|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
* |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 der Kommission vom 14. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Rafoxanid ( 1 ) |
|
|
|
|
||
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
* |
||
|
|
|
LEITLINIEN |
|
|
|
* |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/576 DER KOMMISSION
vom 14. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Rafoxanid“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
|
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
|
(3) |
Rafoxanid ist in dieser Tabelle derzeit als zulässiger Stoff für Rinder und Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. Die Geltungsdauer der für die Milch von Rindern und Schafen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmenge für diesen Stoff endete am 31. Dezember 2015. |
|
(4) |
Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) wurde ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstmenge für Rafoxanid in Milch von Rindern und Schafen gestellt. |
|
(5) |
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstmenge für Rafoxanid in Milch von Rindern und Schafen den Abschluss laufender wissenschaftlicher Studien ermöglichen würde, und hat daher empfohlen, die Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstmenge bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern. |
|
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Da die Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstmenge für Rafoxanid in Milch von Rindern und Schafen am 31. Dezember 2015 ausgelaufen ist und im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstmenge umgehend in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 gelten. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Rafoxanid folgende Fassung:
|
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
|
„Rafoxanid |
Rafoxanid |
Rinder |
30 μg/kg 30 μg/kg 10 μg/kg 40 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“ |
|
Schafe |
100 μg/kg 250 μg/kg 150 μg/kg 150 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren |
||||
|
Rinder, Schafe |
10 μg/kg |
Milch |
Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 31. Dezember 2017. |
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/577 DER KOMMISSION
vom 14. April 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
180,1 |
|
MA |
94,9 |
|
|
SN |
58,8 |
|
|
TR |
96,3 |
|
|
ZZ |
107,5 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
80,6 |
|
TR |
114,2 |
|
|
ZZ |
97,4 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
94,0 |
|
TR |
138,8 |
|
|
ZZ |
116,4 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
49,1 |
|
IL |
76,7 |
|
|
MA |
57,8 |
|
|
TR |
40,8 |
|
|
ZZ |
56,1 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
93,6 |
|
BR |
99,0 |
|
|
CL |
116,4 |
|
|
CN |
102,3 |
|
|
US |
148,8 |
|
|
ZA |
84,6 |
|
|
ZZ |
107,5 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
104,6 |
|
CL |
108,5 |
|
|
CN |
110,0 |
|
|
ZA |
103,7 |
|
|
ZZ |
106,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/578 DER KOMMISSION
vom 11. April 2016
zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Laut Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme (im Folgenden „das Arbeitsprogramm“). Das erste Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (2) angenommen. Dieses Programm ist zu aktualisieren. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU vorzunehmen sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, den Beschluss aufzuheben und zu ersetzen. |
|
(2) |
Das Arbeitsprogramm ist insbesondere für die Ausarbeitung der Übergangsmaßnahmen für die elektronischen Systeme und die Frist für die Inbetriebnahme der Systeme wichtig, die bis zum Datum der Anwendung des Zollkodex — dem 1. Mai 2016 — noch nicht betriebsbereit sind. Daher sind in dem Arbeitsprogramm die Übergangszeiträume für die elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) festzulegen. |
|
(3) |
Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen Plan für die Umsetzung der elektronischen Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten. |
|
(4) |
Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten allein („nationale Systeme“) oder in Zusammenarbeit mit der Kommission („europaweite Systeme“) vorbereiten und entwickeln sollten, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. Dieses Verzeichnis sollte sich auf das bestehende Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP), stützen, der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP entsprechend vorbereitet und entwickelt werden. |
|
(5) |
Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die entscheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten nennen. Die als „Startdatum der Inbetriebnahme“ genannten Datumsangaben sollten der jeweils früheste Zeitpunkt sein, ab dem die Mitgliedstaaten in der Lage sind, das neue elektronische System zu betreiben. Darüber hinaus sollte das Arbeitsprogramm als „Enddatum der Inbetriebnahme“ die spätesten Zeitpunkte festlegen, ab denen alle Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsbeteiligten die neuen oder aktualisierten elektronischen Systeme, die der Zollkodex erfordert, anwenden. Diese Zeitfenster sind für die Durchführung der Inbetriebnahme des Systems auf Ebene der Europäischen Union erforderlich. Bei der Dauer der Zeitfenster sollte der systemspezifische Bedarf berücksichtigt werden. |
