ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
2. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/850 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/851 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/852 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/853 der Kommission vom 1. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/854 der Kommission vom 1. Juni 2015 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in der neunzehnten Region

20

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11)

23

 

*

Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12)

29

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 21. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857]

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/850 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abfluss bei den Eigenmitteln sollte weder in Bezug auf Ausschüttungen auf einzelne Instrumente des harten Kernkapitals noch auf Ausschüttungen auf die Gesamteigenmittel des Instituts unverhältnismäßig hoch sein. Deshalb sollte der Begriff eines „unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln“ unter Abdeckung beider Aspekte definiert werden.

(2)

Das in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 formulierte Mandat bezüglich eines potenziell unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln gilt nicht für Instrumente, die unter Artikel 27 jener Verordnung fallen, da diese durch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung ausgenommen sind.

(3)

Die Bestimmung des Begriffs „Vorzugsausschüttung“ sollte auf diejenigen Merkmale der Instrumente abstellen, die die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffen, denen zufolge es keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen und keine anderen Vorzugsrechte geben sollte, d. h. auch keine Ausschüttungen, durch die bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals gegenüber anderen Instrumenten des harten Kernkapitals bevorzugt werden. Da in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen und einer Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen unterschieden wird, sollten Vorschriften über Vorzugsausschüttungen beides abdecken.

(4)

Für Instrumente des harten Kernkapitals der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Institute („Nicht-Aktiengesellschaften“) sollten unterschiedliche Vorschriften gelten, sofern dies aufgrund der spezifischen Merkmale von Instrumenten mit Stimmrechten und solchen ohne Stimmrechte gerechtfertigt ist. Wenn die nicht stimmberechtigten Anteile nur von den Haltern der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezeichnet werden können, liegt kein Entzug von Stimmrechten für Halter von nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten vor. Deshalb ist eine Differenzierung bei Ausschüttungen auf die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente von Nicht-Aktiengesellschaften im Gegensatz zu Aktiengesellschaften nicht durch das Fehlen eines Stimmrechts bedingt. Auch wenn nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Obergrenze für die Ausschüttung des mit Stimmrechten verbundenen Instruments besteht, sollten die für Aktiengesellschaften vorgesehenen Grenzen durch andere Vorschriften ersetzt werden, die gewährleisten, dass es keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen gibt.

(5)

Eine unterschiedliche Behandlung von Nicht-Aktiengesellschaften ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgenannten Institute keine Kapitalinstrumente mit einer vertraglich oder in der Satzung des Instituts vorab festgelegten Mehrfachausschüttung begeben. Sollten sie dies jedoch tun, stellen sich dieselben Probleme hinsichtlich der Vorzugsrechte auf Auszahlung von Ausschüttungen wie für Aktiengesellschaften und sollte deshalb derselbe Ansatz verfolgt werden.

(6)

Dies sollte nicht dem entgegenstehen, dass Nicht-Aktiengesellschaften andere Kapitalinstrumente mit differenzierter Ausschüttung begeben, sofern sie nachweisen, dass durch diese Instrumente keine Vorzugsrechte auf die Auszahlung von Ausschüttungen begründet werden. Dieser Nachweis sollte sich auf die Bewertung der Höhe der Ausschüttungen auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente sowie der Höhe der Ausschüttungen auf das gesamte harte Kernkapital stützen. Das Institut sollte nachweisen, dass die Höhe der Ausschüttungen auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente im Vergleich zu anderen Kapitalinstrumenten niedrig und die Ausschüttungsquote bei Instrumenten des harten Kernkapitals gering ist.

(7)

Damit für Nicht-Aktiengesellschaften beurteilt werden kann, ob die Ausschüttungsquote gering ist, sollte ein Richtwert festgelegt werden. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ausschüttungsquoten je nach Jahresergebnis schwanken können, sollte dieser Richtwert auf dem Durchschnittswert der vorangegangenen fünf Jahre basieren. In Anbetracht der Neuheit der Regelung und ihrer potenziellen Auswirkungen auf einige der betroffenen Institute sollte, soweit erforderlich, eine schrittweise Einführung der Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ausschüttungsquote vorgesehen werden. Die Obergrenzen für die Ausschüttungsquote können schrittweise während der ersten fünf Jahre eingeführt werden, wobei bis Ende 2017 eine allmähliche Anwendung erfolgen und im Jahr 2018 eine vollständige Anwendung durch alle Institute sichergestellt sein sollte.

(8)

Einige Nicht-Aktiengesellschaften können keine Instrumente begeben, die im Falle einer Notfall-Rekapitalisierung, wenn Institute Frühinterventionsmaßnahmen unterworfen werden, dieselbe Flexibilität wie Aktien bieten. In solchen Fällen würden diese Institute Kapitalinstrumente begeben müssen, um eine Sanierung zu erleichtern; daher sollte es zulässig sein, dass solche Institute, bei denen die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente in der Regel ausschließlich von Haltern von mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten gehalten werden, ausnahmsweise nicht mit Stimmrechten verbundene Instrumente auch an externe Anleger veräußern. Außerdem sollten die einer Notfall-Rekapitalisierung dienenden Kapitalinstrumente die Perspektive eines angemessenen künftigen Vorteils nach Abschluss der Sanierungsphase eröffnen. Deshalb sollte es zulässig sein, dass die betreffenden Institute die für die Ausschüttungsquote vorgesehenen Obergrenzen nach der Sanierungsphase überschreiten, damit den Haltern der für die Notfall-Rekapitalisierung begebenen Instrumente des harten Kernkapitals dieser potenzielle Vorteil gewährt werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen. Ferner können die zuständigen Behörden nach demselben Artikel die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen, wenn die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert werden. Auf der Grundlage jenes Artikels sollten die zuständigen Behörden über die Möglichkeit verfügen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht auf gruppeninterne Kapitalinstrumente anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten ferner über die Möglichkeit verfügen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für unter diese Ausnahmen fallende Institute auf konsolidierter Basis zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Ausschüttungsquote.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 (3) der Kommission sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen

1.   Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.

b)

Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.

c)

Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.

d)

Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.

e)

Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.

f)

Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;

 

X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;

 

Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

2.   Ist die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur bezüglich des den dort festgelegten Schwellenwert übersteigenden Betrags der Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass er einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursacht.

3.   Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass sie einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen.“

2.

Der folgende Artikel 7b wird eingefügt:

„Artikel 7b

Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen

1.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals betrachtet, wenn bei der Höhe der Ausschüttungen differenziert wird — es sei denn, die in Artikel 7a dieser Verordnung genannten Bedingungen sind erfüllt.

2.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht und die Mehrfachausschüttung vertraglich oder in der Satzung festgelegt ist, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.

b)

Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.

c)

Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.

d)

Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.

e)

Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.

f)

Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;

 

X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;

 

Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

3.   Ist die Bedingung in Absatz 2 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur der den dort festgelegten Schwellenwert übersteigende Betrag der Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.

4.   Ist eine der in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, werden alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.

5.   Werden für die Zwecke von Absatz 2 die Ausschüttungen von Instrumenten des harten Kernkapitals — für die Instrumente mit Stimmrechten oder die Instrumente ohne Stimmrechte — unter Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments ausgedrückt, sind die Formeln für das Instrument bzw. die Instrumente mit Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Ausgabezeitpunkt wie folgt anzupassen:

a)

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments;

b)

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments.

