ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 258

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
24. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 der Kommission vom 20. September 2016 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1714 der Kommission vom 23. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1715 der Kommission vom 23. September 2016 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2016 eröffneten Zollkontingente

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1716 des Rates vom 20. September 2016 zur Ernennung von zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

15

 

*

Beschluss (EU) 2016/1717 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1712 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Falle, dass im geltenden Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist, einfach auf Daten zu Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU zugreifen können, sollten diese Behörden den Instituten oder Unternehmen vorschreiben, fortlaufend eine Mindestauswahl an Angaben zu solchen Kontrakten zu führen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, dass zuständige Behörden oder Abwicklungsbehörden die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen und derartige Anforderungen auch anderen Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen können, wenn dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist.

(2)

Die Mindestauswahl an Angaben, die die einschlägigen Institute oder Unternehmen in ihren detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte führen müssen, ist eindeutig festzulegen. Es sollte jedoch im Ermessen der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden liegen, diese als Muster zu verwenden oder das Format für die Übermittlung der verlangten Angaben innerhalb der in der Anforderung festgelegten Frist vorzuschreiben.

(3)

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die den entsprechenden Instituten oder Unternehmen auferlegte Anforderung des Führens detaillierter Aufzeichnungen nicht das Recht der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden berühren, von Transaktionsregistern gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 71 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Informationen anzufordern.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

(1)   Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wird von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet, wenn im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan bei Erfüllung der Bedingungen für eine Abwicklung die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf das betreffende Institut oder Unternehmen vorgesehen ist.

(2)   Falls dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen auch nicht unter Absatz 1 fallenden Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen.

Artikel 2

In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

(1)   Institute oder Unternehmen, die gemäß Artikel 1 zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet sind, führen in ihren Aufzeichnungen für jeden Finanzkontrakt fortlaufend die im Anhang aufgelistete Mindestauswahl an Angaben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Institute oder Unternehmen haben auf Anforderung der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde die verlangten Angaben zu den Finanzkontrakten der anfordernden Behörde innerhalb der in der Anforderung gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

(3)   Wenn ein im Anhang aufgeführtes Informationsfeld auf eine bestimmte Art von Finanzkontrakt nicht zutrifft und das in Absatz 1 genannte Institut oder Unternehmen dies gegenüber der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde nachweisen kann, werden die Angaben für dieses Feld von der Anforderung nach Artikel 1 ausgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Im Rahmen der detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

 

Feld

Beschreibung der Angaben, die im Rahmen der detaillierten Aufzeichnungen zu Finanzkontrakten aufzubewahren sind

 

Abschnitt 1 — Parteien des Finanzkontrakts

1

Zeitstempel der Aufzeichnung

Datum und Uhrzeit des Aufzeichnungseintrags.

2

Kennungstyp der meldenden Gegenpartei

Zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendeter Codetyp.

3

Kennung der meldenden Gegenpartei

Einmaliger Code (falls verfügbar Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI)) zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei.

4

Kennungstyp der anderen Gegenpartei

Zur Identifizierung der anderen Gegenpartei verwendeter Codetyp.

5

Kennung der anderen Gegenpartei

Einmaliger Code (falls verfügbar LEI) zur Identifizierung der anderen Gegenpartei des Finanzkontrakts. Dieses Feld ist aus Sicht der meldenden Gegenpartei auszufüllen. Falls es sich um eine Einzelperson handelt, ist einheitlich ein Kundencode zu verwenden.

6

Name der meldenden Gegenpartei

Name des Unternehmens der meldenden Gegenpartei.

Dieses Feld kann leer bleiben, wenn die LEI zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendet wird.

7

Sitz der meldenden Gegenpartei

Angaben zum eingetragenen Geschäftssitz der meldenden Gegenpartei, bestehend aus der vollständigen Anschrift, Stadt und dem Land.

Dieses Feld kann leer bleiben, wenn die LEI zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendet wird.

