ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
10. Februar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/171 der Kommission vom 20. November 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/173 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aachener Weihnachts-Leberwurst/Oecher Weihnachtsleberwurst (g.g.A.))

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/174 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 670)  ( 1 )

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/176 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122] ( ABl. L 23 vom 29.1.2016 )

38

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2016 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121] ( ABl. L 23 vom 29.1.2016 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/171 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Absatz 4 der Empfehlung 14-01 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für tropischen Thunfisch heißt es, dass es Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von trophischem Thunfisch zugelassenen Schiffe eingetragen sind, grundsätzlich nicht erlaubt ist, Großaugenthun und/oder Gelbflossenthun aus dem ICCAT-Übereinkommensgebiet zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umsetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (2) wird diese ICCAT-Vorschrift von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen, allerdings nur in Bezug auf Großaugenthun. Da in der Praxis Beifänge von Gelbflossenthun in anderen der Anlandeverpflichtung unterliegenden Fischereien, die nicht gezielt Gelbflossenthun befischen, möglich sind, sollte Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 dahingehend geändert werden, dass neben Großaugenthun auch Gelbflossenthun unter diese Regelung fällt.

(2)

In Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 ist eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun unterhalb der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) vorgesehen. Die Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 liegt bei 30 kg oder 115 cm. In Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung sind jedoch andere Mindestgrößen für Roten Thun festgesetzt, der i) im Ostatlantik mit Köderschiffen und Schleppanglern gefangen wird; ii) im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird und iii) im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird. Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 sollte dahingehend geändert werden, dass die Mindestgrößen unterhalb von 30 kg oder 115 cm gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgenommen werden.

(3)

Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 sieht für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Nordatlantik Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Da Absatz 9 der ICCAT-Empfehlung 13-02 zur Erhaltung von nordatlantischem Schwertfisch für Schwertfisch gilt, der im gesamten Atlantik gefangen oder angelandet wird, sollte dieser Artikel dahingehend geändert werden, dass er für den gesamten Atlantik gilt.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Großaugenthun und Gelbflossenthun

1.   Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.

2.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn

a)

er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder

b)

er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).


10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/172 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse.

(2)

Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse.

(3)

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen.

(4)

Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).


ANHANG

Bezeichnung

Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

(falls vorhanden)

Definition des Energieerzeugnisses

(falls keine Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 vorhanden)

Aus der Natur entnommene Energieformen

 

Der natürlichen Umgebung im Rahmen von Produktionstätigkeiten entnommene oder direkt in der Produktion verwendete Energieflüsse

N01

Fossile nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen

 

Fossilen Energiequellen (Vorkommen von Erdöl, Erdgas, Steinkohle und Torf) in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse

N02

Nukleare nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen

 

Mineralischen Ressourcen in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Flüsse verwertbarer nuklearer Energie

N03

Wasserbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall hydrokinetische Energie

N04

Windbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Wind gewonnene kinetische Energie

N05

Solarbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Sonneneinstrahlung gewonnene Energie

N06

Biomassebasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall biomassebasierte Energie

N07

Sonstige aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall nicht unter N03, N04, N05 und N06 erwähnte Quellen (z. B. geothermische Energie, Wellenenergie, Gezeitenenergie)

Energieerzeugnisse

 

Produktionswert der durch Produktionstätigkeiten erzeugten Energieflüsse (im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG))

P08

Steinkohle

1.1-1.

Anthrazit

1.1-2.

Kokskohle

1.1-3.

Sonstige bituminöse Kohle (Kesselkohle)

 

P09

Braunkohle und Torf

1.1-4.

Subbituminöse Kohle

1.1-5.

Braunkohle

1.1-15.

Torf

1.1-17.

Ölschiefer und Ölsande

 

P10

Abgeleitete Gase (= industriell erzeugte Gase ohne Biogas)

1.1-11.

Ortsgas

1.1-12.

Kokereigas

1.1-13.

Hochofengas

1.1-14.

Sonstiges Konvertergas

 

P11

Sekundäre Kohleerzeugnisse (Koks, Kohlenteer, Steinkohlenbriketts, BKB und Torferzeugnisse)

1.1-6.

Steinkohlenbriketts

1.1-7.

Kokereikoks

1.1-8.

Gaskoks

1.1-9.

Kohlenteer

1.1-10.

BKB (Braunkohlenbriketts)

1.1-16.

Torferzeugnisse

 

P12

Rohöl, Erdgaskondensate (NGL) und sonstige Kohlenwasserstoffe (ohne Biokomponenten)

4.1-1.

Rohöl

4.1-2.

NGL

4.1-5.

Sonstige Kohlenwasserstoffe

 

P13

Erdgas (ohne Biokomponenten)

2.1 —

Erdgas

 

P14

Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten)

4.1-10.

Motorenbenzin

4.1-11.

Flugbenzin

 

P15

Kerosine und Flugturbinenkraftstoffe (ohne Biokomponenten)

4.1-12.

Flugturbinenkraftstoff auf Naphtabasis

4.1-13.

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (ohne Biokomponenten)

4.1-14.

Sonstiges Kerosin

 

P16

Naphta

4.1-9.

Naphta

 

P17

Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten)

4.1-15.1.

Kraftfahrzeug-Diesel

 

P18

Heizöl und sonstiges Gasöl (ohne Biokomponenten)

4.1-15.2.

Heizöl und sonstiges Gasöl

 

P19

Rückstandsheizöl

4.1-16.1.

Heizöl — schwefelarm

4.1-16.2.

Heizöl — mit hohem Schwefelgehalt

 

P20

Raffineriegas, Ethan und Flüssiggas (LPG)

4.1-6.

Raffineriegas (nicht verflüssigt)

4.1-7.

Ethan

4.1-8.

LPG (Flüssiggas)

 

P21

Andere Mineralölerzeugnisse einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate und Raffinerieeinsatzmaterial

4.1-4.

Zusatzstoffe/Oxigenate

4.1-3.

Raffinerieeinsatzmaterial

4.1-17.

Testbenzin und Industriebrennstoffe

4.1-18.

Schmierstoffe

4.1-19.

Bitumen

4.1-21.

Petrolkoks

4.1-20.

Paraffinwachse

4.1-22.

Sonstige Mineralölerzeugnisse

 

P22

Nuklearbrennstoff

3.2.1-1.1.

Nuklearenergie

 

P23

Brennholz, Holzrückstände und andere feste Biobrennstoffe, Holzkohle

5.1-8,1.

Holzkohle

5.2.7-1.1.

Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

5.2.7-1.2.

Schwarzlauge

5.2.7-1.3.

Bagasse

5.2.7-1.4.

Tierische Abfälle

5.2.7-1.5.

Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

 

P24

Flüssige Biobrennstoffe

5.1-10,1.

Biobenzin

5.1-10,2.

Biodiesel

5.1-10,3.

Bio-Flugbenzin

5.1-10,4.

Sonstige flüssige Biobrennstoffe

 

P25

Biogas

5.2.7-2.1.

Deponiegas

5.2.7-2.2.

Klärschlammgas

5.2.7-2.3.

Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

5.2.7-3.

Biogase aus thermischen Prozessen

 

P26

Elektrizität

3.1.

Elektrizität

 

P27

Abgeleitete Wärme

3.1.

Sekundäre Wärme

5.1-2.

Geothermie

5.1-3.

Solarthermie

 

Energieresiduen

 

Energieflüsse, enthalten in Nicht-Produkten, die bei Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen entsorgt, fortgeleitet oder emittiert werden

R28

Erneuerbare Abfälle

5.1-7.1.

Siedlungsabfälle (erneuerbar)

 

R29

Nicht erneuerbare Abfälle

5.1-6.

Industrieabfälle (nicht erneuerbar)

5.1-7.2.

Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

 

R30

Energieverluste aller Art (bei der Gewinnung, Verteilung, Lagerung, Transformation sowie dissipative Wärme nach Endnutzung)

 

Energieflüsse (hauptsächlich in Form dissipativer Wärme), die durch wirtschaftliche Tätigkeiten in die Umwelt entsorgt oder durch Fortleitung oder Emission in die Umwelt gelangen

R31

In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung enthaltene Energie

 

In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung (Schmierstoffe, Bitumen) enthaltene Energieflüsse


10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/173 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aachener Weihnachts-Leberwurst/Oecher Weihnachtsleberwurst (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 312 vom 22.9.2015, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/174 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

253,6

IL

236,2

MA

91,3

TR

116,3

ZZ

174,4

0707 00 05

MA

85,0

TR

182,4

ZZ

133,7

0709 91 00

EG

194,3

ZZ

194,3

0709 93 10

MA

33,6

TR

158,4

ZZ

96,0

0805 10 20

EG

45,5

MA

59,2

TN

46,2

TR

47,6

ZZ

49,6

0805 20 10

IL

127,8

MA

87,0

ZZ

107,4

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

EG

72,6

IL

156,9

JM

156,4

MA

118,2

TR

65,1

ZZ

113,8

0805 50 10

TR

99,6

ZZ

99,6

0808 10 80

CA

138,9

CL

88,1

US

146,9

ZZ

124,6

0808 30 90

CL

181,1

CN

93,5

TR

81,0

ZA

110,4

ZZ

116,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/175 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 670)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Spanien die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt und von LIDL Supermercados S.A.U., Spanien vertrieben wird.

(2)

Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung des Hochdruckreinigers mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Richtlinie 2006/42/EG („Elektrische Energieversorgung“) muss eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 („Statische Elektrizität“) muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, und/oder mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein.

(4)

In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-67-2009 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335-2-67:2002 + A1:2005, modifiziert)“ Bezug genommen.

(5)

Den spanischen Behörden zufolge weist der Hochdruckreiniger folgende Mängel auf:

Der Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser sei niedriger als der für Handgeräte erforderliche Schutzgrad IPX7, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 6.2 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009 im Hinblick auf Handgeräte;

das Stromkabel sei weniger als 15 m lang, was wiederum zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 25.7 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009 im Hinblick auf Handgeräte;

der Hochdruckreiniger habe eine Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege und durch die Flüssigkeit an aktive Teile gelangen könnte, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 22.101 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009.

(6)

Die Kommission ersuchte den Hersteller, Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG, sowie den Vertreiber, LIDL Supermercados S.A.U., um Stellungnahme zu der von Spanien ergriffenen Maßnahme.

(7)

Es ging keine Antwort des Herstellers ein. Der Vertreiber war der Antwort seines Vertreters zufolge der Auffassung, dass es sich bei dem Gerät um ein tragbares Gerät handle und dass geringere technische Anforderungen, ein niedrigerer Schutzgrad und ein kürzeres Stromkabel mit den für tragbare Geräte geltenden Vorschriften übereinstimmten. Die von den spanischen Behörden aufgeführten Mängel entsprächen jedoch den Anforderungen für Handgeräte. Hinsichtlich der Öffnung war der Vertreiber der Ansicht, dass der Vorschrift entsprochen sei, da der Hochdruckreiniger in einer Höhe von weniger als 60 mm über dem Boden keine aktiven Teile aufweise.