6.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung nicht einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn eine der in Absatz 7 und beide in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllt sind.

7.   Für die Zwecke von Absatz 6 gelten entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b genannten Bedingungen:

a)

Sowohl die unter Ziffer i als auch die unter Ziffer ii genannten Kriterien sind erfüllt:

i)

Das Instrument mit weniger oder gar keinen Stimmrechten kann nur von Haltern von Instrumenten mit Stimmrechten gezeichnet und gehalten werden.

ii)

Die Anzahl der Stimmrechte eines einzelnen Halters ist begrenzt.

b)

Die Ausschüttungen auf die von den Instituten begebenen Instrumente mit Stimmrechten unterliegen einer Obergrenze nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.

8.   Für die Zwecke von Absatz 6 gelten beide folgenden Bedingungen:

a)

Das Institut weist nach, dass der Durchschnitt der Ausschüttungen auf Instrumente mit Stimmrecht in den vorangegangenen fünf Jahren im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Instrumenten gering ist.

b)

Das Institut weist nach, dass die Ausschüttungsquote gering ist, sofern eine Ausschüttungsquote gemäß Artikel 7c berechnet wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 30 % gilt als gering.

9.   Für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe a gelten die Stimmrechte eines einzelnen Halters als begrenzt, wenn

a)

jeder Halter — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — nur ein Stimmrecht erhält;

b)

die Anzahl der Stimmrechte — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — einer Obergrenze unterliegt;

c)

die Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht aufgrund der Satzung des Instituts oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts begrenzt ist.

10.   Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Einjahreszeitraum zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses des Instituts als beendet.

11.   Die Institute bewerten die Einhaltung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen und unterrichten die zuständige Behörde über das Ergebnis der Bewertung, und zwar mindestens

a)

bei jeder Entscheidung über die Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals;

b)

bei jeder Begebung einer neuen Kategorie von Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten.

12.   Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe b nicht erfüllt, wird nur der Betrag der Instrumente ohne Stimmrechte, bei dem die Ausschüttungen den dort festgelegten Schwellenwert übersteigen, als Vorzugsausschüttung betrachtet.

13.   Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe a nicht erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.

14.   Ist keine der in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.

15.   Von der Anforderung gemäß Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i oder der Anforderung gemäß Absatz 8 Buchstabe b oder beiden Anforderungen kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein Institut verstößt gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder wird — unter anderem aufgrund einer sich rapide verschlechternden Finanzlage — wahrscheinlich in naher Zukunft gegen eine dieser Anforderungen verstoßen.

b)

Die zuständige Behörde verlangt, dass das Institut umgehend und innerhalb eines bestimmten Zeitraums sein hartes Kernkapital erhöht, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Institut nicht in der Lage ist, den unter Buchstabe a genannten Verstoß innerhalb dieses Zeitraums abzustellen oder zu vermeiden, ohne auf die in diesem Absatz genannte Ausnahmeregelung zurückzugreifen.“

3.

Der folgende Artikel 7c wird eingefügt:

„Artikel 7c

Berechnung der Ausschüttungsquote für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b

1.   Für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b können Institute die Ausschüttungsquote entweder anhand der unter Buchstabe a oder der unter Buchstabe b beschriebenen Methode berechnen. Das Institut wendet die gewählte Methode auf eine im Zeitverlauf kohärente Weise an.

a)

Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen fünf Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen fünf Jahreszeiträume;

b)

für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017:

i)

im Jahr 2014 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals im vorangegangenen Jahreszeitraum, dividiert durch die Summe der Gewinne des vorangegangenen Jahreszeitraums;

ii)

im Jahr 2015 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen zwei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen zwei Jahreszeiträume;

iii)

im Jahr 2016 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen drei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen drei Jahreszeiträume;

iv)

im Jahr 2017 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen vier Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Jahreszeiträume.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Begriff ‚Gewinne‘ den in Anhang III Meldebogen 2 Zeile 670 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*1) angegebenen Betrag oder den in Anhang IV Meldebogen 2 Reihe 670 der Durchführungsverordnung angegebenen Betrag für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“ "

4.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7d

Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen

Für die Zwecke von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals und hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen.

b)

Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt.

c)

Es besteht eine Verpflichtung für den Emittenten, die Ausschüttungen auf eine Art von Instrumenten des harten Kernkapitals auszuzahlen, bevor die Ausschüttungen auf eine andere Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgezahlt werden.

d)

Eine Ausschüttung wird nur auf bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals, auf andere hingegen nicht ausgezahlt — es sei denn, die in Artikel 7b Absatz 7 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).


2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/851 DER KOMMISSION

vom 27. März 2015

zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Januar 2015 die im Jahr 2014 minengeräumten und der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke wieder zugeführten Flächen, die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember 2014 zur Verfügung standen, und den zum selben Zeitpunkt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung noch ungenutzt verbliebenen Betrag mitgeteilt.

(2)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Betrag, der den nationalen Obergrenzen für Kroatien gemäß Anhang II der genannten Verordnung hinzuzufügen ist, auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet.

(3)

Die durchschnittlichen Direktzahlungen je Hektar für 2015 sind zu berechnen, indem die nationale Obergrenze 2015 für Kroatien abzüglich des am 31. Dezember 2014 in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung noch ungenutzt verbliebenen Betrags durch die Anzahl der zum selben Zeitpunkt für die Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geteilt wird. Der der nationalen Obergrenze für 2015 und die Folgejahre hinzuzufügende Betrag wird auf der Grundlage der Steigerungsstufen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach der Mitteilung vom 31. Januar 2015 ab dem Kalenderjahr 2015 die zusätzlichen Höchstbeträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung erreicht wurden.

(4)

Der Anhang VI der genannten Verordnung sollte gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angepasst werden, um den Folgen der von Kroatien mitgeteilten erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke im Jahr 2014 Rechnung zu tragen.

(5)

Deshalb sollten die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend geändert werden.

(6)

Da diese Verordnung für die reibungslose und fristgerechte Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlich ist, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


ANHANG

Die Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6

(in tausend EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523 658

509 773

502 095

488 964

481 857

505 266

Bulgarien

721 251

792 449

793 226

794 759

796 292

796 292

Tschechische Republik

844 854

844 041

843 200

861 708

861 698

872 809

Dänemark

870 751

852 682

834 791

826 774

818 757

880 384

Deutschland

4 912 772

4 880 476

4 848 079

4 820 322

4 792 567

5 018 395

Estland

114 378

114 562

123 704

133 935

143 966

169 366

Irland

1 215 003

1 213 470

1 211 899

1 211 482

1 211 066

1 211 066

Griechenland

1 921 966

1 899 160

1 876 329

1 855 473

1 834 618

1 931 177

Spanien

4 842 658

4 851 682

4 866 665

4 880 049

4 893 433

4 893 433

Frankreich

7 302 140

7 270 670

7 239 017

7 214 279

7 189 541

7 437 200

Kroatien (*1)

