ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. April 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/602 der Kommission vom 9. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegte Gefährdungsschwelle

8

 

*

Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/604 der Kommission vom 16. April 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Rindertuberkulose in den Mustern der Veterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y und der Einträge für Israel, Neuseeland und Paraguay in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen die Einfuhr von lebenden Tieren und frischen Fleisch in die Union zulässig ist ( 1 )

60

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/605 der Kommission vom 16. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

75

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/606 der Kommission vom 16. April 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

77

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/607 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. April 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/102 (Atalanta/3/2015)

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


BESCHLUSS (EU) 2015/601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. April 2015

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Östlichen Partnerschaft. Im Zeitraum von 2007 bis 2011 wurde das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) ausgehandelt. Es wurde im Jahr 2012 paraphiert und am 21. März 2014 von der Ukraine und am 27. Juni 2014 von der Union unterzeichnet. Seit dem 1. November 2014 wurden wichtige Teile des Assoziierungsabkommens betreffend die Bereiche Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit, politischer Dialog und Reform, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit vorläufig angewandt.

(2)

Nach der Wiederinkraftsetzung der ukrainischen Verfassung von 2004 wurden am 25. Mai 2014 und am 26. Oktober 2014 erfolgreich Präsidentschafts- bzw. Parlamentswahlen durchgeführt. Nach der die Ergebnisse der Parlamentswahlen widerspiegelnden Bildung einer neuen Regierung am 2. Dezember 2014 hat die Ukraine ihren Willen zu politischen und wirtschaftlichen Reformen entsprechend dem Assoziierungsabkommen bekräftigt und einen Aktionsplan vorgelegt, in dem die geplanten Reformen angeführt werden.

(3)

Die Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und der anschließende militärische Konflikt haben die ohnehin geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine belastet. Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Zahlungsbilanz- und Liquiditätslage, was mit dem schwindenden Vertrauen und der damit einhergehenden Kapitalflucht, der Verschlechterung der Haushaltslage aufgrund der Kosten des Konflikts, einer stärker als erwartet ausfallenden Rezession und dem Verlust der Haushaltseinnahmen aus den von den Separatisten kontrollierten Gebieten zusammenhängt. Aber auch bereits zuvor bestehende strukturelle Schwächen und die finanzielle Anfälligkeit von Haushalt und Außenwirtschaft haben zur Verschlechterung der Wirtschaftslage beigetragen.

(4)

Vor diesem Hintergrund liegt der Außenfinanzierungsbedarf der Ukraine erheblich über der ursprünglich angesetzten Höhe, weshalb die Finanzhilfe der internationalen Gläubiger und Geber aufgestockt werden muss. In seiner jüngsten Programmüberprüfung hat der Internationale Währungsfonds (IWF) einen erheblichen Finanzierungsbedarf über den bisher von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Betrag, in dem die Makrofinanzhilfen der Union gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates (3), Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie Beschluss 2014/215/EU des Rates (5) enthalten sind, hinaus festgestellt.

(5)

Die Union hat bei verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung bei ihren Bemühungen um eine Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen Finanzinstitutionen, vor allem des IWF, im Hinblick auf ein internationales Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Ukraine durch die Union steht mit der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im Einklang. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 die Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten, zusammen mit anderen Gebern und im Einklang mit den Auflagen des IWF den Reformprozess in der Ukraine weiter zu erleichtern und zu unterstützen, nachdem die Kommission im Dezember eine zweite Tranche in Höhe von 500 Mio. EUR im Rahmen der Makrofinanzhilfe ausgezahlt hat.

(6)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(7)

Am 30. April 2014 vereinbarten die ukrainische Regierung und der IWF eine auf zwei Jahre angelegte Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 10,976 Mrd. Sonderziehungsrechten (rund 17,01 Mrd. USD, 800 % der Quotensumme) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms der Ukraine.

(8)

Am 5. März 2014 kündigte die Europäische Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das vom Europäischen Rat auf seiner Sondersitzung am 6. März 2014 bestätigt wurde. Dieses Hilfspaket umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Mrd. EUR an Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, und den Mitteln für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden, sowie die Makrofinanzhilfe der Union bis zu einer Höhe von 1,61 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 bis 2015.

(9)

Am 9. September 2014 erbat die Ukraine angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und -aussichten weitere Makrofinanzhilfe von der Union. Diese Bitte wurde in einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2014 wiederholt.

