ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil) ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) ( 1 )

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1008 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1009 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3727)  ( 1 )

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( ABl. L 299 vom 14.11.2015 )

23

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/324 der Kommission vom 7. März 2016 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in allen Lebensmittelkategorien ( ABl. L 61 vom 8.3.2016 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die Liste der UNECE-Regelungen, die dem „Geänderten Übereinkommen von 1958“ (3) als Anhang beigefügt sind und verbindlich gelten. Diese Liste sollte aktualisiert werden, um die Anwendung der neuen Anforderungen in den jeweiligen UNECE-Regelungen auf EU-Ebene widerzuspiegeln.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die Anlage zu Anhang IV der Verordnung eine Liste der aufgehobenen Richtlinien, nach denen die vor dem 1. November 2012 erteilten Typgenehmigungen weiterhin gültig sein sollten, es sei denn, neue Vorschriften werden anwendbar. Da mit der Aktualisierung von Anhang IV neue Anforderungen auf EU-Ebene gelten, ist es auch erforderlich, die in Anhang IV der Verordnung enthaltene Anlage zu aktualisieren.

(3)

Da die neuen Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 107 und 118 Hersteller dazu verpflichten, ihre Fahrzeuge anzupassen, sollte für die Anwendung dieser Anforderungen ausreichend Zeit vorgesehen werden.

(4)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die indirekte Sicht beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genehmigt wurden, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die allgemeinen Baumerkmale beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese nicht den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 107 in ihrer durch die Änderungsserie 05 geänderten Fassung entsprechen.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen, beziehen, die Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen II und III als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese nicht den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 118 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entsprechen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(3)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(4)  Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1).


ANHANG

Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle werden die Reihen für die UNECE-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 58, 95, 100, 107, 110, 118 und 121 folgendermaßen ersetzt:

„13

Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern

Ergänzung 13 zur Änderungsserie 11

ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1

M2, M3, N, O (b)

13-H

Bremsen (Pkw)

Ergänzung 16 zur Originalfassung der Regelung

ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1

M1, N1 (c)

14

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Ergänzung 5 zur Änderungsserie 07

ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27

M, N

16

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Ergänzung 5 zur Änderungsserie 06

ABl. L 304 vom 20.11.2015, S. 1

M, N (d)

58

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02

ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 34

M, N, O

95

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03

ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 91

M1, N1

100

Elektrische Sicherheit

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02

ABl. L 87 vom 31.3.2015, S. 1

M, N

107

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06

ABl. L 153 vom 18.6.2015, S. 1

M2, M3

110

Spezielle Bauteile für komprimiertes Erdgas

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01

ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1

M, N

118

Feuerbeständigkeit von in Bussen verwendeten Werkstoffen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02

ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 67

M3

121

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Änderungsserie 01

ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9

M, N“

2.

Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für die Regelung Nr. 46 erhält folgende Fassung:

„46

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Richtlinie 2003/97/EG

ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1

M, N1, Bauteil“

b)

Die Reihe für die Regelung Nr. 118 wird gestrichen.


23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/4


VERORDNUNG (EU) 2016/1005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Eintrag 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten.

(2)

Die Mitgliedstaaten durften jedoch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diaphragmen, die Chrysotilfasern enthalten, für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen. Das beinhaltete die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Chrysotilfasern zur Verwendung bei der Herstellung oder Wartung solcher Diaphragmen und die Verwendung von Chrysotilfasern für diese Zwecke von der Regelung auszunehmen.

(3)

Von den fünf Elektrolyseanlagen, für die die Mitgliedstaaten 2011 die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemeldet hatten (2), sind nur noch zwei, in Schweden bzw. Deutschland, in Betrieb.

(4)

Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 18. Januar 2013 um Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV zwecks Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen. Am 17. Januar 2014 stellte die Agentur das Dossier nach Anhang XV fertig; sie schlug darin folgende Änderung der bestehenden Beschränkung vor: Befristung der von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen sowie von Chrysotilfasern, die ausschließlich für deren Wartung verwendet werden, bis 31. Dezember 2025 und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Auferlegung einer Berichtspflicht zwecks besserer Kontrolle und Durchsetzung.