8

Land der anderen Gegenpartei

Ländercode des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, bzw. wenn es sich bei der anderen Gegenpartei um eine natürliche Person handelt, des Wohnsitzlandes.

9

Anwendbares Recht

Angabe des anwendbaren Rechts für den Finanzkontrakt.

10

Vertragliche Anerkennung — Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist und die der Anforderung der vertraglichen Bestimmung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen)

Die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebene vertragliche Bestimmung.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

11

Vertragliche Anerkennung — Aussetzung der Kündigungsrechte (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist)

Die vertragliche Bestimmung, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung die Befugnis der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats anerkennt, die Kündigungsrechte auszusetzen.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

12

Vertragliche Anerkennung — Abwicklungsbefugnisse (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist)

Die vertragliche Bestimmung, falls vorhanden, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung die Befugnis der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats anerkennt, andere Abwicklungsbefugnisse als die in den Feldern 10 und 11 angegebenen anzuwenden.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

13

Kerngeschäftsbereiche

Ggf. Bestimmung, auf welche(n) Kerngeschäftsbereich(e) sich der Finanzkontrakt bezieht.

14

Wert des Kontrakts

Mark-to-Market-Bewertung des Finanzkontrakts oder Mark-to-Model-Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen gemeldet wird. Für ein gecleartes Geschäft ist die Bewertung der zentralen Gegenpartei heranzuziehen.

15

Währung des Werts

Die zur Bewertung des Finanzkontrakts verwendete Währung.

16

Zeitstempel der Bewertung

Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung.

Bei einer Mark-to-Market-Bewertung sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise zu melden.

17

Bewertungstyp

Angabe, ob es sich bei der Bewertung um eine Mark-to-Market- oder Mark-to-Model-Bewertung handelte oder ob diese von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde.

18

Sicherung

Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht. Wenn der Finanzkontrakt den Berichtsanforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegt, sind die Informationen über die Sicherung gemäß diesen Anforderungen bereitzustellen.

19

Sicherungsportfolio

Angabe, ob die Sicherung auf der Grundlage eines Portfolios durchgeführt wurde. Unter Portfolio ist zu verstehen, dass die Sicherung anstelle von pro Geschäft anhand der Nettopositionen einer Reihe von Kontrakten berechnet wurde.

20

Sicherungsportfoliocode

Wenn die Sicherung auf der Grundlage eines Portfolios gemeldet wird, ist das Portfolio anhand eines einmaligen Codes, der von der meldenden Gegenpartei bestimmt wird, zu identifizieren.

21

Ursprünglich übertragene Sicherheitsleistung

Wert der ursprünglichen Sicherheitsleistung, die von der meldenden Gegenpartei an die andere Gegenpartei übertragen wurde.

Wenn die ursprüngliche Sicherheitsleistung auf der Grundlage eines Portfolios übertragen wird, muss dieses Feld die für das Portfolio übertragenen Gesamtwerte der ursprünglichen Sicherheitsleistung beinhalten.

22

Währung der ursprünglich übertragenen Sicherheitsleistung

Angabe der Währung der ursprünglich übertragenen Sicherheitsleistung.

23

Übertragene Nachschussleistung

Wert der Nachschussleistung, die von der meldenden Gegenpartei an die andere Gegenpartei übertragen wurde.

Wenn die Nachschussleistung auf der Grundlage eines Portfolios übertragen wird, muss dieses Feld die für das Portfolio übertragenen Gesamtwerte der Nachschussleistung beinhalten.

24

Währung der übertragenen Nachschussleistung

Angabe der Währung der übertragenen Nachschussleistung.

25

Ursprünglich erhaltene Sicherheitsleistung

Wert der ursprünglichen Sicherheitsleistung, welche die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Wenn die ursprüngliche Sicherheitsleistung auf der Grundlage eines Portfolios erhalten wurde, muss dieses Feld den für das Portfolio erhaltenen Gesamtwert der ursprünglichen Sicherheitsleistung beinhalten.

