ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
17.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Oktober 2016
über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit sind die übergeordneten Ziele einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. |
(2) |
Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt. |
(3) |
Durch diese Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für europäische Statistiken geschaffen werden, auf die sich energiepolitische Maßnahmen stützen können, die insbesondere auf die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für die Kunden abzielen. Im Interesse der Marktintegration sollte mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen sowie bei der Höhe der öffentlichen Unterstützung angestrebt werden. Diese Verordnung bringt keine Harmonisierung der Preis- oder Gebührenstrukturen der Mitgliedstaaten insgesamt mit sich. |
(4) |
Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gibt bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind. |
(5) |
Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben. |
(6) |
Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten — insbesondere für den Sektor private Haushalte — zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt. |
(7) |
Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist. |
(8) |
In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen. |
(9) |
Die Kommission (Eurostat) greift in ihren den Preisen gewidmeten Veröffentlichungen auf das System der Verbrauchsbänder zurück, was die Markttransparenz und die weite Verbreitung nichtvertraulicher Preisdaten sicherstellen und die Berechnung europäischer Aggregate ermöglichen sollte. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten. |
(11) |
Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. |
(12) |
Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen. |
(13) |
Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden. |
(14) |
Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik. |
(15) |
Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren. |
(16) |
Die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Daten über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jedem Verbrauchsband sollten alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um über zweckmäßige energiepolitische Maßnahmen oder Vorschläge zu beschließen. |
(17) |
Die gründliche Kenntnis der Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren eines jeden einzelnen Mitgliedstaats ist wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Preistransparenz. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren zukommt, wurde erkannt. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasverbrauch einen geringen Anteil am energetischen Endverbrauch der privaten Haushalte ausmacht, sollten von der Verpflichtung zur Meldung von Daten über die Erdgaspreise für Haushaltskunden ausgenommen werden. |
(19) |
Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Steuerungsrahmen für die Statistik prüfen und bei Bedarf verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden. |
(20) |
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System dieses Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht. |
(21) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Standard-Qualitätsberichte gelten, sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. |
(22) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas- und Strompreise, in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(23) |
Die Richtlinie 2008/92/EG sollte daher aufgehoben werden. |
(24) |
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
Die Ausdrücke „Eigenerzeuger“, „energetischer Endverbrauch“ und „Haushalt“ haben dieselbe Bedeutung wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
(2) |
Die Ausdrücke „Übertragung“, „Verteilung“, „Kunde“, „Endkunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Versorgung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden. |
(3) |
Die Ausdrücke „Fernleitung“, „Verteilung“, „Versorgung“, „Kunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Endkunde“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn sie in Bezug auf Erdgas verwendet werden. |
(4) |
Der Ausdruck „Netzkomponente“ bezeichnet die Kombination von Netzkosten für Fernleitung bzw. Übertragung und Verteilung gemäß Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 5. |
Artikel 3
Datenquellen
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Erdgas- und Strompreise und über deren Komponenten und Teilkomponenten hinsichtlich Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren und Daten über die Verbrauchsmengen gemäß den Anhängen I und II. Dabei sind eine oder mehrere der folgenden Quellen zu nutzen, und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe:
a) |
statistische Erhebungen, |
b) |
Verwaltungsquellen, |
c) |
sonstige Quellen, bei denen statistische Schätzmethoden zur Anwendung kommen. |
Artikel 4
Erfassungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Datenerhebung und -erstellung gemäß den Anhängen I und II verständliche und vergleichbare Daten von hoher Qualität ergibt, die Aussagen über die Erdgas- und Strompreise und die Verbrauchsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter 1,5 % des nationalen energetischen Endverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt.
(3) Die Kommission (Eurostat) prüft mindestens alle drei Jahre, welche Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 verpflichtet sind.
Artikel 5
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums Statistiken an die Kommission (Eurostat).
Artikel 6
Bezugszeiträume und Häufigkeit der Übermittlung
(1) Die Bezugszeiträume für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Daten sind jährlich (Januar bis Dezember) oder halbjährlich (Januar bis Juni und Juli bis Dezember). Der erste Bezugszeitraum beginnt 2017.
