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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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14.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/399 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2015
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Ethephon, Fenvalerat, Picoxystrobin und Tepraloxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Carbofuran, Carbosulfan, Fenamidon, Fenhexamid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Malathion und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Benfuracarb und Furathiocarb wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für 1,4-Dimethylnaphthalin und Imazapyr wurden in diesen Anhängen keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin zur Verwendung bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt. |
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(3) |
In Bezug auf Esfenvalerat wurde ein solcher Antrag für Paprika, Broccoli und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Ethephon wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Tafeloliven gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren und Azarolen gestellt. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Erdbeeren und Grünen Salat gestellt. In Bezug auf Picoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Zuckerrüben gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Tepraloxydim wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken und Rettich gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Strauchbeerenobst gestellt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde in Bezug auf Fenamidon ein Antrag für Wurzel- und Knollengemüse mit der Code-Nummer 0213000, Zwiebelgemüse, Tomaten, Paprika, Chilis, Auberginen, Broccoli, Chinakohl, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten (Blätter), frische Kräuter, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(5) |
In Bezug auf Imazapyr wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für genetisch veränderte Sojabohnen, Linsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen und Senfkörner gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Brasilien und Kanada zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. In Bezug auf Malathion wurde ein solcher Antrag für Äpfel, Birnen und Pflaumen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Argentinien, Chile und Südafrika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(8) |
Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme den Schluss, dass die eingereichten Daten nicht ausreichen, um neue RHG für die Verwendung von Malathion bei Äpfeln, Birnen, Pflaumen und Erdbeeren festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
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(9) |
Die Kommission wurde von der European Spice Association (Europäischer Verband der Gewürzindustrie) darüber informiert, dass eine erhebliche Zahl an Partien mit aus China eingeführten getrockneten weißen Champignons Carbofuranrückstände von über 0,1 mg/kg aufweist. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde um eine Bewertung dieser Informationen, um eine Einfuhrtoleranz für Zuchtchampignons festlegen zu können. Zugleich ersuchte die Kommission die Behörde um eine Überprüfung aller geltenden RHG für die N-Methylcarbamat enthaltenden Insektizide Carbofuran, Carbosulfan, Benfuracarb und Furathiocarb, einschließlich der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL), die mit der genannten Verordnung eingeführt wurden. |
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(10) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (3) empfahl die Behörde die Beibehaltung des RHG für Carbofuran in frischen Zuchtchampignons an der derzeitigen Bestimmungsgrenze (Limit of Determination, LOD) von 0,01 mg/kg, da höhere Werte zu einem akuten Risiko bei der Aufnahme durch die Verbraucher führen können. Des Weiteren empfahl die Behörde die Aufhebung der — den CXL entsprechenden — RHG für Carbofuran und Carbosulfan bei Mandarinen, Orangen, Sonnenblumen, Rapssamen und Gewürzen. In Bezug auf Carbofuran empfahl die Behörde angesichts seiner niedrigen toxikologischen Referenzwerte die Festlegung von RHG unterhalb der derzeitigen Bestimmungsgrenze für Erzeugnisse, die zu den Hauptnahrungsmitteln der Verbraucher zählen. |
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(11) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien konsultiert, und diese erbrachten den Nachweis, dass Carbosulfan, Benfuracarb und Furathiocarb während des Analyseverfahrens teilweise in Carbofuran umgewandelt werden. Daher sollte für die N-Methylcarbamatverbindungen eine gemeinsame Rückstandsdefinition festgelegt werden. Zudem haben die EU-Referenzlaboratorien bestätigt, dass aufgrund der technischen Entwicklung für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. |
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(12) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
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(13) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
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(16) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 3. Oktober 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Hinsichtlich der RHG für Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan und Furathiocarb gilt sie ab dem 3. Oktober 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:
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„Reasoned opinion on the setting of a new MRL for 1,4-dimethylnaphthalene in potatoes“. EFSA Journal 2014;12(6):3735 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3735. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for esfenvalerate in peppers, broccoli and lettuce“. EFSA Journal 2014;12(5):3693 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3693. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for ethephon in table olive and table grape“. EFSA Journal 2014;12(5):3698 [22 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3698. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenamidone in various vegetables“. EFSA Journal 2014;12(3):3627 [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3627. |
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„Reasoned opinion on the modification of the MRLs for fenhexamid in various berries“. EFSA Journal 2014;12(7):3785 [18 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3785. |
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„Reasoned opinion on the setting of MRLs for imazapyr in genetically modified soya bean and other oilseeds and in lentils“. EFSA Journal 2014;12(6):3743 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3743. |
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„Reasoned Opinion on the modification of the existing MRLs for malathion in various crops“. EFSA Journal 2014;12(2):3588 [56 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3588. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for picoxystrobin in sugar beet“. EFSA Journal 2014;12(5):3716 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3716. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for spirotetramat in olives for oil production“. EFSA Journal 2014;12(6):3739 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3739. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tepraloxydim in Jerusalem artichoke and radishes“. EFSA Journal 2014;12(7):3788 [18 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3788. |
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„Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for trifloxystrobin in cane fruit“. EFSA Journal 2014;12(7):3751 [17 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3751. |