26

Währung der ursprünglich erhaltenen Sicherheitsleistung

Angabe der Währung der ursprünglich erhaltenen Sicherheitsleistung.

27

Erhaltene Nachschussleistung

Wert der Nachschussleistung, einschließlich einer in Barmitteln beglichenen Leistung, welche die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Wenn die Nachschussleistung auf der Grundlage eines Portfolios erhalten wurde, muss dieses Feld den für das Portfolio erhaltenen Gesamtwert der Nachschussleistung beinhalten.

28

Währung der erhaltenen Nachschussleistung

Angabe der Währung der erhaltenen Nachschussleistung

 

Abschnitt 2a — Art des Finanzkontrakts

29

Art des Finanzkontrakts

Klassifizierung des Finanzkontrakts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU.

30

Kennung des Finanzkontrakts

Einmalige Geschäftskennung, wenn der Finanzkontrakt unter die Berichtsanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen fällt. Bei sonstigen Finanzkontrakten die von der meldenden Gegenpartei zugewiesene Kennung.

 

Abschnitt 2b — Einzelheiten zur Transaktion

31

Datum des Inkrafttretens

Datum, an dem Verpflichtungen im Rahmen des Finanzkontrakts in Kraft treten.

32

Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Fälligkeitsdatum des gemeldeten Finanzkontrakts. Eine vorzeitige Kündigung ist in diesem Feld nicht zu erfassen.

33

Kündigungsdatum

Kündigungsdatum im Falle einer vorzeitigen Kündigung des gemeldeten Finanzkontrakts.

Wenn dieses sich nicht vom Fälligkeitsdatum unterscheidet, ist dieses Feld leer zu lassen.

34

Kündigungsrecht

Angabe, ob das Kündigungsrecht der anderen Gegenpartei im Rahmen des gemeldeten Finanzkontrakts auf der Insolvenz oder Finanzlage des sich in der Abwicklung befindlichen Instituts basiert.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

35

Art der Rahmenvereinbarung

Verweis auf die Bezeichnung der entsprechenden Rahmenvereinbarung, wenn diese für den gemeldeten Finanzkontrakt verwendet wird (z. B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder lokale Rahmenvereinbarungen).

36

Version der Rahmenvereinbarung

Ggf. Verweis auf das Jahr der Version der Rahmenvereinbarung, die für das gemeldete Geschäft verwendet wird (z. B. 1992, 2002 usw.).

37

Saldierungsvereinbarung

Wenn der Finanzkontrakt Teil einer Saldierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 98 der Richtlinie 2014/59/EU ist, ein einmaliger Verweis auf die Saldierungsvereinbarung.

38

Art der Verbindlichkeit/des Anspruchs

Angabe, ob aus dem Finanzkontrakt hervorgehende Verbindlichkeiten:

gänzlich vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind;

teilweise vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind;

nicht vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind.

 

Abschnitt 2c — Clearing

39

Clearing-Pflicht

Angabe, ob der gemeldete Finanzkontrakt einer Klasse von OTC-Derivaten angehört, die zum Gegenstand der Clearing-Pflicht erklärt wurde, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Umsetzung des Finanzkontrakts der Clearing-Pflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

40

Gecleart

Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat.

41

Zeitstempel des Clearings

Datum und Uhrzeit der Durchführung des Clearings.

42

Zentrale Gegenpartei

Falls ein Finanzkontrakt gecleart wurde, ist der einmalige Code der zentralen Gegenpartei, die den Finanzkontrakt gecleart hat, anzugeben.

43

Innerhalb der Gruppe

Angabe, ob der Finanzkontrakt als Transaktion innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingegangen wurde.


24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1713 DER KOMMISSION

vom 20. September 2016

zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3)

Für bestimmte Zucker- und Isoglucoseerzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge, dass sie außerhalb der EU traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose festzusetzen.

(4)

Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von zunächst 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 70 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

(5)

Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

(6)

Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.

