ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 61

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
5. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/350 der Kommission vom 2. März 2015 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/351 der Kommission vom 2. März 2015 über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/353 der Kommission vom 4. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/354 des Rates vom 2. März 2015 über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität

10

 

*

Beschluss (EU) 2015/355 des Rates vom 2. März 2015 zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/356 des Rates vom 2. März 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe zu staffeln

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben ( ABl. L 29 vom 31.1.2014 )

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


VERORDNUNG (EU) 2015/350 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014, (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

01/TQ104

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Datum der Schließung

16.1.2015


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/3


VERORDNUNG (EU) 2015/351 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2015 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2015 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

02/TQ104

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Zeitraum der Schließung

6.2.2015-30.6.2015


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/352 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Füllmaterial enthaltende Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.

Die Musikwiedergabe wird durch Ziehen an einer Kordel an der Unterseite der Ware aktiviert.

Siehe Abbildung (*1).

9503 00 41

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 41 .

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden Spielzeug mit Füllmaterial und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende Spielzeug mit Füllmaterial der Ware ihren wesentlichen Charakter. Außerdem werden Waren mit eingebautem Spieldosenmechanismus, deren wesentliche Funktion aber die eines Gebrauchsgegenstands ist, im Allgemeinen in dieselbe Position eingereiht wie die entsprechenden Waren ohne Spieldosenmechanismus und nicht als Spieldosen (siehe auch Erläuterungen zu Position 9208 des Harmonisierten Systems, Buchstabe A zweiter Absatz). Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 55 als Musikspielzeuginstrumente und -geräte (einschließlich Spieldosen) ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41 als Spielzeug, Füllmaterial enthaltend und Tiere darstellend, einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/353 DER KOMMISSION

vom 4. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

129,4

MA

83,2

TR

113,6

ZZ

108,7

0707 00 05

JO

253,9

TR

197,9

ZZ

225,9

0709 93 10

MA

87,2

TR

190,6

ZZ

138,9

0805 10 20

EG

45,6

IL

72,4

MA

47,4

TN

51,5

TR

68,7

ZZ

57,1

0805 50 10

TR

49,2

ZZ

49,2

0808 10 80

BR

69,0

CA

85,3

CL

94,6

MK

24,7

US

151,2

ZZ

85,0

0808 30 90

AR

118,2

CL

138,7

CN

79,8

US

122,7

ZA

107,5

ZZ

113,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/10


BESCHLUSS (EU) 2015/354 DES RATES

vom 2. März 2015

über die Annahme der Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (4) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird.

(2)

Am 26. Juni 2013 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ein Internes Abkommen angenommen, in dem die Einrichtung eines Ausschusses (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität“) bei der EIB vorgesehen ist, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.

(3)

Am 17. November 2014 legte die EIB nach Anhörung der Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität vor.

(4)

Die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität sollte die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (6) berücksichtigen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des bei der Europäischen Investitionsbank errichteten Ausschusses für die Investitionsfazilität, die im Anhang widergegeben ist, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(4)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES BEI DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK ERRICHTETEN AUSSCHUSSES FÜR DIE INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 1

(1)   Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „Ausschuss“) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Europäischen Kommission. Nur die Vertreter der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

(2)   Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten benannten Ausschussmitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Ausschusssitzung in geheimer Abstimmung statt. Der Vorsitzende wird unter den Bewerbern mit qualifizierter Mehrheit gewählt, wie in Artikel 3 festgelegt. Für die Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden gilt dasselbe Verfahren.

(3)   Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die stimmberechtigt sind. Ein Stellvertreter kann an den Ausschusssitzungen als Beobachter teilnehmen, hat jedoch nur dann Stimmrecht, wenn der Vertreter seines Mitgliedstaats abwesend ist. In Ausnahmefällen, in denen weder der Vertreter noch der Stellvertreter an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen können, kann der Vertreter einem anderen Vertreter eine Vollmacht erteilen oder durch eine dritte Person, die zu diesem Zweck zu bestimmen ist, vertreten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates über ihre Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und ihrer Stellvertreter mit.

(5)   Die Kommission bestellt einen Vertreter und einen Stellvertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und teilt ihre Namen der Bank und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von anderen Beamten bzw. Mitarbeitern der Kommission unterstützt werden.