(10)

Da die Ukraine ein Land ist, für das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, das Makrofinanzhilfe der Union erhalten kann.

(11)

Da in der Zahlungsbilanz der Ukraine noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Lücke in der Außenfinanzierung verbleibt, wird die der Ukraine zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden „die Makrofinanzhilfe der Union“) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Ukraine um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung entsprechend dem Assoziierungsabkommen unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie das Eintreten der Ukraine für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und die Rechtsstaatlichkeit respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten zudem die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingung als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)

Eine Freigabe von Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(20)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe der Union benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein.

(21)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und zur Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen sowie in der im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Geht der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurück, so wird die Finanzhilfe von der Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verringert, ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und die Rechtsstaatlichkeit respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (7) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält.

Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie bei den weiteren außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird unter den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der einzelnen Darlehenstranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (8) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Darlehenstranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms durch die Ukraine, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird, und

c)

Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

(4)   Die Auszahlung der zweiten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der ersten Darlehenstranche.

Die Auszahlung der dritten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der zweiten Darlehenstranche.

(5)   Sind die in Absatz 3 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs der Ukraine, können die Mittel der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.

(3)   Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihre ursprüngliche Anleihe ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten der Ukraine.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mithilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. März 2015.

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

(4)  Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/602 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegte Gefährdungsschwelle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kann ein im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) begünstigtes Land in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt.

(2)

Zudem gilt ein Land nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b — zusätzlich zu der Bedingung in Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs — als gefährdet, wenn seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre dem Wert nach weniger als 2 % aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in APS-begünstigten Ländern in die Union ausmachen.

(3)

Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b festgelegte Gefährdungsschwelle (im Folgenden „Gefährdungsschwelle“) zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission (2) wurden China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. Da ein wesentlicher Teil der APS-Einfuhren auf die genannten Länder entfällt, macht deren Streichung von der Liste der begünstigten Länder eine Änderung der Gefährdungsschwelle erforderlich.

(5)

Aufgrund all der Änderungen, die vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bis zum 1. Januar 2015 an der Länderliste in Anhang II dieser Verordnung vorgenommen werden, würden die gesamten Einfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre (2011-2013) auf 30,55 % sinken. Mit einer Anhebung der Gefährdungsschwelle von 2 % auf 6,5 % ab dem 1. Januar 2015 würde das Gewicht der in Anhang VII festgelegten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.

(6)

Nach Nummer 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu dieser Verordnung angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird der Schwellenwert „2 %“ durch „6,5 %“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 1).


17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/10


VERORDNUNG (EU) 2015/603 DER KOMMISSION

vom 13. April 2015

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 2-Naphthyloxyessigsäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

Die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission (2) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure wurden widerrufen. Es ist daher angezeigt, die RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.

(3)

Die Nichtaufnahme von Acetochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission (3) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(4)

Die Nichtaufnahme von Chlorpikrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission (4) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpikrin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(5)

Für Diflufenican legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine begründete Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl, die RHG für Tafeloliven, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Erhöhung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Keltertrauben, Kiwi, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Erbsen (getrocknet) und Hirse keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(6)

Die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/328/EU der Kommission (6) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flurprimidol wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(7)

Für Flutolanil legte die Behörde eine begründete Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den RHG für Kartoffeln zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Beibehaltung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Artischocken, Schweinemuskel, -fett, -leber und -nieren, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren, Geflügelmuskel, -fett und -leber, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(8)

Für Spinosad legte die Behörde eine begründete Stellungnahme (8) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung vor. Sie empfahl, die RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispel, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Kiwi, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Porree zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung oder Erhöhung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Blumenkohl, Spinat, Artischocken, Getreide, Geflügelmuskeln, -fett und -leber sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben und Weiße Rüben keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen (9)  (10)  (11) zu den RHG hinsichtlich Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Stangensellerie, Fenchel, Schweinemuskel und -leber, Rindermuskel, Schafsmuskel, -fett und -leber, Ziegenmuskel, -fett und -leber sowie Geflügelmuskel vor. Es ist angezeigt, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme der Behörde wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission (12) für Nüsse, Kratzbeeren, Passionsfrucht und Frühlingszwiebeln Codex-RHG (CXL) als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Diese RHG sollten berücksichtigt werden.

(9)

Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet wurden und keine Codex-RHG vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(10)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bezüglich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen.