(5)

Das Dossier wurde anschließend zur öffentlichen Konsultation vorgelegt sowie dem Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) zur Prüfung unterbreitet.

(6)

Am 26. November 2014 nahm der RAC eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass es in der einen Anlage keine Chrysotil-Exposition von Arbeitnehmern gebe und dass in der anderen Anlage die Exposition durch wirksame Risikomanagementmaßnahmen minimiert werde, mit denen die mit der Verwendung von Chrysotil möglicherweise verbundenen Risiken auf ein wenig bedenkliches Niveau gesenkt würden. In der Stellungnahme wurde ferner der Schluss gezogen, dass kein Chrysotil in die Umwelt gelange und eine unverzüglichen Schließung der beiden Anlagen daher nur geringfügige gesundheitliche und ökologischen Vorteile hätte. Darüber hinaus gebe es bei einer der Anlagen aufgrund verfahrens- und technologiespezifischer Gegebenheiten keine geeignete Alternative.

(7)

Um das Ziel zu unterstützen, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der bestehenden Ausnahmeregelung zu verbessern, stimmte der RAC den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Änderungen zu. In der Stellungnahme wurde auch der Schluss gezogen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich seien.

(8)

Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im Fall der anderen würden laut Angaben des Betreibers laufende Tests mit chrysotilfreien Diaphragmen unter Produktionsbedingungen bis spätestens 2025 zur vollständigen Ersetzung der chrysotilhaltigen Diaphragmen führen. Der SEAC gelangte ferner zu dem Schluss, dass die unverzügliche Schließung dieser Anlage zu Wertschöpfungsverlusten und dem Verlust von Arbeitsplätzen führen würde und nahm die Zusage des Betreibers der letztgenannten Anlage, alle Chrysotileinfuhren bis Ende 2017 einzustellen, zur Kenntnis. Angesichts des übergeordneten Ziels, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der geltenden Ausnahmeregelung zu verbessern, empfahl der SEAC, die von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Diaphragmen und Fasern bis Ende 2017 zu befristen, und zog den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung der geltenden Beschränkung in der vom SEAC geänderten Fassung die am besten geeignete unionsweite Maßnahme sei.

(9)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission (3) über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Industrieemissionen stellt die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine BVT dar, sodass die Genehmigungsauflagen für Chloralkali-Anlagen bis 12. Dezember 2017 auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit von diesem Zeitpunkt an keine Asbestdiaphragmen mehr in solchen Anlagen verwendet werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten, anders als bei Amalgamanlagen, die auf gar keinen Fall als BVT betrachtet werden können, beschließen, unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen die Verwendung von Asbestdiaphragmen in einer bestimmten Anlage für einen längeren, klar festgelegten Zeitraum unter Auflagen, die mit den Umweltzielen der Richtlinie über Industrieemissionen vereinbar sind, zu genehmigen, sofern die Auflagen und die Dauer der Verwendung rechtsverbindlich festgelegt werden.

(10)

Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich vereinbart, ab 2014 die chrysotilhaltigen Diaphragmen schrittweise durch nicht asbesthaltiges Alternativmaterial zu ersetzen und bis spätestens 30. Juni 2025 für einen vollständigen Austausch zu sorgen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, die die Mitgliedstaaten für die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen und für die Verwendung von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung gewährt haben, bis längstens 30. Juni 2025 befristet werden.

(11)

Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis Ende 2017 einzustellen, er teilte anschließend jedoch mit, dass die Einfuhren bereits eingestellt worden seien, da er genügend Chrysotilfasern für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf ein Alternativmaterial erworben habe. Daher sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von chrysotilhaltigen Diaphragmen und von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung zu gestatten, beendet werden.

(12)

Der Kommission sollte ein Bericht über die in den Anlagen mit Ausnahmegenehmigung verwendeten Chrysotilmengen in Diaphragmen vorgelegt werden. Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verpflichten die Arbeitgeber bereits, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Chrysotilfasern auf ein Mindestmaß zu reduzieren und in jedem Fall unter einem festgelegten Grenzwert zu halten. Die Mitgliedstaaten können strengere Grenzwerte für solche Fasern in der Luft festsetzen und ihre regelmäßige Messung/Überwachung vorschreiben. Die Ergebnisse etwaiger Messungen/Überwachung dieser Art, sollten in den Bericht aufgenommen werden.