|
(6) |
Die Fristen für die Inbetriebnahme der europaweiten Systeme sollten mittels konkreter Datumsangaben oder erforderlichenfalls anhand von Zeitfenstern festgelegt werden. Die Zeitfenster sollten auf den Zeitraum begrenzt werden, der erforderlich ist, um vom derzeit von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten benutzten System zum neuen System zu migrieren. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb dieser Zeitfenster beschließen können, wann sie die Migration ihrer eigenen Systeme einleiten und beenden und ab wann die Wirtschaftsbeteiligten die neuen Systeme benutzen und damit verbunden sein müssen. Das von jedem Mitgliedstaat festgelegte Enddatum sollte das Enddatum des Zeitraums sein, bis zu dem die Übergangsvorschriften für die jeweiligen elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angewendet werden. |
|
(7) |
Die Fristen für die Inbetriebnahme und Umstellung der nationalen Systeme sollten im Einklang mit den nationalen Projekt- und Migrationsplänen der Mitgliedstaaten festgelegt werden, da diese Systeme von nationalen IT-Umgebungen und Umständen abhängen. Das von jedem Mitgliedstaat festgelegte Enddatum sollte das Enddatum des Übergangszeitraums für die jeweiligen elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Aus Gründen der Transparenz und im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationale Planung vorlegen, und die Kommission sollte diese Planung auf der Europa-Website veröffentlichen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig die technischen Informationen übermittelt werden, die sie benötigen, um ihre eigenen Systeme erforderlichenfalls zu aktualisieren und sich den neuen oder aktualisierten Systemen anzuschließen und die neuen Bestimmungen und Datenanforderungen anzuwenden, während sie die in den nationalen Leitfäden für eine gute IT-Praxis enthaltenen Empfehlungen anwenden. |
|
(8) |
Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten im Hinblick auf ihre erwartete Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex festgelegten Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern. Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung von Anstrengungen und Ressourcen, dem Zusammenhang zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Das Arbeitsprogramm sollte die Entwicklung der elektronischen Systeme in unterschiedlichen Stadien regeln. Da eine große Zahl von Systemen und Schnittstellen entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden muss, sind angesichts der hohen Kosten für die vollständige Umsetzung des Arbeitsprogramms bis zum Jahr 2020 eine aufmerksame Begleitung und Kontrolle erforderlich. |
|
(9) |
Da die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden sollen, sollten Kommission und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme im Einklang mit dem Arbeitsprogramm erfolgen und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die vorgesehenen Systeme koordiniert und rechtzeitig zu planen, zu konzipieren, zu entwickeln und umzusetzen. |
|
(10) |
Das Arbeitsprogramm sollte gleichzeitig mit dem MASP aktualisiert und auf diesen abgestimmt werden, damit eine Synchronisierung der beiden Programme gewährleistet ist. Aufgrund des ehrgeizigen Charakters und der Komplexität der in den Jahren 2019 und 2020 zu vollendenden elektronische Systeme und der Tatsache, dass sich die Arbeiten nach derzeitiger Planung hauptsächlich auf diese beiden Jahre konzentrieren werden, muss bei künftigen Aktualisierungen des Arbeitsprogramms insbesondere auf die jährlichen Fortschritte geachtet werden. |
|
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Europäischen Union (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) wird, wie im Anhang dargelegt, angenommen.
Artikel 2
Durchführung
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung des Arbeitsprogramms zusammen.
(2) Die Entwicklung und Inbetriebnahme der einschlägigen elektronischen Systeme durch die Mitgliedstaaten hat bis zu den im Arbeitsprogramm festgelegten Endterminen für die jeweiligen Zeitfenster zu erfolgen.
(3) Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung der entsprechenden elektronischen Systeme werden im Einklang mit dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) verwaltet.
(4) Die Kommission verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten einvernehmlich Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu regeln, um die Projekte im Rahmen des Arbeitsprogramms einzuleiten. Gegebenenfalls wird die Kommission auch Konsultationen durchführen und die Ansichten der Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen.
