ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
14. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/769 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur 231. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/770 der Kommission vom 13. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/771 des Rates vom 7. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

7

 

*

Beschluss (EU) 2015/772 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG

12

 

*

Beschluss (EU) 2015/773 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG

16

 

*

Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10)

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ( ABl. L 117 vom 8.5.2015 )

25

 

*

Berichtigung der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( ABl. L 295 vom 11.10.2014 )

28

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( ABl. L 82 vom 22.3.1997 )

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


VERORDNUNG (EU) 2015/768 DES RATES

vom 11. Mai 2015

zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), mit der das Programm „Pericles 2020“ eingerichtet und das durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates (2) eingerichtete Pericles-Programm ersetzt wird, ist vorgesehen, dass diese gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

(2)

Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein; daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist.

(3)

Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (3) sind, ausgedehnt werden („nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“).

(4)

Es empfiehlt sich, für einen unterbrechungsfreien reibungslosen Übergang zwischen dem Pericles-Programm und dem Programm „Pericles 2020“ zu sorgen; es empfiehlt sich ferner, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 gelten als förderfähige Einrichtungen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 331/2014.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(2)  Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014- 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/769 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2015

zur 231. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) hat am 30. April 2015 beschlossen, sechs Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:

a)

„Riadh Ben Belkassem Ben Mohamed Al-Jelassi. Anschrift: Italien. Geburtsdatum: 15.12.1970. Geburtsort: Al-Mohamedia, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L276046 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.7.1996, abgelaufen am 30.6.2001). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Reem Al-Askari; b) Mitglied der Tunisian Combatant Group. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

b)

„Samir Abd El Latif El Sayed Kishk (auch Samir Abdellatif el Sayed Keshk). Geburtsdatum: 14.5.1955. Geburtsort: Gharbia, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: am 2.7.2003 von Italien nach Ägypten abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

c)

„Al-Azhar Ben Mohammed Ben El-Abed Al-Tlili (auch: Lazar Ben Mohammed Tlili). Anschrift: Via Carlo Porta 97, Legnano, Italien. Geburtsdatum: 26.3.1969. Geburtsort: Feriana, Al-Kasrain, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M351140 (tunesischer Reisepass, abgelaufen am 16.6.2005). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: TLLLHR69C26Z352G; b) am 15.1.2007 in Italien aus der Haft entlassen; c) Name der Mutter: Essayda Bint Salih Al-Tlili. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

d)

„Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi (auch a) Jendoubi Faouzi, b) Said, c) Samir). Geburtsdatum: 30.1.1966. Geburtsort: a) Tunis, Tunesien. b) Marokko. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K459698 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.3.1999, abgelaufen am 5.3.2004). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Um Hani al-Tujani; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) von den italienischen Behörden seit Juni 2002 für unauffindbar erklärt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

e)

„Ahmed Hosni Rarrbo (auch: a) Rarrbo Abdallah, b) Rarrbo Abdullah, c) Rarrbo Ahmed Hosni). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 12.9.1974. Geburtsort: a) Bologhine, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

f)

„Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (auch: a) Ouaz Najib, b) Ouaz Nagib). Anschrift: Via Tovaglie 26, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960 Geburtsort: Al Haka'imah, Gouvernorat Mahdia, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K815205 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Salihah Amir; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/770 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

83,5

MA

93,0

MK

106,3

TR

69,0

ZZ

88,0

0707 00 05

AL

36,9

EG

191,6

MK

32,3

TR

102,3

ZZ

90,8

0709 93 10

MA

110,7

TR

118,8

ZZ

114,8

0805 10 20

EG

45,4

IL

70,7

MA

53,2

MO

59,6

ZA

60,1

ZZ

57,8

0805 50 10

MA

83,0

TR

102,4

ZZ

92,7

0808 10 80

AR

99,8

BR

93,5

CL

119,0

MK

28,2

NZ

174,5

US

179,5

ZA

117,6

ZZ

116,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/7


BESCHLUSS (EU) 2015/771 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, 53 und 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) vom Gemischten Ausschuss, der durch Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), beschlossen.

(3)

Um weiterhin eine kohärente und korrekte Anwendung der Rechtsakte der Union zu gewährleisten und administrative und etwaige rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, muss Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens geändert und so den neuen Rechtsakten der Union, auf die das Abkommen bislang nicht Bezug genommen hat, Rechnung getragen werden.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens festzulegen.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), in Hinblick auf die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES,

der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde,

vom …

zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20.


ANHANG

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

(1)

Unter der Überschrift „ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD“ werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

Verordnung (EG) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 367 vom 16.12.2011, S. 5),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 244 vom 14.8.2012, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 396 vom 21.12.2012, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 4),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 301 vom 17.10.2013, S. 1).“

.

