ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
4. Februar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/141 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte und für die fakultative gekoppelte Stützung und zur Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

8

 

*

Verordnung (EU) 2016/143 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf COS-OGA, Cerevisan, Calciumhydroxid, Lecithine, Salix spp. cortex, Essig, Fructose, Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906, Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 und Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 ( 1 )

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/144 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 ( ABl. L 21 vom 28.1.2016 )

17

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ( ABl. L 235 vom 9.9.2015 )

18

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 353 vom 21.12.2012 )

18

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ( ABl. L 224 vom 21.8.2012 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung am 22. Dezember 2015 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/141 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte und für die fakultative gekoppelte Stützung und zur Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 und Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben.

(2)

Artikel 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) enthält die Bedingungen, unter denen einer juristischen Person die Zahlung für Junglandwirte gewährt wird. Insbesondere ist in Unterabsatz 1 Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegt, dass ein Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten kontrollieren muss.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob diese wirksame und langfristige Kontrolle von Junglandwirten gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt werden kann oder ob sie ausschließlich von Junglandwirten ausgeübt werden muss. Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Wirksamkeit und der Reichweite der Regelung, unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kontrollen besser entscheiden, ob einer juristischen Person, die gemeinschaftlich durch Junglandwirte und andere Landwirte kontrolliert wird, die die Anforderungen für Junglandwirte nicht erfüllen, die Zahlung für Junglandwirte gewährt werden sollte. Durch diese Möglichkeit können die Mitgliedstaaten auch die Bestimmungen für den Zugang zu Unterstützung für Junglandwirte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besser abstimmen. Da die Gründe, den Mitgliedstaaten solche Beschlüsse zu ermöglichen, struktureller Art sind, ist vorzusehen, dass sie lediglich einmalig gefasst werden. Solche Beschlüsse sollten spätestens vor Beginn des Zeitraums für die Antragstellung im Jahr 2017 gefasst werden.

(4)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Mitgliedstaaten unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in der Vergangenheit bereits die Zahlung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt wurde, die keine Junglandwirte waren.

(5)

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass diese wirksame und langfristige Kontrolle in jedem Jahr ausgeübt werden muss, für das die juristische Person die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte beantragt.

(6)

Gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in dem genannten Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Dieses Kapitel wird durch Kapitel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzt.

(7)

Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält Vorschriften zum Betrag der gekoppelten Stützung je Einheit. Im Interesse einer gezielteren und somit wirksameren Nutzung der gekoppelten Stützung sollten Größenvorteile berücksichtigt und innerhalb einer Maßnahme entsprechend differenzierte Beträge je Einheit festgelegt werden können.

(8)

Angesichts der Einführung differenzierter Beträge je Einheit innerhalb einer Maßnahme ist es angezeigt, die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu übermittelnden Mitteilungen zu ändern.

(9)

Gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann eine gekoppelte Stützung nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sieht Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vor, dass die Mitgliedstaaten die Beträge mitteilen müssen, die für die Finanzierung jeder Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung festgelegt wurden. Im Interesse einer effizienten Nutzung der für die gekoppelte Stützung verfügbaren Finanzmittel ist es jedoch angebracht, eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung dieser Beträge pro Maßnahme in Form von Mittelübertragungen zwischen Maßnahmen zu ermöglichen.

(10)

Diese Flexibilität sollte allerdings die Vereinbarkeit der Förderung mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht beeinträchtigen, einschließlich der Anforderungen für die Einstufung in die „Blue Box“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft. Insbesondere sollte die Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen keinen Anreiz schaffen, mehr zu produzieren, als dem derzeitigen Produktionsniveau entspricht. Darüber hinaus sollten solche Übertragungen nicht dazu führen, dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mitgeteilten Stützungsmaßnahmen hinfällig werden.

(11)

Um die korrekte Anwendung der Bestimmungen für die fakultative gekoppelte Stützung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Beschlüsse informieren, Mittel zwischen Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung zu übertragen. Diese Mitteilung sollte auch einen Nachweis enthalten, dass die Übertragung für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anreiz zur Produktionssteigerung schafft und dass sie nicht dazu führt, dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mitgeteilten Beschlüsse hinfällig werden.

(12)

Durch Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 soll im Rahmen der gekoppelten Stützung bei Maßnahmen mit identischer Zielsetzung eine Kumulierung der Stützung vermieden werden. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass keine Kumulierung der Stützung vorliegt, wenn ein Betriebsinhaber über verschiedene Maßnahmen im Rahmen der gekoppelten Stützung im selben Sektor oder derselben Region Förderung erhält, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche Landwirtschaftsformen oder bestimmte Agrarsektoren innerhalb dieses Sektors oder dieser Region betreffen.

(13)

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sind die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Die entsprechenden Mitteilungspflichten sollten in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgenommen werden.