183 735

202 865

241 125

279 385

317 645

306 080

Italien

3 902 039

3 850 805

3 799 540

3 751 937

3 704 337

3 704 337

Zypern

50 784

50 225

49 666

49 155

48 643

48 643

Lettland

181 044

205 764

230 431

255 292

280 154

302 754

Litauen

417 890

442 510

467 070

492 049

517 028

517 028

Luxemburg

33 604

33 546

33 487

33 460

33 432

33 432

Ungarn

1 345 746

1 344 461

1 343 134

1 343 010

1 342 867

1 269 158

Malta

5 241

5 241

5 242

5 243

5 244

4 690

Niederlande

749 315

736 840

724 362

712 616

700 870

732 370

Österreich

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

691 738

Polen

3 378 604

3 395 300

3 411 854

3 431 236

3 450 512

3 061 518

Portugal

565 816

573 954

582 057

590 706

599 355

599 355

Rumänien

1 599 993

1 772 469

1 801 335

1 872 821

1 903 195

1 903 195

Slowenien

137 987

136 997

136 003

135 141

134 278

134 278

Slowakei

438 299

441 478

444 636

448 155

451 659

394 385

Finnland

523 333

523 422

523 493

524 062

524 631

524 631

Schweden

696 890

697 295

697 678

698 723

699 768

699 768

Vereinigtes Königreich

3 173 324

3 179 880

3 186 319

3 195 781

3 205 243

3 591 683

2.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523,7

509,8

502,1

489,0

481,9

505,3

Bulgarien

720,9

788,8

789,6

791,0

792,5

798,9

Tschechische Republik

840,1

839,3

838,5

856,7

856,7

872,8

Dänemark

870,2

852,2

834,3

826,3

818,3

880,4

Deutschland

4 912,8

4 880,5

4 848,1

4 820,3

4 792,6

5 018,4

Estland

114,4

114,5

123,7

133,9

143,9

169,4

Irland

1 214,8

1 213,3

1 211,8

1 211,4

1 211,0

1 211,1

Griechenland

2 109,8

2 087,0

2 064,1

2 043,3

2 022,4

2 119,0

Spanien

4 902,3

4 911,3

4 926,3

4 939,7

4 953,1

4 954,4

Frankreich

7 302,1

7 270,7

7 239,0

7 214,3

7 189,5

7 437,2

Kroatien (*2)

183,7

202,9

241,1

279,4

317,6

306,1

Italien

3 897,1

3 847,3

3 797,2

3 750,0

3 702,4

3 704,3

Zypern

50,8

50,2

49,7

49,1

48,6

48,6

Lettland

181,0

205,7

230,3

255,0

279,8

302,8

Litauen

417,9

442,5

467,1

492,0

517,0

517,0

Luxemburg

33,6

33,5

33,5

33,5

33,4

33,4

Ungarn

1 276,7

1 275,5

1 274,1

1 274,0

1 273,9

1 269,2

Malta

5,2

5,2

5,2

5,2

5,2

4,7

Niederlande

749,2

736,8

724,3

712,5

700,8

732,4

Österreich

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

691,7

Polen

3 359,2

3 375,7

3 392,0

3 411,2

3 430,2

3 061,5

Portugal

565,9

574,0

582,1

590,8

599,4

599,5

Rumänien

1 600,0

1 772,5

1 801,3

1 872,8

1 903,2

1 903,2

Slowenien

138,0

137,0

136,0

135,1

134,3

134,3

Slowakei

435,5

438,6

441,8

445,2

448,7

394,4

Finnland

523,3

523,4

523,5

524,1

524,6

524,6

Schweden

696,8

697,2

697,6

698,7

699,7

699,8

Vereinigtes Königreich

3 169,8

3 176,3

3 182,7

3 191,4

3 200,8

3 591,7

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19

A.

Betrag für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a:

382 600 000 EUR

B.

Gesamtbeträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3:

(in tausend EUR)

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

248 690

229 560

191 300

153 040

114 780

76 520

38 260 “


(*1)  Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.“

(*2)  Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000 EUR.“


2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/852 DER KOMMISSION

vom 27. März 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

(2)

Artikel 83 Absatz 1 bzw. Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält die Bedingungen, unter denen die Zahlungsfrist unterbrochen bzw. Zahlungen ausgesetzt werden können. Diesen beiden Artikeln zufolge können in den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für die Unterbrechung und die Aussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von Vorschriften im Rahmen der GFP beziehen.

(3)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler ist die Kommission ermächtigt, als Vorsorgemaßnahme die Zahlungsfristen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist oder wenn der Kommission Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß gegen die Auflagen vorliegen.

(4)

Zusätzlich zur Unterbrechung der Zahlungsfrist ist die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Fällen, in denen den Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen wurde, Zahlungen aussetzen, um das Risiko zu vermeiden, für nicht zuschussfähige Ausgaben zu zahlen.

(5)

Die finanziellen Folgen für einen Mitgliedstaat, der die GFP-Vorschriften nicht eingehalten hat, sollten in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Nichteinhaltung stehen.

(6)

Um den Mitgliedstaaten, die operationelle Programme im Rahmen des EMFF durchführen, Rechtssicherheit zu bieten, müssen die Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften definiert werden, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind und die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 führen können. Unbeschadet anderer in den GFP-Vorschriften vorgesehener Sanktionen werden mit diesen Fälle die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllt und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt.

(7)

Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind, sollten als schwerwiegend betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist geführt hat.

(8)

Vor der Unterbrechung oder Aussetzung von Zahlungen muss die Kommission gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Nichteinhaltung von Auflagen im Rahmen der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat näher erläutert wird, die sich möglicherweise auf die Ausgaben auswirkt, für die die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(9)

Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass die Betreiber in allen Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fälle der Nichteinhaltung

Die Fälle der Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung führen können, sind im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung

Die Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der GFP durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind die im Anhang dieser Verordnung genannten, wenn zusätzlich Folgendes zutrifft:

a)

Sie führen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung und

b)

der Mitgliedstaat hat es versäumt, innerhalb des Zeitraums der für diese Fälle verhängten Unterbrechung der Zahlungsfrist die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


ANHANG

Kategorie 1:   Versäumnis, zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind

1.1.

Versäumnis sicherzustellen, dass die dem Mitgliedstaat zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beachtet werden;

1.2.

Versäumnis, die Auflagen, die in den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen genannt sind, zu beachten.

Kategorie 2:   Versäumnis, internationalen Bestandserhaltungsverpflichtungen nachzukommen

2.1.

Versäumnis, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergeben.

Kategorie 3:   Versäumnis sicherzustellen, dass ein Gleichgewicht zwischen der Fangflotte und den natürlichen Ressourcen besteht

3.1.

Versäumnis, einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den Fangmöglichkeiten zu übermitteln, der allen Auflagen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entspricht;

3.2.

Versäumnis, den Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchführen, wenn ein solcher Plan Teil des jährlich übermittelten Berichts ist;

3.3.

Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei mit öffentlichen Mitteln stillgelegter Fangkapazität die entsprechenden Fanglizenzen und Fangerlaubnisse zuvor eingezogen werden und die Kapazität nicht ersetzt wird;

3.4.

Versäumnis sicherzustellen, dass gemäß Artikel 22 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangkapazität zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung übersteigt;

3.5.

Versäumnis, die Zugangs-/Abgangsregelung gemäß den Auflagen von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen;

3.6.

Versäumnis, das Fischereiflottenregister im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (1) zu führen.

Kategorie 4:   Versäumnis, die in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (2) näher erläuterte gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzuwenden, was einen Mangel an Informationen zu natürlichen Ressourcen bewirkt

4.1.