(2)

In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:

„Land

Bezeichnung

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Medizinische Onkologie

Oncologie médicale

Oncologia medica


Land

Bezeichnung

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Medizinische Genetik

Génétique médicale

Genetica medica“

(3)

In Nummer 1g wird der Eintrag betreffend „Allgemeine (innere) Medizin“ durch den folgenden Eintrag ersetzt:

„Land

Bezeichnung

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Allgemeine Innere Medizin

Médecine interne générale

Medicina interna generale“

(4)

In Nummer 1i wird folgender Eintrag angefügt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

3.

Diplomierte Pflegefachfrau HF, diplomierter Pflegefachmann HF

Infirmière diplômée ES, infirmier diplômé ES

Infermiera diplomata SSS, infermiere diplomato SSS

Höhere Fachschulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Écoles supérieures qui proposent des filières de formation reconnues par l' État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

1. Juni 2002“

(5)

In Nummer 1m erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1.

Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice diplomata

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l' État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002

2.

[Bachelor of Science [Name of the UAS] in Midwifery]

‚Bachelor of Science HES-SO de Sage-femme‘ (Bachelor of Science HES-SO in Midwifery)

‚Bachelor of Science BFH Hebamme‘(Bachelor of Science BFH in Midwifery)

‚Bachelor of Science ZFH Hebamme‘(Bachelor of Science ZHAW in Midwifery)

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Écoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002“


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/12


BESCHLUSS (EU) 2015/772 DES RATES

vom 11. Mai 2015

zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 150,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 des Vertrags trifft die Union Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie.

(2)

Im Dritten Teil Titel IX des Vertrags sind die Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren.

(3)

Bei der Durchführung seiner Aufgaben, einschließlich der Beratung und Unterstützung bei den Arbeiten des Rates und der Kommission, sollte der Beschäftigungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) dazu beitragen, dass die europäische Beschäftigungsstrategie, die Koordinierung der makroökonomischen Politik und der Wirtschaftsreformprozess auf kohärente und sich wechselseitig unterstützende Weise formuliert und durchgeführt werden.

(4)

Der Ausschuss sollte mit den Sozialpartnern eng zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind, der mit dem Beschluss 2003/174/EG des Rates (1) eingerichtet wurde.

(5)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. und 28. Juni 2013 festgestellt, dass die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte. Als erster Schritt dazu ist es wichtig, die soziale Lage und die Lage an den Arbeitsmärkten in der Wirtschafts- und Währungsunion besser zu überwachen und zu berücksichtigen, wobei insbesondere die entsprechenden sozial- und beschäftigungspolitischen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters herangezogen werden sollten. Ferner ist es wichtig, für eine bessere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken zu sorgen; dabei sind die einzelstaatlichen Zuständigkeiten umfassend zu achten.

(6)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 festgestellt, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Einklang mit den bestehenden Verfahren und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten weiter verbessert werden wird. Der Europäische Rat vertrat die Ansicht, dass hierzu weiter auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ratsformationen hinzuarbeiten ist, damit die Kohärenz dieser Politiken im Einklang mit unseren gemeinsamen Zielen gewährleistet ist.

(7)

Dieser Beschluss sollte die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess berücksichtigen. Insbesondere ist in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (2) festgelegt, dass der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters konsultiert werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgehalten, dass bei den eingehenden Überprüfungen gegebenenfalls die an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates berücksichtigt werden. Ferner wird festgehalten, dass die Korrekturmaßnahmenpläne für die Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen und im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen.

(8)

Der Ausschuss und die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligten Unionseinrichtungen, insbesondere der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Wirtschaftspolitische Ausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz, sollten eng zusammenarbeiten. Wenn es angezeigt ist und zwischen den beteiligten Ausschüssen einvernehmlich vereinbart wurde, kann die Zusammenarbeit des Ausschusses mit dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuss auch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Rolle der Ausschüsse im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließen.

(9)

Damit der im Vertrag verankerte Auftrag wirksam erfüllt wird und die erforderliche Flexibilität zur Anpassung an den Zeitplan der Tätigkeiten des Ausschusses insbesondere im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters besteht, sollten die das Steuerungsgefüge betreffenden Bestimmungen über die Funktionsweise des Ausschusses im Hinblick auf die Gewährleistung von Effizienz und Kontinuität überprüft werden.

