ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
18. September 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1539 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Irlands

8

 

*

Verordnung (EU) 2015/1540 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Arktische Seespinne in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 für Schiffe unter der Flagge Irlands

10

 

*

Verordnung (EU) 2015/1541 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV sowie den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI für Schiffe unter der Flagge Irlands

12

 

*

Verordnung (EU) 2015/1542 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Blauleng in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Irlands

14

 

*

Verordnung (EU) 2015/1543 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

16

 

*

Verordnung (EU) 2015/1544 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Rundnasen-Grenadier in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

18

 

*

Verordnung (EU) 2015/1545 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Irlands

20

 

*

Verordnung (EU) 2015/1546 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Finnlands

22

 

*

Verordnung (EU) 2015/1547 der Kommission vom 15. September 2015 über ein Fangverbot für Sandaal in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV — den Unionsgewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

26

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 der Kommission vom 17. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1551 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1552 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. September 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1553 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis zum 7. September 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a, b und e sowie Artikel 192 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt und wurden Sonderbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen festgelegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen ersetzen, die in der am 30. September 2015 auslaufenden Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission (3) festgelegt sind.

(2)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Einfuhren im Rahmen von Präferenzabkommen sicherzustellen, Spekulationsgeschäfte zu verhindern und die in Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene besondere Einfuhrregelung für zur Raffination bestimmten Zucker zu ermöglichen, sollten die Anforderungen, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen im Rahmen solcher Präferenzabkommen zu erfüllen sind, weiterhin gelten.

(3)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (4) auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(4)

Um Spekulationsgeschäfte oder den Handel mit Einfuhrlizenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass der Antragsteller Handelskontakte mit dem Ausfuhrdrittland unterhält, sollte den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes ausgestelltes Ausfuhrdokument für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht, beigefügt sein.

(5)

Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt wurde, tatsächlich raffiniert wird, sollten sich die Einführer verpflichten, die Raffination innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen.

(6)

Die Unterscheidung zwischen „zur Raffination bestimmtem Zucker“ und „nicht zur Raffination bestimmtem Zucker“ ist nicht an die Unterscheidung zwischen „Weißzucker“ und „Rohzucker“ gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geknüpft. Daher sind für jede Gruppe von Einfuhrlizenzen die zur Einfuhr zugelassenen KN-Codes anzugeben.

(7)

Die Einhaltung der Verpflichtung, den Zucker zu raffinieren, sollte von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Kann der ursprüngliche Inhaber der Einfuhrlizenz keinen Nachweis erbringen, dass die Raffination stattgefunden hat, so sollte eine Geldbuße gezahlt werden. Für alle von einem zugelassenen Unternehmen raffinierten eingeführten Zuckermengen sollte eine Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker vorliegen. Auf die Mengen, für die ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, sollte eine Geldbuße erhoben werden. Im Rahmen dieser Sanktionen sollten geringfügige Verstöße und somit ein Toleranzwert von 5 % zugelassen sein. Derselbe Toleranzwert von 5 % sollte für zur Raffination bestimmten Zucker eingeräumt werden, der im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (5) eingeführt wird.

(8)

Gemäß Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist für Zucker des KN-Codes 1701 , der im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt wird, eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und h des Beschlusses 2014/492/EU des Rates (6) können die im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (7) vereinbarten Zugeständnisse für Zuckereinfuhren aus der Republik Moldau vorläufig angewendet werden.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und i des Beschlusses 2014/494/EU des Rates (8) können die im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (9) vereinbarten Zugeständnisse für Zuckereinfuhren aus Georgien vorläufig angewendet werden.

(11)

Mit Artikel 148 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau und mit Artikel 27 des Assoziierungsabkommens mit Georgien wird ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei der Einfuhr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau bzw. Georgien eingeführt. Da die Einfuhren von bestimmten Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der Republik Moldau bzw. Georgien dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen und somit die Verwendung von Einfuhrlizenzen nicht erforderlich ist und potenziell irreführend wäre, wenn die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz und das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nebeneinander bestehen können, sollte für Präferenzeinfuhren dieser Zuckererzeugnisse keine Einfuhrlizenz verlangt werden.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Bestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt, mit denen bestimmte nicht wesentliche Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Folgendes ergänzt werden:

a)

den Lizenzanträgen beizulegende Dokumente und Verpflichtungserklärungen,

b)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

c)

Raffinationsnachweis und Sanktionen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Gewicht tel quel“: das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

b)   „Raffination“: die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

Artikel 3

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.