Versäumnis, gemäß den Artikeln 4, 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die für die Bestandsbewirtschaftung erforderlichen biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten zu erheben und zu verwalten;

4.2.

Versäumnis, jährlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 einen Bericht über die Durchführung der nationalen Programme zur Datenerhebung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen;

4.3.

Versäumnis, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 eine nationale Koordination der Erhebung und Verwaltung wissenschaftlicher Daten für die Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen;

4.4.

Versäumnis, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die Datenerhebungstätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet zu koordinieren;

4.5.

Versäumnis, den Endnutzern Daten gemäß den Artikeln 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Kategorie 5:   Versäumnis, ein wirksames Kontroll- und Durchsetzungssystem zu betreiben

5.1.

Versäumnis, die allgemeinen Grundsätze der Kontrolle und Durchsetzung im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) zu beachten;

5.2.

Versäumnis, die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen im Einklang mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;

5.3.

Versäumnis, die Vermarktung zu kontrollieren, um die wirksame Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;

5.4.

Versäumnis, im Einklang mit den Titeln VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen und systematisch für geeignete Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf jeden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften zu sorgen;

5.5.

Versäumnis, nationale Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen und durchzuführen und gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit Titel IX der Verordnung aufgestellte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme umzusetzen;

5.6.

Versäumnis, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbediensteten die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits zu erleichtern;

5.7.

Versäumnis, im Einklang mit Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Maßnahmen, z. B. Aktionspläne und jede andere Maßnahme, durchzuführen, die die Kommission beschlossen hat, um die Beachtung der Ziele der GFP durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

5.8.

Versäumnis, im Einklang mit Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Auflagen für die Analyse und Validierung von Daten und Informationen, den Zugang dazu und ihren Austausch zu beachten;

5.9.

Versäumnis, die Anwendung einer auch in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (4) vorgesehenen wirksamen Fangbescheinigungsregelung zu kontrollieren;

5.10.

Versäumnis, gemäß Artikel 26 Absatz 3 sowie den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf mutmaßliche oder gemeldete illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu reagieren.

Kategorie 6:   Versäumnis, ein funktionierendes System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen einzurichten und zu betreiben

6.1.

Versäumnis, gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Verstoßfall den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat zu unterrichten, der ein Interesse an den Folgemaßnahmen hat, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;

6.2.

Versäumnis, im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofortige Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen zu treffen, die bei einem schweren Verstoß ertappt wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern;

6.3.

Versäumnis, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Kriterien für die Feststellung der Schwere des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften aufzustellen;

6.4.

Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei Verstößen gegen die GFP-Vorschriften systematisch wirksame Sanktionen verhängt werden, und dass die Höhe dieser Sanktionen angemessen und proportional zur Schwere solcher Verstöße ist, um die abschreckende Wirkung sicherzustellen und mindestens zu bewirken, dass den Tätern der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;

6.5.

Versäumnis, im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Inhaber von Fanglizenzen und für Kapitäne ein Punktesystem für schwere Verstöße anzuwenden;

6.6.

Versäumnis, im Einklang mit Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die nationale Verstoßkartei einzurichten und in geeigneter Weise zu verwalten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).


2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/853 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

56,4

MA

94,4

MK

108,8

TR

80,1

ZZ

84,9

0707 00 05

AL

34,4

MK

36,9

TR

105,8

ZZ

59,0

0709 93 10

TR

126,8

ZZ

126,8

0808 10 80

AR

92,8

BR

102,7

CL

160,8

NZ

129,3

US

221,5

ZA

121,9

ZZ

138,2

0809 29 00

US

715,4

ZZ

715,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/854 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2015

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in der neunzehnten Region

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission (2) umfasst die neunzehnte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, China, Japan, die Mongolei, Nordkorea, Südkorea und Taiwan.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in dieser Region getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der neunzehnten Region festlegen.

(4)

Da die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(10)

Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(11)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der neunzehnten Region in naher Zukunft liegt.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird in der in Durchführungsbeschluss 2013/493/EU festgelegten neunzehnten Region am 12. Oktober 2015 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Brüssel, den 1. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission vom 30. September 2013 zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 13).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


LEITLINIEN

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/23


LEITLINIE (EU) 2015/855 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2015

über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 127 und 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eurosystem misst einem Corporate-Governance-Ansatz, der Rechenschaftspflicht, Transparenz und die höchsten ethischen Standards in den Mittelpunkt des Eurosystems rückt, größte Bedeutung bei. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist ein entscheidender Faktor für die Glaubwürdigkeit des Eurosystems und dafür, das Vertrauen der Bürger Europas sicherzustellen.

(2)

Vor diesem Hintergrund wird es als erforderlich angesehen, einen Ethik-Rahmen für das Eurosystem zu schaffen, in dem ethische Standards festgelegt werden, deren Einhaltung die Glaubwürdigkeit und Reputation des Eurosystems sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend der „Ethik-Rahmen für das Eurosystem“), gewährleistet. Der Ethik-Rahmen für das Eurosystem sollte sich aus der vorliegenden Leitlinie, welche die Grundsätze festlegt, Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze und den von jeder Zentralbank des Eurosystems erlassenen internen Vorschriften und Praxisregeln zusammensetzen.

(3)

Die Leitlinie EZB/2002/6 (1) legt Mindeststandards für die Zentralbanken des Eurosystems bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB fest. Nach Auffassung des EZB-Rates ist es erforderlich, diese ethischen Mindeststandards auf die Durchführung aller dem Eurosystem übertragenen Aufgaben auszuweiten, um sicherzustellen, dass für die an der Durchführung von Aufgaben den Eurosystems beteiligten Mitglieder der Organe und Mitarbeiter die gleichen ethischen Standards gelten, und um die Reputation des Eurosystems insgesamt zu schützen. Die Leitlinie EZB/2002/6 sollte daher durch diese Leitlinie ersetzt werden.

(4)

Darüber hinaus sollten die bestehenden, in der Leitlinie EZB/2002/6 enthaltenen Mindeststandards zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen weiterentwickelt werden, um einer solchen missbräuchlichen Verwendung durch Mitglieder der Organe der EZB oder der NZBen oder ihre Mitarbeiter noch besser vorzubeugen und mögliche Interessenkonflikte auszuschließen, die sich aus privaten Finanzgeschäften ergeben könnten. Zu diesem Zweck sollte der Ethik-Rahmen für das Eurosystem die wesentlichen Konzepte sowie die Funktionen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Organe klar definieren. Er sollte ferner über das allgemeine Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen hinaus zusätzliche Beschränkungen für Personen vorsehen, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Der Ethik-Rahmen für das Eurosystem sollte auch die Anforderungen zur Überwachung der Einhaltung der getroffenen Regelungen (Compliance) und zur Meldung in Fällen ihrer Nichteinhaltung (Non-Compliance) festlegen.

(5)

Der Ethik-Rahmen für das Eurosystem sollte auch Mindeststandards in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Annahme von Geschenken und Bewirtungsleistungen enthalten.

(6)

Der Ethik-Rahmen für das Eurosystem sollte für die Durchführung der Aufgaben des Eurosystems gelten. Es ist wünschenswert, dass die Zentralbanken des Eurosystems entsprechende Standards für Mitarbeiter oder externe Beauftragte anwenden, die mit der Durchführung von anderen als Aufgaben des Eurosystems befasst sind.