(10)

Der Beschluss 2000/98/EG des Rates (4) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion (im Folgenden „Ausschuss“) zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er überwacht die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union,

b)

er gibt unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 des Vertrags genannten Beratungen des Rates bei.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss, insbesondere

a)

die Berücksichtigung des Zieles zu fördern, bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -arbeiten ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen,

b)

einen Beitrag zum Verfahren für die Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel zu leisten, Konsistenz zwischen den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den genannten Grundzügen sicherzustellen, und einen Beitrag zu der Synergie zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Koordinierung der makroökonomischen Politik und dem Wirtschaftsreformprozess in sich wechselseitig unterstützender Weise zu leisten,

c)

sich aktiv am Dialog über die makroökonomische Politik auf Unionsebene zu beteiligen,

d)

im Rahmen seines Mandats zu allen Aspekten des Europäischen Semesters beizutragen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten,

e)

den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

(3)   Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.

(4)   Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

(2)   Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten oder hochrangigen Sachverständigen mit herausragender Kompetenz im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik in den Mitgliedstaaten ausgewählt.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.

(2)   Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als Nächster übernimmt.

(3)   Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.

(4)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag einer Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

(7)   Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

(8)   Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.

Artikel 5

Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.

(2)   Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.

(3)   Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

(4)   Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.

Artikel 6

Konsultation der Sozialpartner

Bei der Erfüllung seines Auftrags konsultiert der Ausschuss die Sozialpartner. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG.

Artikel 8

Aufhebung

Der Beschluss 2000/98/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung findet spätestens vier Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses statt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Beschluss 2003/174/EG des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 70 vom 14.3.2003, S. 31).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(4)  Beschluss 2000/98/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21).


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/16


BESCHLUSS (EU) 2015/773 DES RATES

vom 11. Mai 2015

zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 160,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ vom 14. Juli 1999 vorgeschlagen, die Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes zu intensivieren und zu diesem Zweck unter anderem eine Gruppe hochrangiger Beamter einzusetzen.

(2)

Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission und die Einsetzung einer solchen Gruppe in seiner Entschließung vom 16. Februar 2000 begrüßt.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (1) den Vorschlag der Kommission befürwortet, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der zur Umsetzung dieser Maßnahme durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter eingerichtet wird. Der Rat hat betont, dass diese Art der Zusammenarbeit alle Formen des Sozialschutzes erfassen und den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, gegebenenfalls ihre Sozialschutzsysteme entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu verbessern und auszubauen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten für Organisation und Finanzierung des Sozialschutzes zuständig sind, und er hat die vier von der Kommission herausgestellten allgemeinen Ziele im Rahmen der grundlegenden Aufgabe, die Systeme des Sozialschutzes zu modernisieren, bestätigt, nämlich dafür zu sorgen, dass Arbeit sich lohnt und dass das Einkommen gesichert ist, dass die Renten sicher sind und die Rentensysteme nachhaltig gemacht werden, die soziale Eingliederung zu fördern sowie eine hohen Qualitätsansprüchen genügende und nachhaltige Gesundheitsversorgung zu sichern. Er hat zudem hervorgehoben, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei allen Tätigkeiten zur Erreichung dieser vier Ziele gewahrt werden muss. Schließlich hat der Rat festgehalten, dass die finanziellen Aspekte allen aufgeführten Zielen gemeinsam sind.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon, 23./24. März 2000) wurde die Bedeutung des Sozialschutzes bei der weiteren Entwicklung und Modernisierung eines aktiven und dynamischen Wohlfahrtsstaates in Europa anerkannt und der Rat aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mittels verbesserter Informationsnetze zu intensivieren.

(5)

In Nizza und auf nachfolgenden Tagungen hat der Europäische Rat regelmäßig die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz hinsichtlich der Förderung und der Verstärkung des politischen Austauschs und der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes auf Unionsebene gutgeheißen.

(6)

Der durch den Beschluss 2000/436/EG des Rates (2), aufgehoben und durch Beschluss 2004/689/EG des Rates (3) ersetzt, geschaffene Ausschuss für Sozialschutz hat eindeutig seinen Nutzen als beratendes Gremium sowohl für den Rat als auch die Kommission unter Beweis gestellt und aktiv an der Entwicklung der vom Europäischen Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) festgelegten offenen Koordinierungsmethode (im Folgenden „OMK“) mitgewirkt. In der Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz zur Verstärkung der sozialpolitischen OMK im Rahmen der Strategie Europa 2020, die der Rat am 17. Juni 2011 gebilligt hat, wird bekräftigt, dass die Ziele und die Instrumente der sozialpolitischen OMK nach wie vor Gültigkeit haben. Die Rolle des Ausschusses im Rahmen der OMK sollte in diesem Beschluss berücksichtigt werden.