(2) Häufigkeit der Übermittlung:
a) |
jährlich (für den Zeitraum Januar bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 und Anhang II Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 genannten Daten; |
b) |
halbjährlich (für die Zeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe b und Anhang II Nummer 5 Buchstabe b genannten Daten. |
Artikel 7
Qualitätssicherung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Daten. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Standardqualitätskriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistik haben könnten, spätestens jedoch einen Monat nachdem diese Änderungen eingetreten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vor, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte enthalten Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte nach Absatz 3 arbeitet sie einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäischen Statistik aus und veröffentlicht ihn.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Qualitätsberichte nach Absatz 3 dieses Artikels gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) verbreitet die Erdgas- und Strompreisstatistik spätestens fünf Monate nach dem Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.
Artikel 9
Ausnahmeregelungen
(1) Ausnahmeregelungen können in Bezug auf spezifische Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht, von der Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission am 8. August 2017 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag vor.
(3) Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, in jedem Fall höchstens drei Jahre, in Kraft.
(4) Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet während deren Dauer weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an.
Artikel 10
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 11
Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
(1) Die Richtlinie 2008/92/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2017 aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2008/92/EG unter den Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung weiterhin.
(3) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LESAY
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016.
(2) Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
(6) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
(7) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
ANHANG I
ERDGASPREISE
In diesem Anhang wird die Methodik für die Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.
1. Preise
Bei den Preisen handelt es sich um solche, die Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Erdgas zahlen, das sie über das Leitungsnetz für den eigenen Verbrauch beziehen.
2. Erdgas
Erdgas schließt Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe ein, die mit Erdgas im Fernleitungs- und Verteilungsnetz vermischt werden, wozu etwa Biogas gehört. Andere gasförmige Brennstoffe, die über eigene Netze verteilt und dabei nicht mit Erdgas vermischt werden (z. B. Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Biogas), sind ausgeschlossen.
3. Meldeeinheiten
Die Daten umfassen alle Erdgas beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, schließen aber Kunden aus, die Erdgas nur für folgende Zwecke verwenden:
— |
zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder |
— |
zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. zur Verwendung in der chemischen Industrie). |
4. Maßeinheiten
Bei den Preisen handelt es sich um solche, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.
Die Preise sind in Landeswährung pro Gigajoule (GJ) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Bruttoheizwerts (Brennwert) zu bestimmen.
Die Preise sind nach dem Marktanteil der Erdgasversorgungsunternehmen an dem jeweiligen Verbrauchsband zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. In jedem Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.
5. Verbrauchsbänder
Die Preise basieren auf einem System von Standard-Verbrauchsbändern für den jährlichen Erdgasverbrauch.
a) |
Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
|
b) |
Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
|
6. Untergliederung
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte zuzüglich verbrauchter Energie, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt zu übermitteln.
a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
Die Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.
Der für Erdgas des jeweiligen Verbrauchsbands verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren bestehenden Komponente.
Komponente und Teilkomponente |
Beschreibung |
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Energie und Versorgung |
Diese Komponente umfasst den Rohstoffpreis für Erdgas, der vom Versorger bezahlt wird bzw. den Preis für Erdgas bei der Einspeisung ins Fernleitungssystem, gegebenenfalls einschließlich folgender Endverbraucherkosten: Speicherungskosten zuzüglich Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erdgas an Endkunden. |
||
Netz |
Der Netzpreis umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Fernleitungs- und Verteilungstarife, Fernleitungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten. |
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Teilkomponente |
Die Netzkomponente wird wie folgt in Fernleitungs- und Verteilungsnetzkosten für Endverbraucher unterteilt: |
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|
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Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren |
Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren). |
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Teilkomponente |
Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für das jeweilige unter Nummer 5 festgelegte Verbrauchsband übermittelt. |
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b) Untergliederung nach Abgabenbelastung
Die Preise werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:
Ebene |
Beschreibung |
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren |
Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. |
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstige erstattungsfähige Steuern |
Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, die im Fall von Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Im Fall von Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, nicht aber die MwSt. |
Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben |
Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren, einschließlich MwSt. |
7. Verbrauchsmengen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Erdgas in jedem Verbrauchsband auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.
Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchsband sind einmal pro Jahr zusammen mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu übermitteln.
Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
ANHANG II
STROMPREISE
In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.
1. Preise
Bei den Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Strom für den eigenen Verbrauch zu zahlen sind.
2. Meldeeinheiten
Die Daten umfassen alle Strom beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, von Selbsterzeugern produzierter und anschließend verbrauchter Strom ist jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.
3. Maßeinheiten
Bei den Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.
Die Preise sind in Landeswährung pro Kilowattstunde (kWh) anzugeben.
Die Preise sind nach dem Marktanteil der Stromversorgungsunternehmen an dem jeweiligen Verbrauchsband zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.
4. Verbrauchsbänder
Die Preise basieren auf einem System von Standard-Verbrauchsbändern für den jährlichen Stromverbrauch.
a) |
Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
|
b) |
Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
|
5. Untergliederung
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte zuzüglich verbrauchter Energie, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt zu übermitteln.
a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
Die Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.
Der für Strom des jeweiligen Verbrauchsbands verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren bestehenden Komponente.
Komponenteund Teilkomponente |
Beschreibung |
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Energie und Versorgung |
Diese Komponente umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Erzeugung, Aggregation, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung und sonstige Versorgungskosten. |
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Netz |
Der Netzpreis umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten. |
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Teilkomponente |
Die Netzkomponente wird wie folgt in Übertragungs- und Verteilungsnetzkosten für Endverbraucher unterteilt: |
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Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren |
Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben, und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren). |
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Teilkomponente |
Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für das jeweilige unter Nummer 4 festgelegte Verbrauchsband übermittelt. |
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b) Untergliederung nach Abgabenbelastung
Die Preise werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:
Ebene |
Beschreibung |
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachten Belastungen und Gebühren |
Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. |
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstige erstattungsfähige Steuern |
Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, die im Fall von Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Im Fall von Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, nicht aber die MwSt. |
Preise einschließlich aller Steuern |
Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren, einschließlich MwSt. |
6. Verbrauchsmengen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Strom in jedem Verbrauchsband auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.
Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchsband sind einmal pro Jahr zusammen mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu übermitteln.
Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
17.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/13 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Oktober 2016
über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen — unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) — ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen, um die Glaubwürdigkeit und das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren der Migrationspolitik der Union sicherzustellen sowie irreguläre Migration zu verringern und davor abzuschrecken. |
(2) |
Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die keine gültigen Reisepapiere besitzen, mit Schwierigkeiten konfrontiert. |
(3) |
Im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist eine verbesserte Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunfts- und Transitländern unabdingbar, um die nicht zufriedenstellenden Rückkehrquoten zu steigern. Ein verbessertes europäisches Reisedokument für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist diesbezüglich von Bedeutung. |
(4) |
Das derzeitige Standardreisedokument für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, das durch die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (3) geschaffen wurde, wird aus verschiedenen Gründen — wozu auch die unzureichenden Sicherheitsstandards gehören — von Behörden von Drittländern nicht allgemein anerkannt. |
(5) |
Es ist daher erforderlich, die Akzeptanz eines verbesserten und einheitlichen europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger durch Drittländer als Referenzdokument für die Zwecke der Rückkehr zu fördern. |
(6) |
Es sollte ein sichereres und einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden "europäisches Reisedokument für die Rückkehr") eingeführt werden, um die Rückkehr und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu erleichtern. Die verbesserten Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr sollten seine Anerkennung durch Drittländer erleichtern. Dieses Dokument sollte daher die Rückkehr sowohl im Rahmen von Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und Drittländern als auch im Rahmen einer nicht durch förmliche Vereinbarungen geregelten Zusammenarbeit mit Drittländern bei Rückkehrmaßnahmen erleichtern. |
(7) |