(6)   Die Bank bestellt zwei Mitarbeiter, die in die Arbeiten des Ausschusses eingebunden sind, und teilt ihre Namen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates mit. Die bestellten Personen können von anderen Mitarbeitern der Bank unterstützt werden.

(7)   Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates und ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) werden als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses geladen.

Artikel 2

Die Sitzungen des Ausschusses werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden mindestens viermal jährlich am Sitz der Bank in Luxemburg statt. Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder der Bank weitere Sitzungen einberufen.

Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stellvertretern, dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission sowie dem EAD Mitteilungen über die Sitzungstermine, die auch Einzelheiten zu den für die Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkten enthalten; dies geschieht gleichzeitig mit der Übersendung der einschlägigen Dokumente entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 3

Der Ausschuss handelt in allen Angelegenheiten mit qualifizierter Mehrheit von 721 von 1 000 Stimmen, die die Zustimmung von mindestens 15 Mitgliedstaaten enthalten müssen. Die Sperrminorität beträgt 280 Stimmen. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden wie folgt gewichtet:

Mitgliedstaat

Stimmen

Belgien

33

Bulgarien

2

Tschechische Republik

8

Dänemark

20

Deutschland

206

Estland

1

Irland

9

Griechenland

15

Spanien

79

Frankreich

178

Kroatien

2

Italien

125

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

2

Luxemburg

3

Ungarn

6

Malta

1

Niederlande

48

Österreich

24

Polen

20

Portugal

12

Rumänien

7

Slowenien

2

Slowakei

4

Finnland

15

Schweden

29

Vereinigtes Königreich

147

Insgesamt

1 000

Artikel 4

(1)   Der Ausschuss hat gemäß den in Artikel 3 dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen sowie auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) folgende Zuständigkeiten:

a)

in Bezug auf die Investitionsfazilität, die Genehmigung

i)

der operativen Leitlinien und der Vorschläge für deren Überprüfung,

ii)

der Investitionsstrategien und der Wirtschaftspläne, einschließlich Ergebnisindikatoren, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung,

iii)

der Jahresberichte einschließlich der Finanzausweise,

iv)

aller allgemeinen Grundsatzpapiere einschließlich der Evaluierungsberichte,

b)

die Abgabe einer Stellungnahme zu

i)

sämtlichen Vorschlägen für Finanzierungen aus der Investitionsfazilität,

ii)

sämtlichen Vorschlägen für Finanzierungen aus eigenen Mitteln der Bank auf der Grundlage des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses, einschließlich Finanzierungsvorschlägen für Projekte, zu denen die Kommission eine negative Stellungnahme abgegeben hat,

iii)

der Verwendung einer Zinsvergütung, sofern der Vorschlag die Gewährung einer Zinsvergütung enthält,

iv)

Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Rahmens der Bank für die Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Operationen unter dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist,

v)

allen anderen Vorschlägen, die auf den allgemeinen Grundsätzen basieren, die in den operativen Leitlinien festgelegt sind.

Um das Genehmigungsverfahren für kleinere Operationen zu straffen, kann der Ausschuss in Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung eine positive Stellungnahme zu Vorschlägen der Bank für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben.

Darüber hinaus können die leitenden Organe der Bank den Ausschuss von Zeit zu Zeit ersuchen, eine Stellungnahme zu anderen strategischen oder grundsatzpolitischen Aspekten abzugeben, die die Operationen der Bank in den AKP-Ländern betreffen.

(2)   Die Arbeitsunterlagen und Vorschläge für den Ausschuss werden von der Bank ausgearbeitet und dem Ausschuss sowie den Beobachtern vorgelegt. Die Vorschläge enthalten nähere Angaben zu

a)

den Einzelheiten des Projekts und seiner Bedeutung für die länderspezifische Förderstrategie, die in den Landesstrategiepapieren dargelegt ist,

b)

dem angestrebten Entwicklungsziel einschließlich der Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen,

c)

der allgemeinen Organisation und der Rechtfertigung des Projekts,

d)

den Kosten des Projekts, der Art der Finanzierung und den mit dem Projekt verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls den von der Bank geplanten risikomindernden Maßnahmen,

e)

den Auswirkungen des Projekts auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene, gestützt auf die Bestimmungen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens einschließlich seiner Umweltauswirkungen,

f)

der Zustimmung oder Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung.