(8)

Den vorliegenden Unterlagen zufolge standen die unterschiedlichen technischen Sicherheitsanforderungen, die die spanischen Behörden bzw. der Vertreiber geltend machten, in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Hochdruckreiniger als Handgerät oder als tragbares Gerät gemäß der harmonisierten Norm EN 60335-1 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ einzuordnen ist. Darüber hinaus ist die Norm EN 60335-2-67 in Verbindung mit EN 60335-1 heranzuziehen.

(9)

Die Prüfung der von den spanischen Behörden vorgelegten Nachweise und der vom Vertreiber vorgelegten Unterlagen führte zu dem Schluss, dass es sich bei dem Hochdruckreiniger um ein Gerät mit doppeltem Verwendungszweck handelt, d. h. er kann nicht nur als tragbares Gerät verwendet werden, wie es der Vertreiber angibt, sondern auch als Handgerät im Sinne der spanischen Behörden. In jedem Fall könnte, selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, der Hochdruckreiniger sei ein tragbares Gerät, seine Verwendung als Handgerät als eine „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ im Sinne der Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2 und 1.7.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG angesehen werden; in diesen Abschnitten ist vorgeschrieben, dass der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung sowie jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen muss. Der Hochdruckreiniger sollte daher auf jeden Fall den höheren technischen Sicherheitsanforderungen für Handgeräte entsprechen.

(10)

Somit entspricht der Hochdruckreiniger vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt wird und von LIDL Supermercados, S.A.U., Spanien, vertrieben wird, nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG. Die Nichtübereinstimmung führt zu gravierenden Verletzungsrisiken für die Anwender. Die von Spanien ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des Hochdruckreinigers vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt wird und von LIDL Supermercados, S.A.U., Spanien, vertrieben wird, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/176 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2016

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Maßnahmen galten für alle ausführenden Hersteller von Weinsäure mit Ursprung in der VR China, mit Ausnahme von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, für den ein Zollsatz von null angewandt wurde.

(2)

Im Einklang mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (3) (im Folgenden „Bericht des WTO-Berufungsgremiums“) wurde der chinesische ausführende Hersteller Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 des Rates (4) von weiteren Überprüfungen der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten Maßnahmen ausgeschlossen.

(3)

Die ursprünglichen Maßnahmen waren anschließend Gegenstand verschiedener Überprüfungsuntersuchungen (5). Infolgedessen gelten ein landesweiter Zollsatz von 34,9 % und zwei unternehmensspezifische Zollsätze für zwei chinesische ausführende Hersteller von 4,7 % bzw. 10,1 % (6).

(4)

Eine frühere, auf Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd beschränkte Untersuchung wurde am 29. Juli 2011 eingeleitet (7). Nach Rücknahme des Antrags wurde das Verfahren mit dem Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2012 (8) ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt.

1.2.   EINLEITUNG DER UNTERSUCHUNG

(5)

Am 4. Dezember 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine auf Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd (im Folgenden „Bioking“ oder „ausführender Hersteller“) beschränkte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (9).

(6)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 21. Oktober 2014 von vier Unionsherstellern von Weinsäure, Distillerie Bonollo S.r.l., Caviro Distillerie S.r.l., Industria Chimica Valenzana S.p.a. und Distilleries Mazzari S.p.a. (im Folgenden „die Antragsteller“), gestellt worden war, auf die zusammen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Weinsäure entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigen die Einleitung der Untersuchung.

(7)

Nach der Einleitung beantragte der ausführende Hersteller eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren. Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die Kommission durch die Einleitung einer neuen Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung gegenüber einem einzelnen Unternehmen das Grundprinzip des Artikels VI GATT und des Artikels 5.8 WTO-Antidumpingübereinkommen (10) (im Folgenden „WTO-ADÜ“) verletze, da Antidumpinguntersuchungen gegenüber Drittländern als Ganzes durchzuführen seien. Insbesondere wurde vorgebracht, dass diese Untersuchung die Wirkung einer Interimsüberprüfung habe und somit dem in Erwägungsgrund 2 genannten Bericht des WTO-Berufungsgremiums zuwiderlaufe.

(8)

Handelsschutzuntersuchungen werden in der Tat eher gegenüber Drittländern als Ganzes als gegenüber einzelnen Unternehmen durchgeführt. Im vorliegenden Fall wird die Untersuchung ausnahmsweise gegenüber einem einzelnen Unternehmen nach Artikel 5 der Grundverordnung und nicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung eingeleitet, und zwar in Übereinstimmung mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums und nicht etwa im Widerspruch dazu. In dem Bericht des Berufungsgremiums wurde klargestellt, dass ausführende Hersteller, die in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wurden, aus dem Geltungsbereich der endgültigen, im Anschluss an eine derartige Untersuchung eingeführten Maßnahmen auszuschließen seien; des Weiteren dürften sie keinen weiteren Überprüfungen der ursprünglichen Maßnahmen unterzogen werden. Aus diesem Bericht folgt nicht, dass ein solcher ausführender Hersteller und die Einfuhren seiner Ware nicht erneut Gegenstand einer Untersuchung zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren und der Einführung von Maßnahmen sein könnten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(9)

Die Gesetzgebung der Union ist möglichst so auszulegen, dass sie mit dem internationalen Recht in Einklang steht, insbesondere in Fällen, in denen die betreffenden Bestimmungen darauf abzielen, einem von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen rechtliche Wirkung zu verleihen. Da das WTO-ADÜ einerseits die Einführung von Maßnahmen gegen schädigendes Dumping erlaubt, andererseits aber vom Berufungsgremium so ausgelegt wurde, dass Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, keinen weiteren Überprüfungen unterworfen werden dürften, ist die Grundverordnung notwendigerweise in dem Sinne auszulegen, dass die Union in Fällen wie diesem eine Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung einleiten kann, wenn Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorliegen.

(10)

Jedenfalls wird durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte bestätigt, dass keine Bestimmung der Grundverordnung einem neuen Antidumpingverfahren nach Artikel 5 der Grundverordnung entgegensteht, das auf ein Unternehmen beschränkt ist, bei dem zwar in einem anderen Verfahren kein Dumping festgestellt wurde, gegenwärtig jedoch Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorliegen (11). Die Einwände des ausführenden Herstellers wurden daher zurückgewiesen.

1.3.   INTERESSIERTE PARTEIEN

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den Verband der Unionshersteller, den ausführenden Hersteller und die Behörden der Volksrepublik China sowie die ihr bekannten unabhängigen Einführer, Lieferanten und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(12)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.   HERSTELLER IN VERGLEICHSLÄNDERN

(13)

Außerdem unterrichtete die Kommission Hersteller in Argentinien, Australien, Brasilien, Chile und Indien über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Argentinien heranzuziehen gedachte.

1.5.   STICHPROBENVERFAHREN

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der höchsten Verkaufsmengen in der Union aus und stellte gleichzeitig sicher, dass die beiden Herstellermitgliedstaaten Italien und Spanien in der Stichprobe vertreten waren. Die Kommission stützte sich auf alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie den Antrag, Angaben des nationalen Verbands der Hersteller von Alkoholgetränken in Italien (Assodistil) und anderer ihr bekannter Unionshersteller, die an der Repräsentativitätsprüfung nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung beteiligt waren. Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 56 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(16)

Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(17)

Ein nicht in die vorläufige Stichprobe einbezogener Unionshersteller machte geltend, dass die Stichprobe für die Lage der kleineren Unionshersteller nicht hinreichend repräsentativ sei. Er selbst solle in die endgültige Stichprobe einbezogen werden, da die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking hauptsächlich kleinere Unternehmen betroffen hätten. Der italienische nationale Verband der Hersteller von Alkoholgetränken (Assodistil) erhob denselben Einwand.

(18)

Bei allen Unionsherstellern von Weinsäure handelt es sich um KMU. Die Aufnahme eines kleineren Unionsherstellers in die Stichprobe hätte ihre Repräsentativität nicht grundlegend geändert und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schadensindikatoren gehabt, die anhand der Daten der Stichprobe beurteilt werden. Makroökonomische Indikatoren wie die Verkaufsmenge basieren (wie in Erwägungsgrund 109 beschrieben) in jedem Fall auf den Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, d. h. aller Unionshersteller, einschließlich des erwähnten Unionsherstellers.

(19)

Darüber hinaus gab es andere nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, allesamt KMU, auf die größere Verkaufsmengen entfielen und die zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit waren. Der betreffende Unionshersteller machte keinen sonstigen Grund geltend, der dafür gesprochen hätte, einen dieser Hersteller unberücksichtigt zu lassen und stattdessen ihn auszuwählen.

(20)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die vorläufige Stichprobe wurde daher bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(21)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(22)

Zehn Unternehmen lieferten die erbetenen Informationen. Es handelte sich jedoch nur bei einem von ihnen um einen unabhängigen Einführer/Händler der betroffenen Ware. Die übrigen neun Unternehmen wurden als Verwender eingestuft und erhielten die entsprechenden Fragebogen.

(23)

Angesichts der geringen Zahl mitarbeitender unabhängiger Einführer/Händler befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.   ANTRAGSFORMULARE FÜR EINE MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (IM FOLGENDEN „MWB“)

(24)

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission wie verlangt ein MWB-Antragsformular an den ausführenden Hersteller in der VR China.

1.7.   BEANTWORTUNG DES FRAGEBOGENS

(25)

Die Kommission sandte Fragebögen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den mitarbeitenden unabhängigen Einführer/Händler, neun Verwender, dreizehn Lieferanten, den ausführenden Hersteller in der VR China und Hersteller in fünf potenziellen Vergleichsländern, nämlich Argentinien, Australien, Brasilien, Chile und Indien. Außerdem wurden potenzielle Hersteller in den USA telefonisch kontaktiert. Die Kontaktaufnahme bestätigte jedoch, dass in den USA keine Weinsäure hergestellt wird.

(26)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem mitarbeitenden unabhängigen Einführer, acht Verwendern, vier Lieferanten in der Union, dem ausführenden Hersteller in der VR China und einem Hersteller in Australien ein.

