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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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23.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1891 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
über den Abschluss im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „das Protokoll“) wurde gemäß dem Beschluss 2014/665/EU des Rates (1) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
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(2) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
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(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (*1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É. SCHNEIDER
(1) ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 1.
(*1) Der Wortlaut des Protokolls wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.
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23.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/3 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1892 DES RATES
vom 18. Februar 2014
über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „das Protokoll“) einzuleiten. |
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(2) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll wurde von der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Form eines Briefwechsels am 25. Oktober 2013 genehmigt. |
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(3) |
Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden. |
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(4) |
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission wird genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über seine Unterzeichnung beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. STOURNARAS