Artikel 3
Aktualisierungen
(1) Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht und den tatsächlichen Fortschritten bei der Vorbereitung und Entwicklung der elektronischen Systeme Rechnung trägt, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.
(2) Um die Synchronisierung zwischen dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) zu gewährleisten, wird das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Artikel 4
Steuerung und Kommunikation
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen über die Planung sowie über Fortschritte bei der Umsetzung der einzelnen Systeme aus.
(2) Sechs Monate vor dem geplanten Termin für die Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Projekt- und Migrationspläne. Diese Pläne enthalten folgende Angaben:
|
— |
Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems; |
|
— |
Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; |
|
— |
Zeitpunkte der Inbetriebnahme des elektronischen Systems, einschließlich des Datums der Aufnahme des Betriebs, und gegebenenfalls Angabe des Zeitraums, in dem die Wirtschaftsbeteiligten ihre Systeme umstellen dürfen. |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der nationalen Projekt- und Migrationspläne.
(4) Die Kommission veröffentlicht die nationalen Projekt- und Migrationspläne auf ihrer Website.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsbeteiligten die technischen Spezifikationen bezüglich der externen Kommunikation des nationalen elektronischen Systems rechtzeitig zur Verfügung.
Artikel 5
Aufhebung
(1) Der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU wird aufgehoben.
(2) Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(6) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
ANHANG
Arbeitsprogramms zur Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme
I. EINFÜHRUNG IN DAS ARBEITSPROGRAMM
|
1. |
Das Arbeitsprogramm ist ein Instrument zur Unterstützung der Anwendung des Zollkodex im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der darin vorgesehenen elektronischen Systeme. |
|
2. |
In dem Arbeitsprogramm werden auch die Zeiträume festgelegt, in denen die Übergangsmaßnahmen bis zur Inbetriebnahme der neuen oder verbesserten elektronischen Systeme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angewendet werden. |
|
3. |
Der „entscheidende Meilenstein“ in Form eines Zieldatums für die technischen Spezifikationen ist das Datum, an dem eine stabile Version der technischen Spezifikationen vorliegt. Für die nationalen Systeme oder Bestandteile wird dieses Datum als Teil der veröffentlichten nationalen Projektplanung bekannt gegeben. |
|
4. |
Das Arbeitsprogramm enthält die folgenden „Inbetriebnahmezeitpunkte“ der europaweiten und nationalen Systeme:
Für die Zwecke von Buchstabe b ist das Datum in dem Fall, dass kein Zeitfenster (für Inbetriebnahme oder Migration) vorgesehen ist, mit dem Startdatum identisch. |
|
5. |
Für rein nationale Systeme oder spezifische nationale Komponenten eines umfassenderen unionsweiten Projekts können die Mitgliedstaaten die „Inbetriebnahmezeitpunkte“ sowie das Startdatum und das Enddatum eines Zeitfensters für die Inbetriebnahme im Einklang mit ihrer nationalen Projektplanung beschließen.
Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden nationalen Systeme oder spezifischen nationalen Komponenten:
|
|
6. |
Für europaweite Systeme mit einem Inbetriebnahmezeitfenster ohne einziges Umsetzungsdatum können die Mitgliedstaaten zu einem geeigneten Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitfensters mit der Inbetriebnahme beginnen und den Wirtschaftsbeteiligten innerhalb dieses Inbetriebnahmezeitfensters eine Frist für die Migration einräumen, sofern dies als erforderlich erachtet wird. Start- und Enddatum sind der Kommission mitzuteilen. Es ist eine sorgfältige Prüfung der sich auf die gemeinsame Domäne beziehenden Aspekte zu erwägen.
Absatz 1 bezieht sich auf die folgenden europaweiten Systeme:
|
|
7. |
Hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitsprogramms müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten der Komplexität aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten, von Variablen und von Annahmen gerecht werden. Das Planungsmanagement erfolgt anhand der im MASP ausgeführten Grundsätze.
