ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 826) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/232 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt, die besondere Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände enthält. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um die Wirksamkeit der Tätigkeit solcher Organisationen und Vereinigungen in dem neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften erlassen werden. |
(2) |
Besondere Vorschriften für bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern gelten bereits in den Sektoren Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnisse sowie Olivenöl und Tafeloliven. Zur Wahrung der Kontinuität sollten die besonderen Vorschriften für diese Sektoren weiterhin gelten. Für die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die nicht unter die genannten besonderen Vorschriften fallen, sollte die vorliegende delegierte Verordnung gelten. |
(3) |
Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gestatten, in den Sektoren, in denen die Kommission eine Auslagerung für zulässig erklärt hat, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern. Gegenwärtig ist eine Auslagerung in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Olivenöl und Tafeloliven möglich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und der Vorteile, die eine Auslagerung bestimmter Tätigkeiten für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder bringen kann, sollte diese Möglichkeit allen Sektoren offenstehen. |
(4) |
Es sollten Vorschriften zur Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände sowie Vorschriften zur Klärung der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sollte für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem diese Organisationen und Vereinigungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügen. Über die Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände sollte der Mitgliedstaat entscheiden, in dem sich der Sitz des Branchenverbands befindet. |
(5) |
Es sollten Vorschriften zur Einrichtung von Amtshilfe im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein länderübergreifender Branchenverband die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind auch notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann. Gleichzeitig können die zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Hilfe auf Anfrage Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, in denen Mitglieder solcher Organisationen oder Vereinigungen ansässig sind. |
(6) |
Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zum Zweck der Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Gewährleistung eines harmonisierten und vereinfachten Ansatzes sollte festgelegt werden, welche Informationen erforderlich sind, wenn Entscheidungen über die Genehmigung der Auslagerung und über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands mitgeteilt werden. |
(7) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 (3) und (EG) Nr. 709/2008 der Kommission (4) enthalten Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände. Manche Bestimmungen dieser Verordnungen sind veraltet oder wurden nie angewendet. Um die Kohärenz mit den neuen Rechtsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu gewährleisten, sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern. Sie gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen:
a) |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (5) hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse; |
b) |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission (6) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission (7) hinsichtlich des Sektors Milch und Milcherzeugnisse und |
c) |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission (8) hinsichtlich des Sektors Olivenöl und Tafeloliven. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; |
b) |
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; |
c) |
„länderübergreifender Branchenverband“ jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind. |
Artikel 3
Auslagerung
1. Die Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten eine Auslagerung gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten können, sind in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt.
2. Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten auslagern, müssen einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die durchgeführte Tätigkeit kontrolliert und überwacht.
Artikel 4
Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen
1. Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung.
2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen.
3. Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen.
4. Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 5
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr mit:
a) |
Entscheidungen über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, einschließlich des Datums der Entscheidung und der betreffenden Namen und Sektoren, sowie eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung; |
b) |
bezüglich anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Wert der vermarktbaren Erzeugung. |
Artikel 6
Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 und (EG) Nr. 709/2008 werden aufgehoben.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 223/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 10).
(4) Verordnung (EG) Nr. 709/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 23).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 8).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55).
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/233 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Guijuelo (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Guijuelo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Guijuelo“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/234 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2016
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salam de Sibiu (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Rumäniens auf Eintragung der Bezeichnung „Salam de Sibiu“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Salam de Sibiu“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Salam de Sibiu“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 329 vom 6.10.2015, S. 20.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/7 |
VERORDNUNG (EU) 2016/235 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden die Spirituosen der Kategorie 32, „Likör“, durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein hergestellt. Die für diese Spirituosenkategorie charakteristischen grundlegenden organoleptischen Eigenschaften setzen jedoch nicht voraus, dass sowohl eine Aromatisierung als auch ein Zusatz von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln erfolgen. Die Anwendung eines der beiden Verfahren reicht aus, um ein Erzeugnis mit Eigenschaften herzustellen, die den allgemeinen Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich eines Likörs gerecht werden. Die Vermarktung von Spirituosen, die entweder durch die Aromatisierung von Ethylalkohol oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon oder aber unter Zusatz von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wurden, in der Kategorie 32, „Likör“, sollte deshalb genehmigt werden. |
(2) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erhält Kategorie 32 Buchstabe a Ziffer ii folgende Fassung:
„ii) |
die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromastoff(en), Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wird.“ |
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/236 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
86,9 |
IL |
283,6 |
|
MA |
97,2 |
|
SN |
172,2 |
|
TN |
107,9 |
|
TR |
102,0 |
|
ZZ |
141,6 |
|
0707 00 05 |
MA |
84,3 |
TR |
183,9 |
|
ZZ |
134,1 |
|
0709 91 00 |
TN |
173,6 |
ZZ |
173,6 |
|
0709 93 10 |
MA |
44,6 |
TR |
164,5 |
|
ZZ |
105,0 |
|
0805 10 20 |
CL |
98,4 |
EG |
45,1 |
|
IL |
62,6 |
|
MA |
58,5 |
|
TN |
50,3 |
|
TR |
60,8 |
|
ZZ |
62,6 |
|
0805 20 10 |
IL |
124,1 |
MA |
86,5 |
|
TR |
84,6 |
|
ZZ |
98,4 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
68,8 |
IL |
140,8 |
|
MA |
121,2 |
|
TR |
60,5 |
|
ZZ |
97,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
91,9 |
IL |
96,1 |
|
MA |
74,1 |
|
TR |
92,9 |
|
ZZ |
88,8 |
|
0808 10 80 |
CL |
93,3 |
US |
110,4 |
|
ZZ |
101,9 |
|
0808 30 90 |
CL |
235,9 |
CN |
89,3 |
|
TR |
81,0 |
|
ZA |
100,9 |
|
ZZ |
126,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/237 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2016
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 826)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem sich die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) in Frankreich ausgebreitet und die zuständige französische Behörde ein großes weiteres Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszone herum abgegrenzt hatte. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten Frankreichs. |
(2) |
Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 zufolge muss das von Frankreich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet ferner mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführt sind. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission (5) geändert, um das von Frankreich abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet infolge weiterer HPAI-Ausbrüche in diesem Mitgliedstaat auszuweiten. |
(4) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/42 kam es zu weiteren HPAI-Ausbrüchen in Frankreich; Frankreich hat daher eine rigorose Strategie zur Bekämpfung der HPAI umgesetzt und unter anderem die als weiteres Restriktionsgebiet abgegrenzten Gebiete, in denen tierseuchenrechtliche Beschränkungen für die Verbringung von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen gelten, deutlich ausgeweitet. |
(5) |
Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen des weiteren Restriktionsgebiets, das nun von der zuständigen französischen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurde, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden. |
(6) |
Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das ausgeweitete weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzuschreiben. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 17. Februar 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 11 vom 16.1.2016, S. 10).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Name (Nr. Departement) |
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FR |