(7)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Ist eine NZB aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften an der Umsetzung einer Bestimmung dieser Leitlinie gehindert, sollte sie die EZB darüber in Kenntnis setzen. Darüber hinaus sollte die betreffende NZB erwägen, angemessene, ihr zur Verfügung stehende Maßnahmen zu ergreifen, um das aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bestehende Hindernis zu überwinden.

(8)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2).

(9)

Während der Ethik-Rahmen für das Eurosystem auf die Durchführung von Aufgaben des Eurosystems beschränkt ist, hat der EZB-Rat einen entsprechenden Ethik-Rahmen für die Durchführung von Aufsichtsaufgaben durch die EZB und die nationalen zuständigen Behörden als Teil des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus beschlossen (3)

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Zentralbank des Eurosystems“: die EZB und die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;

2.   „Aufgaben des Eurosystems“: die dem Eurosystem gemäß dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben;

3.   „Insiderinformationen“: mit der Durchführung von Aufgaben des Eurosystems durch das Eurosystem in Zusammenhang stehende marktsensible Informationen, die weder öffentlich bekannt noch der Öffentlichkeit zugänglich sind;

4.   „Marktsensible Informationen“: präzise Informationen, die im Fall der Veröffentlichung geeignet sind, die Preise von Vermögenswerten oder die Preise an den Finanzmärkten erheblich zu beeinflussen;

5.   „Insider“: Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht auf einmaliger Basis erfolgt;

6.   „Mitarbeiter“: Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Zentralbank des Eurosystems stehen, mit Ausnahme von solchen, die mit Aufgaben betraut sind, welche nicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufgaben des Eurosystems stehen;

7.   „Mitglied von Organen“: ein Mitglied der Beschlussorgane und anderer interner Gremien von Zentralbanken des Eurosystems außer Mitarbeitern;

8.   „Finanzielle Kapitalgesellschaften“: dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Kapitel 2 Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

9.   „Interessenkonflikt“: eine Situation, in der Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen oder diesen Anschein erwecken könnten;

10.   „Persönliches Interesse“: Vorteile oder mögliche Vorteile finanzieller oder sonstiger Art für die Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, ihre Familienangehörigen und sonstige Verwandte oder für ihren Freundes- und engen Bekanntenkreis;

11.   „Vorteil“: Geschenke, Bewirtungsleistungen oder sonstige Vergünstigungen finanzieller oder nicht finanzieller Art, die die finanzielle, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers objektiv verbessern und auf die der Empfänger ansonsten keinen Anspruch hat.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die Zentralbanken des Eurosystems bei Erfüllung ihrer Aufgaben für das Eurosystem. In diesem Zusammenhang gelten die von den Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen der Erfüllung der Bestimmungen dieser Leitlinie erlassenen internen Regeln für die Mitglieder von Organen und für ihre Mitarbeiter.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems streben im rechtlich zulässigen Umfang an, die im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie definierten Pflichten auf Personen zu erweitern, die an der Erfüllung von Aufgaben des Eurosystems beteiligt, jedoch keine Mitarbeiter der Zentralbanken des Eurosystems sind.

(3)   Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Ethikregeln durch die Zentralbanken des Eurosystems für die Mitglieder von Organen und Mitarbeiter.

Artikel 3

Funktionen und Verantwortlichkeiten

(1)   Angesichts seiner Verantwortung zur Ausgestaltung der internen und ethischen Kultur auf Ebene des Eurosystems legt der EZB-Rat in dieser Leitlinie die Grundsätze des Ethik-Rahmens für das Eurosystem fest und erstellt Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze.

(2)   Der Prüfungsausschuss, der Ausschuss der internen Revisoren (IAC) und der Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) sind gemäß ihrem jeweiligen Mandat an der Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für das Eurosystem zu beteiligen.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems spezifizieren die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Organe, Einheiten und Mitarbeiter, die auf lokaler Ebene an der Umsetzung, Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für das Eurosystem beteiligt sind.

Artikel 4

Kommunikation und Sensibilisierung

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems formulieren ihre internen Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie in klarer und transparenter Weise, kommunizieren sie an die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter und stellen sicher, dass sie leicht zugänglich sind.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter, damit diese ihre Pflichten verstehen, die sich aus dem Ethik-Rahmen für das Eurosystem ergeben.

Artikel 5

Überwachung der Compliance

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems überwachen die Einhaltung der Regeln (Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinie. Die Überwachung umfasst gegebenenfalls die Durchführung von regelmäßigen und/oder Ad-hoc-Compliance-Prüfungen. Die Zentralbanken des Eurosystems richten angemessene Verfahren zur unverzüglichen Reaktion und Einleitung von Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der genannten Regeln (Non-Compliance) ein.

(2)   Die Überwachung der Compliance erfolgt unbeschadet interner Regeln, die die Durchführung interner Untersuchungen erlauben, sofern der Verdacht besteht, dass ein Mitglied eines Organs oder ein Mitarbeiter gegen die Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie verstoßen hat.

Artikel 6

Meldung von Fällen der Non-Compliance und Nachverfolgung

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems legen interne Verfahren für die Meldung von Fällen der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie fest, einschließlich Regeln in Bezug auf Mitteilungen von Informanten (Whistleblowing) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems legen Maßnahmen zur Gewährleistung des angemessenen Schutzes von Personen fest, die Fälle der Non-Compliance melden.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass Fällen der Non-Compliance nachgegangen wird, wozu gegebenenfalls die Auferlegung von verhältnismäßigen Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Disziplinarvorschriften und -verfahren gehört.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems melden alle schwerwiegenden Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie unverzüglich gemäß den anzuwendenden internen Verfahren über den Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) an den EZB-Rat. In dringenden Fällen kann eine Zentralbank des Eurosystems solche schwerwiegenden Vorfälle direkt an den EZB-Rat melden. Die Zentralbanken des Eurosystems informieren in jedem Fall parallel dazu den Prüfungsausschuss.

KAPITEL II

REGELN ZUR VERHINDERUNG DER MISSBRÄUCHLICHEN VERWENDUNG VON INSIDERINFORMATIONEN

Artikel 7

Allgemeines Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeitern verboten ist, Insiderinformationen missbräuchlich zu verwenden.

(2)   Das Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen muss sich mindestens erstrecken auf: a) die Nutzung von Insiderinformationen für private Finanzgeschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter, b) die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber Dritten, sofern sie nicht in Erfüllung von Dienstpflichten und auf Basis dessen erfolgt, dass die betreffenden Personen Kenntnis davon haben müssen, und c) die Nutzung von Insiderinformationen, um Dritten den Abschluss privater Finanzgeschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten.