(11)

Ausgehend von den begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(14)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. Dezember 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission vom 7. November 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs 2-Naphthyloxyessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Acetochlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 45).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 26).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for diflufenican according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(6):3281. [42 S.].

(6)  Durchführungsbeschluss 2011/328/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 192).

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flutolanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(9):3360. [44 S.].

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for spinosad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(3):2630. [89 S.].

(9)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in small fruits and berries and several commodities of animal origin. EFSA Journal 2013;11(11):3447. [27 S.].

(10)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in raspberries. EFSA Journal 2012;10(5):2751. [26 S.].

(11)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in celery, fennel, raspberries and blackberries. EFSA Journal 2012;10(6):2770. [27 S.].

(12)  Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Etoxazol, Flutriafol, Glyphosat, Phosmet, Pyraclostrobin, Spinosad und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 96 vom 5.4.2013, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II werden die folgenden Spalten für Diflufenican, Flutolanil und Spinosad eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die RHG gelten (2)

Diflufenican (F)

Flutolanil (R)

Spinosad (Spinosad, Summe aus Spinosyn-A und Spinosyn-D) (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

(+)

 

0,3

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse

 

 

0,07

0120010

Mandeln

(+)

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

(+)

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

(+)

 

0,3

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispel

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

(+)

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0,6

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

 

0,2

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

 

0,6

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

 

0,2

0140990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

(+)

 

0,5

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0,3

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

1,5

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

 

1

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

 

1,5

0153990

Sonstige

 

 

0,02 (1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

1,5

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

 

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

 

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

 

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

0,02  (1)

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

 

 

0161060

Persimone

 

 

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

0162010

Kiwi

(+)

 

0,05

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

 

0,02 (1)

0162030

Passionsfrucht

 

 

0,7

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

0,02 (1)

0162050

Sternapfel

 

 

0,02 (1)

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

 

0,02 (1)

0162990

Sonstige

 

 

0,02 (1)

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0,02 (1)

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

 

2

0163030

Mangos

 

 

0,02 (1)

0163040

Papayas

 

 

0,5

0163050

Granatäpfel

 

 

0,02 (1)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

 

0,02 (1)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

 

0,02 (1)

0163080

Ananas

 

 

0,02 (1)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

 

0,02 (1)

0163100

Durianfrucht

 

 

0,02 (1)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

 

0,02 (1)

0163990

Sonstige

 

 

0,02 (1)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (1)

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0,1

0,02 (1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01  (1)

0,02 (1)

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0,01  (1)

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0,02 (1)

0213020

Karotten

 

 

0,02 (1)

0213030

Knollensellerie

 

 

0,02 (1)

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

 

0,02 (1)

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

 

0,02 (1)

0213060

Pastinaken

 

 

0,02 (1)

0213070

Petersilienwurzel

 

 

0,02 (1)

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

 

0,3

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

 

0,02 (1)

0213100

Kohlrüben

 

 

0,02 (1)

0213110

Weiße Rüben

 

 

0,02 (1)

0213990

Sonstige

 

 

0,02 (1)

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0220010

Knoblauch

 

 

0,07

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

 

0,07

0220030

Schalotten

 

 

0,07

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

 

4

0220990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0231000

a)

Solanacea

 

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

 

0,7

0231020

Paprika (Chilis)

 

(+)

2

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

 

0,7

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

 

0,02  (1)

0231990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

0,3

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

1

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

 

0,02 (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0,02 (1)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

2

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

(+)

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

 

10

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

 

10

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

 

10

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

 

10

0251050

Barbarakraut

 

 

10

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

 

10

0251070

Roter Senf

 

 

10

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

 

15

0251990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

 

15 (+)

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

 

10

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

15

0252990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01  (1)

0,01  (1)

10

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01  (1)

0,01  (1)

10

0255000

e)

Chicorée

0,01  (1)

0,01  (1)

10

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02  (1)

0,02  (1)

 

0256010

Kerbel

 

 

15

0256020

Schnittlauch

 

 

15

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

 

15

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

 

60

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

 

15

0256060

Rosmarin

 

 

15

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

 

15

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u.a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

 

15

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

 

15

0256100

Estragon (Ysop)

 

 

15

0256990

Sonstige

 

 

0,05  (1)

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,01  (1)

0,01  (1)

0,3

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

(+)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

0260990

Sonstige

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0270010

Spargel

 