(3)   Die Vorschriften mit den Einzelheiten für die technische Durchführung des Projekts und der Zeitplan für seine Durchführung werden in einem Anhang zu dem Vorschlag zusammengefasst.

Artikel 5

(1)   Die Bank übersendet die betreffenden Unterlagen und Vorschläge an die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter sowie an das Generalsekretariat des Rates und an den EAD mindestens 21 Kalendertage vor dem für die Sitzungen festgesetzten Zeitpunkt.

Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der Bank auf die Einhaltung der vorstehend genannten Frist verzichten. Teilt ein Mitglied des Ausschusses jedoch dem Sekretariat mit, dass der Verzicht auf die Einhaltung der Frist nicht hinnehmbar ist, so wird der entsprechende Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung gestrichen.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses lassen der Bank schriftlich etwaige Anmerkungen oder Bitten um weitere Informationen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen zukommen. Dabei halten sie folgende Fristen ein:

a)

mindestens fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzungen, falls sie im Vorfeld der Sitzung von der Bank eine schriftliche Antwort wünschen;

b)

mindestens drei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Sitzung, falls die Bank während der Sitzung mündlich Fragen beantworten soll.

Das Recht der Mitglieder des Ausschusses auf eine mündliche Beantwortung von Fragen, die in der Sitzung zu den nach Absatz 1 übersendeten Unterlagen gestellt werden, durch die Bank bleibt unberührt.

(3)   Auf Vorschlag des Vorsitzenden genehmigt der Ausschuss zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beantragen, wobei diese jedoch lediglich erörtert werden. Erläuterungen in diesem Zusammenhang können mündlich vorgetragen werden.

(4)   Bei Abwesenheit des Vertreters eines Mitgliedstaats wird angenommen, dass er die vorgelegten Unterlagen genehmigt bzw. eine positive Stellungnahme dazu abgegeben hat, es sei denn, er hat den Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich über seine Absicht informiert, keine Genehmigung zu erteilen bzw. keine positive Stellungnahme abzugeben, oder er hat ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Ausschusses eine Vollmacht erteilt. Sind Stimmrechtsvollmachten erteilt oder ist eine Ersatzperson bestimmt worden, so ist dies dem Ausschussvorsitzenden im Voraus rechtzeitig mitzuteilen.

Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats kann nur von einem einzigen Vertreter eines anderen Mitgliedstaats eine Vollmacht erhalten.

Artikel 6

(1)   Die Stellungnahme des Ausschusses kann auf Initiative der Bank und mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.

(2)   Wird ein Vorschlag im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt, so unterbreitet die Bank ihn mit allen zweckdienlichen Begleitunterlagen. Hat ein Mitgliedstaat innerhalb von 21 Kalendertagen nach Vorlage eines Vorschlags nicht ablehnend dazu Stellung genommen, so wird davon ausgegangen, dass das betreffende Mitglied den Vorschlag befürwortet.

(3)   Beantragt ein Mitglied spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 21 Kalendertagen ausdrücklich eine Erörterung in einer Ausschusssitzung, so kann der Vorschlag der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses vorgelegt werden. In Ausnahmefällen von besonderer Dringlichkeit kann die Bank ferner beantragen, dass der Vorsitzende gemäß Artikel 2 eine außerordentliche Ausschusssitzung einberuft.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 6 der Durchführungsverordnung kann die Genehmigung bzw. positive Stellungnahme durch den Ausschuss vorbehaltlich etwaiger, vom Ausschuss näher erläuterter Anmerkungen erfolgen.

(2)   Der Ausschuss kann darum ersuchen, dass die Prüfung eines Antrags oder eines Vorschlags in bestimmter Hinsicht ergänzt wird. In diesem Fall kann der Antrag oder der Vorschlag dem Ausschuss ein zweites Mal vorgelegt werden.

(3)   Die vom Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen werden den Entscheidungsorganen der Bank übermittelt.

Artikel 8

(1)   Über die wichtigsten Beschlüsse jeder Ausschusssitzung und die wichtigsten, von den Mitgliedern eingenommenen Standpunkte werden innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Sitzung vom Sekretariat unter der Zuständigkeit des Vorsitzenden Protokolle angefertigt. Das Sekretariat verfasst gleichermaßen Protokolle über die im schriftlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Stimmen. Diese Protokolle werden den Mitgliedern des Ausschusses übersandt.