1.8.   KONTROLLBESUCHE

(27)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Caviro Distillerie S.r.l., Faenza, Italien

Comercial Quimica Sarasa s.l., „Tydsa“, Girona, Spanien

Distillerie Mazzari S.p.a., Ravenna, Italien

 

Unabhängiger Einführer

RFI Food Ingredients Handelsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Deutschland

 

Verwender

DuPont Nutrition Biosciences ApS, Aarhus, Dänemark

VG-Orth GmbH & Co. KG, Stadtoldendorf, Deutschland

 

Ausführender Hersteller in der VR China

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, Tangqi industrial park, Yuhang District, Hangzhou, Zhejiang, China

 

Hersteller im Vergleichsland

Australian Tartaric Products Pty Ltd, Colignan, Victoria, Australien

1.9.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM UND BEZUGSZEITRAUM

(28)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   BETROFFENE WARE

(29)

Die betroffene Ware ist Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(30)

Weinsäure wird entweder als Inhaltsstoff in Endprodukten wie Wein und anderen Getränken, Lebensmitteln und Arzneimitteln oder als Zusatzstoff zur Beschleunigung oder Verlangsamung chemischer Prozesse, beispielsweise in Gipsen, wo sie als Abbindeverzögerer dient, verwendet.

(31)

Die betroffene Ware wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung, insbesondere Weintrub, gewonnen (im Folgenden „natürliche Weinsäure“), wie es bei allen Unionsherstellern der Fall ist, oder mittels chemischer Synthese aus Benzol und Maleinsäureanhydrid (im Folgenden „synthetische Weinsäure“); Letzteres wird von Bioking als Hauptrohstoff verwendet.

2.2.   GLEICHARTIGE WARE

(32)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt der VR China hergestellte und verkaufte Ware,

die auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland — das wie in den Erwägungsgründen 63 bis 68 beschrieben ausgewählt wurde — hergestellte und verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(33)

Die Kommission entschied, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   VORBRINGEN ZUR WARENDEFINITION

(34)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass synthetische und natürliche Weinsäure keine gleichartigen Waren seien. Die beiden Weinsäuretypen würden sich in Bezug auf Rohstoffe, Produktionsverfahren, Produktionskosten, regulatorische Behandlung, Verbraucherwahrnehmung, materielle Eigenschaften und Endverwendungen unterscheiden. Diese Unterschiede ließen keinen fairen Vergleich der von Bioking hergestellten synthetischen Weinsäure mit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten natürlichen Weinsäure zu.

(35)

Zudem erfülle synthetische Weinsäure aufgrund ihrer typischen Eigenschaften bestimmte Bedürfnisse der Verwender besser. Die synthetische Weinsäure werde aus Maleinsäureanhydrid hergestellt, dessen Verfügbarkeit nicht von klimatischen Bedingungen abhängig sei; natürliche Weinsäure hingegen werde aus Calciumtartrat hergestellt, das aus Weintrub gewonnen werde und dessen Verfügbarkeit somit je nach Qualität der Weintraubenernte, also in Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen, variiere. Daher werde der Wettbewerb zwischen den beiden Weinsäuretypen aufgrund der Versorgungssicherheit und Preisstabilität als begrenzt angesehen.

(36)

Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung sieht vor, dass Waren für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung als gleichartig gelten, wenn sie identisch sind oder sich in jeder Hinsicht gleichen oder sehr ähnliche Merkmale aufweisen. Es können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, darunter die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, Austauschbarkeit, Verbraucherwahrnehmung, Vertriebskanäle, Herstellungsverfahren, Produktionskosten und Qualität.

(37)

Die Untersuchung ergab, dass die von Bioking, die vom Hersteller im Vergleichsland und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Weinsäure trotz der Unterschiede bei Rohstoffen, Produktionsverfahren oder Produktionskosten eine identische chemische Formel haben und dieselben technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen. Die angeführten Unterschiede in der Produktion sprechen nicht gegen die Gleichartigkeit der Endprodukte, da die Gleichartigkeit auf der Grundlage der identischen chemischen Formel und derselben technischen und materiellen Eigenschaften bestimmt wird. Darüber hinaus wurden die Waren in ähnlichen Sorten angeboten, hatten ähnliche Endverwendungszwecke und waren austauschbar. Eine Ausnahme betrifft den Weinsektor der EU, in dem die Verwendung synthetischer Weinsäure aufgrund von EU-Regulierungsmaßnahmen nicht zulässig ist (12); die übrigen einschlägigen Ähnlichkeiten werden dadurch jedoch nicht aufgehoben. Alle anderen Marktsegmente stehen in freiem und direktem Wettbewerb miteinander. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Verwender im Lebensmittel-, im Bau- und im Arzneimittelsektor sowohl synthetische als auch natürliche Weinsäure einkauften. Die Einwände erwiesen sich angesichts der Feststellungen der Untersuchung als unbegründet, und es wurde bestätigt, dass die Waren gleichartig sind.

(38)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Waren bei allen in den Erwägungsgründen 1 bis 4 genannten vorangegangenen Untersuchungen als gleichartig angesehen wurden.

3.   DUMPING

3.1.   NORMALWERT

3.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(39)

Die Kommission prüfte den MWB-Antrag des ausführenden Herstellers und führte auch einen Kontrollbesuch in seinem Betrieb durch.

(40)

Anschließend unterrichtete sie den ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und den Wirtschaftszweig der Union über die MWB-Feststellungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Die Kommission berücksichtigte die dargelegten Standpunkte und teilte den interessierten Parteien die endgültige MWB-Feststellung mit.

(41)

Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, außer dem ersten Kriterium (im Folgenden „Kriterium 1“), da der von ihm im Untersuchungszeitraum gezahlte Inlandspreis für den Grundrohstoff Maleinsäureanhydrid, einen der wichtigsten Inputs, systematisch unter den internationalen Preisen lag und nicht den Marktwert widerspiegelte. Zudem entsprachen die von Bioking für Maleinsäureanhydrid gezahlten niedrigen Einkaufspreise den chinesischen Inlandspreisen für Maleinsäureanhydrid, die ebenfalls systematisch niedriger als die internationalen Preise waren. Der durchschnittliche Preisunterschied, der im Untersuchungszeitraum bei Bioking festgestellt wurde, betrug 14 %.

(42)

Der in Erwägungsgrund 41 genannte Preisunterschied war das Ergebnis eines Vergleichs der Inlandspreise für Maleinsäureanhydrid, die von Bioking in der VR China im Untersuchungszeitraum gezahlt wurden, mit den Inlandspreisen auf anderen Märkten. Um diesen Preisvergleich durchzuführen, ermittelte die Kommission zunächst, inwieweit für die einzelnen Länder (auf Marktkräften beruhende) Inlandspreise für Maleinsäureanhydrid vorlagen und welche Typen von Maleinsäureanhydrid in den betreffenden Ländern mit dem von Bioking verwendeten Maleinsäureanhydrid und dem auf dem Inlandsmarkt in der VR China insgesamt verfügbaren Maleinsäureanhydrid vergleichbar waren. Aufgrund der Transportkosten sollte der vergleichbare Markt nach Ansicht der Kommission im selben geografischen Gebiet liegen. Die Kommission entschied daher, dass die Eigenschaften des Inlandsmarktes in Taiwan, der der geografisch nächstgelegene Markt zur VR China ist, ihr einen angemessenen Vergleich mit den von Bioking gezahlten Preisen und mit den Inlandspreisen von Maleinsäureanhydrid in der VR China im Allgemeinen ermöglichten.

(43)

Die für den Vergleich der Inlandspreise in der VR China und in den Drittländern herangezogenen Daten stammten von einem unabhängigen Anbieter von Marktdaten (13). Verglichen wurden die Einkaufspreise für Maleinsäureanhydrid von Bioking (anhand geprüfter Daten von Bioking), der chinesische Inlandspreis für Maleinsäureanhydrid (berechnet ohne Mehrwertsteuer) und der Inlandspreis in Taiwan (ohne Mehrwertsteuer), die von dem unabhängigen Anbieter zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission analysierte zudem die Daten zu den Inlandspreisen von Maleinsäureanhydrid auf anderen Märkten (den USA und der Union); der Vergleich zwischen den Inlandspreisen in der VR China und den Inlandspreisen in den USA und der Union ergab einen durchschnittlichen Preisunterschied, der noch beträchtlich höher als der bei Taiwan festgestellte Preisunterschied ausfiel.

(44)

Die Unterschiede zwischen den Inlandspreisen in China und anderen Drittländern lassen sich dadurch erklären, dass die chinesische Mehrwertsteuerregelung bei der Ausfuhr von Maleinsäureanhydrid nicht die Möglichkeit einer vollständigen Vorsteuererstattung vorsieht. Diese Mehrwertsteuerregelung bremst somit die Ausfuhren von Maleinsäureanhydrid aus der VR China. Nach chinesischem Recht müssen Unternehmen, die Maleinsäureanhydrid aus der VR China ausführen, 17 % Mehrwertsteuer entrichten. Es wird jedoch nur ein Teil der entsprechenden Vorsteuer erstattet. Im Untersuchungszeitraum betrug die Erstattung 9 % der Vorsteuer. Somit führt die Politik, die die VR China beispielsweise durch die Festlegung ungünstiger Mehrwertsteuerbedingungen für Ausfuhren eines bestimmten Rohstoffs verfolgt (14), zum einen zu gedrückten (Netto-)Preisen für Ausfuhren dieses Rohstoffs aus der VR China (da Ausführer aus der VR China auf den internationalen Märkten mit Unternehmen konkurrieren müssen, die im Allgemeinen keine Mehrwertsteuer auf Ausfuhrverkäufe zahlen); zum anderen setzt sie einen Anreiz zur Verlagerung der Verkäufe auf den Inlandsmarkt, wodurch die Inlandspreise unter die internationalen Preise gedrückt werden.

(45)

Ferner ergab die Untersuchung, dass Maleinsäureanhydrid aus Benzol oder Butan gewonnen wird, worauf 90 % der Gesamtherstellkosten entfallen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise für Maleinsäureanhydrid in der VR China unabhängig davon, ob es aus Benzol oder Butan gewonnen wird, gleich hoch sind. Benzolausfuhren aus der VR China unterliegen einer Ausfuhrabgabe von 40 %; die gezahlte Mehrwertsteuer ist im Falle einer Ausfuhr nicht erstattungsfähig. Dies legt den Schluss nahe, dass der Benzolmarkt in der VR China indirekte Auswirkungen auf den Markt für aus Butan gewonnenes Maleinsäureanhydrid hat, wie es Bioking verwendet, und die allgemeine Verzerrung des Marktes für Maleinsäureanhydrid in der VR China zusätzlich verstärkt.

(46)

Schließlich hat die Untersuchung gezeigt, dass es sich bei mehreren Herstellern von Maleinsäureanhydrid in der VR China um staatseigene Unternehmen handelt und dass auf dem chinesischen Markt erhebliche Überkapazitäten bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die anhaltenden Überkapazitäten mit dem geschützten Status der staatseigenen Unternehmen zusammenhängen, der verhindert, dass die normalen Marktmechanismen — etwa in Form einer Konsolidierung oder in Form von Betriebsschließungen — greifen und zum Abbau der Überkapazitäten führen.