 

0,02  (1)

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

 

0,02  (1)

0270030

Stangensellerie

 

 

5

0270040

Fenchel

 

 

5

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

(+)

0,15 (+)

0270060

Porree

 

 

0,2

0270070

Rhabarber

 

 

0,02  (1)

0270080

Bambussprossen

 

 

0,02  (1)

0270090

Palmherzen

 

 

0,02  (1)

0270990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

0280000

viii)

Pilze

0,01  (1)

0,01  (1)

0,02 (1)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

0,01  (1)

0,01  (1)

0,02 (1)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01  (1)

0,01  (1)

0,02 (1)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01  (1)

0,02 (1)

0401000

i)

Ölsaaten

0,01  (1)

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

 

 

0401070

Sojabohne

 

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

 

 

0401110

Saflor

 

 

 

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

 

 

0401130

Leindotter

 

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

 

0401150

Rizinusbohne

 

 

 

0401990

Sonstige

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,2

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

0,01  (1)

 

 

0402030

Ölpalmenfrucht

0,01  (1)

 

 

0402040

Kapok

0,01  (1)

 

 

0402990

Sonstige

0,01  (1)

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

 

2 (+)

0500010

Gerste

0,02

0,01  (1)

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0500030

Mais

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0500050

Hafer

0,02

0,01  (1)

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

0,01  (1)

2

 

0500070

Roggen

0,02

0,01  (1)

 

0500080

Sorghum

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0,02

0,01  (1)

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

0,01  (1)

0,01  (1)

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0610000

i)

Tee

 

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

 

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

 

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

 

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

 

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

i)

Samen

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0810010

Anis

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

 

 

0810040

Korianderkörner

 

 

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

 

 

0810060

Dillsamen

 

 

 

0810070

Fenchelsamen

 

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

 

 

0810090

Muskatnüsse

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamomen

 

 

 

0820050

Wacholderbeeren

 

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

 

 

0820070

Vanilleschoten

 

 

 

0820080

Tamarinden

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0830010

Zimt (Cassia)

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0840020

Ingwer

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0840030

Kurkuma

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0840040

Meerrettich

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0850000

v)

Knospen

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05 (1)

0,05 (1)

0,1  (1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (1)

0,01  (1)

0,02  (1)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

 

 

0900020

Zuckerrohr

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0900990

Sonstige

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

1010000

i)

Gewebe

0,02  (1)

 

 

1011000

a)

Schwein

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,05  (1) (+)

0,1

1011020

Fett

 

0,05  (1) (+)

2

1011030

Leber

 

0,2 (+)

0,7

1011040

Nieren

 

0,1 (+)

0,5

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

2

1011990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02  (1)

1012000

b)

Rind

 

 

 

1012010

Muskel

(+)

0,05  (1) (+)

0,3

1012020

Fett

(+)

0,05  (1) (+)

3

1012030

Leber

(+)

0,2 (+)

2

1012040

Nieren

(+)

0,1 (+)

1

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

3

1012990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02  (1)

1013000

c)

Schaf

 

 

 

1013010

Muskel

(+)

0,05  (1) (+)

0,2

1013020

Fett

(+)

0,05  (1) (+)

3

1013030

Leber

(+)

0,2 (+)

1,5

1013040

Nieren

(+)

0,1 (+)

0,5

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

3

1013990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02  (1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

(+)

0,05  (1) (+)

0,2

1014020

Fett

(+)

0,05  (1) (+)

3

1014030

Leber

(+)

0,2 (+)

1,5

1014040

Nieren

(+)

0,1 (+)

0,5

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

3

1014990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02  (1)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,05  (1)

0,2

1015020

Fett

 

0,05  (1)

3

1015030

Leber

 

0,2

1,5

1015040

Nieren

 

0,1

0,5

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

3

1015990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02  (1)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

0,05  (1)

 

1016010

Muskel

 

(+)

0,2 (+)

1016020

Fett

 

(+)

1 (+)

1016030

Leber

 

(+)

0,2 (+)

1016040

Nieren

 

 

0,02  (1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1

1016990

Sonstige

 

 

0,02  (1)

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,05  (1)

0,2

1017020

Fett

 

0,05  (1)

3

1017030

Leber

 

0,2

1,5

1017040

Nieren

 

0,1

0,5

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,2

3

1017990

Sonstige

 

0,05  (1)

0,02 (1)

1020000

ii)

Milch

0,01  (1)

0,05  (1)

0,2

1020010

Rinder

(+)

(+)

 

1020020

Schafe

(+)

(+)

 

1020030

Ziegen

(+)

(+)

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

0,02  (1)

0,05  (1) (+)

0,2 (+)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05 (1)

0,05  (1)

0,05 (1)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,02  (1)

0,05  (1)

0,02  (1)

1060000

vi)

Schnecken

0,02  (1)

0,05  (1)

0,02  (1)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,02  (1)

0,05  (1)

0,02  (1)

(2)

In Anhang III werden die Spalten für Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad gestrichen.