(13)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Von den EU-Mitgliedstaaten und den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gewährte Ausnahmereglungen für Asbest gemäß Eintrag 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).

http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13170?locale=de

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


ANHANG

In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung:

 

„1.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.

Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt wurden.

Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.

Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.



23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1006 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission (2) (Air Traffic Flow Management — ATFM) müssen die Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM-Maßnahmen durch die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung genannten Beteiligten den in ihrem Anhang angeführten ICAO-Bestimmungen entsprechen. Dieser Anhang nimmt Bezug auf verschiedene Begriffsbestimmungen und Vorschriften in Anhang 11 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“), insbesondere auf dessen 13. Ausgabe vom Juli 2001, die die Änderung Nr. 47 einschließt. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hat die ICAO eine Reihe von Begriffsbestimmungen und Vorschriften des Anhangs 11 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt mit der Änderung Nr. 49.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 bezieht sich auch auf Bestimmungen im ICAO-Dok. 7030 (Regional Supplementary Procedures), insbesondere auf die fünfte Ausgabe von 2007. Die fünfte Ausgabe des Dok. 7030 stammt allerdings aus dem Jahr 2008; daher muss der Verweis auf das Jahr der Ausgabe berichtigt werden.

(3)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 enthaltenen Verweise auf Anhang 11 des Abkommens von Chicago sowie auf das ICAO-Dok. 7030 sollten daher aktualisiert bzw. berichtigt werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Liste der ICAO-Bestimmungen für die Verkehrsflussregelung

1.

Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago — Air Traffic Services (13. Ausgabe — Juli 2001, einschließlich Änderung Nr. 49).

2.

Kapitel 3 (ATS system capacity and air traffic flow management) von ICAO-Dok. 4444, Verfahren für Flugsicherungsdienste — Flugverkehrsmanagement — PANS-ATM (15. Ausgabe — 2007).

3.

Kapitel 8 Absatz 8.3 (Exemptions from ATFM slot allocation) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).

4.

Kapitel 8 Absatz 8.4 1.c (Aircraft operator adherence to ATFM measures) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).

5.

Kapitel 2 Abschnitt 2.3.2 (Changes to EOBT) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Region Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).


23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1007 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf Zulassung von Ammoniumchlorid eingereicht. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Ammoniumchlorid, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde.

(4)

Der Zusatzstoff wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission (2) bereits für Mastlämmer zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2015 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung den pH-Wert im Urin senken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang genannte Ammoniumchlorid, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 27).

(3)  EFSA Journal 2016; 14(1):4352.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin)

4d7

Latochema Co. Ltd

Ammoniumchlorid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ammoniumchlorid ≥ 99,5

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

NH4Cl CAS-Nr: 12125-02-9

Natriumchlorid ≤ 0,5 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (1)

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie „Ammoniumchlorid“).

Wiederkäuer, ausgenommen Mastlämmer

 

10 000 für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten

5 000 für einen Fütterungszeitraum von mehr als drei Monaten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu vermeiden. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

3.

Die Mischung verschiedener Ammoniumchloridquellen darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde nicht überschreiten.

13. Juli 2026

Katzen

Hunde

5 000


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1008 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

128,2

ZZ

128,2

0709 93 10

TR

123,3

ZZ

123,3

0805 50 10

AR

141,0

BR

92,5

CL

136,1

MA

100,9

TR

151,6

UY

147,6

ZA

185,3

ZZ

136,4

0808 10 80

AR

116,7

BR

99,0

CL

136,7

CN

66,5

NZ

151,0

SA

114,4

US

160,2

ZA

114,2

ZZ

119,8

0809 10 00

TR

251,5

ZA

254,4

ZZ

253,0

0809 29 00

TR

382,1

ZZ

382,1

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

170,7

ZZ

170,7

0809 40 05

TR

180,1

ZZ

180,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1009 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. Juni 2016 bis 10. Juni 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind (bei bestimmten Kontingenten) niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).