(47)

Angesichts dieser Situation wird der chinesische Inlandsmarkt für Maleinsäureanhydrid insgesamt als verzerrt angesehen.

(48)

Nach der Unterrichtung wandte der ausführende Hersteller ein, dass der in den Erwägungsgründen 41 bis 44 beschriebene Preisvergleich für Maleinsäureanhydrid auf Inlandspreisen beruhe und daher nicht angemessen sei. Stattdessen hätten die Preise der Ausfuhren aus Drittlandsmärkten mit den chinesischen Inlandspreisen verglichen werden sollen. Der ausführende Hersteller legte alternative Preisvergleiche zwischen internationalen Ausfuhrpreisen und chinesischen Inlandspreisen vor. Zudem wies er darauf hin, dass ein Vergleich zwischen seinen Einkaufspreisen und den US-amerikanischen Ausfuhrpreisen gemäß der US-amerikanischen Zollstatistikdatenbank zeige, dass sein Einkaufspreis systematisch höher sei als die Preise US-amerikanischer Ausfuhren in verschiedene Drittlandsmärkte. Ferner seien die Rohstoffkosten für Maleinsäureanhydrid (Butanpreis) in Taiwan höher als in der VR China oder den USA, weshalb der Vergleich mit den taiwanesischen Preisen unangemessen sei.

(49)

Die vom ausführenden Hersteller vorgelegten alternativen Vergleiche internationaler Ausfuhrpreise waren nicht angemessen. Wie in Erwägungsgrund 42 erläutert, wurden vergleichbare Inlandspreise mit ähnlichen Lieferbedingungen als geeignete Grundlage für einen Vergleich angesehen. Im Übrigen lieferte Bioking keine Belege für seine Behauptung, dass das Heranziehen von Inlandspreisen für Vergleichszwecke per se nicht angemessen sei. Zudem ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, dass aufgrund der Transportkosten der geografisch nächstgelegene Markt die am besten geeignete Vergleichsgrundlage sein dürfte. Daher wurden die Einwände zurückgewiesen, dass Taiwan keine angemessene Vergleichsgrundlage sei oder dass eine andere Vergleichsgrundlage — entweder die von Bioking vorgelegten oder die aus der US-amerikanischen Zollstatistik stammenden Ausfuhrpreisdaten — angemessener sei.

(50)

Der ausführende Hersteller machte des Weiteren geltend, dass die potenziellen Auswirkungen auf den (Netto-)Ausfuhrpreis und damit auf den chinesischen Inlandspreis von Maleinsäureanhydrid infolge der in Erwägungsgrund 44 genannten Mehrwertsteuerregelung überbewertet würden und nur minimal seien. Diese Behauptung wurde jedoch nicht durch Tatsachenbeweise untermauert. Ausgehend von den bei der Untersuchung vorliegenden Informationen und den in den Erwägungsgründen 41 bis 44 erläuterten Preisunterschieden wäre die Differenz in jedem Fall beträchtlich und höher als vom ausführenden Hersteller behauptet. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(51)

Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, dass potenzielle Verzerrungen durch staatliche Eingriffe bei den Benzolpreisen irrelevant wären, da Butan marktpreisbestimmend werde und das aus Benzol gewonnene Maleinsäureanhydrid auf dem Markt schrittweise ersetzen werde. Wie in Erwägungsgrund 45 festgestellt, sind die Ausfuhrpreise für Maleinsäureanhydrid aus der VR China unabhängig davon, ob es aus Benzol oder Butan gewonnen wird, gleich hoch. Dies weist darauf hin, dass der Benzolmarkt in der VR China indirekte Auswirkungen auf den Markt für aus Butan hergestelltes Maleinsäureanhydrid hat, wie es Bioking verwendet, und die allgemeine Verzerrung des Marktes für Maleinsäureanhydrid zusätzlich verstärkt. In jedem Fall wurde auf der Grundlage der vom ausführenden Hersteller vorgelegten Daten festgestellt, dass die Bioking entstehenden Kosten für die wichtigsten Inputs beileibe nicht den Marktwert widerspiegeln. Im Übrigen untermauerte der ausführende Hersteller seine Behauptung nicht durch Beweise für die diesbezüglich angeblich bestehenden systematischen wesentlichen Unterschiede. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(52)

Der ausführende Hersteller machte zudem geltend, dass der geschützte Status der Maleinsäureanhydrid herstellenden staatlichen Unternehmen, der durch die MWB-Untersuchung der Kommission bestätigt und im Rahmen der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen dem ausführenden Hersteller gegenüber erläutert wurde, keine Relevanz gehabt habe, da der ausführende Hersteller Maleinsäureanhydrid zumeist von privaten Lieferanten beziehe. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass die Lieferanten, auch wenn es sich hauptsächlich um private Lieferanten handelt, dennoch dem Preisdruck unterliegen können, der durch die großen Überkapazitäten und den geschützten Status der staatlichen Unternehmen, die Maleinsäureanhydrid herstellen, entsteht. Im Übrigen erbrachte Bioking keinen gegenteiligen Nachweis. In jedem Fall zeigte der Vergleich der Einkaufspreise von Bioking mit internationalen Preisen, dass die Preise von Bioking tatsächlich verzerrt waren und dass dies der allgemeinen Verzerrung auf dem chinesischen Markt entsprach. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(53)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die Feststellung der Nichterfüllung von Kriterium 1 aufgrund der chinesischen Mehrwertsteuererstattungsregelung nicht mit den GATT/WTO-Regeln vereinbar sei, da nach diesen Regeln unterschiedliche Regelungen für die Mehrwertsteuererstattung zulässig seien und nicht als marktpreisverzerrend angesehen würden. Dies würde durch die Tatsache bestätigt, dass die VR China im Rahmen ihres WTO-Beitrittsprotokolls keine besondere Verpflichtung in Bezug auf das Mehrwertsteuererstattungssystem eingegangen sei. Abschließend machte der ausführende Hersteller geltend, dass die MWB bei früheren Untersuchungen nicht aufgrund des chinesischen Mehrwertsteuererstattungssystems verweigert worden sei und es daher auch in dieser Untersuchung keinen Grund für die Verweigerung der MWB darstellen könne.

(54)

Ungeachtet der Tatsache, dass nach den GATT/WTO-Regeln unterschiedliche Mehrwertsteuererstattungssysteme zulässig sind, wurde in diesem Fall festgestellt, dass die chinesische Mehrwertsteuerregelung tatsächlich die chinesischen (Netto-)Ausfuhrpreise drückte und Maleinsäureanhydrid-Ausfuhren aus der VR China bremste. Eine Folge davon war, dass — wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt — auch die chinesischen Inlandspreise gedrückt wurden, wodurch es zu einer Marktverzerrung kam. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(55)

Hinsichtlich der Behauptung, dass die MWB bei früheren Untersuchungen nicht aufgrund des chinesischen Mehrwertsteuererstattungssystems verweigert wurde, sei daran erinnert, dass das Fehlen einer Mehrwertsteuererstattung sehr wohl bei einer früheren Untersuchung (15) als Argument für eine negative MWB-Bewertung geltend gemacht wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Die jetzige Untersuchung ergab, dass die von Bioking gezahlten Preise für Maleinsäureanhydrid ebenso sowie die insgesamt in der VR China gezahlten Preise nicht den Marktwert widerspiegelten, da sie systematisch niedriger als die internationalen Preise waren. Als eine mögliche Erklärung für die bestehenden Verzerrungen wurde das chinesische Mehrwertsteuererstattungssystem analysiert. Die MWB-Entscheidung wird bei jeder Untersuchung getrennt getroffen, und zwar anhand der jeweils relevanten Umstände. Bei der jetzigen Untersuchung wurde festgestellt, dass Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgrund der vorstehend dargelegten besonderen Umstände nicht erfüllt war. Deshalb wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(57)

Nach der Unterrichtung meldeten die Antragsteller erneut Zweifel an, dass die Investitionen des ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum, einschließlich Investitionen in Landnutzungsrechte, ausschließlich aus den erwirtschafteten Gewinnen des Unternehmens hätten finanziert werden können, zumal das Unternehmen im Geschäftsjahr 2013 auch Dividenden ausgeschüttet habe. Außerdem seien die erwirtschafteten Gewinne möglicherweise infolge früherer präferentieller Steuersätze über das chinesische Förderprogramm für Hightechindustrien entstanden. Diese Behauptungen, die das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung betreffen, wurden jedoch nicht durch Beweise untermauert und wurden daher zurückgewiesen.

(58)

Die Antragsteller wandten zudem ein, dass der ausführende Hersteller nicht die internationalen Buchführungsgrundsätze nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung einhalte, da er bei einem Tausch von Vermögenswerten, bei dem ein zuvor erworbenes Landnutzungsrecht gegen ein besser geeignetes Recht getauscht worden sei, die Wertsteigerung und/oder Wertminderung nicht aufgezeichnet habe. Die Bewertung eines Vermögenswerts, der in einem Tauschvorgang erworben wurde, zum Buchwert des hingegebenen Vermögenswerts (anstatt zum beizulegenden Zeitwert) ist jedoch eine buchhalterische Behandlung, die auch in den internationalen Buchführungsgrundsätzen anerkannt wird. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(59)

Die Antragsteller behaupteten des Weiteren, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sei nicht erfüllt, da die Buchführung des ausführenden Herstellers nach den chinesischen Buchführungsgrundsätzen erstellt und geprüft worden sei, die sich von den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorgeschriebenen internationalen Buchführungsgrundsätzen unterscheiden würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die vom ausführenden Hersteller angewandten Buchführungsgrundsätze, auch wenn nur auf die chinesischen Buchführungsgrundsätze abgestellt wurde, mit den internationalen Grundsätzen in Einklang standen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(60)

Abschließend machten die Antragsteller geltend, dass die Kommission den für die Landnutzungsrechte gezahlten Preis nicht nach den Referenzpreisen in der VR China, sondern nach den Landpreisen in Drittländern wie Taiwan, Indonesien und Indien hätte bewerten sollen. Zudem hätten die für Landnutzungsrechte gezahlten Preise möglicherweise unter den marktwirtschaftlichen Preisen gelegen. Die Behauptung, dass die Preise der Landnutzungsrechte unter den Marktpreisen gelegen hätten, wurde weder untermauert, noch stimmte sie mit den Feststellungen der Untersuchung überein, die vielmehr ergab, dass die Preise angemessenen, in der VR China üblichen Marktpreisen entsprachen; sie standen außerdem im Einklang mit einem unabhängigen Bewertungsbericht. Was schließlich den Einwand der Antragsteller betrifft, dass die Landnutzungsrechte nach Drittlandspreisen hätten bewertet werden sollen, wird darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung auf Drittlandspreisen basieren kann, aber nicht muss. Davon abgesehen führten die Antragsteller keinen Grund an, der die Zweckmäßigkeit eines unabhängigen Bewertungsberichts in Frage stellen würde. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(61)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen sowie der bereits bei der spezifischen Unterrichtung des ausführenden Herstellers dargelegten Erwägungen konnte dem ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Untersuchung keine MWB gewährt werden.