Die Projekte werden in verschiedenen Phasen (Ausarbeitung, Aufbau, Erprobung, Migration, endgültiger Betrieb) durchgeführt. Welche Rolle die Kommission und die Mitgliedstaaten in den einzelnen Phasen spielen, hängt von der Art und der Architektur der Systeme und ihrer Komponenten oder Dienste ab, die in den detaillierten Projektbögen des MASP beschrieben sind. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Zieldatum für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen. Auf nationaler Ebene erstellte technische Spezifikationen für die nationalen Systeme oder Komponenten müssen zumindest in Bezug auf die Teile, die die externe Kommunikation mit den Wirtschaftsbeteiligten betreffen, rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese entsprechend planen und ihre Systeme und Schnittstellen anpassen können. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission verpflichten sich, die Systeme im Einklang mit der definierten Systemarchitektur und den Spezifikationen zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen. Die Tätigkeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Meilensteinen und Terminen. Des Weiteren arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Betroffenen zusammen. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind, und zwar spätestens am jeweiligen Enddatum gemäß dem Arbeitsprogramm oder gegebenenfalls gemäß den nationalen Plänen der Mitgliedstaaten. |
II. VERZEICHNIS DER PROJEKTE FÜR DIE ENTWICKLUNG UND INBETRIEBNAHME ELEKTRONISCHER SYSTEME
A. Vollständiges Verzeichnis
|
„EU-ZK-Projekte und entsprechende elektronische Systeme“ Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der für die Anwendung des EU-ZK erforderlichen elektronischen Systeme |
Rechtsgrundlage |
Entscheidender Meilenstein |
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme |
|||||||||
|
|
|
|
Startdatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (1) |
Enddatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems (2) = Ende der Übergangsfrist |
||||||||
|
1. EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX) Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, die Waren in die EU ausführen, bereitgestellt werden. Das europaweite System wird Daten über EU-Wirtschaftsbeteiligte erfassen, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen. Die erforderlichen Daten werden bis zum 31. Dezember 2017 schrittweise in das System eingegeben. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2015 |
1.1.2017 |
1.1.2017 |
||||||||
|
2. EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Durch das Projekt sollen das bestehende europaweite EvZTA-3-System und das System Surveillance 2 verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten:
Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt. In der ersten Phase wird erstens die Funktionalität bereitgestellt, um ab dem 1. März 2017 bis zur Umsetzung der in den Nummern 10 und 14 genannten Projekte schrittweise den nach dem EU-ZK erforderlichen Datensatz zu empfangen (Stufe 1) (spätestens bis zum 31. Dezember 2020), und zweitens auf der Grundlage des dann erforderlichen Anmeldungsdatensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen die Anforderungen an die Kontrolle der Verwendung von vZTA zu erfüllen (Stufe 2). In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für vZTA-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung des vZTA-Antrags und zum Empfang der vZTA-Entscheidung auf elektronischem Weg bereitgestellt. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2016 (Phase 1) |
1.3.2017 (Phase 1 — Stufe 1) |
1.3.2017 (Phase 1 — Stufe 1) |
||||||||
|
1.10.2017 (Phase 1 — Stufe 2) |
1.10.2017 (Phase 1 — Stufe 2) |
|||||||||||
|
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2016 (Phase 2) |
1.10.2018 (Phase 2) |
1.10.2018 (Phase 2) |
||||||||||
|
3. EU-ZK: Zollentscheidungen Durch das Projekt sollen die Abläufe bei der Beantragung einer Zollentscheidung, die Entscheidungsfindung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektronische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmonisiert werden. Das Projekt bezieht sich auf Entscheidungen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem Zollkodex getroffen werden, und deckt zentral auf Unionsebene entwickelte Systemkomponenten und die Verknüpfung mit nationalen Komponenten ab, für die sich die Mitgliedstaaten entschieden haben. Dieses europaweite System wird die Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs vereinfachen. Dieses europaweite System besteht aus einem Portal für EU-Unternehmen, einem Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und einem Kundenreferenzsystem. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q4 2015 |