(14)

Aufgrund der Erfahrungen mit den im August 2014 erfolgten Mitteilungen und zur Vereinfachung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Mitteilungspflicht gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezüglich der Kriterien zur Festlegung der unterstützten Sektoren und Erzeugungen zu streichen.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2016 ihre Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung überprüfen. Mit der Einführung der Möglichkeit, innerhalb einer Maßnahme differenzierte Beträge je Einheit festzulegen, sollte von dieser Bestimmung abgewichen werden, um unter bestimmten Bedingungen eine entsprechende Überprüfung der Beschlüsse zu diesen Maßnahmen, die bis zum 1. August 2014 mitgeteilt wurden, mit Wirkung ab 2016 zu ermöglichen.

(17)

Da diese Verordnung Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2016 und nachfolgende Jahre betrifft, sollte sie ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;“.

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Junglandwirte die darin genannte wirksame und langfristige Kontrolle ab dem Kalenderjahr 2016 oder 2017 allein ausüben müssen. Der entsprechende Beschluss ergeht vor dem ersten Tag des Zeitraums der Antragstellung für das erste Jahr, auf das er sich bezieht, und wird einmalig gefasst. Nach dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 ist ein solcher Beschluss nicht mehr möglich.

Nutzen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1, so ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Niederlassung nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Junglandwirt in den Kalenderjahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung die Kontrolle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt hat.

Nutzen Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelung, so müssen sie beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in dem Jahr/den Jahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung bereits die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen ein oder mehrere Junglandwirte die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt haben, die keine Junglandwirte waren.“

2.

Dem Artikel 53 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Unbeschadet von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bezüglich des in Unterabsatz 2 genannten Stützungsbetrags je Einheit beschließen, auf bestimmte Gruppen von Betriebsinhabern oder auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe differenzierte Beträge je Einheit anzuwenden, um Größenvorteile zu berücksichtigen, die sich aus der Größe der Produktionsstrukturen in der betreffenden spezifischen Landwirtschaftsform oder dem betreffenden Agrarsektor oder, wenn die Maßnahme auf eine Region oder einen ganzen Sektor abzielt, in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor ergeben. Artikel 67 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt sinngemäß für die Mitteilung solcher Beschlüsse.“

3.

Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

„Artikel 53a

Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen

1.   Unbeschadet der Bestimmungen in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Beträge für die Finanzierung einer oder mehrerer anderer Stützungsmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im selben Antragsjahr zu verwenden.

Eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen darf nicht dazu führen, dass eine der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilte Stützungsmaßnahme hinfällig wird.

2.   Erreicht oder übersteigt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilte Mengenbegrenzung, dürfen keine Mittel von anderen Stützungsmaßnahmen auf diese Stützungsmaßnahme übertragen werden.

3.   Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Mengenbegrenzung, darf die Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Mengenbegrenzung.

4.   Gewähren Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeit gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass die für Eiweißpflanzen verfügbare Stützung unter 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sinkt.

5.   Der Beschluss, Mittel zwischen Stützungsmaßnahmen zu übertragen, wird vor dem Zeitpunkt gefasst, zu dem die erste Zahlung bzw. die erste Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird. Bei der Übertragung von Mitteln von und auf Maßnahmen, für die noch keine Zahlung geleistet wurde, kann dieser Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch nicht nach

a)

dem letzten Tag des Monats, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird;

b)

dem 30. November, wenn diese erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet wird.

6.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der beabsichtigt, eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen zu beschließen, informiert die Betriebsinhaber vor dem Beginn des Zeitraums für die Antragstellung über eine mögliche Übertragung.“

4.

Artikel 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen je Sektor, Region, spezifischer Landwirtschaftsform oder spezifischem Agrarsektor, auf den gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgezielt wird, Stützung mit dem in Artikel 52 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Ziel erhalten.“

5.

Dem Artikel 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 49 Absatz 1a spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung mit.“

6.

Dem Artikel 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 53a Absatz 1 spätestens am ersten Tag des Monats mit, der auf den Monat folgt, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wurde. Wurde diese Zahlung jedoch im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet, erfolgt die Mitteilung bis zum 1. Dezember. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

a)

eine Liste der betreffenden Maßnahmen und der übertragenen Beträge;

b)

für jede betroffene Maßnahme die in dem entsprechenden Antragsjahr beihilfefähige Fläche oder Zahl der Tiere, nachdem alle Prüfungen der eingereichten Anträge durchgeführt wurden;

c)

für jede betroffene Maßnahme einen Nachweis, dass eine Übertragung keinen Anreiz dafür schafft, mehr zu produzieren, als dem derzeitigen Produktionsniveau entspricht, und dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Beschlüsse nicht hinfällig werden.“

7.

Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, mit Wirkung ab 2016 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern, wenn diese Bedingungen durch die Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung beeinflusst werden, unabhängig davon, ob die Maßnahme, für die die differenzierten Beträge je Einheit angewendet werden, auf einer Einzelmaßnahme oder einer Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen beruht. Unbeschadet des Artikels 53a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 dürfen die Zielgruppen und insbesondere der für die Finanzierung dieser Zielgruppen festgelegte Betrag nicht geändert werden. Ein solcher Beschluss muss vor dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung im Jahr 2016 gefasst werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse, die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern, spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Betriebsinhaber vor dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung über jeden Beschluss gemäß Absatz 1.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG

Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ausgewählte spezifische Landwirtschaftsformen und/oder spezifische Agrarsektoren sowie eine Beschreibung der aufgetretenen Schwierigkeiten und gegebenenfalls der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien zur Festlegung der Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;“.

2.

Buchstabe d wird gestrichen.

3.

Folgender Buchstabe ga wird eingefügt:

„ga)

im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Kriterien für die Festlegung jedes differenzierten Betrags je Einheit gemäß dem genannten Unterabsatz;“.

4.

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechneter voraussichtlicher Stützungsbetrag/berechnete voraussichtliche Stützungsbeträge je Einheit;“.

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/142 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung als Unionsförderung für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt. Nachdem die Mitgliedstaaten das geschätzte Aufkommen aus den Kürzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gemeldet hatten, wurden Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission (3) geändert.

(2)

Im Vereinigten Königreich wurden die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts für Direktzahlungen in Wales durch ein nationales Gericht für ungültig erklärt. Daher wurden im Vereinigten Königreich neue Beschlüsse zur Durchführung der Direktzahlungen in Wales erlassen und der Kommission zur Kenntnis gebracht. Während es Sache des Vereinigten Königreichs ist, sicherzustellen, dass diese neuen Beschlüsse mit dem geltenden rechtlichen Rahmen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen, muss diesen neuen Beschlüssen Rechnung getragen werden. Da sich diese neuen Beschlüsse auf das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Vereinigte Königreich auswirken, sollten Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 16).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

475 531 544

848 443 195

850 859 320

754 569 938

754 399 511

755 442 113

756 171 870

5 195 417 491 “

2.

Der Eintrag für „Insgesamt EU-28“ erhält folgende Fassung:

„Insgesamt EU-28

5 264 723 001

18 149 536 729

18 649 599 495

14 337 026 697

14 346 899 509

14 296 293 137

14 299 181 797

99 343 260 365 “

3.

Der Eintrag für „Insgesamt“ erhält folgende Fassung:

„Insgesamt

5 298 853 700

18 183 668 706

18 683 732 774

14 371 161 305

14 381 035 473

14 330 430 483

14 333 320 553

99 582 202 994 “


ANHANG II

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

3 170,7

3 177,3

3 183,6

3 192,2

3 201,4

3 591,7 “


4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/12


VERORDNUNG (EU) 2016/143 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf COS-OGA, Cerevisan, Calciumhydroxid, Lecithine, Salix spp. cortex, Essig, Fructose, Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906, Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 und Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für COS-OGA, Cerevisan, Calciumhydroxid, Lecithine, Salix spp. cortex, Essig, Fructose, Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906, Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 und Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 wurden keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

In Bezug auf COS-OGA ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte (2).

(3)

In Bezug auf Cerevisan ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte (3).

(4)

In Bezug auf Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte (4).

(5)

Calciumhydroxid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission (6) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(6)

Der Grundstoff „Lecithine“ ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission (7) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(7)

Salix spp. cortex ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission (8) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(8)

Essig ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission (9) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(9)

Fructose ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission (10) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(10)

Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 wurde mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (11) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Die natürliche Exposition gegenüber Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 ist weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Die Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 nicht bekanntermaßen krankheitserregend für den Menschen ist und dass während des Herstellungsprozesses keine signifikanten Toxine oder sekundären Metaboliten entstehen (12). Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(11)

Der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2014 der Kommission (13) genehmigt. Die Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist (14). Dem Überprüfungsbericht für den Stoff (15) zufolge ist dieser für den Menschen nicht krankheitserregend, und es ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „COS-OGA“, „Cerevisan“, „Calciumhydroxid“, „Lecithine“, „Salix spp. cortex“, „Essig“, „Fructose“, „Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906“, „Verticillium albo-atrum Isolat WCS850“ und „Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance COS-OGA. EFSA Journal 2014;12(10):3868, 39 Seiten.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance cerevisane (cell walls of Saccharomyces cerevisiae strain LAS117). EFSA Journal 2014;12(6):3583, 39 Seiten.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Pepino mosaic virus strain CH2 isolate 1906. EFSA Journal 2015;13(1):3977, 25 Seiten.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/762 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Calciumhydroxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 6).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Lecithine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 26).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Salix spp cortex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 72).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 75).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1392 der Kommission vom 13. August 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Fructose gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 34).

