ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/659 DES RATES
vom 16. März 2015
über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 (1) erlassen, der vorsieht, dass der Status der Einheiten und des Personals der militärischen Beratungsmission im Rahmen der GSVP der EUMAM RCA unter Führung der Union, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt wird, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. |
(2) |
Nachdem der Rat am 19. Januar 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EUMAM RCA ausgehandelt. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Umsetzung dieses Beschlusses und trägt daher nicht zur Finanzierung dieser Mission bei. |
(4) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 8).
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/3 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA)
A. Schreiben der Europäischen Union
Brüssel, den 25. März 2015
I. E. Frau Catherine Samba-Panza
Chef de l'État de la transition
Zentralafrikanische Republik
Exzellenz,
der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 zur Einrichtung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) erlassen.
Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 15. Januar 2015 — für dessen Beantwortung bereits zum 16. Januar 2015 ich Ihnen sehr dankbar bin — mitgeteilt habe, ist es nunmehr angezeigt, die Rechtsstellung der EUMAM RCA und ihres Personals in der Form eines internationalen Abkommens zwischen Ihrem Land und der Europäischen Union festzulegen.
Wie Sie sich erinnern werden, hatte die Zentralafrikanische Republik gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. April 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte unter Führung der Europäischen Union im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) geschlossen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR RCA das Gebiet verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUMAM RCA, die in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wird.
Folglich schlage ich vor, dass — ähnlich wie bei unserem Vorgehen vom März 2014 im Rahmen der EUFOR RCA — sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUMAM RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:
— |
Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUMAM RCA; |
— |
jede Nennung des Befehlshabers der Einsatzkräfte der EU gilt als Bezugnahme auf den Befehlshaber der Mission EUMAM RCA; |
— |
bei den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUMAM RCA sind, sowie auch diejenigen, die von der EUMAM RCA gemietet oder gechartert sind; |
— |
die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ist als Bezugnahme sowohl auf unseren Briefwechsel vom 15. und 16. Januar 2015 als auch auf den vorgenannten Beschluss des Rates vom 19. Januar 2015 zu verstehen. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden. Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Zentralafrikanischen Republik und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUMAM RCA darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Europäische Union
Federica MOGHERINI
B. Schreiben der Zentralafrikanischen Republik
Bangui, den 14. April 2015
Frau Federica MOGHERINI
Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Sehr geehrte Hohe Vertreterin,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 25. März 2015 betreffend die EUMAM RCA, das folgenden Wortlaut hat:
„Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 zur Einrichtung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) erlassen.
Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 15. Januar 2015 — für dessen Beantwortung bereits zum 16. Januar 2015 ich Ihnen sehr dankbar bin — mitgeteilt habe, ist es nunmehr angezeigt, die Rechtsstellung der EUMAM RCA und ihres Personals in der Form eines internationalen Abkommens zwischen Ihrem Land und der Europäischen Union festzulegen.
Wie Sie sich erinnern werden, hatte die Zentralafrikanische Republik gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. April 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte unter Führung der Europäischen Union im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) geschlossen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR RCA das Gebiet verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUMAM RCA, die in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wird.
Folglich schlage ich vor, dass — ähnlich wie bei unserem Vorgehen vom März 2014 im Rahmen der EUFOR RCA — sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUMAM RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:
— |
Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUMAM RCA; |
— |
jede Nennung des Befehlshabers der Einsatzkräfte der EU gilt als Bezugnahme auf den Befehlshaber der Mission EUMAM RCA; |
— |
bei den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUMAM RCA sind, sowie auch diejenigen, die von der EUMAM RCA gemietet oder gechartert sind; |
— |
die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ist als Bezugnahme sowohl auf unseren Briefwechsel vom 15. und 16. Januar 2015 als auch auf den vorgenannten Beschluss des Rates vom 19. Januar 2015 zu verstehen. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden. Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Zentralafrikanischen Republik und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUMAM RCA darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Hohe Vertreterin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Zentralafrikanische Republik
Catherine SAMBA-PANZA
VERORDNUNGEN
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/660 DER KOMMISSION
vom 27. April 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
84,0 |
TR |
94,0 |
|
ZZ |
89,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
67,1 |
EG |
191,6 |
|
TR |
125,6 |
|
ZZ |
128,1 |
|
0709 91 00 |
TR |
209,1 |
ZZ |
209,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
123,4 |
TR |
144,0 |
|
ZZ |
133,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
53,2 |
IL |
50,3 |
|
MA |
57,6 |
|
TN |
55,7 |
|
TR |
70,3 |
|
ZZ |
57,4 |
|
0805 50 10 |
BO |
97,3 |
TR |
101,3 |
|
ZZ |
99,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
87,8 |
BR |
96,3 |
|
CL |
156,5 |
|
CN |
83,8 |
|
MK |
30,8 |
|
NZ |
130,6 |
|
US |
151,5 |
|
ZA |
119,9 |
|
ZZ |
107,2 |
|
0808 30 90 |
AR |
110,0 |
CL |
147,4 |
|
ZA |
122,5 |
|
ZM |
112,8 |
|
ZZ |
123,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/7 |
Berichtigung des Beschlusses 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit
( Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 12. Dezember 2013 )
Auf Seite 73, Erwägungsgründe 5 und 6:
anstatt:
„(5) |
Da sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(6) |
Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; dementsprechend sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.“ |
muss es heißen:
„(5) |
Soweit sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(6) |
Die Unterzeichnung des Protokolls durch die Union hinsichtlich der Verpflichtungen bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berührt nicht die vollständige und detaillierte Erklärung zur Zuständigkeit, der bei Abschluss des Protokolls zuzustimmen ist. Die Union wird keine geteilte Zuständigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Protokoll abgedeckt werden, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.“ |
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/7 |
Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/366 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
Auf den Seiten 12 bis 15, in der Spalte „Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2014“:
anstatt:
„ 2 967 027 640 “
muss es heißen:
„ 1 961 620 715 “
Auf Seite 12, in der Spalte „Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2014“, in der Zeile „Gesamtbetrag“:
anstatt:
„ 4 535 027 640 “
muss es heißen:
„ 3 529 620 715 “
28.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/8 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Seite 54, Artikel 2 Nummer 80, betreffend den neuen Artikel 308b Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG:
anstatt:
„b) |
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;“ |
muss es heißen:
„b) |
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;“ |
Seite 54, Artikel 2 Nummer 80, betreffend den neuen Artikel 308b Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG:
anstatt:
„b) |
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.“ |
muss es heißen:
„b) |
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.“ |