(2)   Das Protokoll wird als endgültig erachtet, sobald es vom Ausschuss entweder im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer nachfolgenden Sitzung genehmigt wird.

(3)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an das Sekretariat, zu Händen des Ausschussvorsitzenden, zu richten.

(4)   Alle Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Arbeiten und Erörterungen des Ausschusses zu wahren. Unterlagen, die mit diesen Arbeiten und Erörterungen in Zusammenhang stehen, sind für den Gebrauch durch diejenigen Personen bestimmt, an die sie übersandt werden. Diese sind für ihre sichere Verwahrung und die Wahrung ihrer Vertraulichkeit verantwortlich.

(5)   Zweimal jährlich legt die Bank in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Investitionsfazilität dem Ausschuss und den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere der Gruppe „AKP“, allgemeine Informationen zur Durchführung der Investitionsfazilität vor, um eine möglichst weitgehende Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Tätigkeiten sicherzustellen. Dies geschieht im Einklang mit den in Absatz 4 festgelegten Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Artikel 9

(1)   Die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Reisen für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats werden von der Bank getragen. Der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Ausschuss führt, hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten, zusätzlich zu dem etwaigen weiteren Vertreter desselben Mitgliedstaats.

(2)   Die Bank stellt dem Ausschuss die für seine Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten und die notwendige Ausstattung zur Verfügung.

Artikel 10

Bei sämtlichen Mitteilungen, dem gesamten Schriftverkehr und allen Unterlagen, die gemäß dieser Geschäftsordnung übermittelt werden, kann diese Übermittlung per E-Mail oder Fax erfolgen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/17


BESCHLUSS (EU) 2015/355 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (4) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird.

(2)

Am 26. Juni 2013 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Internes Abkommen angenommen, in dem die Einrichtung eines Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds vorgesehen ist, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(3)

Die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds sollte die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (6) berücksichtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds, die im Anhang wiedergegeben ist, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(4)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

Artikel 1

Zusammensetzung

Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich aus den Delegationen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Delegationen“) zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank (EIB) nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

Artikel 2

Befassung des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss wird in den Fällen und nach den Verfahren tätig, die in der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (1) (im Folgenden „Durchführungsverordnung für den 11. EEF“), insbesondere in den Artikeln 7, 9 und 14 sowie gegebenenfalls in dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (2) (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit den ihm durch den Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Zuständigkeiten wird der Ausschuss „EEF-ÜLG-Ausschuss“ genannt.

(2)   Außer den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, in denen der Ausschuss tätig wird, gilt Folgendes:

a)

Die Kommission veröffentlicht die auf der Grundlage der Artikel 14 und 15 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF erlassenen Beschlüsse zeitnah auf ihrer Website und unterrichtet den Ausschuss entsprechend auf dem schnellsten und zuverlässigsten elektronischen Weg;

b)

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Durchführung der jährlichen Aktionsprogramme, der Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen, die möglicherweise erhebliche zusätzliche Mittelbindungen oder wesentliche Änderungen mit sich bringen, welche voraussichtlich ein obligatorisches Tätigwerden nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung für den 11. EEF zur Folge haben; hierzu gehören auch Vorabinformationen über die Aussetzung und die Wiederaufnahme von Budgethilfeprogrammen.

Artikel 3

Einberufung

(1)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen.

(2)   Bei Fragen, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und in den anderer Ausschüsse fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

Artikel 4

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende erstellt den Entwurf der Tagesordnung und legt ihn dem Ausschuss vor.

(2)   In der Tagesordnung wird unterschieden zwischen

a)

von der Kommission anzunehmenden Maßnahmenentwürfen, zu denen der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 14 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF um Stellungnahme ersucht wird,

b)

anderen Fragen, die dem Ausschuss auf Initiative des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitglieds zur Kenntnisnahme oder zum einfachen Meinungsaustausch vorgelegt werden.

(3)   Jede Delegation kann beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung des Ausschusses aufgenommen wird. Der Antrag kann mündlich oder gegebenenfalls nachträglich schriftlich erläutert werden.

(4)   Die Tagesordnung umfasst auch die Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Sitzung.