ANHANG

I TEIL A

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4590

34 268 500

09.4599

5 680 000

09.4591

2 680 000

09.4592

9 219 000

09.4593

2 673 236

09.4594

10 003 500

09.4595

6 412 500

09.4596

9 596 200

I TEIL F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4155

828 000

I TEIL I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4205

25 000

09.4206

0

I TEIL K

Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.10.2016 bis 31.12.2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4514

7 000 000

09.4515

4 000 000

09.4182

33 612 000

09.4195

40 877 000


BESCHLÜSSE

23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1010 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2016

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3727)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden. Daher muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen bestimmter Drittländer Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sowie von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen angemessen sind.

(2)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(3)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten die gesetzlich benannten zuständigen Stellen bestimmter Gebiete, die für die Regulierung und/oder Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder bestimmter damit verbundener Aspekte verantwortlich sind, wie zuständige Stellen von Drittländern behandelt werden.

(4)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständige Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet.

(5)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets beinhaltet die Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten oder die Weitergabe solcher Dokumente an eine solche Stelle durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die im Besitz dieser Dokumente sind, nach vorheriger Einwilligung der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats oder durch diese Stelle selbst.

(6)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben.

(7)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und der zuständigen Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch die Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen eines Drittlands oder Gebiets vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

(9)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen eines Drittlands oder Gebiets eine Offenlegung personenbezogener Daten, ist eine derartige Offenlegung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets in Übereinstimmung mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten, erforderlichenfalls im Wege verbindlicher Vereinbarungen, getroffen werden und dass die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

(10)

Die Angemessenheit der Anforderungen, denen die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets unterliegt, wird im Lichte der in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit oder im Wesentlichen gleichwertiger funktionaler Ergebnisse bewertet. Die Angemessenheit sollte insbesondere mit Blick darauf bewertet werden, welche Aufgaben die zuständige Stelle des betreffenden Drittlands oder Gebiets wahrnimmt, welche Maßnahmen zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zur Wahrung der Vertraulichkeit Anwendung finden und unter welchen Bedingungen diese zuständigen Stellen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Drittlands oder Gebiets mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten dürfen.

(11)

Personen, die von den zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten, an die Arbeitspapiere oder andere Dokumente gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG weitergegeben werden, beschäftigt werden oder beschäftigt wurden, sollten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

(12)

Von einem Mitgliedstaat zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen prüfen, welche in Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan oder Thailand Wertpapiere ausgegeben haben oder Teil eines Konzerns sind, der in einem dieser Drittländer oder Gebiete einen gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss vorlegt, unterliegen dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittlands oder Gebiets. Deshalb sollte ein Beschluss darüber ergehen, ob die zuständigen Stellen dieser Drittländer und Gebiete Anforderungen erfüllen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit als angemessen oder von ihrer Funktionsweise her im Wesentlichen als gleichwertig angesehen werden können.

(13)

Bewertungen der Angemessenheit für die Zwecke des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG wurden für die zuständigen Stellen von Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan und Thailand durchgeführt. Beschlüsse über die Angemessenheit dieser Stellen sollten sich auf diese Bewertungen stützen.

(14)

Die brasilianische Comissão de Valores Mobiliários nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Brasiliens darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die brasilianische Comissão de Valores Mobiliários Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(15)

Die Dubai Financial Service Authority des Dubai International Financial Centre nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Dubais und des Dubai International Financial Centre darf die Dubai Financial Service Authority an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Dubai Financial Service Authority des Dubai International Financial Centre Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(16)

Der Registrar of Companies von Guernsey nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Er wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Guernseys darf er an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt der Registrar of Companies von Guernsey Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(17)

Das Finance Professions Supervisory Centre von Indonesien nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Das Finance Professions Supervisory Centre erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit der indonesischen Financial Services Authority oder parallel dazu, fungiert jedoch als nationale Regulierungsbehörde für das indonesische Prüfungsgewerbe. Folglich ist das indonesische Finance Professions Supervisory Centre die zuständige Stelle für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Die Auslegung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Indonesiens lässt derzeit den Schluss zu, dass das indonesische Finance Professions Supervisory Centre an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben darf, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Die Regulierungszusammenarbeit zwischen dem Finance Professions Supervisory Centre Indonesiens und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollte daher einer genauen Beobachtung und Überprüfung durch die Kommission unterworfen werden. Auf dieser Grundlage erfüllt das Finance Professions Supervisory Centre Indonesiens Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für einen begrenzten Zeitraum für angemessen erklärt werden sollten.