Frankreich |
Das Gebiet umfasst folgende Departements: |
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DORDOGNE (24) GERS (32) GIRONDE (33) HAUTE-VIENNE (87) HAUTES-PYRÉNÉES (65) LANDES (40) LOT-ET-GARONNE (47) PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64) LOT (46) HAUTE-GARONNE (31) ARIÈGE (09) AVEYRON (12) CORRÈZE (19) TARN (81) TARN-ET-GARONNE (82) |
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|
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Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements: |
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im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde: |
16254 |
PALLUAUD |
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im Departement AUDE (11) die Gemeinden: |
11002 11009 11011 11026 11030 11033 11049 11052 11054 11056 11057 11070 11072 11074 11075 11076 11079 11087 11089 11114 11115 11134 11136 11138 11149 11150 11154 11156 11159 11162 11166 11174 11175 11178 11180 11181 11182 11184 11189 11192 11194 11195 11196 11200 11205 11208 11218 11221 11222 11225 11226 11231 11232 11234 11236 11238 11239 11243 11252 11253 11259 11268 11275 11277 11278 11281 11283 11284 11290 11291 11292 11297 11300 11308 11312 11313 11319 11331 11334 11339 11348 11356 11357 11359 11361 11362 11365 11367 11368 11371 11372 11382 11383 11385 11391 11395 11399 11404 11407 11411 11413 11418 11419 11428 11430 11434 11438 11439 |
AIROUX ALZONNE ARAGON BARAIGNE BELFLOU BELPECH BRAM BROUSSES-ET-VILLARET LES BRUNELS CABRESPINE CAHUZAC CARLIPA LA CASSAIGNE LES CASSES CASTANS CASTELNAUDARY CAUDEBRONDE CAZALRENOUX CENNE-MONESTIES CUMIES CUXAC-CABARDES FAJAC-LA-RELENQUE FANJEAUX FENDEILLE FONTERS-DU-RAZES FONTIERS-CABARDES FOURNES-CABARDES FRAISSE-CABARDES GAJA-LA-SELVE GENERVILLE GOURVIEILLE LES ILHES ISSEL LABASTIDE-D'ANJOU LABASTIDE-ESPARBAIRENQUE LABECEDE-LAURAGAIS LACOMBE LAFAGE LAPRADE LASBORDES LASTOURS LAURABUC LAURAC LESPINASSIERE LIMOUSIS LA LOUVIERE-LAURAGAIS MARQUEIN LES MARTYS MAS-CABARDES MAS-SAINTES-PUELLES MAYREVILLE MEZERVILLE MIRAVAL-CABARDES MIREVAL-LAURAGAIS MOLANDIER MOLLEVILLE MONTAURIOL MONTFERRAND MONTMAUR MONTOLIEU MOUSSOULENS ORSANS PAYRA-SUR-L'HERS PECHARIC-ET-LE-PY PECH-LUNA PEXIORA PEYREFITTE-SUR-L'HERS PEYRENS PLAIGNE PLAVILLA LA POMAREDE PRADELLES-CABARDES PUGINIER RAISSAC-SUR-LAMPY RIBOUISSE RICAUD ROQUEFERE SAINT-AMANS SAINTE-CAMELLE SAINT-DENIS SAINT-JULIEN-DE-BRIOLA SAINT-MARTIN-LALANDE SAINT-MARTIN-LE-VIEIL SAINT-MICHEL-DE-LANES SAINT-PAPOUL SAINT-PAULET SAINT-SERNIN SAISSAC SALLELES-CABARDES SALLES-SUR-L'HERS SALSIGNE SOUILHANELS SOUILHE SOUPEX LA TOURETTE-CABARDES TRASSANEL TREVILLE VENTENAC-CABARDES VERDUN-EN-LAURAGAIS VILLANIERE VILLARDONNEL VILLASAVARY VILLAUTOU VILLEMAGNE VILLENEUVE-LA-COMPTAL VILLEPINTE VILLESISCLE VILLESPY |
|
|
im Departement CANTAL (15) die Gemeinden: |
15003 15011 15012 15014 15016 15018 15021 15024 15027 15028 15029 15030 15036 15046 15056 15057 15058 15064 15071 15072 15074 15076 15082 15083 15084 15085 15087 15088 15089 15090 15093 15094 15103 15104 15117 15118 15120 15122 15134 15135 15136 15140 15143 15144 15147 15150 15153 15156 15157 15160 15163 15165 15166 15167 15172 15175 15179 15181 15182 15183 15184 15186 15189 15191 15194 15196 15200 15204 15211 15212 15214 15215 15217 15221 15222 15224 15226 15228 15233 15234 15242 15255 15257 15260 15264 15266 15267 15268 15269 |
ALLY ARNAC ARPAJON-SUR-CERE AURILLAC AYRENS BARRIAC-LES-BOSQUETS BOISSET BRAGEAC CALVINET CARLAT CASSANIOUZE CAYROLS CHALVIGNAC CHAUSSENAC CRANDELLES CROS-DE-MONTVERT CROS-DE-RONESQUE ESCORAILLES FOURNOULES FREIX-ANGLARDS GIOU-DE-MAMOU GLENAT JUNHAC JUSSAC LABESSERETTE LABROUSSE LACAPELLE-DEL-FRAISSE LACAPELLE-VIESCAMP LADINHAC LAFEUILLADE-EN-VEZIE LAPEYRUGUE LAROQUEBROU LEUCAMP LEYNHAC MARCOLES MARMANHAC MAURIAC MAURS MONTSALVY MONTVERT MOURJOU NAUCELLES NIEUDAN OMPS PARLAN PERS PLEAUX PRUNET QUEZAC REILHAC ROANNES-SAINT-MARY ROUFFIAC ROUMEGOUX ROUZIERS SAINT-ANTOINE SAINT-CERNIN SAINT-CIRGUES-DE-MALBERT SAINT-CONSTANT SAINT-ETIENNE-CANTALES SAINT-ETIENNE-DE-CARLAT SAINT-ETIENNE-DE-MAURS SAINTE-EULALIE SAINT-GERONS SAINT-ILLIDE SAINT-JULIEN-DE-TOURSAC SAINT-MAMET-LA-SALVETAT SAINT-MARTIN-CANTALES SAINT-PAUL-DES-LANDES SAINT-SANTIN-CANTALES SAINT-SANTIN-DE-MAURS SAINT-SAURY SAINT-SIMON SAINT-VICTOR SANSAC-DE-MARMIESSE SANSAC-VEINAZES LA SEGALASSIERE SENEZERGUES SIRAN TEISSIERES-DE-CORNET TEISSIERES-LES-BOULIES LE TRIOULOU VEZAC VEZELS-ROUSSY VIEILLEVIE VITRAC YOLET YTRAC LE ROUGET BESSE“ |
Berichtigungen
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/20 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 18. Juli 2009 )
Seite 110, Artikel 26 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.“
muss es heißen:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.“
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/20 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 22. Dezember 2009 )
Seite 68, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.“
muss es heißen:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.“
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/20 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau
Seite 31, Artikel 11 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.“
muss es heißen:
„Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.“