3.1.2.   Vergleichsland

(62)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sollte die Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft erfolgen. Zu diesem Zweck war ein Drittland mit Marktwirtschaft auszuwählen (im Folgenden „Vergleichsland“).

(63)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Argentinien als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(64)

Die Kommission nahm Kontakt zu den Behörden von fünf potenziellen Vergleichsländern (Argentinien, Australien, Brasilien, Chile und Indien) auf. Die Kontakte zu potenziellen Herstellern in den USA bestätigten, dass dort keine Weinsäure hergestellt wird. Auf der Grundlage der erhaltenen Auskünfte ersuchte die Kommission 26 potenzielle Hersteller der gleichartigen Ware in Argentinien, Australien, Brasilien, Chile und Indien um Informationen.

(65)

Nur ein Hersteller in Australien antwortete und übermittelte der Kommission die erbetenen Informationen.

(66)

Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsproduktion in Australien im Wettbewerb mit Weinsäureeinfuhren zumindest aus der VR China steht. Es waren keine Zölle für Einfuhren von Weinsäure in Kraft. Wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 dargelegt, wurde festgestellt, dass die vom einzigen mitarbeitenden Hersteller in Australien hergestellte Weinsäure und die von der VR China hergestellte und ausgeführte Ware trotz der Unterschiede im Produktionsverfahren gleichartig sind. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der australische Inlandsmarkt daher als für die Ermittlung des Normalwerts geeignet angesehen.

(67)

Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die argentinischen, australischen und US-amerikanischen Ausfuhrpreise für Weinsäure viel niedriger als die Ausfuhrpreise von Bioking seien und somit herangezogen werden könnten, um das Nichtvorliegen von Dumping zu belegen. Dieses Vorbringen ist nicht von Belang, da ein Vergleichsland nicht aufgrund der Höhe seiner Ausfuhrpreise ausgewählt wird. Außerdem war nur ein einziger Hersteller aus einem potenziellen Vergleichsland zur nötigen Mitarbeit bereit. Der ausführende Hersteller erhob des Weiteren Einwände in Bezug auf die Warendefinition. Auf diese Einwände wurde in den Erwägungsgründen 34 bis 38 eingegangen.

(68)

Da nur ein einziger Hersteller in einem potenziellen Vergleichsland mitarbeitete und Australien zudem als geeigneter Vergleichsmarkt angesehen wird, wählte die Kommission Australien als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung aus.

3.1.3.   Normalwert

(69)

Bei der letzten Interimsüberprüfung der für die VR China, mit Ausnahme von Bioking (16), geltenden Maßnahmen wurde Argentinien als Vergleichsland ausgewählt. Der Normalwert beruhte auf einem rechnerisch ermittelten Wert, der die zwischen Argentinien und der VR China bestehenden objektiven Unterschiede im Produktionsverfahren widerspiegelte, die nachweislich erhebliche Auswirkungen auf Preise und Kosten hatten. Im vorliegenden Fall bestehen auch zwischen Australien und der VR China Unterschiede im Produktionsverfahren. Bei der Untersuchung wurden keine Umstände aufgedeckt, die eine andere Vorgehensweise als die bei der Interimsüberprüfung zugrunde gelegte rechtfertigen würden. Auch die interessierten Parteien äußerten sich diesbezüglich nicht. Somit wird die Auffassung vertreten, dass der Normalwert auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert für Australien beruhen sollte, der die zwischen Australien und der VR China bestehenden objektiven Unterschiede im Produktionsverfahren widerspiegelt.

(70)

Deshalb legte die Kommission als Ausgangspunkt für die Berechnung der Herstellkosten den für die Zwecke der MWB-Feststellung ermittelten Preis von Maleinsäureanhydrid in Taiwan (vgl. Erwägungsgrund 42) zugrunde. Auf der Grundlage der tatsächlichen Daten des Herstellers im Vergleichsland wurden angemessene Beträge für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und für den Gewinn festgesetzt.

(71)

Vom einzigen mitarbeitenden australischen Hersteller wurde nur ein Warentyp hergestellt und verkauft, der mit einem der Warentypen identisch war, die vom ausführenden Hersteller zur Ausfuhr in die Union verkauft werden. Die Kommission verwendete den rechnerisch ermittelten Normalwert für den in Australien hergestellten und verkauften Weinsäuretyp, der als allen Weinsäuretypen entsprechend angesehen wurde, die im Untersuchungszeitraum von Bioking in die Union verkauft und ausgeführt wurden. Diese Vorgehensweise wurde im vorliegenden Fall als angemessen erachtet, da das Produktionsverfahren für alle Weinsäuretypen, die im Untersuchungszeitraum von Bioking in die Union verkauft und ausgeführt wurden, im Wesentlichen gleich war und bei der Prüfung des Produktionsverfahrens nahezu keine Unterschiede bei den Produktionskosten ermittelt wurden.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(72)

Der ausführende Hersteller führte seine Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis basierte daher im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.

3.1.5.   Vergleich

(73)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(74)

Wenn dies zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Solche Berichtigungen betrafen die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr, ferner Bereitstellungs-, Verlade-, Fracht- und Nebenkosten, Seefracht, Seeversicherung, Kreditkosten, Verpackung, Gewährleistungs- und Garantiekosten und Bankentgelte.

(75)

In Bezug auf die Berichtigung für Mehrwertsteuer, die bei der Ausfuhr nicht erstattungsfähig ist, wurde festgestellt, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt bei Ausfuhrverkäufen ein geringerer Mehrwertsteuersatz als bei Inlandsverkäufen erstattet wurde. Auf dieser Grundlage wurde der Normalwert in Australien durch Addition des für Ausfuhrverkäufe aus der VR China geltenden nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuersatzes bestimmt.

3.1.6.   Nach der Unterrichtung abgegebene Stellungnahmen interessierter Parteien zum Dumping

(76)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen des ausführenden Herstellers und der Antragsteller zum Dumping ein.

(77)

Der ausführende Hersteller erneuerte sein bereits zuvor vorgebrachtes Ersuchen, Bioking eine MWB zu gewähren.

(78)

Erstens brachte er erneut vor, dass die Auswahl Taiwans für den Vergleich der chinesischen Inlandspreise für Maleinsäureanhydrid nicht angemessen sei, da die Preise für Maleinsäureanhydrid in Taiwan im Vergleich zu anderen Drittländern zu hoch seien. Wie in den Erwägungsgründen 42 und 43 ausgeführt, wird Taiwan als angemessenste Wahl erachtet und, wie in Erwägungsgrund 43 erläutert, bestehen auf den von der Kommission untersuchten alternativen Märkten noch höhere Preisunterschiede als im Falle Taiwans. Mangels fundierter Argumente, die gegen die Auswahl Taiwans gesprochen hätten, und mangels eines besseren Alternativvorschlags wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(79)

Bioking machte ferner geltend, dass die geografische Nähe kein entscheidender Faktor bei der Wahl des vergleichbaren Marktes sein dürfe und dass die Daten durch direkte oder indirekte staatliche Eingriffe verzerrt sein könnten. Bioking legte jedoch keinerlei Beweise für ein solches Eingreifen der taiwanesischen Regierung vor, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(80)

Zweitens sprach sich der ausführende Hersteller erneut dafür aus, anstelle der Inlandspreise die Ausfuhrpreise für Maleinsäureanhydrid zugrunde zu legen, ohne dass er jedoch andere als die bereits in den Erwägungsgründen 48 und 49 genannten Argumente angeführt hätte. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Drittens wurde erneut geltend gemacht, dass die von der Kommission berechneten Auswirkungen des Mehrwertsteuersystems überbewertet würden und dass bei einer anderen Berechnung der Unterschied zwischen den chinesischen und den taiwanesischen Inlandspreisen für Maleinsäureanhydrid kaum nennenswert wäre. Da jedoch keine neuen, fundierten Argumente vorgebracht wurden, wird an der in Erwägungsgrund 50 dargelegten Einschätzung festgehalten; folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(82)

Viertens wurde erneut bestritten, dass es aufgrund staatlicher Eingriffe zu Verzerrungen bei den Benzolpreisen gekommen sei. Da außer den bereits in den Erwägungsgründen 50 bis 52 dargelegten Argumenten keine neuen Aspekte angesprochen wurden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(83)

Was schließlich den MWB-Antrag betrifft, verwies der ausführende Hersteller noch einmal darauf, dass das chinesische Mehrwertsteuererstattungssystem in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 und mit dem WTO- Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stehe, ohne dass er jedoch neue Gesichtspunkte aufgezeigt hätte, auf die noch nicht in den Erwägungsgründen 53 bis 55 eingegangen wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen und die Kommission bekräftigte ihre in Erwägungsgrund 61 dargelegte Schlussfolgerung, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Untersuchung keine MWB gewährt werden kann.

(84)

Die betreffende Partei führte erneut aus, dass der Preis für Maleinsäureanhydrid in Taiwan ihrer Auffassung nach nicht für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts geeignet sei und dass der Preis von US-amerikanischen Ausfuhren nach Mexiko eine bessere Grundlage darstellen würde. Wie bereits in Erwägungsgrund 49 erläutert, wurde der Preisvergleich auf der bestmöglichen Vergleichsgrundlage vorgenommen: dabei wurden Inlandspreise mit ähnlichen Lieferbedingungen auf ähnlichen, geografisch nächstgelegenen Märkten verglichen. Der Ausführer lieferte keine Belege für seine Behauptung, dass die Preise von US-amerikanischen Ausfuhren nach Mexiko eine bessere Vergleichsgrundlage darstellen würden. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(85)

Die Antragsteller nahmen Stellung zum angeblichen Kapazitätsausbau von Bioking nach Ablauf des Untersuchungszeitraums. Erstens ist festzustellen, dass entsprechende Entwicklungen nach Ablauf des Untersuchungszeitraums in der Regel nicht berücksichtigt werden. Da der Bau der neuen Produktionsanlage, die die bestehende Fabrik ersetzen wird, zum Zeitpunkt der Untersuchung noch im Gange war, lagen zudem keine Daten zur Gesamtproduktionskapazität von Bioking nach Abschluss der Untersuchung vor. Somit konnte dieser Einwand nicht berücksichtigt werden und wurde daher zurückgewiesen.