(3)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Spalte für 2-Naphthyloxyessigsäure wird eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die RHG gelten (4)

2-Naphthyloxyessigsäure

(1)

(2)

(3)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,01  (3)

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

0110990

Sonstige

 

0120000

ii)

Nüsse

0,02  (3)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

iii)

Kernobst

0,01  (3)

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispel

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0130990

Sonstige

 

0140000

iv)

Steinobst

0,01  (3)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

0140990

Sonstige

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0,01  (3)

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

0154990

Sonstige

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,01  (3)

0161000

a)

Essbare Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

0161060

Persimone

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0162010

Kiwi

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

0162050

Sternapfel

 

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

0163100

Durianfrucht

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0163990

Sonstige

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (3)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzel

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,01  (3)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

0220990

Sonstige

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0,01  (3)

0231000

a)

Solanacea

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01  (3)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

0241020

Blumenkohl

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0,01  (3)

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (3)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01  (3)

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01  (3)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (3)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02  (3)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u.a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

0256990

Sonstige

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,01 (3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01  (3)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

viii)

Pilze

0,01  (3)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

0280990

Sonstige

 

0290000

ix)

Seetang

0,01  (3)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01  (3)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

0300040

Süßlupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02  (3)

0401000

i)

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0401070

Sojabohne

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0401110

Saflor

 

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

0401130

Leindotter

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohne

 

0401990

Sonstige

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

5.

GETREIDE

0,01  (3)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05  (3)

0610000

i)

Tee

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamillenblüten

 

0631020

Hibiskusblüten

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

0631050

Lindenblüten

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blätter

 

0632010

Erdbeerblätter

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrianwurzel

 

0633020

Ginsengwurzel

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,05  (3)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

0810000

i)

Samen

0,05  (3)

0810010

Anis

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

0810040

Korianderkörner

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

0810060

Dillsamen

 

0810070

Fenchelsamen

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

0810090

Muskatnüsse

 

0810990

Sonstige

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,05  (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamomen

 

0820050

Wacholderbeeren

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

0820070

Vanilleschoten

 

0820080

Tamarinden

 

0820990

Sonstige

 

0830000

iii)

Rinde

0,05  (3)

0830010

Zimt (Cassia)

 

0830990

Sonstige

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (3)

0840020

Ingwer

0,05  (3)

0840030

Kurkuma

0,05  (3)

0840040

Meerrettich

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (3)

0850000

v)

Knospen

0,05  (3)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05  (3)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05  (3)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (3)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0900020

Zuckerrohr

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

i)

Gewebe

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Muskel

0,01  (3)

1011020

Fett

0,01  (3)

1011030

Leber

0,02  (3)

1011040

Nieren

0,01  (3)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1011990

Sonstige

0,01  (3)

1012000

b)

Rind

 

1012010

Muskel

0,01  (3)

1012020

Fett

0,01  (3)

1012030

Leber

0,02  (3)

1012040

Nieren

0,01  (3)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1012990

Sonstige

0,01  (3)

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Muskel

0,01  (3)

1013020

Fett

0,01  (3)

1013030

Leber

0,02  (3)

1013040

Nieren

0,01  (3)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1013990

Sonstige

0,01  (3)

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,01  (3)

1014020

Fett

0,01  (3)

1014030

Leber

0,02  (3)

1014040

Nieren

0,01  (3)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1014990

Sonstige

0,01  (3)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Muskel

0,01  (3)

1015020

Fett

0,01  (3)

1015030

Leber

0,02  (3)

1015040

Nieren

0,01  (3)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1015990

Sonstige

0,01  (3)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Muskel

0,01  (3)

1016020

Fett

0,01  (3)

1016030

Leber

0,02  (3)