(5)   Mindestens alle drei Monate und immer, wenn aktualisierte Informationen vorliegen, liegt der Tagesordnung eine indikative langfristige Planung für die künftigen Sitzungen bei. Diese Planung enthält die Punkte, die zur Stellungnahme vorgelegt werden, sowie strategische, EEF-übergreifende Fragen, die informationshalber und/oder für einen Meinungsaustausch unterbreitet werden. In der Planung werden auch die Punkte aufgeführt, die dem Ausschuss im kommenden Sechsmonatszeitraum unterbreitet werden. So weit wie möglich werden in der Planung auch die Punkte angegeben, die dem Ausschuss voraussichtlich im kommenden Sechsmonatszeitraum unterbreitet werden.

Artikel 5

Übermittlung an die Ausschussmitglieder

(1)   Der Vorsitzende übermittelt den Ausschussmitgliedern das Einberufungsschreiben, den Entwurf der Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um eine Stellungnahme ersucht wird, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Komplexität der Tagesordnungspunkte frühzeitig und auf jeden Fall spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin. Andere Unterlagen zu der Sitzung, insbesondere Unterlagen zur Information und für einen Meinungsaustausch, sind, soweit möglich, innerhalb der gleichen Frist zu übermitteln.

Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3.

(2)   In dringenden Fällen und wenn die zu erlassende Maßnahme sofort vollzogen werden muss, kann der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds die in Absatz 1 genannte Übermittlungsfrist verkürzen. Diese Frist darf sieben Kalendertage nicht unterschreiten. Die Dringlichkeit muss von der Kommission schriftlich hinreichend begründet werden.

(3)   In Fällen äußerster Dringlichkeit in einem Partnerland oder einer Partnerregion (z. B. ernste wirtschaftliche, soziale oder politische Umstände, Naturkatastrophe im Empfängerland, humanitäre Krise oder sonstige äußere Umstände ähnlicher Art, die eine sehr rasche Reaktion erfordern) kann der Vorsitzende ausnahmsweise auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus von den Fristen der Absätze 1 und 2 abweichen. Die äußerste Dringlichkeit muss von der Kommission schriftlich hinreichend begründet werden.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme und ihre Anpassung als Ergebnis der Halbzeit- und Endüberprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF.

(5)   Zu den Maßnahmenentwürfen, die dem Ausschuss im mündlichen Verfahren zur Stellungnahme vorgelegt werden, teilen die Delegationen dem Sekretariat des Ausschusses schriftlich spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin mit,

a)

welche Entwürfe sie bereits grundsätzlich billigen können und zur Aufnahme als A-Punkte (mit oder ohne Bemerkungen oder Anträge auf Zusatzinformationen) und

b)

welche Entwürfe sie in der Sitzung erörtern wollen und zur Aufnahme als B-Punkte

in die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Tagesordnung vorschlagen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann jeder A-Punkt zur Erörterung unterbreitet und so bald wie möglich vor oder in Ausnahmefällen auch noch in der Sitzung in die Liste der B-Punkte verschoben werden.

Die Delegationen reichen außerdem schriftlich ihre Bemerkungen und Anträge auf Zusatzinformationen ein, wenn möglich, spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin.

Die Zusatzinformationen und die Antworten auf die eingereichten Bemerkungen werden von der Kommission so weit wie möglich schriftlich und spätestens einen Tag vor der Sitzung übermittelt.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auch das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF anwenden. In diesen Fällen legt der Vorsitzende die Maßnahmen dem Ausschuss innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Annahme zur Stellungnahme vor.

Artikel 6

Übermittlung der Programmierungsdokumente an die Paritätische Parlamentarische Versammlung

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF übermittelt das Sekretariat des Ausschusses der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung die Programmierungsdokumente zum gleichen Zeitpunkt zur Kenntnisnahme, zu dem sie den Delegationen im Ausschuss übermittelt werden.

Artikel 7

Stellungnahme des Ausschusses

(1)   Wird der Ausschuss um Stellungnahme ersucht, so hält er seine Beratungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 bzw. 4 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF bzw. von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (3) („Internes Abkommen“) ab.

(2)   Solange kein Mitglied des Ausschusses Widerspruch einlegt, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung feststellen, dass der Ausschuss im Konsens eine befürwortende Stellungnahme zu den Maßnahmenentwürfen abgegeben hat.

(3)   Kommt das mündliche Verfahren zur Anwendung und wird im Laufe der Sitzung eine inhaltliche Änderung an einem Maßnahmenentwurf vorgenommen oder kommen neue Fakten hinzu, so kann der Vorsitzende die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung oder auf eine der folgenden Sitzungen verlegen.