(86)

Die Antragsteller meldeten ferner Bedenken hinsichtlich der zur Berechnung der Dumpingspanne für Hangzhou Bioking angewandten Methode an, die bereits bei der letzten Interimsüberprüfung angewandt worden war und bei der der Normalwert nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Preise, sondern auf der Grundlage rechnerisch ermittelter Werte bestimmt wurde. Außerdem wurde geltend gemacht, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen Preise des Herstellers im Vergleichsland von einem noch höheren Antidumpingzollsatz für Hangzhou Bioking auszugehen sei. Wie in Erwägungsgrund 69 erläutert, wurden bei der Untersuchung keine Umstände aufgedeckt, die eine andere Vorgehensweise als die bei der Interimsüberprüfung zugrunde gelegte rechtfertigen würden. Auch die interessierten Parteien brachten keine entsprechenden Argumente vor. Daher wird an der Auffassung festgehalten, dass der Normalwert auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert für Australien beruhen sollte, der die zwischen Australien und der VR China bestehenden objektiven Unterschiede bei den Produktionsverfahren widerspiegelt.

3.1.7.   Dumpingspanne

(87)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der wie vorstehend erläutert ermittelt wurde.

(88)

Daraus ergibt sich die folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd

42,8 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   VORBEMERKUNG

(89)

Wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, waren im Bezugszeitraum für alle Einfuhren von Weinsäure aus der VR China Antidumpingzölle in Kraft, mit Ausnahme der Einfuhren der Ware von Bioking, die einem Zollsatz von null unterlagen. Die geltenden Maßnahmen wurden, wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, zuletzt nach einer Auslaufüberprüfung im Jahr 2012 bestätigt. Bei der Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass die geltenden Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union weitgehend vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abschirmten, und es wurde der Schluss gezogen, dass die Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut auftreten könnte.

(90)

Die laufende Untersuchung betrifft nur die gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking sowie ihre Menge und ihre Wirkung auf die Preise im Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Die Wirkung der Einfuhren der Bioking-Ware wurde jedoch auch im Kontext der Wirkung der geltenden Maßnahmen bewertet, die den Wirtschaftszweig der Union vor den schädlichen Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus der restlichen VR China schützen.

(91)

Da nur ein ausführender Hersteller von der laufenden Untersuchung betroffen war, mussten alle Zahlen, bei denen es sich um vertrauliche Unternehmensdaten handelte, zur Wahrung der Vertraulichkeit in Form von Indizes angegeben werden.

4.2.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION UND DER UNIONSPRODUKTION

(92)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von neun Herstellern in der Union hergestellt. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge gibt es keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Somit bilden diese neun Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(93)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 23 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Gesamtproduktion der Union auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen, die mit Informationen abgeglichen wurden, die bei den Vor-Ort-Kontrollen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingeholt wurden.

(94)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 15 bis 20 erwähnt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen; auf sie entfallen rund 56 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.3.   UNIONSVERBRAUCH

(95)

Der Unionsverbrauch wurde von der Kommission anhand folgender Parameter ermittelt: i) Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt laut Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und laut den im Antrag enthaltenen Angaben zu den übrigen Unionsherstellern (tatsächliche Daten der Antragsteller und Schätzungen für die übrigen Unionshersteller); ii) Gesamteinfuhrmenge aus der VR China basierend auf Daten der chinesischen Ausfuhrdatenbank und des betreffenden ausführenden Herstellers; iii) Einfuhrmenge aus anderen Drittländern basierend auf Eurostat-Daten.

(96)

Bei den Gesamteinfuhren der Ware aus der VR China konnte in diesem Fall nicht verlässlich von den Eurostat-Daten ausgegangen werden. Die vom betreffenden ausführenden Hersteller angegebenen Mengen lagen für jedes Jahr des Bezugszeitraums deutlich über den laut Eurostat getätigten Gesamteinfuhren aus der VR China. Somit konnten die von Eurostat erfassten Daten für die VR China nicht herangezogen werden. Hingegen stimmte die vom betreffenden ausführenden Hersteller angegebene Menge mit der in der chinesischen Ausfuhrdatenbank genannten Menge überein.

(97)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in kg)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

29 112 425

30 780 763

30 053 279

25 853 923

Index

100

106

103

89

Quelle: Antrag, Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und des ausführenden Herstellers, chinesische Ausfuhrdatenbank, Eurostat.

(98)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 11 % ab. Von 2011 bis 2012 stieg er zunächst um 6 %, sank dann jedoch im Jahr 2013 um 3 % und im Untersuchungszeitraum um 14 %.

4.4.   GEDUMPTE EINFUHREN DER WARE VON BIOKING

4.4.1.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking

(99)

Die Kommission ermittelte die Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking anhand der von Bioking selbst bereitgestellten Daten.

(100)

Die Einfuhren der Ware von Bioking in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Einfuhrmenge Index

100

115

136

125

Marktanteil Index

100

108

132

141

Quelle: Daten des ausführenden Herstellers.

(101)

Die Mengen gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware von Bioking in die Union nahmen im Bezugszeitraum um 25 % zu: sie stiegen von 2011 bis 2013 um 36 % und sanken dann von 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 11 %.

(102)

Dieser Anstieg der Einfuhrmengen führte insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung des Marktanteils von Bioking um 41 % im Bezugszeitraum.

4.4.2.   Preise der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking und Preisunterbietung

(103)

Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren der Ware von Bioking anhand der von Bioking selbst bereitgestellten Daten, indem sie den Gesamtwert der Einfuhren durch die Gesamtmenge dieser Einfuhren dividierte.

(104)

Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in Euro/kg)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (Bioking)

Index

100

124

143

135

Quelle: Daten des ausführenden Herstellers.

(105)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware von Bioking stieg im Bezugszeitraum um 35 %: er stieg von 2011 bis 2013 um 43 %, sank dann jedoch von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum um 8 %.

(106)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs folgender Preise:

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von Bioking stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises und mit angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(107)

Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking auf dem Unionsmarkt 10,3 %.

4.5.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(108)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(109)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten im Antrag, in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank und von Eurostat. Die Daten zu den makroökonomischen Indikatoren bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten zu den mikroökonomischen Indikatoren bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(110)

Bei den analysierten makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den analysierten mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(111)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in kg)

27 290 291

25 626 300

22 837 500

22 808 454

Index

100

94

84

84

Produktionskapazität (in kg)

37 464 000

37 482 000

37 464 000

37 464 000

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

73 %

68 %

61 %

61 %

Index

100

94

84

84

Quelle: Antrag, Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(112)

Die Produktionsmenge nahm im Bezugszeitraum um 16 % ab: sie sank von 2011 bis 2012 um 6 % und im Jahr 2013 um weitere 10 %, während sie von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum stabil blieb.

(113)

Die Produktionskapazität wurde geschätzt, indem die Gesamtproduktionsmenge durch die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller dividiert wurde. Die Schätzung ergab, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum stabil blieb.

(114)

Die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller sank im Bezugszeitraum um 12 Prozentpunkte. Die Abnahme der Kapazitätsauslastung spiegelte die negativen Auswirkungen des Produktionsrückgangs wider. Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union langfristig Schwierigkeiten bereiten, seine Festkosten zu decken.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(115)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge

Index

100

103

79

70

Marktanteil

Index

100

97

76

79

Quelle: Antrag, Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(116)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im gesamten Bezugszeitraum um 30 % ab: sie stieg von 2011 bis 2012 um 3 % und nahm dann von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum um 33 % ab. Diese negative Entwicklung entsprach dem in Erwägungsgrund 97 beschriebenen sinkenden Verbrauch, war jedoch deutlich ausgeprägter.

(117)

Infolgedessen nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum ab und fiel insgesamt um 21 %. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren der Ware von Bioking dem Volumen nach um 25 %, und der entsprechende Marktanteil erhöhte sich um 41 %, wie in den Erwägungsgründen 101 und 102 beschrieben.

4.5.2.3.   Wachstum

(118)

Der Unionsverbrauch ging von 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums zurück. Trotz dieses Rückgangs nahmen im selben Zeitraum das Volumen der gedumpten Einfuhren der Ware von Bioking und der Marktanteil von Bioking zu. Somit kam es im Bezugszeitraum zu erheblichen Verlusten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, während die betreffenden Einfuhren ihren Marktanteil bei einem sinkenden Verbrauch im Unionsmarkt stark erhöhten. Gleichzeitig nahm die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stärker ab als der Verbrauch.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(119)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

178

173

185

184

Index

100

97

104

104

Produktivität (in kg je Beschäftigten)

153 367

147 785

123 598

123 793

Index

100

96

81

81

Quelle: Antrag, Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(120)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union war während des Bezugszeitraums relativ stabil: sie sank von 2011 bis 2012 um 3 %, stieg dann von 2012 bis 2013 um 7 % an und blieb bis zum Ende des Untersuchungszeitraums stabil.

(121)

Die Produktivität, gemessen als Produktion in Kilogramm je Beschäftigten, nahm aufgrund des Produktionsrückgangs und der relativ stabilen Beschäftigung deutlich ab. Insgesamt ging die Produktivität im Bezugszeitraum um 19 % zurück.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(122)

Die in Erwägungsgrund 88 genannte Dumpingspanne lag oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der eingeführten Ware des betreffenden ausführenden Herstellers erheblich.

(123)

In der Ausgangsuntersuchung wurde bei Bioking kein Dumping festgestellt; damals wurde Bioking eine MWB gewährt, was, wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, zur Anwendung eines Zollsatzes von null führte. Da kein schädigendes Dumping durch Bioking vorlag, ist eine Erholung von früherem Dumping nur insofern relevant, als sie sich auf die Dumpingpraktiken anderer chinesischer ausführender Hersteller bezieht, gegen die Maßnahmen eingeführt wurden, welche dann, wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, im Zuge mehrerer Überprüfungen ausgeweitet und geändert wurden. Diese Maßnahmen sind derzeit, wie in Erwägungsgrund 3 ausgeführt, in Kraft.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(124)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise und Produktionskosten in der Union

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis

Index

100

149

175

119

Produktionsstückkosten

Index

100

141

165

109

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(125)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stieg von 2011 bis 2013 um 75 % und sank dann von 2013 bis zum dem Untersuchungszeitraum um 56 %. Die gedumpten Einfuhrpreise von Bioking folgten, wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, einer ähnlichen Entwicklung wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(126)

Die Verfügbarkeit des Rohstoffs Calciumtartrat, der aus Weintrub gewonnen wird und auf den rund 60 % der gesamten Herstellkosten von Weinsäure entfallen, variiert je nach Qualität der Weintraubenernte. Gute oder schlechte klimatische Bedingungen in der Union haben daher Folgen für das Gesamtangebot an Calciumtartrat, was sich wiederum auf die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise auswirkt. Es sei angemerkt, dass die Jahre 2012 und 2013 keine günstigen Jahre für die Weintraubenernte in der Union waren; dies schlug sich später, nach der Phase der Weinproduktion, in einem Anstieg der Rohstoffkosten und der Verkaufspreise nieder (da es sich um ein Saisonprodukt handelt, werden die Auswirkungen erst mehrere Monate nach der Ernteperiode spürbar). Hingegen war der Untersuchungszeitraum ein gutes Weinerntejahr in der Union, daher lag der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum unter dem des Vorjahres.

