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 anerkannt. Weitere zentrale Gegenparteien aus den Vereinigten Staaten von Amerika könnten auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 (8) anerkannt werden. Die verbleibenden in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien warten jedoch noch auf die Anerkennung, und das Anerkennungsverfahren wird nicht bis zum 15. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind.

(7)

Störungen an den Märkten außerhalb der Union, die in der Vergangenheit zur Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt haben, müssen daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 verlängerten Übergangszeitraums vermieden werden. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums sollte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil die Anerkennungsverfahren für zentrale Gegenparteien, die die von in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbieten, nicht abgeschlossen sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die zuletzt gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Juni 2017 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 108).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 4).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 32).


10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2228 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

104,7

TN

123,9

TR

108,1

ZZ

112,2

0707 00 05

MA

77,0

TR

156,6

ZZ

116,8

0709 93 10

MA

144,9

TR

154,6

ZZ

149,8

0805 10 20

TR

70,9

UY

62,9

ZA

27,9

ZZ

53,9

0805 20 10

MA

71,8

ZZ

71,8

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

112,8

JM

112,0

TR

81,5

ZZ

102,1

0805 50 10

TR

86,9

ZZ

86,9

0808 10 80

ZA

36,6

ZZ

36,6

0808 30 90

CN

89,2

ZZ

89,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2229 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.

1.2.   Überprüfungsantrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3), der von Jungbunzlauer SA und Roquette Italia SpA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf einen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) nämlich Shandong Kaison.

1.3.   Einleitung einer Überprüfung

(3)

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, um die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen und leitete am 19. Februar 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf Shandong Kaison beschränkt war.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(4)

Mit einem Schreiben an die Kommission vom 22. September 2016 zogen die Antragsteller ihren Überprüfungsantrag zurück.

(5)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(6)

Bei der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(7)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte.

(8)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahme eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 24).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, begrenzt sind (ABl. C 64 vom 19.2.2016, S. 4).


Berichtigungen

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/42


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 13. Oktober 2015 )

Auf Seite 80, Artikel 1 Nummer 4 (betreffend Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/CFSP des Rates):

Anstatt:

„… g) … und mit ihnen in Verbindung stehende Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.“

muss es heißen:

„… g) … und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind.“