(4)   Entscheidet sich der Vorsitzende gemäß Absatz 3 gegen die von einer Delegation oder mehreren Delegationen beantragte Verlegung der Abstimmung, so können die antragstellenden Delegationen einen Vorbehalt einlegen, der innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen nach dem auf den Sitzungstag folgenden Tag zurückgenommen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stellungnahme des Ausschusses als angenommen aktenkundig gemacht. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den endgültigen Standpunkt des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren Delegationen im Ausschuss einen Vorbehalt eingelegt hat/haben.

(5)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung vertagt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Ausschussmitgliedern nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelt worden sind.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, diesen Punkt aufgrund seiner Dringlichkeit auf der Tagesordnung zu belassen. Falls erforderlich kann auf das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 11 zurückgegriffen werden.

(6)   Bei der Prüfung von jährlichen oder mehrjährigen Aktionsprogrammen kann jede Delegation die Streichung eines Projekts oder Programms aus dem Aktionsprogramm beantragen. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Delegationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so wird das Aktionsprogramm von der Kommission ohne das betreffende Projekt bzw. Programm angenommen. Das gestrichene Projekt bzw. Programm wird dem Ausschuss außerhalb des Aktionsprogramms in Form einer Einzelmaßnahme erneut vorgelegt, die dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF angenommen wird, es sei denn, die Kommission will das Projekt bzw. Programm im Einklang mit den Standpunkten der Delegationen im Ausschuss nicht weiterverfolgen.

Artikel 8

Meinungsaustausch

(1)   Jede Delegation kann die Kommission jederzeit auffordern, dem Ausschuss Informationen vorzulegen und einen Meinungsaustausch über die Fragen abzuhalten, die mit den in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF beschriebenen Aufgaben zusammenhängen. Jede Bewertung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF auch im Ausschuss erörtert werden. Wie in Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF festgelegt, prüft die Kommission die Fortschritte bei der Durchführung des 11. EEF, einschließlich der nationalen Richtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2015 jährlich einen Bericht über die Durchführung. Dieser Bericht kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch im Ausschuss erörtert werden.

(2)   Dieser Meinungsaustausch kann dazu führen, dass die Delegationen Empfehlungen aussprechen, denen die Kommission entsprechend Rechnung trägt. Die Beiträge werden im Protokoll des Ausschusses festgehalten. Ein Beitrag, den eine qualifizierte Mehrheit der Delegationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, wird als Empfehlung aktenkundig gemacht.

Artikel 9

Vertretung und Beschlussfähigkeit

(1)   Jede Delegation zählt als ein Ausschussmitglied. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt seine Entscheidung dem Vorsitzenden mit.

(2)   Mit Zustimmung des Vorsitzenden können sich die Delegationen auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaats von regierungsunabhängigen Sachverständigen begleiten lassen.

Die nachstehenden Informationen werden dem Vorsitzenden binnen einer angemessenen Frist und in jedem Fall spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung mitgeteilt:

a)

die Zusammensetzung der jeweiligen Delegation, außer in den Fällen, in denen der Vorsitzende die Zusammensetzung bereits kennt;

b)

die Namen und Funktionen der Sachverständigen, die die Delegationen begleiten und die Gründe, aus denen ihre Anwesenheit erforderlich ist.

Erhebt der Vorsitzende vor der betreffenden Sitzung keine Einwände gegen die Teilnahme eines Sachverständigen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Im Vorfeld der Sitzung unterrichtet der Vorsitzende die Delegationen über die Teilnahme eines regierungsunabhängigen Sachverständigen und teilt ihnen mit, welche Organisation dieser vertritt.

(3)   Eine Delegation kann gegebenenfalls höchstens einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon von der Delegation, die sich vertreten lässt, vor Beginn der Sitzung schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(4)   Der Ausschuss kann gültige Beschlüsse fassen, wenn die für die Abgabe einer Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung für den 11. EEF erforderliche Zahl von Ausschussmitgliedern anwesend ist.

Artikel 10

Dritte und Sachverständige

(1)   Vertreter der Beitrittsländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen.

(2)   Der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds beschließen, dass zu spezifischen Punkten auf der Tagesordnung des Ausschusses Vertreter anderer Dritter oder andere Sachverständige gehört werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Teilnahme dieser Personen an der Sitzung mit einfacher Mehrheit ablehnen.