Artikel 4

Anforderungen für Einfuhrlizenzanträge

(1)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)

das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang I für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Dieses Original muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Zollabfertigung der Waren vorlegen, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde. Anstelle der Ausfuhrlizenz kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97j der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (12) für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet sind, verwendet werden;

b)

elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen oder der beglaubigten Kopien des Ursprungsnachweises gemäß Buchstabe a können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde;

c)

im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, aufbewahrt.

Artikel 5

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 13 10 , 1701 14 10 , 1701 91 00 , 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 13 90 , 1701 14 90 , 1701 91 00 , 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Artikel 6

Raffinationsnachweis und Sanktionen

(1)   Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c stattgefunden hat.

Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.

(2)   Jedes gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassene Zuckerunternehmen teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Zuckermengen mit, die es im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei es Folgendes angibt:

a)

die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen,

b)

die in der Union erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,

c)

die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:

„Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2015.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(6)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(7)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(8)  Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(9)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a:

Image 1

Text von Bild

ANHANG II

Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält folgende Fassung:

„C.   Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (1)

1701

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (2)

20 EUR/t

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“


(1)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(2)  Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/8


VERORDNUNG (EU) 2015/1539 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

26/DSS

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/10


VERORDNUNG (EU) 2015/1540 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Arktische Seespinne in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

28/TQ104

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

PCR/N1GRN.

Art

Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/12


VERORDNUNG (EU) 2015/1541 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV sowie den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

27/TQ104

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

GHL/2A-C46

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/14


VERORDNUNG (EU) 2015/1542 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Blauleng in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

25/TQ104

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

BLI/5B67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/16


VERORDNUNG (EU) 2015/1543 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

29/TQ104

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

RED/51214D

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/18


VERORDNUNG (EU) 2015/1544 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Rundnasen-Grenadier in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

30/DSS

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

RNG/8X14-

Art

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/20


VERORDNUNG (EU) 2015/1545 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

31/DSS

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

Datum der Schließung

1.1.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/22


VERORDNUNG (EU) 2015/1546 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Finnlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).


ANHANG

Nr.

33/TQ1221

Mitgliedstaat

Finnland

Bestand

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Art

Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Gebiet

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

Datum der Schließung

29.7.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/24


VERORDNUNG (EU) 2015/1547 DER KOMMISSION

vom 15. September 2015

über ein Fangverbot für Sandaal in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV — den Unionsgewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

34/TQ104

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

SAN/2A3A4., SAN/234_1, SAN/234_2, SAN/234_3, SAN/234_4, SAN/234_5, SAN/234_6 und SAN/234_7

Art

Sandaal (Ammodytes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV — Unionsgewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Datum der Schließung

19.8.2015


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1548 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 (4) und (EU) Nr. 948/2014 (5) der Kommission wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage infolge des von Russland verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union die private Lagerhaltung für Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Diese Regelungen für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 (6) und (EU) 2015/303 (7) der Kommission verlängert. Somit können Beihilfeanträge bis zum 30. September 2015 eingereicht werden.

(3)

Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert.

(4)

Darüber hinaus ist die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Verlauf des Jahres 2014 und in den ersten Monaten des Jahres 2015 generell gesunken.

(5)

Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(6)

In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die fortwährende Verfügbarkeit der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver sicherzustellen und diese bis zum Beginn des Interventionszeitraums 2016 am 1. März 2016 zu verlängern.

(7)

Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen im Rahmen dieser Regelungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014

In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum „30. September 2015“ durch das Datum „29. Februar 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014

In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „30. September 2015“ durch das Datum „29. Februar 2016“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/28


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1549 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2014 verhängte Russland ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milch und Milcherzeugnisse gilt. Dieses Verbot hat zu Marktstörungen mit erheblichen Preiseinbrüchen geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2)

Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert.

(3)

Darüber hinaus ist die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Verlauf des Jahres 2014 und in den ersten Monaten des Jahres 2015 generell gesunken.

(4)

Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(5)

Daher ist eine Situation entstanden, in der die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen, um die Marktstörungen zu bekämpfen.