Die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ist eine aus dem Völkergewohnheitsrecht erwachsende Verpflichtung, der alle Staaten nachkommen müssen. Bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und der Ausstellung von Dokumenten, einschließlich des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, sollte gegebenenfalls mit den diplomatischen Vertretungen zusammengearbeitet und sollten Verhandlungen mit Drittländern, die Rückübernahmeabkommen entweder mit der Union oder mit den Mitgliedstaaten eingehen, geführt werden. |
(8) |
Die von der Union mit Drittländern geschlossenen Rückübernahmeabkommen sollten auf die Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr hinwirken. Die Mitgliedstaaten sollten die Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr in bilateralen Abkommen und sonstigen Vereinbarungen sowie im Rahmen einer nicht durch förmliche Vereinbarungen geregelten Zusammenarbeit mit Drittländern bei Rückkehrmaßnahmen anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die wirksame Nutzung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr zu gewährleisten. |
(9) |
Das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte dazu beitragen, den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Drittländer, einschließlich der Konsulate, zu reduzieren, und die notwendigen Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verkürzen. |
(10) |
Diese Verordnung sollte lediglich das Format, die Sicherheitsmerkmale und die technischen Spezifikationen für das europäische Reisedokument für die Rückkehr vereinheitlichen und keine Harmonisierung der Vorschriften über seine Ausstellung vorsehen. |
(11) |
Der Inhalt und die technischen Spezifikationen für das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollten harmonisiert werden, um insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung hohe Technik- und Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte erkennbare einheitliche Sicherheitsmerkmale tragen. Die Technik- und Sicherheitsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates (4) sollten daher auf das europäische Reisedokument für die Rückkehr angewendet werden. |
(12) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Musters für das europäische Reisedokument für die Rückkehr sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(13) |
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aus. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung jedoch — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nicht oder nicht mehr erfüllen — den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt. |
(15) |
Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Verordnung gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (8) eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich darüber hinaus nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(16) |
Soweit diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Verordnung gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland darüber hinaus nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(17) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören. |
(18) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören. |
(19) |
Für Lichtenstein stellt diese Verordnung — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören. |
(20) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Wirkung der geplanten Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(21) |
Um einheitliche Bedingungen zu schaffen und Klarheit zu gewährleisten, ist es angebracht, diesen Rechtsakt in Form einer Verordnung zu erlassen. |
(22) |
Die Mitgliedstaaten sollten ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und dem Unionsrecht nachkommen; dies gilt vor allem für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung gemäß Artikel 19 und in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Pflicht. |
(23) |
Die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 sollte daher aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden "europäisches Reisedokument für die Rückkehr") eingeführt und insbesondere dessen Format, Sicherheitsmerkmale und technische Spezifikationen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
"Drittstaatsangehöriger" einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/115/EG; |
2. |
"Rückkehr" die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG; |
3. |
"Rückkehrentscheidung" eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/115/EG. |
Artikel 3
Europäisches Reisedokument für die Rückkehr
(1) Das Format des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entspricht dem Muster im Anhang. Das europäische Reisedokument für die Rückkehr enthält folgende Angaben:
a) |
Name, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, besondere Kennzeichen und, sofern bekannt, die Anschrift des Drittstaatsangehörigen im Bestimmungsdrittland; |
b) |
ein Lichtbild des Drittstaatsangehörigen; |
c) |
die ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und -ort und die Gültigkeitsdauer; |
d) |
Informationen über die Abreise und die Ankunft des Drittstaatsangehörigen. |
(2) Das europäische Reisedokument für die Rückkehr wird in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Rückkehrentscheidung erlässt, und gegebenenfalls in Englisch und Französisch zur Verfügung gestellt.
(3) Das europäische Reisedokument für die Rückkehr gilt nur für die einmalige Reise des Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, bis zum Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsdrittland.
(4) Gegebenenfalls sind dem europäischen Reisedokument für die Rückkehr ergänzende Unterlagen beizufügen, die für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen notwendig sind.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung des Formats des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 4
Technische Spezifikationen
(1) Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entsprechen denen, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 festgelegt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, das gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde.