(3)   Vertreter von Dritten und Sachverständige im Sinne der Absätze 1 und 2, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten, sind bei den Abstimmungen des Ausschusses nicht zugegen und nehmen nicht daran teil.

Artikel 11

Schriftliches Verfahren

(1)   Der Vorsitzende kann in hinreichend begründeten Fällen die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einholen. Hierzu übermittelt der Vorsitzende den Ausschussmitgliedern die Vorschläge für Maßnahmenentwürfe und setzt entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme fest.

Den Delegationen wird eine Frist von 21 Kalendertagen ab dem Tag der Versendung der Entwürfe gewährt, um dazu Stellung zu nehmen. Teilt eine Delegation innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist nicht mit, dass sie den Maßnahmenentwurf ablehnt oder sich der Stimme enthält, so gilt ihre Zustimmung zu dem Entwurf als erteilt.

In dringenden oder äußerst dringenden Fällen in einem Partnerland oder einer Partnerregion gelten die Fristen von Artikel 5 Absätze 2 und 3. Die Dringlichkeit bzw. äußerste Dringlichkeit muss von der Kommission schriftlich hinreichend begründet werden.

(2)   Beantragt ein Ausschussmitglied jedoch, dass die Maßnahmenentwürfe in einer Ausschusssitzung geprüft werden, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt, und die Maßnahmenentwürfe werden in der nächsten Sitzung des Ausschusses beraten.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Ausschussmitglieder umgehend und in jedem Fall spätestens sieben Kalendertage nach Fristende vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.

Artikel 12

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 13

Protokoll und Sitzungsbericht

Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt, für das der Vorsitzende verantwortlich ist und das die Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen sowie die in der Sitzung geäußerten Standpunkte enthält. Das Protokoll wird den Ausschussmitgliedern umgehend und möglichst innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Sitzung übermittelt. Bei Sitzungen, die im Abstand von höchstens vier Wochen abgehalten werden, wird das Protokoll mindestens sieben Kalendertage vor der folgenden Sitzung übermittelt.

Die Delegationen teilen dem Vorsitzenden etwaige Bemerkungen in Bezug auf das Protokoll schriftlich mit. Hiervon wird der Ausschuss unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Ausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Artikel 14

Anwesenheitsliste

(1)   In jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welchem Organ die Teilnehmer angehören, und die er im Laufe der Sitzung an die Teilnehmer verteilt.

(2)   Zu Beginn jeder Sitzung muss jede Delegation, deren Teilnahme an der Arbeit bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu einem Interessenkonflikt führt, dies dem Vorsitzenden mitteilen. Darüber hinaus unterrichten die von den Mitgliedstaaten benannten Personen und die Sachverständigen, deren Teilnahme der Vorsitzende gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genehmigt hat, sowie die Vertreter von Dritten, die gemäß Artikel 10 zu der Sitzung eingeladen wurden, den Vorsitzenden von etwaigen Interessenkonflikten in Bezug auf einzelne Tagesordnungspunkte.

Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet die betreffende Person auf Aufforderung des Vorsitzenden darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte teilzunehmen.

Artikel 15

Schriftverkehr

(1)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission, zu Händen des Sekretariats des Ausschusses, zu richten.

(2)   Der vom Sekretariat an die Delegationen gerichtete Schriftverkehr ist auf dem schnellsten und zuverlässigsten elektronischen Weg auch der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Wird der Kommission von einer Ständigen Vertretung eine bestimmte zentrale elektronische Adresse für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses genannt, so ist der Schriftverkehr an diese Adresse zu richten. Darüber hinaus kann der Schriftverkehr auch unmittelbar an die von den Mitgliedstaaten als ihre Vertreter im Ausschuss benannten Personen gerichtet werden.

(3)   Abgesehen von Ausnahmefällen sind für den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Delegationen in beiden Richtungen die von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Mittel zu nutzen.

Artikel 16

Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit

(1)   Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Ausschusses werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bearbeitet. Die Kommission befindet über Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung (5). Richtet sich ein solcher Antrag an einen Mitgliedstaat, so verfährt dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.

(3)   Den Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 offengelegt oder auf andere Weise von der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitzende gewährleistet, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 17

Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden vom Ausschuss und seinen Arbeitsgruppen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bearbeitet; für die Verarbeitung verantwortlich im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung ist der Vorsitzende.