(7)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. und 28. Juni 2013 festgestellt, dass die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte. Als erster Schritt dazu ist es wichtig, die soziale Lage und die Lage an den Arbeitsmärkten in der Wirtschafts- und Währungsunion besser zu überwachen und zu berücksichtigen, wobei insbesondere die entsprechenden sozial- und beschäftigungspolitischen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters herangezogen werden sollten. Ferner ist es wichtig, für eine bessere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken zu sorgen; dabei sind die einzelstaatlichen Zuständigkeiten umfassend zu achten.

(8)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 festgestellt, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Einklang mit den bestehenden Verfahren und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten weiter verbessert werden wird. Der Europäische Rat vertrat die Ansicht, dass hierzu weiter auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ratsformationen hinzuarbeiten ist, damit die Kohärenz dieser Politiken im Einklang mit den gemeinsamen Zielen gewährleistet ist.

(9)

Dieser Beschluss sollte die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess berücksichtigen. Insbesondere ist in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (4) festgelegt, dass der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters konsultiert werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgehalten, dass bei den eingehenden Überprüfungen gegebenenfalls die an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates berücksichtigt werden. Ferner wird festgehalten, dass die Korrekturmaßnahmenpläne für die Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen und im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen.

(10)

Der Ausschuss und die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligten Unionseinrichtungen, insbesondere der Beschäftigungsausschuss, der Wirtschafts- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Wirtschaftspolitik sollten eng zusammenarbeiten. Wenn es angezeigt ist und zwischen den beteiligten Ausschüssen einvernehmlich vereinbart wurde, kann die Zusammenarbeit des Ausschusses mit dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik auch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Rolle der Ausschüsse im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließen.

(11)

Damit der im Vertrag verankerte Auftrag wirksam erfüllt wird und die erforderliche Flexibilität zur Anpassung an den Zeitplan der Tätigkeiten des Ausschusses insbesondere im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters besteht, sollten die das Steuerungsgefüge betreffenden Bestimmungen über die Funktionsweise des Ausschusses im Hinblick auf die Gewährleistung von Effizienz und Kontinuität überprüft werden.

(12)

Der Beschluss 2004/689/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Ausschuss für Sozialschutz (im Folgenden „Ausschuss“) mit beratender Funktion eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er überwacht die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union;

b)

er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

c)

unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss insbesondere

a)

die offene Koordinierungsmethode zu nutzen, einschließlich durch Anwendung gemeinsam vereinbarter Überwachungsinstrumente und Durchführung einvernehmlich festgelegter Evaluierungsmechanismen bei der Umsetzung der vom Rat vereinbarten gemeinsamen Ziele;

b)

Beiträge zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten des Europäischen Semesters zu leisten und dem Rat darüber Bericht zu erstatten;

c)

erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammenzuarbeiten, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik und der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“.

(3)   Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.

(4)   Bei der Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Ausschuss mit den Sozialpartnern zusammen. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung, eingerichtet durch den Beschluss 2003/174/EG des Rates (6) vertreten sind. Der Ausschuss stellt geeignete Kontakte zu den sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(5)   Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

(6)   Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.

(2)   Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als nächster übernimmt.

(3)   Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.

(4)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder ein.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

(7)   Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

Artikel 5

Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.

(2)   Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.

(3)   Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

(4)   Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die Einsetzung und die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2004/689/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach Erlass dieses Beschlusses statt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.

(2)  Beschluss 2000/436/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 26).

(3)  Beschluss 2004/689/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG (ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(6)  Beschluss 2003/174/EG des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 70 vom 14.3.2003, S. 31).


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/20


BESCHLUSS (EU) 2015/774 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2015

über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft, um die Ziele des ESZB zu erreichen.

(2)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein drittes Ankaufprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) und ein Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities (ABSPP) einzuführen. Neben den im September 2014 eingeführten gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sollen diese Ankaufprogramme die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten, entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, wieder einem Niveau von 2 % annähern.