2.10.2017 |
2.10.2017 |
||||||||
|
4. Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) Durch das Projekt sollen praxisbezogene Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zugang von Unternehmen als ein Service für Schnittstellen zwischen Nutzern und Systemen bereitgestellt werden, die in die elektronischen Zollsysteme gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten integriert werden. Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur werden in die Portale der betreffenden Systeme integriert; sie umfassen die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Der erste Einsatz soll zusammen mit dem System für EU-ZK: Zollentscheidungen erfolgen. Danach wird diese technische Voraussetzung für Authentifizierung und Nutzermanagement für die Nutzung in anderen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK: vZTA, EU-ZK: AEO-Upgrade, EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters und möglicherweise auch EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren zur Verfügung stehen. Die Inbetriebnahmezeitpunkte sind den einzelnen Projekten zu entnehmen. |
Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q4 2015 |
2.10.2017 |
2.10.2017 |
||||||||
|
5. EU-ZK: AEO-Upgrade Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften des EU-ZK die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden. In der ersten Phase des Projekts sollen die wichtigsten Verbesserungen des AEO-Systems im Hinblick auf die Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen umgesetzt werden. In der zweiten Phase wird das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und für die Wirtschaftsbeteiligten eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle zur Einreichung des vZTA-Antrags und zum Empfang der vZTA-Entscheidung auf elektronischem Weg bereitgestellt. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2016 |
1.3.2018 (Phase 1) |
1.3.2018 (Phase 1) |
||||||||
|
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2017 |
1.10.2019 (Phase 2) |
1.10.2019 (Phase 2) |
||||||||||
|
6. EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) — Upgrade Dieses Projekt beinhaltet ein kleineres Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die in der Union in Zollangelegenheiten tätig sind. |
Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2016 |
1.3.2018 |
1.3.2018 |
||||||||
|
7. EU-ZK: Surveillance 3 (Überwachung 3) Durch das Projekt soll das Überwachungssystem Surveillance 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen. Daher wird es weitere Möglichkeiten für Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2016 |
1.10.2018 |
1.10.2018 |
||||||||
|
8. EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS) Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um die folgenden elektronischen Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen: T2L/F und Warenmanifest (ausgestellt von einem Aussteller, der über keine Bewilligung verfügt). |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2017 |
1.3.2019 |
1.10.2019 |
||||||||
|
9. EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS) — Upgrade Ziel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden europaweiten NCTS an die neuen Anforderungen des EU-ZK wie die Registrierung von Ereignissen während der Beförderung und die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des EU-ZK sowie das Upgrade und die Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 226 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2017 |
1.10.2019 |
2.3.2020 |
||||||||
|
10. EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) Dieses Projekt zielt auf die Umsetzung der Anforderungen des EU-ZK bei Warenausfuhr und Warenausgang ab.
|
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 179 und 263 bis 276 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q3 2017 (Komponente 1) |
1.10.2019 (Komponente 1) |
2.3.2020 (Komponente 1) |
||||||||
|
Zieldatum für technische Spezifikationen = von den Mitgliedstaaten festzulegen (Komponente 2) |
1.3.2017 (Komponente 2) |
2.3.2020 (Komponente 2) |
||||||||||
|
11. EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren Mit diesem Projekt soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242 und 250 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q1 2018 |
2.3.2020 |
2.3.2020 |
||||||||
|
12. EU-ZK: Besondere Verfahren Mit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Die nationalen Systeme werden alle im Rahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umsetzen. Das Projekt wird in zwei Teilen durchgeführt.