Artikel 18

Kosten

(1)   Die Kosten für die Arbeit des Ausschusses, einschließlich der Reisekosten für einen Teilnehmer je Mitgliedstaat, werden von der Kommission getragen.

Soweit im Rahmen der Mittelausstattung möglich, übernimmt die Kommission auf Antrag einer Delegation die Reisekosten für zwei ihrer Mitglieder.

(2)   Die Kommission stellt dem Ausschuss die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung.


(1)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(3)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  Geschäftsordnung der Kommission (K(2000) 3614) (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/356 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe zu staffeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2014 beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Gasöl und unverbleites Benzin, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, in den nachstehend genannten, am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den folgenden Postleitzahlen zugeordneten Gebieten anzuwenden: IV54 (Highland — Scotland), IV26 (Highland — Scotland), IV27 (Highland — Scotland), NE48 (Northumberland — England), PH41 (Highland — Scotland), KW12 (Highland — Scotland), PA80 (Argyll and Bute — Scotland), PH36 (Highland — Scotland), IV22 (Highland — Scotland), PA38 (Argyll and Bute — Scotland), PH23 (Highland — Scotland), PH19 (Highland — Scotland), IV21 (Highland — Scotland), LA17 (Cumbria — England), EX35 (Devon — England), IV14 (Highland — Scotland) und in dem Gebiet, das am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den Postort Hawes (North Yorkshire — England) umfasst. Das Vereinigte Königreich übermittelte am 3. Juni und am 17. September 2014 zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(2)

In diesen Gebieten liegen die Preise für Gasöl und unverbleites Benzin, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, über den Durchschnittspreisen im übrigen Vereinigten Königreich, wodurch lokalen Kraftstoffverbrauchern Nachteile entstehen. Der Preisunterschied ist auf höhere Einheitskosten infolge der geografischen Lage dieser Gebiete, ihrer geringen Bevölkerungszahl und der relativ geringen Liefermengen zurückzuführen.

(3)

Die ermäßigten Verbrauchsteuersätze sollten über den Mindestsätzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(4)

Die Maßnahme wird in Anbetracht der besonderen Lage der Gebiete, für die sie gilt, und der mäßigen Senkung des Steuersatzes, welche die in den betreffenden Gebieten anfallenden höheren Kosten nur teilweise ausgleicht, voraussichtlich keine Bewegungen zur Lieferung von Kraftstoff auslösen.

(5)

Daher ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu bieten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die im vorliegenden Beschluss erteilte Ermächtigung mit dem geänderten System nicht mehr in Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, ab dem die Bestimmungen des geänderten Systems gelten.

(7)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf unverbleites Benzin und Gasöl, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, in den Gebieten anzuwenden, die am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den folgenden Postleitzahlen zugeordnet sind: IV54 (Highland — Scotland), IV26 (Highland — Scotland), IV27 (Highland — Scotland), NE48 (Northumberland — England), PH41 (Highland — Scotland), KW12 (Highland — Scotland), PA80 (Argyll and Bute — Scotland), PH36 (Highland — Scotland), IV22 (Highland — Scotland), PA38 (Argyll and Bute — Scotland), PH23 (Highland — Scotland), PH19 (Highland — Scotland), IV21 (Highland — Scotland), LA17 (Cumbria — England), EX35 (Devon — England), IV14 (Highland — Scotland) und in dem Gebiet, das am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses dem Postort Hawes (in North Yorkshire — England) zuzuordnen ist.

Um jegliche Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung gegenüber dem normalen nationalen Steuersatz für Gasöl beziehungsweise unverbleites Benzin nicht über den Zusatzkosten bei Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten — im Vergleich zu den Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich — liegen und die Ermäßigung darf höchstens 50 GBP (64 EUR) je 1 000 Liter des Erzeugnisses betragen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze müssen die Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere die Mindeststeuerbeträge gemäß deren Artikel 7 einhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach. Ändert jedoch der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 AEUVdas allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, sodass die Ermächtigung mit dem geänderten System gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses nicht mehr in Einklang stünde, so endet die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses an dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieses geänderten Systems gelten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


Berichtigungen

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/26


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 31. Januar 2014 )

Auf Seite 9 in Anhang II unter Nummer 2.1 muss die Gleichung unter Punkt i folgendermaßen lauten:

Formula