2.   Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)

Drittländer: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), das Kosovo (3), Liechtenstein, Montenegro, San Marino und Serbien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

Artikel 2

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose

1.   Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 70 000 Tonnen Trockenstoff für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

2.   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016.

Sie gilt bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1714 DER KOMMISSION

vom 23. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

186,6

ZZ

186,6

0707 00 05

TR

118,8

ZZ

118,8

0709 93 10

AR

162,6

TR

140,0

ZZ

151,3

0805 50 10

AR

88,9

CL

113,1

MA

81,7

TR

105,7

UY

104,0

ZA

115,5

ZZ

101,5

0806 10 10

TR

129,5

ZA

80,3

ZZ

104,9

0808 10 80

AR

149,5

BR

97,9

CL

131,2

NZ

125,3

US

144,0

ZA

104,1

ZZ

125,3

0808 30 90

CL

115,7

CN

92,9

TR

132,1

ZA

155,4

ZZ

124,0

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

129,2

ZZ

129,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1715 DER KOMMISSION

vom 23. September 2016

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2016 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4117 — 09.4118 und 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4112 und 09.4119 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 und 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4117 — 09.4118 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2016 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Für den Teilzeitraum Oktober 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

2 388 075

b)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Thailand

09.4112

 (3)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (4)

Indien

09.4117

19,777775 %

Pakistan

09.4118

22,796412 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (3)

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (4)

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Für den Teilzeitraum Oktober 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,050522 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/15


BESCHLUSS (EU) 2016/1716 DES RATES

vom 20. September 2016

zur Ernennung von zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Alberto FABRA PART und Frau Nuria MARÍN MARTÍNEZ sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Francisco Javier LEÓN DE LA RIVA und Herrn Fernando MARTÍNEZ-MAILLO TORIBIO sind zwei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Juan ESPADAS CEJAS, Alcalde de Sevilla,

Herr Antonio ROMÁN JASANADA, Alcalde de Guadalajara,

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Pedro Luis SANZ CARLAVILLA, Alcalde de Meco,

Herr David PÉREZ GARCÍA, Alcalde de Alcorcón.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/17


BESCHLUSS (EU) 2016/1717 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. September 2016

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) gerichtete Rechtsinstrumente, wie zum Beispiel Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), müssen den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Heute ist die allgemein akzeptierte Praxis für Bekanntgaben zwischen der EZB einerseits und den NZBen oder NCAs andererseits der Einsatz elektronischer Mittel, einschließlich E-Mail. Demgegenüber ist das Fernschreiben als Kommunikationsmittel infolge der technologischen Entwicklung überholt.

(2)

In den letzten zwei Jahren hat die EZB viele Beschlüsse erlassen, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet waren, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben. Gleichermaßen hat die EZB Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte erlassen. Obwohl das Primärrecht dies nicht vorschreibt, sieht die Geschäftsordnung der EZB derzeit vor, dass der Präsident der EZB Beschlüsse der EZB, die an Adressaten gerichtet sind, unterzeichnet.

(3)

In Zukunft sollten Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, und Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet werden, um die Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates zu bestätigen.

(4)

Angesichts des erheblich gestiegenen Volumens an aufsichtlichen Beschlüssen sollte die Änderung als dringlich verabschiedet werden und am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Beschluss EZB/2004/2 (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2.

Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Union verabschiedet und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

2.

Artikel 17.4 erhält folgende Fassung:

„17.4.

Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Die Entscheidungen und Empfehlungen der EZB müssen mit Gründen versehen werden. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 41 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet.“

3.

Artikel 17.6 erhält folgende Fassung:

„17.6.

Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Union erteilt und bekannt gegeben sowie im Auftrag des Direktoriums vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

4.

Artikel 17a.2 erhält folgende Fassung:

„17a.2.

Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“

5.

Artikel 17a.3 erhält folgende Fassung:

„17a.3.

Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“

6.

Artikel 17a.4 erhält folgende Fassung:

„17a.4.

Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).