Die Durchführung dieser Projekte erfolgt im Rahmen der unter den Nummern 10 und 14 genannten Projekte. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 215, 237 bis 242 und 250 bis 262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = von den Mitgliedstaaten festzulegen (für Komponente 1 und 2) |
1.3.2017 (Komponente 1) |
2.3.2020 (Komponente 1) |
||||||||
|
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen (Komponente 2) |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen (Komponente 2) |
|||||||||||
|
13. EU-ZK: Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellung der Waren (Gestellungsmitteilung) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß dem EU-ZK sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll. Das Projekt umfasst die Automatisierung von Verfahren auf nationaler Ebene. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 133 bis 152 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = von den Mitgliedstaaten festzulegen |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen |
||||||||
|
14. EU-ZK: Upgrade der nationalen Einfuhrsysteme Mit dem Projekt sollen alle Verfahrens- und Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem EU-ZK, die sich auf die Einfuhr beziehen (und nicht unter ein anderes der im Arbeitsprogramm festgelegten Projekte fallen), umgesetzt werden. Es bezieht sich hauptsächlich auf die Änderungen des Verfahrens der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Standardverfahren + Vereinfachungen), aber auch auf die Auswirkungen, die sich aus anderen Systemmigrationen ergeben. Das Projekt bezieht sich auf den nationalen Bereich für Einfuhren und schließt die nationalen Systeme für die Bearbeitung von Zollanmeldungen sowie andere Systeme wie nationale Buchführungs- und Zahlungssysteme ein. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 53, 56, 77 bis 80, 83 bis 87, 101 bis 105, 108 bis 109, 158 bis 187, 194 bis 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = von den Mitgliedstaaten festzulegen |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen |
||||||||
|
15. EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) Dieses Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden. Es betrifft ein europaweites System, das auf zentraler und nationaler Ebene entwickelte Komponenten enthält. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2018 |
1.10.2020 |
Einführungsplan als Teil der CCI-Projektdokumentation |
||||||||
|
16. EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) Mit diesem Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung der verschiedenen Arten von Sicherheitsleistungen gewährleistet werden.
|
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2018 (Komponente 1) |
1.10.2020 (Komponente 1) |
1.10.2020 (Komponente 1) |
||||||||
|
Zieldatum für technische Spezifikationen = von den Mitgliedstaaten festzulegen (Komponente 2) |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen (Komponente 2) |
Von den Mitgliedstaaten als Teil des nationalen Plans festzulegen (Komponente 2) |
||||||||||
|
17. EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem-Upgrade (ICS 2) Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette bei allen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität, Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung und die damit zusammenhängenden Risiken und Kontrolle (ENS + Lebenszyklus). Das Projekt soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Risikoanalyse erleichtern. Es wird zu einer völlig neuen Architektur des bestehenden europaweiten ICS-Systems führen. |
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, 46 und 127 bis 132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Zieldatum für technische Spezifikationen = Q2 2018 |
1.10.2020 |
Als Teil der ICS2-Projektdokumentation festzulegender Einführungsplan |
||||||||
B. Übersicht über das Verzeichnis
|
EU-ZK-Projekte für elektronische Systeme |
Inbetriebnahmezeitpunkte/Zeitfenster |
S1 2016 |
S2 2016 |
S1 2017 |
S2 2017 |
S1 2018 |
S2 2018 |
S1 2019 |
S2 2019 |
S1 2020 |
S2 2020 |
||
|
1.1.2017 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.3.2017 (Phase 1 — Stufe 1) 1.10.2017 (Phase 1 — Stufe 2) 1.10.2018 (Phase 2) |
|
|
Phase 1 (Stufe 1) |
Phase 1 (Stufe 2) |
|
Phase 2 |
|
|
|
|
||
|
2.10.2017 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
2.10.2017 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.3.2018 (Phase 1) 1.10.2019 (Phase 2) |
|
|
|
|
Phase 1 |
|
|
Phase 2 |
|
|
||
|
1.3.2018 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2018 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.3.2019 –1.10.2019 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2019 –2.3.2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2019 –2.3.2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.3.2017 –2.3.2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
2.3.2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Nationale Planung 1.3.2017-2.3.2020 Siehe auch Projekt 10 |
|
|
SP EXP |
SP EXP |
SP EXP |
SP EXP |
SP EXP |
SP EXP |
SP EXP |
|
||
|
Nationale Planung für SP IMP Siehe auch Projekt 14 |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
SP IMP |
||
|
Nationale Planung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Nationale Planung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2020 — Umsetzungsfahrplan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2020-1.10.2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Nationale Planung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
1.10.2020 — Umsetzungsfahrplan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Dieses Datum für den Beginn des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten das System benutzen können.
(2) Dieses Datum für das Ende des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem spätesten Zeitpunkt, zu dem das System voll einsatzfähig sein sollte, und dem spätesten Zeitpunkt, bis zu dem alle Wirtschaftsbeteiligten migriert sein sollten. Dieses Datum wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und entspricht dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Übergangsphase. Dieses Datum darf nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen.
