ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 der Kommission vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/1 |
Information über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Algeriens an den Programmen der Union
Das obengenannte Protokoll zwischen der Europäischen Union und Algerien wurde am 4. Juni 2015 in Brüssel unterzeichnet.
VERORDNUNGEN
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/949 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2015
zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sieht zulässige Höchstgehalte für Ochratoxin A und Aflatoxine in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden; zu diesen Zielen gehört es, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken. |
(3) |
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Europäische Union verifiziert, dass die ausgeführten Erzeugnisse den Anforderungen der Union genügen. |
(4) |
Eine solche Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung durch die Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den EU-Rechtsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient erachtet werden, um die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen. |
(5) |
Im April 2005 haben die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Erdnüssen festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind. |
(6) |
Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission (FVO) wurden die vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, mit der Entscheidung 2008/47/EG der Kommission (3) genehmigt. |
(7) |
Kanada hat der Kommission am 8. Oktober 2007 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen kanadischen Behörden vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Ochratoxin-A-Kontamination bei Weizen (Weich- und Hartweizen) und Weizenmehl festzustellen, der bzw. das zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist. |
(8) |
Die Kommission hat die Informationen der „Canadian Grain Commission“ — die zuständige kanadische Behörde, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr erfolgen — eingehend geprüft und war der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen, um den Antrag auf Genehmigung der Prüfungen von Weizen und bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen vor der Ausfuhr hinsichtlich Ochratoxin A zu billigen. Daher wurden diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Ochratoxin A nicht überschritten werden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission (4) genehmigt. |
(9) |
Am 21. November 2012 haben die Vereinigten Staaten der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Mandeln festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind. |
(10) |
Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission und nach eingehender Prüfung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten ergänzenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen und die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr rechtfertigen. Deshalb ist es angezeigt, diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, zu genehmigen. |
(11) |
Alle Genehmigungen von Prüfungen hinsichtlich Mykotoxinen in Lebensmitteln, die von bestimmten Drittländern vor der Ausfuhr durchgeführt werden, sollten in einer Verordnung geregelt werden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten. Daher sollten die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 ersetzt und die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften mit der vorliegenden Durchführungsverordnung zusammengeführt werden. Allerdings wurden einige geringfügige Änderungen eingeführt, mit denen die Bestimmungen über die Häufigkeit der Prüfungen vereinheitlicht und die Vorschriften an Änderungen bei den KN-Codes angepasst werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 passen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Einfuhren an das Risiko im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln an; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels gegeben haben. Die systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlands im Einklang mit der von der Union erteilten Genehmigung und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, geben zufriedenstellende Garantien im Hinblick auf eine etwaige Mykotoxin-Kontamination und ermöglichen es daher den Mitgliedstaaten, bei den betreffenden Waren die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern. |
(13) |
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegte geringe Prüfungshäufigkeit sollte von Mitgliedstaaten angewendet werden, die zahlreiche Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen. Mitgliedstaaten, die nur eine geringe Anzahl von Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen und der festgelegten Prüfungshäufigkeit nicht entsprechen können, sollten eine geringe Prüfungshäufigkeit sicherstellen. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr
(1) Die Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die die „Canadian Grain Commission“ als zuständige Behörde vor der Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem und im Hoheitsgebiet Kanadas erzeugtem Weizen und Weizenmehl in die Union durchführt, werden genehmigt.
(2) Die folgenden Prüfungen, die das „United States Department of Agriculture“ (USDA) als zuständige Behörde vor der Ausfuhr durchführt, werden genehmigt:
a) |
Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Erdnüssen, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden; |
b) |
Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Mandeln, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden. |
Artikel 2
Begleitdokumente und Identifizierung der Sendungen
(1) Jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss Folgendes beiliegen:
a) |
ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (5) oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die zuständige Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden; |
b) |
eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II, die von einem Vertreter der zuständigen Behörde ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde; die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. |
(2) Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung, in dem mehrere einzelne Einheiten in einer Verpackung zusammengestellt werden, muss diesen Code aufweisen.
Artikel 3
Aufteilung einer Sendung
Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Kopien der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Bescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sein müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung vorgenommen wurde.
Artikel 4
Amtliche Kontrollen
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die Häufigkeit der Warenuntersuchungen durch die Mitgliedstaaten bei Sendungen der in Artikel 1 genannten und nach Artikel 2 vorgestellten Erzeugnisse auf den in Anhang I genannten Höchstsatz der Anzahl der vorgestellten Sendungen verringert.
Artikel 5
Aufhebung von Rechtsakten
Die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 werden hiermit aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung und die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 12).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 4).
(5) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).