1016040

Nieren

0,01  (3)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1016990

Sonstige

0,01  (3)

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

1017010

Muskel

0,01  (3)

1017020

Fett

0,01  (3)

1017030

Leber

0,02  (3)

1017040

Nieren

0,01  (3)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,02  (3)

1017990

Sonstige

0,01  (3)

1020000

ii)

Milch

0,01  (3)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier

0,01  (3)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05  (3)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,01  (3)

1060000

vi)

Schnecken

0,01  (3)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,01  (3)

b)

Folgende Spalten für Acetochlor, Chlorpikrin und Flurprimidol werden eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die RHG gelten (6)

Acetochlor

Chlorpikrin

Flurprimidol

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (5)

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

0,01 (5)

0,01 (5)

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse

 

0,01 (5)

0,02  (5)

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

 

0,005  (5)

0,01 (5)

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispel

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

0,005  (5)

0,01 (5)

0140010

Aprikosen

 

 

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

 

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

 

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

 

 

0140990

Sonstige

 

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

0,01  (5)

0,01 (5)

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

 

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

 

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

 

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

 

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

0,005  (5)

0,01 (5)

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

 

 

0161060

Persimone

 

 

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

0162010

Kiwi

 

 

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

 

 

0162030

Passionsfrucht

 

 

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

 

0162050

Sternapfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

 

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

 

 

0163100

Durianfrucht

 

 

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

 

 

0163990

Sonstige

 

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (5)

0,005  (5)

0,01  (5)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

 

 

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

0213070

Petersilienwurzel

 

 

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

 

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0213990

Sonstige

 

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,01  (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0220010

Knoblauch

 

 

 

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

 

 

0220990

Sonstige

 

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0,01  (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0231000

a)

Solanacea

 

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

 

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

 

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

 

 

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

 

 

0231990

Sonstige

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

 

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

 

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

 

 

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

 

 

0251990

Sonstige

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

 

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02  (5)

0,01 (5)

0,02  (5)

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

 

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

 

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

 

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

 

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

0260990

Sonstige

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0270010

Spargel

 

 

 

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

 

0270040

Fenchel

 

 

 

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

 

 

0270060

Porree

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

 

0270990

Sonstige

 

 

 

0280000

viii)

Pilze

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01 (5)

0,005  (5)

0,02  (5)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (5)

0,01 (5)

0,02  (5)

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

 

 

0401070

Sojabohne

 

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

 

 

0401110

Saflor

 

 

 

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

 

 

0401130

Leindotter

 

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

 

0401150

Rizinusbohne

 

 

 

0401990

Sonstige

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

0,01  (5)

0,005  (5)

0,02  (5)

0500010

Gerste

 

 

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

 

 

 

0500030

Mais

 

 

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

 

 

 

0500050

Hafer

 

 

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

 

 

 

0500070

Roggen

 

 

 

0500080

Sorghum

 

 

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

 

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

 

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0610000

i)

Tee

 

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

 

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

 

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

 

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

 

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

i)

Samen

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0810010

Anis

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

 

 

0810040

Korianderkörner

 

 

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

 

 

0810060

Dillsamen

 

 

 

0810070

Fenchelsamen

 

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

 

 

0810090

Muskatnüsse

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamomen

 

 

 

0820050

Wacholderbeeren

 

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

 

 

0820070

Vanilleschoten

 

 

 

0820080

Tamarinden

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0830010

Zimt (Cassia)

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0840020

Ingwer

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0840030

Kurkuma

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0840040

Meerrettich

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0850000

v)

Knospen

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05  (5)

0,025  (5)

0,05  (5)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (5)

0,005  (5)

0,01 (5)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

 

 

0900020

Zuckerrohr

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0900990

Sonstige

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

1010000

i)

Gewebe

0,01 (5)

 

 

1011000

a)

Schwein

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1011020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1011030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1011040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1011990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1012000

b)

Rind

 

 

 

1012010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1012020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1012030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1012040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1012990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1013000

c)

Schaf

 

 

 

1013010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1013020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1013030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1013040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1013990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1014020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1014030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1014040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1014990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1015020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1015030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1015040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1015990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

 

1016010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1016020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1016030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1016040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1016990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1017020

Fett

 

0,02  (5)

0,01  (5)

1017030

Leber

 

0,01  (5)

0,02  (5)

1017040

Nieren

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

0,02  (5)

0,02  (5)