Artikel 8

Besondere Beschränkungen für Insider

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass der Zugang zu Insiderinformationen auf die Mitglieder von Organen und Mitarbeiter beschränkt ist, die zur Erfüllung ihrer Pflichten Zugriff auf diese Informationen haben müssen.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass alle Insider besonderen Beschränkungen in Bezug auf kritische private Finanzgeschäfte unterliegen. Ein privates Finanzgeschäft ist als kritisch anzusehen, wenn es in engem Zusammenhang mit der Durchführung von Aufgaben des Eurosystems steht oder so angesehen werden könnte. Die Zentralbanken des Eurosystems sehen in ihren internen Regeln eine Liste mit solchen kritischen Transaktionen vor, in der insbesondere folgende Transaktionen aufgeführt sind:

a)

Transaktionen mit Aktien und Anleihen, die von in der Union ansässigen finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben sind;

b)

Devisengeschäfte, Goldgeschäfte, der Handel mit Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets;

c)

kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten, d. h. der Kauf und anschließende Verkauf oder der Verkauf und anschließende Kauf desselben Finanzinstruments innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums;

d)

Transaktionen mit Derivaten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Finanzinstrumenten und Investmentfonds, deren Hauptzweck darin besteht in solche Finanzinstrumente zu investieren.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems erlassen interne Regeln, in denen unter Berücksichtigung von Effektivität, Effizienz und Verhältnismäßigkeit die spezifischen Beschränkungen für Insider festgelegt werden. Diese spezifischen Beschränkungen können folgende bzw. eine Kombination folgender Aspekte umfassen:

a)

Das Verbot bestimmter Finanzgeschäfte;

b)

eine obligatorische vorherige Zustimmung für bestimmte Finanzgeschäfte;

c)

eine Ex-ante- oder Ex-post-Meldepflicht für bestimmte Finanzgeschäfte; und/oder

d)

Sperrfristen für bestimmte Finanzgeschäfte.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems können diese spezifischen Beschränkungen in ihrem Ermessen auch auf andere Mitarbeiter als Insider anwenden.

(5)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass ihre Listen mit kritischen privaten Finanzgeschäften kurzfristig angepasst werden können, um den Beschlüssen des EZB-Rates Rechnung zu tragen.

(6)   Die Zentralbanken des Eurosystems legen in ihren internen Regeln die Bedingungen und Schutzmechanismen fest, in deren Rahmen Mitglieder von Organen und Mitarbeiter, die die Verwaltung ihrer privaten Finanzgeschäfte auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags an einen unabhängigen Dritten übertragen, von den in diesem Artikel festgelegten spezifischen Beschränkungen befreit sind.

KAPITEL III

REGELN ZUR VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Artikel 9

Interessenkonflikte

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems richten einen Mechanismus zur Vermeidung von Situationen ein, in denen ein für eine Einstellung als Mitarbeiter in Betracht gezogener Bewerber aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit oder aufgrund privater Beziehungen in einen Interessenkonflikt gerät.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erlassen interne Regeln, nach denen die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter während ihres Dienstverhältnisses jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass im Fall der Meldung eines Interessenkonflikts geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Konflikts zur Verfügung stehen, wozu beispielsweise die Entbindung von Pflichten in Bezug auf die betreffende Angelegenheit gehört.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems richten einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch die Mitglieder ihrer Organe und durch direkt an die Geschäftsführungsebene berichtende Mitarbeiter in Leitungsfunktionen entstehen könnten.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems richten gegebenenfalls einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter während Zeiten unbezahlten Urlaubs entstehen könnten.

KAPITEL IV

REGELN ÜBER DIE ANNAHME VON GESCHENKEN UND BEWIRTUNGSLEISTUNGEN

Artikel 10

Verbot der Annahme von Vorteilen

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems erlassen interne Regeln, nach denen es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeitern verboten ist, Zusagen in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen für sich selbst oder für andere Personen zu erbitten, entgegen- oder anzunehmen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in Zusammenhang stehen.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems können in ihren internen Regeln von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot Ausnahmen in Bezug auf Vorteile vorsehen, die von Zentralbanken sowie von Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union, internationalen Organisationen und staatlichen Stellen angeboten werden, oder in Bezug auf Vorteile von üblichem oder unbedeutendem Wert, die seitens des privaten Sektors angeboten werden, in letzterem Fall jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gewährung dieser Vorteile nicht häufig erfolgt und die Vorteile nicht aus derselben Quelle stammen. Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass diese Ausnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter nicht beeinflussen oder den Anschein erwecken können, dass sie diese beeinflussen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2002/6 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Einhaltung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 18. März 2016 an. Die NZBen informieren die EZB über Hindernisse in Bezug auf die Umsetzung dieser Leitlinie und teilen der EZB spätestens bis zum 18. Januar 2016 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen mit.

Artikel 13

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die NZBen berichten der EZB jährlich über die Umsetzung dieser Leitlinie.

(2)   Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie mindestens alle drei Jahre.

Artikel 14

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2002/6 vom 26. September 2002 über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 14).

(2)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung der Grundsätze eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/12) (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/29


LEITLINIE (EU) 2015/856 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2015

über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1) (nachfolgend die „SSM-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) misst einem Corporate-Governance-Ansatz, der Rechenschaftspflicht, Transparenz und die höchsten ethischen Standards in den Mittelpunkt des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) rückt, größte Bedeutung bei. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist ein entscheidender Faktor für die Glaubwürdigkeit des SSM und dafür, das Vertrauen der Bürger Europas sicherzustellen.

(2)

Vor diesem Hintergrund wird es als erforderlich angesehen, einen Ethik-Rahmen für den SSM zu schaffen, in dem ethische Standards festgelegt werden, deren Einhaltung die Glaubwürdigkeit und Reputation des SSM sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen (nachfolgend der „Ethik-Rahmen für den SSM“), gewährleistet. Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte sich aus dieser Leitlinie zur Festlegung der Grundsätze, Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze und den von der EZB und jeder NCA beschlossenen internen Vorschriften und Praxisregeln zusammensetzen.

(3)

Darüber hinaus sollten die Mindeststandards zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen weiterentwickelt werden, um einer solchen missbräuchlichen Verwendung durch Mitglieder der Organe der EZB oder der NCAs oder ihrer Mitarbeiter noch besser vorzubeugen und mögliche Interessenkonflikte auszuschließen, die sich aus privaten Finanzgeschäften ergeben könnten. Zu diesem Zweck sollte der Ethik-Rahmen für den SSM die wesentlichen Konzepte sowie die Funktionen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Organe klar definieren. Er sollte ferner über das allgemeine Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen hinaus zusätzliche Beschränkungen für Personen vorsehen, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte auch die Anforderungen zur Überwachung der Einhaltung der getroffenen Regelungen (Compliance) und zur Meldung in Fällen der Nichteinhaltung (Non-Compliance) festlegen.

(4)

Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte auch Mindeststandards in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Annahme von Geschenken und Bewirtungsleistungen enthalten.

(5)

Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte für die Durchführung der Aufsichtsaufgaben gelten. Es ist wünschenswert, dass die EZB und die NCAs entsprechende Standards für Mitarbeiter oder externe Beauftragte anwenden, die mit der Durchführung von anderen Aufgaben befasst sind.

(6)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Ist eine NCA aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften an der Umsetzung einer Bestimmung dieser Leitlinie gehindert, sollte sie die EZB darüber in Kenntnis setzen. Darüber hinaus sollte die betreffende NCA erwägen, angemessene, ihr zur Verfügung stehende Maßnahmen zu ergreifen, um das aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bestehende Hindernis zu überwinden.

(7)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2) und des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (3).