Artikel 5
Ausstellungsgebühren
Das europäische Reisedokument für die Rückkehr wird dem Drittstaatsangehörigen kostenlos ausgestellt.
Artikel 6
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 7. Dezember 2016 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 7
Aufhebung
Die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 wird aufgehoben.
Artikel 8
Überprüfung und Berichterstattung
Bis zum 8. Dezember 2018 überprüft die Kommission die wirksame Anwendung dieser Verordnung und erstattet darüber Bericht. Die Überprüfung dieser Verordnung wird in die Untersuchung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2008/115/EG integriert.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LESAY
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(3) Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18).
(4) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(7) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(8) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(9) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(10) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(11) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(12) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(13) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(14) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(15) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
17.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/20 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Oktober 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden. |
(2) |
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verpflichtete sich die Kommission durch eine Erklärung (3) zur Überprüfung, anhand der im AEUV festgelegten Kriterien, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepassten Gesetzgebungsakte. |
(3) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. |
(4) |
Um die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission in der genannten Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Befugnis ersetzt werden, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. |
(5) |
Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen und der auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen der Definitionen Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die genannte Verordnung dahingehend zu ändern, den Schwellenwert für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs auf über eine Million Tonnen anzuheben, Definitionen anzupassen oder neue Definitionen festzulegen sowie die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 anzupassen, damit Änderungen bei der Codierung und der Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union berücksichtigt werden können. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(6) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. |
(7) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Datenübermittlung, einschließlich der Datenaustauschformate, und die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festlegen sowie methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten entwickeln und veröffentlichen kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
(8) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das grundlegende Ziel, die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, notwendig und angemessen, Regeln für eine solche Anpassung im Bereich der Verkehrsstatistik festzulegen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Es ist notwendig, dass die Kommission Pilotstudien über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, durchführen lässt. Die Union sollte einen Beitrag zur Durchführung dieser Pilotstudien leisten. Ein solcher Beitrag sollte gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Form von Finanzhilfen für die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen erfolgen. |
(10) |
Damit Rechtssicherheit gewährleistet wird, lässt diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen unberührt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anhebung des darin genannten Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs zu erlassen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). (*1) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ " |
2. |
In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zur Anpassung der darin enthaltenen Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen zu erlassen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.“ |
3. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.“ |
4. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Pilotstudien (1) Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 8. Dezember 2018 die geeignete Methodik zur Erstellung von Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf Binnenwasserstraßen. (2) Die Kommission leitet bis zum 8. Dezember 2019 freiwillige Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und mit denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Angaben über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste bereitgestellt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Durchführbarkeit dieser neuen Datensammlungen, die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen und die damit zusammenhängende statistische Qualität zu bewerten. (3) Die Kommission übermittelt bis zum 8. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudien. Je nach Ergebnis dieses Berichts legt die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, vor. (4) Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des seitens der Union erbrachten Mehrwerts aus dem Gesamthaushalt der Union ein Beitrag zur Finanzierung dieser Pilotstudien geleistet.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
6. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
7. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der methodischen Anforderungen und Kriterien zur Qualitätssicherung der erstellten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
8. |
In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien angewandt. (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
9. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Durchführungsberichte Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über mögliche Verbesserungen und die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere:
|
10. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen (*2). (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
11. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)“ " |
12. |
Anhang G wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung berührt nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 vorgesehenen Verfahren zum Erlass von Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LESAY
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Berichtigungen
17.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/25 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR
Seite 28, Artikel 23 Absatz 5:
Anstatt:
„(5) Kommt der berichterstattende Mitgliedstaat …, so gilt diese Schlussfolgerung als Schlussfolgerung des betroffenen Mitgliedstaats.“
muss es heißen:
„(5) Kommt der berichterstattende Mitgliedstaat …, so gilt diese Schlussfolgerung als Schlussfolgerung aller betroffenen Mitgliedstaaten.“