(3)

Am 22. Januar 2015 hat der EZB-Rat beschlossen, die Wertpapierankäufe um ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (nachfolgend das „PSPP“) zu erweitern. Im Rahmen des PSPP können die NZBen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Anteilen am Kapitalschlüssel der EZB und die EZB notenbankfähige marktfähige Schuldtitel von zugelassenen Geschäftspartnern an den Sekundärmärkten endgültig kaufen. Dieser Beschluss wurde als Teil der einheitlichen Geldpolitik angesichts verschiedener Faktoren gefasst, welche das Abwärtsrisiko in Bezug auf die Aussichten für die mittelfristige Preisentwicklung wesentlich erhöht haben, wodurch das Erreichen des vorrangigen Ziels der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, gefährdet ist. Zu diesen Faktoren zählen die hinter den Erwartungen zurückgebliebenen geldpolitischen Impulse der umgesetzten geldpolitischen Maßnahmen, ein Rückgang der meisten Indikatoren für die gegenwärtige und erwartete Inflation im Euro-Währungsgebiet — Gesamtinflationsindikatoren und um die Auswirkungen volatiler Komponenten wie Energie und Nahrungsmittel bereinigte Kerninflationsindikatoren — auf historische Tiefstände und die verstärkte Möglichkeit von Zweitrundeneffekten auf die Lohn- und Preissetzung aufgrund des starken Rückgangs der Ölpreise.

(4)

Das PSPP ist ein verhältnismäßiges Instrument, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da es eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, hierin eingeschlossen jene, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Es fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt somit dazu bei, dass die Inflationsraten sich mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. In einem Umfeld, in dem die Leitzinsen der EZB ihre Untergrenze erreicht und die auf Vermögenswerte des privaten Sektors fokussierten Ankaufprogramme messbare, jedoch unzureichende Wirkung gezeigt haben, um den Risiken einer schwindenden Preisstabilität zu begegnen, ist es erforderlich, die geldpolitischen Maßnahmen des Eurosystems um das PSPP als ein Instrument mit hohem Transmissionspotenzial für die Realwirtschaft zu ergänzen. Dank der Portfolioumschichtungswirkung wird das erhebliche Ankaufvolumen des PSPP dazu beitragen, das zugrunde liegende geldpolitische Ziel zu erreichen, dass die Finanzintermediäre mehr Liquidität am Interbankenmarkt bereitstellen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft im Euro-Währungsgebiet erhöhen.

(5)

Das PSPP umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass die geplanten Ankäufe in einem angemessenen Verhältnis zu den Programmzielen stehen und die verbundenen finanziellen Risiken bei der Programmgestaltung ordnungsgemäß berücksichtigt wurden und mittels Risikomanagement begrenzt werden. Um das reibungslose Funktionieren der Märkte für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel zu gewährleisten und eine Behinderung geordneter Umschuldungen zu vermeiden, werden für den Ankauf dieser Wertpapiere durch die Zentralbanken des Eurosystems Schwellenwerte gelten.

(6)

Das PSPP erfüllt die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung, und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(7)

Im Hinblick auf den Umfang des PSPP, des ABSPP und des CBPP3 und die hierdurch dem Markt bereitgestellte Liquidität sind monatliche Ankäufe in Höhe von insgesamt 60 Mrd. EUR geplant. Die Ankäufe sollen bis Ende September 2016 und in jedem Fall so lange erfolgen, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(8)

Zur Sicherung der Wirksamkeit des PSPP stellt das Eurosystem hiermit klar, dass es im Hinblick auf die marktfähigen Schuldtitel, die das Eurosystem gegebenenfalls im Rahmen des PSPP und gemäß den Bedingungen derartiger Titel ankauft, dieselbe Behandlung (pari passu) akzeptiert wie private Investoren.

(9)

Der Ankauf notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel durch das Eurosystem im Rahmen des PSPP soll dezentral erfolgen unter geeigneter Berücksichtigung von Marktpreisbildung und Marktfunktion. Er wird von der EZB koordiniert, die auf diese Weise die Einheitlichkeit der Geldpolitik des Eurosystems gewährleistet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des PSPP

Das Eurosystem führt hiermit das PSPP ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 3 an den Sekundärmarkten von zugelassenen Geschäftspartnern im Sinne von Artikel 7 unter bestimmten Bedingungen kaufen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Zentralbank des Eurosystems“ bezeichnet die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“);

2.

„anerkanntes Organ“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solches klassifiziert hat;

3.

„internationale Organisation“ bezeichnet ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat;

4.

„multilaterale Entwicklungsbank“ bezeichnet ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welches das Eurosystem zum Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat;

5.

„positives Überprüfungsergebnis“ bezeichnet den späteren der folgenden beiden Beschlüsse: Beschluss des Direktoriums des Europäischen Stabilitätsmechanismus und, sofern der Internationale Währungsfonds das Finanzhilfeprogramm kofinanziert, des Exekutivdirektoriums des Internationalen Währungsfonds über die Genehmigung der nächsten Auszahlung im Rahmen dieses Programms, wobei festgehalten wird, dass beide Beschlüsse für die Wiederaufnahme von Ankäufen im Rahmen des PSPP erforderlich sind.