(8)

Während der Ethik-Rahmen für den SSM auf die Durchführung von Aufsichtsaufgaben beschränkt ist, hat der EZB-Rat einen entsprechenden Ethik-Rahmen für die Durchführung von Aufgaben des Eurosystems durch die EZB und die nationalen Zentralbanken beschlossen (4) —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der SSM-Verordnung. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Bezugnahmen auf eine NCA in dieser Leitlinie gelten in diesem Fall entsprechend auch für die NZB für die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben;

2.   „Insiderinformationen“: mit der Durchführung von der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehende marktsensible Informationen, die weder veröffentlicht noch der Öffentlichkeit zugänglich sind;

3.   „marktsensible Informationen“: präzise Informationen, die im Fall der Veröffentlichung geeignet sind, die Preise von Vermögenswerten oder die Preise an den Finanzmärkten erheblich zu beeinflussen;

4.   „Insider“: Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht auf einmaliger Basis erfolgt;

5.   „Mitarbeiter“: Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB oder einer NCA stehen, mit Ausnahme von solchen, die mit Aufgaben betraut sind, welche nicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufsichtsaufgaben im Rahmen der SSM-Verordnung stehen;

6.   „Mitglied von Organen“: ein Mitglied der Beschlussorgane und anderer interner Gremien der EZB oder der NCA außer Mitarbeitern;

7.   „finanzielle Kapitalgesellschaften“: dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Kapitel 2 Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

8.   „Interessenkonflikt“: eine Situation, in der Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen oder diesen Anschein erwecken könnten;

9.   „persönliches Interesse“: Vorteile oder mögliche Vorteile finanzieller oder sonstiger Art für die Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, ihre Familienangehörigen und sonstige Verwandte oder für ihren Freundes- und engen Bekanntenkreis;

10.   „Vorteil“: Geschenke, Bewirtungsleistungen oder sonstige Vergünstigungen finanzieller oder nichtfinanzieller Art, die die finanzielle, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers objektiv verbessern und auf die der Empfänger ansonsten keinen Anspruch hat.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NCAs bei Erfüllung der der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben. In diesem Zusammenhang gelten die von der EZB und den NCAs im Rahmen der Erfüllung der Bestimmungen dieser Leitlinie verabschiedeten internen Regeln für die Mitglieder von Organen und für ihre Mitarbeiter.

(2)   Die EZB und die NCAs streben im rechtlich zulässigen Umfang an, die im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie definierten Pflichten auf Personen zu erweitern, die an der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben beteiligt, jedoch keine Mitarbeiter sind.

(3)   Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Ethikregeln durch die EZB oder die NCAs für die Mitglieder ihrer Organe und Mitarbeiter.

Artikel 3

Funktionen und Verantwortlichkeiten

(1)   Angesichts seiner Verantwortung zur aktiven Gestaltung der internen und ethischen Kultur auf Ebene des SSM legt der EZB-Rat in dieser Leitlinie die Grundsätze des Ethik-Rahmens für den SSM fest und erstellt Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze.

(2)   Der Prüfungsausschuss, der Ausschuss für interne Revision (IAC) und der Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) sind gemäß ihrem jeweiligen Mandat an der Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für den SSM zu beteiligen.

(3)   Die EZB und die NCAs spezifizieren die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Organe, Einheiten und Mitarbeiter, die auf lokaler Ebene an der Umsetzung, Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für den SSM beteiligt sind.

Artikel 4

Kommunikation und Sensibilisierung

(1)   Die EZB und die NCAs formulieren ihre internen Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie in klarer und transparenter Weise, kommunizieren sie an die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter und stellen sicher, dass sie leicht zugänglich sind.

(2)   Die EZB und die NCAs ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter, damit diese ihre Plichten verstehen, die sich aus dem Ethik-Rahmen für den SSM ergeben.

Artikel 5

Überwachung der Compliance

(1)   Die EZB und die NCAs überwachen die Einhaltung der Regeln (Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinie. Die Überwachung umfasst gegebenenfalls die Durchführung von regelmäßigen und/oder Ad-hoc-Compliance-Prüfungen. Die EZB und die NCAs richten angemessene Verfahren zur unverzüglichen Reaktion und Einleitung von Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der genannten Regeln (Non-Compliance) ein.

(2)   Die Überwachung der Compliance erfolgt unbeschadet interner Regeln, die die Durchführung interner Untersuchungen erlauben, sofern der Verdacht besteht, dass ein Mitglied eines Organs oder ein Mitarbeiter gegen die Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie verstoßen hat.

Artikel 6

Meldung von Fällen der Non-Compliance und Nachverfolgung

(1)   Die EZB und die NCAs legen interne Verfahren für die Meldung von Fällen der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie fest, einschließlich Regeln in Bezug auf Hinweise von Informanten (Whistleblowing) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Die EZB und die NCAs legen Maßnahmen zur Gewährleistung des angemessenen Schutzes von Personen fest, die Fälle der Non-Compliance melden.

(3)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass Fällen der Non-Compliance nachgegangen wird, wozu gegebenenfalls die Auferlegung von verhältnismäßigen Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Disziplinarvorschriften und -verfahren.

(4)   Die EZB und die NCAs melden alle schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie unverzüglich gemäß den anzuwendenden internen Verfahren über den Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) und das Aufsichtsgremium an den EZB-Rat. In dringenden Fällen kann die EZB oder eine NCA solche schwerwiegenden Vorfälle direkt an den EZB-Rat melden. Die EZB und die NCAs informieren in jedem Fall parallel dazu den Prüfungsausschuss.

KAPITEL II

REGELN ZUR VERHINDERUNG DER MISSBRÄUCHLICHEN VERWENDUNG VON INSIDERINFORMATIONEN

Artikel 7

Allgemeines Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen

(1)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeiter verboten ist, Insiderinformationen missbräuchlich zu verwenden.

(2)   Das Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen muss sich mindestens erstrecken auf: a) die Nutzung von Insiderinformationen für private Finanzgeschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter, b) die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber Dritten, sofern sie nicht in Erfüllung von Dienstpflichten auf Basis dessen erfolgt, dass die betreffenden Personen Kenntnis davon haben müssen, und c) die Nutzung von Insiderinformationen, um Dritten den Abschluss privater Finanzgeschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten.

Artikel 8

Besondere Beschränkungen für Insider

(1)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass der Zugang zu Insiderinformationen auf die Mitglieder von Organen und Mitarbeiter beschränkt ist, die zur Erfüllung ihrer Pflichten Zugriff auf diese Informationen haben müssen.

(2)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass alle Insider besonderen Beschränkungen in Bezug auf kritische private Finanzgeschäfte unterliegen. Ein privates Finanzgeschäft ist als kritisch zu anzusehen, wenn es in engem Zusammenhang mit der Durchführung von Aufsichtsaufgaben steht oder so angesehen werden könnte. Die EZB und die NCAs sehen in ihren internen Regeln eine Liste mit solchen kritischen Transaktionen vor, in der insbesondere folgende Transaktionen aufgeführt sind:

a)

Transaktionen mit Aktien und Anleihen, die von in der Union ansässigen finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben sind;

b)

Kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten, d. h. der Kauf und anschließende Verkauf oder der Verkauf und anschließende Kauf desselben Finanzinstruments innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums;

c)

Transaktionen mit Derivaten im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Finanzinstrumenten und Investmentfonds, deren Hauptzweck darin besteht in solche Finanzinstrumente zu investieren.