(127)

Der Anstieg des durchschnittlichen Verkaufsstückpreises im Bezugszeitraum (19 %) fiel stärker aus als der Anstieg der Produktionskosten im selben Zeitraum (9 %).

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(128)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

41 048

41 418

40 542

40 914

Index

100

101

99

100

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(129)

Im Bezugszeitraum blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stabil. Der allgemeine Anstieg der Arbeitskosten (4,6 %) (17) und die Inflationsrate (4,7 %) (18) in der Union im selben Zeitraum spiegelten sich in den durchschnittlichen Arbeitskosten nicht wider.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(130)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in kg)

438 640

285 995

674 065

633 550

Index

100

65

154

144

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

3 %

2 %

5 %

5 %

Index

100

68

181

169

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(131)

Die Schlussbestände stiegen im Bezugszeitraum um 44 % an: sie sanken von 2011 bis 2012 um 35 % und nahmen dann von 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums beträchtlich zu.

(132)

Im Jahr 2011 machten die Bestände 3 % der Produktionsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus; bis zum Ende des Untersuchungszeitraums stiegen sie weiter auf 5 % an.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(133)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2 %

8 %

8 %

10 %

Index

100

310

327

430

Cashflow (in Euro)

1 267 809

4 185 410

4 316 300

2 481 985

Index

100

330

340

196

Investitionen (in Euro)

539 710

474 594

409 323

500 659

Index

100

88

76

93

Kapitalrendite

16 %

80 %

72 %

47 %

Index

100

508

456

300

Quelle: Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(134)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte.

(135)

Die Untersuchung ergab, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil von externen Faktoren wie etwa den klimatischen Bedingungen abhängt. Dennoch zeigte sich, dass die Rentabilität im Bezugszeitraum erheblich zugenommen hatte; im Untersuchungszeitraum erreichte sie 10 % und lag damit über der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs von 8 %.

(136)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow stieg im Bezugszeitraum: er erhöhte sich von 2011 bis 2013 und war im Untersuchungszeitraum rückläufig.

(137)

Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in die Produktion der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück: sie sanken von 2011 bis 2013 um 24 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum um 22 % an.

(138)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie stieg von 2011 bis 2012 und sank von 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(139)

Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller integrierte Unternehmen sind.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(140)

Schadensindikatoren wie Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil ließen negative Entwicklungen im Bezugszeitraum erkennen. Diese Entwicklungen hatten jedoch keine negativen Auswirkungen auf die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs. Vielmehr zeigte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum einen stetigen positiven Trend und übertraf im Untersuchungszeitraum sogar die Zielgewinnspanne. Auch andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite wiesen im Bezugszeitraum einen Anstieg aus. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Union einen Beschäftigungszuwachs verzeichnen, wenngleich dieser nicht sehr hoch ausfiel.

(141)

Wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, gab es im Bezugszeitraum bereits Antidumpingzölle auf Einfuhren von Weinsäure aus der VR China, ausgenommen auf Weinsäure von Bioking. Diese Zölle haben den Wirtschaftszweig der Union weitgehend gegen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China abgeschirmt und somit die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst — eine Tatsache, die bei der laufenden Untersuchung berücksichtigt wurde. In diesem konkreten Fall schien sich der Wirtschaftszweig der Union jedoch von früherem Dumping erholt zu haben, da er trotz des erheblichen Anstiegs der Einfuhren und des Marktanteils des betroffenen ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum hohe Gewinnspannen erzielen konnte. Angesichts dieser Umstände gelangte die Untersuchung — trotz der dem Wirtschaftszweig der Union verloren gegangenen Verkaufsmengen und Marktanteile und trotz Anerkennung der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union in gewissem Umfang unter negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Bioking-Ware zu leiden hatte — nicht zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war vor allem die Tatsache, dass alle Finanzindikatoren positive Entwicklungen auswiesen und dass es dem Wirtschaftszweig der Union möglich war, die Preise stärker anzuheben, als es dem Anstieg der Produktionskosten entsprach — trotz der gedumpten Einfuhrpreise von Bioking, durch die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten wurden.

(142)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat.

4.5.5.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der Unterrichtung

(143)

Interessierte Parteien brachten vor, die Kommission verleihe bestimmten Schadensindikatoren (d. h. Rentabilität) mehr Gewicht, was zu Lasten von anderen gehe, die genauso relevant seien. Bei der Schadensanalyse eines Wirtschaftszweigs, der sich komplett aus KMU zusammensetze, wie dies bei den Weinsäureherstellern der Fall sei, müsse mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden.

(144)

Die Kommission führte ihre Schadensanalyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durch, was auch die überprüften Antworten der drei Unternehmen in der Stichprobe umfasste, die speziell für KMU konzipierte Fragebogen erhielten. In diesem Zusammenhang wird betont, dass die Kommission eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung durchführte, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, wobei keinem mehr Bedeutung beigemessen wurde als einem anderen.

(145)

Es wurde vorgebracht, dass die Dumpingspanne von Bioking (42,8 %), die über dem für alle chinesischen Hersteller derzeit geltenden Residualzollsatz von 34,9 % und über den unternehmensspezifischen Zollsätzen von 13,1 % und 8,3 % für zwei andere Unternehmen liege, dahingehend hätte interpretiert werden sollen, dass sie zu einer bedeutenden Schädigung führe, insbesondere wenn man der Tatsache Rechnung trage, dass Einfuhrmengen und Marktanteile stetig gestiegen seien. Ferner wurde geltend gemacht, dass Bioking in den Genuss einer „ungerechtfertigten Befreiung“ von der Höhe der derzeit aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 geltenden Antidumpingmaßnahmen komme.

(146)

Die Dumpingspanne eines ausführenden Herstellers ist als solche kein schlüssiger Wirtschaftsindikator für eine Schädigung. Die Tatsache, dass Einfuhren gedumpt werden, bedeutet nicht notwendigerweise, dass diese Einfuhren die inländische Industrie schädigen. Dies ist lediglich eine Möglichkeit für einen ausführenden Hersteller, eine höhere Marktdurchdringung zu erreichen (Erhöhung des Marktanteils und der Einfuhrmenge). Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die Einfuhren von Bioking in die Union von den geltenden Maßnahmen ausgenommen wurden, und zwar aufgrund eines rechtsgültigen Rechtsakts der Union, nämlich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012. Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

(147)

Dieselben interessierten Parteien unterstrichen, dass zu einer Zeit, in der die Verkäufe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 30 % bzw. 21 % zurückgegangen seien, Bioking in der Lage gewesen sei, seine gedumpten Verkaufsmengen um 25 % und seinen Marktanteil um 41 % zu steigern, was ein klarer Beweis für eine bedeutende Schädigung sei.

(148)

Die Untersuchung ergab in der Tat einen Anstieg der Mengen und Marktanteile der Einfuhren durch Bioking. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum allerdings auf einem relativ hohen Niveau. Nichtsdestoweniger sind Marktanteil und Einfuhrmenge nicht die einzigen Elemente, die untersucht wurden, um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt. Wie in Erwägungsgrund 144 dargelegt, bewertete die Kommission nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant sind, wobei keinem mehr Bedeutung beigemessen wurde als einem anderen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(149)

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Rückgang des Produktionsvolumens (16 % im Bezugszeitraum) und der Kapazitätsauslastung (16 % im Bezugszeitraum) die Rentabilität beeinträchtigen und den gesamten Wirtschaftszweig der Union langfristig in eine unhaltbare Lage bringen werde, da er seine Festkosten nicht decken könne, eine Entwicklung, die von der Kommission in Erwägungsgrund 114 anerkannt werde. Interessierte Parteien behaupteten zudem, dass Bioking durch eine Preispolitik, mit der die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union aggressiv unterboten würden, sich als Marktführer positioniere und den Wirtschaftszweig der Union aus Schlüsselbranchen verdränge, beispielsweise dem Baugewerbe oder den Sektoren für Lebensmittelzusatzstoffe und Emulgatoren. Ferner argumentierten sie, dass es eine legitime Verteidigungsstrategie sei, sich nicht auf einen aggressiven Preiswettbewerb mit den gedumpten Einfuhren von Bioking einzulassen und statt dessen eine hochwertigere Ware an Abnehmer zu verkaufen, die bereit seien, einen Qualitätsaufschlag zu zahlen. Gleichzeitig betonten diese Parteien, dass diese Strategie angesichts der Überkapazitäten von Bioking langfristig nicht aufrechterhalten werden könne, weil zu erwarten sei, dass gedumpte chinesische Einfuhren den Markt zunehmend überfluten würden, wodurch die Geschäftschancen selbst der profitabelsten Unionshersteller in der Stichprobe zunichte gemacht würden.

(150)

Die Untersuchung bestätigte, dass Bioking seinen Marktanteil erhöhte und die Preise unterbot, was zu einer Verringerung des Produktionsvolumens und der Kapazitätsauslastung führte, ebenso zum Verlust wichtiger Abnehmer aus bestimmten Branchen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie jedoch die Antragsteller selbst zugestanden, resultierte diese Situation aus einer rationalen Geschäftsentscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich höhere Gewinnspannen zu Lasten des Marktanteils anzustreben. Dies kann nicht als Indikator für eine bedeutende Schädigung ausgelegt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(151)

Außerdem brachten die Antragsteller vor, dass die von der Kommission berechnete Rentabilität die tatsächlichen Entwicklungen der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union verschleiere, da nicht alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Lage gewesen seien, positive Gewinne auszuweisen. Diese interessierten Parteien bezweifelten die von der Kommission zur Berechnung der Rentabilität angewandte Methodik und behaupteten, dass die von der Kommission für die Schadensanalyse ermittelten Rentabilitätsniveaus aufgrund eines relativ großen Unionsherstellers in der Stichprobe offensichtlich verzerrt seien; dieser Hersteller könne nämlich im Gegensatz zu den kleineren Unternehmen in der Stichprobe Größenvorteile erzielen.

(152)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in ihrer Gesamtheit analysiert wird und Mikroindikatoren in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union sind. Der Zusammensetzung der endgültigen Stichprobe wurde von den Antragstellern nicht widersprochen, ferner betrachtet die Kommission, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, die Stichprobe als für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ. Bei der Anhörung am 13. Januar 2016 wiederholten die Antragsteller ihre Bedenken bezüglich der Repräsentativität der Stichprobe, ohne dies jedoch weiter zu untermauern. Davon abgesehen können weder die Unionshersteller in der Stichprobe gesondert analysiert werden, noch kann ein Unternehmen anders gewichtet werden als die übrigen Unternehmen in der Stichprobe, da sich der gesamte Wirtschaftszweig der Union aus KMU zusammensetzt (siehe Erwägungsgrund 18). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(153)

Es wurde auch vorgebracht, dass die Kommission den Rückgang der Rentabilität seit dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung der letzten Auslaufüberprüfung hätte beachten müssen. Zwischen 2010 und 2011 habe es einen dramatischen Rückgang in der Rentabilität gegeben, der unberücksichtigt geblieben sei. Des Weiteren wurde unterstrichen, dass Bioking genau im Jahr 2011 seine Marktdurchdringung erhöht habe, indem es seine Einfuhrmengen um rund 33 % gesteigert habe.