(6)

Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor. In den mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission (2) festgelegten befristeten Sondermaßnahmen war vorgesehen, dass die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar ist.

(7)

Um ein zügiges Zurückgreifen auf alle verfügbaren Marktmaßnahmen zu ermöglichen und zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine öffentliche Intervention ohne Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Interventionszeitraums am 1. März 2016 verfügbar bleibt.

(8)

Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern und den Beginn des Interventionszeitraums für 2016 auf den 1. Januar festzusetzen.

(9)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Zeitraum, in dem die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 verfügbar ist, bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 13).


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1550 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 180 sowie auf Artikel 192 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt und wurden Sonderbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen festgelegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Durchführungsbestimmungen ersetzen, die in der am 30. September 2015 auslaufenden Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission (3) festgelegt sind.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission (4) wurden die Anforderungen festgelegt, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen solcher Präferenzabkommen zu erfüllen sind. Weitere Bestimmungen sind für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge, die Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und die Meldung der Einfuhrlizenzen festzulegen.

(3)

Um betrügerische Anträge zu verhindern, ist die Liste der förderungsberechtigten Länder in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf diejenigen Länder zu beschränken, die zu den tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die Europäische Union zählen. Ein Land, das nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung, aber entweder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (5) oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgelistet ist, sollte für die Aufnahme in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte das betreffende Land bei der Kommission seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragen.

(4)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (7) auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(5)

Da für die Einfuhren im Rahmen bestimmter Präferenzregelungen keine durch Quoten festgelegten Mengenbeschränkungen gelten, ist es angemessen, die Zollverfahren zur Festsetzung der Einfuhrzölle zu vereinfachen, indem in den Lizenzen für Einfuhren von Präferenzzucker eine Toleranz in der üblichen Höhe von plus oder minus 5 % zugelassen wird.

(6)

Um eine einheitliche und gerechte Behandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte festgelegt werden, in welchem Zeitraum Lizenzanträge gestellt und Lizenzen erteilt werden können.

(7)

Die Einfuhren von Zucker zu Raffinationszwecken sind von den Mitgliedstaaten besonders zu überwachen. Die Marktteilnehmer sollten daher schon im Einfuhrlizenzantrag angeben, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht.

(8)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (8) übermitteln die Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, den Nachweis, dass sie in einem bestimmten Zeitraum im Handel mit Zucker tätig waren. Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (9) zugelassen sind, sollten sich am Handel mit Präferenzzucker beteiligen dürfen, ohne einen solchen Nachweis zu erbringen.

(9)

Lizenzanträge sollten mit einer Referenznummer in Bezug auf ein in Anhang I der vorliegenden Verordnung genanntes Drittland versehen werden.

(10)

Bei Lizenzen, die bis zum 30. September gültig sind und für die der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde, könnten kleinere Verzögerungen in der Logistikkette, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, dazu führen, dass die physische Einfuhr nach dem 30. September erfolgt. Um zu verhindern, dass der Einfuhrzoll in voller Höhe zu entrichten ist und die Sicherheit verfällt, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, den Zucker, der spätestens am 15. September eines Wirtschaftsjahres verladen wurde, auf der Grundlage einer für das betreffende Wirtschaftsjahr erteilten Einfuhrlizenz einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen verlängern, wenn der Einführer den Nachweis dafür erbringt, dass der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde.

(11)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Abkommen sollte die Kommission die einschlägigen Angaben rechtzeitig erhalten.

(12)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten in den ersten drei Monaten jedes Wirtschaftsjahres nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen können. Solche Lizenzen sollten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres gültig sein, für das sie erteilt wurden. Um die Einhaltung der exklusiven Einfuhrkapazität für Vollzeitraffinerien gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicherzustellen, sollten Vorschriften über die der Kommission zu übermittelnden Angaben festgelegt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 mit Ursprung in einem der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Länder in Bezug auf Folgendes festgesetzt:

a)

Einfuhrlizenzanträge;

b)

Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen;

c)

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über Einfuhrlizenzen, einschließlich der Mengen von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 , die eingeführt und raffiniert wurden.

(2)   Ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet ist, kann, sofern es dies beantragt, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(3)   Einfuhren aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Ländern, die mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer versehen sind, erfolgen zoll- und quotenfrei.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538.

Artikel 3

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.