Eine Liste der in den Nummern 2 bis 4 genannten Rechtssubjekte wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Artikel 3

Zulassungskriterien für marktfähige Schuldtitel

(1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel beschriebenen Anforderungen sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, anerkannten Organen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet, internationalen Organisationen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet für Ankäufe durch die Zentralbanken des Eurosystems begeben werden, im Rahmen des PSPP zulässig. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen das vorgesehene Ankaufvolumen nicht erreicht werden kann, kann der EZB-Rat den Ankauf marktfähiger Schuldtitel, die von anderen Rechtssubjekten im Euro-Währungsgebiet begeben werden, gemäß den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen beschließen.

(2)   Um für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (2) entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Emittent oder Garant der marktfähigen Schuldtitel hat mindestens eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating, das von einer innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zulässigen Externen Ratingagentur (ECAI) vergeben wurde;

b)

liegen Bonitätsbeurteilungen mehrerer ECAIs für denselben Emittenten oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass die beste ECAI-Bonitätsbeurteilung Anwendung findet. Wurde die Erfüllung der Bonitätsanforderungen auf der Grundlage einer ECAI-Bonitätsbeurteilung eines Garanten bestätigt, muss die Garantie die Eigenschaften einer zugelassenen Garantie gemäß Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c, Ziffern i bis iv von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 aufweisen;

c)

entspricht die Bonitätsbeurteilung des Emittenten oder Garanten durch eine zulässige ECAI nicht mindestens einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, so sind dessen marktfähige Schuldtitel nur notenbankfähig, wenn sie im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert werden und für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems durch den EZB-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 (3) ausgesetzt wurde;

d)

im Falle der Überprüfung eines laufenden Finanzhilfeprogramms wird die Zulassung für Ankäufe im Rahmen des PSPP ausgesetzt und erst dann wieder eingesetzt, wenn ein positives Überprüfungsergebnis vorliegt.

(3)   Notenbankfähig für Ankäufe im Rahmen des PSPP im Sinne der Absätze 1 und 2 sind ausschließlich Schuldtitel, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 2 Jahren und höchstens 30 Jahren aufweisen. Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PSPP notenbankfähig. Die nationalen Zentralbanken tätigen auch Ersatzankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, wenn die für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel von Zentralregierungen und anerkannten Organen vorgesehenen Summen nicht erreicht werden können.

(4)   Zentralbanken des Eurosystems sind unter außerordentlichen Umständen berechtigt, dem EZB-Rat in ihrem Hoheitsgebiet ansässige öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften als Emittenten marktfähiger Schuldtitel vorzuschlagen, die als Ersatz angekauft werden können, wenn die vorgesehenen Summen für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zentralregierungen und anerkannten Organen nicht erreicht werden können. Die vorgeschlagenen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

Sie müssen eine „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sein;

sie müssen dem „öffentlichen Sektor“ angehören, also ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (5) sein.

Nach der Zulassung durch den EZB-Rat sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von solchen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, i) die Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Wertpapiere als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und ii) die Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 erfüllen, für den Ersatzankauf im Rahmen des PSPP notenbankfähig.

(5)   Grundsätzlich ist der Ankauf nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) über dem Zinssatz für die Einlagefazilität zulässig.

Artikel 4

Einschränkungen für die Durchführung von Ankäufen

(1)   Um die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Wertpapiere zu ermöglichen, sind Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen und von marktfähigen Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des zu begebenden marktfähigen Schuldtitels endet, erst nach Ablauf eines vom EZB-Rat festzulegenden Zeitraums („Sperrfrist“) zulässig. Für Syndizierungen muss die fragliche Sperrfrist nach bestem Bemühen vor der Emission eingehalten werden.

(2)   Für Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms begeben werden oder in vollem Umfang garantiert sind, ist die Ankauffrist im Rahmen des PSPP nach einem positiven Überprüfungsergebnis grundsätzlich auf zwei Monate begrenzt, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, die ein Aussetzen der Ankäufe vor oder eine Wiederaufnahme der Ankäufe nach diesem Zeitraum und bis zum Beginn der nächsten Überprüfung rechtfertigen.

Artikel 5

Ankaufobergrenzen

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen. Diese Obergrenze wird zunächst auf 25 % für die ersten sechs Ankaufsmonate festgelegt und danach vom EZB-Rat überprüft.

(2)   Für Schuldtitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c gilt eine andere Ankaufobergrenze.

(3)   Im Rahmen des PSPP gilt eine Gesamt-Ankaufobergrenze von 33 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten für alle notenbankfähigen marktfähigen Schuldtitel hinsichtlich der in Artikel 3 festgelegten Laufzeiten nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems.