(3)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, in denen unter Berücksichtigung von Effektivität, Effizienz und Verhältnismäßigkeit die spezifischen Beschränkungen für Insider festgelegt werden. Diese spezifischen Beschränkungen können folgende bzw. eine Kombination folgender Aspekte umfassen:

a)

das Verbot bestimmter Finanzgeschäfte;

b)

eine obligatorische vorherige Zustimmung für bestimmte Finanzgeschäfte;

c)

eine Ex-ante- oder Ex-post-Meldepflicht für bestimmte Finanzgeschäfte; und/oder

d)

Sperrfristen für bestimmte Finanzgeschäfte.

(4)   Die EZB und die NCAs können diese spezifischen Beschränkungen in ihrem Ermessen auch auf andere Mitarbeiter als Insider anwenden.

(5)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass ihre Listen mit kritischen privaten Finanzgeschäften kurzfristig angepasst werden können, um den Beschlüssen des EZB-Rates Rechnung zu tragen.

(6)   Die EZB und die NCAs legen in ihren internen Regeln die Bedingungen und Schutzmechanismen fest, in deren Rahmen Mitglieder von Organen und Mitarbeiter, die die Verwaltung ihrer privaten Finanzgeschäfte auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags an einen unabhängigen Dritten übertragen, von den in diesem Artikel festgelegten spezifischen Beschränkungen befreit sind.

KAPITEL III

REGELN ZUR VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Artikel 9

Interessenkonflikte

(1)   Die EZB und die NCAs richten einen Mechanismus zur Vermeidung von Situationen, in denen ein für eine Einstellung als Mitarbeiter in Betracht gezogener Bewerber aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit oder aufgrund privater Beziehungen in einen Interessenkonflikt gerät.

(2)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, nach denen die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter während ihres Dienstverhältnisses jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Die EZB und die NCA stellen sicher, dass im Fall der Meldung eines Interessenkonflikts geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Konflikts zur Verfügung stehen, wozu beispielsweise die Entbindung von Pflichten in Bezug auf die betreffende Angelegenheit gehört.

(3)   Die EZB und die NCAs richten einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch die Mitglieder ihrer Organe und durch direkt an die Geschäftsführungsebene berichtende Mitarbeiter in Leitungsfunktionen entstehen könnten.

(4)   Die EZB und die NCAs richten gegebenenfalls einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter während Zeiten unbezahlten Urlaubs entstehen könnten.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ANNAHME VON GESCHENKEN UND BEWIRTUNGSLEISTUNGEN

Artikel 10

Verbot der Annahme von Vorteilen

(1)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, nach denen es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeitern verboten ist, Zusagen in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen für sich selbst oder für andere Personen zu erbitten, entgegen- oder anzunehmen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in Zusammenhang stehen.

(2)   Die EZB und die NCAs können in ihren internen Regeln von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot Ausnahmen in Bezug auf Vorteile vorsehen, die von Zentralbanken sowie von Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union, internationalen Organisationen und staatlichen Stellen angeboten werden, oder in Bezug auf Vorteile von üblichem oder unbedeutendem Wert, die seitens des privaten Sektors angeboten werden, in letzterem Fall jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gewährung dieser Vorteile weder häufig erfolgt und die Vorteile nicht aus derselben Quelle stammen. Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass diese Ausnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter nicht beeinflussen oder den Anschein erwecken, dass sie diese beeinflussen könnten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten keine Ausnahmen für Vorteile, die Mitarbeitern der EZB oder von NCAs während Vor-Ort-Prüfungen oder Audit-Prüfungen angeboten werden, ausgenommen Bewirtungsleistungen von unbedeutendem Wert während arbeitsbezogener Zusammenkünfte.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs in Kraft.

(2)   Die EZB und die NCAs ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Einhaltung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 18. März 2016 an. Die NCAs informieren die EZB über Hindernisse in Bezug auf die Umsetzung dieser Leitlinie und teilen der EZB spätestens bis zum 18. Januar 2016 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen mit.

Artikel 12

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die NCAs berichten der EZB jährlich über die Umsetzung dieser Leitlinie.

(2)   Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie mindestens alle drei Jahre.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die EZB und die NCAs gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2).

(4)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/35


BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-SERBIEN

vom 21. Oktober 2013

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“) andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 119, 120, 122 und 124,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von dem Präsidenten des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft und von einem Vertreter der Regierung Serbiens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung Serbiens bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Vertretung Serbiens bei der Europäischen Union.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates wie in Absatz 2 angegeben weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

 

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

 

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

 

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Verwahrer der Dokumente des Stabilitäts- und Assoziationsrates fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren fassen bzw. aussprechen.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachenregelung

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Ausgaben

Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(1)   Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 14

Gemischter Beratender Ausschuss aus Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Vertretern der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens

(1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss aus Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Vertretern der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit müssen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Serbien Rechnung tragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a)

die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b)

die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen Serbiens auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Serbiens vorzubereiten;

c)

Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens auf diesen Prozess;

d)

zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und zum strukturierten Dialog zwischen a) den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Serbiens und b) den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

e)

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

(2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 setzt sich aus neun Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und neun Vertretern der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens zusammen. Der Gemischte Beratende Ausschuss kann Beobachter zur Teilnahme einladen.

(3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft — auf eigene Initiative.

(4)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses nach Absatz 1 muss eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl der Europäischen Union als auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung serbischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.

(5)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss nach Absatz 1 wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen Serbiens geführt.

(6)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und dessen Arbeitsgruppen entstehen.

(8)   Ausführliche Regelungen für die Übernahme der Kosten für Übersetzen und Dolmetschen werden in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses nach Absatz 1 festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die sie ausrichtet.

Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss aus Vertretern des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union und Vertretern der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens

(1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss aus Vertretern des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union und aus Vertretern der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden der Europäischen Union und Serbiens zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a)

die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b)

die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach dem Beitritt Serbiens vorzubereiten;

c)

Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Politikbereiche, in denen den Verträgen zufolge der Ausschuss der Regionen zu konsultieren ist, und die Vorbereitung der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens auf diese Politik;

d)

zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten;

e)

regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen;

f)

den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen a) den kommunalen und regionalen Behörden Serbiens und b) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten in den Politikbereichen zu fördern, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Ausschuss der Regionen zu konsultieren ist, insbesondere den Austausch von Know-how und Techniken zur Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und zur möglichst effizienten Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds;

g)

die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens durch Informationsaustausch in Bezug auf die praktische Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler und regionaler Ebene zu fördern;

h)

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

(2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 setzt sich aus sieben Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und sieben gewählten Vertretern der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern ernannt.

(3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den kommunalen und regionalen Behörden betrifft — auf eigene Initiative.

(4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.

(5)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses nach Absatz 1 muss eine repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen kommunaler und regionaler Behörden sowohl der Europäischen Union als auch Serbiens gewährleisten. Die offizielle Ernennung serbischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Serbiens anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden Serbiens vertreten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.

(6)   Der Gemischte Beratende Ausschuss nach Absatz 1 gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss nach Absatz 1 wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der kommunalen und regionalen Behörden Serbiens geführt.

(8)   Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung Serbiens andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und des unterstützenden Personals an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses nach Absatz 1 entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.

(9)   Ausführliche Regelungen für die Übernahme der Kosten für Übersetzen und Dolmetschen werden in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses nach Absatz 1 festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2013.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Die Vorsitzende

C. ASHTON


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft und einem Vertreter der Regierung Serbiens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Tagung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 122 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstehen, dem sie nach jeder Tagung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.