(3) „Reasoned opinion on the review of the existing MRLs for carbofuran, carbosulfan, benfuracarb and furathiocarb and the setting of an import tolerance for carbofuran in cultivated mushrooms“. EFSA Journal 2014;12(2):3559 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3559.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang V werden die Spalten für Benfuracarb und Furathiocarb gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
(*5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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14.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/56 |
VERORDNUNG (EU) 2015/400 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2015
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Iprodion wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Cyprodinil, Metaldehyd, Metazachlor und Propargit wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Knochenöl, Kohlenmonoxid, Dodemorph, Paraffinöl mit der CAS-Nummer 64742-54-7 und Petroleumöle mit der CAS-Nummer 92062-35-6 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
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(2) |
Für Knochenöl hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (2) vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) wurde durch die Entscheidung 2008/943/EG der Kommission (4) festgelegt. Da Knochenöl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(3) |
Für Kohlenmonoxid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/967/EG der Kommission (6) festgelegt. Da Kohlenmonoxid in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(4) |
Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Mispeln, Japanische Wollmispel, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Schwarzwurzeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Erbsen (getrocknet) und Süßlupinen (getrocknet). Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kräutertees aus Wurzeln, Gewürze aus Wurzeln und Rhizomen sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
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(5) |
Für Dodemorph hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (8) vorgelegt. Die Aufnahme von Dodemorph in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgte durch die Richtlinie 2008/125/EG der Kommission (9). Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) wurde die Verwendung von Dodemorph auf Zierpflanzen in Gewächshäusern begrenzt. Da Dodemorph in der Union nur für nicht essbare Kulturen zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen bei essbaren Kulturen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(6) |
Für Iprodion hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (11) vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandeln, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Azarolen, Kiwis, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, grünen Salat, Blätter und Keime der Brassica spp., Chicorée, frische Kräuter, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Rhabarber, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Weizen, Gerste, Reis, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Wurzeln, Zuckerrüben sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Knollensellerie, Kohlrüben, Weiße Rüben, Grünkohl, Kohlrabi, Barbarakraut, Spinat, Mangold, Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rapssamen, Kräutertees aus Blättern, Gewürze und Zuckerrüben keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(7) |
Für Metaldehyd hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (12) vorgelegt. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Kohlrüben, Spargel, Stangensellerie und Fenchel. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich, Schwarzwurzeln, Weiße Rüben, Tomaten, Auberginen, Blumen-, Kopf- und Blattkohle, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten, Porree und Artischocken nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(8) |
Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (13) vorgelegt. Sie schlug vor, für Erzeugnisse pflanzlichen sowie tierischen Ursprungs die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung und für Durchsetzungszwecke zu ändern. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Knoblauch, Rosenkohl/Kohlsprossen, Artischocken, Porree, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter und Milch. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Meerrettich, Rettich, Kohlrüben, Weiße Rüben, Blumenkohle, Kopfkohle, Blattkohle und Kohlrabi nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog zudem den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Nüsse, Kernobst, Steinobst, Beeren und Kleinobst, Kartoffeln, Salatrauke und Spargel keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(9) |
Für Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (14) vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2009/617/EG der Kommission (15) festgelegt. Da Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7) in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(10) |
Für Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (16) vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2009/616/EG der Kommission (17) festgelegt. Da Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) in der Union nicht mehr zugelassen sind und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(11) |
Für Propargit hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (18) vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Propargit in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (19) festgelegt und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2011 der Kommission (20) bestätigt. Da Propargit in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden. |
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(12) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
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(13) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
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(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
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(16) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(17) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 3. Oktober 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt jedoch ab dem 3. Oktober 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bone oil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2012;10(6):2766 [6 S.].
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Entscheidung 2008/943/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 97).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for carbon monoxyde according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2012;10(6):2762 [6 S.].
(6) Entscheidung 2008/967/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 121).
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cyprodinil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013;11(10):3406 [81 S.].
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dodemorph according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014;12(5):3683 [11 S.].
(9) Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 78).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for iprodione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013;11(10):3438 [94 S.].
(12) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metaldehyde according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014;12(5):3682 [64 S.].
(13) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metazachlor according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014;12(4):3634 [51 S.].
(14) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for paraffin oil (CAS 64742-54-7) according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2012;10(7):2841 [7 S.].
(15) Entscheidung 2009/617/EG der Kommission vom 17. August 2009 über die Nichtaufnahme von Paraffinöl mit der CAS-Nummer 64742-54-7 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 28).