Artikel 6

Portfolioallokation

(1)   Vom Gesamtwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel werden 12 % in von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begebene Wertpapiere investiert und 88 % in Wertpapiere, die von zugelassenen Zentralregierungen und anerkannten Organen begeben wurden. Diese Allokation erfolgt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den EZB-Rat. Der Ankauf von von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begebenen Schuldtiteln ist NZBen vorbehalten.

(2)   Der Anteil der NZBen am Gesamtmarktwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel beträgt 92 %; die verbleibenden 8 % werden von der EZB angekauft. Die Verteilung der Ankäufe auf die verschiedenen Hoheitsgebiete erfolgt anhand des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung.

(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems wenden für die Allokation marktfähiger Schuldtitel, die im Rahmen des PSPP gekauft werden, ein Spezialprogramm an. Der EZB-Rat erlaubt ad hoc-Abweichungen von diesem Spezialprogramm, sofern objektive Sachverhalte das Erreichen der Ziele dieses Programms behindern oder Abweichungen anderweitig zum Erreichen der übergeordneten geldpolitischen Ziele des PSPP erforderlich sind. Insbesondere kauft jede NZB notenbankfähige Wertpapiere von Emittenten des eigenen Hoheitsgebiets. Wertpapiere, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, können von allen NZBen angekauft werden. Die EZB kauft Wertpapiere an, die von Zentralregierungen und anerkannten Organen aller Hoheitsgebiete begeben werden.

Artikel 7

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das PSPP zugelassen:

a)

Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Abschnitt 2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen; und

b)

alle anderen Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 8

Transparenz

(1)   Das Eurosystem veröffentlicht wöchentlich den Gesamtbuchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere im Kommentar zum konsolidierten Wochenausweis.

(2)   Das Eurosystem veröffentlicht monatlich die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ihrer PSPP-Anlagen nach Sitz des Emittenten, wobei zwischen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken einerseits und anderen Emittenten andererseits zu trennen ist.

(3)   Der Buchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere wird wöchentlich auf der Website der EZB unter „Offenmarktgeschäfte“ veröffentlicht.

Artikel 9

Wertpapierleihe

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PSPP macht das Eurosystem die im Rahmen des PSPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft. Er ist ab 9. März 2015 gültig.

Geschehen zu Nikosia am 4. März 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Leitlinie der EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(3)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).


Berichtigungen

14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/25


Berichtigung zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 8. Mai 2015 )

Auf Seite 10:

anstatt:

„Съставено в Кейп Таун на дванадесети март и в Рига на двадесет и седми март две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Ciudad del Cabo el doce de marzo y en Riga el veintisiete de marzo de dos mil quince.

V Kapském Městě dne dvanáctého března a v Rize dne dvacátého sedmého března dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Cape Town den tolvte marts og i Riga den syvogtyvende marts to tusind og femten.

Geschehen zu Kapstadt am zwölften März und zu Riga am siebenundzwanzigsten März zweitausendfünfzehn.

Sõlmitud kahe tuhande viieteistkümnenda aasta märtsikuu kaheteistkümnendal päeval Kaplinnas ja kahekümne seitsmendal päeval Riias.

Έγινε στο Κέιπ Τάουν τη δωδέκατη ημέρα του Μαρτίου και στη Ρίγα την εικοστή έβδομη ημέρα του Μαρτίου του έτους δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Cape Town on the twelfth day of March and at Riga on the twenty-seventh day of March in the year two thousand and fifteen.

Fait au Cap, le douze mars, et à Riga, le vingt-sept mars deux mille quinze.

Sastavljeno u Cape Townu dana dvanaestog ožujka te u Rigi dana dvadeset sedmog ožujka godine dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Città del Capo il dodici marzo e a Riga il ventisette marzo dell'anno duemilaquindici.

Keiptaunā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divpadsmitajā martā, un Rīgā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā martā.

Priimta Keiptaune du tūkstančiai penkioliktųjų metų kovo dvyliktą dieną ir Rygoje kovo dvidešimt septintą dieną.

Kelt Fokvárosban, a kétezer-tizenötödik év március havának tizenkettedik napján, illetve Rigában, március havának huszonhetedik napján.

Magħmul f'Cape Town fit-tnax-il jum ta' Marzu u f'Riga fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Kaapstad, de twaalfde maart, en te Riga, de zevenentwintigste maart tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Cape Town dnia dwunastego marca oraz w Rydze dnia dwudziestego siódmego marca dwa tysiące piętnastego roku.

Feito na Cidade do Cabo aos doze dias do mês de março e em Riga aos vinte e sete dias do mês de março de dois mil e quinze.