(18)

Die Financial Supervision Commission der Insel Man nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Insel Man darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Financial Supervision Commission der Insel Man Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(19)

Die Jersey Financial Services Commission nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Jerseys darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Jersey Financial Services Commission Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(20)

Das Audit Oversight Board Malaysias nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, einschließlich Fragen der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen anderer Länder beim Austausch und bei der Weitergabe von Informationen für Zwecke der Prüfungsaufsicht, wahr, und dieser Beschluss sollte sich nur auf diese Aufgaben erstrecken. Das Audit Oversight Board erfüllt seine Aufgaben im Auftrag der malaysischen Securities Commission, operiert jedoch unabhängig davon. Folglich ist das Audit Oversight Board Malaysias die zuständige Stelle für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Malaysias darf es an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt das Audit Oversight Board Malaysias Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(21)

Das südafrikanische Independent Regulatory Board for Auditors nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Südafrikas darf es an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Bei der Durchführung von Untersuchungen erhaltene Dokumente und Untersuchungsberichte dürfen jedoch nur mit Einwilligung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die beim südafrikanischen Independent Regulatory Board for Auditors registriert ist, weitergegeben werden. Diese Anforderung könnte zu Schwierigkeiten bei der Durchführung der in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit führen. Die Regulierungszusammenarbeit zwischen dem südafrikanischen Independent Regulatory Board for Auditors und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollte daher einer genauen Beobachtung und Überprüfung durch die Kommission unterworfen werden, um zu bewerten, ob das Einwilligungserfordernis den Informationsaustausch in der Praxis behindert. Auf dieser Grundlage erfüllt das südafrikanische Independent Regulatory Board for Auditors Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für einen begrenzten Zeitraum für angemessen erklärt werden sollten.

(22)

Die südkoreanische Financial Services Commission und der südkoreanische Financial Supervisory Service innerhalb der Financial Services Commission nehmen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Die Financial Services Commission trägt die politische Gesamtverantwortung für Prüfungssachen, während der Financial Supervisory Service für die Durchführung von Untersuchungen und Inspektionen im Auftrag der Financial Services Commission verantwortlich ist. Dieser Beschluss sollte sich auf den Financial Supervisory Service innerhalb der Financial Services Commission und die Aufgaben des Financial Supervisory Service im Bereich der Prüfungsaufsicht erstrecken. Die Financial Services Commission und der Financial Supervisory Service wenden angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber dritten Personen oder Stellen durch ihre aktuellen oder ehemaligen Beschäftigten zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Südkoreas dürfen sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllen die Financial Services Commission Südkoreas und der Financial Supervisory Service Südkoreas Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(23)

Die Financial Supervisory Commission Taiwans nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Taiwans darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Financial Supervisory Commission Taiwans Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(24)

Die thailändische Financial Supervisory Commission nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Thailands darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die thailändische Securities and Exchange Commission Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(25)

Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Kooperationsvereinbarungen.

(26)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen Brasiliens, des Dubai International Financial Centre, Guernseys, Indonesiens, der Insel Man, Jerseys, Malaysias, Südafrikas, Südkoreas, Taiwans und Thailands erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen, und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die sie mit diesen Stellen auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen haben, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(27)

Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht mit Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan und Thailand darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen. Somit sollte die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zur Ausnahme werden. Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauen wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und des betreffenden Drittlands oder Gebiets.

(28)

Die Kommission wird die Entwicklungen im Aufsichts- und Regulierungsrahmen der betreffenden Drittländer und Gebiete regelmäßig beobachten. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den betreffenden Drittländern und Gebieten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen für einschlägige Informationen berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Kommission mit Unterstützung des in Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 30 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschusses der Aufsichtsstellen die Angemessenheit jederzeit neu bewerten, insbesondere wenn sich die einschlägigen Rechtsvorschriften oder Fakten ändern. Diese Neubewertung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Angemessenheit zurückgenommen wird.