LEITLINIEN
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/21 |
LEITLINIE (EU) 2016/579 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. März 2016
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (EZB/2016/6)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 2. April 2015 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/15) (1), mit der die Leitlinie EZB/2012/27 (2) zur Berücksichtigung des Umstands geändert wurde, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets Dienstleistungen zur Selbstbesicherung (Auto-collateralisation) sowie die Abwicklung in Zentralbankgeld mittels TARGET2-Securities (T2S) anbieten. |
|
(2) |
Bei der Anwendung der Leitlinie EZB/2012/27 sind mehrere Punkte aufgetreten, für die eine Klarstellung anzustreben ist, insbesondere im Hinblick auf das Angebot von Auto-collateralisation-Diensten und die Abwicklung in Zentralbankgeld durch die NZBen. |
|
(3) |
Der EZB-Rat ist aufgrund seiner Befugnisse der Ebene 1 Inhaber von TARGET2 und kann beratende Gremien einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerung und dem Betrieb von TARGET2 unterstützen. |
|
(4) |
Darüber hinaus sollten technische und operative Leitungsaufgaben, die mit TARGET2 verbunden sind, einem Organ übertragen werden, das vom EZB-Rat eingerichtet wird. |
|
(5) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2012/27 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der folgende Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a TARGET2-Transaktionen Für die nachstehenden Transaktionen verwenden die nationalen Zentralbanken (NZBen) stets TARGET2-Konten:
(*1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3) (Leitlinie allgemeine Dokumentation).“ " |
|
2. |
Artikel 2 Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25. ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem PM-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto oder gesperrter Mittel auf dem Geldkonto;“. |
|
3. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Leitungsstrukturen (1) Unbeschadet des Artikels 8 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) beruht die Steuerung von TARGET2 auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur. Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), einem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 und den Anbieter-NZBen (Ebene 3) übertragen sind, sind in Anhang I dargelegt. (2) Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET2 zuständig. Die Aufgaben der Ebene 1 fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des EZB-Rates. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme des ESZB (PSSC) unterstützt die Ebene 1 in allen Angelegenheiten, die Bezug zu TARGET2 haben. (3) Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Zentralbanken des Eurosystems innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 2 zuständig. Der EZB-Rat richtet auf Ebene 2 eine Stelle ein, der die Zentralbanken des Eurosystems bestimmte technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2 übertragen. (4) Die Zentralbanken des Eurosystems regeln ihre interne Organisation durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen. (5) Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Anbieter-NZBen innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig. (6) Die Anbieter-NZBen schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste, die die Anbieter-NZBen für die Zentralbanken des Eurosystems erbringen. Diese Vereinbarung schließt, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein. (7) Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarung wird in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.“ |
|
4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen. |
|
6. |
Die Anhänge I, II, IIa, III, IIIa, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 15. April 2016 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank (EZB) die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 1. April 2016 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (EZB/2015/15) (ABl. L 155 vom 19.6.2015, S. 38).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I, II, IIa, III, IIIa, IV und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Anhang IIa wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Anhang IIIa wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „18. Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung
|
|
7. |
Anhang V Anlage IIA Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
(*1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
(*2) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“ “
Berichtigungen
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/34 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2448 des Rates vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 30. Dezember 2015 )
Seite 4, Anhang, Zeile *09.2684:
Anstatt:
|
„*09.2684 |
ex 2916 39 90 |
28 |
2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5) |
01.07-31.12 |
125 Tonnen |
0 %“ |
muss es heißen:
|
„*09.2684 |
ex 2916 39 90 |
28 |
2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5) |
01.01.-31.12 |
250 Tonnen |
0 %“ |
|
15.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/34 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
( Amtsblatt der Europäischen Union L 338 vom 23. Dezember 2003 )
Seite 16, Artikel 59 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Unbeschadet der Artikel 60, 61, 62 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.“
muss es heißen:
„(1) Unbeschadet der Artikel 60, 63, 64 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.“