(154)

Es wird daran erinnert, dass die Kommission zur Bewertung der für die Schadensbewertung relevanten Entwicklungen in der Regel einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Untersuchungszeitraum analysiert. Dieser Zeitraum wird zur Beginn der Untersuchung festgesetzt und wird dazu verwendet, Wirtschaftsdaten zu erfassen, die der Überprüfung unterzogen werden. In diesem Fall, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, begann der von der Kommission gewählte Zeitraum für die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen am 1. Januar 2011, und er endete am 30. September 2014; der Verwendung dieses Zeitraums wurde von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung widersprochen. Das Jahr 2010 fällt daher nicht in diesen Untersuchungszeitraum; die selektive Heranziehung dieses Jahres für einige von den Antragstellern ausgewählte Schadensindikatoren wäre diskriminierend und nicht objektiv. Davon abgesehen konnte bei der Untersuchung kein klarer Zusammenhang zwischen den Entwicklungen der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union und den Entwicklungen des Marktanteils von Bioking im Bezugszeitraum festgestellt werden. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine Umstrukturierungskosten anfielen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(155)

Es wurde vorgebracht, dass die künftige Investitionsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Spiel stehe, da der Rückgang der Produktionsmenge und der Kapazitätsauslastung dazu führen werde, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage sein werde, langfristig seine Festkosten zu decken. Die derzeitigen Rentabilitätsniveaus dürften also einbrechen.

(156)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Investitionen tätigte. Das Investitionsniveau ist zwar im Bezugszeitraum um insgesamt 7 % gesunken, dies sollte aber in Bezug auf den Produktionsprozess von Weinsäure gesehen werden, der eher grundlegend ist und nicht notwendigerweise umfangreiche Investitionen in Forschung und Entwicklung erfordert. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(157)

Zudem wurde argumentiert, dass die Zunahme beim Cashflow ab 2010 und nicht etwa ab 2011 hätte analysiert werden müssen, da der Cashflow 2011 sehr gering gewesen sei. Den interessierten Parteien zufolge hätte die Kommission festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union beim Cashflow einen Überschuss von 6,8 Mio. EUR verzeichnet habe, wenn sie das Jahr 2010 als Ausgangspunkt betrachtet hätte. Außerdem wurde vorgebracht, dass sich der Cashflow zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum erheblich verschlechtert habe und innerhalb kurzer Zeit um 43 % zurückgegangen sei. Die Kommission hätte auch den verzerrenden Effekt des stärksten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens näher untersuchen sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich für zwei Unternehmen in der Stichprobe der Cashflow zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum auf einem kritischen Niveau befunden habe.

(158)

Wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, wird die Lage des Wirtschaftszweigs der Union normalerweise über einen Zeitraums von drei Jahren vor dem Untersuchungszeitraum bewertet; das Jahr 2010 fällt also nicht in das Zeitfenster dieser Untersuchung. Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Gewinnspannen ausreichend waren, um im Bezugszeitraum Cashflow zu generieren. Der Cashflow erreichte 2012 und 2013 seinen Höchststand und nahm im Bezugszeitraum insgesamt erheblich zu. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(159)

Es wurde vorgebracht, dass die Entwicklung bei Cashflow und Kapitalrendite von der Entwicklung der Rentabilität abweiche, was die Bedeutung des Verkaufsvolumens bei der Bewertung der Rentabilität und des Zustands einer Branche zeige. Außerdem habe die Kommission fälschlicherweise festgestellt, dass alle Finanzindikatoren positive Entwicklungen aufweisen würden, obwohl bei den Investitionen zwischen 2011 und 2013 ein heftiger Rückgang (24 %) und im Bezugszeitraum ein Gesamtrückgang von 7 % zu verzeichnen gewesen sei.

(160)

Bei Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite handelt es sich um unterschiedliche Wirtschaftsindikatoren, die nicht unbedingt dieselbe Entwicklung aufweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese drei Indikatoren unterschiedliche Entwicklungen aufwiesen, stiegen sie im Bezugszeitraum erheblich, was ein starkes Anzeichen dafür ist, dass im Untersuchungszeitraum keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorlag.

(161)

Interessierte Parteien betonten, dass die Schlussfolgerung in Bezug auf eine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früherem Dumping im Widerspruch zur Schlussfolgerung der letzten Auslaufüberprüfung stehe, in der die Kommission festgestellt habe, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befinde. Die meisten in der Auslaufüberprüfung zum Beweis der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union verwendeten Indikatoren hätten sich im Laufe des Bezugszeitraums weiter verschlechtert. Sie stellten auch den Ansatz der Kommission infrage, wonach eine Erholung von früherem Dumping nur in dem Maße relevant sei, in dem sie sich auf die Dumpingpraktiken anderer chinesischer ausführender Hersteller bezögen, denen gegenüber die Maßnahmen im Laufe mehrerer Überprüfungen ausgeweitet und geändert worden seien. Es wurde vorgebracht, dass es in der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage gebe, wonach die Kommission solche Unterscheidungen vornehmen könne.

(162)

Die Tatsache, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung noch als prekär betrachtet wurde, hat keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung der derzeitigen Untersuchung. Wie in der Untersuchung bestätigt, verbesserte sich vielmehr die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum weiterhin, was 2012, 2013 und im Untersuchungszeitraum zu hohen Rentabilitätsniveaus führte. Außerdem bekräftigt die Kommission den in Erwägungsgrund 123 beschriebenen Ansatz für die Analyse der Erholung von früherem Dumping. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Unter den speziellen Umständen dieses Falls würde sich dieser Faktor in keinem Fall auf die Gesamtschlussfolgerung der Kommission bezüglich des Nichtvorliegens einer bedeutenden Schädigung auswirken.

(163)

In Bezug auf die Beschäftigungsniveaus des Wirtschaftszweigs der Union baten interessierte Parteien die Kommission, die Beschäftigungsdaten genauer zu überprüfen. Außerdem warfen dieselben interessierten Parteien der Kommission vor, nicht erkannt zu haben, dass Entlassungen bereits vor Beginn des Bezugszeitraums stattgefunden hätten.

(164)

Die Kommission bestätigt die in Erwägungsgrund 119 genannten Zahlen zur Beschäftigung, die bereits während der Untersuchung überprüft wurden. Bezüglich der durchgeführten Entlassungen vor dem Bezugszeitraum ist anzumerken, dass diese außerhalb des Zeitraums der derzeitigen Untersuchung stattfanden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(165)

Schließlich zeigten sich diese Parteien besorgt über die erheblichen Überkapazitäten der Produktion bei Bioking und verwiesen darauf, dass die völlige Nichtbeachtung der Unionsnachfrage kurzfristig nur zur kompletten Zerschlagung der Weinsäurebranche in der Union führen könne, und zwar unabhängig von seiner Rentabilität. Bei der Anhörung am 13. Januar 2016 wiederholten diese Parteien, dass Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum für die korrekte Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere seiner Rentabilität, relevant seien.

(166)

Den während der Untersuchung gesammelten und überprüften Informationen ließ sich nicht entnehmen, ob sich die Produktionskapazität von Bioking in naher Zukunft erhöhen wird oder ob die Anlagen, die derzeit gebaut werden, die alten ersetzen werden. Die von den Antragstellern in ihren Stellungnahmen zum allgemeinen Unterrichtungsdokument vorgelegten Informationen enthalten diesbezüglich keine spezifischen Beweise. Wie in Erwägungsgrund 85 erwähnt, werden Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt und können zu diesem späten Stadium der Untersuchung ohnehin nicht mehr überprüft werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.   KAUSALITÄT

(167)

Da festgestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitt, war eine Untersuchung der Kausalität nicht erforderlich.

6.   UNIONSINTERESSE

(168)

Da festgestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitt, war eine Untersuchung des Unionsinteresses nicht erforderlich.

7.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(169)

Da die Schlussfolgerungen gezogen wurden, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat, sollte das Verfahren nach Artikel 9 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(170)

Alle betroffenen Parteien wurden über die endgültigen Feststellungen und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(171)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1).

(3)  WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005, AB-2005-6.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 des Rates vom 13. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zum Ausschluss des Unternehmens Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 150/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 zur Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates vom 16. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 3). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 1).

(6)  Eine MWB wurde allen Herstellern in der VR China im Rahmen der im Juli 2012 veröffentlichten Interimsüberprüfung verweigert (mit Ausnahme des Herstellers Bioking, der nicht Gegenstand dieser Überprüfung war). Grund für die Verweigerung waren Verzerrungen bei den Rohstoffen. Die unternehmensspezifischen Spannen sind daher das Ergebnis einer individuellen Behandlung.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 11).

(8)  Beschluss 2012/289/EU der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 43).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 9).

(10)  Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

(11)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union, T-156/11.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 2244/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 hinsichtlich der Verwendung von Weinsäure in Weinbauerzeugnissen (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 27).

(13)  Tecnon OrbiChem: http://www.orbichem.com/.

(14)  Working Paper „Trade policy and industrial policy in China: What motivates public authorities to apply restrictions on exports?“ http://www.cepii.fr/CEPII/en/publications/wp/abstract.asp?NoDoc=7886. In diesem Working Paper wird unter anderem darauf hingewiesen, dass neben den offiziell erklärten Zielen wie der Förderung von Spitzentechnologieproduktionen oder des Umweltschutzes auch andere Ziele wie die Subventionierung nachgelagerter Sektoren verfolgt werden.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012.

(17)  Eurostat: Arbeitskostenindex der EU-28, jährliche Daten (NACE Rev. 2) — kumulierte durchschnittliche jährliche Veränderung (in %) von 2011 bis 2014.

(18)  Eurostat: HVPI der EU-28 — Inflationsrate — kumulierte durchschnittliche jährliche Veränderung (in %) von 2011 bis 2014.


Berichtigungen

10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/38


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 29. Januar 2016 )

Auf der Titelseite und auf Seite 82, Titel des Beschlusses:

Anstatt:

„Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]“

muss es heißen:

„Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]“.


10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/38


Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2016 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 29. Januar 2016 )

Auf der Titelseite und auf Seite 79, Titel des Beschlusses:

Anstatt:

„Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2016 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121]“

muss es heißen:

„Berichtigung des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121]“.