Întocmit la Cape Town, la doisprezece martie și la Riga, la douăzeci și șapte martie, în anul două mii cincisprezece.

V Kapskom Meste dvanásteho marca a v Rige dvadsiateho siedmeho marca roku dvetisíc pätnásť.

V Cape Townu, dvanajstega marca, in v Rigi, sedemindvajsetega marca dva tisoč petnajst.

Tehty Kapkaupungissa kahdentenatoista päivänä maaliskuuta ja Riiassa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Kapstaden den tolfte mars och i Riga den tjugosjunde mars år tjugohundrafemton.“

muss es heißen:

„Съставено в Кейп Таун на дванадесети март и в Рига на двадесет и седми март две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Ciudad del Cabo el doce de marzo y en Riga el veintisiete de marzo de dos mil quince.

V Kapském Městě dne dvanáctého března a v Rize dne dvacátého sedmého března dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Cape Town den tolvte marts og i Riga den syvogtyvende marts to tusind og femten.

Geschehen zu Kapstadt am zwölften März und zu Riga am siebenundzwanzigsten März zweitausendfünfzehn.

Sõlmitud kahe tuhande viieteistkümnenda aasta märtsikuu kaheteistkümnendal päeval Kaplinnas ja kahekümne seitsmendal päeval Riias.

Έγινε στο Κέιπ Τάουν τη δωδέκατη ημέρα του Μαρτίου και στη Ρίγα την εικοστή έβδομη ημέρα του Μαρτίου του έτους δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Cape Town on the twelfth day of March and at Riga on the twenty-seventh day of March in the year two thousand and fifteen.

Fait au Cap, le douze mars, et à Riga, le vingt-sept mars deux mille quinze.

Sastavljeno u Cape Townu dana dvanaestog ožujka te u Rigi dana dvadeset sedmog ožujka godine dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Città del Capo il dodici marzo e a Riga il ventisette marzo dell'anno duemilaquindici.

Keiptaunā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divpadsmitajā martā, un Rīgā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā martā.

Priimta Keiptaune du tūkstančiai penkioliktųjų metų kovo dvyliktą dieną ir Rygoje kovo dvidešimt septintą dieną.

Kelt Fokvárosban, a kétezer-tizenötödik év március havának tizenkettedik napján, illetve Rigában, március havának huszonhetedik napján.

Magħmul f'Cape Town fit-tnax-il jum ta' Marzu u f'Riga fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Kaapstad, de twaalfde maart, en te Riga, de zevenentwintigste maart tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Cape Town dnia dwunastego marca oraz w Rydze dnia dwudziestego siódmego marca dwa tysiące piętnastego roku.

Feito na Cidade do Cabo aos doze dias do mês de março e em Riga aos vinte e sete dias do mês de março de dois mil e quinze.

Întocmit la Cape Town, la doisprezece martie și la Riga, la douăzeci și șapte martie, în anul două mii cincisprezece.

V Kapskom Meste dvanásteho marca a v Rige dvadsiateho siedmeho marca roku dvetisíc pätnásť.

V Cape Townu, dvanajstega marca, in v Rigi, sedemindvajsetega marca dva tisoč petnajst.

Tehty Kapkaupungissa kahdentenatoista päivänä maaliskuuta ja Riiassa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Kapstaden den tolfte mars och i Riga den tjugosjunde mars år tjugohundrafemton.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

Image

За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Za Europsku uniju

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

For the Republic of South Africa

wa Repapoliki ya Afrika Borwa

Ya Rephaboliki ya Afrika Borwa

Wa Rephaboliki ya Aforika Borwa

WeRiphabliki yaseNingizimu Afrika

wa Rephabuliki ya Afurika Tshipembe

Wa Riphabliki ra Afrika-Dzonga

Vir die Republiek van Suid-Afrika

WeRiphabhliki yeSewula Afrika

WeRiphablikhi yoMzantsi Afrika

WeRiphabhulikhi yaseNingizimu Afrika

Image


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/28


Berichtigung der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 11. Oktober 2014 )

Auf Seite 84, Anhang:

anstatt:

„Markt 3

:

a)

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen

b)

Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen

Markt 4

:

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität“

muss es heißen:

„Markt 3

:

a)

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang

b)

Für Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang

Markt 4

:

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang von hoher Qualität“


14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 82 vom 22. März 1997 )

Seite 14, Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1:

anstatt:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingeholten Auskünfte im Rahmen von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung nicht entgegen.“

muss es heißen:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingeholten Auskünfte im Rahmen von später eingeleiteten Gerichts- oder Ermittlungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung nicht entgegen.“