1017990

Sonstige

 

0,01  (5)

0,01  (5)

1020000

ii)

Milch

0,01 (5)

0,01  (5)

0,01  (5)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

0,01 (5)

0,01  (5)

0,01  (5)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

0,05  (5)

0,05  (5)

0,05  (5)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,01  (5)

0,01  (5)

0,01  (5)

1060000

vi)

Schnecken

0,01  (5)

0,01  (5)

0,01  (5)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

0,01  (5)

0,01  (5)

0,01  (5)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die RHG gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Diflufenican (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis))

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

0110990

Sonstige

0120010

Mandeln

0120110

Walnüsse

0130000

iii)

Kernobst

0130010

Äpfel (Holzapfel)

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

0130030

Quitten

0130040

Mispel

0130050

Japanische Wollmispel

0130990

Sonstige

0140000

iv)

Steinobst

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

0140990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität, zu den Rückstandsuntersuchungen und zur guten landwirtschaftlichen Freiland-Praxis im Norden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0162010

Kiwi

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012010

Muskel

1012020

Fett

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fett

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fett

1014030

Leber

1014040

Nieren

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

Flutolanil (R )

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000: Flutolanil (Flutolanil und Metabolite, welche die 2-Trifluormethylbenzoesäure-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Flutolanil)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231020

Paprika (Chilis)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fett

1011030

Leber

1011040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerstabilität und zum Metabolismus bei Wiederkäuern nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012010

Muskel

1012020

Fett

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fett

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fett

1014030

Leber

1014040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerstabilität und zum Metabolismus bei Wiederkäuern nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Spinosad (Spinosad, Summe aus Spinosyn-A und Spinosyn-D) (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

0241020

Blumenkohl

0241990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Anhaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500000

5.

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

0500030

Mais

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

0500050

Hafer

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der RHG, falls sie bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige“

(3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die RHG gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

2-Naphthyloxyessigsäure

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich“

(5)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(6)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die RHG gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Acetochlor

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

Chlorpikrin

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

Flurprimidol

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich“


17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/604 DER KOMMISSION

vom 16. April 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Rindertuberkulose in den Mustern der Veterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y und der Einträge für Israel, Neuseeland und Paraguay in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen die Einfuhr von lebenden Tieren und frischen Fleisch in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/68/EG sind unter anderem spezifische tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt, die auf den EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Seuchen, für die diese Tiere empfänglich sind, beruhen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können des Weiteren besondere Bedingungen für diejenigen Drittländer festgelegt werden, deren amtlichen Garantien die Union formell Gleichwertigkeit zuerkannt hat.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) ist unter anderem festgelegt, welche Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Europäische Union erforderlich sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(4)

Außerdem enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die für Zucht- und/oder Nutzzwecke nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-X) und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die zur unmittelbaren Schlachtung nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-Y), welche auch Garantien für Rindertuberkulose umfassen.

(5)

Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern in der Union und sieht Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Seuchen, an denen diese Tiere erkranken, einschließlich Tuberkulose, vor. Neuseeland hat die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den in den Mitgliedstaaten eingeführten Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gemäß den Bedingungen in Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG beantragt. Aus den von Neuseeland vorgelegten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands, der nach der neuseeländischen Strategie zur Seuchenbekämpfung als „C2“ eingestuft wurde, dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands entspricht, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ gilt.

(6)

Deshalb sollten die Liste und die besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Teil 2 des genannten Anhangs geändert werden, um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, nach denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als „C2“ im Rahmen der in Neuseeland eingeführten Programme zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen gemäß Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG für die Einstufung eines Rinderbestands als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ anerkennt.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält unter anderem die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen von frischem Fleisch von Hausrindern in die Union. Zu diesem Zweck enthält Anhang II der genannten Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen und Musterveterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(8)

Am 19. September 2011 meldete Paraguay der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (5). Nach dieser Meldung wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2011 (6), Einfuhren von frischem Fleisch von Hausrindern aus diesem Drittland in die Union ausgesetzt.

(9)

Der letzte MKS-Ausbruch in Paraguay fand im Januar 2012 statt. Bis November 2013 hat die OIE Paraguay als Land mit zwei MKS-freien Zonen anerkannt, die das gesamte Hoheitsgebiet Paraguays umfassen und in denen geimpft wird (7).