(16) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for petroleum oils (CAS 92062-35-6) according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2012;10(7):2840 [7 S.].
(17) Entscheidung 2009/616/EG der Kommission vom 17. August 2009 über die Nichtaufnahme von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 26).
(18) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propargite according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013;11(8):3350 [26 S.].
(19) Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11).
(20) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2011 der Kommission vom 22. September 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propargit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 16).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang III werden die Spalten für Cyprodinil, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor und Propargit gestrichen. |
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3. |
In Anhang V werden die folgenden Spalten für Knochenöl, Kohlenmonoxid, Dodemorph, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumöle (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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14.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/114 |
VERORDNUNG (EU) 2015/401 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2015
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Acetamiprid, Cyazofamid, Formetanat, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Chromafenozid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Nikotin und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chromafenozid für die Anwendung bei Kernobst und Trauben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
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(3) |
Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Trauben gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Paprika und Auberginen gestellt. Bezüglich Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. Bezüglich Formetanat wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren gestellt. Bezüglich Penconazol wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren gestellt. Bezüglich Pymetrozin wurde ein solcher Antrag für Azarolen gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche, Aprikosen, Trauben, Tomaten, Auberginen, Melonen, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kohlrabi, Artischocken, Kopfsalat und andere Salatarten gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Mohnsamen gestellt. |
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(4) |
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Acetamiprid bei Aprikosen und Nüssen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den USA zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(5) |
Solche Anträge wurden bezüglich Dicamba auch für die Anwendung bei genetisch veränderten Sojabohnen und bezüglich Fluazinam für die Anwendung bei Ginsengwurzeln gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den USA zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend die „Behörde“) hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(8) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenpyrazamin bei Pfirsichen keine Änderung des geltenden RHG nötig ist. Bezüglich der Anwendung von Tau-Fluvalinat bei Kernobst, Aprikosen, Pfirsichen und Tomaten reichen die vorgelegten Daten nicht aus, um neue RHG festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
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(9) |
Bezüglich Dicamba wurden bei der Ernte keine Rückstände in dicambatoleranten Sojabohnen festgestellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der relevante Rückstandsbestandteil, der in dicambatoleranten Sojabohnen nachgewiesen wurde, der Metabolit 3,6-Dichlorsalicylsäure (DCSA) war. |
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(10) |
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose — ARfD) besteht. |
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(11) |
Bezüglich Nikotin wurden bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung des Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen mit der Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission (3) vorläufige RHG für Wildpilze gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, die bis zum 30. November 2014 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen in Kenntnis gesetzt. Angesichts der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit die Kommission genügend Zeit für ihre Entscheidung hat, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 19. Oktober 2016 verlängert werden. |
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(12) |
Bezüglich Formetanat wurden mehrere RHG durch die Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommision (4) geändert. Darin wird der RHG für Erdbeeren ab dem 14. August 2014 auf der Bestimmungsgrenze festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG ab demselben Tag gelten. |
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(13) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
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(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2014. Bezüglich des RHG für Formetanat bei Erdbeeren gilt sie ab dem 14. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for acetamiprid in apricots and tree nuts. EFSA Journal 2013;11(12):3506 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3506. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for chromafenozide in pome fruits and grapes. EFSA Journal 2014;12(2):3569 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3569. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyazofamid in grapes. EFSA Journal 2013;11(10):3402 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3402. |
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Reasoned opinion on the modification of the MRL for dicamba in genetically modified soybean. EFSA Journal 2013;11(10):3440 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3440. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for difenoconazole in peppers and aubergines. EFSA Journal 2014;12(4):3676 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3676. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenpyrazamine in apricots, cherries, peaches and plums. EFSA Journal 2014;12(3):3619 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3619. |
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Reasoned opinion on modification of the existing MRL for fluazinam in ginseng root. EFSA Journal 2014;12(5):3690 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3690. |
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Reasoned Opinion on the modification of the existing MRL for formetanate in strawberries. EFSA Journal 2014;12(3):3596 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3596. |
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Reasoned opinion on the setting of new MRLs for penconazole in blackberries and raspberries. EFSA Journal 2014;12(3):3618 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3618. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pymetrozine in azaroles, celery and fennel. EFSA Journal 2013;11(8):3348 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3348. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pyraclostrobin in chicory roots. EFSA Journal 2014;12(5):3685 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3685. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tau-fluvalinate in various crops. EFSA Journal 2014;12(1):3548 [49 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3548. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for tebuconazole in poppy seed. EFSA Journal 2013;11(5):3248 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3248. |
(3) Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acibenzolar-S-methyl, Amisulbrom, Cyazofamid, Diflufenican, Dimoxystrobin, Methoxyfenozid und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 22 vom 25.1.2014, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acetamiprid, Cyazofamid, Formetanat, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Tebuconazol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.