ANHANG I
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und Häufigkeit der Prüfungen gemäß Artikel 4:
Lebensmittel |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Mykotoxin |
Häufigkeit der Untersuchungen (%) bei der Einfuhr |
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|
|
Kanada |
Ochratoxin A |
< 1 |
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|
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Vereinigte Staaten von Amerika |
Aflatoxine |
< 1 |
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Vereinigte Staaten von Amerika |
Aflatoxine |
< 1 |
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20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/950 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
141,5 |
MK |
69,6 |
|
TR |
82,4 |
|
ZZ |
97,8 |
|
0707 00 05 |
AL |
13,4 |
MK |
36,2 |
|
TR |
121,6 |
|
ZZ |
57,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
115,9 |
ZZ |
115,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
123,8 |
BO |
147,7 |
|
BR |
107,1 |
|
ZA |
159,2 |
|
ZZ |
134,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
132,6 |
BR |
101,5 |
|
CL |
135,7 |
|
NZ |
160,0 |
|
US |
148,9 |
|
ZA |
129,3 |
|
ZZ |
134,7 |
|
0809 10 00 |
TR |
245,9 |
ZZ |
245,9 |
|
0809 29 00 |
TR |
331,8 |
ZZ |
331,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/951 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(4) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4067 |
1,823607 |
— |
09.4068 |
1,838235 |
— |
09.4069 |
0,241254 |
— |
09.4070 |
— |
445 250 |
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/952 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(4) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellte Anträge (in %) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4410 |
0,19459 |
— |
09.4411 |
0,199125 |
— |
09.4412 |
0,204709 |
— |
09.4420 |
0,222125 |
— |
09.4421 |
— |
525 000 |
09.4422 |
0,223267 |
— |
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/953 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juni 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einerEinfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellte Anträge (%) |
09.4273 |
2,692219 |
09.4274 |
— |
BESCHLÜSSE
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/19 |
BESCHLUSS (EU) 2015/954 DES RATES
vom 16. Juni 2015
zur Erteilung der Ermächtigung von Herrn Jeppe Tranholm-Mikkelsen zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1), insbesondere auf Anhang I Nummer 18 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2013/811/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU (2),
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/654 des Rates vom 21. April 2015 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zuständige nationale Sicherheitsbehörde Dänemarks hat am 26. März 2015 eine positive Feststellung bezüglich des Zugangs von Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen abgegeben. |
(2) |
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN muss aufgrund seiner Aufgaben und der dienstlichen Erfordernisse zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen, die im Besitz des Rates und des Europäischen Rates sind, ermächtigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN wird die Ermächtigung zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen, die im Besitz des Rates und des Europäischen Rates sind, zum Zwecke seiner Aufgaben erteilt.
(2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt für die Dauer der zugewiesenen Aufgaben, für die die Ermächtigung erteilt wird, und sie hat eine maximale Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Tag, an dem dieser Beschluss wirksam wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2015 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. DŪKLAVS
(1) ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1.
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/20 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/955 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 16. Juni 2015
zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses EUTM MALI/3/2014 (EUTM MALI/2/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission. |
(2) |
Am 9. Oktober 2014 hat das PSK den Beschluss EUTM MALI/3/2014 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali angenommen. |
(3) |
Am 17. März 2015 hat Deutschland vorgeschlagen, Brigadegeneral Franz Xaver PFRENGLE als Nachfolger von Brigadegeneral Alfonso GARCÍA-VAQUERO PRADAL zum neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss hat diesen Vorschlag unterstützt. |
(5) |
Der Beschluss EUTM MALI/3/2014 sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Franz Xaver PFRENGLE wird mit Wirkung ab dem 28. Juli 2015 zum Befehlshaber der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss EUTM MALI/3/2014 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 2015 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.
(2) Beschluss EUTM MALI/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Oktober 2014 zur Ernennung eines Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 49).
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/956 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 17. Juni 2015
zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen. |
(2) |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt. |
(3) |
Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, in dessen Rahmen sämtliche Probleme, die bei der Durchführung der EUAM Ukraine auftreten, mit den beitragenden Drittstaaten erörtert werden können. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUAM Ukraine obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
(1) Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) eingesetzt.
(2) Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.
Artikel 2
Zusammensetzung
(1) Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
— |
Vertreter aller Mitgliedstaaten und |
— |
Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten. |
(2) Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Artikel 3
Unterrichtung durch den Missionsleiter
Der Ausschuss wird regelmäßig durch den Missionsleiter unterrichtet.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.
Artikel 5
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Ausschusses werden regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.
Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die in jenem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/23 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/957 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 17. Juni 2015
über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen. |
(2) |
Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, die vorgeschlagenen Beiträge Kanadas und des Königreichs Norwegen zur EUAM Ukraine anzunehmen und sie als erheblich zu betrachten. |
(3) |
Kanada und das Königreich Norwegen sollten von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
(1) Die Beiträge Kanadas und des Königreichs Norwegen zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) werden angenommen und als erheblich betrachtet.
(2) Kanada und das Königreich Norwegen werden von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/24 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/958 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 17. Juni 2015
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (EUNAVFOR MED/1/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/778 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die EUNAVFOR MED zu fassen. |
(2) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Andrea GUEGLIO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die EUNAVFOR MED zu ernennen. |
(3) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Andrea GUEGLIO wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/959 DES RATES
vom 19. Juni 2015
zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 19. März 2015 in seinen Schlussfolgerungen erklärt, dass er die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht anerkennt und sie weiterhin verurteilt und dass er weiter fest entschlossen ist, seine Politik der Nichtanerkennung uneingeschränkt umzusetzen. |
(3) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2016 verlängert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung:
„Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2016.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).
Berichtigungen
20.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/26 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Seite 16, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d:
anstatt:
„d) |
die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens halten oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, …“ |
muss es heißen:
„d) |
die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, …“. |