(10)

Im April 2014 führte die Kommission ein Audit durch, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen und der amtlichen Kontrollen bei der Leistung von Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf MKS zu überprüfen (8). Das Lebensmittel- und Veterinäramt kam zu dem Schluss, dass das System zur Kontrolle der Tiergesundheit in Paraguay ausreichende Garantien in Bezug auf MKS bietet, die den Vorschriften der Union für die Einfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch von Hausrindern entsprechen oder diesen gleichwertig sind. Dennoch wurde Paraguay aufgefordert, zu belegen, dass keine MKS-Viren auf seinem Hoheitsgebiet vorhanden sind und dass sein Impfprogramm wirksam ist.

(11)

In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 führte Paraguay serologische Tests auf der Grundlage der Leitlinien gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2014, Kapitel 8.7 (9), durch. Nach Bewertung der Ergebnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise belegen, dass kein MKS-Virus in Paraguay vorhanden ist, und sie war mit der Wirksamkeit des Impfprogramms zufrieden. Paraguay bietet somit ausreichende Tiergesundheitsgarantien und hat beantragt, die Ausfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch von Hausrindern in die Union zu genehmigen.

(12)

Außerdem wird Israel in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannt. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(13)

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von frischem Fleisch von Hausrindern aus Paraguay in die Union zugelassen werden, und der Eintrag für Israel sollte geändert werden.

(14)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hausrindern und frischem Fleisch von Hausrindern in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zugelassen sein.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2015 dürfen Sendungen lebender Tiere weiterhin in die Union verbracht werden, wenn ihnen die entsprechenden, spätestens am 1. Juni 2015 nach den Musterveterinärbescheinigungen „BOV-X“ und „BOV-Y“ gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ausgestellten Veterinärbescheinigungen beiliegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(5)  http://www.oie.int/wahis_2/public/wahid.php/Reviewreport/Review?page_refer=MapFullEventReport&reportid=11022

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags für Paraguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 32.)

(7)  http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/

(8)  http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3317

(9)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_fmd.htm


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für Neuseeland erhält folgende Fassung:

„NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y,

RUM,

POR-X, POR-Y

OVI-X, OVI-Y

 

III

V

XII“

ii)

der folgende Eintrag wird in die Besonderen Bedingungen eingefügt:

„XII

:

Gebiet, dessen Rinderbeständen der Status anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände zuerkannt wurde, die denen gleichwertig sind, welche nach den Bedingungen des Anhangs A Nummer I Absätze 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG für die Zwecke der Ausfuhr lebender Tiere in die Union anerkannt sind und für die Bescheinigungen nach den Musterveterinärbescheinigungen BOV-X oder BOV-Y ausgestellt wurden.“

b)

In Teil 2 erhalten die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y folgende Fassung:

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

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Image

2.

Anhang II Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für Paraguay erhält folgende Fassung:

„PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV

A

1

 

17. April 2015“

b)

der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

„IL — Israel (6)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

—“

 

 

 

 

c)

Folgende Fußnote 6 wird hinzugefügt:

„(6)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“


17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/75


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/605 DER KOMMISSION

vom 16. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

102,2

SN

185,4

TR

120,5

ZZ

136,0

0707 00 05

AL

92,7

MA

176,1

TR

136,5

ZZ

135,1

0709 93 10

MA

76,4

TR

145,9

ZZ

111,2

0805 10 20

EG

46,7

IL

71,8

MA

57,1

TN

61,8

TR

72,3

ZZ

61,9

0805 50 10

MA

57,3

ZZ

57,3

0808 10 80

BR

88,6

CL

113,3

CN

100,9

MK

29,8

NZ

134,9

US

209,1

ZA

122,2

ZZ

114,1

0808 30 90

AR

108,9

CL

160,5

ZA

142,4

ZZ

137,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/606 DER KOMMISSION

vom 16. April 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats April 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 gestellte Anträge

(in %)

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

Neue Einführer

09.4099

China

Traditionelle Einführer

09.4105

81,143203

Neue Einführer

09.4100

0,471995

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


BESCHLÜSSE

17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/79


BESCHLUSS (GASP) 2015/607 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. April 2015

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/102 (Atalanta/3/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 20. Januar 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/102 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral Jonas HAGGREN zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Flottillenadmiral Jonas HAGGREN Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/102 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA wird mit Wirkung ab dem 6. Mai 2015 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2015/102 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/102 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/4/2014 (Atalanta/1/2015) (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 31).