(2)   Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt nicht, sofern die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Zuckermenge die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge um nicht mehr als 5 % übersteigt. Die zusätzliche Menge gilt als im Rahmen jener Lizenz eingeführt.

Artikel 4

Einfuhrlizenzanträge

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem zweiten Montag des Monats September vor dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich beziehen, allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.

(2)   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt sinngemäß. Auf die Vorlage des in dem genannten Artikel vorgesehenen Nachweises kann jedoch bei gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassenen Marktteilnehmern verzichtet werden.

(3)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8: das Ursprungsland: eines der Länder gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, wobei das Wort „ja“ angekreuzt ist;

b)

in Feld 16: einen oder mehrere achtstellige KN-Codes mit der Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538;

c)

in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel;

d)

in Feld 20:

i)

„Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“,

ii)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A,

iii)

das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde;

e)

in Feld 24:

i)

mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil B,

ii)

gegebenenfalls den Wortlaut gemäß Anhang II Teil C.

(4)   Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat.

(5)   Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr aus in Anhang I aufgelisteten Drittländern sind mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer zu versehen.

Artikel 5

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen wöchentlich am Donnerstag oder spätestens Freitag Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 7 Absatz 1 mitgeteilten Anträge. Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Einfuhrlizenzen erteilt.

(2)   Die Lizenzen gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — ab dem Tag ihrer Erteilung oder ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

(3)   Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch nicht über den 30. September des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden, hinaus.

Artikel 6

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen

Bei Einfuhrlizenzen, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet, verlängert die zuständige Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats auf Antrag des Lizenzinhabers die Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum 31. Oktober, wenn der Lizenzinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats z. B. anhand des Frachtpapiers nachweist, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer folgenden Woche mit.

Artikel 7

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die seit dem vorhergehenden Donnerstag Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 5 erteilt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben und die der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenz eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(4)   Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gemeldeten Mengen werden nach Ursprungsland, dem betreffenden Wirtschaftsjahr sowie danach aufgeschlüsselt, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht. Die Referenznummer ist ebenfalls anzugeben. Die Mengen werden in Kilogramm Gewicht tel quel ausgedrückt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Zuckermengen mit, die tatsächlich raffiniert wurden, aufgeschlüsselt nach Referenznummer und Ursprungsland und ausgedrückt in Kilogramm tel quel.

(6)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (10).

(7)   Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (11) teilen die Mitgliedstaaten die näher aufgeschlüsselten Erzeugnismengen mit, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 8

Regelung für Vollzeitraffinerien

(1)   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker, deren Gültigkeitsdauer in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres beginnt, können nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

(2)   Erreichen oder übersteigen vor dem 1. Januar eines Wirtschaftsjahres die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker die Menge gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die Höchstmenge der exklusiven Einfuhrkapazität für das betreffende Wirtschaftsjahr auf Unionsebene erreicht ist. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dürfen auch Nicht-Vollzeitraffinerien Anträge für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(11)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Ländercode

Drittland

Referenznummer

BB

Barbados

01.0001

BD

Bangladesch

BF

Burkina Faso

BJ

Benin

BZ

Belize

CD

Demokratische Republik Kongo

CI

Côte d'Ivoire

DO

Dominikanische Republik

ET

Äthiopien

FJ

Fidschi

GY

Guyana

JM

Jamaika

KE

Kenia

KH

Kambodscha

LA

Laos

MG

Madagaskar

MM

Myanmar/Birma

MU

Mauritius

MW

Malawi

MZ

Mosambik

NP

Nepal

SD

Sudan

SL

Sierra Leone

SN

Senegal

SZ

Swasiland

TG

Togo

TT

Trinidad und Tobago

TZ

Tansania

UG

Uganda

ZM

Sambia

ZW

Simbabwe


ANHANG II

A.   Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii

Bulgarisch:

Прилагане на Регламент (ЕC) 2015/1550, ВОО/СИП. Референтен номер [вписва се референтен номер в съответствие с приложение I]

Spanisch:

Aplicación del Reglamento (UE) 2015/1550, TMA/AAE. Número de referencia [el número de referencia se incluirá conforme a lo dispuesto en el anexo I]

Tschechisch:

Použití nařízení (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Referenční číslo (vloží se referenční číslo v souladu s přílohou I)

Dänisch:

Anvendelse af forordning (EU) 2015/1550 EBA/EPA. Referencenummer [referencenummer skal indsættes i overensstemmelse med bilag I]

Deutsch:

Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Referenznummer [Referenznummer gemäß Anhang I einfügen]

Estnisch:

Kohaldatakse määrust (EL) 2015/1550, EBA/EPA. Viitenumber [lisatakse vastavalt I lisale]

Griechisch:

Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΕ) 2015/1550, EBA/ΕΡΑ. Αύξων αριθμός (να συμπληρώνεται ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι)

Englisch:

Application of Implementing Regulation (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Reference number (reference number to be inserted in accordance with Annex I)

Französisch:

Application du règlement (UE) 2015/1550, EBA/APE. Numéro de référence (numéro de référence à insérer conformément à l'annexe I)

Kroatisch:

Primjena Uredbe (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Referentni broj (umetnuti referentni broj u skladu s Prilogom I)

Italienisch:

Applicazione del regolamento (UE) 2015/1550, EBA/APE. Numero di riferimento (inserire in base all'allegato I)

Lettisch:

Regulas (ES) 2015/1550 piemērošana, EBA/EPA. Atsauces numurs [jāieraksta atsauces numurs saskaņā ar I pielikumu]

Litauisch:

Taikomas reglamentas (ES) 2015/1550, EBA/EPS. Eilės Nr. (eilės numeris įrašytinas pagal I priedą)

Ungarisch:

Az (EU) 2015/1550 rendelet alkalmazása, EBA/GPM. Hivatkozási szám [hivatkozási szám az I. melléklet szerint]

Maltesisch:

Applikazzjoni tar-Regolament (UE) 2015/1550, EBA/EPA. Numru ta' referenza [in-numru ta' referenza għandu jiddaħħal skont l-Anness I]

Niederländisch:

Toepassing van Verordening (EU) 2015/1550, EBA/EPO. Referentienummer [zie bijlage I]

Polnisch:

Zastosowanie rozporządzenia (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Numer referencyjny [numer referencyjny należy wstawić zgodnie z załącznikiem I]

Portugiesisch:

Aplicação do Regulamento (UE) 2015/1550, TMA/APE. Número de referência [número de referência a inserir em conformidade com o anexo I]

Rumänisch:

Aplicarea Regulamentului (UE) 2015/1550, EBA/EPA. Număr de referință [a se introduce numărul de referință în conformitate cu anexa I]

Slowakisch:

Uplatňovanie nariadenia (EÚ) 2015/1550, EBA/EPA. Referenčné číslo (referenčné číslo sa vloží podľa prílohy I)

Slowenisch:

Uporaba Uredbe (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Zaporedna številka [vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I].

Finnisch:

Asetuksen (EU) 2015/1550 soveltaminen, kaikki paitsi aseet/talouskumppanuussopimus. Viitenumero [viitenumero lisätään liitteen I mukaisesti]

Schwedisch:

Tillämpning av förordning (EU) 2015/1550, EBA/EPA. Referensnummer [referensnumret ska anges i enlighet med bilaga I]

B.   Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i

Bulgarisch:

Мито „0“ — Регламент (ЕC) 2015/1550

Spanisch:

Derecho de aduana «0» — Reglamento (UE) 2015/1550,

Tschechisch:

Clo „0“ – nařízení (EU) 2015/1550

Dänisch:

Toldsats »0« — Forordning (EU) 2015/1550

Deutsch:

Zollsatz „0“ — Verordnung (EU) 2015/1550

Estnisch:

Tollimaks „0” – määrus (EL) 2015/1550

Griechisch:

Τελωνειακός δασμός «0» — Κανονισμός (ΕΕ) 2015/1550 της ΕΕ

Englisch:

Customs duty „0“ — Implementing Regulation (EU) 2015/1550

Französisch:

Droit de douane «0» — règlement (UE) 2015/1550

Kroatisch:

Carina „0” – Uredba (EU) 2015/1550

Italienisch:

Dazio doganale nullo — Regolamento (UE) 2015/1550

Lettisch:

Muitas nodoklis ar “0” likmi – Regula (ES) 2015/1550

Litauisch:

Muito mokestis „0“ – Reglamentas (ES) 2015/1550

Ungarisch:

„0” vámtétel – (EU) 2015/1550 rendelet

Maltesisch:

Id-dazju tad-dwana “0” — Ir-Regolament (UE) 2015/1550

Niederländisch:

Douanerecht „0” — Verordening (EU) 2015/1550

Polnisch:

Stawka celna „0” – rozporządzenie (UE) 2015/1550

Portugiesisch:

Direito aduaneiro nulo — Regulamento (UE) 2015/1550

Rumänisch:

Taxă vamală „0” – Regulamentul (UE) 2015/1550

Slowakisch:

Clo „0“ – nariadenie (EÚ) 2015/1550

Slowenisch:

Carina „0“ – Uredba (EU) 2015/1550

Finnisch:

Tulli ”0” – Asetus (EU) 2015/1550

Schwedisch:

Tullsats ”0” – Förordning (EU) 2015/1550

C.   Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii

Bulgarisch:

Настоящата лицензия е издадена въз основа на електронно или факс копие на лицензията за износ, представенo в съответствие с член 4, параграф 1 от Делегиран регламент (ЕС) 2015/1550, или на заверено копие на сертификат за произход.

Spanisch:

La presente licencia se expide sobre la base de una copia electrónica o un facsímil de la licencia de exportación presentada de conformidad con el artículo 4, apartado 1, del Reglamento (UE) 2015/1550, o sobre la base de una copia compulsada del certificado de origen.

Tschechisch:

Tato licence byla vydána na základě elektronické či faxové kopie vývozní licence předložené podle čl. 4 odst. 1 nařízení (EU) 2015/1550, nebo na základě ověřené kopie osvědčení o původu.

Dänisch:

Denne licens er udstedt på grundlag af en elektronisk kopi eller en telefax-kopi af den eksportlicens, der er indgivet i henhold til artikel 4, stk. 1, i forordning (EU) 2015/1550, eller på grundlag af en bekræftet kopi af oprindelsescertifikatet

Deutsch:

Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer elektronischen oder einer Fax-Kopie der Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung erteilt.

Estnisch:

Luba on väljastatud määruse (EL) 2015/1550 artikli 4 lõike 1 kohaselt elektrooniliselt või faksi teel saadetud ekspordiloa koopia või päritolusertifikaadi kinnitatud ärakirja alusel.

Griechisch:

Η παρούσα άδεια εκδόθηκε βάσει ηλεκτρονικού αντιγράφου ή τηλεομοιοτυπίας της άδειας εξαγωγής που υποβλήθηκε σύμφωνα με το άρθρο 4 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΕ) 2015/1550, ή βάσει επικυρωμένου αντιγράφου του πιστοποιητικού καταγωγής.

Englisch:

This licence was issued on the basis of an electronic or facsimile copy of the export licence submitted in accordance with Article 4 paragraph 1 of Implementing Regulation (EU) 2015/1550, or on the basis of a certified copy of certificate of origin.

Französisch:

Cette licence a été délivrée sur la base d'une copie électronique ou d'une télécopie de la licence d'exportation transmise conformément à l'article 4, paragraphe 1, du règlement (UE) 2015/1550, ou sur la base d'une copie certifiée conforme du certificat d'origine.

Kroatisch:

Ova se dozvola izdaje na temelju elektroničke preslike ili faksimila izvozne dozvole podnesene u skladu s člankom 4. stavkom 1. Uredbe (EU) 2015/1550 ili na temelju ovjerene preslike potvrde o podrijetlu

Italienisch:

Il presente titolo è stato rilasciato sulla base di una copia elettronica o telecopia del titolo di esportazione presentato in conformità dell'articolo 4, paragrafo 1, del regolamento (UE) 2015/1550, o sulla base di una copia autenticata del certificato di origine.

Lettisch:

Šī licence izsniegta, pamatojoties uz elektroniski vai pa faksu atsūtītu eksporta licences kopiju, kas iesniegta saskaņā ar Regulas (ES) 2015/1550 4. panta 1. punktu, vai pamatojoties uz izcelsmes sertifikāta apliecinātu kopiju.

Litauisch:

Ši licencija išduota remiantis eksporto licencija, pateikta elektroniniu būdu arba faksu pagal Deleguotojo reglamento (ES) 2015/1550 4 straipsnio 1 dalį, arba patvirtinta kilmės sertifikato kopija.