(11)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(12)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Verticillium albo-atrum (strain WCS850). EFSA Journal 2013;11(1):3059. [22 Seiten]

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für diesen Wirkstoff zu verlängern (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 1).

(14)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum strain D747. EFSA Journal 2014;12(4):3624, 29 Seiten.

(15)  Review report for the active substance Bacillus amyloliquefaciens ssp. plantarum strain D747 [vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel bei seiner Sitzung am 10 Oktober 2014 abgeschlossen] SANCO/11391/2014 — rev. 1, 10. Oktober 2014.


4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/144 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

162,9

IL

236,2

MA

86,2

TN

85,0

TR

94,8

ZZ

133,0

0707 00 05

MA

85,6

TR

166,7

ZZ

126,2

0709 93 10

MA

46,6

TR

143,2

ZZ

94,9

0805 10 20

EG

49,2

MA

60,2

TN

45,6

TR

53,9

ZZ

52,2

0805 20 10

IL

131,8

MA

76,3

TR

102,3

ZZ

103,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

EG

72,6

IL

143,3

MA

122,8

TR

71,9

ZZ

102,7

0805 50 10

TR

99,4

ZZ

99,4

0808 10 80

CL

86,9

US

161,8

ZZ

124,4

0808 30 90

CL

224,0

CN

69,1

TR

200,0

ZA

96,0

ZZ

147,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/17


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14

( Amtsblatt der Europäischen Union L 21 vom 28. Januar 2016 )

Seite 58, Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c:

Anstatt:

„b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

c)

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Varianzmaßstab 1‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet ‚Varianzmaßstab 2‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.“

muss es heißen:

„b)

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii)

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii)

das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Varianzmaßstab 1‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet ‚Varianzmaßstab 2‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

c)

Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.“


4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/18


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 235 vom 9. September 2015 )

Auf Seite 3, Artikel 4 zweiter Satz:

Anstatt:

„Die Entsprechungsergebnisse werden der Kommission anhand des im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission (*1) festgelegten Notifizierungsmusters mitgeteilt.

muss es heißen:

„Die Entsprechungsergebnisse werden der Kommission anhand des im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission (*2) festgelegten Notifizierungsmusters mitgeteilt.


(*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).“

(*2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 18).“


4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/18


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 21. Dezember 2012 )

Seite 36, Artikel 5 Absatz 4:

Anstatt:

„Bei der Ermittlung der zulässigen Zulassungs-/Betriebsachslasten stellen die nationalen Behörden sicher, dass …“

muss es heißen:

„Bei der Ermittlung der zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen stellen die nationalen Behörden sicher, dass …“.


4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/19


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 21. August 2012 )

Seite 7, Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Nummer 21.A.35:

Anstatt:

„Flugprüfungen“

muss es heißen:

„Testflüge“.

Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35, Überschrift:

Anstatt:

„Flugprüfungen“

muss es heißen:

„Testflüge“.

Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Flugprüfungen zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Flugprüfungen spezifiziert hat.“

muss es heißen:

„a)

Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat.“

Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe b einleitender Satz:

Anstatt:

„b)

Der Antragsteller hat alle Flugprüfungen durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:“

muss es heißen:

„b)

Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:“.

Seite 20, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„f)

Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Flugprüfungen müssen umfassen:“

muss es heißen:

„f)

Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen umfassen:“.

Seite 28, Anhang I, Nummer 21.A.127 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Boden- und Flugprüfungen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.“

muss es heißen:

„a)

Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.“

Seite 29, Anhang I, Nummer 21.A.127 Buchstabe b Nummer 4:

Anstatt:

„4.

Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach der Flugerprobung alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,“

muss es heißen:

„4.

Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,“.

Seite 31, Anhang I, Nummer 21.A.139 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer vi:

Anstatt:

„Inspektionen und Prüfungen, auch Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung,“

muss es heißen:

„Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,“.

Seite 49, Anhang I, Nummer 21.A.701 Buchstabe a Nummer 4:

Anstatt:

„Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;“

muss es heißen:

„Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;“.

Seite 50, Anhang I, Nummer 21.A.708 Buchstabe b Nummer 5:

Anstatt:

„gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;“

muss es heißen:

„gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm;“.

Seite 57, Anhang I, Nummer 21.B.135 Buchstabe b Nummer 4:

Anstatt:

„Inspektionen und Tests (einschließlich Flugprüfungen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;“

muss es heißen:

„Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;“.

Seite 78, Anhang I, Anlage VIII, Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 52 Feld 17:

Anstatt:

„Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Flugprüfungsberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Flugprüfungsingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Flugprüfungen sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Prüfungen, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.“

muss es heißen:

„Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Flüge, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.“