ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
27. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1919 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1920 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1922 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1923 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

9

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1924 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

10

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1925 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

12

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1926 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

13

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/1927 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1928 der Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1919 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (1) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.

(2)

Am 26. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1924 (3) angenommen, mit dem eine verstorbene Personen aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen wird.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Am 26. Oktober 2015 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 (4) angenommen, mit der eine verstorbene Person aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen wird.

(5)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Ferner ist es angebracht, eine neue Vorschrift aufzunehmen, um den Erfordernissen zum Schutz persönlicher Daten Rechnung zu tragen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang III enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1924 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird der Eintrag für die folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen:

I.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

44.

MIDZI, Amos Bernard (Mugenva)


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1920 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Februar 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 (2014) verabschiedet, nach der Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden sollen, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen eingefroren werden sollen, die vom Ausschuss zu benennen sind.

(2)

Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den unter Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt.

(3)

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.

(4)

Am 16. September 2015 hat der Ausschuss die Angaben zu einer Person geändert.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.


ANHANG

In der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 enthaltenen Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen erhält Eintrag Nr. 5 im Abschnitt A „Personen“ folgende Fassung:

„5.

Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)

Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als ‚Bayt Al-Ahmar‘ bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1921 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.

(3)

Am 26. Oktober 2015 hat der Rat beschlossen, den Namen einer verstorbenen Person, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird unter „I. Personen“ der folgende Eintrag gestrichen:

I.   Personen

„Amos Bernard MIDZI (Mugenva). Geburtsdatum: 4.7.1952. Weitere Angaben: a) ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie; b) ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom; c) Parteivorsitzender der ZANU-PF in Harare; d) ehemaliges Regierungsmitglied, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden; e) Organisierte einen Konvoi von ZANU-PF-Anhängern und Soldaten, die im Juni 2008 Menschen überfallen und Wohnhäuser zerstört haben; f) wird mit Gewaltausbrüchen in Epworth und der Unterstützung von Milizstandorten — 2008 und erneut 2011 — in Zusammenhang gebracht.“


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1922 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

44,1

MA

99,4

MK

61,4

TR

105,8

ZZ

77,7

0707 00 05

AL

35,9

MK

46,1

TR

112,1

ZZ

64,7

0709 93 10

MA

112,1

TR

142,2

ZZ

127,2

0805 50 10

AR

152,4

TR

108,3

UY

78,3

ZA

133,8

ZZ

118,2

0806 10 10

BR

257,0

EG

209,0

LB

234,5

MK

88,0

PE

75,0

TR

159,0

ZZ

170,4

0808 10 80

AL

23,1

AR

124,2

CL

104,6

NZ

134,1

ZA

158,7

ZZ

108,9

0808 30 90

TR

133,8

ZZ

133,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/9


BESCHLUSS (GASP) 2015/1923 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2016 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2010/638/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/10


BESCHLUSS (GASP) 2015/1924 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) erlassen.

(2)

Eine verstorbene Person sollte aus den Anhängen I und II dieses Beschlusses gestrichen werden.

(3)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

I.   

In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag für folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen.

Name (und ggf. Aliasnamen)

51.

MIDZI, Amos Bernard (Mugenva)

II.   

In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag für folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen.

Name (und ggf. Aliasnamen)

41.

MIDZI, Amos Bernard (Mugenva)

27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/12


BESCHLUSS (GASP) 2015/1925 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2016 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen durchführen.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/1926 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (1) angenommen.

(2)

Der Befehlshaber der Operation hat am 24. September 2015 vorgeschlagen, die Operation SOPHIA zu nennen.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Name der Operation

Im Titel und im gesamten Text des Beschlusses (GASP) 2015/778 wird der Name „EUNAVFOR MED“ in allen Fällen durch den Namen „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ ersetzt und es werden die gegebenenfalls notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1927 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Februar 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 (2014) verabschiedet, nach der Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden sollen, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen eingefroren werden sollen, die vom Ausschuss zu benennen sind.

(2)

Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den unter Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt.

(3)

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/932/GASP angenommen.

(4)

Am 16. September 2015 hat der Ausschuss die Angaben zu einer Person geändert.

(5)

Der Beschluss 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.


ANHANG

In der im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen erhält Eintrag Nr. 5 im Abschnitt „Personen“ folgende Fassung:

„5.

Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)

Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als ‚Bayt Al-Ahmar‘ bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“


27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1928 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2015

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG

(1)

Am 12. Dezember 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit Ausnahme von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von mindestens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Namen von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion der zu untersuchenden Ware entfielen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping, die ausreichten, um die Einleitung zu rechtfertigen.

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Hersteller in möglichen Vergleichsländern, ihr bekannte Einführer, Vertriebsunternehmen und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter der VR China über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Der Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Vertriebsunternehmen nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Mit Schreiben vom 20. August 2015 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(8)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit Ausnahme von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von mindestens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit Ausnahme von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von mindestens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht werden, wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13.