(29)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Dezember 2015 eine Stellungnahme abgegeben.

(30)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen angesehen werden:

1.

Comissão de Valores Mobiliários, Brasilien;

2.

Dubai Financial Service Authority, Dubai International Financial Centre;

3.

Registrar of Companies, Guernsey;

4.

Finance Professions Supervisory Centre, Indonesien;

5.

Financial Supervision Commission, Insel Man;

6.

Jersey Financial Services Commission;

7.

Audit Oversight Board, Malaysia;

8.

Independent Regulatory Board for Auditors, Südafrika;

9.

Financial Services Commission, Südkorea, und Financial Supervisory Service, Südkorea;

10.

Financial Supervisory Commission, Taiwan;

11.

Securities and Exchange Commission, Thailand.

Artikel 2

Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlands oder Gebiets nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

Artikel 3

Für die in Artikel 1 Nummern 4 und 8 genannten zuständigen Stellen gilt dieser Beschluss bis zum 31. Juli 2019.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2016

Für die Kommission

Jonathan HILL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).


Berichtigungen

23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/23


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015 )

Seite 4, Anhang, Nummer 1.1.3.2 Buchstabe b:

Anstatt:

„sicherheitskontrolliertes aufgegebenes Gepäck“

muss es heißen:

„kontrolliertes aufgegebenes Gepäck“.

Seite 12, Anhang, Nummer 3.1.1.1:

Anstatt:

„dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug hatten“

muss es heißen:

„dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug gehabt haben könnten“.

Seite 28, Anhang, Nummer 6.3.2.6 erster Absatz:

Anstatt:

„zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung“

muss es heißen:

„zur Inspektion durch die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen der Sendung“.

Seite 32, Anhang, Nummer 6.5.6:

Anstatt:

„gemäß den ‚Luftverkehrs-Sicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender‘ bei einer Sendung“

muss es heißen:

„gemäß den ‚Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender‘ bei einer Sendung“.

Seite 109, Anhang, Nummer 8.0.2 zweiter und dritter Absatz:

Anstatt:

„Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚reglementierter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚bekannter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar an ein Luftfahrzeug, zu liefern.“

muss es heißen:

„Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚reglementierter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar zu einem Luftfahrzeug zu liefern.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚bekannter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar zu einem Luftfahrzeug, zu liefern.“

Seite 110, Anhang, Nummer 8.1.3.1 dritter Absatz:

Anstatt:

„Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar an Luftfahrzeuge liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur in ihre eigenen Luftfahrzeuge liefern.“

muss es heißen:

„Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar zu Luftfahrzeugen liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur zu ihren eigenen Luftfahrzeugen liefern.“

Seite 111, Anhang, Nummer 8.1.4.1:

Anstatt:

„nicht unmittelbar in Luftfahrzeuge“

muss es heißen:

„nicht unmittelbar zu Luftfahrzeugen“.

Seite 119, Anhang, Nummer 11.1.3 Buchstabe c:

Anstatt:

„die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“

muss es heißen:

„die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“.

Seite 124, Anhang, Nummer 11.2.3.9 erster Absatz, und Seite 125, Anhang, Nummer 11.2.3.10 erster Absatz:

Anstatt:

„andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen“

muss es heißen:

„Sicherheitskontrollen außer Kontrollen“.

Seite 128, Anhang, Nummer 11.6.2 Buchstabe a:

Anstatt:

„nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren zu erlangen“

muss es heißen:

„nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erlangen“.


23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/24


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/324 der Kommission vom 7. März 2016 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in allen Lebensmittelkategorien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 8. März 2016 )

Seite 3, Anhang, Nummer 2 zur Änderung von Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Der Titel der Lebensmittelkategorie 0 ‚Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind‘ wird durch folgende Fassung ersetzt:

‚0

Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen.‘“

muss es heißen:

„a)

Der Titel der Lebensmittelkategorie 0 ‚Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind‘ wird durch folgende Fassung ersetzt:

‚0

Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien außer Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen.‘“