Ungarisch:

Ez az engedély az (EU) 2015/1550 rendelet (4) bekezdése 1. cikkének megfelelően benyújtott kiviteli engedély elektronikus vagy fénymásolt változata, vagy a származási bizonyítvány hiteles másolata alapján került kiállításra.

Maltesisch:

Din il-liċenzja nħarġet abbażi ta' kopja elettronika jew tal-faks tal-liċenzja tal-esportazzjoni ppreżentata skont l-Artikolu 4(1) tar-Regolament (UE) 2015/1550, jew abbażi ta' kopja ċċertifikata taċ-ċertifikat tal-oriġini.

Niederländisch:

Dit certificaat is afgegeven op basis van een elektronisch of per fax verstuurd afschrift van het overeenkomstig artikel 4, lid 1, van Verordening (EU) 2015/1550 overgelegde uitvoercertificaat of op basis van een gewaarmerkte kopie van het certificaat van oorsprong.

Polnisch:

Niniejsze pozwolenie zostało wydane na podstawie elektronicznej lub faksowej kopii pozwolenia na wywóz złożonego zgodnie z art. 4 ust. 1 rozporządzenia (UE) 2015/1550 lub na podstawie uwierzytelnionego odpisu świadectwa pochodzenia.

Portugiesisch:

O presente certificado foi emitido com base em cópia eletrónica ou telecópia do certificado de exportação apresentado nos termos do artigo 4.o, n.o 1, do Regulamento (UE) 2015/1550, ou com base numa cópia autenticada do certificado de origem.

Rumänisch:

Această licență a fost eliberată pe baza unei copii electronice sau a unui facsimil al licenței de export depuse în conformitate cu articolul 4 alineatul 1 din Regulamentul (UE) 2015/1550 sau pe baza unei copii certificate a certificatului de origine.

Slowakisch:

Táto licencia bola vydaná na základe elektronickej kópie alebo telefaxovej kópie vývoznej licencie predloženej v súlade s článkom 4 ods. 1 delegovaného nariadenia (EÚ) 2015/1550, alebo na základe overenej kópie osvedčenia pôvodu.

Slowenisch:

To dovoljenje je bilo izdano na podlagi elektronske ali papirne kopije izvoznega dovoljenja, predloženega v skladu s členom 4(1) Delegirane uredbe (EU) 2015/1550, ali na podlagi overjene kopije potrdila o poreklu.

Finnisch:

Tämä todistus on myönnetty asetuksen (EU) 2015/1550 4 artiklan 1 kohdan mukaisesti toimitetun vientitodistuksen sähköisen kopion tai faksikopion perusteella tai alkuperätodistuksen oikeaksi todistetun jäljennöksen perusteella.

Schwedisch:

Denna licens utfärdades på grundval av en elektronisk kopia eller telefaxkopia av den exportlicens som inlämnades i enlighet med artikel 4.1 punkt 1 i förordning (EU) 2015/1550, eller på grundval av en bestyrkt kopia av ursprungsintyget.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1551 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

144,9

MK

50,7

TR

74,4

XS

48,7

ZZ

79,7

0707 00 05

AR

98,4

MK

57,9

TR

126,8

ZZ

94,4

0709 93 10

TR

125,4

ZZ

125,4

0805 50 10

AR

139,6

BO

136,6

CL

136,1

UY

134,3

ZA

131,1

ZZ

135,5

0806 10 10

EG

166,2

TR

130,6

ZZ

148,4

0808 10 80

AR

104,4

BR

70,7

CL

156,1

NZ

137,1

US

167,8

ZA

132,2

ZZ

128,1

0808 30 90

AR

95,9

CL

100,0

CN

96,7

TR

120,4

ZA

106,4

ZZ

103,9

0809 30 10 , 0809 30 90

MK

80,2

TR

158,1

ZZ

119,2

0809 40 05

BA

53,5

MK

39,3

XS

61,9

ZZ

51,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1552 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. September 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4067

3,424663

09.4068

0,481464

09.4069

0,208119

09.4070

890 500


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1553 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis zum 7. September 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis zum 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind, bei bestimmten Kontingenten, höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellte Anträge

(in %)

09.4410

0,182755

09.4411

0,185414

09.4412

0,19305

09.4420

0,214407

09.4421

09.4422

0,214368